[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
14. Januar 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7321
18. Wahlperiode 21.01.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Caren Lay,
Kerstin Kassner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/7057 –
Genese sowie Kosten und Wirkung des Klimaschutzbeitrags der
Stromwirtschaft bis zum Jahr 2020
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/5861)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat am 26. August 2015 auf Bundestagsdrucksache
18/5861 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. mit dem Titel
„Genese sowie Kosten und Wirkung des Klimaschutzbeitrags der Stromwirtschaft
bis zum Jahr 2020“ (Bundestagsdrucksache 18/5635) geantwortet. In der
Antwort wird an mehreren Stellen darauf verwiesen, dass Antworten auf
entsprechende Fragen nicht gegeben werden könnten, da bestimmte Prozesse noch
nicht abgeschlossen seien. So etwa bei der Antwort zu Frage 9 zur Bewertung
der Effizienz und Preisgünstigkeit der Klimareserve gegenüber dem vorher
anvisierten Instrument einer Klimaschutzabgabe − einschließlich von
notwendigen Zusatzmaßnahmen zur Erfüllung des ursprünglich der Stromwirtschaft
vollständig zugeordneten 22-Millionen-Tonnen-CO2-Einsparziels, oder auch zu
Frage 35 zum Gesamtüberblick über CO2-Minderungen und Kosten der
verschiedenen Instrumente. Diese Bewertung sei abschließend nicht möglich,
solange Gespräche mit den Betreibern von Braunkohlekraftwerken in Deutschland
zur konkreten Ausgestaltung der Kapazitäts- und Klimareserve nicht beendet
seien, so die Bundesregierung. Ähnliche Formulierungen und Verweise auf
noch nicht abgeschlossene Abstimmungen und Festlegungen finden sich in
Antworten der Bundesregierung zu weiteren in dieser Kleinen Anfrage gestellten
Fragen.
Nunmehr liegt der Kabinettsentwurf zum Strommarktgesetz vor, die Gespräche
zu Ausgestaltung der Klimareserve mit den Betreibern von
Braunkohlekraftwerken sind beendet. Die seinerzeit nicht beantworteten Fragen müssten nun
beantwortet werden können und werden darum im Folgenden erneut gestellt,
gegebenenfalls angepasst und ergänzt, unter anderem weil für die vorläufige
bzw. endgültige Stilllegung von Braunkohlekraftwerken nach § 13g des
Kabinettsentwurfs zum Strommarktgesetz, die laut Bundesregierung vorrangig aus
Klimaschutzgründen stattfindet, inzwischen der Begriff „Klimareserve“ den bis
zum Sommer noch üblicherweise verwendeten Begriff „Kapazitätsreserve“
abgelöst hat. Letzterer wird nun von der Bundesregierung jenem
brennstoffneutralen Reservesegment zugeordnet, das im neuen Strommarktdesign vorrangig
die Versorgungssicherheit gewährleiten soll.
Für zusätzliche Informationen über den jeweiligen Sinnzusammenhang wird
auch auf die ausführlichen Vorbemerkungen zur damaligen Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksachen 18/5635 bzw. 18/5861
verwiesen.
1. Wie steht die Bundesregierung zu den Vorwürfen, die Klimareserve,
einschließlich der Zusatzmaßnahmen zur Kompensation der im Konzept der
Klimareserve im Vergleich zur Klimaabgabe bis 2020 nicht von
Braunkohlekraftwerken zu erbringenden CO2-Minderungen, sei im Vergleich zur
Klimaschutzabgabe von Kohlekraftwerken die ineffizientere und teurere
Lösung, wie sie etwa von der Bundesministerin Dr. Barbara Hendricks oder
vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung e. V. (DIW) erhoben
wurden, und wie verträgt sich die Entscheidung der Bundesregierung für eine
Klimareserve, deren Kosten über die Netzentgelte abgegolten werden sollen,
mit dem Leitziel der Bundesregierung einer für Verbraucher bezahlbaren
Energiewende (
www.bmwi.de „Die Energiewende gemeinsam zum Erfolg
führen“)?
2. Was sind die wichtigsten Ergebnisse des vom Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie (BMWi) vorgenommenen Kostenvergleichs von
Klimaschutzabgabe und Klimareserve, einschließlich der Zusatzmaßnahmen zur
Kompensation der im Konzept der Klimareserve im Vergleich zur
Klimaabgabe bis 2020 nicht von Braunkohlekraftwerken zu erbringenden CO2-
Minderungen, über das in der Presse berichtet wurde (zuletzt in der ARD-
Sendung Monitor vom 3. Dezember 2015), und wie stellt sich dieser Vergleich
nach der Konkretisierung der Klimareserve durch die Verabschiedung des
Kabinettsentwurfs für ein Strommarktgesetz dar?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Instrumente „Klimabeitrag“ und „Sicherheitsbereitschaft“ sind zwei
strukturell unterschiedliche Ansätze, um die Kohlendioxidemissionen im Stromsektor
und insbesondere bei der Stromerzeugung in Braunkohlekraftwerken zu senken.
Beide Instrumente haben Vor- und Nachteile. Im Ergebnis wurde nach einem
intensiven Diskussionsprozess unter Berücksichtigung aller energie-, umwelt-,
sozial-, wirtschafts- und finanzpolitischen Aspekte die Einrichtung einer
Sicherheitsbereitschaft beschlossen. Aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen
den Instrumenten „Klimabeitrag“ und „Sicherheitsbereitschaft“ sind die Kosten
nicht vergleichbar. Außerdem sind neben den Kosten stets auch alle anderen
Auswirkungen eines Instruments zu beachten.
3. Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung in Bezug auf
Entschädigungszahlungen für Kraftwerksbetreiber für die Sicherheitsbereitschaft von
Kraftwerksblöcken in die Klimareserve jährlich und insgesamt bis zum Jahr
2020 bzw. darüber hinaus, und wie teilen sich diese Kosten jährlich und
insgesamt auf die jeweiligen Blöcke auf?
Die Betreiber der stillzulegenden Braunkohlekraftwerke erhalten für die
Sicherheitsbereitschaft und für die Stilllegung eine Vergütung. Die Gesamtkosten
belaufen sich auf eine Größenordnung von rund 230 Mio. Euro pro Jahr über sieben
Jahre bzw. einen Anstieg der Netzentgelte um rund 0,05 Cent pro Kilowattstunde.
Gleichzeitig führt die schrittweise Überführung der stillzulegenden
Braunkohlekraftwerke in die Sicherheitsbereitschaft in der Tendenz zu sinkenden
Redispatch-Maßnahmen und -kosten. Der Grund hierfür ist die Lage der Kraftwerke
nördlich der Engpässe in den Übertragungsnetzen.
4. Über welchen Weg sollen die Kosten für Entschädigungszahlungen auf die
Stromkunden umgelegt werden, und in welchem Umfang soll sich die
energieintensive Industrie an diesen Kosten beteiligen?
Sind hier neue Ermäßigungen vorgesehen oder ergeben sich diese aus dem
Weg der Umlage infolge bereits „eingebauter“ Industrieprivilegien, etwa bei
Netzentgelten?
Die Kosten für die Sicherheitsbereitschaft und für die Stilllegung von
Braunkohlekraftwerken fließen in die Erlösobergrenze und somit in die Netzentgelte ein.
Neue Regelungen für die Industrie sind nicht vorgesehen. Damit finden die
allgemeinen Regelungen zu Netzentgelten Anwendung. Erhöhungen der Netzentgelte
bzw. Erlösobergrenzen der Netzbetreiber wirken sich somit auch erhöhend aus,
wenn ein Verbraucher nur verringerte Netzentgelte zahlt, da die Netzentgelte
jeweils nur prozentual verringert werden. Das konkrete Ausmaß der Betroffenheit
hängt stark von der individuellen Anschlusssituation und ggf. dem
Reduzierungssatz der Netzentgelte (§ 19 Absatz 2 StromNEV) ab. Daten dazu liegen der
Bundesregierung nicht vor.
5. Ist es vorgesehen, dass ein Teil der Entschädigungszahlungen aus dem
Bundes-etat finanziert wird, um Stromkunden weniger stark zusätzlich zu
belasten?
Nein. Eine Finanzierung über den Bundeshaushalt ist nicht vorgesehen.
6. Hat die Bundesregierung eigene Berechnungen zur Ermittlung der Kosten
für die „Sicherheitsbereitschaft“ der Braunkohlekraftwerksblöcke
durchgeführt, die in die Klimareserve überführt werden sollen, oder hat sie sich dabei
auf die Berechnungen der Kohlewirtschaft gestützt, wie angesichts der
Antwort des Geschäftsführer der MIBRAG mbH, Heinz Junge, in der ARD-
Sendung „Monitor“ vom 3. Dezember 2015 auf die Frage nach der
Berechnungsgrundlage für die Kostenerstattung für Braunkohlekraftwerke
zumindest vermutetet werden könnte: „Wir [konnten] den Kollegen im
Bundeswirtschaftsministerium deutlich machen […] welche Kosten für die
Sicherheitsbereitschaft entstehen.“?
Falls die Bundesregierung eigene Berechnungen durchgeführt hat, auf der
Grundlage welcher Zahlen wurden diese Berechnungen durchgeführt?
Wenn keine eigenen Berechnungen durchgeführt wurden, warum nicht?
7. Wurde ein unabhängiges wissenschaftliches Institut oder eine andere von der
Kohlewirtschaft unabhängige Stelle mit der Berechnung der
Kostenerstattung für die Klimareserve beauftragt?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das BMWi wurde bei der Abschätzung der Kosten der Sicherheitsbereitschaft
durch das Öko-Institut e. V. und die Prognos AG unterstützt. Die hierzu
erforderlichen Angaben über Kostenstrukturen von Kraftwerken und Tagebauen sind
grundsätzlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Betreiber. Daher ist es
gängige und allgemein akzeptierte Praxis, in der Strommarktmodellierung auf
Angaben aus der Literatur zurück zu greifen. Diese Daten wurden anhand der
Angaben über Kostenstrukturen von Braunkohlekraftwerken und Tagebauen
seitens der Betreiber mithilfe der genannten Institute plausibilisiert.
8. In welchem Zeitraum muss ein Reservekraftwerk üblicherweise dem
Stromsystem in welchem Status zur Verfügung stehen, um sinnvoll seine
Funktion bei Erzeugungsengpässen etc. ausfüllen zu können, und wie sind
hierbei die im Entwurf des Strommarktgesetzes § 13g Absatz 3
vorgesehenen Fristen für die Klimareserve zu bewerten (die stillzulegenden Anlagen
müssen erstens bei einer Vorwarnung durch den zuständigen Betreiber eines
Übertragungsnetzes innerhalb von 240 Stunden betriebsbereit sein, und
zweitens nach Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch
den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von elf
Stunden auf Mindestteilleistung und innerhalb von weiteren 13 Stunden auf
Nettonennleistung angefahren werden können)?
9. Wie schätzt die Bundesregierung die Flexibilität von
Braunkohlekraftwerken hinsichtlich des Einsatzes in einer Klimareserve ein, und wie bewertet
sie diesbezüglich die inzwischen vorgenommene Auswahl der für die
Klimareserve vorgesehenen Blöcke?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Zeiträume bis zur Anfahrbereitschaft und zu den Anfahrgeschwindigkeiten
der Kraftwerke unterscheiden sich bei der Netzreserve und der
Sicherheitsbereitschaft. Die unterschiedlichen Zeiträume richten sich nach den unterschiedlichen
Funktionen dieser Instrumente und sind somit nicht vergleichbar. Die im Entwurf
des Strommarktgesetzes in § 13g Absatz 3 EnWG geregelte Vorlaufzeit für die
Kraftwerke in der Sicherheitsbereitschaft ist gerechtfertigt, weil die
Kraftwerksblöcke zusätzlich zu bestehenden Instrumenten als letzte Absicherung der
Stromversorgung, z. B. bei extremen und längerfristig absehbaren Wettersituationen,
eingesetzt werden sollen. Darüber hinaus sind pauschale Aussagen zur
Flexibilität der deutschen Braunkohlekraftwerke nicht möglich. Die Flexibilität der
Kraftwerke hängt entscheidend von den technischen Eigenschaften und der
Betriebsweise der einzelnen Anlage sowie vom Brennstoffversorgungskonzept ab. Bei der
Auswahl der stillzulegenden Anlagen wurden verschiedene Kriterien
berücksichtigt. Das wichtigste Kriterium war die Einsparung von Kohlendioxid. Deshalb
kamen nur Braunkohlekraftwerke in Betracht, da sie im Vergleich zu anderen
Kraftwerken die höchste Auslastung und die höchsten spezifischen Emissionen
haben. Im Hinblick auf die Kohlendioxideinsparung wurden bei der Auswahl
zwischen verschiedenen Braunkohlekraftwerken grundsätzlich die älteren und
ineffizienteren Anlagen gewählt. Neben der Einsparung von Kohlendioxid
wurden auch verschiedene andere Kriterien berücksichtigt, unter anderem die
Kosteneffizienz der Gesamtmaßnahme, regionale Aspekte, die Beteiligung aller
Betreiber von Braunkohlekraftwerken sowie Beschäftigungseffekte.
10. Mit welchen Einsatzzeiten während des vierjährigen Reservezeitraums
rechnet die Bundesregierung für die ausgewählten Blöcke der Klimareserve?
Es ist beabsichtigt, die Braunkohlekraftwerke als „ultima ratio“ einzusetzen. Sie
sollen nur dann eingesetzt werden, wenn keine anderen Maßnahmen zur
Verfügung stehen, um eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu beseitigen. Die
Braunkohlekraftwerke würden insbesondere erst dann herangezogen, wenn die Gefährdung oder
Störung nicht durch den Einsatz der Netz- oder Kapazitätsreserve beseitigt
werden kann.
11. Welche beihilferechtlichen Probleme sieht die Bundesregierung im Falle
einer Überführung von Braunkohlekraftwerken in die Klimareserve?
Stoßen insbesondere
a) die Vergabe der Entschädigungen an Betreiber ohne brennstoffneutrale
Ausschreibung und
b) die Entschädigungszahlungen auch an Kraftwerksblöcke, die von den
Betreibern offensichtlich ohnehin zur Stilllegung innerhalb des
vierjährigen Reservezeitraums vorgesehen waren (so Niederaußem F, siehe
Kraftwerksliste Bundesnetzagentur zum erwarteten Zu- und Rückbau
2015 bis 2019, Stand: 10. November 2015, Zeile 59)
bei der Europäischen Kommission auf Kritik, und welche Argumente hat die
Bundesregierung gegebenenfalls zur Entgegnung?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Maßnahme beihilferechtlich
genehmigungsfähig ist und in dem laufenden formellen Verfahren mit der
Europäischen Kommission abschließend geklärt werden wird. Um die Vertraulichkeit der
laufenden Gespräche zwischen der Europäischen Kommission und der
Bundesregierung zu wahren, kann die Bundesregierung zu den Inhalten nicht Stellung
nehmen.
12. Inwiefern wurde für die Klimareserve und die entsprechenden
Zusatzmaßnahmen zum Erreichen des zusätzlichen Einsparziels von 22 Millionen t CO2
bis zum Jahr 2020 eine Modellierung des Strompreiseffekts
(Großhandelspreis, Endkundenpreis bei Angabe der angenommenen Verteilung von
zusätzlichen Umlagen bzw. Abgaben auf die Endkundengruppen) sowie der
Zusatzbelastungen der öffentlichen Haushalte vorgenommen, und mit
welchem Ergebnis?
Aufgrund der schrittweisen Überführung von Braunkohlekraftwerken in die
Sicherheitsbereitschaft mit anschließender Stilllegung können moderate
Auswirkungen auf die Großhandelsstrompreise nicht ausgeschlossen werden. Die
tatsächlichen quantitativen Auswirkungen hängen von verschiedenen
Einflussfaktoren ab, z. B. der Entwicklung weiterer Marktdaten wie dem Preis der
Emissionsberechtigungen, den Gas- und Steinkohlepreisen oder der Stromnachfrage.
Das aktuelle Großhandelsstrompreisniveau ist auf einem historischen Tiefstand,
der sich an den Terminmärkten fortsetzt. Die öffentlichen Haushalte sind durch
etwaige Preiseffekte beim Strombezug sowie durch die Finanzierung der
zusätzlichen Maßnahmen aus dem Energie- und Klimafonds betroffen.
13. Über welche Maßnahmen will nach Kenntnis der Bundesregierung die
Braunkohlewirtschaft ihre Zusage erfüllen, jenseits der Klimareserve ab dem
Jahr 2018 eine zusätzliche Einsparung in Höhe von 1,5 Millionen t CO2 zu
realisieren, und welche Sanktionsmittel hat sie, um diese Zusage
gegebenenfalls einfordern zu können oder deren Nichterfüllung zu ahnden?
Betreiber der stillzulegenden Anlagen müssen bis zum 31. Dezember 2018 in
Abstimmung mit dem BMWi einen Vorschlag vorlegen, mit welchen geeigneten
Maßnahmen sie beginnend ab dem Jahr 2019 jährlich bis zu 1,5 Millionen
Tonnen Kohlendioxidemissionen zusätzlich einsparen werden, wenn bei der
Überprüfung im Jahr 2018 absehbar ist, dass die durch die Stilllegung der
Erzeugungsanlagen angestrebte Kohlendioxideinsparung von zusätzlich 12,5 Millionen
Tonnen im Jahr 2020 nicht erreicht werden. Das BMWi tritt dazu mit jedem einzelnen
Betreiber in einen bilateralen Dialog. Dieses Verfahren stellt Planungssicherheit
für die Unternehmen und ihre Beschäftigten sicher.
Wenn und soweit das zur Erreichung der angestrebten Kohlendioxideinsparung
in der Braunkohlewirtschaft von 12,5 Millionen Tonnen zusätzlich im Jahr 2020
erforderlich ist, kann die Bundesregierung nach § 13i Absatz 5 EnWG durch
Rechtsverordnung Regelungen zur weiteren Einsparung von bis zu 1,5
Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr 2020 in der Braunkohlewirtschaft
vorsehen.
14. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, durch welche konkreten
Maßnahmen, die nicht schon im Nationalen Aktionsplan für Energieeffizienz
(NAPE) enthalten sind, sondern über die Maßnahmen des NAPE
hinausgehen, die DB AG die von der Bundesregierung angestrebten zusätzlichen
Einsparungen bei der DB AG (1,0 Millionen t CO2) erreichen will?
Nach Gesprächen mit der Bundesregierung stellt die DB AG derzeit Maßnahmen
zusammen, die zu dem zusätzlichen CO2-Einsparbetrag führen sollen. Die
Diskussion hierzu wird Ende Januar 2016 fortgesetzt.
15. Welche Angaben kann die Bundesregierung jeweils machen zur Wirkung
des ersten Regelungsvorschlag einer Klimaschutzabgabe, des zweiten
Regelungsvorschlag einer Klimaschutzabgabe und der Klimareserve, alles
einschließlich der jeweiligen Zusatzmaßnahmen zur Kompensation der im
Konzept der Klimareserve im Vergleich zur Klimaabgabe bis zum Jahr 2020
nicht von Braunkohlekraftwerken zu erbringenden CO2-Minderungen, in
Hinsicht auf
Vorbemerkung zu den Fragen 15a bis 15p:
Die Instrumente „Klimabeitrag“ und „Sicherheitsbereitschaft“ sind strukturell
unterschiedlich, so dass die Wirkungen nicht vergleichbar sind. Es besteht somit
keine Vergleichsgrundlage. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass der
Vorschlag eines „Klimabeitrags“ lediglich bis zum Entwurfsstadium entwickelt
wurde, die Wirkungen jedoch von den Detailregelungen abhängen. Zusätzlich gilt
für alle Instrumente, dass die Wirkungen von vielfältigen (exogenen) Parametern
abhängen und seriöse Angaben darüber daher nur ex-post gemacht werden
können. Vor diesem Hintergrund wird hier von einer tabellarischen Darstellung mit
dem Ziel eines direkten Vergleichs der Wirkungen abgesehen.
a) zusätzliche CO2-Einsparung der Kraftwerkswirtschaft (ohne Kraft–
Wärme–Kopplung – KWK) bis zum Jahr 2020 in Deutschland jährlich
und insgesamt,
Insgesamt werden durch die Überführung der Anlagen in der
Sicherheitsbereitschaft und deren Stilllegung voraussichtlich 11 bis 12,5 Millionen Tonnen
Kohlendioxid im Jahr 2020 zusätzlich eingespart. Hierbei ist berücksichtigt, welche
CO2-Intensität die Kraftwerke haben, die die entfallende Stromproduktion aus
deutschen Braunkohlekraftwerken übernehmen und in welchem Land diese
Kraftwerke stehen.
b) zusätzliche CO2-Einsparung durch KWK bis zum Jahr 2020 in
Deutschland jährlich und insgesamt,
Im Jahr 2020 soll die zusätzliche CO2-Einsparung im Vergleich zum aktuellen
Projektionsbericht durch den verstärkten Einsatz der KWK in Deutschland
voraussichtlich 4 Millionen Tonnen betragen.
Da der Projektionsbericht keine Aussage zu den Zwischenjahren 2016 bis 2019
trifft, kann die Einsparung durch die KWK in diesen Jahren nicht genau
angegeben werden.
d) Verlagerung von CO2-Emissionen im Kraftwerksbereich ins Ausland bis
zum Jahr 2020 über Effekte des Europäischen Emissionshandelssystems
jährlich und insgesamt,
e) induzierte Netto-Einsparung an CO2 in der Europäischen Union bis zum
Jahr 2020 im Kraftwerksbereich jährlich und insgesamt,
Die Fragen 15d und 15e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie bereits in der Antwort zu Frage 15a dargestellt, lässt sich der genaue Effekt
des neuen Regelungsvorschlags auf die CO2-Verlagerungseffekte nicht eindeutig
bestimmen. Hierbei ist nicht nur die deutsche „Merit Order“ relevant, sondern
auch das Verhältnis von Stromangebot und -nachfrage zu einer bestimmten
Stunde in den deutschen Nachbarländern sowie der dortige Kraftwerkspark.
Schlussfolgernd sind auch Effekte auf die CO2-Zertifikatenachfrage im
Europäischen Emissionshandelssystem nicht eindeutig bestimmbar. Es wird ferner auf
die Vorbemerkung zu den Fragen 15a bis 15p verwiesen.
f) zusätzliche CO2-Einsparung durch Maßnahmenpaket Energieeffizienz bis
zum Jahr 2020 jährlich und insgesamt,
Durch das zusätzliche Energieeffizienzpaket sollen bis zum Jahr 2020 5,5
Millionen Tonnen Kohlendioxid eingespart werden. Die voraussichtliche jährliche
Aufteilung dieser Einsparung ergibt sich durch die noch abzuschließende
Konkretisierung der Maßnahmen.
c) zusätzliche Gesamteinsparung CO2 im gesamten Kraftwerksbereich bis
zum Jahr 2020 in Deutschland jährlich und insgesamt,
g) Gesamteinsparung von CO2 in Deutschland bis zum Jahr 2020 jährlich
und insgesamt,
Die Fragen 15c und 15g werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet
Sowohl der zwischenzeitlich diskutierte „Klimabeitrag“ als auch das letztlich
beschlossene Gesamtpaket aus „Braunkohle-Sicherheitsreserve“, KWK-Förderung
und Zusatzmaßnahmen haben entsprechend dem Aktionsprogramm
Klimaschutz 2020 eine zusätzliche Gesamtminderung von Treibhausgasemissionen im
Umfang von 22 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten zum Ziel. Insgesamt
werden durch die Stilllegung der Braunkohlekraftwerksblöcke voraussichtlich 11 bis
12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020 zusätzlich eingespart. Durch
die Reform der KWK-Förderung leistet die Kraft-Wärme-Kopplung einen
zusätzlichen Minderungsbeitrag von 4 Millionen Tonnen Kohlendioxid. Die
verbleibenden 5,5 Millionen Tonnen Kohlendioxideinsparung werden ab 2016 durch
zusätzliche Effizienzmaßnahmen im Gebäudebereich, in den Kommunen, in der
Industrie sowie der DB AG erbracht.
h) Strompreiseffekt (Merit-Order-Effekt) im Großhandelspreis (in Cent je
kWh und Mio. Euro/a und insgesamt bis zum Jahr 2020),
Diese Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. Es wird ferner auf die
Vorbemerkung zu den Fragen 15a bis 15p sowie auf die Antwort zu Frage 12
verwiesen.
i) Zusatzkosten bei der KWK-Umlage (in Cent je kWh und Mio. Euro/a und
insgesamt bis zum Jahr 2020),
Stand 2015: 628 Mio. Euro und 0,254 ct/kWh (Übertragungsnetzbetreiber vom
24. Oktober 2014)
Kosten für 2016 nach Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber vom
23. Oktober 2015
Kosten für 2017 bis 2020: Schätzung auf Basis eigene Berechnung
Kostenentwicklung KWKG 2016 (in Milliarden €):
2015 2016 2017 2018 2019 2020 2016-2020
0,63 1,1 1,3 1,4 1,5 1,2 6,5
Entwicklung der Umlage für Endverbraucher (Kategorie A) (in ct/kWh)
2015 2016 2017 2018 2019 2020
0,25 0,4 0,4 0,5 0,5 0,4
Zusatzkosten auf Grund der Novelle:
Auf Basis Mittelfristprognose der Übertragungsnetzbetreiber (14. November
2014), 2020 und Zusatzkosten geschätzt (in Mio. Euro)
2016 2017 2018 2019 2020 insgesamt
530 640 690 730 390 rd. 3 Mrd. €
j) Zusatzkosten bei den Netzentgelten durch Umlegung von
Entschädigungszahlungen an Kraftwerksbetreiber (in Cent je kWh und Mio. Euro/a
und insgesamt bis zum Jahr 2020),
Es ist jährlich mit durchschnittlichen zusätzlichen Kosten von 230 Mio. Euro zu
rechnen, die sich erhöhend auf die Netzentgelte auswirken können. Die
Netzentgelte unterscheiden sich je nach betrachteter Letztverbraucherkategorie. Die
Netzentgelte werden somit voraussichtlich in einer Größenordnung von
durchschnittlich etwa 0,05 bis 0,08 Cent/kWh ansteigen. Diesen Kosten stehen
Einsparungen bei den Redispatch-Kosten gegenüber. Die schrittweise Überführung der
stillzulegenden Braunkohlekraftwerke in die Sicherheitsbereitschaft führt in der
Tendenz zu sinkenden Redispatch-Maßnahmen und -kosten. Der Grund hierfür
ist die Lage der Kraftwerke nördlich der Engpässe in den Übertragungsnetzen.
k) Zusatzkosten gesamt bei privaten Endkunden unter Berücksichtigung der
dämpfenden Wirkung auf die EEG-Umlage (in Cent je kWh und Mio.
Euro/a und insgesamt bis zum Jahr 2020),
l) Zusatzkosten gesamt bei energieintensiven Unternehmen unter
Berücksichtigung der dämpfenden Wirkung auf die EEG-Umlage (in Cent je
kWh und Mio. Euro/a und insgesamt bis zum Jahr 2020),
Die Fragen 15k und 15l werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Sicherheitsbereitschaft wirkt direkt über einen Anstieg der
Großhandelsstrompreise und Netzentgelte sowie indirekt über eine sinkende EEG-Umlage auf
die Strompreise der Letztverbraucher. Die Prognose der EEG-Umlage ist mit
großen Unsicherheiten behaftet und insbesondere abhängig von der ungewissen
Entwicklung der witterungsabhängigen Vergütungszahlungen, des
Großhandelsstrompreises und der Entwicklung des Stromverbrauchs der Letztverbraucher.
Darüber hinaus sind Teile der energieintensiven Industrie teilweise von der
Zahlung der EEG-Umlage ausgenommen. Diese Unternehmen zahlen in
Abhängigkeit ihrer Stromkostenintensität und Bruttowertschöpfung eine geringere EEG-
Umlage. Zahlen zum Nettoeffekt der o.g. Wirkungen liegen der Bundesregierung
daher nicht vor.
m) Zusatzkosten für Stromkunden insgesamt (in Mio. Euro/a und insgesamt
bis zum Jahr 2020),
Die Informationen zu Frage 15m liegen der Bundesregierung nicht vor. Es wird
ferner auf die Vorbemerkung zu den Fragen 15a bis 15p verwiesen.
n) Zusatzkosten der öffentlichen Haushalte, insbesondere infolge von
Zusatzmaßnahmen zur Kompensation der im Konzept der Klimareserve im
Vergleich zur Klimaabgabe bis 2020 nicht von Braunkohlekraftwerken zu
erbringenden CO2-Minderungen (in Mio. Euro/a und insgesamt bis zum
Jahr 2020),
Zur Finanzierung von Maßnahmen des zusätzlichen Energieeffizienzpakets
sollen die Mittel im Energie- und Klimafonds bis zum Jahr 2020 um insgesamt bis
zu 5,8 Mrd. Euro aufgestockt werden.
o) Zusatzkosten insgesamt (in Mio. Euro/a und insgesamt bis zum Jahr
2020),
Die Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. Es wird ferner auf die
Vorbemerkung zu den Fragen 15a bis 15p verwiesen.
p) direkte und indirekte Beschäftigungswirkung (jährlich und insgesamt bis
zum Jahr 2020)
Die Braunkohlekraftwerke, die in die Sicherheitsbereitschaft überführt werden,
müssen für einen möglichen Einsatz bereitgehalten werden. Dafür ist auch das
Kraftwerkspersonal und Personal in den Tagebauen erforderlich. Deshalb sind
nur geringe Beschäftigungseffekte zu erwarten. Laut Unternehmensangaben kann
die Überführung von Kraftwerksblöcken sozialverträglich gestaltet werden.
16. Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung über den Zeitraum und den
Ablauf eines beschleunigten bundesweiten Kohleausstiegs, wie ihn die
Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
Dr. Barbara Hendricks, u. a. im Dezember am Rande der UN-
Klimakonferenz in Paris angedeutet hat (siehe Artikel „Hendricks: Kohleausstieg muss
kommen“ auf
www.klimaretter.info vom 9. Dezember 2015), und wie steht
sie insbesondere zum Vorstoß der Bundesministerin, innerhalb von 20 bis 25
Jahren die Kohleverstromung in der Bundesrepublik Deutschland zu
beenden?
Die Bundesregierung hat sich klare und ambitionierte Klimaziele gesetzt –
Minderung der Treibhausgasemissionen um 80 bis 95 Prozent bis zum Jahr 2050. In
einem nächsten Schritt ist es entscheidend, die vorhandenen Klimaschutzziele bis
2020 von mindestens minus 40 Prozent Treibhausgasemissionen im Vergleich zu
1990 auch tatsächlich umzusetzen. Die Notwendigkeit zur Reduzierung der
Treibhausgase besteht in allen Sektoren und Handlungsfeldern. Klar ist, dass auch
der Stromsektor einen erheblichen Beitrag leisten muss. 2050 streben wir eine
Stromversorgung an, die beim Bruttostromverbrauch zu mindestens 80 Prozent
auf erneuerbaren Energiequellen basiert. Dieser Umbau wird den heutigen
nationalen Strommix deutlich verändern. Der Anteil fossiler Energieträger wird mit
einem stetig steigenden Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung
sinken.
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