[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 29. März 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8008
18. Wahlperiode 30.03.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Kunert, Birgit Wöllert, Inge Höger,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/7865 –
Entwicklung von Mutter-/Vater-Kind-Kuren und die wirtschaftliche Lage der
Kureinrichtungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In den letzten Jahren stand die Frage der Bewilligungspraxis von Mutter-/Vater-
Kind-Maßnahmen im Fokus öffentlicher Debatten und Entscheidungen. Nach
einem längeren Diskussionsprozess wurden 2012 eine neue
Begutachtungsrichtlinie und Umsetzungsempfehlungen verabschiedet. Deren Anwendung hat
zu einer Verbesserung der Bewilligungspraxis bei Mutter-/Vater-Kind-
Maßnahmen nach den §§ 24 und 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
geführt. Es wurde wieder mehr Anträgen stattgegeben, insbesondere für Kuren.
Mütter und Väter konnten ihren Rechtsanspruch wahrnehmen.
Weniger im Fokus stand in der aktuellen Debatte die Situation der Mutter-/
Vater-Kind-Kureinrichtungen selbst. Ihre wirtschaftliche Lage, die Qualität ihrer
Leistungsangebote und deren Personalausstattung wurden nicht problematisiert.
Nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller gab das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zuletzt im Jahr 2005
eine Studie in Auftrag. Gegenstand der Studie war die Analyse sowohl der
Inanspruchnahme von Mütter- bzw. Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen als auch der
Situation der Einrichtungen. Aktuelle Untersuchungen zur wirtschaftlichen
Lage der Kureinrichtungen sind den Fragestellern nicht bekannt.
Eine wirksame und dauerhafte Umsetzung der neuen Empfehlungen ist aber nur
möglich, wenn es genügend Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen gibt, die über
ein qualitativ hohes Leistungsangebot verfügen.
In den letzten zehn Jahren haben sich hier gravierende Veränderungen ergeben.
Die Qualitätsanforderungen an die Erbringung der Leistungsangebote in den
Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen sind gestiegen. Die Einführung eines
Qualitätsmanagements wurde gesetzlich vorgeschrieben. Eine Verbesserung der
Finanzausstattung, die diesen Entwicklungen Rechnung trägt, erfolgte nicht in
dem dafür erforderlichen Maße. Ein großes Problem stellen die aus Sicht der
Fragesteller viel zu niedrigen Tagessätze dar, die die Mutter-/Vater-Kind-
Einrichtungen mit den einzelnen Krankenkassen direkt verhandeln müssen. Die zu
niedrigen Tagessätze und die restriktive Bewilligungspraxis von
Rehabilitationsmaßnahmen führten Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen in der
Vergangenheit in eine existenzbedrohende Lage. In der im Auftrag des BMFSFJ erstellten
Studie schätzten fast 70 Prozent ihre wirtschaftliche Lage als problematisch
oder sogar existenzbedrohlich ein. Daran dürfte sich bis heute nicht viel geändert
haben. Die Forderung nach höheren bzw. angemessenen Tagessätzen wird von
den Krankenkassen mit dem Argument der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
zurückgewiesen.
In ihren Handlungsempfehlungen verwiesen die Autoren der oben genannten
Studie darauf, dass „die vorliegende Untersuchung (…) keine Hinweise auf
Defizite im Hinblick auf die wirtschaftliche Führung der MGW-Einrichtungen
erkennen lassen (hat). Entsprechende Kritik wurde auch nicht von Seiten der
Kostenträger geäußert“. Es wird empfohlen, dass „die Krankenkassen weiterhin
aufgerufen (sind), ihre Kostensatzpolitik zu überdenken: Werden qualitativ
hochwertige Leistungen gewünscht, dann muss man im wohlverstandenem Interesse
aller Beteiligten auch bereit sein, adäquat dafür zu bezahlen. Dies gilt
insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass – wie es nicht zuletzt in den ‚
Anforderungsprofilen‘ festgeschrieben ist – den psychosozialen, edukativen und
interaktiven Angeboten im Rahmen der Mutter-Vater-Kind-Maßnahmen besondere
Bedeutung beigemessen wird. Mit der Bereitstellung des dazu erforderlichen
Fachpersonals ist im Vergleich zu sonstigen stationären Heilbehandlungen ein
erheblicher finanzieller Mehraufwand verbunden. Aus diesen Gründen ist
deshalb auf Leistungsentgelte zu dringen, die eine echte Vollfinanzierung der
Mütter- bzw. Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen auf Dauer sicherstellen. Gefordert ist
hier ggf. auch das Bundesministerium für Gesundheit, auf dem
Verordnungswege auf angemessene Leistungsentgelte hinzuwirken.“
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die gesetzlichen Krankenkassen erbringen für Mütter und Väter Leistungen zur
medizinischen Vorsorge und Rehabilitation in Einrichtungen des
Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen; die Leistungen können auch in
Form einer Mutter-/Vater-Kind-Leistung erbracht werden (§§ 24, 41 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch – SGB V).
Um der Kritik an der Bewilligungspraxis der Krankenkassen zu begegnen, sind
in der Vergangenheit verschiedene Anstrengungen unternommen worden, um
insbesondere transparente Verfahren sowie nachvollziehbare und belastbare
Entscheidungen der Krankenkassen zu erreichen. Nach Verhandlungen haben sich
der GKV-Spitzenverband, der Medizinische Dienst des GKV-Spitzenverbandes
(MDS), die Elly Heuss-Knapp-Stiftung Müttergenesungswerk (MGW) und der
Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.V. (BDPK) – mit Unterstützung des
Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) – Anfang des Jahres 2012 auf eine
überarbeitete Fassung der „Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und
Rehabilitation“, die maßgebende Grundlage der Entscheidungspraxis der Krankenkassen
ist, und auf Umsetzungsempfehlungen hierzu verständigt. U. a. wurden die
Ausführungen zur Bedeutung umwelt- und personenbezogener sowie mütter-/
väterspezifischer Kontextfaktoren für die sozialmedizinische Begutachtung und die
Leistungsentscheidungen der Krankenkassen ergänzt und konkretisiert. Zur
Unterstützung einer einheitlichen Umsetzung der geänderten Begutachtungs-
Richtlinie dienen die außerdem erstellten Umsetzungsempfehlungen. In den Jahren seit
2012 ist eine deutliche Erhöhung der Bewilligungsentscheidungen der
Krankenkassen zu verzeichnen.
Die Bundesregierung hat bereits in ihrer Vorbemerkung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. betreffend die „Sicherstellung einer qualitativ
hochwertigen Versorgung in Einrichtungen der Elly Heuss-Knapp-Stiftung Deutsches
Müttergenesungswerk“ (Bundestagsdrucksache 18/3657) auf folgende
Schwerpunkte hingewiesen, auf die nochmals verwiesen wird:
Die Krankenkassen dürfen stationäre medizinische Rehabilitationsleistungen für
Mütter und Väter nur in Einrichtungen des MGW oder gleichartigen
Einrichtungen oder für Vater-Kind-Maßnahmen geeigneten Einrichtungen erbringen lassen,
mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (§ 111a Absatz 1 SGB V). Durch den
statusbegründenden Versorgungsvertrag werden die Einrichtungen zur
Versorgung GKV-versicherter Mütter, Väter und Kinder zugelassen. Die Beziehung der
Krankenkassen zu den genannten Einrichtungen fällt damit ebenso in die
Vertragskompetenz der Beteiligten, wie dies nach Maßgabe des § 111 SGB V auch
für die Beziehung zu den übrigen Erbringern von stationären Vorsorge- und
Rehabilitationsleistungen verankert ist.
Durch dieses Vertragssystem sollen die Qualität und die Effizienz der Leistungen
nach den §§ 24 und 41 SGB V auf hohem Niveau gesichert werden
(Bundestagsdrucksache 14/9035, S. 4). Vor diesem Hintergrund haben die Verbände der
Krankenkassen auf Bundesebene gemeinsam und einheitlich unter Beteiligung
des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, des MGW und des
Bundesverbandes Deutscher Privatkrankenanstalten mit Wirkung zum 1. August 2003 ein
einheitliches Anforderungsprofil für stationäre medizinische Vorsorgeleistungen
in Mütter-Einrichtungen vereinbart. Es bildet die Grundlage für die
Versorgungsverträge nach § 111a SGB V und dient der Sicherung eines einheitlichen
Leistungsgeschehens. Für stationäre medizinische Rehabilitationsleistungen in
Mütter-Einrichtungen haben sich die Vereinbarungspartner auf ein gesondertes
Anforderungsprofil mit ähnlichem Inhalt verständigt.
Darüber hinaus bestehen gesetzliche Vorgaben mit dem Ziel, die Sicherung und
Weiterentwicklung der Qualität der erbrachten Leistungen zu gewährleisten. So
sind die Vertragseinrichtungen gesetzlich verpflichtet, sich an
einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beteiligen sowie ein internes
Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln (§ 135a Absatz 2
SGB V). Auf der Grundlage des § 137d Absatz 1, 2 und 4 SGB V sind die
Einzelheiten zur einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung und zum internen
Qualitätsmanagement zwischen dem GKV-Spitzenverband und den
Spitzenorganisationen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen festgelegt worden.
Die Vergütungen für erbrachte Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen sind
nicht Bestandteil der Versorgungsverträge. Sie werden zwischen den einzelnen
Krankenkassen und den Einrichtungsträgern gesondert und frei vereinbart (§ 111
Absatz 5 i. V. m. § 111a Absatz 1 Satz 2 SGB V). Maßstab ist dabei eine an den
Leistungen orientierte Preisgestaltung; der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist
zu beachten (Bundestagsdrucksache 17/5178, S. 21). Das Gesetz enthält keine
spezifischen Vorgaben für die Inhalte dieser Vergütungsvereinbarungen.
Im Konfliktfall besteht für die Parteien der Vergütungsvereinbarungen die
Möglichkeit, in das gesetzlich vorgesehene Schiedsstellenverfahren einzutreten. So
kann die Landesschiedsstelle nach § 111b SGB V angerufen werden, wenn eine
Vergütungsvereinbarung innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher
Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen durch eine der Vertragsparteien nicht
zustande gekommen ist. Die angerufene Schiedsstelle setzt den Inhalt der zu
verhandelnden Vergütungsvereinbarung für die Vertragsparteien fest (§ 111
Absatz 5 SGB V). Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass dieser
Konfliktlösungsmechanismus ein sachgerechtes Instrument zur Durchsetzung einer
angemessenen Vergütung für stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge und
Rehabilitation darstellt.
Darüber hinaus unterstützt der Bund die vom MGW anerkannten Einrichtungen
durch Zuschüsse zu Bau- und Umbaumaßnahmen, die zum Erhalt und
Fortbestand der Einrichtungen erforderlich sind (hierzu näher die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/1595).
1. Wie hat sich die Antrags- und Bewilligungspraxis von Mutter-/Vater-Kind-
Kuren nach der Verabschiedung der neuen Begutachtungsrichtlinie und der
Umsetzungsempfehlungen vom März 2012 entwickelt?
Die Antrags- und Bewilligungspraxis von Mutter-/Vater-Kind-Leistungen hat
sich sehr dynamisch entwickelt, die Anzahl der genehmigten Anträge liegt bei
fast 90 Prozent.
Antragsstatistik Mutter-Väter-Kind Kuren (§§ 24 und 41 SGB V)
2012 2013 2014
Anträge neu 144.784 143.739 158.966
Anträge unerledigt aus Vorjahren 8.350 8.673 10.772
Aus medizinischen Gründen abgelehnt 18.158 15.526 16.256
Aus sonstigen Gründen abgelehnt 1.586 1.534 2.000
Ablehnungen zusammen 19.744 17.060 18.256
Leistung nach Antrag genehmigt 118.571 121.591 132.325
Mit anderer Leistung genehmigt 2.527 2.230 2.672
Genehmigungen zusammen 121.098 123.821 134.997
Sonstige Erledigung 4.994 2.843 2.787
Anteil genehmigter Leistungen 86,5% 88,1% 88,3%
Quelle: BMG (KG5) Geschäftsstatistiken der GKV
2. In welcher Art und Weise hat die Bundesregierung „die Umsetzung der
dargestellten Maßnahmen und die damit verbundenen Ergebnisse aufmerksam“
beobachtet (
www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?
Id=MMD16/882&quelle=alle)?
Erkenntnisse über die Entwicklung des Leistungsgeschehens ergeben sich für die
Bundesregierung insbesondere aus den amtlichen Statistiken der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) sowie aus Verlautbarungen der in diesem
Leistungsbereich beteiligten Akteure.
3. Plant die Bundesregierung eine Evaluierung der Umsetzung der neuen
Begutachtungsrichtlinie bzw. ist diese geplant?
Wenn ja, wann und in welcher Art und Weise?
Wenn nein, warum nicht?
Nach Auskunft der beteiligten Organisationen wurde die Umsetzung der neuen
Begutachtungs-Richtlinie seit ihrer Verabschiedung am 7. Februar 2012
kontinuierlich begleitet. Es fanden regelmäßige Treffen des GKV-Spitzenverbandes, der
Verbände der Kassenarten auf Bundesebene sowie der Medizinischen Dienste
und des MDS mit dem MGW und dem BDPK zum Erfahrungsaustausch im
Hinblick auf die Umsetzung der neuen Begutachtungs-Richtlinie statt.
Die Antrags- und Bewilligungspraxis von Leistungen für Mütter und Väter nach
den §§ 24 und 41 SGB V wird vom BMG sorgfältig beobachtet (vgl. Antworten
zu den Fragen 1 sowie 14 bis 16). Darüber hinaus ergibt sich derzeit keine
Notwendigkeit, seitens der Bundesregierung eine Evaluation der o. g. Richtlinie zu
planen.
4. Haben der GKV-Spitzenverband und der Medizinische Dienst des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS) dem Bundesministerium
für Gesundheit (BMG) nach dem 21. März 2012 erneut über Stand und
Probleme der Umsetzung der neuen Begutachtungsrichtlinie berichtet?
Wenn nein, warum nicht und ist dies in nächster Zeit beabsichtigt?
5. Inwieweit haben der GKV-Spitzenverband und der MDS wie angekündigt
die praktische Umsetzung der Begutachtungs- und Verwaltungsverfahren
seit März 2012 im Zusammenhang mit Anträgen auf Leistungen zur
medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter nach den §§ 24
und 41 SGB V begleitet und bei Hinweisen auf ungeklärte Umsetzungs-,
Rechtauslegungs- und Verfahrensfragen zu deren Klärung beigetragen
(
www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMD
16/882&quelle=alle)?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Seit Verabschiedung der geänderten Begutachtungs-Richtlinie und der
ergänzenden Umsetzungsempfehlungen wurde deren Umsetzung kontinuierlich begleitet.
Der GKV-Spitzenverband hat unter Beteiligung der Verbände der Krankenkassen
auf Bundesebene sowie des MDS und der MDK regelmäßige
Erfahrungsaustausche mit dem MGW und dem BDPK geführt. Diese Treffen erfolgten 2012 und
2013 sehr engmaschig, konnten 2014 und 2015 dann reduziert werden, da keine
nennenswerten Umsetzungsprobleme mehr identifiziert wurden. Über die
Beratungen wurde das BMG durch den GKV-Spitzenverband informiert.
6. Inwieweit wurde der Beschluss der Konferenz der Leitenden Ärztinnen und
Ärzte der Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK-Gemeinschaft)
vom 12. Februar 2012 zur verbesserten Dokumentation der Begutachtung
von Anträgen umgesetzt?
Welche Erfahrungen gibt es hier, und inwieweit spiegelt sich das in der
Bewilligungspraxis von Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen wider?
Zur verbesserten Dokumentation der Begutachtung von Anträgen auf Leistungen
nach §§ 24 und 41 SGB V wurden nach Angabe des MDS zwischen dem GKV-
Spitzenverband, den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene sowie dem
MDS und den MDK Fallberatungsbögen vereinbart, um die
Informationsgrundlage bundesweit einheitlich zu gestalten. Diese werden bei der Bearbeitung von
Anträgen auf medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen für Mütter
und Väter eingesetzt. Weiterhin wurde einheitlich vorgegeben, dass jede vom
Antrag abweichende sozialmedizinische Empfehlung des MDK im Rahmen einer
sozialmedizinischen Stellungnahme zu begründen ist. Darüber hinaus wird
entsprechend einem neu entwickelten „Konzept für eine strukturierte
Qualitätssicherung zum Begutachtungsfeld Leistungen für Mütter und Väter nach §§ 24, 41
SGB V“ die Einhaltung der Vorgaben in diesem Zusammenhang erhoben und die
Einheitlichkeit der Umsetzung der neuen Richtlinie und die Nachvollziehbarkeit
der gutachterlichen Stellungnahmen überprüft. Seit September 2015 werden
entsprechende Qualitätssicherungs-Daten von den Medizinischen Diensten über eine
Stichprobenziehung und Qualitätsprüfungen der Gutachten erhoben. Erste
Ergebnisse hierzu werden voraussichtlich im dritten Quartal 2016 vorliegen. Im
Hinblick auf die Bewilligungspraxis wird auf die Antworten zu den Fragen 1 sowie
14 bis 16 verwiesen.
7. Wie haben sich die Ausgaben für Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen in den
Jahren von 2012 bis 2015 insgesamt und nach Leistungsarten (medizinische
Vorsorge und medizinische Rehabilitation) entwickelt (bitte nach
Krankenkassenarten differenzieren)?
8. Um wie viel stiegen die Aufwendungen zur medizinischen Vorsorge und
Rehabilitation für Mütter und Väter in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) im Zeitraum von 2012 bis 2015 gegenüber dem Zeitraum von 2008
bis 2011 (bitte nach Kassen und Kassenarten aufschlüsseln)?
9. Wie hoch ist der Anteil von Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen gemessen an
den Gesamtausgaben der GKV in diesen Zeiträumen?
Die Fragen 7, 8 und 9 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Ausgaben der GKV für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und
Rehabilitation für Mütter und Väter sind im Zeitraum 2008 bis 2011 um 16,5 Prozent
gesunken und im Zeitraum 2012 bis 2015 insgesamt um knapp 20 Prozent
gestiegen. Die Entwicklung der entsprechenden Ausgaben für die einzelnen
Kassenarten sowie des Anteils dieser Leistungsausgaben an den Gesamtausgaben der GKV
im Zeitraum 2008 bis 2015 können der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden. Da die endgültigen Rechnungsergebnisse für das Jahr 2015 erst im Juni 2016
vorgelegt werden, wurden hierfür die vorläufigen Ergebnisse der Statistik KV45
für das erste bis vierte Quartal 2015 zugrunde gelegt.
Ausgaben der GKV für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und
Rehabilitation für Mütter und Väter
2008 2009 VÄ* 2010 VÄ* 2011 VÄ* 2012 VÄ* 2013 VÄ* 2014 VÄ*
1.-4.
Qu.
2015 VÄ*
Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter (Betrag in Mio. €)
GKV 297,2 285,6 -3,9% 261,9 -8,3% 261,6 -0,1% 304,5 16,4% 343,1 12,7% 359,5 4,8% 375.1 3,3%
VDEK 110,8 113,1 2,0% 96,9 -14,3% 95,2 -1,7% 122,1 28,2% 131,5 7,7% 133,1 1,2% 132,8 -0,9%
AOK 73,3 72,0 -1,8% 66,3 -7,9% 62,7 -5,4% 88,8 41,6% 104,2 17,3% 112,4 7,9% 120,9 7,2%
BKK 67,4 66,6 -1,2% 69,1 3,7% 74,6 8,0% 62,8 -15,8% 68,7 9,4% 71,5 4,1% 75,0 3,8%
IKK 31,6 29,0 -8,2% 24,6 -15,3% 23,9 -2,7% 25,7 7,5% 33,4 29,9% 35,5 6,5% 40,1 7,9%
KBS 2,7 3,2 19,3% 3,6 12,0% 3,8 6,8% 3,8 -1,2% 4,1 10,2% 5,7 37,5% 5,0 -12,2%
LKK 1,7 1,8 6,3% 1,5 -16,1% 1,4 -7,2% 1,3 -6,9% 1,1 -11,8% 1,2 5,5% 1,2 0,6%
Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter (Betrag in Mio. €)
GKV 39,7 31,0 -21,9% 25,5 -17,7% 19,7 -22,9% 19,8 0,7% 17,8 -10,4% 14,4 -18,9% 14,5 -6,0%
VDEK 16,2 14,3 -11,5% 10,4 -27,3% 7,3 -29,7% 6,9 -5,4% 5,3 -22,8% 5,8 9,5% 5,6 -7,3%
AOK 10,5 6,5 -38,2% 5,6 -13,7% 4,5 -20,2% 6,1 36,3% 4,9 -19,7% 2,4 -51,9% 2,8 -3,0%
BKK 8,3 7,3 -12,6% 6,6 -9,5% 5,3 -19,9% 3,9 -26,1% 3,6 -6,9% 3,7 3,0% 3,9 2,3%
IKK 2,0 1,0 -50,5% 0,8 -21,3% 0,8 0,6% 1,0 31,6% 1,9 84,0% 1,3 -32,4% 1,4 -7,6%
KBS 1,4 1,8 30,3% 2,0 13,2% 1,7 -14,1% 1,7 0,9% 1,9 8,8% 1,1 -41,0% 0,74 -33,3%
LKK 0,2 0,2 -12,1% 0,2 -14,0% 0,1 -23,3% 0,12 0,3% 0,08 -32,1% 0,05 -33,5% 0,05 -1,9%
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter insgesamt (Betrag in Mio. €)
GKV 336,9 316,7 -6,0% 287,5 -9,2% 281,3 -2,1% 324,3 15,3% 360,9 11,3% 373,9 3,6% 389,6 2,9%
Anteil der Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter
an den Gesamtausgaben der GKV
0,19 % 0,19 % 0,16 % 0,16 % 0,18 % 0,19 % 0,18 % 0,18 %
*Veränderung zum Vorjahr bzw. Vorjahreszeitraum
Quelle: GKV-Statistiken KJ1 und KV45
10. Wie haben sich Bedarf und Angebot bei Mutter-/Vater-Kind-Kuren seit 2012
entwickelt?
Gibt es Wartelisten für Mutter-/Vater-Kind-Kuren?
Zu dieser Frage liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
11. Beabsichtigt das BMFSFJ oder das BMG eine Neuauflage der Studie, um
Angebot und Bedarf an Leistungen in Einrichtungen der Elly Heuss-Knapp-
Stiftung, Deutsches Müttergenesungswerk zu erfassen und zu analysieren,
um auf dieser Grundlage Aussagen über Notwendigkeit und Möglichkeiten
einer bedarfsgerechten Weiterentwicklung machen zu können?
Das BMFSFJ führt jährlich ein Gespräch mit der Geschäftsführung der Elly
Heuss-Knapp-Stiftung Müttergenesungswerk (MGW) sowie mit den
Vertretungen der Wohlfahrtsverbände bzw. der Fachverbände zu Bedarfen, den fachlichen
und fachpolitischen Schwerpunkten und zur Weiterentwicklung durch. Eine
Wiederholung der zitierten Studie ist vor diesem Hintergrund nicht vorgesehen.
12. Über welche aktuellen Informationen zu den Belastungen und zur
gesundheitlichen Situation der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Vorsorge- und
Rehabilitationsmaßnahmen und ihrer Kinder verfügen die Krankenkassen
nach Kenntnis der Bundesregierung, und inwieweit lassen sich daraus
Handlungsbedarfe für eine qualitätsangemessene Betreuung und deren
Finanzierungssicherstellung – insbesondere für angemessene Tagessätze – ableiten?
13. Inwieweit verfügen die Krankenkassen über aktuelle Informationen zur
Sozialstruktur der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Mutter-/Vater-Kind-
Kuren?
Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Mutter-/Vater-Kind-Kuren
hat es in den Jahren von 2008 bis 2015 gegeben (bitte jährlich nach
Einrichtungen, Müttern, Vätern und Kindern aufschlüsseln)?
Wie stellt sich die Sozialstruktur der Teilnehmerinnen und Teilnehmer dar
(Anteil Männer, Frauen, Kinder, Alter, Familienstand, Erwerbstätigkeit,
monatliches Nettoeinkommen)?
Die Fragen 12 und 13 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Krankenkassen erheben einzelfallbezogen für die Prüfung der
Leistungsanträge die für die Leistungsentscheidungen erforderlichen Informationen. Der
Bundesregierung ist nicht bekannt, über welche aktuellen Informationen zu den
angesprochenen Fragen Krankenkassen verfügen.
14. Wie viele Anträge zur Gewährung von Mutter-/Vater-Kind-Kuren wurden
in den Jahren von 2012 bis 2015 bewilligt?
Im Jahr 2012 wurden 121 098 Mutter-/Vater-Kind-Leistungen bewilligt, im Jahr
2013 123 821 und im Jahr 2014 wurden 134 997 Mutter-/Vater-Kind-Leistungen
bewilligt. Die Ergebnisse für 2015 liegen noch nicht vor.
15. Wie viele Anträge zur Gewährung von Mutter-/Vater-Kind-Kuren wurden
in den Jahren von 2012 bis 2015 abgelehnt und aus welchen Gründen (bitte
aufschlüsseln nach Bundesländern, Krankenkassen)?
Im Jahr 2012 wurden 19 744 Mutter-/Vater-Kind-Leistungen abgelehnt, im Jahr
2013 17 060 und im Jahr 2014 wurden 18 256 Mutter-/Vater-Kind-Leistungen
abgelehnt. Die Ergebnisse für 2015 liegen noch nicht vor. In der amtlichen
Statistik KG5, in der die Mutter-/Vater-Kind-Leistungen gezählt werden, gibt es
keine Aufschlüsselung nach Bundesländern.
Antragsstatistik Mutter-Väter-Kind-Kuren (§§ 24 und 41 SGB V)
AOK BKK IKK LKK KBS
Ersatzkassen BUND
2012 Aus medizinischen Gründen abgelehnt 4.901 3.564 2.435 49 79 7.130 18.158
Aus sonstigen Gründen abgelehnt 159 276 109 3 145 894 1.586
Ablehnungen 2012 insgesamt 5.060 3.840 2.544 52 224 8.024 19.744
2013 Aus medizinischen Gründen abgelehnt 4.260 2.872 1.969 59 100 6.266 15.526
Aus sonstigen Gründen abgelehnt 251 298 65 164 756 1.534
Ablehnungen 2013 insgesamt 4.511 3.170 2.034 59 264 7.022 17.060
2014 Aus medizinischen Gründen abgelehnt 3.980 2.829 1.506 37 98 7.806 16.256
Aus sonstigen Gründen abgelehnt 251 404 53 150 1.142 2.000
Ablehnungen 2014 insgesamt 4.231 3.233 1.559 37 248 8.948 18.256
Quelle: BMG (KG5) Geschäftsstatistiken der GKV
16. Bei wie vielen Ablehnungen von Anträgen wurde in dem genannten
Zeitraum Widerspruch eingelegt und in wie vielen Fällen war der Widerspruch
erfolgreich bzw. wurde als unbegründet zurückgewiesen (bitte aufschlüsseln
nach Bundesländern und Krankenkassen)?
Im Jahr 2012 gab es 12 363 Widersprüche gegen abgelehnte Anträge auf Mutter-/
Vater-Kind-Leistungen, im Jahr 2013 gab es 8 979 Widersprüche und im Jahr
2014 gab es 10 110 Widersprüche gegen abgelehnte Mutter-/Vater-Kind-
Leistungen. Die Ergebnisse für 2015 liegen noch nicht vor. In der amtlichen Statistik
KG5, in der die Mutter-/Vater-Kind-Leistungen gezählt werden, gibt es keine
Aufschlüsselung nach Bundesländern.
Antragsstatistik Mutter-Väter-Kind-Kuren (§§ 24 und 41 SGB V)
AOK BKK IKK LKK KBS
Ersatzkassen BUND
2012 Widerspruch erfolgreich 1.275 1.518 815 21 14 3.901 7.544
Widerspruch aus medizinischen Gründen
abgewiesen 359 435 243 7 67 1.275 2.386
Widerspruch aus sonstigen Gründen abgewiesen 35 223 3 0 0 376 637
Widerspruch mit anderer Leistung bewilligt 43 54 22 0 2 105 226
Widerspruch aus sonstigen Gründen erledigt 39 124 70 7 5 349 594
Erfolgreiche Widersprüche insgesamt 1.357 1.696 907 28 21 4.355 8.364
Abgewiesene Widersprüche insgesamt 394 658 246 7 67 1.651 3.023
Widersprüche neu 1.713 2.194 921 31 86 5.243 10.188
Widersprüche unerledigt aus Vorjahren 138 387 275 12 10 1.353 2.175
Widersprüche insgesamt 1.851 2.581 1.196 43 96 6.596 12.363
2013 Widerspruch erfolgreich 853 896 481 16 28 2.763 5.037
Widerspruch aus medizinischen Gründen
abgewiesen 392 263 144 9 61 643 1.512
Widerspruch aus sonstigen Gründen abgewiesen 51 278 10 0 0 258 597
Widerspruch mit anderer Leistung bewilligt 22 18 4 0 0 45 89
Widerspruch aus sonstigen Gründen erledigt 90 98 82 5 3 168 446
Erfolgreiche Widersprüche insgesamt 965 1.012 567 21 31 2.976 5.572
Abgewiesene Widersprüche insgesamt 443 541 154 9 61 901 2.109
Widersprüche neu 1.494 1.829 633 37 99 3.768 7.860
Widersprüche unerledigt aus Vorjahren 147 221 138 8 8 597 1.119
Widersprüche insgesamt 1.641 2.050 771 45 107 4.365 8.979
2014 Widerspruch erfolgreich 930 1.105 342 18 23 3.039 5.457
Widerspruch aus medizinischen Gründen
abgewiesen 394 253 134 6 85 618 1.490
Widerspruch aus sonstigen Gründen abgewiesen 46 59 8 0 0 233 346
Widerspruch mit anderer Leistung bewilligt 13 22 1 0 1 72 109
Widerspruch aus sonstigen Gründen erledigt 91 184 50 3 4 214 546
Erfolgreiche Widersprüche insgesamt 1.034 1.311 393 21 28 3.325 6.112
Abgewiesene Widersprüche insgesamt 440 312 142 6 85 851 1.836
Widersprüche neu 1.667 1.861 484 21 124 4.511 8.668
Widersprüche unerledigt aus Vorjahren 299 502 123 15 15 488 1.442
Widersprüche insgesamt 1.966 2.363 607 36 139 4.999 10.110
Quelle: BMG (KG5) Geschäftsstatistiken der GKV
17. Inwieweit ist das Wunsch- und Wahlrecht nach § 40 SGB V von Müttern
und Vätern in Bezug auf die Wahl der Einrichtung in der Praxis
gewährleistet?
18. Welche Kenntnisse gibt es über die Zuweisungspraxis der Krankenkassen
von Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen an die dafür vorgesehenen Kliniken?
Welchen Stellenwert nehmen dabei die Höhe der Tagessätze, die Qualität
der Leistungsangebote bzw. die Personalausstattung ein?
19. Wie vereinbart sich nach Einschätzung der Bundesregierung die Zuweisung
an eine konkrete Kureinrichtung durch die Krankenkassen mit dem in § 40
SGB V durch das Versorgungsstärkungsgesetz gesetzlich festgeschriebenem
Wunsch- und Wahlrecht der Eltern, wobei als Begründung häufig ein
niedriger Tagessatz dient?
20. In welchem Zusammenhang stehen nach Kenntnis der Bundesregierung
Präferenzen der Kostenträger und das Wahl- und Wunschrecht in Bezug auf eine
Einrichtung?
Die Fragen 17 bis 20 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach dem Recht der GKV ist vorgesehen, dass die Krankenkasse die Einrichtung,
in der Mutter-/Vater-Kind-Leistungen erbracht werden, nach pflichtgemäßen
Ermessen bestimmt (§ 24 Absatz 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 5 Satz 1 SGB V,
§ 41 Absatz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 1 SGB V). Durch das GKV-
Versorgungsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2015 wurde durch Ergänzungen des
§ 23 Absatz 5 Satz 1 SGB V und des § 40 Absatz 3 Satz 1 SGB V bestimmt, dass
die Entscheidung der Krankenkasse das in § 9 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelte Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten zu
berücksichtigen hat. Durch die Verweise in § 24 Absatz 2 und § 41 Absatz 2
SGB V gilt dies auch für Mutter-/Vater-Kind-Leistungen. Damit wird die
eigenverantwortliche Gestaltung der Lebensumstände der Versicherten gestärkt. Nach
§ 9 Absatz 1 SGB IX ist berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten zu
entsprechen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das
Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse
Rücksicht genommen. Die Krankenkassen haben bei Erbringung der Leistungen
das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 2 Absatz 1 Satz 1, § 12 SGB V) zu beachten. Die
Bundesregierung geht davon aus, dass die Auswahl der Einrichtungen nach
diesen Grundsätzen sachgerecht vorgenommen wird.
21. Inwieweit haben sich seit Verabschiedung der neuen
Begutachtungsrichtlinie Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen der
Krankenkassen erhöht?
Welche konkreten Veränderungen hat es diesbezüglich in der Praxis
gegeben?
Zur Herstellung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit sind die
Leistungsentscheidungen der Krankenkassen nachvollziehbar und individuell zu begründen.
Dies gilt generell für alle Leistungsbescheide und ist umso wichtiger bei
ablehnenden Leistungsentscheidungen und in Fallgestaltungen, in denen im laufenden
Verwaltungsverfahren vorherige Entscheidungen revidiert oder trotz
Heranziehung neuer entscheidungsrelevanter Unterlagen – etwa im
Widerspruchsverfahren – beibehalten werden.
Nach Informationen des GKV-Spitzenverbandes liegen – gerade auch aus den
regelmäßigen Erfahrungsaustauschen des GKV-Spitzenverbandes mit dem MGW
und dem BDPK – keinerlei Hinweise darauf vor, dass die Transparenz und
Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen der Krankenkassen aus Sicht der
Versicherten verbesserungsbedürftig wäre.
Nach Auskunft des Bundesversicherungsamtes ist die Anzahl an Eingaben
Versicherter zu Mutter-/Vater-Kind-Leistungen seit 2012 deutlich gesunken. Auch
dies spricht für eine bessere Transparenz und Nachvollziehbarkeit der
Leistungsentscheidungen der Krankenkassen.
22. Wie viele Kliniken, die Versorgungsverträge nach § 111a SGB V mit
Krankenkassen abgeschlossen haben, gibt es bundesweit (bitte aufschlüsseln nach
Bundesländern, privatwirtschaftlichen und KK-zugehörigen sowie
Trägerschaft)?
Es gibt derzeit bundesweit insgesamt 138 Einrichtungen, mit denen ein
Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V besteht. Angaben über die jeweilige
Trägerschaft der Einrichtung liegen der Bundesregierung nicht vor. Die
Aufschlüsselung der Einrichtungen nach Bundesländern und die Entwicklung der Zahlen in
den letzten zehn Jahren ergibt sich aus folgender Tabelle:
23. Wie hat sich die Anzahl der Einrichtungen in den letzten zehn Jahren
entwickelt?
Wie hat sich die Anzahl der Betten (Mütter/Kinder) insgesamt und pro
Einrichtung entwickelt?
Die Entwicklung der Zahl der Einrichtungen in den letzten zehn Jahren –
aufgeschlüsselt nach Bundesländern – ergibt sich aus der Tabelle in der Antwort zu
Frage 22. Über die Zahl der Betten der einzelnen Einrichtung und deren
Entwicklung in den letzten zehn Jahren liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
24. Wie haben sich die Belegungszahlen in diesen Einrichtungen entwickelt, und
wie ist deren Auslastung?
Über die Belegungszahlen in den Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach
§ 111a SGB V insgesamt, deren Entwicklung und die Auslastung der jeweiligen
Einrichtung liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
25. Wie viele insgesamt und welche Mutter-/Vater-Kind-Kliniken sind
Einrichtungen der Elly Heuss-Knapp-Stiftung, Deutsches Müttergenesungswerk?
Über welchen Marktanteil verfügen diese Einrichtungen?
Ende 2015 gab es insgesamt 76 vom Müttergenesungswerk anerkannte
Einrichtungen. Ausgehend von insgesamt 138 Einrichtungen mit Versorgungsverträgen
nach § 111a SGB V (Stand 2016) entfällt auf die vom Müttergenesungswerk
anerkannten Einrichtungen ein Anteil von rd. 55 Prozent. Bei der Bettenzahl ist ein
hiervon abweichender Wert möglich.
26. Wie stellt sich die wirtschaftliche Situation der Mutter-/Vater-Kind-Kliniken
insgesamt dar?
Welche wirtschaftlichen Probleme haben nach Kenntnis der
Bundesregierung Träger – hier insbesondere Kureinrichtungen – im Bereich der
Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Zu Belegungszahlen
und Auslastung der Einrichtungen des Müttergenesungswerks liegt lediglich die
Information vor, dass die Belegung in den vom Müttergenesungswerk
anerkannten Einrichtungen seit Inkrafttreten der neuen Begutachtungsrichtlinie (am
6. Februar 2012) um rd. 25 Prozent gestiegen ist.
27. Wie viele Einrichtungen arbeiten kostendeckend?
Wie viele Einrichtungen sind auf Zuschüsse von Dritten oder sonstige
Zuweisungen angewiesen?
Wie viele Einrichtungen erzielen einen negativen Jahresabschluss?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
28. In welchem Umfang wurden in den letzten zehn Jahren Investitionen in diese
Einrichtungen getätigt?
Im Rahmen seiner Bauförderung hat das BMFSFJ Zuwendungen i. H. v.
39 384 580 Euro an Einrichtungen des Müttergenesungswerks erteilt. Inwieweit
die Einrichtungen des Müttergenesungswerks eigene Investitionen getätigt haben,
wird im BMFSFJ nicht erhoben. Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung nicht vor.
29. Wie ist die Ausstattung mit Personal (bitte aufschlüsseln nach
Pflegefachkräften, medizinischen oder psychotherapeutischen Fachberufen und
Hilfskräften)?
Der Bundesregierung liegen zu der Personalausstattung von Einrichtungen nach
§ 111a SGB V keine Angaben vor.
30. Wie ist der Anteil von Kinder- und Säuglingskrankenpflegerinnen und -
pflegern und anderem pädiatrischem Personal am Gesamtpersonal?
31. Wie hoch ist der Anteil von teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern, und wie hat sich dieser Anteil seit 2005 entwickelt?
32. Wie hoch ist die Anzahl der angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
und der auf Honorarbasis Beschäftigten in den verschiedenen Bereichen der
Einrichtungen?
Hat es hier in den letzten zehn Jahren Veränderungen im Verhältnis von
angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu Honorarkräften gegeben?
33. Inwieweit erfolgten Gehaltskürzungen und Auslagerungen, z. B. durch
Leiharbeit?
34. Wie hat sich die Zahl der in Einrichtungen für Mutter-/Vater-Kind-Kuren
beschäftigten Fachkräfte (in Vollzeitäquivalenten) von 2005 bis 2015
entwickelt?
Die Fragen 30 bis 34 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
35. Wird in den Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen Mindestlohn gezahlt?
Gab es in diesen Einrichtungen Kontrollen zur Einhaltung des
Mindestlohns?
Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher
Mindestlohn. Die Einhaltung des Mindestlohns wird durch die Behörden der
Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit – FKS) kontrolliert. Die Finanzkontrolle
Schwarzarbeit der Zollverwaltung führt differenzierte statistische Erhebungen
nur für einige Branchen. Der Bereich „Kur- und Rehabilitationseinrichtungen“
wird nicht gesondert erfasst. Daher liegen keine Informationen über die Anzahl
der Kontrollen und festgestellter Verstöße in diesem Bereich vor.
36. Was sollte aus Sicht der Bundesregierung der Verhandlung von Tagessätzen
zugrunde liegen, und was wird bei der Verhandlung von Tagessätzen
tatsächlich zugrunde gelegt?
Wie bewertet die Bundesregierung die Transparenz der
Tagessatzverhandlung?
Inwieweit und für wen sollte das Verfahren transparent sein?
Nach § 111a in Verbindung mit § 111 Absatz 5 SGB V werden die Vergütungen
zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen Einrichtungen
vereinbart. Es handelt sich insoweit um Vertragspreise, bei deren Verhandlung
die vereinbarten Leistungen zugrunde gelegt werden. Eine Offenlegung des
Verhandlungsverfahrens über die unmittelbaren Vertragsparteien hinaus ist nicht
vorgesehen. Kommt eine Vergütungsvereinbarung innerhalb von zwei Monaten nach
Verhandlungsaufforderung nicht oder teilweise nicht zustande, kann von den
Vertragsparteien die Festsetzung durch die Landesschiedsstelle nach § 111b
SGB V beantragt werden.
37. Inwieweit haben sich die Anforderungsprofile für
Rehabilitationsmaßnahmen in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen in den letzten zehn Jahren
verändert, und inwieweit wurde dem bezüglich der Berechnung bzw. Höhe der
Tagessätze Rechnung getragen?
Die Anforderungen an die Einrichtungen werden im Rahmen der
Versorgungsverträge nach § 111a in Verbindung mit § 111 Absatz 2 SGB V und der
Vergütungsvereinbarungen nach § 111a in Verbindung mit § 111 Absatz 5 SGB V von
den jeweiligen Vertragsparteien definiert. Es liegen keine systematischen
Informationen darüber vor, inwieweit dabei in den letzten zehn Jahren Veränderungen
durch die Vertragsparteien vorgenommen wurden. Mit Inkrafttreten des GKV-
Wettbewerbsstärkungsgesetzes wurde der Gestaltungsspielraum der
Vertragsparteien erhöht, indem der zuvor bestehende gesetzliche Auftrag zum Abschluss
gemeinsamer Rahmenempfehlungen der maßgeblichen Organisationen der Träger
von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und der GKV auf Bundesebene
aufgehoben wurde. Zur Vergütung wird auf die Antwort zu Frage 36 verwiesen.
38. Inwieweit treffen nach Ansicht der Bundesregierung Aussagen zu, dass die
Umsetzung der in den Anforderungsprofilen festgelegten Qualitätsstandards
weder durch eine sachgerechte Vergütung noch durch bevorzugte Belegung
gewürdigt worden sei?
Der Bundesregierung liegen keine Angaben vor, dass der festgelegte
Qualitätsstandard weder durch sachgerechte Vergütung noch durch eine bevorzugte
Belegung gewürdigt worden sei.
39. Inwieweit steigt für Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen der finanzielle
Aufwand für Qualitätssicherungsmaßnahmen, und müsste dies nicht zu höheren
Tagessätzen führen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Verpflichtung von stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
an Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen, ergibt sich aus § 135a in
Verbindung mit § 137d SGB V. Zur Vereinbarung der Vergütung wird auf die
Antwort zu Frage 36 verwiesen.
40. Inwieweit könnte die Einhaltung von Qualitätsstandards bei
gleichbleibenden Kostensätzen zu Lasten einer Weiterentwicklung von therapeutischen
Angeboten führen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Verpflichtung von stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
an Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen, ergibt sich aus § 135a in
Verbindung mit § 137d SGB V. Zur Vereinbarung der Vergütung wird auf die
Antwort zu Frage 36 verwiesen.
41. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung vor, wonach beim Abschluss
von Versorgungsverträgen nach § 111a SGB V weniger die Qualität als
vielmehr der Tagessatz die entscheidende Rolle spielt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass weniger die
Qualität als der Tagessatz eine entscheidende Rolle beim Abschluss von
Versorgungsverträgen nach § 111a SGB V spielt.
42. Inwieweit fordern die Krankenkassen eine immer höhere Leistungsqualität,
sind jedoch nicht bereit, dies finanziell angemessen zu honorieren?
43. Inwieweit ist das Bundesministerium für Gesundheit der
Handlungsempfehlung gefolgt, auf angemessene Leistungsentgelte, ggf. auch auf dem
Verordnungswege, zu dringen, die eine echte Vollfinanzierung der Mütter- bzw.
Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen auf Dauer sicherstellen?
Für wann ist dies geplant, und wenn nicht, warum nicht?
Die Fragen 42 und 43 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Vergütungen für erbrachte Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen sind
nicht Bestandteil der Versorgungsverträge nach § 111a Absatz 1 SGB V. Sie
werden zwischen den einzelnen Krankenkassen und den Einrichtungsträgern
gesondert und frei vereinbart (§ 111 Absatz 5 i. V. m. § 111a Absatz 1 Satz 2 SGB V).
Maßstab ist dabei eine an den Leistungen orientierte Preisgestaltung; der
Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten (Bundestagsdrucksache 17/5178,
S. 21). Das Gesetz enthält keine spezifischen Vorgaben für die Inhalte dieser
Vergütungsvereinbarungen.
Im Konfliktfall besteht für die Parteien der Vergütungsvereinbarungen die
Möglichkeit, in das gesetzlich vorgesehene Schiedsstellenverfahren einzutreten. So
kann die Landesschiedsstelle nach § 111b SGB V angerufen werden, wenn eine
Vergütungsvereinbarung innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher
Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen durch eine der Vertragsparteien nicht
zustande gekommen ist. Die angerufene Schiedsstelle setzt den Inhalt der zu
verhandelnden Vergütungsvereinbarung für die Vertragsparteien fest (§ 111
Absatz 5 SGB V). Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass dieser
Konfliktlösungsmechanismus ein sachgerechtes Instrument zur Durchsetzung einer
angemessenen Vergütung für stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge und
Rehabilitation darstellt (vgl. auch Antwort zu Frage 36).
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ISSN 0722-8333]