[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 8. Januar 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7227
18. Wahlperiode 12.01.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Caren Lay,
Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/7018 –
Auswirkungen von Pestiziden auf Umwelt und Gesundheit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im November 2015 berichtete der „SWR“ in einer Sendung über die Umwelt-
und Gesundheitsauswirkungen von Pflanzenschutzmitteln (Pestizide). Die
Dokumentation „betrifft Pestizide: Das Gift auf unseren Feldern“ beleuchtet und
hinterfragt die gängigen Ausbringungstechniken, Anwendungsbereiche und
Zulassungsbedingungen von Pestiziden.
Auf negative Umweltauswirkungen und Risiken für Verbraucherinnen und
Verbraucher wird in der Dokumentation hingewiesen. Dabei stehen die Qualität von
Kontrollen und Überprüfungsstandards privater und öffentlicher Labore im
Fokus. Auch die regelmäßige Erhöhung von Rückstandshöchstwerten –
beispielsweise beim umstrittenen Wirkstoff Glyphosat – wird thematisiert.
1. Welche eigenen Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den in der
Dokumentation dargestellten Problemen, und welche Rückschlüsse zieht sie aus
der Dokumentation?
Der Bundesregierung sind die in der SWR-Dokumentation dargestellten
Sachverhalte, die die vorliegende Kleine Anfrage zitiert, bekannt. Dies gilt sowohl für die
beschriebene Gefährdungslage für viele Arten in der Agrarlandschaft und die
biologische Vielfalt als auch für die Rückstandssachlage. Jedoch ist anzumerken,
dass verschiedene Sachverhalte, insbesondere zu
Rückstandshöchstgehaltsanpassungen in Lebensmitteln, verzerrt dargestellt wurden.
Die Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten erfolgt gemäß dem ALARA-
Prinzip („As Low As Reasonably Achievable“ – „so niedrig wie
vernünftigerweise erreichbar“). Erhöhungen von bestehenden Rückstandshöchstgehalten
erfolgen immer dann, wenn eine neu beantragte Anwendung eines
Pflanzenschutzmittels zu höheren Rückständen eines Wirkstoffs im Lebensmittel führen würde
als durch den bisherigen Höchstgehalt abgedeckt ist, gleichzeitig diese höheren
Rückstände aber kein Risiko für Verbraucher darstellen.
Eine stetige Erhöhung von Rückstandshöchstgehalten erfolgt jedoch nicht.
Höchstgehalte werden abgesenkt, wenn sie nicht mehr benötigt werden, z. B. bei
Wegfall der zugrundeliegenden Anwendung. Sofern Höchstgehalte auf Höhe der
erreichbaren Bestimmungsgrenze festgesetzt wurden, werden sie abgesenkt,
sobald empfindlichere Analysenmethoden zur Verfügung stehen. Sie werden aber
auch abgesenkt, wenn aufgrund aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse
gesundheitliche Risiken für Verbraucher nicht mehr ausgeschlossen werden
können. Die dem ursprünglichen Höchstgehalt zugrundeliegenden Anwendungen
können dann nicht mehr erfolgen, die Zulassungen werden entsprechend
angepasst.
Die Rate der Höchstgehaltsüberschreitungen gilt es weiter zu minimieren und
Ursachen für Höchstgehaltsüberschreitungen zu eruieren. Es gab und gibt – wie u. a.
im Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln (NAP) aufgeführt – eine Reihe von Maßnahmen zur Verringerung von
Risiken, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln entstehen können, die
kontinuierlich weiterentwickelt werden.
In Lebensmitteln treten Pflanzenschutzmittelrückstände normalerweise in sehr
geringen Konzentrationen auf, die weit unterhalb der Schwelle liegen, ab der die
Einzelsubstanzen eine Wirkung auf die menschliche Gesundheit haben können.
Bisherige Erfahrungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) und der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur Bewertung von
Lebensmittelproben, die mehrere Rückstände enthielten, zeigen, dass der
Gesamtrückstand in Lebensmitteln häufig von einem Wirkstoff dominiert wurde,
während die übrigen Stoffe nur sehr geringe Konzentrationen erreichten. Enthielten
Proben mehrere Wirkstoffe, führte die additive Bewertung der in den Proben
gleichzeitig auftretenden Stoffe in der Regel zu keinem anderen Ergebnis als die
Einzelstoffbewertung, d. h. ein gesundheitliches Risiko für Verbraucher durch
den Verzehr dieser Proben war unwahrscheinlich.
Die Bewertung von Mehrfachrückständen soll zukünftig nicht nur retrospektiv
bei der Beurteilung gemessener Proben, sondern auch prospektiv bei der
Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten und bei der Zulassung von
Pflanzenschutzmitteln Berücksichtigung finden. Hierfür werden derzeit auf nationaler und
europäischer Ebene Konzepte entwickelt.
Fragen des Vollzugs der Lebensmittelüberwachung liegen in der Zuständigkeit
der für die Überwachung zuständigen Behörden der Länder.
Der Artenschutz-Bericht 2015 des Bundesamtes für Naturschutz stellt eine
fachliche Basis für die Einschätzung des aktuellen Zustandes der Agrarlandschaften
dar. Er weist darauf hin, dass der Verlust an geeigneten und unbelasteten
Rückzugsräumen neben der intensiven Bewirtschaftung der Produktionsflächen
wesentlicher Grund für die negativen Trends bei vielen Arten der Agrarlandschaft
ist. Die Bundesregierung sieht Handlungsbedarf. Bezüglich der in der
Dokumentation beschriebenen Auswirkungen auf Kleinstlebewesen in Gewässern sind die
am Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln beteiligten Behörden
bestrebt, auch die Erkenntnisse aus Überwachungsprogrammen der Länder zur
Belastung von Gewässern mit Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten zu berücksichtigen, sowohl in der direkten Entscheidung über die
Zulassungsfähigkeit von Pflanzenschutzmitteln wie auch in der
Weiterentwicklung der zugrundeliegenden Bewertungsmethoden. Letzteres geschieht mit dem
Ziel, auf europäischer Ebene abgestimmte harmonisierte Bewertungsmethoden
zu etablieren. Die Bundesregierung unterstützt diese Weiterentwicklung.
2. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus den in der
Dokumentation zitierten Befunden des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung
GmbH – UFZ in Leipzig, nach welchen einige Pestizide starke negative
Auswirkungen auf die Lebewesen in Fließgewässern haben und die Grenzwerte
für Kleinstlebewesen nicht streng genug seien?
Die Festlegung der in der Dokumentation als Grenzwert bezeichneten
Konzentration eines Wirkstoffs in einem Gewässer, die als vertretbar eingeschätzt wird,
erfolgt im Rahmen der pflanzenschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach
EU-weit abgestimmten Leitfäden unter Berücksichtigung des aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. In der Regel kann davon ausgegangen werden,
dass bei Einhaltung der Grenzwerte keine unannehmbaren Auswirkungen in
Gewässern auftreten. Die Grenzwerte werden regelmäßig kritisch überprüft und
müssen beispielsweise angepasst werden, wenn sich aus den vorliegenden
wissenschaftlichen Daten Hinweise ergeben, dass das angestrebte hohe Schutzniveau
für Gewässerlebewesen nicht erreicht werden kann.
Zur Sicherstellung eines angemessenen Gewässerschutzes ist die Zulassung
vieler Pflanzenschutzmittel mit strengen Anwendungsbestimmungen, wie zum
Beispiel Abstände zu Gewässern und die Verwendung verlustmindernder Technik,
verknüpft. Dass es dennoch zu Überschreitungen der Grenzwerte kommt, liegt
nach Ergebnissen des Berichts zum Pflanzenschutzkontrollprogramm 20141
wesentlich an der Nichteinhaltung der mit der Zulassung erteilten
Anwendungsbestimmungen. Die Bundesregierung nimmt dies mit Besorgnis zur Kenntnis und
begrüßt die Aktivitäten der Länderbehörden, solche Verstöße mit allen
verfügbaren Möglichkeiten aufzudecken und angemessen zu ahnden.
Da das Bild zur Belastung insbesondere von Kleingewässern bislang
unvollständig ist, ist im NAP festgelegt worden, ein Kleingewässermonitoring für
Pflanzenschutzmittel zu entwickeln. Hierzu hat das Umweltbundesamt ein Projekt
initiiert, um die Etablierung eines repräsentativen Monitorings von Kleingewässern
im Sinne des NAP in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der
Länder vorzubereiten.
Die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang auch auf weitere
Elemente des NAP, in dem – zusätzlich zu der Einhaltung der mit den jeweiligen
Zulassungen verbundenen Anwendungsbestimmungen – auch Zielquoten für
Maßnahmen zum Gewässerschutz festgelegt sind, insbesondere auch die
Einrichtung von Pufferstreifen zu Gewässern.
3. Welche Anforderungen ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung aus der
EU-Wasserrahmen-Richtlinie hinsichtlich der Pestizid-Zulassung, und
welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zur Erfüllung der
Anforderungen?
Zielsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist ein guter ökologischer und
chemischer Zustand für Oberflächengewässer. Für Grundwasser soll unter
anderem ein guter chemischer Zustand und die Umkehr signifikanter Belastungstrends
erreicht werden. Dafür werden unter anderem für relevante
Pflanzenschutzmittelwirkstoffe EU-weite, aber auch nationale Qualitätsziele zur Begrenzung von
Schadstoffkonzentrationen, sogenannte Umweltqualitätsnormen (UQN) in der
Oberflächengewässerverordnung (OGewV) festgelegt. Direkte Anforderungen
an die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln stellt die WRRL nicht.
1
www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/08_psm_kontrollprg/psm_KontrolleUeberwachung_pskp_
jahresbericht2014.pdf;jsessionid=6972CB7130FA3FD671B2D42FBC925374.2_cid350?__blob=publicationFile&v=3
4. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus der oben genannten
Dokumentation hinsichtlich der Auswirkungen von Pestiziden auf Amphibien
(inkl. EU-Zulassungsverfahren)?
Die EU-Verordnungen (EU) Nr. 283/2013 und Nr. 284/2013 über die
Datenanforderungen an Pflanzenschutzmittel und Wirkstoffe legen fest, dass die
Pflanzenschutzmittelhersteller alle verfügbaren und maßgeblichen Daten zu möglichen
Auswirkungen auf Amphibien vorlegen müssen. Einen harmonisierten Ansatz
zur Bewertung dieser Auswirkungen auf EU-Ebene gibt es aber bislang noch
nicht. Die für wissenschaftliche Fragen im Zusammenhang mit der Prüfung und
Bewertung von Pflanzenschutzmitteln zuständige Europäische Behörde für
Lebensmittelsicherheit (EFSA) erarbeitet derzeit einen Bewertungsleitfaden für
Amphibien. Die Bundesregierung unterstützt diese Arbeit. Die im
Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel zuständige deutsche Umweltbewertungsbehörde
hat für die Arbeiten der EFSA eigene Forschungsergebnisse bereitgestellt (Brühl
et al., 20152).
Die Bundesregierung verweist auch in diesem Zusammenhang auf den NAP, der
auch für den Schutz der biologischen Vielfalt, hier Amphibien, Zielquoten bei
Maßnahmen jenseits der Einhaltung der in den jeweiligen Zulassungen
angelegten Anwendungsbestimmungen vorsieht, u. a. die Erhöhung des Anteils von
Lebens- und Rückzugsräumen in der Agrarlandschaft, die zur Schonung und
Förderung von Nichtzielorganismen beitragen können.
5. Welche Informationen hat die Bundesregierung zur Entwicklung der
Höchstgehaltsüberschreitungen von Pestizidrückständen in Lebensmitteln in den
vergangenen zehn Jahren und welche Rückschlüsse zieht sie daraus?
Die angesprochenen Informationen sind den Jahresberichten im Rahmen der
Nationalen Berichterstattung „Pflanzenschutzmittelrückstände in Lebensmitteln“
des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), den
vierteljährlich vom BVL veröffentlichten Quartalsmeldungen, den jährlich
veröffentlichten Berichten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
(EFSA) sowie dem EU-Schnellwarnsystem zu entnehmen.
Die Daten aus Deutschland und den übrigen EU-Ländern zu Überschreitungen
und Beanstandungen von Rückstandshöchstgehalten liegen auf einem
vergleichbaren niedrigen Niveau. Diese Angleichung ist seit dem Jahr 2009 zu beobachten
und lässt sich u. a. auf die Harmonisierung der Rückstandshöchstgehalte in allen
EU-Mitgliedstaaten mit dem vollständigen Inkrafttreten der Verordnung (EG)
Nr. 396/2005 zum 1. September 2008 zurückführen. Als mögliche Ursache für
die derzeit vergleichsweise höheren Raten bei
Rückstandshöchstgehaltsüberschreitungen und Beanstandungen bei Erzeugnissen mit Herkunft aus
Drittländern im Gegensatz zu Erzeugnissen mit Herkunft aus Deutschland oder der
Europäischen Union kommen u. a. die unterschiedliche Gesetzeslage bzw. höhere
Rückstandshöchstgehalte in den einzelnen Herkunftsländern in Betracht.
Bei der Betrachtung der Auswertungen muss berücksichtigt werden, dass sie
größtenteils auf risikoorientiert gezogenen Proben basieren. Das heißt,
Lebensmittel, die in der Vergangenheit auffällig waren, werden häufiger und mit höheren
Probenzahlen untersucht als solche, bei denen man aus Erfahrung keine erhöhte
Rückstandsbelastung erwartet. Aus diesem Grund erlauben die in diesem Bericht
2
www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/378/publikationen/texte_76_2015_protection_of_biodiversity_in_the_risk_
management_of_pesticides.pdf
dargestellten Ergebnisse keinen Rückschluss auf die Belastung der Gesamtheit
der auf dem Markt befindlichen Lebensmittel.
6. Bei welchen Produkten bzw. Produktgruppen kam es nach Kenntnis der
Bundesregierung wiederholt und nennenswert zu
Höchstgehaltsüberschreitungen?
Welche Ursachen sind der Bundesregierung bekannt, und welche Sanktionen
waren die Folge?
Zu den Erzeugnissen mit den meisten Beanstandungen in den Jahren 2011 bis
2013 zählen u. a.: Frische Kräuter, Bohnen mit Hülsen, Tee, Paprika, Spinat. Je
nach Erzeugnis und Herkunft sind die Ursachen, sofern bekannt, vielschichtig.
Insbesondere Erzeugnisse aus Drittländern weisen häufig hohe
Rückstandhöchstgehaltsüberschreitungs- und Beanstandungsquoten auf. Als mögliche Ursachen
für die höheren Rückstandshöchstgehaltsüberschreitungs- und
Beanstandungsraten bei Erzeugnissen mit Herkunft aus Drittländern kommen u. a. die
unterschiedliche Gesetzeslage wie beispielsweise höhere geltende Rückstandshöchstgehalte
(Grenzwerte) in den einzelnen Herkunftsländern in Betracht.
Aufgrund der häufigen Überschreitungen der Rückstandshöchstgehalte wurden
und werden derartig auffällig gewordene Lebensmittel immer wieder in den
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aufgenommen und einer verstärkten
amtlichen Kontrolle bei der Einfuhr in die EU unterzogen. Die Liste der verstärkt
zu kontrollierenden Lebensmittel wird alle drei Monate aktualisiert.
7. Welche Informationen hat die Bundesregierung zu den gesundheitlichen
Auswirkungen bei Menschen infolge von Höchstgehaltsüberschreitung?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, bedeutet die Überschreitung
eines Rückstandshöchstgehaltes nicht gleichzeitig ein gesundheitliches Risiko für
Verbraucher.
Mögliche gesundheitliche Auswirkungen von
Rückstandshöchstgehaltsüberschreitungen werden durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in
Zusammenhang mit dem jährlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlichten Monitoring-Bericht bzw.
anlassbezogen (z. B. bei Anfragen aus den Überwachungsbehörden der Länder) bewertet.
Meldungen über gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge von
Rückstandshöchstgehaltsüberschreitungen sind dem BfR zufolge nicht bekannt.
8. Wie unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung
Höchstgehaltsüberschreitungen bei Lebensmitteln aus der EU und aus Drittstaaten?
Herkunftsbezogene Betrachtungen sind im Einzelnen der Nationale
Berichterstattung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL),
hier im Kapitel: „Herkunftsbezogene Betrachtung“, sowie den vierteljährlich
veröffentlichten Quartalsauswertungen zu entnehmen.
Die Belastung von Lebensmitteln mit Pflanzenschutzmittelrückständen kann in
Abhängigkeit von ihrer Herkunft stark variieren. So wurden im Jahr
2013 0,6 Prozent der untersuchten deutschen (2012: 0,6 Prozent) und 0,4 Prozent
der europäischen Erzeugnisse (2012: 0,7 Prozent) aufgrund von
Überschreitungen der Rückstandshöchstgehalte beanstandet. Bei Lebensmitteln aus
Drittländern erfolgte hingegen bei 4,0 Prozent der Proben eine Beanstandung (2012:
4,5 Prozent). Es wird zusätzlich auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
9. Welche Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe trugen nach Kenntnis der
Bundesregierung am meisten zur Höchstmengenüberschreitung bei?
In den Jahren 2012 und 2013 zählten die Wirkstoffe Quecksilber, Acetamiprid,
Bromid, Ethephon, Dimethoat, Carbendazim und Imidacloprid zu den aufgrund
von Rückstandshöchstgehaltsüberschreitungen am häufigsten beanstandeten
Wirkstoffen. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass Rückstände von derzeit als
auch früher als Pflanzenschutzmittel verwendeten Wirkstoffen sowie deren
Stoffwechsel- und/oder Abbau- bzw. Reaktionsprodukten in Lebensmitteln nach
Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auch aus anderen
Herkünften als aus der Anwendung als Pflanzenschutzmittel nach der Verordnung (EG)
Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pflanzenschutzmittelrückständen zu
beurteilen sind, sofern hierfür kein Spezialrecht gilt (z. B. Quecksilberrückstände in
bestimmten Lebensmitteln).
10. Bei welchen Lebensmitteln bzw. bei welchen Pestizid-Wirkstoffen wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren die
zulässigen Höchstgehaltgrenzwerte erhöht?
Eine derartige Datenauswertung liegt nicht vor. Die einzelnen
Höchstgehaltsfestsetzungen sind den jeweiligen Verordnungen zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen zu entnehmen. Die
zeitliche Entwicklung der Höchstgehalte für die Vielzahl der einzelnen Produkt-/
Wirkstoffkombinationen (2013: über 140 000 Höchstgehalte) kann im Einzelnen
über die EU-Datenbank „EU-Pesticides Database“ der Europäischen
Kommission recherchiert werden.
11. Auf welchen gesetzlichen und wissenschaftlichen Grundlagen erfolgt nach
Kenntnis der Bundesregierung jeweils die Erhöhung (Änderung der
Grenzwerte)?
Mit dem Begriff „Grenzwert“ sind in dieser Frage keine toxikologischen
Grenzwerte, sondern Rückstandshöchstgehalte gemeint. Die Festsetzung der
Rückstandshöchstgehalte erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über
Höchstgehalte an Pestizidrückständen. Die Grundlage der Bewertung bilden die
vorgelegten Rückstandsstudien, welche die vorgesehene Anwendung eines
Pflanzenschutzmittels gemäß guter landwirtschaftlicher Praxis widerspiegeln. Die
Rückstandshöchstgehalte werden nach dem ALARA-Prinzip festgelegt und sind
auf ihre toxikologische Akzeptanz hin geprüft.
12. Bei welchen Lebensmitteln kam es in den vergangenen zehn Jahren nach
Kenntnis der Bundesregierung mehrmals zu einer Erhöhung der zulässigen
Rückstandshöchstgehalte?
Was war jeweils die Begründung?
Auf die Antwort zur Frage 10 wird verwiesen.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die einzelnen Gründe für Änderungen
vielfältig sind, in den meisten Fällen liegen den Änderungen Anträge auf Festsetzung
von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 6 bis 11 der Verordnung (EG)
Nr. 396/2005 der Europäischen Kommission zugrunde. Diese können z. B. im
Rahmen einer Pflanzenschutzmittelzulassung für eine sog. neue Indikation zu
stellen sein (neuer Schädling oder Pflanzenkrankheit) oder ein neuer Wirkstoff
(alte Wirkstoffe nicht mehr zugelassen bzw. Resistenzen beim bislang
eingesetzten Wirkstoff).
13. Um welche absoluten und relativen Werte wurden die
Rückstandshöchstgehalte nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich pro Jahr erhöht
(vgl. Minute 23 in der Dokumentation, in welcher „40 Prozent“ genannt
wird)?
Es liegt keine entsprechende Auswertung hierzu vor. Es ist jedoch zu
berücksichtigen, dass in der oben genannten Zahl auch erstmalige Festsetzungen von
spezifischen Rückstandshöchstgehalten für Wirkstoff-/ Produktkombinationen
enthalten sind, bei denen zuvor kein spezifischer Wert festgesetzt war, also keine
Anhebung eines spezifischen Werts vorliegt. In der Dokumentation wird zudem
suggeriert, dass die Anhebung von Rückstandshöchstgehalten in Lebensmitteln und
Futtermitteln in Folge der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln als
Messindikator einer möglichen Verbrauchergefährdung verwandt werden kann. Diese
Schlussfolgerung ist aus Sicht der Bundesregierung unzulässig. Ein
Rückstandshöchstgehalt im Rahmen eines Zulassungsverfahrens darf nur dann festgesetzt
werden, wenn die bei guter landwirtschaftlicher Praxis auftretenden Rückstände
in Lebensmitteln nach einer Pflanzenschutzmittelanwendung gesundheitlich
vertretbar sind (in diesem Zusammenhang wird auch auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen).
Im Jahr 2014 wurden in insgesamt 22 Verordnungen zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen für die dort
benannten Wirkstoffe sowohl Anhebungen als auch Absenkungen von
Rückstandshöchstgehalten vorgenommen. Die Festsetzungen der Höchstgehalte
erfolgten jedoch nicht nur auf der Grundlage von Höchstgehaltsanträgen. Zehn
dieser Verordnungen betrafen Wirkstoffe, bei denen zuvor eine Gesamtüberprüfung
aller Rückstandshöchstgehalte nach Artikel 12 der Verordnung (EG)
Nr. 396/2005 vorgenommen wurde, welche derzeit für eine Vielzahl von
Wirkstoffen ansteht. In vielen Fällen wurden hierbei auch Absenkungen der bisherigen
Höchstgehalte vorgenommen.
14. Wie wirkt sich die Veränderung von Rückstandshöchstgehalte auf Statistiken
zur Überschreitung solcher Rückstände aus (vgl. Minute 24 in der
Dokumentation)?
Es liegt hierzu keine spezifische Datenauswertung vor. Die Zulassung eines
Pflanzenschutzmittels ist nur möglich, wenn angemessene
Rückstandshöchstgehalte festgesetzt sind. Eine Überschreitung von Rückstandshöchstgehalten wurde
im Jahr 2013 nur bei 2,1 Prozent der untersuchten Proben (surveillance sampling-
Proben) festgestellt. Ein signifikanter Zusammenhang zwischen der Festsetzung
der Rückstandshöchstgehalte und der Rate der Überschreitung von
Rückstandshöchstgehalten für bestimmte Lebensmittel ist eher unwahrscheinlich.
Im Fall der in der Dokumentation genannten Rückstandshöchstgehaltsfestsetzung
für die Beispielskonstellation wurde ein sog. Importtoleranzantrag eines
Drittstaates für eine in der EU bislang nicht zugelassene Erzeugnis-/
Wirkstoffkombination gestellt. Eine solche Importtoleranz (entspricht einem
Rückstandshöchstgehalt) darf nur nach Feststellung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit in der
EU-Gesetzgebung festgesetzt werden.
15. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der Erhöhung der
Rückstandshöchstgehalte und einer Verringerung der Beanstandungen (bitte
begründen)?
Mit der Harmonisierung der Rückstandshöchstgehalte in allen EU-
Mitgliedstaaten mit dem vollständigen Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zum
1. September 2008 ging die Anzahl der Überschreitungen der
Rückstandshöchstgehalte, die zuvor durch die unterschiedliche Gesetzeslage in den einzelnen EU-
Staaten begründet waren, in Deutschland zurück. Darüber hinaus wird auf die die
Antwort zu Frage 14 verwiesen.
16. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus der Aussage in der oben
genannten Dokumentation, dass das Kontrollsystem aufgrund der wenigen
Beanstandungen so ausgehöhlt worden ist, dass eine schnelle Reaktion und
zeitnahe Überprüfung nicht mehr sinnvoll ist?
Wie wirkt sich dies auf mögliche Sanktionen aus?
Die Kontrolle der Höchstgehalte sowie mögliche Sanktionierungen im Fall von
Überschreitungen liegen in der Zuständigkeit der für die Überwachung
zuständigen Behörden der Länder. Es zeigt sich jedoch in den letzten Jahren, dass die Zahl
der amtlichen Überwachungsproben auf Pflanzenschutzmittelrückstände im
Vergleich zu anderen EU-Ländern auf einem konstant hohen Niveau liegt und die
Zahl der untersuchten Wirkstoffe in Lebensmitteln kontinuierlich angestiegen ist.
So wurden im Jahr 2004 15 977 Proben auf Rückstände von 634
Pflanzenschutzmittelwirkstoffen untersucht und im Jahr 2013 17 371 Proben auf 833 Wirkstoffe
(davon sind derzeit 482 Wirkstoffe in der Europäischen Union zugelassen).
Deutschland liegt laut dem Jahresbericht der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit (EFSA) für das Jahr 2013 mit 21,8 Proben/100 000 Einwohner
über dem Mittel von 16 Proben/100 000 Einwohner und weit vor anderen großen
Ländern wie Frankreich (9,2 Proben), Polen (5,9), Vereinigtes Königreich
(5,5 Proben) und Spanien (4,6 Proben).
17. Inwiefern begründet die oben genannte Dokumentation aus Sicht der
Bundesregierung die Notwendigkeit, das Prüfverhältnis zwischen privaten und
staatlichen (amtlichen) Kontrollen auf den Prüfstand zu stellen?
18. Ist die Qualität der Prüfergebnisse bei privaten Dienstleistern aus Sicht der
Bundesregierung so vollumfassend, dass sie einem vorsorgenden
Verbraucherschutz genügt (vgl. Minute 17 in der Dokumentation, in welcher
angemerkt wird, dass „Wunschergebnisse für die Auftraggeber produziert
werden“)?
Wie wird die Qualität der Kontrollen nach Kenntnis der Bundesregierung
überwacht?
Die Fragen 17 und 18 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Ein Merkmal für die Qualität eines privaten Labors ist eine Akkreditierung nach
DIN EN/IEC 17025 durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS). Für
Prüflabore im gesundheitlichen Verbraucherschutz gibt es beispielweise
bestimmte Anforderungen, die von der DAkkS geprüft werden. Die Akkreditierung
muss in regelmäßigen Abständen erneuert werden und wird durch
Zwischenaudits überprüft.
Ein akkreditiertes Labor dürfte aufgrund der vorgeschriebenen und von der
DAkkS immer wieder überprüften Dokumentations- und Nachweispflichten nicht
in der Lage sein, „Wunschergebnisse“ zu produzieren, ohne dabei die
Akkreditierung zu gefährden. Die Überwachung der Eigenkontrolle liegt hierbei in der
Zuständigkeit der zuständigen Behörden der Länder.
19. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, wie viele
Pflanzenschutzmittel durchschnittlich bei einem amtlichen und bei einem privaten
Prüfauftrag gefunden werden?
Wie sieht in diesem Zusammenhang eine durchschnittliche Probenanalyse
nach Kenntnis der Bundesregierung aus?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele
Pflanzenschutzmittel durchschnittlich bei einem privaten Prüfauftrag untersucht werden.
Die Zuständigkeit der Lebensmittelüberwachung, so auch der Kontrolle der
Eigenkontrolle, liegt bei den für die Überwachung zuständigen Behörden der
Länder.
In der amtlichen Lebensmittelüberwachung wird der Umfang einer Analyse je
nach Zielsetzung festgelegt:
a) Zur repräsentativen Expositionsabschätzung der Bevölkerung gegenüber
Pflanzenschutzmitteln wird seit 1995 ein Monitoring von
Pflanzenschutzmittelrückständen durchgeführt. Alle im Rahmen des Monitorings auf
Pflanzenschutzmittelrückstände untersuchten Lebensmittel werden auf ein extrem
breites Spektrum an Rückständen untersucht. Im Monitoring 2013 lag die Anzahl
der analysierten Rückstände bei mehr als 600 Stoffen (Ausgangssubstanzen
und/oder Umwandlungsprodukte) je Erzeugnis. Bei einzelnen Erzeugnissen
wie Äpfeln oder Kopfsalat umfasste das Untersuchungsspektrum 2013 sogar
mehr als 780 Stoffe. Jedes Jahr wird im Monitoring das Analysespektrum um
neue Stoffe erweitert und dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand
angepasst.
b) Die Probenahme bei der amtlichen Lebensmittelüberwachung zur Überprüfung
der Einhaltung von Rechtsvorschriften, insbesondere der geltenden
Rückstandshöchstgehalte, erfolgt risikoorientiert. Hier wird das Analysespektrum
fallbezogen festgelegt.
Im Jahr 2013 wurden insgesamt 5 393 557 einzelne Analysenergebnisse zu 833
verschiedenen Wirkstoffen (ausgenommen Metabolite und Isomere) erhoben. Es
wurde aber keine Probe auf das gesamte Stoffspektrum untersucht. Während die
Analyse auf manche Substanzen nur bei einzelnen oder wenigen Proben erfolgte,
wurden 242 Wirkstoffe in mehr als 10 000 Proben untersucht. Bei 470
Wirkstoffen betrug die Anzahl der auf ihr Vorkommen analysierten Proben zwischen
1 000 und 9 999. Bei 126 Wirkstoffen wurden weniger als 1 000 Proben
untersucht. Der Durchschnitt lag im Jahr 2013 bei 310 Wirkstoffen pro
Lebensmittelprobe.
20. Wer entwickelt und evaluiert nach Kenntnis der Bundesregierung die
Nachweismethoden bzw. die Qualität der Labore?
Nachweismethoden können in jedem Labor entwickelt werden, das
entsprechende Untersuchungen durchführen will. Für
Pflanzenschutzmitteluntersuchungen ist durch eine laborinterne Validierung gemäß der Leitlinie
SANCO/12571/2013 nachzuweisen, dass die Methode für das Untersuchungsziel
geeignet ist. Methoden, deren Eignung in einem laborübergreifenden
methodenprüfenden Ringversuch nachgewiesen wurde, können im nationalen (DIN) oder
internationalen Rahmen (CEN) standardisiert werden und finden Eingang in die
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 des Lebensmittel-,
Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Grundsätzlich sind
Nachweismethoden für Rückstände im Rahmen der Wirkstoffgenehmigung oder
Pflanzenschutzmittelzulassung vom Antragsteller beizubringen.
Labore, die amtliche Untersuchungen durchführen, sind verpflichtet, eine
Akkreditierung gemäß EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die
Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ nachzuweisen. Der fortgesetzte Erhalt
der Akkreditierung beinhaltet u. a. die regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an
Eignungsprüfungen. Ob das Qualitätsmanagementsystem eines Labors mit den
Vorgaben der EN ISO/IEC 17025 konform ist, wird durch regelmäßige
Begutachtungen der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) geprüft.
21. Wer lässt nach Kenntnis der Bundesregierung Testverfahren zu und wer
macht auf welcher Grundlage welche Vorgaben bezüglich der
diagnostischen Nachweisgrenzen bzw. der diagnostischen Qualität, und in welchem
Verhältnis stehen diese zu den Höchstwerten der Wirkstoffe?
Analyseverfahren zur Bestimmung von Pflanzenschutzmitteln oder deren
Rückständen bedürfen keiner Zulassung, um angewendet zu werden. Akkreditierte
Labore sind jedoch verpflichtet, nur validierte Verfahren einzusetzen. Kriterien für
die durch eine Validierung nachzuweisende Leistungsfähigkeit von Methoden
sind in der Leitlinie SANCO/12571/2013 („Guidance document on analytical
quality control and validation procedures for pesticide residues analysis in food
and feed.“) festgelegt. Technische Inhalte dieses regelmäßig aktualisierten
Dokuments werden im Netzwerk der EU- und Nationalen Referenzlaboratorien
erarbeitet. Als Bestimmungsgrenze gilt das niedrigste Konzentrationsniveau, für das
die Einhaltung der analytischen Leistungskriterien belegt werden konnte.
Die Bestimmungsgrenze muss der Konzentration eines zu überwachenden
Höchstgehaltes entsprechen oder darunter liegen. Vorgaben über ein festes
Verhältnis von Höchstgehalt und Bestimmungsgrenze werden in der
Leitlinie SANCO/12571/2013 nicht gemacht.
22. Wer macht nach Kenntnis der Bundesregierung welche Vorgaben
hinsichtlich der Häufigkeit der Untersuchungen?
Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 legen die Mitgliedstaaten
seit 2009 nationale Mehrjahresprogramme zur Kontrolle von Pestizidrückständen
fest. Neben der Überwachung geltender Rechtsvorschriften sind auch Daten zu
generieren, die für die Abschätzung der Verbraucherexposition geeignet sind. Die
festzulegenden nationalen Mehrjahresprogramme sind jährlich zu aktualisieren.
Die Erhebung repräsentativer Daten über Pflanzenschutzmittelrückstände in und
auf Lebensmitteln erfolgt im Rahmen des bundesweit koordinierten Monitorings
auf der Grundlage der §§ 50 bis 52 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und
Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und dient der Bewertung der
Verbraucherexposition. Das Monitoring ist ein gemeinsam von Bund und Ländern durchgeführtes
Untersuchungsprogramm.
Die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften erfolgt in der Zuständigkeit
der Länder nach deren Probenahmeplänen. Um ein einheitliches Vorgehen bei
der Erstellung des mehrjährigen Kontrollprogramms und eine Zusammenfassung
der Länderpläne zu einem bundeseinheitlichen Plan in transparenter Art und
Weise zu ermöglichen, wurden Kriterien zur Auswahl der zu untersuchenden
Erzeugnisse aufgestellt (u. a. Risiko aus gesundheitlicher Risikobetrachtung unter
Betrachtung der Verzehrsrelevanz, die Produktionsmenge/Importmenge/
Vermarktungsmenge, die Häufigkeit von Höchstgehaltsüberschreitungen usw.).
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
23. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Anerkennung von durch
Pflanzenschutzmittel ausgelöste Krankheiten, die in Frankreich als
Berufskrankheit anerkannt sind?
24. Aus welchen Gründen sind einige dieser Krankheiten in Deutschland nicht
anerkannt (beispielsweise Parkinson oder Krebs)?
Die Fragen 23 und 24 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Berufskrankheiten sind in Deutschland in einer Liste aufgeführt (Anlage 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung). Damit eine neue Krankheit in die Liste
aufgenommen werden kann, müssen nach § 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
der die gesetzliche Grundlage der Liste bildet, wissenschaftliche Erkenntnisse
darüber vorliegen, dass die Krankheit durch die besonderen Einwirkungen – hier
Pflanzenschutzmittel – verursacht werden kann. Eine einheitliche
wissenschaftliche Auffassung in der Wissenschaft ist hierzu nicht erforderlich; es muss sich
aber eine entsprechende Mehrheitsmeinung in der medizinischen Fachwelt
gebildet haben. Maßgeblich ist dafür nicht allein der nationale, sondern der gesamte
internationale Erkenntnisstand.
Die wissenschaftliche Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird vom
Ärztlichen Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim
Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgenommen. Dem Sachverständigenbeirat
gehören die wesentlichen Vertreter der Arbeitsmedizin an den deutschen
Universitäten, Epidemiologen, Staatliche Gewerbeärzte und Betriebsärzte an. Zur
Fragestellung einer möglichen Berufskrankheit Parkinson durch Pflanzenschutzmittel
besteht folgender Sachstand:
Der Sachverständigenbeirat hat in den Jahren 2010 und 2011 die
wissenschaftliche Erkenntnislage im Hinblick auf die genannten gesetzlichen Voraussetzungen
geprüft. Im Ergebnis war die Studienlage heterogen. Insbesondere hatten die
epidemiologischen Studien, die nach dem deutschen Recht das maßgebliche
Kriterium für die Abgrenzung zwischen beruflichen und außerberuflich verursachten
Erkrankungen bilden, nur begrenzte Aussagekraft. Die Studien zeigten zwar
Hinweise auf einen möglichen Ursachenzusammenhang zwischen der Einwirkung
von einzelnen, in bestimmten Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Stoffen und der
Entstehung von Parkinson. Allerdings gab es insbesondere in älteren Studien
erhebliche Unsicherheiten im Hinblick auf die eindeutige Diagnosestellung und
Klassifikation der Erkrankung. Darüber hinaus bestanden große Schwierigkeiten
bei der den Studien zugrundeliegenden retrospektiven Expositionsermittlung.
Auch eine damals gerade veröffentlichte Übersichtsarbeit über das
Studienmaterial aus dem Jahr 2011 von Prof. Wirdefeldt vom Institut für medizinische
Epidemiologie und Biostatistik des Karolinska Instituts der Universität Stockholm kam
für den Ursachenzusammenhang lediglich zu der Gesamtbewertung „limited
evidence – begrenzte Aussagekraft“3.
Der Sachverständigenbeirat hatte daher im Frühjahr 2012 beschlossen, zunächst
weitere Erkenntnisse abzuwarten. Zu einem vergleichbaren Ergebnis kam auch
eine weitere systematische Übersichtsarbeit über die Studienlage, die im Jahr
2012 veröffentlicht wurde4.
3 Wirdefeldt et al.: „Epidemiology and etiology of Parkinsons`s disease: a review of the evidence“ – Euopean Journal of Epidemiology 26
(2011) S. 1 ff.
4 C. Freire, S. Koifman: Pesticide Exposure and Parkinson disease: Epidemiological evidence of association – NeuroToxicology 33 (2012)
S. 947 ff.
Im Herbst 2014 hat der Sachverständigenbeirat beschlossen, die
wissenschaftliche Erkenntnislage erneut zu prüfen, da weitere Studien veröffentlicht worden
sind. Diese Prüfung wird wegen der beschriebenen schwierigen Erkenntnislage
noch einen längeren Zeitraum erfordern.
Für Krebserkrankungen ist mit der Nummer 1302 „Erkrankungen durch
Halogenkohlenwasserstoffe“ in der Berufskrankheitenliste eine Rechtsgrundlage
grundsätzlich bereits vorhanden. Die Anerkennung im Einzelfall hängt von der
jeweiligen Tumorart, den verwendeten Pflanzenschutzmitteln sowie von der Dauer und
Intensität ihrer Anwendung ab.
25. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus der sehr breiten Kritik
an der Wiederzulassung des Wirkstoffes Glyphosat hinsichtlich den
Anforderungen des EU-Zulassungsverfahren für Pestizid-Wirkstoffe,
beispielsweise in Bezug auf Pestizidmischungen oder herbizidresistente,
gentechnisch veränderte Pflanzen?
Das Verfahren für die Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen ist in
der Europäischen Union durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Rates
und des Europäischen Parlaments über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln5 sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der
Kommission zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das
Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln6
geregelt. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 soll gemäß dem Arbeitsprogramm
der Europäischen Kommission im Jahr 2016 überprüft werden. Die
Bundesregierung wird sich hierzu rechtzeitig positionieren. Dabei wird, auch aufgrund der
Erfahrungen bei der Bewertung glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel,
beispielsweise die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehene Liste der
Beistoffe, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 27 [Anm.:
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009] nicht zulässig ist, eine Rolle spielen.
Die gentechnikrechtlichen Genehmigungs- und Zulassungsverfahren werden
hierdurch nicht berührt.
26. Welche Vor- und Nachteile sieht die Bundesregierung im Vorschlag einer
Pestizid-Abgabe in der Bundesrepublik Deutschland (beispielsweise Studie
des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung GmbH – UFZ vom
Oktober 2015)?
Plant sie, eine solche Abgabe einzuführen (bitte begründen)?
Der Bundesregierung ist die genannte Studie des Helmholtz-Zentrums für
Umweltforschung bekannt. Eine eingehende Prüfung hat noch nicht stattgefunden.
Derzeit ist die Einführung einer Abgabe nicht geplant.
27. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung von der Gesamtsumme der
durch Pestizideinsatz in der Landwirtschaft direkt oder indirekt verursachten
Kosten der Lebensmittel- und Umweltüberwachung sowie der Aufreinigung
des Trinkwassers?
Wer trägt nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell welche Kosten?
5 Amtsblatt der Europäischen Union L 309 vom 24.11.2009, S. 1
6 Amtsblatt der Europäischen Union L 252 vom 19.9.2012, S. 26
Eine fundierte Aussage zu den anfallenden Kosten für
Umweltüberwachungsmaßnahmen und Aufreinigung des Trinkwassers sowie deren Verteilung auf die
Betroffenen (insbesondere Bund, Länderbehörden, Wasserversorger,
Verbraucher) kann die Bundesregierung derzeit nicht treffen. Überwachungs- und
Kontrollmaßnahmen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln obliegen den
Ländern. Um einen Überblick zur Ermittlung externer Kosten zu erhalten, die mit
Blick auf das Trinkwasser durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
entstehen, werden daher derzeit Forschungsvorhaben im Rahmen des
Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit durchgeführt (FKZ 3713 14 403: Sozialisierte Kosten des
chemischen Pflanzenschutzes in Deutschland: Kosten-Nutzen-Analyse zu den
gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen des chemischen Pflanzenschutz unter der
besonderen Berücksichtigung externer Umweltkosten) bzw. befinden sich in
Vorbereitung (FKZ 3716 74 263 0: Quantifizierung der landwirtschaftlich
verursachten Kosten zur Sicherung der Trinkwasserbereitstellung).
28. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die dem Gesundheitssystem
verursachten Kosten des Pestizideinsatzes in der Landwirtschaft vor?
Wenn nein, plant die Bundesregierung diese gesellschaftlichen Kosten zu
evaluieren?
Wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
Zu Gesundheitskosten, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder
Bioziden bedingt sind, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
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