[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. April 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8207
18. Wahlperiode 21.04.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae,
Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/7942 –
Dividendenstripping und Investmentsteuerreformgesetz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Regierungsentwurf des Investmentsteuerreformgesetzes plant die
Bundesregierung, zukünftig u. a. die Umgehung der Dividendenbesteuerung (u. a.
Dividendenstripping) zu verhindern. Beim Dividendenstripping sind dem
Steuerzahler in den letzten Jahrzehnten Milliardenbeträge entzogen worden. Es
drohen weitere Milliarden Steuersubstrat entzogen zu werden, wenn der
Gesetzgeber und die Finanzverwaltung Dividendenstripping nicht wirksam unterbindet.
1. Warum hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu den Fragen 1 und 3 zur
derzeitigen steuerrechtlichen Zulässigkeit des Dividendenstrippings
(Bundestagsdrucksache 18/7213) auf Urteile und Beschlüsse Bezug genommen, deren
Entscheidungen auf dem zum 31. Dezember 2001 weggefallenen § 50c des
Einkommensteuergesetzes (EStG) beruhen?
2. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für die Rechtslage nach dem
31. Dezember 2001 für die steuerrechtliche Zulässigkeit des
Dividendenstrippings eine relevante Rechtsprechung?
Wenn ja, welche?
3. Welche Relevanz haben nach Auffassung der Bundesregierung die Urteile
des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. April 2014 und 18. August 2015 – I R
2/12 bzw. I R 88/13 – für die steuerrechtliche Zulässigkeit des
Dividendenstrippings?
4. Teilt die Bundesregierung die u. a. auf diese Urteile gestützte
Rechtsauffassung, dass in vielen Dividendenstripping-Konstellationen kein
wirtschaftliches Eigentum auf den Erstattungs-/Anrechnungsberechtigten übergeht (vgl.
Andreas Fiand. Die Steigerung von Cum/Ex: Cum/Cum?, NWB Nr. 5 vom
25. Januar 2015)?
Wenn ja, in welchen?
Die Fragen 1 bis 4 werden zusammengefasst beantwortet.
Die in der Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 3 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache
18/7213) genannten Urteile und Beschlüsse sind bei der Beurteilung des
wirtschaftlichen Eigentums von Aktien auch für Zeiträume nach Wegfall des § 50c
EStG zu berücksichtigen. Auch der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung
vom 16. April 2014 (Az: I R 2/12) zu dieser Frage auf diese Entscheidungen
Bezug genommen, obwohl in dem Streitjahr § 50c EStG keine Anwendung mehr
fand.
In der am 13. Januar 2016 veröffentlichten Entscheidung (Az: I R 88/13) hat der
Bundesfinanzhof bei einem Wertpapierleihgeschäft unter Berücksichtigung der
besonderen Umstände des Einzelfalls bereits den Übergang des wirtschaftlichen
Eigentums der Aktien verneint. Die in der o. g. Kleinen Anfrage angeführte
Problematik, ob die Gestaltung auch als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 42 AO
anzusehen ist, konnte in Anbetracht dessen dahinstehen.
Welche rechtlichen Schlüsse aus den Entscheidungen des Bundesfinanzhofes
vom 16. April 2014 (Az. I R 2/12) und vom 18. August 2015 (Az: I R 2/12 und
I R 88/13) zu ziehen sind, wird derzeit in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe
geprüft.
5. Stellt nach Auffassung der Bundesregierung der Verkauf einer Aktie vor
dem Dividendenstichtag bei gleichzeitiger Rückveräußerung nach dem
Dividendenstichtag (durch Termingeschäft) oder die Übertragung durch eine
Wertpapierleihe eine Konstellation dar, in der nach den Maßstäben der
vorbezeichneten Rechtsprechung des BFH der „Käufer“ kein wirtschaftliches
Eigentum erlangt?
Warum wird im Gesetzentwurf der Bundesregierung auf S. 158 genau das
Gegenteil behauptet?
Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob bei einem Verkauf einer Aktie
vor dem Dividendenstichtag bei gleichzeitiger Rückveräußerung nach dem
Dividendenstichtag (durch Termingeschäft) oder bei einer Übertragung durch eine
Wertpapierleihe das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergeht. Auf die
o. g. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 18. August 2015 wird
verwiesen.
Die Gesetzesbegründung zu § 36 Absatz 2a EStG-E in dem Regierungsentwurf
eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung enthält keine rechtliche
Bewertung der Cum-Cum-Gestaltungen. Es wird lediglich beschrieben, wie diese
Gestaltungen ablaufen und wie die Besteuerung der Dividenden faktisch
umgangen wird.
6. Steht es nach Auffassung der Bundesregierung im Belieben eines
Steuerpflichtigen, bei der Geltendmachung der Anrechnung von
Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen den Steuerbehörden im
Rahmen des Besteuerungsverfahrens offenzulegen, dass ein
Dividendenstripping-Sachverhalt vorliegt?
Nach Auffassung der Bundesregierung hat der Steuerpflichtige bei der
Geltendmachung der Anrechnung von Kapitalertragssteuer offenzulegen, dass ein
Dividendenstripping-Sachverhalt vorliegt. Nach § 90 Absatz 1 Satz 2 AO sind die
Beteiligten zur Mitwirkung im Besteuerungsverfahren verpflichtet. Dieser
Mitwirkungspflicht kommen sie insbesondere dadurch nach, dass sie die für die
Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen.
Insbesondere besteht eine Offenbarungspflicht für diejenigen Sachverhaltselemente,
deren rechtliche Relevanz objektiv zweifelhaft ist. Dies ist etwa dann der Fall,
wenn die von dem Steuerpflichtigen vertretene Auffassung über die Auslegung
von Rechtsbegriffen oder die Subsumtion bestimmter Tatsachen von der
Rechtsprechung, Richtlinien der Finanzverwaltung oder der regelmäßigen
Veranlagungspraxis abweicht.
7. Besteht nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen bei
Vorliegen von Cum-Ex- oder Cum-Cum-Sachverhalten, die den Steuerbehörden
bisher nicht offengelegt wurden, eine Verpflichtung des Steuerpflichtigen
nach § 153 der Abgabenordnung (AO)?
Bei Vorliegen von Cum-Ex- oder Cum-Cum-Sachverhalten besteht eine Anzeige-
und Berichtigungspflicht nach § 153 AO, wenn der Steuerpflichtige nachträglich
vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass er diese Sachverhalte in seiner
Steuererklärung unrichtig oder unvollständig erklärt hat und es dadurch zu einer
Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist. Ist dem
Steuerpflichtigen bereits bei Abgabe seiner Steuererklärung bewusst, dass er zu
Cum-Ex- oder zu Cum-Cum-Sachverhalten keine, unvollständige oder unrichtige
Angaben gemacht hat, wird zu prüfen sein, ob der Steuerpflichtige eine
Steuerhinterziehung begangen hat.
8. Bezieht sich die derzeitige Abfrage der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei beaufsichtigten Unternehmen zum
Dividendenstripping nur auf Sachverhalte mit mehrfacher Anrechnung der
Kapitalertragsteuer (Cum-Ex) oder auch auf „normale“ Dividendenstripping-Fälle
(Cum-Cum)?
Die Abfrage der BaFin bezieht sich auf Sachverhalte mit mehrfacher Anrechnung
der Kapitalertragsteuer.
9. Wenn sich die Abfrage nur auf Cum-Ex-Fälle bezieht, was sind die
Beweggründe, in der Abfrage auf Cum-Cum-Sachverhalte zu verzichten trotz der
jüngeren Rechtsprechung des BFH zum Ausschluss des Übergangs des
wirtschaftlichen Eigentums in Absprachekonstellationen und der in den 1990-iger-
Jahren zu Tage getretenen existenzgefährdenden Risiken für Börsenmakler
aus Cum-Cum-Geschäften, welche die Finanzverwaltung und Untergerichte
nicht anerkennen wollten und die nur deshalb nicht eingetreten sind, weil der
BFH an der Feststellung eines Gestaltungsmissbrauchs durch den seit dem
31. Januar 2001 weggefallenen § 50c EStG gehindert war?
10. Warum weist das Bundesministerium der Finanzen die BaFin nicht an, auch
für Cum-Cum-Sachverhalte eine Abfrage bei den beaufsichtigten
Unternehmen durchzuführen?
Hat die Bundesregierung gesicherte Kenntnisse, dass in Cum-Cum-
Sachverhalten in der Mehrzahl der Fälle die Anrechnung der Körperschaftsteuer
rechtmäßig erfolgt ist und dass im Fall der Rechtswidrigkeit keine
existenzgefährdenden Belastungen für die von der BaFin beaufsichtigten
Unternehmen drohen?
Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.
Die BaFin hat im Zusammenhang mit der in der Frage genannten Abfrage nicht
auf künftige weitere Sachverhaltsaufklärungen verzichtet. Sie wird in enger
Abstimmung mit der für die Beaufsichtigung bedeutender Kreditinstitute im Sinne
des Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom
15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit
der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (SSM-
Verordnung) zuständigen EZB die Entscheidung über weitere Sachverhaltsaufklärungen
treffen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen.
11. Gilt die Befreiung in § 36 Absatz 2a Nummer 2 EStG-E auch dann, wenn
der Steuerpflichtige Chancen und Risiken der Aktien durch Vertrag auf einen
Dritten überträgt, d. h. kann ein Steuerausländer zur Vermeidung der
Belastung von Dividendenzahlungen mit Kapitalertragsteuer Aktien auf eine
inländische Kapitalgesellschaft übertragen und gleichzeitig Chancen und
Risiken aus diesen Aktien behalten?
§ 36 Absatz 2a Satz 5 Nummer 2 EStG-E setzt voraus, dass der Steuerpflichtige
seit mindestens einem Jahr zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der
Aktien oder Genussrechte ist. Wenn die Chancen und Risiken aus den Aktien
oder Genussrechten nicht von dem Steuerpflichtigen, sondern von einer anderen
Person (Dritter) getragen werden, dann ist dies ein Indiz dafür, dass der Dritte
wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussrechte ist. Fehlt es – unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – an dem wirtschaftlichen
Eigentum des Steuerpflichtigen, dann ist auch die Ausnahmeregelung in § 36 Absatz 2a
Satz 5 Nummer 2 EStG-E nicht anwendbar.
12. Kann die Beschränkung der Anrechenbarkeit bei einer höheren Absicherung
als 70 Prozent des Wertveränderungsrisikos in § 36 Absatz 2a Satz 2 EStG-E
im Konzern dadurch umgangen werden, dass nicht die
anrechnungsberechtigte Gesellschaft, sondern eine andere Konzerngesellschaft oder ein anderes
Unternehmen, an dem die Konzernobergesellschaft beteiligt ist, die
Absicherung des über 70 Prozent des Wertveränderungsrisikos liegenden Risikos
übernimmt?
Eine Umgehung der Regelungen des § 36 Absatz 2a EStG-E in
Konzernstrukturen erscheint möglich. Daher prüft die Bundesregierung derzeit, mit welchen
Ergänzungen der vorgeschlagenen Regelung diese ausgeschlossen werden können.
13. Welche anderen Umgehungsmöglichkeiten bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung noch, um die Regelung von § 36 Absatz 2a EStG-E zu
umgehen?
Der Bundesregierung sind derzeit keine weiteren Umgehungsmöglichkeiten
bekannt.
14. Warum hat die Bundesregierung im Regierungsentwurf die im
Referentenentwurf noch vorgesehene, am Schweizer Recht orientierte Generalklausel
in § 36 Absatz 2 Nummer 2 letzter Satz EStG-RefE zum Ausschluss einer
Anrechnung bei Steuerumgehung gestrichen?
Von welchen Verbänden oder anderen Akteuren wurde der Wunsch dieser
Streichung ggf. an das Bundesministerium der Finanzen herangetragen?
15. Welche von § 36 Absatz 2 Nummer 2 letzter Satz EStG-RefE erfassten
Gestaltungsmodelle werden jetzt nicht mehr erfasst?
Die Fragen 14 und 15 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat diesen Regelungsvorschlag nicht weiter verfolgt, da im
Rahmen der Abstimmung Bedenken hinsichtlich einer hinreichenden
Bestimmtheit der Norm geäußert und insbesondere auch auf Vorbehalte der
Rechtsprechung hinsichtlich einer neben einander bestehenden Anwendbarkeit einer
spezialgesetzlichen und einer allgemeinen Missbrauchsverhinderungsnorm
hingewiesen wurden (vgl. Ratschow in Klein, Abgabenordnung, 12. Auflage 2014, § 42
Rn. 91).
Der Bundesregierung sind keine Gestaltungen bekannt, die durch die Streichung
nicht mehr erfasst würden.
16. Welche Landesfinanzbehörden und Vertreter der Finanzindustrie und
welche sonstigen (privaten) Dritten außerhalb des Bundesministeriums der
Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
haben am Investmentsteuerreformgesetz mitgearbeitet, bzw. welche
Passagen des Gesetzestextes oder der Gesetzesbegründung, insbesondere zu den
vorgesehenen Regelungen zur Eindämmung des Dividendenstrippings,
gehen auf welche Vorschläge, Anregungen, Formulierungshilfen oder ähnliche
Beiträge der vorbenannten Kreise zurück?
Der Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
und dessen Begründung wurde ausschließlich von Beschäftigten des
Bundesministeriums der Finanzen in Zusammenarbeit mit den obersten Finanzbehörden der
Länder erstellt.
Nach § 47 Absatz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
sind Zentral- und Gesamtverbände sowie Fachkreise bei Gesetzesvorlagen zu
beteiligen. Die Hinweise im Rahmen der Beteiligung zu dem Diskussionsentwurf
vom 21. Juli 2015 und zu dem Referentenentwurf vom 16. Dezember 2015
wurden teilweise vom Bundesfinanzministerium aufgegriffen. Auf die Antwort auf
die Schriftliche Frage 51 des Abgeordneten Dr. Gerhard Schick auf
Bundestagsdrucksache 18/8127 wird verwiesen.
17. Wie viele Referatsleiter, Referenten und Sachbearbeiter bearbeiten im
Bundesministerium der Finanzen derzeit die Themen
a) Kapitalertragsteuer,
b) Körperschaftsteuer,
c) Investmentsteuergesetz und
d) Investmentsteuerreformgesetz?
Wie viele Stellen (in Vollzeitäquivalenz), gegliedert nach
Besoldungsgruppen, stehen dabei in jeder Kategorie zu Verfügung?
Die Themen a) Kapitalertragsteuer, c) Investmentsteuergesetz und d)
Investmentsteuerreform werden vom selben Referat bearbeitet. Für die Kapitalertragsteuer
stehen der Referatsleiter, 1,5 Referenten und 0,6 Sachbearbeiter zur Verfügung.
Für das Investmentsteuergesetz und Investmentsteuerreformgesetz stehen der
Referatsleiter, ein Referent und zwei Sachbearbeiter zur Verfügung. Die
Körperschaftsteuer wird derzeit von einem Referatsleiter, drei Referenten und zwei
Sachbearbeitern bearbeitet. Es stehen entsprechend viele Planstellen zur
Verfügung.
18. Ist dies nach Auffassung der Bundesregierung eine ausreichende
Personalstärke, um die komplexe Sach- und Rechtsmaterie angemessen abzudecken,
insbesondere um zeitnah und wirksam Gestaltungs-(mißbrauchs-)modelle zu
identifizieren und ihnen mit Gesetzesänderungen begegnen zu können?
Die hier einschlägigen Ertragsteuern werden durch die Landesfinanzbehörden
und dem Personal verwaltet werden. Daher erfolgt die Identifikation – und auch
die Bekämpfung – von derartigen Modellen in Zusammenarbeit von Bund und
Ländern.
19. Wie hoch sind die Personal- und Sachkosten des in Frage 17 erfragten
Personals?
Nach den Pauschalen des Rundschreibens des Bundesministeriums der
Finanzen II A 3-H 1012-10/07/0002:009 vom 19. Mai 2015 fallen jährliche
Personalkosten von 889 949 Euro sowie jährliche Sachkosten von 281 325 Euro an.
20. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das jährlich durch Gestaltungs-
(mißbrauchs-)modelle entgangene Steueraufkommen (bitte nach Steuerarten
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten vor, anhand derer das durch
Gestaltungs- bzw. Missbrauchsmodelle entgangene Steueraufkommen beziffert
werden könnte.
21. Hat das Bundesministerium der Finanzen Richtlinien für die Beamten und
Beschäftigten der Steuerabteilung, welche die Vortragstätigkeit regeln,
insbesondere zu Themen und Gesetzgebungsvorhaben, mit denen diese
Mitarbeiter in ihrer dienstlichen Funktion ganz oder teilweise betraut sind?
Für die Angehörigen der Steuerabteilung gilt der „Leitfaden zur Behandlung von
Nebentätigkeiten für das BMF, insbesondere zur Abgrenzung von Hauptamt und
Nebentätigkeit“, der auf Grundlage des Rundschreiben des Bundesministeriums
des Inneren vom 30. April 2013 – D 2 – 30107/4#4 – „Hinweise zur Auslegung
und Anwendung der §§ 97 ff. BBG“ detailliert die Wahrnehmung von Vorträgen
und Seminaren mit dienstlichem Bezug regelt.
22. Ist es mit diesen Richtlinien und/oder nach Auffassung der Bundesregierung
vereinbar, dass Beschäftigte Vorträge zu steuerlichen
Gestaltungsmöglichkeiten halten, insbesondere zu Gestaltungsmöglichkeiten bei Gesetzen, die
sich im Gesetzgebungsverfahren befinden, mit dessen Betreuung die
betroffenen Beschäftigten ganz oder teilweise betraut sind bzw. nicht betraut
sind?
Nach § 100 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes sind Vortragstätigkeiten zu
untersagen, wenn dadurch dienstliche Pflichten verletzt werden.
23. Falls die Bundesregierung von einer Vereinbarkeit ausgeht, wie stellt die
Bundesregierung sicher, dass es nicht zu Interessenkonflikten bzw. zum
Anschein von Interessenkonflikten kommt?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.
24. Wie viele Vorträge haben Mitarbeiter der Steuerabteilung, aufgeschlüsselt
nach Besoldungsgruppe und Unterabteilung, mit welchem konkreten Thema
und bei welchem Auftraggeber zur Investmentsteuerreform seit dem Jahr
2011 gehalten und werden zum Zeitpunkt dieser Kleinen Anfrage absehbar
noch halten, und wie hohe Nebeneinkünfte haben sie pro Vortrag erzielt (die
Antwort soll pro Vortrag Unterabteilung, Thema, Auftraggeber und
Einkünfte eindeutig zuordnen lassen)?
Die Frage wird nach Maßgabe verfassungsrechtlicher und einfachrechtlicher
Vorgaben beantwortet. Zum Schutz des Grundrechtes auf informationelle
Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und
unter Beachtung datenschutzrechtlicher sowie beamtenrechtlicher Vorschriften
dürfen über Beschäftigtendaten allenfalls in anonymisierter Form
zusammengefasste Angaben gemacht werden, die keine Rückschlüsse auf die Identität
einzelner Beschäftigter zulassen.
Im Jahr 2015 sind drei Vorträge eines Beschäftigten aus der Unterabteilung IV C
zum Thema „Schließen von Besteuerungslücken und Verhinderung von
Steuersparmodellen im Investmentsteuerrecht“ bei einer privaten Akademie gehalten
worden. Die Entgelte pro Vortrag betrugen nicht mehr als 1 000 Euro.
25. Wie viele Fälle mit Verdacht auf Cum-Ex-Geschäfte werden beim
Bundeszentralamt für Steuern zurzeit bearbeitet?
Wie viele sind bereits abgeschlossen?
In wie vielen davon wurde bis jetzt die Anrechnung oder Erstattung von
Kapitalertragsteuern verweigert?
Im Zusammenhang mit Erstattungen nach § 44b Absatz 1 bis 4 EStG und § 45b
EStG an inländische Antragsteller hat das Bundeszentralamt für Steuern
insgesamt 568 Fälle untersucht. Zurückgefordert und gezahlt wurde in sechs Fällen,
von diesen sind noch drei Fälle anhängig. Insgesamt sind noch sechs Fälle in
Bearbeitung. Abgeschlossen sind 562 Fälle.
Im Zusammenhang mit Erstattungen nach § 50d Absatz 1 EStG i. V. m.
Doppelbesteuerungsabkommen an ausländische Antragsteller hat das Bundeszentralamt
für Steuern insgesamt 530 Fälle untersucht. Zum Stichtag 1. April 2016 wurde in
102 Fällen die Kapitalertragsteuer nicht erstattet, davon wurden im Laufe der
Sachverhaltsermittlung sieben Erstattungsanträge zurückgenommen. In fünf
Fällen wurden die Erstattungsbeträge von Antragstellern zurückgefordert, von denen
in einem Fall der Erstattungsbetrag zurückgezahlt wurde; vier Fälle sind noch
anhängig. Insgesamt sind im Auslandsbereich noch 281 Fälle in Bearbeitung.
Abgeschlossen sind 249 Fälle, von denen sich – neben den sieben
Antragsrücknahmen und der einen bestandskräftigen Rückforderung – der Cum-Ex-Verdacht in
22 Fällen nach Aktenlage und in 219 Fällen nach Sachverhaltsermittlung nicht
bestätigte.
26. Wann hat es im Bundeszentralamt für Steuern erstmalig Anzeichen dafür
gegeben, dass es bei Cum-Ex-Geschäften zu einer mehrfachen
Erstattung/Anrechnung einer nur einmal abgeführten Kapitalertragsteuer kommen
kann?
Das BMF hat das BZSt im Zuge der Erstellung des Schreibens vom 5. Mai 2009
(Az. IV C 1 – S 2252/09/10003; BStBl I 2009 S. 631) über mögliche
Leerverkäufe von Aktien über den Dividendenstichtag und damit verbundener Gefahren
einer mehrfachen Bescheinigung von Kapitalertragsteuer nach § 45a Absatz 3
EStG informiert.
27. Wann hat das Bundeszentralamt für Steuern zum ersten Mal Maßnahmen
ergriffen, um die Anrechnung oder die Erstattung von Kapitalertragsteuern
auf den Verdacht zu prüfen, dass die eingereichten Bescheinigungen aus
Cum-Ex-Geschäften stammen könnten?
Wie viele Beschäftigte (in Vollzeitäquivalenten) wurden mit dieser Aufgabe
betraut (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Entsprechend dem BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 waren inländische
Depotbanken dazu aufgefordert, dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. März
2010 die Fälle mitzuteilen, in denen Spezial-Sondervermögen oder Spezial-
Investmentaktiengesellschaften nach dem 1. Januar 2009 Aktien mit
Dividendenanspruch erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert bekommen haben.
Weiterhin hatten die Depotbanken dem Bundeszentralamt für Steuern
mitzuteilen, ob eine sogenannte Berufsträgerbescheinigung mit folgendem Inhalt
eingereicht wurde:
„Mir liegen auf Grund des mir möglichen Einblicks in die
Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen für das Jahr 2009 keine
Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den
Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien im Sinne der Steuerbescheinigung
sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Absatz 1 Satz 3 i. V. mit § 20
Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG keine Anwendung gefunden hat, vor.“
Diese Meldungen wurden im Bundeszentralamt für Steuern gesammelt und
ausgewertet. Unmittelbar nach Ablauf des Meldezeitraums wurden Fälle ohne
Berufsträgerbescheinigung im Hinblick auf einen Cum-Ex-Verdacht aufgegriffen.
Die Überprüfungen wurden von 1,2 VZÄ durchgeführt.
Entsprechend dem Schreiben des BMF vom 29. März 2011 (Az: IV B 3 –
S 2411/07/10015-14, DOK 2011/0259303) – das das Bundeszentralamt für
Steuern auf seiner Internetseite veröffentlicht hat – hatten ausländische Antragsteller
auf Aufforderung des Bundeszentralamtes für Steuern darzulegen, wann sie die
Aktien erworben haben. Erfolgte der Aktienerwerb gemäß Schlusstag am Tag der
Hauptversammlung, die über die Dividende beschließt, war eine Erstattung
insoweit nur vorzunehmen, wenn der Antragsteller oder ein nach § 4 Nummer 12a
Steuerberatungsgesetz befugtes ausländisches Kreditinstitut die Bescheinigung
eines Berufsträgers im Sinne der §§ 3 und 3a Steuerberatungsgesetz einreicht, in
der Folgendes bestätigt wird:
„Es liegen mir auf Grund des mir möglichen Einblicks in die
Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über
Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag
vollzogenen Erwerb der Aktien sowie entsprechender Leerverkäufe, bei denen
die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle nicht in Deutschland liegt, vor.“
Auf Erstattungsansprüche von ausländischen Fonds war besonderes Augenmerk
zu richten.
Die entsprechenden Maßnahmen wurden unmittelbar nach Zugang des o. g.
Schreibens ergriffen.
In den Jahren 2011 und 2012 erfolgte zunächst durch das Stammpersonal des
zuständigen Referats in einer ersten Stufe die Aufforderung an Antragsteller, den
Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien nachzuweisen. Fiel der Erwerb in die zeitliche
Nähe des Dividendenstichtags, erfolgte eine Intensivprüfung (zweite Stufe).
Zahl der Beschäftigten, die mit dieser Aufgabe betraut waren:
Jahr Aufgriff 1. Stufe Intensivprüfung 2. Stufe Zeitweise zusätzlich
unterstützt durch Task-Force
2011 Bis zu 15,86 VZÄ Bis zu 1,15 VZÄ
2012 Bis zu 15,86 VZÄ Bis zu 1,15 VZÄ
2013 Bis zu 15,86 VZÄ Bis zu 7,25 VZÄ Bis zu 6,58 VZÄ
2014 Bis zu 12,75 VZÄ
2015 Bis zu 13,75 VZÄ
2016 Bis zu 15,50 VZÄ
28. Hat das Bundeszentralamt für Steuern eine Task Force oder Ähnliches zur
Bearbeitung der Cum-Ex Geschäfte gegründet?
Wenn ja, wie viele Beschäftigte (in Vollzeitäquivalenten) wirkten anfangs
bei dieser Task Force mit, und zu welchem Zeitpunkt wurde sie ggf.
nachträglich um wie viele Beschäftigte aufgestockt oder abgebaut?
Von Oktober bis Dezember 2013 wurde zusätzlich eine Task Force von bis zu
6,58 VZÄ erfahrenen Kollegen eingesetzt.
29. Wann hat das Bundeszentralamt für Steuern zum ersten Mal Maßnahmen
ergriffen, um die Anrechnung oder die Erstattung von Kapitalertragsteuern
auf den Verdacht zu prüfen, dass die eingereichten Bescheinigungen aus
Cum-Cum-Geschäften stammen könnten, die steuerrechtlich unzulässig
sind?
Wie viele Beschäftigte (in Vollzeitäquivalenten) wurden mit dieser Aufgabe
betraut (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Dividendenstripping wurde von der Finanzverwaltung stets verfolgt. Zum Teil
war auch der Gesetzgeber aktiv (etwa § 50d EStG). Sachverhalte mit einer
unberechtigten Inanspruchnahme von Steuerabzugsbeträgen sind in der Regel jedoch
nicht ohne weiteres erkennbar.
Ausländische Antragsteller haben im Rahmen ihres Erstattungsantrages zu
bestätigen, dass ihnen das angegebene Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Zufließens
der Kapitalerträge gehört hat und ihnen die Kapitalerträge zum
Dividendenstichtag zugestanden haben. Der Nachweis ist regelmäßig durch die Vorlage einer
Kapitalertragsteuerbescheinigung im Sinne von § 45a Absatz 2 EStG zu
erbringen. Die Bundesbetriebsprüfung hat in den Jahren 2014 und 2015 in zwei bisher
noch nicht abgeschlossenen Mitwirkungsfällen unter Einbeziehung inländischer
Erwerber Cum-Cum-Gestaltungen aufgegriffen. Diese werden auf Grundlage der
aktuellen Rechtsprechung des BFH zum Übergang des wirtschaftlichen
Eigentums rechtlich gewürdigt werden.
Im Lichte der aktuellen Entwicklung sowie aufgrund der beabsichtigten
Gesetzesänderungen zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer (§ 36 Absatz 2a EStG-E)
für unbeschränkt Steuerpflichtige wird das Bundeszentralamt für Steuern
verstärkt prüfen, ob Gestaltungen auftreten, in denen Aktien kurz vor dem
Dividendenstichtag auf beschränkt Steuerpflichtige übertragen werden.
Da eine Prüfung, ob rechtsmissbräuchliche Cum-Cum-Gestaltungen vorliegen,
im Rahmen der geschäftsmäßigen Antragsbearbeitung bzw. bei Außenprüfungen
erfolgt, können Vollzeitäquivalente in beiden Bereichen nicht beziffert werden.
30. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie das Dividendenstripping
in den Jahren bis zur Abschaffung des körperschaftsteuerlichen
Anrechnungsverfahrens funktioniert hat?
Wenn ja, welche?
Im körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren wurde bei Ausschüttungen
durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft die auf die Ausschüttung
entfallende und von der ausschüttenden Gesellschaft zu entrichtende
Körperschaftsteuer auf die vom Empfänger der Ausschüttung zu zahlende
Einkommenoder Körperschaftsteuer angerechnet. Ausländische Anteileigner waren nicht zur
Anrechnung der Körperschaftsteuer berechtigt.
Um die fehlende Anrechnungsmöglichkeit zu umgehen, wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren bis zur Abschaffung des körperschaftsteuerlichen
Anrechnungsverfahrens u. a. folgende Gestaltung gewählt:
Der ausländische Anteilseigner lässt sich die Gewinne der Kapitalgesellschaft
nicht ausschütten, sondern veräußert die Beteiligung an einen
anrechnungsberechtigten Inländer. Mit dem Kaufpreis bezahlt der inländische Käufer auch die
Körperschaftsteuer, die er nach einer Ausschüttung im Rahmen seiner
Veranlagung anrechnen kann. Durch die Ausschüttung sinkt der Wert der Beteiligung.
Diese Wertminderung konnte der Käufer – vor der Einführung des § 50c EStG –
mit seinen Dividendeneinnahmen verrechnen und so eine Besteuerung
vermeiden. Damit wurde – vor der Einführung des § 50c EStG – eine Erstattung der in
der auf der Dividende lastenden Körperschaftsteuer erreicht, obwohl die
Ausschüttung im Ergebnis nicht besteuert wurde.
31. Sind der Bundesregierung aus der Vergangenheit Steuergestaltungen
bekannt, bei denen Ausschüttungen und/oder ausschüttungsgleiche Erträge
umgewandelt wurden in solche Kapitalerträge, die im Rahmen eines
Investmentfonds nicht einer sofortigen Besteuerung unterliegen, d. h.
Gestaltungen, um in den Genuss des Fondsprivilegs zu kommen, und wenn ja, welche?
32. Welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung getroffen, um Gestaltungen
dieser Art, etwa über die Umwandlung von Dividenden- und Zinseinkünften
in Wertsteigerungen von Zertifikaten und Derivaten, zu verhindern?
Die Fragen 31 und 32 werden im Zusammenhang beantwortet.
Es wird auf die Regelung in § 36 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz InvStG-E
des Regierungsentwurfs und dessen Begründung verwiesen.
Die Vorgängervorschrift in § 27 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz InvStG-E
des Referentenentwurfs enthielt eine weitergehende Regelung, von der jedoch
Abstand genommen wurde. Die Verbände haben zutreffend argumentiert, dass
die Wertsteigerungen von Zertifikaten, die auf Zinsen und Dividenden
zurückzuführen sind, in der Direktanlage auch nicht als Zinsen oder Dividenden zu
behandeln sind. Zudem hat sich der ursprünglich verwendete Begriff der Finanzderivate
als zu weitgehend herausgestellt, da viele Derivate Zinskomponenten enthalten,
ohne dass mit diesen Derivaten eine Steuergestaltung verbunden wäre.
Beispielsweise ist bei Optionen ein Optionsbewertungsmodell üblich, dass als
Berechnungselement einen risikolosen Marktzins enthält.
33. Warum ist es nicht möglich, Wertpapierleihgebühren in Deutschland wie
Dividenden einer Kapitalertragsteuer/Quellensteuer zu unterwerfen?
Unter welchen Artikel in den deutschen Doppelbesteuerungsabkommen
fallen Wertpapierleihgebühren, und erwägt die Bundesregierung hier
Änderungen in deutschen Doppelbesteuerungsabkommen bzw. einen sogenannten
Treaty Override, um Wertpapierleihgebühren einer Quellensteuer
unterwerfen zu können, und wenn nein, warum nicht?
Wertpapierleihgebühren, also die Nutzungsentgelte für die Überlassung von
Wertpapieren, unterfallen regelmäßig dem Unternehmensartikel (Artikel 7
OECD-Musterabkommen – OECD-MA –, Artikel 7 deutsche
Verhandlungsgrundlage), wenn sie im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit erzielt werden und
dem Artikel über andere (sonstige) Einkünfte (Artikel 21 OECD-MA, Artikel 20
deutsche Verhandlungsgrundlage), wenn sie außerhalb des unternehmerischen
Bereichs erzielt werden. Die Zuordnung zu einer anderen Verteilungsnorm kann
sich aber im Einzelfall daraus ergeben, dass die entsprechenden Zahlungen Teil
einer missbräuchlichen Gestaltung sind (vgl. Tz 21.1 des Kommentars zu
Artikel 11 OECD-MA). Eine Änderung der deutschen Abkommen ist insoweit
gegenwärtig nicht beabsichtigt. Ein „treaty override“ für Fälle, in denen
Deutschland als Quellenstaat kein Besteuerungsrecht zusteht, würde zu einer
Doppelbesteuerung dieser Einkünfte führen können, weil insoweit dem Ansässigkeitsstaat
ein unbeschränktes Besteuerungsrecht zusteht und er die entstehende
Doppelbesteuerung nicht aufgrund des Methodenartikels zu beseitigen hätte. Das würde
dem Ergebnis des OECD/G-20 BEPS-Projekts widersprechen, das nicht nur
Maßnahmen gegen Nichtbesteuerung vorsieht, sondern ebenso bei Aktionspunkt 14
eine Verpflichtung der beteiligten Staaten zu einer effektiveren Vermeidung der
Doppelbesteuerung enthält.
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ISSN 0722-8333]