[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. März 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7815
18. Wahlperiode 08.03.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Dr. Gerhard Schick,
Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
–Drucksache 18/7611 –
Quellensteuer auf deutsche Zinseinkünfte von Steuerausländern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Empörung über Steueroasen ist aus Sicht der Fragesteller zu recht groß. Der
Schweiz wurde gar mit der „Kavallerie“ gedroht, um deutsche Vermögen in der
Schweiz und Steuerhinterzieher ausfindig machen zu können. Deutschland
beklagte stets die fehlenden Mittel, um ausländische Vermögen zu besteuern und
setzte sich daher für den automatischen Informationsaustausch von Bankdaten
zwischen den Staaten ein.
Nicht in dieses Bild des Vorkämpfers für Steuergerechtigkeit passt, dass
Deutschland im Jahr 2015 auf einem unrühmlichen Platz 8 im sog.
„Schattenfinanzindex“ gelandet ist. Einem Index herausgegeben vom Tax Justice Network.
Danach ist Deutschland, ähnlich wie die Schweiz, ein sehr attraktiver und vor
allem verschwiegener Standort für ausländische Vermögen. Der Vorwurf lautet,
dass nicht nur Schweizer Banken, sondern auch deutsche Banken Gelder aus
zumindest zweifelhaften ausländischen Quellen verstecken. Soweit kein
Informationsaustausch besteht, erfahren die ausländischen Finanzbehörden nichts
von diesen Vermögen und den daraus entstehenden Erträgen. Das in
Deutschland von Steuerausländern angelegte Finanzvermögen soll angeblich bis zu
3 Billionen Euro betragen.
Zinseinkünfte von Steuerausländern unterliegen nur unter sehr eingeschränkten
Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht (vgl. § 49 Absatz 1 Nummer 5
Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes – EStG). In der Regel besteuert
Deutschland die Zinsen von Steuerausländern nicht und eine Meldung dieser
Zinseinkünfte an die jeweiligen Heimatstaaten der Anleger ist nicht immer
sichergestellt. Grundsätzlich verfolgt Deutschland das Ziel, dass Einkünfte
mindestens einmal in einem Staat besteuert werden sollen. Dies soll auch für
Zinszahlungen aus Deutschland gelten, die an Steuerausländer fließen.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung bekämpft seit Jahren unfairen Steuerwettbewerb und
aggressive Steuerplanung sowie Fälle einer doppelten Nichtbesteuerung von
Einkünften. Sie hat u. a. die Arbeiten der OECD- und G20-Staaten zum
Aktionsplan gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit
Shifting – BEPS) nachdrücklich unterstützt. Das von der Bundesregierung
konsequent verfolgte Ziel einer zutreffenden Einmalbesteuerung gilt ohne
Einschränkungen auch für Zinseinkünfte. Dies muss jedoch nicht zu einer Erweiterung
nationaler Besteuerungstatbestände im Quellenstaat führen. Gerade für Zinsen gilt,
dass grenzüberschreitend eine einmalige Besteuerung im Ansässigkeitsstaat
gegenüber einer Besteuerung sowohl im Quellenstaat als auch im Ansässigkeitsstaat
vorzugswürdig ist. Deshalb sehen viele von Deutschland abgeschlossene
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) und die deutsche
Verhandlungsgrundlage für DBA vom 22. August 2013 nur die Besteuerung im
Wohnsitzstaat vor und beschränkt die EU-Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie die
Erhebung von Quellensteuern auf Zinsen innerhalb der EU.
Dem o. g. Ziel dient auch die weitere Verbesserung des internationalen
Informationsaustausches in Steuersachen. Am 29. Oktober 2014 unterzeichneten zudem
51 Staaten und Gebiete, darunter Deutschland, die multilaterale Vereinbarung der
zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über
Finanzkonten, die den neuen Standard für den steuerlichen automatischen
Informationsaustausch umsetzt. Mittlerweile sind 79 Staaten und Gebiete der
Vereinbarung beigetreten. Innerhalb der EU wurde der neue Standard für den
automatischen Informationsaustausch in die Amtshilferichtlinie aufgenommen. Danach
werden die EU-Mitgliedstaaten beginnend ab dem Jahr 2017automatisch Daten
über Finanzkonten austauschen. Hierauf basierend wird ein umfassender
steuerlicher automatischer Informationsaustausch ermöglicht, der unter anderem auch
Zinszahlungen erfasst. Auch mittels der hierdurch erhaltenen Informationen wird
dem Ansässigkeitsstaat die Ausübung seiner Besteuerungsrechte erleichtert und
die Gefahr der doppelten Nichtbesteuerung eingedämmt.
1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Gesamtvolumen von
Bankeinlagen, Anteilen an inländischen Investmentfonds und
festverzinslichen Wertpapieren, die von Steuerausländern gehalten werden (bitte
schlüsseln Sie die Antwort nach juristischen und privaten Personen sowie nach
dem Wohnsitzstaat des Steuerausländers auf)?
Der Bundesregierung liegen keine Angaben zum Gesamtvolumen an
Bankeinlagen, Anteilen an inländischen Investmentfonds und festverzinslichen
Wertpapieren vor, die dahingehend untergliedert sind, ob sie von „Steuerinländern“ bzw.
„Steuerausländern“ gehalten werden.
2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Gesamtvolumen der
Zinsen gezahlt auf Bankeinlagen, Anteilen an inländischen Investmentfonds
und festverzinslichen Wertpapieren, die von Steuerausländern gehalten
werden (bitte schlüsseln Sie die Antwort nach juristischen und privaten Personen
sowie nach dem Wohnsitzstaat des Steuerausländers auf)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Unter welchen Voraussetzungen darf Deutschland Zinsen von
Steuerausländern (Unterscheidung nach natürlichen und juristischen Personen sowie nach
deutschen Betriebsstätten jeweils als Empfänger der Zinsen) nach
nationalem Recht besteuern und Quellensteuer/Kapitalertragsteuer einbehalten?
Welche Erstattungsmöglichkeiten bestehen im Fall des Einbehalts von
Kapitalertragsteuer für Steuerausländer?
In welchen Fällen entfaltet die Kapitalertragsteuer auf Zinsen bei
Steuerausländern eine abgeltende Wirkung in Deutschland?
§ 49 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 1 Absatz 4
EStG, den §§ 2, 8 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) regeln sowohl
für natürliche als auch für juristische Personen, welche inländischen Einkünfte im
Rahmen der beschränkten Steuerpflicht zu erfassen sind. Hierunter fallen gemäß
§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für
den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter
bestellt ist. Dabei werden auch Kapitalerträge – z. B. aus verzinslichen
Forderungen – erfasst, sofern diese der inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.
§ 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG erfasst bei Vorliegen eines Inlandsbezugs im
Wesentlichen Zinsen
- aus typischen stillen Gesellschaften, partiarischen Darlehen,
Gewinnobligationen sowie Wandelanleihen (§ 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EStG),
- aus bestimmten dinglich (d. h. durch inländischen Grundbesitz oder
vergleichbare Rechte) gesicherten Forderungen ( § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c
Doppelbuchstabe aa EStG),
- aus Genussrechten, mit denen kein Recht am Gewinn oder Liquidationserlös
einer Kapitalgesellschaft verbunden ist (§ 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c
Doppelbuchstabe bb EStG) und
- aus so genannten Tafelgeschäften (§ 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d
EStG).
Die inländischen Zinseinkünfte unterliegen gemäß § 43 Absatz 1 EStG
grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug. Dies gilt bei Kapitalerträgen im Sinne des
§ 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa EStG jedoch nur unter
den Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 7 EStG.
Gemäß den §§ 50 Absatz 2 Satz 1, 43 Absatz 5 EStG gilt die Einkommensteuer
für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen, durch den
Steuerabzug grundsätzlich als abgegolten. Entsprechendes gilt gemäß § 32
Absatz 1 KStG für die Körperschaftsteuer. Die Abgeltungswirkung tritt nicht ein,
soweit die Einkünfte einem inländischen Betrieb zugerechnet werden, § 50
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 EStG. DBA stehen der Erhebung eines abgeltenden
Quellensteuerabzugs nicht entgegen. Die Regelungen der DBA sind aber bei
Durchführung eines Steuerabzugs zu beachten.
Die Erstattungsmöglichkeit im Fall des Einbehalts der Kapitalertragsteuer für
„Steuerausländer“ ist in § 50d Absatz 1 EStG geregelt. Zuviel einbehaltene
Kapitalertragsteuer wird auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge unter den dort
genannten Voraussetzungen (amtlich vorgeschriebener Vordruck,
Steuerbescheinigung etc.) erstattet. Eine Abzugsteuer wie die Kapitalertragsteuer ist zu viel
einbehalten, wenn die Einkünfte, die dem Steuerabzug unterlagen, aufgrund eines
DBA, nach der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie (§ 50g EStG) oder der
Mutter-Tochter-Richtlinie (§ 43b EStG) nicht oder nur nach einem niedrigeren
Steuersatz (als dem einbehaltenen) besteuert werden können. § 50g EStG regelt,
dass unter den dort genannten Voraussetzungen Kapitalertragsteuer für Zinsen
zwischen verbundenen Unternehmen in der EU auf Antrag nicht erhoben wird.
Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften bestehen ferner
Erstattungsmöglichkeiten nach § 44a Absatz 9 EStG, § 32 Absatz 5 KStG.
4. Wie wurden und werden die sehr eingeschränkten
Tatbestandsvoraussetzungen für eine beschränkte Steuerpflicht im Fall von Zinsen nach § 49 Absatz 1
Nummer 5 Buchstabe c EStG begründet?
Mit welcher Begründung unterliegen nicht sämtliche Zinsen von
Steuerausländern der beschränkten Steuerpflicht?
Hintergrund der gesetzlichen Ausgestaltung der beschränkten Steuerpflicht im
Fall von inländischen Kapitalerträgen ist dem Grunde nach schon seit 1929 das
Ziel, den Finanzplatz Deutschland zu stärken. Darüber hinaus gilt für Zinsen, dass
grenzüberschreitend eine einmalige Besteuerung im Ansässigkeitsstaat
gegenüber einer Besteuerung sowohl im Quellenstaat als auch im Ansässigkeitsstaat
vorzugswürdig ist, weil Letztere zu Erschwernissen für den internationalen
Finanztransfer führt. Deshalb sehen die deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA
vom 22. August 2013 und viele von Deutschland abgeschlossene DBA nur die
Besteuerung im Wohnsitzstaat vor und beschränkt die EU-Zins- und
Lizenzgebührenrichtlinie die Erhebung von Quellensteuern auf Zinsen innerhalb der EU.
Eine Ausdehnung der Erfassung von Zinsen ausschließlich im Rahmen der
beschränkten Steuerpflicht wäre daher wenig sinnvoll und würde vor allem den für
die Freistellung und Erstattung des Steuerabzugs erforderlichen administrativen
Aufwand erhöhen.
5. Würde eine Erweiterung des Katalogs des § 49 EStG um Zinsen dazu führen,
dass Deutschland eine Quellensteuer auf Zinsen von Steuerausländern
abgeltend erheben könnte?
Wie würde die Bundesregierung eine solche Änderung beurteilen?
Im Rahmen des Katalogs des § 49 EStG sind Zinsen bereits erfasst. Deutschland
könnte bei einer Erweiterung des § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG in Bezug auf
Zinsen eine Quellensteuer lediglich in den Fällen umfassend erheben, in denen
kein DBA anwendbar ist. Soweit ein DBA anzuwenden ist und dieses ein
begrenztes Besteuerungsrecht des Quellenstaats vorsieht, wäre die Quellensteuer
auf den jeweils nach dem DBA vorgesehenen Quellensteuersatz abzusenken,
wenn dieser unterhalb des innerstaatlich vorgesehenen Steuerabzugs läge.
Soweit Deutschland nach dem jeweiligen DBA kein Besteuerungsrecht oder nur
ein beschränktes Besteuerungsrecht zusteht, wären die davon erfassten Zinsen auf
Antrag des Steuerpflichtigen entweder von vornherein vom Steuerabzug
auszunehmen (Freistellungsbescheinigung, § 50d Absatz 2 EStG) oder im Nachhinein
zu erstatten (§ 50d Absatz 1 Satz 3 EStG). Gleiches gilt für konzerninterne
grenzüberschreitende Zinszahlungen, die der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie
unterliegen. Diese untersagt dem Quellenstaat unter den dort genannten
Voraussetzungen eine Besteuerung. Für diese Fälle wäre die Erhebung von Quellensteuer
mit abgeltender Wirkung in Deutschland auf Zinszahlungen an
„Steuerausländer“ – auch bei Erweiterung des Katalogs des § 49 EStG – daher nicht möglich.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu Frage 3 und 4 verwiesen.
6. Welche sonstigen Rechtsänderungen wären ggf. notwendig, damit
Deutschland eine ggf. abgeltend wirkende Quellensteuer auf die in Deutschland
gezahlten Zinsen an Steuerausländer einbehalten kann?
Für eine umfassende Erhebung einer Quellensteuer auf Zinsen wären
entgegenstehende DBA sowie die Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie zu ändern. Auf
nationaler Ebene müsste der Katalog der Kapitalerträge mit Steuerabzug gemäß
§ 43 EStG erweitert werden.
7. Welche Voraussetzungen für einen Quellensteuerabzug nach den
Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommen – DBA (vergleichbar Artikel 11
Absatz 2 OECD-Musterabkommen 2010) müssen grundsätzlich vorliegen,
damit Deutschland Quellensteuer auf Zinsen von Steuerausländern
einbehalten kann?
Der Steuerabzug ist eine Frage des innerstaatlichen Steuerrechts. Für die
endgültige Steuererhebung bedarf es aber, soweit ein DBA anwendbar ist, eines
entsprechenden Besteuerungsrechts des Quellenstaats. Zusätzlich dürfen auch EU-
rechtliche Regelungen der Besteuerung nicht entgegenstehen (vgl. die Antworten zu
den Fragen 3, 5 und 6).
8. Welche maximal zulässigen Quellensteuersätze für Zinsen hat Deutschland
in den einzelnen DBA vereinbart, und welche Quellensteuersätze für Zinsen
wendet Deutschland in Bezug auf diese Länder tatsächlich an?
In den aktuell geltenden von Deutschland abgeschlossenen DBA sind folgende
Höchstsätze für Quellensteuern auf Zinsen enthalten:
0 Prozent mit Bosnien und Herzegowina, Dänemark, Finnland, Frankreich,
Georgien, Großbritannien, Irland, Island, Kosovo, Kroatien, Kuwait, Liechtenstein,
Luxemburg, Malta, Mauritius, Montenegro, Namibia, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Russland, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Spanien,
Tadschikistan, Tschechien, Ungarn, USA, Vereinigte Arabische Emirate und Zypern,
3 Prozent mit Rumänien,
5 Prozent mit Albanien, Armenien, Bulgarien, Kirgisistan, Mazedonien, Moldau,
Polen, Slowenien, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Venezuela und
Weißrussland,
8 Prozent mit Singapur,
10 Prozent mit Algerien, Aserbaidschan, Australien, Bangladesch, China,
Estland, Ghana, Griechenland, Indien, Indonesien, Italien, Japan, Kanada,
Kasachstan, Korea, Lettland, Litauen, Malaysia, Marokko, Mexiko, Mongolei,
Neuseeland, Philippinen, Sambia, Simbabwe, Sri Lanka, Südafrika, Syrien, Taiwan,
Türkei, Tunesien, Uruguay und Vietnam,
12,5 Prozent mit Jamaika,
15 Prozent mit Ägypten, Argentinien, Belgien, Bolivien, Ecuador,
Elfenbeinküste, Iran, Israel, Kenia, Portugal (10% bei Bankdarlehen), Trinidad und
Tobago,
20 Prozent mit Liberia und Pakistan,
25 Prozent mit Thailand.
Zu beachten ist, dass in einigen DBA daneben besondere Steuersätze für Zinsen
gelten, die bestimmten Personen (z. B. Zentralbanken) zufließen oder die
aufgrund bestimmter Vertragsarten gezahlt werden (z. B. Warenkredite), und die
Zinsdefinitionen der Abkommen teilweise voneinander abweichen.
9. Aus welchen Gründen macht Deutschland von seinem Besteuerungsrecht
auf Zinsen von Steuerausländern in Höhe der jeweils zulässigen vereinbarten
Quellensteuersätze nicht in vollem Umfang Gebrauch?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
10. In welcher Höhe wird eine Quellensteuer auf Zinsen von Steuerausländern
einbehalten, die in einem Staat ansässig sind, mit denen Deutschland kein
gültiges DBA abgeschlossen hat (zum Beispiel im Fall eines brasilianischen
Anlegers)?
Welche Erstattungsmöglichkeiten bestehen in diesem Fall für den
Steuerausländer?
Zinsen eines solch beschränkt steuerpflichtigen Anlegers unterliegen einem
Quellensteuerabzug, sofern inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG vorliegen und ein
Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 EStG vorzunehmen ist. Der Steuersatz
beträgt bei natürlichen Personen und juristischen Personen 25 Prozent (§ 32d
Absatz 1, § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG). Beschränkt steuerpflichtige
Körperschaften im Sinne des § 2 Nummer 1 KStG können gemäß § 44a Absatz 9
EStG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erstattung von zwei
Fünfteln der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer beantragen. Die
Belastung wird dadurch auf 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag reduziert und
eine Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen Körperschaften
erreicht.
Sofern keine inländischen Einkünfte i. S. d. § 49 EStG vorliegen, obliegt die
Besteuerung grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Anlegers.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 verwiesen.
11. Wie hoch können Zinsen gezahlt auf Bankeinlagen, Anteilen an inländischen
Investmentfonds und festverzinslichen Wertpapieren, die von
Steuerausländern gehalten werden, maximal in Deutschland besteuert werden (bitte
schlüsseln Sie die Antwort nach allen Ländern, getrennt nach DBA und
Nicht-DBA-Staaten, auf)?
Auf die Antworten zu den Fragen 3, 8 und 10 wird verwiesen.
12. Wie hoch wären die theoretischen Steuereinnahmen, wenn Deutschland von
seinem Besteuerungsrecht von in Deutschland gezahlten Zinsen an
Steuerausländer, ggf. unter der Annahme sämtliche Zinsen unterlägen der
beschränkten Steuerpflicht, in voller Höhe Gebrauch machen würde (in Höhe
des maximal zulässigen Quellensteuersatzes bei DBA-Staaten und in Höhe
von 25 Prozent Kapitalertragsteuer bei Nicht-DBA-Staaten)?
Der Deutschen Bundesbank ist es nicht möglich, Zinsen, die an im Ausland
ansässige Empfänger gezahlt werden, nach natürlichen und juristischen Personen
aufzuteilen. Daher ist eine fundierte Schätzung nicht möglich.
13. Welche Staaten machen nach Kenntnis der Bundesregierung von ihrem
Recht eine Quellensteuer auf Zinsen an Ausländer zu erheben Gebrauch, und
wie wird dies jeweils begründet?
Unter welchen Voraussetzungen rechnet Deutschland diese Quellensteuer
auf die deutsche Steuer an?
Das BZSt erstellt jährlich eine Übersicht zur Anrechenbarkeit der Quellensteuer
auf Dividenden und Zinsen von Staaten, mit denen Deutschland ein DBA
abgeschlossen hat. Diese Übersicht ist auf folgender Internetseite zugänglich:
www.bzst.de/DE/Steuern_International/Auslaendische_Quellensteuer/auslaendische
_quellensteuer_node.html.
In den Spalten A und B ist unter Buchstabe a angegeben, ob der Quellenstaat nach
seinem nationalen Recht eine Steuer auf Dividenden und/oder Zinsen erhebt.
Eine Übersicht zu Nicht-DBA-Staaten bzw. Nicht-DBA-Gebieten ist in
Anhang 12 II Nummer 2 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuches
abgedruckt.
Wie die Quellensteuer im Einzelnen von dem jeweiligen ausländischen Staat
begründet wird, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Ausländische Steuern, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen, können
nach Maßgabe des § 34c Absatz 1 EStG und des § 32d Absatz 5 EStG
angerechnet werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
14. Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeit der Erhebung einer
abgeltend wirkenden Quellensteuer (ähnlich der Quellensteuer auf Zinsen in der
Schweiz) ein, bei der ein Abzug nur dann vorgenommen wird, wenn
Deutschland die Zinserträge tatsächlich nicht über eine der bestehenden
Regelungen zum Informationsaustausch an den Heimatstaat des
Zinsempfängers meldet?
In welcher Höhe wäre durch solch eine Quellensteuer ein
Steuermehraufkommen zu erwarten?
Auf Zinsen, die nichtansässigen natürlichen Personen aus Schweizer
Finanzprodukten (z. B. Schweizer Festgeldguthaben, Wertpapieren Schweizer Emittenten)
zufließen, wird in der Schweiz eine – unabhängig von einem bestehenden
Informationsaustausch – abgeltende Quellensteuer (Verrechnungssteuer) in Höhe von
35 Prozent erhoben. Aufgrund des deutsch-schweizerischen DBA besteht ein
Anspruch auf Rückerstattung in voller Höhe. Hierzu muss ein Antrag bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung gestellt werden.
Für Zinsen aus ausländischen (d. h. nicht Schweizer) Quellen, die von einer in der
Schweiz gelegenen Zahlstelle an eine natürliche Person mit steuerlichem
Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden, gilt der am 26. Oktober 2004 im
„Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des
Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen
gleichwertig sind“ (Zinsbesteuerungsabkommen) vereinbarte Steuerrückbehalt
von 35 Prozent. Hierbei handelt es sich nicht um eine Abgeltungsteuer. Der
Empfänger muss die Zinserträge unter Anrechnung des Steuerrückbehalts im
Wohnsitzstaat versteuern. Alternativ zum Steuerrückbehalt besteht die Möglichkeit –
durch ausdrückliche Anweisung des Zinsempfängers – die Zinserträge freiwillig
dem Fiskus des Ansässigkeitsstaates mitzuteilen. Dann entfällt der
Steuerrückbehalt. Dieses Abkommen wurde vor dem Hintergrund vereinbart, dass die Schweiz
seinerzeit nicht an einem automatischen Informationsaustausch über
Zinserträge – wie in der Zinsrichtlinie vorgesehen – teilnehmen wollte. Stattdessen
wendete die Schweiz eine Quellensteuer auf die betreffenden Zinserträge an.
Hierdurch sollte die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung ebenso wirksam
eingedämmt werden. Das Abkommen der EU mit der Schweiz wurde mit
Unterzeichnung des Änderungsprotokolls am 27. Mai 2015 grundlegend revidiert. Es
sieht nunmehr einen umfassenden automatischen Informationsaustausch über
Finanzkontendaten nach dem von der OECD entwickelten Standard vor (Common
Reporting Standard), der ebenso in der EU-Amtshilferichtlinie als neuer Maßstab
der steuerlichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verankert wurde.
Der erste Datenaustausch soll im Jahr 2018 erfolgen.
Deutschland fördert bereits seit Jahren einen Informationsaustausch. Ab dem Jahr
2017 wird auf der Grundlage der von Deutschland am 29. Oktober 2014
unterzeichneten multilateralen Vereinbarung der neue Standard für den steuerlichen
automatischen Informationsaustausch angewandt. Mittlerweile sind dieser
Vereinbarung 79 Staaten und Gebiete beigetreten, darunter auch die Schweiz. Hierauf
basierend wird ein umfassender steuerlicher automatischer
Informationsaustausch ermöglicht, der unter anderem auch Zinszahlungen erfasst.
Daneben können Informationen auch auf der Grundlage anderer
zwischenstaatlicher Vereinbarungen wie z. B. DBA oder im Rahmen von Spontanauskünften
erteilt werden.
Ein Quellensteuereinbehalt in Bezug auf Zinserträge, die in Staaten fließen, mit
denen kein Informationsaustausch vereinbart wurde, würde daher nach
derzeitiger Einschätzung nur in wenigen Fällen eingreifen und somit nur ein geringes,
jedoch nicht bezifferbares Steueraufkommen bewirken. Darüber hinaus würden
administrative Probleme entstehen (Erstellung und Pflege einer Staatenliste ohne
Informationsaustausch, Prüfung der Voraussetzungen, Durchsetzung des
Quellensteuerrechts).
15. Wie fallen die Antworten auf die vorgenannten Fragen (Besteuerungsrecht
nach nationalem und internationalem Recht sowie Möglichkeit einer
abgeltenden Quellenbesteuerung) für Veräußerungsgewinne von Wertpapieren
aus?
Bei beschränkt Steuerpflichtigen kann sich eine Besteuerung von Gewinnen aus
der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften und vergleichbaren Anteilen im
Falle des Vorliegens einer Betriebsstätte aus § 49 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a EStG ergeben, soweit diese Anteile der inländischen Betriebsstätte
zugerechnet werden. Daneben können inländische Einkünfte im Sinne der
beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e EStG unter den
Voraussetzungen des § 17 EStG vorliegen. In beiden Fällen unterliegen die
Einkünfte keinem Quellensteuerabzug. Ferner unterliegen Gewinne aus der
Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Zinsscheinen, Zinsforderungen und
sonstigen Kapitalforderungen unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 1
Nummer 5 Buchstabe d EStG der beschränkten Steuerpflicht und grundsätzlich
dem Kapitalertragsteuerabzug.
Eine Besteuerung dieser Einkünfte ist jedoch bei Ansässigkeit des Veräußerers in
einem DBA-Staat in vielen Fällen nach den Regelungen des DBA
ausgeschlossen, weil das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen
an Kapitalgesellschaften in DBA regelmäßig allein dem Ansässigkeitsstaat
zugewiesen wird. Dies entspricht der deutschen Verhandlungsgrundlage für DBA vom
22. August 2013 und dem OECD-Musterabkommen. Es gibt aber auch einige
geltende deutsche DBA, die in Anlehnung an eine im Musterabkommen der
Vereinten Nationen enthaltene Vorschrift ein Quellenbesteuerungsrecht für
Anteilsveräußerungen zugunsten des Staates vorsehen, in dem die Gesellschaft ansässig
ist. Das betrifft die DBA mit Ägypten, Argentinien, Armenien, Bangladesch,
Bolivien, Bulgarien, China, Ecuador, Indien, Jamaika, Kenia, Liberia, Mauritius,
Mexiko, Moldau, Pakistan (ab 25-Prozent-Beteiligung), Simbabwe, Slowakei, Sri
Lanka und Tunesien.
16. Wie hoch sind die Zinserträge, die Deutschland gemäß der Richtlinie
2003/48/EG (sog. EU-Zinsrichtlinie) an die Vertragsstaaten gemeldet hat
(bitte schlüsseln Sie die Erträge nach Vertragsstaaten auf)?
Die jüngste Statistik wurde für den Meldezeitraum 2013 erstellt.
Durch Deutschland erteilte Auskünfte nach der EU-Zinsrichtlinie für den Meldezeitraum 2013
Land Durch Deutschland
erteilte Zinsauskünfte in
EUR
Summe pro Land
Durch Deutschland
erteilte Erlöse in
EUR
Summe pro Land
Anzahl
versandter
Meldungen
EU-Mitgliedstaaten: 215.359.457 1.183.434.511 480.073
Belgien 10.328.368 47.788.276 25.034
Bulgarien 1.199.116 3.704.063 1.792
Dänemark 1.810.741 7.898.681 8.017
Estland 121.052 363.733 305
Finnland 858.813 5.515.140 2.511
Frankreich 22.815.550 76.826.249 92.524
Griechenland 28.550.576 75.968.106 42.045
Irland 4.539.248 35.408.331 6.665
Italien 17.533.272 66.684.420 34.418
Kroatien 1.453.927 3.722.969 4.627
Lettland 308.966 927.949 636
Litauen 434.694 671.383 552
Luxemburg 11.674.509 19.390.444 7.589
Malta 621.972 2.939.130 710
Niederlande 14.786.576 87.715.870 43.683
Österreich 24.415.081 105.832.666 68.609
Polen 2.324.109 7.061.596 7.801
Portugal 5.356.899 40.754.901 6.659
Rumänien 1.002.533 2.625.567 2.434
Schweden 4.069.622 22.596.440 16.058
Slowakei 788.432 1.736.836 1.410
Slowenien 978.982 3.755.493 1.982
Spanien 21.437.289 111.863.342 36.075
Tschechien 4.834.990 17.404.575 14.098
Ungarn 2.738.143 7.614.181 6.793
Vereinigtes
Königreich 28.715.777 415.228.339 45.636
Zypern (nur
griechischer Teil) 1.660.220 11.435.831 1.410
17. Wie viel Prozent der Zinserträge die Deutschland gemäß der EU-
Zinsrichtlinie melden müsste, werden tatsächlich gemeldet?
Falls nicht 100 Prozent gemeldet werden, was sind die Gründe dafür?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass nach der EU-
Zinsrichtlinie meldepflichtige Zinserträge nicht gemeldet wurden.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]