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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Situation ehemaliger Beschäftigter in einem Ghetto, die aufgrund fehlender Anrechnung von Ersatzzeiten keine Ghettorente erhalten

Ablehnung von Leistungen nach dem Ghetto-Rentengesetz (ZRBG) aufgrund fehlender Beitragszeiten, Auswirkungen der Altersgrenze von 14 Jahren betr. Anrechnung von Ersatzzeiten auf die Zahlbarmachung von Ghettorenten, Eingaben von Opferverbänden oder betroffener Einzelpersonen betr. Nichtanerkennung von Ersatzzeiten, Benachteiligung insb. polnischer und rumänischer Roma, Anerkennung von Ersatzzeiten ehemaliger Ghetto-Beschäftigter vor dem 14. Lebensjahr aufgrund massenhafter Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren in einem Ghetto, Alternativen; Anträge auf Ghettorente von Leistungsberechtigten mit Wohnsitz in Polen; Anträge auf Anerkennungsleistung nach der Anerkennungsrichtlinie, Klagen im Kontext des ZRBG, soziale Situation Roma-Überlebender<br /> (insgesamt 22 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

10.02.2016

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/733922.01.2016

Situation ehemaliger Beschäftigter in einem Ghetto, die aufgrund fehlender Anrechnung von Ersatzzeiten keine Ghettorente erhalten

Der Abgeordneten Ulla Jelpke, Azize Tank, Frank Tempel, Katrin Kunert, Dr. Petra Sitte, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Zu Leistungen nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto (ZRBG) sind nur solche Personen berechtigt, die auch den sonstigen Kriterien des deutschen Rentenrechts entsprechen. Dazu gehört der Nachweis über die Erfüllung der Wartezeit von mindestens fünf Jahren.

Da die meisten Ghettos wegen der planmäßigen Vernichtung europäischer Jüdinnen und Juden sowie Sinti und Roma vielfach nur bis zu vier Jahren oder kürzer existierten, kann allein aufgrund von Ghettobeschäftigungen niemals ein deutscher Rentenanspruch entstehen. Bei lebensälteren Verfolgten können unter Umständen durch die Anrechnung von Ersatzzeiten (bis längstens Dezember 1949) Lücken in der Wartezeit aufgefüllt werden. Die Anrechnung von Ersatzzeiten erfolgt jedoch im Anschluss an die Zeit im Ghetto erst nach Vollendung des 14. Lebensjahres.

Ausschlaggebend für die Nichtanerkennung der Ghettorenten ist in der Praxis § 250 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Diese Bestimmung geht von „gewöhnlichen Umständen“ eines regulären Besuchs einer Volksschule im Deutschen Reich aus, in dessen Logik Kinder unter 14 Jahren nicht arbeiten durften und somit kein zu ersetzender versicherungsrechtlicher Nachteil vorliegt. Dies entspricht jedoch nicht den historischen Umständen der massenhaften Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren im Ghetto.

Was für Kinder im Deutschen Reich die Ausnahme war, war für Kinder im Ghetto die Regel.

Die gegenwärtige rechtliche Situation führt in der Praxis dazu, dass zahlreiche Menschen, die unbestritten in einem Ghetto beschäftigt waren, keine Leistungen nach dem ZRBG erhalten, weil sie „zu jung“ waren.

Besonderen Benachteiligungen sehen sich dabei Sinti und Roma ausgesetzt. Fehlende Bedingungen zu ihrer gesellschaftlichen Inklusion nach der Befreiung führen heute dazu, dass die engen Voraussetzungen von § 250 SGB VI, die sich an gewöhnlichen Umständen einer regelmäßigen Beitragszahlung orientieren, von dieser mehrfach diskriminierten Bevölkerungsgruppe nicht erfüllt werden können. Nach Angaben des Vorsitzenden der Vereinigung der Roma in Polen, Roman Kwiatkowski, gegenüber den Fragestellern waren sie meist auf Berufe wie Kesselbau und Pferdehandel angewiesen und nicht bei der zuständigen Rentenversicherung registriert. Auch Roma, die beruflich in einer Genossenschaft organisiert waren, können eine individuelle Beitragsentrichtung nicht nachweisen, da gemäß der damals geltenden polnischen Rechtslage Sozialversicherungsbeiträge für alle Beschäftigten des Betriebes als Ganzes und nicht für einzelne Beschäftigte abgeführt wurden.

Vergleichbare Probleme gibt es nach Angaben des Historikers Dr. Petre Matei, der über außerordentlich gute Kenntnisse über die Thematik verfügt (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/6493), in Rumänien, ebenfalls mit Schwerpunkt auf Roma, die nach 1932 geboren wurden und zwei Jahre lang in Ghettos im damaligen rumänisch verwalteten Besatzungsgebiet Transnistrien gearbeitet haben. Ein Teil von ihnen kann zwar drei weitere Jahre Wartezeit (Beitragszeiten) nachweisen. An die 60 bis 70 Überlebende jedoch sehen sich dabei vor erhebliche Schwierigkeiten gestellt. Sie haben zwar in rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden, Rentenansprüche in Rumänien entstehen aber erst nach zehn bis 15 Beitragsjahren. Für Nachweise über weniger Beitragsjahre hatten die betreffenden Personen keine praktische Verwendung, weswegen sie diese häufig nicht aufbewahrt haben. Die Beschaffung von Kopien der Nachweise ist teilweise außerordentlich kompliziert, da die Archive mitunter nicht erschlossen sind. Zudem muss berücksichtigt werden, dass viele Antragsteller weder lesen noch schreiben können und die Ressourcen an Hilfe und Unterstützung, die Roma zur Verfügung stehen, eng begrenzt sind.

Um die beschriebene Problematik zu lösen, könnte eine gesetzliche Neuregelung vorsehen, Ersatzzeiten generell auch bei solchen Personen anzurechnen, die jünger als 14 Jahre waren. Sie waren alt genug, um im Ghetto zu arbeiten, deswegen sollen sie auch die gleichen Chancen auf Rentenzahlungen haben. Bei der Ausgestaltung des ZRBG war der Deutsche Bundestag schon früher bereit, „im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung Neuland [zu] betreten, wobei von bestimmten Grundsätzen sowohl im Bereich der Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten als auch der Erbringung von Leistungen daraus ins Ausland abgewichen“ werden sollte (vgl. Begründung des ZRBG-Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, Bundestagsdrucksache 14/8583).

Die Fragestellerinnen und Fragsteller beziehen sich schwerpunktmäßig auf Sinti und Roma, weil deren Lebenssituation in Osteuropa besonders prekär ist. Sie erhalten auch keine Leistungen, wie sie etwa für jüdische Verfolgte nach dem Artikel-2-Fonds bereitgestellt werden (derzeit in Höhe von 320 Euro monatlich). Dessen ungeachtet gilt es auch, den jüdischen Überlebenden Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, die als Kinder schon vor der Vollendung des 14. Lebensjahres im Ghetto beschäftigt waren, aber unter der geltenden Rechtslage die Wartezeiten von fünf Jahren nicht nachweisen können.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Wie viele Anträge auf Leistungen nach dem ZRBG wurden seit Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen fehlender Beitragszeiten rechtskräftig abgelehnt (bitte, soweit möglich, nach Jahr der Antragstellung, Geburtsjahr der Antragsteller, Wohnsitz bei Antragstellung auflisten)?

a) In wie vielen Fällen erfolgte die Ablehnung vor dem Hintergrund des Nichterreichens der Altersgrenze von 14 Jahren aus § 250 SGB VI, obwohl zugleich das Vorliegen einer Ghettobeschäftigung anerkannt wurde?

b) Inwiefern sind die Anschriften der Antragstellerinnen und Antragsteller heute noch gespeichert bzw. archiviert, so dass diese Personen im Fall einer anderen Rechts- oder Verordnungslage erreicht werden könnten?

2

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die bisherigen praktischen Auswirkungen auf die Zahlbarmachung von Ghettorenten nach dem ZRBG aufgrund der Altersregelung in § 250 SGB VI betreffend die Ersatzzeiten?

a) Welche Maßnahmen bzw. Schlussfolgerungen aus der Evaluierung der bisherigen Praxis der zuständigen Rentenversicherungsträger bei der Zahlbarmachung von Ghettorenten nach dem ZRBG hat die Bundesregierung getroffen bzw. gezogen, um den praktischen Konsequenzen der Nichtanerkennung von Ersatzzeiten zu begegnen?

b) Wann und mit welchem Inhalt haben sich seit Verabschiedung des ZRBG Opferverbände ehemaliger Ghettobeschäftigter bzw. betroffene Individualpersonen an die Bundesregierung betreffend die geschilderte Problematik der Nichtanerkennung von Ersatzzeiten bzw. Problemen bei der Erfüllung der vollen Wartezeit gewandt, und wie hat die Bundesregierung darauf reagiert (bitte nach Datum, Inhalt der Antwort der Bundesregierung und Wohnsitz der jeweiligen Absender auflisten)?

c) Hat die Bundesregierung Kenntnis von dem Brief des Bevollmächtigten des Verbandes der Jüdischen Glaubensgemeinden in Polen (Pełnomocnik Zarządu ds. Emerytur za Pracę w Gettach Związku Gmin Wyznaniowych Żydowskich w Polsce), Herrn Marian Kalwary, an den Botschafter der Bundesrepublik Deutschland, Rolf Nikel, in Warschau vom 1. Dezember 2015 und wann und mit welchen effektiven Lösungsvorschlägen will die Bundesregierung auf die darin genannten Probleme bei der Zahlbarmachung von Ghettorenten nach dem ZRBG antworten?

3

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der weiteren in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebenen Problemlagen insbesondere für polnische und rumänische Roma, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?

4

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Roma-Überlebende, die in Ghettos im deutschen Einfluss- bzw. unmittelbaren Herrschaftsbereich gearbeitet haben, sich gegenwärtig außerhalb Osteuropas ähnlichen Problemen gegenübersehen, namentlich mit Wohnsitz im Staat Israel und den USA (bitte ggf. ausführen)?

5

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass insbesondere weibliche Ghettobeschäftigte, die nach der Befreiung als alleinerziehende Mütter keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen konnten, die unmittelbar an die Befreiung 1944/1945 anschließende Zeit nicht als Ersatzzeiten anerkannt bekommen, und

a) was ist ggf. die Ursache dafür;

b) welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?

6

Wie viele Anträge auf Ghettorente wurden von ehemaligen Ghettobeschäftigten mit Wohnsitz in Polen seit Inkrafttreten des Abkommens vom 5. Dezember 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind, gestellt, und wie wurden diese beschieden (bitte nach zuständigem regionalen Rentenversicherungsträger und, soweit möglich, betroffenem Ghetto auflisten)?

a) Falls bei einer nur geringen Zahl von Anträgen eine händische Auswertung möglich ist, wie viele der Anträge wurden von Sinti und Roma gestellt, und wie wurden diese beschieden (bitte nach zuständigem regionalen Rentenversicherungsträger und betroffenem Ghetto auflisten)?

b) Wie viele der Anträge wurden als Witwen-/Witwerrente für Hinterbliebene von Sonderrechtsnachfolgern bzw. Erben gestellt, und wie wurden diese beschieden (bitte nach zuständigem regionalen Rentenversicherungsträger und betroffenem Ghetto auflisten)?

7

Ist der Bundesregierung bekannt, dass viele Roma-Überlebende in Polen aufgrund der Mehrfachdiskriminierungen vom Zugang zum Arbeitsmarkt ausgeschlossen waren und deswegen praktisch keine Möglichkeit hatten, die Beitragszeiten zu erfüllen, und wie will die Bundesregierung diesem Problem bei Vorliegen einer dokumentierten Ghettobeschäftigung begegnen?

8

Ist der Bundesregierung bekannt, dass selbst nach der Befreiung in Europa viele überlebende Jüdinnen und Juden sowie Sinti und Roma Diffamierungen und Angriffen ausgesetzt waren und allein in Polen noch nach 1945 mindestens 2 000 jüdische Überlebende von Nationalisten ermordet wurden, was die Aufnahme geregelter sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen, die für eine Anerkennung als Ersatzzeit vorgebracht werden könnte, äußerst erschwerte (vgl. www.spiegel.de/spiegel/print/d-8947483.html)? Welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?

9

Unter welchen Bedingungen akzeptieren die Rentenversicherungsträger Nachweise von historischen Roma-Instituten wie z. B. dem Romski Instytut Historyczny im polnischen Oświęcim betreffend die Beglaubigung einer Verfolgteneigenschaft und die Anerkennung von Ersatzzeiten?

10

Inwiefern werden von deutschen Rentenversicherungsträgern Sozialrenten bzw. Kombattantenrenten, die ehemaligen Ghettobeschäftigten durch polnische Rentenkassen ausgezahlt werden, als Nachweis dafür gewertet, dass die Empfänger in Polen Beitragszeiten erfüllt haben und somit auch der deutschen Mindestbeitragszeit entsprechen?

11

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass die Nichtanerkennung von Ersatzzeiten für Personen, die im Ghetto tatsächlich beschäftigt waren, zu Ungleichbehandlungen unter den ehemaligen Ghettobeschäftigten führt, die vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte und politischen Motivation des ZRBG korrekturbedürftig sind? Welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?

12

Hat die Bundesregierung eine Position zum in der Vorbemerkung geäußerten Vorschlag, abweichend von § 250 SGB VI Ersatzzeiten auch bei solchen Personen anzuerkennen, die als unter 14-Jährige im Ghetto beschäftigt gewesen sind (bitte ggf. ausführen)?

13

Gäbe es aus Sicht der Bundesregierung grundsätzliche politische oder rechtliche Hindernisse, die gegen den in Frage 12 genannten Vorschlag sprechen (vor dem Hintergrund, dass mit dem ZRBG bereits im Jahr 2002 und erneut mit der Änderung des ZRBG im Jahr 2014 rentenrechtliches Neuland betreten wurde), und wenn ja, welche sind dies?

14

Welche alternativen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für eine Lösung der beschriebenen Problematik, dass bestimmte Personen, die in einem Ghetto beschäftigt waren, wegen fehlender Beitrags- bzw. Ersatzzeiten keine Leistungen nach dem ZRBG erhalten können?

15

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige soziale Lebenssituation von Roma-Überlebenden, die in einem Ghetto in Transnistrien beschäftigt waren und heute ihren Wohnsitz in Osteuropa (insbesondere Rumänien, Moldau, Ukraine) haben?

16

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der sozialen Situation von Roma-Überlebenden, die in einem Ghetto auf dem Gebiet des damals von Deutschen besetzten Polens bzw. ins Deutsche Reich inkorporierten Teilen Polens beschäftigt waren?

17

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der sozialen Situation von Roma-Überlebenden, die in einem Ghetto auf dem Gebiet des damals von Deutschen besetzten Jugoslawiens oder der Slowakei beschäftigt waren?

18

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der sozialen Situation von Roma-Überlebenden, die in einem Ghetto innerhalb des unmittelbaren deutschen Herrschaftsbereiches gearbeitet haben und heute ihren Wohnsitz in Europa haben (alternativ bitte zu den Fragen 18 bis 21 jeweils Kenntnisse über die Lebenssituation hochbetagter Roma in diesen Ländern angeben)?

19

Welche insbesondere gesetzgeberischen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der in dieser Kleinen Anfrage beschriebenen Problematik?

20

Wie viele Anträge auf Grundlage der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war (Anerkennungsrichtlinie) vom 1. Oktober 2007 wurden bislang beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen insgesamt gestellt (bitte nach Jahr der Antragstellung, Geburtsjahr der Antragsteller, Wohnsitz bei Antragstellung auflisten)?

21

Ist die Bundesregierung in der Lage, anzugeben, wie vielen Personen, die in einem Ghetto gearbeitet hatten, Anträge auf Auszahlung der Anerkennungsleistung abgelehnt wurden, weil sie bereits Leistungen aus der Zwangsarbeiterentschädigung erhalten hatten?

22

Wie viele Klagen gegen die Deutsche Rentenversicherung sind nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig im Zusammenhang mit Ghettorentenverfahren vor deutschen Gerichten anhängig, und was ist jeweils Ziel der Klage (bitte, soweit möglich, nach zuständigem Gericht, Jahr der Einreichung der Klage, Wohnsitzort der Kläger und betroffenem Ghetto auflisten)?

Berlin, den 22. Januar 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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