Rente ab 67 – Ausnahmeregelung
der Abgeordneten Klaus Ernst, Volker Schneider (Saarbrücken), Dr. Lothar Bisky, Dr. Martina Bunge, Diana Golze, Katja Kipping, Elke Reinke, Dr. Ilja Seifert, Frank Spieth, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Auf Drängen der CDU/CSU-Fraktion ist in den Gesetzesentwurf zur Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) eine neue Rentenart eingeführt worden. Diese Rente für besonders langjährig Versicherte (45er-Regel) soll „Versicherte mit außerordentlich langjähriger – nicht selten belastender – Berufstätigkeit“ (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) privilegieren. Der im Gesetzestext benannte Zusammenhang existiert so nicht, wie zum Beispiel der BDA in seiner Stellungnahme feststellt: „Insbesondere kann der bloße Umstand, die vorgeschriebene Wartezeit von 45 Jahren erfüllt zu haben, kaum als Maßstab für eine ‚besonders belastende Berufstätigkeit‘ gewertet werden“ (Ausschussdrucksache 16(11)548). Die Deutsche Rentenversicherung Bund spricht gar von einer „Umverteilung zu Lasten von Frauen, Arbeitslosen, Erwerbsgeminderten sowie Versicherten mit lückenhaften Versicherungsverläufen“ (Ausschussdrucksache 16(11)545). Und weiter stellt sie fest, dass „regelmäßig – zumeist männliche – Versicherte“ privilegiert werden, wenn diese „keine Tätigkeit ausgeübt haben, die zu einer vorzeitigen Erwerbsminderung führte“, also eben nicht übermäßig belastenden Berufen nachgehen. Der sich daraus ergebende gleichstellungspolitisch relevante Umstand einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen widerspricht europäischer und deutscher Rechtslage (vgl. Ausschussdrucksache16(11)572, 16(11)574 und 16(11)577).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass nahezu alle Sachverständigen in der Anhörung zum RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 26. Februar 2007 zu dem Ergebnis kommen, dass die Rente für besonders langjährig Versicherte gerade nicht den besonders belasteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugute kommt, wie die Koalitionsparteien wiederholt als Begründung angeführt haben?
Sieht die Bundesregierung in der Rente für besonders langjährig Versicherte eine Umverteilung von den Geringverdienenden zu den Besserverdienenden gegeben, wenn sie die Zugangstatistiken der Deutschen Rentenversicherung zur Kenntnis nimmt, die ausweisen, dass im Wesentlichen nur Personen mit überdurchschnittlichem Verdienst auf 45 Beitragsjahre kommen und damit in den Genuss dieser Begünstigung kommen?
Wie schätzt die Bundesregierung die zukünftige Entwicklung darüber ein, wie viele Personen und welche Berufsgruppen auf 45 Beitragsjahre (nach Maßgabe des vorliegenden Entwurfs über die Rentenart für besonders langjährig Versicherte) kommen werden, wenn diese im Jahr 2020, 2025 und 2030 in Rente gehen werden (getrennt nach Ost- und Westdeutschland)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation einer Person, die im Jahr 2030 im Alter von 64 Jahren und 6 Monaten erwerbslos wird, aber bereits 45 Beitragsjahre aufzuweisen hat, unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung für „besonders langjährig Versicherte“ (die 45 Beitragsjahre sind im Sinne dieser Regelung gültig) mit besonderem Augenmerk auf die Abschläge, die sich zu diesem Zeitpunkt und ein halbes Jahr später ergeben würden?
Wie würde sich die Situation darstellen, wenn eine solche Person im Jahr 2030 vor Vollendung des 63. Lebensjahres mit 45 Beitragsjahren erwerbslos würde?
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass zwischen der Rentenart für langjährig Versicherte sowie der Rentenart für besonders langjährige Versicherte der zentrale Unterschied besteht, dass bei ersterer versicherungsmathematische Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme fällig werden, die einen Ausgleich für die längere Bezugsdauer darstellen, während es solche Abschläge bei der Rente für besonders langjährig Versicherte nicht gibt?
Wenn ja, warum nutzt die Bundesregierung diese Begründung zur Rechtfertigung der Rente für besonders langjährige Versicherte?
Wenn nein, wie kommt die Bundesregierung zu dieser Einschätzung, die den Stellungnahmen praktisch aller Sachverständigen, die auf der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 26. Februar 2007 zum RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz zu diesem Punkt Stellung bezogen haben, entgegensteht?
Wie begründet die Bundesregierung die Regelung, dass die Rente für besonders langjährig Versicherte nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden kann?
Steht dies nicht im Widerspruch dazu, langjährig Versicherte zu privilegieren, wenn diese dann ungleich behandelt werden, wenn eine Person zum Beispiel mit 20 Jahren, eine andere aber bereits mit 16 Jahren zu arbeiten begonnen hat, und beide 45 Jahre durchgängig beschäftigt sind?
Stimmt die Bundesregierung zu, dass die Einschränkung bei der Rente für besonders langjährig Versicherte auf diejenigen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, der Gesetzesbegründung entgegen stehen, die fordert Versicherte mit „entsprechend langer Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung“ zu privilegieren?
Wie schätzt die Bundesregierung die Verfassungsmäßigkeit der Rente für besonders langjährig Versicherte ein, insbesondere wenn sie die Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes Ausschussdrucksache 16(11)577 berücksichtigt?
Und wie begründet sie ihre Einschätzung?