[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
17. Dezember 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7134
18. Wahlperiode 21.12.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Frank Tempel, Annette Groth,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/6756 –
Auswirkungen der Safe Harbor Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH)
die sogenannte Safe-Harbor-Entscheidung der Europäischen Kommission aus
dem Jahre 2000 (2000/520/EG) für ungültig erklärt. Während die darin geregelte
Selbstzertifizierung US-amerikanischer Unternehmen bisher als Grundlage für
Datenübermittlungen in die USA herangezogen wurde, ist dies mit Verkündung
des Urteils nicht mehr zulässig.
In seinem Urteil nimmt der EuGH Bezug auf Mitteilungen der Kommission an
das Europäische Parlament und den Rat vom November 2013, in denen die
Kommission diverse Schutzlücken ihrer Safe-Harbor-Entscheidung darstellt. Mit
Blick auf diese gravierenden Schutzlücken macht der EuGH in seinem Urteil
deutlich, dass die Safe-Harbor-Entscheidung ungültig ist, weil sie keine
ausreichende Begrenzung der Zugriffe von staatlichen Behörden bewirke. Ebenso fehle
es in der Safe-Harbor-Entscheidung an jeder Feststellung über ausreichende
Rechtsschutzmöglichkeiten für europäische Bürgerinnen und Bürger. Zudem
stellt der EuGH abstrakt fest, dass nationale Regelungen, die es generell gestatten,
auf den Inhalt elektronischer Kommunikation zuzugreifen, den Wesensgehalt des
Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verletzen.
Das Urteil hat zur Folge, dass Transfers personenbezogener Daten in die USA auf
Grundlage des Safe-Harbor-Abkommens nicht mehr möglich sind. Für
Unternehmen, die personenbezogene Daten bislang auf dieser Grundlage in die USA
übermittelt haben, besteht daher akuter Handlungsbedarf, wenn sie sich nicht des
permanenten Verstoßes gegen die Rechtsgrundsätze des Urteils schuldig machen
wollen.
Ab sofort müssen die Firmen überprüfen, ob von entsprechenden Transfers in die
USA abzusehen ist oder aber der Gebrauch anderer Instrumente, wie EU-
Standardverträge oder Binding Corporate Rules (BCR), in Betracht kommen bzw.
angewandt werden müssen. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, fordert als Konsequenz aus dem
EuGH-Urteil zu Safe-Harbor, die jetzt bestehenden Chancen für eine nachhaltige
Stärkung des Datenschutzes für europäische Bürger zu nutzen (vgl.
Pressemitteilung vom 26. Oktober 2015) und weist ausdrücklich darauf hin, dass die
Datenschutzaufsichtsbehörden Deutschlands und in Europa sorgfältig prüfen werden,
inwieweit im Lichte der EuGH-Entscheidung zu Safe-Harbor von
Standardvertragsklauseln und BCR weiterhin Gebrauch gemacht werden kann.
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
(HamBfDI), Prof. Dr. Johannes Caspar, kündigte stellvertretend für seine
Landeskollegen an, Firmen daraufhin zu kontrollieren, ob sie Daten weiter allein auf
Grundlage des vom EuGH für nichtig erklärten Safe-Harbor-Abkommens in die
USA übermitteln (vgl.
www.spiegel.de vom 26. Oktober 2015). Laut „SPIEGEL
ONLINE“ teilte Prof. Dr. Johannes Caspar ferner mit, dass diese Prüfung
insbesondere bei den Tochterunternehmen von Safe-Harbor-gelisteten US-
Unternehmen erfolgen werde. Untersagungsverfügungen könnten sich daran anschließen.
In dem 14 Punkte umfassenden Positionspapier der Datenschutzkonferenz der
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (DSK) vom 26.
Oktober 2015 fordern die Datenschützer darüber hinaus u. a. die Bundesregierung auf,
in direkten Verhandlungen mit der US-Regierung auf die Einhaltung eines
angemessenen Grundrechtsstandards hinsichtlich Privatsphäre und Datenschutz zu
drängen.
Nach § 4b BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten in sog.
Drittstaaten (d. h. Staaten, die nicht Mitglied der EU oder Vertragspartei des
Europäischen Wirtschaftsraums sind) – abgesehen von den Ausnahmen des § 4c BDSG
– insbesondere nur dann zulässig, wenn bei den jeweiligen Empfängern in den
Drittstaaten ein angemessenes Schutzniveau vorliegt.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Safe Harbor-Entscheidung der Europäischen Kommission (KOM) vom
26. Juli 2000 (2000/520/EG) bildete bis zum Urteil des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) vom 6. Oktober 2015 zum Vorabentscheidungsersuchen des High
Court of Ireland (Maximillian Schrems, Rs. C-362/14) die zentrale Grundlage für
Datenübermittlungen der Wirtschaft in die USA. Grundlage ist Artikel 25
Absatz 6 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, wonach die Kommission feststellen
kann, dass ein Drittstaat ein angemessenes Schutzniveau aufweist. Safe Harbor
ist ein aufgrund der Entscheidung (2000/520/EG) in den USA etabliertes, von der
US-Handels- und Verbraucherschutzbehörde überwachtes
Selbstzertifizierungsmodell, nach dem sich Unternehmen verpflichten, bestimmte Grundsätze und
Prinzipien einzuhalten.
In seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 hat der EuGH die Safe Harbor-
Entscheidung der KOM für Datenübermittlungen in die USA für ungültig erklärt.
Tragender Gesichtspunkt der Entscheidung des EuGH ist, dass die KOM bei
Erlass der Safe Harbor-Entscheidung ein angemessenes Datenschutzniveau in USA
angenommen habe, ohne die US-amerikanische Rechtslage umfassend geprüft zu
haben. Da nach der Safe Harbor-Entscheidung die Regelungen des US-
amerikanischen Rechts vorgehen und eine weite Ausnahme für Zugriffe, etwa zu
Zwecken der nationalen Sicherheit, vorgesehen ist, hätte die KOM prüfen müssen, ob
das US-amerikanische Recht und die Praxis aufgrund ihrer innerstaatlichen
Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen einen dem europäischen
Niveau „der Sache nach gleichwertigen“ Schutz von Freiheiten und Grundrechten
bietet. Die KOM hätte analysieren und positiv feststellen müssen, welche
Grenzen das US-amerikanische Recht den Zugriffsbefugnissen von Behörden auf
personenbezogene Daten setzt und ob es für die Betroffenen wirksame
Rechtsschutzmöglichkeiten gibt.
Der EuGH stützt sich auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.
September 2015 und nimmt Bezug auf Mitteilungen der KOM aus dem Jahr 2013 zu
den weitreichenden Zugriffsbefugnissen US-amerikanischer Behörden auf
personenbezogene Daten und den fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten von
Unionsbürgern. Er stellt fest, dass eine Regelung, die Behörden einen generellen Zugriff
auf den Inhalt elektronischer Kommunikation gestatte, den Wesensgehalt des
durch Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh)
garantierten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verletze. Desgleichen
verletze eine Regelung, die keine Rechtsbehelfe für Bürger vorsehe, den
Wesensgehalt des Artikels 47 GRCh.
Im Übrigen stellt der EuGH zur eigentlichen Vorlagefrage fest, dass die
Befugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden zur Prüfung einer Eingabe eines
Betroffenen durch eine Entscheidung der KOM nicht eingeschränkt werden. Über
die Gültigkeit der Kommissionsentscheidung hingegen dürfe allerdings nur der
EuGH entscheiden.
Mit der Ungültigkeit der Entscheidung 2000/520/EG entfällt eine zentrale
Grundlage für den Transfer personenbezogener Daten zwischen der Europäischen
Union und den USA. Dies hat die KOM in ihrer Mitteilung vom 6. November
2015 (KOM (2015) 566 final) anerkannt und zugleich ihr Ziel, ein erneuertes mit
dem Unionsrecht in Einklang stehendes Rahmenwerk für den transatlantischen
Datenaustausch zu erreichen, bekräftigt.
1. Welche Auswirkungen und Konsequenzen hat die Safe-Harbor-
Entscheidung des EuGH vom 6. Oktober 2015 konkret für die betroffenen
Unternehmen?
Nachdem die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Europäischen
Union in die USA auf der Grundlage der Safe Harbor-Entscheidung nicht mehr
zulässig ist, kommen für Datenübermittlungen in die USA allenfalls alternative
Rechtsgrundlagen in Betracht. Dies sind neben vertraglichen Regelungen wie den
Standardvertragsklauseln verbindliche Unternehmensregelungen oder die in der
Richtlinie 95/46 EG bzw. § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
genannten Ausnahmetatbestände.
2. Sieht die Bundesregierung insbesondere für kleinere und mittlere
Unternehmen Probleme aufgrund der EuGH-Entscheidung, und wenn ja, welche sind
dies, und welche Pläne hat sie, diese zu beheben, und welche
Kommunikationsinstrumente (Gesprächskreise, Arbeitsgremien, Konferenzen o. Ä.) hat
die Bundesregierung zur Behebung der Probleme mit den betroffenen
Unternehmen bzw. ihren Verbänden vorbereitet oder schon eingesetzt?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass Unternehmen verschiedener Größe und
mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen durch die Annullierung der Safe
Harbor-Entscheidung betroffen sind. Die Bundesregierung steht hierzu im Dialog mit
Unternehmen und Verbänden.
3. Welche Auswirkungen und Konsequenzen hat die Safe-Harbor-
Entscheidung des EuGH vom 6. Oktober 2015 konkret für die Kundinnen und
Kunden betroffener Unternehmen?
Mögliche Auswirkungen und Konsequenzen für Kundinnen und Kunden lassen
sich nach Kenntnis der Bundesregierung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht
abschließend beurteilen. Die Beantwortung dieser Frage hängt maßgeblich davon
ab, wie sich die Annullierung der Safe-Harbor-Entscheidung auf bestehende
Geschäftsmodelle, die auf transatlantische Datenflüsse angewiesen sind, auswirken
wird. Die Bundesregierung unterstützt vor diesem Hintergrund das Ziel der
Europäischen Kommission, zeitnah ein neues Safe-Harbor-Abkommen zu
erreichen, um Rechtssicherheit sowohl für Verbraucher als auch für die Wirtschaft zu
schaffen.
4. Sieht die Bundesregierung Probleme für die Kundinnen und Kunden, und
wenn ja, welche sind dies, und welche Pläne hat sie, diese zu beheben?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
5. Bestehen im Geschäftsbereich der Bundesregierung Geschäftsbeziehungen
zu US-Unternehmen, die bislang unter die Safe-Harbor-Regelung fielen (von
Stellen im Geschäftsbereich der Bundesregierung genutzte soziale Medien,
Auftragsdatenverarbeitung, data storing, etc.), und wie geht die
Bundesregierung nun damit um?
Die Bundesregierung und die Behörden im Geschäftsbereich der
Bundesregierung nutzen verschiedene soziale Medien-Kanäle wie zum Beispiel Facebook,
Twitter, YouTube, Vine oder Instagram. Die Kanäle werden zur allgemeinen
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung genutzt. Inwieweit
Fanpage-Betreiber für die Erhebung und -Verarbeitung der personenbezogenen
Daten der Fanpage-Besucher verantwortlich sind, ist nicht abschließend geklärt. Ein
erstinstanzliches Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 4.
September 2014 hat dies jedenfalls verneint. Ein Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht ist anhängig.
6. Wird die Bundesregierung das EuGH-Urteil zu Safe-Harbor für eine
nachhaltige Stärkung des Datenschutzes für die Bürgerinnen und Bürger der
Bundesrepublik Deutschland und Europas nutzen, und wenn ja, in welcher Form?
Die Bundesregierung hat sich wiederholt für die Verbesserung des Safe-Harbor-
Mechanismus eingesetzt und begrüßt, dass die Europäische Kommission die
Verhandlungen mit den USA schon eine Woche nach dem Urteil wieder
aufgenommen hat. Die Bundesregierung verfolgt die Verhandlungen der Europäischen
Kommission mit der US-Regierung und steht mit beiden Verhandlungsparteien
im Austausch.
7. Können nach Auffassung der Bundesregierung Datentransfers ohne
Schutzlücken und Grundrechtseinschränkungen gewährleistet werden, solange die
geheimdienstliche Massenausforschung, die der EuGH als das zentrale
Problem für die Datentransfers identifiziert hat, nicht beendet wurde?
Wenn ja, wie könnte der Grundrechtsschutz gewährleistet werden?
Wenn nein, würde dies nach Meinung der Bundesregierung dann
zwangsläufig jegliche Datentransfers in Frage stellen?
Der EuGH hat festgestellt, dass die Safe Harbor-Entscheidung der Europäischen
Kommission keine hinreichenden Feststellungen zu wirksamen Überwachungs-
und Kontrollmechanismen enthielt. Im Übrigen ist die Bundesregierung der
Auffassung, dass eine Nachfolgeregelung für Safe Harbor möglich ist, die den
Maßstäben der EuGH gerecht wird.
8. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, auch die innereuropäischen
Datentransfers im Lichte des Urteils zu überprüfen, da auch EU-
Mitgliedstaaten geheimdienstliche Massenausforschung betreiben?
Das Urteil entfaltet unmittelbare Rechtswirkungen ausschließlich für die Safe
Harbor-Entscheidung. Wesentliche Gründe für die Entscheidung des Gerichts
waren fehlenden Feststellungen der Europäischen Kommission über einen
angemessenen Grundrechtsstandard und hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten in
den USA. Die Einhaltung der Grundrechte innerhalb der Europäischen Union ist
im Rahmen der Anwendbarkeit der GRCh der Europäischen Union gerichtlich
überprüfbar.
9. Wie soll die Einhaltung der neuen Rechtsgrundlage einerseits bei den rund
5 500 Unternehmen, die sich als Safe-Harbor-Nutzer registriert hatten und
andererseits bei allen anderen Unternehmen, die auf anderer
Rechtsgrundlage (z. B. Standardvertragsklauseln oder verbindliche
Unternehmensregelungen − BCR) transatlantischen Datentransfer betreiben, nach Kenntnis der
Bundesregierung konkret überprüft werden, und hält die Bundesregierung
die Datenschutzbehörden dafür ausreichend finanziell, personell und
technisch ausgestattet?
Die Überprüfung und Durchsetzung des Datenschutzrechts erfolgt durch die
nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden in völliger Unabhängigkeit. Die
Ausstattung der Landesdatenschutzbehörden ist Sache der Länder. Die
Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit hat im Haushalt für das
Jahr 2016 Personalverstärkung im Hinblick auf die sich aus dem Safe-Harbor-
Urteil des EuGH ergebenden Folgen erhalten. Die Bundesregierung ist der
Ansicht, dass die Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit
finanziell, personell und technisch ausreichend ausgestattet ist.
10. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem EuGH-
Urteil für die Arbeit und Ausstattung der BfDI?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
11. In welcher Form sollen nach Auffassung der Bundesregierung Unternehmen
ihre Verfahren zum Datentransfer datenschutzgerecht gestalten, und an
welchen Maßstäben oder Handlungsanleitungen sowie gesetzlichen Grundlagen
können und sollen sich die betroffenen Unternehmen dabei orientieren?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
12. Kann nach Meinung der Bundesregierung eine formale Einwilligung zum
Transfer personenbezogener Daten eine tragfähige Grundlage für eine
Neuregelung des transatlantischen Datentransfers sein, und wenn ja, unter
welchen Bedingungen und wie ausgestaltet könnte die Bundesregierung sich
eine solche Regelung vorstellen, welche Arten personenbezogener Daten
wären davon betroffen, und wie könnte verhindert werden, dass der
Datentransfer im Einzelfall einer Einwilligungsregelung nicht wiederholt,
massenhaft oder routinemäßig erfolgt?
Wenn nein, warum nicht?
Eine ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erteilte
Einwilligung des Betroffenen ermöglicht eine Übermittlung personenbezogener
Daten in Drittstaaten, bei denen kein angemessenes Datenschutzniveau
gewährleistet ist, vgl. § 4c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BDSG in Verbindung mit § 4a
BDSG sowie Artikel 2 Buchstabe h und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der
Datenschutzrichtlinie 95/46/EG.
Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 nicht zum Instrument
der Einwilligung geäußert. Die Bundesregierung sieht deshalb keine
Veranlassung, die gesetzlichen Reglungen über die Einwilligung bei der Übermittlung von
personenbezogenen Daten in Drittstaaten zu ändern.
13. Teilt die Bundesregierung die Argumentation von US-Unternehmen, die
zum Teil bereits vor dem EuGH-Urteil Tochtergesellschaften in EU-Staaten,
vorwiegend in Irland, gegründet haben (z. B. Google Ireland Ltd), dass die
von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten nur auf Servern in der EU
gespeichert würden und daher vor dem Zugriff US-amerikanischer
Sicherheitsbehörden sicher seien vor dem Hintergrund, dass im Mai 2014 die
Microsoft Corporation von einem New Yorker Bezirksgericht zur
Herausgabe aller außerhalb den USA gespeicherter Daten verpflichtet wurde,
darunter insbesondere auch diejenigen Daten, die in einem in Irland
befindlichen Rechenzentrum gespeichert waren und welches von einer
Tochtergesellschaft der Microsoft Corporation betrieben wird?
14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass bei einer letztinstanzlichen
Bestätigung des in Frage 13 angesprochenen Urteils, eine hiesigen Standards
entsprechende Regelung nicht mehr möglich wäre, weil Daten grundsätzlich
an US-Muttergesellschaften übertragbar und damit dortigen Standards
unterworfen wären?
Die Fragen 13 und 14 werden wegen ihres inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet. Die Microsoft Corporation hat sich gegen den Beschluss des
New Yorker Bezirksgerichts über die Herausgabe von auf Microsoft-Servern
außerhalb der USA gespeicherten E-Mail-Inhalten in einem Berufungsverfahren mit
dem Ziel gewehrt, diesen Beschluss zu verhindern. Die Entscheidung in dieser
Sache bleibt abzuwarten.
15. Welchen Drittländern hat die Europäische Kommission verbindlich für alle
EU-Mitgliedstaaten ein angemessenes Schutzniveau attestiert, und auf
Grundlage welcher Informationen erfolgte dies jeweils zu welchem
Zeitpunkt, und hat sie diese Regelungen im Lichte des EuGH-Urteils überprüft,
bzw. plant sie nach Kenntnis der Bundesregierung eine solche Überprüfung?
Drittländer Zeitpunkt der Verabschiedung
Andorra 19. Oktober 2010
Argentinien 30. Juni 2003
Kanada 20. Dezember 2001
Färöer 5. März 2010
Guernsey 21. November 2003
Isle of Man 28. April 2004
Israel 31. Januar 2011
Jersey 8. Mai 2008
Neuseeland 19. Dezember 2012
Schweiz 26. Juli 2000
Uruguay 21. August 2012
Der Bundesregierung liegen keine Informationen dazu vor, aufgrund welcher
Tatsachen die Europäische Kommission ihre Entscheidungen jeweils getroffen hat.
Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung KOM (2015) 566 vom
6. November 2015 angekündigt, auch weitere Angemessenheitsbeschlüsse zu
prüfen und ggf. zu ändern, damit sie bezüglich der Befugnisse der
Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten den Vorgaben des EuGH entsprechen. Das
Verfahren zum Erlass von Angemessenheitsbeschlüsse ergibt sich aus Artikel 25
Absatz 2 und Absatz 6 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG.
16. Plant die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative, um dem Urteil des EuGH
folgend, den Datenschutzbehörden ein Klagerecht einzuräumen?
Die Bundesregierung wird diese Frage, insbesondere im Zusammenhang mit den
erforderlichen Rechtsänderungen nach dem Inkrafttreten der Datenschutz-
Grundverordnung überprüfen.
17. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass im Lichte des Urteils des EuGH
auch die Zulässigkeit der Datentransfers in die USA auf der Grundlage der
anderen hierfür eingesetzten Instrumente, etwa Standardvertragsklauseln
und verbindliche Unternehmensregelungen (BCR), in Frage gestellt sei, und
wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Wenn nein, warum nicht?
Die Artikel 29-Datenschutzgruppe hat in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober
2015 angekündigt, ihre Untersuchung über die Auswirkungen des Safe-Harbor-
Urteils auf die verbliebenen möglichen Rechtsgrundlagen der Datenübermittlung
(Standard-Vertragsklauseln, Einwilligung, verbindliche
Unternehmensregelungen (BCRs)) fortzusetzen. Während dieser Prüfungszeit sind sowohl die
Datenschutzbehörden der Artikel 29-Gruppe als auch die Europäische Kommission der
Auffassung, dass die EU-Standardvertragsklauseln sowie die verbindlichen
Unternehmensregeln (BCRs) weiterhin als Rechtsgrundlage für einen legalen
Datentransfer in die USA verwendet werden können. Diese Ansicht teilt die
Bundesregierung. Die Standardvertragsklauseln können nur vom EuGH für ungültig
oder nichtig erklärt werden. Die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten
können die Rechtmäßigkeit einer Datenübermittlung auf der Grundlage alternativer
Instrumente im Einzelfall jederzeit überprüfen.
18. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass die Entscheidungen zu
den Standardvertragsklauseln zeitnah an die in dem EuGH-Urteil gemachten
Vorgaben angepasst werden, und wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Europäische Kommission nach
Erlass der Datenschutz-Grundverordnung die Standardvertragsklauseln überprüfen
wird. Die Bundesregierung wird die Kommission im Rahmen des Verfahrens
nach Artikel 31 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG eröffneten Möglichkeiten
dabei unterstützen.
19. Welche Auswirkungen hat das Urteil des EuGH auf die Ausgestaltung der
europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGV) und welche Initiativen
hat die Bundesregierung unternommen, um die bisherigen Regelungen an die
Festlegungen des Urteils anzupassen?
20. Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Urteil für die Verhandlungen
über die DSGV, hinsichtlich von Standardvertragsklauseln und
verbindlichen Unternehmensregelungen (BCR), die bislang ebenfalls als Instrumente
des Datenschutzes in der DSGV vorgesehen sein sollen?
Die Fragen 19 und 20 werden wegen ihres inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet. Die derzeit laufenden Trilogverhandlungen zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission sollen
Ende 2015 abgeschlossen sein. Der EuGH hat nicht das Instrument der
Adäquanzentscheidung als solches in Frage gestellt. Die Bundesregierung sieht – wie die
weit überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten – keinen Bedarf, Kapitel V
(Drittstaatenübermittlung) der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-
GVO) im Lichte des Urteils zu modifizieren. Die wichtigen Elemente des Urteils
finden sich bereits in Kapiteln V und VI der DS-GVO.
21. Müssten nach Ansicht der Bundesregierung Verhandlungen über ein neues
Safe-Harbor-Abkommen bis zur Verabschiedung der
Datenschutzgrundverordnung suspendiert werden, um zu verhindern, dass durch die in der
Datenschutzgrundverordnung vorgesehene Schutzklausel für bereits bestehende
Datenübereinkünfte mit Drittländern (Artikel 89a des VO-Entwurfs)
zugleich das dort festgelegte Schutzniveau unterlaufen wird?
Nein.
22. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Verhandlungsstand eines
Rahmenabkommens zwischen der EU und den USA für den Datenschutz, in
dem auch der Datenaustausch zu Strafverfolgungszwecken und der
Gefahrenabwehr Gegenstand ist?
Das so bezeichnete Umbrella-Agreement wurde Anfang September 2015 von den
Verhandlungspartnern paraphiert. Im nächsten Verfahrensschritt muss der Rat
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die Europäische Kommission
ermächtigen, das Abkommen zu unterzeichnen.
23. Liegt der Entwurf des Rahmenabkommens vor, wann wird er in welcher
Form veröffentlicht werden, respektive warum ist eine Veröffentlichung
bislang nicht erfolgt und nicht in Planung?
Der paraphierte Text des Abkommens ist im Internet zugänglich. Da es sich um
ein zwischen der EU und den USA verhandeltes Abkommen handelt, obliegt die
Entscheidung über eine Veröffentlichung auf Seiten der Europäischen Union der
Europäischen Kommission.
24. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass die Kommission in
ihren Verhandlungen mit den USA auf die Schaffung ausreichend
weitreichender Garantien zum Schutz der Privatsphäre drängt, und wie lassen sich die
Eckpunkte der Verhandlungsposition der Bundesregierung beschreiben?
Die Bundesregierung hat sich im Zusammenhang mit der im Dezember 2010
erfolgten Erteilung des Verhandlungsmandats an die Europäische Kommission
durch den Rat der Europäischen Union dafür eingesetzt, die Kommission
aufzufordern, bei ihren Verhandlungen mit der US-Seite auf die Verankerung
angemessener und praktikabler Datenschutzstandards zu achten. Sie hat dies auch im
weiteren Verlauf der Verhandlungen getan.
25. Wird die Bundesregierung in solchen direkten Verhandlungen mit der US-
Regierung ebenfalls auf die Einhaltung eines angemessenen
Grundrechtsstandards hinsichtlich Privatsphäre und Datenschutz drängen, und wenn ja,
wann genau und in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen.
26. Teilt die Bundesregierung die Meinung der für Justiz und Verbraucherschutz
zuständigen EU-Kommissarin Vĕra Jourová, wonach die vom EuGH
festgestellte Grundrechtswidrigkeit des Safe-Harbour-Abkommens keinen
Einfluss auf die anderen Abkommen zum Datenaustausch mit US-Behörden
habe und daher Bank- und Passagierdaten europäischer Bürger auch
weiterhin an die US-Behörden übermittelt werden dürften (vgl. Aussprache im
Innenausschuss des EU-Parlaments am 26. Oktober 2015), und wenn ja,
warum?
Wenn nein, wird sie sich auf europäischer Ebene für ein Aussetzen der
Übermittlungen von Bank- und Fluggastdaten einsetzen, und welche weiteren
Regelungen zum Datentransfer in die USA gedenkt sie, in eine solche Prüfung
einzubeziehen?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung von EU-Kommissarin Jourová. Die den
Gegenstand des EuGH-Urteils bildende Safe Harbor Entscheidung der
Europäischen Kommission enthielt keine Rechtsgrundlage für die Übermittlung von
personenbezogenen Daten an US-Behörden, sondern für die Übermittlung
personenbezogener Daten aus der Europäischen Union an die teilnehmenden Unternehmen
in den USA. Demgegenüber existieren mit dem Abkommen zwischen der
Europäischen Union und den USA über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten
und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten
von Amerika für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung
des Terrorismus aus dem Jahr 2010 (sog. TFTP-Abkommen) und dem PNR-
Abkommen zwischen der Europäischen Union und den USA aus dem Jahr 2012
Rechtsgrundlagen für die Übermittlung von Bank- und Fluggastdaten.
Beide Abkommen enthalten − im Safe-Harbor-Mechanismus nicht
vorgesehene − datenschutzrechtliche Garantien für die Verarbeitung der Daten durch die
US-Behörden im jeweiligen Empfängerstaat (Vorgaben etwa zu
Zweckgebundenheit/ und -begrenzung, Löschung, Aufbewahrung, Höchstspeicherdauer,
Betroffenenrechte wie Berichtigung, Löschung und Sperrung, sowie Rechtsbehelfe).
27. Welche Konsequenzen hat das Urteil nach Ansicht der Bundesregierung
hinsichtlich der Datenübermittlung in die USA zur Abwicklung des
internationalen Datenverkehrs (SWIFT) und zur Übermittlung von
Flugpassagierdaten, bei denen jeweils eine streng zweckgebundene Verarbeitung der Daten
durch die US-Seite nicht sichergestellt werden kann (bitte ausführen)?
Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen.
28. Welche konkreten Konsequenzen hat das Urteil des EuGH zum Schutz
europäischer Daten auf die Verhandlungen über die geplante Transatlantische
Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen der Europäischen Union
und den USA (TTIP), und wie könnte nach Meinung der Bundesregierung
rein praktisch verhindert werden, dass das Freihandelsabkommen
Auswirkungen auf den Datenschutz in der EU und in Deutschland hat?
Die Europäische Kommission hat in ihrer aktuellen handelspolitischen Strategie
(„Handel für alle“) bekräftigt, dass Vorschriften über die Verarbeitung
personenbezogener Daten nicht Gegenstand der Verhandlungen über Handelsabkommen
sind und von diesen nicht berührt werden. Die Bundesregierung unterstützt diese
Vorgehensweise nachdrücklich. Insofern hat das Safe Harbor Urteil des EuGH
keine konkreten Konsequenzen für die Verhandlungen über TTIP.
29. Hat das Safe-Harbor-Urteil des EuGH aus Sicht der Bundesregierung
Auswirkungen auf das geplante Handelsabkommen zwischen der Europäischen
Union und Kanada (CETA), insbesondere vor dem Hintergrund, dass Kanada
als Mitglied der „Five Eyes“-Geheimdienstallianz zu einem umfassenden
Datenaustausch mit den US-Geheimdiensten verpflichtet ist, und wie könnte
nach Meinung der Bundesregierung rein praktisch verhindert werden, dass
das Freihandelsabkommen Auswirkungen auf den Datenschutz in der EU
und in Deutschland hat?
Die in der Antwort zu Frage 28 zitierte Position der KOM gilt auch für CETA.
Das Abkommen befindet sich derzeit in der Rechtsförmlichkeitsprüfung.
Unabhängig von CETA hat die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung an das
Europäische Parlament und den Rat zur Übermittlung personenbezogener Daten
vom 6. November 2015 klargestellt, dass sie alle weiteren Entscheidungen zur
Angemessenheit von Datenübermittlungen in Drittstaaten − einschließlich
Kanada − im Licht des Safe Harbor-Urteils anpassen möchte und zudem bestehende
und zukünftige Angemessenheitsentscheidungen regelmäßig überprüfen wird.
30. Wie können nach Ansicht der Bundesregierung Vereinbarungen zum
Datenschutz zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten
Staaten überhaupt aussehen, wenn das Verfassungsrecht der USA kein Recht auf
privacy kennt und die amerikanischen Verhandlungspartner demzufolge
einen solchen Rechtsanspruch für nicht gewährbar halten?
Die Frage basiert auf der Einschätzung der Fragesteller, dass „das
Verfassungsrecht der USA kein Recht auf privacy kennt und die amerikanischen
Verhandlungspartner demzufolge einen solchen Rechtsanspruch für nicht gewährbar
halten“. Die Bundesregierung sieht sich nicht gehalten, eine Bewertung der US-
amerikanischen Verfassungsrechtlage vorzunehmen.
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