[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 11. April 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8086
18. Wahlperiode 13.04.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Kunert, Wolfgang Gehrcke,
Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/7848 –
Ausstattungshilfe der Bundesregierung für ausländische Streitkräfte
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Ausstattungshilfeprogramm der Bundesregierung für ausländische
Streitkräfte (AH-P) hat seinen Ursprung in den 50er-Jahren. Die Konzipierung und
Finanzierung obliegt dem Auswärtigen Amt. Für die Durchführung ist das
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) verantwortlich. Das AH-P ist als
Vierjahresprogramm angelegt und durch den Auswärtigen Ausschuss und den
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages genehmigungspflichtig.
Mit dem AH-P werden im Sinne der afrikapolitischen Leitlinien der
Bundesregierung ausgewählte Länder Afrikas beim Aufbau von Sicherheitsstrukturen
unterstützt. Dabei sollen insbesondere die Fähigkeiten der betreffenden
Streitkräfte entwickelt bzw. verbessert werden, um an internationalen
Friedenseinsätzen der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union, einschließlich ihrer
Regionalorganisationen, teilzunehmen. Im Vordergrund stehen hierbei die
Stärkung und Professionalisierung der Afrikanischen Bereitschaftstruppen (African
Standby Forces/ASF). Darüber hinaus soll das AH-P auch die Bundeswehr bei
ihren weltweiten Einsätzen unterstützen, indem ihr in den Empfängerländern
ein erleichterter Zugang zu Stationierungs-, Überflug- und
Hafennutzungsrechten gewährt wird.
Das Programm selbst umfasst Materiallieferungen sowie Fachausbildungen,
insbesondere in den Bereichen Führungsunterstützung, Pionierdienst,
Sanitätswesen, Selbstschutz, Logistik und Instandsetzung. Die Lieferung von Waffen
und Munition, die Beschaffung von Maschinen und Geräten zu deren
Herstellung sowie die Ausbildung im Umgang mit diesen sind nicht Gegenstand des
AH-P. Es unterscheidet sich somit von militärischer Ausbildungshilfe (MAH),
für die im BMVg ein eigenes Programm vorhanden ist.
Zur Durchführung und Evaluierung der AH-P entsendet die Bundeswehr eigene
Beratergruppen in die Empfängerländer. Das BMVg übernimmt hierfür die
Finanzierung. Die Mitnahme bzw. der Nachzug von Familienangehörigen ist
möglich.
Die Mitglieder der Beratergruppen sind nicht in militärische Hierarchien der
Streitkräfte in den Empfängerländern eingebunden, diesen nicht unterstellt und
erfüllen für diese auch keine militärischen Aufträge. Durch das von der
Bundesregierung verfolgte strategische Konzept der „vernetzten Sicherheit“ können
sich allerdings Überschneidungen mit anderen Maßnahmen aus dem Bereich
der Entwicklungszusammenarbeit für Aufgaben der Krisenprävention, -
bearbeitung und Friedenskonsolidierung ergeben. Nach Ansicht der Fragesteller
besteht dadurch die potenzielle Gefahr der Vereinnahmung der Ausstattungshilfe
für militärische Zwecke bzw. der Vermischung im Rahmen der zivil-
militärischen Zusammenarbeit.
1. Welche afrikanischen Staaten werden in welchem Umfang von der
Bundesregierung derzeit mit Ausstattungshilfe für ihre Streitkräfte unterstützt (bitte
einzeln nach Land, Projekt, Laufzeit, Finanzvolumen und Anzahl
entsendeter Berater auflisten)?
Für den Zeitraum 2013 bis 2016 wurden bzw. werden folgende afrikanische
Staaten von der Bundesregierung mit Ausstattungshilfe für ihre Streitkräfte
unterstützt: Angola, Äthiopien, Ghana, Kenia, Mali, Namibia, Nigeria, Senegal und
Tansania. Es folgt eine Aufschlüsselung nach Projekten, Finanzvolumen und
Anzahl entsandter Berater.
1) Angola
Erkundungsmission noch nicht durchgeführt
Angola war als Partnerland vorgesehen. Allerdings
konnte in den vergangenen drei Jahren keine Einigung zu
einer völkerrechtlichen Vereinbarung zum
Ausstattungshilfe-Programm (AH-P) erzielt werden. Ebenso gab es
erhebliche Verzögerungen beim Abschluss einer Absprache
zur bilateralen Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich,
an welches das AH-P auf angolanischen Wunsch hin
angeschlossen werden sollte. Folglich wurden noch keine
Projekte begonnen. Es ist aktuell nicht einschätzbar, ob
und wie Lösungen der Probleme herbeizuführen sind.
3,00 Mio. Euro*
Endsandte Berater : 0
* Die geplanten Haushaltsmittel wurden größtenteils für das Sonderprojekt
„Beschaffung einer Mobile-Medical-Care-Unit für die Mission UNMISS“
(1,80 Mio. Euro) verwendet.
Zudem wurden 470 000 Euro in Tansania für die Medical School in Mwanza
(Mehrbedarf), und 650 000 Euro in Mali für Zentralwerkstatt der Pioniere
(Mehrbedarf) verwendet. Die restlichen Mittel konnten nicht verausgabt werden.
2) Äthiopien
Projekt 1: „Peacekeeping Ausbildungszentrum in Hurso“;
Schaffung von Ausbildungsmöglichkeiten für den
Feldlagerbetrieb
2,00 Mio. Euro
Projekt 2: „Technisches Kolleg in Holeta“;
Weiterentwicklung von Ausbildungsmöglichkeiten im Bereich
Instandsetzung für KfZ, IT und Elektro
1,40 Mio. Euro
Projekt 3: „Sanitätsstation in Holeta“ 0,30 Mio. Euro
Gesamt 3,70 Mio. Euro
Endsandte Berater : 4
3) Ghana
Projekt 1: „Aufbau Pioniereinheit“ (inkl. Material, hier
Brücken- und Bauchmaschinengerät, Infrastruktur,
Ausbildung)
2,60 Mio. Euro
Projekt 2: „Zertifizierung der Pioniereinheit“
(Qualifizierung für ECOWAS)
0,20 Mio. Euro
Projekt 3: .Instandsetzungseinrichtung“ (KfZ, Elektro;
Ausstattung, Infrastruktur, Ausbildung)
0,70 Mio. Euro
Gesamt 3,50 Mio. Euro
Mehrbedarf „Aufbau Pioniereinheit“ (vgl. **) 0,14 Mio. Euro
Sonderprojekt „Instandsetzung der Stellfläche Transall C-
160 auf dem Flughafen in Accra zur Unterstützung der
Ebola-Krise (vgl. **)
0,275 Mio. Euro
Endsandte Berater : 6
4) Kenia
Projekt 1: „Mobile-Medical-Care-Unit“ 2,00 Mio. Euro
Projekt 2: „Instandsetzungseinrichtung“ (KfZ, Elektro;
Ausstattung, Infrastruktur, Ausbildung)
1,30 Mio. Euro
Gesamt 3,30 Mio.
Euro**
Kenia war als Partnerland vorgesehen. Allerdings konnte
in den vergangenen drei Jahren keine Einigung zu einer
völkerrechtlichen Vereinbarung zum AH-P erzielt
werden. In Kenia konnte keine Einigung zur Festlegung des
Status des Bundeswehrpersonals in Bezug auf die
kenianische zivile Strafgerichtsbarkeit gefunden werden,
weshalb noch keine Projekte begonnen wurden. Eine Klärung
der Statusfrage ist derzeit nicht absehbar.
Endsandte Berater : 0
** Von den geplanten Haushaltsmitteln wurden 140 000 Euro für den Aufbau
Pioniereinheit in Ghana (Mehrbedarf) und 275 000 Euro für das
Sonderprojekt „Instandsetzung der Stellfläche Transall C-160 auf dem Flughafen in
Accra“ zur Unterstützung der Ebola-Krise verwendet. Die restlichen
Haushaltsmittel konnten nicht verausgabt werden.
5) Mali
Projekt 1 : „Zentralwerkstatt der Pioniere in Bamako“
(Instandsetzung von Baumaschinen/Pioniermaschinen)
1,60 Mio. Euro
Projekt 2 : „Unterstützung beim Aufbau einer
Pioniermaschineneinheit sowie einer Feldlagerbetriebseinheit“
1,30 Mio. Euro
Projekt 3: „Nachsorge am Ausbildungszentrum in
Bapho“ (Wasserübungsplatz für Fähranlagen und
Brückenbau; Pontoneinsatz)
0,25 Mio. Euro
Gesamt 3,15 Mio. Euro
Mehrbedarf Zentralwerkstatt der Pioniere in Bamako
(vgl. *)
0,65 Mio. Euro
Endsandte Berater : 2 (4 ab 07/2016)
6) Namibia
Projekt 1: „Aufbau, Ausstattung und Ausbildung einer
Feldlagerbetriebskomponente“ in Windhuk (Zeltmaterial,
Energie- und Santitäts-/Wasserversorgung usw.)
2,40 Mio. Euro
Projekt 2: „Bau und Ausstattung einer regionalen
Sanitätseinrichtung (Truppensanitätsbereich) und einer
Instandsetzungseinrichtung in Oshivelo“
0,50 Mio. Euro
Projekt 3: „Mobile Field Hospital (UN-Level II)“ 0,30 Mio. Euro
Gesamt 3,20 Mio. Euro
Endsandte Berater : 7
7) Nigeria
Projekt 1: „Bau und Ausstattung eines
Ausbildungszentrums in Abuja für Instandsetzung“ (KfZ, Elektro;
Ausstattung, Infrastruktur, Ausbildung)
0,40 Mio. Euro
Projekt 2: „Unterstützung der Ausbildung für Mobile
Instandsetzung am Nigerian Army Peace Keeping Training
Center in Jaji“ (div. Werkstattwagen)
0,60 Mio. Euro
Projekt 3: „Bau und Ausstattung einer Sanitätsstation am
Nigerian Army Peace Keeping Training Center in Jaji“
0,40 Mio. Euro
Gesamt 1,40 Mio. Euro
Endsandte Berater : 5
8) Senegal
Projekt 1: „Aufbau einer Feldlagerbetriebskomponente“ in
Bargny (Zeltmaterial, Energie- und Santitäts-/
Wasserversorgung usw.)
2,00 Mio. Euro
Projekt 2: „Ausbildungszentrum Bargny“ (Pioniere –
Ausstattung und Ausbildung für Maurer, Zimmerer,
Elektro-/Sanitätsinstallation)
0,80 Mio. Euro
Projekt 3: „Nachsorge für das Brunnenbohrprogramm“
(Wassergewinnung/Wasseraufbereitung für
Zivilbevölkerung und Militär)
0,40 Mio. Euro
Gesamt 3,20 Mio. Euro
Endsandte Berater : 6
9) Tansania
Projekt 1.1 : „Errichtung und Ausstattung einer Military
Medical School“
Projekt 1.2 : „Teilsanierung des Military Hospital
Mwanza“
2,00 Mio. Euro
0,20 Mio. Euro
Projekt 2 : „Mobile-Medical-Care-Unit“ 0,60 Mio. Euro
Projekt 3: „Fachambulanz auf der Insel Pemba “ 0,40 Mio. Euro
Projekt 4: „Ausbildungszentrum für Kfz-Berufe “ 0,80 Mio. Euro
Gesamt 4,00 Mio. Euro
Sonderprojekt: Beschaffung einer Mobile-Medical-Care-
Unit für die Mission UNMISS (vgl. *)
1,80 Mio. Euro
Mehrbedarf Teilsanierung des Military Hospitals Mwanza
(vgl. *)
0,47 Mio. Euro
Endsandte Berater : 8
2. Welche afrikanischen Staaten haben in welchem Umfang derzeit
Ausstattungshilfe von der Bundesregierung für ihre Streitkräfte beantragt (bitte
einzeln nach Land, Projekt, Laufzeit, Finanzvolumen und geplanter Anzahl zu
entsendender Berater auflisten)?
Folgende afrikanische Staaten haben derzeit Unterstützung der Bundesregierung
im Rahmen des Ausstattungshilfeprogramms für ausländische Streitkräfte
beantragt: Ghana, Mali, Kamerun, Namibia, Nigeria, Senegal, Tansania und Tunesien.
Die möglichen Projekte sind nachstehend gelistet. Die Länder- und
Projektvorschläge für den Programmzeitraum 2017 bis 2020 wird die Bundesregierung in
Kürze den parlamentarischen Ausschüssen des Deutschen Bundestages zur
Billigung vorlegen.
Konkrete Aussagen zum Fördervolumen und zur Personalstärke der
Beratergruppen der Bundeswehr können erst nach Abschluss der parlamentarischen
Beratungen zum Bundeshaushalt 2017 und dem Finanzplan 2018 bis 2020 sowie nach
Billigung der Länder- und Projektvorschläge durch die parlamentarischen
Ausschüsse des Deutschen Bundestages und Vorlage der Verhandlungsergebnisse
mit den jeweiligen Partnerländern gemacht werden. Die Bundesregierung
beabsichtigt den Titelansatz der Aufstellung für den Haushalt 2017 und
Finanzplanjahre 2018 bis 2020 auf bisherigem Niveau fortzuschreiben.
1) Ghana
Projekt 1: „Aufbau Mobiler Gefechtsstand ECOWAS Standby Force “
Projekt 2: „Instandsetzungseinrichtung“
Projekt 3: „Pionierausbildungszentrum
Projekt 4: „Militärisches Nachrichtenwesen“
Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der Beratergruppe der Bundeswehr
(BerGrpBw)
2) Mali
Projekt 1: „Zentrallogistik der malischen Streitkräfte“
Projekt 2: „Aufbau einer Pioniermaschineneinheit und einer
Feldlagerbetriebseinheit“
Projekt 3: „Zentralwerkstatt Pioniere“
Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der BerGrpBw
3) Kamerun
Projekt 1: „Mobile Medical Care Unit (MMCU) Role 2“
Projekt 2: „Aufbau eines militärischen Ausbildungszentrum für
Feldlagerbetrieb – Brandschutzbekämpfung“
Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der BerGrpBw
4) Namibia
Projekt 1: „Unterstützungselement für Friedensmissionen“
Projekt 2: „Ausbildungseinrichtung Sanitätsdienst“
Projekt 3: „Mobile Field Hospital (MFH)“
Projekt 4 : „Zentrales medizinisches Versorgungszentrum“
Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der BerGrpBw
5) Nigeria
Projekt 1: “Rehabilitationszentrum für posttraumatisch Verwundete und
Versehrte“
Projekt 2: „Mobile Medical Care Unit (MMCU) Role 2
Projekt 3: „Beschaffung von 2 containerbasierten Trauma Care Units“
Projekt 4: „Einheit mobile bodengestützte Aufklärung”
Projekt 5: „Einheit Counter Improvised Explosive Device (C-IED)”
Projekt 6: „Betreuung des Ausbildungszentrums für Instandsetzung“
Projekt 7: „Betreuung der Sanitätsstation am Nigerian Army Peacekeeping
Center NAPKC in Jaji“
Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der BerGrpBw
6) Senegal
Projekt 1: „Umstrukturierung des Pionierbataillons in Bargny“
Projekt 2: „Erweiterung des technischen Ausbildungszentrums (C.F.T.)
Bargny in ein Internationales Pionierausbildungszentrum (C.F.I.G.)“
Projekt 3: „Aufbau einer Diensthundeschule und Ausstattung der Mobilen
Hundestaffel“
Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der BerGrpBw
7) Tansania
Projekt 1: „Military Workshop Level 2“
Projekt 2: „Military Medical School“
Projekt 3: „Military Workshops Level 1 “
Projekt 4 : „Fachambulanz Arusha“
Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der BerGrpBw
8) Tunesien
Projekt 1: „Mobile Medical Care Unit (MMCU) Role 2+“
Projekt 2: „Aufbau einer Feldlagerbetriebseinheit“
Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der BerGrpBw
3. Unter welchen inhaltlichen Voraussetzungen wird die Ausstattungshilfe für
ausländische Streitkräfte gewährt, und welchen Stellenwert hat hierbei die
Einhaltung von Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und
Menschenrechte in den Empfängerländern?
Die Bundesregierung unterstützt mit dem AH-P den Aufbau der
Sicherheitsarchitektur in ausgewählten Ländern Afrikas. Im Sinne der afrikapolitischen Leitlinien
der Bundesregierung sollen ausgesuchte Partner befähigt werden, Beiträge zu
Frieden und Sicherheit in Afrika zu leisten. Es sollen insbesondere die
Fähigkeiten für Teilnahmen an Peacekeeping-Einsätzen der Vereinten Nationen und der
Afrikanischen Union (AU) und ihrer Regionalorganisationen in Afrika
geschaffen und verbessert werden sowie ein essentieller Beitrag zur Verbesserung der
Afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur (APSA) geleistet werden.
Die Identifizierung und Planung der Projekte erfolgt unter Berücksichtigung der
legitimen Interessen der Partnerländer sowie der Zielsetzung und des
Leistungsangebots der Ausstattungshilfe. Voraussetzung für die Aufnahme eines Landes in
das AH-P ist:
Das Vorhandensein ausreichend funktionierender Organisationsstrukturen in
den jeweiligen Streitkräften.
Partnerländer sollen weiterhin ausreichend Gewähr für die Einhaltung der
Prinzipien der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit bieten und sich einer
verantwortungsvollen Regierungsführung unter Beachtung der Menschenrechte
verpflichtet fühlen.
Die Auswahl neuer Partnerländer sowie die Fortsetzung der Zusammenarbeit
mit Partnerländern der AH nach Ablauf eines Programmzeitraums von vier
Jahren erfolgt in enger Abstimmung zwischen dem Auswärtigem Amt und dem
Bundesministerium der Verteidigung. Die weitere Abstimmung mit den
Partnerländern hinsichtlich der Auswahl konkreter Ausstattungshilfe-Projekte liegt in der
Durchführungsverantwortung des Bundesministeriums der Verteidigung und
mündet – nach Genehmigung des jeweiligen Vierjahresprogramms durch die
Ausschüsse des Deutschen Bundestages – in den Abschluss einer
Regierungsübereinkunft mit den Regierungen der jeweiligen Partnerländer. Das Auswärtige
Amt und die deutsche Botschaft vor Ort werden hierbei im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeiten beteiligt.
4. In wie vielen Fällen wurde seit dem Jahr 2000 die Gewährung von
Ausstattungshilfe wegen unzureichender Erfüllung der inhaltlichen
Voraussetzungen abgelehnt, und welche Möglichkeiten bestehen, um nach dem
Bewilligungszeitpunkt der Ausstattungshilfe eingetretene Verschlechterungen in
den Empfängerländern bzw. nachträgliche Verstöße gegen die
Bewilligungskriterien zu sanktionieren (bitte erläutern und nach Ländern auflisten)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen, darüber hinaus wurden mit
Ausnahme des Programmes im Jemen alle Projekte planmäßig durchgeführt.
Vor dem Hintergrund der innenpolitischen Ereignisse in der Republik Jemen
sowie der weiterhin kritischen Sicherheitslage hat sich die Bundesregierung, trotz
der jahrelangen Kooperation im Rahmen der Ausstattungshilfe, im Mai 2011 dazu
entschlossen, den Einsatz der Beratergruppe der Bundeswehr für Projekte in
Zusammenarbeit mit den Streitkräften und der Küstenwache der Republik Jemen
unter den gegebenen Umständen nicht fortzuführen. Es handelte sich bei dieser
Entscheidung jedoch nicht um eine Sanktionierung.
Im Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
5. Welche afrikanischen Staaten erhalten in welchem Umfang über die
Ausstattungshilfe für ihre Streitkräfte hinaus derzeit noch militärische
Ausbildungshilfe von der Bundesregierung oder haben diese beantragt (bitte
einzeln nach Land, Projekt, Laufzeit, Finanzvolumen und Anzahl entsendeter
bzw. zu entsendender Ausbilder bzw. Berater auflisten)?
Militärische Ausbildungshilfe ist eines der Instrumente der bilateralen
militärischen Kooperation zwischen Deutschland und Partnerstaaten. Sie umfasst dabei
die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Soldaten aus Nicht-NATO und Nicht-EU-
Staaten in der Bundeswehr in Deutschland. Neben den fachlichen Inhalten
werden den Teilnehmern Grundlagen der freiheitlich demokratischen Grundordnung
Deutschlands sowie deutsche außen- und sicherheitspolitische Positionen
vermittelt. Darüber hinaus wird ihnen die Konzeption der Inneren Führung und der
Einbettung von Streitkräften in eine Demokratie vorgelebt.
Die Entsendung von Ausbildern/Beratern in Partnerstaaten oder Ausbildungshilfe
in Partnerstaaten gehören nicht zur militärischen Ausbildungshilfe.
6. Welche afrikanischen Staaten, die von der Bundesregierung derzeit
Ausstattungshilfe und/oder Ausbildungshilfe erhalten oder beantragt haben, haben
nach Kenntnis der Bundesregierung das Fakultativprotokoll zur UN-
Kinderrechtskonvention betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten
Konflikten bislang nicht ratifiziert bzw. sind ihm nicht beigetreten oder
verstoßen in der Anwendungspraxis gegen den Artikel 2 des
Fakultativprotokolls, wonach „Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
nicht obligatorisch zu ihren Streitkräften eingezogen werden (dürfen)“?
Jeder Staat, der derzeit von der Bundesregierung Ausstattungshilfe und/oder
Ausbildungshilfe für seine Streitkräfte erhält, bzw. beantragt hat, hat das
Zusatzprotokoll der VN-Kinderrechtskonvention betreffend die Beteiligung von Kindern
an bewaffneten Konflikten ratifiziert. Der Ausschuss der Rechte des Kindes, das
Vertragsorgan der VN-Kinderrechtskonvention, überprüft die Einhaltung des
Zusatzprotokolls. Im Übrigen wird auf die sogenannten concluding observations des
Ausschusses verwiesen (
http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/
TBSearch.aspx?Lang=en&TreatyID=5&TreatyID=10&TreatyID=11&DocTypeID=5).
7. Welche afrikanischen Staaten, die von der Bundesregierung derzeit
Ausstattungshilfe und/oder Ausbildungshilfe für ihre Streitkräfte erhalten bzw.
beantragt haben, haben nach Kenntnis der Bundesregierung das
Übereinkommen 182 zu den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation
(ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der
schlimmsten Formen der Kinderarbeit bislang nicht ratifiziert bzw.
verstoßen in ihrer Anwendungspraxis insbesondere gegen den Artikel 3a des
Übereinkommens, der die Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Minderjährigen
unter 18 Jahren für den Einsatz in bewaffneten Konflikten verbietet, wozu
auch unterstützende Tätigkeiten wie Melde- und Botengänge, Sanitäts- und
Küchendienste gehören?
Jeder Staat, der derzeit von der Bundesregierung Ausstattungshilfe und/oder
Ausbildungshilfe für seine Streitkräfte erhält bzw. beantragt hat, hat das
Übereinkommen 182 der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert. Das sogenannte
Committee of Experts on the Application of Conventions and Recommendations
überprüft die Einhaltung des Übereinkommens. Es wird auf seine Feststellungen
verwiesen.
8. In welchen afrikanischen Empfängerländern, die aktuell von der
Bundesregierung Ausstattungshilfe für ihre Streitkräfte erhalten, existieren nach
Kenntnis der Bundesregierung interne bewaffnete Konflikte, und welche
Vorkehrungen werden getroffen, damit die Ausstattungshilfe über eine
mögliche Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Minderjährigen hinaus nicht für
militärische Zwecke vereinnahmt wird bzw. im Rahmen von innerstaatlichen
Auseinandersetzungen keine einzelnen Konfliktparteien begünstigt werden?
Interne bewaffnete Konflikte werden derzeit in Nordmali (diverse Milizen) und
Nigeria (Boko Haram) ausgetragen. Die im Rahmen dieses Programms geleistete
Ausstattungshilfe gilt dem Einsatz in Internationalen Peacekeeping Missionen der
Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder afrikanischer
Regionalorganisationen, nicht dem Einsatz in innerstaatlichen Konflikten. Die im Rahmen dieses
Programms geleistete Ausstattungshilfe ist eng mit den Regierungen der
Partnerländer abgestimmt und wird durch die Beratergruppen der Bundeswehr vor Ort
begleitet.
9. Welche deutschen Nichtregierungsorganisationen (NGO) und anderweitigen
von Deutschland geförderten nichtstaatlichen Akteure sind in den
afrikanischen Empfängerländern von Ausstattungshilfe der Bundesregierung im
Bereich der zivilen Krisenprävention, -bearbeitung, Friedenskonsolidierung
und Konfliktnachsorge tätig, und welche Vorkehrungen werden hierbei
getroffen, um praktische Aufgabenüberschneidungen bzw. ein
Konkurrenzverhältnis zwischen den einzelnen Projektpartnern aus dem NGO-Bereich und
der Bundeswehr auszuschließen (bitte erläutern und nach Ländern
auflisten)?
Das Auswärtige Amt koordiniert die über das Ausstattungshilfeprogramm
geleistete Unterstützung mit anderen vom Auswärtigen Amt geförderten Projekten im
Bereich der zivilen Krisenprävention, -bearbeitung, Friedenskonsolidierung und
Konfliktnachsorge. Allerdings unterscheidet sich das
Ausstattungshilfeprogramm in wichtigen Punkten von der Projektarbeit der von Deutschland
geförderten Nichtregierungsorganisationen: Adressaten sind die Streitkräfte von
Partnerländern, ein Bereich, der nur in Ausnahmefällen durch
Nichtregierungsorganisationen abgedeckt wird. Das Ausstattungshilfeprogramm ist eine auf
Mehrjährigkeit angelegte Beratungsleistung, während Nichtregierungsorganisationen auf
Jährlichkeit ausgelegte Projektarbeit im Bereich der zivilen Krisenprävention,
-bearbeitung, Friedenskonsolidierung und Konfliktnachsorge durchführen. Eine
Aufgabenüberschneidung oder ein Konkurrenzverhältnis zwischen
Projektpartnern aus dem NRO-Bereich und der Bundeswehr ist deshalb nicht gegeben.
10. Wie ist in der Ausstattungshilfe der Bundesregierung aktuell die
Familienmitnahme bzw. der Familiennachzug für die entsendeten Mitglieder der
Beratergruppen der Bundeswehr geregelt (bitte erläutern)?
a) Welche Möglichkeiten haben die Ehe-/Partner/innen, in den
Empfängerländern eine reguläre Beschäftigung aufzunehmen?
Zu den konkreten Möglichkeiten der Ehe-/Partner/innen in den
Empfängerländern, eine reguläre Beschäftigung aufzunehmen, liegen keine Erkenntnisse vor.
b) Wie sind der Schulbesuch von mitgenommenen, schulpflichtigen Kindern
in den Empfängerländern und die Anerkennung der dort erworbenen
Schulabschlüsse geregelt?
Für die Beschulung in afrikanischen Ländern stehen mitreisenden
Familienmitgliedern in erster Linie folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Der Besuch einer Deutschen Schule: Zurzeit sind in acht afrikanischen
Ländern (Ägypten, Äthiopien, Ghana, Kenia, Libyen, Namibia, Nigeria und
Südafrika) Deutsche Schulen vorhanden.
2. Der Besuch einer internationalen Schule vor Ort, soweit vorhanden.
3. An Orten ohne geeignete deutsche oder internationale Schule kann
Fernunterricht, soweit die technischen Voraussetzungen erfüllt sind, die schulische
Versorgung sicherstellen.
Bei der Rückkehr von Schülern/Schülerinnen aus dem Ausland beschreibt die
Kultusministerkonferenz (KMK) das folgende Verfahren:
Im Ausland erworbene Schulabschlüsse können unter bestimmten
Voraussetzungen einem deutschen Schulabschluss gleichgestellt werden. Über die
Gleichstellung mit dem deutschen Hauptschulabschluss, einem mittleren Bildungsabschluss
(Realschulabschluss) sowie der allgemeinen oder fachgebundenen
Hochschulreife für berufliche Zwecke (z. B. für die Aufnahme einer Berufsausbildung)
entscheiden die Zeugnisanerkennungsstellen der Länder.
Für die Anerkennung von Schulabschlüssen zum Zwecke der
Hochschulzulassung sind die Hochschulen zuständig.
c) Inwieweit ist für die betreffenden schulpflichtigen Schülerinnen und
Schüler ein nahtloser Schulübergang nach erfolgter Rückkehr nach
Deutschland auch in dem Fall gewährleistet, dass zum Rückkehrzeitpunkt
noch kein Schulabschluss in dem Empfängerland erworben werden
konnte?
Für Leistungen aus einer noch nicht abgeschlossenen Schullaufbahn findet kein
behördliches Anerkennungsverfahren statt. Über die Einstufung in die an einer
deutschen Schule fortzusetzende Schullaufbahn entscheidet vielmehr die
jeweilige Schulleitung in Absprache mit der örtlichen Schulbehörde, den Schülerinnen
und Schülern sowie ihren Eltern, in der Regel im Anschluss an einen
Probeunterricht.
d) Welche Möglichkeiten bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung,
dass in diesem Fall die betreffenden schulpflichtigen Schülerinnen und
Schüler nach erfolgter Rückkehr nach Deutschland zum Erwerb des
Schulabschlusses eine öffentliche internationale Schule besuchen
können?
Internationale Schulen in Deutschland stehen in der Regel unter privater
Trägerschaft oder unter Trägerschaft ausländischer Institutionen. Über die
Aufnahmebedingungen liegen keine Erkenntnisse vor.
11. Wie wirkt sich die Mitnahme von Familienmitgliedern bzw. der Ehe-/
Partner/innen auf ihre Beitragszeiten und Beitragszahlungen in der gesetzlichen
Sozialversicherung aus, und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung für die Versicherungsmöglichkeiten der Betroffenen?
a) In der gesetzlichen Rentenversicherung?
b) In der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung?
c) In der gesetzlichen Krankenversicherung?
d) In der gesetzlichen Pflegeversicherung?
Die Fragen 11 bis 11d werden gemeinsam beantwortet.
Sofern begleitende Familienangehörige im Ausland keiner Beschäftigung
nachgehen, muss die soziale Absicherung auf eigene Kosten im Rahmen der vor Ort
üblichen Absicherung erfolgen.
Auf die deutsche Sozialversicherung kann sich ein Auslandsaufenthalt wie folgt
auswirken:
Sofern keine freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
entrichtet werden, kann eine Rentenlücke entstehen.
Der Schutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ruht (kein
Beitrag, kein Leistungsanspruch) während des Auslandsaufenthaltes oder es
besteht Schutz im Rahmen einer Familienversicherung mit den Besonderheiten
für Leistungen im Ausland.
Abhängig von der Dauer des Auslandsaufenthaltes können ggf. erworbene
Ansprüche verfallen.
Wenn der begleitende Familienangehörige im Ausland einer Beschäftigung
nachgeht, ist er im Rahmen der dort gültigen Regelungen abgesichert. Ansprüche
gegen die Deutsche Sozialversicherung bestehen hier in der Regel nicht.
Sofern mit diesem ausländischen Staat ein Sozialversicherungsabkommen
besteht, können ggf. dort erworbene Ansprüche nach Rückkehr im Rahmen einer
Leistungsgewährung berücksichtigt werden.
12. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Bezug auf den
Sozialversicherungsschutz von ehemals oder aktuell mitgereisten bzw. nachgezogenen
Familienangehörigen der Mitglieder der Bundeswehrberatergruppen derzeit
Klagen vor deutschen Sozialgerichten anhängig, und inwieweit hat es hierzu
nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. in der Vergangenheit bereits Urteile
gegeben (bitte erläutern)?
Der Bundesregierung liegen über etwaige Klagen/Urteile in Bezug auf den
Sozialversicherungsschutz mitreisender Familienangehöriger keine Erkenntnisse vor.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]