[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 17. März 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7926
18. Wahlperiode 18.03.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Kathrin Vogler,
Sabine Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter und der
Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/7784 –
Weitere mögliche Diskriminierung von Versicherten durch den Krankenkassen-
Wettbewerb im Nachgang zur Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 17/11910
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die im Dezember 2012 auf Bundestagsdrucksache 17/11910 beantwortete
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. beleuchtete auch das Verhalten der
damaligen KKH-Allianz (Kaufmännische Krankenkasse – KKH). Diese
Krankenkasse sollte nach einem Bericht des Fernsehmagazins „Frontal21“
Versicherte, die ihre Zusatzbeiträge schuldig geblieben waren, unter Druck gesetzt
und den Austritt bzw. Wechsel zu anderen Krankenkassen nahegelegt haben.
Chronisch Kranke, Ältere und Menschen mit geringem Einkommen zählten
dem Bericht zufolge nicht zu den erwünschten Mitgliedern. Die Fragesteller
hatten derartige Verhaltensweisen auf den Wettbewerb unter den Kassen
zurückgeführt.
Die Bundesregierung antwortete, dass nach ihrer Auffassung der Wettbewerb
nicht auf dem Rücken der Versicherten ausgetragen würde. Die aufgeführten
Diskriminierungsversuche seien Einzelfälle, auf die nach Bekanntwerden sofort
seitens des Bundesversicherungsamtes (BVA) als zuständiger Aufsichtsbehörde
reagiert worden sei. Aus den genannten Beispielen sei keineswegs auf eine
flächendeckende systematische Diskriminierung von alten und kranken
Versicherten durch die Krankenkassen zu schließen.
Die „Ärzte-Zeitung“ hat in einem Artikel vom 12. Februar 2016 (vgl.
www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/krankenkassen/article/904749/
preiskampf-kassen-bleibt-solidarprinzip-strecke.html?sh=1&h=1052734084)
aufgrund von teils internen Unterlagen, die auch den Fragestellern vorliegen,
das Thema erneut aufgegriffen. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die
KKH-Allianz im Jahr 2012 die strategische Einschätzung hatte, dass mit der
„Scharfschaltung der Zusatzbeiträge [wird] der Versorgungswettbewerb zum
Preiswettbewerb“ werde. „Die Parameter Leistungen und Service träten aus
Kundensicht in den Hintergrund“, zitiert die „Ärzte-Zeitung“ aus dem
Strategiepapier der KKH-Allianz. Weiter lautet es in dem Papier: „Nötig seien
dagegen ‚Neuakquisitionen‘, die ‚durch Wertsteigerung der Versichertensubstanz
ein qualitatives Wachstum sichern‘“ und so ihren Beitrag zur
Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens unter den Bedingungen des Morbi-RSA
(morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich) leisten. „Jede Entscheidung, heißt es in
dem an Führungskräfte gerichteten Papier, müsse darauf abgeklopft werden, ‚ob
sie einen Beitrag zur Wertschöpfung leistet‘.“
Folgerichtig fordert die Krankenkasse in ihrer neuen Strategie, dass das
„Leistungs- und Investitionsportfolio […] am Primat der Ökonomie auszurichten“ ist.
Die „Ziele, einerseits die medizinische Versorgung für unsere Versicherten zu
optimieren und andererseits dabei rechenbare, wirtschaftliche Vorteile für die
KKH zu erreichen“, seien „gleichrangig“. Es gelte das Ziel, die „medizinische
Versorgung unter Wirtschaftlichkeitsaspekten zu optimieren“.
Nach der Antwort der Bundesregierung auf die o. g. Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. hat die KKH-Allianz handeln müssen, weil gewisse Praktiken
darin als rechtswidrig bezeichnet wurden. Dazu zählen etwa die
Zielgruppenvereinbarungen der Krankenkassen mit dem eigenen Vertrieb oder beauftragten
Dritten, wonach keine oder niedrigere Prämien für Mitglieder mit einem
niedrigen Einkommen oder hohen Leistungsausgaben gezahlt werden. Nach
Auffassung der Fragesteller ist es offensichtlich, dass die infolge des zunehmenden
Wettbewerbs über Zusatzbeiträge geschaffene strategische Ausrichtung der
KKH-Allianz zu diesem Verhalten der Kasse geführt hatte. Die Fragesteller
haben die Information erhalten, dass ein Hauptabteilungsleiter seine
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Vertrieb sowie in den Regional- und Gebietsleitungen
aufforderte, die Vorgaben der Bundesregierung in Konsequenz der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu beachten, obwohl diese inhaltlich dem
hauseigenen Verständnis eines funktionierenden Wettbewerbs nur sehr bedingt
entsprächen.
Die mittlerweile in KKH umbenannte Kasse führte auf Nachfrage der „Ärzte-
Zeitung“ aus, dass sie ihre Vertriebsaktivitäten einer gründlichen internen
Revision unterzogen habe und personelle wie organisatorische Konsequenzen
gezogen habe. Die Aufarbeitung der Vorfälle sei auch vom BVA begleitet worden,
so die KKH. Ob dem Solidarprinzip entgegenlaufende Vorfälle jedoch
tatsächlich der Vergangenheit angehören, muss abgewartet werden, zumal auch Ende
2014 der Vorsitzende der KKH auf einem Vortrag bei der
Mitgliederversammlung der KKH-Versichertengemeinschaft e. V. immer noch auf die die
Wettbewerbsfähigkeit stärkenden Elemente aus der strategischen Neuaufstellung 2012
verwies im Hinblick auf die „sich verändernden GKV-Rahmenbedingungen“.
Auch aktuell gegenüber der „Ärzte-Zeitung“ sagt die KKH, dass die GKV
(gesetzliche Krankenversicherung) durch die Zusatzbeiträge einen verschärften
Preiswettbewerb erlebe, der leider zulasten eines Wettbewerbs um die
bestmögliche Versorgung ginge. Weiter räumt die KKH ein, dass es bei
Wechselentscheidungen von Mitgliedern „im Wesentlichen der Preis die entscheidende
Rolle spielt. Nur in Ausnahmefällen können spezifische Leistungsangebote
überzeugen“. Die Preisanreize, die über die individuellen Zusatzbeiträge gesetzt
werden, seien einfach zu stark, so die KKH-Sprecherin. Die Ergebnisse dieser
finanziellen Verwerfungen könnten auch „über ein gutes Management nicht
ausgeglichen werden“.
Die Fragesteller haben aus dem Vertrieb der KKH-Allianz vom Februar 2013
die Information erhalten, dass – wohl infolge des Eingreifens der BVA – nicht
mehr Personen mit niedrigem Einkommen von Prämienzahlungen für die
werbenden Vertriebsmitarbeiter ausgenommen werden, aber immer noch gewisse
Personengruppen als „Wertbare Neuaufnahmen“ definiert werden. Dazu zählen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbständige, Berufsanfängerinnen und
Berufsanfänger sowie Studierende. Zielgruppenvereinbarungen finden also
immer noch statt, zwar nicht mehr nach Einkommen, aber immer noch nach
Kriterien, die mit dem Einkommen korrelieren.
Es darf bezweifelt werden, dass die KKH eine besonders unsolidarische Kasse
ist; das liegt den Fragestellern auch fern. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber,
dass das Handeln der KKH durchaus im normalen Rahmen des
Marktgeschehens liegen könnte und deshalb die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die den
Wettbewerb unter den Kassen stärken, überprüft werden sollten. Die KKH-
Sprecherin schätzt die Rahmenbedingungen in dem Artikel der „Ärzte-Zeitung“
recht eindeutig ein: Unter den derzeitigen Rahmenbedingungen ließe sich ein
„Qualitätswettbewerb nur schwerlich umsetzen“.
Auch über eine andere Krankenkasse, die HEK – Hanseatische Krankenkasse,
berichtet die „Ärzte-Zeitung“ aufgrund von Unterlagen, die ebenfalls den
Fragestellern vorliegen. In diesem Fall handelt es sich um Ausdrucke aus Online-
Außendienstportalen des Vertriebspartners Generali Versicherung AG von
August 2015. Darin beschreibt Generali den Vertriebsmitarbeiterinnen und -
mitarbeitern seinen Kunden, die HEK folgendermaßen: „Das umfangreiche
Leistungsangebot und die günstigen Beitragskonditionen ermöglicht die HEK durch
die Absicherung von überwiegend gesundheitsbewussten und
erfolgsorientierten Menschen. Wenden Sie sich daher an folgende Klientel:
Personen mit überdurchschnittlichem Jahreseinkommen,
Akademiker, kaufmännische Angestellte,
Auszubildende und Studenten,
Selbständige,
Familien.“
Offenbar hat diese Selektion auch Auswirkungen auf das eigene Einkommen
der Vermittler: „Sprechen Sie insbesondere gesundheitsbewusste und
erfolgsorientierte Personen an, um Ihre Möglichkeiten auf attraktive Zusatzgeschäfte
voll auszuschöpfen.“
Ein weiteres zusätzliches Kundenpotential erhofft sich die HEK
augenscheinlich von den Mitarbeitern ihres Auftragnehmers Generali. Dieser schrieb seinen
Vertriebsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern im Mai 2015: „Eine Kooperation
bedeutet Vertrauen und gegenseitige Unterstützung bei der Erreichung der
wechselseitigen Ziele. In diesem Sinne hat das Unternehmen die Erwartung,
dass auch Sie persönlich der HEK das Vertrauen schenken und sich bei unserem
neuen Partner versichern.“ Hier versuchen also die HEK und Generali das freie
Kassenwahlrecht der Generali-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter zur
Erreichung eigener ökonomischer Ziele infrage zu stellen.
Auch Bonusprogramme werden gezielt zur Förderung von Neuakquisitionen
von Mitgliedern genutzt, die Bestandsmitglieder aus Satzungsgründen nicht in
Anspruch nehmen können. So findet sich in der Satzung der HEK ein
Bonusprogramm, der „Gesund-Leben-Bonus“, der nur in Anspruch genommen
werden kann, wenn eine „ungekündigte Mitgliedschaft“ sowie eine „lückenlose
jährliche Inanspruchnahme“ vorliegen. Beide Voraussetzungen gleichzeitig zu
erfüllen, ist nur Neumitgliedern möglich. Wer bereits Mitglied ist und die
Leistung in der Vergangenheit nicht in Anspruch genommen hat, bleibt hierdurch
ausgeschlossen. Konsequenterweise bewirbt die HEK dieses Bonusprogramm
auch nicht für Bestandskunden auf ihrer Homepage (vgl.
www.hek.de/
leistungenbeitraege/business-leistungen/bonusprogramm.html). Kooperierende
Versicherungsvertreter und -makler verfügen aber über ein Akquisitionsblatt, welches
die Vorzüge dieses Bonusprogramms bewerben hilft (vgl.
www.hjm-makler.de/
wp-content/uploads/2015/02/Merkblatt-HEK-Bonusprogramm-2015_01.pdf).
Es handelt sich hierbei also ganz offensichtlich um ein reines
Wettbewerbsinstrument zur Abwerbung nichtrauchender, normalgewichtiger, geimpfter und
auch ansonsten gesunder und gesundheitsbewusster Mitglieder von anderen
Kassen und nicht um eine Satzungsleistung, die grundsätzlich allen Mitgliedern
offensteht.
Offenbar sind es keine Einzelfälle, sondern strategische Entscheidungen von
Krankenkassen, sich auf eine gewisse Klientel zu fokussieren und Versicherte,
die nicht in dieses Schema passen, zumindest nicht zu umwerben – etwa mit
Bonusprogrammen. Dies steht dem Gedanken entgegen, dass vor den
Krankenkassen als Körperschaften öffentlichen Rechts alle Versicherten gleich sein
sollten. Außerdem scheint es die Wettbewerbsposition von Krankenkassen zu
verbessern, wenn sie Leistungen restriktiv handhaben mit negativen Konsequenzen
für die gesundheitliche Versorgung. Die rechtlichen Möglichkeiten werden
hierbei bis zur Grenze des Legalen genutzt, teilweise sogar darüber hinaus.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die in den Vorbemerkungen der Fragesteller zitierten Aussagen aus einem
Strategiepapier der damaligen KKH Allianz stammen aus dem Jahr 2012, das nach
Auskunft der KKH der heutigen Kassenpolitik nicht mehr zugrunde gelegt wird.
Die damit in Zusammenhang stehenden Vorgänge wurden durch das
Bundesversicherungsamt geprüft und unzulässige Praktiken wie z. B. die erwähnten
Zielgruppenvereinbarungen beanstandet.
Zielgruppenvereinbarungen, d. h. Vereinbarungen, die
Aufwandsentschädigungen oder Prämien nur für die Werbung von Mitgliedern aus bestimmten
Personenkreisen vorsehen, sind grundsätzlich unzulässig. Dies ist grundsätzlich
unabhängig davon, ob die Risikoselektion anhand bestimmter Einkommensgrößen
oder der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis erfolgt. Soweit
Krankenkassen systematische Risikoselektion betreiben, verstoßen sie gegen das
Diskriminierungsverbot und das in der gesetzlichen Krankenversicherung zu
beachtende Solidaritätsprinzip. Die Aufsichtsbehörden der gesetzlichen
Krankenversicherung haben in den im November 2015 überarbeiteten „Gemeinsamen
Wettbewerbsgrundsätzen der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung“
eine entsprechende Klarstellung aufgenommen. Soweit das
Bundesversicherungsamt in der Vergangenheit von solchen Zielgruppenvereinbarungen erfahren
hat, hat es diese konsequent aufsichtsrechtlich aufgegriffen und wird dies auch
zukünftig tun. Nach Aussage des Bundesversicherungsamtes sind dort derzeit
keine Zielgruppenvereinbarungen bei Krankenkassen bekannt. Von diesen
unzulässigen Zielgruppenvereinbarungen sind jedoch allgemeine Werbemaßnahmen
zu unterscheiden, mit denen Krankenkassen z. B. ihre besonderen Angebote für
bestimmte Personengruppen besonders darstellen und hervorheben. Soweit dies
nicht zur Ausgrenzung von potentiellen Mitgliedern bzw. zur Einschränkung des
Wahlrechts führt, sind solche Werbemaßnahmen nicht zu beanstanden.
Auch Bonusprogramme der Krankenkassen sind grundsätzlich an alle Mitglieder
einer Krankenkasse zu richten und diskriminierungsfrei auszugestalten. Im
Rahmen der rechtlichen Vorgaben des § 65b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) stellen die Bonusprogramme durchaus ein zulässiges
Wettbewerbsinstrument der Krankenkassen dar. Krankenkassen können sich mit guten
Bonusprogrammen, die allen Mitgliedern offen stehen, im Wettbewerb positionieren.
Damit sind Bonusprogramme ein Wettbewerbsinstrument, das gerade nicht den
reinen Preiswettbewerb um den niedrigsten Beitragssatz zum Gegenstand hat.
Vielmehr wird den Versicherten die Möglichkeit gegeben, aus unterschiedlich
ausgestalteten Bonusprogrammen der Krankenkassen ein für sie passendes zu
wählen.
Insgesamt wird die Schlussfolgerung der Fragesteller, dass unter den aktuellen
Rahmenbedingungen ein Qualitäts- bzw. Versorgungswettbewerb unter den
Krankenkassen nicht funktioniere, da der Preis der entscheidende
Wettbewerbsparameter sei, nicht geteilt.
Zwar ist ohne einen Preiswettbewerb, der eine wirtschaftliche und effiziente
Mittelverwendung sichert, die Finanzierbarkeit einer hochwertigen Versorgung für
alle Versicherten und Patienten unabhängig von Krankheit, Alter, Einkommen
und Wohnort langfristig nicht zu gewährleisten. Genauso wichtig ist aber der
Wettbewerb um Qualität, Umfang der Leistungen und innovative
Versorgungsangebote sowie besseren Service. Mit dem GKV-Finanzstruktur- und
Qualitätsweiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) hat die Bundesregierung wichtige
Weichenstellungen vorgenommen, um den Qualitätswettbewerb zu stärken. Im
Rahmen einer aktuellen Studie des Wissenschaftlichen Instituts der
Ortskrankenkassen (Wido) konnte eine Dominanz des Preiswettbewerbs nicht festgestellt
werden.
1. Ist es richtig, dass als eine Konsequenz des Eingreifens des BVA bei der
KKH die Zielgruppenvereinbarung abgeschafft wurde, wonach
Vertriebsprovisionen von einem Mindesteinkommen des zukünftigen KKH-Mitglieds
in Höhe von 1 000 Euro pro Monat abhängig gemacht wurden?
Nach Auskunft des Bundesversicherungsamtes (BVA) hat die KKH die besagte
Zielgruppenvereinbarung nach aufsichtsrechtlicher Intervention beendet.
2. Ist es richtig, dass auch nach dem Eingreifen des BVA und wahrscheinlich
bis heute andere Zielgruppenvereinbarungen im Vertrieb der KKH
existieren, und sind diese in der Vorbemerkung bereits umfassend beschrieben?
3. Ist die Information richtig, dass im Vertrieb der KKH weiterhin für
Rentnerinnen und Rentner, Arbeitslose und Hartz-IV-Betroffene als Neumitglieder
der KKH gemäß den Zielgruppenvereinbarungen keine Prämien an die
Vertriebsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter gezahlt werden, somit also
Ausschlüsse und Prämienhöhen nicht mehr von der Einkommenshöhe, wohl aber
von damit in Zusammenhang stehenden Statusmerkmalen abhängig sind?
4. Sind solche Zielgruppenvereinbarungen aus Sicht der Bundesregierung
generell zulässig?
Die Fragen 2 bis 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zielgruppenvereinbarungen, d. h. Vereinbarungen, die
Aufwandsentschädigungen sowie Prämien nur für die Anwerbung von Mitgliedern aus bestimmten
Personenkreisen vorsehen, sind unzulässig. Sie befördern eine Risikoselektion und
verstoßen damit gegen das Diskriminierungsverbot und das in der gesetzlichen
Krankenversicherung zu beachtende Solidaritätsprinzip. Ob die Risikoselektion
anhand bestimmter Einkommensgrößen oder der Zugehörigkeit zu einem
bestimmten Personenkreis erfolgt, ist unerheblich. Um eine solches Verhalten
möglichst im Vorhinein zu unterbinden, ist dies als Klarstellung – auch gegenüber den
Krankenkassen – in die im November 2015 überarbeiteten „Gemeinsamen
Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen
Krankenversicherung“ aufgenommen worden. Soweit das BVA von unzulässigen
Zielgruppenvereinbarungen in der Vergangenheit erfahren hat, hat es diese aufgegriffen und wird
das auch künftig tun.
Aktuelle Zielgruppenvereinbarungen der KKH sind dem
Bundesversicherungsamt derzeit nicht bekannt.
5. Wie viele Krankenkassen bewerben nach Kenntnis der Bundesregierung
ausdrücklich Rentnerinnen und Rentner in ihren Mitgliederkampagnen?
6. Wie viele Krankenkassen bewerben nach Kenntnis der Bundesregierung
ausdrücklich Hartz-IV-Betroffene, Geringverdienende oder Arbeitslose in ihren
Mitgliederkampagnen, bewerben also beispielsweise ausdrücklich spezielle
Leistungen für diese Zielgruppe oder zahlen im Vertrieb erhöhte Prämien für
diese Zielgruppe?
Die Fragen 5 und 6 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Weder dem Bundesversicherungsamt noch der Bundesregierung liegen
Erkenntnisse vor, ob diese Versicherten-/Personengruppen besonders beworben werden.
7. Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung für eine Krankenkasse gute
Gründe bzw. Anreize für die Kassen, die genannten Gruppen zu meiden und
stattdessen lieber auf die gesündere Gruppe der Gutverdienenden zuzugehen
(bitte begründen)?
Seit Einführung des Gesundheitsfonds im Jahr 2009 hat die Frage, ob die
Mitglieder einer Krankenkasse Gut- oder Geringverdienende sind oder
Arbeitslosengeld II beziehen, keinen Einfluss auf die Finanzausstattung einer Krankenkasse.
Der Ausgleich der unterschiedlichen beitragspflichtigen Einnahmen der
Mitglieder erfolgt seitdem über die Erhebung eines einheitlichen Beitragssatzes, die
Zusammenführung aller Einnahmen im Gesundheitsfonds sowie nach einheitlichen
Kriterien gebildete, risikoadjustierte Zuweisungen an die Krankenkassen zur
Versorgung ihrer Versicherten. Mit Einführung des kassenindividuellen,
einkommensabhängigen Zusatzbeitrags durch das GKV-FQWG ab dem 1. Januar 2015
wurde zudem ein ergänzender Einkommensausgleich eingeführt, der sicherstellt,
dass Krankenkassen, deren Mitglieder im Durchschnitt weniger verdienen,
keinen höheren Zusatzbeitrag erheben müssen als Krankenkassen mit besser
verdienenden Mitgliedern (siehe auch die Antwort zu den Fragen 14 und 18).
8. Wäre es nach Auffassung der Bundesregierung versorgungspolitisch
sinnvoll, Leistungen zur Gesundheitsförderung und -prävention speziell für diese
Personengruppen anzubieten (bitte begründen)?
Die Bundesregierung hält es für sinnvoll, mit Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung zur Gesundheitsförderung und Prävention die in den Fragen 5
und 6 genannten Personengruppen zu erreichen. Mit dem Gesetz zur Stärkung der
Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) vom
17. Juli 2015 wurde ausdrücklich bekräftigt, dass die Leistungen zur primären
Prävention und Gesundheitsförderung insbesondere zur Verminderung sozial
bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen beitragen sollen (§ 20 Absatz 1
Satz 2 SGB V). Soziale Benachteiligungen können sich auch aus
Erwerbslosigkeit und geringerem Einkommen ergeben und mit einem schlechteren
allgemeinen Gesundheitszustand und einem höheren Erkrankungsrisiko einhergehen. Die
Gesundheitsförderung und Prävention in den Lebenswelten der Menschen, die
mit dem Präventionsgesetz ausgebaut wurde, ist besonders geeignet, das Ziel der
Verminderung sozial bedingter Ungleichheit zu erreichen, da sich diese
Leistungen auf die Lebensräume der Menschen richten, in denen Einfluss auf die
Bedingungen von Gesundheit genommen und Stigmatisierungen vermieden werden
können. Die Begründung zum Regierungsentwurf des Präventionsgesetzes
(Bundestagsdrucksache 18/4282, S. 32) weist die Personengruppe, deren berufliche
Eingliederung auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen besonders erschwert
ist, als eine vordringlich mit Präventionsleistungen zu erreichenden Zielgruppe
aus.
9. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der KKH-Allianz, einer im
Wettbewerb befindlichen Krankenkasse, dass Zusatzbeiträge den
Versorgungswettbewerb zum Preiswettbewerb wandeln (bitte begründen)?
10. Urteilt die Bundesregierung, wie auch die KKH-Allianz in ihrem
Strategiepapier, dass eine totale Leistungs- und Servicefixierung mit dem Markt
(Preis) unvereinbar sei (bitte begründen)?
11. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung im Krankenkassenwettbewerb die
Unterordnung der Ausgabenbereiche einer Krankenkasse unter das Primat
der Ökonomie aus Sicht dieser Krankenkasse sinnvoll, und ist dies
gesetzgeberisch gewollt (bitte begründen)?
12. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der KKH-Allianz, dass die
Optimierung der medizinischen Versorgung einerseits und die Erreichung
rechenbarer, wirtschaftlicher Vorteile für die KKH andererseits gleichrangige
Ziele seien (bitte begründen)?
13. Ist es Ziel der Gesundheitspolitik der Bundesregierung, dass Krankenkassen
Strategien entwickeln, die „medizinische Versorgung unter
Wirtschaftlichkeitsaspekten zu optimieren“, oder würde die Bundesregierung eher
zustimmen, die medizinische Versorgung als solche zu optimieren?
Die Fragen 9 bis 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Leistungsumfang in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zum weitaus
größten Teil gesetzlich sowie durch die Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses vorgegeben. Dieser Leistungsumfang gewährleistet eine qualitativ
hochwertige Gesundheitsversorgung für alle Versicherte in der gesetzlichen
Krankenversicherung. Die Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenkassen
haben darauf zu achten, dass die Rechte der Versicherten auf medizinische
Versorgung nach diesem Leistungsumfang von den Krankenkassen beachtet werden.
Um diese Versorgung auch langfristig, solidarisch und generationengerecht
sichern zu können, müssen die Krankenkassen mit den vorhandenen Mitteln
wirtschaftlich umgehen; das Wirtschaftlichkeitsgebot ist daher seit jeher ein zentrales
Prinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung. Um dieses Gebot in die Tat
umzusetzen, ist ein funktionierender, patientenorientierter Wettbewerb zwischen den
gesetzlichen Krankenkassen unerlässlich, der einen Wettbewerb sowohl um
Preise als auch um Qualität, Leistungen und Service voraussetzt.
Ohne einen Preiswettbewerb gäbe es für die Krankenkassen jedoch kaum
Anreize, mit den vorhandenen finanziellen Mitteln wirtschaftlich und effizient zu
arbeiten. So verdeutlichen beispielweise die erheblichen und auch im
vergangenen Jahr deutlich gestiegenen Einsparungen bei Arzneimitteln im Rahmen der
Arzneimittelrabattverträge zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen
Unternehmen, wie Wirtschaftlichkeitsreserven durch den Wettbewerb der
Krankenkassen gehoben werden können. So ist auf Basis der vorläufigen
Finanzergebnisse des Jahres 2015 das Volumen dieser Rabattverträge bei allen Kassenarten
deutlich gestiegen und hat sich gegenüber den entsprechenden Volumina des
Jahres 2014 um rund 460 Mio. Euro auf insgesamt 3,61 Mrd. Euro erhöht. Auch die
derzeit wieder stärker zu beobachtenden Restrukturierungsanstrengungen bei
vielen Krankenkassen mit dem Ziel einer effizienteren Verwaltungsstruktur
verdeutlichen die positiven Wirkungen des Preiswettbewerbs.
Die mit dem Preiswettbewerb verbundene Beitragssatzautonomie ermöglicht es
den gesetzlichen Krankenkassen, unterschiedliche Leistungen sowie
Versorgungs- und Serviceangebote zu unterschiedlichen Preisen anzubieten und die
Mitglieder über das von ihnen präferierte Angebot entscheiden zu lassen. Der
Preiswettbewerb fördert auch, dass viele Krankenkassen ihre Mitglieder durch das
Abschmelzen von Finanzreserven angemessen an der positiven finanziellen
Entwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung in den letzten Jahren beteiligen
und die angesparten Beitragszahlungen ihrer Mitglieder in Form geringerer
Zusatzbeiträge an diese wieder zurückgeben.
Ohne diesen Wettbewerb, der eine wirtschaftliche und effiziente
Mittelverwendung sichert, wäre die Finanzierbarkeit einer hochwertigen Versorgung für alle
Versicherten und Patienten unabhängig von Krankheit, Alter, Einkommen und
Wohnort langfristig nicht zu gewährleisten. Der Preiswettbewerb und die damit
verbundenen Wirtschaftlichkeitsanreize sind insofern Voraussetzung für eine
nachhaltige Finanzierbarkeit der solidarischen Krankenversicherung in
Deutschland.
Der Preis ist jedoch nur ein Parameter unter vielen Wettbewerbsparametern
zwischen den Krankenkassen. Genauso wichtig wie der Preiswettbewerb ist der
Wettbewerb um Qualität, den Umfang der Leistungen, gute und innovative
Versorgungsangebote und besseren Service. Auch hier haben Krankenkassen ihre
Spielräume in den vergangenen Jahren verstärkt genutzt. So ist mittlerweile das
Volumen der erweiterten Satzungsleistungen der Krankenkassen, mit denen
beispielsweise zusätzliche Leistungen der Osteopathie, der professionellen
Zahnreinigung oder bei künstlicher Befruchtung nach § 11 Absatz 6 SGB V angeboten
werden, von rund 60 Mio. Euro in 2012 auf rund 327 Mio. Euro in 2015 gestiegen.
Auch deuten beispielsweise erheblich steigende Ausgaben für die
hausarztzentrierte Versorgung und die spezialisierte ambulante Palliativversorgung
darauf hin, dass sich das Leistungs- und Versorgungsangebot zu Gunsten der
Patientinnen und Patienten verbessert. Auch in Verbrauchermedien, die das Preis-
und Leistungsangebot der Krankenkassen oftmals umfangreich analysieren, ist
der Zusatzbeitragssatz als Preis nur einer unter einer Vielzahl an untersuchten
Parametern.
Mit dem GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsweiterentwicklungsgesetz (GKV-
FQWG) hat die Bundesregierung wichtige Weichenstellungen vorgenommen, um
den Qualitätswettbewerb zu stärken. Beispielsweise wurden mit der Gründung
des Qualitätsinstitutes wichtige Voraussetzungen geschaffen, um mittel- bis
langfristig die Transparenz und Vergleichbarkeit medizinischer
Behandlungsergebnisse zu erhöhen. Ergänzend werden durch vielfältige Maßnahmen im Rahmen
einer umfangreichen Qualitätsoffensive (u. a. im Rahmen des
Krankenhausstrukturgesetzes) die Rahmenbedingungen für einen patientenorientierten
Qualitätswettbewerb gestärkt. Auch das Präventionsgesetz sowie das Hospiz- und
Palliativgesetz sorgen für wichtige Weichenstellungen einer verbesserten
Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsversorgung.
Gegen eine Dominanz des Preiswettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenversicherung sprechen auch die Ergebnisse kürzlich veröffentlichter
Versichertenbefragungen. In einer aktuellen Studie des Wissenschaftlichen Instituts der
Ortskrankenkassen (Wido) wurde die Beitragssatzwahrnehmung und die
Wechselbereitschaft der gesetzlich Versicherten analysiert. Ein Ergebnis dieser Studie war,
dass bei einem Wechsel in eine andere Krankenkasse Leistungserwartungen an
die neue Krankenkasse bzw. Leistungserfahrungen in der alten Krankenkasse
eine ähnlich große Rolle wie der Preis spielen. Insgesamt konnte im Rahmen
dieser Untersuchung eine Dominanz des Preiswettbewerbs im aktuellen Wettbewerb
nicht festgestellt werden.
14. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der Fragestellenden zu, dass
hier aufgrund des immer stärkeren Wettbewerbsgedankens in der
gesetzlichen Krankenversicherung ein Wandel in der Kultur der
Krankenkassenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter stattgefunden hat, der dazu führt, dass einige
Versicherte als „werthaltiger“ als andere angesehen werden?
Wäre es nach Einschätzung der Bundesregierung in einer
Wettbewerbssituation befremdlich, wenn Krankenkassenleitungen einen solchen
Kulturwandel von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verlangten?
18. Hat ein solches Verhalten einer Krankenkasse einen gesellschaftlichen oder
sonstigen Nutzen?
Die Fragen 14 und 18 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der solidarische Wettbewerbsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
gewährleistet, dass der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen sich an den
Präferenzen der Versicherten orientiert und mit dem Ziel geführt wird, die Qualität
und Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu verbessern. Mit dem freien
Krankenkassenwahlrecht, dem Kontrahierungszwang, dem morbiditätsorientierten
Risikostrukturausgleich und dem Einkommensausgleich sind die
Rahmenbedingungen des Wettbewerbs zwischen den Krankenkassen so gefasst, dass Anreize zur
Risikoselektion weitestmöglich reduziert werden.
Mit der im Rahmen des GKV-FQWG erfolgten Einführung eines vollständigen
Einkommensausgleiches für die Zusatzbeiträge wird verhindert, dass
unterschiedliche Einkommensstrukturen der Mitglieder der Krankenkassen zu
Wettbewerbsvorteilen bzw. Wettbewerbsnachteilen führen. Der vollständige
Einkommensausgleich stellt sicher, dass Anreize zur Risikoselektion hinsichtlich der
Einkommensstruktur ausgeschlossen werden und der Wettbewerb zwischen den
Krankenkassen sich an den Bedürfnissen der Versicherten ausrichtet und dem
Ziel folgt, die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu erhöhen.
Ziel des solidarischen Wettbewerbsrahmens der gesetzlichen
Krankenversicherung ist es, dass sich wettbewerbliche Vorteile von Krankenkassen nicht aus
Strategien der Risikoselektion, sondern aus einer effizienten und qualitativ
hochwertigen Versorgung ihrer Versicherten ergeben. Der mittlerweile nicht mehr
nachweisbare statistische Zusammenhang zwischen Deckungsquote (Quotient aus
Zuweisungen und berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben) und der
Krankheitslast einer Krankenkasse macht deutlich, dass hohe Morbidität im
Wettbewerb nicht mehr zwingend Nachteile und geringe Morbidität nicht mehr
zwingend Wettbewerbsvorteile begründet. Von erheblich größerer Bedeutung ist
vielmehr die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch eine
Krankenkasse (siehe Antwort zu Frage 17).
15. Weshalb sind Zielvereinbarungen mit Vertriebsunternehmen sowie andere
Gestaltungsmittel der Krankenkassen bezüglich ihrer
„Versichertensubstanz“ nicht verboten?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen.
16. Teilt die Bundesregierung die Aussage aus dem internen Strategiepapier der
KKH, dass der wirtschaftliche Erfolg einer Krankenkasse wesentlich von der
Struktur des Versichertenbestandes abhängt?
17. Wie bewertet die Bundesregierung grundsätzlich den Sachverhalt, dass eine
im Wettbewerb stehende Krankenkasse ihren Versichertenbestand zu
optimieren versucht?
Die Fragen 16 und 17 werden wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Das zitierte interne Strategiepapier der KKH ist der Bundesregierung nicht
bekannt und liegt auch dem Bundesversicherungsamt nicht vor.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Risikostrukturausgleich seit seiner
Einführung dem Anreiz entgegenwirkt, dass Krankenkassen ihren
Mitgliederwettbewerb auf jüngere, gesündere Versicherte mit unterdurchschnittlichen
Krankheitskosten bzw. auf Mitglieder mit überdurchschnittlichen
beitragspflichtigen Einnahmen konzentrieren. Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen der
Mitglieder hat dabei seit 2009 keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Beiträge
der Krankenkassen (siehe Antwort zu Frage 7). Einem Wettbewerb um gesunde
Versicherte wirkt seit 2009 der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich
(Morbi-RSA) entgegen. Die deutlich verbesserte Zielgenauigkeit des Morbi-RSA
wurde durch den Evaluationsbericht des Wissenschaftlichen Beirats beim BVA
2011 bestätigt. Dem vom Beirat aufgezeigten Handlungsbedarf in den Bereichen
Auslandsversicherte und Krankengeld wurde durch die Regelungen des GKV-
FQWG Rechnung getragen, ebenso durch die Umsetzung der Rechtsprechung zur
sog. Annualisierung der Ausgaben für Verstorbene ab dem Jahresausgleich für
das Jahr 2013. Die Zielgenauigkeit des Morbi-RSA hat sich dadurch weiter
verbessert.
Dabei gleicht der RSA standardisierte und nicht tatsächliche Ausgaben der
Krankenkassen aus. Somit liegt es in der Natur des Verfahrens, dass einzelne
Krankenkassen Über- oder Unterdeckungen aufweisen. Die vorliegenden Zahlen zu
den Jahresausgleichen 2013 und 2014 zeigen aber auch, dass es keinen
systematischen Zusammenhang zwischen der durchschnittlichen Morbidität der
Versicherten einer Krankenkasse und der Über- oder Unterdeckung dieser
Krankenkassen bei ihren Leistungsausgaben gibt. Das zeigt zugleich, dass die Position
einer Krankenkasse im Wettbewerb von zahlreichen Faktoren beeinflusst wird,
nicht zuletzt durch die spezifische Geschäftspolitik der Krankenkassen in
Gegenwart und Vergangenheit. Der Versuch einfacher Erklärungen greift zu kurz.
Sollten Krankenkassen versuchen, aktiv Risikoselektion zu betreiben – mit
welchen Zielen und Richtungen auch immer –, ist dies – wie in der Vergangenheit
geschehen – aufsichtsrechtlich zu prüfen und ggf. zu sanktionieren.
19. Soll der politisch seitens der Bundesregierung gewollte Wettbewerb unter
den Krankenkassen u. a. über ein Leistungskostenmanagement ausgefochten
werden, eine Krankenkasse also dann erfolgreich sein und als gut
wirtschaftend gelten, wenn dies „an einer positiven Entwicklung der
Leistungsausgaben im Vergleich zu den Mitbewerbern ablesbar“ ist?
20. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung richtig, dass eine möglichst
restriktive Leistungsgewährung ein Weg zu wirtschaftlichem Erfolg einer
Krankenkasse sein kann?
21. Trägt nach Ansicht der Bundesregierung der Wettbewerb unter den Kassen
dazu bei, dass eine Krankenkasse als Strategie ausgibt, „bei jeder
Entscheidung“ berücksichtigen zu müssen, „ob sie einen Beitrag zur Wertschöpfung
leistet“, und wenn ja, ist dies eine erwünschte Folge des Wettbewerbs?
Stimmt die Bundesregierung dieser Einschätzung zu, dass eine
Krankenkasse, die sich so verhält, Wettbewerbsvorteile hat?
Die Fragen 19 bis 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Ausgabensteuerung (beispielsweise die Prüfung von Rechnungen der
Leistungserbringer) ist nur ein Parameter – wenngleich sicherlich ein nicht
unbedeutender – unter einer Vielzahl an Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit einer
Krankenkasse. Die in der Antwort auf die Fragen 9 bis 13 zitierte Studie des
Wido-Instituts gibt Hinweise darauf, dass negative Leistungserfahrungen einen
wichtigen Wechselgrund zu einer anderen Krankenkasse darstellen. Insofern
könnte eine restriktive Leistungsgewährung in einem wettbewerblichen Umfeld,
das den Mitgliedern Wahlrechte zubilligt, erhebliche Mitgliederabwanderungen,
ein schlechtes Image und in der Folge negative wirtschaftliche Konsequenzen zur
Folge haben. Unabhängig davon ist es Aufgabe der Aufsichtsbehörden, darauf zu
achten, dass Krankenkassen die gesetzlichen Rechte der Versicherten auf
medizinische Leistungen nicht missachten.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 8 bis 13 und 19 bis 21
verwiesen.
22. Sind die modifizierten Zielgruppenvereinbarungen der KKH, die nicht mehr
auf das Einkommen abzielen, sondern auf die (Nicht-)Zugehörigkeit von
sozialen Gruppen, nach Ansicht der Bundesregierung rechtlich zulässig?
23. Ist es aus Sicht der Bundesregierung weniger diskriminierend, statt aufgrund
geringen Einkommens wegen des Status als Rentner oder wegen
Arbeitslosigkeit diskriminiert zu werden?
24. Ist nach Ansicht der Bundesregierung eine Zielgruppenvereinbarung, die
Rentnerinnen und Rentner ausschließt, Altersdiskriminierung?
25. Welche Art von Zielgruppenvereinbarungen ist aus Sicht der
Bundesregierung nicht diskriminierend und zulässig?
Die Fragen 22 bis 25 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 bis 6 verwiesen.
26. Ist es Ziel der Bundesregierung, dass Krankenkassen über
„Neuakquisitionen“ eine „Wertsteigerung der Versichertensubstanz“ erreichen wollen,
sowie auf diese Weise „qualitatives Wachstum sichern und so ihren Beitrag zur
Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens“ leisten wollen?
27. Ist es Ziel der Politik der Bundesregierung, dass in einer Körperschaft
öffentlichen Rechts von einer „Wertsteigerung der Versichertensubstanz“ die
Rede ist?
28. Trifft es nach Einschätzung der Bundesregierung zu, dass eine Körperschaft
öffentlichen Rechts grundsätzlich alle Menschen als gleichwertig ansehen
müsste?
Die Fragen 26 bis 28 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 14, 16, 17 und 18 verwiesen.
29. Welche Krankenkassen haben nach Kenntnis der Bundesregierung
vergleichbare Zielgruppenvereinbarungen wie die von der KKH und HEK
beschriebenen (ggf. nur bundesunmittelbare Krankenkassen nennen)?
Weder der Bundesregierung noch dem Bundesversicherungsamt sind weitere
Krankenkassen bzw. entsprechende (aktuelle) Zielgruppenvereinbarungen
bekannt. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen.
30. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung Sinn einer Krankenversicherung,
auf die „Absicherung von überwiegend gesundheitsbewussten und
erfolgsorientierten Menschen“ zu setzen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 14, 16, 17 und 18 verwiesen.
31. Widerspricht die Anweisung an die Generali-Mitarbeiter, sich bei der
Anwerbung von neu Versicherten auf „Personen mit überdurchschnittlichem
Jahreseinkommen“ zu wenden, dem Verbot von
Einkommensdiskriminierung, das die Bundesregierung im Fall der KKH-Allianz in der Antwort auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/11910 festgestellt hatte?
Eine bloße allgemeine Ausrichtung im Vertrieb auf Personen mit
„überdurchschnittlichem Einkommen“ ist grundsätzlich noch nicht zu beanstanden. Dies ist
vergleichbar mit der allgemeinen Ausrichtung anderer Krankenkassen auf
bestimmte Personengruppen, wie etwa Familien oder eine besonders sportliche
Klientel. Erst wenn im Einzelfall potentiellen Mitgliedern der Zugang zur
Krankenkasse erschwert würde oder nur für die Akquise bestimmter Personen(-kreise)
keine Vergütung gewährt würde, wäre die Grenze des rechtlich Zulässigen
überschritten.
32. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung zulässig, dass ein Arbeitgeber
seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nahelegt, sich bei einer bestimmten
Krankenkasse zu versichern, weil der Arbeitgeber selbst Auftragnehmer
dieser Krankenkasse ist?
Ist es zulässig, wenn eine Krankenkasse dies von ihrem Auftragnehmer
erwartet?
Widerspricht ein solches Vorgehen dem Recht auf freie Kassenwahl der
Versicherten?
Das Recht auf freie Krankenkassenwahl soll den Wettbewerb der Krankenkassen
um Mitglieder fördern. Daher darf die Wahlfreiheit des Mitglieds nicht
eingeschränkt werden. Unabhängig davon, ob ein Arbeitgeber die Mitgliedschaft
seiner Beschäftigten in einer bestimmten Krankenkasse empfiehlt, können
Mitglieder frei wählen, welcher gesetzlichen Krankenkasse sie angehören wollen. Die
Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären.
Versicherungspflichtig Beschäftigte haben ihrem Arbeitgeber als zur Meldung
verpflichtete Stelle unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung der gewählten
Krankenkasse vorzulegen. Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens
zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, hat der
Arbeitgeber den Beschäftigten bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine
Versicherung bestand; bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine
Versicherung, kann der Arbeitgeber die Wahl der Krankenkasse für seinen Beschäftigten
vornehmen.
33. Was hat die Prüfung der Satzung der HEK durch das BVA bezüglich des
Bonusprogramms „Gesund-Leben-Bonus“ ergeben?
Die Regelung wurde überarbeitet und die Formulierung „und für den Fall der
lückenlosen jährlichen Inanspruchnahme“ mit Wirkung zum 1. Januar 2016
gestrichen. Die Streichung erfolgte vor dem Hintergrund der Klarstellung, dass die
Mitglieder ab erstmaliger Teilnahme am Bonusprogramm und nicht (wie hier
angenommen) ab Beginn der Mitgliedschaft bei der HEK den Gesund-Leben-Bonus
in Anspruch nehmen können. Bereits vor dem 1. Januar 2016 hatten mithin die
bisherigen (Bestands-) Mitglieder die Möglichkeit, am Gesund-Leben-Bonus
teilzunehmen.
34. Sind Klauseln zulässig, wie bei dem „Gesund-Leben-Bonus“ der HEK, die
Versicherten, die bereits einmal bei der HEK gekündigt hatten und nun
wieder Neumitglied werden, den Weg in dieses Bonusprogramm versperren?
Voraussetzung für die Auszahlung des Bonus ist eine „ungekündigte
Mitgliedschaft“ (§ 25a Absatz 5 der Satzung der HEK). Demnach besteht kein Anspruch
auf noch nicht eingelöste Bonusleistungen mit der Kündigung der Mitgliedschaft.
Diese Regelung ist von dem Gestaltungsspielraum der Krankenkassen bei der
näheren Ausgestaltung von Bonusprogrammen gedeckt. Erfolgt eine
Neubegründung der HEK-Mitgliedschaft, ist der Zugang zum Bonusprogramm aber nicht
versperrt. Eine Teilnahme kann erneut und wiederholt erfolgen.
35. Sind Klauseln zulässig, wie bei dem „Gesund-Leben-Bonus“ der HEK, die
eine „lückenlose jährliche Inanspruchnahme“ als Voraussetzung für die
Einschreibung in diesen Bonus-Tarif verlangen, es also nicht möglich ist, sich
in diesen Tarif zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach einem ausgesetzten
Jahr, jemals wieder einzuschreiben?
Der Passus der „lückenlosen jährlichen Inanspruchnahme“ dient(e) in erster Linie
dazu, das gesetzliche Erfordernis der regelmäßigen Inanspruchnahme von
Leistungen zur Vermeidung und Früherkennung von Krankheiten oder Leistungen der
Prävention sicherzustellen, die das Mitglied innerhalb eines Jahres nachzuweisen
hat. Gelangt der Bonus für das Kalenderjahr nach Erfüllung der Voraussetzungen
zur Auszahlung, kann das Mitglied im nächsten Jahr erneut und wiederholt am
Bonusprogramm teilnehmen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 33
verwiesen.
36. Ist die Klausel „lückenlose jährliche Inanspruchnahme“ in Kombination mit
der Klausel „ungekündigte Mitgliedschaft“ so zu verstehen, dass lediglich
Neumitglieder in den Genuss dieses Bonusprogramms kommen können und
Bestandsmitglieder ausgeschlossen sind?
Auf die Antwort zu Frage 33 wird verwiesen. Bereits vor der zum 1. Januar 2016
vorgenommenen Klarstellung in der Satzung der betreffenden Krankenkasse
hatten die bisherigen (Bestands-) Mitglieder die Möglichkeit, am Gesund-Leben-
Bonus teilzunehmen.
37. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass dieses Programm
alleinig Wettbewerbszwecke in der Akquise von Mitgliedern erfüllt?
Die Einschätzung wird nicht geteilt. Insbesondere die Annahme,
Bonusprogramme würden sich grundsätzlich nur an Neumitglieder richten, ist weder durch
die vorliegenden Informationsunterlagen noch die Satzungsregelung der HEK
belegt. Attraktive Bonusprogramme sind ein zulässiges Wettbewerbselement der
Krankenkassen und können zwar auch bei der Mitgliederakquise eine Rolle
spielen. Allerdings richten sich Bonusprogramme an alle Versicherte unabhängig
davon, ob Neu- oder Bestandsversicherte; die Voraussetzungen sind dieselben.
Versuche von bundesunmittelbaren Krankenkassen „Sofortbonus“-Regelungen für
Neuversicherte einzuführen, wurden aufsichtsrechtlich stets unterbunden.
Im Übrigen widerspricht auch die gesetzliche Refinanzierungspflicht gemäß
§ 65a Absatz 3 SGB V der Auffassung, es handele sich um reine
Marketingmaßnahmen, da die Ausgaben (Boni, Verwaltungskosten etc.) sich durch unmittelbar
aus dem Bonusprogramm selbst ergebende Einsparungen finanzieren müssen,
und nicht etwa als allgemeine Werbemaßnahme verbucht werden können.
38. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass dieses Programm
rechtswidrig ist?
Hat das BVA diese Satzungsregelung geprüft, und was sind das Ergebnis
und die Konsequenz dieser Prüfung?
Das Bundesversicherungsamt kommt zu dem Ergebnis, dass die Regelungen zum
Gesund-Leben-Bonus im Bonusprogramm der HEK nicht rechtswidrig ist, da
sich das Programm in gleicher Form an Neumitglieder und Bestandsversicherte
richtet und keine unsachgemäße Benachteiligung einzelner Versichertengruppe
festzustellen ist. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 34 und 35 verwiesen.
39. Sind für den Fall der nachträglich festgestellten Rechtswidrigkeit bereits
getätigte Bonuszahlungen an die Krankenkasse zurückzuerstatten oder bereits
bewilligte Bonuszahlungen einzubehalten?
Können Neumitglieder ihre Mitgliedschaft außerordentlich kündigen, wenn
sie aufgrund des nichtzulässigen Bonusprogramms Mitglied wurden, davon
aber nun nicht profitieren können?
Gibt es Anforderungen an die Krankenkasse, wie eine solche nachträgliche
Feststellung einer Rechtswidrigkeit an die Mitglieder zu kommunizieren ist?
Grundsätzlich besteht für die Krankenkassen die Möglichkeit der Rückforderung
von Bonuszahlungen aufgrund von fehlerhaften oder falschen Nachweisen, denn
eine qualifizierte Nachweisführung durch die Versicherten ist stets erforderlich.
Einzelheiten unterliegen in der Praxis den verwaltungsinternen Abläufen der
Krankenkassen. Die Rechtmäßigkeit der Bonusprogramme wird im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens durch die Aufsichtsbehörde sichergestellt. Änderungen
und Anpassungen von Bonusprogrammen unterliegen wie die Ursprungsfassung
als Satzungsregelung dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen
Aufsichtsbehörde, und sind den Versicherten z. B. über Aushang oder Mitgliederzeitschrift
bekannt zu geben. Ein außerordentliches Kündigungsrecht sieht der Gesetzgeber
in diesen Fällen nicht vor.
40. Wie steht die Bundesregierung zu der Aussage der KKH-Allianz in dem
Artikel der „Ärzte-Zeitung“, wonach die GKV durch die Zusatzbeiträge einen
verschärften Preiswettbewerb erlebe, der leider zulasten eines Wettbewerbs
um die bestmögliche Versorgung ginge?
41. Wie steht die Bundesregierung zu der Aussage der KKH-Sprecherin, wonach
bei Wechselentscheidungen von Mitgliedern „im Wesentlichen der Preis die
entscheidende Rolle“ spiele, die „Preisanreize, die über die individuellen
Zusatzbeiträge gesetzt werden, […] einfach zu stark“ seien und nur in
Ausnahmefällen spezifische Leistungsangebote überzeugen könnten?
42. Wie steht die Bundesregierung zu der Aussage der KKH-Sprecherin, die
Ergebnisse dieser finanziellen Verwerfungen könnten „über ein gutes
Management nicht ausgeglichen werden“?
Die Fragen 40 bis 42 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8 bis 13 und 19 bis 21 verwiesen.
43. Wie steht die Bundesregierung zu der Aussage der KKH-Sprecherin, wonach
„[D]ie Effekte einer verbesserten Prävention oder Versorgung […] erst zu
einem späten Zeitpunkt wirksam“ würden, „zu dem aber viele Mitglieder
längst zu einer Kasse mit einem geringeren Zusatzbeitrag gewechselt“ seien,
und ist es aus Sicht der Bundesregierung möglich, dass der
Kassenwettbewerb negative Anreize für bessere Präventionsangebote der Kassen setzt?
Prävention lohnt sich für die Krankenkassen auch unter wettbewerblichen
Bedingungen. Präventive Maßnahmen können beitragen, mittel- bis langfristig
Krankheits- und Krankheitsfolgekosten zu vermeiden. Qualitativ hochwertige
Präventionsleistungen können darüber hinaus dazu beitragen, Mitglieder langfristig an
eine Krankenkasse zu binden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der mit dem
Präventionsgesetz geschaffene Mindestbetrag für die Ausgaben der
Krankenkassen für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten
(z. B. Schulen, Kitas und Betriebe) für alle Krankenkassen gleichermaßen gilt.
Seit dem 1. Januar 2016 muss jede Krankenkasse für Leistungen zur
Gesundheitsförderung in Betrieben und in anderen Lebenswelten jeweils mindestens zwei
Euro jährlich für jeden ihrer Versicherten aufwenden.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
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ISSN 0722-8333]