[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 22. Dezember 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7174
18. Wahlperiode 28.12.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Leidig, Herbert Behrens,
Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/6791 –
VW-Skandal – Erklärung der Abweichungen bei Messergebnissen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Deutsche Umwelthilfe stellt in einer „Chronologie des Abgas-Skandals“ aus
ihrer Sicht die Ereignisse seit dem Jahr 2007 dar (
www.duh.de/dieselgate_
chronologie.html). Darin heißt es u. a.:
„10. Februar 2011: In einem Gespräch im Bundesverkehrsministerium spricht die
DUH gemeinsam mit Axel Friedrich die zu starke Beeinflussung des Messzyklus
bei der Typzulassung, die sogenannte Zykluskennung (= Abschalteinrichtung),
an. Das BMVBS erklärt, das Problem zu kennen. Die DUH fordert erneut (und
erfolglos) die Kontrolle der von den Herstellern ermittelten Werte durch die
Prüfbehörde (KBA). Erstmals spricht die DUH Probleme von Volkswagen mit zu
hohen NOx-Emissionen an. Am Beispiel des Passat Euro 6 werden konkret ‚die
hohen NOx-Emissionen, die über den Werten für Euro 5 liegen‘ genannt. Diese
‚sind nach Resch und Friedrich rechtswidrig‘, so das Gesprächsprotokoll.“
Eineinhalb Jahre vor dem Bekanntwerden des VW-Skandals um manipulierte
Testergebnisse und die unzulässige Nutzung von Abschalteinrichtungen im
realen Fahrbetrieb wurde in der Zeitschrift „AutoBild“ geschrieben: „Um den
Verbrauch [eines Autos] auf dem Prüfstand zu messen, muss vorher der
Fahrwiderstand ermittelt werden. Dazu werden Fugen abgeklebt, Spiegel demontiert […]
Klimaanlagen werden ausgebaut […] Dazu erkennen Steuergeräte, wenn eine
Meßfahrt vorliegt. Die Autos sind inzwischen auf diese Minimal-Last hin
konstruiert. Hieß es früher: ´Turbo läuft – Turbo säuft´, sollen jetzt ausgerechnet
aufgeladene Motoren sparen. Das tun sie nur auf dem Prüfstand, wenn wenig
Leistung gefordert wird“ (Autobild vom 14. Februar 2014).
Mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung zur
Verringerung der Schadstoffemissionen von Straßenfahrzeugen (KOM(2014)28
endgültig) vom 31. Januar 2014 wird zudem beabsichtigt „Anforderungen für die
Umsetzung des Verbots der Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die
Wirkung von Emissionskontrollen verringern“ in Form delegierter Rechtsakte
erlassen zu können.
Dennoch behauptet die Bundesregierung, ihr lägen über den Einsatz von
„Abschalteinrichtungen“ in Neuwagen „keine Erkenntnisse vor“ (Antwort der
Bundesregierung vom 28. Juli 2015 zu Frage 13 auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/5656). Offen ist, warum Erkenntnisse hierüber nicht vorlagen,
insbesondere, ob man Erkenntnisse über die Wirkungsweise der in engen
Grenzen zulässigen Abschalteinrichtungen nicht haben konnte – oder nicht haben
wollte.
I. Aufklärung und Weiterentwicklung
1. Wie hat sich die Bundesregierung vor Bekanntwerden des sog. VW-Skandals
die großen Abweichungen bei den Emissionen von Stickoxiden einerseits im
Rollprüfstand, andererseits im realen Fahrbetrieb, erklärt?
Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 8 und 11 der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/5656 verwiesen.
2. Ist es zutreffend, dass ausschließlich die illegale Verwendung von
Abschalteinrichtungen sanktionsbewehrt ist, aber nicht das Überschreiten von
Grenzwerten (NOx, Partikel, CO2) im realen Fahrbetrieb gegenüber den im
Typzulassungsverfahren angewandten standardisierten Messmethoden (bitte
begründen)?
Wenn ja,
a) gilt dies unabhängig davon, wie hoch die Abweichungen im realen
Fahrbetrieb sind (bitte begründen)?
b) gilt dies auch dann, wenn die Abgasnachbehandlung deutlich gedrosselt
wird oder einfach nicht mehr ausreichend leistet, sobald die maximale
Beschleunigung oder Geschwindigkeit aus dem Testzyklus Neuer
Europäischer Fahrzyklus (NEFZ) (bzw. zukünftig Worldwide Harmonized Light
Duty Test Cycle – WLTC) überschritten werden?
c) heißt dies, dass es bisher keinerlei rechtliche Handhabe dagegen gibt, dass
Hersteller die Abgasnachbehandlung allein auf den Testzyklus auslegen
und damit das Ziel, mit den Grenzwerten die Luftreinheit zu verbessern,
bewusst unterlaufen?
Es gelten die entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 4 und 5 der
Kleinen Anfrage auf Bundestagdrucksache 18/6592 verwiesen.
3. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass auch alle bereits
zugelassenen Fahrzeugtypen bzw. Fahrzeuge zukünftig im realen Fahrbetrieb die
Grenzwerte (NOx, Partikel, CO2) nur in bestimmtem Rahmen überschreiten
dürfen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, inwiefern, und wie setzt sich die Bundesregierung konkret dafür
ein?
Neu eingeführte europäische Typgenehmigungsvorschriften gelten stets nur für
neue Typgenehmigungen und für bereits bestehende Typgenehmigungen ab den
jeweils verbindlich festgelegten Anwendungsdaten.
4. Trifft es zu, dass die Hersteller verpflichtet sind, alle für Prüfzwecke
relevanten Daten herauszugeben (vgl. „Ohnmacht der Prüfer“, DER SPIEGEL
vom 17. Oktober 2015)?
a) Wo ist dies geregelt?
b) Wieso fällt darunter nach Auffassung der Bundesregierung nicht auch die
Offenlegung der Fahrzeugsoftware (s. Antwort der Bundesregierung zu
Frage 33 auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/6592)?
5. Ist die Aussage des Abgeordneten Arno Klare in der Aktuellen Stunde am
4. November 2015, es sei „sehr wichtig, dass die Motorsteuerungssoftware
eine Open-Source-Software ist“ (s. Plenarprotokoll 132/18, Seite 12866B),
Position der Bundesregierung?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, was beabsichtigt die Bundesregierung wann und wo, um dies
durchzusetzen?
6. Wann soll die Prüfung, ob die Offenlegung der Motorsoftware Teil der
Weiterentwicklung der europäischen Typzulassung sei (vgl. „Ohnmacht der
Prüfer“, DER SPIEGEL vom 17. Oktober 2015), abgeschlossen sein, und welche
Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung möglicherweise dagegen?
Die Fragen 4, 5 und 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die europäischen Vorschriften sehen derzeit keine grundsätzliche Offenlegung
der Fahrzeugsoftware und auch keine verpflichtende Kontrolle durch die
Technischen Dienste vor. Die Untersuchungskommission erarbeitet ein
Maßnahmenpaket im Zusammenhang mit zukünftigen Zulassungsverfahren. Die Offenlegung
der Motorensoftware wird Teil des Maßnahmenpakets sein.
7. Hat die Bundesregierung oder haben nachgeordnete Behörden der
Bundesregierung von einem oder mehreren Autoherstellern im Zuge der aktuellen
Nachprüfung die Offenlegung der Fahrzeugsoftware verlangt?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wann, und von welchen Herstellern?
8. Wird dies zur Aufklärung der Abweichungen zwischen den Messergebnissen
auf dem Rollprüfstand und im realen Fahrbetrieb bei den aktuellen
Nachprüfungen des Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) möglicherweise verlangt werden
(bitte begründen)?
Die Fragen 7 und 8 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die aktuellen Nachprüfungen sind noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen wird
auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 9 und 10 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/6592 verwiesen.
9. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Environmental Protection Agency
(EPA) der USA die Offenlegung der Fahrzeugsoftware von VW oder
anderen Fahrzeugherstellern verlangt hat?
Wenn ja, kann sie näheres dazu mitteilen, was genau wann von wem verlangt
wurde?
Nein.
10. Trifft nach Kenntnis der Bundesregierung der Pressebericht (vgl.
„Spannungen im VW-Aufsichtsrat“, Handelsblatt vom 9. November 2015) zu, wonach
die EPA mit einem Ingenieur von VW über die Fahrzeugsoftware
gesprochen hat?
Die Bundesregierung hat hierzu keine Erkenntnisse.
11. Trifft es (ebenfalls) zu, dass der Pass dieses Ingenieurs von den US-Behörden
eingezogen wurde?
Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesem
Vorgehen, und welche Gründe sind der Bundesregierung hierfür genannt
worden?
Der Bundesregierung wurde von keiner Seite ein Passentzug bestätigt.
12. Wurden die Fahrzeuge bzw. Fahrzeugtypen, für die VW am 3.
November 2015 bekannt gab, dass bei diesen CO2-Angaben nicht korrekt waren, in
Deutschland typzugelassen (bitte für alle getrennt angeben)?
Von welchem prüfenden Dienstleister wurden diese Messungen
durchgeführt, und von welcher Behörde wurde dieser Dienstleister zertifiziert?
Die vom Volkswagen-Konzern gelieferte Aufstellung der Fahrzeugtypen ist
bisher nicht abgeschlossen
Die Benennung der Technischen Dienste erfolgt durch die jeweilige
Genehmigungsbehörde, die technischen Gutachten werden durch den Antragsteller in
Auftrag gegeben.
13. Wurden alle oder einige dieser Fahrzeuge bzw. Fahrzeugtypen im Zuge der
regulären Nachprüfungen, die vor dem Bekanntwerden des sog. VW-
Skandals durchgeführt wurden, einer Nachprüfung unterzogen?
Wenn ja, wie kann sich die Bundesregierung erklären, dass die Angabe nicht
korrekter CO2-Werte nicht erkannt wurde?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 9 und 10 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/6592 verwiesen.
14. Welche Angaben hat VW zur Angabe nicht korrekter CO2-Werte gemacht?
a) Hielten diese Fahrzeuge bzw. Fahrzeugtypen die Werte auf dem
Rollprüfstand im NEFZ ein?
b) Welcher Art genau waren die eingestandenen Manipulationen oder
handelte es sich schlicht um bewusste Falschaussagen?
c) Welche Rolle spielte dabei der Dienstleister, der die Abgaswerte
überprüft hat?
d) Waren diesem die falschen Angaben bekannt, und hätte er dies melden
müssen?
e) Wird untersucht, ob der prüfende Dienstleister gegen geltendes Recht
verstoßen hat (bitte begründen), und welche Konsequenzen hätte dies (wie
z. B. Strafzahlung, Entzug der Zertifizierung)?
VW hat die Untersuchungskommission des Bundesministeriums für Verkehr und
digitale Infrastruktur (BMVI) in mehreren Sitzungen über den Sachstand der
internen Aufklärung unterrichtet und zugesichert, die Zahl der betroffenen
Fahrzeuge sowie die Aufschlüsselung nach Fahrzeugtypen zu ermitteln.
Am 3. Dezember 2015 hat VW der Untersuchungskommission nunmehr
mitgeteilt, dass sich die ursprünglich genannten Zahlen nicht bestätigt haben, sondern
9 Modellvarianten von möglichen Abweichungen betroffen seien.
Das KBA hatte unmittelbar nach Bekanntwerden der möglichen Abweichungen
die Neufeststellung der CO2-Werte unter seiner Aufsicht angeordnet. Diese
Messungen werden ungeachtet der nunmehr vorliegenden Bewertung durch VW in
vollem Umfang zur notwendigen Überprüfung der Angaben der VW AG
durchgeführt.
15. Dürfen die Fahrzeuge bzw. Fahrzeugtypen, bei denen VW mittlerweile
Manipulationen eingeräumt hat, in Deutschland weiter verkauft werden, bzw.
seit wann ist dies ggf. nicht mehr zulässig (bitte begründen)?
a) Trifft es zu, dass es keine entsprechende Weisung der Bundesregierung
gab, den Verkauf dieser Fahrzeuge bzw. Fahrzeugtypen einzustellen (bitte
begründen)?
b) Dürfen diese Fahrzeuge bzw. Fahrzeugtypen nach Kenntnis der
Bundesregierung in den USA weiterhin verkauft werden, bzw. seit wann ist ggf.
deren Verkauf dort untersagt?
c) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in anderen Ländern ein
Verbot des Verkaufs dieser Fahrzeuge bzw. Fahrzeugtypen, und wenn ja, in
welchen Ländern gilt dies seit wann?
d) Werden die Fahrzeugtypen, bei denen es lediglich eines Software-
Updates bedarf, nur noch mit neuer Software verkauft, und wenn ja, seit
wann, und wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Es gibt keine Rechtsgrundlage für ein Verkaufsverbot für Fahrzeuge, die bereits
zugelassen worden sind.
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse bezüglich eines Verkaufsverbots
in anderen Ländern vor.
16. Welche Personen mit welcher Amtsbezeichnung waren an dem Gespräch mit
der Deutschen Umwelthilfe e. V. am 10. Februar 2011 anwesend?
Das BMVI hat kein Protokoll zu der von der Deutschen Umwelthilfe genannten
Besprechung erstellt. Eine Nennung von Teilnehmern ist daher nicht möglich.
17. Trifft die in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierte Darstellung dieses
Gespräches zu?
Wenn nein, welche Aussagen oder Darstellungen sind aus Sicht der
Bundesregierung unzutreffend, und wie müsste dieser Sachverhalt korrekt
wiedergegeben werden?
Die Darstellung der Deutschen Umwelthilfe kann nicht bestätigt werden.
II. Real Driving Emissions (RDE)
18. Welche Kompetenzen, Strukturen und Ausstattungen der amerikanischen
Umweltbehörde Environmental Protection Agency (EPA) oder der
kalifornischen Umweltbehörde California Air Resources Board (CARB) könnten
aus Sicht der Bundesregierung als Vorbild für die Kontrolle von
Fahrzeugemissionen dienen?
Ein direkter Vergleich ist wegen der unterschiedlichen
Zertifizierungsvorschriften und Rahmenbedingungen in Europa und den USA nicht möglich.
19. Welche nationale Behörde oder Organisation soll die vom Technischen
Ausschuss – Kraftfahrzeuge der Europäischen Union (EU) am 28. Oktober 2015
beschlossene Einführung von RDE-Tests zur Messung der NOx-Emissionen
bei Dieselfahrzeugen ab 1. September 2017 für neue Fahrzeugtypen und ab
1. September 2019 für alle neuen Fahrzeuge in Deutschland durchführen
(bitte begründen)?
a) Welcher jährliche Etat wird hierfür voraussichtlich benötigt?
b) Welche Vorbereitungen sind hierfür nötig, und welche sind bereits
erfolgt?
Die Bestimmungen zu RDE werden Bestandteil der Verordnung (EG)
Nr. 715/2007 zur Erlangung einer Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen
von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen. Es gelten die üblichen in
den europäischen Typgenehmigungsvorschriften festgelegten Zuständigkeiten
für den Antragsteller (Hersteller), den Technischen Dienst und die
Typgenehmigungsbehörde.
20. Wieso ist der Rat nicht dem Vorschlag der Europäischen Kommission
gefolgt, nach Einführung von RDE in den ersten beiden Jahren eine
Abweichung von 60 Prozent und nach zwei Jahren von lediglich 20 Prozent
zuzulassen?
a) Für welche konkreten Konformitätsfaktoren in der Einführungsphase und
anschließend dauerhaft hat sich Deutschland bei den Verhandlungen im
Technischen Ausschuss – Kraftfahrzeuge eingesetzt?
b) Aus welchen Erwägungen heraus setzte sich Deutschland für genau diese
Werte ein?
c) Welche Person(en) aus welchem Ministerium war(en) bei der
Entscheidung im Technischen Ausschuss – Kraftfahrzeuge vom 28. Oktober 2015
anwesend?
d) Welche Gespräche (auch telefonisch) führten Mitglieder der
Bundesregierung und Mitarbeitende aus Bundeskanzleramt, Bundesministerien
und nachgelagerten Behörden im Monat vor der Entscheidung im
Technischen Ausschuss – Kraftfahrzeuge vom 28. Oktober 2015 zu diesem
Thema (bitte mit Datum, Regierungsmitglied bzw. Behörde/Abteilung,
Gesprächspartner/Organisation, Ziel und ggf. Ergebnis des Gesprächs
auflisten)?
Der ursprüngliche Vorschlag der Europäischen Kommission, der dem
Technischen Ausschuss „Kraftfahrzeuge“ (TCMV) am 28. Oktober 2015 zur
Stellungnahme vorgelegt wurde, erreichte keine Unterstützung einer qualifizierten
Mehrheit der Mitgliedstaaten.
Es waren Vertreter des Auswärtigen Amts, der Bundesministerien für Verkehr
und digitale Infrastruktur, für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
und für Wirtschaft und Energie anwesend.
Entscheidungen der Bundesregierung werden grundsätzlich im Ressortkreis
vorab abgestimmt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 53 auf Bundestagsdrucksache 18/6603 verwiesen.
21. Wieso begrüßt die Bundesregierung die getroffene Einigung bei RDE mit
einem Konformitätsfaktor von 2,1 in der Einführungsphase und dann später
dauerhaft von 1,5, vor dem Hintergrund, dass dies deutlich über dem
Vorschlag der Europäischen Kommission mit Konformitätsfaktoren von 1,6 und
1,2 liegt?
Die Bundesregierung begrüßt die Einigung der EU-Staaten, da es sich um ein
tragfähiges Ergebnis handelt.
22. Sind Techniken zur Messung der CO2-Emissionen und des Partikelausstoßes
im realen Fahrbetrieb bereits verfügbar (wenn ja, seit wann), bzw. wann
werden diese jeweils voraussichtlich verfügbar sein?
23. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Zeitplan in der EU zur
jeweiligen Einführung auch der Messung von Partikelemissionen und CO2 im
realen Fahrbetrieb?
24. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung in der EU der Stand der Beratung
zu deren Einführung, der Technik und dem Konformitätsfaktor?
25. Für welche Konformitätsfaktoren setzt sich die Bundesregierung beim
Ausstoß von Partikel- und CO2-Emissionen ein (bitte begründen)?
Die Fragen 22 bis 25 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Verfahren und Geräte zur Messung der Partikelanzahlemissionen mit Hilfe
portabler Emissionsmesssysteme sind in der Entwicklung. Die Europäische
Kommission beabsichtigt, entsprechende Vorschläge zur Erweiterung der RDE-
Messprozedur und für einen Konformitätsfaktor vorzulegen. Dies ist zunächst
abzuwarten.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/6836 verwiesen.
26. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung in den USA im staatlichen oder
privaten Auftrag RDE-Tests durchgeführt?
Wenn ja, welche Emissionen werden dort jeweils seit wann wie gemessen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind RDE-Tests derzeit nicht in den
kraftfahrzeugtechnischen Vorschriften der USA verankert. Welche Tests in welchem
Auftrag im Einzelnen in den USA durchgeführt werden bzw. wurden, ist nicht
bekannt. Die RDE-Tests, die von der US EPA in der Notice of Violation am
18. September 2015 an die Volkswagen AG, die AUDI AG sowie die
Volkswagen Group of America, Inc. angeführt wurden, sind im Auftrag des International
Council on Clean Transportation (ICCT) durchgeführt worden.
27. Sind der Bundesregierung (weitere) Staaten bekannt, die bereits RDE-Tests
durchführen, und wenn ja, in welchen Staaten werden welche Tests (für
welche Emissionen) durchgeführt?
Es ist nicht bekannt, dass RDE-Messverfahren bereits in weiteren Staaten außer in
der EU im Rahmen der kraftfahrzeugtechnischen Vorschriften eingesetzt werden.
III. Nachprüfungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
28. Wie wurden Nachprüfungen bisher, vor Bekanntwerden des sog. VW-
Skandals, konkret durchgeführt?
29. Trifft es zu, dass alle Nachprüfungen bisher nur auf dem Rollprüfstand
durchgeführt wurden?
Wenn ja, warum wurde nicht das reale Fahrverhalten auf der Straße
überprüft?
Wenn nein, welche Überprüfungen mit welchem Ergebnis erfolgten auf der
Straße, und wo bzw. wie sind oder ist diese veröffentlicht?
30. Wurde bei den Nachprüfungen auf dem Rollprüfstand auf einem Vier-
Rollen-Messstand und mit zumindest leichten Abweichungen vom NEFZ
gemessen, um Abschalteinrichtungen und andere Manipulationen zu
erkennen?
Wenn nein, warum nicht, und wie wurde gemessen?
31. Hat das KBA diese Nachprüfungen selber durchgeführt, oder hat es diese in
Auftrag gegeben, und wenn ja, bei wem?
Die Fragen 28 bis 31 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sieht bis zum Inkrafttreten der RDE-
Vorschriften keine Prüfungen auf der Straße vor. Auf dem Prüfstand ist der NEFZ zu
durchfahren. Die Nachprüfungen wurden sowohl durch das KBA als auch durch
folgende Technischen Dienste durchgeführt:
TÜV Nord
TÜV Hessen
TÜV Rheinland.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 9 und 10
der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/6592 verwiesen.
32. Wie hoch war der Etat des KBA für solche Nachprüfungen jeweils in den
letzten 15 Jahren?
Im Kapitel 1212 waren im Titel 526 02 „Sachverständige“ für Nachprüfungen
folgende Mittel veranschlagt:
2000/2001: jeweils 665 000 Euro
2002: 489 000 Euro
2003-2005: jeweils 483 000 Euro
2006: 239 000 Euro
2007: 483 000 Euro
2008/2009: jeweils 350 000 Euro
2010-2015: jeweils 483 000 Euro.
33. Hat das KBA bei den bisherigen Nachprüfungen, vor Bekanntwerden des
sog. VW-Skandals, auch Fahrzeuge überprüft, die nicht in Deutschland ihre
Typzulassung erhalten haben, und wie ist hier die Rechtslage?
Nachprüfungen sind nach den Vorschriften des europäischen
Typgenehmigungsverfahrens generell durch die Genehmigungsbehörde durchzuführen, die die
Typgenehmigung erteilt hat.
34. Wie unterscheiden sich die bisher durchgeführten fast 1 100 früheren
Nachprüfungen des KBA (s. Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/6592) von den aktuellen
Nachprüfungen, die das KBA auf Anordnung des BMVI aktuell nach
Bekanntwerden des sog. VW-Skandals durchführt?
35. Wie werden die aktuellen Nachprüfungen (s. Pressemitteilung Nr. 29/2015
des KBA) auf Anordnung des BMVI konkret durchgeführt?
a) Unterscheiden sich die Prüfungen auf dem Rollprüfstand von den fast
1 100 früheren Nachprüfungen?
b) Wie werden die Prüfungen auf der Straße konkret durchgeführt?
c) Wird dabei jeweils der Neue Europäische Fahrzyklus (NEFZ) zu Grunde
gelegt?
d) Wird auch nach dem neuen Fahrzyklus WLTP überprüft (bitte
begründen)?
e) Werden, wie in den USA von der EPA, auch Abweichungen vom zu
Grunde gelegten Fahrzyklus NEFZ (ggfs. WLTP) durchgeführt, um
Abschalteinrichtungen zu detektieren (bitte begründen)?
f) Wer führt konkret diese Nachprüfungen durch?
g) Wann werden die Rohdaten für alle untersuchten Fahrzeuge
voraussichtlich vorliegen?
h) Bei welchen der untersuchten Fahrzeuge handelt es sich um neue
Fahrzeuge?
i) Wie viel Zeit wird den Herstellern zur Erklärung der Abweichungen
gegeben?
j) Wann rechnet die Bundesregierung mit dem Abschluss der
Untersuchungen?
k) Werden die Ergebnisse danach umgehend dem Deutschen Bundestag zur
Verfügung gestellt bzw. veröffentlicht (wenn nein, bitte begründen)?
Die Fragen 34 und 35 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die derzeitigen Prüfungen auf dem Rollprüfstand erfolgen sowohl nach bisher
üblichen Verfahren (NEFZ) als auch mit variierten Verfahren.
Darüber hinaus erfolgen RDE-Tests (entsprechend dem aktuellen Vorschlag zur
RDE-Verordnung).
Im Auftrag des KBA werden die Tests von folgenden Technischen Diensten
durchgeführt:
DEKRA
FAKT
TÜV Nord
TÜV Rheinland
TÜV Süd/Hessen.
Die Stellungnahme der Hersteller erfolgt zeitnah nach der durchgeführten
Messung.
Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 6 bis 9,
11 und 12 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/6731 sowie zu
Frage 35 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/6592 verwiesen.
36. Ab welcher Abweichung bei den NOx-Emissionen wird in dieser
Untersuchung jeweils davon ausgegangen, dass eine unzulässige
Abschalteinrichtung verwendet wird, bzw. wie soll eine unzulässige Abschalteinrichtung
erkannt werden, vor dem Hintergrund, dass auch die EPA diese nicht
zweifelsfrei nachweisen konnte, sondern VW diese letztlich zugeben musste?
Das KBA wertet qualitativ die Messergebnisse aus, um dann bei nicht plausiblen
Auffälligkeiten die Abgasstrategien zu überprüfen.
37. Werden neben den Stickoxidemissionen auch bei allen jetzt überprüften
mehr als 50 Fahrzeugtypen (s. Pressemitteilung Nr. 29/2015 des KBA) die
CO2-Emissionen (s. Plenarprotokoll 132/18, Seite 12864A) und
Partikelemissionen überprüft (bitte begründen)?
a) Warum wird in der Pressemitteilung des KBA nur über die
Abweichungen bei den NOx-Emissionen berichtet?
b) Wie werden die Emissionen von Partikeln und CO2 ggf. gemessen, und
erfolgt dies nur auf dem Rollprüfstand, oder auch im realen Fahrbetrieb
(bitte begründen)?
Der Fokus der Auswertung liegt bisher bei den Stickoxiden, um eine zeitnahe
Aufklärung zu Abschalteinrichtungen zu erzielen.
Die Ermittlung aller Emissionen erfolgt auf dem Rollenprüfstand nach dem NEFZ.
38. Auf welcher rechtlichen Basis können die aktuellen Nachprüfungen der mehr
als 50 Fahrzeugtypen, bei denen sowohl auf der Straße Messungen
durchgeführt werden und auch CO2-Emissionen gemessen werden sollen,
durchgeführt werden, wenn die Bundesregierung selber ausführt, die „EG-
Vorschriften zur Überprüfung der Konformität in Betrieb befindlicher Fahrzeuge
(In-Service Conformity) sehen aktuell keine Überprüfung der CO2-
Emissionen und auch keine Prüfungen neben dem aktuell geltenden Laborzyklus
NEFZ vor“ (s. Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/6592)?
Die aktuellen Nachprüfungen, auch außerhalb des üblichen Zyklus, wurden
wegen des konkreten Manipulationsverdachts hinsichtlich einer möglichen
Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen veranlasst. Es handelt sich dabei
nicht um eine Überprüfung der Konformität in Betrieb befindlicher Fahrzeuge
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
39. Warum wurden von der Bundesregierung und ihren nachgeordneten
Behörden bis zum Bekanntwerden des sog. VW-Skandals keine Nachprüfungen
auf der Straße bzw. „keine erweiterten Nachprüfungen“ (s. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 13 auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
18/6592) durchgeführt, obwohl es vielfältige Hinweise von Dritten auf
erhebliche Abweichungen der Emissionen im realen Fahrbetrieb im Gegensatz
zu den Ergebnissen auf dem Rollprüfstand gab?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/6412 verwiesen.
40. Welche Veränderungen am Fahrzeug, die das Rollverhalten und den
Luftwiderstand gegenüber dem Zustand bei üblicher Auslieferung verändern, hält
die Bundesregierung bei der Durchführung des Ausrollversuches –
Grundlage für alle Rollenmessverfahren – für zulässig, welche verstoßen gegen
geltendes Recht, und welche sollten zukünftig verboten werden?
Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 4 und 5 der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/6592 verwiesen.
41. Wie will die Bundesregierung verhindern, dass ein europaweiter Wettbewerb
zwischen den Prüfdienstleistern zur Typenzulassung sowie gleichzeitige
andere Aufträge der Hersteller an diese Dienstleister dazu führt, dass
berechtigte Bedenken bestehen bleiben, die die Unabhängigkeit dieser Prüfungen
in Zweifel ziehen, wie es u.a. der ADAC sieht (s.
Ausschussdrucksache 18(15)273-A, Seite 3, und: „Kollektives Versagen der Prüfer“,
Handelsblatt-Online am 6. November 2015,
www.handelsblatt.com/unternehmen/
industrie/vw-und-dieselgate-kollektives-versagen-der-pruefer/1255208.html)?
Nach Abschluss der Sachverhaltsaufklärung im VW-Fall und nach Vorliegen
aller Erkenntnisse wird umfassend geprüft, welcher Handlungsbedarf zur
Anpassung der internationalen, der europäischen und nationalen Vorschriften besteht.
IV. Feldüberwachung
42. Trifft es zu, dass alle Fahrzeugprüfungen im Zuge der Feldüberwachung
bisher nur auf dem Rollprüfstand durchgeführt wurden?
Wenn ja, warum wurde nicht das reale Fahrverhalten auf der Straße
überprüft?
Wenn nein, welche Überprüfungen mit welchem Ergebnis erfolgten auf der
Straße, und wo bzw. wie sind diese veröffentlicht?
43. Wurde bei den Prüfungen auf dem Rollprüfstand auf einem Vier-Rollen-
Messstand und mit zumindest leichten Abweichungen vom NEFZ gemessen,
um Abschalteinrichtungen und andere Manipulationen zu erkennen?
Wenn nein, warum nicht, und wie wurde gemessen?
Die Fragen 42 und 43 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Rahmen der Forschungsprojekte vom Umweltbundesamt (UBA) bzw. der
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) wurden die Tests in Anlehnung an die
jeweils gültigen Verfahren der EG-Typgenehmigungsrichtlinie bzw. -verordnung
durchgeführt. In den Untersuchungen des UBA, deren wesentliches Ziel die
Erhebung von Daten zum Emissionsverhalten von Fahrzeugen unterschiedlicher
Abgasstufen war, wurden die Fahrzeuge darüber hinaus noch in weiteren
Fahrzyklen (s. Antwort zu Frage 47) untersucht.
44. Beabsichtigt die Bundesregierung, eine Feldüberwachung, die über die
ohnehin vereinbarten RDE-Tests hinausgeht, zukünftig auch auf der Straße
durchzuführen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, ab wann soll dies durchgeführt werden, und soll dies auch für
bereits typgenehmigte Fahrzeuge erfolgen (bitte begründen)?
Das KBA beteiligt sich aktiv an den Arbeiten der gemeinsamen Forschungsstelle
der Europäischen Kommission (JRC – Joint Research Centre) zur Entwicklung
eines Testverfahrens, mit dem Manipulationen aufgedeckt werden können.
45. Trifft es zu, dass für die Feldüberwachung früher das Umweltbundesamt
(UBA), nunmehr aber die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zuständig
ist?
Wenn ja, seit wann, und warum?
Wenn nein, wie unterscheiden sich die Untersuchungen des UBA und der
BASt?
Die Zuständigkeiten bestimmter Behörden für so genannte nationale
Überwachungsprogramme sind in Deutschland nicht explizit festgelegt.
46. Wieso führt die Feldüberwachung nicht das KBA als
Typgenehmigungsbehörde durch?
Das KBA ist als Typgenehmigungsbehörde u. a. für die im Rahmen der EG-
Typgenehmigung vorgesehenen Überprüfungen zur Konformität der produzierten
(CoP) sowie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge (ISC) zuständig. Das KBA war
zudem über den Lenkungskreis in das Feldüberwachungsprojekt der BASt
eingebunden.
47. Welche acht Forschungsvorhaben zur Feldüberwachung von
Kraftfahrzeugen hat das UBA jeweils wann (von/bis) durchgeführt (s. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 19 auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
18/6592), und wann wurden diese jeweils wo bzw. wie veröffentlicht?
a) Wie viele Fahrzeuge wurden dabei jeweils überprüft, und um welche
Fahrzeugtypen welcher Hersteller handelte es sich dabei?
b) Was wurde dabei jeweils genau überprüft, insbesondere die Einhaltung
welcher Grenzwerte welcher Luftschadstoffe (NOx, Partikel bzw. CO2)?
c) Wie wurden die Fahrzeuge dabei jeweils überprüft?
d) Wurden die Forschungsvorhaben allein vom UBA durchgeführt, oder
welche Dienstleister wurden zu welchen Konditionen (auch
Auftragsvolumen) mit welchen (Teil-)Aufträgen beauftragt?
Titel des
Vorhabens
Auftrag-/ggf.
Unterauftragnehmer
Von/bis Fahrzeuge und
Fahrzeugtypen
Geprüfte
Abgasemissionen
Messverfahren
Feldüberwachung
der
Abgasemissionen in der
Bundesrepublik
Deutschland (Ia)
RWTÜV/TÜV
Rheinland
1988 bis
1993
176 Fahrzeuge verteilt auf 44
Fahrzeugtypen:
132 G-Kat-Fahrzeuge verteilt
auf folgende Fahrzeugtypen:
AUDI 80, AUDI 100, BMW 318
I, BMW 320 I, BMW 525 I,
CITROEN BX 1,4 L, DAIHATSU
FEROZZA, FIAT UNO 1,5 L,
FIAT CROMA, FORD ESCORT
1,6 L, FORD SCORPIO 2,0 L,
HONDA ACCORD 1,9 L, MAZDA
323, MITSUBISHI COLT 1,5 L,
OPEL CORSA 1,3 L, OPEL KA-
DETT E 1,6 L, OPEL OMEGA 2,0
L, MAZDA 626, VOLVO 740,
MERCEDES-BENZ 190 E, MER-
CEDES-BENZ 190 E (OHNE
VOR-KAT), MITSUBISHI GA-
LANT, NISSAN SUNNY 1,6 L,
PEUGEOT 405, PORSCHE 944,
PORSCHE 944 S2, RENAULT R5
1,4 L, RENAULT R21, VW
GOLF 1,3 L, VW GOLF 1,6 L,
VW GOLF 1,8 L
22 U-Kat-Fahrzeuge verteilt
auf folgende Fahrzeugtypen:
AUDI 80 1,8 L, FORD SIERRA
1,8, SUZUKI SJ, VW GOLF 1,3,
VW POLO 1,0 L, VOLVO 340
22 Sonstige Konzepte verteilt
auf folgende Fahrzeugtypen:
CITROEN 2CV 0,6 L, FIAT
PANDA, NISSAN MICRA, OPEL
KADETT 1,3 L, TOYOTA STAR-
LET 1,0 L
CO, HC,
NOx
FTP75, ECE-Test
(Innerortszyklus)
Ermittlung
gesetzlich limitierter und
nichtlimitierter
Schadstoffe von
Fahrzeugen im
Verkehr (Ib)
RWTÜV/TÜV
Rheinland
1994 bis
1997
94 Fahrzeuge verteilt auf 25
Fahrzeugtypen:
AUDI 80, BMW 320 I, BMW
525 I, DAIHATSU CUORO,
FORD FIESTA, FORD ESCORT,
GM CORSA, HONDA CIVIC,
OPEL ASTRA, OPEL CALIBRA,
OPEL VECTRA, MAZDA 323 F,
MERCEDES-BENZ 300 SE,
MERCEDES-BENZ 190 E 1,8L,
MITSUBISHI GALANT, NISSAN
PRIMERA, PEUGEOT 306,
RENAULT CLIO, RENAULT
CROMA, RENAULT TIPO,
TOYOTA COROLLA, VW POLO
1,0 L, VW GOLF 1,8 L, VW
GOLF 1,6 L, VW GOLF 2,8 L,
CO, HC,
NOx
AU, FTP75,
ECE-Test
(Innerortszyklus),
Verdunstungsemissionen,
TÜV-
Autobahnzyklus
Ermittlung
gesetzlich limitierter
Schadstoffe von
Diesel-Pkw über
die Lebensdauer
(Feldüberwachung
Diesel Pkw II)
RWTÜV/
ADAC/KBA
2000 bis
2002
32 Fahrzeuge verteilt auf 8
Fahrzeugtypen:
BMW 320D, DAIMLER-
BENZ A 170 CDI, DAIMLER
BENZ C200 CDI, FORD
FOCUS TURNIER, OPEL
ASTRA-CARAVAN,
RENAULT MEGANE SCE-
NIC VOLKSWAGEN GOLF,
VOLKSWAGEN PASSAT
CO, HC,
NOx,
Partikel, CO2
AU,
NEFZ,TÜV-
Autobahnzyklus
Ermittlung
gesetzlich limitierter
Schadstoffe von
Fahrzeugtypen im
Verkehr während
der Lebensdauer
(Feldüberwachung
III)
RWTÜV/
ADAC/KBA
2000 bis
2002
46 Fahrzeuge verteilt auf 14
Fahrzeugtypen:
AUDI A3, BMW 520 BMW
528, FIAT PUNTO, FORD
FOCUS MERCEDES BENZ
E230, DAIMLER CHRYS-
LER A 140, MITSUBISHI
CARISMA NISSAN PRI-
MERA, OPEL OMEGA-B-
CARAVAN, PEUGEOT 306,
RENAULT MEGANE SEAT
IBIZA, VW LUPO I
CO, HC,
NOx, CO2
AU, NEFZ,
Verdunstungsemissionen, TÜV-
Autobahnzyklus,
FTP75
Ermittlung
gesetzlich limitierter
Schadstoffe von
Fahrzeugen im
Verkehr während
RWTÜV/
ADAC/KBA
2000 bis
2002
45 Fahrzeuge verteilt auf 14
Fahrzeugtypen:
AUDI A6, BMW 318,
CHRYSLER VOYAGER,
CO, HC,
NOx, CO2
AU, NEFZ,
FTP75, TÜV-
Autobahnzyklus,
US06-Zyklus,
der Lebensdauer
auf Grundlage der
gesetzlichen
Vorgaben und
Ermittlung von
Emissionsfaktoren
(Feldüberwachung G-
Kat IV)
CITROEN SAXO, FIAT CIN-
QUECENTO, FORD GA-
LAXY, FORD KA, HONDA
CIVIC, NISSAN MICRA,
OPEL ASTRA-G, OPEL
CORSA ECO RENAULT
TWINGO, TOYOTA YARIS,
VOLKSWAGEN GOLF
CADC,
Verdunstungsemissionen
Feldüberwachung
von Otto- und
Diesel-Pkw der
Grenzwertstufen EURO3,
EURO3D4 und
EURO 4 unter
Einbeziehung der im
Betrieb
befindlichen On Board
Diagnose Systeme,
der
Volllastanreicherung und der
Aktualisierung der
Emissionsfaktoren
für Kfz-
Emissionsberechnungen
(Feldüberwachung
V)
RWTÜV/
ADAC/KBA
2002
bis2005
61 Fahrzeuge,
verteilt auf 10 Typen mit
Fremdzündungsmotor:
BMW 3201, DAIM-
LERCHRYSLER C200
Kompressor, DAIMLERCHRYS-
LER PT-CRUISER, FIAT
SEICENTO, MAZDA 323F,
NISSAN ALMERA, OPEL
ASTRA-G, RENAULT ME-
GANE SCENIC, VOLKSWA-
GEN GOLF 2.0, VOLVO V70
5 Typen mit
Kompressionszündungsmotor:
AUDI A6 Avant TDI, DAIM-
LERCHRYSLER A170 CDI,
FORD FOCUS TURNIER
MCC, SMART CDI, OPEL
ZAFIRA TDI
CO, HC,
NOx,
Partikel, CO2
AU, NEFZ,
FTP75, TÜV-
Autobahnzyklus,
US06-Zyklus,
CADC,
Verdunstungsemissionen
Feldüberwachung
von Otto- und
Diesel Pkw und
leichten Nfz der
Grenzwertstufen EURO3,
D4 und EURO4:
Überprüfung der
Einhaltung der
Anforderungen zu den
Schadstoffemissionen und der Kfz-
Geräuschvorschriften sowie zur
Aktualisierung der
Emissionsfaktoren
TÜV Nord
Mobilität GmbH &
Co. KG/
ADAC/KBA
2003 bis
2006
52 Fahrzeuge, verteilt auf 9
Typen mit
Fremdzündungsmotor:
CITROEN Berlingo, OPEL
Zafira 1.8, RENAULT Clio
1.2, TOYOTA Corolla 1.6,
BMW Mini Cooper, DAIM-
LER CHRYSLER A160,
FORD Fiesta 1.3, SEAT Arosa
1.0, VW Golf 1.4
6 Typen mit
Kompressionszündungsmotor:
AUDI A4 1.6 TDI, BMW
320d, FORD Galaxy, OPEL
CO, HC,
NOx,
Partikel, CO2
AU, NEFZ,
FTP75, TÜV-
Autobahnzyklus,
US06-Zyklus,
CADC,
Verdunstungsemissionen
(Feldüberwachung
VI)
Astra 1.7 DTI Caravan, VW
Sharan TDI, VW Transporter
Feldüberwachung
von Otto- und
Diesel Pkw und
leichten Nfz der
Grenzwertstufen EURO3,
D4 und EURO4:
Überprüfung der
Einhaltung der
Anforderungen zu den
Schadstoffemissionen und der Kfz-
Geräuschvorschriften sowie zur
Aktualisierung der
Emissionsfaktoren
(Feldüberwachung
VII)
TÜV Nord
Mobilität GmbH &
Co. KG/
ADAC/KBA
2005 bis
2009
43 Fahrzeuge, verteilt auf 5
Typen mit
Fremdzündungsmotor:
BMW 116i, HONDA Jazz,
OPEL Vectra-C 1,8l, SKODA
Fabia 1.4l, VOLKSWAGEN
Golf 1.6l, VOLKSWAGEN
Touran TDI
6 Typen mit
Kompressionszündungsmotor:
AUDI A4 TDI, DAIMLER-
CHRYSLER C200 CDI,
DAIMLER-CHRYSLER
Vaneo, OPEL Corsa, TOYOTA
Avenis
CO, HC,
NOx,
Partikel, CO2
AU, NEFZ,
FTP75, CADC,
Verdunstungsemissionen
Überprüfung der
Kfz – Emissionen
im realen Betrieb
(Feldüberwachung
VIII)
TÜV Nord
Mobilität GmbH &
Co. KG/
ADAC/KBA
2008 bis
2010
39 Fahrzeuge, verteilt auf 4
Fahrzeugtypen mit
Fremdzündungsmotor:
ALFA ROMEO 159, KIA
Picanto MINI Cooper S,
MITSUBISHI Colt, OPEL
Meriva
6 Fahrzeugtypen mit
Kompressionszündungsmotor:
ALFA ROMEO 159
Sportwagon, AUDI A4 Avant
TDI, BMW 320d, MAZDA 6,
SMART ForTwo CDI,
VOLKSWAGEN Golf Variant
TDI
2 Fahrzeugtypen mit
Gasantrieb:
OPEL Zafira CNG, VOLKS-
WAGEN Touran CNG
1 Fahrzeugtyp mit
hybridelektrischem Antrieb:
TOYOTA Prius
CO, HC,
NOx,
Partikel, CO2
AU, NEFZ,
FTP75, CADC,
Verdunstungsemissionen
Die Berichte wurden in der UBA-Bibliothek veröffentlicht.
48. Welche(s) Forschungsvorhaben zur Feldüberwachung hat die BASt jeweils
wann durchgeführt (s. Plenarprotokoll 132/18, Seite 12844B), und wann
wurden diese jeweils wo bzw. wie veröffentlich?
a) Wie viele Fahrzeuge wurden dabei jeweils überprüft, und um welche
Fahrzeugtypen welcher Hersteller handelte es sich dabei?
b) Was wurde dabei jeweils genau überprüft, insbesondere die Einhaltung
welcher Grenzwerte welcher Luftschadstoffe (NOx, Partikel bzw. CO2)?
c) Wie wurden die Fahrzeuge dabei jeweils überprüft?
d) Wurden die Forschungsvorhaben allein vom BASt durchgeführt, oder
welche Dienstleister wurden zu welchen Konditionen (auch
Auftragsvolumen) mit welchen (Teil-)Aufträgen beauftragt?
Die BASt führte das FE-Projekt Nr. 86.0066/2009 zur Untersuchung des
Abgasverhaltens von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen und emissionsrelevanten
Bauteilen durch.
Es wurden insgesamt 17 Fahrzeugtypen im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum
31. März 2011 überprüft.
Es wurden die gemäß den EG-Vorschriften zur Überprüfung der Konformität von
in Betrieb befindlichen Fahrzeugen Abgastests auf dem Rollenprüfstand
durchgeführt (Typ1-Test). Dieser erfasst die Überprüfung der Emissionen von
Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffoxiden, Kohlenwasserstoffen und Partikeln. Darüber
hinaus wurden die CO2-Emissionen der Fahrzeuge im Rahmen des Projektes
ermittelt.
Hauptauftragnehmer war die TÜV Nord Mobilität GmbH, der ADAC war
Unterauftragnehmer.
49. Trifft es zu, dass die Feldüberwachung der BASt, die der Verband der
Automobilindustrie e. V. in seiner Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des
Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen
Bundestages am 2 November 2015 erwähnt (Ausschussdrucksache 18(15)273-C,
Seite 8), zwischen den Jahren 2008 und 2012 durchgeführt, der Bericht aber
erst kürzlich veröffentlicht wurde?
50. Wenn ja, warum erfolgte die Veröffentlichung erst ca. drei Jahre nach
Abschluss der Untersuchung?
51. Von wann bis wann wurde diese Feldüberwachung konkret durchgeführt und
wann wurden die Ergebnisse wie bzw. wo veröffentlicht?
Die Fragen 49 bis 51 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Beginn des FE-Projektes Nr. 86.0066/2009 („Untersuchung des
Abgasverhaltens von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen und emissionsrelevanten
Bauteilen“) war der 1. Januar 2010. Der Abschlussbericht wurde dem BMVI durch die
BASt am 4. Februar 2015 übermittelt. Eine Veröffentlichung ist in der
Schriftenreihe der BASt, Unterreihe Fahrzeugtechnik, vorgesehen.
V. Auswirkungen internationaler Handelsabkommen
52. Wenn wie geplant beim Handelsabkommen der EU mit den USA (TTIP) die
gegenseitige Anerkennung von Standards und Normen als zentrales
Instrument des Abbaus von Handelshemmnissen vereinbart werden soll, trifft es
dann zu, dass alle Kraftfahrzeuge (Kfz), die in einem der Länder die vom
TTIP Abkommen erfasst werden, eine offizielle Zulassung erhalten haben,
im gesamten TTIP-Gebiet als für den Fahrbetrieb zugelassen gelten würden
(bitte begründen)?
Die EU strebt an, mit den USA im Bereich des Automobilsektors eine bessere
Vereinbarkeit der jeweiligen Regelungen und Anforderungen zu erreichen. Dabei
handelt es sich um einen komplexen und auf längere Zeit angelegten Prozess.
53. Sollen die Grenzwerte im Zuge der TTIP-Verhandlungen vereinheitlicht
werden und nach der Ratifizierung des Abkommens nur noch gemeinsam für
das gesamte TTIP-Gebiet verschärft/verändert werden könnten (bitte
begründen)?
Eine Vereinheitlichung von Grenzwerten ist nicht Gegenstand der TTIP-
Verhandlungen.
54. Auf welcher Rechtsgrundlage würden dann mögliche Nachprüfungen
nationaler Kontrollbehörden vorgenommen werden können (vergleichbar wie im
aktuellen Fall die der EPA in den USA oder durch das KBA in Deutschland
für in den USA zugelassene Pkw-Modelle), und sind solche Nachprüfungen
überhaupt noch zulässig, bzw. verstießen sie nicht gegen ein Abkommen, in
der die gegenseitige Anerkennung von Standards und Normen essentieller
Bestandteil ist, um „Handelshemmnisse“ abzubauen?
Nachprüfungen nationaler Kontrollbehörden werden nach den in den EU-
Mitgliedstaaten bzw. den USA geltenden Vorschriften durchgeführt.
55. Inwiefern ist im vorliegenden Vertragstext zum Freihandelsabkommen
zwischen der EU und Kanada (CETA) vorgesehen, dass alle Kfz, die in einem
Land der Vertragspartner eine offizielle Zulassung erhalten haben, in der EU
und Kanada als für den Fahrbetrieb zugelassen gelten würden (bitte
begründen)?
Eine Anerkennung der offiziellen Genehmigung bzw. Zertifizierung eines Kfz im
Land eines Vertragspartners durch die andere Vertragspartei sieht das CETA
nicht vor.
56. Ist darin vorgesehen, dass die Grenzwerte für Kfz vereinheitlicht werden und
nach der Ratifizierung des Abkommens nur noch gemeinsam für das gesamte
CETA-Gebiet verschärft/verändert werden könnten (bitte begründen)?
Eine Vereinheitlichung der Grenzwerte für Kfz ist im CETA nicht vorgesehen.
Der Anhang über die Kooperation im Bereich Automobile betont ausdrücklich
das Recht jeder Vertragspartei, das gewünschte Umweltschutzniveau selbst
festzulegen.
57. Worauf würden sich dann mögliche Nachprüfungen nationaler
Kontrollbehörden beziehen können bzw. wäre eine solche Nachprüfung überhaupt
zulässig oder würde sie gegen das CETA-Abkommen verstoßen, und könnten
hieraus Schadenersatzforderungen der betroffenen Unternehmen unter
Berücksichtigung des im Vertragstext enthaltenen Investitionsschutzkapitels
und des Investor-Staats-Schiedsverfahren (ISDS) Mechanismus resultieren
(bitte begründen)?
Nach dem CETA werden die nationalen Kontrollbehörden die Genehmigung
bzw. Zertifizierung sowie die Zulassung eines Kfz weiter eigenständig prüfen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]