[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
18. April 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8175
18. Wahlperiode 20.04.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Susanna Karawanskij,
Jutta Krellmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/8024 –
Der CETA-Vertrag nach Abschluss der Rechtsförmlichkeitsprüfung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach mehrmonatiger Rechtsförmlichkeitsprüfung liegt nun seit Ende Februar
2016 der finale CETA-Vertragstext (CETA: Comprehensive Economic and
Trade Agreement) vor. Da die Europäische Kommission dem Rat der
Europäischen Union voraussichtlich im Juni 2016 bereits einen Vorschlag zur
Unterzeichnung des CETA-Abkommens vorlegen wird, sind dringend signifikante
Bestandteile und inhaltliche Formulierungen des vorliegenden Handels- und
Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada zu
analysieren und zentrale Verfahrens- und Rechtsfragen für die weitere
parlamentarische Entscheidungsfindung und beginnende Phase der Ratifikation zu
klären.
1. Warum ist die Bundesregierung bislang nicht bereit, nach Artikel 218
Absatz 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV
ein Gutachten zur Vereinbarkeit des CETA-Vertrages mit den EU-Verträgen
zu beantragen und hier insbesondere objektiv zu klären, ob die Position des
Deutschen Richterbundes e. V. juristisch belastbar ist, die die „Kompetenz
der Europäischen Union für die Einsetzung eines Investitionsgerichts“
bezweifelt (vgl.
www.drb.de/cms/fileadmin/docs/Stellungnahmen/2016/DRB_
160201_Stn_Nr_04_Europaeisches_Investitionsgericht.pdf)?
2. Wie begründet die Bundesregierung im Detail juristisch ihre Ansicht, dass
„CETA mit den EU-Verträgen vereinbar ist“ (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 6 des Abgeordneten Klaus Ernst auf
Bundestagsdrucksache 18/7920), welche konträr zur Auffassung des Deutschen
Richterbundes e. V. steht?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Europäischen Kommission, dass
das in CETA vereinbarte Investitionsgericht mit EU-Recht vereinbar ist. Der
EuGH stellte im Gutachten 1/91 zum Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum explizit fest, dass sich die Europäische Union an internationalen
Gerichten beteiligen kann. Im Gutachten 1/09 zum Einheitlichen Patentgericht
präzisierte der EuGH daran anknüpfend, unter welchen Bedingungen die
Europäische Union bzw. die EU-Mitgliedstaaten ein internationales Gericht einrichten
können. An diesem Gutachten und seinen Bedingungen hat die Europäische
Kommission das Investitionsgericht in CETA ausgerichtet. Daher sieht die
Bundesregierung keine Notwendigkeit eines separaten Gutachtens.
3. Wodurch wird nach Auffassung der Bundesregierung konkret die
Unabhängigkeit der sogenannten Richter des im CETA-Vertrag verankerten
Investment Court Systems (ICS) garantiert (bitte genaue Textstellen im CETA-
Vertrag angeben) – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Deutsche
Richterbund e. V. eine fehlende Unabhängigkeit der sogenannten Richter
konstatiert (vgl.
www.drb.de/cms/fileadmin/docs/Stellungnahmen/2016/DRB_
160201_Stn_Nr_04_Europaeisches_Investitionsgericht.pdf)?
Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter am Investitionsgericht
werden im CETA-Abkommen explizit vorgesehen (Artikel 8.30 CETA). Unter
anderem müssen die Richter die Leitlinien der International Bar Association zu
möglichen Interessenkonflikten beachten. Ab ihrer Benennung dürfen Richtern
zudem nicht als Anwälte oder parteibenannte Gutachter in anderen internationalen
Investitionsschutzstreitigkeiten tätig sein. Die Richter erhalten ein monatliches
Entgelt dafür, dass sie sich für etwaige Fälle bereithalten. Die Richter dürfen
jedoch Nebentätigkeiten ausüben, die mit ihrem Amt nicht in Konflikt stehen, wie
z. B. als Richter an nationalen Gerichten oder als Professor an einer Universität.
Das CETA Committee on Services and Investment wird zudem noch einen
expliziten Verhaltenskodex erarbeiten (Artikel 8.44 Absatz 2 CETA).
Richter, an deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit Zweifel bestehen, können
während ihrer Amtszeit auf Entscheidung des Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofs abberufen werden (Artikel 8.30 Absatz 2 und 3 CETA).
Im Übrigen haben die Richter eine begrenzte Amtszeit von fünf Jahren. Ihre
Amtszeit kann nur einmal verlängert werden (Artikel 8.27 Absatz 5).
4. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Deutschen
Richterbundes e. V., dass das ICS kein internationales Gericht, sondern der
Organisation und Struktur nach nur ein ständiges Schiedsgericht sei?
Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Die Bundesregierung sieht das Investitionsgericht als internationales Gericht an.
Das Investitionsgericht in CETA unterscheidet sich in seiner Organisation und
Struktur wesentlich von einem Schiedsgericht. Ein Schiedsgericht beruht auf dem
Prinzip der Parteienautonomie: Schiedsrichter werden von den Streitparteien für
den einzelnen Streitfall ernannt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Anwalt in
einem Verfahren als Schiedsrichter und parallel in einem anderen Verfahren als
Anwalt eines Investors auftritt. Die Richter des Investitionsgerichts werden
hingegen von den CETA-Vertragsparteien für eine Amtszeit von fünf Jahren benannt
(Ausnahme: sieben der 15 direkt nach Inkrafttreten von CETA benannten Richter
werden für eine Amtszeit von sechs Jahren benannt; vgl. Artikel 8.27 Absatz 5
CETA). Die Zuteilung der Fälle an die Richter erfolgt nach dem Rotationsprinzip.
Eine parallele Tätigkeit von Anwälten als Richter und Anwalt in
Investitionsschutzstreitigkeiten ist nach CETA ausgeschlossen: Richter dürfen nach ihrer
Benennung nicht mehr als Anwälte oder parteibenannte Gutachter in anderen
internationalen Investitionsschutzstreitigkeiten tätig sein (vgl. Antwort zu Frage 3).
Außerdem ist das Verfahren durch CETA und die Verweise auf die anwendbaren
Verfahrensordnungen weitgehend vorgegeben. Anders als in einem
Schiedsverfahren haben die Parteien keinen Einfluss mehr auf die Gestaltung dieses
Verfahrens. Zudem existiert in Schiedsverfahren grundsätzlich keine Berufungsinstanz.
In CETA ist eine Berufungsinstanz zur Überprüfung der Entscheidungen der
ersten Instanz des Investitionsgerichts vorgesehen.
5. Wie wird nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt, dass in der
Bezahlungskomponente der „Richter“ pro Fall nicht ein struktureller Anreiz
liegt, zugunsten desjenigen zu entschieden, der Klagen einreichen kann, also
des Investors (bitte eine ablehnende Haltung im Detail begründen)?
Richterinnen und Richter am Investitionsgericht erhalten ab ihrer Benennung ein
Entgelt dafür, dass sie sich für Streitfälle bereithalten. Daneben sind weitere
Einnahmen zulässig. So dürfen Richterinnen und Richter während ihrer Amtszeit
Nebentätigkeiten ausüben, die mit ihrem Amt nicht in Konflikt stehen, wie z. B.
als Richter an nationalen Gerichten oder als Professor an einer Universität (vgl.
Antwort zu Frage 3). Die Richter am Investitionsgericht erhalten darüber hinaus
eine fallbezogene Aufwandsentschädigung, haben aber keinen Einfluss darauf,
wann und wie häufig sie eingesetzt werden. Die Befürchtung eines strukturellen
Anreizes, zugunsten von Investoren zu entscheiden, wird nicht geteilt. Sie
widerspricht im Übrigen auch der bisherigen Tendenz der Investitionsschiedsgerichte,
die häufiger zugunsten der Staaten entscheiden als zugunsten der Investoren. Laut
UNCTAD-Statistik „Recent trends in IIAS and ISDS“ (
http://unctad.org/en/
PublicationsLibrary/webdiaepcb2015d1_en.pdf) wurden bislang rund 37 Prozent
der Klagen zugunsten des Staates entschieden und 25 Prozent zugunsten des
Investors (Stand: Ende 2014). Etwaige Fehlentscheidungen können zudem durch
die Prüfung der Urteile des Investitionsgericht durch die Berufungsinstanz
korrigiert werden (Artikel 28.8 CETA), ferner durch verbindliche Auslegung der
Vertragsparteien während der Verfahren (Artikel 8.31 Absatz 3 CETA).
6. Teilt die Bundesregierung das Bedenken, dass mit einem sogenannten ICS
in CETA dieses System zementiert wird, obwohl aus Sicht der Fragesteller
die Unsicherheiten sehr hoch sind und der Nutzen nicht erkennbar (s.
Positionierung der Bundesregierung, dass sie Bestimmungen zum
Investitionsschutz in Abkommen mit OECD-Staaten nicht als erforderlich erachtet, z. B.
Bundestagsdrucksache 18/351; bitte begründen)?
Mit CETA und dem Freihandelsabkommen der Europäischen Union und der EU-
Mitgliedstaaten mit Vietnam wird erstmalig ein Investitionsgericht eingeführt,
wie es die Europäische Union in ihrem Vorschlag für einen modernen
Investitionsschutz in TTIP und anderen Abkommen vorgesehen hat. Das
Investitionsgericht in CETA ist in der vorliegenden Form jedoch nicht „zementiert“.
Artikel 8.44 Absatz 1 CETA sieht vor, dass sich die Vertragsparteien im Committee
on Services and Investment über Schwierigkeiten bei der Umsetzung des
Investitionskapitels sowie über mögliche Verbesserungen beraten – auch vor dem
Hintergrund von Entwicklungen und Erfahrungen in anderen internationalen Foren
und Abkommen.
Darüber hinaus ist es das Ziel der Europäischen Union, mittelfristig einen
ständigen multilateralen Investitionsgerichtshof zu etablieren, der für
Investitionsschutzstreitigkeiten nach allen Abkommen und Übereinkommen zuständig sein
soll. Die Bundesregierung unterstützt dieses Vorhaben. Die Europäische Union
und Kanada haben sich darauf geeinigt, dieses Ziel gemeinsam mit anderen
Partnern zu verfolgen (Artikel 8.29 CETA). Das Investitionsgericht in CETA würde
durch den multilateralen Investitionsgerichtshof abgelöst werden.
7. Teilt die Bundesregierung das Bedenken, dass sich mit einem ICS in CETA
das Risiko für Schadensersatzzahlungen zulasten der Steuerzahler erheblich
erhöht, da über 40 000 US-Unternehmen (s. „The zombie ISDS“, S. 29) das
Recht auf Investor-Staat-Schiedsverfahren zugesprochen bekommen und
obwohl keine Notwendigkeit für dieses System besteht (vgl. o. g.
Positionierung der Bundesregierung; bitte begründen)?
Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass CETA zu einer Zunahme von
Investitionsschutzklagen führen wird. CETA definiert klar, welche Unternehmen
als Investoren gelten, die sich auf den Investitionsschutz berufen können.
Rechtlich unselbständige Zweigniederlassungen US-amerikanischer Unternehmen in
Kanada wie reine Geschäftsstellen („branches“) und Vertriebsbüros
(„representative offices“) können sich nicht auf die Investitionsschutzbestimmungen in
CETA berufen. Rechtlich selbstständige Zweigniederlassungen US-
amerikanischer Unternehmen in Kanada zählen nur dann als Investor nach CETA, wenn sie
nach dem Recht gegründet oder geführt werden und entweder selbst eine
substantielle Geschäftstätigkeit in Kanada ausüben, oder im Eigentum oder unter der
Kontrolle von natürlichen Personen aus Kanada bzw. im Eigentum oder unter der
Kontrolle von Unternehmen mit substantieller Geschäftstätigkeit in Kanada
stehen. Somit können sich auch keine „Briefkastenfirmen“ auf den
Investitionsschutz berufen.
Zudem enthält CETA auch ein explizites Verbot missbräuchlicher Klagen
(Artikel 8.32 CETA). Unter dieses Verbot ist auch der Fall einzuordnen, dass ein
Investor/Kläger seine Investition gezielt in einen bestimmten Staat verlagert oder
dort ein Tochterunternehmen (ob mit oder ohne substantielle Geschäftstätigkeit)
gründet, um eine Investitionsschutzklage erheben zu können. Ein aktuelles
Beispiel ist die Abweisung der Klage von Philip Morris gegen Australien auf Basis
des Investitionsschutzvertrags zwischen Australien und Hongkong. Von den
Klägern sind dann auch die Prozesskosten zu tragen (Artikel 8.39 Absatz 5 CETA).
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Investor in Deutschland effektiveren
Rechtsschutz durch Klagen vor deutschen Gerichten erreichen wird. Dort kann er
auf Aufhebung der belastenden rechtswidrigen Maßnahme klagen und seine
Investition ohne staatliche Beeinträchtigungen fortführen, während er vor einem
Investitionsgericht nur Schadensersatz erreichen kann. Der nach CETA gewährte
Investitionsschutz bleibt zudem hinter dem Schutz nach dem deutschen
Grundgesetz und Verwaltungsrecht zurück, insbesondere beim Schutz gegen
Enteignungen (vgl. Gutachten von Dr. Schill im Auftrag des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie (
http://bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/C-D/ceta-gutachten-
investitionsschutz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf).
Daher ist es für Investoren erfolgsversprechender, im Streitfall Schutz vor
nationalen deutschen Gerichten zu suchen anstatt ein Investitionsschutzverfahren
anzustrengen.
8. Aus welchem Grund beinhaltet der CETA-Vertragstext weiter den von
Handelsexperten kritisierten, weil zu weit und unklar gefassten, Schutzstandard
„Fair and Equitable Treatment“?
Der Grundsatz der fairen und billigen Behandlung ist in CETA präzise formuliert;
er greift nur in den fünf abschließend aufgezählten Fällen. Damit wird der
Interpretationsspielraum des Investitionsgerichts zur Auslegung dieses Standards
eingeschränkt. Zudem können die Vertragsparteien den Richtern am
Investitionsgericht in laufenden Verfahren die Auslegung der Schutzstandards von CETA
verbindlich vorgeben (Artikel 8.31 Absatz 3 CETA).
9. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die im Investitionschutzkapitel
unter „Fair and Equitable Treatment“ genannte „spezifische Darstellung“
(„specific representation“, Artikel 8.10 Absatz 4), die eine „legitime
Erwartung“ („legitimate expectation“, Artikel 8.10 Absatz 4) weckt, nicht definiert
ist und eben damit eine weite Auslegbarkeit gerade nicht verhindert (bitte
eine ablehnende Position im Detail begründen)?
Legitime Erwartungen können vom Investitionsgericht nur in eng begrenzten
Fällen berücksichtigt werden um festzustellen, ob der Staat gegen eine der fünf
Fallgruppen ungerechter bzw. billiger Behandlung verstoßen hat. Zudem können
legitime Erwartungen nur dann berücksichtigt werden, wenn ihnen ein konkretes
Versprechen („specific representation“) des Gaststaates zu Grunde liegt. Damit
muss der Investor nachweisen, dass ihm der Gaststaat konkrete Zusagen gemacht
hat, die beim Investor legitime Erwartungen schufen, auf die der Investor seine
Investitionsentscheidung dann auch stützte. Aus Sicht der Bundesregierung sind
damit die Anforderungen an die Berücksichtigung staatlicher Zusagen
hinreichend präzisiert, im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
10. Trifft es zu, dass auch unter dem ICS in CETA die Vertragsstaaten in
unbegrenzter Höhe zu Schadensersatzzahlungen verurteilt werden können (bitte
unter Angabe der genauen Vertragsstellen in CETA begründen)?
CETA enthält keine expliziten Vorgaben zur Begrenzung der Höhe der
Schadensersatzzahlungen. Eine Entschädigung darf jedoch nicht größer sein als der dem
Investor durch die rechtswidrige staatliche Maßnahmen tatsächlich entstandene
Schaden abzüglich aller Entschädigungen, die der Investor schon erhalten hat
(vgl. Artikel 8.39 Absatz 3 CETA). Dies entspricht dem Grundsatz einer
vollständigen Wiedergutmachung aller Schäden, der auch in § 249 BGB enthalten ist. Die
Verhängung von Strafschadensersatz ist ausgeschlossen (Artikel 8.39 Absatz 4
CETA).
11. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit Artikel 8.39 Absatz 3
(„Monetary damages shall not be greater than the loss suffered by the investor“) die
Kompensation für entgangene erwartete Gewinne ausgeschlossen (bitte
unter Angabe der genauen Vertragsstellen in CETA begründen)?
Der zitierte Artikel schließt wie das deutsche Recht (§§ 249, 252 BGB)
Schadensersatz für entgangene Gewinne nicht aus. Solche Gewinne können nach
CETA aber nur dann entschädigt werden, wenn der Investor die Verletzung eines
Schutzstandards nachweisen kann. Zudem muss der Investor im Einzelfall
beweisen, dass er etwaige geltend gemachte Gewinne ohne die staatliche Maßnahme,
gegen die er sich wendet, tatsächlich erzielt hätte. Rein spekulative
Gewinnerwartungen sind damit regelmäßig nicht ersatzfähig.
12. Wie ist die Aussage zu verstehen, dass die Verwendung einer Negativliste
im CETA-Vertrag im Gegensatz zu einer Positivliste „in erster Linie eine
technische Frage“ sei und „grundsätzlich […] mit beiden Ansätzen die
gleichen Ergebnisse erzielt werden [können]“ (vgl. Bundestagsdrucksache
18/1913, Antwort der Bundesregierung zu Frage 18), wenn es gleichzeitig
der Bundesregierung trotz mehrmaliger Nachfragen nicht möglich ist, die
nach Maßgaben von CETA vollständig liberalisierten Bereiche bzw.
vollständig geschützten Bereiche zu nennen (vgl. z. B. Bundestagsdrucksache
18/7168)?
Im Rahmen eines Handelsabkommens der Europäischen Union verfolgt die
Bundesregierung das Ziel, keine Marktöffnungsverpflichtungen zu übernehmen, die
notwendige Politikspielräume beschränken. Dafür ist es erforderlich,
festzuhalten, dass in bestimmten Sektoren bestimmte Öffnungsverpflichtungen für die
Europäische Union oder Deutschland nicht gelten sollen. Dieses Ziel kann mit einer
Positivliste und mit einer Negativliste gleichermaßen erreicht werden.
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 18/7168 auf
die Annexe I und II zu CETA verwiesen (S. 979 ff. und S. 1294 ff.), aus denen
sich ergibt, inwiefern für die Europäische Union und für Deutschland
Marktöffnungsverpflichtungen übernommen wurden und inwiefern nicht.
13. Welche sind die nach Maßgaben von CETA vollständig liberalisierten
Bereiche bzw. vollständig geschützten Bereiche (bitte in CPC [central product
classification]-Codes angeben)?
Sofern die Frage darauf abzielt, in welchen Sektoren CETA
Marköffnungsverpflichtungen für die Europäische Union und/oder Deutschland vorsieht und in
welchem Umfang dies jeweils der Fall ist, so wird auf die Annexe I und II zum
CETA-Entwurf (S. 979 ff. und S. 1294 ff.) verwiesen.
Diese enthalten Vorbehalte in Bezug auf die Verpflichtungen der Europäischen
Union und Deutschlands zu Marktzugang, Inländerbehandlung,
Meistbegünstigung, Verbot von Leistungsanforderungen („Performance requirements“) und in
Bezug auf Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder („Senior Management and
Boards of Directors“). In den Vorbehalten ist jeweils benannt, auf welche
Sektoren und Verpflichtungen sie sich beziehen und welche Verpflichtung konkret
nicht übernommen wird.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14. Wie ist die Aussage zu verstehen, dass die Verwendung einer Negativliste
im Gegensatz zu einer Positivliste „in erster Linie eine technische Frage“ sei
und „grundsätzlich […] mit beiden Ansätzen die gleichen Ergebnisse erzielt
werden [können]“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1913, Antwort der
Bundesregierung zu Frage 18), wenn gleichzeitig laut Bundesregierung
Negativlisten nicht dazu dienen, bestimmte Bereiche vollständig aus dem
Geltungsbereich von CETA auszunehmen, wohingegen auf Positivlisten nur
bestimmte zu liberalisierende Bereiche gelistet werden?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
Es ist zur Wahrung notwendiger Politikspielräume nicht erforderlich, die von den
Annexen I und II zu CETA und den darin genannten Vorbehalten umfassten
Bereiche vollständig aus dem Geltungsbereich des Abkommens auszunehmen.
15. Warum unterstützt die Bundesregierung ein Abkommen, das bei der
Inländerbehandlung („National Treatment“) einen Negativlistenansatz vorsieht,
vor dem Hintergrund, dass sie – wie sie auf diverse Schriftliche Fragen der
Fragesteller dargestellt hat – bei TTIP und TiSA eine Positivliste favorisiert?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
16. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass der Negativlistenansatz die
große Gefahr birgt, „dass die Liberalisierung Produkte mit hoher
Datenschutzrelevanz umfasst, die erst noch entwickelt werden und bei denen man
die datenschutzrechtlichen Folgen der Liberalisierung noch nicht abschätzen
kann“ (vgl.
www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2016A10_
bdk_scm.pdf, S.8; bitte begründen)?
Die Bundesregierung ist nicht der Ansicht, dass der Umstand der Wahl einer
Negativliste zur Festlegung von Marktöffnungsverpflichtungen im
Dienstleistungsbereich im Rahmen eines Handelsabkommens der Europäischen Union dazu
führt, dass das betreffende Abkommen die Spielräume zur Ausgestaltung des
Datenschutzrechts in der Europäischen Union oder in Deutschland beeinträchtigt.
Insofern ist die Bundesregierung auch nicht der Ansicht, dass das CETA-
Abkommen eine entsprechende Beeinträchtigung zur Folge hat. Die Europäische
Kommission hat im Übrigen in ihrer Mitteilung „Handel für alle – Hin zu einer
verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ vom Oktober 2015
deutlich gemacht, dass Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener
Daten nicht Gegenstand der Verhandlungen über Handelsabkommen der
Europäischen Union sind und von diesen nicht berührt werden.
17. Ist nach Ansicht der Bundesregierung das Vorsorgeprinzip als ein
Kernelement der europäischen Regulierungspolitik im CETA-Vertrag verankert?
Wenn ja, wo genau?
Wenn nein, sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, und wie wird sie
sich konkret in den zuständigen Gremien für eine Veränderung des
Vertragstextes einsetzen?
In Artikel 5.4 „Rights and obligations“ von CETA bestätigen die Parteien ihre
Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen über
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS-Übereinkommen), Das
Vorsorgeprinzip ist im SPS-Übereinkommen unter Artikel 5 Absatz 7 verankert, wo
es heißt: „In cases where relevant scientific evidence is insufficient, a Member
may provisionally adopt sanitary or phytosanitary measures on the basis of
available pertinent information […]“. Dieser Absatz ist bereits unabhängig vom
CETA-Abkommen für alle als Vorsorgemaßnahmen in der Europäischen Union
getroffenen Regelungen völkerrechtlich bindend. Das Vorsorgeprinzip ist auch in
der WTO-Spruchpraxis anerkannt. Der bestehende Spielraum wird durch CETA
nicht eingeschränkt.
18. Wie bewertet die Bundesregierung, dass außer in Bereichen des
Arbeitsschutzes und des Umweltschutzes das Vorsorgeprinzip nicht explizit im
CETA-Vertrag verankert ist und auch durch den Verweis auf bzw. die
Inkorporation des WTO-Rechts (WTO: Welthandelsorganisation) nicht
aufgefangen wird, „da im WTO-Recht nur zeitlich begrenzte Regulierungen auf
Vorsorgeaspekte gestützt werden dürfen, während im Übrigen ein
wissenschaftsbasierter Ansatz zugrunde zu legen ist“ (vgl. Peter-Tobias Stoll/Till
Patrik Holterhus/Henner Gött: Die geplante Regulierungszusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union und Kanada sowie den USA nach den
Entwürfen von CETA und TTIP, Rechtsgutachten, erstellt im Auftrag der
Arbeiterkammer Wien, Juni 2015), und wird sie sich hier für Änderungen im
Vertragstext einsetzen (bitte begründen)?
Die Bundesregierung ist entgegen der Auffassung der Fragesteller wohl der
Ansicht, dass das Vorsorgeprinzip über den Verweis auf das WTO-Recht in
ausreichendem Maße aufgefangen wird.
Die von den Fragestellern zitierte Einschränkung der Vorsorge durch die zeitliche
Beschränkung einer Vorsorgemaßnahme und der Wissenschaftlichkeit von SPS-
Maßnahmen generell wird nicht geteilt.
Denn auch im EU-Recht sind Vorsorgemaßnahmen immer vorläufig und müssen
wissenschaftlich begründet sein. Dies ergibt sich für den Lebensmittelbereich aus
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren
zur Lebensmittelsicherheit und deckt sich mit den völkerrechtlichen Vorgaben
des SPS-Übereinkommens: „(1) In bestimmten Fällen, in denen nach einer
Auswertung der verfügbaren Informationen die Möglichkeit gesundheitsschädlicher
Auswirkungen festgestellt wird, wissenschaftlich aber noch Unsicherheit besteht,
können vorläufige Risikomanagementmaßnahmen zur Sicherstellung des in der
Gemeinschaft gewählten hohen Gesundheitsschutzniveaus getroffen werden, bis
weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassendere Risikobewertung
vorliegen. (2) Maßnahmen, die nach Absatz 1 getroffen werden, müssen
verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur
Erreichung des in der Gemeinschaft gewählten hohen Gesundheitsschutzniveaus
unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit
und anderer angesichts des betreffenden Sachverhalts für berücksichtigenswert
gehaltener Faktoren notwendig ist. Diese Maßnahmen müssen innerhalb einer
angemessenen Frist überprüft werden, die von der Art des festgestellten Risikos für
Leben oder Gesundheit und der Art der wissenschaftlichen Informationen
abhängig ist, die zur Klärung der wissenschaftlichen Unsicherheit und für eine
umfassendere Risikobewertung notwendig sind.“
Das Vorsorgeprinzip ist also Teil des wissenschaftsbasierten Ansatzes der
Risikobewertung, der vorläufige Maßnahmen zulässt, solange die Datenlage noch
unzureichend ist. Es wird angewendet, wenn es Hinweise darauf gibt, dass ein
Schaden möglich ist, aber wissenschaftliche Unsicherheit besteht. Das heißt aber auch,
dass es zumindest belastbare wissenschaftliche Hypothesen geben muss und seine
Anwendung einer Risikobewertung folgt. „Die Risikobewertung [darf] nicht auf
rein hypothetische Erwägungen gestützt werden“, so der Europäische Gerichtshof
(Rechtssache C-192/01 Rn. 49). Auch das Bundesverfassungsgericht hat eine
„Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen“
ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28.
Februar 2002; 1 BvR 1676/01 – Rn. 12).
Aus diesen Ausführungen geht insgesamt hervor, dass eine Maßnahme, die sich
auf das Vorsorgeprinzip stützt, regelmäßig eine vorläufige Maßnahme darstellt
und auf wissenschaftlicher Basis erfolgen muss.
19. Sieht die Bundesregierung Verbesserungsbedarf hinsichtlich einer über
Ausnahmebestimmungen hinausgehenden allgemeinen Verankerung des
Vorsorgeprinzips (bitte begründen), und wie setzt sie sich konkret in den
zuständigen Gremien dafür ein?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
20. Wie sind im CETA-Vertrag konkret die Mitgliedstaaten unmittelbar an der
geplanten Regulierungszusammenarbeit beteiligt (bitte genaue Textstellen
im CETA-Vertrag angeben)?
CETA sieht die Möglichkeit einer Regulierungszusammenarbeit zwischen der
Europäischen Union und Kanada vor. Die Europäische Kommission wird sich
dabei entsprechend der in den EU-Verträgen vorgesehenen EU-internen
Verfahren eng mit den Mitgliedstaaten abstimmen.
21. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die Begründungspflicht bei
Verweigerung einer Partei zur Regulierungszusammenarbeit in einem Bereich
(vgl. Artikel 21.2 Absatz 6) einen politischen Rechtfertigungsdruck
entstehen lässt, welcher das „Right to Regulate“ einschränkt (bitte begründen)?
Nein. Das Kapitel zur Regulierungszusammenarbeit ist kooperativ angelegt und
beruht ausdrücklich auf einer rein freiwilligen Zusammenarbeit. Bereits die
Präambel betont die Wahrung des gesetzgeberischen Handlungsspielraums der
Vertragsparteien und die fortbestehende Möglichkeit, legitime Interessen des
Allgemeinwohls zu schützen, etwa im Bereich öffentliche Gesundheit, Sicherheit und
Umwelt. Der in der Präambel niedergelegte Wille der Vertragsparteien ist bei der
Auslegung des gesamten Abkommens zu beachten und wird an vielen Stellen des
Abkommens konkretisiert. Das „right to regulate“ jeder Vertragspartei wird auch
ausdrücklich als Grundprinzip der regulatorischen Zusammenarbeit in
Artikel 21.2 Absatz 4 genannt.
22. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass „eine umfassendere
Verweigerung der Regulierungszusammenarbeit über ein konkretes Vorhaben
hinaus nach allgemeinen völkerrechtlichen Regeln unzulässig“ sein könnte,
weil im CETA-Vertrag Ziele einer Vertiefung und Weiterentwicklung der
Regulierungszusammenarbeit vorgegeben sind, so dass möglicherweise
Verstöße gegen das bei völkerrechtlichen Verträgen geltende Frustrationsverbot
und die Pflicht zur Erfüllung des Vertrages nach den Grundsätzen von Treu
und Glauben in Betracht kommen (vgl. Peter-Tobias Stoll et al., 2015)?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht. Auf die Antwort zu Frage 21
wird verwiesen.
23. Sind audiovisuelle Dienstleistungen von Kapitel 21 „Regulatory
Cooperation“ ausgenommen (bitte genaue Textstellen im CETA-Vertrag angeben)?
Wenn nein, warum nicht?
Das Kapitel 21 „Regulatory Cooperation“ enthält in Artikel 21.1 den möglichen
Anwendungsbereich. Artikel 21.2 Absatz 6 stellt klar, dass die regulatorische
Zusammenarbeit nur auf freiwilliger Basis geschieht. Damit sind sämtliche
Sachbereiche ausgeschlossen, die nicht im gemeinsamen Interesse der Vertragsparteien
liegen. Dies gilt insoweit auch für den Bereich der audiovisuellen
Dienstleistungen.
24. Wie ist die Übertragung, Verbreitung und Ausstrahlung audiovisueller
Inhalte konkret im CETA-Abkommen geschützt (bitte genaue Textstellen im
CETA-Vertrag angeben)?
Sofern die Frage auf Bestimmungen des CETA-Abkommens abzielt, mit denen
Verpflichtungen für Maßnahmen der Europäischen Union oder ihrer
Mitgliedstaaten im Bereich der audiovisuellen Dienstleistungen im Kapitel
„Investment“/Section B und C, im Kapitel „Cross-Border Trade in Services“ oder im
Kapitel „Subsidies“ ausgeschlossen werden, so ergibt sich dies aus Artikel 7.7
(S. 37), Artikel 8.2 Absatz 3 (S. 42) und Artikel 9.2 Absatz 2 Buchstabe b
(S. 75). Die Bundesregierung weist auch darauf hin, dass die Bereitstellung von
Inhalten über Telekommunikationsnetze nach der maßgeblichen Definition in
Artikel 15.1 (S. 113) nicht dem Begriff der „telecommunications services“ im Sinne
des Telekommunikationskapitels unterfällt und dass dieses Kapitel gemäß
Artikel 15.2 Absatz 2 (S. 113) keine Anwendung findet auf Maßnahmen betreffend
die Übertragung von Rundfunkinhalten.
25. Sind in CETA einzelne Sachbereiche dauerhaft vollständig von der
Regulierungszusammenarbeit ausgeschlossen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche (bitte genaue Textstellen im CETA-Vertrag angeben)?
Das Kapitel zur regulatorischen Kooperation enthält in Artikel 21.1 den
möglichen Anwendungsbereich. Artikel 21.2 Absatz 6 stellt klar, dass die
regulatorische Zusammenarbeit nur auf freiwilliger Basis geschieht. Damit sind sämtliche
Sachbereiche ausgeschlossen, die nicht im gemeinsamen Interesse der
Vertragsparteien liegen.
26. Wie werden nach Ansicht der Bundesregierung hohe Schutzstandards
garantiert, wenn nach Artikel 21.2 Absatz 2 dies in Übereinstimmung mit WTO-
Regelungen zu verfolgen hat, „die ihrerseits nicht auf ein hohes Schutzniveau
ausgerichtet sind“ (vgl. Peter Tobias Stoll et al., 2015) und es in Kapitel 23
(„Trade and Labour“) und 24 („Trade and Environment“) nach Artikel 23.2
bzw. 24.3 nur vage Formulierungen („each party shall seek to ensure…“)
diesbezüglich gibt, die zu schwach sein dürften, „um die
Regulierungszusammenarbeit in nennenswertem Maße lenken zu können“ (vgl. Peter-Tobias
Stoll et al., 2015)?
Die Bundesregierung teilt die in der Frage zitierte Auffassung des Gutachtens
nicht.
Überdies enthält bereits die Präambel, die für die Auslegung des gesamten
Abkommens zu berücksichtigen ist, ein klares Bekenntnis der Parteien zu
nachhaltigem Handel und zur Steigerung ihrer bestehenden Bemühungen im Bereich
Umwelt- und Arbeitsschutz. Im Einklang mit dieser Vorgabe enthalten sowohl das
Kapitel zur regulatorischen Zusammenarbeit als auch beispielsweise die zitierten
Kapitel zu Handel und Umwelt ein klares Bekenntnis zu hohen Schutzstandards.
In Artikel 21.2 bekennen sich die Vertragsparteien dazu, hohe Schutzstandards in
Übereinstimmung mit den genannten WTO-Abkommen und mit CETA – also
auch unter Berücksichtigung der Kapitel zu Nachhaltigkeit, Umwelt und Arbeit –
zu verfolgen. Als Ziel der regulatorischen Zusammenarbeit wird in Artikel 21.3
an erster Stelle genannt, zum Schutz des menschlichen Lebens, Gesundheit,
Sicherheit, Tier- und Pflanzenleben oder Gesundheit und der Umwelt beizutragen.
27. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass etwa mit dem expliziten
Verweis in Artikel 5.4 auf das SPS-Übereinkommen (SPS: sanitary and
phytosanitary measures) das WTO der wissenschaftsbasierte Ansatz gegenüber
dem Vorsorgeprinzip gestärkt wird, da dieser dort dominiert und „im Falle
ungenügender wissenschaftlicher Erkenntnisse […] nur provisorische
Maßnahmen“ erlaubt (vgl. Peter-Tobias Stoll et al., 2015)?
Wenn nein, warum nicht (bitte genaue Textstellen im CETA-Vertrag
angeben)?
Wenn ja, wie kann das Vorsorgeprinzip künftig gesichert werden?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
28. Warum werden die in Kapitel 22 („Sustainable Development“) angelegten
„Aktivitäten nicht mit der Regulierungszusammenarbeit verbunden […],
obwohl doch Nachhaltigkeit wesentlich in Form von Regulierungen
verwirklicht werden muss“ (vgl. Peter-Tobias Stoll et al., 2015)?
Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen.
29. Aus welchem Grund nimmt Deutschland in Annex II bei Investitionen im
Sektor „Soziale Dienstleistungen“ explizit Pflege- und Altenheime von der
Ausnahme aus („Germany reserves the right to adopt or maintain any
measure with respect to the supply of privately funded social services other than
services relating to Convalescent and Rest Houses and Old People's Homes“,
S. 1382)?
Dies entspricht den Öffnungsverpflichtungen, die Deutschland bereits im WTO-
Dienstleistungsabkommen (GATS) im Jahre 1995 übernommen hat, das seitdem
auch im Verhältnis zwischen der Europäischen Union und Kanada gilt. Die
Europäische Union und Deutschland können in bilateralen Abkommen nicht hinter
Marktöffnungsverpflichtungen zurückgehen, die bereits im multilateralen
Rahmen übernommen wurden.
30. Welche Konsequenzen erwartet die Bundesregierung im Hinblick auf die
vollständige Liberalisierung nach Maßgaben des CETA-Abkommens im
Bereich Pflege- und Altenheime?
Keine. Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen.
31. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass eine mögliche zukünftige
Mindestpersonalbemessung im Bereich Pflege, wie sie von
Gewerkschaftsseite gefordert wird, Klagemöglichkeiten für kanadische Investoren eröffnet
(bitte begründen)?
In CETA wird das Regulierungsrecht des Gesetzgebers in einem eigenständigen
Artikel (Artikel 8.9 CETA) bekräftigt. Es wird klargestellt, dass bei der
Auslegung und Anwendung aller Schutzstandards das staatliche Regulierungsrecht zu
berücksichtigen ist und zukünftige Änderungen bestehender Reglungen zulässig
sind. Außerdem begründen nach Artikel 8.12 CETA in Verbindung mit dem
„Annex on Expropriation“ nicht diskriminierende Maßnahmen zur Umsetzung von
Allgemeinwohlinteressen keine Ansprüche von Investoren, es sei denn, diese
Maßnahmen wären offensichtlich unverhältnismäßig. Nach Artikel 8.9 wird das
Regulierungsrecht der Vertragsparteien für alle legitimen Politikziele gewahrt.
Dies bezieht sich auch auf Maßnahmen im Bereich Gesundheits- und
Pflegewesen.
32. Wie hoch muss bei Mischfinanzierungen im Dienstleistungsbereich (wie
Öffentlich-privater Partnerschaften – ÖPP) der Anteil der öffentlichen
Finanzierung sein, damit die Dienstleistung in die Kategorie „Public Services“ und
damit nicht in den Geltungsbereich des CETA-Abkommens fällt?
Sofern die Frage auf die Umschreibung „public funding or State support in any
form“ abzielt, die in bestimmten Vorbehalten der Europäischen Union in
Annex II verwendet wird, so dient diese der Abgrenzung zwischen rein privat
finanzierten Dienstleistungen und solchen, die in irgendeiner Weise öffentlich
gefördert werden und gibt insofern das Verpflichtungsniveau des GATS wieder.
Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass die Vorbehalte für Angebote mit
Mischfinanzierung gelten, ohne dass hierfür ein Mindestanteil öffentlicher
Finanzierung erforderlich wäre.
33. Wie kommt die Bundesregierung zu der Aussage, dass Investitionsschutz nur
für bereits getätigte Investitionen gilt (Antwort zu Frage 24 auf
Bundestagsdrucksache 18/7168), während explizit im CETA-Entwurf und jetzigen
Vertragstext im Investitionskapitel steht: „investor means a Party, a natural
person or an enterprise of a Party, […] , that seeks to make, […] an investment
in the territory of the other Party“?
Artikel 8.18 Absatz 1 CETA stellt klar, dass der Investor mit Klagen vor dem
Schiedsgericht nur Verletzungen gegen die Abschnitte C und D des
Investitionskapital von CETA geltend machen kann; Abschnitt C nur, soweit eine Verletzung
des Gleichheitsgrundsatzes und der Meistbegünstigung in Bezug auf die
Erweiterungen, die Führung und den Betrieb einer bereits getätigten Investitionen
gerügt wird. Abschnitt D des Investitionskapitels von CETA gewährt nur Schutz
gegen staatliche Eingriffe in bereits getätigte Investitionen (Grundsatz der
gerechten und billigen Behandlung, Schutz gegen Enteignungen und
Transferbeschränkungen).
34. Welche Vorschriften sind im CETA-Vertragstext vorgesehen „bezüglich der
Abwicklung der im Rahmen der vorläufigen Anwendung eingegangenen
Verpflichtungen und Rechte der Vertragspartner“ (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 5 des Abgeordneten Klaus Ernst auf
Bundestagsdrucksache 18/7920) abgesehen von Artikel 30.3 Absatz 4 (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf Nachfrage zu eben genannter Schriftlicher
Frage)?
Der CETA-Vertragstext sieht in Artikel 30.7 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 30.8
Absatz 4 sowie Artikel 30.9 Absatz 2 Regelungen vor, welche die Abwicklung
der im Rahmen der vorläufigen Anwendung eingegangenen Verpflichtungen und
Rechte der Vertragspartner betreffen. Den in der Frage zitierten Artikel 30.3
Absatz 4 enthält CETA nicht.
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ISSN 0722-8333]