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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Rückforderungen von Netzbetreibern an landwirtschaftliche Betriebe (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/3820)

Anzahl versäumter Meldungen, Forderungen der Netzbetreiber, Gründe für Meldeversäumnisse, betroffene Netzgebiete, mögliche Vermeidung bei Information über Konsequenzen, Vorgehensweisen zur Verhinderung von Meldepflichtverletzungen, Auswirkungen der Umstellung der BNetzA auf Onlinemeldeverfahren, künftige Regelung der Abläufe<br /> (insgesamt 16 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

24.11.2015

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/653526.10.2015

Rückforderungen von Netzbetreibern an landwirtschaftliche Betriebe (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/3820)

der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Cornelia Möhring, Dr. Kirsten Tackmann, Caren Lay, Dr. Gesine Lötzsch, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

In der Kleinen Anfrage „Rückforderungen von Netzbetreibern an landwirtschaftliche Betriebe“ von Dezember 2014 auf Bundestagsdrucksache 18/3640 wurde die Bundesregierung nach den zahlreichen Rückforderungen der Vergütung gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) aufgrund von Meldeversäumnissen von EEG-Anlagenbetreibern gefragt. Seitdem ist nach Kenntnis der Fragesteller eine Reihe von weiteren Fällen dazu gekommen. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/3820 hatte die Bundesregierung noch keine Kenntnis über die Anzahl der Fälle; es lagen zudem keine Daten über die Höhe von Rückforderungen vor.

Allein in Schleswig-Holstein, im Gebiet der Schleswig-Holstein Netz AG, sollen nach Information der Fragesteller mindestens 1 600 Anlagenbetreiber von Rückforderungen in bis zu sechsstelliger Höhe betroffen sein. Das Landgericht Itzehoe hat beispielsweise am 1. Oktober 2015 in erster Instanz über eine Rückforderung in Höhe von über 768 000 Euro zuzüglich Zinsen geurteilt (Aktenzeichen 6 O 122/15). Für manche der betroffenen Anlagenbetreiber stellen die Rückforderungen eine existenzielle Bedrohung dar.

Laut einem Artikel mit dem Titel „Müssen Landwirte die Einspeisevergütung zurückzahlen?“ im Internetmagazin „top agrar online“ vom 28. November 2014 droht in Schleswig-Holstein über hundert Landwirtinnen und Landwirten die Rückzahlung der EEG-Vergütung, die sie für eingespeisten Solarstrom erhalten haben (www.topagrar.com). Der Netzbetreiber, die Schleswig-Holstein Netz AG, habe festgestellt, dass ein Teil der Betreiber ihre Anlagen nicht bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) gemeldet hätten. Dieser kleine Formfehler habe große Auswirkungen: Die Landwirte sollen nach Angaben des Magazins die komplette Vergütung vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme bis heute bzw. bis zu dem Datum zurückzahlen, an dem sie die Anlage angemeldet haben. Statt der sonst üblichen Vergütung in Höhe von etwa 10 bis 19 Cent, je nach Inbetriebnahmedatum, pro Kilowattstunde (kWh) wolle der Netzbetreiber nur den Börsenstrompreis von 3 bis 5 Cent/kWh zahlen, wie es das EEG in diesem Fall vorsieht. Diese Zahlung reiche für die Finanzierung der Anlage nicht aus; einige Betreiber ständen vor dem Ruin. Auch die Banken seien laut Marktbeobachter sehr besorgt, erläutert „top agrar online“.

Bislang seien Anlagen betroffen, die nach dem 1. April 2012 in Betrieb gegangen sind, dem Datum, an dem die EEG-Novelle 2012 in Kraft trat. Rückforderungen belaufen sich laut einem im Artikel zitierten Rechtsanwalt auf 10 000 bis über 700 000 Euro pro Betreiber, einige ständen „vor einer Katastrophe“. Seiner Einschätzung nach hätten viele Landwirtinnen und Landwirte und selbst die Elektroinstallateure die Bedeutung der Meldung bei der BNetzA schlicht unterschätzt und sie vergessen oder nicht ernst genommen in der Annahme, dass es sich um reine Statistik handele. Er schließe aber nicht aus, dass der Schleswig-Holstein Netz AG auch eine Mitschuld träfe. Andere Netzbetreiber hätten sich vor der Auszahlung der Vergütung die Bestätigung der BNetzA vorlegen lassen. Die Schleswig-Holstein Netz AG habe das nicht oder nicht konsequent gemacht, führt der Artikel zur Auffassung des Rechtsanwalts aus, der den Angaben zufolge über hundert Mandantinnen und Mandanten in dieser Sache berät.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Wie viele Fälle von versäumten Meldungen sind der Bundesregierung bzw. der Bundesnetzagentur mittlerweile bekannt?

2

Wie hoch sind die Forderungen von Seiten der Netzbetreiber insgesamt oder im Durchschnitt (bitte Spannbreite von niedrigster bis höchster Forderung angeben)?

3

Aus welchen Gründen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu der berichteten großen Anzahl an versäumten Meldungen?

4

Aus welchen Gründen häuften sich nach Kenntnis der Bundesregierung die berichteten Fälle von Meldeversäumnissen offenbar im Gebiet bestimmter Netzbetreiber, während sie im Gebiet anderer Netzbetreiber unterblieben?

5

Ist der Bundesregierung bekannt, dass sich insbesondere im Gebiet der Schleswig-Holstein Netz AG die Fälle häufen?

Wenn ja, wie erklärt sich die Bundesregierung dies?

6

Welche anderen Netzgebiete sind von hohen Zahlen von Meldeversäumnissen betroffen?

7

Hätten nach Auffassung der Bundesregierung Meldeversäumnisse vermieden werden können, wenn Anlagenbetreiber z. B. durch Netzbetreiber ausreichend über ihre Pflichten informiert worden wären?

8

Hätten nach Auffassung der Bundesregierung Meldeversäumnisse vermieden werden können, wenn Anlagenbetreiber z. B. durch Netzbetreiber ausreichend über die Konsequenzen einer Nichtmeldung informiert worden wären?

9

Welche Vorgehensweisen wurden von Netzbetreibern nach Kenntnis der Bundesregierung in anderen Netzgebieten (als den der Schleswig-Holsteinischen Netz AG) angewandt, um eine erhöhte Zahl von Meldepflichtverletzungen zu verhindern?

10

Erscheint es der Bundesregierung sinnvoll, dass der Netzbetreiber den Anlagenbetreiber nachdrücklich auf die Meldepflicht hinweist, so wie viele Netzbetreiber dies handhaben?

11

Sind die Gründe für die Häufung von Meldeversäumnissen mittlerweile ausgeräumt?

Wenn ja, auf welche Weise?

12

Ist es richtig, dass in einer Phase der Umstellung der BNetzA auf Onlinemeldeverfahren Fälle aufgetreten sind, in denen schriftlich formlose Meldungen erfolgt sind, die aber von der BNetzA nicht bearbeitet oder nicht anerkannt wurden?

13

Gibt es Fälle, bei denen eine schriftliche formlose Meldung bei der BNetzA vorlag, die jedoch nicht der Form (online) entsprach?

Wenn ja, wie ist die BNetzA damit umgegangen?

14

Welche Möglichkeiten sieht die BNetzA, in den aufgetretenen Fällen von Meldeversäumnissen gütlich zu vermitteln oder vermitteln zu lassen, um die Härten für die Betreiber abzufedern?

15

Beabsichtigt die BNetzA, den Netzbetreibern zu empfehlen, die Clearingstelle EEG mit der Vermittlung zwischen den Parteien zu beauftragen?

16

Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die Abläufe künftig zu regeln, damit es nicht mehr zu gehäuften Meldeversäumnissen kommen kann?

Berlin, den 26. Oktober 2015

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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