[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
30. Dezember 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7192
18. Wahlperiode 05.01.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Wolfgang Gehrcke,
Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/7036 –
Proliferation von chemischen, biologischen, radiologischen oder nuklearen
Materialien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Experten für Terrorismusbekämpfung sowie internationale Behörden warnen
seit Jahren vor der Gefahr, der sogenannte Islamische Staat (IS/ISIS/Daesh)
oder andere radikalislamische Gruppierungen könnten in den Besitz von
chemischen, biologischen, radiologischen oder nuklearen Materialen (CBRN)
gelangen und diese für Gewalttaten im öffentlichen Raum verwenden.
Der Nationale Sicherheitsrat des Vereinigten Königreichs nannte in seiner
„National Security Strategy“ vom Jahr 2010 den „internationalen Terrorismus,
darunter durch den Einsatz chemischer, biologischer, radiologischer oder
nuklearer Materialien“ als eines von vier „Risiken mit der höchsten Priorität“ für die
Jahre 2010 bis 2015 (Absatz 0.18, S. 11,
www.gov.uk/government/publications/
the-national-security-strategy-a-strong-britain-in-an-age-of-uncertainty).
In der National Security Strategy der US-Regierung vom Februar 2015 heißt es:
„Die potentielle Proliferation von Massenvernichtungswaffen, insbesondere
Atomwaffen, stellt ein erhebliches Risiko dar. Auch wenn wir die innere
Führung von al-Qaida dezimiert haben, stellen zerstreutere Netzwerke von al Qaida,
des IS und mit ihnen verbundene Gruppen eine Bedrohung für Bürger,
Interessen, Verbündete und Partner der USA dar“ (
www.whitehouse.gov/sites/
default/files/docs/2015_national_security_strategy.pdf, S. 11).
Wolfgang Rudischhauser, Direktor des NATO-Zentrums für die
Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, warnte nach dem Anschlag auf die Pariser
„Charlie Hebdo“-Redaktion vor einem „sehr realen, wenn auch noch nicht voll
identifizierten Risiko, dass ausländische Kämpfer in den Reihen des ‚
Islamischen Staats‘ CBRN-Materialien als Terrorwaffen gegen den Westen
verwenden“ (
www.nato.int/docu/Review/2015/ISIL/ISIL-Nuclear-Chemical-Threat-Iraq-
Syria/EN/index.htm).
Im Oktober 2015 berichtete die Nachrichtenagentur „AP“ über verdeckte
Operationen in der Republik Moldau, durchgeführt vom FBI und moldauischen
Behörden. Demnach bot ein Schwarzmarkthändler einem Ermittler, der sich als
Vertreter des IS ausgegeben hatte, Material für eine radiologische Waffe
(„schmutzige Bombe“) sowie Plutonium an. In einem anderen Fall sei versucht
worden, waffenfähiges Uran an einen realen Interessenten aus dem Nahen Osten
zu verkaufen.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
1. Die Bundesregierung hat Kenntnis von den in der Vorbemerkung der
Fragesteller erwähnten nationalen Sicherheitsstrategien des Vereinigten Königreichs
bzw. der Vereinigten Staaten von Amerika und wertet diese im Hinblick auf
eigene strategische Belange aus. Das darin aufgezeigte Gefahrenpotential eines
Anschlages mit chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen wird von der
Bundesregierung gleichermaßen sehr ernst genommen. Sie steht hierzu mit
beiden Staaten auf unterschiedlichen Ebenen in engem Kontakt.
Mögliche Gefährdungen durch die Nutzung von CBRN-Stoffen (chemische
[C], biologische [B], radiologische [R] und nukleare [N] Stoffe) durch
Terroristen stellen für die internationale Staatengemeinschaft insgesamt eine
besondere Herausforderung dar, zu deren Verhinderung bzw. Vorsorge mit Blick auf
die Bewältigung eines CBRN-Anschlags es außergewöhnlicher
Kraftanstrengungen bedarf. Einer möglichen CBRN-Bedrohung durch den internationalen
Terrorismus ist nur mit konzertierten, bereichsübergreifenden und
nachhaltigen Bemühungen der internationalen Gemeinschaft wirksam zu begegnen.
Hierzu gehören vor allem im internationalen Kontext zu vereinbarende
einschlägige Präventionsansätze.
Die Internationale Gemeinschaft reagierte schon in Folge der Terroranschläge
vom 11. September 2001 durch die Verabschiedung von Resolutionen in den
Vereinten Nationen (VN), die zur Bekämpfung von Nuklearterrorismus und
zum Schutz von Nuklearmaterial aufrufen - insbesondere ist hier die
Sicherheitsrats-Resolution 1540 zu nennen, die auch ein verpflichtendes
Berichtswesen für die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Resolution vorsieht.
Ferner wurden vor diesem Bedrohungshintergrund in den 2000er Jahren
sowohl Konventionen beschlossen, wie z. B. das Internationale Übereinkommen
der VN vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer
Handlungen (International Convention for the Suppression of Acts of Nuclear
Terrorism – ICSANT) und die Erweiterung vom 08. Juli 2005 zum Übereinkommen
vom 26. Oktober 1979 zum Physischen Schutz von Kernmaterial (Convention
on the Physical Protection of Nuclear Material - CPPNM), als auch
internationale Initiativen ins Leben gerufen, wie etwa der Gipfel zur nuklearen Sicherung
(Nuclear Security Summit – NSS), die Globale Initiative zur Bekämpfung von
Nuklearterrorismus (Global Initiative to Combat Nuclear Terrorism – GICNT)
und die Globale Partnerschaft der G 7 zur Bekämpfung der Verbreitung von
Massenvernichtungswaffen (G7 Global Partnership against the Spread of
Weapons and Materials of Mass Destructions – GP).
Auch internationale Organisationen wie die Internationale Atomenergie-
Organisation (IAEO) und die Internationale kriminalpolizeiliche Organisation
(IKPO – Interpol) haben sich seit Jahren auf die Bekämpfung von
Nuklearterrorismus bzw. der Nutzung von CBRN-Stoffen durch Terroristen ausgerichtet.
Zudem werden im Rahmen der für das Biowaffenübereinkommen (BWÜ) und
die Chemiewaffenkonvention (CWÜ) zuständigen internationalen Gremien
Fragen der Nutzung von CBRN-Stoffen durch Terroristen behandelt.
Ziel der genannten internationalen Anstrengungen muss aus Sicht der
Bundesregierung sein, auf Bestehendem aufzubauen, die relative Geschlossenheit der
internationalen Gemeinschaft vor allem in Fragen der nuklearen Sicherung,
aber auch der CBRN-Sicherheit insgesamt, zu erhalten und die
Zusammenarbeit auf diesem Gebiet weiter zu verstärken. Deutschland beteiligt sich aktiv
an den genannten Initiativen und ist den erwähnten Konventionen beigetreten.
Mit der IAEO arbeitet Deutschland im Bereich der Abteilung für nukleare
Sicherung seit deren Einrichtung zusammen, u. a. auch durch finanzielle
Unterstützung für den Nuclear Security Fund der IAEO.
Die Bundesregierung wirkt zudem auch auf Ebene der Europäischen Union
(EU) zur Verbesserung der CBRN-Sicherheit aktiv mit. So begrüßt und
unterstützt sie die Ende 2009 verabschiedeten Schlussfolgerungen des Rates zur
Stärkung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen
Sicherheit in der Europäischen Union (CBRN-Aktionsplan der EU) wie auch die
noch in Erarbeitung befindliche neue CBRNE-Agenda der EU.
Beide EU-Instrumente sind ausgerichtet auf die Verringerung der
Eintrittswahrscheinlichkeit von Ereignissen mit hochriskanten CBRN-Stoffen
(Prävention), die Optimierung der Früherkennung und des Aufspürens von
CBRN-Stoffen (Detektion) wie auch die Stärkung von Maßnahmen zur
Bewältigung drohender bzw. eingetretener CBRN-Lagen (Abwehrbereitschaft/
Schadensbewältigung).
2. Die erbetenen Auskünfte zu Fragen 1 bis 6 sind einer Beantwortung in offener
Form teilweise nicht zugänglich.
a) Die Beantwortung der Frage 2 umfasst auch Informationen zu einem
schutzwürdigen und daher der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Erkenntnisstand der
Sicherheitsbehörden. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf
Schwerpunktsetzung und Fähigkeiten der Behörden gezogen werden, was die
weitere Aufklärung dieses besonders kritischen Phänomenbereichs erschweren
könnte. Die entsprechenden Informationen sind daher gemäß der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen
und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA)
mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.*
Sie werden dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt und sind nicht zur
Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmt.
b) Die Beantwortung der Fragen 1 bis 6 umfasst ferner unter dem Aspekt des
Staatswohls schutzbedürftige Informationen, die im Zusammenhang mit
nachrichtendienstlichen Aufklärungsaktivitäten und Einzelheiten zu der
nachrichtendienstlichen Erkenntnislage stehen. Aus ihrem Bekanntwerden können
Rückschlüsse auf Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des
Bundesnachrichtendienstes (BND) im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung gezogen
werden. Dies hätte für die Aufgabenwahrnehmung des BND und mithin für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland negative Folgewirkungen.
Der Schutz von Einzelheiten betreffend die Fähigkeiten des BND und die
nachrichtendienstliche Erkenntnislage sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung
des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den
Bundesnachrichtendienst (BNDG) besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von
Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur
Informationsgewinnung führen.
Dies kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein.
Insofern könnte die Offenlegung solcher Informationen die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden
zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache
gemäß der VSA mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft. Sie werden der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages gesondert übermittelt.
1. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Existenz eines
Schwarzmarkts, auf dem CBRN-Materialien gehandelt werden?
In welchen Ländern findet ein solcher Handel schwerpunktmäßig statt?
Die bisher bekanntgewordenen Fälle des versuchten Handels mit bzw.
Schmuggels von radioaktiven Stoffen namentlich in den ehemaligen GUS-Staaten lassen
keine belastbaren Rückschlüsse darauf zu, ob sich in diesen Ländern tatsächlich
ein Schwarzmarkt mit radioaktiven Stoffen etabliert hat. Der Bundesregierung
liegen mit Blick auf Europa zudem keine Erkenntnisse über einen etwaigen
Schwarzmarkt mit chemischen oder biologischen Stoffen vor.
Die weitere Antwort kann nicht in öffentlicher Form erfolgen. Sie ist als
Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft und wird
bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme durch
Berechtigte hinterlegt.* Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung (Nummer 2b) verwiesen.
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob die
Beschaffung von CBRN-Materialien zu den Zielen des „Islamischen Staats“,
al-Qaida oder anderen islamistischen Organisationen gehört?
Welche dieser Materialien wollen diese Gruppierungen bevorzugt
beschaffen?
Ein Interesse islamistisch geprägter terroristischer Strukturen an CBRN-
Materialien ist bereits seit Ende der 1990er Jahre feststellbar. In diesem Zusammenhang
stellt aktuell der sogenannte Islamische Staat (IS) sowohl als Organisation wie
auch auf Grund seiner Propaganda- und Rekrutierungserfolge für die westliche
Staatengemeinschaft die derzeit größte Herausforderung aus diesem
Phänomenbereich dar.
Daneben kann weiterhin ebenfalls dem Al-Qaida-Netzwerk ein grundsätzliches
Interesse an der Beschaffung und Verwendung von CBRN- Stoffen unterstellt
werden.
Die weitere Antwort kann nicht in öffentlicher Form erfolgen. Sie ist – in einem
ersten Teil – als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur
für den Dienstgebrauch“ eingestuft und wird dem Deutschen Bundestag
gesondert übermittelt. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung (Nummer 2a) verwiesen. Die weitere Antwort ist - in einem zweiten Teil –
als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft; sie
wird bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
durch Berechtigte hinterlegt. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung
(Nummer 2b) verwiesen.*
3. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, ob sich
islamistische oder andere terroristische Organisationen bereits CBRN-Materialien
beschafft haben, und um welche Organisationen handelt es sich dabei?
Erkenntnisse zu Beschaffungsbemühungen im Sinne der Fragestellung, die
Bezüge zu Deutschland aufweisen, liegen der Bundesregierung nicht vor.
Die weitere Antwort kann nicht in öffentlicher Form erfolgen. Sie ist als
Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft und wird
bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme durch
Berechtigte hinterlegt.* Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung (Nummer 2b) verwiesen.
4. Ist der Bundesregierung bekannt, ob der „Islamische Staat“ oder andere
islamistische Organisationen Anschläge mit CBRN-Materialien in der
Vergangenheit geplant haben, bzw. für wie groß hält sie das Risiko, dass dies in
Zukunft geschehen könnte?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung zu
konkreten islamistisch motivierten Anschlagsvorhaben in Deutschland vor.
Islamistische Terrorgruppen dürften jedoch grundsätzlich in der Lage sein,
Anschläge mit leicht herstell- oder beschaffbaren Chemikalien, Toxinen oder
radioaktiven Substanzen durchzuführen.
Die Wahrscheinlichkeit eines islamistisch motivierten Anschlags in Deutschland
unter Nutzung von CBRN-Stoffen wird aber weiterhin als gering eingeschätzt
und ist gegenüber konventionell angelegten Anschlagsvorhaben von
nachrangiger Bedeutung.
Die weitere Antwort kann nicht in öffentlicher Form erfolgen. Sie ist als
Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft und wird
bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme durch
Berechtigte hinterlegt. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung (Nummer 2b) verwiesen.
Im Übrigen wird mit Blick auf Drohungen des IS mit Anschlägen in Europa und
Deutschland auf die weiterhin aktuelle Bewertung der Bundesregierung in ihrer
Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „ Nach Europa
eingeschleuste Zellen der Terrororganisation Islamischer Staat“ auf
Bundestagsdrucksache 18/5727 vom 6. August 2015 verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob
islamistische Organisationen in der Vergangenheit bereits Anschläge auf
Atomkraftwerke geplant hatten, bzw. ob mit solchen Anschlagsszenarien in der
Zukunft gerechnet werden muss?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass für Frage 5 kein präziser Zeitraum
benannt worden ist. Die Frage wird für die letzten zehn Jahre wie folgt
beantwortet:
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu islamistisch motivierten
Tatplanungen im Sinne der Fragestellung in Deutschland vor. Die Gefährdungslage
für kerntechnische Anlagen und Einrichtungen in Deutschland bewertet die
Bundesregierung weiterhin wie folgt:
Hinsichtlich des Spektrums möglicher Angriffsziele aus dem Bereich des
islamistischen Terrorismus ist die Wahrscheinlichkeit terroristischer Anschläge auf
kerntechnische Einrichtungen insgesamt zwar als gering anzusehen, muss aber
letztendlich als mögliche Anschlagsoption in Betracht gezogen werden.
Die weitere Antwort kann nicht in öffentlicher Form erfolgen. Sie ist als
Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft und wird
bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme durch
Berechtigte hinterlegt.* Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung (Nummer 2b) verwiesen.
6. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen sich Personen illegalen
Zutritt zu militärischen oder zivilen Gebäuden bzw. Anlagen mit CBRN-
Materialien im In- oder Ausland verschafft haben?
a) Um welche Fälle handelte es sich im Detail (bitte mit Datums- und
Ortsangaben), und welche Erkenntnisse über die Identität der betreffenden
Personen liegen der Bundesregierung vor?
b) Gab es hierbei Fälle, in denen CBRN-Materialien tatsächlich entwendet
wurden, und falls ja, um welche Materialien und Mengen handelte es
sich?
Konnten die entwendeten Materialien gegebenenfalls wieder
sichergestellt werden?
Die Bundesregierung weist auf Folgendes hin:
Auch für Frage 6 ist kein präziser Zeitraum benannt worden ist. Die Frage wird
ebenfalls für die letzten zehn Jahre beantwortet.
Den Begriff des „sich illegalen Zutritt verschaffens“ versteht die
Bundesregierung nicht im Sinne eines gewaltsamen widerrechtlichen Eindringens bzw.
Einbrechens, sondern vielmehr im Sinne des unberechtigten Betretens etwa
unter Ausnutzung von Schwachstellen bei Zutrittskontrollen oder unter
Vorspiegelung falscher Tatsachen und mit dem Ziel der Entwendung von CBRN-
Stoffen. In diesem Zusammenhang relevant wären sowohl externe Dritte, die sich
auf diese Weise von außen unberechtigt Zutritt zu der betreffenden Institution
verschaffen, wie auch eigene Betriebsangehörige, die betriebsintern
unberechtigt einen anderen Arbeitsbereich betreten, für den eine besonders gesicherte
Zutrittsprivilegierung besteht und die betreffenden Betriebsangehörigen
hierfür keine entsprechende Zutrittsberechtigung aufweisen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maß-gabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Der Begriff „zivile Gebäude bzw. Anlagen mit CBRN-Materialien“ ist
interpretationsfähig. Im Kontext der Fragestellung geht Bundesregierung daher
davon aus, dass hier typischerweise kerntechnische Anlagen und Einrichtungen,
biologische Labore oder Industriebetriebe, in denen gefährliche chemische
Stoffe produziert oder verarbeitet werden, gemeint sind.
Dies vorausgeschickt, wird Frage 6 wie folgt beantwortet:
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Fälle im
Sinne der Fragestellung in Deutschland vor.
Die weitere Antwort kann nicht in öffentlicher Form erfolgen. Sie ist als
Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft und wird
bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme durch
Berechtigte hinterlegt. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung (Nummer 2b) verwiesen.
Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass ihr auch weiterhin keine
Hinweise dafür vorliegen, dass die steigende Zahl der Zugangsberechtigungen zu
Hochsicherheitslaboren in Deutschland zu einem erhöhten Risiko für Missbrauch
führt (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 34 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der SPD „Stand und Perspektive der ‚Dual-Use‘-Problematik in der
biologischen Sicherheitsforschung an hochpathogenen Erregern“ auf
Bundestagsdrucksache 17/11541 vom 20. November 2012).
7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die in dem AP-
Artikel beschriebenen Ermittlungen in Moldau vor?
Der Bundesregierung liegen hierzu folgende Erkenntnisse vor:
Verkaufsversuch von abgereichertem Uran (2010)
Am 20. August 2010 stellten moldauische Behörden in Chisinau 1,78 kg
abgereichertes Uran-238 sicher und nahmen im Zuge dessen mehrere, der organisierten
Kriminalität zuzurechnende Tatverdächtige fest. Das Material war für
9 Mio. Euro zum Kauf angeboten worden.
Verkaufsversuch von hoch angereichertem Uran (2011)
Am 27. Juni 2011 wurde ein moldauischer Staatsangehöriger bei dem Versuch
festgenommen, 7 g Uran-235 für 320 000 Euro zu verkaufen. Im Zuge der
Ermittlungen wurden weitere Personen festgenommen. Laut der Internationalen
Atomenergiebehörde (IAEO) handelte es sich bei dem sichergestellten Uran um
hoch angereichertes Uran-235 mit einem Anreicherungsgrad von ca. 50 Prozent.
Verkaufsversuch von abgereichertem Uran (2014)
Am 3. Dezember 2014 wurden in Chisinau sieben Tatverdächtige festgenommen
und 193 g abgereichertes Uran-238 sowie 5,25 g Natururan sichergestellt. Das
Uran war zuvor für 1,6 Mio. Euro zum Kauf angeboten worden. Moldauische
Behörden ermittelten in diesem Fall zusammen mit dem US Federal Bureau of
Investigation (FBI) sowie mit Unterstützung von EUROPOL.
Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maß-gabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Verkaufsversuch von radioaktivem Cäsium (2015)
Medienangaben zufolge haben die moldauischen Behörden Anfang 2015 zwei
Personen bei dem Versuch festgenommen, radioaktives Cäsium für 2,5 Mio. Euro
zu verkaufen. Die Festgenommenen sollen dabei den Medien zufolge explizit
nach einem Käufer aus dem Umfeld des IS gesucht haben.
Der Bundesregierung liegen zu diesem Vorfall keine eigenen oder sonst amtlich
erlangten Erkenntnisse vor. Auch die in den Medien behauptete Involvierung von
islamistisch motivierten Terroristen, insbesondere des IS, in den Handel mit
Cäsium oder sonstigen radioaktiven Stoffen in Moldavien oder in Osteuropa kann
aus Sicht der Bundesregierung nicht bestätigt werden.
8. Hält es die Bundesregierung für zutreffend, dass in einem Fall waffenfähiges
− also hochangereichertes − Uran einem realen Kaufinteressenten aus dem
Nahen Osten angeboten worden ist, und falls ja, welche Kenntnisse hat die
Bundesregierung über die Quelle der Uran-Probe und den Verbleib der
übrigen, dem Bericht zufolge weit größeren Menge?
In Frage 8 wird auf den Fall des Verkaufsversuchs von hoch angereichertem Uran
im Juni 2011 Bezug genommen, der in der Antwort zu Frage 7 aufgeführt ist. Wie
dargestellt, handelte es sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei dem
seinerzeit angebotenen bzw. sichergestellten Material nicht um waffenfähiges Uran.
Eine Antwort auf die zweite Teilfrage erübrigt sich daher.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung zu einem angeblichen Kaufinteressenten
aus dem Nahen Osten oder dem Norden Afrikas, über den seinerzeit in den
Medien berichtet wurde, keine näheren Erkenntnisse vor.
9. Existieren bei der Bundesregierung oder anderen deutschen Behörden Pläne
für den Fall eines Anschlags mit CBRN-Materialien?
Falls ja, was sehen diese Pläne im Einzelnen vor?
Zur planmäßigen Vorsorge bzw. Vorbereitung auf die Bewältigung eines
Anschlags mit CBRN-Stoffen sind auf verschiedensten Ebenen entsprechende
spezifische Maßnahmen getroffen worden. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen zu nennen:
Ressortübergreifende Pläne/Maßnahmen
Krisenmanagement/gemeinsame Krisenstäbe
Für die Bewältigung von gravierenden Gefahren- bzw. Schadenslagen durch
Straftaten mit radioaktiven oder biologischen Stoffen hat das
Bundesministerium des Innern (BMI) mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) sowie mit dem Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) ressortgemeinsame Krisenstäbe gebildet, die strukturell
und organisatorisch vorbereitet sind und kurzfristig einberufen werden können.
Damit wird ressortübergreifend Expertise unter einheitlicher Leitung
gebündelt und durch Fachberater/Verbindungspersonal weiterer Behörden und
Ressorts ergänzt. Durch diese Krisenstäbe wird die Schnittstelle zwischen
polizeilicher Gefahrenabwehr und nichtpolizeilichen Maßnahmen optimiert und dem
besonderen Bedrohungspotential Rechnung getragen.
Im Übrigen wird auf das (allgemeine) System des Krisenmanagements in
Deutschland verwiesen, das grundsätzlich auch im Falle eines CBRN-Anschlags
zum Tragen kommt. Nähere Informationen hierzu sind abrufbar unter: www.
bevoelkerungsschutz-portal.de/SharedDocs/Downloads/BVS/DE/Zustaendigkeiten/
Bund_Laender/System_KM_in_D.html:jsessionid=84455EE6915A9C57FBED
7539B2836733.1_cid364?nn=405498.
Informationsaustausch bei herausragenden sicherheitsrelevanten CBRN-
Sachverhalten (CBRN Info-Plattform Bund)
Auf Bundesebene besteht seit 2014 eine Plattform für den
Informationsaustausch bei herausragenden sicherheitsrelevanten CBRN-Sachverhalten (CBRN
Info-Plattform Bund), in die die Bundessicherheitsbehörden, die für
CBRN-Fragen relevanten Fachbehörden und sonstige Stellen des Bundes
sowie die betreffenden Bundesressorts einbezogen sind. Bei Hinweisen auf
drohende CBRN-Anschläge bzw. bei erfolgten CBRN-Anschlägen in
Deutschland oder mit Auswirkungen auf Deutschland werden die teilnehmenden
Behörden über die CBRN Info-Plattform Bund unverzüglich unterrichtet.
Ressortinterne Pläne / Maßnahmen der Fachressorts
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)
Im Fall einer radiologischen oder nuklearen Bedrohungslage oder eines
Anschlags mit radioaktiven Stoffen wird eine Stabsorganisation RS im
Bundesumweltministerium eingerichtet, die gegenüber der Stabsorganisation bei
kerntechnischen Unfällen den speziellen Anforderungen zur Lagebewältigung
angepasst ist und einen speziellen Stab NGA zur nuklearspezifischen
Gefahrenabwehr enthält. Diese Organisation kann bei Aufruf des Gemeinsamen
Krisenstabes des BMI und des BMUB in dessen Struktur integriert werden. Bei
Einsätzen der Zentralen Unterstützungsgruppe des Bundes für gravierende Fälle
der nuklearspezifischen Gefahrenabwehr (ZUB) fließen die Lagebewertungen
der ZUB in die Lagebewertung des Stabes Nuklearspezifische Gefahrenabwehr
(NGA) ein.
Für das Krisenmanagement im Fall eines Anschlages auf einen Betrieb, der unter
die Störfallverordnung fällt, sind vornehmlich die Bundesländer zuständig. Das
BMUB verfügt über ein Alarmierungssystem, das die Aktivierung von
Ansprechpersonen für Unterstützungsleistungen ermöglicht. Im Fall eines
grenzüberschreitenden Störfalls (wodurch auch immer ausgelöst) werden betroffene Staaten
mittels einer Web-Applikation über mögliche Gefahren und Auswirkungen in
Kenntnis gesetzt.
Die Entgegennahme bzw. Weitergabe entsprechender Informationen erfolgt in
Deutschland durch das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum des Bundes und
der Länder (GMLZ) beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe (BBK), das als „Point of Contact“ agiert.
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Im BMG existieren Krisenmanagementstrukturen, die beispielsweise durch die
Einrichtung eines Krisenstabs ein schnelles, effizientes Handeln ermöglichen.
Die Vorbereitungen umfassen Planungen zur internen und externen
Krisenkommunikation, zur Zusammenarbeit mit den Behörden im Geschäftsbereich
sowie weitere Vorbereitungen in organisatorischer, personeller, finanzieller,
fachlicher und infrastruktureller Sicht. Die Planungen zu außergewöhnlichen
biologischen Gefahrenlagen betreffen generisch die Maßnahmen zur
Erkennung, Risikobewertung sowie zum Krisenmanagement und verweisen auf die
nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen (z. B. die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift über die Koordinierung des Infektionsschutzes in
epidemisch bedeutsamen Fällen (IfSGKoordinierungsVwV vom 12.
Dezember 2013).
Durch das Robert Koch-Institut (RKI) werden Rahmenkonzepte für die
Bewältigung außergewöhnlicher biologischer Gefahrenlagen vorgehalten und
weiterentwickelt. Sie beschreiben vorwiegend organisatorische Abläufe sowie
medizinische und seuchenhygienische Maßnahmen zur Bewältigung der jeweiligen
Gefahrenlage. Das RKI bewertet das Risikopotenzial einer absichtlichen Freisetzung
hochpathogener biologischer Agenzien für die Bevölkerung, informiert die
Fachöffentlichkeit über bioterroristisch relevante Agenzien und bietet
Fortbildungen für den Gesundheitssektor zur Bewältigung außergewöhnlicher biologischer
Gefahrenlagen an. Im Ereignisfall bewertet das RKI die gesundheitlichen Folgen
für die Bevölkerung, berät Entscheidungstragende zu den zu ergreifenden
Maßnahmen und hält operative Fähigkeiten zur Unterstützung der Einsatzkräfte in
komplexen Lagen vor. Die Labore des RKI halten diagnostische Fähigkeiten zum
Nachweis hochpathogener und bioterroristisch relevanter Agenzien vor und
entwickeln diese weiter.
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Im BMEL existieren im Bereich der Lebensmittelsicherheit
Krisenmanagementstrukturen vergleichbar denen im BMG.
Im Geschäftsbereich des BMEL wurde zudem ein Handbuch „Beitrag zur
frühzeitigen Erkennung bioterroristischer Angriffe auf die Lebensmittelkette“
erarbeitet, welche eine Übersicht der potentiell als bioterroristische Agentien in
Lebensmitteln einsetzbaren Bakterien, Viren und Toxinen gibt. Ziel und
Zweck dieses Handbuches ist es, das Bewusstsein bei
Lebensmittelüberwachung und Lebensmittelunternehmern für Präventionsmaßnahmen zur Abwehr
von und zur schnellen Reaktion bei bioterroristischen Angriffen auf die
Lebensmittelkette zu schärfen.
CBRN-relevante Maßnahmen im Bereich der Polizei
Polizeidienstvorschriften/Leitfäden
Die Polizeidienstvorschrift 100 (Führung und Einsatz der Polizei – VS-NfD)
enthält für die Polizeien des Bundes und der Länder geltende Regelungen und
Kooperationsformen u.a. im Falle eines drohenden oder erfolgten
terroristischen Anschlags. Hierzu zählen vor allem die Richtlinien zur Zusammenarbeit
des Bundeskriminalamtes (BKA) und der Polizeien der Länder bei der
Bekämpfung von Terrorismus und Politisch motivierter Gewaltkriminalität, die
grundsätzlich auch im Falle der Bewältigung eines CBRN-Anschlags
Anwendung finden.
Daneben zeigt der polizeiliche Leitfaden 450 (Gefahren durch chemische,
radioaktive und biologische Stoffe) im Umgang mit CBRN-Stoffen
erforderliche Eigensicherungsmaßnahmen auf.
Polizeilicher Sondermeldedienst ABC-Stoffe
Zur Gewährleistung eines frühzeitigen, umfassenden und bundesweiten
Lageüberblicks des Bundeskriminalamts (BKA) als kriminalpolizeiliche Zentrale
für ABC-Kriminalität/ABC-Terrorismus über strafrechtlich relevante
Sachverhalte mit CBRN-Stoffen ist im Juli 2012 der „Polizeiliche
Nachrichtenaustausch bei ABC-Stoffen und Gegenständen“ (Polizeilicher Sondermeldedienst
ABC-Stoffe) eingerichtet worden. Landespolizeien, Bundespolizei und
Zollkriminalamt (ZKA) berichten dem BKA in diesem Rahmen über
entsprechende Sachverhalte.
Zentrale Unterstützungsgruppe des Bundes für gravierende Fälle der
nuklearspezifischen Gefahrenabwehr (ZUB)
Zur Bewältigung einer radiologischen oder nuklearen Bedrohungslage oder
eines Anschlags mit radioaktiven Stoffen hält der Bund seit 2003 die ZUB vor,
die über eine 24/7-Bereitschaft verfügt. In der ZUB sind Kräfte von BKA,
Bundespolizei und Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) integriert. Hauptaufgabe
dieser ressort- und behördenübergreifenden Aufrufeinheit des Bundes ist die
Unterstützung der für die nuklearspezifische Gefahrenabwehr (NGA) originär
zuständigen Länder.
Sie wird auf Anforderung der Länder in Amtshilfe tätig. Bei einer
Ermittlungszuständigkeit des BKA steht die ZUB auch dem BKA zur Verfügung. Über
einen Einsatz der ZUB entscheidet das BMI in Abstimmung mit dem BMUB.
Die Bundesregierung hat in diesem Kontext zudem planmäßige Vorsorge dafür
getroffen, dass auf der Basis einer trilateralen gemeinsamen Erklärung von
Deutschland, Frankreich und Großbritannien über die Zusammenarbeit in
radiologischen oder nuklearen Bedrohungslagen für die operative Bewältigung
der Lage eine technische Unterstützung durch französische oder britische
Fachkräfte angefordert werden kann.
Maßnahmen an biologisch oder chemisch kontaminierten Tatorten
Zur Vorbereitung auf die Bewältigung eines Anschlags mit biologischen oder
chemischen Stoffen baut das BKA derzeit entsprechende
Beratungskompetenzen im Bereich der Tatortarbeit und der technischen Einsatzunterstützung auf.
Für den Einsatzfall ist ein konzeptionell abgestimmtes koordiniertes
Zusammenwirken an einem biologisch oder chemisch kontaminierten Tatort mit im
B/C-Bereich fachlich involvierten Stellen des Bundes vorgesehen.
ABC-Netzwerk des BKA
Im Rahmen des seit dem Jahr 2006 eingerichteten ABC-Netzwerkes kann im
Falle einer CBRN-Gefahren- bzw. -Bedrohungslage eine Beratung der
zuständigen Polizeibehörde bzw. die Vermittlung von Unterstützungsleistungen
durch polizeiexterne wissenschaftliche Expertise erfolgen. In das ABC-
Netzwerk sind u. a. Experten und Wissenschaftler aus Fachbehörden, Institutionen,
Universitäten und hochspezialisierten Laboren integriert.
CBRN-relevante Maßnahmen der Zollverwaltung
Zur Verhinderung eines Anschlags mit CBRN-Stoffen, namentlich mit
waffenfähigem Nuklearmaterial, kommt der Kontrolle des grenzüberschreitenden
Warenverkehrs durch die Zollverwaltung besondere Bedeutung zu. Bei
waffenfähigem Nuklearmaterial kann es sich gemäß § 1 Absatz 1 des
Kriegswaffenkontrollgesetzes i. V. m. der Anlage Kriegswaffenliste (Teil A I.
Atomwaffen) unter bestimmten Voraussetzungen um eine Kriegswaffe handeln. Die
Ein-, Aus- oder Durchfuhr von waffenfähigem Nuklearmaterial unterliegt der
zollamtlichen Überwachung.
Die Zollbehörden haben in diesem Zusammenhang die Einhaltung von
Verboten und Beschränkungen zu sichern (§ 1 Absatz 3 des
Zollverwaltungsgesetzes). Die Zolldienststellen wurden bundesweit mit mobilen
Strahlenmessgeräten ausgestattet und verfügen somit über die Fähigkeit, im Rahmen von
Kontrollen den Warenverkehr auf ionisierende Strahlung zu detektieren und ggf.
ungenehmigte Ein-, Aus- oder Durchfuhren von z. B. waffenfähigem
Nuklearmaterial festzustellen.
Maßnahmen im Bereich des CBRN-Bevölkerungsschutzes
Der Bund hat im Bereich des CBRN-Bevölkerungsschutzes mit verschiedenen
Maßnahmen planmäßige Vorsorge dafür getroffen, dass bei einer Freisetzung von
CBRN-Stoffen am Schadensort schnell die richtigen Gegenmaßnahmen ergriffen
werden können. Hierzu zählen insbesondere:
CBRN-Einsatzfahrzeuge/Analytische Task Force (ATF)
Im Rahmen der ergänzenden Ausstattung für den Zivilschutz stellt das
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) den Ländern
spezielle Einsatzfahrzeuge zur Bewältigung von CBRN-Lagen zur Verfügung.
Zudem ist an sieben Standorten in Deutschland - zumeist bei den dortigen
Feuerwehren - die sogenannte Analytische Task Force (ATF) zur Abwehr von
chemischen und radiologischen Gefahren stationiert. Hierbei handelt es sich um
hochspezialisierte, mit modernster Messtechnik ausgestattete Kräfte, die 24/7
einsatzbereit sind und bundesweit zur Unterstützung und Fachberatung vor Ort
herangezogen werden können. Für biologische Gefahrstoffe läuft derzeit eine
Erprobungsphase an zwei Standorten der ATF.
CBRN-Kräfte der Feuerwehren
Flächendeckend sind über 300 Teams bei den Feuerwehren zur Erkundung von
CBRN-Gefahren eingerichtet, um eine schnelle Lageeinschätzung vor Ort zu
bekommen. Diese Teams sind mit fahrzeuggestützter Messtechnik ausgestattet
und können in Vollschutzkleidung auch als Messtrupp im Gefahrenbereich
selbst eingesetzt werden. Zur Dekontamination (Entgiftung) dieser
Einsatzkräfte stehen rund 400 Einsatzstaffeln mit der nötigen mobilen
Dekontaminationsausstattung bereit.
Lagerung von Gegenmitteln/Antidots
Für biologische Lagen haben Bund und Länder insbesondere Pockenimpfstoffe
und antivirale Arzneimittel eingelagert.
CBRN-relevante Publikationen des BBK
Das BBK hat zur Vorbereitung von kritischen Versorgungsstrukturen
entsprechende Planungshilfen herausgegeben. So hilft etwa der "Leitfaden
Krankenhausalarmplanung" den Krankenhäusern, sich schon im Vorfeld auf einen
Ansturm von tatsächlich oder vermeintlich mit CBRN-Gefahrstoffen
kontaminierten Menschen organisatorisch, materiell und personell vorzubereiten. Das
Handbuch des BBK "Katastrophenmedizin" gibt Ärzten Fachinformationen,
was beim Umgang mit CBRN-Gefahrstoffen in Diagnose und Behandlung
besonders zu beachten ist. Ferner hat das BBK Verhaltensregeln für die
Bevölkerung bei besonderen Gefahrenlagen in einem leichtverständlichen Flyer
zusammengefasst. Denn das richtige Verhalten in den ersten Minuten nach einer
Freisetzung von CBRN-Stoffen trägt erheblich dazu bei, potentielle Schäden
deutlich zu verringern.
Risikoanalysen im Bevölkerungsschutz
Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie dem
Bundestag in Kürze den Bericht zur Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz
2015 übermitteln wird, in dem sie auf die im Jahre 2015 erfolgte Risikoanalyse
„Freisetzung radioaktiver Stoffe aus einem Kernkraftwerk“ sowie das Szenario
für die anstehende Risikoanalyse „Freisetzung chemischer Stoffe“ eingehen
wird. Darin werden Leistungen des Bundes im CBRN-Bevölkerungsschutz zu
den genannten Fallkonstellationen umfangreich dargestellt.
Persönliche Schutzausrüstung für Einsatzkräfte vor Ort
Im Übrigen wird hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen für
Gesundheitswesen, Hilfsorganisationen, Feuerwehr, Zoll und Bundespolizei sowie in
Bezug auf Dekontaminationsfähigkeiten auf die Antwort der Bundesregierung
zu den Fragen 10 und 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
„Katastrophenschutz und die aktuelle Ebola-Epidemie“ auf
Bundestagsdrucksache 18/3377 vom 1. Dezember 2014 verwiesen.
10. Was unternimmt die Bundesregierung, um CBRN-Materialien in ihrem
Einflussbereich zu sichern?
Die Bundesregierung weist eingangs darauf hin, dass nachfolgend sowohl
spezifische Eigensicherungsmaßnahmen gegen unberechtigten Zugang bzw. Zugriff
durch unbefugte Dritte und Maßnahmen gegen Innentäter zur Verhinderung des
Diebstahls bzw. der missbräuchlichen Verwendung von CBRN-Stoffen
(„security“) aufgeführt sind wie auch betriebliche Maßnahmen aus dem Bereich
der Anlagen- und Transportsicherheit („safety“), sofern letztere zugleich auch
den genannten Security-Zielen dienen.
Kerntechnische Anlagen und Einrichtungen sowie Transporte/Umgang mit
sonstigen radioaktiven Stoffen
Der Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter ist
Genehmigungsvoraussetzung für kerntechnische Anlagen und Einrichtungen sowie
Transporte und den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen auf der Basis des
Atomgesetzes und seiner Verordnungen und wird vor Erteilung einer
Genehmigung durch die zuständige Behörde geprüft. Die dafür notwendigen
Sicherungsmaßnahmen leiten sich aus bestimmten Grundannahmen für spezifische
Gefährdungsszenarien wie auch aus konkreten Gefährdungslagebilder der
Sicherheitsbehörden ab, sind im untergesetzlichen Regelwerk festgelegt und gelten für den
gesamten Einflussbereich der Bundesregierung.
Zivile biologische Labore/Umgang mit biologischen Materialien
Beim Umgang mit biologischen Materialien sind die Regelungen der
Biostoff-Verordnung (BiostoffV) zu beachten. Insbesondere durch die Erlaubnis-
und Anzeigepflichten der §§ 15 und 16 BioStoffV wird bei Tätigkeiten mit
Biostoffen, die ein hohes Infektionsrisiko aufweisen (Risikogruppe 3 oder 4), eine
Kontrolle der Einrichtungen sichergestellt. Darüber hinaus besteht nach der
BiostoffV bei solchen Tätigkeiten eine Zugangsbeschränkung für unbefugte nicht
fachkundige Personen (§ 10 BioStoffV). Der Zugang zu mikrobiologischen
Laboratorien und biologischem Material ist ferner in den Technischen Regeln der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sowie im Rahmen
der Akkreditierung nach ISO 17025 geregelt.
Im Geschäftsbereich des BMG wird im RKI mit hochpathogenen Agenzien
gearbeitet. Das RKI verhindert durch folgende organisatorische Maßnahmen
bestmöglich ein widerrechtliches Erlangen hochpathogener Agenzien durch Dritte:
baulich-funktionell (mehrschaliges Bau- und Sicherheitskonzept, mehrstufige
interdependente Schleusensysteme, elektronisches Zutrittskontrollsystem,
elektronisch kodierte Lagerbehälter/-schränke und in speziellen Bereichen
Videoüberwachung, automatische Mehrbereichs-Einbruchmeldesysteme etc.).
prozessual (Sicherheitsüberprüfungen, Dokumentation und Kontrolle,
Handlungsanweisungen, Inventarisierung etc.).
Der Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die Unfallverhütung beim Umgang
mit Gefahrstoffen, biologischen Stoffen, radioaktiven Stoffen und gentechnisch
veränderten Organismen werden durch organisatorische Maßnahmen
sichergestellt. Hierzu zählen u. a. die Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit, des
Betriebsarztes, der Sicherheitsbeauftragten, Beauftragten für Biologische
Sicherheit, des Laserschutzbeauftragten, Strahlenschutzbeauftragten,
Tierschutzbeauftragten sowie die Bildung des Arbeitsschutzausschusses.
Das RKI hat bezüglich der Forschung an pathogenen Mikroorganismen und
Toxinen ein hausinternes Verfahren entwickelt, das die Freiheit der Forschung zum
Nutzen der Gesellschaft bewahrt und gleichzeitig die Verbreitung von
Informationen und Forschungsergebnissen zum Schaden von Gesellschaft und Umwelt
verhindert.
Im Bereich der Ressortforschung des BMEL werden folgende Maßnahmen zur
Sicherung von vorhandenen CBRN-Stoffen getroffen:
Friedrich-Loeffler-Institut (FLI)
Das Biosicherheitsmanagement des FLI wird durch einen Biorisk Officer
(BRO) geleitet. Basierend auf den gesetzlichen Vorgaben hat sich das FLI
eigene Biosicherheits-Grundsätze gegeben und darauf aufbauend ein
Biosicherheits-Handbuch entwickelt, das allen Beschäftigten sowie Besuchern des FLI
Leitlinien für den Umgang mit potentiellen Risiken an die Hand gibt, die im
Zusammenhang mit der Nutzung oder Kontrolle biologischer Arbeitsstoffe
entstehen. Zu den regulären Eigensicherungsmaßnahmen zählen u. a. eine
Geländesicherung und eine Zugangsbeschränkung zu den unterschiedlichen
Sicherheitsbereichen innerhalb des FLI.
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)
Laborbereiche, in denen Arbeiten mit Krankheitserregern der
Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden, liegen in verschlossenen Bereichen.
Tiefgefrierschränke mit Stammsammlungen für pathogene Mikroorganismen sind
abgeschlossen. Zusätzlich gesichert sind Aufbewahrungsorte für bestimmte
Erreger, die der Risikogruppe 3 angehören. Für den Laborbereich der
Sicherheitsstufe 3 des BfR ist die Zugangsberechtigung sehr restriktiv geregelt.
Max Rubner-Institut (MRI)
Pathogene Mikroorganismen der Risikogruppen 2 oder höher werden
entsprechend der geltenden Auflagen in abschließbaren Laboren bearbeitet und in
abschließbaren Gefriertruhen aufbewahrt. Die Labore bzw. Gebäude, in denen
sich diese Pathogenlabore befinden, sind zugangsbeschränkt.
Industrieanlagen mit hochtoxischen Industriechemikalien, die der Seveso III-
Richtlinie bzw. der Störfallverordnung unterfallen
Für Industrieanlagen, die unter die Zwölfte Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV) fallen,
müssen gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 der Störfall-Verordnung (StörfallV) auch
Vorkehrungen gegen Gefahren durch Eingriffe Unbefugter getroffen werden.
Hierzu gehören im Wesentlichen technische und organisatorische Maßnahmen
zur Verhinderung des Zugangs von Unbefugten auf das Anlagen bzw.
Betriebsgelände.
Militärische Anlagen
Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) folgt bei der Sicherung und
dem Schutz von militärischen Anlagen, in denen mit CBRN-Stoffen umgegangen
wird, den gesetzlichen Vorgaben und Auflagen. Die daraus abgeleiteten
Vorschriften und Verfahrensregeln werden zur Anwendung gebracht und überwacht.
Zu solchen militärischen Anlagen zählen etwa das Institut für Mikrobiologie der
Bundeswehr (InstMikroBioBw), das Institut für Pharmakologie und Toxikologie
der Bundeswehr (InstPharmToxBw) oder das Wehrwissenschaftliche Institut für
Schutztechnologien – ABC-Schutz (WIS).
11. Was unternimmt die Bundesregierung zur Sicherung von CBRN-Materialien
außerhalb ihres direkten Einflussbereichs, z. B. radiologische Quellen in
Krankenhäusern?
Die Bundesregierung stellt zum einen im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz
des Bundes mittels der einschlägigen Gesetze sicher, dass ein Missbrauch vor
allem von Kernbrennstoffen, hochradioaktiven Strahlenquellen, hochpathogenen
Agenzien sowie hochtoxischen Chemikalien soweit als möglich ausgeschlossen
wird. Hierzu zählen insbesondere das KrWaffKontrG, das Gentechnikgesetz
(GenTG), die BioStoffV, das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das Atomgesetz
(AtG) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).
Die Bundesregierung setzt sich ferner auf untergesetzlicher Ebene bzw. in
Gesprächen mit den Ländern für eine Optimierung der Sicherung von CBRN-
Stoffen ein. So ist etwa im Hinblick auf die Verfügbarkeit von schwach radioaktiven
Stoffen u. a. in Krankenhäusern, Laboren und Forschungseinrichtungen
begonnen worden, Anforderungen zur Sicherung von sonstigen radioaktiven Stoffen zu
überprüfen und untergesetzliche Regeln zu verbessern mit dem Ziel, diese im
Zuge der zurzeit in Überarbeitung befindlichen strahlenschutzrechtlichen
Grundlagen zeitnah dem Vollzug zu Grunde zu legen.
Für Anlagen, die unter die Störfallverordnung fallen, hat die Störfallkommission
(jetzt: Kommission für Anlagensicherheit) im Jahr 2002 den Leitfaden
SFK-GS-38 zu Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter veröffentlicht.
Zudem ist die Bundesregierung aktiv an den auf EU-Ebene laufenden Beratungen
zur Umsetzung des EU-CBRN-Aktionsplans (siehe hierzu Vorbemerkung der
Bundesregierung, Nummer 1) beteiligt.
In diesem Zusammenhang hervorzuheben sind Erörterungen über eine
Verbesserung der Sicherheit/Sicherung von chemischen Anlagen, in denen hochtoxische
Industriechemikalien hergestellt, gelagert oder verarbeitet werden. Unter
Federführung des BMUB erfolgte hierbei eine Beteiligung an der Studie der
Europäischen Union „Study on the applicability of existing chemical industry safety
provisions to enhancing security of chemical facilities“.
Bereits nach den Anschlägen am 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten
von Amerika hat es eine intensive Prüfung gegeben, inwieweit im Rahmen des
Rechts für die Beförderung gefährlicher Güter Maßnahmen zur Reduzierung des
Risikos der Nutzung von Gütern für Terroranschläge während deren Beförderung
möglich ist.
Ergebnis der Diskussion in den UN- Gremien war die Vereinbarung eines neuen
Kapitels 1.4 in den UN- Modellvorschriften für die Beförderung gefährlicher
Güter mit Sicherungsvorschriften, die mit dem grundsätzlichen Charakter und
Regelungsinhalt der Gefahrgutvorschriften übereinstimmten und nachfolgend in die
verbindlichen Regelwerke, insbesondere für den Europäischen Straßen-,
Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr (dort Kapitel 1.10) eingefügt werden konnten.
Die ursprünglichen Vorschriften wurden zwischenzeitlich mehrfach
fortgeschrieben und im Rahmen der Europäischen Union auch evaluiert. Ein
Änderungsbedarf wurde bisher nicht erkannt.
Die Diskussion zu weiteren Sicherungsmaßnahmen für die Beförderung, die u. a.
im Rahmen des EU-CBRN-Aktionsplans geführt wurde, ist aber noch nicht
abgeschlossen und im Rahmen einer sorgfältigen Abwägung, wird zu entscheiden
sein, welche weitergehenden Einschränkungen für bestimmte Stoff möglich und
zielführend sind.
Im internationalen Bereich hat sich die Bundesregierung seit längerem für einen
besseren Schutz von Strahlenquellen und deren Einbeziehung in Maßnahmen der
nuklearen Sicherung eingesetzt. Im Rahmen des Gipfels zur nuklearen Sicherung
in Seoul im Jahre 2012 hat die Bundesregierung einen politischen Aufruf zum
besseren Schutz insbesondere von hochradioaktiven Strahlenquellen initiiert. Sie
hat ferner Projekte im Rahmen der IAEO (Methodologie eines internationalen
Verzeichnisses radiologische Quellen) und im Rahmen der Globalen
Partnerschaft der G 7 mehrjährige Projekte zur besseren Sicherung von Strahlenquellen
und zur Bergung und Zwischenlagerung ungesicherter Strahlenquellen in der
Ukraine unterstützt.
Auch im Bereich chemischer Sicherheit hat die Bundesregierung seit Bestehen
der GP verschiedene Maßnahmen in den ehemaligen GUS-Ländern
unternommen. Das ebenfalls im Rahmen der GP seit 2013 laufende
Partnerschaftsprogramm zur biologischen Sicherheit und Gesundheitssicherstellung setzt genau an
den Punkten Prävention von Biorisiken an.
Dieses Programm hat zum Ziel, die Gefahr des Missbrauchs hochpathogener
biologischer Erreger zu minimieren und stärkt damit gleichermaßen die nationale
Sicherheit der Partnerstaaten wie deren Gesundheitssysteme. Damit ist es auch
eine Maßnahme präventiver Sicherheit für Deutschland. Das Programm ist mit
17 Aktivitäten in 21 Ländern aktiv und soll nach einer ersten Phase von 2013 bis
2016 um weiter drei Jahre verlängert werden.
12. Was unternimmt die Bundesregierung, um zur Schaffung eines globalen
Systems zur Kontrolle von waffenfähigen Nuklearmaterialien beizutragen?
In Ergänzung bzw. Präzisierung ihrer Vorbemerkung (Nummer 1) weist die
Bundesregierung auf folgende konkrete Bemühungen im internationalen Kontext hin:
Die Bundesregierung tritt in den relevanten internationalen Organisationen und
Initiativen und insbesondere im Rahmen des Nichtverbreitungsvertrages für
eine möglichst effektive und transparente internationale Kontrolle von
waffenfähigem Nuklearmaterial ein. Der nuklearen Nichtverbreitung misst die
Bundesregierung unter dem Aspekt der nuklearen Abrüstung als auch dem Schutz
vor Nuklearterrorismus hohe Bedeutung zu, ist den in diesem Bereich
maßgeblichen internationalen Abkommen und Konventionen beigetreten und ist
aktives Mitglied der diesen Zielen dienlichen internationalen Organisationen und
Initiativen.
Hervorzuheben sind insbesondere der Gipfel zur nuklearen Sicherung (Nuclear
Security Summit), die Globale Initiative zur Bekämpfung von
Nuklearterrorismus (GICNT), die Globale Partnerschaft der G 7 zur Bekämpfung der
Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die IAEO, INTERPOL und die
bestehenden internationalen Exportkontrollregimes, insbesondere die Nuclear
Suppliers Group.
Die Bundesregierung setzt sich ferner für einen umfassenden weltweiten
Schutz des Nuklearmaterials ein und engagiert sich unter Anerkennung der
führenden Rolle der IAEO in den entsprechenden internationalen
Organisationen und Initiativen. Die Erweiterung des Übereinkommens zum Physischen
Schutz von Kernmaterial (CPPNM) als ein weiterer wichtiger Baustein zur
weltweiten Sicherung des Nuklearmaterials wurde von Deutschland bereits
2010 ratifiziert.
13. Befürwortet die Bundesregierung Mechanismen, nach denen Staaten für die
Sicherheit von in ihrem Besitz befindlichen Nuklearmaterialien und über die
Einhaltung der existierenden internationalen Richtlinien Rechenschaft
ablegen müssen?
Die Verpflichtung zur Sicherung von Nuklearmaterial trifft jeder Staat in eigener
Souveränität. Die Einhaltung der existierenden internationalen Richtlinien wird
im Rahmen der dazu getroffenen völkerrechtlichen Vereinbarungen kontrolliert.
Weitergehende Mechanismen sind nur in einem entsprechenden Rechtsrahmen
auf universaler Basis sinnvoll. Die Bundesregierung befürwortet derartige
Mechanismen und wendet sie aktiv an.
Deutschland ist Vertragspartei des Vertrages über die Nichtverbreitung von
Kernwaffen (NVV). Entsprechend Artikel III Absatz 1 des NVV unterliegt sie somit
der Verpflichtung, Sicherungsmaßnahmen der Internationalen Atomenergie-
Organisation (sog. Safeguards-Maßnahmen) anzunehmen und durchzuführen,
welche dazu dienen, die Verpflichtungen aus dem NVV nachzuprüfen, um zu
verhindern, dass nukleares spaltbares Material von der friedlichen Nutzung
abgezweigt und für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper verwendet wird.
Die Bundesregierung legt hierüber Rechnung im Rahmen des parlamentarischen
Fragewesens und ihrer Öffentlichkeitsarbeit.
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ISSN 0722-8333]