[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
16. November 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6736
18. Wahlperiode 18.11.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg,
Sabine Zimmermann (Zwickau), Katja Kipping, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/6537 –
Wirkungen des Wettbewerbs in Krankenhäusern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Eines der wichtigsten und langfristigsten Vorhaben der Bundesregierung im
Bereich der Krankenhäuser ist derzeit die Einführung einer qualitätsorientierten
Vergütung. Es werden damit unterschiedliche Preise für unterschiedliche
Qualitäten stationärer Leistungen geschaffen. Ein marktwirtschaftliches Instrument
soll also die Qualität der Leistungen erhöhen.
Es gibt viele Zweifel, ob dieses Ziel so erreicht werden kann. So erscheint die
Aufgabe Qualität sachgerecht, risikoadjustiert und rechtssicher zu messen,
selbst Befürwortern als eine große Herausforderung, deren Bewältigung einige
Jahre in Anspruch nehmen wird. Bevor sich die Vergütung jedoch an
Qualitätsmerkmalen orientieren kann, muss diese Aufgabe gelöst sein.
Auf die Schriftliche Frage 46 der Abgeordneten Birgit Wöllert auf
Bundestagsdrucksache 18/5877, welche internationalen Erfahrungen es mit derlei
Vergütungssystemen gebe, antwortete die Bundesregierung, dass ihr bislang nur
Erfahrungen aus einer kürzlich erschienenen Studie über das US-amerikanische
Krankenhauswesen bekannt seien. Diese Studie „zeigt auf, dass in diesem
Projekt Vergütungsabschläge auch solche Krankenhäuser betreffen, deren Qualität
von anderen Institutionen zertifiziert wurde, die aufwändige Leistungen
durchführen, komplexe Fälle behandeln oder solche, die Lehrkrankenhäuser sind. Die
Studie bezweifelt daher, dass die Qualitätsbewertung von Krankenhäusern in
diesem Projekt, das im Oktober 2014 begonnen wurde, valide genug ist, um
schlechte Versorgungsqualität zuverlässig identifizieren zu können.“ Auch eine
durch das Bundesministerium für Gesundheit im Jahr 2012 in Auftrag gegebene
Studie kommt zu dem Schluss, „dass neuere Studien – mit sehr
unterschiedlichem Evidenzniveau – die Wirksamkeit qualitätsorientierter Vergütung nicht
zweifelsfrei bestätigen können“ (JAMA Network, 2015, 314(4), 375 bis 383).
Dennoch hält die Bundesregierung an dem Ziel der Einführung
qualitätsorientierter Vergütung und einer Ausweitung des Wettbewerbs fest.
Das Vorgehen entspricht dem Vorgehen der Bundesregierung bei der
Einführung anderer Wettbewerbselemente, wie etwa den diagnoseorientierten
Fallpauschalen (Diagnosis Related Groups – DRGs). Auch hier gab es vor der
Einführung keine Belege für positive Wirkungen und im Rückblick sind außer einer
gewissen Vergrößerung der Transparenz keine positiven aber durchaus viele
negative Wirkungen feststellbar. So konnte eine Reduktion der Kosten nicht
erreicht werden; es gibt angebotsinduzierte Mengensteigerungen, die in ihrer
Gesamtheit nicht medizinisch, sondern ökonomisch begründbar sind (
www.gkv-
spitzenverband.de „Mengenentwicklung und Mengensteuerung“). Entstanden
ist außerdem ein riesiger Bürokratieaufwand samt neuer Berufsbilder, wie das
der Kodierärztin und des Kodierarztes oder der Kodierassistentin und des
Kodierassistenten.
Im Ergebnis führt der Wettbewerb zu einem wirtschaftlichen Druck auf die
Krankenhäuser und zu einem massiven Spardruck in den Bereichen, die nicht
unmittelbar zu den Erlösen eines Krankenhauses beitragen, also etwa in der
Pflege. So ist seit Inkrafttreten der DRGs die Zahl der Pflegenden leicht
gesunken, während die Fallzahl stark gestiegen ist.
Notwendig wären nach fester Überzeugung der Fragesteller nicht die
Verstärkung des Wettbewerbs, sondern eine Rückführung des Wettbewerbs und der
DRGs sowie die Stärkung des Personals, etwa durch eine gesetzlich geregelte,
verbindliche Mindestpersonalbemessung.
Das geplante Pflegestellenförderprogramm sieht in seiner Endstufe ein
Fördervolumen von jährlich 330 Mio. Euro vor. Experten schätzen, dass dies den
Krankenhäusern eine Personalaufstockung von durchschnittlich zwei bis drei
Pflegekräften pro Krankenhaus ermöglicht (
www.lahn-dill-kreis.de vom
30. Juni 2015, „Pressemitteilung zur geplanten Krankenhausreform“). Die
geplante Umwidmung des Versorgungszuschlags in einen Pflegezuschlag wird
keine wirksamen Anreize setzen, zusätzliche Pflegekräfte einzustellen.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung
(Krankenhausstrukturgesetz), das der Deutsche Bundestag am 5. November 2015
beschlossen hat, ist darauf gerichtet, auch in Zukunft eine gute, gut erreichbare und
qualitativ hochwertige Krankenhausversorgung sicherzustellen. Im Mittelpunkt
der Maßnahmen steht dabei, dass jeder Patient und jede Patientin die
medizinische Versorgung erhält, die er oder sie benötigt und deren Qualität gesichert ist.
Gleichzeitig werden notwendige Maßnahmen ergriffen, um die Beitragsmittel der
gesetzlichen Krankenversicherung effizient für notwendige und qualitativ
hochwertige Leistungen im Krankenhaus zu verwenden. Anders als die Fragesteller
sieht die Bundesregierung im Wettbewerb um Wirtschaftlichkeit und Qualität ein
wichtiges Instrument zur Weiterentwicklung der Versorgung im Krankenhaus.
Im Hinblick auf den von den Fragestellern beschriebenen Spardruck ist darauf
hinzuweisen, dass hohe Effizienz keineswegs automatisch zu Qualitätseinbußen
führt. In vielen Bereichen ist das Gegenteil der Fall. So stellt etwa die
Verweildauerverkürzung durch minimalinvasive Operationsverfahren eine erhebliche
Effizienzsteigerung dar, die gleichzeitig eine Qualitätssteigerung durch geringere
Risiken und einen schnelleren Heilungsprozess für die Patientinnen und Patienten
zur Folge hat. Auch das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung
kommt in seinen Krankenhaus Rating Reporten zu dem Ergebnis, dass Qualität,
Patientenzufriedenheit und Wirtschaftlichkeit vielfach Hand in Hand gehen.
Im Wettbewerb der Leistungserbringer soll die Qualität künftig eine deutlich
stärkere Rolle spielen. Der Wettbewerb darf nach Auffassung der Bundesregierung
gerade im Gesundheitswesen nicht allein durch den Preis bestimmt werden. Die
Qualität der Leistungserbringung muss im Interesse der Patientinnen und
Patienten zu einem maßgeblichen Wettbewerbsmerkmal werden. Ein Verzicht auf einen
Qualitätswettbewerb würde Anreize ungenutzt lassen, die auf eine Steigerung der
Behandlungsqualität und damit das Patientenwohl abzielen.
Schon in den letzten Jahren wurden in der Qualitätssicherung deshalb
Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz über die Qualität der Versorgung ergriffen.
Beispielsweise wurden die Krankenhäuser gesetzlich verpflichtet, jährlich
Qualitätsberichte mit umfassenden Informationen zur Qualität ihrer Leistungen
abzugeben. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat durch Festlegungen zum
Inhalt der Qualitätsberichte dafür gesorgt, dass die Zahl der in den
Qualitätsberichten zu veröffentlichenden Qualitätsindikatoren schrittweise erheblich
ausgeweitet wurde. Die Bundesregierung will die Qualitätsorientierung weiter
vorantreiben. Neben der Weiterentwicklung der Qualitätstransparenz können nach
Einschätzung der Bundesregierung zusätzliche Anreize beispielsweise durch
Elemente einer qualitätsbezogenen Vergütung zur Qualitätssteigerung beitragen.
Nicht zuletzt aufgrund internationaler Studien ist bekannt, dass unerwünschte
Nebenwirkungen bei der Einführung von qualitätsbezogenen Vergütungsansätzen
durch geeignete Maßnahmen verhindert werden müssen. Die Bundesregierung
verfolgt kein „Pay-for-Performance-Modell“. Deshalb ist es richtig, dass der
G-BA, der insbesondere auch die Auswahl der für die qualitätsorientierte
Vergütung geeigneten Leistungen und Leistungsbereiche trifft, wissenschaftlich und
methodisch durch das neue unabhängige Institut für Qualitätssicherung und
Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) unterstützt wird. Die
Bundesregierung ist deshalb zuversichtlich, dass eine umsichtige und schrittweise Einführung
der qualitätsorientierten Vergütung erfolgen kann.
Ob sog. Pay-for-Performance-Modelle insgesamt positive Auswirkungen auf die
Versorgungsqualität haben können, hängt aus Sicht der Bundesregierung also
maßgeblich von ihrer konkreten Ausgestaltung ab. Dabei spielt die methodisch
anspruchsvolle Qualitätsbewertung naturgemäß eine wesentliche Rolle. Es
werden u. a. hochwertige Indikatoren benötigt, die geeignet sind, die Qualität der
Versorgungsleistung verlässlich zu messen. Darüber hinaus muss sichergestellt
sein, dass kein verzerrter Eindruck von der gezeigten Qualität entsteht, wenn zum
Beispiel ein Krankenhaus besonders viele Risikopatienten versorgt. Die
Gestaltung der Qualitätssicherung nach diesen Anforderungen kann nur auf der Basis
sorgfältiger wissenschaftlicher Arbeit erfolgen.
Zusätzliche Impulse für die Qualitätsentwicklung werden auch von der
Erprobung spezieller Qualitätsverträge ausgehen. Ziel der Qualitätsverträge nach
§ 110a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V (neu) ist es zu erproben, ob sich
die Qualität der stationären Versorgung durch besondere vertragliche
Vereinbarungen weiter verbessern lässt. Zu diesem Zweck können die Vertragspartner
insbesondere Anreize für eine Qualitätsverbesserung und höherwertige
Qualitätsanforderungen vereinbaren.
Das Krankenhausstrukturgesetz enthält damit wichtige neue Instrumente für eine
Krankenhausversorgung, in der Qualität und Wirtschaftlichkeit gleichermaßen
durch wettbewerbliche Anreize gefördert werden.
Im Zusammenhang mit der Stärkung der Qualität sieht die Bundesregierung auch
den Bedarf an einer Verbesserung der pflegerischen Patientenversorgung und
trägt mit dem Krankenhausstrukturgesetz, namentlich mit der Einführung eines
neuen Pflegestellen-Förderprogramms, der Umwandlung des
Versorgungszuschlags in einen Pflegezuschlag, der Verbesserung der Tariflohnrefinanzierung
sowie der Einsetzung einer Expertinnen- und Expertenkommission maßgeblich
zur direkten Entlastung des Pflegepersonals und zur weiteren Evaluierung der
Personalsituation in den Krankenhäusern bei.
1. Geht die Bundesregierung davon aus, dass durchschnittlich zwei bis drei
zusätzliche Pflegekräfte pro Krankenhaus zur Beseitigung der bestehenden
Personalengpässe in den Krankenhäusern ausreichen?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung den tatsächlichen Bedarf in den
deutschen Krankenhäusern ein?
Das vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz zur
Krankenhausstrukturreform sieht ein Pflegestellenförderprogramm von 660 Mio. Euro vor und führt
einen Pflegezuschlag von 500 Mio. Euro ab dem Jahr 2017 ein. Außerdem ist in
den Eckpunkten der Bund-Länder Arbeitsgruppe zur Krankenhausreform die
Einrichtung einer Expertinnen- und Expertenkommission aus Praxis, Wissenschaft
und Selbstverwaltung vorgesehen, die beim Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) angesiedelt ist. Die Kommission hat am 1. Oktober 2015 ihre Arbeit
aufgenommen. Sie soll bis spätestens Ende 2017 prüfen, ob im DRG-System oder
über ausdifferenzierte Zusatzentgelte ein erhöhter Pflegebedarf von
demenzerkrankten, pflegebedürftigen oder behinderten Patientinnen und Patienten und der
allgemeine Pflegebedarf in Krankenhäusern sachgerecht abgebildet werden.
Dabei werden auch die Quantifizierung des bestehenden Pflegebedarfs und der
daraus abzuleitende Personalbedarf zu diskutieren sein. Die Ergebnisse der
Expertinnen- und Expertenkommission sind abzuwarten.
2. Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung im internationalen
Vergleich die Quote der Pflegekräfte pro Patient dar (bitte innerhalb der EU bzw.
OECD vergleichen)?
Die Bundesregierung hat selbst keine Erhebungen über die Quote der Pflegekräfte
im internationalen Vergleich durchgeführt. Die unterschiedlichen Quoten der
Pflegekräfte pro Patient in einigen europäischen Staaten werden in der
internationalen RN4CAST-Studie beschrieben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Daten der erwähnten Studie ausschließlich auf Befragungen von Pflegekräften
basieren. Die der RN4CAST-Studie bezüglich der Situation in Deutschland
zugrundeliegenden Daten beruhen auf einer Umfrage unter 1 508 Pflegekräften in
49 deutschen Krankenhäusern und sind damit für die Lage in Deutschland nicht
repräsentativ. Repräsentative Studien zu Pflegeschlüsseln im internationalen oder
europäischen Vergleich sind der Bundesregierung nicht bekannt.
3. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung für die Einführung
des Qualitätswettbewerbs, obwohl es nach ihrer eigenen Auskunft (Antwort
auf die Schriftliche Frage 46 auf Bundestagsdrucksache 18/5877) keine
Belege für positive Wirkungen des Qualitätswettbewerbs gibt, die einzig
verfügbare Empirie in den USA gegen die Einführung spricht und sogar eine
von ihr selbst in Auftrag gegebene Studie keine Evidenz feststellen konnte?
Für die Einführung eines Qualitätswettbewerbs spricht vor allem, dass damit das
Patientenwohl in den Mittelpunkt der Bemühungen der Leistungserbringer
gerückt wird, in dem diese um die beste Versorgung des Patienten konkurrieren.
Gleichzeitig wird dadurch das Ziel verfolgt, im Vergleich miteinander das
Qualitätsniveau stetig zu verbessern und bestmögliche Versorgungsergebnisse zu
erreichen. Damit einher geht auch das Engagement um eine erhöhte Transparenz
über die Qualität der erbrachten Leistungen, was wiederum allen Interessierten
zu Gute kommt. Die Koppelung der Vergütung an die Qualität der Versorgung
ist nur eine von möglichen Maßnahmen, die dem Qualitätswettbewerb zu Gute
kommen können. Mit der Beantwortung der Schriftlichen Frage der
Abgeordneten Birgit Wöllert im August 2015 (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5877) zu
dieser Thematik hat die Bundesregierung deutlich gemacht, dass die vorhandenen
Studien zur qualitätsorientierten Vergütung häufig methodische Mängel
aufweisen, das Evidenzniveau der Studien zu der Wirksamkeit der qualitätsorientierten
Vergütung sehr unterschiedlich ist und nur wenige Ergebnisindikatoren
untersucht wurden. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass bei der Bewertung der
Studienlage die Übertragbarkeit von Studienerkenntnissen aus den USA auf
deutsche Verhältnisse berücksichtigt werden muss. Inwieweit durch Elemente der
qualitätsorientierten Vergütung eine Verbesserung der Versorgung bewirkt
werden kann, hängt deshalb wesentlich von der konkreten Ausgestaltung ihrer
Umsetzung ab. Durch die Regelung im Krankenhausstrukturgesetz, nach der es
Aufgabe des G-BA ist, geeignete Leistungen oder Leistungsbereiche auszuwählen
und Qualitätskriterien und -ziele zu bestimmen, ist eine sachgerechte und
umsichtige Einführung von qualitätsorientierten Vergütungselementen möglich. Mit der
wissenschaftlichen und methodischen Unterstützung des IQTiG kann eine
angemessene Auswahl von validierten Indikatoren auch unter Berücksichtigung einer
ausreichenden Risikoadjustierung erfolgen.
4. Welche Ziele sollen mit der Einführung der qualitätsorientierten Vergütung
erreicht werden?
Mit der Einführung von Elementen einer qualitätsorientierten Vergütung soll
insbesondere das Bemühen der Leistungserbringer um eine stetige
Qualitätsverbesserung und stärkere Qualitätsorientierung gefördert werden. Auf die Antwort zu
Frage 3 wird verwiesen.
5. Gibt es nach Einschätzung der Bundesregierung auch unerwünschte
Auswirkungen oder Risiken der Einführung qualitätsorientierter Vergütung, und
welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
In dem im Auftrag des BMG im Jahre 2012 erstellten Gutachten „Pay-for-
Performance im Gesundheitswesen: Sachstandsbericht zu Evidenz und Realisierung
sowie Darlegung der Grundlagen für eine künftige Weiterentwicklung“, welches
das Institut für Qualität und Patientensicherheit (BQS) erstellt hat, wurde
dargelegt, dass beispielsweise Selektions-, Verlagerungs- und Anpassungseffekte,
verändertes Kodierverhalten, aber auch eine stärker auf Absicherung ausgerichtete
Versorgung Folgen qualitätsabhängiger Vergütungsmodelle sein können.
Gleichzeitig wird in dem Gutachten aber auch betont, dass diese potentiellen
Nebenwirkungen insbesondere bei der Gestaltung der Indikatoren und der Anforderungen
an die Dokumentation angemessen zu berücksichtigen sind. Sie können also
vermieden werden. Als mögliche Gegenmaßnahmen werden beispielsweise
Plausibilitätsprüfungen, Stichprobenverfahren, die Anwendung von
Indikationsindikatoren sowie die Risikoadjustierung benannt. In der Antwort zu Frage 3 ist bereits
darauf hingewiesen worden, dass es die Aufgabe des G-BA und des ihn
unterstützenden IQTiG sein wird, durch die Auswahl geeigneter Leistungen und
Leistungsbereiche sowie die sachgerechte Gestaltung der Festlegungen für die
qualitätsabhängige Vergütung solche Nebenwirkungen zu vermeiden bzw. zu
minimieren.
6. Wie kann es angesichts der Tatsache, dass das
Krankenhausfinanzierungsgesetz und die Landeskrankenhausgesetze keine Investitionsförderung für
ambulante Kapazitäten in Krankenhäusern vorsehen bzw. sie sogar explizit
ausschließen, zu einer „Doppelfinanzierung bei den Investitionskosten“
(s. Gesetzesbegründung zum Krankenhausstrukturgesetz, Artikel 6,
Nummer 13, – KHSG – auf Bundestagsdrucksache 18/5372) der ambulanten
Notfallleistungen kommen?
7. Liegen der Bundesregierung aktuelle Kennzahlen zu den Investitionsanteilen
im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) vor?
8. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft fordert beispielsweise in ihrer
Stellungnahme zum KHSG, dass die Vorhaltekosten, die ihnen im Rahmen der
ambulanten Notfallversorgung entstehen, zukünftig in die Kalkulation des
EBM einfließen sollen. Inwieweit hält die Bundesregierung diese Forderung
für berechtigt?
Die Fragen 6 bis 8 werden wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Durch das Krankenhausstrukturgesetz wird der Investitionskostenabschlag bei
der Vergütung bei in öffentlich geförderten Krankenhäusern erbrachten
ambulanten ärztlichen Leistungen der ermächtigten Krankenhausärzte sowie der
ermächtigten Einrichtungen abgeschafft. Die Abschaffung verbessert zeitnah auch die
Vergütung der Leistungen der Notfallambulanzen. Zudem wird vorgegeben, dass
die Bewertung der Leistungen für die ambulante Versorgung im Notfall und im
Notdienst im EBM durch den um Vertreter der Deutschen
Krankenhausgesellschaft (DKG) ergänzten Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 5a SGB V
beschlossen wird. Um sobald wie möglich eine angemessene Vergütung dieser
Leistungen zu gewährleisten, sind die entsprechenden Gebührenordnungspositionen
bis spätestens zum 31. Dezember 2016 nach dem Schweregrad zu differenzieren.
Die DKG kann hierbei ihre Forderungen einbringen. Aktuelle Kennzahlen zu den
Investitionsanteilen im EBM liegen dem BMG nicht vor.
Zudem ist im Krankenhausstrukturgesetz die Festlegung eines Stufensystems
durch den Gemeinsamen Bundesausschuss vorgesehen, das strukturelle und
personelle Unterschiede sowie den zeitlichen Umfang der Vorhaltung von
Notfallleistungen in Krankenhäusern differenziert abbildet. Auf dieser Grundlage soll
mit gestaffelten Zuschlägen und einem Abschlag für die Nichtbeteiligung von
Krankenhäusern an der Notfallversorgung erreicht werden, dass Krankenhäuser
mit einem hohen Umfang an vorgehaltenen Notfallstrukturen besser gestellt
werden als Krankenhäuser mit einer geringen Beteiligung an der Notfallversorgung.
9. Könnte die künftige Möglichkeit für Krankenkassen oder
Zusammenschlüsse von Krankenkassen, Qualitätsverträge mit einzelnen
Krankenhäusern abzuschließen, zu unterschiedlichen Qualitäten und Vergütungen in ein
und demselben Krankenhaus je nach Kassenzugehörigkeit führen?
Falls ja, wäre dies für die Bundesregierung eine wünschenswerte Folge?
10. Könnte dies zu – vertraglich festgelegten – unterschiedlichen Qualitäten
zwischen verschiedenen Krankenhäusern führen?
Falls ja, wäre dies für die Bundesregierung akzeptabel?
11. Könnte dies dazu führen, dass Patientinnen und Patienten schlechter
behandelt werden, als es dem Krankenhaus grundsätzlich möglich ist, weil in den
Verträgen eine niedrigere Qualität als die bestmögliche vereinbart wurde
oder weil sie Versicherte einer anderen, nicht vertragsgebundenen Kasse
sind?
Falls ja, wäre dies für die Bundesregierung akzeptabel?
Die Fragen 9 bis 11 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Ziel der Qualitätsverträge ist die Erprobung, inwieweit sich eine weitere
Verbesserung der Versorgung der mit stationären Behandlungsleistungen insbesondere
durch die befristete Vereinbarung von Anreizen sowie höherwertigen
Qualitätsanforderungen erreichen lässt. Hierzu wird der G-BA bis zum 31. Dezember 2017
vier Leistungen oder Leistungsbereiche festlegen, zu denen die Vereinbarung von
Anreizen und höherwertigen Qualitätsanforderungen erprobt werden soll. Für den
Inhalt der Qualitätsverträge vereinbaren der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bis zum 31. Juli 2018
verbindliche Rahmenvorgaben. Nach dem Ende des Erprobungszeitraums wird das
Institut nach § 137a SGB V auf der Grundlage einer Beauftragung durch den G-BA
untersuchen, wie sich die Versorgungsqualität bei den festgelegten Leistungen
und Leistungsbereichen entwickelt hat. Gegenstand der Untersuchung ist auch
ein Vergleich der Versorgungsqualität in Krankenhäusern mit und ohne
Qualitätsvertrag.
Die Frage, wie sich die Versorgungsqualität bei den festgelegten Leistungen und
Leistungsbereichen entwickelt, ist im Rahmen der Evaluation zu beantworten, die
nach Ablauf des Erprobungszeitraums vorgesehen ist. Dabei wird insbesondere
der Vergleich zwischen Krankenhäusern mit und ohne Qualitätsvertrag zeigen,
wie sich die Qualitätsverträge auf die Versorgungsqualität in den Krankenhäusern
auswirken. Die Möglichkeit einer im Ergebnis vergleichsweise höheren
Versorgungsqualität in Krankenhäusern mit Qualitätsvertrag ist denknotwendig mit der
Erprobung qualitätsvertraglicher Vereinbarungen verbunden. Eine
Verschlechterung der bestehenden Versorgungsqualität für Versicherte außerhalb der
Qualitätsverträge ist mit der Einführung der Qualitätsverträge dagegen nicht
verbunden. Sollte die anschließende Evaluation positive Wirkungen bestimmter Anreize
auf die Versorgungsqualität feststellen, wird darüber hinaus zu prüfen sein, wie
diese Wirkungen möglichst für alle Versicherten erreicht werden können. Im
Übrigen ist davon auszugehen, dass alle Krankenkassen bestrebt sein werden, für
ihre Versicherten ein bestmögliches Qualitätsniveau zu vereinbaren. Ebenso ist
davon auszugehen, dass die Krankenhäuser bestrebt sein werden, ihre Patienten
auf möglichst hohem Qualitätsniveau zu behandeln. Die Bundesregierung teilt
daher die in den Fragen zum Ausdruck kommenden Befürchtungen nicht.
12. Wäre ein vergleichbares Programm, wie das im Jahr 1992 von der damaligen
Bundesregierung beschlossene Investitionsprogramm zur Verbesserung der
Krankenhausstrukturen in den neuen Bundesländern (Artikel 14 des
Gesundheitsstrukturgesetzes) zur Kompensation des Investitionsstaus in den
Krankenhäusern derzeit angebracht, und falls ja, weshalb plant die
Bundesregierung mit dem geplanten Strukturfonds ein maximales Volumen von
1 Mrd. Euro?
Das Investitionsprogramm zur Verbesserung der Krankenhausstrukturen in den
neuen Ländern nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes diente
ausschließlich dazu, das Niveau der Krankenhausversorgung in den neuen Ländern
an dasjenige in den alten Ländern anzugleichen. Auf Grund dieser
Sondersituation nach der Vereinigung war diese Beteiligung des Bundes und der
Kostenträger an der Investitionsfinanzierung erforderlich und sachgerecht. Eine
vergleichbare Sondersituation besteht in Bezug auf den in der Frage thematisierten
Investitionsstau jedoch nicht, sodass ein vergleichbares Programm nicht angebracht ist.
13. Wäre statt des Ziels des Strukturfonds, Überkapazitäten abzubauen, das Ziel,
den Investitionsstau von Krankenhäusern, die sich in Betrieb befinden, nicht
wesentlich zielführender?
Ziel der Krankenhausreform ist die Herbeiführung eines grundlegenden
Strukturwandels in der Krankenhauslandschaft, um patientenorientierte, qualitativ
hochwertige und bedarfsgerechte Versorgungsstrukturen sicherzustellen. Diese
Zielrichtung teilt auch der vorgesehene Strukturfonds, der nicht als Ersatz für
fehlende Investitionsmittel, sondern zur Förderung strukturverbessernder Vorhaben
in den Ländern eingerichtet werden soll. Mit den Mitteln des Strukturfonds sollen
deshalb nicht Investitionslücken geschlossen, sondern ausschließlich strukturelle
Verbesserungen gefördert werden, um die bestehenden Versorgungsstrukturen an
den Versorgungsbedarf anzupassen. Zu diesem Zweck können mit den Mitteln
des Strukturfonds neben dem Abbau überzähliger Krankenhauskapazitäten auch
die Konzentration und die Umwandlung von Versorgungsangeboten gefördert
werden. Die Länder haben sich darüber hinaus im Rahmen der Beratungen in der
Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Krankenhausreform zu ihrer Verpflichtung im
Hinblick auf eine angemessene Investitionsfinanzierung bekannt.
14. Wie hoch schätzen die Bundesregierung und nach Kenntnis der
Bundesregierung andere maßgebliche Akteure den Investitionsstau der
Krankenhäuser ein?
Die Bundesregierung hat aktuell keine eigenen Schätzungen zur Höhe des
Investitionsstaus vorgenommen. Da die veröffentlichten Schätzungen sehr weit
auseinanderliegen, kann nicht eingeschätzt werden, wie belastbar einzelne
Schätzungen sind.
15. Welche Ziele hat die Einführung der DRGs nach Ansicht der
Bundesregierung erreicht, welche hat sie nicht erreichen können, und in welchen Punkten
hat die Einführung das System negativ beeinflusst?
Mit der Einführung des DRG-Fallpauschalensystems verfolgte der Gesetzgeber
insbesondere das Ziel, das Leistungsgeschehen im Krankenhaus transparenter zu
machen sowie die Wirtschaftlichkeit und die Qualität im Krankenhausbereich zu
fördern. Demgegenüber war es nicht Ziel der DRG-Einführung, die
Krankenhausausgaben zu vermindern.
Der Gesetzgeber hat die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene im
Zusammenhang mit der DRG-Einführung verpflichtet, eine Begleitforschung zu den
Auswirkungen des neuen Vergütungssystems durchzuführen (§ 17b Absatz 8 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes). Im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit
kommt die Begleitforschung zu dem Ergebnis, dass die Verweildauer seit der
DRG-Einführung gesunken ist. Dieser Trend sei jedoch bereits in der Zeit vor der
DRG-Einführung zu beobachten gewesen. Auch bei der Verringerung der Zahl
der Krankenhäuser und der aufgestellten Betten setzte sich der bereits vor der
DRG-Einführung feststellbare Trend nach der DRG-Einführung in nahezu
identischem Umfang fort. Die Auswirkungen auf die Qualität wurden im Rahmen der
Begleitforschung insbesondere durch die Veränderungen der poststationären
Mortalität als Indikator der Ergebnisqualität gemessen. Dabei wurden die
Zeiträume bis 30 Tage, bis 90 Tage und bis 365 Tage nach der Entlassung aus einem
vollstationären Krankenhausaufenthalt untersucht. Die Ergebnisse der
Begleitforschung zeigen eine kontinuierliche Reduktion der poststationären Sterblichkeit
für den Zeitraum nach der DRG-Einführung. Ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang diese Entwicklung von der DRG-Einführung beeinflusst sei, könne
jedoch nicht quantifiziert werden.
Die Begleitforschung weist auch darauf hin, dass mit einem
Fallpauschalensystem Anreize zur Fallzahlsteigerung gesetzt würden, die im deutschen DRG-
System jedoch durch begleitende Abrechnungsbestimmungen reduziert würden. Mit
dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2015 wird bei
mengenanfälligen planbaren Eingriffe ein Zweitmeinungsverfahren eingeführt. Daneben ist
zu berücksichtigen, dass mit dem Krankenhausstrukturgesetz eine Vielzahl von
Maßnahmen zu einer grundlegenden Neuausrichtung der Mengensteuerung
getroffen wird, die darauf abzielt, ökonomisch begründeten Fallzahlsteigerungen zu
begegnen.
16. Ist die Bundesregierung überzeugt davon, dass Qualität im Krankenhaus
sachgerecht, risikoadjustiert und vor allem rechtssicher gemessen werden
kann, und wann rechnet sie mit einer umfassenden Methodik dazu?
Bei der Umsetzung der mit dem Krankenhausstrukturgesetz vorgesehenen
Maßnahmen der Qualitätssicherung und der Einführung von Qualität als
Steuerungsinstrument, zum Beispiel in der Krankenhausplanung, kann auf den wertvollen
Erfahrungen und Erkenntnissen der bereits durch den G-BA etablierten
Qualitätssicherung aufgebaut und vorhandene Indikatoren zur Qualitätsmessung genutzt
werden. So wird im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung des
G-BA derzeit die Qualität bereits in 30 Leistungsbereichen anhand von 416
Qualitätsindikatoren der stationären Versorgung mit einer hohen Akzeptanz bei den
Leistungserbringern gemessen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die
neuen gesetzlichen Aufgaben, die sich auf eine Weiterentwicklung der
Qualitätsbewertung in der stationären Versorgung beziehen, sachgerecht, risikoadjustiert
und rechtssicher innerhalb der gesetzlichen Fristen des
Krankenhausstrukturgesetzes umgesetzt werden können.
17. Wie hoch sind die Overhead-Kosten des DRG-Systems, also sämtliche
Kosten zur Kodierung, für die Arbeit des DRG-Instituts, zur Rechnungsprüfung
durch die Krankenkassen, für gerichtliche und außergerichtliche
Rechtsstreitigkeiten und anderes?
Es existieren keine amtlichen Statistiken darüber, wie viele Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in Krankenhäusern mit der Kodierung beschäftigt sind, wie viel
Krankenhausrechnungsprüfungen die Krankenkassen durchführen und wie viele
gerichtliche und außergerichtliche Rechtsstreitigkeiten geführt werden. Zu
berücksichtigen ist, dass auch jedes andere Vergütungssystem mit sog. Overhead-
Kosten verbunden ist.
18. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Kosten zur Entwicklung des
Systems zur Qualitätsmessung bis zu seiner rechtssicheren Funktionsfähigkeit,
und wie hoch schätzt sie die laufenden Kosten für den Betrieb und die
Umsetzung eines solchen Systems?
Maßgeblich für die Höhe der Kosten für die Qualitätsmessungen ist die konkrete
Ausgestaltung der verschiedenen Maßnahmen durch den G-BA. Die Kosten
hängen insbesondere davon ab, wie breit der G-BA z. B. die Auswahl der Leistungen
und Leistungsbereiche für die qualitätsorientierte Vergütung anlegt und welchen
Entwicklungsbedarf er, zum Beispiel bei der Risikoadjustierung der Indikatoren,
sieht. Zum jetzigen Zeitpunkt ist daher eine Quantifizierung der Kosten zur
Entwicklung und Umsetzung des Systems zur Qualitätsmessung nicht möglich.
19. Wie viele Pflegekräfte könnte man nach Kenntnis der Bundesregierung mit
den Kosten aus den Fragen 17 und 18 jeweils zusätzlich einstellen?
Vor dem Hintergrund der Antworten auf die Fragen 17 und 18 ist eine
Quantifizierung nicht möglich. Für die mit dem Krankenhausstrukturgesetz ergriffenen
Maßnahmen zur Verbesserung der Situation in der Pflege wird auf die Antworten
zu den Fragen 27 und 28 verwiesen.
20. Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung zu viele Krankenhäuser (bitte
begründen)?
21. Was wäre nach Ansicht der Bundesregierung eine optimale Zahl an
Krankenhäusern (bitte begründen)?
Die Fragen 20 und 21 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im internationalen Vergleich nimmt Deutschland bei der Bettendichte einen
Spitzenplatz ein. Vor dem Hintergrund, dass die hohe Zahl an Krankenhausbetten mit
einer überdurchschnittlich hohen Verweildauer einhergeht, hat die
Bundesregierung Zweifel, ob die bestehenden Kapazitäten benötigt werden, um eine
bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen zu
gewährleisten. Dabei ist vorrangig zu berücksichtigen, dass die Vorhaltung von
Krankenhausbetten den Krankenhäusern nicht vom Bund, sondern von den Ländern
vorgegeben wird, die im Rahmen ihrer Krankenhausplanung den Bedarf an
stationären Behandlungskapazitäten ermitteln und auf dieser Grundlage die Festlegungen
zu den vorzuhaltenden Krankenhausbetten treffen. Eine optimale Anzahl von
Krankenhäusern lässt sich daher von Seiten der Bundesregierung nicht beziffern.
22. Werden die Gesetzeslage und die übrigen Rahmenbedingungen nach
Einschätzung der Bundesregierung in den nächsten Jahren zu mehr oder zu
weniger Krankenhäusern führen (bitte begründen)?
23. Ist dies beabsichtigt, oder wird dies seitens der Bundesregierung lediglich
zur Kenntnis genommen?
Die Fragen 22 und 23 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Krankenhausstrukturgesetz, das auf den gemeinsamen Eckpunkten der
Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Krankenhausreform beruht, enthält eine
Vielzahl von Maßnahmen zur Herbeiführung eines umfassenden Strukturwandels in
der Krankenhauslandschaft. In dem Maßnahmenpaket bildet der Abbau von
Krankenhausbetten nur einen von mehreren Regelungsaspekten, mit denen
patientenorientierte, qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte
Versorgungsstrukturen sichergestellt werden. Die Bundesregierung kann nicht abschließend
beurteilen, wie sich diese Entwicklung auf die Zahl der Krankenhäuser auswirken wird.
Die weitere Entwicklung hängt vor allem von der Umsetzung der Neuregelungen
ab, die im Krankenhausstrukturgesetz vorgesehen sind.
24. Ist es richtig, dass die Bundesregierung bezüglich der Schließung von
Krankenhäusern auf den Markt setzt, und weshalb versucht die Bundesregierung
gegebenenfalls nicht stattdessen demokratische Elemente der
Krankenhausplanung zu stärken?
Mit den Neuregelungen des Krankenhausstrukturgesetzes wird die finanzielle
Grundlage der Krankenhäuser entscheidend gestärkt. Im Hinblick auf den Abbau
von Krankenhauskapazitäten setzt die Bundesregierung unter anderem auf
gezielte Fördermechanismen zur Unterstützung erforderlicher Umwandlungs- und
Schließungsvorhaben. Dabei knüpfen insbesondere die Regelungen zum
Strukturfonds direkt an die Krankenhausplanung der Länder an, denen die
Entscheidung darüber obliegt, welche konkreten Strukturvorhaben mit den Mitteln des
Strukturfonds gefördert werden.
25. Wie reagiert die Bundesregierung auf Bitten des Gemeinsamen
Bundesausschusses z. B. in der Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen
Bundestages zum KHSG, pay-for-performance allenfalls zu erproben, aber
nicht wirksam einzuführen.
Mit dem Krankenhausstrukturgesetz wird kein Pay-for-Performance-Modell
eingeführt, sondern nicht flächendeckend eine qualitätsabhängige Vergütung
eingeführt. Der G-BA erhält die Aufgabe, einen Katalog von Leistungen und
Leistungsbereichen, die sich für eine qualitätsabhängige Vergütung eignen,
festzulegen. Die Entscheidung, ob und wie viele Leistungen oder Leistungsbereiche in
das System von Qualitätszu- und -abschlägen einbezogen werden, trifft der G-BA
voraussichtlich auf der Grundlage der wissenschaftlichen und methodischen
Empfehlungen des IQTiG. Es ist also eine umsichtige und schrittweise
Einführung vorgesehen. Vor dem Hintergrund der Anhörungen wurde die Frist zur
Erfüllung dieser Aufgabe verlängert, um eine sachgerechte Umsetzung zu
unterstützen. Im Übrigen ist auf den bereits bestehenden gesetzlichen Auftrag an den
G-BA hinzuweisen (§ 137b SGB V), eingeführte Qualitätssicherungsmaßnahmen
auf ihre Wirksamkeit hin zu untersuchen, zu bewerten sowie hierüber einen
Bericht zu erstellen. Dieser allgemeine Evaluationsauftrag ermöglicht es dem G-BA,
die Wirkungen auch der qualitätsorientierten Vergütungsbestandteile zu
untersuchen und entsprechende Konsequenzen aus den gewonnenen Erkenntnissen zu
ziehen.
26. Wie reagiert die Bundesregierung auf den Vorwurf, man gebe mit der
Einführung dieser unterschiedlichen Qualitätsniveaus in Kliniken durch
Qualitätsverträge nach § 110a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch den
Grundsatz auf, wonach alle Versicherten das Recht auf eine gleich gute Versorgung
haben?
Die Bundesregierung verfolgt mit der Qualitätsoffensive eine patientenorientierte
Weiterentwicklung und Verbesserung der Behandlungsqualität. Patientinnen und
Patienten müssen sich überall darauf verlassen können, nach dem neuesten
medizinischen Stand und in bester Qualität behandelt zu werden. Um dieses Ziel zu
erreichen, sieht das Krankenhausstrukturgesetz ein Bündel von Maßnahmen vor,
um Qualität zu verbessern und Qualitätsmängel abzustellen. Die Regelungen
belassen dabei insbesondere dem G-BA ausreichenden Spielraum, seine
Festlegungen so auszugestalten, dass von ihnen Anreize für die Qualitätsentwicklung
ausgehen. Derzeit werden Leistungen, die sich qualitativ unterscheiden, in gleicher
Höhe vergütet. Mit der Einführung eines Systems qualitätsabhängiger Vergütung
für bestimmte Leistungen oder Leistungsbereiche wird dagegen deutlich, dass ein
hohes Qualitätsniveau angestrebt und ein unzureichendes Qualitätsniveau nicht
dauerhaft toleriert wird. Über einen Wettbewerb zur Qualitätsverbesserung kann
also aus Sicht der Bundesregierung die Qualität der Versorgung in den Kliniken
verbessert und der Verfestigung unterschiedlicher Qualitätsniveaus gerade
entgegengewirkt werden.
27. Wie viele Mittel aus der geplanten Umwidmung des Versorgungszuschlages
in einen Pflegezuschlag wird ein Krankenhaus pro Vollzeitpflegekraft
voraussichtlich in etwa erhalten?
Ist es plausibel, dass diese Summe der Quotient aus 500 Mio. Euro und etwa
230 000 Pflegekräften ist, also gut 2 000 Euro pro Pflegekraft und Jahr und
damit weniger als 5 Prozent der Pflegekosten auf diese Art refinanziert
werden?
28. Geht die Bundesregierung – eingedenk der Zahlen aus Frage 27 – davon aus,
dass dieser Pflegezuschlag wirken wird, also zur Einstellung zusätzlicher
Pflegekräfte führen wird, und wie begründet sie ihre Auffassung?
Die Fragen 27 und 28 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Kosten für das Pflegepersonal der Krankenhäuser gehen in die Kalkulation
der Entgelte durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ein. Die
Pflegepersonalkosten der Krankenhäuser werden daher bereits nach geltender
Rechtslage durch die DRG-Entgelte finanziert. Der Pflegezuschlag zielt darauf
ab, Krankenhäusern einen Anreiz zur Vorhaltung einer angemessenen
Pflegeausstattung zu setzen. Über den Pflegezuschlag erhalten die Krankenhäuser ab dem
Jahr 2017 zusätzlich 500 Mio. Euro. Pro Pflegekraft entspricht dies im
Durchschnitt einer zusätzlichen Finanzierung in Höhe von rd. 1 730 Euro pro Jahr.
Diese zusätzlichen Mittel erleichtern es den Krankenhäusern, bereits
beschäftigtes Pflegepersonal weiterhin zu finanzieren. Diesem Ziel dient auch die im
Krankenhausstrukturgesetz vorgesehene anteilige Tariflohnfinanzierung. Dem Ziel,
zusätzliches Pflegepersonal einzustellen, dient das ebenfalls im
Krankenhausstrukturgesetz enthaltene Pflegestellen-Förderprogramm, mit dem allein in den
Jahren 2016 bis 2018 weitere zusätzliche Mittel von bis zu 660 Mio. Euro zur
Verfügung gestellt werden.
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ISSN 0722-8333]