[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
9. Februar 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7493
18. Wahlperiode 10.02.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Azize Tank,
Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/7339 –
Situation ehemaliger Beschäftigter in einem Ghetto, die aufgrund fehlender
Anrechnung von Ersatzzeiten keine Ghettorente erhalten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zu Leistungen nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus
Beschäftigung in einem Ghetto (ZRBG) sind nur solche Personen berechtigt, die auch
den sonstigen Kriterien des deutschen Rentenrechts entsprechen. Dazu gehört
der Nachweis über die Erfüllung der Wartezeit von mindestens fünf Jahren.
Da die meisten Ghettos wegen der planmäßigen Vernichtung europäischer
Jüdinnen und Juden sowie Sinti und Roma vielfach nur bis zu vier Jahren oder
kürzer existierten, kann allein aufgrund von Ghettobeschäftigungen niemals ein
deutscher Rentenanspruch entstehen. Bei lebensälteren Verfolgten können unter
Umständen durch die Anrechnung von Ersatzzeiten (bis längstens
Dezember 1949) Lücken in der Wartezeit aufgefüllt werden. Die Anrechnung von
Ersatzzeiten erfolgt jedoch im Anschluss an die Zeit im Ghetto erst nach
Vollendung des 14. Lebensjahres.
Ausschlaggebend für die Nichtanerkennung der Ghettorenten ist in der Praxis
§ 250 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Diese Bestimmung geht von „gewöhnlichen Umständen“ eines regulären
Besuchs einer Volksschule im Deutschen Reich aus, in dessen Logik Kinder unter
14 Jahren nicht arbeiten durften und somit kein zu ersetzender
versicherungsrechtlicher Nachteil vorliegt. Dies entspricht jedoch nicht den historischen
Umständen der massenhaften Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren im
Ghetto. Was für Kinder im Deutschen Reich die Ausnahme war, war für Kinder
im Ghetto die Regel.
Die gegenwärtige rechtliche Situation führt in der Praxis dazu, dass zahlreiche
Menschen, die unbestritten in einem Ghetto beschäftigt waren, keine Leistungen
nach dem ZRBG erhalten, weil sie „zu jung“ waren.
Besonderen Benachteiligungen sehen sich dabei Sinti und Roma ausgesetzt.
Fehlende Bedingungen zu ihrer gesellschaftlichen Inklusion nach der Befreiung
führen heute dazu, dass die engen Voraussetzungen von § 250 SGB VI, die sich
an gewöhnlichen Umständen einer regelmäßigen Beitragszahlung orientieren,
von dieser mehrfach diskriminierten Bevölkerungsgruppe nicht erfüllt werden
können. Nach Angaben des Vorsitzenden der Vereinigung der Roma in Polen,
Roman Kwiatkowski, gegenüber den Fragestellern waren sie meist auf Berufe
wie Kesselbau und Pferdehandel angewiesen und nicht bei der zuständigen
Rentenversicherung registriert. Auch Roma, die beruflich in einer Genossenschaft
organisiert waren, können eine individuelle Beitragsentrichtung nicht
nachweisen, da gemäß der damals geltenden polnischen Rechtslage
Sozialversicherungsbeiträge für alle Beschäftigten des Betriebes als Ganzes und nicht für
einzelne Beschäftigte abgeführt wurden.
Vergleichbare Probleme gibt es nach Angaben des Historikers Dr. Petre Matei,
der über außerordentlich gute Kenntnisse über die Thematik verfügt (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/6493), in
Rumänien, ebenfalls mit Schwerpunkt auf Roma, die nach 1932 geboren wurden und
zwei Jahre lang in Ghettos im damaligen rumänisch verwalteten
Besatzungsgebiet Transnistrien gearbeitet haben. Ein Teil von ihnen kann zwar drei weitere
Jahre Wartezeit (Beitragszeiten) nachweisen. An die 60 bis 70 Überlebende
jedoch sehen sich dabei vor erhebliche Schwierigkeiten gestellt. Sie haben zwar
in rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden,
Rentenansprüche in Rumänien entstehen aber erst nach zehn bis 15 Beitragsjahren.
Für Nachweise über weniger Beitragsjahre hatten die betreffenden Personen
keine praktische Verwendung, weswegen sie diese häufig nicht aufbewahrt
haben. Die Beschaffung von Kopien der Nachweise ist teilweise außerordentlich
kompliziert, da die Archive mitunter nicht erschlossen sind. Zudem muss
berücksichtigt werden, dass viele Antragsteller weder lesen noch schreiben
können und die Ressourcen an Hilfe und Unterstützung, die Roma zur Verfügung
stehen, eng begrenzt sind.
Um die beschriebene Problematik zu lösen, könnte eine gesetzliche
Neuregelung vorsehen, Ersatzzeiten generell auch bei solchen Personen anzurechnen,
die jünger als 14 Jahre waren. Sie waren alt genug, um im Ghetto zu arbeiten,
deswegen sollen sie auch die gleichen Chancen auf Rentenzahlungen haben. Bei
der Ausgestaltung des ZRBG war der Deutsche Bundestag schon früher bereit,
„im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung Neuland [zu] betreten, wobei
von bestimmten Grundsätzen sowohl im Bereich der Anerkennung von
rentenrechtlichen Zeiten als auch der Erbringung von Leistungen daraus ins Ausland
abgewichen“ werden sollte (vgl. Begründung des ZRBG-Gesetzentwurfs der
Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP,
Bundestagsdrucksache 14/8583).
Die Fragestellerinnen und Fragsteller beziehen sich schwerpunktmäßig auf Sinti
und Roma, weil deren Lebenssituation in Osteuropa besonders prekär ist. Sie
erhalten auch keine Leistungen, wie sie etwa für jüdische Verfolgte nach dem
Artikel-2-Fonds bereitgestellt werden (derzeit in Höhe von 320 Euro
monatlich). Dessen ungeachtet gilt es auch, den jüdischen Überlebenden Gerechtigkeit
widerfahren zu lassen, die als Kinder schon vor der Vollendung des 14.
Lebensjahres im Ghetto beschäftigt waren, aber unter der geltenden Rechtslage die
Wartezeiten von fünf Jahren nicht nachweisen können.
1. Wie viele Anträge auf Leistungen nach dem ZRBG wurden seit Inkrafttreten
dieses Gesetzes wegen fehlender Beitragszeiten rechtskräftig abgelehnt
(bitte, soweit möglich, nach Jahr der Antragstellung, Geburtsjahr der
Antragsteller, Wohnsitz bei Antragstellung auflisten)?
Nach den Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) war seit
Inkrafttreten des ZRBG in rund 270 Fällen (darunter jeweils rund 80 aus Israel, 80 aus
den USA, 50 aus Ungarn, 20 aus Rumänien und 20 aus Polen, im Übrigen
Einzelfälle aus unterschiedlichen Ländern) eine Bewilligung von ZRBG-Leistungen
nicht möglich, weil die Mindestversicherungszeit von 60 Monaten nicht erfüllt
war (Stand 15. Dezember 2015). In rund 130 dieser Fälle bestand jedoch die
Möglichkeit, durch freiwillige Beiträge die Wartezeit zu erfüllen.
a) In wie vielen Fällen erfolgte die Ablehnung vor dem Hintergrund des
Nichterreichens der Altersgrenze von 14 Jahren aus § 250 SGB VI,
obwohl zugleich das Vorliegen einer Ghettobeschäftigung anerkannt wurde?
Nach den Angaben der DRV sind hierzu keine statistischen Daten vorhanden.
b) Inwiefern sind die Anschriften der Antragstellerinnen und Antragsteller
heute noch gespeichert bzw. archiviert, so dass diese Personen im Fall
einer anderen Rechts- oder Verordnungslage erreicht werden könnten?
Die Anschriften der betroffenen Antragsteller/-innen sind bei den
Rentenversicherungsträgern gespeichert und könnten bei Bedarf in einem Suchlauf ermittelt
werden.
2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die bisherigen praktischen
Auswirkungen auf die Zahlbarmachung von Ghettorenten nach dem ZRBG
aufgrund der Altersregelung in § 250 SGB VI betreffend die Ersatzzeiten?
a) Welche Maßnahmen bzw. Schlussfolgerungen aus der Evaluierung der
bisherigen Praxis der zuständigen Rentenversicherungsträger bei der
Zahlbarmachung von Ghettorenten nach dem ZRBG hat die
Bundesregierung getroffen bzw. gezogen, um den praktischen Konsequenzen der
Nichtanerkennung von Ersatzzeiten zu begegnen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor über die praktischen
Auswirkungen der in § 250 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuchs (SGB VI) geforderten
Altersgrenze von 14 Jahren auf den Anspruch auf eine Rente unter
Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Grund für die Ablehnung eines Antrages auf
eine Regelaltersrente oder eine Hinterbliebenenrente wegen der nicht erfüllten
Mindestversicherungszeit (allgemeine Wartezeit) von fünf Jahren ist das Fehlen
entsprechender Beitragszeiten. Ersatzzeiten, die einen aufgrund der Verfolgung
eingetretenen Beitragsverlust ausgleichen sollen, zählen ebenfalls für die
Wartezeit mit. Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse darüber vor, in wie vielen
Fällen der nicht erfüllten Wartezeit Verfolgungszeiten vor dem 14. Lebensjahr
vorlagen; auf die Antwort zu Frage 1 a wird insoweit verwiesen. Im Übrigen wird
auf die Antwort der Bundesregierung zur Schriftlichen Frage 33 vom 28. Januar
2016 (Bundestagsdrucksache 18/7416, Seite 22) verwiesen.
b) Wann und mit welchem Inhalt haben sich seit Verabschiedung des ZRBG
Opferverbände ehemaliger Ghettobeschäftigter bzw. betroffene
Individualpersonen an die Bundesregierung betreffend die geschilderte Problematik
der Nichtanerkennung von Ersatzzeiten bzw. Problemen bei der Erfüllung
der vollen Wartezeit gewandt, und wie hat die Bundesregierung darauf
reagiert (bitte nach Datum, Inhalt der Antwort der Bundesregierung und
Wohnsitz der jeweiligen Absender auflisten)?
Zu den Anliegen von Opfer-Verbänden ehemaliger Ghetto-Beschäftigter
beziehungsweise Einzelpersonen bezüglich der „Nicht-Anerkennung von Ersatzzeiten
bzw. Problemen bei der Erfüllung der vollen Wartezeit“ konnten folgende
Vorgänge ermittelt werden:
Verbände/
Einzelpersonen nach
Wohnsitz und
Datum
Inhalt Antwort der Bundesregierung
Verband, Polen,
November 2014
Zum geplanten deutsch-polnischen
Abkommen vom Dezember 2014:
Frage nach Anerkennung von
Zeiten nach der Flucht aus dem
Ghetto, Frage nach Erfüllung der
60-monatigen Wartezeit unter
besonderen historischen Bedingungen
Zeiten werden ab dem 14. Lebensjahr als
Ersatzzeiten anerkannt. Wartezeit von 60
Monaten muss erfüllt sein. Es zählen deutsche
Beitragszeiten und Ersatzzeiten mit sowie
polnische Versicherungszeiten.
Verband, Polen,
Dezember 2015
Frage, warum Ersatzzeiten erst ab
dem 14. Lebensjahr anerkannt
werden. Bitte um Gesetzesänderung.
Voraussetzung für Ersatzzeiten sind
außergewöhnliche Umstände, die die
Beitragszahlung unmöglich gemacht haben. Bei Kindern
unter 14 Jahren keine Annahme, dass ohne
die besonderen Umstände Beiträge zur
deutschen Rentenversicherung geleistet worden
wären. Die Regelung gilt für alle, auch für
alle Verfolgten des Nationalsozialismus.
Gesetzesänderung nur für ZRBG-Berechtigte
würde nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung bedeuten.
Verband, Polen,
Dezember 2015
Frage, warum Ersatzzeiten erst ab
dem 14. Lebensjahr anerkannt
werden. Probleme bei
Wartezeiterfüllung, wenn keine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im
Leben ausgeübt wurde.
Ersatzzeiten sollen einen in der
Sozialversicherung aufgrund außergewöhnlicher
Ereignisse entstandenen Beitragsschaden ersetzen.
Für Zeiten vor dem 14. Lebensjahr liegt kein
zu ersetzender Beitragsverlust liegt vor, da
auch ohne die außergewöhnlichen Umstände
keine Beiträge gezahlt worden wären.
Insbesondere für ehemalige Ghettobeschäftigte
ohne Anspruch auf Rente wurde
Anerkennungsleistung von 2.000 Euro geschaffen.
Einzelperson,
Deutschland,
Februar 2011
Forderung, dass Ersatzzeiten vor
14. Lebensjahr anerkannt werden.
Vor Alter 14 kein Ersatz eines
Beitragsverlusts, da vor diesem Alter auch ohne die
Verfolgung keine Beschäftigung mit Beiträgen
ausgeübt worden wäre.
Einzelperson,
Deutschland,
November 2011
Wartezeit nicht erfüllt. Ersatzzeiten
nach dem 14. Lebensjahr waren
anerkannt worden.
Nach Hinweis auf mögliche Zahlung von
freiwilligen Beiträgen wurden diese
eingezahlt und die Rente wurde bewilligt.
Einzelperson,
Wohnsitz nicht
bekannt, Juli 2012
Forderung, dass Ersatzzeiten vor
14. Lebensjahr anerkannt werden.
Für Zeiten vor dem 14. Lebensjahr liegt kein
zu ersetzender Beitragsverlust vor, da auch
ohne die außergewöhnlichen Umstände keine
Beiträge gezahlt worden wären.
Einzelperson,
Deutschland,
Januar 2015
Anfrage zu in den USA lebenden,
aus der Ukraine stammenden
ehemaligen Ghettobeschäftigten, die
Wartezeit nicht erfüllt haben und
keine freiwilligen Beiträge zahlen
können.
Wartezeit für Rente muss erfüllt sein.
Freiwillige Beitragszahlung nach deutsch-
amerikanischem Sozialversicherungsabkommen
erst möglich, wenn bereits 60
Kalendermonate mit Beiträgen vorhanden sind. Verweis
auf Anerkennungsleistung.
Einzelperson,
Rumänien, Juni 2015
Über Petitionsausschuss:
Wartezeiterfüllung für Roma in
Rumänien kaum möglich, weil erst ab
dem 1. Juni 2006 liegende
rumänische Zeiten mitgezählt würden.
Entgegen der Annahme des Petenten zählen
auch vor dem 1. Juni 2006 liegende
rumänische Zeiten mit.
c) Hat die Bundesregierung Kenntnis von dem Brief des Bevollmächtigten
des Verbandes der Jüdischen Glaubensgemeinden in Polen (Pełnomocnik
Zarządu ds. Emerytur za Pracę w Gettach Związku Gmin Wyznaniowych
Żydowskich w Polsce), Herrn Marian Kalwary, an den Botschafter der
Bundesrepublik Deutschland, Rolf Nikel, in Warschau vom 1. Dezember
2015 und wann und mit welchen effektiven Lösungsvorschlägen will die
Bundesregierung auf die darin genannten Probleme bei der
Zahlbarmachung von Ghettorenten nach dem ZRBG antworten?
Die Bundesregierung hat Kenntnis von dem Brief des Bevollmächtigten des
Verbandes der Jüdischen Glaubensgemeinden in Polen, Marian Kalwary, an den
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Warschau, Rolf Nikel, vom 1.
Dezember 2015. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 11 bis 13
verwiesen.
3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der weiteren in der
Vorbemerkung der Fragesteller beschriebenen Problemlagen insbesondere
für polnische und rumänische Roma, und welche Schlussfolgerungen zieht
sie daraus?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
Bezüglich der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren für eine deutsche Rente ist
anzumerken, dass neben deutschen auch polnische beziehungsweise rumänische
Versicherungszeiten mitzählen. Auf die Antwort zur Schriftlichen Frage 32
(Bundestagsdrucksache 18/7416, Seite 21) wird insoweit verwiesen. Die jeweiligen
ausländischen Versicherungszeiten werden den zuständigen deutschen
Rentenversicherungsträgern von den Versicherungsträgern in Polen beziehungsweise
Rumänien als Versicherungsverlauf im Vordruck E 205 übermittelt. Sofern in
Polen beziehungsweise Rumänien keine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde und von den jeweiligen ausländischen
Trägern demnach keine Versicherungszeiten übermittelt werden, stehen keine
polnischen beziehungsweise rumänischen Versicherungszeiten für die
Zusammenrechnung mit den deutschen Zeiten zur Verfügung. Werden mit (Ghetto-)
Beitragszeiten und gegebenenfalls Ersatzzeiten keine fünf Jahre erreicht, besteht die
Möglichkeit, auf freiwilliger Basis Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu
zahlen, um die Wartezeit zu erfüllen. Anderenfalls kann eine Rente nicht bewilligt
werden.
4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Roma-
Überlebende, die in Ghettos im deutschen Einfluss- bzw. unmittelbaren
Herrschaftsbereich gearbeitet haben, sich gegenwärtig außerhalb Osteuropas
ähnlichen Problemen gegenübersehen, namentlich mit Wohnsitz im Staat
Israel und den USA (bitte ggf. ausführen)?
5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass insbesondere
weibliche Ghettobeschäftigte, die nach der Befreiung als alleinerziehende
Mütter keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen
konnten, die unmittelbar an die Befreiung 1944/1945 anschließende Zeit
nicht als Ersatzzeiten anerkannt bekommen, und
a) was ist ggf. die Ursache dafür;
b) welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
6. Wie viele Anträge auf Ghettorente wurden von ehemaligen
Ghettobeschäftigten mit Wohnsitz in Polen seit Inkrafttreten des Abkommens vom
5. Dezember 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Polen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen,
die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind, gestellt, und wie
wurden diese beschieden (bitte nach zuständigem regionalen
Rentenversicherungsträger und, soweit möglich, betroffenem Ghetto auflisten)?
a) Falls bei einer nur geringen Zahl von Anträgen eine händische
Auswertung möglich ist, wie viele der Anträge wurden von Sinti und Roma
gestellt, und wie wurden diese beschieden (bitte nach zuständigem
regionalen Rentenversicherungsträger und betroffenem Ghetto auflisten)?
b) Wie viele der Anträge wurden als Witwen-/Witwerrente für
Hinterbliebene von Sonderrechtsnachfolgern bzw. Erben gestellt, und wie wurden
diese beschieden (bitte nach zuständigem regionalen
Rentenversicherungsträger und betroffenem Ghetto auflisten)?
Nach Auskunft der DRV sind infolge des Abkommens vom 5. Dezember 2014
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zum Export
besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im Hoheitsgebiet der
Republik Polen wohnhaft sind, bisher rund 850 Anträge auf ZRBG-Leistungen
eingegangen. Davon sind bisher rund 330 Anträge bewilligt und 130 abgelehnt worden
(Stand: Dezember 2015). Über detaillierteres Datenmaterial, das etwa eine
Aufschlüsselung nach Ghettos möglich machen würde, verfügt die Bundesregierung
nicht.
7. Ist der Bundesregierung bekannt, dass viele Roma-Überlebende in Polen
aufgrund der Mehrfachdiskriminierungen vom Zugang zum Arbeitsmarkt
ausgeschlossen waren und deswegen praktisch keine Möglichkeit hatten, die
Beitragszeiten zu erfüllen, und wie will die Bundesregierung diesem
Problem bei Vorliegen einer dokumentierten Ghettobeschäftigung begegnen?
8. Ist der Bundesregierung bekannt, dass selbst nach der Befreiung in Europa
viele überlebende Jüdinnen und Juden sowie Sinti und Roma
Diffamierungen und Angriffen ausgesetzt waren und allein in Polen noch nach 1945
mindestens 2 000 jüdische Überlebende von Nationalisten ermordet wurden,
was die Aufnahme geregelter sozialversicherungspflichtiger
Beschäftigungen, die für eine Anerkennung als Ersatzzeit vorgebracht werden könnte,
äußerst erschwerte (vgl.
www.spiegel.de/spiegel/print/d-8947483.html)?
Welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
9. Unter welchen Bedingungen akzeptieren die Rentenversicherungsträger
Nachweise von historischen Roma-Instituten wie z. B. dem Romski Instytut
Historyczny im polnischen Oświęcim betreffend die Beglaubigung einer
Verfolgteneigenschaft und die Anerkennung von Ersatzzeiten?
Die Rentenversicherungsträger berücksichtigen bei der Prüfung der
Verfolgteneigenschaft in Bezug auf die Sinti und Roma diverse Unterlagen aus den jeweiligen
Heimatländern. So wird in Bezug auf Rumänien zum Beispiel eine
Verfolgteneigenschaft unterstellt, wenn die Betroffenen eine Anerkennung nach dem
rumänischen Gesetz 189/2000 dokumentieren können. Dies ist durch sogenannte
Rentencoupons möglich. In Bezug auf Polen wurde die deutsche Seite anlässlich der
Arbeitsgespräche zwischen der Deutschen Rentenversicherung und der
polnischen Seite am 15. Februar 2015 in Cottbus dahingehend informiert, dass das
Historische Institut der Roma, der Polnische Verband der Roma und die
Königliche Fundation der Roma über Informationen und Materialien die
Verfolgungsopfer der Sinti und Roma betreffend verfügen. Die Vertreter des polnischen
Ministeriums erklärten sich bereit, eine Aufstellung der einzelnen Institutionen, die –
neben den Anschriftenangaben und Kontaktpersonen – auch Angaben zu den bei
diesen Institutionen lagernden Dokumenten beinhaltet, anzufertigen und haben
diese zwischenzeitlich der deutschen Seite übermittelt. Diese Informationen
werden in der Folge auch für die Prüfung der Verfolgteneigenschaft herangezogen.
10. Inwiefern werden von deutschen Rentenversicherungsträgern Sozialrenten
bzw. Kombattantenrenten, die ehemaligen Ghettobeschäftigten durch
polnische Rentenkassen ausgezahlt werden, als Nachweis dafür gewertet, dass die
Empfänger in Polen Beitragszeiten erfüllt haben und somit auch der
deutschen Mindestbeitragszeit entsprechen?
Nach Auskunft der DRV kann der Bezug einer polnischen Sozial-Rente
beziehungsweise Kombattanten-Rente nicht als Nachweis der im Einzelfall für die
Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erforderlichen Beitragszeiten gewertet werden,
da diese Renten Entschädigungscharakter haben und unabhängig von
anrechenbaren polnischen Beitragszeiten gezahlt werden.
11. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen
und Fragesteller, dass die Nichtanerkennung von Ersatzzeiten für Personen,
die im Ghetto tatsächlich beschäftigt waren, zu Ungleichbehandlungen unter
den ehemaligen Ghettobeschäftigten führt, die vor dem Hintergrund der
Entstehungsgeschichte und politischen Motivation des ZRBG
korrekturbedürftig sind?
Welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
12. Hat die Bundesregierung eine Position zum in der Vorbemerkung geäußerten
Vorschlag, abweichend von § 250 SGB VI Ersatzzeiten auch bei solchen
Personen anzuerkennen, die als unter 14-Jährige im Ghetto beschäftigt
gewesen sind (bitte ggf. ausführen)?
Die Fragen 11 und 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung zur Schriftlichen Frage 33 vom 28. Januar
2016 (Bundestagsdrucksache 18/7416, Seite 22) wird verwiesen.
13. Gäbe es aus Sicht der Bundesregierung grundsätzliche politische oder
rechtliche Hindernisse, die gegen den in Frage 12 genannten Vorschlag sprechen
(vor dem Hintergrund, dass mit dem ZRBG bereits im Jahr 2002 und erneut
mit der Änderung des ZRBG im Jahr 2014 rentenrechtliches Neuland
betreten wurde), und wenn ja, welche sind dies?
Eine Regelung, wonach Ersatzzeiten für ehemalige Ghetto-Beschäftigte bereits
vor dem 14. Lebensjahr anerkannt würden, für andere Personen mit
Ersatzzeittatbeständen, unter ihnen ebenfalls NS-Verfolgte, jedoch nicht, würde zu
Gerechtigkeitslücken führen und erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken
begegnen. Im Übrigen würde eine solche Regelung Sinn und Zweck von Ersatzzeiten
entgegenstehen, die einen durch außergewöhnliche Umstände hervorgerufenen
Beitragsverlust ausgleichen sollen. Auf die Antwort der Bundesregierung zur
Schriftlichen Frage 33 vom 28. Januar 2016 (Bundestagsdrucksache 18/7416,
Seite 22) wird insoweit verwiesen.
Das Ziel des ZRBG, die während einer Beschäftigung in einem Ghetto
entstandene Beitragszeit für einen Rentenanspruch wirksam werden zu lassen,
insbesondere in Bezug auf die Zahlung der Rente ins Ausland, ist erreicht worden. Zu
keiner Zeit war es vom Gesetzgeber beabsichtigt, mit dem ZRBG eine Rente
„eigener Art“ zu schaffen, für die eine Mindestanzahl an Beiträgen nicht erforderlich
ist.
Das ZRBG ergänzt die allgemeinen Regelungen der gesetzlichen
Rentenversicherung, die auf den gezahlten Beiträgen basiert und daher grundsätzlich an eine
versicherungspflichtige Beschäftigung anknüpft. Das gilt auch für die in diesem
System enthaltenen Elemente der Wiedergutmachung, wie die Anerkennung von
Beitragszeiten unter erleichterten Bedingungen (Ghetto-Beitragszeiten) oder den
Ersatz von Beitragsverlusten aufgrund bestimmter außergewöhnlicher
Ereignisse, wie NS-Verfolgung, Vertreibung oder politische Haft in der DDR, durch
Ersatzzeiten. Außerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung
kommen Entschädigungsleistungen in Betracht, die die Bundesrepublik Deutschland
abhängig vom individuellen Verfolgungsschicksal an NS-Verfolgte in aller Welt
erbringt.
14. Welche alternativen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für eine
Lösung der beschriebenen Problematik, dass bestimmte Personen, die in einem
Ghetto beschäftigt waren, wegen fehlender Beitrags- bzw. Ersatzzeiten keine
Leistungen nach dem ZRBG erhalten können?
Im Jahr 2007 wurde die Richtlinie der Bundesregierung über eine
Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit im Ghetto erlassen. Nach der sogenannten
Anerkennungsrichtlinie, die vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene
Vermögensfragen (BADV) ausgeführt wird und die im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums der Finanzen steht, sollten explizit Lebenssachverhalte erfasst
werden, die durch das ZRBG nicht berücksichtigt sind. Die Voraussetzungen für
den Erhalt der einmaligen Wiedergutmachungsleistung von 2000 Euro nach der
Anerkennungsrichtlinie wurden im Vergleich zum ZRBG erleichtert. Die
Anerkennungsleistung nach der Richtlinie dürfte bei den in Rede stehenden Fällen
unter Vorliegen aller anderen Voraussetzungen zur Auszahlung kommen können.
15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige soziale
Lebenssituation von Roma-Überlebenden, die in einem Ghetto in
Transnistrien beschäftigt waren und heute ihren Wohnsitz in Osteuropa (insbesondere
Rumänien, Moldau, Ukraine) haben?
16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der sozialen
Situation von Roma-Überlebenden, die in einem Ghetto auf dem Gebiet des
damals von Deutschen besetzten Polens bzw. ins Deutsche Reich
inkorporierten Teilen Polens beschäftigt waren?
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der sozialen
Situation von Roma-Überlebenden, die in einem Ghetto auf dem Gebiet des
damals von Deutschen besetzten Jugoslawiens oder der Slowakei beschäftigt
waren?
18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der sozialen
Situation von Roma-Überlebenden, die in einem Ghetto innerhalb des
unmittelbaren deutschen Herrschaftsbereiches gearbeitet haben und heute ihren
Wohnsitz in Europa haben (alternativ bitte zu den Fragen 18 bis 21 jeweils
Kenntnisse über die Lebenssituation hochbetagter Roma in diesen Ländern
angeben)?
Die Fragen 15 bis 18 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
19. Welche insbesondere gesetzgeberischen Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung aus der in dieser Kleinen Anfrage beschriebenen Problematik?
Auf die Antworten zu den Fragen 11 bis 13 wird verwiesen.
20. Wie viele Anträge auf Grundlage der Richtlinie der Bundesregierung über
eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die
keine Zwangsarbeit war (Anerkennungsrichtlinie) vom 1. Oktober 2007
wurden bislang beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene
Vermögensfragen insgesamt gestellt (bitte nach Jahr der Antragstellung,
Geburtsjahr der Antragsteller, Wohnsitz bei Antragstellung auflisten)?
Bislang wurden beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene
Vermögensfragen insgesamt 79 595 Anträge auf eine Anerkennungsleistung nach der
Anerkennungsrichtlinie gestellt. Eine Auflistung nach Jahr der Antragstellung und
Wohnsitz bei der Antragstellung ist als Anlage beigefügt. Eine Auswertung nach
Geburtsjahr der Antragsteller ist nicht möglich.
21. Ist die Bundesregierung in der Lage, anzugeben, wie vielen Personen, die in
einem Ghetto gearbeitet hatten, Anträge auf Auszahlung der
Anerkennungsleistung abgelehnt wurden, weil sie bereits Leistungen aus der
Zwangsarbeiterentschädigung erhalten hatten?
Es wurden insgesamt 375 Anträge wegen Zwangsarbeit abgelehnt. Eine
Auswertung danach, welcher Antrag wegen Erhalt einer Leistung aus der Stiftung
„Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ abgelehnt wurde, ist nicht möglich.
22. Wie viele Klagen gegen die Deutsche Rentenversicherung sind nach
Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig im Zusammenhang mit
Ghettorentenverfahren vor deutschen Gerichten anhängig, und was ist jeweils Ziel der
Klage (bitte, soweit möglich, nach zuständigem Gericht, Jahr der
Einreichung der Klage, Wohnsitzort der Kläger und betroffenem Ghetto auflisten)?
Die in der Vergangenheit zahlreichen Klageverfahren wegen grundsätzlicher
Rechtsfragen zum ZRBG, zum Beispiel zum Rentenbeginn, sind mittlerweile alle
abgeschlossen. Auch bezüglich der Anerkennung einzelner Ghettos sind aktuell
keine Klageverfahren mehr anhängig. In den zum ZRBG noch vereinzelt
anhängigen Klagen sind ausschließlich einzelfallbezogene Fragen der
Beweiswürdigung zu klären.
Anträge auf Anerkennungsleistung - Stand 2/2016
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 insgesamt
Algerien 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 1
Argentinien 1 44 26 1 11 14 3 4 2 0 106
Australien 51 273 59 73 179 83 25 20 21 1 785
Austral.-Ozeanien 0
Belgien 0 48 69 7 40 15 8 2 0 0 189
Bolivien 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 1
Bosnien-Herzegowina 0 0 0 6 1 1 1 127 6 0 142
Brasilien 4 51 13 2 19 12 2 2 2 0 107
Bulgarien 2 2 1 0 0 0 0 1 0 1 7
Chile 1 8 1 0 3 2 0 0 1 0 16
Costa Rica 0 2 1 0 0 0 0 0 0 0 3
Dänemark 0 1 1 0 1 24 2 0 0 1 30
Deutschland 560 519 203 133 156 63 28 15 13 0 1.690
Ecuador 0 2 0 0 1 1 0 0 0 0 4
Estland 0 1 2 0 5 0 1 0 0 0 9
Finnland 0 0 1 0 0 0 0 1 0 0 2
Frankreich 29 71 41 5 92 27 3 4 1 0 273
Griechenland 0 0 0 0 16 4 0 15 3 1 39
Großbritannien 19 100 7 2 49 29 10 8 13 1 238
Indonesien 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 1
Israel 5.644 14.742 3.112 1.374 6.324 3.115 848 1.992 1.293 141 38.585
Italien 1 5 0 0 3 1 0 0 2 0 12
Kanada 307 1.606 147 42 371 218 47 29 74 3 2.844
Kasachstan 0 3 0 1 0 0 0 0 0 0 4
Kolumbien 0 1 2 0 2 0 0 1 0 0 6
Kroatien 0 28 1 8 0 1 0 1 2 0 41
Lettland 0 9 3 0 27 14 0 0 0 0 53
Litauen 0 4 49 2 3 0 0 1 0 0 59
Luxemburg 0 0 1 0 0 1 0 0 0 0 2
Mazedonien, ehem. Jugosl. Rep. 0 0 0 0 0 0 0 0 364 0 364
Mexiko 0 2 0 0 1 4 0 0 0 0 7
Moldau (Moldawien) 64 47 4 2 1 1 0 0 0 0 119
Monaco 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 2
Montenegro 0 0 5 5 0 0 0 0 0 0 10
Neuseeland 1 5 2 0 2 0 0 0 0 0 10
Niederlande 2 10 3 1 1.024 242 18 40 21 1 1.362
Norwegen 0 1 0 0 1 2 0 0 0 0 4
Österreich 15 66 12 2 21 10 6 1 4 0 137
Paraguay 0 3 1 0 0 0 0 0 0 0 4
Polen 4 223 443 171 157 22 21 9 90 2 1.142
Rumänien 5 64 7 41 79 5 4 55 1.552 27 1.839
Russland 15 564 20 2 0 24 4 0 13 0 642
Schweden 28 41 6 7 59 18 2 1 2 0 164
Schweiz 5 18 2 4 8 3 2 2 3 0 47
Serbien 0 2 341 3.264 253 15 157 8 194 24 4.258
Slowakei 1 127 24 4 27 2 0 0 2 0 187
Slowenien 0 0 2 0 0 1 0 2 0 0 5
Spanien 0 1 1 1 7 2 0 0 1 0 13
Südafrika 4 11 0 1 2 3 0 0 0 0 21
Thailand 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 1
Tschech. Republik 2 438 40 6 33 5 4 0 2 0 530
Tunesien 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 1
Ukraine 35 897 95 93 10 14 0 2 30 0 1.176
Ungarn 170 4.228 228 114 152 71 11 13 9 0 4.996
Uruguay 0 23 0 0 1 1 0 0 2 0 27
USA 1.642 9.481 1.972 382 1.967 929 231 202 270 12 17.088
Usbekistan 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 2
Venezuela 0 14 4 1 9 4 0 0 1 0 33
Weißrussland (Belarus) 0 127 11 2 1 1 0 0 13 0 155
Sonstige 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
insgesamt 8.613 33.914 6.963 5.759 11.120 5.007 1.439 2.559 4.006 215 79.595
Alle Antragsteller in AUSTRALIEN wohnhaft
Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage BT-Drs. 18/07339
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
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ISSN 0722-8333]