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[Deutscher Bundestag Drucksache 16/5183
16. Wahlperiode 30. 04. 2007 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lutz Heilmann, Eva Bulling-Schröter,
Hans-Kurt Hill, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/4944 –
Zivile Nutzung des Militärflugplatzes Jagel
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die private Airgate SH hat mit der Bundeswehr am 21. Oktober 2005 einen
Vorvertrag über die zivile Mitnutzung des Militärflugplatzes Jagel in
Schleswig-Holstein geschlossen. Die Airgate SH plant, den Flugplatz Jagel als „Jagel
Airport“ zu einem zivilen Regionalflughafen auszubauen. Bereits im Jahr 2008
soll nach Angaben der Airgate SH der Flugbetrieb aufgenommen werden. Die
Airgate SH wirbt vor Ort für den Ausbau mit der Begründung, die zu
erwartenden Synergien würden für Airgate SH und Bundeswehr mit
Kosteneinsparungsmöglichkeiten entstehen, ohne diese zu präzisieren und ohne auf
mögliche negative Konsequenzen für die Anwohner und einen geplanten Naturpark
einzugehen. Ohne die beiderseitige Nutzung wäre das Konzept der Airgate SH
nach deren Aussagen finanziell nicht tragbar.
Die angestrebte private Mitnutzung eines Militärflugplatzes wirft Fragen
sowohl hinsichtlich der Genehmigungsverfahren als auch der zukünftigen
Finanzierung von Betrieb und Instandhaltung auf.
1. Durch welche Art von Fluggeräten wird der Militärflugplatz Jagel derzeit
von der Bundeswehr genutzt?
Auf dem Militärflugplatz Schleswig-Jagel ist derzeit das Waffensystem
TORNADO stationiert.
2. Wie hoch war jeweils die Zahl von Starts und Landungen in den Jahren
2004, 2005 und 2006 vom und am Militärflugplatz Jagel (Angaben bitte
sowohl gesamt als auch unterteilt nach Art der Fluggeräte)?
In der folgenden Tabelle sind die jeweiligen Starts und Landungen des
militärischen Flugverkehrs am Militärflugplatz Schleswig-Jagel dargestellt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. April 2007
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/5183 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeDas Delta zwischen Starts und Landungen im Bereich der Jet-Luftfahrzeuge
ergibt sich aus der jährlich unterschiedlichen Anzahl von Zuführungen und
Abgaben geschwadereigener Luftfahrzeuge. Die quantitativ stark
unterschiedliche Gesamtanzahl von Starts und Landungen in den Jahren 2004 und 2005
erklärt sich aus Verlegungen des Aufklärungsgeschwaders 51 „I“ nach Hohn in
2004 sowie des Lufttransportgeschwaders 63 nach Schleswig-Jagel in 2005.
3. Beabsichtigt die Bundesregierung eine Schließung des Militärflugplatzes
Jagel?
Wenn ja, wann?
Wenn nein, bis wann wird er auf jeden Fall weiter militärisch genutzt?
Eine Schließung des Militärflugplatzes Schleswig-Jagel ist nicht vorgesehen.
4. Beabsichtigt die Bundesregierung Änderungen am Nutzungskonzept des
Militärflugplatzes Jagel?
Wenn ja, welche?
Für Änderungen am Nutzungskonzept gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 2 LuftVG1 ist die
zivile Luftfahrtbehörde des Landes Schleswig-Holstein zuständig.
Zusätzlich zu dem derzeit eingesetzten Waffensystem TORNADO ist ab 2009
der Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen am Militärflugplatz Schleswig-
Jagel vorgesehen.
5. Hält die Bundesregierung daran fest, die sog. Drohnen EuroHawk in Jagel
zu stationieren?
Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung die Risiken des Betriebs von
unbemannten Flugkörpern für die zivile Luftfahrt im Luftraum der Region
Jagel, und wie sollen diese Risiken vermieden werden?
Die Einführung von unbemannten Luftfahrzeugen am Militärflugplatz
Schleswig-Jagel ist ab 2009 geplant. Es ist zunächst vorgesehen, unbemannte
Luftfahrzeuge (z. B. EURO HAWK) in Gebieten mit Flugbeschränkungen zu betreiben
und somit nicht am öffentlichen Luftverkehr teilnehmen zu lassen.
6. Welche Regelungen zu welchen Sachverhalten sind in dem zwischen der
Bundeswehr und der Airgate SH geschlossenen Vorvertrag getroffen
worden?
a) Welche verbindlichen Verpflichtungen ist die Bundeswehr mit diesem
Vertrag eingegangen?
Der Vorvertrag legt fest, dass eine Mitbenutzung des Militärflugplatzes
Schleswig-Jagel vorbehaltlich eines noch zu schließenden Mitbenutzungsvertrages
Jahr Starts
gesamt
Landungen
gesamt
Jet-Luftfahrzeuge
Starts/Landungen
Prop-Luftfahrzeuge
Starts/Landungen
Helikopter
Starts/Landungen
2004 3 143 3 135 2 738/2 730 182/182 223/223
2005 6 744 6 746 4 456/4 458 1 337/1 337 951/951
2006 4 778 4 781 3 995/3 998 330/330 453/453
1 LuftVG – Luftverkehrsgesetz
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5183und der luftverkehrs-rechtlichen Genehmigung gemäß § 6 Abs. 4 LuftVG nach
Maßgabe der einschlägigen militärischen und öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erfolgen könnte. Der im Vorvertrag verankerte Vorbehalt zur Mitbenutzung/
zum Umfang der Mitbenutzung lässt keine Einschränkungen des militärischen
Flugbetriebes und anderer militärischer Belange zu. Nach dem Vorvertrag soll
der Airgate SH2 die Nutzung der Start- und Landebahn 05/233 sowie der
Rollwege zur Start- und Landebahn für zivilen Flugbetrieb gestattet werden. Darüber
hinaus ist vorgesehen, der Airgate SH ein im Besitz des Bundes stehendes
Gelände außerhalb und innerhalb der derzeitigen Liegenschaftsgrenze zur Nutzung
zu überlassen.
Die Möglichkeit der einseitigen Beendigung des Mitbenutzungsvertrages bzw.
notwendig werdender Einschränkung wird im zu schließenden
Mitbenutzungsvertrag geregelt.
b) Welche der Vertragsparteien übernimmt welche der durch
Baumaßnahmen und den Betrieb anfallenden Kosten?
Der Vorvertrag regelt, dass erforderliche Infrastrukturmaßnahmen nicht zu
Lasten des Bundes gehen, sondern vom Mitbenutzer Airgate SH zu tragen sind.
Dazu gehören nach jetzigem Sachstand des Bundesministeriums der
Verteidigung:
(1) Errichtung der rein zivil genutzten Infrastruktur, u. a. mit dem
Terminalgebäude, dem Vorfeld, Parkplätzen und Verkehrsanbindungen.
(2) Ersatzinfrastrukturmaßnahmen, die notwendig werden, um militärisch
vorhandene Infrastruktur zu beseitigen/an anderer Stelle neu zu errichten, z. B.
Verlegung des Kraftstofflabors und der Schärfwälle.
(3) Ergänzungsmaßnahmen an militärischer Infrastruktur, die nur durch die
zivile Mitbenutzung erforderlich werden, z. B. die Verbreiterung der Start-
und Landebahn 05/23 und die Anpassung der Rollwege.
c) Welche zeitlichen Beschränkungen sind für den privaten Flugverkehr
vereinbart worden, und ist insbesondere zum Schutz der Anwohner eine
Beschränkung des privaten Flugverkehrs nachts und in den
Tagesrandzeiten vereinbart worden?
Der zivile Flugbetrieb soll zeitlich beschränkt in den Zeiten von Montag bis
Freitag von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr erfolgen.
7. Hält die Bundesregierung den Militärflugplatz Jagel für eine zivile
Mitbenutzung geeignet?
Unter jetzigen Voraussetzungen ist der Militärflugplatz Schleswig-Jagel ohne
Anpassungsmaßnahmen nicht für den beabsichtigten Flugverkehr (siehe
Unterpunkt 7a) geeignet.
Eine zivile Mitbenutzung ist zunächst von der zuständigen Luftfahrtbehörde des
Landes Schleswig-Holstein auf Basis eines zu stellenden Antrages zu prüfen
und zu bewerten.
2 Airgate SH – Betreibergesellschaft Airgate SH (Schleswig-Holstein) GmbH & Co. KG
3 05/23 – Landebahnkennung, Angabe der Richtung der Bahn in gerundeten Grad
Drucksache 16/5183 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodea) Welche Flugzeugmuster will die Airgate SH auf dem Flugplatz Jagel
einsetzen?
Die Airgate SH plant, die Typen Boeing 737, Airbus A 318, 319, 320 und 321
einzusetzen.
b) Wären die vorhandenen Start- und Landebahnen für einen zivilen
Flugverkehr ausreichend bzw. welche Erweiterungen wären notwendig?
c) Wären die Rollwege für die von der Airgate SH geplanten
Flugzeugmuster hinsichtlich Länge, Breite und Traglast ausreichend bzw. welche
Erweiterungen wären notwendig?
Eine Antwort ist erst nach detaillierter Prüfung durch die zuständige
Luftfahrtbehörde des Landes Schleswig-Holstein möglich.
8. Warum ist die Bundesregierung bereit, eine zivile Mitnutzung des
Militärflugplatzes Jagel zuzulassen?
Die Frage einer zivilen Mitbenutzung ist bei Wahrung militärischer Belange von
den zuständigen Luftfahrtbehörden des Landes Schleswig-Holstein zu
entscheiden.
Das Bundesministerium der Verteidigung steht einer gewerblichen
Mitbenutzung der Militärflugplätze der Luftwaffe grundsätzlich aufgeschlossen
gegenüber, solange die militärische Auftragserfüllung vorrangig bleibt und jederzeit
ohne Einschränkungen möglich ist. Dazu müssen aus der Mitbenutzung durch
Synergie-Effekte Vorteile für beide Vertragspartner entstehen.
9. Unter welchen Bedingungen und mit welchen konkreten Auflagen ist die
Bundesregierung bereit, eine zivile Mitnutzung des Militärflugplatzes Jagel
zuzulassen?
Neben den noch zu prüfenden luftrechtlichen Voraussetzungen durch die
zuständige Luftfahrtbehörde des Landes Schleswig-Holstein gemäß § 6 LuftVG
werden u. a. folgende militärische und wirtschaftliche Auflagen erhoben:
– Dem Bund dürfen durch die zivile fliegerische Mitbenutzung keine
wirtschaftlichen Nachteile entstehen.
– Die Mitbenutzerin, die Firma Airgate SH, trägt die Kosten der durch die
zivile fliegerische Mitbenutzung erforderlich werdenden militärischen
Infrastrukturmaßnahmen sowie die Kosten für baulich-technische und personelle
zusätzliche Absicherungsmaßnahmen.
– Baumaßnahmen, welche die Mitbenutzerin unmittelbar zur Aufnahme und
Durchführung des zivilen Flugbetriebes tätigt, sind nach Genehmigung durch
den Bund in eigener Zuständigkeit zu planen und durchzuführen. Die
erforderlichen Baugenehmigungen sind durch die Airgate SH bei der örtlich
zuständigen Bauordnungsbehörde einzuholen. Die Abwicklung und
Durchführung der Bauvorhaben erfolgt in jedem Einzelfall nach vorheriger
Genehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung und die zuständige
Luftfahrtbehörde des Landes.
– Die Airgate SH hat die Kosten für mögliche Lärmschutzmaßnahmen zu
tragen, die sich aus der fliegerischen Mitbenutzung auf den militärischen sowie
auf den zur Mitbenutzung freigegebenen Flächen ergeben.
Lärmschutzmaßnahmen, welche auf den zur zivilen Nutzung überlassenen Flächen erforder-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/5183lich werden, sind durch die Airgate SH auf eigene Kosten nach Genehmigung
durch den Bund vorzunehmen.
– Die Airgate SH hat vor Aufnahme des Flugbetriebes die rechtlichen
Voraussetzungen und politischen Konsens mit der Regierung des Landes Schleswig-
Holstein und den umliegenden Kommunen herbeizuführen. Das
Einvernehmen mit den Gemeinden kann auch im Zuge der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange im Rahmen des luftrechtlichen (Änderungs-) Verfahrens
nach dem LuftVG erfolgen.
– Der Status als militärischer Flugplatz sowie die Zuständigkeit des Bundes für
den Flugbetrieb bleiben unberührt. Die militärischen Belange gehen denen
der zivilen Luftfahrt vor. Priorität hat die militärische Auftragserfüllung.
Nähere Einzelheiten regelt der Mitbenutzungsvertrag.
10. Besitzt die Airgate SH aufgrund des mit ihr geschlossenen Vorvertrages
oder aufgrund anderer Verträge im Fall der Einstellung des militärischen
Flugbetriebs am Flugplatz Jagel ein Vorkaufsrecht?
Wenn ja, ist für diesen Fall bereits ein Kaufpreis vereinbart worden, und
wie hoch ist dieser?
Der Airgate SH wird aufgrund des mit ihr zu schließenden
Mitbenutzungsvertrages kein Vorkaufsrecht an dem Flugplatzgelände eingeräumt. Eine
Beendigung der militärischen Nutzung des Flugplatzes Schleswig-Jagel ist nicht
vorgesehen.
11. In welchem Maße soll sich die Airgate SH bei ziviler Mitnutzung an den
baulichen Instandhaltungsmaßnahmen und dem generellen
Liegenschaftsmanagement der Bundeswehreinrichtungen wegen deren vermehrter
Inanspruchnahme bei ziviler Mitnutzung finanziell beteiligen?
Die Kosten für erforderliche Bauunterhaltsmaßnahmen werden je nach Art der
Maßnahme ganz oder anteilig von der Airgate SH getragen.
Im Übrigen hätte die Airgate SH für die Durchführung des zivilen Flugverkehrs
und die Nutzung der Infrastruktur ein Mitbenutzungsentgelt zu zahlen.
12. Sollten Baumaßnahmen auf dem Gelände der Bundeswehr notwendig sein
(z. B. Verbreiterung oder Verlängerung der Start- und Landesbahnen), wer
würde als Bauherr auftreten, wer würde Eigentümer sein, wer würde die
Baulasten tragen, und wie würde die Finanzierung erfolgen?
Es ist zu differenzieren zwischen ziviler Infrastruktur der Airgate SH,
militärischen Ersatzinfrastrukturmaßnahmen und durch die zivile Mitbenutzung
bedingten Ergänzungsbaumaßnahmen militärischer Infrastruktur (siehe Antwort
zu Frage 6b).
(1) Maßnahmen der zivilen Infrastruktur werden von der Airgate SH in eigener
Verantwortung geplant, durchgeführt, finanziert und der zuständigen
Luftfahrtbehörde des Landes Schleswig-Holstein zur Genehmigung vorgelegt.
Die Airgate SH würde als Bauherr auftreten und Eigentümer dieser
Bauwerke werden. Ein Erwerb des Grundstückes erfolgt wegen der
Mitbenutzung nicht.
(2) Maßnahmen der militärischen Ersatzinfrastruktur würden durch die
Bauverwaltung des Landes ausgeführt. Bauherr und Eigentümer dieser Bauwerke
wäre der Bund, die Kosten wären durch die Airgate SH zu tragen.
Drucksache 16/5183 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode(3) Für durch die zivile Mitbenutzung bedingte Ergänzungsmaßnahmen an
militärischer Infrastruktur würde als Bauherr die Airgate SH auftreten.
Eigentümer an der – auch erweiterten – militärischen Infrastruktur bleibt der
Bund. Diese Baumaßnahmen sollten von der Airgate SH nach Landesrecht
geplant und durchgeführt werden. Die Fachaufsicht über Planung und
Ausführung sollte bei der Bundeswehr bleiben. Die Kosten für diese
Maßnahmen wären durch die Airgate SH zu tragen.
13. Hält die Bundesregierung bei aus Gründen der zivilen Mitnutzung
notwendigen Baumaßnahmen zur Veränderung der Infrastruktur des
Flugplatzes eine öffentliche Ausschreibung für notwendig?
Für Baumaßnahmen, die aus Gründen der zivilen Mitbenutzung von Airgate SH
veranlasst werden, ist eine öffentliche Ausschreibung nicht erforderlich.
Lediglich bei Baumaßnahmen militärischer Ersatzinfrastruktur hat eine öffentliche
Ausschreibung des Bundes zu erfolgen, weil es sich um Baumaßnahmen im
Auftrage des Bundes handelt.
14. Hält die Bundesregierung für Baumaßnahmen eines privaten Investors auf
dem Gelände der Bundeswehr zum Zwecke der Herrichtung des
Flughafens für den zivilen Flugverkehr ein Planfeststellungsverfahren für
notwendig?
Für die geplanten Baumaßnahmen des privaten Investors sind die einzelnen
Genehmigungen bei den entsprechenden zivilen Behörden einzuholen, da die
Vorhaben nicht der Landesverteidigung dienen.
15. Gibt es in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare Fälle einer
zivilen fliegerischen Mitbenutzung eines Militärflugplatzes?
Wenn ja, wo, wie beurteilt die Bundesregierung die dortigen Erfahrungen,
inwieweit waren dabei bauliche Veränderungen an den Start- oder
Landebahnen bzw. Rollwegen notwendig, und von wem wurden die Kosten
dafür getragen?
Bei der Luftwaffe werden die Militärflugplätze Laage und Trollenhagen
(Neubrandenburg) intensiv im Rahmen der allgemeinen Luftfahrt mitgenutzt.
Ansonsten gibt es auf fast allen Militärflugplätzen eine temporäre fliegerische
Mitbenutzung, die sich auf Sport- und Freizeitfliegerei beschränkt. Hierbei werden
jeweils gegen ein Mitbenutzungsentgelt die vorhandenen Start- und
Landebahnen mitbenutzt.
Die Mitbenutzung des Militärflugplatzes Lechfeld scheiterte im Mai 2005 an
den hohen, militärisch begründeten Investitionskosten.
Bei der Marine wird der Militärflugplatz Nordholz im Rahmen der allgemeinen
Luftfahrt mitgenutzt.
Die Erfahrungen haben gezeigt, dass
– Synergieeffekte bei Einrichtungen/Infrastruktur zu Einsparungen und
Verbesserungen auf militärischer Seite führen können und die
– Wirtschaftlichkeit durch Einsparung von Investitionsmitteln aus dem
Haushalt des Bundes und der Länder erreicht werden kann.
Es dürfen grundsätzlich keine Kosten und kein zusätzlicher Personal- oder
Materialaufwand für die Bundeswehr entstehen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/518316. Würde die zivile Mitnutzung des Militärflugplatzes Jagel und seiner
Einrichtungen nicht den Tatbestand der Subventionierung der zivilen
Luftfahrt aus Bundesmitteln erfüllen, und wie beurteilt die Bundesregierung
die mögliche zivile Mitnutzung vor dem Hintergrund des EU-
Wettbewerbsrechts?
Für die Prüfung und Genehmigung einer zivilen Mitbenutzung ist in erster Linie
das Land Schleswig-Holstein zuständig. Grundsätzlich sind für Planung und
Finanzierung von Flughäfen im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung die
Länder zuständig. Finanzielle Mittel des Bundes stehen in diesem Fall nicht zur
Verfügung.
Bei Zuschüssen durch die öffentliche Hand, sind die Beihilfeleitlinien der
Europäischen Kommission für Regionalflughäfen zur Konkretisierung des
Beihilferechts aus dem Jahr 2005 anzuwenden.
17. Hat der Vorvertrag und hat die mögliche private Nutzung des
Militärflugplatzes Jagel Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und den
Einzelplan 14?
Wenn ja, welche?
Alle durch die zivil-gewerbliche Mitbenutzung entstehenden Kosten sind von
der Airgate SH zu tragen. Etwaige weitere Leistungen werden durch den Bund
gegen Kostenerstattung erbracht. Somit sind – abgesehen von den in den
Bundeshaushalt einfließenden Mitbenutzungsentgelten – keine Auswirkungen auf
den Bundeshaushalt und den Einzelplan 14 zu erwarten.
18. Gibt es neben dem zwischen der Bundeswehr und der Airgate SH
geschlossenen Vorvertrag weitere Verträge oder sonstige Vereinbarungen
mit der Airgate SH oder Dritten zur Nutzung des Militärflugplatzes Jagel?
Wenn ja, welche Regelungen sind darin mit wem zu welchen
Sachverhalten getroffen?
Nein. Weitere Verträge oder sonstige Vereinbarungen mit der Airgate SH oder
einem Dritten zur Nutzung des Militärflugplatzes Schleswig-Jagel sind nicht
abgeschlossen worden.
19. Bedarf es für die von der Airgate SH angestrebte zivile Nutzung des
Militärflugplatzes Jagel weiterer vertraglicher Vereinbarungen?
Wenn ja, welcher, und wann rechnet die Bundesregierung mit einem
entsprechenden Vertragsabschluss?
Für die von der Airgate SH angestrebte zivil-gewerbliche Mitbenutzung bedarf
es noch des Abschlusses eines Mitbenutzungsvertrages. Hierzu werden
intensive Vertragsverhandlungen geführt. Mit dem Abschluss dieses Vertrages ist
frühestens im Herbst 2007 zu rechnen. Zeitliche Verzögerungen sind jedoch
nicht auszuschließen.
20. Hat sich die Bundeswehr in dem mit der Airgate SH geschlossenen
Vorvertrag zu irgendwelchen Betriebsbeschränkungen verpflichtet?
Nein. Der Vorvertrag wie auch der zu schließende Mitbenutzungsvertrag stehen
unter dem Vorbehalt, dass der militärische Flugbetrieb und die militärischen
Belange Vorrang gegenüber den Erfordernissen des zivilen Flugbetriebes haben.
Drucksache 16/5183 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode21. Hat sich die Airgate SH in dem Vorvertrag zu irgendwelchen
Betriebsbeschränkungen verpflichtet?
Ja. Die Airgate SH hat mit dem Abschluss des Vorvertrages den Vorrang des
militärischen Flugbetriebs und der militärischen Belange anerkannt.
22. Sieht die Bundesregierung den militärischen Flugbetrieb bei parallelem
zivilem Flugverkehr uneingeschränkt und zu jeder Zeit gewährleistet?
Der Vorrang des militärischen Flugbetriebs bleibt zu jeder Zeit unberührt. Die
Durchführung des Flugverkehrs erfordert jedoch gegenseitige
Rücksichtnahme.
23. Von wem wären bei gemischter militärischer und ziviler Nutzung des
Flugplatzes Jagel die Kosten für die Schallschutzmaßnahmen der
Anwohner nach dem novellierten Fluglärmschutzgesetz zu tragen?
Gemäß § 12 Abs. 1 des Entwurfes eines Gesetzes zur Verbesserung des
Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen (Fluglärmgesetz) ist der
Flugplatzhalter zur Zahlung der genannten Entschädigung, zur Erstattung der
Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und
zur Zahlung der Entschädigung für Beeinträchtigungen des
Außenwohnbereiches nach § 9 Abs. 5 verpflichtet.
Somit trägt grundsätzlich der Bund als Flugplatzhalter für die von der
Bundeswehr genutzten militärischen Flugplätze, die unter den Geltungsbereich des
Fluglärmschutzgesetzes fallen, die o. g. Kosten.
Im Innenverhältnis zwischen Bundeswehr als Flugplatzhalter und Airgate SH
als zivilem Mitbenutzer soll vertraglich geregelt werden, dass der Mitbenutzer
die Kosten für möglicherweise notwendige Lärmschutzmaßnahmen und
lärmbedingte Entschädigungszahlungen zu tragen hat, die sich durch die
Lärmsteigerung aus der fliegerischen Mitbenutzung ergeben. Grundlage hierfür wird
ein zu erstellendes Lärmgutachten sein.
Sollte die Fluglärmbelastung durch den zivilen Mitbenutzer vergleichbar mit
der Lärmbelastung durch den Hauptnutzer sein, werden die Kosten anteilig
berechnet.
24. Ist der von der Airgate SH angestrebte Ausbau des Flugplatzes Jagel eine
wesentliche bauliche Erweiterung in der Definition des novellierten
Fluglärmgesetzes?
Wenn eine Änderung in der Anlage oder im Betrieb des Flugplatzes zu einer
wesentlichen Veränderung der Lärmbelastung in der Umgebung des Flugplatzes
führen wird, ist der Lärmschutzbereich neu zu definieren. Eine bauliche
Erweiterung ist dann wesentlich, wenn sie zu einer Erhöhung des adäquaten
Dauerschallpegels an der Grenze der Tag-Schutzzone 1/Nacht-Schutzzone um
mindestens 2 dB (A)4 führt.
Ob diese Werte erreicht werden, kann erst nach Auswertung des noch zu
erstellenden Lärmgutachtens beurteilt werden.
4 dB (A) – Lautstärken/Lärm, gemessen in Dezibel (Schall(druck)pegel)
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/518325. Welche finanziellen Auswirkungen hat das novellierte
Fluglärmschutzgesetz bei weiterhin ausschließlich militärischer Nutzung des Flugplatzes
Jagel nach derzeitigem Stand, und wie viele Anwohner sind derzeit vom
Fluglärm betroffen?
Die Ermittlung der Lärmschutzzone erfolgt auf der Grundlage des noch zu
erstellenden Lärmgutachtens. Grundsätzlich kann jedoch davon ausgegangen
werden, dass eine Veränderung der Lärmschutzzone durch das novellierte
Fluglärmgesetz erfolgen wird. Die Anzahl der dann betroffenen Anwohner kann erst nach
dieser Ermittlung festgestellt werden.
26. Sieht die Bundesregierung die zusätzliche Belastung der Anwohner des
Flugplatzes Jagel durch Fluglärm bei zusätzlicher ziviler Nutzung als
vertretbar an?
Eine Aussage über die Vertretbarkeit der Lärmbelastung der Anwohner durch
Fluglärm bei zusätzlicher ziviler Nutzung kann erst nach Vorlage des zu
erstellenden Lärmgutachtens getroffen werden.
27. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Vermeidung oder
Senkung weiterer Belastungen der Anwohner durch den vom Flugplatz
Jagel ausgehenden Fluglärm?
Notwendige Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung weiterer Belastungen
der Anwohner können erst nach Feststellung der tatsächlichen Lärmbelastung
getroffen werden. Grundlage ist das bereits genannte Lärmgutachten.
28. Wie beurteilt die Bundesregierung die möglichen Konsequenzen
zusätzlichen zivilen Luftverkehrs auf dem Flugplatz Jagel auf die
Erfolgsaussichten der Planung privater Investoren, auf der ehemaligen
Bundeswehrliegenschaft „Auf der Freiheit“ sog. Wellnesseinrichtungen (Hotellerie,
Thermalbad etc.) und einen neuen Stadtteil der Stadt Schleswig direkt an
der Schlei zu errichten, angesichts der Tatsache, dass die Ein- und
Abflugschneise für den zivilen Flugverkehr nahezu über dieses Gelände führen
würde?
Mögliche Konsequenzen aufgrund des zusätzlichen Flugverkehrs auf dem
Militärflugplatz Schleswig-Jagel für die Erfolgsaussichten der Planung privater
Investoren können seitens der Bundeswehr nicht beurteilt werden. Eventuell
erforderliche luftrechtliche Auflagen über die Art und Weise der An- und
Abflugregime der zivilen Luftfahrzeuge bei der betrieblichen Genehmigung des zivilen
Flugbetriebes liegen im Zuständigkeitsbereich der zivilen Luftfahrtbehörde des
Landes.
29. Wie beurteilt die Bundesregierung die Bemühungen der Landesregierung
Schleswig-Holsteins, die Schleiregion als Naturpark auszuweisen, um
diese Region für den Tourismus und als Naherholungsgebiet attraktiver zu
gestalten, wenn zugleich die Ein- und Abflugschneise des Flugplatzes
Jagel über die Schleiregion führt?
Bei Aufnahme von zivilem Luftverkehr auf dem Flugplatz Schleswig-Jagel
wären Auswirkungen sowohl für eine Entwicklung als hochwertiger
Wohnstandort als auch für den Betrieb des Freizeit- und Ferienbereichs nicht
auszuschließen. Der derzeitige Planungsstand und die geplanten An- und
Abflugverfahren sind der Bundesregierung aber nicht bekannt.
Drucksache 16/5183 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeDas Gleiche gilt für die Frage, inwieweit die geplante Ausweisung der Schlei-
Region als Naturpark mit dem Ziel einer höheren Attraktion für Touristen von
einer intensiveren Nutzung des Flughafens evtl. negativ beeinflusst werden
würde. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen.
30. Hält es die Bundesregierung angesichts der Klimaschädlichkeit des
Luftverkehrs und der Vielzahl ziviler Flughäfen in Deutschland mit den in
relativer Nähe liegenden Flughäfen Lübeck-Blankensee und Hamburg-
Fuhlsbüttel umwelt- und verkehrspolitisch für sinnvoll, den
Militärflugplatz Jagel für eine zivile Nutzung zu öffnen?
Verkehrspolitisch sinnvoll ist eine zivile Mitbenutzung nur dann, wenn hierfür
ein tatsächlicher Bedarf nachgewiesen werden kann. Dies zu beurteilen obliegt
der Genehmigungsbehörde des Landes Schleswig-Holstein.
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