Ausländerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Fall Murat Kurnaz
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Jan Korte und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die öffentliche Diskussion über die Verantwortung „der Deutschen“ für „den Türken“ Kurnaz, über die Frage der Einbürgerung von Murat Kurnaz und über (angebliche) Sicherheitsgefahren, die von Kurnaz ausgegangen seien oder noch ausgehen, verdeutlicht die allgemeine ausländerpolitische Bedeutung des Falles: „Politisch ist der Fall Kurnaz ein trauriges Exempel für die Unbarmherzigkeit deutscher Ausländerpolitik und für die exekutive Unerbittlichkeit beim Hantieren mit den Paragrafen des Ausländerrechts. (…) Das Denken kreist um Ausweisung und Abschiebung, nicht um Integration. Und im Kern dieses Denkens steht der Satz: Die gehören nicht zu uns“ (Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung vom 25. Januar 2007).
Bereits bei der Verabschiedung der Anti-Terror-Gesetze infolge des 11. September 2001 war die Kritik vorgebracht worden, die Ausweisungs-, Versagungs- und Einreiseverbotsbestimmungen im Zusammenhang mit der Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung seien zu generalklauselartig verfasst und schafften damit Rechtsunsicherheit (vgl. nur die Presseerklärung von PRO ASYL vom 2. November 2001). Der Fall Murat Kurnaz wirft ein Schlaglicht auf die Folgen des Abstimmungsprinzips im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht, auf restriktive Einbürgerungsbestimmungen, auf die Ausweisungspraxis gegenüber in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Menschen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit und auf das prekäre Verhältnis von Rechtsstaatlichkeit und Sicherheitsdenken.
Die nachfolgenden Fragen beziehen sich nicht auf die nachrichtendienstliche Tätigkeit deutscher Sicherheitsbehörden, zu der die Bundesregierung nur in den dafür vorgesehenen Gremien des Deutschen Bundestages Stellung nimmt.
Parlamentarische Fragen zum konkreten Fall und zu politischen Bewertungsfragen über den Einzelfall hinaus sind durch die Einrichtung eines Untersuchungsausschusses nicht unzulässig geworden. Dies gilt auch und gerade vor dem Hintergrund, dass die Mehrheit der Mitglieder des Innenausschusses des Bundestags es abgelehnt hat, von der Bundesregierung eine entsprechende Berichterstattung zu verlangen und so als zuständiges Gremium von seinen ureigenen parlamentarischen Informations- und Kontrollrechten Gebrauch zu machen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen26
Hat das Bundesministerium des Innern (BMI) an der Zusammenstellung von Fragen für eine Befragung von Murat Kurnaz am 23./24. September 2002 durch Beamte des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Bundesnachrichtendienstes (BND) in Guantánamo mitgewirkt, und in welcher Weise?
Regte das BMI in diesem Zusammenhang Fragen an, die zur Klärung dienen sollten, ob eine Wiedereinreise von Murat Kurnaz nach Deutschland aus Sicherheitsgründen untersagt werden sollte, und wenn ja, sind diese Fragen gestellt worden?
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das BMI in einem Vermerk vom 30. Oktober 2002 (dokumentiert in der Frankfurter Rundschau vom 25. Januar 2007) davon ausging, dass eine Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland von US-Seite offenbar angestrebt sei?
Trifft es zu, dass durch das BMI eine Wiedereinreisesperre angestrebt oder beschlossen wurde, obwohl nach Auffassung des Befrager-Teams Murat Kurnaz unschuldig war und „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ bei einer Freilassung „kein Gefährdungspotential“ besaß (vgl. Frankfurter Rundschau vom 26. Januar 2007), und wenn ja, mit welcher Begründung?
War dem BMI bei Verhängung der Wiedereinreisesperre die Einschätzung des Generalbundesanwalts vom Februar 2002 bekannt, dass kein Anfangsverdacht gegen Murat Kurnaz wegen des Verdachts auf Bildung einer terroristischen Vereinigung vorliege?
Erteilte das BMI dem Bremer Innenministerium eine Einzelweisung nach § 65 AuslG, die Aufenthaltserlaubnis von Murat Kurnaz als erloschen zu betrachten und ihn im Ausländerzentralregister (AZR) bzw. im Schengener Informationssystem (SIS) zur Durchsetzung der Wiedereinreisesperre auszuschreiben?
Nahm das BMI im Fall Kurnaz in sonstiger Weise auf formellem oder informellem Wege Kontakt zur Bremer Innenbehörde auf, und wenn ja, welche Ziele verfolgte sie dabei, und welche Absprachen wurden getroffen?
Wie sind in diesem Zusammenhang die Äußerungen des Sprechers der Bremer Innenbehörde, Markus Beyer, zu bewerten, der sagte, dass das ausländerrechtliche Vorgehen mit dem Bund abgestimmt worden sei, aber nicht die Stadt Bremen Murat Kurnaz die Wiedereinreise verweigert habe (vgl. afp vom 24. Januar 2007)?
War der Erlöschensbescheid der Bremer Ausländerbehörde mit einer Eintragung im Ausländerzentralregister bzw. im SIS verbunden?
In wie vielen Fällen sind in Deutschland Aufent haltstitel widerrufen worden oder erloschen (bitte nach Jahren, seit 1997, und nach Aufenthaltstitel auflisten), und welche anderen Gründe für den Widerruf oder ein Erlöschen des Aufenthaltstitels gibt es neben der Bestimmung des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (vgl. Antwort auf die Fragen 6 und 7 der Abgeordneten Petra Pau; PlPr 16/78, S. 7781, Anlage 3)?
Wer ist generell auf welcher Rechtsgrundlage zur Verhängung einer Einreisesperre befugt, welche Möglichkeiten bestehen für die Betroffenen, von einer solchen Einreisesperre zu erfahren, und welche Beschwerde- oder Rechtswege stehen ihnen offen?
Hat die Bundesregierung bzw. hat ihres Wissens irgendeine deutsche Behörde bis Mai 2004 versucht, Murat Kurnaz in Guantánamo die Nachricht zukommen zu lassen, dass er einen Antrag zur Fristverlängerung stellen müsse, um seine Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlieren?
Hätte Murat Kurnaz einen solchen Antrag in der Haft in Guantánamo stellen können, und auf welchem Wege hätte dieser Antrag der Ausländerbehörde in Bremen zugestellt werden können?
a) War dem BMI die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Folgen einer unverschuldeten Versäumung materieller Ausschlussfristen bekannt (keine Rechtsvernichtung bei Fristversäumnis aufgrund „höherer Gewalt“; vgl. VG Bremen, a. a. O., S. 11), als es sich mit dem weiteren Umgang mit seinem Aufenthaltsstatus befasst hat? b) Hält das BMI diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall Kurnaz für anwendbar, wie es im Urteil des VG Bremen ausgeführt wurde, wenn nein, warum nicht?
Trifft es zu, dass trotz fehlender gerichtsverwertbarer Hinweise auf eine „Gefährlichkeit“ von Murat Kurnaz am Einreiseverbot festgehalten wurde (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 20. Januar 2007 und Frankfurter Rundschau vom 26. Januar 2007), und wie wurde dies ggf. begründet?
Was führte letztlich zu der Entscheidung, dass Murat Kurnaz kein „Sicherheitsrisiko“ sei und wieder nach Deutschland einreisen dürfe, wer traf diese Entscheidung und wann, warum dauerte diese Prüfung so lange, und welche Behörden waren daran beteiligt?
Welche Rolle spielte während des kompletten Vorgangs der Gesichtspunkt, dass Murat Kurnaz de jure als türkischer Staatsbürger von türkischer Seite konsularischen Beistand hätte bekommen müssen, und inwiefern hat sich die Bundesregierung um ein abgestimmtes Vorgehen mit der türkischen Seite bemüht?
Wurde seitens des Auswärtigen Amts zu irgendeinem Zeitpunkt versucht, mit der türkischen Seite dahingehend Einvernehmen zu erzielen, dass Murat Kurnaz in der Türkei hätte Aufnahme finden können?
Teilt die Bundesregierung die rechtliche Einschätzung, dass durch die Entsendung einer Befrager-Delegation nach Guantánamo und infolge der anfänglichen Gespräche über eine mögliche Freilassung von Murat Kurnaz der Bundesregierung eine „Garantenpflicht“ für Murat Kurnaz – unabhängig von seiner türkischen Staatsangehörigkeit – erwachsen ist, und welche Konsequenzen ergeben sich hieraus?
Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag der Generalsekretärin von amnesty international, Barbara Lochbihler (vgl. Frankfurter Rundschau vom 10. Februar 2007), der Präsidentenrunde im Kanzleramt eine/n Menschenrechtsbeauftragte/n beizustellen, die/der auf eine strikte Wahrung der Menschenrechte bei Entscheidungen der Sicherheitsbehörden zu achten hätte?
Sieht die Bundesregierung bei entsprechendem Antrag die Voraussetzungen für eine Einbürgerung von Murat Kurnaz gegeben oder plant sie im Fall der Antragstellung eine Intervention bei den zuständigen Landesbehörden, und wenn ja, mit welchem Ziel?
Wäre nach Auffassung der Bundesregierung eine Einbürgerung von Murat Kurnaz wegen des öffentlichen Interesses und zur Vermeidung einer besonderen Härte auch unabhängig von der Frage, ob Murat Kurnaz sich und seine Familie zu ernähren imstande ist (vgl. § 8 Abs. 2 StAG), möglich, und wie wäre dies zu begründen?
Wie können Antragsteller im Einbürgerungsverfahren nach Auffassung der Bundesregierung im Zweifelsfall glaubhaft machen, dass sie die freiheitlich-demokratische Grundordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 und 3 StAG gefährden? Welche Maßstäbe und Grundsätze gelten nach Auffassung der Bundesregierung diesbezüglich generell a) im Einbürgerungsverfahren, b) in aufenthaltsrechtlichen Verfahren, c) in Visaverfahren?
Erfüllen nach Auffassung der Bundesregierung die Antiterrorbestimmungen, im Aufenthalts- und im Einbürgerungsrecht zur Vermutung der „Gefährlichkeit“ vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus dem Fall von Murat Kurnaz das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot (bitte begründen)?
Sieht die Bundesregierung angesichts des Falles von Murat Kurnaz Veranlassung, das Staatsangehörigkeitsrecht dahingehend zu ändern, dass die Geburt in Deutschland maßgeblich für die Frage der Staatsangehörigkeit von Menschen sein sollte (bitte begründen)?
Plant die Bundesregierung in diesem Zusammenhang politische Initiativen mit dem Ziel, ein Ausweisungsverbot für in Deutschland geborene Menschen gesetzlich zu verankern (bitte begründen)?