[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 11. Mai 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8450
18. Wahlperiode 12.05.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel,
Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/8038 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Quartal 2016
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur
Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist nur
wenig Beachtung finden. So ist kaum bekannt, dass die Anerkennungsquote bei
inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt als die offiziellen Zahlen
vermuten lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders
angegeben, Bundestagsdrucksache 18/7625). Die so genannte bereinigte Schutzquote,
bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2015
bei 60,6 Prozent – und das, obwohl z. B. Flüchtlinge aus den
Westbalkanländern zu beinahe 100 Prozent abgelehnt werden. Hinzu kommen noch
Anerkennungen, die nach Überprüfung der negativen Behördenentscheidungen von den
Gerichten ausgesprochen werden.
Bei 10 Prozent aller Asylsuchenden, in knapp 45 000 Fällen, stellte das BAMF
im Jahr 2015 ein Rückübernahmeersuchen nach der Dublin-Verordnung der
Europäischen Union (EU). In 5 436 Fällen wurde die Zuständigkeit
Griechenlands vermutet. Wegen der dortigen systemischen Mängel im Asyl- und
Aufnahmesystem gibt es jedoch seit dem Jahr 2011 einen Überstellungsstopp.
Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2015 vor allem an Ungarn gerichtet (32,5
Prozent), danach folgten Italien, Bulgarien und Polen. Syrische Flüchtlinge stellen
dabei mit 21,4 Prozent die größte Betroffenengruppe dar, gefolgt von
afghanischen und irakischen Asylsuchenden. Den insgesamt 44 892 Dublin-Ersuchen
im Jahr 2015 standen nur 3 597 tatsächliche Überstellungen gegenüber, das sind
gerade einmal 8 Prozent. Gemessen an den Zustimmungen der anderen EU-
Staaten zur Rückübernahme (29 699) betrug die so genannte
Überstellungsquote 12,1 Prozent (in Bezug auf Ungarn: 2 Prozent). Nicht selten verhindern
Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den
Asylsystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände (45,5
Prozent der bis November 2015 entschiedenen Rechtsschutzanträge gegen eine
Überstellung nach Ungarn waren erfolgreich, in Bezug auf Italien lag die Quote
bei 25,9 Prozent). Manche Schutzsuchende tauchen im Zweifelsfall lieber unter,
als sich gegen ihren Willen in ein Land überstellen zu lassen, in dem sie ein
unfaires Asylverfahren, unwürdige Lebensbedingungen, Obdachlosigkeit oder
eine Inhaftierung fürchten. Die geringe Überstellungsquote erklärt sich aber
auch dadurch, dass einzelne Mitgliedstaaten – wie etwa Ungarn – nur eine
bestimmte Zahl von Schutzsuchenden pro Tag aus allen anderen Dublin-Staaten
zurücknehmen. Innerhalb des BAMF wird für Dublin-Verfahren Personal
gebunden, das weitaus sinnvoller in der regulären Asylprüfung eingesetzt werden
konnte. Eine reale Verteilungswirkung ist mit dem Dublin-System für
Deutschland nicht verbunden: Obwohl die immer komplexeren Dublin-Verfahren das
BAMF und die Gerichte zunehmend beschäftigen, reduzierte sich die Zahl der
Asylsuchenden in Deutschland durch Dublin-Überstellungen im Jahr 2015 im
Saldo (Gegenüberstellung der überstellten bzw. aufgenommenen
Schutzsuchenden) um gerade einmal 565 Personen – 0,1 Prozent der insgesamt 442 000
registrierten Asylanträge.
Arbeitskapazitäten im BAMF könnten auch durch den Verzicht auf
automatische, anlasslose Widerrufsverfahren drei Jahre nach der Anerkennung
freigesetzt werden. Im Jahr 2015 kam es bei knapp 10 000 Widerrufsprüfungen in nur
3 Prozent aller Fälle zu einer Aberkennung des Schutzstatus. Für die
Betroffenen – politisch verfolgte und häufig traumatisierte Flüchtlinge – sind diese
Verfahren und die damit verbundene Unsicherheit dennoch sehr belastend.
Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2015 nach
offiziellen Angaben im Durchschnitt 5,2 Monate. Bei Herkunftsländern mit sehr
geringen Anerkennungsquoten ist die Verfahrensdauer infolge von
Beschleunigungsmaßnahmen kürzer. Umso länger dauern die Verfahren bei zahlreichen
Ländern mit sehr guten Anerkennungschancen. So mussten Asylsuchende aus
Afghanistan, Eritrea, Iran und Somalia 13 bis 17 Monate auf eine
Behördenentscheidung warten, trotz einer bereinigten Schutzquote von jeweils über 75
Prozent. Die realen Asylverfahrensdauern liegen noch einmal deutlich über diesen
Werten, denn die Zeit vom ersten Asylgesuch bis zur formellen
Asylantragstellung wird bei den Angaben der Bundesregierung über die Verfahrensdauern
nicht berücksichtigt. Dabei beträgt diese Wartezeit bei einzelnen Außenstellen
des BAMF mehrere Monate (vgl. Plenarprotokoll 18/142, S. 13922 f., Anlage
13). Genaue Angaben hierzu kann die Bundesregierung nicht machen (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/5785, Antwort zu Frage 4d). Rein schriftliche
Anerkennungsverfahren bei syrischen Asylsuchenden dauerten im letzten Jahr nur
2,4 Monate, diese beschleunigten Verfahren soll es für ab dem 1. Januar 2016
registrierte Schutzsuchende nicht mehr geben. Ende 2015 waren 89 336
Asylverfahren seit mehr als 12 Monaten anhängig, die Zeit bis zur
Asylantragstellung ist dabei nicht berücksichtigt.
Vom Asyl-Flughafenverfahren waren im Jahr 2015 627 Asylsuchende
betroffen, unter ihnen 143 syrische Flüchtlinge. Im Ergebnis wurde 74 dieser
Asylsuchenden nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im
Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder
abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt.
31,1 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2015 waren Kinder.
3,2 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, bei denen die
bereinigte Gesamtschutzquote zwischen 91,7 und 95,6 Prozent lag.
Eine Sonderauswertung des Ausländerzentralregisters (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/7625, Antwort zu Frage 20) hat ergeben, dass Klagen über angeblich
zu niedrige „Rückführungsquoten“ rechtskräftig ausreisepflichtiger Personen –
etwa des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums Dieter Romann in der BILD
vom 1. März 2015 („weit unter zehn Prozent“) – irreführend sind. Eine solche
Betrachtung berücksichtigt schon nicht, dass weitaus mehr ausreisepflichtige
Personen „freiwillig“ ausreisen als abgeschoben werden. Zugleich gibt es
Bundesländer, die vergleichsweise wenige Abschiebungen vornehmen, wie
Thüringen und Brandenburg, bei denen die Gesamtzahl der insgesamt ausgereisten
Personen aber dennoch über dem Bundesdurchschnitt liegt, während es
umgekehrt Länder mit überdurchschnittlich vielen Abschiebungen gibt, wie Baden-
Württemberg und Hessen, bei denen die Zahl der insgesamt ausgereisten
Personen im Ergebnis dennoch unterdurchschnittlich ausfällt. Die Rede von
angeblich zu niedrigen „Rückführungsquoten“ übersieht zudem, dass ein Teil der
rechtskräftig abgelehnten Asylsuchenden sich mit guten Gründen weiterhin in
Deutschland aufhalten kann: So verfügten über 30 Prozent der im Jahr 2014
rechtskräftig abgelehnten, noch aufhältigen Asylsuchenden Ende 2015 über
einen Aufenthaltstitel, 56,5 Prozent wurden aus unterschiedlichen Gründen
geduldet.
1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a
des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes –
AufenthG – bzw. in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention –
GFK –, subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der
Entscheidungspraxis des BAMF im ersten Quartal 2016, und wie lauten die
Vergleichswerte des vorherigen Quartals (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozent angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert
darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie
viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1
AufenthG bzw. GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen
Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren
Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren, d. h. Asylberechtigung,
internationaler Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz, nationale
Abschiebungsverbote, und bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen
und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko,
Tunesien und Türkei machen)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf
tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle (Nicht-)Entscheidungen (bitte
wie in Frage 1a differenzieren)?
Die Fragen 1a und 1b werden gemeinsam beantwortet.
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
1. Quartal 2016 Asylberechtigung Art 16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60 V/VII
AufenthG
Gesamtschutz
Quote
zu
Frage
1b
absolut in % absolut
in
% absolut
in
% absolut
in
% absolut
in
%
in
%
Herkunftsländer gesamt
497 0,3 92.080 61,3 1.335 0,9 870 0,6 94.782 63,1 71,0
davon
Syrien 239 0,3 73.830 97,5 573 0,8 117 0,2 74.759 98,7 100,0
Irak 67 0,9 6.171 80,6 258 3,4 42 0,5 6.538 85,4 95,0
Afghanistan 8 0,4 628 28,1 147 6,6 285 12,7 1.068 47,7 63,7
Ungeklärt 7 0,2 3.234 92,6 32 0,9 6 0,2 3.279 93,9 97,1
Iran 47 5,7 409 49,3 6 0,7 16 1,9 478 57,6 73,4
Albanien - - 2 0,0 23 0,2 14 0,1 39 0,3 0,3
Pakistan 1 0,1 54 5,7 3 0,3 7 0,7 65 6,9 9,1
Eritrea 63 1,1 5.586 94,9 33 0,6 3 0,1 5.685 96,6 99,3
Staatenlos 2 0,2 1.064 94,5 15 1,3 6 0,5 1.087 96,5 98,7
Serbien - - 3 0,0 - - 8 0,1 11 0,1 0,2
Moldau
(Republik)
- - 1 0,4 - - - - 1 0,4 0,5
sonst. asiat.
Staatsang.
- - 554 80,6 3 0,4 7 1,0 564 82,1 88,7
Kosovo - - 1 0,0 2 0,0 19 0,3 22 0,3 0,4
Russische
Föderation
- - 54 3,9 10 0,7 22 1,6 86 6,3 13,9
Mazedonien - - - - - - 11 0,2 11 0,2 0,3
Algerien - - 6 0,3 1 0,1 19 1,1 26 1,5 1,9
Marokko 3 0,2 13 1,0 - - 7 0,5 23 1,8 2,1
Türkei 2 0,9 11 4,8 1 0,4 3 1,3 17 7,5 14,5
Tunesien - - 3 0,6 - - - - 3 0,6 0,8
4. Quartal 2015 Asylberechtigung Art 16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60 V/VII
AufenthG
Gesamtschutz
Quote
zu
Frage
1b
absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % in %
Herkunftsländer
gesamt
453 0,4 70.967 64,4 522 0,5 668 0,6 72.610 65,9 74,7
davon
Syrien 183 0,3 56.252 98,6 8 0,0 82 0,1 56.525 99,1 100,0
Afghanistan 12 0,7 489 27,2 104 5,8 281 15,6 886 49,3 73,9
Irak 92 1,6 4.640 82,2 138 2,4 29 0,5 4.899 86,8 98,2
Albanien - - 4 0,0 17 0,1 18 0,1 39 0,3 0,3
Ungeklärt 3 0,2 1.290 89,0 3 0,2 8 0,6 1.304 90,0 93,7
Eritrea 30 0,5 5.949 95,5 50 0,8 7 0,1 6.036 96,9 99,8
Pakistan 2 0,3 36 4,9 - - 7 1,0 45 6,2 10,6
Iran 55 7,5 333 45,6 8 1,1 8 1,1 404 55,3 78,8
Serbien - - 1 0,0 - - 5 0,1 6 0,1 0,2
Staatenlos 1 0,1 771 97,5 - - - - 772 97,6 99,5
Mazedonien - - 6 0,3 1 0,0 5 0,2 12 0,5 0,8
Kosovo - - 6 0,2 3 0,1 25 0,7 34 1,0 1,2
Russische
Föderation
3 0,2 49 3,3 14 0,9 28 1,9 94 6,3 28,3
sonst. asiat.
Staatsang.
- - 699 87,2 3 0,4 2 0,2 704 87,8 93,5
Ukraine - - 11 3,7 - - - - 11 3,7 25,0
Algerien 1 0,3 5 1,5 - - - - 6 1,9 4,1
Türkei 4 1,6 36 14,8 5 2,0 5 2,0 50 20,5 40,3
Tunesien - - - - - - - - - - -
Marokko - - 19 5,7 1 0,3 6 1,8% 26 7,9 13,9
1. Quartal 2016 Quote zu Frage 1b
absolut in Prozent
Asylberechtigung 497 0,3 0,4
Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 92.080 61,3 69,0
Subsidiärer Schutz nach
§ 4 I Nr. 1 AsylG 28 0,0 0,0
§ 4 I Nr. 2 AsylG 301 0,2 0,2
§ 4 I Nr. 3 AsylG 957 0,6 0,7
§ 4 I AsylG Familienschutz 49 0,0 0,0
Summe subsidiärer Schutz 28 0,0 0,0
Abschiebungsverbot nach
§ 60 V AufenthG 648 0,4 0,5
§ 60 VII AufenthG 222 0,1 0,2
Summe Abschiebungsverbot 870 0,6 0,7
Gesamtschutz 94.782 63,1 71,0
4. Quartal 2015 Quote zu Frage 1b
absolut in Prozent
Asylberechtigung 453 0,4 0,5
Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 70.967 64,4 73,0
Subsidiärer Schutz nach
§ 4 I Nr. 1 AsylG 11 0,0 0,0
§ 4 I Nr. 2 AsylG 275 0,2 0,3
§ 4 I Nr. 3 AsylG 197 0,2 0,2
§ 4 I AsylG Familienschutz 39 0,0 0,0
Summe subsidiärer Schutz 522 0,5 0,5
Abschiebungsverbot nach
§ 60 V AufenthG 447 0,4 0,5
§ 60 VII AufenthG 221 0,2 0,2
Summe Abschiebungsverbot 668 0,6 0,7
Gesamtschutz 72.610 65,9 74,7
2. Wie viele der Anerkennungen nach Artikel 16a GG bzw. nach § 60 Absatz 1
AufenthG bzw. GFK im ersten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal
(bitte auch die Vergleichswerte des Vorjahres nennen) beruhten auf
staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung (bitte in
absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern angeben)?
Angaben im Sinne der Frage werden nur für Entscheidungen nach § 3 Absatz 1
des Asylgesetzes (AsylG) erfasst und können der folgenden Tabelle entnommen
werden.
Für die Asylbewerber, deren Asylverfahren im schriftlichen Verfahren
entschieden werden, werden diese Merkmale nicht erfasst.
1. Quartal 2016
Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG
darunter:
Familienflüchtlingsschutz
nach § 26 V
AsylG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung
davon
geschlechtsspez.
Verfolgung
davon
geschlechtsspez. Verfolgung
92.080 964 28.471 205 6.201 243
darunter:
Syrien 73.830 284 23.862 144 3.028 21
Irak 6.171 223 521 1 2.250 65
Afghanistan 628 112 50 2 450 47
Ungeklärt 3.234 37 444 2 45 0
Iran 409 55 317 30 29 2
Albanien 2 0 0 0 2 2
Pakistan 54 11 5 0 34 1
Eritrea 5.586 86 2.762 5 45 0
Staatenlos 1.064 7 182 4 31 1
Serbien 3 0 0 0 3 0
Moldau 1 1 0 0 0 0
sonst. asiat. Sta. 554 4 221 3 49 0
Kosovo 1 0 0 0 1 1
Russische Föderation 54 21 19 0 9 1
Mazedonien 0 0 0 0 0 0
4. Quartal 2015
Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG
darunter:
Familienflüchtlingsschutz nach
§ 26 V AsylG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung
davon
geschlechtsspez. Verfolgung
davon
geschlechtsspez. Verfolgung
70.967 744 18.953 54 6.365 131
darunter:
Syrien 56.252 162 15.062 37 3.852 6
Afghanistan 489 103 27 0 352 47
Irak 4.640 141 242 1 1.667 18
Albanien 4 1 0 0 3 0
Ungeklärt 1.290 9 519 1 92 0
Eritrea 5.949 87 2.237 4 44 0
Pakistan 36 4 1 0 31 2
Iran 333 55 261 2 7 2
Serbien 1 1 0 0 0 0
Staatenlos 771 3 241 0 50 0
Mazedonien 6 0 0 0 5 1
Kosovo 6 0 0 0 6 1
Russische Föd. 49 11 33 1 5 1
sonst. asiat. Sta. 699 6 272 0 56 1
Ukraine 11 8 3 0 0 0
1. Quartal 2015
Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylVfG
darunter:
Familienflüchtlingsschutz nach § 26 V
AsylVfG staatliche Verfolgung
nichtstaatliche
Verfolgung
davon
geschlechtsspez.
Verfolgung
davon
geschlechtsspez.
Verfolgung
Herkunftsländer gesamt 19.873 710 7.145 287 3.331 78
darunter:
Kosovo 0 0 0 0 0 0
Syrien 13.318 178 5.352 215 1.040 9
Albanien 3 1 0 0 2 0
Serbien 0 0 0 0 0 0
Afghanistan 330 92 19 2 218 19
Irak 3.423 169 107 48 1.845 3
Mazedonien 6 3 0 0 3 2
Eritrea 664 29 631 2 4 1
Bosnien-Herzeg. 1 1 0 0 0 0
Nigeria 12 1 1 0 10 8
Ungeklärt 752 22 496 7 22 0
Somalia 79 36 1 0 40 21
Russ. Föderation 43 33 10 0 0 0
Pakistan 48 15 1 0 32 3
Ukraine 20 16 0 0 4 0
4. Quartal 2014
Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG
darunter:
Familienflüchtlingsschutz nach § 26 V
AsylG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung
davon
geschlechtsspez.
Verfolgung
davon
geschlechtsspez.
Verfolgung
13.053 579 7.826 104 2.925 122
darunter:
Syrien 9.276 128 6.474 67 1.130 6
Serbien 0 0 0 0 0 0
Kosovo 0 0 0 0 0 0
Eritrea 165 11 149 10 4 0
Afghanistan 413 115 28 5 268 30
Albanien 2 0 0 0 2 0
Irak 1.441 130 49 4 1.144 8
Bosnien-Herzeg. 0 0 0 0 0 0
Ukraine 0 0 0 0 0 0
Mazedonien 0 0 0 0 0 0
Ungeklärt 477 6 399 2 68 0
Somalia 101 32 2 2 66 32
Nigeria 29 6 0 0 23 17
Pakistan 111 19 4 3 88 12
Russische Föd. 52 16 30 1 5 1
3. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im ersten Quartal 2016 bzw. im
vorherigen Quartal eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den
verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren
mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen
angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
1. Quartal
2016
eingeleitete
Widerrufsprüfverfahren
Entscheidungen insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
Subsidiärer
Schutz
kein
Widerruf/
Keine
Rücknahme
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
Herkunftsländer gesamt
949 590 21 3,6 31 5,3 17 2,9 521 88,3
Irak 241 171 - - 1 0,6 - - 170 99,4
Syrien 168 64 - - 5 7,8 1 1,6 58 90,6
Afghanistan 121 55 - - 1 1,8 8 14,5 46 83,6
Türkei 88 83 7 8,4 4 4,8 - - 72 86,7
Iran 52 31 2 6,5 8 25,8 - - 21 67,7
Russische Föd. 37 17 - - 1 5,9 1 5,9 15 88,2
Kosovo 28 29 6 20,7 - - - - 23 79,3
Aserbaidschan 23 5 - - 1 20,0 1 20,0 3 60,0
Ungeklärt 23 13 - - 4 30,8 - - 9 69,2
Pakistan 12 9 1 11,1 - - 2 22,2 6 66,7
Armenien 10 5 - - 3 60,0 1 20,0 1 20,0
Äthiopien 10 11 - - - - - - 11 100,0
Somalia 10 7 - - - - - - 7 100,0
Sri Lanka 10 2 - - - - - - 2 100,0
Staatenlos 10 1 - - - - - - 1 100,0
4. Quartal
2015
eingeleitete
Widerrufsprüfverfahren
Entscheidungen insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
Subsidiärer
Schutz
kein
Widerruf/
Keine
Rücknahme
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
Herkunftsländer gesamt
559 708 17 2,4 24 3,4 6 0,8 661 93,4
Irak 153 174 1 0,6 1 0,6 - - 172 98,9
Syrien 92 78 - - 1 1,3 - - 77 98,7
Türkei 83 95 5 5,3 3 3,2 1 1,1 86 90,5
Afghanistan 40 79 - - 2 2,5 - - 77 97,5
Kosovo 22 20 3 15,0 - - 2 10,0 15 75,0
Russische Föd. 18 34 1 2,9 1 2,9 - - 32 94,1
Ungeklärt 16 16 - - - - - - 16 100,0
Vietnam 14 5 1 20,0 2 40,0 - - 2 40,0
Iran 13 62 4 6,5 8 12,9 - - 50 80,6
Äthiopien 9 6 - - - - 1 16,7 5 83,3
Pakistan 9 20 - - - - - - 20 100,0
Serbien 8 6 - - - - 1 16,7 5 83,3
4. Wie lang war in Asylverfahren die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis
zu einer behördlichen Entscheidung im ersten Quartal 2016 bzw. im
vorherigen Quartal, wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu
einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens,
soweit vorliegend), und wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungszeit
bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte jeweils auch
nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Erst- und Folgeanträgen
differenzieren)?
Zahlen zur Verfahrensdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung liegen für
das bisherige Jahr 2016 noch nicht vor. Die übrigen Angaben können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung in Monaten
1. Quartal 2016
Herkunftsländer gesamt 6,0
darunter:
Syrien 2,5
Irak 5,4
Afghanistan 15,0
Ungeklärt 4,3
Iran 17,6
Albanien 7,0
Pakistan 18,9
Serbien 8,7
Eritrea 11,7
Staatenlos 4,8
Kosovo 9,6
Moldau 3,2
Mazedonien 8,3
Russische Föderation 16,2
sonst. asiat. Staatsangeh. 6,1
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung in Monaten
4. Quartal 2015
Herkunftsländer gesamt 5,1
darunter:
Syrien 2,7
Afghanistan 14,9
Irak 5,8
Albanien 3,9
Ungeklärt 4,6
Eritrea 13,4
Pakistan 15,4
Iran 18,0
Serbien 5,7
Staatenlos 3,7
Mazedonien 4,5
Kosovo 6,7
Russische Föderation 9,0
sonst. asiatische Staatsangehörige 5,0
Ukraine 5,9
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung in Monaten
1. Quartal 2016
Gesamt 6,0
davon
Erstanträge 5,7
Folgeanträge 9,3
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung in Monaten
4. Quartal 2015
Gesamt 5,1
davon
Erstanträge 5,0
Folgeanträge 6,8
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung in Monaten
Jahr.2015
Herkunftsländer gesamt 7,9
darunter:
Syrien 4,1
Irak 8,5
Afghanistan 23,7
Ungeklärt 23,3
Iran 23,3
Albanien 4,7
Pakistan 5,5
Serbien 8,7
Eritrea 14,8
Staatenlos 7,7
Kosovo 6,0
Moldau 14,4
Mazedonien 10,3
Russische Föderation 19,9
sonst. asiat. Staatsangeh. 8,7
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung in Monaten
Jahr 2015
Gesamt 7,9
davon
Erstanträge 7,7
Folgeanträge 9,4
1. Quartal 2016
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten
Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten
Herkunftsländer gesamt 7,0
darunter:
Syrien 4,9
Eritrea 9,9
Irak 6,1
Afghanistan 10,8
Albanien 6,7
Somalia 13,8
Ungeklärt 4,9
Staatenlos 5,5
Marokko 12,3
Guinea 20,4
sonst. asiat. Staatsangeh. 5,4
Algerien 10,8
Sudan (ohne Südsudan) 5,7
Iran 24,0
Ägypten 4,1
4. Quartal 2015
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten
Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten
Herkunftsländer gesamt 6,0
darunter:
Syrien 4,0
Eritrea 9,6
Irak 4,4
Afghanistan 9,3
Ungeklärt 2,9
Somalia 13,9
Albanien 3,0
Staatenlos 5,0
sonstige asiatische
Staatsangehörige 3,9
Kosovo 8,0
Mazedonien 2,6
Libanon 4,2
Serbien 8,3
Pakistan 10,7
Algerien 12,3
Es wird darauf hingewiesen, dass die Aussagekraft zur durchschnittlichen
Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen aufgrund
z. T. sehr geringer Fallzahlen begrenzt ist.
a) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren
(bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
1. Quartal 2016
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
bei Dublin-Verfahren in Monaten
Herkunftsländer gesamt 3,6
darunter:
Syrien 2,6
Irak 4,3
Afghanistan 3,9
Ungeklärt 3,5
Iran 4,0
Albanien 1,6
Pakistan 3,9
Serbien 5,9
Eritrea 3,7
Staatenlos 2,5
Kosovo 2,4
Moldau -
Mazedonien 2,7
Russische Föderation 2,9
sonst. asiat. Staatsangeh. 2,8
4. Quartal 2015
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
bei Dublin-Verfahren in Monaten
Herkunftsländer gesamt 3,6
darunter:
Syrien 2,9
Afghanistan 4,3
Irak 3,7
Ungeklärt 3,8
Eritrea 4,8
Pakistan 3,8
Iran 3,6
Staatenlos 4,3
Kosovo 3,6
Russische Föderation 2,7
sonstige asiatische
Staatsangehörige
3,1
Ukraine 4,3
Somalia 5,1
Gambia 4,9
Bosnien-Herzegowina 2,9
b) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Asylverfahren, in
denen kein Ersuchen nach der Dublin-Verordnung gestellt wurde (bitte
auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
1. Quartal 2016
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei
Verfahren, in denen kein Ersuchen nach Dublin VO gestellt wurde in Monaten
Herkunftsländer gesamt 6,0
darunter:
Syrien 2,5
Irak 5,5
Afghanistan 17,3
Ungeklärt 4,3
Iran 19,2
Albanien 7,0
Pakistan 21,2
Serbien 8,7
Eritrea 11,9
Staatenlos 4,9
Kosovo 9,7
Moldau 3,2
Mazedonien 8,3
Russische Föderation 22,5
sonst. asiat. Staatsangeh. 6,2
4. Quartal 2015
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei
Verfahren, in denen kein Ersuchen nach Dublin VO gestellt wurde in Monaten
Herkunftsländer gesamt 5,1
darunter:
Syrien 2,7
Afghanistan 19,2
Irak 6,0
Albanien 3,9
Ungeklärt 4,6
Eritrea 13,5
Pakistan 20,4
Iran 21,3
Serbien 5,7
Staatenlos 3,7
Mazedonien 4,5
Kosovo 6,7
Russische Föderation 18,7
sonstige asiatische
Staatsangehörige
5,1
Ukraine 8,1
c) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Dublin-
Verfahren, Folgeverfahren und die priorisierten Länder herausgerechnet werden
(bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben ohne Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro,
Serbien, Kosovo, Eritrea, Syrien und Irak sowie ohne Dublin- und Folgeverfahren
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
1. Quartal 2016
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
ohne Dublin- u. Folgeverfahren sowie ohne priorisierte Länder in Monaten
Herkunftsländer gesamt 14,0
darunter:
Ungeklärt 4,2
Afghanistan 17,2
Algerien 14,3
Marokko 13,3
Staatenlos 4,8
Pakistan 21,5
Russische Föderation 23,6
Iran 19,4
sonst. asiat. Staatsangeh. 6,0
Somalia 22,1
Georgien 11,8
Senegal 21,8
Tunesien 13,2
Ägypten 25,9
Indien 20,1
4. Quartal 2015
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
ohne Dublin- u. Folgeverfahren sowie ohne priorisierte Länder in Monaten
Herkunftsländer gesamt 14,7
darunter:
Afghanistan 19,1
Ungeklärt 4,5
Pakistan 20,7
Iran 21,6
Staatenlos 3,6
Russische Föderation 19,6
sonstige asiatische
Staatsangehörige
4,8
Ukraine 8,0
Somalia 19,5
Gambia 21,3
Äthiopien 20,1
Libanon 14,6
Nigeria 25,9
Georgien 14,4
Indien 20,4
d) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn nur Verfahren
berücksichtigt werden, in denen es eine inhaltliche Asylanhörung gab
(bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
1. Quartal 2016
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen
Entscheidung bei Verfahren mit inhaltlicher Asylanhörung
Gesamt 10,5
davon
Afghanistan 19,0
Albanien 7,0
Eritrea 15,9
Irak 7,9
Iran 21,8
Kosovo 9,8
Mazedonien 8,4
Moldau 1,1
Pakistan 23,5
Russische Föderation 26,3
Serbien 8,9
sonst. asiat. Staatsangeh. 6,9
Staatenlos 7,4
Syrien 3,7
Ungeklärt 9,7
4. Quartal 2015
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen
Entscheidung bei Verfahren mit inhaltlicher Asylanhörung
Gesamt 8,6
davon
Afghanistan 20,6
Albanien 3,8
Eritrea 16,1
Irak 11,2
Iran 23,5
Kosovo 6,7
Mazedonien 4,4
Pakistan 22,0
Russische Föderation 25,1
Serbien 6,2
sonstige asiatische Staatsangehörige 7,1
Staatenlos 12,1
Syrien 5,5
Ukraine 9,9
Ungeklärt 13,2
e) Wie viele Personen wurden im EASY-System als Asylsuchende im ersten
Quartal 2016 registriert, wie viele formelle Asylanträge waren es im
Vergleich hierzu (bitte beide Angaben auch nach Bundesländern, Monaten
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern – in jedem Fall den sechs
Westbalkanländern, Algerien, Marokko, Tunesien und Türkei –
differenzieren), und wie erklärt die Bundesregierung, dass das Verhältnis von
Asylanträgen zu EASY-Registrierungen für das Jahr 2015 zwischen den
einzelnen Bundesländern erheblich voneinander abweicht (die Spanne geht
von 33,4 Prozent in Rheinland-Pfalz bis 81,7 Prozent in Mecklenburg-
Vorpommern, vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 4e auf
Bundestagsdrucksache 18/7625)?
Angaben zu im EASY-System erfassten Asylsuchenden und zu formellen
Asylanträgen können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
1. Quartal 2016 EASY-Zugänge formelle Asylanträge (Erstanträge)
Insgesamt 173.707 176.465
davon
Baden-Württemberg 23.350 28.795
Bayern 24.000 26.571
Berlin 9.369 17.434
Brandenburg 5.686 7.846
Bremen 1.774 2.880
Hamburg 4.691 5.493
Hessen 13.687 6.670
Mecklenburg-Vorpommern 3.482 3.974
Niedersachsen 17.341 15.035
Nordrhein-Westfalen 39.496 26.089
Rheinland-Pfalz 8.948 5.016
Saarland 2.359 4.545
Sachsen 5.717 9.476
Sachsen-Anhalt 5.177 4.498
Schleswig-Holstein 4.960 5.874
Thüringen 3.670 6.245
Unbekannt 24
Jahr 2016 EASY-Zugänge formelle Asylanträge (Erstanträge)
insgesamt 173.707 176.465
davon
Januar 2016 91.671 50.532
Februar 2016 61.428 66.127
März 2016 20.608 58.315
1. Quartal 2016 EASY-Zugänge formelle Asylanträge (Erstanträge)
insgesamt 173.707 176.465
darunter:
Syrien 66.487 88.774
Irak 33.544 25.721
Afghanistan 32.287 20.162
Ungeklärt 700 8.382
Iran 7.014 4.433
Albanien 1.057 3.309
Pakistan 2.280 2.843
Eritrea 1.772 2.384
Staatenlos 349 1.617
Serbien 1.043 1.487
Moldau 1.347 1.455
sonst. asiat.
Staatsangeh. 190 1.126
Kosovo 626 1.064
Russische Föderation 1.996 1.050
Mazedonien 632 902
Algerien 2.038 893
Marokko 2.122 627
Bosnien und
Herzegowina 339 516
Türkei 1.002 456
Montenegro 69 289
Tunesien 275 210
Es können keine bezifferbaren Aussagen zu den Abweichungen zwischen EASY-
Verteilung und tatsächlicher Erstantragstellung in den betreffenden
Bundesländern getroffen werden, da die entsprechenden Zahlenwerte hauptsächlich von den
jeweiligen örtlichen Verhältnissen (Zugangszahlen, personelle Ausstattung der
Bundes- und Landesbehörden etc.) abhängig sind. Aufgrund des sehr hohen
Zugangs an Asylsuchenden nach Deutschland, der Bundes- und Landesbehörden an
ihre Grenzen gebracht hat, sind auch temporäre statistische Verwerfungen nicht
auszuschließen. Ferner ist zu beachten, dass das EASY-System Doppel- und
Mehrfacherfassungen nicht ausschließt, so dass der EASY-Statistik nur ein
eingeschränkter Aussagewert bezüglich der tatsächlichen Verteilung der
Asylsuchenden auf die Länder zukommt.
f) Welche aktuellen Einschätzungen des BAMF gibt es dazu, wie viele im
EASY-System registrierte Asylsuchende noch keinen Asylantrag gestellt
haben und wie viele von ihnen sich vermutlich noch in Deutschland
aufhalten (bitte ausführen)?
Die Anzahl der Asylsuchenden im Monat März 2016 sank signifikant, daher
konnten in diesem Monat etwa 37 Prozent mehr Erstanträge gestellt werden, als
Personen im EASY-System erfasst wurden. Im Februar 2016 zeichnete sich
bereits eine Trendwende ab, in diesem Monat war erstmalig seit Februar 2014 eine
Steigerung der Erstanträge um ca. 5 Prozent im Vergleich zur EASY-
Registrierung möglich. Die höhere Anzahl der Erstanträge in Bezug zu den im EASY-
System erfassten Personen beruht auf Asylsuchenden, die in den Vormonaten
eingereist sind, jedoch noch keinen Asylantrag gestellt haben oder stellen konnten.
Eine Einschätzung, wie viele im EASY-System erfasste Asylsuchende, die noch
keinen Asylantrag gestellt haben, sich noch tatsächlich in Deutschland aufhalten, kann
nicht erfolgen. Entsprechende Wanderungsbewegungen werden im EASY-System
nicht erfasst. Unter Bezugnahme auf Bundestagsdrucksache 18/7625, Antwort zu
Frage 4f kann nur festgestellt werden, wie viele Asylsuchende nach der EASY-
Registrierung nicht in der vorgesehenen Aufnahmeeinrichtung angekommen sind.
g) Wie lang sind derzeit die von den einzelnen BAMF-Außenstellen
eingeräumten Terminsetzungen zur Asylantragstellung (bitte bei den
Außenstellen abfragen und nach Außenstellen differenziert darstellen und soweit
keine Termine zur Antragstellung vergeben werden, weil diese über drei
Monate betragen würden, bitte auch dies kenntlich machen)?
Aufgrund des sehr hohen Zugangs im Jahr 2015 konnten Termine zur
Antragstellung teilweise nur mit Verzögerung vergeben werden. Aktuell sind in den
einzelnen Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Antragstellungen bis in den August 2016 terminiert. Die Lage in den einzelnen
Ländern gestaltet sich aktuell sehr unterschiedlich; so werden derzeit Termine von
tagesaktuell bis zum August 2016 vergeben. Eine Abfrage aller Außenstellen
zwecks differenzierter Darstellung erscheint aufgrund der aktuellen sehr hohen
Belastungssituation nicht verhältnismäßig, da diese Daten nicht automatisiert
ausgewertet werden können, und ließe zudem keine belastbaren Ergebnisse
erwarten. Das BAMF rechnet damit, dass mit Einführung der Ankunftszentren der
noch bestehende Antragsstau sehr schnell abgebaut werden kann. Die
zukünftigen Antragstellungen werden nach Inbetriebnahme den Ankunftszentren direkt
zugeführt. Die Ankunftszentren bündeln das gesamte Asylverfahren unter einem
Dach. Vor Ort werden die Verfahren von Menschen mit guter Bleibeperspektive
sowie von Antragstellern aus sicheren Herkunftsländern mit eher geringen
Bleibeaussichten in der Regel innerhalb von 48 Stunden entschieden. Den
Ländern wird kurzfristig ein neuartiges Buchungssystem zur Verfügung gestellt,
welches die Möglichkeit bietet, Termine für Neuantragstellungen in den
Ankunftszentren zu buchen. Dies wird kurzfristig zu mehr Transparenz und zu einer
verbesserten Kapazitätsauslastung führen.
h) Welche Verfahren werden derzeit prioritär bearbeitet, wie viele
Asylverfahren wurden im ersten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal
prioritär bearbeitet (absolut bzw. anteilig an allen Verfahren und bitte auch nach
den priorisierten Gruppen auflisten), und wie lang ist derzeit im
Durchschnitt die ungefähre Dauer eines priorisierten Asylverfahrens?
Aktuell werden Asylanträge aus den Herkunftsländern des Westbalkan (Albanien,
Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien) und Syrien,
Eritrea sowie die Anträge von Antragstellern aus dem Irak, die religiösen
Minderheiten angehören, und zusätzlich die Staaten Algerien, Marokko und Tunesien
prioritär bearbeitet. Mit Einführung der Ankunftszentren werden alle Asylverfahren mit
gleicher Priorität bearbeitet. Die neuen Ankunftszentren als zentrale erste Station für
Flüchtlinge sind ein wichtiger Baustein für mehr Effizienz beim
Flüchtlingsmanagement. In den Ankunftszentren werden bestehende Bundes- und Landesprozesse in
einem neuen Soll- Prozess zusammengeführt, der von der Registrierung bis zum
Bescheid grundsätzlich alle Schritte des Asylverfahrens umfasst. Die Bearbeitung von
A-, B- und leichten C-Profilen wird somit in der Regel innerhalb von 48 Stunden
möglich sein. Ein bundes- und landesweit übergreifendes Kerndatensystem dient als
Grundlage der Integration der einzelnen Prozessschritte. Das verschafft den
Außenstellen Raum zu einer zügigeren Abarbeitung der anhängigen Verfahren. Weitere
Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
1. Quartal 2016
Zugänge
(EA u. FA)
anteilig aller
Zugänge
Entscheidungen
(EA u. FA)
anteilig aller
Entscheidungen
Verfahrensdauer
in Monaten
gesamt 181.405 - 150.233 - 6,0
gesamt priorisierte
Verfahren
129.832 71,6% 132.504 88,2% 9,1
davon:
Albanien 3.679 2,0% 14.567 9,7% 7,0
Bosnien u. Herzeg. 801 0,4% 2.763 1,8% 8,2
Kosovo 1.478 0,8% 6.881 4,6% 9,6
Mazedonien 1.415 0,8% 4.756 3,2% 8,3
Montenegro 337 0,2% 1.510 1,0% 7,3
Serbien 2.650 1,5% 9.179 6,1% 8,7
Syrien 89.292 49,2% 75.742 50,4% 2,5
Irak 25.942 14,3% 7.656 5,1% 5,4
Eritrea 2.422 1,3% 5.884 3,9% 11,7
Algerien** 932 0,5% 1.771 1,2% 13,8
Marokko** 655 0,4% 1.288 0,9% 12,8
Tunesien** 229 0,1% 507 0,3% 13,2
Hinweise: *Addition/Abgleich mit Vor(-monats-)Listen ist wegen nachträglicher Veränderungen
nicht möglich.
**Priorisierung erst seit 01.02.2016
4. Quartal 2015
Zugänge
(EA u. FA)
anteilig aller
Zugänge
Entscheidungen
(EA u. FA)
anteilig aller
Zugänge
gesamt 160.970 - 110.229 -
gesamt priorisierte Verfahren 120.248 74,7 % 96.570 87,6 %
davon
Albanien 9.525 5,9 % 14.620 13,3 %
Bosn.-Herzeg. 1.369 0,9 % 1.610 1,5 %
Kosovo 1.867 1,2 % 3.556 3,2 %
Mazedonien 2.344 1,5 % 2.204 2,0 %
Montenegro 323 0,2 % 972 0,9 %
Serbien 3.691 2,3 % 4.694 4,3 %
Syrien 84.392 52,4 % 57.028 51,7 %
Irak 13.568 8,4 % 5.652 5,1 %
Eritrea** 3.169 2,0 % 6.234 5,7 %
Hinweis: Addition/Abgleich mit Vor(-monats-)Listen ist wegen nachträglicher Veränderungen nicht
möglich.
i) Wie lang war im ersten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal
durchschnittlich die Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden, und wie lang
die durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen
Entscheidung (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
1. Quartal 2016 Antragstellung bis Anhörung Anhörung bis Entscheidung
Gesamt 6,2 5,6
davon
Afghanistan 7,6 11,0
Albanien 4,9 4,0
Eritrea 11,6 7,1
Irak 3,3 3,4
Iran 14,1 10,6
Kosovo 8,0 5,6
Mazedonien 5,8 5,4
Moldau 1,2 0,3
Pakistan 9,4 16,0
Russische Föderation 17,4 16,0
Serbien 5,8 5,1
sonst. asiat. Staatsangeh. 3,3 4,4
Staatenlos 3,5 3,8
Syrien 2,0 1,5
Ungeklärt 5,8 4,4
4. Quartal 2015 Antragstellung bis Anhörung Anhörung bis Entscheidung
Gesamt 5,4 4,8
davon
Afghanistan 8,2 11,8
Albanien 2,7 1,6
Eritrea 10,9 7,5
Irak 4,7 5,3
Iran 15,7 13,3
Kosovo 5,0 4,3
Mazedonien 2,1 3,2
Pakistan 10,2 12,6
Russische Föderation 17,3 14,6
Serbien 3,6 4,2
sonst. asiat. Staatsangeh. 3,2 5,1
Staatenlos 7,3 7,2
Syrien 3,0 2,9
Ukraine 5,8 5,1
Ungeklärt 6,5 7,8
j) Wie hoch waren im ersten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal der
Anteil an allen Verfahren und die absolute Zahl rein schriftlicher
Anerkennungsverfahren in Bezug auf die Herkunftsländer Syrien, Irak und
Eritrea, wie lang dauerten diese Verfahren durchschnittlich (bitte nach
Herkunftsländern auflisten), und in welchen Konstellationen und nach
welchen Kriterien finden diese rein schriftlichen Verfahren auch nach
dem 1. Januar 2016 noch statt?
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren am
17. März 2016 ist das BAMF mit entsprechendem Erlass des Bundesministeriums
des Innern (BMI) gebeten worden, sicherzustellen, dass bei grundsätzlich allen
Asylsuchenden, die ab diesem Datum ihren Asylantrag stellen, vor der
Entscheidung eine persönliche Anhörung erfolgt. Eine Entscheidung im schriftlichen
Verfahren ist seitdem für neue Asylanträge nicht mehr möglich. Dies betrifft syrische,
eritreische und irakische Staatsangehörige, die vor dem 1. Januar 2016 eingereist
sind und bisher keinen Asylantrag gestellt haben. Grundsätzlich werden
Antragsteller im Fragebogenverfahren auch mündlich angehört, falls Anlass zu Zweifeln
besteht. Für ab dem 1. Januar 2016 eingereiste syrische, eritreische und irakische
Staatsangehörige ist schon bisher eine persönliche Anhörung grundsätzlich
erforderlich. Hintergrund dieser Umstellung ist, dass mit der gesetzlichen Neuregelung
eine befristete Einschränkung des Familiennachzugs zu als subsidiär Geschützte
anerkannten Personen erfolgt. Eine Differenzierung nach dem Einreisedatum (vor
oder ab dem 1. Januar 2016) ist insoweit nicht vorgesehen.
Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
1. Quartal 2016 4. Quartal 2015
Herkunftsland
Anteil schriftlicher
Verfahren
durchschnittl.
Bearbeitungsdauer
Anteil schriftlicher
Verfahren
durchschnittl.
Bearbeitungsdauer
Eritrea 76,0% 10,8 69,4% 4,3
Irak 69,0% 4,5 72,6% 4,1
Syrien 92,0% 2,5 94,5% 2,3
k) Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren sind seit über drei, sechs,
zwölf, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am
meisten betroffenen Herkunftsländer differenzieren), wie ist der aktuelle
Stand der Bearbeitung von so genannten Altverfahren (seit mindestens
dem vorletzten Kalenderjahr anhängige Verfahren) im BAMF (bitte im
Detail darstellen), und wie aussagekräftig ist die Angabe der
Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 4l auf Bundestagsdrucksache 18/7625,
die Zahl der Altverfahren hätte von 39 802 Anfang 2015 auf 24 410 zum
Stand vom 31. Dezember 2015 reduziert werden können, wenn die Zahl
der Altverfahren nur einen Tag später bei knapp 90 000 lag?
Sogenannte Altverfahren sind jeweils die Verfahren, in denen die Antragstellung
aus dem vorletzten Kalenderjahr oder früher stammt. Am Jahresende 2015
bezogen sich die Altverfahren auf die Antragsjahre 2013 und früher.
Mit dem Jahreswechsel beziehen sich die Altverfahren auf die Antragsjahre 2014
und früher, weshalb auch der Bestand an Altverfahren angestiegen ist.
Bis wann sogenannte Altverfahren abgeschlossen werden können, hängt von
vielen Parametern ab, u. a. der Entwicklung der Zugangszahlen und der
entsprechenden Personaleinstellung und -qualifizierung.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Anhängige Verf.
Stand: 31.03.2016
unter 3
Monate
über 3
Monate
über 6
Monate
über 12
Monate
über 18
Monate
über 24
Monate
über 36
Monate
Insgesamt
Gesamt 141.381 267.732 176.350 96.655 55.341 28.510 3.808 409.113
davon
Syrien 59.028 36.871 8.284 1.648 528 156 8 95.899
Afghanistan 20.058 40.069 23.102 11.091 6.809 4.156 545 60.127
Irak 23.865 19.486 7.933 2.574 1.288 440 94 43.351
Ungeklärt 7.645 9.650 3.833 1.805 995 324 34 17.295
Pakistan 2.868 12.888 9.792 6.252 4.590 3.081 493 15.756
Albanien 2.195 11.533 9.260 2.429 333 77 6 13.728
Eritrea 1.947 11.017 8.617 5.641 3.453 464 16 12.964
Iran 4.447 7.819 5.322 3.390 2.286 1.465 269 12.266
Serbien 1.587 9.166 7.757 3.624 991 250 5 10.753
Somalia 594 9.330 8.213 5.627 3.683 1.679 93 9.924
Anhängige Verfahren aus 2014 und früher 73.552
davon
Afghanistan 8.747
Pakistan 5.421
Eritrea 4.966
Somalia 4.692
Nigeria 4.106
Russische Föderation 3.909
Iran 2.836
Armenien 2.179
Ukraine 2.072
Serbien 2.014
5. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im ersten
Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal eingeleitet (bitte in absoluten
Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die
Quote der auf EURODAC-Treffern – EURODAC: Europäische Datenbank
zur Speicherung von Fingerabdrücken – basierenden Dublin-Verfahren
angeben, bitte auch nach den unterschiedlichen EURODAC-Treffern
differenzieren), und wie viele VIS-Treffer (VIS: Visa-Informationssystem) bei
Asylsuchenden gab es (bitte Gesamtzahl nennen und jeweils nach den fünf
wichtigsten Ausstellungsländern der Visa und Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Asylerstanträge
Übernahmeersuchen (ÜE)
an die Mitgliedstaaten
gesamt
Prozentualer Anteil der
ÜE zu den
Asylerstanträgen
Prozentualer Anteil der
ÜE mit EURODAC-
Treffer
1. Quartal 2016 176.465 10.747 6,1 69,6
4. Quartal 2015 162.551 9.388 5,8 70,7
Übernahmeersuchen mit EURODAC-Treffern
1. Quartal 2016 4. Quartal 2015
EURODAC-Treffer gesamt 7.480 6.638
davon EURODAC-Treffer
nach Artikel 9 EURODAC-Verordnung 6.267 5.449
nach Artikel 14 EURODAC-Verordnung 1.005 969
nach Artikel 17 EURODAC-Verordnung 208 220
Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer vor, werden
vorrangig die gemäß Artikel 9 der EURODAC-Verordnung vorhandenen Treffer
ausgewiesen.
VIS-Treffer im 1. Quartal 2016 VIS-Treffer im 4. Quartal 2015
VIS-Treffer gesamt 1.712 VIS-Treffer gesamt 1.312
davon: davon:
Ausstellendes Land Ausstellendes Land
Italien 321 Italien 208
Frankreich 307 Frankreich 208
Deutschland 294 Deutschland 194
Spanien 141 Spanien 147
Tschechische Republik 119 Tschechische Republik 92
VIS-Treffer im 1. Quartal 2016 VIS-Treffer im 4. Quartal 2015
VIS-Treffer gesamt 1.712 VIS-Treffer gesamt 1.312
davon: davon:
Herkunftsland Herkunftsland
Syrien 331 Syrien 337
Iran 212 Georgien 114
Irak 156 Irak 114
Georgien 129 Iran 94
Ungeklärt 102 Ukraine 61
a) Welches waren in den benannten Zeiträumen die 15 am stärksten
betroffenen Herkunftsländer und welches die 15 am stärksten angefragten
Mitgliedstaaten der EU (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen
angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern, Malta,
Bulgarien und Ungarn sowie zu syrischen Asylsuchenden nennen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
1. Quartal 2016 Übernahmeersuchen
Herkunftsländer absolut in Prozent
Syrien 3.029 28,2
Irak 1.489 13,9
Afghanistan 971 9,0
Russische Föderation 724 6,7
Eritrea 367 3,4
Ungeklärt 356 3,3
Pakistan 352 3,3
Ukraine 313 2,9
Nigeria 307 2,9
Iran 213 2,0
Somalia 200 1,9
Algerien 180 1,7
Georgien 153 1,4
Gambia 150 1,4
Marokko 124 1,2
4. Quartal 2015 Übernahmeersuchen
Herkunftsländer absolut in Prozent
Syrien 1.754 18,7
Irak 1.439 15,3
Afghanistan 1.203 12,8
Russische Föderation 986 10,5
Pakistan 358 3,8
Nigeria 292 3,1
Ukraine 272 2,9
Eritrea 255 2,7
Iran 247 2,6
Somalia 224 2,4
Algerien 156 1,7
Georgien 144 1,5
Gambia 141 1,5
Ungeklärt 125 1,3
Bangladesch 107 1,1
1. Quartal 2016 Übernahmeersuchen
ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
Ungarn 3.224 30,0
Italien 1.652 15,4
Bulgarien 1.591 14,8
Polen 909 8,5
Spanien 588 5,5
Schweden 465 4,3
Österreich 410 3,8
Schweiz 310 2,9
Frankreich 291 2,7
Norwegen 210 2,0
Niederlande 199 1,9
Belgien 180 1,7
Tschechische Republik 117 1,1
Litauen 110 1,0
Kroatien 108 1,0
Zypern 44 0,4
Malta 13 0,1
Griechenland 0 0,0
4. Quartal 2015 Übernahmeersuchen
ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
Ungarn 3.766 40,1
Italien 1.580 16,8
Polen 1.068 11,4
Bulgarien 827 8,8
Österreich 423 4,5
Frankreich 287 3,1
Spanien 273 2,9
Schweden 220 2,3
Schweiz 183 1,9
Belgien 125 1,3
Niederlande 112 1,2
Litauen 89 0,9
Norwegen 86 0,9
Dänemark 77 0,8
Rumänien 48 0,5
Zypern 13 0,1
Malta 11 0,1
Griechenland 0 0,0
b) Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit
eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland,
Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es
in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch
nach Mitgliedstaaten der EU und den jeweils fünf wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden im Statistiksystem beim BAMF
nach den in den folgenden Tabellen aufgeführten Kategorien erfasst:
1. Quartal
2016
4. Quartal
2015
Ablehnungen durch den
Mitgliedstaat gesamt 4.586 1.836
davon Ablehnungen
nach Artikel 6 Satz 2 Dublin II 1
nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 10 4
nach Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 1
nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 22 27
nach Artikel 9 Dublin III 20 5
nach Artikel 10 Dublin III 23 9
nach Artikel 11 a) Dublin III 45 31
nach Artikel 11 b) Dublin III 10
nach Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 2
nach Artikel 16 Absatz 2 Dublin III 1 1
nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 16 2
nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III 19 7
nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 30 17
Zustimmungen des
Mitgliedstaates gesamt
6.606
5.492
davon Zustimmungen
nach Artikel 7 Dublin II 1
nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 2 2
nach Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 2
nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 1
nach Artikel 9 Dublin III 1 1
nach Artikel 10 Dublin III 2 3
nach Artikel 11 a) Dublin III 14 1
nach Artikel 11 b) Dublin III 4
nach Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 2
nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 3 1
nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III 5 6
nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 7 3
1. Quartal 2016
Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur
Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaaten Herkunftsländer
Belgien 24 darunter:
Afghanistan 10
Syrien 9
Eritrea 1
Irak 1
Georgien 1
Bulgarien 172 darunter:
Irak 96
Syrien 59
Afghanistan 13
Ghana 1
Pakistan 1
Dänemark 1 Iran 1
Finnland 1 Irak 1
Frankreich 33 darunter:
Iran 7
Libanon 5
Russische Föderation 4
Syrien 3
Ägypten 3
Griechenland 9.737 darunter:
Syrien 5.414
Irak 1.824
Afghanistan 1.440
Iran 268
Ungeklärt 169
Vereinigtes Königreich 3 Afghanistan 3
Italien 88 darunter:
Syrien 19
Eritrea 18
Somalia 8
Nigeria 7
Irak 6
Kroatien 5 Syrien 3
Afghanistan 1
Iran 1
Litauen 10 Aserbaidschan 8
Irak 1
Tadschikistan 1
1. Quartal 2016
Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur
Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaaten Herkunftsländer
Niederlande 9 Syrien 3
Armenien 2
Eritrea 2
Irak 2
Norwegen 6 Eritrea 3
Irak 1
Iran 1
Syrien 1
Österreich 107 darunter:
Syrien 55
Irak 26
Afghanistan 11
Ungeklärt 6
Pakistan 4
Polen 32 Russische Föderation 25
Tadschikistan 4
Kirgistan 2
Syrien 1
Rumänien 7 Irak 3
Syrien 2
Afghanistan 1
Iran 1
Schweden 13 Syrien 6
Albanien 3
Eritrea 2
Russische Föderation 1
Ungeklärt 1
Schweiz 2 Afghanistan 2
Slowakische Republik 4 Afghanistan 3
Irak 1
Spanien 37 Syrien 28
Georgien 3
Kamerun 3
sonst. asiat. Staatsangehörigkeit 2
Irak 1
1. Quartal 2016
Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur
Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaaten Herkunftsländer
Tschechische Republik 1 Irak 1
Ungarn 2.131 darunter:
Syrien 1.375
Afghanistan 287
Irak 180
Ungeklärt 106
Pakistan 89
Zypern 1 Pakistan 1
Gesamt 12.424
4. Quartal 2015
Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur
Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaaten Herkunftsländer
Belgien 21 darunter:
Syrien 15
Ruanda 2
Afghanistan 1
Serbien 1
Kamerun 1
Bulgarien 155 darunter:
Syrien 81
Irak 54
Afghanistan 8
Ungeklärt 7
Somalia 2
Dänemark 2 Libanon 1
Syrien 1
Frankreich 36 darunter:
Syrien 24
Irak 5
Nigeria 2
Burkina-Faso 1
Afghanistan 1
Griechenland 1.491 darunter:
Syrien 1.006
Afghanistan 149
Pakistan 73
Irak 63
Ungeklärt 61
4. Quartal 2015
Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur
Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaaten Herkunftsländer
Italien 242 darunter:
Syrien 123
Staatenlos 16
sonst. asiat. Staatsangehörigkeit 15
Somalia 12
Ungeklärt 12
Kroatien 1 Somalia 1
Lettland 4 Tadschikistan 4
Liechtenstein 4 Armenien 4
Litauen 1 Tadschikistan 1
Russische Föderation
Malta 17 Syrien 10
Somalia 4
Nigeria 1
Staatsangehörigkeit ohne Bez. 1
Libyen 1
Niederlande 14 darunter:
Syrien 4
Mongolei 4
Bosnien-Herzegowina 2
Afghanistan 2
Türkei 1
Norwegen 10 Afghanistan 8
Ungeklärt 1
Sudan (ohne Südsudan) 1
Österreich 25 darunter:
Syrien 8
Irak 7
Türkei 3
Staatenlos 2
Afghanistan 2
Polen 38 darunter:
Russische Föderation 14
Syrien 12
Ukraine 4
Tadschikistan 3
Georgien 3
Portugal 3 Angola 2
Syrien 1
4. Quartal 2015
Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur
Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaaten Herkunftsländer
Rumänien 12 Syrien 9
Irak 3
Schweden 8 Albanien 3
Afghanistan 3
Syrien 1
Armenien 1
Schweiz 12 Kosovo 6
Irak 4
Ägypten 1
Syrien 1
Slowakische Republik 1 Somalia 1
Spanien 83 darunter:
Syrien 69
Kamerun 3
Irak 3
sonst. asiat. Staatsangehörigkeit 3
Guinea 1
Tschechische Republik 4 Syrien 4
Ungarn 1.041 darunter:
Syrien 707
Irak 102
Afghanistan 67
Ungeklärt 60
Kosovo 23
Zypern 1 Syrien 1
Gesamt 3.226
c) Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den
benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern – in
jedem Fall auch Syrien – und Mitgliedstaaten der EU – in jedem Fall auch
Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren),
und wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des BAMF, aber
ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
1. Quartal 2016 Überstellungen
Herkunftsländer absolut in Prozent
gesamt 924
darunter:
Russische Föderation 160 17,3
Irak 55 6,0
Gambia 51 5,5
Algerien 49 5,3
Ukraine 49 5,3
Afghanistan 46 5,0
Nigeria 42 4,5
Somalia 39 4,2
Marokko 36 3,9
Pakistan 36 3,9
Syrien 31 3,4
Eritrea 28 3,0
Georgien 26 2,8
Mali 21 2,3
Senegal 18 1,9
4. Quartal 2015 Überstellungen
Herkunftsländer absolut in Prozent
gesamt 893
darunter:
Russische Föderation 128 14,3
Ukraine 72 8,1
Afghanistan 50 5,6
Irak 44 4,9
Algerien 35 3,9
Gambia 33 3,7
Pakistan 32 3,6
Somalia 32 3,6
Albanien 28 3,1
Marokko 27 3,0
Guinea 24 2,7
Nigeria 24 2,7
Georgien 23 2,6
Libyen 23 2,6
Guinea-Bissau 22 2,5
Syrien 7 0,8
1. Quartal 2016 Überstellungen
an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 924
darunter:
Italien 261 28,2
Polen 186 20,1
Ungarn 75 8,1
Frankreich 65 7,0
Österreich 58 6,3
Schweiz 46 5,0
Spanien 46 5,0
Belgien 41 4,4
Schweden 37 4,0
Bulgarien 24 2,6
Dänemark 21 2,3
Niederlande 17 1,8
Tschechische Republik 12 1,3
Litauen 8 0,9
Norwegen 6 0,6
Malta 5 0,5
Zypern 0 0,0
Griechenland 0 0,0
4. Quartal 2015 Überstellungen
an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 893
darunter:
Italien 213 23,9
Polen 166 18,6
Frankreich 77 8,6
Spanien 76 8,5
Österreich 64 7,2
Belgien 56 6,3
Ungarn 55 6,2
Schweden 53 5,9
Schweiz 40 4,5
Niederlande 21 2,4
Malta 9 1,0
Norwegen 9 1,0
Dänemark 8 0,9
Portugal 7 0,8
Bulgarien 6 0,7
Zypern 1 0,1
Griechenland 0 0,0
Zeitraum Überstellungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens
1. Quartal 2016 50
4. Quartal 2015 33
d) Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der
Begründung einer Nicht-Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung
abgelehnt oder eingestellt oder als unbeachtlich betrachtet, ohne dass ein
Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten
und relativen Zahlen angeben), und wie viele Asylanträge wurden als
unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus
gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und weitere
Angaben zu den wichtigsten betroffenen Mitgliedstaaten der EU und den
dort gewährten Schutzstatus und die Staatsangehörigkeit der Betroffenen
machen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Zeitraum
Entscheidungen gesamt
davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit)
davon unzulässig
(nach § 27a AsylG)
davon
Einstellungen
davon kein
weiteres Verfahren
durchzuführen
1. Quartal 2016 150.233 3.807 3.787 7 13
4. Quartal 2015 110.188 4.234 4.211 9 14
Zeitraum Entscheidungen gesamt davon Schutz im Mitgliedstaat
1. Quartal 2016 150.233 575
4. Quartal 2015 110.188 853
Die Entscheidungen über die Gewährung eines Schutzstatus in einem anderen
Land werden unabhängig davon getroffen, ob ein Dublin-Verfahren durchgeführt
wird. Deshalb ist die Zuordnung zu einem Land nicht möglich.
e) In wie vielen Fällen wurde in den genannten Zeiträumen bei
Asylsuchenden festgestellt, dass eigentlich Griechenland nach der Dublin-
Verordnung zuständig wäre (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenziert angeben), in wie vielen Fällen wurde die Zuständigkeit
eines weiteren durchreisten Dublin-Mitgliedstaats als zuständigen
Viertstaat geprüft bzw. festgestellt, und um welche Staaten handelte es sich
jeweils (bitte Einzelheiten nennen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands
1. Quartal 2016
Herkunftsländer gesamt 9.737
darunter:
Syrien 5.414
Irak 1.824
Afghanistan 1.440
Iran 268
Ungeklärt 169
Staatenlos 139
Pakistan 105
Libanon 99
Marokko 70
sonst. asiat. Staatsangehörigkeit 46
Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands
4. Quartal 2015
Herkunftsländer gesamt 1.491
darunter:
Syrien 1.006
Afghanistan 149
Pakistan 73
Irak 63
Ungeklärt 61
Staatenlos 36
Iran 15
Marokko 15
Libanon 12
Nigeria 10
Die Zuständigkeitskriterien nach Artikel 7 bis Artikel 15 Dublin III –
Verordnung werden in allen Fällen geprüft. Eine Bezifferung festgestellter
Zuständigkeiten von Viertstaaten sowie eine Aufteilung nach Staaten sind nicht möglich.
f) Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen
(bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es in den
genannten Zeiträumen durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern
differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Etwaige
Überstellungsquoten ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweils erfolgten
Überstellungen zu den jeweiligen Zustimmungen.
1. Quartal 2016
Übernahmeersuchen an die
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen von
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Österreich 410 147 58 333 210 81
Belgien 180 117 41 1.170 730 299
Bulgarien 1.591 897 24 12 3 1
Schweiz 310 98 46 1.574 1.007 521
Zypern 44 2 5 5 2
Tschechische Republik 117 84 12 7 6 2
Dänemark 83 43 21 1.658 708 179
Estland 26 35 1 1 1
Spanien 588 377 46 4 3
Finnland 39 16 582 511 67
Frankreich 291 276 65 1.126 791 148
Griechenland 37 24 65
Kroatien 108 17 1 2 1
Ungarn 3.224 1.566 75 28 16 12
Irland 4 2 2 1
Island 1 16 10 2
Italien 1.652 1.582 261 18 7 2
Litauen 110 87 8
Luxemburg 5 2 4 175 86 56
Lettland 16 10 2
Malta 13 15 5 1 1 1
Niederlande 199 109 17 1.802 1.130 277
Norwegen 210 116 6 244 186 362
Polen 909 777 186 30 24 18
Portugal 11 7 1 3 3 1
Rumänien 46 9 4 2 1
Schweden 465 186 37 3.764 2.665 969
Slowenien 42 4 2 15 6 4
Slowakische Republik 12 13 1 1 1 1
Vereinigtes Königreich 41 12 227 125 21
Gesamt 10.747 6.606 924 12.839 8.262 3.091
4. Quartal 2015
Übernahmeersuchen an die
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen von
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Österreich 423 191 64 189 138 32
Belgien 125 95 56 529 458 79
Bulgarien 827 398 6 3 1 6
Schweiz 183 72 40 666 572 97
Zypern 13 4 1 5 2 2
Tschechische Rep. 46 47 6 8 5
Dänemark 77 31 8 223 193 40
Estland 27 18 1
Spanien 273 189 76
Finnland 23 15 312 294 7
Frankreich 287 219 77 633 492 109
Griechenland 72 45 200
Kroatien 16 9 4 1 1 1
Ungarn 3.766 1.773 55 33 19 5
Irland 2 3 1 6 1
Island 1 19 16
Italien 1.580 1.176 213 11 6
Liechtenstein 3 2 1
Litauen 89 29 6 2 2 3
Luxemburg 15 6 6 34 30 12
Lettland 13 7
Malta 11 18 9 2 2
Niederlande 112 54 21 949 930 75
Norwegen 86 36 9 661 595 142
Polen 1.068 983 166 33 30 16
Portugal 17 19 7 4 1
Rumänien 48 12 5 3 1 1
Schweden 220 74 53 2.065 1.730 125
Slowenien 3 4 2 4 3 2
Slowakische Republik 18 4 1 2
Vereinigtes Königreich 20 5 75 62 15
Gesamt 9.388 5.492 893 6.545 5.630 973
g) Wie ist die weitere Entwicklung in Bezug auf die Zahl und den Anteil von
Dublin-Verfahren und -Entscheidungen bei syrischen Asylsuchenden im
ersten Quartal 2016 (bitte nach Monaten differenzieren und wie zur
Antwort der Bunderegierung zu Frage 5h auf Bundestagsdrucksache 18/7625
darstellen)?
Die zahlenmäßige Entwicklung im Zeitverlauf zwischen Oktober 2015 und März
2016 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Entwicklung Syrien ab Oktober 2015
Zugänge
Entscheidungen
davon
Dublin-
Entscheidungen
Dublin-
Entscheidungen
in %
anhängige
Verfahren
davon
Dublin-
Verfahren
anhängige
Dublin-
Verfahren
in %
Überstellungen
in andere
Mitgliedstaaten
Oktober
15 28.462 12.552 9 0,1 63.476 1.166 1,8 4
November 15 30.573 19.461 18 0,1 76.609 3.462 4,5 2
Dezember 15 25.357 25.015 46 0,2 77.912 5.997 7,7 1
Januar 16 27.306 25.265 127 0,5 81.176 6.726 8,3 4
Februar
16 33.679 27.129 206 0,8 89.202 6.363 7,1 11
März 16 28.068 23.374 220 0,9 95.899 6.587 6,9 11
6. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Quartal 2016 bzw. im vorherigen
Quartal nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) von Amts wegen für
hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie
viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von bzw. für
Kinder(n) unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren
bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in
absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der
Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich
überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch
bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?
Die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im
ersten Quartal 2016 bei 96,0 Prozent (viertes Quartal 2015: 94,1 Prozent), bei
Unbegleiteten im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 88,2 Prozent (viertes Quartal
2015: 91,5 Prozent) und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 57,6 Prozent
(viertes Quartal 2015: 57,3 Prozent).
Die sogenannte bereinigte Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen
unter 16 Jahren lag im ersten Quartal 2016 bei 98,0 Prozent (viertes Quartal 2015:
97,1 Prozent), bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18
Jahren bei 92,8 Prozent (viertes Quartal 2015: 94,6 Prozent) und bei allen Personen
unter 18 Jahren bei 64,8 Prozent (viertes Quartal 2015: 65,5 Prozent).
Die weiteren Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Teilmengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge angegeben. Bei Anträgen nach
§ 14a Absatz 2 AsylG, die nur Kinder unter 16 Jahre betreffen, kann statistisch
nicht ausgewertet werden, ob ein Kind hier geboren oder eingereist ist.
1. Quartal 2016 4. Quartal 2015
absolut
Verhältnis zu
Asylerstanträgen
gesamt absolut
Verhältnis zu
Asylerstanträgen
gesamt
Asylerstanträge gesamt 176.465 162.551
Asylerstanträge von Minderjährigen
unter 18 Jahre insgesamt 54.245 30,7% 48.938 30,1%
Asylerstanträge von Minderjährigen
unter 16 Jahre 49.500 28,1% 42.017 25,8%
unbegleitete Minderjährige
unter 16 Jahre 289 0,2% 1.548 1,0%
Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 207 0,1% 1.173 0,7%
Asylerstanträge von Minderjährigen
von 16 bis unter 18 Jahre 4.745 2,7% 6.921 4,3%
unbegleitete Minderjährige (16 bis
unter 18 Jahre) 444 0,3% 3.108 1,9%
Hinweis: Durch eine im letzten Jahr vorgenommene Verfahrensumstellung
wurden im ersten Quartal 2016 bislang nur 733 unbegleitete Minderjähre im MARiS-
System (Workflow- und Dokumentenmanagementsystem zur
Vorgangsbearbeitung im Asyl- und Dublinverfahren) erfasst. Eine erhebliche Zahl an schriftlich
gestellten Anträgen unbegleiteter Minderjähriger ist noch nicht im System MA-
RiS und damit auch nicht in den entsprechenden Statistiken enthalten. Belastbare
Zahlen für das erste Quartal 2016 werden erst im Laufe der nächsten Monate
vorliegen, da die betreffenden schriftlichen Anträge nacherfasst werden müssen.
Diese schriftlichen Anträge werden derzeit beim BAMF prioritär und unter
Personalverstärkung in das System MARiS eingegeben. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass sich die o. g. Verfahrensumstellung auch auf die Antragszahlen
unbegleiteter Minderjähriger des Jahres 2015 auswirken wird. Die veröffentlichte
Jahreszahl 2015 von 14 439 Antragstellern ist daher als quantitative Untergrenze
anzusehen, da auch noch schriftliche Anträge aus dem Jahr 2015 im Jahr 2016
erfasst wurden und werden.
7. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d.h. unter 18-Jährige) haben im ersten
Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal einen Asylerstantrag gestellt (bitte
nach den wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern aufgliedern),
und welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen
im genannten Zeitraum (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden (bezüglich der
Datenvalidität gilt auch hier der Hinweis in der Antwort zu Frage 6):
Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
1. Quartal 2016
Herkunftsländer gesamt 733
Darunter
Syrien 288
Afghanistan 202
Ungeklärt 85
Irak 78
Eritrea 16
Somalia 13
Pakistan 7
Albanien 6
Iran 6
sonst. asiat. Staatsangeh. 6
Staatenlos 5
Tschad 3
Ägypten 3
ohne Angabe 3
Gambia 2
Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
1. Quartal 2016
Bundesländer gesamt 733
davon
Baden-Württemberg 41
Bayern 90
Berlin 97
Brandenburg 73
Bremen 4
Hamburg 81
Hessen 23
Mecklenburg-Vorpommern 5
Niedersachsen 38
Nordrhein-Westfalen 119
Rheinland-Pfalz 12
Saarland 6
Sachsen 9
Sachsen-Anhalt 2
Schleswig-Holstein 107
Thüringen 26
Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
4. Quartal 2015
Herkunftsländer gesamt 4.658
darunter
Syrien 1.878
Afghanistan 1.537
Irak 355
Eritrea 286
Ungeklärt 132
Somalia 119
Pakistan 77
Albanien 36
Iran 27
Guinea 25
Gambia 19
Äthiopien 18
Ägypten 14
Bangladesch 14
Nigeria 12
Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
4. Quartal 2015
Bundesländer gesamt 4.658
davon
Baden-Württemberg 262
Bayern 1.544
Berlin 245
Brandenburg 126
Bremen 66
Hamburg 129
Hessen 410
Mecklenburg-Vorpommern 126
Niedersachsen 377
Nordrhein-Westfalen 639
Rheinland-Pfalz 123
Saarland 120
Sachsen 175
Sachsen-Anhalt 26
Schleswig-Holstein 193
Thüringen 97
1. Quartal 2016 Entscheidungen über Erstanträge
insgesamt
Anerkennung als
Asylberechtigt
(Art. 16a GG u.
Fam.Asyl)
Anerkennung
als Flüchtling
gem. § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 V/VII
AufenthG
Herkunftsländer gesamt 1.279 13 1.035 36 71
darunter
Syrien 632 8 592 18 8
Afghanistan 116 - 31 6 52
Ungeklärt 21 - 17 2 -
Irak 186 2 179 2 -
Eritrea 188 3 177 2 1
Somalia 23 - 7 4 4
Pakistan 2 - - - -
Albanien 28 - - - -
Iran 3 - 3 - -
sonst. asiat. Staatsangeh. 5 - 5 - -
Staatenlos 20 - 20 - -
Tschad - - - - -
Ägypten 3 - - - -
ohne Angabe - - - - -
Gambia 1 - - - 1
4. Quartal 2015 Entscheidungen über Erstanträge
insgesamt
Anerkennung als
Asylberechtigt
(Art. 16a GG u.
Fam.Asyl)
Anerkennung
als Flüchtling
gem. § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 V/VII
AufenthG
Herkunftsländer gesamt 1.262 10 1.052 23 79
darunter
Syrien 553 6 536 - 1
Afghanistan 134 3 33 7 66
Irak 208 - 202 2 -
Eritrea 219 1 210 7 -
Ungeklärt 28 - 26 - -
Somalia 26 - 17 6 3
Pakistan 3 - - - -
Albanien 21 - - - -
Iran 1 - 1 - -
Guinea - - - - -
Gambia - - - - -
Äthiopien 2 - - - 1
Ägypten 1 - - - -
Bangladesch - - - - -
Nigeria 2 - - - 2
8. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im ersten Quartal 2016 bzw.
im vorherigen Quartal an welchen Grenzen durch die Bundespolizei
aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele
von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den
fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und inwieweit ist die
hohe Zahl aufgegriffener unbegleiteter Minderjähriger im vierten Quartal
2015 auf die seit Dezember 2015 neu mit erfassten 16- und 17-Jährigen
zurückzuführen (bitte zur Veranschaulichung die Entwicklung der Zahl in den
Monaten Oktober, November, Dezember 2015 und Januar 2016 gesondert
darstellen)?
Die Angaben für das erste Quartal 2016 und das vorherige Quartal sowie die
Darstellung nach den Monaten Oktober 2015 bis Januar 2016 können den folgenden
Tabellen entnommen werden.
Der Anstieg der Anzahl unbegleiteter Minderjähriger ist zum einen (wie aus der
Fragestellung hervorgeht) mit der geänderten statistischen Erfassung der 16- und
17-Jährigen durch die Bundespolizei zum Dezember 2015 und zum anderen
durch die hohe Zahl der Flüchtlinge im Jahr 2015 zu erklären.
1. Quartal 2016
nach Grenze
Anzahl unbegleiteter
Minderjähriger
davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon Übergabe an
Jugendämter
Gesamt 3.652 309 5 3.289
Österreich 3.249 280 1 2.922
Frankreich 138 13 125
Seehäfen 89 2 87
Schweiz 61 2 3 54
Belgien 45 5 40
Dänemark 27 2 25
Flughäfen 17 2 14
Niederlande 9 3 6
Tschechische Republik 8 1 7
Polen 5 5
Luxemburg 4 4
4. Quartal 2015
nach Grenze
Anzahl unbegleiteter
Minderjähriger
davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon Übergabe
an Jugendämter
Gesamt 3.007 20 4 2.966
Österreich 2.681 2 2.670
Frankreich 165 9 156
Schweiz 43 5 36
Dänemark 29 29
Polen 21 4 15
Belgien 20 1 19
Seehäfen 17 16
Tschechische Republik 12 11
Flughäfen 11 2 7
Niederlande 6 1 5
Luxemburg 2 2
1. Quartal 2016
nach Staatsangehörigkeit
Anzahl unbegleiteter
Minderjähriger
davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon Übergabe
an Jugendämter
Afghanistan 1.568 160 1 1.379
Syrien 761 46 701
Irak 307 30 1 275
Somalia 281 1 278
Gambia 103 103
4. Quartal 2015
nach Staatsangehörigkeit Anzahl
davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon Übergabe
an Jugendämter
Afghanistan 1778 5 1765
Syrien 354 3 348
Somalia 247 247
Irak 156 1 154
Eritrea 118 3 115
nach Monaten Anzahl unbegleiteter Minderjähriger
davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon Übergabe
an Jugendämter
Oktober 2015 479 1 474
November 2015 613 4 605
Dezember 2015 1.915 15 4 1.887
Januar 2016 1.889 215 3 1.653
Etwaige Differenzen zwischen der Zahl der festgestellten Personen und den
aufgeführten Maßnahmen erklären sich aus sonstigen Maßnahmen der
Grenzbehörden, etwa die Übergabe an zur Abholung berechtigte Personen.
9. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Quartal 2016 bzw. im vorherigen
Quartal als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben
differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils
in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
1. Quartal 2016 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich
unbegründet abgelehnt
Anteil an Ablehnungen
gesamt
insgesamt 38.757 35.213 90,9%
darunter:
Syrien 24 15 62,5%
Irak 341 74 21,7%
Afghanistan 608 28 4,6%
Ungeklärt 98 74 75,5%
Iran 173 23 13,3%
Albanien 12.138 12.078 99,5%
Pakistan 647 318 49,1%
Eritrea 41 5 12,2%
Staatenlos 14 12 85,7%
Serbien 5.764 5.609 97,3%
Moldau 201 195 97,0%
sonst. asiat. Staatsang. 72 52 72,2%
Kosovo 5.755 5.672 98,6%
Russische Föderation 532 131 24,6%
Mazedonien 3.315 3.269 98,6%
4. Quartal 2015 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich
unbegründet abgelehnt
Anteil an Ablehnungen
gesamt
insgesamt 24.575 22.553 91,8%
darunter
Syrien 16 9 56,3%
Afghanistan 313 28 8,9%
Irak 88 8 9,1%
Albanien 12.023 11.830 98,4%
Ungeklärt 87 70 80,5%
Eritrea 14 2 14,3%
Pakistan 381 162 42,5%
Iran 109 14 12,8%
Serbien 2.907 2.889 99,4%
Staatenlos 4 1 25,0%
Mazedonien 1.481 1.469 99,2%
Kosovo 2.920 2.831 97,0%
Russische Föderation 238 70 29,4%
sonst. asiat. Staatsang. 49 41 83,7%
Ukraine 33 12 36,4%
10. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im ersten Quartal 2016
bzw. im vorherigen Quartal an welchen Flughafenstandorten mit welchem
Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten
Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen), und
was hat die Auswertung des Beschlusses 10 W 9/15 des OLG Frankfurt am
Main vom 3. März 2016 ergeben (vgl. Antwort der Bundesregierung vom
29. März 2016 auf die Schriftliche Frage 21 der Abgeordneten Ulla Jelpke
auf Bundestagsdrucksache 18/8020), ist insbesondere eine Änderung des
§ 15 Absatz 6 Satz 2 AufenthG geplant (bitte begründen), und wie verfährt
die Bundespolizei nach negativer Beendigung eines Asyl-
Flughafenverfahrens, um in vergleichbaren Fällen verfassungswidrige Inhaftierungen ohne
sofortige richterliche Haftprüfung auszuschließen?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
1. Quartal 2016 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung
Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt
127 90 24 0
davon
Berlin 2 0 0 0
Frankfurt 119 90 24 0
Hamburg 4 0 0 0
München 2 0 0 0
4. Quartal 2015 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung
Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt
108 86 23 0
davon
Frankfurt 108 86 23 0
München 0 0 0 0
Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung
Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt
1. Quartal 2016 127 90 24 0
davon:
Sri Lanka 28 20 8 0
Iran 28 28 0 0
Syrien 10 8 0 0
Armenien 8 8 0 0
Russische
Föderation
6 2 4 0
Pakistan 6 6 0 0
Angola 6 0 6 0
Ägypten 4 0 0 0
Somalia 4 4 0 0
Afghanistan 4 2 0 0
Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung
Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt
4. Quartal 2015 108 86 23 0
davon:
Syrien 18 18 0 0
Libanon 11 4 7 0
Irak 10 9 1 0
Armenien 10 6 4 0
Afghanistan 9 8 1 0
Sri Lanka 8 6 2 0
Pakistan 7 7 0 0
sonst. asiat.
Staatsang.
6 6 0 0
Iran 6 5 3 0
Somalia 5 5 0 0
Im ersten Quartal 2016 sowie im vierten Quartal 2015 wurden keine
unbegleiteten Antragsteller unter 18 Jahren erfasst.
Als Konsequenz aus dem in Bezug genommenen Beschluss des
Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main beantragt die Bundespolizei am Flughafen
Frankfurt/Main bei allen Personen, die im Flughafenasylverfahren abgelehnt wurden
und bei denen die Entscheidung im Eilverfahren vom Gericht bestätigt wurde
bzw. deren Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, unverzüglich Haft zur Sicherung der
Zurückweisung. Dieses Verfahren hat keine präjudizierende Wirkung für die
übrigen Flughafendienststellen, an denen das Flughafenasylverfahren betrieben
wird. Daher sieht die Bundesregierung keinen Bedarf für eine Änderung des § 15
Absatz 6 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
11. Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im
Bereich Asyl für das gesamte Jahr 2015 (bitte in der Differenzierung wie auf
Bundestagsdrucksache 18/6860, Antwort zu Frage 11 darstellen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Erst- und Folgeanträge
Januar –
Dezember 2015
Klagen,
Berufungen,
Revisionen
Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsmittel
Asyl
Art.16a
GG u.
Fam.
Asyl
(GFK)
Flüchtlingsschutz
subsidiärer
Schutz
Abschie
bungsverbot
Ablehnungen
sonst.
Verfahrenserledigungen
(z.B.
Rücknahmen)
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
Herkunftsländer
gesamt
72.952 62.828 87 1.448 281 824 18.375 29,2% 41.813 66,6% 56.242
darunter
Kosovo 16.359 10.905 0 0 0 61 4.237 38,9% 6.607 60,6% 7.208
Albanien 12.951 6.504 0 0 11 27 2.383 36,6% 4.083 62,8% 7.742
Serbien 10.768 13.020 0 0 0 53 4.778 36,7% 8.189 62,9% 6.352
Syrien 5.027 3.873 10 219 0 15 50 1,3% 3.579 92,4% 3.688
Mazedonien 4.514 5.231 0 6 0 46 1.996 38,2% 3.183 60,8% 3.363
Russ. Föd. 2.927 2.748 3 38 24 30 512 18,6% 2.141 77,9% 4.755
Afghanistan 2.621 2.548 2 236 99 306 297 11,7% 1.608 63,1% 3.731
Bosn. Herzeg. 1.929 2.542 0 0 0 46 905 35,6% 1.591 62,6% 1.276
Irak 1.477 884 1 28 7 8 39 4,4% 801 90,6% 1.382
Georgien 1.148 1.066 0 5 6 19 258 24,2% 778 73,0% 982
Montenegro 1.067 740 0 0 0 13 285 38,5% 442 59,7% 791
Pakistan 1.032 1.418 0 321 7 17 469 33,1% 604 42,6% 1.389
Somalia 956 1.149 4 45 87 21 110 9,6% 882 76,8% 1.772
Iran 829 1.214 23 274 4 8 165 13,6% 740 61,0% 1.072
Eritrea 822 670 2 47 0 1 20 3,0% 600 89,6% 688
Widerrufsverfahren
Januar –
Dezember
2015
eingelegte
Klagen, Berufungen,
Revisionen
Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsmittel
Widerruf Art.
16a GG/
Flüchtlingseigenschaft
/ subs. Schutz
kein Widerruf
sonst.
Verfahrenserledigungen
(z.B.
Rücknahmen)
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut in
Prozent
Herkunftsländer gesamt
147 234 72 30,8% 55 23,5% 107 45,7% 342
darunter
Türkei 44 63 19 30,2% 16 25,4% 28 44,4% 73
Kosovo 19 36 9 25,0% 5 13,9% 22 61,1% 38
Afghanistan 9 19 6 31,6% 5 26,3% 8 42,1% 34
Sri Lanka 9 10 0 0,0% 8 80,0% 2 20,0% 15
Syrien 8 10 2 20,0% 0 0,0% 8 80,0% 6
Russ. Föd. 3 7 5 71,4% 2 28,6% 0 0,0% 6
Angola 1 6 1 16,7% 2 33,3% 3 50,0% 9
Kongo, Dem.
Rep.
1 5 1 20,0% 0 0,0% 4 80,0% 6
Iran 7 4 2 50,0% 1 25,0% 1 25,0% 18
Aserbaidschan
10 3 0 0,0% 1 33,3% 2 66,7% 8
Vietnam 5 3 2 66,7% 0 0,0% 1 33,3% 10
Bosn-Herzeg. 1 3 2 66,7% 0 0,0% 1 33,3% 1
Serbien 5 2 0 0,0% 2 100,0% 0 0,0% 10
Äthiopien 1 2 1 50,0% 0 0,0% 1 50,0% 3
China 1 2 1 50,0% 0 0,0% 1 50,0% 3
Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten
Verfahrensdauer Erst-
und Folgeanträge:
Verfahrensdauer
Widerrufe:
Jan-Dezember 2015 7,8 21,3
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublinverfahren:
Jan. – Dez. 2015 abgelehnt stattgegeben Gesamtentscheidungen
Belgien 294 24 318
Bulgarien 378 116 494
Dänemark u. Färöer 103 5 108
Finnland 5 1 6
Frankreich 543 85 628
Großbritannien mit Nordirland 4 3 7
Italien 2.069 727 2.796
Kroatien 18 18
Lettland 21 7 28
Litauen 92 15 107
Luxemburg 21 21
Malta 46 32 78
Niederlande 195 19 214
Norwegen 59 12 71
Österreich 206 11 217
Polen 1.408 203 1.611
Portugal 12 4 16
Rumänien 44 12 56
Schweden 191 13 204
Schweiz 144 9 153
Slowakische Rep. 32 5 37
Slowenien 12 4 16
Spanien 506 81 587
Tschechische Rep. 59 9 68
Ungarn 1.829 1.642 3.471
Zypern 2 16 18
Estland 2 2
Liechtenstein 4 4
12. Wie viele Asyl-Anhörungen und wie viele rein schriftliche Anhörungen gab
es im ersten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal (bitte auch nach den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Anhörungen im 1. Quartal 2016 Anzahl
Herkunftsländer gesamt 30.688
darunter
Syrien 7.911
Irak 3.146
Afghanistan 2.220
Ungeklärt 655
Iran 652
Albanien 3.447
Pakistan 457
Serbien 1.370
Eritrea 643
Staatenlos 201
Kosovo 1.767
Moldau 307
Mazedonien 827
Russische Föderation 264
sonst. asiat. Staatsangeh. 241
Anhörungen im 4. Quartal 2015 Anzahl
Herkunftsländer gesamt 21.006
darunter
Syrien 1.492
Afghanistan 1.132
Irak 1.042
Albanien 8.569
Ungeklärt 181
Eritrea 410
Pakistan 328
Iran 326
Serbien 1.656
Staatenlos 45
Mazedonien 914
Kosovo 1.403
Russische Föderation 248
sonst. asiat. Staatsangeh. 217
Ukraine 105
Folgende Schriftliche Anhörungen sind im vierten Quartal 2015 bzw. im Jahr
2015 eingegangen:
Beim Bundesamt eingegangene Fragebögen
1. Quartal 2016 4. Quartal 2015
Eritrea 4.264 6.764
Irak 6.516 4.973
Syrien 70.142 83.681
13. Wie waren die bereinigten Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei
Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen und der
Türkei im ersten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Herkunftsland
1. Quartal 2016 4. Quartal 2015
Erstanträge
Folgeanträge
Gesamtschutz
Erstanträge
Folgeanträge
Gesamtschutz
absolut
bereinigt In
Prozent
absolut
Bereinigt in
Prozent
Türkei 456 94 17 14,5 313 77 50 40,3
Algerien 893 39 26 1,9 399 38 6 4,1
Libyen 233 7 20 30,3 263 3 42 61,8
Marokko 627 28 23 2,1 510 26 26 13,9
Tunesien 210 19 3 0,8 105 10 - -
Ägypten 250 14 131 34,2 261 10 107 51,7
14. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und
Bosnien-Herzegowina in den Monaten Januar, Februar und März 2016 gestellt
(bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen),
und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit welchem
Ergebnis beschieden?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Asylanträge Januar 2016 Entscheidungen über Asylanträge Januar 2016
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
GG und
Fa-
mil.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz
gem.
§ 3 I
AsylG
Gewährung
von
subsidiärem
Schutz
gem.
§ 4 I
AsylG
Feststellung
eines
Abschie
bungsverbotes
gem.
§ 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenser
ledigungen
Serbien 910 473 437 2.976 - - - 3 2.203 770
davon Roma 780 383 397 2.534 - - - 1 1.841 692
Kosovo 551 427 124 2.337 - - - 3 2.045 289
davon Roma 126 101 25 508 - - - - 442 66
Mazedonien 366 236 130 1.521 - - - 5 1.217 299
davon Roma 239 133 106 835 - - - 5 654 176
Montenegro 145 133 12 696 - - - - 619 77
davon Roma 44 35 9 123 - - - - 101 22
Albanien 1.308 1.202 106 5.693 - 2 8 5 4.838 840
davon Roma 33 32 1 438 - - - 3 358 77
Bosn.-Herzeg 301 203 98 921 - - - 6 559 356
davon Roma 151 71 80 449 - - - 1 231 217
Asylanträge Februar 2016 Entscheidungen über Asylanträge Februar 2016
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen
als
Asylberechtigte
(Art. 16a
GG und
Fa-
mil.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz
gem.
§ 3 I
AsylG
Gewährung
von
subsidiärem
Schutz
gem.
§ 4 I
AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes
gem.
§ 60
V/VII
AufenthG
Ableh
nungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenser
ledigungen
Serbien 941 539 402 2.793 - - - - 1.665 1.128
davon Roma 787 416 371 2.365 - - - - 1.356 1.009
Kosovo 503 363 140 1.961 - - - 7 1.590 364
davon Roma 140 77 63 388 - - - 2 300 86
Mazedonien 543 349 194 1.472 - - - 6 1.045 421
davon Roma 363 196 167 830 - - - 6 540 284
Montenegro 84 70 14 487 - - - - 421 66
davon Roma 23 16 7 113 - - - - 86 27
Albanien 1.318 1.210 108 4.517 - - 7 6 3.689 815
davon Roma 68 53 15 312 - - - - 250 62
Bosn.-Herzeg 287 178 109 829 - - - 1 448 380
davon Roma 198 101 97 456 - - - - 202 254
Asylanträge März 2016 Entscheidungen über Asylanträge März 2016
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
GG und
Fa-
mil.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz
gem.
§ 3 I
AsylG
Gewährung
von
subsidiärem
Schutz
gem.
§ 4 I
AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes
gem.
§ 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenser
ledigungen
Serbien 782 453 329 3.406 - 3 - 5 1.897 1.501
davon Roma 651 360 291 2.969 - - - 4 1.596 1.369
Kosovo 389 251 138 2.571 - 1 2 9 2.121 438
davon Roma 79 30 49 596 - - - 1 492 103
Mazedonien 482 294 188 1.751 - - - - 1.051 700
davon Roma 346 185 161 1.079 - - - - 560 519
Montenegro 108 85 23 328 - - - - 274 54
davon Roma 41 22 19 111 - - - - 80 31
Albanien 976 825 151 4.345 - - 8 3 3.609 725
davon Roma 83 55 28 245 - - - - 208 37
Bosn.-Herzeg 212 134 78 1.006 - - 6 1 657 342
davon Roma 108 55 53 533 - - - - 291 242
15. Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung eine Einstufung der
Länder Tunesien, Algerien und Marokko als sichere Herkunftsstaaten für
erforderlich und gerechtfertigt, vor dem Hintergrund, dass der Anteil der
Asylsuchenden aus diesen Ländern an allen neu registrierten Asylsuchenden im
Februar 2016 nicht einmal mehr 1 Prozent betrug, während zugleich die
bereinigte Gesamtschutzquote im Jahr 2015 bei Asylsuchenden aus Marokko
bzw. Algerien bei 8,2 bzw. 5 Prozent lag (vgl. Bundestagsdrucksache
18/7794, Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 14 der
Abgeordneten Ulla Jelpke), und inwiefern stimmt die Bundesregierung der
Auffassung zu, dass bei der Prüfung der Einstufung von Herkunftsstaaten als
sicher nur die bereinigte Schutzquote Berücksichtigung finden sollte, weil
rein formelle Entscheidungen keine Bewertung der individuellen
Schutzbedürftigkeit oder der Lage im Herkunftsland beinhalten, diese aber in die
Berechnung der unbereinigten Schutzquote eingehen, was sich insbesondere
bei den Herkunftsländern Marokko und Algerien erheblich auswirkt (die
bereinigte Schutzquote ist mehr als doppelt bzw. dreimal so hoch wie die
unbereinigte), weil es hier deutlich mehr formelle als inhaltliche
Entscheidungen gibt (dies gilt für das Jahr 2015, a. a. O., bitte ausführlich begründen)?
Vor der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Einstufung der
Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen
Republik als sichere Herkunftsstaaten hat sich die Bundesregierung anhand von
Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeinen politischen Verhältnissen ein
Gesamturteil über die für eine Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem
jeweiligen Staat gebildet. Wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, wurden die
Anerkennungsquoten im Asylverfahren nur als ein Aspekt für die Beurteilung mit
herangezogen. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die langjährige und
bewährte Berechnung zu Schutzquoten im Sinne der Fragestellung zu ändern.
Wesentlich ist, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl,
Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz nach der Richtlinie 011/95/EU nur in wenigen
Einzelfällen vorliegen. Das BAMF hat im Jahr 2015 insgesamt 2 605
Entscheidungen über Asylanträge von Angehörigen der drei genannten Staaten getroffen.
In lediglich zwei Fällen (zwei algerische Staatsangehörige) wurde Asyl nach
Artikel 16a des Grundgesetzes gewährt, insgesamt 31 Personen (neun algerische
und 22 marokkanische Staatsangehörige) wurde Flüchtlingsschutz nach § 3
AsylG gewährt, bei weiteren 22 Personen (davon sieben algerische, 14
marokkanische und ein tunesischer Staatsangehöriger) wurde subsidiärer Schutz gewährt
bzw. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 2 ff. AufenthG festgestellt.
Unabhängig von der Berechnungsmethode ist aus den vorgenannten Zahlen genau
erkennbar, dass in allen drei Ländern nur in wenigen Fällen die Voraussetzungen
für einen Asylgrund vorlagen.
16. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, -entwicklung
und -planung im BAMF und zu unterstützenden Sondermaßnahmen,
insbesondere im Bereich der Asylprüfung, und welche Bedarfsplanung und
Forderungen gibt es im BAMF für das laufende Jahr, aber auch im Rahmen der
Haushaltsberatungen für das Jahr 2017?
Von den 7 300 Einstellungsmöglichkeiten im Jahr 2016 sind derzeit knapp
4 800 Vollzeitäquivalente (VZÄ) besetzt, es liegt darüber hinaus eine hohe Zahl an
Einstellungszusagen vor. Weiterhin unterstützen von anderen Behörden abgeordnete
Kräfte in einer Größenordnung von ca. 1 500 VZÄ. Das BAMF hat seinen
Personalkörper im vergangenen halben Jahr damit um mehr als 50 Prozent erweitert.
Im Bereich Asyl war mit Stand 15. April 2016 ein Stammpersonal (VZÄ) von
1 141 Entscheidern und 1 823 Bürosachbearbeitern-Asylverfahrenssekretariat
(BSB-AVS) beschäftigt. Unter den o. g. von anderen Behörden abgeordneten
Kräften sind ca. 400 VZÄ Entscheider und 230 VZÄ BSB-AVS-Kräfte.
Für das Jahr 2017 ist zur Umsetzung der eingeleiteten Maßnahmen ein weiterer
Personalaufwuchs für das Asylverfahren vorgesehen. Über die konkrete Anzahl
wird derzeit beraten.
17. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von fachkundigen
Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer und
Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt (soweit möglich bitte
auch nach Herkunftsländern differenzieren)?
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Identität von Anhörer und Entscheider.
Ziel ist es, die Außenstellen des BAMF zu entlasten und die Verfahren zu
beschleunigen. Mit der Errichtung von Entscheidungs- und Ankunftszentren
reagiert das BAMF auf die Herausforderung durch die hohen Flüchtlingszahlen. Der
entsprechende Anteil hat sich gegenüber dem Jahr 2015, wo der entsprechende
Anteil bei grober Einschätzung von fachkundigen Bediensteten des BAMF bei
ungefähr 75 Prozent lag, durch die Leistungen der Entscheidungszentren des
BAMF erkennbar verringert. Grundsätzlich kommt die Einheit zwischen Anhörer
und Entscheider nur in den Verfahren in Frage, die nicht an die
Entscheidungszentren zur Bescheidung abgegeben werden. In den Entscheidungszentren
werden in größer werdender Menge ausschließlich entscheidungsreife Fälle
bearbeitet, persönliche Anhörungen finden nicht statt. Insoweit wird der Anteil der Fälle,
in denen Anhörer und Entscheider identisch sind, zunehmend kleiner.
18. Wie lang war die Verfahrensdauer bei Asylsuchenden, die nicht aus Ländern
des Westbalkans kommen, im ersten Quartal 2016 bzw. im vorherigen
Quartal, und wie hoch war in diesen Zeiträumen die bereinigte
Gesamtschutzquote in Bezug auf diese Länder (ohne Westbalkan)?
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
bei Asylsuchenden, die nicht aus Ländern des Westbalkans kommen (also ohne
Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo),
betrug im ersten Quartal 2016 5,2 Monate und im vierten Quartal 2015 5,2
Monate. Die erfragte Quote von Asylsuchenden, die nicht aus den genannten Ländern
des Westbalkans kommen, betrug im ersten Quartal 2016 91,5 Prozent und im
vierten Quartal 2015 95,4 Prozent.
19. Wie lange dauern derzeit im Durchschnitt nach Einschätzungen
fachkundiger Bediensteter des BAMF Asylanhörungen generell, wie lange dauern
diese jeweils bei Asylsuchenden aus den sechs Westbalkanländern, aus
Syrien und anderen wichtigen Herkunftsländern?
Nach Schätzungen des BAMF beträgt die durchschnittliche Dauer der
Asylanhörungen allgemein aktuell etwa 100 Minuten, für Antragsteller aus
Westbalkanländern durchschnittlich etwa 50, bei syrischen Asylantragstellern etwa 45 Minuten.
20. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der
Ausländerbehörden welcher Bundesländer im ersten Quartal 2016 bzw. im
vorherigen Quartal mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Stellungnahmen gem. § 72
Abs. 2 AufenthG
davon positiv
davon negativ
davon sonstige
(Abbruch u.a.)
1. Quartal 2016 27 50 94 171
davon
Baden-Württemberg 10 9 19
Bayern 3 3 23 29
Berlin 5 3 4 12
Bremen 1 1
Hamburg 1 2 5 8
Hessen 1 1 8 10
Niedersachsen 4 3 11 18
Nordrhein-Westfalen 11 18 30 59
Saarland 1 2 3
Sachsen 1 1 2
Schleswig-Holstein 7 2 9
Unbekannt 1 1
Stellungnahmen gem. § 72
Abs. 2 AufenthG
davon positiv
davon negativ
davon sonstige
(Abbruch u.a.)
4. Quartal 2015 120 18 26 76
davon
Baden-Württemberg 9 3 2 4
Bayern 13 2 11
Berlin 14 4 3 7
Brandenburg 1 1
Hamburg 3 1 2
Hessen 8 1 7
Niedersachsen 8 1 5 2
Nordrhein-Westfalen 42 4 6 32
Rheinland-Pfalz 5 1 4
Saarland 7 4 1 2
Sachsen 5 2 3
Sachsen-Anhalt 3 3
Schleswig-Holstein 2 2
21. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass die
Sonderauswertung des Ausländerzentralregisters zum Verbleib von noch
aufhältigen, im Jahr 2014 bzw. 2015 rechts- oder bestandskräftig abgelehnten
Asylbewerbern (vgl. Antwort der Bunderegierung zu Frage 20 auf
Bundestagsdrucksache 18/7625) unter Berücksichtigung der Zahl der
Abschiebungen und der geförderten freiwilligen Ausreisen (vgl. Bundestagsdrucksachen
18/7588 und 18/4025) ergibt, dass eine vergleichsweise hohe Zahl von
Abschiebungen einzelner Bundesländer nicht zwingend zu einer insgesamt
höheren Ausreise ausreisepflichtiger Personen (inklusive Abschiebungen) im
Bundesvergleich führt (Beispiele: Hessen und Baden-Württemberg) und
umgekehrt vergleichsweise niedrige Abschiebungszahlen in einzelnen
Bundesländern nicht dazu führen müssen, dass die Zahl der insgesamt ausgereisten
Personen (inklusive Abschiebungen) unter dem Bundesdurchschnitt liegt
(Beispiele: Thüringen und Brandenburg, jeweils gemessen an der Zahl der
ausreisepflichtigen Personen), weil es diesbezüglich offenkundig sehr auf
die Förderung der freiwilligen Ausreise ankommt (bitte ausführen), und
welche Schlussfolgerungen können nach Ansicht der Bundesregierung hieraus
gezogen werden?
Die Bundesregierung stimmt der Einschätzung im Sinne der Frage nicht zu. Nach
Auffassung der Bundesregierung kommt es in hohem Maße gerade darauf an,
sowohl die freiwillige Ausreise zu fördern und auszubauen, als auch die
Möglichkeiten der Abschiebung besser und konsequenter zu nutzen.
Das in der Frage genannte Beispiel Hessen zeigt, dass eine relativ hohe Zahl von
Abschiebungen die Grundlage dafür ist, dass dort ein bundesweit
überdurchschnittlicher Anteil von in den Jahren 2014 und 2015 abgelehnten Asylbewerbern
Deutschland inzwischen wieder verlassen hat (Hessen: ca. 68 Prozent Rückkehr,
bundesweit nur etwa 51 Prozent, jeweils zum Stichtag 31. Dezember 2015).
Zudem hat Hessen nach Bayern den geringsten Anteil von Ausreisepflichtigen von
allen im jeweiligen Bundesland lebenden Ausländern.
Auch Baden-Württemberg erscheint als Beispiel im Sinne der Frage („hohe
Abschiebungszahlen“) ungeeignet, da die Zahl der Abschiebungen im Jahr 2015 dort –
gemessen an der Zahl der dort aufhältigen Ausreisepflichtigen – im bundesweiten
Durchschnitt eher unterdurchschnittlich ist. Dementsprechend liegt auch der Anteil
von in den Jahren 2014 und 2015 abgelehnten Asylbewerbern, die Deutschland
inzwischen wieder verlassen haben, mit ca. 46 Prozent unter dem Bundesdurchschnitt.
Brandenburg und Thüringen haben zwar einen vergleichsweise hohen Anteil
freiwilliger Ausreisen, gleichzeitig aber unterdurchschnittliche Abschiebungsraten,
gemessen an allen Ausreisepflichtigen im jeweiligen Bundesland. Dies trägt
vermutlich dazu bei, dass von den in den Jahren 2014 und 2015 in diesen
Bundesländern abgelehnten Asylbewerbern nur etwa 54 Prozent (Brandenburg) bzw.
ca. 53 Prozent (Thüringen) bis zum Stichtag 31. Dezember 2015 ausgereist sind,
also deutlich weniger als in Hessen mit 68 Prozent.
Dies unterstreicht die Auffassung der Bundesregierung, dass eine konsequente
Rückführungspolitik in erheblichem Maße zu freiwilligen Ausreisen motiviert.
Dass ausreisepflichtige Drittstaatsangehörige in Erfüllung ihrer Ausreisepflicht
das Bundesgebiet verlassen, ist wiederum ein wichtiges Element einer
nachhaltigen Umsetzung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften.
22. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass mehr als 30 Prozent der im Jahr
2014 rechts- oder bestandskräftig abgelehnten, noch aufhältigen
Asylbewerber Ende 2015 über einen Aufenthaltstitel verfügten und weitere 56,5
Prozent über eine Duldung (Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 auf
Bundestagsdrucksache 18/7625), und inwieweit spricht das nach ihrer
Einschätzung dafür, dass auch bei rechtskräftig abgelehnten Asylbewerbern
berechtigte Gründe dafür vorliegen können, die einer Ausreise oder Abschiebung
entgegenstehen, etwa humanitäre oder persönliche Gründe oder die Lage im
Herkunftsland, was zumindest bei Herkunftsländern wie Afghanistan,
Syrien, Irak und Iran auf der Hand liegt (bitte ausführen)?
Mit der rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages wird nach eingehender
Prüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als
Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention nicht vorliegen. Diese Feststellung schließt nicht aus, dass
abgelehnte Asylbewerber unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl
geduldet werden können. Eine Duldung ist dann zu erteilen, wenn eine Abschiebung
aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, wenn zum Beispiel
keine Reisedokumente vorliegen oder familiäre Bindungen an Personen bestehen,
die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Auch Krankheit oder fehlende
Verkehrsverbindungen in den Herkunftsstaat können zur Unmöglichkeit einer
Abschiebung führen. Mit der Duldung verzichtet die Behörde für eine bestimmte
Zeit, die eigentlich bestehende Ausreisepflicht im Wege der Abschiebung
tatsächlich durchzusetzen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch ein geduldeter Aufenthalt bei
Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung eines zunächst befristeten
Aufenthaltstitels führen. Spätestens nach 18 Monaten Aufenthalt in Deutschland
kommt ggf. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 5
AufenthG in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Ausländer vollziehbar
ausreisepflichtig ist, die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
unmöglich ist, mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu
rechnen ist und der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Dem
Ausländer muss es aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht möglich sein,
auch freiwillig auszureisen.
23. Welche Erkenntnisse und Einschätzungen fachkundiger Bediensteter hat die
Bundespolizei dazu, wie sich die seit dem 1. August 2015 geltenden neuen
Regelungen zur so genannten Dublin-Haft in der Praxis ausgewirkt haben
(den Fragestellern ist bekannt, dass die Bundespolizei hierzu – trotz
mehrfacher Nachfragen und obwohl es bei der Dublin-Haft um einen
schwerwiegenden Grundrechtseingriff geht – keine Zahlen erhebt), insbesondere in
Bezug auf den Umfang beantragter bzw. angeordneter Haft und die
Praktikabilität der Regelungen, und welche praktischen oder rechtlichen Probleme gibt
es diesbezüglich aus Sicht der Bundespolizei (bitte ausführen)?
Mit den Änderungen von § 2 Absatz 14 und 15 AufenthG und § 62 Absatz 3
AufenthG hat der Gesetzgeber die sich aus der Dublin-III-VO ergebenden
Anpassungen bezüglich der Sicherungshaft bei Dublin-Überstellungen vorgenommen.
Zum Umfang der beantragten Haft liegen der Bundesregierung aus den bereits
mehrfach mitgeteilten Gründen, die den Fragestellern nach eigenen Angaben
bekannt sind, nicht vor. Die Praktikabilität der Umsetzung ist bezüglich der
Bundespolizei vor allem davon abhängig, in welchem Umfang die zuständigen
Länder Hafteinrichtungen betreiben bzw. schaffen. Rechtliche Probleme sieht die
Bundesregierung nicht.
24. Welche Angaben für das erste Quartal 2016 lassen sich zu überprüften (vor
allem: Ausweis-)Dokumenten und zum ungefähren Anteil ge- oder
verfälschter Dokumente Asylsuchender machen (bitte zum Vergleich auch die
Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und nach den zehn
wichtigsten Hauptherkunftsländern differenzieren, vgl. im Übrigen die Antwort
der Bundesregierung zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 18/7625), und
welche Angaben können dazu gemacht werden, in welchem Umfang mit
diesen ge- oder verfälschten Dokumenten eine falsche Herkunft bzw.
Staatsangehörigkeit vorgetäuscht werden sollte (bitte ausführen und nach
Herkunftsstaaten differenzieren)?
Vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2016 wurden insgesamt 181 405 Erst- und
Folgeanträge gestellt. Zu diesen Anträgen wurden insgesamt 125 396 Dokumente im
elektronischen Vorgangsbearbeitungssystem MARiS erfasst. Davon entfallen
119 478 Dokumente auf die zehn Hauptherkunftsländer der Antragsteller für den
oben genannten Zeitraum. Eine Übersicht der geprüften Dokumente sowie der
Bewertungen der Hauptherkunftsländer sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Herkunftsland Geprüfte Dokumente Ohne Beanstandung Beanstandet Nicht abschließend bewertbar
Insgesamt 98.471 93.775 412 284
darunter:
Syrien 76.393 75.904 324 165
Irak 12.573 12.491 42 40
Afghanistan 4.515 508 4 3
Ungeklärt 1.866 1.847 10 9
Iran 105 104 0 1
Albanien** 0 0 0 0
Pakistan 6 5 0 1
Eritrea 293 268 10 15
Staatenlos 1.256 1.254 1 1
Serbien** 0 0 0 0
In den Außenstellen zusätzlich vorgeprüfte Dokumente, die wegen eines
Manipulationsverdachts einer vertieften Nachprüfung unterliegen, können der
folgenden Aufstellung entnommen werden:
Herkunftsland Vertiefte Nachprüfung erforderlich
Insgesamt 13.460
darunter:
Syrien 6.594
Irak 5.223
Afghanistan 196
Ungeklärt 124
Iran 120
Albanien** 0
Pakistan 11
Eritrea 246
Staatenlos 50
Serbien* 0
**) Hinweis zu den Tabellen: Dokumente von Antragstellern aus den Westbalkanstaaten werden
keiner Urkundenprüfung unterzogen.
Erkenntnisse, in welchem Umfang mit diesen ge- bzw. verfälschten Dokumenten eine falsche
Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit vorgetäuscht wurde, liegen nicht vor.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]