Nationale Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie – Gegenwärtiger Verfahrensstand
der Abgeordneten Ulla Lötzer, Dr. Barbara Höll, Dr. Diether Dehm, Dr. Axel Troost, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) vom 12. Dezember 2006 gibt den Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit, ihre Anforderungen in nationales Recht umzusetzen. Dabei handelt es sich um eine umfangreiche Aufgabe, da die Richtlinie viele Bereiche der nationalen Vorschriften berührt. Das Normenscreening, also die Prüfung und nötigenfalls Anpassung des für Dienstleister geltenden Rechts erfordert laut Aussagen des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie erheblichen Arbeitsaufwand und schwierige politische Entscheidungen.
Da die Richtlinie in vielen Bereichen unklar und mehrdeutig formuliert ist, gibt es bei der nationalen Umsetzung die Notwendigkeit zur Konkretisierung, aber auch konkreten Gestaltungsspielraum für die Bundesregierung.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Inwieweit beteiligt die Bundesregierung die Gewerkschaften, die Wirtschafts- und Sozialverbände, die Verbraucherverbände, die Sozialversicherungen, die Berufsgenossenschaften, die kommunalen Gebietskörperschaften und gegebenenfalls weitere Experten frühzeitig am Normenscreening, und wie begründet sie ihr Vorgehen?
Wie will die Bundesregierung das Parlament frühzeitig in das Normenscreening, insbesondere in die Entscheidung über die Änderungen von Rechtsvorschriften einbeziehen, und wie begründet sie ihr Vorgehen?
Wann rechnet die Bundesregierung mit dem Abschluss der Bestandsaufnahme über die notwendigen Anpassungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften?
Plant die Bundesregierung eine bundeseinheitliche Regelung zur Ausgestaltung des sog. einheitlichen Ansprechpartners oder will sie dies den einzelnen Bundesländern überlassen?
Welche Vorüberlegungen hat die Bundesregierung zur Regelung der Zurverfügungstellung der in Artikel 22 festgeschriebenen Informationen über die Dienstleistungserbringer und deren Dienstleistungen gegenüber den Dienstleistungsempfängern?
Soll diese Informationsleistung ebenfalls über den sog. einheitlichen Ansprechpartner laufen, und wenn nein, warum nicht, und wo sollen die Informationen dann gesammelt werden?
Welche zusätzlichen Informationsanforderungen (siehe Artikel 22, Abs. 5) wird die Bundesregierung vorsehen, bzw. falls dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht festgestellt werden kann, wie will die Bundesregierung zu einer Entscheidung in dieser Frage kommen, und wie begründet sie ihr Vorgehen?
Welche Abgrenzung wird die Bundesregierung im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie zwischen der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit vornehmen, nachdem Artikel 16 der Richtlinie die Dienstleistungsfreiheit nicht auf eine vorübergehende Dienstleistungserbringung beschränkt und dem grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringer explizit die Einrichtung von Infrastruktur einschließlich Geschäftsräumen oder einer Kanzlei im Zielland erlaubt?
Wer wird in diesen Definitionsprozess mit einbezogen, und wie begründet die Bundesregierung ihr Vorgehen?
In welcher Weise wird die Bundesregierung die Anforderung der Dienstleistungsrichtlinie umsetzen, Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse zu definieren?
Wie soll der Definitionsprozess organisiert werden, inwieweit wird die Bundesregierung Länder und Kommunen in den Definitionsprozess einbeziehen, und welche Bewertungskriterien will sie, angesichts dessen, dass diese Begriffe auf europäischer Ebene nicht klar definiert sind, anlegen?
Welche Bestandteile soll das sog. Umsetzungshandbuch der EU-Kommission enthalten, und wie ist die Bundesregierung in den Erarbeitungsprozess des Handbuches eingebunden?