[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom
1. Februar 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7459
18. Wahlperiode 02.02.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Norbert Müller (Potsdam), Sigrid Hupach,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/7146 –
Minderjährige in der Bundeswehr
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Antwort der Bundesregierung vom 24. November 2015 auf die Schriftliche
Frage 46 des Abgeordneten Norbert Müller (Potsdam) ergab, dass im
Jahr 2013 1 038, im Jahr 2014 1 385 und im Jahr 2015 (Stand 16. November
2015) 1 348 Soldatinnen und Soldaten als 17-Jährige für den Dienst in den
Streitkräften und eine militärische Ausbildung eingeplant waren
(Bundestagsdrucksache 18/6846).
Die tatsächlichen Diensteintritte von 17-Jährigen in die Bundeswehr sind aber
geringer. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass rund 1 000
Freiwillige 17-Jährige, Mädchen und Jungen, jedes Jahr von der Bundeswehr rekrutiert
werden und hier ihren Dienst antreten. Sie unterschreiben als Minderjährige mit
dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten Arbeitsverträge mit einer
Dauer zwischen zwei und zwölf Jahren. Diese Verträge müssen nach Kenntnis
der Fragesteller bei Erreichen der Volljährigkeit nicht noch mal bestätigt
werden.
Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes äußert in seiner Stellungnahme
zum 3./4. Staatenbericht vom 31. Januar 2014 seine Besorgnis über „die
Möglichkeit für Jugendliche ab 17 Jahren, freiwillig die militärische Ausbildung bei
den Streitkräften zu beginnen“ sowie über die Gefahr für die Jugendlichen, „sich
strafbar zu machen, falls sie beschließen sollten, die Streitkräfte nach Ablauf
der Probezeit zu verlassen“ (
www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung5/
Pdf-Anlagen/14-kinderrechteausschuss-arbeitsuebersetzung-deutsch,property=
pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf; siehe dazu auch Regelungen des
Wehrstrafgesetzes – WStG – u. a. in: Dr. Hendrik Cremer: Schattenbericht
Kindersoldaten 2013, S. 10 unter
www.kindersoldaten.info/kindersoldaten_
mm/downloads/Lobbyarbeit/Schattenbericht+Kindersoldaten+2013.pdf). In der
Folge fordert der UN-Ausschuss die Bundesregierung wie bereits 2008 auf, das
Rekrutierungsalter auf 18 Jahre anzuheben.
Viele Minderjährige sind noch nicht reif genug, um die Folgen einer
Verpflichtung als Bundeswehrsoldat adäquat einschätzen zu können. Dies bestätigen auch
Angehörige der Bundeswehr, die teilweise von einem Dienst in der Bundeswehr
vor dem Erreichen der Volljährigkeit abraten (vgl. hierzu
www.kindersoldaten.
info/kindersoldaten_mm/downloads/Publikationen/Fakten+und+Hintergr%C3
%BCnde+Minderj%C3%A4hrige+und+Bundeswehr.pdf bzw. einzelne
Beiträge auf
www.bundeswehrforum.de).
Minderjährige Soldatinnen und Soldaten werden mit erwachsenen Soldatinnen
und Soldaten zusammen untergebracht. Sie erhalten eine militärische
Ausbildung inklusive Training an der Waffe (ebenda). Sie nehmen an einer
Ausbildung teil, die sowohl physisch als auch psychisch gefährlich ist.
Nach Auffassung der Fragesteller ist es aus Gründen des Jugendschutzes nicht
akzeptabel, dass minderjährige Soldatinnen und Soldaten mit erwachsenen
Soldatinnen und Soldaten zusammen untergebracht werden und ein militärisches
Training an der Waffe erhalten. Ebenso muss ausgeschlossen sein, dass unter
18-Jährige Auszubildende bei der Bundeswehr in Techniken der realen
Kriegsführung eingeführt werden, einschließlich der simulierten Tötung. Unter 18-
Jährige dürfen weder Gewalt verherrlichende Filme ansehen, noch Video-
Kriegsspiele spielen.
Untersuchungen in der britischen Armee, die 16- und 17-Jährige rekrutiert,
zeigen, dass unter den jüngsten Rekrutinnen und Rekruten die Fälle von
psychischen Traumata wie PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung), Mobbing,
Selbstverletzung und Selbstmord deutlich höher sind als bei Erwachsenen. Für
sie besteht außerdem ein höheres Risiko von Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit,
Alkoholismus und Kriminalität im Anschluss an ihre Entlassung. Besonders
junge weibliche Rekrutinnen werden häufig Opfer sexueller Belästigungen und
Übergriffe. Junge Rekrutinnen und Rekruten sind nicht in gleichem Maße
belastbar und einsatzfähig wie erwachsene Soldaten, auch brechen sie ihre
Ausbildung sehr häufig vorzeitig ab; beides macht ihre Ausbildung deutlich teurer
und auch aus militärischer Sicht fragwürdig (vgl. Child Soldiers International
(CSI) „One Step Forward“ (S. 4 bis 6),
www.child-soldiers.org/user_uploads/
pdf/onestepforward23april2013final8658818.pdf und „Catch 16-22“ (S. 9 ff.),
www.child-soldiers .org/user_uploads/pdf/catch1622march20116326279.pdf).
10 Prozent aller Soldaten sind Frauen. Viele davon haben Erfahrungen mit
sexueller Diskriminierung und Belästigung machen müssen: Jede vierte (24
Prozent) wurde Opfer „unerwünschter, sexuell bestimmter körperlicher
Berührungen“. Drei von 100 Frauen in der Bundeswehr wurden nach eigenen Angaben
Opfer sexuellen Missbrauchs (Gerhard Kümmel: „Truppenbild ohne Dame? −
Eine sozialwissenschaftliche Begleituntersuchung zum aktuellen Stand der
Integration von Frauen in die Bundeswehr“, Gutachten 1/2014,
www.mgfa.de/
html/einsatzunterstuetzung/downloads/140124studiefrauen2014.pdf?PHPSESS
ID=a2fe37adcb22eb54c5cbe74513dd279d). Es ist daher auch davon
auszugehen, dass zahlreiche minderjährige Soldatinnen im Alter von 17 Jahren
entsprechende Erfahrungen machen mussten. Vor diesem Hintergrund sind daher auch
spezielle Schutzvorkehrungen für Minderjährige für die Fragesteller von
besonderem Interesse.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Ein Zusammenhang zwischen der Einstellung minderjähriger Soldatinnen oder
Soldaten, der Unterbringung in Liegenschaften der Bundeswehr und möglichen
sexuellen Übergriffen oder Diskriminierungen ist nicht erkennbar.
Die Ausbildung von Soldatinnen und Soldaten − unabhängig vom Alter − erfolgt
immer unter der Prämisse des Schutzes von Leben und Gesundheit. Dazu sind die
notwendigen technischen Voraussetzungen geschaffen und sachgerechte
Sicherheitsvorschriften erlassen worden. Die Einhaltung dieser Regelungen ist Aufgabe
aller Soldatinnen und Soldaten, insbesondere aber die Aufgabe der Vorgesetzten
im Rahmen ihrer Dienstaufsicht. Der größtmögliche Schutz der Soldatinnen und
Soldaten wird damit gewährleistet. Die Ausbildung eines sachgerechten und
verantwortungsvollen Umgangs mit Waffen ist integraler Teil der Ausbildung von
Soldatinnen und Soldaten.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass viele Minderjährige noch nicht
reif genug seien, „die Folgen einer Verpflichtung als Bundeswehrsoldat adäquat
einschätzen zu können“. Die für alle Bewerberinnen und Bewerber nach einem
einheitlichen Maßstab durchgeführte Eignungsfeststellung gewährleistet, dass
nur Minderjährige eingeplant werden, deren Merkmalsausprägung den
definierten Mindestanforderungen, wie sie auch für Volljährige gelten, in vollem Umfang
entspricht.
Die Aussage, dass besonders junge weibliche Rekrutinnen häufig Opfer sexueller
Belästigungen und Übergriffe würden, kann auf der Grundlage der aktuellen
Erkenntnisse des bisherigen Meldewesens „Besondere Vorkommnisse“ bis zum
28. Februar 2015 sowie des neu eingeführten Meldewesens „Innere und Soziale
Lage der Bundeswehr“ seit dem 1. März 2015 nicht bestätigt werden.
Selbsttötungen oder Selbsttötungsversuche von minderjährigen Soldatinnen und
Soldaten wurden nicht unternommen.
Das Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr
hatte in der angeführten Studie „Truppenbild ohne Dame?“ das Alter der
Befragten offen erfragt und erhoben. Von 1752 gültigen Antworten männlicher Soldaten
hat kein Soldat angegeben, 17 Jahre alt zu sein. Von 3 010 gültigen Antworten
der Soldatinnen hat eine Soldatin angegeben, 17 Jahre alt zu sein. Dies entspricht
einem Anteil von 0,03 Prozent. Wissenschaftlich belastbare Aussagen sind auf
dieser Grundlage nicht möglich. Es muss vor diesem Hintergrund bezweifelt
werden, dass betroffene 17-jährige Soldatinnen „zahlreich“ in der Bundeswehr
vertreten sind.
Der Bundesregierung ist bewusst, dass es in der Vergangenheit auch im Rahmen
der Bundeswehr Fälle sexuellen Missbrauchs gab. Studien und
Erfahrungsberichte von Fachexpertinnen und -experten sowie Betroffenen zeigen, dass nur ein
geringer Anteil von sexueller Gewalt durch die Betroffenen gemeldet wird. Die
Bundesregierung setzt sich deshalb dafür ein, das Bewusstsein für die
Problematik der sexuellen Gewalt auch gegenüber Minderjährigen zu stärken.
Für Freiwilligen Wehrdienst Leistende ist eine Probezeit gesetzlich geregelt, in
der die Soldatin bzw. der Soldat ohne Angabe von Gründen das
Wehrdienstverhältnis jederzeit beenden kann (§ 58h Absatz 2 des Soldatengesetzes). Jedes
Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit bzw. eines Soldaten auf Zeit kann unter
dem Vorbehalt eines Widerrufs der Verpflichtungserklärung in den ersten sechs
Dienstmonaten begründet werden (Erlassregelung). Die Inanspruchnahme des
Widerrufsrechts ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Damit
besteht (auch) für Minderjährige ein ausreichendes Instrument, um die Streitkräfte
kurzfristig wieder verlassen zu können. Es widerspricht grundsätzlich dem
soldatischen Dienstverhältnis, ein Recht einzuräumen, jederzeit einseitig − ggf. sogar
nur durch „praktisches“ Handeln − das Dienstverhältnis zu beenden. Eine
Ausnahme von der Strafbarkeit der eigenmächtigen Abwesenheit (§ 15 des
Wehrstrafgesetzes − WStG) oder der Fahnenflucht (§ 16 WStG) ist nicht denkbar. Die
angeführte Besorgnis wird daher nicht geteilt.
Im Rahmen von Auslandseinsätzen der Bundeswehr können minderjährige
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr nicht physisch oder psychisch zu Schaden
kommen, da sie daran nicht teilnehmen. Von dieser Regel gibt es keine
Ausnahme.
1. Wird die Bundesregierung die Empfehlung des UN-Ausschusses, das
Rekrutierungsalter für die Bundeswehr auf 18 Jahre anzuheben, umsetzen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Rekrutierungspraxis der Bundesrepublik Deutschland ist
völkerrechtskonform. Eine Altersanhebung ist derzeit nicht vorgesehen.
2. Wie viele Soldatinnen und Soldaten haben seit der Aufhebung der
Wehrpflicht jeweils jährlich den Dienst angetreten, und wie viele von ihnen waren
zum Dienstantritt unter 18 Jahre (bitte aufschlüsseln nach Jahren,
Bundesländern, Geschlecht sowie verhältnismäßig und absolut)?
Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Die erfragten Daten nach Bundesländern werden nicht erhoben.
3. Ist an allen Standorten der Bundeswehr eine Trennung der Unterbringung
insbesondere bezüglich der Schlafstuben zwischen Minderjährigen und
Volljährigen gegeben?
Wenn nein,
a) wo nicht,
b) ist die Bundesregierung bestrebt, diesen Zustand zu ändern,
c) sind der Bundesregierung oder der Bundeswehr in diesem
Zusammenhang sexuelle Diskriminierungen bekannt,
d) sind der Bundesregierung oder der Bundeswehr in diesem
Zusammenhang sexuelle Übergriffe bekannt,
e) sind der Bundesregierung oder der Bundeswehr in diesem
Zusammenhang altersspezifische Diskriminierungen, Übergriffe etc. bekannt,
f) welche ggf. daraus resultierenden weiteren Probleme sind der
Bundesregierung oder der Bundeswehr bekannt
(bitte jeweils detailliert ausführen und begründen)?
Die Frage 3 und die Teilfragen 3a bis 3f werden im Zusammenhang beantwortet.
Vorgesetzte sind gemäß der Handlungshilfe des Bundesministeriums der
Verteidigung (BMVg) „Umgang mit Minderjährigen in der Bundeswehr“ vom 13. Juni
2013 gehalten, eine getrennte Unterbringung von minderjährigen und
volljährigen Soldatinnen und Soldaten zu ermöglichen.
Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass es nicht immer zu einer
Unterbringungstrennung kommt. Eine entsprechende Datenvorhaltung besteht nicht.
Probleme im Zusammenhang mit einer gemeinsamen Unterbringung sind nicht
bekannt.
4. Welche weiteren Probleme sind der Bundesregierung oder der Bundeswehr
bezüglich des Umgangs und besonderen Schutzbedarfs von minderjährigen
Soldatinnen und Soldaten bekannt, und wie stellt die Bundeswehr generell
den besonderen Schutzbedarf von minderjährigen Soldatinnen und Soldaten
sicher (bitte detailliert ausführen)?
Es sind keine Probleme bekannt.
Unter 18-Jährige werden als Soldatinnen und Soldaten ausschließlich in die
Streitkräfte aufgenommen, um eine militärische Ausbildung zu beginnen. Der
Schutz der unter 18-Jährigen Freiwilligen im Rahmen ihrer Entscheidung über
den Eintritt in die Streitkräfte ist u. a. durch die notwendige Zustimmung ihrer
gesetzlichen Vertretung und durch das zwingende Erfordernis der Vorlage ihres
Personalausweises oder Reisepasses als verlässlichen Nachweis ihres Alters
sichergestellt. Die Personalgewinnungsorganisation ermöglicht eine umfassende
Aufklärung der Minderjährigen und deren gesetzlichen Vertretung über die mit
dem Dienst in der Bundeswehr verbundenen Rechte und Pflichten. Minderjährige
Soldatinnen und Soldaten nehmen grundsätzlich an allen ihrer Laufbahn und
Tätigkeit entsprechenden militärischen Ausbildungen teil.
Mit der Ratifizierung des „Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum
Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an
bewaffneten Konflikten“ wurde zusätzlich angewiesen, dass minderjährige
Soldatinnen und Soldaten eigenverantwortlich und außerhalb der militärischen
Ausbildung keine Funktionen ausüben dürfen, in denen sie zum Gebrauch der Waffe
gezwungen sein könnten. Insbesondere sind sie nicht zu Wachdiensten mit der
Waffe einzusetzen. Der Gebrauch der Waffe ist bei minderjährigen Soldatinnen
und Soldaten allein auf die Ausbildung beschränkt und unter strenge Aufsicht
gestellt.
Im Rahmen der Ausbildung unterliegen minderjährige Soldatinnen und Soldaten
gemäß der Handlungshilfe des BMVg „Umgang mit Minderjährigen in der
Bundeswehr“ der besonderen Dienstaufsicht ihrer Vorgesetzten. Unter 18-jährige
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr nehmen unter keinen Umständen an
Auslandseinsätzen der Bundeswehr teil. Eine abgegebene
Verpflichtungserklärung zur Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung haben Soldatinnen
und Soldaten, die minderjährig ihren Dienst bei der Bundeswehr angetreten
haben, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eigenhändig zu unterschreiben.
5. Ist an allen Standorten der Bundeswehr eine Trennung der Unterbringung
insbesondere bezüglich der Schlafstuben zwischen Soldatinnen und Soldaten
gegeben?
Ja.
Wenn nein,
a) wo nicht,
b) ist die Bundesregierung bestrebt, diesen Zustand zu ändern,
c) sind der Bundesregierung oder der Bundeswehr in diesem
Zusammenhang sexuelle Diskriminierungen bekannt,
d) sind der Bundesregierung oder der Bundeswehr diesem Zusammenhang
sexuelle Übergriffe bekannt,
e) sind der Bundesregierung oder der Bundeswehr in diesem
Zusammenhang altersspezifische Diskriminierungen, Übergriffe etc. bekannt,
f) welche ggf. daraus resultierenden weiteren Probleme sind der
Bundesregierung oder der Bundeswehr bekannt
(bitte jeweils detailliert ausführen und begründen)?
6. Welche weiteren Probleme sind der Bundesregierung oder der Bundeswehr
bezüglich des Umgangs zwischen Soldatinnen und Soldaten und eines
besonderen Schutzbedarfs insbesondere vor sexuellen Diskriminierungen und
vor Übergriffen von minderjährigen Soldatinnen und Soldaten bekannt, und
wie stellt die Bundeswehr generell den besonderen Schutzbedarf
diesbezüglich sicher (bitte detailliert ausführen)?
Es sind keine Probleme bekannt.
Bereits in der Grundausbildung werden alle Soldatinnen und Soldaten über die
Thematik „Gleichstellung, Gleichbehandlung und Umgang mit Sexualität“
unterrichtet, um dem Schutzbedarf gerecht zu werden. Die Bindung des Handelns aller
Soldatinnen und Soldaten an Recht und Gesetz ist darüber hinaus Gegenstand der
Dienstaufsicht der Vorgesetzten.
Der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs setzt
sich für die Einrichtung von Schutzkonzepten an allen Orten, an denen
Minderjährige sich aufhalten, ein. Solche Orte sind auch die Standorte der Bundeswehr.
7. Wie beurteilt die Bundesregierung die Ergebnisse der genannten Studie
„Truppenbild ohne Dame?“, wonach sexuelle Belästigung „keineswegs eine
zu vernachlässigende Erscheinung ist“ (S. 54), und welche
Schlussfolgerungen und Maßnahmen leitet die Bundesregierung insbesondere für den Schutz
von minderjährigen Soldatinnen und Soldaten ab?
Das BMVg hat nach der Veröffentlichung der Studie des Zentrums für
Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr nationale wie internationale,
militärische wie zivile Expertinnen und Experten zur Diskussion der
Untersuchungsergebnisse im Jahr 2014 zu einem Symposium an die Führungsakademie
der Bundeswehr nach Hamburg eingeladen. Im Nachgang zu dem Symposium
wurde das Zentrum Innere Führung mit der Erarbeitung von konkreten
Handlungsempfehlungen beauftragt.
8. Sind der Bundesregierung Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz im
Rahmen des Dienstes von minderjährigen Soldatinnen und Soldaten
bekannt, und wenn ja, welche?
Welche Schlussfolgerungen und Maßnahmen leitet die Bundesregierung
daraus ab (bitte detailliert ausführen)?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz findet auf minderjährige Soldatinnen und
Soldaten keine Anwendung, da dieser Personenkreis nicht vom Geltungsbereich erfasst
ist. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes.
Verstöße hierzu sind nicht bekannt.
Gleichwohl werden Regelungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz und andere
Vorschriften zum Schutz von Minderjährigen für nicht-volljährige Soldatinnen
und Soldaten der Bundeswehr in übertragender Weise angewendet (gemäß
Handlungshilfe des BMVg „Umgang mit Minderjährigen in der Bundeswehr“).
9. Sind der Bundesregierung Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz im
Rahmen des Dienstes von minderjährigen Soldatinnen und Soldaten bekannt,
und wenn ja, welche?
Welche Schlussfolgerungen und Maßnahmen leitet die Bundesregierung
daraus ab (bitte detailliert ausführen)?
Der Bundesregierung sind keine Verstöße bekannt.
10. Sind der Bundesregierung Verstöße gegen weitere Gesetze und
Verordnungen, die dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dienen, im Rahmen des
Dienstes von minderjährigen Soldatinnen und Soldaten bekannt, und wenn
ja, welche?
Welche Schlussfolgerungen und Maßnahmen leitet die Bundesregierung
daraus ab (bitte detailliert ausführen)?
Der Bundesregierung sind keine Verstöße bekannt.
11. Welche Arbeitszeiten haben minderjährige Soldatinnen und Soldaten bei der
Bundeswehr, und inwiefern unterschieden sich diese von den Arbeitszeiten
volljähriger Soldatinnen und Soldaten?
Es gibt keine Unterscheidungen in den Arbeitszeiten. Die regelmäßige Arbeitszeit
der Soldatinnen und Soldaten beträgt gemäß § 30c Soldatengesetz grundsätzlich
wöchentlich 41 Stunden.
12. Welche Gremien wie z. B. Jugendauszubildendenvertretungen,
Personalvertretungen, Jugendschutzkomissionen etc. existieren innerhalb der
Bundeswehr, um die Einhaltung der gesetzlichen Schutzvorschriften zu
kontrollieren bzw. auf deren Einhaltung hinzuwirken (bitte detailliert ausführen)?
Die Interessen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr werden von
Vertrauenspersonen und Gremien der Vertrauenspersonen nach den Vorschriften des
Soldatenbeteiligungsgesetzes sowie von Personalräten nach den Bestimmungen
des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) wahrgenommen. Dies gilt
gleichermaßen für minderjährige Soldatinnen und Soldaten. Hinsichtlich der
Einhaltung der gesetzlichen Schutzvorschriften haben die Personalräte nach § 68
BPersVG u. a. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten
geltenden Gesetze durchgeführt werden. Eine derartige Vorschrift ist im aktuellen
Soldatenbeteiligungsgesetz nicht vorhanden. Das Soldatenbeteiligungsgesetz wird
jedoch derzeit neu gefasst und voraussichtlich im Sommer 2016 in Kraft treten.
In § 19 des Gesetzentwurfs ist als neue Aufgabe der Vertrauensperson
aufgenommen worden, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Soldatinnen und
Soldaten geltenden Gesetze durchgeführt werden.
Für minderjährige zivile Beschäftigte obliegt diese Aufgabe der jeweiligen
Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Aufsicht über den Arbeitsschutz in der
Bundeswehr wird die Einhaltung der Schutzvorschriften im Sinne eines dem
Jugendarbeitsschutzgesetz gleichwertigen Schutzes geprüft. Die Aufsicht über die
Ausführung der Maßnahmen für die Bundeswehr wird durch die zuständigen
Stellen für den medizinischen und technisch-personellen Arbeitsschutz
wahrgenommen.
13. Wie viele der minderjährigen Soldatinnen und Soldaten sind vor Beginn
ihres Dienstes von den Dienstverträgen zurückgetreten bzw. haben ihren
Dienst nicht angetreten (bitte aufschlüsseln nach Jahren seit Abschaffung der
Wehrpflicht und Geschlecht sowie Gründen)?
Die Personen, die sich für den Dienst als Soldatin bzw. Soldat in der Bundeswehr
bewerben, erhalten erst mit ihrem Dienstantritt den Status Soldatin bzw. Soldat.
Somit kann die Situation im Sinne der Fragestellung nicht eintreten.
Daten zu den Bewerberinnen und Bewerbern, die zum Zeitpunkt der Bewerbung
minderjährig waren und ihre Absicht, als Soldatin bzw. Soldat in der Bundeswehr
dienen zu wollen, nicht verwirklicht haben, werden nicht erfasst.
14. Wie viele bei der Einstellung minderjährige Soldatinnen und Soldaten haben
während ihrer Probezeit den Dienst beendet (bitte aufschlüsseln nach Jahren
seit Abschaffung der Wehrpflicht, Dienstmonat, verbleibender Dienstzeit,
Alter und Geschlecht sowie Gründen)?
Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Eine Aufschlüsselung nach verbleibender Dienstzeit ist nicht möglich, da
zunächst eine Verpflichtungszeit von sechs Monaten festgesetzt wird. Bei einem
Ausscheiden aus dem Dienst vor dem Erreichen einer Dienstzeit von sechs
Monaten wird keine weitere bzw. längere Dienstzeit festgesetzt.
Die weiteren erfragten Daten werden nicht erhoben.
15. Welche besonderen Regelungen regeln das Ausscheiden von bei der
Einstellung minderjährigen Soldatinnen und Soldaten nach Ablauf der Probezeit?
Die Entlassungsvorschriften im Soldatengesetz unterscheiden nicht danach, ob
eine Soldatin oder ein Soldat minder- oder volljährig ist.
16. Wie viele minderjährige Soldatinnen und Soldaten haben nach Ablauf der
Probezeit den Dienst vorzeitig/vor Vertragsende beendet bzw. einen
entsprechenden Antrag gestellt (bitte aufschlüsseln nach Jahren seit Abschaffung
der Wehrpflicht, Dienstmonat, verbleibender Dienstzeit und Geschlecht
sowie Gründen)?
Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Die weiteren erfragten Daten werden nicht erhoben.
a) In wie vielen Fällen wurde ein solcher Antrag abgelehnt, in wie vielen
stattgegeben, und im Falle einer Ablehnung, wie wurde diese begründet?
Es werden dazu keine Daten erhoben oder vorgehalten.
b) In wie vielen Fällen wurde die Entlassung aus dem Dienst mit
Regressansprüchen verbunden?
c) In welcher Höhe wurden Regressforderungen geltend gemacht?
d) Wie wurden die Regressforderungen hergeleitet?
e) Wie wird mit einer Nichterfüllung von Regressforderungen seitens der
Bundeswehr umgegangen?
f) In wie vielen Fällen wurde auf Regressansprüche verzichtet?
Die Teilfragen 16b bis 16f werden aufgrund des Sachzusammenhanges
gemeinsam beantwortet.
Besoldungsrechtliche Regressansprüche erwachsen aus der Beendigung eines
Dienstverhältnisses nach Ablauf der Probezeit nicht. Der Besoldungsanspruch
besteht für die Zeit von der Ernennung zur Soldatin auf Zeit bzw. zum Soldaten
auf Zeit bis zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses aufgrund der Entlassung
auf eigenen Antrag. Gegebenenfalls vorkommende Rückforderungen von
Besoldung, z. B. weil diese monatlich im Voraus gezahlt wurde und das
Dienstverhältnis im Laufe eines Monats endet, sind keine Regressansprüche im engeren Sinn
(Schadenersatz), sondern Herausgabeansprüche des Dienstherrn über zu viel
gezahlte Besoldung nach § 12 Bundesbesoldungsgesetz.
g) In wie vielen Fällen wurden Verfahren nach dem WStG eingeleitet?
h) In wie vielen Fällen wurden Verfahren nach dem WStG eingestellt?
i) In wie vielen Fällen wurden Verfahren nach dem WStG mit
Freiheitsstrafen und Geldstrafen abgeschlossen?
j) In welcher Höhe fielen die entsprechenden Strafen nach Abschluss von
Verfahren nach dem WStG aus?
k) In wie vielen Fällen wurden sowohl Regressforderungen geltend gemacht
wie auch Strafverfahren nach dem WStG eingeleitet
(bitte jeweils detailliert ausführen und aufschlüsseln nach Kalenderjahren
seit Abschaffung der Wehrpflicht sowie Höhe der individuellen
Regressforderungen)?
Die Teilfragen 16g bis 16k werden aufgrund des Sachzusammenhanges
gemeinsam beantwortet.
Es werden dazu keine Daten erhoben oder vorgehalten.
17. Wie viele der Soldatinnen und Soldaten, die als Minderjährige den Dienst
angetreten haben und nach Ablauf der Probezeit volljährig waren, haben
nach Ablauf der Probezeit den Dienst vorzeitig/vor Vertragsende beendet
bzw. einen entsprechenden Antrag gestellt (bitte aufschlüsseln nach Jahren
seit Abschaffung der Wehrpflicht, Dienstmonat, verbleibender Dienstzeit,
Alter und Geschlecht sowie Gründen)?
Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Die weiteren erfragten Daten werden nicht erhoben.
a) In wie vielen Fällen wurde ein solcher Antrag abgelehnt, in wie vielen
stattgegeben, und im Falle einer Ablehnung, wie wurde diese begründet?
b) In wie vielen Fällen wurde die Entlassung aus dem Dienst mit
Regressansprüchen verbunden?
c) In welcher Höhe wurden Regressforderungen geltend gemacht?
d) Wie wurden die Regressforderungen hergeleitet?
e) Wie wird mit einer Nichterfüllung von Regressforderungen seitens der
Bundeswehr umgegangen?
f) In wie vielen Fällen wurde auf Regressansprüche verzichtet?
g) In wie vielen Fällen wurden Verfahren nach dem WStG eingeleitet?
h) In wie vielen Fällen wurden Verfahren nach dem WStG eingestellt?
i) In wie vielen Fällen wurden Verfahren nach dem WStG mit
Freiheitsstrafen und Geldstrafen abgeschlossen?
j) In welcher Höhe fielen die entsprechenden Strafen nach Abschluss von
Verfahren nach dem WStG aus?
k) In wie vielen Fällen wurden sowohl Regressforderungen geltend gemacht
wie auch Strafverfahren nach dem WStG eingeleitet
(bitte jeweils detailliert ausführen und aufschlüsseln nach Kalenderjahren
seit Abschaffung der Wehrpflicht sowie Höhe der individuellen
Regressforderungen)?
Zur Beantwortung der Teilfragen 17a bis 17k wird auf die Antwort zu den Fragen
16a bis 16k verwiesen.
18. Wie viele bei der Einstellung minderjährige Soldatinnen und Soldaten
wurden im Laufe ihrer Dienstzeit in Auslandseinsätze der Bundeswehr geschickt
(bitte aufschlüsseln nach Kalenderjahren seit Abschaffung der Wehrpflicht,
Geschlecht, Alter bei der Einstellung, Alter bei Antritt des
Auslandseinsatzes, Einsatzort, Einsatzdauer vor Ort)?
Insgesamt wurden im gefragten Zeitraum 173 Soldatinnen und Soldaten, die zum
Zeitpunkt ihrer Einstellung in die Bundeswehr minderjährig (17 Jahre) waren, bei
einem oder mehreren Auslandseinsätzen eingesetzt. Die Teilnahme am
Auslandseinsatz erfolgte bei allen diesen Soldatinnen und Soldaten erst nach der
Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die jeweilige Anzahl der Soldatinnen und Soldaten, die als Minderjährige
eingestellt wurden und nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Auslandseinsätzen
der Bundeswehr teilgenommen haben, sind der nachfolgenden Tabelle zu
entnehmen.
Der Einsatzort wird im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr nicht
gespeichert. Die weiteren erfragten Daten werden nicht vorgehalten.
19. Wie viele dieser Soldatinnen und Soldaten kamen bei diesen Einsätzen
körperlich oder seelisch zu Schaden (bitte aufschlüsseln nach Kalenderjahren
seit Abschaffung der Wehrpflicht, Geschlecht, Einstellungsalter, Alter bei
Antritt des Auslandseinsatzes, Verletzungsfällen, Todesfällen,
Selbstmorden, PTBS-Diagnosen (auch nach dem Einsatz) sowie anderen psychische
Krankheiten wie Angststörungen, Depressionen, Suizidgefahr,
Suchtkrankheiten etc.)?
Der Bundeswehr liegen keine Hinweise dafür vor, dass bei Auslandseinsätzen der
Bundeswehr minderjährig eingestellte Soldatinnen und Soldaten körperlich oder
seelisch zu Schaden gekommen sind.
Es existiert keine isolierte Statistik zu einsatzbedingten körperlichen oder
seelischen Traumata bei Soldatinnen und Soldaten, die minderjährig in die
Bundeswehr einberufen bzw. eingestellt wurden.
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