[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. April 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8141
18. Wahlperiode 15.04.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz,
Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/7838 –
Abschiebungen nach Afghanistan vor dem Hintergrund der Sicherheitslage
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat mehrfach ihre Absicht kundgetan, ausreisepflichtige
Afghaninnen und Afghanen verstärkt nach Afghanistan abzuschieben. Die
Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/7169), „Geplante Verstärkung von
Abschiebungen nach Afghanistan“ ausgeführt, dass die „urbanen Zentren durch die
afghanische Regierung ausreichend kontrollierbar“ seien.
Der Begriff „ausreichend kontrollierbar“ bezeichnet allerdings mitnichten ein
sicheres Umfeld für die Zivilbevölkerung, sondern wird unter anderem von der
Bundeswehr verwendet, um die Sicherheits- und Bedrohungslage zu
beschreiben.
Für „ausreichend“ wird es dabei bereits gehalten, „wenn bestehende
Bedrohungen eine Beeinträchtigung der Bewegungs- und Handlungsfreiheit der
afghanischen Bevölkerung, afghanischen Regierung und der Vertreter der
internationalen Gemeinschaft darstellen. Dies kann eine räumlich und zeitlich begrenzte
Verschlechterung der Sicherheitslage einschließen“ (Fortschrittsbericht
Afghanistan, Januar 2014, S. 33).
Nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller ist damit
einigermaßen euphemistisch die in Kriegsgebieten typische, durch Kriegsereignisse oder
Attentate hervorgerufene „Beeinträchtigung der Bewegungs- und
Handlungsfreiheit“ beschrieben, die sich jederzeit und überall noch weiter verschlechtern
kann. Eine solche akute Verschlechterung war beispielsweise Ende vorigen
Jahres bei der zeitweisen Wiedereinnahme von Kunduz durch die Taliban zu
verzeichnen. Der Fortschrittsbericht 2014 verwendet die Bezeichnung
„ausreichend kontrollierbar“ selbst durchgehend mit Einschränkungen wie „jedoch
heterogen“, „lokal begrenzt volatil“ usw.
Der Terminus „ausreichend kontrollierbar“ wurde nach Angaben der
Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/7169, Antwort zu Frage 6) vom
Bundesministerium der Verteidigung definiert und ist „Teil der Militärischen
Nachrichtenlage“. Was aus militärischer Sicht womöglich noch für „ausreichend
kontrollierbar“ gehalten werden mag, muss dies aber noch lange nicht für Zivilisten
sein. Die in Afghanistan allgegenwärtige Todesgefahr durch Kampfhandlungen
oder Terroranschläge ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller
jedenfalls keine „ausreichende“ Sicherheit, um Zivilisten dorthin abzuschieben. Es
gibt in Afghanistan Gebiete mit unterschiedlich hohem Risikopotential, aber
keine sicheren Gebiete.
Vielmehr verschlechtert sich die Sicherheitslage in letzter Zeit erheblich. Die
United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) teilte am 14.
Februar 2016 mit, dass die Zahl ziviler Opfer im Jahr 2015 den höchsten Stand seit
Beginn der Erfassung im Jahr 2009 erreicht habe. Demnach starben 3 545
Zivilisten und 7 457 wurden verletzt. Aus dem Bericht geht auch hervor, dass eine
zunehmende Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte noch lange keinen
Gewinn an Sicherheit mit sich bringt: Zunehmend sind es nämlich offizielle
Polizei-, Hilfspolizei- oder Armeeeinheiten, die für zivile Opfer verantwortlich sind
(17 Prozent gegenüber 14 Prozent im Vorjahr). Für Verbrechen verantwortliche
Kommandeure der offiziellen Sicherheitskräfte müssen nicht ernsthaft mit einer
Strafverfolgung rechnen (Human Rights Watch, 16. Februar 2016). Die
afghanische Bevölkerung wird sprichwörtlich zwischen Aufständischen, Regierungs-
und NATO-Truppen zerrieben.
Der Afghanistan-Experte Matthias Ruttig vom Afghan Analysts Network
spricht davon, dass die Vorstellung sicherer Zonen „nichts mit Afghanistan zu
tun“ habe. „Es gibt nur kleine Inseln in einem Meer von Unsicherheit“, und
selbst dort könnten sich die Menschen keine langfristige Existenz aufbauen (Die
Presse, 20. Februar 2016).
1. Wann und von wem wurde die Definition der Sicherheitslage mit
Verwendung unterschiedlicher Sicherheitsstufen in der heutigen Form festgelegt?
Im Rahmen einer ressortübergreifenden Arbeitsgruppe wurde im Jahr 2013 diese
Form der qualitativen Bewertungsmethode der Sicherheitslage in Afghanistan
erarbeitet (siehe Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der
Bundeswehr (UdP) 22/13, 25/13, 33/13 und 34/13). Kommuniziert und erstmalig
angewandt wurde diese Methode in der UdP 42/13 vom 16. Oktober 2013.
2. Welchen konkreten Zweck hat die Beschreibung der Sicherheitslage in den
Einsatzgebieten der Bundeswehr?
Wer ist im wesentlichen Adressat dieser Beschreibung?
Die Bewertung der Sicherheitslage in Afghanistan und den anderen Einsatz- und
Missionsgebieten der Bundeswehr auf Grundlage einer standardisierten Methode
dient einem einheitlichen Verständnis mit der Möglichkeit zur vergleichenden
Betrachtung. Diese findet primär Anwendung auf allen Ebenen der Bundeswehr
und des Bundesministeriums der Verteidigung, wie auch der
ressortübergreifenden Kommunikation und der Unterrichtung des Parlaments.
3. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine aus Sicht von
Berufsmilitärs „ausreichend kontrollierbare“ Lage zugleich eine Lage ist, die aus Sicht
in der Region wohnhafter Zivilisten als „sicher“ zu bezeichnen wäre?
Inwiefern grenzt die Bundesregierung den militärischen Terminus
„ausreichend kontrollierbar“ vom zivilen Terminus „sicher“ ab?
Die Definition der Kontrollierbarkeit der Sicherheitslage erfolgte
ressortübergreifend auf der Basis der o. g. Bewertungsmethode. Hierbei wird, wenn bekannt, die
Perzeption der Sicherheitslage durch die afghanische Bevölkerung mit
berücksichtigt. Eine Definition des genannten zivilen Terminus „sicher“, insbesondere
im Sinne der Fragestellung, ist hier nicht bekannt.
4. Welche Kriterien sind aus Sicht der Bundesregierung an eine für
Abzuschiebende ausreichend sichere Lage zu stellen?
In jedem Einzelfall wird vor einer Rückführung geprüft, ob die betroffene Person
in eine Region nach den gemeinsam beschlossenen Maßgaben des Beschlusses
der Innenministerkonferenz (IMK) vom 3./4. Dezember 2015 abgeschoben
werden kann.
5. In welchen afghanischen Städten herrscht nach Einschätzung der
Bundesregierung nicht durchgehend die Gefahr terroristischer Attentate, denen auch
Zivilisten zum Opfer fallen können, wie ist die Sicherheitslage dort zu
beurteilen, und auf welcher Grundlage erfolgt diese Einschätzung?
Der vorliegend genannte Begriff einer „durchgehenden“ Gefahr terroristischer
Attentate ist hier nicht bekannt. Nach hiesigen Erkenntnissen besteht in ganz
Afghanistan eine mindestens abstrakte Gefahr von Attentaten, denen auch Zivilisten
zum Opfer fallen können.
6. Inwiefern kann nach dem überraschenden Einmarsch der Taliban in Kunduz
nach Einschätzung der Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass
ähnliche Ereignisse auch in anderen afghanischen urbanen Zentren geschehen
(bitte begründen)?
Eine künftige Entwicklung wie in der Fragestellung dargestellt, kann generell
grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Eine tatsächliche dauerhafte
Einnahme von Provinzhauptstädten durch die Taliban zeichnet sich bei den
derzeitigen Rahmenbedingungen aufgrund der schwerpunktmäßigen Präsenz der
afghanischen Sicherheitskräfte in diesen urbanen Zentren bisher nicht ab.
7. Gibt es derzeit in Afghanistan nach Einschätzung der Bundesregierung
Regionen, bei denen mit mehr als kurzfristiger Prognose davon ausgegangen
werden kann, dass sie unbeeinträchtigt von kriegerischen Ereignissen oder
terroristischen Attentaten bleiben (bitte ggf. diese Regionen benennen und
die Einschätzung begründen)?
Nach hiesigen Erkenntnissen besteht in ganz Afghanistan eine mindestens
abstrakte Gefahr von Kampfhandlungen oder Attentaten.
8. Was meint die Bundesregierung konkret mit der Angabe, es gebe in
Afghanistan Gebiete, in denen die Lage „vergleichsweise“ stabil sei
(Bundestagsdrucksache 18/7169)?
a) Auf welche Gebiete oder Situationen bezieht sich dieser Vergleich?
b) Um welche Gebiete handelt es sich?
c) Inwiefern muss die Sicherheitslage in einer Region nicht nur als
„vergleichsweise“, sondern anhand welcher festen Kriterien als stabil erachtet
werden, um Abschiebungen vornehmen zu können?
d) Welche Prognose über das längerfristige Andauern dieser „angeblich“
stabilen Lage liegt der Bundesregierung vor, und auf welcher Grundlage
wurde diese erstellt?
e) Wie sicher ist die Lage in diesen „vergleichsweise“ stabilen Regionen für
die dort lebenden Menschen?
Die Fragen 8, 8a bis 8c werden gemeinsam beantwortet.
Insgesamt ist die Sicherheitslage in Afghanistan regional unterschiedlich
ausgeprägt, wobei diese aktuell in den meisten urbanen Zentren, darunter fällt die
Mehrzahl der Provinzhauptstädte, durch die afghanischen Sicherheitskräfte als
„ausreichend kontrollierbar“ gilt. Insgesamt leben dort schätzungsweise zwei
Drittel der Gesamtbevölkerung.
Die Bedrohung afghanischer, zentralstaatlicher administrativer Einrichtungen
und der Sicherheitsorgane des Landes sowie westlicher Staatsangehöriger,
deutscher und verbündeter Truppen, Personal und Einrichtungen der Vereinten
Nationen oder Hilfsorganisationen (Regierungs-/Nichtregierungsorganisationen) ist
am höchsten, da diese die erklärten Hauptziele der Militanz darstellen.
Für die zivile Bevölkerung in den Gebieten unter militantem Einfluss ist die
Bedrohung dagegen geringer, da die Talibanführung ihre Kämpfer wiederholt
glaubhaft und eindeutig angewiesen hat, zivile Opfer zu vermeiden und zivile
Infrastruktur zu schonen. Zudem sympathisieren oder kollaborieren auch Teile der
Bevölkerung mit der Militanz. Obwohl schätzungsweise die Mehrheit der
afghanischen Bevölkerung damit über Bewegungs- und Handlungsfähigkeit zur
Existenzsicherung verfügt, sind gleichwohl Teile der Bevölkerung gezwungen, mit
der Militanz zu kooperieren oder umzusiedeln.
9. Wie kommt die Bundesregierung zur Einschätzung, „voraussichtlich“
blieben „die meisten“ urbanen Zentren Afghanistans auch in Zukunft
„ausreichend“ kontrollierbar?
a) Ist die Schlussfolgerung richtig, dass diese Prognose („die meisten“) eben
nicht für sämtliche urbanen Zentren gilt?
Inwiefern hat die Bundesregierung eine Prognose darüber, welche
urbanen Zentren nicht zu „den meisten“ gehören?
b) Was bedeutet „voraussichtlich“ in diesem Zusammenhang vor dem
Hintergrund, dass die vorübergehende Wiedereinnahme von Kunduz durch
die Taliban auch nicht „vorausgesehen“ worden ist?
c) Inwiefern ist aus Sicht der Bundesregierung das Risiko, nur
„vorübergehend“ von Taliban überrannt, nach einer Woche aber wieder von
offiziellen Sicherheitskräften befreit zu werden (wie in Kunduz geschehen), für
Abzuschiebende zumutbar angesichts des Umstandes, dass dieser
vorübergehenden Taliban-Rückkehr in Kunduz einige Hundert Menschen
zum Opfer fielen?
Die Fragen 9, 9a bis 9c werden gemeinsam beantwortet.
Unter Berücksichtigung der Kategorien Bedrohung, Schutz und Perzeption der
Sicherheitslage sowie mehrerer nachgeordneter Einflussfaktoren wie zum
Beispiel politischen Institutionen, Sozioökonomie oder externe Einflüsse sind nur
Wahrscheinlichkeitsaussagen zur künftigen Sicherheitslage möglich. Daher
lassen sich abweichende Entwicklungen für einzelne urbane Zentren Afghanistans
wie Kunduz ebenso wenig mit Sicherheit ausschließen wie für andere Orte der
Welt.
Welche Risiken für Abzuschiebende die Schwelle zu einer „erheblichen
konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit“ im Sinne des § 60 Absatz 7 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) überschreiten, obliegt in jedem Einzelfall der
Beurteilung der zuständigen Behörden der Bundesländer, die gerichtlich überprüfbar
ist.
10. Inwiefern sind aus Sicht der Bundesregierung an die Abschiebung
alleinstehender Frauen besondere Kriterien zu legen, und welchen besonderen
Risiken unterliegen alleinstehende Frauen nach einer Abschiebung in
Afghanistan?
Das Aufenthaltsbeendigungsrecht differenziert in rechtlicher Hinsicht nicht nach
dem Merkmal „alleinstehende Frau“. Nach vorliegenden Erkenntnissen sind keine
Fälle von Abschiebung alleinstehender Frauen bekannt.
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Ausmaß von
Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen bzw. jungen Erwachsenen in
Afghanistan durch die verschiedenen bewaffneten Gruppen (staatliche, Pro-
Regierungstruppen und regierungsfeindliche) sowie Misshandlungen von
Angehörigen dieser Gruppen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus
in Bezug auf einen besonderen Abschiebeschutz für Jugendliche bzw.
Männer im wehrfähigen Alter?
Am 5. Juni 2015 berichtete der Generalsekretär der Vereinten Nationen (VN)
unter der Überschrift „Children and armed conflict“, dass die VN im Zeitraum
Januar bis Dezember 2014 Hinweise auf 68 Zwangsrekrutierungen von Kindern in
Afghanistan erhalten hätten, von denen 22 verifiziert werden konnten; je ein Fall
bei der afghanischen Polizei (ANP) und der afghanischen
Polizeiunterstützungstruppe (ALP) sowie 20 Fälle bei Taliban zugeordneten Gruppen.
Im Jahr 2013 waren es 97 Fälle. Für 2015 liegen gemäß der Vereinten Nationen
UN Country Task Force on Monitoring and Reporting (CTFMR) im Rahmen der
ANDSF (Afghan National Defense and Security Forces) fünf Fälle von
Rekrutierung von Minderjährigen bei der ALP vor. CTFMR betont jedoch, dass es sich
dabei um Freiwillige gehandelt haben soll. Hinweise auf ein signifikantes
generelles Risiko für afghanische Jugendliche und junge Erwachsene in Afghanistan,
Opfer zwangsweiser Rekrutierung für staatliche Sicherheitskräfte oder
bewaffnete Gruppen zu werden, liegen der Bundesregierung nicht vor.
12. Da die Bundesregierung selbst davon ausgeht, dass die Taliban weiterhin
versuchen werden, „staatliche Strukturen und Infrastruktur anzugreifen“
(Bundestagsdrucksache 18/7169), stimmt sie mit den Fragestellerinnen und
Fragestellern darin überein, dass auch Anschläge gegen staatliche Ziele für
die Zivilbevölkerung eine tödliche Gefahr sind, und wenn ja, inwiefern kann
dann die Sicherheitslage in diesen Städten als „sicher“ bezeichnet werden?
Nach hiesigen Erkenntnissen besteht in ganz Afghanistan eine abstrakte Gefahr
von Attentaten, denen auch Zivilisten zum Opfer fallen können. Die Bevölkerung
ist insbesondere immer dann gefährdet, wenn sie bei Kämpfen „zwischen die
Fronten“ gerät oder Opfer improvisierter Sprengsätze wird, die von der Militanz
primär für andere Ziele gedacht waren.
13. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem im
UNAMA-Bericht festgehaltenen Umstand, dass die afghanischen
Sicherheitskräfte, obwohl sie seit Jahren von Angehörigen der EU, NATO,
Bundeswehr und/oder deutscher Polizeien ausgebildet werden, in zunehmendem
Maß für den Tod von Zivilisten verantwortlich sind?
Der Anstieg ziviler Opfer in der Nordregion Afghanistans ist insbesondere durch
die Kämpfe in und um Kunduz Ende September/Anfang Oktober 2015 begründet.
Die Vermeidung von zivilen Opfern bleibt auch weiterhin ein fester Bestandteil
im Rahmen der Beratung der in der Verantwortung stehenden afghanischen
Sicherheitskräfte.
Darüber hinaus liegen keine Erkenntnisse vor, die über die bereits öffentlich
zugängliche Berichterstattung von Medien und anderen staatlichen und
nichtstaatlichen Organisationen hinausgehen. Die nationale und internationale Ausbildung
der afghanischen Sicherheitskräfte berücksichtigt dies.
14. Inwiefern hat die Bundesregierung für ihre Einschätzung, Afghanistan sei
sicher genug, um Abschiebungen dorthin vorzunehmen, Einschätzungen von
Menschenrechtsorganisationen oder unabhängigen Expertenmeinungen
eingeholt (bitte genau angeben)?
Die Bundesregierung holt für ihre regelmäßige Berichterstattung zur asyl- und
abschieberelevanten Lage in Herkunftsländern – inklusive Afghanistan – stets
auch Erkenntnisse der vor Ort aktiven Menschenrechtsgruppen und -
organisationen ein.
15. Wie viele ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige leben derzeit in
Deutschland, und welchen Duldungsstatus haben diese jeweils (bitte
Angaben machen zu Bundesländern, Geschlecht, Alter, Aufenthaltsdauer,
Aufenthaltsstatus)?
Die Angaben ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) zum 31. Januar
2016 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
nach Bundesländern Ausreisepflichtige
Gesamt 11.122
davon:
Baden-Württemberg 2.583
Bayern 1.759
Berlin 172
Brandenburg 182
Bremen 112
Hamburg 536
Hessen 970
Mecklenburg-Vorpommern 303
Niedersachsen 639
Nordrhein-Westfalen 911
Rheinland-Pfalz 1.394
Saarland 209
Sachsen 232
Sachsen-Anhalt 93
Schleswig-Holstein 869
Thüringen 158
nach Geschlecht männlich weiblich unbekannt
Ausreisepflichtige 9.257 1.828 37
nach Alter unter 18 Jahre 18 Jahre und älter
Ausreisepflichtige 4.667 6.455
nach
Aufenthaltsdauer
unter 1
Jahr
1 bis 2
Jahre
3 bis 4
Jahre
5 bis 6
Jahre
7 bis 10
Jahre
11 Jahre und
länger
Ausreisepflichtige
insgesamt 6.576 1.656 1.424 858 61 327
nach Status/Duldungsstatus
Ausreisepflichtige insgesamt 11.122
davon ohne Duldung 705
davon mit Duldung insgesamt 10.417
Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 660
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 54
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wg. familiärer
Bindungen zu Duldungsinhabern 38
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus
medizinischen Gründen 7
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender
Reisedokumente 1.578
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen
Gründen 7.787
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 23
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 170
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 9
Duldung nach § 60a AufenthG (alt) 91
16. Soweit es ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige ohne Duldung
gibt, wie ist das zu erklären, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine
Duldung solange erteilt werden muss, wie eine Abschiebung aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und Abschiebungen nach
Afghanistan ausweislich der Zahlen (2015 insgesamt neun Abschiebungen, vgl.
Bundestagsdrucksache 18/7588, Antwort zu Frage 1) offenkundig im
Regelfall unmöglich sind?
Zum Stichtag 31. Januar 2016 waren im AZR 705 aufhältige afghanische
Staatsangehörige als ausreisepflichtig ohne Duldung erfasst.
Für die Erteilung von Duldungen und auch für die Richtigkeit und Aktualität der
im AZR gespeicherten Daten ist die jeweils zuständige Ausländerbehörde
verantwortlich. Zur grundsächlichen Problematik der Erfassung von
Ausreisepflichtigen ohne Duldung im AZR wird ergänzend auf die Antwort der Bundesregierung
zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/6860 vom 30. November 2015 hingewiesen.
17. Inwieweit ist die Zahl geduldeter afghanischer Personen zu erklären vor dem
Hintergrund zuletzt einstelliger Abschiebungszahlen im Jahr und dass nach
§ 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden soll, wenn die Abschiebung über 18 Monate hinweg
ausgesetzt wurde?
Die ausländerbehördliche Praxis entscheidet darüber, ob im jeweiligen Einzelfall
eine Duldung oder ein Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 5 AufenthG erteilt wird.
Dem Bund liegen zur Erteilungspraxis keine weiteren Erkenntnisse vor.
18. Wie ist die Aufenthaltsdauer der geduldeten Afghanen in Deutschland (bitte
unterteilen in die Zeiträume ein bis zwei Jahre, drei bis vier Jahre, fünf bis
sechs Jahre, sieben bis zehn Jahre, länger als zehn Jahre)?
Die Angaben ausweislich des AZR zum 31. Januar 2016 können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Aufenthaltsdauer
Gesamt
unter 1 Jahr
1 bis 2
Jahre
3 bis 4
Jahre
5 bis 6
Jahre
7 bis 10
Jahre
11 Jahre
und länger
geduldet 6.466 1.577 1.318 842 48 166 10.417
19. Wie ist es aus Sicht der Bundesregierung zu rechtfertigen, dass
Asylverfahren afghanischer Asylsuchender trotz einer bereinigten Schutzquote in Höhe
von 77,6 Prozent im Jahr 2015 im Durchschnitt 14 Monate dauern (zuzüglich
einer derzeit mindestens dreimonatigen Wartezeit bis zur
Asylantragstellung)?
Inwiefern hält die Bundesregierung vor diesem Hintergrund eine
unkomplizierte Bleiberechtsregelung für die knapp 10 000 seit mehr als einem Jahr
anhängigen Asylverfahren afghanischer Asylsuchender für angebracht, um
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie die
Betroffenen zu entlasten (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7625)?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bearbeitet prioritär
derzeit Asylanträge aus dem Westbalkan, den Maghreb-Staaten, Syrien, Eritrea und
dem Irak. Daraus ergibt sich eine längere Verfahrensdauer für Antragsteller aus
anderen Herkunftsländern. Mit dem flächendeckenden Ausbau der
Ankunftszentren und damit verbunden der Einführung des Integrierten
Flüchtlingsmanagements in allen Bundesländern sowie der Verstärkung des Personals auf
7 300 Kräfte im ersten Halbjahr 2016 kann das BAMF die Dauer der
Asylverfahren stark verkürzen. Ziel für 2016 ist die Verkürzung der Verfahrensdauer auf
drei Monate bei neu ankommenden Asylsuchenden und fünf Monaten bei
Altverfahren.
Eine Bleiberechtsregelung für Asylsuchende, die in besonders langjährigen
Asylverfahren stecken, würde das BAMF wegen der geringen Fallzahlen nur begrenzt
entlasten. Eine Lösung des Problems der anhängigen Altverfahren sieht die
Bundesregierung vielmehr in den in jüngster Zeit getroffenen personellen und
organisatorischen Maßnahmen, die nunmehr konsequent umgesetzt werden. So hat
das BAMF ab Oktober 2015 rund 173 sogenannte mobile Teams eingesetzt, die
vor Ort wichtige administrative Arbeiten leisten. Mit der Einrichtung von
Erprobungs- sowie vier Entscheidungszentren, von Warteräumen in Feldkirchen und
Erding und der Eröffnung zahlreicher neuer Außenstellen sind wichtige Schritte
zur Aufarbeitung der Altverfahren angegangen worden. In allen Bundesländern
werden bis April 2016 Ankunftszentren eingerichtet, in denen primär Neuanträge
aus sicheren und besonders unsicheren Herkunftsländern in kurzer Zeit bearbeitet
werden. Diese Maßnahme entlasten die bestehenden Außenstellen des BAMF
vom Neugeschäft, so dass diese sich auf die Abarbeitung der anhängigen
Verfahren konzentrieren können. Das BAMF arbeitet derzeit mit Nachdruck an dem
Abbau der anhängigen Asylverfahren.
20. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
erklärt, keine Abschiebungen nach Afghanistan durchzuführen?
Nach § 60a Absatz 1 AufenthG können die obersten Landesbehörden anordnen,
dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten für längstens drei
Monate ausgesetzt wird. Eine entsprechende Statistik darüber, welche Länder
eine entsprechende Anordnung erlassen haben, wird im Bundesministerium des
Innern (BMI) nicht geführt. Für einen Zeitraum von länger als drei Monaten
bedarf die Aussetzungsanordnung zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit des
Einvernehmens mit dem BMI. Dem BMI liegt aktuell keine entsprechende Bitte
eines Landes um Erteilung des Einvernehmens bezüglich Afghanistan vor.
21. Wie ist das im Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
5. Februar 2016 an den Vorsitzenden der Ständigen Konferenz der
Innenminister und -senatoren der Länder und die Länderinnenminister benannte
„bekannte Verfahren“ zur „Rückkehr/Rückführung“ gestaltet (bitte im Detail
darlegen und insbesondere auf den Unterschied „Rückkehr/Rückführung“
eingehen)?
Die freiwillige Rückkehr kann über das Bund-Länder-Programm zur Förderung
der freiwilligen Rückkehr (REAG/GARP) flankierend begleitet werden, wenn die
Antragsteller z. B. über die Rückkehrberatungsstellen entsprechende Anträge
stellen, die zentral über Internationale Organisation für Migration (IOM)
bearbeitet und umgesetzt werden. Für die Durchführung der Rückführung sind die
Länder in eigener Zuständigkeit verantwortlich.
22. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung zur
„Rückkehr/Rückführung“ angemeldet, und was lässt sich Näheres über diese
Personen sagen (Geschlecht, Alter, Familienstand, Herkunftsort usw.)?
Die Durchführung der Rückführung liegt in der Zuständigkeit der Länder.
Detaillierte Angaben liegen dem Bund nicht vor.
Hinsichtlich der freiwilligen Ausreise nach Afghanistan landete am 24. Februar
2016 ein Charterflug mit 125 ausreisepflichtigen afghanischen
Staatsangehörigen, die sich zu einer freiwilligen Ausreise mit Unterstützung der IOM und des
in der Antwort zu Frage 21 angeführten REAG/GARP-Programms entschlossen
hatten, in Kabul. Die Pressemitteilung des BMI hierzu kann unter www.
bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/02/freiwillige-rueckkehr-
von-afghanen.html abgerufen werden.
23. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung hinsichtlich in diesem Jahr bereits
vollzogener Flüge mit ausreisepflichtigen Personen nach Afghanistan über
a) die Zahl der Abgeschobenen bzw. Rückkehrer,
b) die Zahl der freiwillig Zurückgekehrten bzw. der Abgeschobenen,
c) die Bundesländer, aus denen diese Personen stammten,
d) das Geschlecht und das Alter?
Die Frage 23 wird in ihrer Gesamtheit beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgten im Januar 2016 keine
Abschiebungen von afghanischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland. Über den Zeitraum
danach liegen noch keine Erkenntnisse vor.
Mittels des Förderprogramms REAG/GARP reisten bis Ende Februar 2016
419 Personen freiwillig nach Afghanistan aus. Ergänzend wird auf die Antwort
zu Frage 22 verwiesen.
24. Wie viele Flüge mit ausreisepflichtigen Personen nach Afghanistan sind
derzeit für welche Zeiträume geplant?
Für April 2016 ist die Rückführung von fünf ausreisepflichtigen Personen nach
Afghanistan vorgesehen (Stand: 15. März 2016). Weitergehende Planungen sind
derzeit nicht bekannt.
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