[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 26. Mai 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8581
18. Wahlperiode 30.05.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Wolfgang Gehrcke,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/8057 –
Die sicherheitspolitische Zusammenarbeit mit der Türkei
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die türkische Polizei ist berüchtigt für die Brutalität, mit der sie gegen
regimekritische Demonstrantinnen und Demonstranten vorgeht. So hat sie
beispielsweise im Juni 2015 die jährliche „Gay-Pride“-Demonstration in Istanbul mit
Wasserwerfern und Tränengas verhindert (
www.spiegel.de/politik/ausland/
gaypride-istanbul-wasserwerfer-gegen-schwulenparade-a-1041079.html). Im
November 2015 hat die türkische Polizei eine Studentendemonstration in Istanbul
mit Gummigeschossen und Tränengas aufgelöst und zahlreiche Demonstranten
festgenommen (
www.zeit.de/news/2015-11/06/tuerkei-polizei-in-
istanbulgeht-brutal-gegen-studentenproteste-vor-06164802). Auch gegen
Demonstrationen zum Internationalen Frauentag ging die türkische Polizei mit äußerster
Brutalität vor (
www.taz.de/!5284241/). Die Gefahr, von einem Mann
erschossen, erstochen oder totgeprügelt zu werden, ist für eine Frau größer, als
bei einem Autounfall oder an Krebs zu sterben. Gewalt gegen Frauen sei die
Haupttodesursache von Frauen zwischen 15 und 44 Jahren in der Türkei
(
https://netzfrauen.org/2016/03/07/weltfrauentag-tuerkei-mit-traenengas-und-
gummigeschosse-gegen-frauen-demo/).
Auch Amnesty International berichtete bereits für das Jahr 2015 über eine
besorgniserregende Menschenrechtssituation in der Türkei. So seien auch zwei
Jahre nach der brutalen Niederschlagung der Proteste im Konflikt um den Gezi-
Park die meisten Verantwortlichen für die Misshandlung und Tötung von
Demonstrierenden immer noch straffrei. Dagegen verurteilte ein Gericht in
Istanbul im Oktober 2015 244 Demonstrationsteilnehmer/-innen. „Statt die vielen
Fälle exzessiver Polizeigewalt endlich unabhängig zu untersuchen und die Täter
vor Gericht zu stellen, wurden durch ein im März verabschiedetes Gesetz die
Befugnisse der Polizei ausgeweitet. Willkürliche Verhaftungen und der Gebrauch
von Schusswaffen wurden erleichtert.“ (
www.amnesty.de/2015/5/29/
tuerkeiatmosphaere-der-einschuechterung-vor-den-wahlen).
Selbst die Europäische Kommission, die in der Vergangenheit nicht gerade als
Kritikerin der regierenden AKP aufgefallen ist, hat im November 2015 einen
kritischen Bericht zur Lage in der Türkei verfasst (Europäische Kommission,
Türkei-Bericht 2015, SWD(2015) 216 draft).
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass die Strafen für die
244 im Zusammenhang mit den Gezi-Protesten Verurteilten zwischen 15
Tagen sowie 14 Monaten liegen, wobei ein Teil der Haftstrafen zur Bewährung
ausgesetzt oder in Geldstrafen umgewandelt wurden (
www.zeit.de/politik/
ausland/2015-10/tuerkei-hauptverfahren-gezi-proteste-haftstrafen)?
Die Haftstrafen für die im Zusammenhang mit den Gezi-Protesten Verurteilten
lagen nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen zwei Monaten und 15 Tagen
sowie 14 Monaten und 16 Tagen.
2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, warum der Prozess
gegen vier der insgesamt 255 Angeklagten in ein anderes Verfahren
ausgegliedert worden sein soll (
www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-244-gezi-
demonstranten-zu-haftstrafen-verurteilt-a-1059389.html)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde das Verfahren von vier Angeklagten
vom Hauptverfahren getrennt, da die Verteidigung dieser Angeklagten noch
ausstand. Ein Abschluss ohne Anhörung gemäß Absatz 3 Artikel 247 der türkischen
Strafprozessordnung ist nicht möglich, es sei denn, es ergeht ein Freispruch
(Absatz 2 Artikel 193 der türkischen Strafprozessordnung).
3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass das
Hauptverfahren politisch motiviert war, weil es nach über zwei Jahren ausgerechnet
eineinhalb Wochen vor der Neuwahl zum Parlament in der Türkei
endete (
www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-244-gezi-demonstranten-
zu-haftstrafen-verurteilt-a-1059389.html), und welche Schlussfolgerungen
zieht die Bundesregierung daraus?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die eine Einstufung des
Verfahrens als politisch motiviert erlauben würden. Sie beobachtet die
innenpolitischen Entwicklungen in der Türkei aber sehr aufmerksam. Dies gilt insbesondere
für die Unabhängigkeit der Justiz, deren Bedeutung sie in ihren Gesprächen mit
der türkischen Regierung hervorhebt und etwaige Missstände offen anspricht.
4. Wie viele Demonstrantinnen und Demonstranten sind nach Kenntnis der
Bundesregierung insgesamt im Zusammenhang mit den Gezi-Protesten im
Jahr 2013 vor Gericht gestellt worden, und wie viele wurden
a) verurteilt und
b) freigesprochen?
Die Fragen 4a und 4b werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Es wurden insgesamt 255 Personen angeklagt, von denen 244 verurteilt wurden.
Sieben Angeklagte wurden freigesprochen, bei vier Angeklagten ist der Prozess
noch nicht abgeschlossen.
5. Wie viele Angehörige der türkischen Polizei wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen der acht Menschen, die ums Leben kamen, der mehreren
tausend Demonstranten, die verletzt wurden – mehrere verloren ihr
Augenlicht, weil sie Tränengaskartuschen der Polizei getroffen hatten – vor Gericht
gestellt, und wie viele wurden
a) verurteilt und
b) freigesprochen?
Die Fragen 5a und 5b werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Pressemeldungen und Auskünften des Menschenrechtsvereins İnsan Hakları
Derneği zufolge wurden vier Strafverfahren eingeleitet, in zwei Fällen ergingen
Urteile, gegen die Rechtsmittel eingelegt wurden, die beiden anderen Verfahren
sind noch anhängig, wobei in einem dieser zwei Verfahren der Angeklagte kein
Polizist ist. Eine Person betreffend ist die Ermittlungsphase noch nicht
abgeschlossen, bezüglich einer weiteren Person wurden die Ermittlungen eingestellt.
Von insgesamt sechs angeklagten Polizisten wurden drei verurteilt. Zwei
Polizisten wurden freigesprochen.
6. Welche Maßnahmen (Übungen, Lehrgänge, Besprechungen etc.) hat es im
Zeitraum zwischen 2013 und 2015 im Rahmen der polizeilichen
Zusammenarbeit zwischen Deutschland und der Türkei gegeben (bitte vollständig unter
Angabe der jeweiligen Kooperationspartner, Orte, Zeiträume, Inhalte bzw.
Gegenstände der Projekte, Kosten für die deutsche Seite unter Einbeziehung
von Projekten des Inspekteurs der Bereitschaftspolizeien und unter EU-
Führung auflisten)?
Es wird verwiesen auf die in Anlage 1 zu Frage 6 beigefügten Tabellen.
Die Aufstellungen der erfragten Maßnahmen sind daneben teilweise bereits im
Rahmen der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. zu Polizei- und Zolleinsätzen im Ausland auf
Bundestagsdrucksache 18/7502 vom 11. Februar 2016 (siehe Antwort zu Frage 10) erfolgt. Deshalb
wird außerdem auf die Vorbemerkungen und jeweiligen Antworten der
Bundesregierung verwiesen.
7. Welche der in Frage 1 aufgeführten Maßnahmen hatten den Umgang mit
Großlagen, Demonstrationen oder „Terrorismus-“ und
Aufstandsbekämpfung u. Ä. zum Gegenstand?
Die Maßnahmen und deren jeweiliger Gegenstand sind der zu Frage 6 erstellten
Tabelle 1 zu entnehmen. Die in Tabelle 2 in erster und letzter Zeile genannten
Maßnahmen hatten außerdem die in der Frage genannten Themen zum
Gegenstand. Darüber hinaus wird verwiesen auf die in Anlage 2 zu Frage 7 beigefügte
Tabelle zur Ausbildung von Sicherheitskräften.
8. Welche Maßnahmen im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit
zwischen Deutschland und der Türkei sind nach Kenntnis der Bundesregierung
für die nächsten zwei Jahre geplant bzw. werden derzeit erörtert (bitte
vollständig unter Angabe der jeweiligen Kooperationspartner, Orte, Zeiträume,
Kosten für die deutsche Seite unter Einbeziehung von Projekten des
Inspekteurs der Bereitschaftspolizeien und unter EU-Führung auflisten)?
Es wird auf die in Anlage 3 zu Frage 8 beigefügte Tabelle 1 verwiesen.
Im Jahr 2016 sind im Rahmen des Aktionsplans 2016 weitere Konsultationen zu
den Themenkomplexen Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und
Terrorismusbekämpfung auf Arbeitsebene geplant. Bezüglich der Rahmen der
bundespolizeilichen Ausbildungs- und Ausstattungshilfe/Polizeilichen Kooperationen
2016/2017 für die bilaterale Zusammenarbeit mit der Türkei bislang
beabsichtigten Maßnahmen wird auf die in Anlage 3 zu Frage 8 beigefügte Tabelle 2
(Maßnahmen Ausstattungshilfe/polizeiliche Kooperationen) verwiesen.
9. In welchem Umfang wurden von der Bundesregierung Mittel für
Ausbildungshilfen für die türkische Polizei im Jahr 2015 aufgewandt, und aus
welchen Haushaltstiteln wurden diese Mittel bereitgestellt (bitte entsprechend
den Jahren auflisten)?
Im Jahr 2015 beliefen sich Ausbildungshilfen des Bundeskriminalamtes auf
14 639,79 Euro. Die Kosten wurden jeweils über den Haushalt des
Bundeskriminalamtes, Kapitel 06 24 Titel 687 01, finanziert. Die Kosten der Twinning-
Projekte der Europäischen Union wurden vollumfänglich aus deren Haushaltsmitteln
getragen. Im Jahr 2015 wurden im Rahmen der bundespolizeilichen
Ausbildungshilfe zugunsten der türkischen polizeilichen Partnerbehörden insgesamt
Haushaltsmittel in Höhe von 4 844,30 Euro aus dem Kapitel 06 10 Titel 687 07
bereitgestellt.
10. In welchem Umfang wurden von der Bundesregierung Mittel für
Ausstattungshilfen für die türkische Polizei 2015 aufgewandt, und aus welchen
Haushaltstiteln wurden diese Mittel bereitgestellt (bitte entsprechend den
Jahren auflisten)?
Im Jahr 2015 wurden von der Bundesregierung keine Haushaltsmittel für
Ausstattungshilfen für türkische Polizeibehörden aufgewandt.
11. Welche Ausrüstung, die auch militärisch relevant sein könnte und somit in
Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste – Anhang zur
Außenwirtschaftsverordnung – oder in Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009 –
genannt wird sowie Ausrüstung, die auch zur Folter verwendet werden
könnte, wie zum Beispiel bestimmte Hand- und Fußfesseln, und somit in
Anhang III der Anti-Folter-Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 – aufgeführt
wird, ist in den Jahren von 2013 bis 2015 aus Deutschland in die Türkei
exportiert worden (bitte entsprechend nach Umfang und Warenwert der
Ausrüstungsgegenstände sowie unter Angabe der Hersteller auflisten)?
Die Benennung des Herstellers der jeweiligen Güter ist nicht möglich, da diese
Angabe nicht zum erfassten Datenspektrum gehört und nicht für die Einstufung
des Gutes relevant ist. Daten über die tatsächlich in die Türkei exportierte
Ausrüstung liegen nicht vor. Bezüglich der Ausrüstung im Sinne der Frage, die in den
Jahren 2013 bis 2015 aus Deutschland in die Türkei genehmigt wurde wird auf
die Tabellen in Anlage 4 zu Frage 11 verwiesen (gelistet nach Jahren 2013 bis
2015):
Tabelle 1 – Rüstungsgüter,
Tabelle 2 – Dual-Use-Güter,
Tabelle 3 – Antifolter.
12. Inwieweit ist es für die Bundesregierung relevant, ob von Deutschland an die
Türkei gelieferte militärische Ausrüstung sowie Polizeiausrüstung an die
Türkei im Zusammenhang mit der sogenannten Terrorbekämpfung
insbesondere im Südosten der Türkei in den mehrheitlich von Kurden bewohnten
Gebieten zur Niederschlagung von Protesten zur Anwendung gebracht wird?
Die Bundesregierung hat die türkische Regierung mehrfach dazu aufgerufen
sicherzustellen, dass die türkischen Sicherheitskräfte in ihrem Vorgehen gegen
Kämpfer der Terrororganisation PKK verhältnismäßig vorgehen und
rechtsstaatliche Vorgaben einhalten. Sie hat außerdem angemahnt, die Zivilbevölkerung zu
schützen und schnellstmöglich zu Friedengesprächen zurückzukehren.
13. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 29 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/6480 dahingehend zu
verstehen, dass die Bundesregierung nicht ausdrücklich ausschließen kann,
dass von den an die türkische Polizei in den Jahren von 2010 bis 2012
gelieferten 600 Scharfschützengewehren der Marken Steyr SSG 08 und SSG 04
sowie an die türkischen Streitkräfte gelieferten HK G28 in den mehrheitlich
von Kurden bewohnten Gebieten der Türkei im Rahmen der sogenannten
Terrorbekämpfungsmaßnahmen eingesetzt werden?
Der Bundesregierung liegen keine umfassenden Informationen über die durch die
türkischen Sicherheitskräfte im Vorgehen gegen Kämpfer der PKK verwendeten
Waffen vor. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass die über 600 aus
Deutschland in den Jahren von 2011 bis 2012 in die Türkei gelieferten
Scharfschützengewehre der Marke Steyr SSG 08 durch das exportierende
Unternehmen Kilic Feintechnik GmbH modifiziert worden waren
(Bundestagsdrucksache 18/6480, Frage 21)?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse darüber, ob die 600 aus Deutschland
in den Jahren 2011 bis 2012 in die Türkei gelieferten Scharfschützengewehre der
Marke Steyr SSG08 durch das exportierende Unternehmen Kilic Feintechnik
GmbH modifiziert worden waren.
15. Inwieweit wird die Bundesregierung entgegen der derzeitigen Praxis
(Bundestagsdrucksache 18/6480, Antwort zu Frage 31) die Ausfuhr der
Scharfschützengewehre nur unter der Auflage genehmigen, dass die gelieferten
Waffen nicht in bestimmte Regionen der Türkei wie die mehrheitlich von
Kurden bewohnten Gebiete geliefert bzw. eingesetzt werden dürfen?
Nach erfolgter Ausfuhr können die Bestimmungsziele von ausgeführten
Rüstungsgütern nicht mehr nachträglich durch Genehmigungsauflagen eingeschränkt
werden. Für künftige Genehmigungsentscheidungen über Ausfuhranträge gilt,
dass diese weiterhin nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im Rahmen
der gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der Kriterien der politischen
Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern, des Gemeinsamen Standpunktes des Rates zur Kontrolle von
Rüstungsexporten sowie des Vertrags über den Waffenhandel getroffen werden.
16. Worin konkret sieht die Bundesregierung maßgebliche Unterschiede
zwischen der Türkei, dem Iran und Saudi-Arabien, die ein Verbot der Ausfuhr
von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung in einen Drittstaat als
eine restriktive Maßnahme, mit der die EU auf schwerwiegende
Menschenrechtsverletzungen reagiert, zwar gegenüber der Islamischen Republik Iran,
aber nicht gegen die Türkei oder Saudi-Arabien rechtfertigen
(Bundestagsdrucksache 17/14402, Antwort zu Frage 15)?
Verbote der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung in
einen Drittstaat sind eine restriktive Maßnahme, mit der die EU in der
Vergangenheit auf schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in der Islamischen
Republik Iran reagiert hat. Entsprechende Ratsbeschlüsse zu Saudi-Arabien und der
Türkei bestehen nicht.
17. Waren Einheiten der türkischen Polizei an Schulungen mit der GSG 9 der
Bundespolizei in den Jahren von 2013 bis 2015 beteiligt, und wenn ja, wie
viele Polizeiangehörige welcher Einheiten, und welche Inhalte wurden bei
diesen Schulungen vermittelt?
In den Jahren 2013 bis 2015 waren keine Einheiten der türkischen Polizei an
Schulungen mit der GSG 9 der Bundespolizei beteiligt.
18. Wie viele und welche Angehörige der türkischen Streitkräfte waren und sind
an welchen Ausbildungsprogrammen, wie beispielsweise dem Lehrgang
internationaler Generalstabs- und Admiralstabsdienst (LGAI), an
Ausbildungsprogrammen der Bundeswehr in den Jahren von 2012 bis 2015
beteiligt (bitte entsprechend den Jahren mit Lehrgangsbereichen getrennt
auflisten)?
Im angefragten Zeitraum nahm ein Angehöriger der türkischen Streitkräfte am
Lehrgang Generalstabs- und Admiralstabsdienst National (LGAN) 2013/2014
teil. Darüber hinaus fand im angefragten Zeitraum keine Ausbildung von
Angehörigen der türkischen Streitkräfte in Ausbildungsprogrammen der Bundeswehr
statt.
19. Wie viele als bilaterale Verbindungsbeamte eingesetzte Beamte des
Bundeskriminalamts (BKA) bzw. der Bundespolizei sind aktuell in der Türkei tätig
(bitte nach Ort und Zeit auflisten)?
Die Bundespolizei setzt seit 2001 einen grenzpolizeilichen Verbindungsbeamten
der Bundespolizei (GVB) in Ankara ein. Dieser wird seit dem 7. März 2016 durch
einen weiteren GVB unterstützt. Vom Bundeskriminalamt sind zurzeit jeweils ein
Verbindungsbeamter in Istanbul und Ankara eingesetzt.
20. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Feststellung, dass die
Versammlungsfreiheit in der Türkei gesetzlich und in der Praxis übermäßig
eingeschränkt wird, insbesondere durch die unverhältnismäßige
Gewaltanwendung bei Polizeieinsätzen während Demonstrationen und fehlende
Sanktionen gegen Strafverfolgungsbeamte (Europäische Kommission, Türkei-
Bericht 2015, SWD(2015) 216 draft)?
Die Bundesregierung verfolgt die innenpolitische Entwicklung in der Türkei
aufmerksam und stellt Defizite in einigen Bereichen der Rechtsstaatlichkeit fest.
Dies gilt insbesondere für die breite Definition von Terrorismus und der daraus
resultierenden weiten Auslegung von diesbezüglichen Straftatbeständen. Darüber
hinaus verfolgt die Bundesregierung mit Sorge zunehmende Einschränkungen der
Meinungsfreiheit in der Türkei, die sich auch in Einschränkungen der
Versammlungsfreiheit äußern können.
21. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Feststellung, dass das Strafrecht und
die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Terrorismus noch nicht mit der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im
Einklang stehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Praxis
gewahrt werden muss (Europäische Kommission, Türkei-Bericht 2015,
SWD(2015) 216 draft)?
22. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es nach der
Erweiterung der Befugnisse der Behörden durch das Gesetzespaket zur inneren
Sicherheit aus dem Jahr 2015 und die dazugehörigen
Durchführungsvorschriften in der Praxis zu weiteren Einschränkungen im Demonstrationsrecht
gekommen ist (Europäische Kommission, Türkei-Bericht 2015, SWD(2015)
216 draft)?
23. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es nach der
Erweiterung der Befugnisse der Behörden durch das Gesetzespaket zur inneren
Sicherheit aus dem Jahr 2015 und die dazugehörigen
Durchführungsvorschriften in der Praxis zu weiteren Einschränkungen im Internet gekommen
ist (Europäische Kommission, Türkei-Bericht 2015, SWD(2015) 216 draft)?
24. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass gegen
Transgender-Personen weiterhin willkürlich Bußgelder verhängt,
Hausdurchsuchungen angesetzt werden und polizeiliche Gewalt ausgeübt wird
(Europäische Kommission, Türkei-Bericht 2015, SWD(2015) 216 draft)?
25. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass öffentliche
Bedienstete nach wie vor kein Streikrecht haben und die türkische Regierung
nichts unternommen hat, um die große Bandbreite der Kategorien von
öffentlichen Bediensteten zu verringern, denen es untersagt ist, sich
gewerkschaftlich zu organisieren, und die somit von Tarifverträgen ausgeschlossen
sind (Europäische Kommission, Türkei-Bericht 2015, SWD(2015) 216
draft)?
26. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die
Verschiebung von Streiks durch die Regierung und die Zwangsschlichtung bei
Dienstleistungen, die nicht die Grundversorgung betreffen, das Streikrecht
ernsthaft beeinträchtigt haben und die Polizei nach wie vor mit
unverhältnismäßiger Gewalt gegen friedliche gewerkschaftliche Aktionen vorgeht
(Europäische Kommission, Türkei-Bericht 2015, SWD(2015) 216 draft)?
Die Fragen 21 bis 26 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung teilt die Feststellungen der Europäischen Kommission in
ihrem Fortschrittsbericht vom 10. November 2015.
27. Inwieweit vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die polizeiliche,
justizielle und militärische Zusammenarbeit mit der Türkei in ihrer
Gesamtheit die rechtsstaatliche und demokratische Entwicklung des Landes in den
letzten fünf Jahren befördert hat (Bundestagsdrucksache 17/14402)?
Die Bundesregierung betrachtet eine Zusammenarbeit mit anderen Staaten auf
den in der Frage genannten Feldern als eine Möglichkeit, die rechtstaatliche und
demokratische Entwicklung in diesen Staaten zu fördern und somit einen
positiven Einfluss auf die innenpolitische Entwicklung zu nehmen. Als NATO-
Bündnispartner leistet die Türkei in enger Nachbarschaft zu den Konfliktregionen des
Nahen und Mittleren Osten einen substanziellen Beitrag zur
bündnisgemeinsamen Verteidigung. Darüber hinaus ist die Türkei ein wichtiger Partner
Deutschlands in Bereichen wie der Terrorismusbekämpfung und der kontrollierten
Migration. Insofern hat die Bundesregierung Interesse an einer engen
Zusammenarbeit mit der Türkei auf oben genannten Feldern und geht davon aus, dass dies die
rechtsstaatliche und demokratische Entwicklung des Landes grundsätzlich
befördert.
28. Was ist der Bundesregierung über die Definition des Begriffs „Terrorismus“
durch türkische Sicherheitsbehörden bekannt?
Die Definition von „Terror“ findet sich in Artikel 1 des türkischen
Antiterrorgesetzes. Die Übersetzung lautet wie folgt: „Terror umfasst alle Arten von
Handlungen, die eine Straftat darstellen, eines oder mehrerer Mitglieder einer
Organisation, die mit Zwang und Gewalt durch Anwendung von Mitteln des Drucks, der
Verbreitung von Angst und Schrecken, der Einschüchterung oder der Drohung
mit dem Ziel unternommen werden, die in der Verfassung niedergelegten
Eigenschaften der Republik und die politische, rechtliche, soziale, laizistische und
wirtschaftliche Ordnung zu verändern, die unteilbare Existenz von Staatsgebiet und
Staatsvolk zu zerstören, die Existenz des türkischen Staates und der türkischen
Republik zu gefährden, die staatliche Autorität zu schwächen oder zu vernichten
oder an sich zu reißen, die Grundrechte und -freiheiten zu beseitigen, die innere
und äußere Sicherheit des Staates, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche
Gesundheit zu stören.“
29. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern türkische Behörden
auch Streiks oder nicht genehmigte Demonstrationen als „Terrorismus“
bezeichnen?
Auch Demonstrationen können unter das türkische Antiterrorgesetz fallen
(Artikel 7 Absatz 2), nämlich dann, wenn Gewalt, Zwang oder Drohungen
beinhaltende Methoden einer Terrororganisation durch die Propaganda legalisiert oder
angepriesen bzw. wenn dazu animiert wird, diese anzuwenden. Darüber hinaus
macht sich nach Artikel 7 Absatz 2 als Mitglied oder Unterstützer einer
Terrororganisation strafbar, wer während einer Demonstration Embleme, Fotos oder
Zeichen einer Terrororganisation trägt, entsprechende Parolen ruft oder
entsprechende Uniformen trägt.
30. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass der türkische
Präsident Recep Tayyip Erdoğan den Terrorismus-Begriff im türkischen
Strafrecht breiter fassen lassen will, um ein härteres Vorgehen gegen Journalisten,
Abgeordnete und Leiter von Nichtregierungsorganisationen zu ermöglichen
(
www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-recep-tayyip-erdogan-will-terrorismus-
breiter-definieren-a-1082444.html)?
Die Bundesregierung hat Kenntnis von einer Ansprache Staatspräsident
Erdoğans, die er nach dem Terroranschlag in Ankara vom 13. März 2016 hielt, in
der er seine Auffassung zu Terroisten und Terrorismus darlegte und ankündigte,
das türkische Strafrecht entsprechend zu ändern.
31. Welche 72 Kriterien sind in der Visa-Roadmap zwischen der Europäischen
Union und der Türkei vereinbart worden (Bundestagsdrucksache 18/7841,
Antwort auf die Schriftliche Frage 27; bitte auflisten)?
Die EU-Visa-Roadmap enthält die folgenden 72 Kriterien:
1. Die Türkei sollte die Ausstellung maschinenlesbarer biometrischer
Reisedokumente gemäß den ICAO-Standards und nach den von der ICAO
empfohlenen Verfahren sowie die schrittweise Abschaffung nicht ICAO-konformer
Pässe und die schrittweise Einführung internationaler Pässe mit
biometrischen Daten mit Lichtbild und Fingerabdrücken entsprechend den EU-
Standards, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates,
fortsetzen.
2. Einführung geeigneter administrativer Maßnahmen zur Gewährleistung von
Integrität und Sicherheit des Prozesses der Personalisierung, Ausstellung und
Validierung internationaler Pässe und anderer Ausgangsdokumente.
3. Einführung von Schulungsprogrammen und Verabschiedung von
Ehrenkodizes zur Korruptionsbekämpfung für Beamte aller Behörden, die mit Visa,
Ausgangsdokumenten oder Pässen befasst sind.
4. Unverzügliche und systematische Meldung verlorener und gestohlener Pässe
an die Interpol-/LASP-Datenbank.
5. Gewährleistung hoher Sicherheitsstandards bei Ausgangsdokumenten und
Personalausweisen und Festlegung strenger Verfahren für ihre Verwendung
und Ausstellung.
6. Regelmäßiger Austausch von Musterpässen und Visumformularen,
Unterrichtung über gefälschte Dokumente und Zusammenarbeit mit der EU bei der
Dokumentensicherheit.
7. Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung von
Integrität und Sicherheit des Personenstands- und Meldeverfahrens
einschließlich der Integration und Vernetzung der einschlägigen Datenbanken und
Abgleich der gescannten Daten mit dem Zivilstandsregister unter besonderer
Beachtung von Änderungen bei den grundlegenden personenbezogenen
Daten.
8. Durchführung bedarfsgerechter Grenzkontrollen und Grenzüberwachung an
allen Landesgrenzen, speziell entlang der Grenzen zu den EU-
Mitgliedstaaten, in einer Weise, die zu einer deutlichen und nachhaltigen Senkung der
Zahl von Personen führt, denen es gelingt, illegal in die Türkei ein- oder aus
ihr auszureisen.
9. Annahme und wirksame Umsetzung von Rechtsvorschriften zum
Personenverkehr an den Außengrenzen sowie zur Organisation der Grenzbehörden
und ihrer Zuständigkeiten gemäß dem von der Türkei am 27. März 2006
verabschiedeten „Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Strategie für
integriertes Grenzmanagement der Türkei“ und im Einklang mit den im
Schengener Grenzkodex und im Schengen-Katalog der EU festgelegten
Grundsätzen und bewährten Verfahren.
10. Durchführung der erforderlichen Haushalts- und anderen administrativen
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass an den Grenzübertrittstellen und
entlang aller Landesgrenzen, insbesondere an den Grenzen mit den EU-
Mitgliedstaaten, geschulte und qualifizierte Grenzschutzmitarbeiter (in
ausreichender Zahl) eingesetzt werden und dass funktionsfähige Infrastruktur,
Ausstattung und IT-Technologie verfügbar ist; hierzu zählt auch eine stärkere
Nutzung von Überwachungstechnik, insbesondere von mobilen und
ortsfesten elektronischen Geräten, Videoüberwachung, Infrarotkameras und
anderen Sensorsystemen.
11. Vertiefung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen
den Grenzschutzmitarbeitern und Einrichtungen, dem Zoll und den anderen
Strafverfolgungsbehörden zur Verbesserung der Fähigkeit zur Sammlung
von Informationen, zur effizienten Nutzung der personellen und technischen
Ressourcen und zu einem koordinierten Vorgehen.
12. Einführung von Schulungsprogrammen und Verabschiedung von
Ehrenkodizes zur Korruptionsbekämpfung für die Mitarbeiter von Grenzschutz und
Zoll sowie sonstige mit dem Grenzmanagement befasste Beamte.
13. Wirksame Umsetzung der mit FRONTEX unterzeichneten Vereinbarung,
unter anderem durch Ausarbeitung gemeinsamer Kooperationsinitiativen und
durch Austausch von Daten und Risikoanalysen.
14. Gewährleistung, dass das Grenzmanagement im Einklang mit dem
internationalen Flüchtlingsrecht und unter uneingeschränkter Achtung des
Grundsatzes der Nichtzurückweisung in einer Weise erfolgt, die Menschen, welche
internationalen Schutz benötigen, den wirksamen Zugang zu Asylverfahren
ermöglicht.
15. Gewährleistung einer adäquaten Zusammenarbeit mit den angrenzenden EU-
Mitgliedstaaten insbesondere mit dem Ziel, den Schutz der Grenzen mit den
EU-Mitgliedstaaten zu verstärken.
16. Mehr Schulungen zur Dokumentensicherheit für das Konsular- und
Grenzpersonal der Türkei sowie Ausbau und Nutzung des türkischen Visa-
Informationssystems.
17. Beendigung der regulären Praxis der Ausstellung von Visa an den Grenzen
für Staatsangehörige bestimmter nicht der EU angehörender Länder, speziell
für Länder, die ein hohes Migrations- und Sicherheitsrisiko für die EU
darstellen.
18. Verwendung der neuen türkischen Visummarken mit besseren
Sicherheitsmerkmalen und Einstellung der Verwendung der Visumstempel.
19. Einführung von Visa für den Flughafentransit.
20. Änderungen der Vorschriften, anhand deren die Türkei Staatsangehörigen
aus den Ländern die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gestattet, aus denen illegale
Einwanderer in großer Zahl in die EU einreisen; hierdurch soll Personen der
Zugang erschwert werden, die mit dem Ziel in die Türkei einreisen wollen,
danach illegal die EU-Außengrenzen zu überschreiten.
21. Fortsetzung der Angleichung der Visumpolitik der Türkei sowie ihrer
Rechtsvorschriften und Verwaltungskapazitäten an den EU-Besitzstand,
insbesondere gegenüber den Ländern, die wichtige Quellen der illegalen
Einwanderung in die EU darstellen.
22. Nichtdiskriminierender visumfreier Zugang der Staatsangehörigen aller EU-
Mitgliedstaaten zum Hoheitsgebiet der Türkei.
23. Annahme und wirksame Umsetzung von Rechtsvorschriften zur
Verantwortung der Beförderungsunternehmen einschließlich der Festlegung von
Sanktionen.
24. Annahme und wirksame Umsetzung von Rechtsvorschriften und
Durchführungsbestimmungen im Einklang mit dem EU-Besitzstand und mit den
Standards der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und ihrem Protokoll von
1967 ohne jede geografische Einschränkung unter Gewährleistung des
Grundsatzes der Nichtzurückweisung und unter Berücksichtigung der
Europäischen Menschenrechtskonvention und des Grundsatzes, wonach jede
Person, die internationalen Schutz benötigt, die Möglichkeit haben muss, einen
Asylantrag zu stellen und Schutz gemäß dem Flüchtlingsstatus oder eine
Form des subsidiären Schutzes zu erhalten; ferner muss der UNHCR die
Möglichkeit erhalten, sein Mandat in türkischem Hoheitsgebiet ohne
Einschränkungen wirksam auszuüben.
25. Einrichtung einer Stelle, die speziell für die Verfahren zur Feststellung des
Flüchtlingsstatus zuständig ist – wobei die Möglichkeit bestehen muss, vor
einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf in faktischer und rechtlicher
Hinsicht einzulegen – und die Schutz und Unterstützung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen sicherzustellen hat; Gewährleistung ausreichender
Arbeitskapazitäten dieser Stelle und Schulungen des Personals.
26. Bereitstellung adäquater Infrastruktur und ausreichender personeller und
finanzieller Mittel, um eine menschenwürdige Aufnahme und den Schutz der
Rechte und der Würde der Asylsuchenden und Flüchtlinge zu gewährleisten.
27. Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, sollten die
Möglichkeit erhalten, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten; ihnen sollte der
Zugang zu den öffentlichen Diensten, der Genuss sozialer Rechte und die
Integration in der Türkei ermöglicht werden.
28. Annahme und Umsetzung von Rechtsvorschriften zur Sicherstellung einer
wirksamen Migrationssteuerung mit – an die Standards der EU und des
Europarates angeglichenen – Bestimmungen für Ein- und Ausreise sowie kurz-
und langfristige Aufenthalte von Ausländern und ihren Familienangehörigen
wie auch für die Aufnahme, die Rückführung und die Rechte von
Ausländern, die illegal in die Türkei eingereist sind oder sich illegal dort aufhalten.
29. Einrichtung und Inbetriebnahme eines Mechanismus zur Beobachtung der
Migrationsströme mit Daten sowohl zur regulären als auch zur illegalen
Migration; Einrichtung von Stellen, die für die Erfassung und Analyse von Daten
über die Migrationsströme und -bestände zuständig sind; Erstellung eines
Lagebilds der illegalen Migrationsströme auf nationaler, regionaler und lokaler
Ebene sowie der verschiedenen Herkunftsländer der illegalen Einwanderer,
einschließlich Risikoanalysen und Nutzung von Intelligence-Informationen.
30. Vorgehen gegen die Faktoren, die die illegale Zuwanderung begünstigen
(„Pull-Faktoren“), und Ausbau der Kapazität zur Untersuchung von Fällen
organisierter Schleuseraktivitäten oder von Beihilfe zur illegalen
Einwanderung.
31. Wirksame Bemühungen um den Abschluss und die Anwendung von
Rückübernahmeabkommen mit den Ländern, aus denen illegale Einwanderer in
großer Zahl in die Türkei oder die EU-Mitgliedstaaten einreisen.
32. Gewährleistung ausreichender finanzieller und personeller Ressourcen für
eine wirksame Migrationssteuerung einschließlich adäquater
Schulungsprogramme.
33. Gewährleistung der effektiven Ausweisung illegal aufhältiger
Drittstaatsangehöriger aus türkischem Hoheitsgebiet.
34. Festlegung der Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von
Drittstaatsangehörigen, die ausgewiesen werden und die bereit sind, diese Modalität zu
nutzen.
35. Bereitstellung adäquater Infrastruktur (unter anderem von Auffanglagern)
und Ausbau der Einrichtungen, die für die effektive Ausweisung illegal
aufhältiger und/oder durchreisender Drittstaatsangehöriger aus türkischem
Hoheitsgebiet zuständig sind, wobei umfassende rechtliche Unterstützung,
sozialer und psychologischer Beistand sowie menschenwürdige und faire
Haftbedingungen und Rückführungsmaßnahmen für die Rückkehrer
sicherzustellen sind.
36. Fortsetzung und vollständige Umsetzung der nationalen Strategie und des
nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität
(insbesondere der grenzübergreifenden Aspekte) unter Bereitstellung adäquater
personeller und finanzieller Ressourcen.
37. Unterzeichnung und Ratifizierung der Konvention des Europarates zur
Bekämpfung des Menschenhandels sowie Annahme und wirksame Umsetzung
von Rechtsvorschriften – wozu auch an die Standards dieser Konvention und
an den EU-Besitzstand angeglichene Bestimmungen gehören – zur
Verhütung des Menschenhandels, zur Verfolgung von Menschenhändlern und zum
Schutz und zur Unterstützung ihrer Opfer.
38. Bereitstellung adäquater Infrastruktur und ausreichender personeller und
finanzieller Ressourcen, um eine menschenwürdige Aufnahme und den Schutz
der Rechte und der Würde der Opfer des Menschenhandels zu gewährleisten
und ihre soziale und berufliche Wiedereingliederung zu unterstützen.
39. Ratifizierung der Konvention des Europarates über Geldwäsche,
Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von
Erträgen aus Straftaten (SEV Nr. 198) und Umsetzung ihrer Bestimmungen in
nationales Recht; Annahme und wirksame Anwendung von
Rechtsvorschriften, um den Anforderungen dieser Konvention sowie den Empfehlungen der
Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ (Financial
Action Task Force – FATF) zur Errichtung eines Systems zum Einfrieren von
Vermögenswerten und zur Festlegung einer Definition der
Terrorismusfinanzierung nachzukommen.
40. Ratifizierung des Übereinkommens des Europarates über
Computerkriminalität und Annahme von Rechtsvorschriften und Durchführung von
Maßnahmen, um die Umsetzung dieses Übereinkommens zu ermöglichen.
41. Weitere Umsetzung der nationalen Strategie und des nationalen Aktionsplans
gegen Drogen und Drogensucht und Ausbau der Zusammenarbeit mit der
Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD).
42. Weitere Umsetzung der nationalen Strategie und des nationalen Aktionsplans
zur Korruptionsbekämpfung und der Empfehlungen der Gruppe der Staaten
gegen Korruption (GRECO) (Begutachtungsrunde I, II und III).
43. Umsetzung und Anwendung der internationalen Übereinkünfte zur
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere der Übereinkommen des
Europarates über die Auslieferung (SEV Nr. 24 von 1957, einschließlich der
noch nicht implementierten Zusatzprotokolle von 1975, 2010 und 2012), über
die Rechtshilfe in Strafsachen (SEV Nr. 30 von 1959, einschließlich des noch
nicht implementierten Zusatzprotokolls von 2001) und über die Überstellung
verurteilter Personen (SEV Nr. 112 von 1983, einschließlich des noch nicht
implementierten Zusatzprotokolls von 1997).
44. Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz der justiziellen Zusammenarbeit
in Strafsachen von Richtern und Staatsanwälten mit den EU-Mitgliedstaaten
und mit den Ländern in der Region.
45. Aufbau von Arbeitsbeziehungen mit Eurojust.
46. Weitere Umsetzung des Haager Übereinkommens von 1980 über die
zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und Beitritt zum
Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende
Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
sowie zum Haager Übereinkommen von 2007 über die internationale
Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen
Familienangehörigen.
47. Wirksame justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit allen EU-
Mitgliedstaaten, den Bereich der Auslieferung eingeschlossen, unter anderem durch
den Ausbau direkter Kontakte zwischen den Zentralbehörden.
48. Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Zusammenarbeit im
Bereich der Strafverfolgung zwischen den einschlägigen nationalen
Einrichtungen – insbesondere den Grenz-, Polizei- und Zollbeamten durch eine
umfassende Zusammenarbeit ihrer Dienststellen im Bereich des Intelligence- und
Informationsaustauschs – sowie der Zusammenarbeit mit den
Justizbehörden.
49. Vertiefung der Zusammenarbeit der regionalen Strafverfolgungsbehörden
und Umsetzung der bilateralen und multilateralen Übereinkünfte über die
operative Zusammenarbeit, unter anderem durch zeitgerechte Weitergabe der
einschlägigen Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden
der EU-Mitgliedstaaten.
50. Verbesserung der operativen und speziell der ermittlungsbezogenen Qualität
und Kapazität der Strafverfolgungsbehörden, um schwerwiegende sowie
grenzüberschreitende Kriminalität, wozu auch Identitäts- und
Reisedokumentenbetrug zählt, effizienter bekämpfen zu können.
51. Wirksame Zusammenarbeit mit OLAF und Europol beim Schutz des Euro
gegen Geldfälschung.
52. Verstärkung der Kapazitäten der türkischen Ermittlungsbehörde für
Finanzkriminalität (MASAK) und Ausbau ihrer Zusammenarbeit mit anderen
Finanzermittlungsstellen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten.
53. Fortsetzung der Umsetzung der strategischen Vereinbarung mit Europol.
54. Abschluss und uneingeschränkte sowie effektive Umsetzung einer
Vereinbarung über operative Zusammenarbeit mit Europol.
55. Unterzeichnung, Ratifizierung und Umsetzung der einschlägigen
internationalen Übereinkünfte, insbesondere des Übereinkommens des Europarates
von 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung
personenbezogener Daten und seines Zusatzprotokolls Nr. 181.
56. Annahme und Umsetzung von – den EU-Standards entsprechenden –
Rechtsvorschriften für den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere was die
Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde anbelangt.
57. Gewährleistung, dass die Freizügigkeit der türkischen Staatsangehörigen
keinen ungerechtfertigten Einschränkungen unterliegt; hierzu zählen auch
diskriminierende Maßnahmen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der
Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale,
der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder
sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit,
des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Orientierung. Erforderlichenfalls Durchführung entsprechender umfassender
Ermittlungen.
58. Information über die Voraussetzungen und Modalitäten des Erwerbs der
türkischen Staatsangehörigkeit.
59. Information über die Bedingungen für die Änderung personenbezogener
Daten.
60. Gewährleistung des uneingeschränkten und effektiven Zugangs aller
Bürger – Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen, Minderheiten,
Binnenvertriebene und andere schutzbedürftige Gruppen eingeschlossen – zu Reise-
und Ausweisdokumenten.
61. Gewährleistung des uneingeschränkten und effektiven Zugangs der in der
Türkei aufhältigen Flüchtlinge und Staatenlosen zu Ausweisdokumenten.
62. Bereitstellung zugänglicher Informationen über die
Registrierungsbestimmungen für Ausländer, die in der Türkei wohnen möchten, und
Gewährleistung einer gerechten und transparenten Anwendung der entsprechenden
Rechtsvorschriften.
63. Ausarbeitung und Umsetzung wirksamer Maßnahmen gegen die soziale
Ausgrenzung der Roma, ihre Marginalisierung und Diskriminierung beim
Zugang zu Bildung und zum Gesundheitswesen sowie zur Beseitigung ihrer
Schwierigkeiten beim Zugang zu Personalausweisen, Wohnraum und
Beschäftigung sowie bei der Teilhabe am öffentlichen Leben.
64. Ratifizierung der Zusatzprotokolle Nr. 4 und Nr. 7 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK).
65. Überarbeitung – im Einklang mit der EMRK und mit der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), mit dem EU-
Besitzstand und mit den Gepflogenheiten der EU-Mitgliedstaaten – des
rechtlichen Rahmens im Bereich organisierte Kriminalität und Terrorismus sowie
seiner Auslegung durch die Gerichte, die Sicherheitskräfte und die
Strafverfolgungsbehörden, um das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf
ein faires Verfahren und auf freie Meinungsäußerung, auf Versammlungs-
und Vereinigungsfreiheit in der Praxis sicherzustellen.
66. Vollständige und wirksame Erfüllung der Rückübernahmeverpflichtungen
gegenüber den Mitgliedstaaten.
67. Ratifizierung des am 21. Juni 2012 paraphierten Rückübernahmeabkommens
zwischen der EU und der Türkei.
68. Vollständige und wirksame Anwendung sämtlicher Bestimmungen des
Rückübernahmeabkommens EU-Türkei mit einer soliden Erfolgsbilanz, die
deutlich macht, dass die Rückübernahmeverfahren in Bezug auf alle
Mitgliedstaaten ordnungsgemäß funktionieren.
69. Einführung und Anwendung interner Verfahren, die die rasche und wirksame
Identifizierung und Rückführung von türkischen Staatsangehörigen,
Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen ermöglichen, die die Voraussetzungen
für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten oder für die
Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht
oder nicht mehr erfüllen, und die die Durchbeförderung von Personen, die in
ihr Herkunftsland zurückgebracht werden sollen, im Geiste der
Zusammenarbeit erleichtern.
70. Aufstockung der Kapazitäten der zuständigen Behörden, um
Rückübernahmeersuchen innerhalb der im Rückübernahmeabkommen angegebenen
Fristen bearbeiten und die Zahl der unerledigten Ersuchen senken zu können,
auch was Ersuchen im Zusammenhang mit Drittstaatsangehörigen angeht.
71. Gewährleistung, dass Rückübernahmeersuchen unter Einhaltung der
innerstaatlichen und der EU-Datenschutzanforderungen bearbeitet werden.
72. Erstellung detaillierter Rückübernahmestatistiken und zeitnahe Übermittlung
dieser Statistiken an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die
Europäische Kommission.
32. Welche der 72 Kriterien der Visa-Roadmap zwischen der EU und der Türkei
sind
a) erfüllt,
Nach dem Dritten Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission vom
4. Mai 2016 (KOM (2016 (161)) sind von den in der Antwort zu Frage 31
genannten Kriterien die folgenden erfüllt: Nr. 2 bis Nr. 41, Nr. 43 bis Nr. 46, Nr. 48
bis Nr. 53, Nr. 55, Nr. 57 bis Nr. 64, Nr. 66 bis Nr. 67, Nr. 69 bis Nr. 72.
b) nicht erfüllt,
nach dem Dritten Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission sind von den
in der Antwort zu Frage 31 genannten Kriterien die folgenden Kriterien nicht
erfüllt: Nr. 42, Nr. 54 und Nr. 65.
c) teilweise erfüllt
(bitte mit Hinweis darauf, worin noch Differenzen bestehen)?
Nach dem Dritten Fortschrittsbericht sind die folgenden Kriterien laut
Europäischer Kommission teilweise oder nahezu erfüllt:
- Nr. 1 ist „nahezu erfüllt“, da die Ausstellung biometrischer Pässe nach EU-
Standards erst ab Oktober 2016 erfolge.
- Nr. 47 ist „teilweise erfüllt“, da wegen der Nichtanerkennung Zyperns durch
die Türkei keine Zusammenarbeit mit dem EU-Mitgliedsstaat Zypern erfolge
und die Zusammenarbeit der Türkei mit anderen Mitgliedstaaten nicht
zufriedenstellend sei.
- Nr. 56 ist „teilweise erfüllt“, da das neue türkische Gesetz zum Schutz
personenbezogener Daten nicht den EU-Datenschutzstandards entspreche,
insbesondere in Hinblick auf die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde und die
Geltung des Gesetzes für Strafverfolgungs- und Justizbehörden.
- Nr. 68 ist „teilweise erfüllt“, da türkische Behörden, vor allem türkische
Konsulate, das Abkommen bisher nicht immer ordnungsgemäß umsetzten und die
Bestimmungen zur Rückübernahme Drittstaatangehöriger erst ab Juni 2016
gelten.
33. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass das E-Visum-System
nach wie vor eine Diskriminierung von Antragstellern aus der Republik
Zypern darstellt, da diese die Länderoption „Griechisch-zyprische
Verwaltung von Süd-Zypern“ wählen müssen (Europäische Kommission, Türkei-
Bericht 2015, SWD(2015) 216 draft)?
Auf die Antwort zu den Fragen 21 bis 26 wird verwiesen. Nichtdiskriminierender
visumfreier Zugang der Staatsangehörigen aller EU-Mitgliedstaaten zum
Hoheitsgebiet der Türkei ist als Kriterium Nr. 22 eine der Bedingungen für die
Visumfreiheit der Türkei.
34. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber (auch
nachrichtendienstliche), dass sich der Ex-Berater des türkischen Staatspräsidenten
Recep Tayyip Erdoğan seit September 2015 zusammen mit zwei weiteren
türkischen Staatsangehörigen wegen geheimdienstlicher Tätigkeiten für den
türkischen Geheimdienst MIT (Millî İstihbarat Teşkilâtı) vor Gericht
verantworten muss und bei Eröffnung des Haftbefehls in Karlsruhe der türkische
Generalkonsul höchstpersönlich anwesend war (
www.handelsblatt.com/
politik/international/tuerkischer-geheimdienst-mit-erdogan-is-watching-us/
12914932.html)?
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 3 und 5c der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/5742 vom
10. August 2015 verwiesen. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz
wurde inzwischen gegen alle drei Angeklagten gemäß § 153a der
Strafprozessordnung vorläufig eingestellt und wird bei Erfüllung der Auflagen
beziehungsweise Weisungen endgültig eingestellt werden.
35. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch
nachrichtendienstliche) darüber, dass der MIT bzw. weitere türkische Geheimdienste ihre
Aktivitäten im Zuge des Krieges gegen die kurdische Bevölkerung in der Türkei
auch in Deutschland gegen Kurdinnen und Kurden, türkische Oppositionelle
intensiviert bzw. ausgeweitet hat?
Die Bundesregierung hat keine Ausweitung oder Intensivierung
nachrichtendienstlicher Aktivitäten der Türkei in Deutschland in den letzten Monaten
festgestellt.
36. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch
nachrichtendienstliche), wonach für das Jahr 2016 das MIT-Budget um 47 Prozent auf rund
1,6 Mrd. Türkische Lira (ca. 500 Mio. Euro) angehoben werden soll, wobei
100 Mio. Lira für neues Personal und etwa 200 Mio. Lira für die
Luftüberwachung, etwa mit Drohnen, bestimmt sein sollen (
www.handelsblatt.com/
politik/international/tuerkischer-geheimdienst-mit-erdogan-is-watching-us/
12914932.html)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine über die Medienberichterstattung
hinausgehenden Informationen vor.
37. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch
nachrichtendienstliche), dass für den MIT in Deutschland bis zu 6 000 Mitarbeiter und
Informanten arbeiteten (
www.handelsblatt.com/politik/international/
tuerkischergeheimdienst-mit-erdogan-is-watching-us/12914932.html)?
Die Bundesregierung kann diese Angaben nicht bestätigen.
38. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch
nachrichtendienstliche), dass nicht die syrische Armee, sondern dschihadistische Milizen den
„Sarin-Gas-Angriff“ in Ghouta am 21. August 2013 ausgeführt haben, wobei
der türkische Geheimdienst über türkische Mittelsmänner das Gas an
extremistische Gruppen in Syrien geliefert haben soll (
www.heise.de/tp/artikel/
46/46414/1.html)?
Die Beantwortung der Frage 38 kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen
erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des
Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus
§ 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind
Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung
von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen
Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die
Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie
kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb
sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit
dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt.*
39. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, dass der US-amerikanische Geheimdienst CIA und der türkische
Geheimdienst MIT an der Grenze zu Syrien ein gemeinsames Zentrum aufgebaut
haben, und was sind nach Kenntnis der Bundesregierung (auch
nachrichtendienstlicher) die Aufgaben dieses Zentrums (
www.washingtonpost.
com/world/national-security/undercover-teams-increased-surveillance-
andhardened-borders-turkey-cracks-down-on-foreign-fighters/2016/03/06/baa4b
a3a-e219-11e5-8d98-4b3d9215ade1_story.html)?
Gegenstand der Frage 39 und des zweiten Teils der Frage 41 sind solche
Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher
selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das
verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und das Informationsrecht des Deutschen Bundestages
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
gegenüber der Bundesregierung werden durch gleichfalls Verfassungsrecht
genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine
Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten bekannt
würden, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen
Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine
öffentliche Bekanntgabe von Informationen zum Kenntnisstand, zur
Leistungsfähigkeit, zur Ausrichtung, zur Arbeitsweise und zu technischen Fähigkeiten von
ausländischen Partnerdiensten und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch
Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle
Zusammenarbeit haben. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes
Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen,
entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für
die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik
Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland.
Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung
bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des Bundesnachrichtendienstes – die
Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen-
und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind
(§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die
Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des
Bundesnachrichtendienstes jedoch unerlässlich.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im
Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des
Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte sind für die
Beurteilung des Kenntnisstands und den Arbeitsweisen von ausländischen
Partnerdiensten so relevant, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten
Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei
einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch
andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber
dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem
Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
40. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch
nachrichtendienstliche) über Details der beim Besuch des ukrainischen Präsidenten Petro
Poroschenko in der Türkei am 9. März 2016 vereinbarten militärischen
Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der Türkei (
www.hurriyetdailynews.
com/turkey-ukraine-boost-ties-amid-growing-tension-with-russia-.aspx?
PageID=238&NID=96250&NewsCatID=510)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
41. Stützten sich die Warnhinweise auf einen unmittelbar bevorstehenden
Terroranschlag gegen die deutsche Botschaft in Ankara oder das deutsche
Generalkonsulat in Istanbul auf die Erkenntnisse anderer Nachrichtendienste,
und wenn ja, auf welche?
Bezüglich des ersten Teils der Frage 41 gilt, dass im Rahmen der Zusammenarbeit
der Nachrichtendienste Einzelheiten über die Ausgestaltung der Kooperation
vertraulich behandelt werden. Die vorausgesetzte Vertraulichkeit der
Zusammenarbeit ist die Geschäftsgrundlage für jede Kooperation unter Nachrichtendiensten.
Dies umfasst neben der Zusammenarbeit als solcher auch Informationen zur
konkreten Ausgestaltung sowie Informationen zu Fähigkeiten anderer
Nachrichtendienste. Eine öffentliche Bekanntgabe der Zusammenarbeit anderer
Nachrichtendienste mit Nachrichtendiensten des Bundes entgegen der zugesicherten
Vertraulichkeit würde nicht nur die Nachrichtendienste des Bundes in grober Weise
diskreditieren, infolgedessen ein Rückgang von Informationen aus diesem Bereich
zu einer Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch die
Nachrichtendienste des Bundes führen könnte. Darüber hinaus können Angaben zu Art
und Umfang des Erkenntnisaustauschs mit ausländischen Nachrichtendiensten
auch Rückschlüsse auf Aufklärungsaktivitäten und -schwerpunkte der
Nachrichtendienste des Bundes zulassen. Es bestünde weiterhin die Gefahr, dass
unmittelbare Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, die Methoden und den Erkenntnisstand
der anderen Nachrichtendienste gezogen werden können. Aus den genannten
Gründen würde eine Beantwortung in offener Form für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Daher sind die Antworten zu den
genannten Fragen ganz oder teilweise als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ eingestuft und in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.*
Gegenstand des zweiten Teils der Frage 41 sind solche Informationen, die in
besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter
Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte
Frage- und das Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der
Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende
schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Offenlegung der angefragten
Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem
Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit
ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von
Informationen zum Kenntnisstand, zur Leistungsfähigkeit, zur Ausrichtung, zur
Arbeitsweise und zu technischen Fähigkeiten von ausländischen Partnerdiensten
und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit haben.
Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von
ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante
Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der
Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick
auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland.
Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung
bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des Bundesnachrichtendienstes – die
Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen-
und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
(§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die
Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des
Bundesnachrichtendienstes jedoch unerlässlich.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im
Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des
Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte sind für die
Beurteilung des Kenntnisstands und den Arbeitsweisen von ausländischen
Partnerdiensten so relevant, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten
Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei
einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch
andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber
dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem
Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
Anlage 1) zu Frage 6
Tabelle 1
Maßnahme
Kooperationspartner
Ort Zeitraum Inhalte Kosten
Twinning
Projekt
„Strengthening Capacities
against
Cybercrime“
Vertreter der
türkischen Polizei
und Justiz,
Generalkommando der
Gendarmerie,
TNP
Istanbul,
Ankara/
Türkei,
Deutschland
19.-
22.02.2013
25.-
28.02.2013
10.-
21.03.2014
16.11.2015
Überprüfung und
Bewertung bereits
vorhandener Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen und Lehrpläne
zur Qualifizierung von
IT-Forensikern
Arbeitsbesuch
Informationsaustausch
im Bereich
Cybercrime
EU-
finanziert
Arbeitstreffen Financial
Intelligence Unit (FIU)
Türkei (MASAK)
Ankara/
Türkei
13.03.2013 Unterzeichnung
Memorandum of
Unterstanding (MoU) über
den
Informationsaustausch bei der
Bekämpfung der
Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung
1.775,02
Euro
Treffen im
Rahmen des EU-
Projekts „Fight
against
trafficking from/to
Afghanistan with
the ECO
member states“
Turkish Academy
of Drugs and
organized crime”
(TADOC)
Ankara/
Türkei
19.-
20.03.2013
07.-
10.10.2013
Darstellung der
aktuellen Arbeitsumgebung
und Aufgabenfelder
Diskussion über
Ansichten, Chancen und
Aufbau eines
forensischen Netzwerkes in
der Region
EU-
finanziert
Besuch
Präsident BKA beim
türkischen
Botschafter in
Berlin
Botschafter der
Türkei
Berlin 08.04.2013 Aktuelle Lage in der
Türkei und
Auswirkung auf die innere
Sicherheit in
Deutschland
Bekämpfung der PKK
in Deutschland und
Auswirkung auf die
deutsch-türkische
Zusammenarbeit
Sachstand zum NSU-
Prozess
keine
Deutsch-
Türkische
Konsultationen
Türkischer
Geheimdienst
İstihbarat
Meckenheim
10.-
11.04.2013
Intensivierung und
Optimierung der
bilateralen
Zusammenarbeit im Bereich PMK
2.083,67
Euro
EU-TAIEX-
Programm zum
Themenbereich
„Vermögensabschöpfung“
Richter des
türkischen Obersten
Gerichtshofes,
Ministerialvertreter,
Vertreter der
türkischen
Staatsanwaltschaft
Wiesbaden 17.04.2013 Studienbesuch zum
Thema
„Vermögensabschöpfung“
EU-
finanziert, im
Einzelnen
Kosten
nicht
bekannt
Treffen im
Rahmen des
Projekts HYPER-
ION
(Hyperspectral imaging
IED and
explosives
reconnaissance system)
Türkische
Sicherheitsbehörden
Ankara/
Türkei
14.-
16.05.2013
Sprengstoffdetektion
zur schnellen
forensischen Analyse von
Tatorten nach
Bombenanschlägen
EU-
finanziert, im
Einzelnen
Kosten
nicht
bekannt
(Projekt-leitung:
Schweden)
Deutsch-
türkische
Konsultationen
Leiter
Generalsicherheitsdirektion
(GSD)
Ankara/
Türkei
02.-
04.06.2013
Bekämpfung von
Terrorismus und
Organisierter Kriminalität
Bekämpfung der PKK
in der Türkei und
Auswirkung auf die innere
Sicherheit in
Deutschland
Ermittlungsverfahren
zum NSU
Gesamt ca.
8.500 Euro
Reisekosten
(Delegation
7 Personen)
Twinning
Projekt
„Implementation capacity
of Turkish
Police to prevent
disproportinate
use of force“
Österreichische
Sicherheitsakademie (senior project
leader),
türkische Polizei
Ankara,
Antalya,
Diyarbakır,
Adana,
Bursa,
Istanbul/
alles Orte in
der Türkei
06.-
10.05.2013
13.-
17.05.2013
20.-
24.05.2013
27.-
31.05.2013
03.-
07.06.2013
10.-
14.06.2013
17.-
21.06.2013
24.-
28.06.2013
tactical
communication
crowd control
use of force
leadership
EU-
finanziert, im
Einzelnen
Kosten
nicht
bekannt
(Projektleitung:
Österreich)
Besuch Staatssekretär der
Türkei,
Abteilungsleiter für
Nachrichtendienste der GSD
Berlin 09.09.2013 Besuch GTAZ Für DEU
keine über
den
Dienstbetrieb
hinausgehende
Kosten
Besuch Hauptabteilung
zur Bekämpfung
des Schmuggels
und der OK
(KOM)
Wiesbaden 23.-
25.09.2013
Gründung einer
gemeinsamen
Arbeitsgruppe zur
Bekämpfung des Betruges
Für DEU
keine über
den
Dienstdurch türkische Call-
Center
betrieb
hinausgehende
Kosten.
Besuch Polizeiattaché der
türkischen
Botschaft
Wiesbaden 29.11.2013
Rauschgiftbekämpfung
Betrugsdelikte
Für DEU
keine über
den
Dienstbetrieb
hinausgehende
Kosten
Twinning
Projekt
„Strengthening Witness
Capacities“
Generalkommando der
Gendarmerie,
TNP
Türkei
Deutschland
17.-
21.03.2014
03.-
05.03.2015
Lehrgang
Zeugenschutz
Abschlussveranstaltung
EU-
finanziert
Deutsch-
türkische
Konsultation
Türkischer
Geheimdienst
İstihbarat
Meckenheim
13.-
14.05.2014
Intensivierung und
Optimierung der
bilateralen
Zusammenarbeit im Bereich PMK
14.443,52
Euro
Arbeitsgruppentreffen
Terrorismusbekämpfung
im Rahmen des
2. deutsch-
türkischen
strategischen Dialogs
Türkische
Sicherheitsbehörden
Istanbul/
Türkei
19.06.2014 Festigung und
Intensivierung der
Zusammenarbeit und des
Informationsaustauschs
Verbesserung der
operativen
Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung des Terrorismus
durch PKK und
DHKP-C
Nicht
bekannt, da
von
türkischer Seite
ausgerichtet
Informationsaustausch
Hauptabteilung
zur Bekämpfung
des Schmuggels
und der OK
(KOM)
Wiesbaden 17.-
19.11.2014
Bekämpfung der
Rauschgiftkriminalität
258,28
Euro
Dienstreise
Vizepräsident
BKA
Stellv. Leiter
Generalsicher-
heitsdirektion
Ankara/
Türkei
20.-
21.04.2015
Bekämpfung von
Terrorismus und
Organisierter Kriminalität
Internationale
Zusammenarbeit
Bekämpfung der PKK
in Deutschland
Friedensprozess
zwischen PKK und der
Türkei
Flüchtlingssituation in
der Türkei
Gesamt ca.
5.215 Euro
Reisekosten
(Delegation
4 Personen)
Deutsch-
türkische
Konsultation
Türkischer
Geheimdienst
İstihbarat
Meckenheim
20.-
24.04.2015
Intensivierung und
Optimierung der
bilateralen
Zusammenarbeit im Bereich PMK
14.639,79
Euro
Arbeitsbesuch Türkischer
Geheimdienst
İstihbarat
Berlin 16.-
18.09.2015
Vorstellung GIZ
Darstellung
Internetauswertung und
operative Sachbearbeitung
im Internet im Bereich
des islamistischen
Terrorismus
Für DEU
keine über
den
Dienstbetrieb
hinausgehende
Kosten
Tabelle 2
Sonstige polizeiliche Zusammenarbeit
• Ausbildungsmaßnahmen
• Teilnahme an Übungen
• Ausstattungsmaßnahmen
Ort Datum
Teilnehmer
ABH /
ASH
Kosten
Bilateraler Erfahrungsaustausch Arbeit
mit und in der Bereitschaftspolizei
Deutschland 14.-19.04.2013 8 ABH 9.950,22 Euro
Bilaterales Seminar Aufbau und
Fortbildung im Projekt „Community Police“
(Gemeindepolizei)
Deutschland 13.-15.05.2013 4 ABH 5.020,10 Euro
Bilateraler Erfahrungsaustausch Arbeit
mit und in der Bereitschaftspolizei
Türkei 21.-25.05.2013 8 ABH 2.549,52 Euro
Anlage 2) zu Frage 7
Art der Ausbildung/
Bezeichnung
Zeitraum/
Ort
Anzahl ausl.
Sicherheits-kräfte
Anzahl
deutsche
PVB
Kosten
Schulung
Lehr- und Methodenkompetenz
Polizeiliche
Kommunikationsstrategien
09.-13.11.2015
Ankara
20
Türkische
Nationalpolizei
2 3.109,16
Euro
Anlage 3) zu Frage 8
Tabelle 1 (polizeiliche Zusammenarbeit)
Maßnahme
Kooperationspartner
Ort Zeitraum Inhalte Kosten
Besuch des
Leiters der
GSD im
BKA
Leiter
Generalsicherheitsdirektion
(GSD)
Berlin 21.01.2016 Flüchtlingssituation
in der Türkei
Bekämpfung von
Terrorismus und
Organisierter
Kriminalität
Bekämpfung der
PKK
Für
Deutschland keine über
den
Dienstbetrieb
hinausgehende Kosten
Besuch des
stellv.
Polizei-leiters
von Istanbul
im BKA
Stellv.
Polizeileiter Istanbul
Wiesbaden 12.02.2016
Terrorismusbekämpfung, insbesondere
im Zusammenhang
mit dem Anschlag am
12.01.2016 in
Istanbul
Für
Deutschland keine über
den
Dienstbetrieb
hinausgehende Kosten
Arbeitsbesuch von
Vertretern
der GSD im
BKA zu den
dt.-türk.
Konsultationen
Vertreter
Generalsicherheitsdirektion (GSD)
Berlin 13.-
16.03.2016
Bekämpfung der
Organisierten
Kriminalität, der
Rauschgiftkriminalität, und der
Schleusungskriminalität
Terrorismusbekämpfung
Auslieferungsverfahren
Asyl- und
Aufenthaltsrecht
1.086,64 Euro
Besuch Hauptabteilung
Cybercrime der
GSD
Wiesbaden 20.-
23.03.2016
Vorstellung
Kooperationsmodelle,
Strategie und
Organisationsstrukturen
Für
Deutschland keine über
den
Dienstbetrieb
hinausgehende Kosten
Besuch des
Leiters GSD
im BKA
Leiter
Generalsicherheitsdirektion
(GSD)
Berlin 4. Quartal
2016 bzw.
1. Quartal
2017
Bekämpfung von
Terrorismus und
Organisierter
Kriminalität
Für
Deutschland keine über
den
Dienstbetrieb
hinausgehende Kosten
Tabelle 2 (Maßnahmen Ausstattungshilfe/polizeiliche Kooperationen)
Art der Ausbildung/
Bezeichnung
Zeitraum, Ort Anzahl ausl. Sicherheitskräfte Geschätzte
Kosten
Schulung
Lehr- und Methodenkompetenz
Polizeiliche Kommunikationsstrategien
und Konfliktmanagement
2016, Türkei 10, Türkische Nationalpolizei 4.000,00 Euro
Schulung
Lehr- und Methodenkompetenz
Polizeiliche Kommunikationsstrategien
und Konfliktmanagement
2017, Türkei 10, Türkische Nationalpolizei 4.000,00 Euro
Evaluierung
Grenzüberwachung (See)
Bedarfsfeststellung
2016, Türkei N.N, Türkische Nationalpolizei 5.000,00 Euro
Schiffssicherung/Maritimes
Notfallmanagement/Seenotrettung
2016, Türkei N.N, Türkische Nationalpolizei 2.000,00 Euro
Seenotrettung 2017, Türkei 10, Türkische Nationalpolizei 4.000,00 Euro
Maritime Polizeitaktiken- und Einsatz 2017, Türkei 10, Türkische Nationalpolizei 4.000,00 Euro
Grundlehrgang Dokumenten- und
Urkundensicherheit
2016, Türkei 10, Türkische Nationalpolizei 3.000,00 Euro
Grundlehrgang Polizeiliche
Identitätsprüfung
2016, Türkei 10, Türkische Nationalpolizei 2200,00 Euro
Grundlehrgang Dokumenten- und
Urkundensicherheit
2017, Türkei 10, Türkische Nationalpolizei 2200,00 Euro
Grundlehrgang Polizeiliche
Identitätsprüfung
2017, Türkei 10, Türkische Nationalpolizei 2200,00 Euro
Anlage 4) zu Frage 11: Rüstungsgüter – Teil IA der Ausfuhrliste
Jahr 2013
AL-Position Anzahl der
Genehm.
Wert in € Güterbeschreibung
Gesamt 395 84.095.484
- A0001 87 898.168 Revolver, Pistolen, Jagdgewehre, Sportgewehre,
Sportpistolen, Jagdselbstladeflinten, Waffenzielgeräte und Teile für
Maschinengewehre, Pistolen, Jagdgewehre
- A0002 2 3.518 Teile für Geschütze
- A0003 31 726.355 Munition für Granatpistolen, Granatmaschinenwaffen,
Gewehre, Jagdwaffen, Sportwaffen, Revolver, Pistolen und
Flinten
- A0004 12 13.255.025 Pyrotechnische Munition, Abfeuereinrichtungen und Teile
für Flugkörper, Abfeuereinrichtungen,
Flugkörperabwehrsysteme
- A0005 37 4.410.770 Laserentfernungsmesser, Prüfausrüstung, Justierausrüstung
und Teile für Feuerleiteinrichtungen, Waffenzielgeräte,
Rohrwaffenrichtgeräte, Bordwaffen-Steuersysteme,
Zielentfernungsmesssysteme, Ortungssysteme
- A0006 44 13.701.204 LKW, Anhänger und Teile für Panzer, Panzerhaubitzen,
gepanzerte Fahrzeuge, amphibische Fahrzeuge, LKW,
Landfahrzeuge
- A0007 15 3.739.895 Laborchemikalien, Schutzbelüftungsanlagen,
Schutzausrüstung, Dekontaminationsausrüstung,
Dekontaminationsmittel, Detektionsausrüstung und Teile für
Schutzbelüftungsanlagen, Dekontaminationsausrüstung,
Detektionsausrüstung
- A0008 14 58.871 Sprengstoff, Laborchemikalien, Aluminiumpulver und
Analysechemikalien
- A0009 41 2.229.318 Schiffskörperdurchführungen und Teile für Kampfschiffe,
U-Boote, Schiffe, Versorger, Unterwasserortungsgeräte
- A0010 37 6.818.918 Tankausrüstung und Teile für Kampfflugzeuge,
Kampfhubschrauber, Transportflugzeuge, Hubschrauber, unbemannte
Luftfahrzeuge, Triebwerke, Bordausrüstung,
Tankausrüstung
AL-Position Anzahl der
Genehm.
Wert in € Güterbeschreibung
- A0011 38 3.719.521 Elektronische Ausrüstung, Kommunikationsausrüstung,
Ortungsausrüstung, Navigationsausrüstung,
Lenkausrüstung, Datenverarbeitungsausrüstung, Messausrüstung,
Prüfausrüstung, Bauelemente, Stromversorgungsausrüstung
und Teile für Kommunikationsausrüstung,
Ortungsausrüstung, Navigationsausrüstung, HF-Peilsysteme,
Datenverarbeitungsausrüstung, Baugruppen,
Stromversorgungsausrüstung
- A0013 7 10.604.394 Panzerplatten, Minenschutzanzüge, ballistische Einschübe
und Teile für Körperpanzer
- A0014 1 4.026 Teile für Zieldarstellungsgeräte
- A0015 9 5.557.500 Bildverstärkerausrüstung und Teile für
Bildverstärkerausrüstung, Wärmebildausrüstung, Infrarotausrüstung
- A0016 8 1.903.300 Gussstücke und unfertige Erzeugnisse
- A0017 8 1.036.482 Tauchgeräte, Tarnfarben, Stromerzeugungsaggregate und
Teile für Tauchgeräte, Tarnfarben,
Stromerzeugungsaggregate
- A0018 13 3.219.009 Herstellungsausrüstung für militärische Ausrüstung
- A0021 9 6.275.783 Software für Detektionsausrüstung, zur Modellierung von
Teilen, Entwicklung von Gefechtskopfteilen, Radarteile,
Getriebeerprobung, Simulationen und militärische
Ausrüstung
- A0022 22 5.933.427 Technologie für militärische Ausrüstung
Jahr 2014
AL-Position Anzahl der
Genehm.
Wert in € Güterbeschreibung
Gesamt 336 72.445.432
- A0001 80 5.256.941 Gewehre mit KWL-Nummer, Maschinengewehre,
Scharfschützengewehre, Revolver, Pistolen, Jagdgewehre,
Sportgewehre, Jagdselbstladeflinten, Rohrwaffen-Lafetten,
Mündungsfeuerdämpfer, Waffenzielgeräte
und Teile für Gewehre mit KWL-Nummer,
Maschinengewehre, Scharfschützengewehre, Revolver, Pistolen,
Jagdgewehre
- A0002 3 103.934 Anbaugeräte und Teile für Maschinenkanonen,
pyrotechnische Werfer
- A0003 24 8.041.768 Munition für Jagdwaffen, Sportwaffen, Revolver, Pistolen,
Scheinzielpatronen und Teile für Revolvermunition,
Pistolenmunition
- A0004 10 3.540.434 Teile für Torpedos, Raketen, Flugkörper,
Abfeuerausrüstung und Flugkörperabwehrsysteme
AL-Position Anzahl der
Genehm.
Wert in € Güterbeschreibung
- A0005 21 2.209.334 Feuerleiteinrichtungen, Zielentfernungsmesssysteme,
Prüfausrüstung, Justierausrüstung und Teile für
Feuerleiteinrichtungen, Waffenzielgeräte, Rohrwaffenrichtgeräte,
Bordwaffen-Steuersysteme, Zielzuordnungssysteme,
Zielentfernungsmesssysteme, Prüfausrüstung
- A0006 44 4.557.260 LKW und Teile für Panzer, Panzerhaubitzen, gepanzerte
Fahrzeuge, Bergungsfahrzeuge, LKW,
Amphibienfahrzeuge, Antennenträger
- A0007 9 3.649.991 Laborchemikalien, Schutzbekleidung,
Detektionsausrüstung und Teile für Schutzbelüftungsanlagen,
Detektionsausrüstung
- A0008 10 1.301 Laborchemikalien und Analysechemikalien
- A0009 31 7.445.826 Unterwasserortungsgeräte, Schiffskörperdurchführungen
und Teile für U-Boote, Kampfschiffe, Schiffe, U-Boot-
Dieselmotoren, Unterwasserortungsgeräte,
Schiffskörperdurchführungen
- A0010 29 2.251.909 Teile für Kampfflugzeuge, Kampfhubschrauber,
Flugzeuge, Hubschrauber, unbemannte Luftfahrzeuge und
Triebwerke
- A0011 28 7.767.095 Elektronische Ausrüstung, Datenverarbeitungsausrüstung,
Bauelemente, Lenkausrüstung und Teile für elektronische
Ausrüstung, Kommunikationsausrüstung,
Ortungsausrüstung, Navigationsausrüstung, Stromversorgungen
- A0013 5 1.720.012 Panzerplatten und Körperpanzer
- A0014 3 3.975.993 U-Boot-Simulator und Teile für Flugsimulatoren
- A0015 9 2.856.815 Bildverstärkerausrüstung, Wärmebildausrüstung und Teile
für Bildverstärkerausrüstung, Wärmebildausrüstung
- A0016 4 276.112 Gussstücke und unfertige Erzeugnisse
- A0017 6 392.631 Tarnfarben, mobile Stromerzeugungsaggregate und Teile
für Tauchgeräte, mobile Stromerzeugungsaggregate
- A0018 11 15.225.909 Herstellungsausrüstung und Teile für
Herstellungsausrüstung für militärische Ausrüstung
- A0021 7 1.529.058 Software für militärische Ausrüstung
- A0022 27 1.643.109 Technologie für militärische Ausrüstung
Jahr 2015
AL-Position Anzahl der
Genehm.
Wert in € Güterbeschreibung
Gesamt 270 38.965.369
- A0001 54 2.735.113 Gewehre mit KWL-Nummer, Maschinengewehre,
Revolver, Pistolen, Scharfschützengewehre, Jagdgewehre,
Sportgewehre, Jagdselbstladeflinten, Magazine,
Mündungsbremsen, Waffenzielgeräte und Teile für Gewehre
mit KWL-Nummer, Maschinengewehre, Jagdgewehre
- A0002 4 283.006 Anbaugeräte und Teile für Geschütze und Anbaugeräte
- A0003 13 1.397.820 Munition für Granatpistolen, Granatmaschinenwaffen,
Jagdwaffen, Sportwaffen, Revolver, Pistolen
und Teile für Revolvermunition, Pistolenmunition
- A0004 9 166.563 Teile für Bomben, Flugkörper, Torpedos und
Flugkörperabwehrsysteme
- A0005 19 868.320 Feuerleiteinrichtungen, Zielentfernungsmesssysteme
und Teile für Feuerleiteinrichtungen, Waffenzielgeräte,
Rohrwaffenrichtgeräte, Bordwaffen-Steuersysteme,
Zielzuordnungssysteme, Zielentfernungsmesssysteme
- A0006 25 830.251 LKW, Tarnlichtschalter und Teile für Panzer, gepanzerte
Fahrzeuge, LKW
- A0007 7 6.817.852 Chemikalien, ABC-Schutzausrüstung,
Detektionsausrüstung und Teile für Schutzbelüftungsanlagen,
Dekontaminationsausrüstung, Detektionsausrüstung
- A0008 9 2.497 Laborchemikalien
- A0009 43 4.374.789 Schiffskörperdurchführungen und Teile für U-Boote,
Kampfschiffe, Schiffe, Unterwasserortungsgeräte
- A0010 25 3.533.183 Triebwerke und Teile für Kampfflugzeuge,
Kampfhubschrauber, Flugzeuge, Hubschrauber, Triebwerke,
Luftbetankungsausrüstung
- A0011 37 6.985.104 Elektronische Ausrüstung, Kommunikationsausrüstung,
Radarüberwachungssystem,
Datenverarbeitungsausrüstung, Prüfausrüstung, Navigationsausrüstung,
Lenkausrüstung, Stromversorgungen und Teile für elektronische
Ausrüstung, Kommunikationsausrüstung,
Radarüberwachungssystem, Torpedoabwehr,
Datenverarbeitungsausrüstung, Ortungsausrüstung, Navigationsausrüstung
- A0013 4 5.494.591 Panzerplatten und Körperpanzer-Schutzplatten für
Schutzwesten
- A0014 2 1.402.378 Teile für Flugsimulatoren
- A0015 5 2.008.932 Bildverstärkerausrüstung, Wärmebildausrüstung und
Teile für Bildverstärkerausrüstung, IR-Detektoren
- A0016 6 298.867 Aluminium Profile
AL-Position Anzahl der
Genehm.
Wert in € Güterbeschreibung
- A0017 1 250.000 Windkanalmodell
- A0018 3 92.563 Geschwindigkeitsmessrohr und Herstellungsausrüstung
für Flugzeugteile und Kleinwaffenteile
- A0021 10 806.674 Software für militärische Ausrüstung
- A0022 16 616.866 Technologie für militärische Ausrüstung
Anlage 4) zu Frage 11: Dual-Use-Güter – Teil IB und Teil IC
Jahr 2013
AL-Position Anzahl der
Genehm.
Wert in € Güterbeschreibung
Gesamt 424 135.236.921
- C0C001-01 7 4.822 Natürliches und abgereichertes Uran, sowie Material
damit
- C0C001-02 2 2.174 Thorium und andere Materialien mit Thorium
- C0C003-04 10 6.882 Andere Deuteriumverbindungen
- C1A004B 1 13.700 Schutzanzüge für ABC-Stoffe
- C1A004C 3 786.247 Nachweisausrüstung und Bestandteile
- C1A006A 1 562.638 Teile für Ausrüstung für das Unschädlichmachen von
Spreng- und Brandvorrichtungen
- C1B001C 1 1.662.500 Web- oder Interlacing-Maschinen
- C1B118A 21 6.810.432 Durchlaufmischer und Bestandteile
- C1B119 2 590.653 Strahlmühlen und Bestandteile
- C1C001B 7 7.095 Nicht transparente Werkstoffe für Absorption
- C1C001C 9 2.263 Eigenleitfähige polymere Werkstoffe für Absorption
- C1C002C1C 2 32.250 Titanlegierungspulver
- C1C002C1D 1 1.641 Aluminiumlegierungspulver
- C1C003A 1 1.113 Magnetische Metalle
- C1C0011D 1 6.400 Nitroguanidin
- C1C202A 4 549.280 Aluminiumlegierungen
- C1C227 2 104 Calcium
- C1C228 3 240 Magnesium
- C1C229 3 352 Hochreines Wismut
- C1C230 11 11.135 Beryllium
- C1C231 6 4.783 Hafnium und Erzeugnisse
- C1C240A 4 892 Nickelpulver
- C1C350-42 1 88 Ammoniumhydrogendifluorid
- C1C351D 10 10.185 Alflatoxine
- C1D101 1 190 Software zur Anpassung einer Schmelzpumpe
- C2B001A 25 19.014.703 Werkzeugmaschinen für Drehbearbeitung
- C2B001B1 16 16.194.823 Werkzeugmaschinen für Fräsen
- C2B001B2 69 25.149.476 Werkzeugmaschinen für Fräsen
- C2B001C 6 1.389.150 Werkzeugmaschinen für Schleifen
- C2B003 1 1.100.000 Maschinen zur Bearbeitung von Stirnzahnrädern
- C2B006A 5 558.918 Koordinatenmessmaschinen
- C2B006B1 1 14.700 Längenmesseinrichtungen
AL-Position Anzahl der
Genehm.
Wert in € Güterbeschreibung
- C2B008C 3 124.096 Schwenkrundtische
- C2B009 1 512.905 Drück- und Fließdrückmaschinen
- C2B109B 1 102.581 Bestandteile für Fließdrückmaschinen
- C2B116A 1 267.700 Vibrationsprüfsysteme
- C2B119 1 29.000 Auswuchtmaschinen
- C2B201A 24 3.844.187 Werkzeugmaschinen für Fräsen
- C2B201B 5 2.619.771 Werkzeugmaschinen für Schleifen
- C2B226A 8 227.984 Vakuum- oder Schutzgas-Induktionsöfen
- C2B227A 1 765.000 Lichtbogenöfen
- C2B350A 1 139.000 Reaktoren mit Rührer
- C2B350A 1 53.000 Reaktoren ohne Rührer
- C2B350B 2 307.844 Rührer für Reaktoren
- C2B350C 1 71.263 Lagertanks
- C2B350D 1 19.260 Wärmetauscher
- C2B350G 9 198.300 Ventile
- C2B350I-01 4 534.774 Pumpen und Bestandteile
- C2B350I-03 6 231.246 Magnetkupplungspumpen
- C2B351A 2 117.682 Gas-Monitoring-System und Detektoren
- C2B352B 1 45.917 Fermenter
- C2B352D 12 1.533.207 Kreuz-Stromfilter und Bestandteile
- C2B352E 1 1.569.423 Gefriertrocknungsanlagen
- C2B352F2 6 1.553.940 Sicherheitswerkbänke und Arbeitsboxen
- C2D002 33 2.104.819 Software für CNC-Steuerungen
- C3A001A02 2 14.695 IC, mit erweitertem Temperaturbereich
- C3A001A05 3 85.725 A/D und D/A – Wandler
- C3A001A07 1 67.296 Logikschaltkreise
- C3A001B2 1 24.072 Integrierte Mikrowellen Leistungsverstärkerschaltungen
- C3A201A 3 131.026 Kondensatoren
- C3A225 1 34.000 Frequenzumwandler und Bestandteile
- C3A228B 3 21.026 Getriggerte Schaltfunkenstrecken
- C3A231 1 52.000 Neutronengeneratorsysteme
- C3A233A 24 1.702.000 Plasma - Massenspekrometer
- C3B001A2 1 53.760 Bestandteile für MOCVD-Reaktoren
- C3B001F 1 264.430 Lithographieanlagen
- C3D003 1 0 Physik-basierende Simulationssoftware
- C4A003E 1 7.430 A/D – Wandler
- C5A002A1 4 914.206 Kryptographieausrüstung und Bestandteile
AL-Position Anzahl der
Genehm.
Wert in € Güterbeschreibung
- C5D002C1 3 36.197 Software für Informationssicherheit
- C6A002B 1 340.000 Mono- und Multispektrale Bildsensoren
- C6A003B3 1 40.433 Kameras mit Bildverstärkerröhren
- C6A003B4 4 505.817 Kameras mit Focal-Plane-Arrays
- C6A005A 38 33.256.960 Nicht abstimmbare Dauerstrichlaser und Bestandteile
- C6A005B 1 2.993.000 Nicht abstimmbare gepulste Laser
- C6A005D1 5 416.140 Halbleiterlaser und Bestandteile
- C6A005E2 3 210.000 Bauteile für Laser und Spiegel
- C6A008E 1 400.000 Radarsysteme mit elektronisch gesteuerten
Antennengruppen
- C7A001A 1 46.000 Linearbeschleunigungsmesser
- C9A012 5 377.980 Unbemannte Luftfahrtzeuge und Bestandteile
- C9B001A 1 1.780.000 Ausrüstung zum Gießen mit gerichteter Erstarrung oder
mit monokristalliner Erstarrung
Jahr 2014
AL-Position Anzahl der
Genehm.
Wert in € Güterbeschreibung
Gesamt 441 144.558.932
- C0C001-01 9 6.690 Natürliches und abgereichertes Uran, sowie Material
damit
- C0C001-02 1 350 Thorium und andere Materialien mit Thorium
- C0C003-04 15 15.151 Andere Deuteriumverbindungen
- C0C004 1 25.847 Graphit
- C1A004B 2 10.682 Schutzanzüge für ABC-Stoffe
- C1A005 2 973.050 Nichtmilitärische Körperpanzer
- C1A006A 1 325.000 Ausrüstung für das Unschädlichmachen von Spreng- und
Brandvorrichtungen und Bestandteile
- C1B001C 1 1.730.000 Web- oder Interlacing-Maschinen
- C1B118A 28 9.076.526 Durchlaufmischer und Bestandteile
- C1B119 1 114.000 Strahlmühlen und Bestandteile
- C1C001B 5 8.300 Nicht transparente Werkstoffe für Absorption
- C1C001C 6 5.817 Eigenleitfähige polymere Werkstoffe für Absorption
- C1C002C1C 3 290.400 Titanlegierungspulver
- C1C002C1D 1 99.000 Aluminiumlegierungspulver
- C1C006D 1 51 Elektronikkühlflüssigkeiten
- C1C107A 2 46.580 Feinkörnige Graphite für Flugkörper
- C1C117B 1 60 Molybdän und Legierungen
- C1C202A 8 165.484 Aluminiumlegierungen
AL-Position Anzahl der
Genehm.
Wert in € Güterbeschreibung
- C1C210A 1 870.000 Aramid oder Kohlenstoff-Fasern
- C1C227 1 190 Calcium
- C1C228 2 193 Magnesium
- C1C229 2 937 Hochreines Wismut
- C1C230 11 16.342 Beryllium
- C1C231 3 2.300 Hafnium und Erzeugnisse
- C1C232 1 800 Helium-3
- C1C234 1 318 Zirkoniumverbindungen und Erzeugnisse
- C1C240A 8 1.116 Nickelpulver
- C1C350-44 1 96.336 Natriumhydrogendifluorid
- C1C350-50 1 44 Natriumsulfid
- C1C351D 8 18.950 Alflatoxine
- C1C351D 2 1.375 Cholera Toxin
- C2B001A 30 53.444.771 Werkzeugmaschinen für Drehbearbeitung
- C2B001B1 10 5.945.451 Werkzeugmaschinen für Fräsen
- C2B001B2 53 23.739.601 Werkzeugmaschinen für Fräsen
- C2B001C 4 847.719 Werkzeugmaschinen für Schleifen
- C2B001E1C 1 402.952 Werkzeugmaschinen mit Laserstrahlen
- C2B006A 6 1.437.846 Koordinatenmessmaschinen
- C2B006B1 1 6.950 Längenmesseinrichtungen
- C2B008C 1 96.000 Bestandteile für Schwenkrundtische
- C2B009 2 2.550.000 Drück- und Fließdrückmaschinen
- C2B109B 1 185.000 Bestandteile für Fließdrückmaschinen
- C2B201A 26 4.125.712 Werkzeugmaschinen für Fräsen
- C2B201B 3 2.387.833 Werkzeugmaschinen für Schleifen
- C2B226A 7 267.037 Vakuum- oder Schutzgas-Induktionsöfen
- C2B227A 1 2.150.000 Lichtbogenöfen
- C2B230 1 5.813 Druckmessgeräte
- C2B350A 2 91.200 Reaktoren ohne Rührer
- C2B350D 4 109.748 Wärmetauscher und Bestandteile
- C2B350E 1 120.900 Absorptionskolonnen
- C2B350G 13 361.242 Ventile
- C2B350I-01 5 80.527 Pumpen
- C2B350I-03 2 182.250 Magnetkupplungspumpen
- C2B350I-05 2 26.709 Mebranpumpen
- C2B351A 3 305.764 Gas-Monitoring-System und Detektoren
- C2B352B 3 916.036 Fermenter
AL-Position Anzahl der
Genehm.
Wert in € Güterbeschreibung
- C2B352C 2 985.300 Separatoren und Dekanter
- C2B352D 12 913.315 Kreuz-Stromfilter und Bestandteile
- C2D002 37 887.646 Software für CNC-Steuerungen
- C3A001A02 3 503.880 IC, mit erweitertem Temperaturbereich
- C3A001A05 1 21.480 A/D und D/A – Wandler
- C3A001B2 5 382.119 Integrierte Mikrowellen Leistungsverstärkerschaltungen
- C3A001B4 1 20.000 Halbleiter-Mikrowellen-Verstärker
- C3A001G 1 14.688 Thyristoren und Thyristorenmodule
- C3A228B 3 15.400 Getriggerte Schaltfunkenstrecken
- C3A231 1 88.828 Neutronengeneratorsysteme
- C3A233A 18 1.157.000 Plasma - Massenspekrometer
- C3B001A2 1 2.200.000 MOCVD-Reaktoren
- C3B001F 1 112.950 Lithographieanlagen
- C5A002A1 3 16.018 Kryptographieausrüstung und Bestandteile
- C5D002C1 1 16.500 Software für Informationssicherheit
- C6A003B4 7 230.688 Kameras mit Focal-Plane-Arrays
- C6A005A 57 17.382.161 Nicht abstimmbare Dauerstrichlaser und Bestandteile
- C6A005B 1 2.914.000 Nicht abstimmbare gepulste Laser
- C6A005D1 1 213.930 Halbleiterlaser und Bestandteile
- C6A005E2 1 9.605 Bauteile für Laser und Spiegel
- C6A006A 3 44.818 Magnetometer
- C6E201 1 1 Technologie für Verwendung spezieller Ausrüstung
- C7A003D 1 514.300 Trägheitsmessgeräte
- C9A012 3 83.465 Unbemannte Luftfahrtzeuge
- C9B001A 1 2.050.000 Ausrüstung zum Gießen mit gerichteter Erstarrung oder
mit monokristalliner Erstarrung und Bestandteile
- C9B005 1 12.290 Bestandteile für Online-Überwachung
- C9D001 1 79.600 Software zur Optimierung von Flugbahnen in der
Raumfahrt
Jahr 2015
AL-Position Anzahl der
Genehm.
Wert in € Güterbeschreibung
Gesamt 427 130.936.559
- C0C001-01 8 8.900 Natürliches und abgereichertes Uran, sowie Material
damit
- C0C001-02 1 300 Thorium und andere Materialien mit Thorium
- C0C003-02 1 1.500 Schweres Wasser
AL-Position Anzahl der
Genehm.
Wert in € Güterbeschreibung
- C0C003-04 36 60.490 Andere Deuteriumverbindungen
- C0E001 1 12.000 Technologie für Kategorie 0 - Güter
- C1A002B 2 21.484 Verbundwerkstoffe oder Laminate
- C1C004C 1 22.199 Nachweisausrüstung
- C1A004D 1 26.668 Nachweisausrüstung für Explosivstoffrückstände
- C1B118A 28 8.103.554 Durchlaufmischer und Bestandteile
- C1B119 1 9.700 Strahlmühlen und Bestandteile
- C1C002C1A 2 36.707 Nickellegierungspulver
- C1C002C1C 1 22.000 Titanlegierungspulver
- C1C007A 1 11.775 Ausgangsmaterialien aus Boriden des Elements Titan
- C1C202A 6 473.402 Aluminiumlegierungen
- C1C210A 1 6.840 Aramid oder Kohlenstoff-Fasern
- C1C227 3 283 Calcium
- C1C228 1 95 Magnesium
- C1C229 2 250 Hochreines Wismut
- C1C230 15 22.230 Beryllium
- C1C231 9 14.891 Hafnium und Erzeugnisse
- C1C240A 15 1.902 Nickelpulver
- C1C350-50 1 615 Natriumsulfid
- C1C351D 1 565 Staphylococcus-Aureus-Enterotoxine
- C1C351D 6 6.693 Alflatoxine
- C1C351D 2 520 Cholera Toxin
- C1C351D 1 536 T-2-Toxin
- C1C351D 1 270 HAT-2-Toxin
- C1D101 1 18.272 Software für Doppelschneckenextruder
- C2B001A 31 27.588.348 Werkzeugmaschinen für Drehbearbeitung
- C2B001B1 13 10.635.551 Werkzeugmaschinen für Fräsen
- C2B001B2 34 17.849.569 Werkzeugmaschinen für Fräsen
- C2B001C 5 2.348.572 Werkzeugmaschinen für Schleifen
- C2B001E1C 1 324.764 Werkzeugmaschinen mit Laserstrahlen
- C2B001F 1 1.947.400 Tieflochbohrmaschinen
- C2B006A 16 1.459.258 Koordinatenmessmaschinen
- C2B006B1 1 6.450 Längenmesseinrichtungen
- C2B008C 1 48.000 Schwenkspindeln
- C2B109B 1 10.283 Bestandteile für Fließdrückmaschinen
- C2B201A 43 22.584.709 Werkzeugmaschinen für Fräsen
- C2B201B 5 4.795.097 Werkzeugmaschinen für Schleifen
AL-Position Anzahl der
Genehm.
Wert in € Güterbeschreibung
- C2B206A 1 208.511 Koordinatenmessmaschinen
- C2B226A 7 499.606 Vakuum- oder Schutzgas-Induktionsöfen
- C2B230 3 183.877 Druckmessgeräte
- C2B231 1 20.700 Vakuumpumpen
- C2B350A 1 179.000 Reaktoren mit Rührer
- C2B350A 1 35.000 Rührer für Reaktoren
- C2B350D 5 6.077.100 Wärmetauscher und Bestandteile
- C2B350I-01 1 22.718 Pumpen
- C2B351A 4 332.434 Gas-Monitoring-System und Detektoren
- C2B352B 1 72.931 Fermenter
- C2B352C 1 555.000 Separatoren und Dekanter
- C2B352D 14 333.411 Kreuz-Stromfilter
- C2B352E 1 2.300.000 Gefriertrocknungsanlagen
- C2D001 1 1.050 Software für NC - Programmierung
- C2D002 45 874.740 Software für CNC-Steuerungen
- C2D351 1 0 Software für Katalysator - Abgastest
- C3A001A02 3 7.202 IC, mit erweitertem Temperaturbereich
- C3A001A05 8 95.007 A/D und D/A – Wandler
- C3A001A11 1 1.250 Auf Verbindungshalbleitern basierende IC
- C3A001A13 1 2.737 IC für Direct Digital Synthesizer
- C3A001B2 1 1.983 Integrierte Mikrowellen Leistungsverstärkerschaltungen
- C3A001B7 1 16.264 Mischer und Umsetzer zur Frequenzbereichserweiterung
- C3A002C 1 37.260 Funkfrequenz – Signalanalysatoren
- C3A201A 1 144.500 Kondensatoren
- C3A225 1 650.000 Frequenzumwandler oder Generatoren
- C3A228B 1 13.625 Getriggerte Schaltfunkenstrecken
- C3A233A 18 1.374.000 Plasma - Massenspekrometer
- C3B001A3 1 113.960 Bestandteile für Molekularstrahlepitaxie – Ausrüstung
- C3D002 1 30.800 Software für Entwicklung von Leucht- und Fotodioden
- C3D225 2 10.281 Software für Frequenzumwandler oder Generatoren
- C4A001A1 1 32.725 Rechner mit erweitertem Temperaturbereich
- C5A002A1 7 225.187 Kryptographieausrüstung und Bestandteile
- C5D002C1 3 1.473 Software für Informationssicherheit
- C6A003B4 2 95.440 Kameras mit Focal-Plane-Arrays
- C6A005A 13 14.227.300 Nicht abstimmbare Dauerstrichlaser
- C6A005B 1 2.914.000 Nicht abstimmbare gepulste Laser
- C6A005E2 2 56.799 Bauteile für Laser und Spiegel
AL-Position Anzahl der
Genehm.
Wert in € Güterbeschreibung
- C6A006A 1 14.964 Magnetometer
- C6E201 1 1 Technologie für Verwendung spezieller Ausrüstung
(Servicetechniker)
- C7B103B 1 152.500 Testumgebung für Satellitennavigationsempfänger
- C8A002O2 3 375.770 Propeller und Energieerzeugungssysteme für Schiffe
- C9A012 2 35.746 Unbemannte Luftfahrtzeuge
- C9B106A 2 127.065 Umweltprüfkammern für die Simulation von
Flugbedingungen
Anlage 4) zu Frage 11: Antifolter
Folgende Ausrüstung, die in Anhang III der Anti-Folter-Verordnung – EG NR. 1236/2005 aufgeführt wird, wurde
in den Jahr 2013 bis 2015 genehmigt:
Jahr 2013
Antifolter-
Nummer
Anzahl der
Genehm.
Wert in € Güterbeschreibung
Gesamt 6 225.390
- VF332 1 50 Pelargonsäurevanillylamid [Zur Analyse der Skoville-
Einheit in roter Paprika]
- VF333 1 84.480 Oleoresin Capsicum [Einsatz in der Lebensmittelindustrie
zur Aromatisierung von Soße]
- VF341 1 1.760 Pentobarbital-Natrium [Referenzmaterial zur
Verwendung als Kalibriersubstanz in der HPLC]
- VF341 3 139.100 Thiopental und Thiopental-Natrium [Verwendung in der
pharmazeutischen Produktion]
Jahr 2014
Antifolter-
Nummer
Anzahl der
Genehm.
Wert in € Güterbeschreibung
Gesamt 4 67.902
- VF332 1 200 Pelargonsäurevanillylamid [Für die Entwicklung von
Verfahren in der Saatgut-Priming-Technik]
- VF341 1 102 Amobarbital [Referenzmaterial für die chemische Labor-
Analytik]
- VF341 2 67.600 Thiopental-Natrium [Verwendung in der
pharmazeutischen Produktion]
Jahr 2015
Antifolter-
Nummer
Anzahl der
Genehm.
Wert in € Güterbeschreibung
Gesamt 5 127.595
- VF332 2 195 Pelargonsäurevanillylamid [Für Studien an der
Photodynamischen Krebstherapie und an Phthalocyaninen]
VF341 3 127.400 Thiopental-Natrium [Verwendung in der
pharmazeutischen Produktion]
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]