[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 2. Dezember 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6948
18. Wahlperiode 07.12.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Niema Movassat,
Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/6597 –
Deutschlands Beitrag zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und
unregulierten Fischerei
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Bekämpfung von
illegaler und unregulierter Fischerei“ der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/4034 haben ergeben, dass in Bezug auf die Rolle Deutschlands
bei der Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter (IUU)
Fischerei noch immer Lücken bei der effektiven Umsetzung der EU-IUU-Verordnung
existieren.
Die Bundesregierung setzt für die Prüfung von etwa 60 000
Fangbescheinigungen pro Jahr lediglich fünf Vollzeit-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein
(Zweijahresbericht Deutschlands an die Europäische Kommission zur Umsetzung der
IUU-Verordnung, 2012 bis 2013). Dies ist auch im Vergleich mit anderen
europäischen Staaten äußerst wenig. So beschäftigt Spanien für die Prüfung von
deutlich weniger Fangbescheinigungen pro Jahr (ca. 47 000) 19 Personen in
Vollzeit (Zweijahresbericht Spaniens an die Europäische Kommission zur
Umsetzung der IUU-Verordnung, 2012 bis 2013).
In Deutschland haben die fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den rund
60 000 Fangbescheinigungen bisher bei 50 Sendungen die Einfuhr nach
Artikel 17 IUU-Verordnung überprüft bzw. im Folgenden verweigert. Des Weiteren
wurden nach offiziellen Angaben insgesamt nur zehn Sendungen nach
Artikel 18 der IUU-Verordnung abgelehnt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/4034).
Durch die IUU-Fischerei entgehen der globalen, legitimen Fischereiindustrie
Umsätze von schätzungsweise 8 bis 19 Mrd. Euro jährlich. Insbesondere für
Entwicklungsländer hat sie zudem verheerende Konsequenzen, weil sie den
lokalen Fischerinnen und Fischern ihren Fang und damit der lokalen Bevölkerung
eine wichtige Nahrungs- und Proteinquelle entzieht. So drohen die
Fischbestände vor der afrikanischen Küste, die nach Angaben des WWF durch die
sogenannten fischerpartnerschaftlichen Abkommen der EU mit afrikanischen
Staaten bereits stark unter Druck stehen, endgültig zu kollabieren (WWF 2011,
Mythen und Fakten über die Gemeinsame Fischereipolitik – GFP).
Die wirksame Kontrolle von Importen von Fisch und Fischereiprodukten und
die konsequente Abweisung von Produkten, deren legale Herkunft nicht
zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, stellen einen wichtigen Beitrag zur
Bekämpfung von IUU-Fischerei weltweit dar. Sie halten Fangnationen zu besseren
Kontrollen ihrer Fangflotte an, helfen ehrlichen Fischerinnen und Fischern, dem
Wettbewerb standzuhalten, tragen zur Transparenz von Unternehmen und
Handel bei, unterstützen die Kontrollen der Lieferketten und schützen
Verbraucherinnen und Verbraucher vor dem Konsum zweifelhafter Fischereiprodukte.
Die sich aus der Bekämpfung der illegalen Fischerei ergebenden Konsequenzen
sind international zunehmend Gegenstand hochrangiger politischer Foren. In
ihrer „G7 Foreign Ministers’ Declaration on Maritime Security“ haben die
Außenminister der G7-Staaten im April 2015 erklärt, bei der der maritimen
Sicherheit stärker auf die Aspekte der illegalen Fischerei, des Menschenhandels im
maritimen Raum und des Schutzes der maritimen Biodiversität einzugehen.
Der Bundesrepublik Deutschland kommt bei der Bekämpfung der IUU-
Fischerei eine besondere Rolle zu. In der EU ist Deutschland mit Importen aus
Drittländern von rund 700 000 Tonnen pro Jahr nach Spanien der größte
Importmarkt für Fisch und Fischereiprodukte und auch eine wichtige Drehscheibe des
Handels in andere europäische Länder. Als einer der Hauptimportmärkte muss
Deutschland dafür Sorge tragen, nicht zum Einfallstor für Fisch und
Fischereiprodukte aus IUU-Fischerei zu werden. Die EU-IUU-Verordnung stellt für die
Einfuhrkontrollen ein geeignetes Mittel dar, sie muss jedoch in den EU-
Mitgliedstaaten effektiv und einheitlich umgesetzt werden.
Die wichtige Rolle der Bundesrepublik Deutschland zeigt sich ferner beim
Prozess der Europäischen Kommission zur Verwarnung nicht-kooperierender
Drittstaaten. Im Jahr 2015 wurden mit Thailand und Taiwan zwei Staaten
verwarnt, aus denen die Bundesrepublik Deutschland einen nicht unerheblichen
Wert an Fisch und Fischereiprodukten importiert. Im Falle Taiwans stellt die
Bundesrepublik Deutschland sogar den zweitwichtigsten Importmarkt nach
Griechenland nach dem Wert der Fisch- und Fischereiprodukte dar (Eurostat).
Hier stellte die Europäische Kommission fest, dass Taiwan große Defizite
bei der Ausstellung und Validierung von Fangbescheinigungen nachgewiesen
werden konnte. (
www.europa.eu/rapid/press-release_IP-15-4806_de.htm und
www.europa.de/rapid/press-release_IP-15-5736_de.htm).
Die EU-IUU-Verordnung schreibt vor, dass die Kontrollen von
Fangbescheinigungen beim Import nach den Grundsätzen des Risikomanagements zu erfolgen
haben. Auch die Überprüfung von Sendungen nach Artikel 17 hat nach den
Kriterien zu erfolgen, die im Rahmen des Risikomanagements festgelegt wurden.
Des Weiteren schreibt die EU-IUU-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat
seinen zuständigen Behörden ausreichende Mittel zur Verfügung stellen muss,
um die in der Verordnung beschriebenen Maßnahmen wahrnehmen zu können.
Bis heute wurden von der Bundesregierung noch keine genauen Informationen
dazu öffentlich bereitgestellt, welche Bestandteile das deutsche
Risikomanagement zur Kontrolle der Fangbescheinigungen im Einzelnen beinhaltet. Ferner
geht aus den Berichten der EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung der IUU-
Verordnung an die Europäische Kommission hervor, dass Deutschland im
Vergleich mit anderen EU-Mitgliedstaaten über sehr geringe Personalressourcen für
die Kontrolle der Fangbescheinigungen beim Import von Fischereierzeugnissen
zu verfügen scheint.
1. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass seit Inkrafttreten der IUU-
Verordnung Sendungen von Fisch und Fischereiprodukten aus IUU-Fischerei
nach Deutschland gelangen konnten?
Wenn ja, wie stellt die Bundesregierung fest, dass keine Sendungen aus IUU
Fischerei importiert wurden?
Wenn nein, welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um
möglichen Vorfällen dieser Art vorzubeugen?
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein
Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der
illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (sogenannte IUU-Verordnung)
erfolgen die Kontrollen der Fangbescheinigungen anhand der Angaben, die in der
Mitteilung des Flaggenstaats gemäß den Artikeln 20 und 22 enthalten sind, durch
die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen des
Risikomanagements. Die Kontrolle jedes Fischereierzeugnisses ist aufgrund der
Vielzahl der Einfuhren von Fisch und Fischereiprodukten aus Drittländern nicht
realisierbar. Die Bundesregierung kann daher nicht vollständig ausschließen, dass
im Einzelfall seit Inkrafttreten der IUU-Verordnung Sendungen von Fisch und
Fischereiprodukten aus IUU-Fischerei nach Deutschland gelangt sind.
2. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass zum derzeitigen Stand eine
Kontrolldichte und -qualität erreicht wird, die dazu geeignet ist, das Ziel der IUU-
Verordnung, keine Fischereiprodukte aus IUU-Fischerei nach Deutschland
zu importieren, sicherstellen zu können?
Wenn nein, warum nicht, und was müsste dazu seitens der Bundesregierung
unternommen werden?
Ja. Die IUU-Verordnung enthält keine konkreten Vorgaben zu Kontrolldichte und
-qualität. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) kontrolliert
rund ein Drittel der Importanmeldungen für Fischereiprodukte. Dies ist aus Sicht
der Bundesregierung angemessen, um den Zielen der IUU-Verordnung gerecht
zu werden.
3. Wie evaluiert die Bundesregierung die effektive und innerhalb der EU
einheitliche Umsetzung der IUU-Verordnung in der Bundesrepublik
Deutschland?
Welche Zielvorgaben existieren hinsichtlich der Qualität und Quantität zur
Prüfung der Fangzertifikate?
Plant die Bundesregierung eine umfassende Evaluierung zur Umsetzung der
IUU-Verordnung in Deutschland, z. B. mittels eines unabhängigen
Berichtes?
Die Umsetzung der IUU-Verordnung auf nationaler Ebene ist Teil der Rechts-
und Fachaufsicht, die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
(BMEL) für die Bundesregierung über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (BLE) als der für die Umsetzung und Kontrolle der Vorgaben aus der
IUU-Verordnung zuständigen Behörde (vgl. § 2 Absatz 1 i.V.m. Nr. 20 der
Anlage zum Seefischereigesetz) ausübt.
Nach Artikel 55 Absatz 1 IUU-Verordnung sind die EU-Mitgliedstaaten
verpflichtet, der Europäischen Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die
Anwendung der IUU-Verordnung vorzulegen. Auf der Grundlage der Berichte
der EU-Mitgliedstaaten und ihrer eigenen Beobachtungen verfasst die
Europäische Kommission alle drei Jahre einen Bericht, den sie dem Europäischen
Parlament und dem Rat vorlegt. Zuletzt hat die Europäische Kommission in ihrer
Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur
Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und
unregulierten Fischerei vom 1. Oktober 2015 die Wirksamkeit und
Auswirkungen der IUU-Verordnung auf die Legalität der weltweiten Fischereitätigkeiten
evaluiert (COM(2015) 480 final). Die Europäische Kommission schlägt danach
aus Gründen der Kosteneffizienz und zur Verbesserung der Kontrollen vor, die
Fangbescheinigungsregelung durch Einführung eines IT-Systems zu
modernisieren und ein harmonisiertes System für den Datenaustausch und -abgleich zu
schaffen. Darüber hinaus erfolgt die Evaluierung der Umsetzung der Vorgaben
aus der IUU-Verordnung in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen von
regelmäßigen Inspektionen durch die Europäische Kommission.
4. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Produkten, deren Legalität nicht
ausreichend nachgewiesen werden kann, die Einfuhr verweigert wird?
Sollte die Kontrolle der vom Importeur vorgelegten Fang- und
Transportbescheinigungen, Verarbeitungs- und Umladeerklärungen oder sonstigen
Warenbegleitpapiere ergeben, dass diese unvollständig, nicht plausibel oder fehlerhaft sind, so
wird seitens der BLE keine positive BLE Bescheinigung erstellt. Ohne diese
Bescheinigung nehmen die Zolldienststellen keine Abfertigung der Sendung für den
zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft vor.
5. Wie ist das genaue Vorgehen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (BLE) bei der Überprüfung von Fangbescheinigungen (bitte den
gesamten Prüfvorgang exemplarisch beschreiben)?
Bei der Kontrolle der vorgelegten Fangbescheinigungen werden alle relevanten
Datenfelder auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft. Darüber hinaus wird
insbesondere bei Sendungen, die be- oder verarbeitet oder umgeladen wurden,
auf die lückenlose Dokumentation der Rückverfolgbarkeit geachtet. Damit soll
sichergestellt werden, dass die importierten Erzeugnisse auch tatsächlich mit der
attestierten Fangbescheinigung korrespondieren. Sollten sich bei dieser Kontrolle
Fragen ergeben, werden diese mit dem Importeur oder den Behörden des
Herkunftslands der Erzeugnisse erörtert und der Import bis zur Klärung ausgesetzt.
6. Wie viele der Fangbescheinigungen werden persönlich durch eine
Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter auf Echtheit und Plausibilität pro Jahr geprüft?
Den rd. 18 000 jährlich eingehenden Importanmeldungen liegen rd. 45 000
Fangbescheinigungen bei. Ungefähr ein Drittel dieser Importanmeldungen werden
manuell kontrolliert.
7. Existieren Vorgänge, bei denen ein vereinfachtes, automatisiertes
Prüfverfahren bestimmter Fangbescheinigungen zur Anwendung kommt?
Wenn ja, wie gestaltet sich dieses automatisierte Verfahren, und welche und
wie viele Fangzertifikate werden automatisiert geprüft?
Wie viele Fangbescheinigungen werden überhaupt nicht kontrolliert?
Ein automatisiertes Prüfverfahren für bestimmte Fangbescheinigungen existiert
nicht. Es erfolgt jedoch eine elektronische Überprüfung, ob bei der Anmeldung
der Importsendung bei der BLE alle Pflichtfelder bedient worden sind (z. B.
Name des Importeurs, Menge, Herkunft und Art der zu importierenden
Fischereierzeugnisse usw.). Ist dies nicht der Fall, erfolgt eine automatische Ablehnung
der Anmeldung durch das von der BLE eingesetzte IT-System. Ein Muster einer
solchen Anmeldung incl. der erforderlichen Pflichtfelder (mit * gekennzeichnet)
ist als Anlage beigefügt. Eine Ablehnung der Anmeldung erfolgt auch, wenn der
Anmeldung keine weiteren Anlagen (Fang-/Transportbescheinigungen, Umlade-/
Verarbeitungserklärungen) beigefügt sind.
8. Existiert nach Kenntnis der Bundesregierung ein gemeinsamer
Kriterienkatalog der Europäischen Kommission bzw. der EU-Mitgliedstaaten mit
Punkten, die in einer risikobasierten Prüfung kontrolliert und bewertet werden
müssen?
Wenn ja, um welche Kriterien handelt es sich dabei?
Sind diese Kriterien in das Risikomanagement der BLE integriert, und wenn
ja, in welcher Form?
Artikel 31 der Durchführungsverordnung zur IUU-Verordnung (EG) Nr. 1010/2009
legt für Überprüfungen, die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG)
Nr. 1005/2008 sicherstellen sollen, dass die Vorschriften der IUU-Verordnung
ordnungsgemäß angewendet werden, Risiken fest, auf die die Kontrollen der
EU-Mitgliedstaaten abzielen sollen. Diese sind auf der Grundlage dort genannten
Gemeinschaftskriterien ermittelt worden. Ein darüber hinausgehender
gemeinsamer Kriterienkatalog, der von allen EU-Mitgliedstaaten angewendet wird,
existiert nicht.
9. Welche Kriterien enthält der in Deutschland verwendete Kriterienkatalog für
risikobasierte Prüfungen der Fangbescheinigungen?
Welche der Kriterien sind national, und welche sind Gemeinschaftskriterien,
die nach Kenntnis der Bundesregierung für mehrere EU-Mitgliedstaaten
bzw. EU-weit gelten?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung gegebenenfalls Vorschläge oder
Pläne, die Kriterien der risikobasierten Prüfung zwischen den einzelnen EU-
Mitgliedstaaten zu harmonisieren?
Vorrangig werden seitens der BLE Sendungen überprüft, die indirekt importiert
worden sind. Dabei handelt es sich in der Regel um Containerware, die zunächst
von den Fangschiffen eines Drittlandes in ein anderes Drittland transportiert, dort
verarbeitet oder umgeladen und danach in Deutschland eingeführt werden. Bei
diesen Verarbeitungen/Umladungen wird ein erhöhtes Risiko für illegale
Tätigkeiten gesehen. Bei direkten Einfuhren aus Drittländern (z. B. Frischfisch per
Flugzeug) ist das Risiko aus Sicht der BLE geringer einzuschätzen.
Die Europäische Kommission beabsichtigt, auf EU-Ebene eine Datenbank
einzurichten, in der sämtliche Fangbescheinigungen der Drittländer elektronisch
abgelegt werden. Bei der Überprüfung der Importe sollen die Mitgliedstaaten auf diese
Datenbank zugreifen können. Derzeit ist eine Arbeitsgruppe unter der Leitung der
Europäischen Kommission mit der konkreten Ausarbeitung dieser Datenbank
befasst. Deutschland ist Mitglied dieser Arbeitsgruppe. Ob die Europäische
Kommission die Arbeitsgruppe zur Entwicklung eines gemeinsamen
Risikomanagement nutzt, bleibt abzuwarten.
10. Wie erfolgt die Auswahl der Fangbescheinigungen, die über die Prüfung der
Vollständigkeit der Unterlagen hinaus auch auf Richtigkeit und Plausibilität
kontrolliert werden?
Wie viele Fangbescheinigungen wurden im Zeitraum der Jahre 2012 und
2013 einer derartigen Prüfung unterzogen?
Jährlich werden rd. 6 000 Anmeldungen mit 12 000 bis 15 000
Fangbescheinigungen kontrolliert. Die Auswahl der manuell kontrollierten
Fangbescheinigungen erfolgt nach den in der Antwort zu Frage 9 dargelegten Kriterien.
11. Wird im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der Fangbescheinigungen auch
die Einhaltung der in den jeweiligen Meeresgebieten geltenden
Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Fischbestände und der
Meeresumwelt geprüft bzw. verifiziert (wenn ja, bitte den Prüfvorgang
erläutern, und wenn nein, warum nicht)?
Eine Überprüfung der weltweit geltenden Bewirtschaftungs- und
Erhaltungsmaßnahmen erfolgt grundsätzlich nicht. Für die Richtigkeit der Angaben in der
Fangbescheinigung ist in erster Linie der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das die
Fänge getätigt hat, verantwortlich. Dieser bescheinigt mit der
Fangbescheinigung, dass die Fänge mit den geltenden Rechtsvorschriften und internationalen
Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einklang stehen.
12. Wie viele Sendungen von Fisch und Fischereiprodukten wurden in den
Jahren 2012 und 2013 aus Ländern importiert, die nach den Kriterien der BLE-
eigenen risikobasierten Prüfung als risikobelastet eingestuft werden?
Indirekte Importe, die zunächst von den Fangschiffen eines Drittlandes in ein
anderes Drittland transportiert, dort verarbeitet (oder umgeladen) und danach in
Deutschland eingeführt wurden, belaufen sich auf ca. 70 bis 80 Prozent (im
Jahr 2013).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
13. Wie verfährt die BLE mit risikobelasteten Fangbescheinigungen, um die
Herkunft aus legalen Quellen sicherzustellen (bitte den Prüfprozess
beschreiben)?
Ein exemplarischer Ablaufplan für die Kontrolle einer Fangbescheinigung ergibt
sich aus der Antwort zu Frage 5. Sollten sich bei dieser Kontrolle Fragen ergeben,
werden diese mit dem Importeur oder den Behörden des Herkunftslands der
Erzeugnisse erörtert und der Import bis zur Klärung ausgesetzt.
14. Wie verfährt die BLE mit risikobelasteten Fangbescheinigungen, wenn keine
Antwort vom Flaggen-, Vermarktungs- oder Küstenstaat auf eine Rückfrage
der BLE zur Überprüfung der Fangbescheinigung erfolgt oder die Antwort
die Legalität nicht ausreichend nachweist?
In diesen Fällen erfolgt keine Freigabe der Sendung durch die BLE. Ein Import
der betreffenden Erzeugnisse ist damit nicht möglich.
15. Werden solche Sendungen gemäß Artikel 18 der IUU-Verordnung
abgelehnt?
Wenn ja, wie viele Sendungen wurden bisher seit Inkrafttreten der IUU-
Verordnung gemäß Artikel 18 der IUU-Verordnung abgelehnt?
In der Regel wird die Freigabe der betreffenden Erzeugnisse für den europäischen
Markt gemäß Artikel 17 Absatz 7 der IUU-Verordnung so lange ausgesetzt, bis
eine Klärung der Unstimmigkeiten erfolgt ist. Dies ist bei rd. 20 Prozent der
erfolgten Importanmeldungen, die manuell bearbeitet wurden, der Fall. In nahezu
100 Prozent der Fälle werden ggf. fehlende Unterlagen, die zu der Aussetzung
geführt haben, nachgereicht oder eine Nachfrage bei den Behörden des jeweiligen
Flaggenstaates führt zu einer zufriedenstellenden Auskunft, so dass nur selten
temporäre Aussetzungen nach Artikel 17 Absatz 7 der IUU-Verordnung in
Verweigerungen nach Artikel 18 der IUU-Verordnung münden.
16. Wie wurde mit diesen abgelehnten Lieferungen verfahren (bitte um
detaillierte Angaben zur Herkunft dieser Lieferungen, Inspektionsprozess und
Handhabung der Waren)?
Abgelehnte Sendungen finden keinen Zugang zum zollrechtlich freien Verkehr
der Gemeinschaft. Die zuständigen Stellen der EU-Mitgliedstaaten und die
Europäische Kommission werden über derartige Vorgänge unverzüglich informiert.
Wie der Importeur mit der Sendung nach der Ablehnung der Freigabe der
Erzeugnisse für den Markt verfährt, insbesondere, ob er sie zurück in das Herkunftsland
oder in andere Drittländer liefert, entzieht sich im Allgemeinen der Kenntnis der
deutschen Behörden.
17. Wurden die nach Artikel 18 der IUU-Verordnung abgelehnten Lieferungen
gemäß Absatz 3 konfisziert, vernichtet, entsorgt oder verkauft?
Nein.
18. Ist der Bundesregierung bekannt, ob in der Vergangenheit Sendungen mit
gefälschten Fangbescheinigungen nach Deutschland importiert werden
konnten?
Wenn ja, wie viele, und welche Konsequenzen hatten diese Vorfälle?
Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um weiteren Vorfällen dieser Art
vorzubeugen?
Der Bundesregierung sind derartige Vorgänge nicht bekannt. Bei den
kontrollierten Fangbescheinigungen sind jedoch in seltenen Fällen Fälschungen
aufgetaucht. Dies wurde auffällig bei einem Abgleich der Fangbescheinigungen mit
den Angaben in den hinterlegten Datenbanken der Flaggenstaaten (z. B. USA,
Norwegen). Der Import wurde dann verweigert.
19. Wie kann die Bundesregierung mit fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
eine ausreichende Prüftiefe und Bearbeitungsdichte der etwa 60 000
jährlichen Fangbescheinigungen gewährleisten, die die Echtheit der Unterlagen
und Legalität des Fisches und der Fischereiprodukte sicherstellt, wenn
Spanien für eine niedrigere Zahl an Fangbescheinigungen (etwa 47 000 pro Jahr)
19 Vollzeit-Mitarbeiterinnen bzw. -Mitarbeiter beschäftigt?
Jährlich gehen rd. 18 000 Importanmeldungen in der Bundesrepublik
Deutschland ein, denen rd. 45 000 Fangbescheinigungen beiliegen. Hiervon wird
ungefähr ein Drittel manuell kontrolliert. Damit wird nach Ansicht der
Bundesregierung dem in Artikel 16 Absatz 1 der IUU-Verordnung geforderten risikobasierten
Kontrollansatz ausreichend Rechnung getragen.
20. Welche Schlussfolgerung und Konsequenz zieht die Bundesregierung aus
dieser Diskrepanz zwischen Spanien und Deutschland?
Die Bundesregierung stellt die Umsetzung der IUU-Verordnung für die
Bundesrepublik Deutschland sicher, unabhängig davon, wie dies in anderen EU-
Mitgliedstaaten erfolgt.
21. Plant die Bundesregierung eine Aufstockung der personellen Ressourcen für
die Kontrolle von Fangbescheinigungen für die Haushaltsjahre 2016 oder
2017?
Mit Inkrafttreten des Bundeshaushalts 2015 erhielt die BLE drei zusätzliche
Stellen für den oben genannten Aufgabenbereich. Diese neuen Stellen konnten im
Laufe des Jahres 2015 besetzt werden und führten somit zu einer personellen
Verstärkung in diesem Jahr. Darüber hinaus prüft die BLE kontinuierlich für alle ihr
übertragenen Aufgaben die Angemessenheit der Personalausstattung. Die
Prüfungen für den Bereich der Umsetzung der IUU-Verordnung sind noch nicht
abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund sind derzeit auch noch keine Aussagen
bezüglich der Planungen zum Haushaltsjahr 2017 möglich.
22. Werden alle Fangbescheinigungen, die außerhalb der regulären
Büroarbeitszeiten, also werktags zwischen 17 und 9 Uhr des Folgetages, eingehen, von
einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter überprüft?
Wie viele Fangbescheinigungen gehen außerhalb der Bürozeiten ein?
Wie erfolgt die Prüfung von Sendungen und deren Fangbescheinigungen, die
außerhalb der Bürozeiten der BLE eingehen?
Wie viele der Fangbescheinigungen werden persönlich außerhalb der
Bürozeiten geprüft?
Die Kontrolle der Fangbescheinigungen erfolgt, wie in der Antwort zu Frage 1
dargelegt, nach den Grundsätzen des Risikomanagements und umfasst in
Deutschland rund ein Drittel aller Importanmeldungen. In allen übrigen Fällen
erfolgt nach der elektronischen Überprüfung, ob bei der Anmeldung der
Importsendung bei der BLE alle Pflichtfelder bedient worden sind (z.B. Name des
Importeurs, Menge, Herkunft und Art der zu importierenden Fischereierzeugnisse
usw.), zunächst eine automatische Freigabe.
Die außerhalb der Bürozeiten der BLE eingehenden Importanmeldungen werden
am darauffolgenden Werktag stichprobenartig nachkontrolliert. In der Regel
handelt es sich dabei um Sendungen, deren zollrechtliche Abwicklung noch nicht
erfolgt ist, so dass bei ggf. sich aus der Kontrolle ergebenden Ungereimtheiten
die Einfuhr noch ausgesetzt werden kann. Wochenendeinsätze der BLE haben
keine besonderen Auffälligkeiten an diesen Tagen gezeigt.
23. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um Artikel 39 der
IUU-Verordnung umzusetzen und deutsche Staatsbürger zu identifizieren
und zu verfolgen, die an IUU-Fischerei beteiligt sind oder diese
unterstützen?
Welche Konsequenzen haben deutsche Staatsbürgerinnen und -bürger zu
erwarten, die nachweislich an IUU-Fischereioperationen beteiligt sind oder
diese unterstützen?
25. Auf welcher Gesetzesgrundlage wendet die Bundesregierung Artikel 39 der
IUU-Verordnung in Deutschland an?
Wenn keine Gesetzesgrundlage dafür geschaffen wurde, wie begründet die
Bunderegierung das?
Die Fragen 23 und 25 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Umsetzung von Artikel 39 der IUU-Verordnung erfolgt in §§ 18 und 19
Seefischereigesetz. § 18 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Seefischereigesetzes bestimmt
das als Ordnungswidrigkeit einzustufende Verhalten im Zusammenhang mit
IUU-Fischerei näher. Darüber hinaus legt § 19 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2
des Seefischereigesetzes fest, welche Formen der Beteiligung an IUU-Fischerei
als Straftat geahndet werden. Ferner wird das Punktesystem gemäß § 13 Absatz 3
des Seefischereigesetzes bei schweren Verstößen im Sinne des Artikels 3
Absatz 2 der IUU-Verordnung angewandt.
Sobald konkrete Anhaltspunkte für die Beteiligung deutscher Staatsangehöriger
an IUU-Fischerei von Schiffen unter der Flagge von Drittländern außerhalb der
Gemeinschaftsgewässer vorliegen, obliegt es den Verwaltungs- und
gegebenenfalls auch den Strafverfolgungsbehörden, diesen Anhaltspunkten nachzugehen
und Verstöße im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu ahnden. Bislang
liegen der Bundesregierung keine Informationen zu Verwicklungen deutscher
Staatsangehöriger in IUU-Fischerei vor.
Die Bundesrepublik Deutschland ist als EU-Mitgliedstaat und als solches über
die EU in eine Vielzahl von regionalen Fischereiorganisationen eingebunden, um
illegale Fischerei und destruktive Fangpraktiken zu unterbinden. Zudem arbeiten
Deutschland und die EU mit internationalen Organisationen wie der den
Vereinten Nationen und Interpol zusammen, wobei sie alle Maßnahmen, die auf die
internationale Kriminalisierung von IUU-Aktivitäten zielen, unterstützen.
Die Bundesregierung begrüßt den Austausch von Informationen zu IUU-
Aktivitäten im Rahmen der genannten regionalen Fischereiorganisationen und
internationalen Organisationen ausdrücklich.
24. Hat die Bundesregierung Regelungen erlassen, die vergleichbar mit denen
Spaniens sind (
www.mercopress.com „IUU Fishing: Spain announces
11 Million Penalties against Galica Syndicate“ vom 22. Juni 2015), um
deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die an IUU-Fischerei beteiligt sind
oder diese unterstützen, zu identifizieren und zu verurteilen?
Die in § 18 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Seefischereigesetzes näher
bezeichneten Beteiligungsformen an IUU-Fischerei werden mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Höhe der Geldstrafe, die in
mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens
dreihundertsechzig vollen Tagessätzen verhängt wird, richtet sich nach den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Der Tagessatz kann auf mindestens
einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt werden (§ 40
Strafgesetzbuch).
26. Wie viele Fangbescheinigungen wurden seit Inkrafttreten der IUU-
Verordnung aus Taiwan von der Bundesregierung registriert?
Wie viele Fangbescheinigungen aus Taiwan wurden vor Ankunft der
Sendungen validiert?
Befindet sich Taiwan unter den Staaten, die die Bundesregierung als
Risikoherkunftsländer in ihrer risikobasierten Prüfung führt?
Deutschland bezieht laut Angaben des Statistischen Bundesamtes weniger als
0,1 Prozent seiner importierten Fischereierzeugnisse aus Taiwan. Darunter sind
viele Erzeugnisse der Aquakultur, die von der Vorlage von Fangbescheinigungen
gemäß IUU-Verordnung befreit sind. Zum Ablauf von risikobasierten Prüfungen
wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
27. Welcher Schaden entsteht Entwicklungsländern nach Kenntnis der
Bundesregierung durch die IUU-Fischerei?
Geschätzte 25 Prozent des global gehandelten Fisches entstammen illegaler
Fischerei.
Informationen des Europäischen Parlaments zufolge betragen die jährlichen
Fänge durch IUU-Fischerei weltweit zwischen 11 und 26 Millionen Tonnen. Dies
entspricht einem finanziellen Wert von 10 bis 23,5 Milliarden US Dollar.
Entwicklungsländer sind dabei am stärksten betroffen; für die Küsten Westafrikas
werden die tatsächlichen Fänge um 40 Prozent höher geschätzt als die gemeldeten
Fänge. Der östliche Zentralatlantik (zwischen Marokko und Angola) gilt als die
am stärksten betroffene Region. Laut Schätzungen der Weltbank werden durch
nicht nachhaltiges Fischereimanagement, zu dem die IUU-Fischerei maßgeblich
beiträgt, jährlich rund 27 Millionen Arbeitsstellen gefährdet.
28. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass in den Ländern, mit denen die
EU fischereipartnerschaftliche Abkommen abgeschlossen hat, die IUU-
Fischerei die Fischbestände zusätzlich unter Druck setzt und zu einer
Überfischung führen könnte (bitte begründen)?
Wenn ja, wie gedenkt die Bundesregierung, bei der Revision bestehender
und dem Abschluss neuer fischereipartnerschaftlicher Abkommen mit dieser
Gefahr umzugehen?
Nein. Die Bundesregierung sieht im Abschluss fischereipartnerschaftlicher
Abkommen gerade die Möglichkeit, auf die Einhaltung fischereirechtlicher Normen
zu drängen, da Fischerei-Partnerschaftsabkommen durch die Europäische
Kommission auf der Basis der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik verhandelt
werden. Damit werden wesentlich schärfere Kriterien erfüllt, die seither für diese
Abkommen gelten:
nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände,
Schutz der lokalen Fischer (nur der „Überschuss“ an Fischereiressourcen wird
von der EU in das Abkommen/Protokoll aufgenommen),
Sicherung der Nahrungsgrundlage,
strikte Kontrolle der Fischerei und Unterstützung bei der Bekämpfung der
illegalen Fischerei.
Außerdem beinhalten die fischereipartnerschaftlichen Abkommen einen
finanziellen Beitrag zur Förderung eines nachhaltigen Fischereisektors im Partnerland.
Da die Europäische Kommission, die die Verhandlungen von
fischereipartnerschaftlichen Abkommen vornimmt, die neuen Kriterien im Rahmen der
Verhandlungen sehr ernst nimmt, trägt sie zur Sicherstellung einer nachhaltig betriebenen
Fischerei aktiv bei.
Anlage
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]