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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Sofortangebote von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung an Antragstellende auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (G-SIG: 16011957)

Unmittelbare Zuweisung zu einem 1-Euro-Job bei Beantragung von SGB-II-Leistungen: Bewertung allgemein, der damit ausfallenden Anspruchsprüfung, Widerspruch zu einzelnen Bestimmungen im SGB I und II (Zugang zu und Fälligkeit von Sozialleistungen, berechtigte Personen, Leistungsgrundsätze, Kriterien der Leistungserbringung), Änderungsmaßnahmen, Form der Zuweisung von 1-Euro-Jobs, vorhandene Dienstanweisungen, Richtlinien (im Volltext vorlegen), individuelle Reaktionen auf Sofortangebote: internationale Studien, Förderungsfähigkeit von Jugendlichen, nationale Studien zum alten Bundessozialhilfegesetz und zum neuen SGB II, Lebenssituation nach Ablehnung, Verzicht auf Antragstellung, Gründe <p> </p>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

02.05.2007

Antwortdauer

40 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/482323. 03. 2007

Sofortangebote von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung an Antragstellende auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

der Abgeordneten Katja Kipping, Klaus Ernst, Karin Binder, Dr. Lothar Bisky, Diana Golze, Kornelia Möller, Elke Reinke, Volker Schneider (Saarbrücken), Dr. Kirsten Tackmann, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Im Rahmen des Fortentwicklungsgesetzes zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wurde beschlossen, dass „erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, weder nach diesem Buch noch nach dem Dritten Buch bezogen haben, (…) bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in die Arbeit angeboten werden“ sollen (§ 15a SGB II).

In der Begründung zum Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 16/1410) heißt es: „Die frühzeitige Unterbreitung von Eingliederungsangeboten ist ein geeignetes Mittel, Hilfebedürftigkeit zu vermeiden bzw. einer länger andauernden Zeit der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen sowie die Bereitschaft des Hilfesuchenden zur Arbeitsaufnahme zu überprüfen.“

In § 17 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) werden die Leistungsträger verpflichtet, dass der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach zu gestalten ist. Weiterhin wird in § 41 SGB I geregelt, dass Sozialleistungsansprüche mit ihrem Entstehen fällig werden.

In § 1 Abs. 1 Satz 4 SGB II wird ausgesagt: „Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass 1. durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird.“

In § 3 Abs. 1 SGB II sind sechs Kriterien für die Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit festgelegt. Zu berücksichtigen sind bei den Leistungen 1. die Eignung, 2. die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation, 3. die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und 4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der hilfebedürftigen Person. 5. Es sollen vorrangig Eingliederungsmaßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. 6. Es sind bei der Leistungserbringung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

Aus Arbeitsgemeinschaften (Argen), zum Beispiel der Arbeitsgemeinschaft Neumünster, ist bekannt, dass Personen, die ein Antragsformular auf Leistungen nach dem SGB II in der Arge erhalten wollen, sofort und ohne ein Gespräch mit einem Fallmanager eine Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung erhalten. Das betrifft zum Teil auch Personen, die zuvor Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erhalten haben. Die Hilfebedürftigkeit bzw. mögliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der den Antrag stellen wollenden Personen wird vor der Zuweisung nicht überprüft, ebenfalls nicht die Eignung, die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation. Es wird auch nicht die Dauerhaftigkeit der Eingliederung bei der Zuweisung berücksichtigt.

Es werden in der Zuweisung keine genauen Beschreibungen der Tätigkeit, sondern z. B. nur „Hilfsarbeiter/Hilfsarbeiterin ohne nähere Tätigkeitsangabe“, „Arbeitsgelegenheiten für Jugendliche in Neumünster“ und keine genaue Angabe des Ortes der Tätigkeit, z. B. nur „Neumünster“, gegeben.

Aus internationalen Studien (z. B. Lodemel, Ivar/Trickey, Heather (eds): „An offer you can’t refuse“ – Workfare in international perspective, Bristol: The Policy Press 2001) zu Ländern, in denen schon länger mit „Sofortmaßnahmen“ operiert wird, ist bekannt, dass zahlreiche Antragsteller und Antragstellerinnen nach einem Sofortangebot nicht wieder bei den Leistungsstellen auftauchen. Dies gilt insbesondere für Jugendliche; hier werden Zahlen bis zu 30 Prozent der ursprünglichen Antragstellerinnen und Antragsteller genannt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Wie bewertet die Bundesregierung diese Praxis der Sofortangebote im Rahmen des SGB II insgesamt?

2

Wie bewertet die Bundesregierung den Fakt, dass eine Eingliederungsleistung zugewiesen wird, obwohl der Leistungsanspruch des Hilfesuchenden noch gar nicht geprüft ist, dies insbesondere vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsprinzips?

3

Sieht die Bundesregierung in dieser Praxis einen Verstoß gegenüber den genannten Festlegungen im SGB I zum Zugang und zur Fälligkeit hinsichtlich der Sozialleistung?

4

Sieht die Bundesregierung in dieser Praxis einen Verstoß gegenüber der Festlegung hinsichtlich der in § 15a SGB II beschriebenen Personengruppe?

5

Sieht die Bundesregierung in dieser Praxis einen Verstoß gegenüber der Festlegung hinsichtlich der in § 1 SGB II beschriebenen Leistungsgrundsätze?

6

Sieht die Bundesregierung in dieser Praxis einen Verstoß gegenüber den in § 3 Abs. 1 SGB II genannten zu berücksichtigenden Kriterien bei der Leistungserbringung zur Eingliederung in Arbeit (bitte für jedes genannte Kriterium begründen)?

7

Wie bewertet die Bundesregierung die Nichtbeschreibung einer konkreten Tätigkeit und eines konkreten Ortes der Tätigkeit im Rahmen der Eingliederungsmaßnahme?

8

Welche Dienstanweisungen bzw. Richtlinien existieren, die die Umsetzung des § 15a SGB II näher regeln (bitte diese der Antwort beifügen)?

9

Welche Maßnahmen und Schritte hält die Bundesregierung für notwendig, um die Praxis gemäß ihren Bewertungen zu verändern?

10

Sind der Bundesregierung die internationalen Studien zu den individuellen Reaktionen auf Sofortangebote von Eingliederungsmaßnahmen bekannt, und wie bewertet sie die Ergebnisse der Studien?

11

Wie bewertet die Bundesregierung den international erkennbaren Trend, dass insbesondere Jugendliche durch das Verfahren der Sofortangebote häufig aus der Förderungsfähigkeit durch öffentliche Maßnahmen herausfallen?

12

Sind der Bundesregierung nationale Studien zu den individuellen Reaktionen auf Sofortangebote von Eingliederungsmaßnahmen im Rahmen des alten Bundessozialhilfegesetzes bekannt, und wie bewertet sie die Ergebnisse der Studien?

13

Sind der Bundesregierung analoge Reaktionsweisen auf Sofortangebote im Rahmen des SGB II bekannt?

Wenn nicht, welche Schritte unternimmt sie, um ihren diesbezüglichen Kenntnisstand zu verbessern?

14

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Lebenssituation und -perspektiven derjenigen, die sich Sofortangeboten im Rahmen des SGB II verweigern?

Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse, in welchem Umfang sich Leistungsberechtigte zurückziehen, und wie bewertet sie deren Motivation dazu?

Berlin, den 21. März 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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