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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Abschiebungen nach Afghanistan vor dem Hintergrund der Sicherheitslage

Sicherheitslage in Afghanistan, Grundlage der Einschätzung und Prognose, Definition der Sicherheitslage in urbanen Zentren als &quot;ausreichend kontrollierbar&quot;, Abgrenzung vom zivilen Begriff &quot;sicher&quot;, Kriterien einer für Abzuschiebende ausreichend sicheren Lage, Abschiebeschutz für alleinstehende Frauen und Männer im wehrfähigen Alter, Verantwortlichkeit afghanischer Sicherheitskräfte für den Tod von Zivilisten; ausreisepflichtige afghanische Staatsbürger in Deutschland, Duldungsstatus, Aufenthaltsdauer, Dauer der Asylverfahren, Rückkehr bzw. Rückführung ausreispflichtiger Personen nach Afghanistan<br /> (insgesamt 24 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

15.04.2016

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/783809.03.2016

Abschiebungen nach Afghanistan vor dem Hintergrund der Sicherheitslage

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz, Wolfgang Gehrcke, Dr. André Hahn, Inge Höger, Andrej Hunko, Katrin Kunert, Niema Movassat, Dr. Alexander S. Neu, Kersten Steinke, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Bundesregierung hat mehrfach ihre Absicht kundgetan, ausreisepflichtige Afghaninnen und Afghanen verstärkt nach Afghanistan abzuschieben. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/7169), „Geplante Verstärkung von Abschiebungen nach Afghanistan“ ausgeführt, dass die „urbanen Zentren durch die afghanische Regierung ausreichend kontrollierbar“ seien.

Der Begriff „ausreichend kontrollierbar“ bezeichnet allerdings mitnichten ein sicheres Umfeld für die Zivilbevölkerung, sondern wird unter anderem von der Bundeswehr verwendet, um die Sicherheits- und Bedrohungslage zu beschreiben. Für „ausreichend“ wird es dabei bereits gehalten, „wenn bestehende Bedrohungen eine Beeinträchtigung der Bewegungs- und Handlungsfreiheit der afghanischen Bevölkerung, afghanischen Regierung und der Vertreter der internationalen Gemeinschaft darstellen. Dies kann eine räumlich und zeitlich begrenzte Verschlechterung der Sicherheitslage einschließen“ (Fortschrittsbericht Afghanistan, Januar 2014, S. 33).

Nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller ist damit einigermaßen euphemistisch die in Kriegsgebieten typische, durch Kriegsereignisse oder Attentate hervorgerufene „Beeinträchtigung der Bewegungs- und Handlungsfreiheit“ beschrieben, die sich jederzeit und überall noch weiter verschlechtern kann. Eine solche akute Verschlechterung war beispielsweise Ende vorigen Jahres bei der zeitweisen Wiedereinnahme von Kunduz durch die Taliban zu verzeichnen. Der Fortschrittsbericht 2014 verwendet die Bezeichnung „ausreichend kontrollierbar“ selbst durchgehend mit Einschränkungen wie „jedoch heterogen“, „lokal begrenzt volatil“ usw.

Der Terminus „ausreichend kontrollierbar“ wurde nach Angaben der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/7169, Antwort zu Frage 6) vom Bundesministerium der Verteidigung definiert und ist „Teil der Militärischen Nachrichtenlage“. Was aus militärischer Sicht womöglich noch für „ausreichend kontrollierbar“ gehalten werden mag, muss dies aber noch lange nicht für Zivilisten sein.

Die in Afghanistan allgegenwärtige Todesgefahr durch Kampfhandlungen oder Terroranschläge ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller jedenfalls keine „ausreichende“ Sicherheit, um Zivilisten dorthin abzuschieben. Es gibt in Afghanistan Gebiete mit unterschiedlich hohem Risikopotential, aber keine sicheren Gebiete.

Vielmehr verschlechtert sich die Sicherheitslage in letzter Zeit erheblich. Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) teilte am 14. Februar 2016 mit, dass die Zahl ziviler Opfer im Jahr 2015 den höchsten Stand seit Beginn der Erfassung im Jahr 2009 erreicht habe. Demnach starben 3 545 Zivilisten und 7 457 wurden verletzt. Aus dem Bericht geht auch hervor, dass eine zunehmende Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte noch lange keinen Gewinn an Sicherheit mit sich bringt: Zunehmend sind es nämlich offizielle Polizei-, Hilfspolizei- oder Armeeeinheiten, die für zivile Opfer verantwortlich sind (17 Prozent gegenüber 14 Prozent im Vorjahr). Für Verbrechen verantwortliche Kommandeure der offiziellen Sicherheitskräfte müssen nicht ernsthaft mit einer Strafverfolgung rechnen (Human Rights Watch, 16. Februar 2016). Die afghanische Bevölkerung wird sprichwörtlich zwischen Aufständischen, Regierungs- und NATO-Truppen zerrieben.

Der Afghanistan-Experte Matthias Ruttig vom Afghan Analysts Network spricht davon, dass die Vorstellung sicherer Zonen „nichts mit Afghanistan zu tun“ habe. „Es gibt nur kleine Inseln in einem Meer von Unsicherheit“, und selbst dort könnten sich die Menschen keine langfristige Existenz aufbauen (Die Presse, 20. Februar 2016).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen24

1

Wann und von wem wurde die Definition der Sicherheitslage mit Verwendung unterschiedlicher Sicherheitsstufen in der heutigen Form festgelegt?

2

Welchen konkreten Zweck hat die Beschreibung der Sicherheitslage in den Einsatzgebieten der Bundeswehr? Wer ist im wesentlichen Adressat dieser Beschreibung?

3

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine aus Sicht von Berufsmilitärs „ausreichend kontrollierbare“ Lage zugleich eine Lage ist, die aus Sicht in der Region wohnhafter Zivilisten als „sicher“ zu bezeichnen wäre? Inwiefern grenzt die Bundesregierung den militärischen Terminus „ausreichend kontrollierbar“ vom zivilen Terminus „sicher“ ab?

4

Welche Kriterien sind aus Sicht der Bundesregierung an eine für Abzuschiebende ausreichend sichere Lage zu stellen?

5

In welchen afghanischen Städten herrscht nach Einschätzung der Bundesregierung nicht durchgehend die Gefahr terroristischer Attentate, denen auch Zivilisten zum Opfer fallen können, wie ist die Sicherheitslage dort zu beurteilen, und auf welcher Grundlage erfolgt diese Einschätzung?

6

Inwiefern kann nach dem überraschenden Einmarsch der Taliban in Kunduz nach Einschätzung der Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass ähnliche Ereignisse auch in anderen afghanischen urbanen Zentren geschehen (bitte begründen)?

7

Gibt es derzeit in Afghanistan nach Einschätzung der Bundesregierung Regionen, bei denen mit mehr als kurzfristiger Prognose davon ausgegangen werden kann, dass sie unbeeinträchtigt von kriegerischen Ereignissen oder terroristischen Attentaten bleiben (bitte ggf. diese Regionen benennen und die Einschätzung begründen)?

8

Was meint die Bundesregierung konkret mit der Angabe, es gebe in Afghanistan Gebiete, in denen die Lage „vergleichsweise“ stabil sei (Bundestagsdrucksache 18/7169)?

a) Auf welche Gebiete oder Situationen bezieht sich dieser Vergleich?

b) Um welche Gebiete handelt es sich?

c) Inwiefern muss die Sicherheitslage in einer Region nicht nur als „vergleichsweise“, sondern anhand welcher festen Kriterien als stabil erachtet werden, um Abschiebungen vornehmen zu können?

d) Welche Prognose über das längerfristige Andauern dieser „angeblich“ stabilen Lage liegt der Bundesregierung vor, und auf welcher Grundlage wurde diese erstellt?

e) Wie sicher ist die Lage in diesen „vergleichsweise“ stabilen Regionen für die dort lebenden Menschen?

9

Wie kommt die Bundesregierung zur Einschätzung, „voraussichtlich“ blieben „die meisten“ urbanen Zentren Afghanistans auch in Zukunft „ausreichend“ kontrollierbar?

a) Ist die Schlussfolgerung richtig, dass diese Prognose („die meisten“) eben nicht für sämtliche urbanen Zentren gilt? Inwiefern hat die Bundesregierung eine Prognose darüber, welche urbanen Zentren nicht zu „den meisten“ gehören?

b) Was bedeutet „voraussichtlich“ in diesem Zusammenhang vor dem Hintergrund, dass die vorübergehende Wiedereinnahme von Kunduz durch die Taliban auch nicht „vorausgesehen“ worden ist?

c) Inwiefern ist aus Sicht der Bundesregierung das Risiko, nur „vorübergehend“ von Taliban überrannt, nach einer Woche aber wieder von offiziellen Sicherheitskräften befreit zu werden (wie in Kunduz geschehen), für Abzuschiebende zumutbar angesichts des Umstandes, dass dieser vorübergehenden Taliban-Rückkehr in Kunduz einige Hundert Menschen zum Opfer fielen?

10

Inwiefern sind aus Sicht der Bundesregierung an die Abschiebung alleinstehender Frauen besondere Kriterien zu legen, und welchen besonderen Risiken unterliegen alleinstehende Frauen nach einer Abschiebung in Afghanistan?

11

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Ausmaß von Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen bzw. jungen Erwachsenen in Afghanistan durch die verschiedenen bewaffneten Gruppen (staatliche, Pro- Regierungstruppen und regierungsfeindliche) sowie Misshandlungen von Angehörigen dieser Gruppen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus in Bezug auf einen besonderen Abschiebeschutz für Jugendliche bzw. Männer im wehrfähigen Alter?

12

Da die Bundesregierung selbst davon ausgeht, dass die Taliban weiterhin versuchen werden, „staatliche Strukturen und Infrastruktur anzugreifen“ (Bundestagsdrucksache 18/7169), stimmt sie mit den Fragestellerinnen und Fragestellern darin überein, dass auch Anschläge gegen staatliche Ziele für die Zivilbevölkerung eine tödliche Gefahr sind, und wenn ja, inwiefern kann dann die Sicherheitslage in diesen Städten als „sicher“ bezeichnet werden?

13

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem im UNAMA-Bericht festgehaltenen Umstand, dass die afghanischen Sicherheitskräfte, obwohl sie seit Jahren von Angehörigen der EU, NATO, Bundeswehr und/oder deutscher Polizeien ausgebildet werden, in zunehmendem Maß für den Tod von Zivilisten verantwortlich sind?

14

Inwiefern hat die Bundesregierung für ihre Einschätzung, Afghanistan sei sicher genug, um Abschiebungen dorthin vorzunehmen, Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen oder unabhängigen Expertenmeinungen eingeholt (bitte genau angeben)?

15

Wie viele ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige leben derzeit in Deutschland, und welchen Duldungsstatus haben diese jeweils (bitte Angaben machen zu Bundesländern, Geschlecht, Alter, Aufenthaltsdauer, Aufenthaltsstatus)?

16

Soweit es ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige ohne Duldung gibt, wie ist das zu erklären, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Duldung solange erteilt werden muss, wie eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und Abschiebungen nach Afghanistan ausweislich der Zahlen (2015 insgesamt neun Abschiebungen, vgl. Bundestagsdrucksache 18/7588, Antwort zu Frage 1) offenkundig im Regelfall unmöglich sind?

17

Inwieweit ist die Zahl geduldeter afghanischer Personen zu erklären vor dem Hintergrund zuletzt einstelliger Abschiebungszahlen im Jahr und dass nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Abschiebung über 18 Monate hinweg ausgesetzt wurde?

18

Wie ist die Aufenthaltsdauer der geduldeten Afghanen in Deutschland (bitte unterteilen in die Zeiträume ein bis zwei Jahre, drei bis vier Jahre, fünf bis sechs Jahre, sieben bis zehn Jahre, länger als zehn Jahre)?

19

Wie ist es aus Sicht der Bundesregierung zu rechtfertigen, dass Asylverfahren afghanischer Asylsuchender trotz einer bereinigten Schutzquote in Höhe von 77,6 Prozent im Jahr 2015 im Durchschnitt 14 Monate dauern (zuzüglich einer derzeit mindestens dreimonatigen Wartezeit bis zur Asylantragstellung)? Inwiefern hält die Bundesregierung vor diesem Hintergrund eine unkomplizierte Bleiberechtsregelung für die knapp 10 000 seit mehr als einem Jahr anhängigen Asylverfahren afghanischer Asylsuchender für angebracht, um das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie die Betroffenen zu entlasten (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7625)?

20

Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit erklärt, keine Abschiebungen nach Afghanistan durchzuführen?

21

Wie ist das im Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 5. Februar 2016 an den Vorsitzenden der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder und die Länderinnenminister benannte „bekannte Verfahren“ zur „Rückkehr/Rückführung“ gestaltet (bitte im Detail darlegen und insbesondere auf den Unterschied „Rückkehr/Rückführung“ eingehen)?

22

Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung zur „Rückkehr/Rückführung“ angemeldet, und was lässt sich Näheres über diese Personen sagen (Geschlecht, Alter, Familienstand, Herkunftsort usw.)?

23

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung hinsichtlich in diesem Jahr bereits vollzogener Flüge mit ausreisepflichtigen Personen nach Afghanistan über

a) die Zahl der Abgeschobenen bzw. Rückkehrer,

b) die Zahl der freiwillig Zurückgekehrten bzw. der Abgeschobenen,

c) die Bundesländer, aus denen diese Personen stammten,

d) das Geschlecht und das Alter?

24

Wie viele Flüge mit ausreisepflichtigen Personen nach Afghanistan sind derzeit für welche Zeiträume geplant?

Berlin, den 9. Februar 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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