[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. Januar 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7246
18. Wahlperiode 13.01.2016
Antwort
der Bundesregierung
der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan van Aken, Annette Groth, weiterer
Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/7034 –
Austausch geheim eingestufter Informationen unter europäischen
Geheimdiensten, Polizeien und Militärs
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Als „Netzanwendung für den sicheren Informationsaustausch“ betreibt die EU-
Polizeiagentur Europol seit dem 1. Juli 2009 eine „Secure Information Exchange
Network Application“ (SIENA, Europol-Jahresbericht 2011). Das Instrument
soll die „schnelle, sichere und nutzerfreundliche Kommunikation“ sowie den
Austausch operativer und strategischer kriminalpolizeilicher Informationen und
Erkenntnisse zwischen Europol, den Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten und
Dritten, die über Kooperationsabkommen mit Europol verfügen, ermöglichen
(etwa Eurojust, INTERPOL, aber auch Australien, Kanada, Norwegen, die
Schweiz und die USA). Laut der Europol-Webseite sind im vergangenen Jahr
573 Behörden und 4 722 Nutzende aus 28 Mitgliedstaaten vernetzt gewesen.
Laut Europol seien 14 Dritte direkt und 19 weitere indirekt angeschlossen.
34 472 neue Fälle seien eröffnet worden, davon 4 Prozent von Dritten. Unter den
fünf größten Tatkomplexen finden sich „Drogen“ und „illegale Einwanderung“.
Auch deutsche Behörden führen ihre Zugriffe auf Europols Informationssysteme
mittels SIENA durch (Bundestagsdrucksache 16/9987). Hierzu zählen außer dem
Bundeskriminalamt die Bundespolizei, der Zollfahndungsdienst und
Staatsanwaltschaften.
1. Wer hat das SIENA-Netzwerk nach Kenntnis der Bundesregierung
eingerichtet und zertifiziert?
Das SIENA-Netzwerk wurde von Europol eingerichtet und vom Europol Security
Committee akkreditiert.
2. Auf welche Weise und mit welchen Produkten werden in SIENA verteilte
Nachrichten soft- und hardwareseitig verschlüsselt (bitte Produkt- und
Herstellername angeben)?
Die Applikation SIENA nutzt Secure Sockets Layer (SSL) als
Verschlüsselungsprotokoll. Die eingesetzte Hardware befindet sich im Eigentum von Europol.
Produkt- und Herstellername sind der Bundesregierung nicht bekannt.
3. Welche über SIENA kommunizierenden polizeilichen oder
geheimdienstlichen Arbeitsgruppen oder Netzwerke sind der Bundesregierung bekannt?
Im Rahmen des polizeilichen Informationsaustausches kommunizieren die Asset
Recovery Offices der Mitgliedstaaten über SIENA. Ferner wurden SIENA-
Postfächer für die Staatsschutzdienststellen der Mitgliedstaaten eingerichtet. Der
Bundesregierung sind keine geheimdienstlichen Arbeitsgruppen oder Netzwerke
bekannt, welche über SIENA kommunizieren.
4. Welchen weiteren Dritten wird gestattet, ebenfalls an SIENA teilzunehmen
(bitte nach direkten und indirekten Anschlüssen darstellen)?
Folgende Drittstaaten und -stellen können nach Kenntnis der Bundesregierung
mittels SIENA über einen direkten Anschluss kommunizieren:
Albanien, Australien, Island, Kanada, Kolumbien, Liechtenstein, Mazedonien,
Republik Moldau, Monaco, Montenegro, Norwegen, Serbien, Schweiz, USA,
EUROJUST, Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (IKPO-Interpol).
Folgende Drittstaaten und -stellen können nach Kenntnis der Bundesregierung
mittels SIENA über einen indirekten Anschluss kommunizieren:
Bosnien und Herzegowina, Russische Föderation, Türkei, Ukraine, Civilian
European Security and Defence Policy Missions, EMCDDA, OLAF, Europäische
Zentralbank, European Centre for Disease Prevention and Control, Europäische
Kommission, CEPOL, FRONTEX, EU Intelligence Analysis Centre, UN Office
on Drugs and Crime, World Customs Organisation.
5. Inwiefern ist eine solche Teilnahme Dritter nur nach Abschluss eines
Kooperationsabkommens mit Europol gestattet, und welche Regelungen müssen
darin enthalten sein?
Es können nur Drittstaaten/-stellen mit einem operativen bzw. strategischen
Abkommen zur Zusammenarbeit mit Europol einen Zugang zu SIENA erhalten. Der
Austausch personenbezogener Daten ist hierbei nur nach Abschluss eines
operativen Abkommens möglich. Die konkrete Nutzung der Applikation SIENA ist in
der Regel kein Bestandteil des Abkommens zur Zusammenarbeit. Vielmehr wird
im Abkommen geregelt, dass und welche inhaltlichen Informationen
ausgetauscht werden dürfen. Der Zugang zu SIENA bedingt darüber hinaus die
Anbindung an ein sicheres Netzwerk. Hierfür schließt Europol ergänzende bilaterale
Abkommen ab, um die hierfür notwendigen technischen Vorkehrungen zu
vereinbaren.
6. Welche deutschen Behörden nehmen direkt oder indirekt an SIENA teil?
SIENA wird vom Bundeskriminalamt, von der Bundespolizei, dem
Zollkriminalamt, dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg, dem Euregionalen
Polizeilichen Informations- und Cooperations-Centrum (EPICC) Heerlen, dem
Gemeinsamen Zentrum (GZ) Basel sowie dem Deutsch-Österreichischen
Polizeikooperationszentrum (PKZ) in Passau eingesetzt.
7. Welche Staatsschutz- oder Terrorismusbehörden welcher EU-
Mitgliedstaaten verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über einen SIENA-
Zugang?
Neben Deutschland verfügen in folgenden EU-Mitgliedstaaten die für
Staatsschutz oder Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden über einen SIENA-
Zugang:
Österreich, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechien, Dänemark, Estland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Litauen, Luxemburg,
Niederlande, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden,
Großbritannien.
8. Welche weiteren sicheren Informationsnetze existieren für
Sicherheitsbehörden auf EU-Ebene, und auf welche Weise sind diese verschlüsselt?
Für die Planung und Sicherung jedes einzelnen „Informationsnetzes“ ist der
jeweilige Betreiber selbstverantwortlich. Die Vorgaben und Auswahl von
einzusetzenden Kryptogeräten sind abhängig davon, welcher Regulierung die jeweilige
Organisation unterliegt.
9. Was ist der Bundesregierung über Planungen bekannt, ein eigenes SIENA-
Netzwerk zu Terrorismus bzw. Terrorismusabwehr einzurichten, und worum
handelt es sich dabei?
Der Bundesregierung liegen Informationen vor, nach denen innerhalb des
SIENA-Netzwerkes eine Closed User Group (CUG) für den Bereich Staatsschutz
eingerichtet worden ist. Diese ermöglicht bi-und multilaterale Kommunikation
der Staatsschutzdienststellen über SIENA.
10. Inwiefern sollen an einem solchen Netzwerk auch Dritte teilnehmen, und
welche wurden hierzu nach Kenntnis der Bundesregierung angefragt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden neben den EU-Mitgliedstaaten auch
die Schweiz, Island und Norwegen angefragt.
11. Welche Dokumente welcher Einstufung können derzeit unter welchen
Bedingungen über SIENA kommuniziert werden?
SIENA ist derzeit bis zum Verschlussgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
akkreditiert. Höher eingestufte Dokumente dürfen nicht über SIENA
ausgetauscht werden.
12. Welche Planung zum Austausch erweiterter Einstufungen existieren nach
Kenntnis der Bundesregierung, und wann sollen diese umgesetzt werden?
Soweit der Bundesregierung bekannt, plant Europol eine Höherakkreditierung
von SIENA auf „VS – Vertraulich“ (EU Confidential). Eine Umsetzung ist bis
Ende des Jahres 2016 avisiert.
13. Inwiefern bzw. unter welcher Maßgabe wäre es aus Sicht der
Bundesregierung möglich, über SIENA auch als „geheim“ eingestufte Informationen
zirkulieren zu lassen?
Um über SIENA auch als „geheim“ eingestufte Informationen übertragen zu
können, müsste eine sichere Übermittlung bis zum Verschlussgrad „Geheim“
gewährleistet sein. Dies ist momentan nicht der Fall.
14. Inwiefern verfügt Europol außer SIENA über weitere
Kommunikationssysteme zum Austausch von als „geheim” klassifizierten Informationen, bzw.
wann sollen diese eingerichtet sein?
Nach Kenntnis der Bundesregierung verfügt Europol nicht über weitere
Kommunikationssysteme zum Austausch von als „Geheim“ klassifizierten
Informationen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
15. Welche Pläne für technische oder bauliche Veränderungen bei den
Agenturen Europol und Frontex sind der Bundesregierung bekannt, um zukünftig
höher eingestufte Informationen und Dokumente verarbeiten zu können, und
wann sind diese abgeschlossen (worden)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
16. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern auch die nicht zur
EU gehörende „Police Working Group on Terrorism“ (PWGT) über ein
eigenes, mit SIENA vergleichbares System verfügt, und auf welche Weise ist
dieses verschlüsselt?
Die Police Working Group on Terrorism (PWGT) bietet den Mitgliedstaaten
unter Nutzung eines eigens dafür installierten Kryptokommunikationssystems die
Möglichkeit, Informationen bis zum Verschlussgrad „Geheim“ im Bereich der
Politisch motivierten Kriminalität auszutauschen. Die Verschlüsselung erfolgt
hierbei hardwarebasiert und ermöglicht eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
zwischen den Mitgliedstaaten.
17. Inwiefern ist beabsichtigt, dass die PWGT zukünftig ebenfalls an SIENA
teilnimmt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist Europol bestrebt, den PWGT-
Mitgliedstaaten SIENA als Kommunikationssystem anzubieten. Eine Entscheidung über
die Teilnahme an SIENA obliegt den einzelnen PWGT-Mitgliedstaaten. Mit der
Einrichtung einer CUG für die Staatsschutzdienststellen der EU-Mitgliedstaaten
steht den hieran teilnehmenden PWGT-Mitgliedern die Nutzung von SIENA,
aktuell bis zum Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“, offen.
18. Wie hat sich die Bundesregierung zu einem etwaigen entsprechenden
Vorschlag verhalten?
Die Bemühungen Europols zur Höherakkreditierung von SIENA werden seitens
der Bundesregierung im Grundsatz begrüßt. Innerhalb des PWGT-Verbundes
bedarf es jedoch der Möglichkeit zur Übermittlung bis zum Verschlussgrad
„Geheim“.
19. Auf welche Weise werden nach Kenntnis der Bundesregierung EU-
Verschlusssachen (European Union classified information, EUCI) verschlüsselt,
und wer hat dieses Verfahren entwickelt?
Die Frage ist aufgrund der fragmentierten Regulierung nicht spezifisch zu
beantworten. Die Regeln und Prozesse sind jeweils unterschiedlich. Jeder Betreiber ist
nach den für ihn geltenden Vorschriften verpflichtet, entsprechende
Kryptoprodukte einzusetzen.
Der Europäische Rat verfügt über erprobte Prozesse, um die Qualität von, durch
Organisationen des Europäischen Rates eingesetzte, Kryptogeräten
sicherzustellen.
20. Von welchen Agenturen, sonstigen Einrichtungen der EU sowie Dritten wird
EUCI nach Kenntnis der Bundesregierung genutzt?
Ob Organe und/oder Agenturen der EU zu eingestuften Informationen der EU
Zugang haben bzw. solche erstellen und handhaben dürfen, hängt von der
aktuellen Rechtslage ab.
Eine maßgebliche Bedingung ist der Beschluss bzw. Erlass von
Geheimschutzregelungen. Unter den Organen der EU verfügen der Rat und die Europäische
Kommission über ein solches Regelwerk, das sie bereits 2003 gegenseitig als
gleichwertig anerkannt haben. Der 2011 ins Leben gerufene Europäische Auswärtige
Dienst (EAD) hat sich ebenfalls ein solches Regelwerk gegeben.
Geheimschutzregeln existieren ebenfalls für das Europäische Parlament, die jedoch aufgrund
der spezifischen Bedürfnisse des Parlaments teilweise von denen des Rates, der
Kommission oder des EAD abweichen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist
augenblicklich dabei, solche Regeln zu erlassen. Die Europäische Zentralbank
(EZB) befindet sich hierzu ebenfalls in der Phase erster Konsultationen.
Diese Regelwerke gelten jedoch nicht für EU-Agenturen. Ob und inwieweit diese
Agenturen EUCI erstellen, handhaben und austauschen dürfen, hängt von der
Existenz diesbezüglicher Bestimmungen in ihren jeweiligen Gründungsakten ab.
Gründungsakte, die über solche Bestimmungen verfügen (z. B. für Europol, EU-
ROJUST, Galileo Security Agency, FRONTEX oder EDA), legen in der Regel
fest, dass die jeweilige Agentur die Regeln des Rates oder der Kommission
entweder direkt anzuwenden oder analog in eigenen Geheimschutzregeln
umzusetzen hat. Den Austausch von EUCI zwischen Organen und Agenturen der EU
regeln darüber hinaus mehrere Verwaltungsabkommen. Grundsätzlich gilt: Nur die
EU-Agenturen dürfen EUCI erstellen, handhaben und austauschen, die dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben unabweisbar müssen.
Der Austausch von EUCI mit Drittstaaten bzw. internationalen Organisationen
setzt wiederum den Abschluss von Geheimschutzabkommen (Security of
Information Agreements) bzw. Geheimschutzübereinkommen (Security of
Information Arrangements) voraus, die auch Art, Bedingungen und Umfang des
Austausches regeln.
Selbstverständlich dürfen auch die Mitgliedstaaten der EU (sowohl in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder des Rates oder auch unabhängig davon) EUCI herstellen,
handhaben und austauschen. Dabei haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet,
die genannten Geheimschutzregelungen (insbesondere die des Rates), die
ebenfalls nicht unmittelbar für die Mitgliedstaaten gelten, zu respektieren, um ein EU-
weit einheitliches Schutzniveau zu erreichen.
21. Welche „Behörden“ hatten nach Kenntnis der Bundesregierung
hinsichtlich des mutmaßlichen Attentäters Mehdi Nemmouche trotz laufender
Ermittlungen ihre Informationen (etwa Ausschreibung zur verdeckten
Kontrolle im Schengener Informationssystem der zweiten Generation – SIS II –
sowie zur Festnahme zwecks Auslieferung) „bereits öffentlich gemacht“,
sodass auch die Bundesregierung hierzu Stellung nahm
(Bundestagsdrucksache 18/6223)?
Im Rahmen der Anhörung zu einem Gesetzesentwurf in der französischen
Nationalversammlung machte der französische Innenminister im Lichte der damaligen
Ereignisse Angaben zur Ausschreibung der genannten Person im Schengener
Informationssystem.
a) Inwiefern haben „Behörden“ nach Kenntnis der Bundesregierung
mittlerweile auch Informationen zur Ausschreibung des mutmaßlichen
Attentäters Ayoub El K. zur verdeckten Kontrolle im SIS II oder in anderen
Polizeidatenbanken „bereits öffentlich gemacht“, und zu welchen
weiteren Erläuterungen sieht sich die Bundesregierung nun bereit?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
b) Seit wann war Ayoub El K. nach Kenntnis der Bundesregierung zur
verdeckten Kontrolle im SIS II ausgeschrieben?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 11 des
Abgeordneten Andrej Hunko vom 3. September 2015 (Bundestagsdrucksache 18/5913)
wird verwiesen.
c) Auf welche Weise werden „die Länder Frankreich, Schweiz, Belgien,
Deutschland und Italien“ nach Kenntnis der Bundesregierung „wo
notwendig“ Passagier- und Gepäckkontrollen bei Zugreisenden
intensivieren?
d) Wann und wo sollen diese Kontrollen beginnen bzw. haben sie bereits
begonnen?
Die Fragen 21c und 21d werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/6342 („Pläne der Verkehrs- und
Innenminister der Europäischen Union zur Verschärfung der Kontrollen von Passagieren
und Gepäck bei Zugreisen“) vom 14. Oktober 2015 wird verwiesen. Nach
Kenntnis der Bundesregierung finden derzeit in den Stationen Paris-Nord, Bruxelles-
Midi und Antwerpen-Centraal Personenkontrollen an den „Thalys-Bahnsteigen“
statt.
22. Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der Notwendigkeit
eines EU-Systems zur Nachverfolgung der Terrorismusfinanzierung (EU-
TFTP)?
Die Bundesregierung steht dem Vorschlag zur Einführung eines EU-Systems zur
Nachverfolgung der Terrorismusfinanzierung offen gegenüber. Abzuwarten
bleibt jedoch die konkrete Ausgestaltung der hierzu auf europäischer Ebene
eingebrachten Vorschläge.
a) Welche Informationen welcher Einstufungen können Polizeien, Zoll und
Geheimdienste der EU-Mitgliedstaaten derzeit mit den USA im Rahmen
des SWIFT-Abkommens (SWIFT – Abkommen zwischen der
Europäischen Union und den USA über die Verarbeitung von
Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die USA
für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des
Terrorismus) austauschen?
Im Rahmen des Abkommens besteht kein direkter Kontakt zwischen deutschen
Behörden und den USA. Erkenntnisse werden ausschließlich über Europol auf
einem gesicherten Kanal ausgetauscht. Die Informationen sind dabei in der Regel
als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Höher eingestufte
Informationen können auf dem gesicherten Kanal nicht mit Europol ausgetauscht werden.
b) Wie hat sich die Zahl von Anfragen deutscher Behörden im Rahmen des
SWIFT-Abkommens sowie unaufgeforderter Meldungen (z. B.
gefundene Übereinstimmungen) seitens der US-Behörden seit Einrichtung des
Systems entwickelt?
Die Zahl der gemäß Artikel 10 des Abkommens gestellten Anfragen deutscher
Behörden an Europol ist rückläufig. Die gemäß Artikel 9 des Abkommens seitens
der US-Behörden zum Zwecke der Terrorismusbekämpfung zur Verfügung
gestellten Erkenntnisse werden zahlenmäßig nicht statistisch erfasst. Sie bewegen
sich jedoch nach Kenntnis der Bundesregierung auf konstantem Niveau.
c) Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung auch nicht über
SWIFT abgewickelte SEPA-Überweisungen von US-Behörden
verarbeitet?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Daten aus dem SEPA-
Zahlverfahren sind nicht Bestandteil des Abkommens zwischen der Europäischen
Union und den USA über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren
Übermittlung von der EU an die USA für die Zwecke des Programms zum
Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus.
d) Wie positioniert sich die Bundesregierung auf EU-Ebene zur
Notwendigkeit eines zentralen Bankkontenregisters?
Deutschland besitzt mit dem Kontenabrufverfahren nach § 24 c des Gesetzes über
das Kreditwesen (KWG) bereits ein solches Instrument, welches sich als
Ermittlungsinstrument bewährt hat. Die Bundesregierung unterstützt daher den
Vorschlag der Einführung zentraler Bankkontenregister auf EU-Ebene.
23. Auf welchen Abkommen beruht der Austausch eingestufter Informationen
unter den Agenturen FRONTEX und Europol sowie dem Europäischen
Auswärtigen Dienst?
Der Austausch eingestufter Informationen zwischen Europol und dem EAD
erfolgt auf Basis eines bilateralen Verwaltungsabkommens. Das entsprechende
Verwaltungsabkommen ist am 19. Januar 2015 in Kraft getreten.
Zwischen dem EAD und FRONTEX ist noch kein entsprechendes
Verwaltungsabkommen in Kraft. Vorbereitende Gespräche zwischen den Sicherheitsbüros
beider Einrichtungen haben jedoch bereits stattgefunden und der EAD hat die
zeitnahe Vorlage eines ersten Entwurfs eines Verwaltungsabkommens
angekündigt.
Seit dem 4. Dezember 2015 existiert ein operatives Abkommen zur
Zusammenarbeit zwischen Europol und FRONTEX. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 5 verwiesen.
24. Über welche Kanäle tauschen nach Kenntnis der Bundesregierung die
geheimdienstlichen EU-Lagezentren INTCEN und EUMS-INT sowie das
Satellitenzentrum SatCen eingestufte Informationen mit den Agenturen
FRONTEX und Europol sowie dem Europäischen Auswärtigen Dienst, und
auf welchen Abkommen beruht diese Praxis?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
25. Welche Netzwerke werden von den Agenturen FRONTEX und Europol
sowie dem Europäischen Auswärtigen Dienst genutzt, um nicht eingestufte
Informationen auszutauschen, und auf welche Weise werden diese
verschlüsselt?
Der Bundesregierung ist im Einzelnen nicht bekannt, welche Netzwerke und
Verschlüsselungssysteme die EU-Agenturen FRONTEX und Europol sowie der
EAD zum Austausch nicht eingestufter Informationen nutzen.
26. Was ist der Bundesregierung über Pläne des Europäischen Auswärtigen
Dienstes bekannt, zukünftig auch eingestufte Informationen mit der
Europäischen Gendarmerietruppe EUROGENDFOR auszutauschen?
Derzeit erfolgt der Austausch von EUCI zwischen dem EAD und der
Europäischen Gendarmerietruppe EUROGENDFOR auf Basis eines vorläufigen
Geheimschutzverwaltungsabkommens zwischen dem EAD und der italienischen
nationalen Sicherheitsbehörde, das am 23. Dezember 2014 in Kraft getreten ist.
Bis zum Inkrafttreten eines genuinen Geheimschutzabkommens zwischen dem
EAD und der EUROGENDFOR agiert die italienische nationale
Sicherheitsbehörde, nach entsprechender Einigung unter den nationalen Sicherheitsbehörden
der EUROGENDFOR-Mitgliedstaaten (Italien, Frankreich, Niederlande,
Portugal, Spanien und Rumänien), als „Sponsor“ der EUROGENDFOR und garantiert
gegenüber dem EAD den ordnungsgemäßen Gebrauch und Schutz der
ausgetauschten EUCI.
Parallel dazu hat der EAD einen Entwurf für ein genuines
Geheimschutzabkommen mit EUROGENDFOR vorgelegt, der derzeit beraten wird. Es wird jedoch
erst geschlossen und in Kraft treten können, wenn das EUROGENDFOR-interne
Geheimschutzabkommen in Kraft getreten ist. Dazu fehlt derzeit noch die
Ratifizierung dieses Abkommens durch Rumänien als jüngstem EUROGENDFOR-
Mitglied. Rumänien hat die Ratifizierung für das Frühjahr 2016 in Aussicht
gestellt.
a) Um welche Einstufungen handelt es sich dabei, und über welche Kanäle
werden diese dann versandt?
Das in Frage 26 genannte vorläufige Geheimschutzverwaltungsabkommen sieht
keine Beschränkung des VS-Grades vor und ermöglicht somit grundsätzlich –
und bei Erfüllung des Grundsatzes „Kenntnis nur wenn nötig“ – den Austausch
bis zum Grad TRES SECRET UE/EU TOP SECRET.
Der Austausch erfolgt grundsätzlich über die jeweiligen VS-Registraturen der
beteiligten Partner.
b) Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung den Austausch
eingestufter Informationen mit der Europäischen Gendarmerietruppe für
notwendig oder entbehrlich?
Die Bundesregierung hält den Austausch eingestufter Informationen mit der
EUROGENDFOR für notwendig. Die Umsetzung des am 6. Oktober 2014 in
Kraft getretenen generellen Verwaltungsabkommens zwischen dem EAD und der
EUROGENDFOR über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Gemeinsamen
Verteidigungs- und Sicherheitspolitik würde ohne den Austausch von
vertraulichen Informationen sehr erschwert.
27. Über welche Netzwerke werden eingestufte oder nicht eingestufte
Informationen der militärischen Missionen sowie der Krisenreaktionsstrukturen und
Lagezentren der EU gewöhnlich verteilt, und auf welche Weise werden diese
verschlüsselt?
Informationen der militärischen Missionen werden über die Missionsnetzwerke
der EU verteilt. Bei EUNAVFOR MED handelt es sich um das eingestufte
Hauptinformationssystem „Mediterranean Classified Mission Network“
(MCMN). In diesem für die Führung durch das Operational Headquarter (OHQ)
in Rom und vor allem für den Informationsaustausch innerhalb des
Einsatzverbandes genutzten Netzwerk werden Daten bis zur Einstufung CONFIDENTIAL
verarbeitet.
Für rein nationale Zwecke werden das Führungsinformationssystem Streitkräfte
(FüInfoSysSK) und das Joint Analysis System Military Intelligence (JASMIN)
eingesetzt.
Zur sicheren Übermittlung von Informationen im Bereich der
Terrorismusbekämpfung innerhalb der europäischen Staaten wird das „Bureau de Liaison-(BdL-)-
Netzwerk“ zwischen den nationalen Kontaktstellen genutzt. Weiterer
Informationsaustausch wird über Standard-E-Mail oder spezifische
Verschlüsselungssoftware gewährleistet.
28. Auf welche Weise bzw. über welche Netzwerke tauschen die Angehörigen
der EU-Militärmission EUNAVFOR MED und der FRONTEX-Mission
nach Kenntnis der Bundesregierung eingestufte oder nicht eingestufte
Informationen, und auf welche Weise werden diese verschlüsselt?
EUNAVFOR MED tauscht nur mittelbar, etwa über die EU Regional Task Force
(EU RTF) in Catania, mit FRONTEX Informationen aus. Auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 19 der Kleinen Anfrage vom 30. Oktober 2015,
(Bundestagsdrucksache 18/6544) wird verwiesen.
29. Welche der beschriebenen Kryptographieverfahren auf EU-Ebene wurden
von deutschen Behörden entwickelt oder umgesetzt, bzw. welche
zukünftigen Pläne existieren hierfür?
Auf EU-Ebene plant der Europäische Rat mit den Mitgliedstaaten das Vorgehen
bei der Entwicklung und Zulassung von kryptographischen Verfahren. Für das
System JASMIN hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI) eine Freigabeempfehlung erteilt, die die Verarbeitung und Übertragung von
Informationen bis einschließlich SECRET UE/EU SECRET umfasst und bis zum
30. November 2016 gültig ist.
30. Inwiefern hält es die Bundesregierung für notwendig oder entbehrlich, den
Austausch eingestufter Informationen unter den Agenturen FRONTEX und
Europol sowie dem Europäischen Auswärtigen Dienst und weiteren Diensten
oder auch Dritten durch neue oder erweiterte Abkommen rechtlich zu regeln?
Die Bundesregierung hält es für notwendig, vor dem Austausch eingestufter
Informationen zwischen den EU-Agenturen FRONTEX und Europol sowie dem
EAD und weiteren Diensten oder auch Dritten entsprechende
Geheimschutzabkommen bzw. Geheimschutzverwaltungsabkommen abzuschließen, um ein
beiderseitig vergleichbares Schutzniveau zu garantieren.
31. Welche Stellen der Europäischen Union sind derzeit mit der Ausarbeitung
neuer Abkommen oder entsprechender Studien beauftragt oder befasst?
32. Für wen sollten diese Abkommen gelten, und welche Einstufungen beträfen
diese?
Die Fragen 31 und 32 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Alle Institutionen der EU können gegenüber dem Rat die Notwendigkeit eines
Geheimschutzabkommens anzeigen und um Aufnahme entsprechender
Verhandlungen bitten. Entspricht der Rat dieser Bitte, muss er gemäß Artikel 218 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein Verhandlungsmandat
beschließen. Verhandlungsführung sowie Abschluss eines solchen Abkommens
(Security of Information Agreement) obliegen ebenfalls dem Rat. Auf diese
Weise zustande gekommene Abkommen gelten für alle EU-Einrichtungen.
Unabhängig von und unterhalb dieser Ebene erlauben die EAD-
Geheimschutzregeln (2011/C 304/05) der Hohen Repräsentantin den Abschluss von
Geheimschutzverwaltungsabkommen (Security of Information Arrangements), die in der
Regel in Geltung und Regelungsumfang hinter den Geheimschutzabkommen
zurückbleiben. Voraussetzung für dieses Verfahren ist die Zustimmung des EAD-
Sicherheitsausschusses; diesem Gremium gehören alle einschlägigen nationalen
Sicherheitsbehörden der EU-Mitgliedstaaten an.
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