[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. Januar 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7301
18. Wahlperiode 19.01.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan van Aken,
Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/6942 –
Europäische Maßnahmen gegen die Verbreitung und den illegalen Handel mit
Feuerwaffen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut einer Mitteilung der Europäischen Kommission zu „Schusswaffen und die
innere Sicherheit der EU: Schutz der Bürger und Unterbindung des illegalen
Handels“ ereigneten sich im ersten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts in den 28 EU-
Mitgliedstaaten über 10 000 Fälle von mit Schusswaffen begangenem Mord oder
Totschlag (Bundesratsdrucksache 732/13). Als „illegal kursierende
Schusswaffen“ gelten in dem Bericht gestohlene Waffen oder solche, die „aus ihrem
rechtmäßigen Lebenszyklus umgelenkt, illegal aus Drittländern eingeführt und aus
anderen Gegenständen in Schusswaffen umgebaut“ worden sind.
Nach den jüngsten Anschlägen in Paris wurde bekannt, dass die bayerische
Polizei am 5. November 2015 auf der Autobahn 8 nahe Rosenheim ein Fahrzeug
Golf mit montenegrinischem Kennzeichen anhielt und mehrere Waffen fand
(DIE WELT vom 15. November 2015). Ob es sich bei dem Festgenommen um
einen Komplizen der Attentäter handelt, ist nicht ermittelt, möglicherweise
betätigte er sich auch als Kurier für illegal in Umlauf gebrachte Waffen. Laut einem
Briefing der EU-Polizeiagentur Europol von 2010 (
http://tinyurl.com/ q69q2f5)
nehme der Besitz illegaler Schusswaffen unter Mitgliedern der organisierten
Kriminalität weiter zu. Eine Kalaschnikow oder ein Raketenwerfer sei für 300 bis
700 Euro zu erwerben. Viele dieser Waffen stammten aus Ländern Osteuropas,
darunter dem ehemaligen Jugoslawien. Die Revolten im Zuge des „Arabischen
Frühlings“ hätten dem Kommissionsbericht zufolge auch zu einer Zunahme von
illegalen Importen aus Nordafrika geführt. Rund eine halbe Million Schusswaffen
sei „in der EU verlorenen gegangen“ bzw. gestohlen worden.
Im Januar 2014 richtete Europol einen Analyseschwerpunkt „Firearms“
(„Feuerwaffen“) ein (
www.statewatch.org/news/2015/jul/eu-council-europo-ct-intell-
7272-15.pdf). Als „third parties” sind die EU-Agentur für die Zusammenarbeit
der Staatsanwaltschaften Eurojust, die Polizeiorganisation INTERPOL sowie
Behörden aus der Schweiz, Australien, Albanien und den USA beteiligt. Nach den
Anschlägen vom Januar 2015 in Paris verzeichnete Europol eine stärkere
Nutzung der Datenbank. Alle ins Europol-Informationssystem (EIS) eingegebenen
Daten werden mit der Datei „Firearms“ abgeglichen, darunter auch
Telefonnummern, E-Mail-Adressen, DNA-Profile oder Informationen aus der Überwachung
offener Quellen im Internet. Auf Ebene der Ratsarbeitsgruppen haben sich die
Mitgliedstaaten in einer „Arbeitsgruppe der europäischen Waffenexperten“
(EFE) zusammengeschlossen. Zuletzt hatten die im EFE beteiligten Polizeien ein
überarbeitetes Glossar zur Terminologie von Feuerwaffen vorgelegt
(Ratsdok. 13250/15). Mit dem Ziel, „Gefahren für die Bürger durch Feuerwaffen zu
verringern, einschließlich der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit
Feuerwaffen“ wird das Thema auch als Priorität im Rahmen des „EU-Politikzyklus zur
Bekämpfung der organisierten Kriminalität“ behandelt (Europol, QC-01-14-638-
DE-N). Alle Mitgliedstaaten sind angehalten, sich an einem entsprechenden
Arbeitsschwerpunkt der „European Multidisciplinary Platform against Criminal
Threats“ (EMPACT) und einer dort geführten Datensammlung zu beteiligen.
In einem „Aktionsplan über den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen zwischen
der EU und dem südosteuropäischen Raum“ haben die europäischen
Strafverfolgungsbehörden Maßnahmen bis 2019 festgelegt (Ratsdok. 15516/14). Die
Kommission will nach einschlägigen Konferenzen nun „strategische Dialoge“ mit den
Regierungen führen und den Aufbau eines Netzes „regionaler
Feuerwaffenexperten der südosteuropäischen Länder“ fördern und von diesen regelmäßige Berichte
abfordern. Ziele sind die Verstärkung der operativen Zusammenarbeit, die
Vereinheitlichung von „Ermittlungs- und Erkenntnisstandards“ und nationalen
Rechtsvorschriften. Über zu errichtende „Kontaktstellen für Feuerwaffen“ soll
auch Europol in den Informationsaustausch eingebunden werden. Später sollen
gemeinsame Einsätze mit Europol folgen.
Anfang dieses Jahres haben die im „Ständigen Ausschuss für die operative
Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit“ (COSI) vertretenen
Mitgliedstaaten eine Reihe von Maßnahmen zur „Einschränkung des Zugangs zu
illegalen Feuerwaffen, der Unbrauchbarmachung und Deaktivierung von
Feuerwaffen und der Zusammenarbeit mit Drittstaaten“ beraten (Ratsdok. 9422/1/15).
Die Diskussionen mündeten schließlich im Vorschlag mehrerer Maßnahmen
(Ratsdok. 10753/1/15). Der Ausschuss regt an, die 1991 erlassene und 2008
geänderte „Feuerwaffen-Richtlinie“ (Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom
18. Juni 1991) zu überarbeiten. Die französische Regierung legte den
Mitgliedstaaten im Sommer 2015 einen entsprechenden Vorschlag vor, der unter anderem
Angaben zur Vorratsdatenspeicherung, zur Verarbeitung der Informationen und
zur Verfolgung von Internetaktivitäten enthält. Die Niederlande und
Großbritannien haben sich angeboten, weitere „Rechtslücken“ in der derzeitigen
„Feuerwaffen-Richtlinie“ ausfindig zu machen.
Die Waffenregister der einzelnen EU-Mitgliedstaaten sind nicht miteinander
vernetzt. Auch fehlen grenzüberschreitende Informationen über einschlägige
Waffenhändler. Mittlerweile können Angaben über zur Fahndung oder Beobachtung
ausgeschriebene Schusswaffen im erneuerten Schengener Informationssystem
der zweiten Generation (SIS II) gespeichert werden. Ein weltweites Register für
das Aufspüren und die Rückverfolgung verlorener, gestohlener, illegal
gehandelter bzw. geschmuggelter Schusswaffen wird unter dem Namen „iARMS“ bei der
internationalen Polizeiorganisation INTERPOL geführt. Der Pilotbetrieb der
Datensammlung erfolgte ab 2011 bis 2012 schwerpunktmäßig in
westafrikanischen Ländern, in Südamerika und der Karibik (Amtsblatt der Europäischen
Union vom 12. Juni 2014, C 178/2). Aus Europa nahmen die Tschechische
Republik, Kroatien, Portugal und Spanien an dem Testbetrieb teil. Mittlerweile
hat INTERPOL mit dem Aufbau einer Datensammlung namens „iTrace“ zu in
Konflikten eingesetzten Waffen zur Rückverfolgung von Waffen und
georeferenzierter Anzeige auf einem Online-Kartierungsportal begonnen. In einem
Pilotprojekt unter Beteiligung von Europol wird untersucht, wie das SIS II mit „iARMS“
verzahnt werden kann.
Die EU-Justiz- und -Innenminister haben auf ihrer Tagung im Oktober 2015
„Schlussfolgerungen zur verbesserten Nutzung der Mittel zur Bekämpfung des
illegalen Handels mit Feuerwaffen“ verabschiedet (Rat der Europäischen Union,
Pressemitteilung vom 8. Oktober 2015). Illegale Feuerwaffen stellten laut dem
Dokument „eine große Gefahr für die innere Sicherheit der Europäischen Union“
dar. Unter Bezugnahme auf die Anschläge in Paris, Brüssel und Kopenhagen
Anfang des Jahres 2015 sowie den Angriff in einem Thalys-Zug erneuern die
Minister die Pläne und Forderungen des COSI, der EFE und der Kommission.
1. Über welche Erkenntnisse oder Schätzungen verfügt die Bundesregierung
zur Frage, wie viele Schusswaffen in Deutschland „verloren gegangen“ sind
oder gestohlen wurden bzw. offiziell als verlustig oder gestohlen gemeldet
sind?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung werden die der Polizei angezeigten
Sachverhalte über den Diebstahl und den Verlust von Schusswaffen durch die
zuständigen Dienststellen regelmäßig in der polizeilichen Sachfahndung zum
Zwecke der Beweis- und Eigentumssicherung zur Fahndung ausgeschrieben. Die
Dauer der Ausschreibung beträgt dabei grundsätzlich 30 Jahre. Im Falle des
Auffindens der gesuchten Schusswaffe wird die Fahndungsnotierung umgehend
gelöscht. In Abhängigkeit der vorhandenen Fahndungsdaten erfolgt die
Ausschreibung der Schusswaffe neben der nationalen Sachfahndung auch in der
Schengen-Fahndung. Zum 1. Dezember 2015 waren durch deutsche Polizeibehörden
164 611 Waffen in der nationalen Sachfahndung und im Schengener
Informationssystem (SIS II) zur Fahndung ausgeschrieben.
a) Wie viele „illegal kursierende Schusswaffen“ haben Bundesbehörden in
den Jahren seit 2010 beschlagnahmt (bitte für jedes Jahr einzeln darstellen
und soweit möglich nach Waffentyp kategorisieren)?
Die Polizeien des Bundes und der Länder unterhalten einen Meldedienst in
Waffen- und Sprengstoffsachen. Der Meldedienst ist ein polizeiliches Instrument zur
strategischen und operativen Beobachtung, Analyse und Bewertung der Waffen-
und Sprengstoffkriminalität. Im Rahmen dieses Meldedienstes werden dem
Bundeskriminalamt (BKA) u.a. auch Informationen über in Deutschland
sichergestellte Schusswaffen nach dem Waffengesetz und dem
Kriegswaffenkontrollgesetz gemeldet. Die Daten werden beim BKA zentral verarbeitet und ausgewertet.
In den Jahren 2010 bis einschließlich 2014 wurde dem BKA hierzu die
nachfolgend aufgeführte Anzahl an Schusswaffen und wesentlichen Waffenteilen, die
dem Waffengesetz unterliegen und solche, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz
unterliegen, gemeldet. Die Verarbeitung der Daten des Jahres 2015 ist noch nicht
abgeschlossen.
2010 2011 2012 2013 2014
Waffengesetz 14.225* 15.759** 8.624 10.621 7.596
Kriegswaffenkontrollgesetz
219 131 262 231 264
* beinhaltet 2 Sicherstellungen durch den Zoll mit insgesamt 5.037 Waffen
** beinhaltet 1 Sicherstellung durch den Zoll mit 6.800 Luftdruckwaffen
b) Inwiefern kann die Bundesregierung rekonstruieren, aus welchen
Beständen bzw. welchen Ländern die Waffen stammten?
Schusswaffen werden von unterschiedlichen Herstellern in unterschiedlichen
Typen, Modellen und Kalibern gefertigt. Der legale Umgang mit Schusswaffen
unterliegt staatlichen Restriktionen. Dies gilt grundsätzlich sowohl für die private /
staatliche Herstellung, den Handel mit und den Besitz von Schusswaffen. Vor
dem Inverkehrbringen sind Schusswaffen entsprechend den internationalen
Standards zu kennzeichnen bzw. zu markieren. Zur Kennzeichnung/Markierung
verpflichtet sind Hersteller, Händler, Exporteure etc. Dies geschieht weitestgehend
nach einschlägigen internationalen Standards bzw. den nationalen waffen- und
beschussrechtlichen Vorgaben. Die im Besitz von Herstellern, Händlern und
privaten Nutzern befindlichen Schusswaffen unterliegen weiterhin einer amtlichen
Registrierung. Schusswaffen sind in Waffenhersteller- und Waffenhandelsbücher
nachzuweisen oder sind in amtlichen zentralen oder dezentralen Registern zu
erfassen. Vergleichbare Verfahren finden auch bezogen auf die im behördliche/
militärische Besitz befindlichen Schusswaffen Anwendung. Werden die
Markierungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen nicht dauerhaft entfernt, ist es aus
der Summe der vorhandenen Informationen für einen Fachkundigen relativ leicht
bestimmbar, aus welchem Land oder aus welchen Beständen eine Waffe
ursprünglich stammt oder stammen müsste.
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung lassen sich durch die in Deutschland
bestehenden gesetzlichen Vorgaben zur Kennzeichnung, Markierung und
Registrierung die Besitzverhältnisse sowie der (Verkaufs-)Weg einer Schusswaffe gut
nachvollziehen. Regelmäßig ergeben sich dabei auch weitere Erkenntnisse über
die Umstände des Abhandenkommens der Waffe.
Um jedoch eine Aussage treffen zu können, aus welchen Ländern bzw. Beständen
die sichergestellten Waffen stammten, müsste zunächst eine Sonderauswertung
der Daten des Waffen- und Sprengstoffmeldedienstes durchgeführt werden. Dies
würde eine konkrete und zeitaufwändige Untersuchung jeder sichergestellten
Schusswaffe erfordern, die bislang noch nicht durchgeführt worden ist.
c) Inwiefern kann die Bundesregierung für den Zuständigkeitsbereich
deutscher Behörden Berichte bestätigen oder dementieren, wonach in den
Jahren vermehrt Kalaschnikow-Gewehre auf dem Schwarzmarkt zu finden
waren, und welche Gründe sind ihr hierzu bekannt?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung spiegelt sich in den nationalen
Sicherstellungszahlen keine vermehrte Verfügbarkeit von Kalaschnikow-Gewehren
wider. Dennoch kann im internationalen Umfeld eine vermehrte Verfügbarkeit
dieses Waffensystems bestätigt werden.
Das Waffensystem Kalaschnikow wurde als militärisches Sturmgewehr in
unterschiedlichen Typen und Varianten entwickelt. Es wurde millionenfach gefertigt
und war ab den 50ziger Jahren als Standardwaffe u. a. in den Armeen des
vormaligen Ostblocks (Warschauer Pakts) sowie weiterer Staaten (u. a. China,
ehemaliges Jugoslawien) eingeführt. Die Waffe wird nach wie vor gefertigt. Sie war in
den vergangenen und ist in den gegenwärtigen Konflikt- und Kriegsgebieten nach
wie vor im Einsatz.
Insbesondere durch die Reduktion der Streitkräfte, durch eine Modernisierung der
Infanteriebewaffnung, aber auch durch internationale/vertragliche Vorgaben über
Abrüstung und Rüstungsbegrenzung (z. B. in den Staaten des vormaligen
Jugoslawien) wurden u. a. große Mengen an Kalaschnikow-Gewehren von staatlichen
Stellen als Surplus-Ware am Markt angeboten und verkauft. Ebenso wurden in
den 90er Jahren in Albanien bei Unruhen tausende an Kalaschnikow-Gewehren
aus staatlichen Beständen entwendet.
2. Wo werden die Ermittlungen geführt, die zu einer Auskunftsverweigerung
der Bundesregierung hinsichtlich der Frage, ob ostdeutsche Sturmgewehre
bei dem Anschlag auf die Satirezeitschrift „Charlie Hebdo“ genutzt wurden,
geführt hatten (Bundestagsdrucksache 18/6403)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung führt die französische Staatsanwaltschaft
entsprechende Ermittlungen.
3. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung hinsichtlich „illegal
kursierender Schusswaffen“, und inwiefern müssen aus ihrer Sicht hierzu
sicherheitspolitische Maßnahmen getroffen werden?
Die Entwicklung der Waffenkriminalität auf nationaler Ebene zeigt nach
aktuellem Kenntnisstand der Bundesregierung keine beunruhigenden Tendenzen auf.
Quantitativ sind die Fallzahlen seit Jahren rückläufig. Qualitativ sind jedoch
aktuell neue Phänomene und „Modi Operandi“, wie z. B. der illegale Umbau und
der illegale Handel mit reaktivierten Salut- und Dekorationswaffen sowie der
zunehmende Handel über das Internet im Fokus polizeilicher Ermittlungen.
Gegenwärtig liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, dass Deutschland aufgrund
seiner geographischen Lage im Zentrum Europas in verstärktem Maße als
Transitland für den illegalen Waffenhandel genutzt wird. Dennoch ist zu vermuten, dass
dies aufgrund des Wegfalls der Grenzen sowie dem freien Personen- und
Warenverkehr in wesentlich größerem Umfang als bisher bekannt der Fall sein könnte.
Die Strafverfolgungsbehörden gehen konsequent gegen alle Formen der
Waffenkriminalität vor. Das BKA berichtet regelmäßig über die Entwicklung der
aktuellen Lage sowie über etwaige Handlungserfordernisse aus kriminalpolizeilicher
Sicht. Sofern es in diesem Kontext weiterer sicherheitspolitischer Maßnahmen,
insbesondere im Bereich der nationalen und internationalen Rechtssetzung
bedarf, ergreift die Bundesregierung hierzu die erforderlichen Initiativen. So
beteiligt sich die Bundesregierung derzeit aktiv an der Überarbeitung der Richtlinie
des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes
von Waffen (91/477/EWG), geändert durch Richtlinie 2008/51/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008. Im Übrigen wird auf die
Antworten zu den Fragen 7 und 24 verwiesen.
4. Welche deutschen Behörden nehmen an dem Analyseschwerpunkt
„Firearms“ („Feuerwaffen“) bei der EU-Polizeiagentur Europol teil?
Das BKA stellt dem Focal-Point „Firearms“ relevante und für Analysen geeignete
Erkenntnisse/Informationen aus laufenden deutschen Ermittlungsverfahren mit
Bezügen in andere EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung.
a) Wie viele Daten zu Personen und Sachen haben Bundesbehörden seit
Einrichtung des Analyseschwerpunktes „Firearms“ jährlich zugeliefert?
b) Wie viele Fälle und wie viele Waffen betrafen diese Zulieferungen?
Die Fragen 4a und 4b werden gemeinsam beantwortet.
Die Anzahl der übermittelten Daten zu Personen und Sachen bzw. wie viele Fälle
und wie viele Waffen davon betroffen sind, wird vom BKA statistisch nicht
erfasst.
5. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, wer an einer neuen
Bedrohungsanalyse zu Feuerwaffen bei Europol mitarbeitet und wann diese
vorliegen soll?
Der Bundesregierung sind keine Details bekannt, mit welchen Ressourcen
Europol eine solche Bedrohungsanalyse erstellt, ebenso nicht, wann diese vorliegen
soll.
6. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, seit wann die in das EIS
eingegebenen Daten automatisch mit dem Analyseschwerpunkt „Firearms“
abgeglichen werden?
Der Abgleich des EIS-Datenbestandes mit dem Auswerteschwerpunkt
„Firearms“ besteht seit seiner Einrichtung am 6. Januar 2014.
a) Inwiefern trifft es zu, dass die beim Bundeskriminalamt (BKA)
zuständigen Europol-Verbindungsbeamten Zugriff auf Daten im
Analyseschwerpunkt „Firearms“ haben, und welches Verfahren wird hierzu angewandt?
Die Verbindungsbeamten des BKA bei Europol haben keinen Zugriff auf Daten
des Auswerteschwerpunktes „Firearms“. Nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 4 des
Europol-Ratsbeschlusses 2009/371/JI in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 2 des
Ratsbeschlusses 2009/936/JI bedürfte es hierfür eines einstimmigen Beschlusses
der Teilnehmer der Analysegruppe. Der Beschluss der Analysegruppe würde
dann regeln, in welchem Umfang Daten abgerufen werden könnten und welche
Voraussetzungen und Einschränkungen hierfür gelten.
b) Was ist der Bundesregierung über Einzelheiten zu Plänen Europols
bekannt, dieses Verfahren auf „Anti-Terror-Einheiten“ auszuweiten, und
welche solcher „Einheiten“ wären im Fall Deutschlands davon erfasst?
Zu Plänen im Sinne der Fragestellung hat die Bundesregierung keine
Erkenntnisse.
7. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung zur Einschränkung des
Zugangs zu illegalen Feuerwaffen, zur Unbrauchbarmachung und
Deaktivierung von Feuerwaffen und zur Zusammenarbeit mit Drittstaaten für geeignet,
und für welche dieser Maßnahmen hat sie sich auf Ebene der EU eingesetzt?
Die Bundesregierung betreibt und unterstützt eine Vielzahl an Initiativen,
Projekten und Maßnahmen auf nationaler Ebene sowie auf internationaler Ebene im
Rahmen der Europäischen Union (EU), der Vereinten Nationen (UN) sowie in
der bilateralen Zusammenarbeit, um den Zugang und die Verbreitung von illegal
zirkulierenden Feuerwaffen, Kleinwaffen (sog. Small Arms and Light Weapons,
kurz SLAW) und Munition einzudämmen bzw. zu unterbinden oder um deren
Unbrauchbarmachung oder Deaktivierung herbeizuführen.
So wurde durch den Rat der EU bereits im Jahr 2010 der EU-Politikzyklus zur
Bekämpfung der Organisierten und schweren internationalen Kriminalität
eingerichtet. Im Rahmen des EU-Politikzyklus wurde eine begrenzte Anzahl von
regionalen und europaweiten Prioritäten festgelegt. Deutschland hat sich im letzten
Jahr für eine Teilnahme an der Priorität „Feuerwaffen“ entschieden. Der
dazugehörige operative Aktionsplan (OAP) 2016 sieht konkrete Maßnahmen zur
Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Daneben wirkt Deutschland auch an
anderen Gremien zur Bekämpfung der Waffenkriminalität (z. B. „European
Firearms Experts“ oder „Expert Advisory Group“ im Rahmen der Task Force
Firearms) aktiv mit.
Hinsichtlich der Unbrauchbarmachung von Waffen hält die Bundesregierung
europaeinheitliche Vorgaben, die gewährleisten, dass eine Schusswaffe ihre
Schussfähigkeit dauerhaft und möglichst irreversibel verliert, für ein geeignetes Mittel,
um der Reaktivierung deaktivierter Schusswaffen zu begegnen.
Die Bundesregierung hat daher die Ausarbeitung der von der Europäischen
Kommission am 15. Dezember 2015 verabschiedeten Durchführungsverordnung (EU)
2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung
gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten,
dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden,
unterstützt.
8. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zu einem im Sommer
vorgelegten Vorschlag der französischen Regierung zur Änderung der
„Feuerwaffen-Richtlinie“, der unter anderem Angaben zur Vorratsdatenspeicherung,
zur Verarbeitung der Informationen und zur Verfolgung von
Internetaktivitäten enthält?
Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf die „Contribution by the
French authorities to the revision of Directive 91477/EEC of 18 June 1991 as
amended in 2001“, Ratsdokumentennummer 10883/15, bezieht. Die
Bundesregierung hat die in dem Vorschlag enthaltenen legislativen Aspekte zur Kenntnis
genommen. Die unter operativen Aspekten von der französischen Regierung
vorgelegten Vorschläge u. a zur Speicherung von Waffendaten, zur Verarbeitung der
Informationen und zur Verfolgung von Internetaktivitäten können aus Sicht der
Bundesregierung geeignet sein, die Ermittlungen zur Bekämpfung der
Waffenkriminalität zu unterstützen, da verstärkt festgestellt wurde, dass strafrechtlich
relevante Tathandlungen (u. a. das illegale Anbieten von Schusswaffen und
Munition, Täterkommunikation, Bezahlung) zunehmend auch unter Nutzung moderner
Medien, wie z. B. über das Internet, abgewickelt werden. Ausführungen zur
Vorratsdatenspeicherung im Sinne der vom Gerichtshof der Europäischen Union für
ungültig erklärten Richtlinie 2006/24/EG enthält der Text nicht.
9. Wie lange sollten aus Sicht der Bundesregierung Daten über einzelne Waffen
sowie deren Besitzer bzw. Besitzerinnen gespeichert werden?
Die EU-Feuerwaffenrichtlinie fordert nach derzeitiger Rechtslage, für mindestens
20 Jahre Typ, Modell, Fabrikat, Kaliber, Seriennummer sowie Namen und
Anschriften des Lieferanten und der Person, die die Waffe erwirbt oder besitzt, zu
registrieren und zu speichern.
Waffendaten werden gemäß den Regelungen des Gesetzes zur Errichtung eines
Nationalen Waffenregisters (Nationales-Waffenregister-Gesetz − NWRG)
bereits jetzt dauerhaft im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung gespeichert;
alle übrigen im Waffenregister enthaltenen Daten werden gemäß den aus § 18
NWRG ersichtlichen Fristen gelöscht. Waffenherstellungs- und -handelsbücher
sind nach derzeitiger Rechtslage für mindestens zehn Jahre beim Hersteller oder
Händler aufzubewahren; danach sind sie dort weiter aufzubewahren oder der
zuständigen Behörde zu übergeben (§ 17 Absatz 6 der Allgemeinen Waffengesetz-
Verordnung − AWaffV). Bei der zuständigen Behörde sind die Bücher für
mindestens 30 weitere Jahre aufzubewahren (§ 44 Absatz 3 Satz 1 des
Waffengesetzes − WaffG). Andere Unterlagen der Waffenbehörden sind für mindestens
20 Jahre aufzubewahren (§ 44 Absatz 3 Satz 2 WaffG).
Im Zusammenhang mit den Änderungsbestrebungen hinsichtlich der EU-
Feuerwaffenrichtlinie wird geprüft, ob eine Verlängerung der Speicherdauer in
einzelnen Fällen in Betracht kommt. Dies bedarf aber noch datenschutzrechtlicher
Prüfung.
10. Wann will die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung
ihren Vorschlag zur Änderung der „Feuerwaffen-Richtlinie“ vorlegen?
Die Europäische Kommission hat ihren Vorschlag am 18. November 2015 auf
ihren Internetseiten veröffentlicht.
11. Welche Arbeitsgruppen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung
hinsichtlich der geplanten Änderung der „Feuerwaffen-Richtlinie“, und wer
gehört diesen an?
Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf Arbeitsgruppen des Rates
der Europäischen Union bezieht. Die Überarbeitung der Richtlinie wird in der
Ratsarbeitsgruppe „Allgemeine Angelegenheiten einschließlich Bewertung
(GENVAL)“ zu behandelt. Ihr gehören Vertreter aus allen EU-Mitgliedstaaten
an.
12. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Sachverständigen,
Hersteller, Forscher sowie „anderen Personen, die nach Ansicht der
Kommission wertvolle Sachkenntnis bieten“, einer entsprechenden
„Sachverständigengruppe“ der Europäischen Kommission angehören?
Die Bundesregierung kann der Fragestellung nicht entnehmen, welche
Sachverständigengruppe hier gemeint ist.
13. Auf welche Weise arbeiten welche deutschen Behörden in der EFE mit?
Für Deutschland nimmt das BKA an der „Arbeitsgruppe der europäischen
Waffenexperten“ (EFE) teil.
a) Welche Unterarbeitsgruppen existieren im Rahmen der EFE, und welche
Behörden welcher Länder sind dort jeweils als Leiter, Co-Leiter oder
Teilnehmende vertreten?
Aktuell existieren im Rahmen der EFE folgende Unterarbeitsgruppen mit noch
ausstehenden Arbeitsergebnissen:
Working Group on South East European Countries (Leiter Schweden)
Working Group Registration & Tracing (Leiter Dänemark)
Working Group Communication (Leiter Österreich)
Working Group for Internet Manual (Leiter Niederlande).
Weitergehende Informationen zur Zusammensetzung der vorgenannten
Unterarbeitsgruppen liegen der Bundesregierung nicht vor.
b) Was ist der Bundesregierung über die Gründe bekannt, ein von der EFE
erarbeitetes neues Glossar zur Terminologie von Feuerwaffen im
Gegensatz zu früheren Versionen nicht öffentlich zu machen?
Das durch die EFE erarbeitete Glossary of Firearms Technology (EU-
Ratsdokument 13250/15) ist als „LIMITE“ klassifiziert, d.h. es handelt sich um ein internes
Dokument des Rates. Es unterliegt der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6
Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates. Mit „LIMITE“ gekennzeichnete
Dokumente werden bei der Verteilung nicht öffentlich zugänglich gemacht. Sie
dürfen nur im Einklang mit den geltenden Verfahren gemäß einem nach der
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und der Geschäftsordnung des Rates ergangenen
Beschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Gründe für die
Einstufung sind der Bundesregierung nicht bekannt.
c) Auf welche Weise sind deutsche Behörden an der Priorität, „Gefahren für
die Bürger durch Feuerwaffen zu verringern, einschließlich der
Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen“ im Rahmen des „EU-
Politikzyklus zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität“, beteiligt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
d) An welchen Maßnahmen des „operativen Aktionsplans für Feuerwaffen“
beteiligen sich deutsche Behörden als Leiter, Co-Leiter oder
Teilnehmende?
Im Operational Action Plan (OAP) der EMPACT-Priorität „Feuerwaffen“ sind
einzelne Maßnahmen zur Bekämpfung der Feuerwaffenkriminalität benannt. Der
Inhalt des OAP 2016 ist als „EU RESTRICTED“ klassifiziert. Eine
weitergehende Beantwortung dieser Frage in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil
der Beantwortung ist aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort
der Bundesregierung auf diese Frage muss gemäß der
Verschlusssachenanweisung mit dem Geheimhaltungsgrad „VS − Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft
werden.*
Die Bundesregierung folgt hierbei der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung der
Bundesregierung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame
Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen
werden können (vgl. BVerfGE 124, 161 bis 193; für die Auskunft im Rahmen
eines Untersuchungsausschusses: vgl. BVerfGE 124, 78 bis 123 f.). Hierzu zählt
auch die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfGE 124, 161
bis 193). Die Einstufung als Verschlusssache ist aber im vorliegenden Fall im
Hinblick auf das Staatswohl aus folgenden Gründen erforderlich und geeignet,
das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zu befriedigen.
Eine offene Beantwortung dieser Frage würde Informationen zur Kooperation mit
europäischen Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht
nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die
wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sicherheitsbehörden und
damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Zudem
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
können sich in diesem Fall Nachteile für die zukünftige Zusammenarbeit mit den
europäischen Sicherheitsbehörden ergeben. Überdies gilt, dass im Rahmen der
Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden Einzelheiten über die Ausgestaltung
der Kooperation vertraulich behandelt werden. Die vorausgesetzte
Vertraulichkeit der Zusammenarbeit ist die Geschäftsgrundlage für jede Kooperation unter
Sicherheitsbehörden.
e) Sofern deutsche Behörden nicht am EFE oder am „operativen
Aktionsplan“ teilnehmen, welche Gründe waren für diese Entscheidung
maßgeblich?
Da Deutschland an der „Arbeitsgruppe der europäischen Waffenexperten“ (EFE)
und dem „Operativen Aktionsplan“ teilnimmt (vgl. Antwort zu den Fragen 13
und 13d), entfällt eine Antwort auf diese Frage.
14. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, auf welche Weise bzw. mit
welchen Maßnahmen die EMPACT das Thema „Firearms“ behandelt?
Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die
Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht
möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als „VS − Nur
für den Dienstgebrauch“ eingestuft werden.* Zur Begründung wird auf die
Antwort zu Frage 13d verwiesen.
a) Auf welche Weise sind deutsche Behörden an den EMPACT-Maßnahmen
beteiligt?
Deutschland hat sich im letzten Jahr für eine Teilnahme an der Priorität
„Feuerwaffen“ entschieden. Der dazugehörige OAP 2016 sieht konkrete Maßnahmen
zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Insoweit wird auf die Antwort
zu Frage 13d verwiesen.
b) Sofern deutsche Behörden nicht an den EMPACT-Maßnahmen
teilnehmen, welche Gründe waren für diese Entscheidung maßgeblich?
Deutschland nimmt im Rahmen des EU-Politikzyklus an der EMPACT-Priorität
„Feuerwaffen“ teil (vgl. Antwort zu Frage 7). Die daraus erwachsenden
Maßnahmen sind im „operativen Aktionsplan für Feuerwaffen“ enthalten (vgl. die
Antworten zu den Fragen 13d und 14). Vor diesem Hintergrund entfällt eine Antwort
auf diese Frage.
c) Auf welche Weise war die Grenzagentur FRONTEX an den EMPACT-
Maßnahmen beteiligt?
Die Beteiligung der Grenzschutzagentur FRONTEX erfolgt nach Kenntnis
Bundesregierung durch eine Implementierung der EMPACT-Maßnahmen in die
durch FRONTEX durchgeführten gemeinsamen Einsätze an der Schengen
Außengrenze. Im Wesentlichen werden eingesetzte Beamte über die jeweiligen
Schwerpunkte informiert, um diese bei der Grenzüberwachung/-kontrolle
entsprechend zu berücksichtigen. Sofern entsprechende Feststellungen an der
Außengrenze erfolgten, wurden diese durch die im jeweiligen Mitgliedstaat jeweils
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
originär zuständigen nationalen Behörden übernommen und nach den jeweils
geltenden nationalen Gesetzesregelungen weiterbearbeitet.
15. Auf welche Weise nehmen welche Bundesbehörden an dem „Aktionsplan
über den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen zwischen der EU und dem
südosteuropäischen Raum“ teil?
Gegenwärtig nehmen keine Bundesbehörden an dem „Aktionsplan über den
unerlaubten Handel mit Feuerwaffen zwischen der EU und dem südosteuropäischen
Raum“ teil.
a) Mit welchen Regierungen von EU-Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten
werden dort „strategische Dialoge“ geführt?
Da keine Bundesbehörden an dem „Aktionsplan über den unerlaubten Handel mit
Feuerwaffen zwischen der EU und dem südosteuropäischen Raum“ teilnehmen,
liegen der Bundesregierung über die konkrete Ausgestaltung der „strategischen
Dialoge“ sowie über die Teilnahme einzelner Regierungsvertreter aus EU- und
Drittstaaten gegenwärtig keine Erkenntnisse vor.
b) Welche Regierungen haben bereits „regionale Feuerwaffenexperten“
benannt und „Kontaktstellen für Feuerwaffen“ eingerichtet?
Da keine Bundesbehörden an dem „Aktionsplan über den unerlaubten Handel mit
Feuerwaffen zwischen der EU und dem südosteuropäischen Raum“ teilnehmen,
ist der Bundesregierung gegenwärtig nicht bekannt, welche in den vorgenannten
Aktionsplan eingebundenen Regierungen im südosteuropäischen Raum bereits
„regionale Feuerwaffenexperten“ benannt und eigene „Kontaktstellen für
Feuerwaffen“ eingerichtet haben.
16. Was ist der Bundesregierung über Details zur Entwicklung eines
„einheitlichen Verfahrens für die statistische Erfassung“ mit südosteuropäischen
Ländern bekannt?
Der Bundesregierung sind gegenwärtig keine Details zur Entwicklung eines
„einheitlichen Verfahrens für die statistische Erfassung“ mit südosteuropäischen
Ländern bekannt.
a) Wann und wo soll dieses Verfahren in einem Pilotprojekt sowie einer
Studie getestet und ausgewertet werden?
b) Wer soll daran teilnehmen?
Die Fragen 16a und 16b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat gegenwärtig keine Kenntnis davon, wann das
„einheitliche Verfahren für die statistische Erfassung“ in einem Pilotprojekt sowie einer
Studie getestet und ausgewertet werden soll und wer an diesem Pilotprojekt bzw.
der Studie teilnehmen soll oder teilnehmen wird.
c) Mit welchen Drittstaaten sollen nach Kenntnis der Bundesregierung
gemeinsame Einsätze mit Europol erfolgen?
Die Bundesregierung hat gegenwärtig keine Kenntnis davon, mit welchen
Drittstaaten zusammen mit Europol gemeinsame Einsätze durchgeführt werden sollen.
17. Wie viele Feuerwaffen und wie viele Waffenbesitzer sind derzeit im
deutschen Nationalen Waffenregister registriert (bitte nach Kategorien
aufschlüsseln und zuordnen), und wie stellt sich diese Zahl im Verhältnis zum vorigen
Quartal bzw. Vorjahr dar?
Unter Hinweis auf die gesetzlich bis 31. Dezember 2017 andauernde
Datenbereinigung (gemäß § 2 Absatz 3 NWRG) sind mit Stand 30. November 2015 im
Nationalen Waffenregister (NWR) 5 807 371 Waffen gespeichert:
Zum 31. August 2015 waren es 5 777 694 Waffen und zum 30. November 2014
waren es 5 693 055 Waffen.
Von den im NWR gespeicherten inländischen Waffen konnten bis zum 30.
November 2015 1 272 der EU-Kategorie A, 1 708 961 der EU-Kategorie B,
2 124 761 der Kategorie C, und 734 808 der Kategorie D zugeordnet werden. Bei
den restlichen im NWR gespeicherten Waffen ist die im Zuge der
Datenbereinigung erforderliche Zuordnung jeder einzelnen Waffe zu einer EU-Kategorie
durch die zuständigen Waffenbehörden noch nicht erfolgt.
Zum 30. November 2014 waren 1 243 Waffen der EU-Kategorie A, 1 560 156
der EU-Kategorie B, 1 945 063 der Kategorie C, und 712 039 der Kategorie D
zugeordnet gewesen.
Zum 31. August 2015 waren 1 261 Waffen der EU-Kategorie A, 1 670 609 der
EU-Kategorie B, 2 078 498 der Kategorie C, und 729 236 der Kategorie D
zugeordnet gewesen.
Im NWR sind zum 30. November 2015 985 160 Waffenbesitzer gespeichert.
Zum 30. November 2014 waren es 1 013 759 und zum 31. August 2015 997 312
Waffenbesitzer. Im Rahmen der fortzusetzenden Datenbereinigung im NWR sind
u. a. bisherige Mehrfacherfassungen von Waffenbesitzern, für die
unterschiedliche Waffenbehörden zuständig sind, zu bereinigen.
18. Auf welchen Wegen (auch über dritte Stellen wie BKA, Bundesamt für
Verfassungsschutz – BfV – etc.) können ausländische Stellen einen
Datenabgleich oder eine Auskunft aus dem deutschen Nationalen Waffenregister
erhalten?
Ausländische Stellen können auf dem vorgesehenen Geschäftsweg die
zuständigen deutschen Behörden im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe um Auskünfte
oder Datenabgleiche aus dem NWR ersuchen. In Fällen der behördliche
Waffenverwaltung (Erteilung bzw. Überprüfung von Erlaubnissen etc.) entscheiden die
zuständigen Waffenbehörden über Art und Umfang der Erledigung. Die
Sicherheitsbehörden können in diesen Fällen mangels Ermächtigungsgrundlage nicht
tätig werden.
Amts- und Rechtshilfeersuchen ausländischer Stellen um Auskunft oder
Datenabgleich aus dem NWR zum Zwecke der Gefahrenabwehr oder der
Strafverfolgung, können von den in § 10 NWRG genannten Sicherheitsbehörden
durchgeführt werden. Der hierfür vorgesehene Geschäftsweg sowie der Rechtsrahmen für
derartige Auskünfte ergeben sich aus den jeweils einschlägigen
bereichsspezifischen Normen, sowie aus Verträgen und Abkommen zur bilateralen und zur
multilateralen Zusammenarbeit.
19. Auf welchen Wegen (auch über dritte Stellen wie BKA, BfV etc.) können
deutsche Stellen einen Datenabgleich oder eine Auskunft aus Nationalen
Waffenregistern anderer Mitgliedstaaten erhalten?
Auf Grundlage entsprechender Amts- oder Rechtshilfeersuchen können auch
deutsche Stellen um einen Datenabgleich oder um Auskunft aus dem
Waffenregister eines anderen (Mitglied)Staates ersuchen. Für den polizeilichen Bereich ist
eine Übermittlung entsprechender Ersuchen an die jeweilige Zentralstelle des
ersuchten Staates über das BKA möglich. Für alle übrigen Ersuchen ist der jeweils
einschlägige Geschäftsweg einzuschlagen.
20. Inwiefern, seit wann und in welchem Umfang machen deutsche Behörden
von der Möglichkeit Gebrauch, Schusswaffen im SIS II auszuschreiben?
Deutsche Behörden nutzen bereits seit der Inkraftsetzung des Schengener
Durchführungsübereinkommens im Jahre 1995 die Möglichkeit, u. a. gestohlene oder
verlorene Feuerwaffen im Schengener Informationssystem (SIS II)
auszuschreiben. Grundsätzlich werden alle nationalen Fahndungen nach Schusswaffen zum
Zwecke der Beweis- und Eigentumssicherung in das SIS II überführt.
21. Wie viele Personen und Sachen haben Bundesbehörden hierzu jährlich ins
SIS II eingestellt?
Eine Auskunft über die absolute Zahl der von Deutschland jährlich in das SIS II
eingestellten Sachfahndungen nach Feuerwaffen ist nicht möglich, da die
Fahndungsausschreibungen dezentral vorgenommen werden und der
Fahndungsbestand aufgrund von Löschungen, Fahndungsrücknahmen etc. ständig variiert. Es
können folglich nur die Fahndungsausschreibungen zu einem bestimmten
Zeitpunkt ermittelt werden. Zum 1. Dezember 2015 waren durch deutsche Behörden
164 611 Feuerwaffen im SIS II zur Sachfahndung ausgeschrieben. Die Anzahl
der Personen, die durch deutsche Bundesbehörden vor dem Hintergrund eines
Waffendeliktes zur Fahndung in das SIS II eingestellt wurden, wird statistisch
nicht erfasst.
22. Inwiefern, seit wann und in welchem Umfang machen deutsche Behörden
von der Möglichkeit Gebrauch, verlorene, gestohlene, illegal gehandelte
bzw. geschmuggelte Schusswaffen in die Interpol-Systeme „iARMS“ und
„iTrace“ auszuschreiben?
Deutschland ist über das BKA in seiner Funktion als Nationales Zentralbüro der
IKPO seit dem Jahr 2013 an das Interpol-System „iARMS angeschlossen. Das
System „iARMS“ kann u. a. genutzt werden, um formatierte
Verkaufsweganfragen zu Schusswaffen zu übermitteln. Das System wird überwiegend von Staaten
aus dem außereuropäischem Ausland genutzt. Personenbezogene Daten können
mit dem System nicht übermittelt werden. Unter anderem deshalb werden die
Daten deutscher Behörden zu verlorenen oder gestohlenen Schusswaffen
ausschließlich in der nationalen Sachfahndung und im SIS II zur Fahndung ausgeschrieben.
Das System iTrace wird nicht durch Interpol, sondern durch eine
Nichtregierungsorganisation betrieben. Eine Nutzung von bzw. eine Kommunikation via
iTrace steht für die deutschen Polizeibehörden grundsätzlich unter dem
Vorbehalt, dass es sich bei den anfragenden Stellen um Polizei- oder Justizbehörden
oder sonstige öffentlichen Stellen anderer Staaten handelt, die für die Verhütung
und Verfolgung von Straftaten zuständig sind. Ebenso ist zu prüfen, ob ggf.
Kooperationsbeschränkungen mit diesen Staaten im Sinne des § 14 Absatz 7 des
Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und
der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) vorliegen, die ggf.
eine Zusammenarbeit ausschließen.
a) Wie viele Personen und Sachen haben Bundesbehörden hierzu seit 2011
jährlich in „iARMS“ und „iTrace“ eingestellt?
Durch Bundesbehörden wurden keine eigenen Daten in „iARMS“ oder „iTrace“
eingestellt. Hierzu wird auch auf die Antwort zu 22 verwiesen.
b) Was ist der Bundesregierung zu Plänen INTERPOLS bekannt, die
Funktionen von „iARMS“ zu verbessern, und worum handelt es sich dabei?
Die Bundesregierung hatte in der Vergangenheit Kenntnis von den Plänen
Interpols erlangt, die Funktionen von „iARMS“ verbessern zu wollen. Ob und in
welchem Umfang diese Pläne von Interpol weiterhin konkretisiert und weiterverfolgt
werden sollen, ist der Bundesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
bekannt.
c) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, auf welche Weise die in
„iARMS“ und „iTrace“ eingegebenen Daten von INTERPOL selbst
verarbeitet, mit anderen Daten abgeglichen oder weitergegeben werden?
Die Verarbeitung der in „iARMS und „iTrace“ eingegebenen Daten
einschließlich deren mögliche Weitergabe durch Interpol hat sich an den für Interpol
geltenden Rechtsgrundlagen zu orientieren. Einschlägig hierfür sind insbesondere
die dortigen Regularien über die Datenverarbeitung. Der Bundesregierung ist
gegenwärtig nicht bekannt, auf welche Weise Interpol die in „iARMS“ und „iTrace“
eingegebenen Daten selbst verarbeitet, mit anderen Daten abgleicht oder
weitergibt.
23. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die in „iARMS“
eingegebenen Informationen bzw. Ergebnisse der Rückverfolgung von
Waffen durch INTERPOL der Polizeiagentur Europol zugänglich gemacht
werden bzw. inwiefern dies für die Zukunft geplant ist?
Die Bundesregierung hat Kenntnis von diesem Vorhaben. Es ist auf EU-Ebene
Gegenstand diverser EU-Dokumente zur Bekämpfung des illegalen
Waffenhandels und fand in Folge Einzug in die einschlägigen Aktionspläne.
Ob und in wie weit dieses Vorhaben in Zukunft weiter konkretisiert werden kann,
ist im Wesentlichen zwischen Europol und Interpol abzustimmen. Der mögliche
Grad einer Konkretisierung dieser Maßnahme wird durch den für Europol und
Interpol einschlägigen Rechtsrahmen und die sich daraus ergebenden
Kooperationsmöglichkeiten bestimmt. Mit Blick auf das Datenbesitzerprinzip wären ggf.
auch die zuständigen nationalen Stellen einzubeziehen.
a) Welches Verfahren hielte die Bundesregierung für eine solche
Weitergabe für geeignet?
Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
b) Was ist der Bundesregierung über Inhalte, Teilnehmende und Zeitpläne
eines Pilotprojektes unter Beteiligung von Europol bekannt, das
untersuchen soll, wie das SIS II mit „iARMS“ verzahnt werden kann?
Es werden derzeit auf EU-Ebene Möglichkeiten einer Interoperabilität von
iARMS und dem SIS II diskutiert. Das Projekt befindet sich derzeit noch in einem
sehr frühen Stadium. Es bleibt abzuwarten, welche konkreten Schritte für eine
Verzahnung unternommen werden sollen. Die Prüfungen hierzu dauern derzeit
noch an.
24. Welche der auf der Tagung der EU-Justiz- und –Innenminister im
Oktober 2015 verabschiedeten „Schlussfolgerungen zur verbesserten Nutzung der
Mittel zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Feuerwaffen“ hat die
Bundesregierung aus ihrer Sicht in den letzten Jahren vernachlässigt, und auf
welche Weise will sie Schlussfolgerungen zukünftig umsetzen?
Die Bundesregierung weist mit Nachdruck die Unterstellung der Fragesteller
zurück, sie habe „Schlussfolgerungen zur verbesserten Nutzung der Mittel zur
Bekämpfung des illegalen Handels mit Feuerwaffen“ der EU-Justiz- und
Innenminister vernachlässigt. Ergänzend zur vorstehenden Beantwortung der Fragen 3
und 7 ist insoweit zu erwähnen, dass die Bundesregierung im legislativen Bereich
die Ausarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des
Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von
Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den
unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-
Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen,
deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren
Einfuhr und Durchfuhr unterstützt.
Die Bundesregierung begleitet diesen andauernden politischen
Gestaltungsprozess aktiv auch mit Blick auf die formulierten Schlussfolgerungen.
25. In welchem jeweiligen Gesamtwert hat Deutschland seit dem 1. Januar 2015
Handfeuerwaffen (Ausfuhrliste, Position 001) und großkalibrige Waffen
(Ausfuhrliste, Position 002) exportiert, und welche waren jeweils die
zehn größten Empfängerländer?
Die Auswertung der Genehmigungsdaten für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis
6. Dezember 2015 hat ergeben, dass in diesem Zeitraum Genehmigungen
für Handfeuerwaffen (Ausfuhrlisten-Position A0001) im Gesamtwert von
71 846 076 Euro erteilt wurden. Der Gesamtwert der Genehmigungen für
großkalibrige Waffen (Ausfuhrlistenposition A0002) belief sich in diesem Zeitraum
auf 36 937 347 Euro.
Entsprechend der Fragestellung wurden nur die als vollständige Waffe
gekennzeichneten Güterpositionen bei der Auswertung berücksichtigt.
Die genannten Genehmigungen erlauben die Ausfuhr in die folgenden 10 größten
Empfängerländer:
Handfeuerwaffen (Listenposition A0001)
Land Wert in €
USA 37.152.067
Kanada 5.119.028
Russische Föderation 4.309.255
Vereinigte Arabische Emirate 4.085.257
Frankreich 3.405.573
Kasachstan 2.350.007
Türkei 1.817.597
Albanien 1.315.080
Australien 1.087.460
Indonesien 1.081.093
Großkalibrige Waffen (A0002)
Land Wert in €
Kanada 14.388.912
Brunei 6.374.790
USA 4.777.719
Neuseeland 3.222.377
Vereinigte Arabische Emirate 2.130.390
Saudi-Arabien 1.996.105
Spanien 1.711.700
Kuwait 602.407
Schweden 531.370
Belgien 353.801
Zur Nutzung dieser Genehmigungen kann die Bundesregierung derzeit keine
Antwort geben, da eine entsprechende statistische Erfassung nicht erfolgt. Zurzeit
wird geprüft, wie zukünftig derartige Daten ermittelt werden können.
26. In welchem Gesamtwert hat Deutschland von 2005 bis 2014
Handfeuerwaffen (Ausfuhrliste, Position 001) und in welchem Gesamtwert großkalibrige
Waffen (Ausfuhrliste, Position 002) exportiert?
Die Auswertung der Genehmigungsdaten für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis
31. Dezember 2014 hat ergeben, dass in diesem Zeitraum Genehmigungen
für Handfeuerwaffen (Ausfuhrlisten-Position A0001) im Gesamtwert von
1 288 403 091 Euro erteilt wurden. Der Gesamtwert der Genehmigungen für
großkalibrige Waffen (Ausfuhrlistenposition A0002) belief sich in diesem
Zeitraum auf 528 402 281 Euro.
Entsprechend der Fragestellung wurden nur die als vollständige Waffe
gekennzeichneten Güterpositionen bei der Auswertung berücksichtigt.
Zur Nutzung dieser Genehmigungen kann die Bundesregierung derzeit keine
Antwort geben, da eine entsprechende statistische Erfassung nicht erfolgt. Zurzeit
wird geprüft, wie zukünftig derartige Daten ermittelt werden können.
27. Welche fünf Länder gehören nach Kenntnis der Bundesregierung im
Jahr 2014 weltweit zu den größten Handfeuerwaffenexporteuren?
Der Bundesregierung sind über die Daten in öffentlich zugänglichen
Exportberichten, dem UN-Waffenregister oder anderen öffentlich zugänglichen Quellen
hinaus keine belastbaren Zahlen bekannt, die eine zuverlässige Reihung der
Hauptexporteure von Handfeuerwaffen zuließen.
28. In welchem Gesamtwert wurden nach Deutschland seit dem 1. Januar 2015
Handfeuerwaffen importiert?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
29. Welchen Anteil haben nach Kenntnis der Bundesregierung Jagd-, Sport- und
Selbstverteidigungswaffen am als illegal eingestuften Feuerwaffenhandel
(bitte mit Angabe zu Anteil weltweit, in Deutschland und in der EU)?
Sichergestellte Waffen können nach illegalem, legalem und erlaubnisfreiem
Besitz durch den Täter unterschieden werden. Eine detaillierte Aufgliederung nach
Jagd-, Sport- und Selbstverteidigungswaffen ist nicht möglich. Wie in dem
Bundeslagebild Waffenkriminalität 2014 ausgeführt, wurden im Berichtsjahr 2014 in
Deutschland 443 Waffen an Tatorten im Zusammenhang mit Straftaten nach dem
Strafgesetzbuch sichergestellt. In 75,7 Prozent der Fälle handelte es sich um
erlaubnisfreie Gas-, Alarm- und Luftdruckwaffen.
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