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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Genese sowie Kosten und Wirkung des Klimaschutzbeitrags der Stromwirtschaft bis zum Jahr 2020 (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/5861)

Erneute Vorlage seinerzeit noch nicht beantwortbarer, ggf. angepasster und ergänzter Fragen: Effizienz- und Kostenvergleich von Klimareserve und Klimaschutzabgabe für Kohlekraftwerke, insbes. nach Verabschiedung des Kabinettsentwurfs zum Strommarktgesetz, Entschädigungszahlungen an Kraftwerksbetreiber für die Sicherheitsbereitschaft, Finanzierung durch Stromkunden, energieintensive Industrie oder Bundesetat, Betriebszeiträume und Flexibilität von Reservekraftwerken, Fristen für die Klimareserve, beihilferechtliche Probleme, weitere Auswirkungen; Zeitraum und Ablauf des geplanten Kohleausstiegs<br /> (insgesamt 16 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

21.01.2016

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/705715.12.2015

Genese sowie Kosten und Wirkung des Klimaschutzbeitrags der Stromwirtschaft bis zum Jahr 2020 (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/5861)

der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, Kerstin Kassner, Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Norbert Müller (Potsdam), Thomas Nord, Dr. Kirsten Tackmann, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Bundesregierung hat am 26. August 2015 auf Bundestagsdrucksache 18/5861 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. mit dem Titel „Genese sowie Kosten und Wirkung des Klimaschutzbeitrags der Stromwirtschaft bis zum Jahr 2020“ (Bundestagsdrucksache 18/5635) geantwortet. In der Antwort wird an mehreren Stellen darauf verwiesen, dass Antworten auf entsprechende Fragen nicht gegeben werden könnten, da bestimmte Prozesse noch nicht abgeschlossen seien. So etwa bei der Antwort zu Frage 9 zur Bewertung der Effizienz und Preisgünstigkeit der Klimareserve gegenüber dem vorher anvisierten Instrument einer Klimaschutzabgabe − einschließlich von notwendigen Zusatzmaßnahmen zur Erfüllung des ursprünglich der Stromwirtschaft vollständig zugeordneten 22-Millionen-Tonnen-CO2-Einsparziels, oder auch zu Frage 35 zum Gesamtüberblick über CO2-Minderungen und Kosten der verschiedenen Instrumente. Diese Bewertung sei abschließend nicht möglich, solange Gespräche mit den Betreibern von Braunkohlekraftwerken in Deutschland zur konkreten Ausgestaltung der Kapazitäts- und Klimareserve nicht beendet seien, so die Bundesregierung. Ähnliche Formulierungen und Verweise auf noch nicht abgeschlossene Abstimmungen und Festlegungen finden sich in Antworten der Bundesregierung zu weiteren in dieser Kleinen Anfrage gestellten Fragen.

Nunmehr liegt der Kabinettsentwurf zum Strommarktgesetz vor, die Gespräche zu Ausgestaltung der Klimareserve mit den Betreibern von Braunkohlekraftwerken sind beendet. Die seinerzeit nicht beantworteten Fragen müssten nun beantwortet werden können und werden darum im Folgenden erneut gestellt, gegebenenfalls angepasst und ergänzt, unter anderem weil für die vorläufige bzw. endgültige Stilllegung von Braunkohlekraftwerken nach § 13g des Kabinettsentwurfs zum Strommarktgesetz, die laut Bundesregierung vorrangig aus Klimaschutzgründen stattfindet, inzwischen der Begriff „Klimareserve“ den bis zum Sommer noch üblicherweise verwendeten Begriff „Kapazitätsreserve“ abgelöst hat. Letzterer wird nun von der Bundesregierung jenem brennstoffneutralen Reservesegment zugeordnet, das im neuen Strommarktdesign vorrangig die Versorgungssicherheit gewährleisten soll.

Für zusätzliche Informationen über den jeweiligen Sinnzusammenhang wird auch auf die ausführlichen Vorbemerkungen zur damaligen Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksachen 18/5635 bzw. 18/5861 verwiesen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Wie steht die Bundesregierung zu den Vorwürfen, die Klimareserve, einschließlich der Zusatzmaßnahmen zur Kompensation der im Konzept der Klimareserve im Vergleich zur Klimaabgabe bis 2020 nicht von Braunkohlekraftwerken zu erbringenden CO2-Minderungen, sei im Vergleich zur Klimaschutzabgabe von Kohlekraftwerken die ineffizientere und teurere Lösung, wie sie etwa von der Bundesministerin Dr. Barbara Hendricks oder vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung e. V. (DIW) erhoben wurden, und wie verträgt sich die Entscheidung der Bundesregierung für eine Klimareserve, deren Kosten über die Netzentgelte abgegolten werden sollen, mit dem Leitziel der Bundesregierung einer für Verbraucher bezahlbaren Energiewende (www.bmwi.de „Die Energiewende gemeinsam zum Erfolg führen“)?

2

Was sind die wichtigsten Ergebnisse des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) vorgenommenen Kostenvergleichs von Klimaschutzabgabe und Klimareserve, einschließlich der Zusatzmaßnahmen zur Kompensation der im Konzept der Klimareserve im Vergleich zur Klimaabgabe bis 2020 nicht von Braunkohlekraftwerken zu erbringenden CO2-Minderungen, über das in der Presse berichtet wurde (zuletzt in der ARD-Sendung Monitor vom 3. Dezember 2015), und wie stellt sich dieser Vergleich nach der Konkretisierung der Klimareserve durch die Verabschiedung des Kabinettsentwurfs für ein Strommarktgesetz dar?

3

Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung in Bezug auf Entschädigungszahlungen für Kraftwerksbetreiber für die Sicherheitsbereitschaft von Kraftwerksblöcken in die Klimareserve jährlich und insgesamt bis zum Jahr 2020 bzw. darüber hinaus, und wie teilen sich diese Kosten jährlich und insgesamt auf die jeweiligen Blöcke auf?

4

Über welchen Weg sollen die Kosten für Entschädigungszahlungen auf die Stromkunden umgelegt werden, und in welchem Umfang soll sich die energieintensive Industrie an diesen Kosten beteiligen? Sind hier neue Ermäßigungen vorgesehen oder ergeben sich diese aus dem Weg der Umlage infolge bereits „eingebauter“ Industrieprivilegien, etwa bei Netzentgelten?

5

Ist es vorgesehen, dass ein Teil der Entschädigungszahlungen aus dem Bundesetat finanziert wird, um Stromkunden weniger stark zusätzlich zu belasten?

6

Hat die Bundesregierung eigene Berechnungen zur Ermittlung der Kosten für die „Sicherheitsbereitschaft“ der Braunkohlekraftwerksblöcke durchgeführt, die in die Klimareserve überführt werden sollen, oder hat sie sich dabei auf die Berechnungen der Kohlewirtschaft gestützt, wie angesichts der Antwort des Geschäftsführer der MIBRAG mbH, Heinz Junge, in der ARD-Sendung „Monitor“ vom 3. Dezember 2015 auf die Frage nach der Berechnungsgrundlage für die Kostenerstattung für Braunkohlekraftwerke zumindest vermutet werden könnte: „Wir [konnten] den Kollegen im Bundeswirtschaftsministerium deutlich machen […] welche Kosten für die Sicherheitsbereitschaft entstehen.“? Falls die Bundesregierung eigene Berechnungen durchgeführt hat, auf der Grundlage welcher Zahlen wurden diese Berechnungen durchgeführt? Wenn keine eigenen Berechnungen durchgeführt wurden, warum nicht?

7

Wurde ein unabhängiges wissenschaftliches Institut oder eine andere von der Kohlewirtschaft unabhängige Stelle mit der Berechnung der Kostenerstattung für die Klimareserve beauftragt? Wenn nein, warum nicht?

8

In welchem Zeitraum muss ein Reservekraftwerk üblicherweise dem Stromsystem in welchem Status zur Verfügung stehen, um sinnvoll seine Funktion bei Erzeugungsengpässen etc. ausfüllen zu können, und wie sind hierbei die im Entwurf des Strommarktgesetzes § 13g Absatz 3 vorgesehenen Fristen für die Klimareserve zu bewerten (die stillzulegenden Anlagen müssen erstens bei einer Vorwarnung durch den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 240 Stunden betriebsbereit sein, und zweitens nach Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von elf Stunden auf Mindestteilleistung und innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Nettonennleistung anfahren werden können)?

9

Wie schätzt die Bundesregierung die Flexibilität von Braunkohlekraftwerken hinsichtlich des Einsatzes in einer Klimareserve ein, und wie bewertet sie diesbezüglich die inzwischen vorgenommene Auswahl der für die Klimareserve vorgesehenen Blöcke?

10

Mit welchen Einsatzzeiten während des vierjährigen Reservezeitraums rechnet die Bundesregierung für die ausgewählten Blöcke der Klimareserve?

11

Welche beihilferechtlichen Probleme sieht die Bundesregierung im Falle einer Überführung von Braunkohlekraftwerken in die Klimareserve? Stoßen insbesondere a) die Vergabe der Entschädigungen an Betreiber ohne brennstoffneutrale Ausschreibung und b) die Entschädigungszahlungen auch an Kraftwerksblöcke, die von den Betreibern offensichtlich ohnehin zur Stilllegung innerhalb des vierjährigen Reservezeitraums vorgesehen waren (so Niederaußem F, siehe Kraftwerksliste Bundesnetzagentur zum erwarteten Zu- und Rückbau 2015 bis 2019, Stand: 10. November 2015, Zeile 59) bei der Europäischen Kommission auf Kritik, und welche Argumente hat die Bundesregierung gegebenenfalls zur Entgegnung?

12

Inwiefern wurde für die Klimareserve und die entsprechenden Zusatzmaßnahmen zum Erreichen des zusätzlichen Einsparziels von 22 Millionen t CO2 bis zum Jahr 2020 eine Modellierung des Strompreiseffekts (Großhandelspreis, Endkundenpreis bei Angabe der angenommenen Verteilung von zusätzlichen Umlagen bzw. Abgaben auf die Endkundengruppen) sowie der Zusatzbelastungen der öffentlichen Haushalte vorgenommen, und mit welchem Ergebnis?

13

Über welche Maßnahmen will nach Kenntnis der Bundesregierung die Braunkohlewirtschaft ihre Zusage erfüllen, jenseits der Klimareserve ab dem Jahr 2018 eine zusätzliche Einsparung in Höhe von 1,5 Millionen t CO2 zu realisieren, und welche Sanktionsmittel hat sie, um diese Zusage gegebenenfalls einfordern zu können oder deren Nichterfüllung zu ahnden?

14

Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, durch welche konkreten Maßnahmen, die nicht schon im Nationalen Aktionsplan für Energieeffizienz (NAPE) enthalten sind, sondern über die Maßnahmen des NAPE hinausgehen, die DB AG die von der Bundesregierung angestrebten zusätzlichen Einsparungen bei der DB AG (1,0 Millionen t CO2) erreichen will?

15

Welche Angaben kann die Bundesregierung jeweils machen zur Wirkung des ersten Regelungsvorschlag einer Klimaschutzabgabe, des zweiten Regelungsvorschlag einer Klimaschutzabgabe und der Klimareserve, alles einschließlich der jeweiligen Zusatzmaßnahmen zur Kompensation der im Konzept der Klimareserve im Vergleich zur Klimaabgabe bis zum Jahr 2020 nicht von Braunkohlekraftwerken zu erbringenden CO2-Minderungen, in Hinsicht auf a) zusätzliche CO2-Einsparung der Kraftwerkswirtschaft (ohne Kraft–Wärme–Kopplung – KWK) bis zum Jahr 2020 in Deutschland jährlich und insgesamt, b) zusätzliche CO2-Einsparung durch KWK bis zum Jahr 2020 in Deutschland jährlich und insgesamt, c) zusätzliche Gesamteinsparung CO2 im gesamten Kraftwerksbereich bis zum Jahr 2020 in Deutschland jährlich und insgesamt, d) Verlagerung von CO2-Emissionen im Kraftwerksbereich ins Ausland bis zum Jahr 2020 über Effekte des Europäischen Emissionshandelssystems jährlich und insgesamt, e) induzierte Netto-Einsparung an CO2 in der Europäischen Union bis zum Jahr 2020 im Kraftwerksbereich jährlich und insgesamt, f) zusätzliche CO2-Einsparung durch Maßnahmenpaket Energieeffizienz bis zum Jahr 2020 jährlich und insgesamt, g) Gesamteinsparung von CO2 in Deutschland bis zum Jahr 2020 jährlich und insgesamt, h) Strompreiseffekt (Merit-Order-Effekt) im Großhandelspreis (in Cent je kWh und Mio. Euro/a und insgesamt bis zum Jahr 2020), i) Zusatzkosten bei der KWK-Umlage (in Cent je kWh und Mio. Euro/a und insgesamt bis zum Jahr 2020), j) Zusatzkosten bei den Netzentgelten durch Umlegung von Entschädigungszahlungen an Kraftwerksbetreiber (in Cent je kWh und Mio. Euro/a und insgesamt bis zum Jahr 2020), k) Zusatzkosten gesamt bei privaten Endkunden unter Berücksichtigung der dämpfenden Wirkung auf die EEG-Umlage (in Cent je kWh und Mio. Euro/a und insgesamt bis zum Jahr 2020), l) Zusatzkosten gesamt bei energieintensiven Unternehmen unter Berücksichtigung der dämpfenden Wirkung auf die EEG-Umlage (in Cent je kWh und Mio. Euro/a und insgesamt bis zum Jahr 2020), m) Zusatzkosten Stromkunden insgesamt (in Mio. Euro/a und insgesamt bis zum Jahr 2020), n) Zusatzkosten der öffentlichen Haushalte, insbesondere infolge von Zusatzmaßnahmen zur Kompensation der im Konzept der Klimareserve im Vergleich zur Klimaabgabe bis 2020 nicht von Braunkohlekraftwerken zu erbringenden CO2-Minderungen (in Mio. Euro/a und insgesamt bis zum Jahr 2020), o) Zusatzkosten insgesamt (in Mio. Euro/a und insgesamt bis zum Jahr 2020), p) direkte und indirekte Beschäftigungswirkung (jährlich und insgesamt bis zum Jahr 2020) (bitte in tabellarischer Darstellung)?

16

Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung über den Zeitraum und den Ablauf eines beschleunigten bundesweiten Kohleausstiegs, wie ihn die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Dr. Barbara Hendricks, u. a. im Dezember am Rande der UN-Klimakonferenz in Paris angedeutet hat (siehe Artikel „Hendricks: Kohleausstieg muss kommen“ auf www.klimaretter.info vom 9. Dezember 2015), und wie steht sie insbesondere zum Vorstoß der Bundesministerin, innerhalb von 20 bis 25 Jahren die Kohleverstromung in der Bundesrepublik Deutschland zu beenden?

Berlin, den 15. Dezember 2015

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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