[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. Januar 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7262
18. Wahlperiode 14.01.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke,
Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/7023 –
Vorgelagerte US-Einreisekontrollen an europäischen Flughäfen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Regierung in Washington plant Medienberichten zufolge eine Verschärfung
ihrer Einreisebestimmungen (Onlineausgabe der Frankfurter Rundschau vom
1. Dezember 2015). Hierzu gehört der Plan, bereits beim Abflug von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sogenannte vorgelagerte Einreisekontrollen
vorzunehmen. Die US-Regierung verhandelt demnach mit mindestens sieben
Ländern, darunter Belgien und die Niederlande. Ein ähnlicher Vorstoß erfolgte
bereits im letzten Jahr, Vertreterinnen und Vertreter der Niederlande hatten den US-
Vorschlag in den zuständigen EU-Ratsarbeitsgruppen vorgestellt
(Bundestagsdrucksachen 18/2472, 18/3236). Eine entsprechende Anfrage für Kontrollen auf
dem Flughafen Amsterdam-Schiphol wurde von der Regierung in Den Haag
geprüft. Auch die Regierungen Großbritanniens, Frankreichs, Schwedens sowie das
deutsche Bundesministerium des Innern waren im vergangenen Jahr angefragt
worden, zunächst jedoch inoffiziell auf Ebene der Innenministerien.
Schon jetzt werden Passagiere an deutschen Flughäfen von US-Behörden
kontrolliert. Solche „Last-Gate-Checks“ werden durch Bedienstete der U. S. Customs
and Border Protection (CBP) vorgenommen und gelten nicht als
Luftsicherheitskontrollen. Die Behörde hat lediglich das Recht, die in die USA verkehrenden
Luftfahrtunternehmen „in grenzpolizeilicher Hinsicht“ zu beraten. Die Airlines
bekommen unter Umständen einen Hinweis, ob sich zu befördernde Personen auf
einer Flugverbotsliste der USA befinden. Ihre Mitnahme wäre zwar erlaubt,
jedoch erhielte die Fluglinie keine Überflugs- und Landeerlaubnis aus den USA.
Sofern für die Passagiere ein Flugverbot gilt, dürfen die US-Behörden keine
weiteren Zwangsmaßnahmen ergreifen. Eingehende Kontrollen, Durchsuchungen
oder Festnahmen können bislang lediglich von der gastgebenden Bundespolizei
vorgenommen werden. Die Betroffenen könnten dies aus Sicht der Fragesteller
aber wie eine Amtshandlung der US-Bediensteten empfinden.
Mit den vorgelagerten Einreisekontrollen erhielten die US-Behörden das Recht,
Reisende zu befragen und sogar zu durchsuchen. Das Bundesministerium des
Innern (BMI) hatte sich im letzten Jahr noch „äußerst zurückhaltend“ zu der
Übernahme hoheitlicher Befugnisse von US-Behörden in Deutschland gezeigt
(Bundestagsdrucksache 18/2472). Auch „die Luftfahrtbranche“ habe
grenzpolizeiliche Ein- und Ausreisekontrollen durch US-Bedienstete „kritisch hinterfragt“.
Hingegen habe Großbritannien „Vorteile in einer Zulassung des Verfahrens“
gesehen. Die Niederlande prüften demnach die rechtliche und organisatorische
Machbarkeit, Frankreich habe eine Beteiligung der USA an der Finanzierung
gefordert. Auch Schweden habe den Vorschlag geprüft, sich aber „in erster
Reaktion“ skeptisch gezeigt und um Prüfung hinsichtlich der Auswirkungen auf die
Schengen-Regelungen und die Menschenrechtskonvention gebeten. Diese
Prüfung sollte durch den Juristischen Dienst des Rates der Europäischen Union
erfolgen.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Nach den Anschlägen von Paris fokussierte sich die innenpolitische Debatte in
den USA zuletzt zunehmend auf eine Verschärfung der Einreisebestimmungen
im Rahmen des Visa-Waiver-Programms (VWP), welches Staatsangehörigen der
daran teilnehmenden Staaten eine visumsfreie Einreise in die USA erlaubt. Die
US-Administration hatte daher am 30. November 2015 verschiedene Maßnahmen
im Zusammenhang mit einer geplanten Verschärfung des VWP angekündigt,
darunter auch eine Ausweitung des sogenannten Preclearance-Programms (siehe
Fact Sheet des White House unter
www.whitehouse.gov/the-press-office/
2015/11/30/fact-sheet-visa-waiver-program-enhancements). Der unabhängig
davon am 18. Dezember 2015 vom US-Kongress als Teil des US-Haushaltspakets
für 2016 verabschiedete sogenannte Visa-Waiver-Program Improvement and
Terrorist Travel Prevention Act of 2015, welcher ebenfalls Maßnahmen
zur Verschärfung der Visa-Waiver-Bestimmungen vorsieht, erwähnt das
Preclearance-Programm dagegen nicht. Wann die einzelnen Maßnahmen dieses
Gesetzes greifen bzw. zur Anwendung kommen ist derzeit noch unklar. Ebenso
unklar ist, ob, wann und in welcher Form die separaten Vorschläge der
Administration umgesetzt werden.
1. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern US-Behörden
mehreren EU-Mitgliedstaaten erneut vorgeschlagen haben, sogenannte
vorgelagerte US-Einreisekontrollen auf deren Hoheitsgebiet durchzuführen, die
nach Kenntnis der Fragesteller sogar das Recht zur Befragung und
Durchsuchung vorsehen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Im Übrigen
verweist die Bundesregierung auf die Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2472 vom 3. September 2014.
2. Worin unterscheidet sich der neuerliche Vorstoß nach Kenntnis der
Bundesregierung gegenüber einer Initiative vom vergangenen Jahr, etwa in der
Verbindlichkeit oder rechtlichen Konsequenzen bei Nichtumsetzung?
Nach Kenntnis der Bundesregierung handelt es sich bei den Initiativen der
US-Behörden weiterhin um unverbindliche Vorschläge zur Weiterentwicklung
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, aus denen sich im Falle der
Nichtumsetzung für die Bundesrepublik Deutschland nach derzeitigem Kenntnisstand
keine Konsequenzen ergeben.
3. Welche Mitgliedstaaten haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung zu
dem neuen Vorstoß wie positioniert?
Die Bundesregierung verweist hierzu auf ihre Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2472 vom 3. September
2014. Darüber hinaus wurden zwischenzeitlich nach Kenntnis der
Bundesregierung auch Gespräche mit der Regierung und den Flughafenbetreibern in Belgien
aufgenommen. Die belgische Position ist der Bundesregierung nicht bekannt.
4. Inwiefern handelt es sich dabei um offizielle Anträge von US-Behörden?
Nach Kenntnis der Bundesregierung handelt es sich nicht um offizielle Anträge
von US-Behörden, sondern um offizielle Angebote von US-Behörden, die
Gegenstand von laufenden Verhandlungen sind. Die U.S. Customs Border
Protection (CBP) hat die Möglichkeit zur vorgelagerten Einreisekontrolle
ausgeschrieben. Verschiedene europäische Flughäfen konnten sich dafür bewerben. Mit den
in der Antwort zu Frage 3 genannten Europäischen Mitgliedstaaten werden nun
Gespräche geführt.
Der Bundesregierung liegt kein formaler schriftlich fixierter Antrag der US-
Behörden in dieser Angelegenheit vor.
5. Inwiefern und mit welcher Begründung äußern sich Schweden und
Großbritannien weiterhin skeptisch?
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die USA den Wunsch geäußert, auf
zwei britischen und einem schwedischen Flughafen vorgelagerte
Einreisekontrollen durchführen zu können. Offenbar gibt es bilaterale Gespräche zu diesem
Thema, bisher aber keine Vereinbarungen. Die britischen und schwedischen
Behörden betonen, dass vorgelagerte Einreisekontrollen in jedem Fall mit den
bestehenden nationalen Grenz- und Sicherheitsregimes an den entsprechenden
Flughäfen in Einklang stehen müssen.
6. Wo wurden die neuerlichen Vorschläge nach Kenntnis der Bundesregierung
auf EU-Ebene bzw. in internationalen Zusammenarbeitsformen bereits
vorgestellt oder beraten?
Die Bundesregierung verweist hierzu auf ihre Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2472 vom 3. September
2014.
7. Sofern diese noch nicht auf EU-Ebene bzw. in internationalen
Zusammenarbeitsformen vorgestellt oder beraten wurden, inwieweit steht dies auf der
Tagesordnung welcher zukünftigen Treffen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Ob und wann die Vorschläge
Gegenstand künftiger Treffen sein werden, ist zurzeit noch nicht bekannt.
8. An welche weiteren Forderungen oder Bedingungen (etwa die weitere
Teilnahme am Visa-Waiver-Programm nur bei Erfüllung der Forderung nach
vorgelagerten Einreisekontrollen) ist der Vorstoß nach Kenntnis der
Bundesregierung geknüpft?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
9. Welche Vergünstigungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Fall der Umsetzung vorgelagerter Grenzkontrollen nach Kenntnis der
Bundesregierung versprochen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ergeben sich im Falle einer Umsetzung
Vergünstigungen für Reisende in die USA, die aufgrund der vorgelagert
durchgeführten Einreisekontrollen nach Ankunft in den USA keine weitere oder eine
erleichterte Einreisekontrolle (Immigration) durchlaufen müssen.
10. Welche Angaben enthält der Vorschlag hinsichtlich der Finanzierung
entsprechender Infrastruktur sowie laufender Kosten?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
11. Sofern auch die Bundesregierung einen solchen neuerlichen Vorschlag
erhielt, wann traf dieser bei welcher Behörde ein, und wann hat die
Bundesregierung den Deutschen Bundestag hierzu informiert?
12. Wie wird sich die Bundesregierung dazu positionieren?
13. Sofern der Vorschlag nicht grundsätzlich abgelehnt wird, aus welchen
Gründen hat die Bundesregierung ihre Haltung vom vergangenen Jahr
aufgegeben, wonach sie „dem US-Ansinnen gleichwohl äußerst zurückhaltend
gegenüber[steht], da die Ausübung hoheitlicher Befugnisse innerhalb des
Bundesgebietes grundsätzlich den jeweils zuständigen Behörden des Bundes und
der Länder auf der Grundlage deutschen und/oder unmittelbar geltenden
Rechts der Europäischen Union obliegt“?
Die Fragen 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung verweist hierzu auf ihre Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2472 vom 3. September
2014.
14. Mit welchen internationalen oder bilateralen Verträgen und Konventionen
könnten die vorgelagerten US-Einreisekontrollen aus Sicht der
Bundesregierung in Konflikt kommen?
Die Bundesrepublik Deutschland ist an die von ihr geschlossenen bilateralen und
multilateralen völkerrechtlichen Verträge und unterzeichneten Konventionen
gebunden und wird die sich daraus ergebenden Verpflichtungen beachten.
Inwieweit diese durch vorgelagerte US-Einreisekontrollen betroffen sein könnten, kann
abstrakt nicht abschließend beurteilt werden.
15. Inwiefern hätten die vorgelagerten US-Einreisekontrollen aus Sicht der
Bundesregierung Auswirkungen auf Schengen-Regelungen?
Die Bundesrepublik Deutschland ist an die europäisch verbindlichen
Schengen-Regelungen gebunden und wird diese beachten. Inwieweit sich durch
vorgelagerte US-Einreisekontrollen Auswirkungen auf diese Regelungen ergeben
könnten, kann abstrakt nicht abschließend beurteilt werden.
16. Inwiefern hätten die vorgelagerten US-Einreisekontrollen aus Sicht der
Bundesregierung Auswirkungen auf die Europäische
Menschenrechtskonvention?
Die Bundesrepublik Deutschland ist als Vertragspartei der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) an diese gebunden. Die Bundesregierung wird
die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nach der EMRK daher im
vorliegenden Zusammenhang beachten. Inwieweit einzelne Garantien der EMRK
durch vorgelagerte US-Einreisekontrollen betroffen sein könnten, kann abstrakt
nicht abschließend beurteilt werden.
17. Was ist der Bundesregierung über eine Prüfung zu vorgelagerten US-
Einreisekontrollen durch den Juristischen Dienst des Rates der Europäischen
Union bekannt?
18. Wer gab die Prüfung wann in Auftrag, und wann lag ein Ergebnis vor?
19. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Die Fragen 17 bis 19 werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
20. Welche Stellungnahmen welcher Angehörigen der „Luftfahrtbranche“ sind
der Bundesregierung hinsichtlich vorgelagerter US-Einreisekontrollen
bekannt, und zu welchem Schluss kommen diese jeweils?
Gegenüber der Bundesregierung wurden in dieser Angelegenheit keine
Stellungnahmen von Vertretern der Luftfahrtbranche abgegeben.
21. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus diesen
Stellungnahmen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 11 bis 13 verwiesen.
22. Wie viele als „No-Fly-Empfehlungen“ bezeichnete Flugverbote hat das am
Flughafen Frankfurt am Main schon jetzt stationierte US-
Heimatschutzministerium nach Kenntnis der Bundesregierung ab 2014 ausgesprochen
(bitte – wenn möglich – nach Monaten darstellen)?
Beförderungsausschlüsse nach Hinweisen von US-Behörden betreffen das
Rechtsverhältnis zwischen den Luftverkehrsgesellschaften und den US-
Behörden. Der Bundesregierung liegen hierzu keine weiteren Erkenntnisse vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2472 vom 3. September 2014 sowie auf
die Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/244 vom 27. Dezember 2013 verwiesen.
23. Sofern die Bundesregierung hierüber weiterhin keine Kenntnis hat,
inwiefern würde sie nach Zustimmung zu „vorgelagerten Grenzkontrollen“ zur Zahl
der in Deutschland verhängten Flugverbote unterrichtet werden, bzw.
inwiefern wird sie dies gegenüber den USA für ihre Zustimmung zu vorgelagerten
Grenzkontrollen zur Bedingung machen?
Für die Bundesregierung stellt sich diese Frage derzeit nicht. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu den Fragen 11 bis 13 verwiesen.
24. Wie viele der in Deutschland für das US-Heimatschutzministerium
arbeitenden Angestellten entfallen nach Kenntnis der Bundesregierung auf die CBP,
das U. S. Immigration and Customs Enforcement (ICE), die Transportation
Security Administration (TSA), den United States Secret Service (USSS),
die United States Coast Guard (USCG), die U. S. Citizenship and
Immigration Services (USCIS), das Office of Policy, die Federal Emergency
Management Agency (FEMA), die Federal Law Enforcement Training Centers
(FLETC) und das National Protection and Programs Directorate?
Die US-Regierung hat zurzeit folgende in Deutschland tätigen Mitarbeiter der
genannten US-Behörden beim Auswärtigen Amt angemeldet:
CBP - U.S. Customs and Border Protection: 4
CHS/CBP/CSI - Customs and Border Protection,
Container Security Initiative: 5
USICE/ICE - U.S. Immigration and Customs Enforcement: 4
TSA - Transportation Security Administration: 18
USSS - United States Secret Service: 2
USCG - Coast Guard: 0
USCIS/CIS - U.S. Citizenship and Immigration Services: 4
Office of Policy: 0
FEMA - Federal Emergency Management Agency: 0
FLETC - Federal Law Enforcement Training Center: 0
NPPD - National Protection and Programs Directorate: 0.
25. Welche weiteren neuen Verschärfungen der US-Einreisebestimmungen sind
der Bundesregierung bekannt, und hinsichtlich welcher Verfahren wäre sie
davon betroffen?
Der US-Kongress hat am 18. Dezember 2015 als Teil des „Omnibus Spending
Bill“ Änderungen zum VWP beschlossen.
Die Änderungen sehen nach bisherigen Informationen der Bundesregierung u. a.
neue Regelungen für Reisende im Rahmen des VWP vor, die nach dem
1. März 2011 nach Syrien, Irak, Iran oder Sudan oder vom US-
Heimatschutzministerium als „countries of concern“ designierte Staaten gereist sind bzw. neben
der Staatsangehörigkeit des VWP-Teilnehmerstaats zusätzlich eine zweite
Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer dieser Länder besitzen. Diese Reisenden
müssten demnach künftig für die Einreise ein US-Visum beantragen. Im Übrigen wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
26. Auf welche Weise müsste auch die Beteiligung Deutschlands am „Visa-
Waiver“-Programm hinsichtlich der verschärften US-Einreisebestimmungen
angepasst oder neu verhandelt werden?
Die Bundesregierung ist von den Vorteilen einer möglichst großzügigen
Regelung mit den USA für visumfreie Reisen überzeugt. In diesem Sinne setzt sich die
Bundesregierung zusammen mit anderen EU-Staaten gegenüber ihren
amerikanischen Partnern für Veränderungen nur mit Augenmaß ein. Neue gesetzliche
US-Einreisebestimmungen und mögliche Auswirkungen auf die Reziprozität
wird die Bundesregierung aufmerksam prüfen. Die Zuständigkeit für Fragen des
Visumsrechts bei kurzfristigen Aufenthalten liegt bei der Europäischen Union.
27. Was ist der Bundesregierung über US-Pläne zur „bessere[n] Nutzung
biometrischer Daten, etwa Fingerabdrücke“ bekannt, und welche Maßnahmen
oder Programme sind hiermit gemeint?
Nach den am 30. November 2015 veröffentlichten Vorschlägen der US-
Regierung zur geplanten Verschärfung des VWP will die US-Regierung in einem
Bericht an den US-Präsidenten mögliche Pilotprogramme identifizieren.
Diese verfolgen den Zweck, die Sammlung und Verwendung biometrischer
Daten (Fingerabdrücke und/oder Fotografien) im Rahmen des VWP zur Erhöhung
der Sicherheit bewerten zu können. Die US-Regierung schlägt dem Kongress
außerdem gesetzgeberische Maßnahmen vor, die die gesetzliche Ermächtigung für
solche Pilotprogramme schaffen können.
Zu aktuell laufenden Pilotprojekten der CBP zur Erprobung neuer biometrisch
gestützter Verfahren bei der grenzpolizeilichen Ein- und Ausreisekontrolle wird
auf den nachfolgenden Internetlink verwiesen
www.cbp.gov/newsroom/local-media-release/2015-12-10-000000/cbp-
beginbiometric-entryexit-testing-otay-mesa-port".
28. Welche Maßnahmen oder Programme sind nach Kenntnis der
Bundesregierung gemeint, wenn die USA ankündigen, die „Geldstrafe für
Fluggesellschaften, die Passdaten ihrer Passagiere nicht ausreichend überprüfen“, zu
erhöhen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung bezieht sich diese Ankündigung auf eine
Erhöhung der vorgesehen Geldstrafen von 5 000 auf 50 000 US-Dollar im
„Advance Passenger Information System“ (APIS).
29. Wie hat sich die Bundesregierung in entsprechenden Diskussionen zur EU-
PNR-Richtlinie (PNR – Fluggastdatensätze) hinsichtlich der Frage
positioniert, inwiefern Europol Zugriff auf die dort gespeicherten Daten zu
gewähren ist?
Nach dem vom Rat auf seiner Tagung am 3. und 4. Dezember 2015 inhaltlich
gebilligten Text kann Europol auf Einzelfallbasis im Wege eines zu
begründenden Ersuchens einen Mitgliedstaat um Übermittlung von PNR-Daten ersuchen;
sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen, übermittelt der Mitgliedstaat die
entsprechenden Informationen. Die Bundesregierung hat diesem Text am 4.
Dezember 2015 inhaltlich zugestimmt.
30. Wie sollte aus Sicht der Bundesregierung in diesem Fall sichergestellt sein,
dass die Zentralstellen der Mitgliedstaaten nicht mit „Treffermeldungen“
Europols zu Übereinstimmungen von Daten des Europol Informationssystems
und des EU-PNR beschickt werden, die dort längst bekannt sind?
Soweit Europol aufgrund von übermittelten PNR-Daten Übereinstimmungen mit
Daten des Europol-Informationssystems („Treffermeldungen“) feststellt, werden
diese in dem dafür nach dem Europol-Ratsbeschluss 2009/371/JI vorgesehenen
Verfahren übermittelt. Insoweit gelten die bestehenden Verfahren der
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und Europol fort.
31. Inwiefern und durch wen wurde dem „Erläuterungsbedarf“ der
Bundesregierung zur Frage, ob die Einbeziehung von „non-carrier economic operators“
in den Anwendungsbereich der EU-PNR-Richtlinie tatsächlich einen
Sicherheitsgewinn bringt und vor dem Hintergrund der mit der Einbeziehung
verbundenen Belastungen für die Betroffenen und dem erheblich vergrößerten
Datenaufkommen verhältnismäßig und damit vertretbar ist, mittlerweile
Genüge getan (Plenarprotokoll 18/129)?
32. Für wann hat oder hatte die Europäische Kommission zu einer
entsprechenden „Veranstaltung mit den betroffenen Unternehmen“ eingeladen, und
welche Unternehmen und Branchenverbände nahmen bzw. nehmen teil?
Die Fragen 31 und 32 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf Einladung der Europäischen Kommission fand am 15. Oktober 2015 ein
„Expert workshop on collecting airline reservation data from ‘non-carrier economic
operators’“ statt. Er diente dazu, die praktischen Auswirkungen einer
Einbeziehung der „non-carrier economic operators“ in die PNR-Richtlinie (Forderung des
Europäischen Parlaments [LIBE-Ausschuss vom 15. Juli 2015]) zu beleuchten.
An dem Workshop nahmen Vertreter der folgenden Verbände von (Flug-)
Reiseunternehmen teil:
ECTAA (European Travel Agents' and Tour Operators' Associations),
IACA (International Air Carrier Association),
IATA (International Air Transport Association)
ETTSA (European Technology and Travel Services Association) sowie
ein Vertreter des Unternehmens TUI im Auftrag der IACA.
Bei dem Workshop sprachen sich die Vertreter der Unternehmensverbände
dagegen aus, „non-carrier economic operators“ in gleicher Weise zur
Fluggastdatenübermittlung zu verpflichten wie Fluggesellschaften.
Die eingeladenen Branchenvertreter legten dar, dass bei Reiseveranstaltern und
Reisebüros keine umfassende Sammlung von PNR-Daten stattfinde. Es gebe auch
keine geeignete Infrastruktur, um die Daten an die Fluglinien oder die
Passagierdatenzentralstellen (PIUs) zu übermitteln. Auch die Kostenaspekte seien nicht
geklärt, ebenso wenig das Verhältnis zu Nicht-EU-Anbietern.
33. Inwiefern und mit welchem Ergebnis kann die Bundesregierung „die
rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Einbeziehung dieser Unternehmen“
nun besser abschätzen?
Aus den Ausführungen der eingeladenen Verbandsvertreter und Mitgliedstaaten
ergaben sich Anhaltspunkte zu den möglichen Konsequenzen einer Verpflichtung
auch der „non-carrier economic operators“ zur PNR-Datenübermittlung, die
dabei helfen, die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Einbeziehung dieser
Unternehmen besser abzuschätzen. Die Bundesregierung wird im Rahmen der
Umsetzung der EU-PNR-Richtlinie die Einbeziehung der „non-carrier economic
operators“ prüfen.
34. Wie hat sich die Bundesregierung in entsprechenden Diskussionen zur EU-
PNR-Richtlinie hinsichtlich der Frage positioniert, inwiefern die
Einbeziehung innereuropäischer Flüge verpflichtend oder aber als Option geregelt
werden sollte, und auf welche Weise soll dies in Deutschland umgesetzt
werden?
Der vom Rat auf seiner Tagung am 3. und 4. Dezember 2015 inhaltlich gebilligte
Text räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, die Richtlinie auf
innereuropäische Flüge anzuwenden. Die Bundesregierung hat diesem Text am 4.
Dezember 2015 inhaltlich zugestimmt.
Die Frage, inwieweit Deutschland künftig auch PNR-Daten von
innereuropäischen Flügen anfordern wird, muss im Rahmen des Umsetzungsgesetzes zur
PNR-Richtlinie geregelt werden. Innerhalb der Bundesregierung und innerhalb
des Bundesministeriums des Innern (BMI) gibt es noch keine konkreten
Planungen für das Umsetzungsgesetz, da zunächst das Inkrafttreten der Richtlinie
abgewartet werden muss.
35. Nach welcher Maßgabe sollte die EU-PNR-Richtlinie aus Sicht der
Bundesregierung auch zur Verfolgung oder Verhinderung grenzüberschreitender
Kriminalität genutzt werden können?
Maßgeblich für die Frage, zu welchen Zwecken die aufgrund der PNR-Richtlinie
gesammelten PNR-Daten künftig genutzt werden dürfen, sind die
Zweckbestimmungsregelungen in Artikel 1 Absatz 2 i. V. m. Artikel 2 (h) der Richtlinie in
Verbindung mit der Straftatenliste in Annex II. Danach können die aufgrund der
Richtlinie erhobenen PNR-Daten u. a. auch zur Verfolgung oder Verhinderung
grenzüberschreitender Kriminalität genutzt werden, sofern der entsprechende
Kriminalitätsbereich von der Straftatenliste umfasst ist. Dieser Regelung hat die
Bundesregierung am 4. Dezember 2015 inhaltlich zugestimmt.
36. Was ist der Bundesregierung über Pläne oder Diskussionen der Europäischen
Kommission oder des Europäischen Rates bekannt, das Europäische
Strafregisterinformationssystem um die Einbeziehung von Drittstaatsangehörigen
zu erweitern, und welche eigene Position vertritt sie in dieser Frage?
Kommission und Rat sind seit mehr als 10 Jahren mit den Mitgliedstaaten in der
Diskussion, den Informationsaustausch aus den nationalen Strafregistern über
Drittstaatsangehörige qualitativ zu verbessern und effektiver auszugestalten,
indem dieser vereinfacht und damit beschleunigt wird.
Nach den Anschlägen von Paris am 13. November 2015 haben sich die EU-Justiz-
und Innenminister auf der außerordentlichen Sitzung des Rates am 20.
November 2015 im Hinblick auf ECRIS und die Einbeziehung von
Drittstaatsangehörigen auf folgende Schlussfolgerungen verständigt:
„10. Die Mitgliedstaaten werden das Potenzial des ECRIS voll ausschöpfen. Der
Rat begrüßt die Absicht der Kommission, bis Januar 2016 einen ehrgeizigen
Vorschlag zur Ausweitung des ECRIS auf Drittstaatsangehörige vorzulegen.“
Wie die Bundesregierung bereits in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/6699 vom 12. November
2015 ausgeführt hat, sind umfassende und möglichst lückenlose
Strafregisterauskünfte für eine effektive Strafverfolgung unerlässlich.
Die Schaffung eines Drittstaatenregisters erleichtert die Einholung von
Auskünften über Nicht-EU-Staatsangehörige erheblich, indem gezielt auf Informationen
des Strafregisters des Landes, in dem die Verurteilung stattfand, zugegriffen
werden kann. Die Bundesregierung unterstützt daher notwendige Maßnahmen zur
Schaffung eines Drittstaatenregisters.
37. Wie beurteilt die Bundesregierung den Stand der Verhandlungen mit der US-
Regierung bezüglich der Neufassung eines Abkommens über Rechtshilfe mit
der Europäischen Union?
Die Bundesregierung begrüßt die Verhandlungen zu einer Überarbeitung und
Anpassung des Abkommens vom 25. Juni 2003 zwischen der Europäischen Union
und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe. Die Bundesregierung
hat hierzu zusätzlich zu den von der Kommission vorgeschlagenen
Diskussionspunkten angeregt, sich mit der Bedeutung der Safe-Harbour-Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes für den Rechtshilfeverkehr mit den USA sowie der
Erörterung von Möglichkeiten zur Reduzierung der von den USA geforderten
Sachverhaltsdarstellung zu beschäftigen. Am Fortgang der Verhandlungen wird
sich die Bundesregierung weiterhin aktiv beteiligen.
38. Sofern die Verhandlungen derzeit verzögert verlaufen, welche Gründe sind
der Bundesregierung hierzu bekannt?
Eine Verzögerung der Verhandlungen ist der Bundesregierung nicht bekannt.
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