[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Mai 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8452
18. Wahlperiode 12.05.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Richard Pitterle, Klaus Ernst,
Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/8070 –
Geldwäsche in der deutschen Immobilienbranche
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach der vom Bundesministerium der Finanzen in Auftrag gegebenen und am
3. Februar 2016 vorgelegten „Dunkelfeldstudie über den Umfang der
Geldwäsche in Deutschland und über die Geldwäscherisiken in einzelnen
Wirtschaftssektoren“ handelt es sich bei der Immobilienbranche in Deutschland um einen
Hoch-Risiko-Sektor für Geldwäsche. In der Studie wird ausgeführt, dass
insbesondere die hohen Transaktionsvolumen, die Wertstabilität wie auch die
Möglichkeit der Verschleierung der wahren Eigentümerverhältnisse durch
komplizierte Unternehmenskonstruktionen, auch unter Einschaltung von Unternehmen
mit Sitz im Ausland, und Strohmannverhältnisse den Erwerb von Immobilien
für Geldwäsche attraktiv machen. Die teilweise bewusste Missachtung der sich
aus Gesetzen gegen die Geldwäsche ergebenden Sorgfalts- und Meldepflichten,
insbesondere die sehr geringe Bereitschaft zu Verdachtsmeldungen der
involvierten Makler, Notare und Rechtsanwälte erhöht die Attraktivität der
Immobilienbranche für die Geldwäsche nach den Ausführungen in der Studie erheblich.
Indiz für ein großes Geldwäschedunkelfeld ist der aufgrund Höhe der
Zahlungen ungewöhnlich häufige Einsatz von Bargeld für den Erwerb von Immobilien.
Diese Ergebnisse bestätigen nach den Studienverfassern die Ergebnisse aus der
Studie des Bundeskriminalamtes „Geldwäsche im Immobiliensektor in
Deutschland“ aus dem Jahr 2011.
Vergleichbare Erkenntnisse gibt es auch in den USA und dem Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland. So hat das dem Finanzministerium der
USA angegliederte, für die Bekämpfung von Geldwäsche zuständige „Financial
Crimes Enforcement Network“ (FinCEN) am 13. Januar 2016 bekannt gegeben,
die Identität derjenigen Personen aufklären zu wollen, die hinter Unternehmen,
die in Luxusimmobilien im Raum New York und Miami investiert haben,
stehen (
www.fincen.gov/news_room/nr/pdf/20160113.pdf, zuletzt abgerufen
am 17. Februar 2016). Hintergrund ist die Annahme, dass die untersuchten
Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche stehen könnten, da
die Transaktionen ohne übliche Bankenfinanzierung bezahlt wurden (eng.
„allcash deal“). Im März 2015 veröffentliche die Nichtregierungsorganisation
„Transparency International UK“ eine Untersuchung, wonach mehr als
36 000 Immobilien in der Stadt London auf Briefkastenfirmen mit Sitz in dort
sogenannten Offshore-Finanzplätzen wie Jersey oder den British Virgin Islands
eingetragen sind und allein im Jahr 2011 im Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland Immobilien im Wert von 3,8 Milliarden Pfund durch
Unternehmen mit Sitz auf den British Virgin Islands gekauft wurden (www.
transparency.org.uk/publications/corruption-on-your-doorstep/, zuletzt
abgerufen am 17. Februar 2016). Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass
ein wesentlicher Anteil dieses Volumens auf Geldwäsche zurückzuführen ist.
Soweit ersichtlich, gibt es bisher keine genauen und allgemein zugänglichen
statistischen Erfassungen über die Eigentumsverhältnisse von
Immobilieneigentum in Deutschland, obwohl nicht nur die eingangs aufgeführten Studien
zeigen, dass der deutsche Immobiliensektor für Geldwäsche attraktiv ist und
genutzt wird.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Von der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) sowie in
verschiedenen wissenschaftlichen Untersuchungen wird die Auffassung
vertreten, dass Investitionen in Immobilien für Geldwäschezwecke geeignet sind
(Money Laundering & Terrorist Financing through the real estate sector [June 2007],
FATF, Typologies Report 1998-1999,II.75; Unger [2011]: Money Laundering in
the Real Estate Sector). Dies wird neben der Möglichkeit, mittels Immobilien sehr
große Werte transferieren zu können, unter anderem damit begründet, dass der
Immobiliensektor für die Verschleierung der Mittelherkunft und der Identität des
wirtschaftlich Berechtigten geeignet sei.
Beispielhaft für die Verschleierungsmöglichkeiten seien hier die
Unterfakturierung (Steuerhinterziehung) oder Überfakturierung (Geldwäsche) bzw. die
Nutzung komplexer Eigentümerstrukturen genannt.
Deutschland ist aufgrund seiner Stabilität ein interessantes Anlageland für
Investments aus anderen Staaten; nicht nur im Finanzsektor, sondern auch in der
Immobilienbranche. Darunter kann es auch Investitionen geben, die aus illegal
generiertem Kapital stammen. Dem ist sich die Bundesregierung bewusst und
berücksichtigt diese Aspekte in ihrer Strategie gegen Geldwäsche. Die Erkenntnisse
über die Geldwäsche im Immobiliensektor in Deutschland sind aus Sicht der
Bundesregierung aber keineswegs vergleichbar mit den aus den USA vorliegenden
Informationen.
Nach den Daten des regionalen Maklerverbandes „Miami Association of
Realtors“ zahlten die Käufer mehr als jede zweite Immobilie im Großraum Miami
in bar. Bei Neubauten, insbesondere Luxuswohnungen in Strandnähe, zahlten die
Kunden bis zu 90 Prozent in bar. In Deutschland hingegen lassen sich Angebote,
den Kaufpreis bei Immobiliengeschäften in bar zu entrichten, nur selten
feststellen.
Zu berücksichtigen sind insoweit die unterschiedlichen rechtlichen
Rahmenbedingungen in den einzelnen FATF-Staaten, die in unterschiedlicher Weise
Transparenz bezüglich des Käufers und der Zahlungsströme beim Grundstückskauf
sicherstellen. In Deutschland unterliegen Grundstücksgeschäfte einer notariellen
Beurkundungspflicht. Notare sind in Deutschland auch Verpflichtete des
Geldwäschegesetzes (GwG). Sie haben Verkäufer und Käufer im Rahmen des
Abschlusses des Kaufvertrages zu identifizieren. Nach dem Beurkundungsgesetz
besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung, den Kaufpreis auf ein
Notaranderkonto direkt zu zahlen. Jedoch wird im Allgemeinen der Kaufpreis auf ein im
notariellen Kaufvertrag vereinbartes Notaranderkonto einbezahlt und nicht direkt
auf das Konto des Verkäufers. Nach rechtswirksamer Eintragung der
Eigentümerstellung in das Grundbuch, überweist der Notar den Kaufpreis an den
Verkäufer.
Auch bei der Geldwäscheprävention im Immobiliensektor folgt Deutschland den
europäischen und internationalen Standards.
Was die Geldwäsche im Immobiliensektor anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass
die beim Bundeskriminalamt registrierten Verdachtsmeldungen fast
ausschließlich aus dem Finanzsektor stammen, so dass für den gesamten Nicht-Finanzsektor
kaum belastbare Daten zur Geldwäsche vorliegen. Insoweit weicht die Situation
in Deutschland nicht vom Verdachtsmeldewesen in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ab.1
1. Wie viele Grundstücke in Deutschland stehen nach Kenntnis der
Bundesregierung im Eigentum nicht-öffentlicher Eigentümer, die keine natürlichen
Personen sind (im Folgenden: Unternehmen)?
2. Wie viele der Unternehmen, die Eigentum an Grundstücken in Deutschland
haben, sind nach Kenntnis der Bundesregierung mit einer Anschrift im
Ausland im Grundbuch eingetragen (im Folgenden: ausländische
Unternehmen)?
3. In welchen zehn Gemeinden bzw. Stadtstaaten der Bundesrepublik
Deutschland liegen nach Kenntnis der Bundesregierung die meisten Grundstücke,
die im Eigentum von ausländischen Unternehmen stehen?
Die Fragen 1 bis 3 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Auswertungen zu den im
Grundbuch in der Abteilung I (Eigentümerstellung) eingetragenen Daten vor. Weder die
Gebäude- und Wohnungszählung kann hierzu ausreichend Informationen liefern
(sie erfasst Eigentumsverhältnisse nur von Gebäuden mit Wohnraum, aber nicht
von allen „Grundstücken“), noch die Unternehmensstatistiken. Auch dem
Bundesamt für Kartographie und Geodäsie in Frankfurt am Main liegen hierzu keine
Informationen vor. Dementsprechend ist der Bundesregierung nicht bekannt,
welche absolute Zahl von Grundstücken weder im Eigentum der öffentlichen Hand
noch im Eigentum natürlicher Personen stehen (Frage 1). Ebenso wenig ist es der
Bundesregierung möglich, solche Daten nach in- oder ausländischen
Unternehmen (Frage 2) oder nach Belegenheitsorten der Grundstücke ausländischer
Unternehmen (Frage 3) aufzuschlüsseln.
Die Führung der Grundbücher fällt in die Zuständigkeit der Länder und obliegt
dezentral den bei den Amtsgerichten eingerichteten Grundbuchämtern. Eine
Kumulation aller in den jeweiligen Grundbuchblättern eingetragenen Daten über
Grundstückseigentümer erfolgt nicht. Die in den Grundbüchern eingetragen
Daten liegen heute zwar fast flächendeckend nicht mehr in Papierform, sondern
elektronisch vor. Allerdings befindet sich das mit Gesetz vom 1. Oktober 2013
(BGBl. 2013 I, S. 3719) vorbereitete Datenbankgrundbuch, das unter anderem
Abfrage- und Recherchemöglichkeiten erweitern und verbessern wird, noch in
Vorbereitung durch die Länder. Die statistische Auswertung von Grundstücks-
und Eigentümerdaten gehört nicht zu den mit der Einrichtung und Führung des
1 Vgl. Unger u. a. The Economic and Legal Effectiveness of the European Union’s Anti-Money Laundering Policy (2014); Studie im
Auftrag der Europäischen Kommission
Grundbuchs verfolgten Zielen. Das Grundbuch hat vor allem die Funktion,
zivilrechtliche Grundstückstransaktionen rechtssicher zu ermöglichen und zu
erleichtern. Hierzu regelt das Grundbuchrecht Einzelheiten über die Entstehung,
Zuweisung und Verlautbarung dinglicher Rechte an Grundstücken im Grundbuch.
Ergänzend wird zu Frage 2 klargestellt, dass Unternehmen nicht „mit einer
Anschrift“ im Grundbuch eingetragen werden, sondern mit Firma und Sitz.
Ausländische Gesellschaften können zudem eine Zweigniederlassung in Deutschland
einrichten, die sodann im Handelsregister und im Grundbuch eingetragen werden
kann. Ferner ist zu beachten, dass bei einer Gesellschaft der satzungsmäßige Sitz
und der Sitz der tatsächlichen Hauptverwaltung auseinander fallen können.
4. Aus welchen zehn Staaten bzw. autonomen Hoheitsgebieten stammen nach
Kenntnis der Bundesregierung die meisten ausländischen Unternehmen?
5. Wie viele der ausländischen Unternehmen haben nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Anschrift in einem von der Financial Action Task Force
(FATF) aufgrund von Defiziten bei der Geldwäschebekämpfung und
Terrorfinanzierung derzeit als „Hoch-Risiko“ und „unkooperativ“ eingestuften
Staat?
6. Wie viele der ausländischen Unternehmen haben nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Anschrift in einem der Staaten, die noch in dem Bericht der
FATF vom 22. Juni 2000, „Review to Identify Non-Cooperative Countries
or Territories: Increasing The Worldwide Effectiveness of Anti-Money
Laundering Measures“ unter Nummer 64 aufgezählt sind?
7. Wie viele der ausländischen Unternehmen haben nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Anschrift in einem der Nicht-EU-Mitgliedstaaten (im
Folgenden: Drittstaaten), die auf den von der Europäischen Kommission am
17. Juni 2015 veröffentlichten Listen der jeweiligen Mitgliedstaaten als
„non-cooperative tax jurisdictions“ (im Folgenden: Steueroase) bezeichnet
wurden?
Die Fragen 4 bis 7 lassen sich aufgrund der Daten, die der Bundesregierung
vorliegen, nicht beantworten (vergleiche die Antwort zu den Fragen 1 bis 3).
8. Warum hat die Bundesregierung der Europäischen Kommission keinen Staat
benannt, den sie als Steueroase betrachten würde?
Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz sieht erhöhte Mitwirkungs- und
Nachweispflichten für Steuerpflichtige vor, die Geschäftsbeziehungen zu
unkooperativen Staaten und Gebieten unterhalten. Das
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz legt ebenso fest, unter welchen Voraussetzungen ein Staat oder
Gebiet als unkooperativ gilt. Demnach sind Staaten und Gebiete als „unkooperativ“
einzuordnen, wenn sie es ablehnen, mit Deutschland die Grundlagen für einen
effektiven Informationsaustausch für Besteuerungszwecke nach dem OECD-
Standard zu schaffen, z. B. durch entsprechende bilaterale Vereinbarungen. Den
Abschluss einer solchen Vereinbarung mit Deutschland hat bisher kein Staat oder
Gebiet abgelehnt.
9. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Marktwert, vgl. § 194 des
Baugesetzbuchs (BauGB), des von ausländischen Unternehmen gehaltenen
Grundstückeigentums?
10. Wie hat sich dieser Marktwert nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten fünf Jahren entwickelt?
11. Wie hoch ist der Anteil von ausländischen Unternehmen aus den in den
Fragen 5 bis 7 genannten Staaten an dem in Frage 9 ermittelten Wert nach
Kenntnis der Bundesregierung?
Zu den Fragen 9 bis 11 liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
12. Wie viele Verdachtsmeldungen nach § 10 des Geldwäschegesetzes (GwG)
hat das Bundeskriminalamt als Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (im
Folgenden: Zentralstelle) gesammelt (bitte für die letzten zehn Jahre gemäß
§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GwG aufschlüsseln)?
Bei der Beantwortung der Frage 12 wird davon ausgegangen, dass sich diese
Frage auf die Zahl der Verdachtsmeldungen nach den §§ 11 Absatz 1, 14 GwG
bezieht. In den Jahren 2006 bis 2015 gingen bei der Financial Intelligence Unit
Deutschland (FIU) insgesamt 146 054 Geldwäscheverdachtsmeldungen gemäß
§§ 11, 14 GwG ein.
Jahr 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
Anzahl
VM 10.051 9.080 7.349 9.046 11.042 12.868 14.361 19.095 24.054 29.108
13. Wie viele der in Frage 12 benannten Verdachtsmeldungen wiesen einen
Bezug zum Immobiliensektor im weiten Sinne auf, d. h. nicht nur zum Erwerb
oder zur Veräußerung von Grundstücken, sondern auch zu mittelbaren und
unmittelbaren Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften, zur
Finanzierung von Grundstücken, zu Mieten und ähnlichen Geschäftshandlungen (im
Folgenden: Immobiliensektor; bitte für die letzten zehn Jahre wie in Frage 12
aufschlüsseln)?
In den Jahren 2006 bis 2011 wurden die Meldungen nach den §§ 11 Absatz 1, 14
GwG unter anderem hinsichtlich ihrer Bezüge zum Immobiliensektor allgemein
untersucht. In diesem Zeitraum wiesen insgesamt 1 663 Meldungen derartige
Bezüge auf. Diese Sonderauswertung wurde ab dem Jahr 2012 nicht mehr
fortgeführt, daher liegt dem zuständigen Bundeskriminalamt ab diesem Zeitpunkt kein
weiteres entsprechendes statistisches Material vor.
Rückwirkend für einen zehnjährigen Betrachtungszeitraum (2006 bis 2015)
wurden insgesamt 70 Geldwäscheverdachtsmeldungen von Immobilienmaklern (§ 2
Absatz 1 Nummer 10 GwG) an die FIU übermittelt.
Jahr 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
Anzahl VM
Immobilienmakler 1 0 0 1 0 0 2 14 18 34
14. Wie stellt sich die finanzielle, personelle und sachliche Ausstattung der
Zentralstelle derzeit dar?
Ist dies nach Auffassung der Bundesregierung ausreichend, damit die
Zentralstelle ihre Aufgaben wie vom Gesetzgeber vorgesehen erfüllen kann?
Die FIU als Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen gemäß § 10 GwG
ist in die allgemeine Aufbauorganisation des Bundeskriminalamtes (BKA)
integriert. Die Zentralstelle selbst ist organisatorisch in das Referat SO32 des BKA
eingebunden und verfügt über ca. 20 Mitarbeiter.
Die Bundesregierung bereitet derzeit eine Neuausrichtung der FIU ab 2017 vor,
die eine Verlagerung vom BKA zum Zoll sowie eine Ausstattung mit neuen
Kompetenzen und eine deutliche Personalverstärkung einschließt. Ziel ist eine
effektivere und nachhaltigere Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung durch Aufbau der „FIU-neu“ als Zentralstelle mit „Filterfunktion“ unter
organisatorischer Anbindung an das ZKA. Es wird angestrebt, erforderliche
gesetzliche Änderungen in den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten
EU-Geldwäscherichtlinie aufzunehmen.
Durch die Neuausrichtung sollen die Ermittlungsbereiche zur tatsächlichen
Verfolgung „echter“ Verdachtsfälle gestärkt werden.
15. Wie viele Meldungen gemäß den §§ 64, 65 und 66 der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) erfolgten seit Inkrafttreten der Vorschriften (bitte nach Jahr
und Vorschrift aufschlüsseln)?
Die Meldepflichten der §§ 64, 65 und 66 sind mit Erlass der aktuellen
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) im August 2013 in Kraft getreten. Die Zahl der seit
diesem Zeitpunkt bei der Bundesbank eingegangenen Meldungen können der
folgenden Tabelle entnommen werden. Hierzu ist anzumerken, dass die Meldungen
nach §§ 64 und 65 AWV im Jahreszyklus abgegeben werden. Aus diesem Grund
liegen für das Jahr 2013 und für das angefangene Jahr 2016 keine Zahlen zu
Meldungen nach den §§ 64 und 65 AWV vor.
§ 64 AWV § 65 AWV § 66 AWV
ab August 2013 nicht verfügbar nicht verfügbar 60.831
2014 7.064 8.218 148.534
2015 6.917 7.874 150.836
bis Februar 2016 nicht verfügbar nicht verfügbar 25.176
16. Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden wegen unterlassener
Erfüllung der in Frage 15 benannten Meldepflichten eingeleitet?
Wie hoch sind die insgesamt verhängten Bußgelder (bitte jeweils nach
Vorschrift und Jahr aufschlüsseln)?
Gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG)
sind die Hauptzollämter zuständige Verwaltungsbehörde für alle
Ordnungswidrigkeiten aus dem Bereich des Außenwirtschaftsrechts. Aufgrund § 12 Absatz 3
des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) wurde durch die Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich
mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV) die Ahndungszuständigkeit auf insgesamt
18 Hauptzollämter zentralisiert.
Gemäß § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b AWG i. V. m. § 81 Absatz 2
Nummer 19 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) handelt unter anderem
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 1
oder § 66 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 AWV eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Die Erfassung der wegen der o. a. Verstöße geführten Bußgeldverfahren erfolgt
seit 2014 elektronisch im IT-Verfahren „STRAF“. Eine Erfassung im System
erfolgt nur nach dem o. a. Bußgeldtatbestand.
Demnach wurden in den Jahren 2014 bis zum ersten Quartal 2016
Bußgeldverfahren wie folgt eingeleitet und folgende Bußgelder verhängt:
Jahr Anzahl Bußgeldverfahren Verhängte Bußgelder
2014 124 33.000 Euro
2015 245 22.000 Euro
2016 58 1.075 Euro
17. Wird nach Kenntnis und Auffassung der Bundesregierung der Bedeutung
des Immobiliensektors als Hoch-Risiko-Sektor der Geldwäsche bei der
Bekämpfung und Vermeidung von Geldwäsche personell, sachlich und
finanziell ausreichend Rechnung getragen?
Geldwäscherisiken im Verbund mit dem Immobilienmarkt sind keine nationale
Besonderheit. Der Immobilienmarkt in Westeuropa, u. a. in den Hauptstädten und
Wirtschaftszentren, weist ein vergleichbares Risikopotential auf. Die
inkriminierten Gelder kommen zu einem großen Teil auch in Deutschland aus dem Ausland.
Eine aktuelle Konsultation der für die Aufsicht zuständigen Länder zu dieser
Frage hat ergeben, dass eine ausreichende personelle, sachliche und finanzielle
Ausstattung der zuständigen Stellen ganz überwiegend bejaht wird. Aus Sicht der
Bundesregierung ist die Personalsituation nach wie vor in Mitgliedstaaten in der
Europäischen Union sowie in Ländern in Deutschland vor dem Hintergrund des
bestehenden Risikoszenarios bei den Aufsichtsbehörden im sog. Nicht-
Finanzsektor verbesserungsfähig. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
18. Welche besonderen Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um
Geldwäsche im Immobiliensektor zu bekämpfen und zu verhindern?
Es gibt bereits zahlreiche Vorkehrungen und Maßnahmen im präventiven
Bereich, um Geldwäsche im Immobiliensektor zu minimieren: Unbare
Zahlungsströme sind bei den Banken durch die „Papierspur“ dokumentiert. Das Grundbuch
gibt transparent Aufschluss über die jeweiligen Eigentumsverhältnisse,
Kaufverträge im Immobilienbereich unterliegen der notariellen Beurkundungspflicht. Die
Werthaltigkeit einer Immobilie wird durch die Finanzverwaltung nach der
Einheitsbewertung festgestellt. Ein Abgleich mit den jeweiligen
Einkommensverhältnissen ist dort in der Regel möglich. Auch die Finanzverwaltung ist gem.
§ 31b der Abgabenordnung verpflichtet, verdächtige Fälle zu melden. Makler,
Notare und Rechtsanwälte sind verpflichtet, Ihre jeweiligen Vertragspartner zu
identifizieren und verdächtige Fälle zu melden.
Die FIU hat im Jahr 2011 eine Fachstudie zur „Geldwäsche im
Immobiliensektor“ in Auftrag gegeben. Die Transformation der Ergebnisse dieser Studie des
Bundeskriminalamtes unter anderem durch die FIU in die
Strafverfolgungsbehörden und die relevanten Verpflichteten-Gruppen waren wichtige und zielführende
Maßnahmen im Interesse einer erfolgreichen Verbesserung der Verhinderung der
Geldwäsche im Immobiliensektor. Die Sammlung von Erkenntnissen zum
Marktsegment „Immobilien“ und zu möglichen Geldwäschetypologien in diesem
Bereich hat nützliche Erkenntnisse für präventive und repressive Maßnahmen aller
zuständigen Behörden und Institutionen erbracht. Zur Verbesserung der in dieser
Studie festgestellten Defizite bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten im
Immobiliensektor enthält die Studie zur Sensibilisierung der Verpflichteten auch einen
mehrseitigen Katalog von Warnhinweisen und Anhaltspunkten für Geldwäsche
im Immobilienbereich unter Einbeziehung von Finanzierungsaspekten,
beteiligten Personen, Kauf, Verkauf und Vermietung.
Der geplante Umbau der FIU soll zu einer wesentlichen Verbesserung bei der
Verfolgung von Geldwäsche führen, auch im Immobiliensektor; auf die Antwort
zu Frage 14 wird verwiesen.
19. Sind die derzeitigen Melde-, Sorgfalts- und Kontrollmechanismen zur
Verhinderung von Geldwäsche aus Sicht der Bundesregierung ausreichend?
Die Melde-, Sorgfalts- und Kontrollpflichten der geldwäscherechtlich
Verpflichteten, zu denen unter anderem Immobilienmakler, Rechtsanwälte und Notare
gehören, sowie die Befugnisse der Aufsichtsbehörden, ergeben sich aus dem
Geldwäschegesetz (vgl. hierzu auch die Antworten zu den Fragen 17 und 18). Auch
die Pflicht zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen gegen
Geldwäsche, die Prüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftigten durch geeignete
risikoorientierte Maßnahmen sowie Verfahren und Information zur Unterrichtung der
Beschäftigten über Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche gehören
zu diesen Pflichten.
Mit der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie werden die bereits
bestehenden Pflichten des Geldwäschegesetzes zum Teil – orientiert am jeweiligen
geldwäscherechtlichen Risiko – angepasst. Sie sollen eindeutiger und klarer
werden und damit besser in der Praxis anwendbar und umsetzbar.
Eine Konsultation der Länder zu dieser Frage hat ergeben, dass sie überwiegend
der Auffassung sind, dass die derzeitigen Melde-, Sorgfalts- und
Kontrollmechanismen zur Verhinderung von Geldwäsche ausreichen, jedoch Anpassungen der
Regelungen an die Besonderheiten des Maklervertrages sowie eine Verbesserung
der Meldemechanismen erforderlich sind. Lediglich ein Land ist, ohne weitere
Begründung der Ansicht, dass „diese Pflichten jedoch weder ausreichend (sind),
um Geldwäsche als Teil der organisierten Kriminalität durch den sog.
Nichtbankensektor zu verhindern, noch für diesen gänzlich anwendbar (sind)“.
20. Wie wird der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung von
Geldwäsche kontrolliert?
Die Kontrolle des Vollzugs der gesetzlichen Vorschriften zur Verhinderung von
Geldwäsche ist in § 16 GwG geregelt. Die geldwäschebezogene Aufsicht obliegt
mit Ausnahme des Finanzsektors und der Aufsicht über die Kammerberufe im
Wesentlichen den Ländern. Dies gilt auch für den Immobiliensektor und betrifft
sowohl die organisatorische Ausgestaltung der Aufsicht als auch deren
Verwaltungspraxis. Die Bundesregierung steht den Ländern koordinierend und beratend
zur Seite; im Rahmen periodischer Sitzungen im Bundesministerium der
Finanzen (BMF) werden gemeinsame Verwaltungspraktiken, Auslegungshinweise
sowie Fragen der Länder zur laufenden Aufsicht erörtert und dadurch die
Aufsichtspraxis der Länder harmonisiert und besser verzahnt.
Einige Länder üben die Aufsicht zentral, z. B. durch die Landesdirektion, aus,
andere haben sie auf ihre Regierungspräsidien oder Landkreise und kreisfreien
Städte übertragen. Dabei bezieht sich die Aufsichtstätigkeit der Länder über
Nicht-Finanzunternehmen auf die Überprüfung der Einhaltung von
Sorgfaltspflichten, internen Sicherungsmaßnahmen und Organisationspflichten sowie der
Verdachtsmeldepflicht auf Sachverhalte, denen Bartransaktionen zugrunde
liegen. Für eine Prüfung der Einhaltung der GwG-Vorschriften haben die Länder
durch eine mehrfache Anpassung des Geldwäschegesetzes in den Jahren 2011
und 2012 die notwendigen aufsichtsrechtlichen Instrumente (Auskunftsrechte,
Betretensrechte, Sanktionen) erhalten. Anders als im Finanzsektor sind die
Aufsichtsbehörden in den Ländern erst seit 2012 operabel. Deshalb weist das
Erfahrungswissen im Vollzug – trotz der über einen Arbeitskreis der Länder
(„Darmstädter Arbeitskreis“) und den zwischen dem BMF und den Ländern
institutionalisierten „Bund-Länder-Austausch Geldwäsche“ bestehenden
Koordination – noch nicht die Dichte wie bei der Aufsicht im Finanzsektor auf.
Die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen bei
Immobilienmaklern wird nach risikoorientierter Vorauswahl der zu prüfenden Unternehmen und
des Prüfungsumfanges im Rahmen von Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden
der Länder im schriftlichen Verfahren (Auswertung und teilweise individuelle
Antwortschreiben) und Vor-Ort-Kontrollen überprüft. Verstöße werden
geahndet.
21. Welches sind die größten Vollzugsdefizite, die sich bei Kontrollen gezeigt
haben?
Eine Abfrage bei den Ländern hat ergeben, dass ein passgenaueres Regelwerk
wünschenswert wäre. Die unklare Rechtslage zum Identifizierungszeitpunkt (und
die damit einhergehende Unsicherheit bei den Immobilienmaklern) sowie zur
Bestimmung des Vertragspartners nach dem Geldwäschegesetz führten bei den
Immobilienmaklern zu Verunsicherung. Zudem bestünde eine relativ geringe
Bereitschaft zur Erstattung von Verdachtsmeldungen. Fehler bei der Identifizierung,
Verstöße gegen Identifizierungs-, Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten,
fehlende interne Sicherungsmaßnahmen, mangelhafte Information und
Sensibilisierung sowie ein zu geringes Risikobewusstsein der Beschäftigten werden als
häufigste Vollzugsdefizite von den Aufsichtsbehörden der Länder genannt.
Insbesondere die Sensibilisierung der Immobilienmakler für die Belange der
Geldwäscheprävention gestalte sich schwierig, einige hätten Sorge, bestehende oder
mögliche Geschäftsbeziehungen zu gefährden. Diese Defizite gilt es durch
vermehrte Information und Zusammenarbeit zu beseitigen.
Ein Land ist der Auffassung, dass die Regelungen „faktisch zum Teil nicht
umsetzbar“ seien, woraus sich Probleme bei der Aufsichtstätigkeit ergeben.
Eine flächendeckende und regelmäßige Prüfung aller registrierten
Immobilienmakler ist durch die Länder derzeit aufgrund des gegenwärtig vorgehaltenen
Personals noch nicht leistbar. In einigen Ländern können Vor-Ort-Kontrollen und
schriftliche Auskunftsersuchen wegen der großen Anzahl an Immobilienmaklern
nur stichprobenartig durchgeführt werden. Teilweise fehlt es den Prüfern (noch)
an branchenspezifischem Fachwissen, um die Prüfungen möglichst effizient
durchführen zu können.
In Bezug auf die Verdachtsmeldungen wurden durch ein Land außerdem
Bedenken hinsichtlich des Schutzes des Meldenden als Grund für geringes
Meldeverhalten genannt.
22. Ist nach Auffassung der Bundesregierung der Vollzug der Vorschriften zur
Bekämpfung von Geldwäsche ausreichend?
Wenn nein, welche Maßnahmen sind nach Auffassung der Bundesregierung
erforderlich?
Auf die Antworten zu den Fragen 17 bis 19 wird verwiesen.
23. Welche Position vertritt die Bundesregierung im Hinblick auf die Schaffung
eines einheitlichen europäischen Grundbuchs?
Für die Schaffung eines „einheitlichen europäischen Grundbuchs“ sieht die
Bundesregierung keinen Bedarf. Eine Zusammenlegung der nationalen
Grundbuchsysteme erscheint sachlich nicht sinnvoll, da diese sich in ihrer Ausgestaltung
stark unterscheiden. So gibt es Staaten (wie z. B. Deutschland), in denen Rechte
an Grundstücken konstitutiv mit der Eintragung im Grundbuch entstehen. In
anderen Staaten hat das entsprechende Register nur deklaratorische Bedeutung.
Infolgedessen wird solchen Registern – im Unterschied zum deutschen Grundbuch –
kein öffentlicher Glaube in die Richtigkeit der Eintragungen beigemessen. Auch
die Verfahren zur Eintragung in das Grundbuch sind in vielen Staaten nicht mit
dem in Deutschland herrschenden strengen System mit hohen
Überprüfungsstandards vergleichbar. Außerdem ist die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das
Grundbuch international sehr unterschiedlich ausgestaltet; nur wenige Staaten
erreichen ein mit Deutschland vergleichbares Datenschutzniveau (vgl. auch die
Antwort zu Frage 24). Letztlich hätte ein solches einheitliches Grundbuch nicht
nur beschränkte Aussagekraft, weil der materielle Gehalt der darin eingetragenen
Rechte maßgeblich vom jeweiligen nationalen Sachenrecht geprägt und daher
nicht vergleichbar wäre. Schließlich wäre die Schaffung eines einheitlichen
europäischen Grundbuchs nicht ohne umfassende Harmonisierung der nationalen
Sachenrechte denkbar. Diese und andere Unterschiede und Probleme zeigen sich
bereits bei dem derzeit diskutierten Projekt einer bloßen Verknüpfung der
nationalen Grundbuchportale in Europa.
Im Ergebnis wäre bei einem einheitlichen europäischen Grundbuch zu
befürchten, dass die in Deutschland erreichten, international geschätzten und
ausgesprochen hohen Schutzniveaus und Prüfstandards nicht aufrechterhalten werden
könnten. Damit würde Deutschland den Standortvorteil rechtssicherer und
zugleich kostengünstiger Immobilientransaktionen gefährden.
24. Welche Position nimmt die Bundesregierung gegenüber Forderungen ein,
das Grundbuch in Deutschland, wie auch z. B. das Handelsregister,
öffentlich einsehbar zu machen, d. h. ohne dass ein schützenswertes Interesse
nachgewiesen werden muss, um die Transparenz zu erhöhen und
Geldwäsche zu erschweren?
Es ist bereits heute möglich ist, das Grundbuch einzusehen, sofern ein
schützenswertes Interesse nachgewiesen wird. Ein solches Interesse kann auch das
Interesse der Presse z. B. im Hinblick auf konkrete Vorwürfe der Geldwäsche sein.
Eine Lockerung des Einsichtsrechts in das Grundbuch kommt nach Ansicht der
Bundesregierung jedoch nicht in Betracht:
Das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner
Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die aus dem Gedanken der
Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu
entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte
offenbart werden. Die Grundbücher und die Grundakten enthalten eine Fülle von
Informationen aus dem persönlichen und wirtschaftlichen Bereich des Eigentümers,
an deren Geheimhaltung der Eigentümer ein großes Interesse hat (z. B.
Grundstückskaufverträge). Indem der Gesetzgeber die im Grundbuch enthaltenen Daten
Dritten zugänglich macht, greift er in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung und – bei juristischen Personen – in das Recht auf wirtschaftliche
Betätigung als Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit ein. Ein solcher Eingriff
ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn er verhältnismäßig ist. Das
Grundbuchrecht muss hierzu einen Ausgleich zwischen diesen Interessen und dem
Informationsinteresse der Einsicht begehrenden Personen und Stellen herstellen.
Dies geschieht durch § 12 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung. Danach ist die
Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, soweit er ein berechtigtes Interesse
darlegt. Ein berechtigtes Interesse liegt dann vor, wenn der Antragsteller ein
verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt. Darüber hinaus ist
erforderlich, dass der Antragsteller durch die Einsichtnahme zu Erkenntnissen
gelangen kann, die für sein weiteres rechtliches Handeln von Bedeutung sind. Ein
berechtigtes Interesse kann aber auch das Informationsinteresse der Presse sein,
soweit ihre Recherche sich konkret auf die Rechte der Eingetragenen an dem
Grundstück bezieht (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2000, 1 BvR 1521/00,
Rn. 6) bzw. Fragen betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen, und
der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient
(BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000, 1 BvR 1307/91, Rn. 32).
25. Hält die Bundesregierung die Mindestanforderungen nach der Vierten
Geldwäscherichtlinie EU/2015/849 für ausreichend, um die Geldwäsche,
insbesondere im Immobiliensektor, einzudämmen?
Oder ist beabsichtigt, darüber hinausgehende Regelungen zu schaffen?
Die Bundesregierung steht in engem Kontakt mit den für die Aufsicht im Nicht-
Finanzsektor zuständigen Ländern und berät mit diesen derzeit darüber, ob – über
die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie hinausgehend – unter Berücksichtigung der
geldwäscherechtlichen Risiken im Immobiliensektor weitere Verpflichtete der
Immobilienbranche unter Risikogesichtspunkten in das Geldwäschegesetz
aufgenommen werden müssen. Zudem bestehen Überlegungen, die Aufsichts- und
Kontrollbefugnisse der für die Berufsaufsicht zuständigen Kammern bzw.
Behörden über die auch am Immobiliengeschäft beteiligten Notare und Rechtsanwälte
im Geldwäschegesetz zu optimieren.
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ISSN 0722-8333]