Deutsche Waffen im türkischen Bürgerkrieg
der Abgeordneten Jan van Aken, Christine Buchholz, Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Katrin Kunert, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Spätestens seit dem Sommer 2015 geht die türkische Regierung in immer drastischerer Weise gegen Kurdinnen und Kurden in der Türkei vor und hat einige Regionen des Landes faktisch unter Ausnahmezustand gestellt. Im Falle der Offensiven von türkischer Armee, Paramilitärs und Polizei werden dabei immer mehr Zivilisten verletzt und getötet; beim Kampf gegen vermeintliche oder tatsächliche Mitglieder der Kurdischen Arbeiterpartei PKK bricht die Türkei nach Auffassung der Fragesteller humanitäres Völkerrecht. Beim Vorgehen des türkischen Militärs gegen aufständische Teile der kurdischen Bevölkerung findet keine Unterscheidung zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten statt.
Die Türkei und Deutschland verbinden jahrzehntelange enge Beziehungen, auch und gerade im Bereich der militärischen und rüstungsindustriellen Zusammenarbeit. Deutschland hat die Türkei über Jahrzehnte mit schweren und leichten Kriegswaffen ausgestattet, die jederzeit auch gegen die kurdische Minderheit und andere missliebige oppositionelle Gruppierungen in der Türkei eingesetzt werden können.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen23
Welche Endverbleibserklärungen der Türkei existieren für die Lieferung deutscher Waffen und Rüstungsgüter, die den Einsatz derselben bei inneren Unruhen bzw. innerstaatlichen Konflikten bzw. gegen bewaffnete interne Opposition ausschließen sollen (bitte einzeln auflisten)?
Welche Endverbleibserklärungen der Türkei existieren für die Produktion von Waffen und Rüstungsgütern, die auf der Basis deutscher Herstellungs-, Fertigungs- und Technologieunterlagen (zusammenfassend: Lizenzproduktionen) gefertigt werden, die den Einsatz dieser Güter bei inneren Unruhen bzw. innerstaatlichen Konflikten bzw. gegen bewaffnete interne Opposition ausschließen sollen?
Wurden die in den Jahren 1990 bis 1994 an die Türkei gelieferten Leopard 1-Panzer nach Kenntnis der Bundesregierung bislang tatsächlich „ausschließlich in Übereinstimmung mit Artikel 5 des NATO-Vertrages (Verteidigung gegen bewaffnete Angriffe)“ und zu keinem Zeitpunkt bei inneren Unruhen bzw. innerstaatlichen Konflikten bzw. gegen bewaffnete interne Opposition eingesetzt (Antwort der Bundesregierung vom 22. November 2011 auf die Schriftliche Frage 51 des Abgeordneten Jan van Aken auf Bundestagsdrucksache 17/7084)?
Wurden andere im Rahmen der NATO-Verteidigungshilfe an die Türkei gelieferte Waffen und Rüstungsgüter nach Kenntnis der Bundesregierung bislang tatsächlich „ausschließlich in Übereinstimmung mit Artikel 5 des NATO-Vertrages (Verteidigung gegen bewaffnete Angriffe)“ und zu keinem Zeitpunkt bei inneren Unruhen bzw. innerstaatlichen Konflikten bzw. gegen bewaffnete interne Opposition eingesetzt (Antwort der Bundesregierung vom 22. November 2011 auf die Schriftliche Frage 51 des Abgeordneten Jan van Aken auf Bundestagsdrucksache 17/7084)?
Schließt die einschränkende Bestimmung „ausschließlich in Übereinstimmung mit Artikel 5 des NATO-Vertrages (Verteidigung gegen bewaffnete Angriffe)“ nach Ansicht der Bundesregierung den Einsatz der jeweiligen Waffen und Rüstungsgüter bei inneren Unruhen bzw. innerstaatlichen Konflikten bzw. gegen bewaffnete interne Opposition aus (Antwort der Bundesregierung vom 22. November 2011 auf die Schriftliche Frage 51 des Abgeordneten Jan van Aken auf Bundestagsdrucksache 17/7084)?
Vor welchem konkreten Hintergrund und mit welcher Intention wurde die einschränkende Bestimmung „ausschließlich in Übereinstimmung mit Artikel 5 des NATO-Vertrages (Verteidigung gegen bewaffnete Angriffe)“ zum damaligen Zeitpunkt in die „zugrunde liegenden Verträge“ aufgenommen?
Welche Rolle spielten die militärischen Offensiven der türkischen Armee gegen die PKK und die Berichte in der europäischen Öffentlichkeit über Menschenrechtsverletzungen der Türkei bei der Aufnahme dieser Bestimmung?
Welche ausschließenden Bestimmungen existieren im Wortlaut in den „zugrunde liegenden Verträgen“ (bitte unter Anfügung von Kopien der jeweiligen Verträge bzw. Abkommen)?
Welche ausschließenden Bestimmungen in Art der genannten (siehe Frage 3) gibt es in weiteren militärischen Kooperationsverträgen mit der Türkei (bitte unter Beifügung der jeweiligen Verträge bzw. Abkommen)?
Vor welchem konkreten Hintergrund und mit welcher Intention wurde ab welchem Zeitpunkt darauf verzichtet, die einschränkende Bestimmung „ausschließlich in Übereinstimmung mit Artikel 5 des NATO-Vertrages (Verteidigung gegen bewaffnete Angriffe)“ bei Abgaben und Ausstattungshilfen aufzunehmen?
Existierten oder existieren derartige ausschließende Bestimmungen außerhalb des Rahmens von Endverbleibserklärungen im Zusammenhang von anderen stattgefundenen oder geplanten Exporten und Überlassungen von Waffen und Rüstungsgütern in die Türkei (bitte unter Nennung des jeweiligen Guts, Auftragsvolumens und Datums)?
Sind der Bundesregierung Fälle von Verletzungen der Endverbleibserklärungen im Zusammenhang von aus Deutschland in die Türkei exportierten Waffen durch die Türkei bekannt?
Wenn ja, welche (bitte unter Nennung des Guts, des Drittlandes, in welchem das Gut auftauchte und des Datums des Bekanntwerdens des Vorfalls)?
Sind der Bundesregierung Fälle von Verletzungen anderer ausschließender Bestimmungen (außerhalb des Rahmens von Endverbleibserkärungen) durch die Türkei bekannt?
Wenn ja, welche?
Hat die Bundesregierung nach der Lieferung der Leopard-Panzer in den Jahren 1990 bis 1994 jemals die Botschaft in Ankara, den Bundesnachrichtendienst oder eine andere Stelle angewiesen, die Vertragstreue der türkischen Regierung bezüglich des Vorbehalts der Nutzung „ausschließlich in Übereinstimmung mit Artikel 5 des NATO-Vertrages“ zu überprüfen, und falls ja, an wen erging welche genaue Weisung zu welchem Zeitpunkt, und welches Ergebnis hatte die Überprüfung?
Falls die Bundesregierung eine solche Weisung (Frage 14) nicht erteilt haben sollte, kann die Bundesregierung tatsächlich mit Sicherheit ausschließen, dass eine Verletzung des Vorbehalts durch die türkische Regierung nicht geschehen ist, und falls die Bundesregierung dies ausschließen kann, auf welcher Basis tut sie dies?
Waren türkische Anfragen nach Rüstungslieferungen und/oder Bundeswehrabgaben Gegenstand der Gespräche anlässlich der Regierungskonsultationen und Staatsbesuche der vergangenen 36 Monate, und wenn ja, um welche konkreten Exportvorhaben bzw. Abgaben ging es hierbei?
Von welchen Waffen oder sonstigen Rüstungsgütern aus Beständen der Nationalen Volksarmee (NVA), die von Deutschland seit dem Jahr 1990 an die Türkei überlassen oder verkauft worden sind, hat die Bundesregierung Kenntnisse auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen (bitte nach Empfänger bzw. Behörde, Jahr, Gegenstand, Stückzahl und ggf. Genehmigungswert aufschlüsseln)?
Wie beurteilt die Bundesregierung aktuell das Risiko, dass aus Deutschland gelieferte bzw. in Lizenz in der Türkei hergestellte Rüstungsgüter bei Militäroperationen gegen die kurdische Bevölkerung und/oder gegen die PKK eingesetzt werden, und auf welche Informationen stützt sich diese Einschätzung?
Wie beurteilt die Bundesregierung aktuell das Risiko, dass aus Deutschland gelieferte bzw. in Lizenz in der Türkei hergestellte Rüstungsgüter bei Militäroperationen in den Grenzgebieten im Irak und/oder Iran und/oder in Syrien durch die Türkei eingesetzt werden, und auf welche Informationen stützt sich diese Einschätzung?
Welche Geschütze (Haubitzen, Panzerhaubitzen etc.) nutzte die Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung im Februar 2016, um Ziele in Syrien (Region Afrin, Region Azaz) zu bekämpfen?
Wie viele Menschen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei diesen Angriffen (Frage 20) ums Leben gekommen, und welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über zivile Opfer dieser Angriffe?
Wie beurteilt die Bundesregierung den türkischen Artilleriebeschuss Syriens rechtlich?
Besitzt die Bundesregierung aktuell – auch nachrichtendienstliche – Erkenntnisse über Massierungsbewegungen des türkischen Militärs bzw. von bewaffneten Sicherheitskräfte an den türkischen Grenzabschnitten zu den syrischen Kurdengebieten, Rojava (bitte unter Beifügung der jeweiligen Berichte)?