[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Mai 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8378
18. Wahlperiode 10.05.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Axel Troost, Klaus Ernst, Caren Lay,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/8189 –
Förderung des Mietwohnungsneubaus mittels steuerlicher Sonderabschreibungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des
Mietwohnungsneubaus (Bundestagsdrucksache 18/7736) verfolgt die Bundesregierung
das Ziel, in Gebieten mit angespannter Wohnungslage durch den Neubau von
Mietwohnungen das Angebot an bezahlbarem Wohnraum auszuweiten. Zu
diesem Zweck soll durch die Einführung eines neuen § 7b des
Einkommensteuergesetzes (EStG) ermöglicht werden, eine auf drei Jahre begrenzte
Sonderabschreibung auf die Gebäude vorzunehmen. Konkret sieht die Regelung vor, dass
in den ersten beiden Jahren der Anschaffung oder Herstellung bis zu 10 Prozent,
im darauffolgenden Jahr maximal weitere 9 Prozent der Bemessungsgrundlage
zusätzlich zur regulären linearen Abschreibung in Höhe von 2 Prozent pro Jahr
geltend gemacht werden können. Die Bemessungsgrundlage bezieht sich auf die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten und ist begrenzt auf maximal
2 000 Euro je m2 Wohnfläche. Zum Zwecke einer zielgerichteten Förderung ist
eine Kappungsgrenze vorgesehen. Danach kann die Begünstigung nur in
Anspruch genommen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
nicht mehr als 3 000 Euro je m2 Wohnfläche betragen. Weiterhin besteht eine
zehnjährige Bindung zur entgeltlichen Nutzung als Mietwohnung. Die
Regelung richtet sich sowohl an private als auch institutionelle Investoren.
Diese indirekte Subvention zur Förderung des Mietwohnungsneubaus wird im
Gesetzentwurf von der Bundesregierung als alternativlos bezeichnet. Es bleibt
offen, aus welchen Gründen direkte Subventionen, z. B. in Form von
Investitionszulagen, auf ihre Eignung zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht
geprüft worden sind. So profitieren z. B. steuerbefreite
Wohnungsbaugenossenschaften überhaupt nicht von der steuerlichen Subvention. Auch enthält der
Gesetzentwurf keine Aussagen, mit wie vielen neuen Mietwohnungen die
Bundesregierung durch die Maßnahme rechnet. Es ist damit ungeklärt, inwieweit die
Neuregelung überhaupt einen Beitrag zur Entspannung auf dem
Mietwohnungsmarkt leisten kann oder ob die Neuregelung nur zu Mitnahmeeffekten führt.
Nicht zuletzt die Änderungsvorschläge der Länder (Bundestagsdrucksache
18/8044) weisen darauf hin, dass die geplante Neuregelung nur schwer zu
administrieren und zudem gestaltungsanfällig ist.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus beruht
auf der gemeinsamen Entscheidung der Bundeskanzlerin und der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder während der Besprechung am 3.
Dezember 2015 zur Schaffung einer steuerlichen Abschreibungsregelung zur
Förderung des Mietwohnungsneubaus in Gebieten mit angespannter Wohnungslage.
Es wurde bewusst eine „schlanke“ Regelung geschaffen, die möglichst wenig
administrativen Aufwand hervorruft, um damit für die potentiellen privaten
Investoren einen möglichst hohen Anreiz zu setzen, sich schnell für die dringend
benötigten Investitionen zur Schaffung neuen zusätzlichen Wohnraums zu
entscheiden. Auch haben sich die Länder bereit erklärt, ihren Finanzierungsanteil
entsprechend des Einkommensteuerschlüssels zu übernehmen.
Neben dieser steuerlichen Maßnahme hat das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ein Zehn-Punkte-Programm vorgelegt,
mit dem weitere wichtige Maßnahmen zur Verbesserung des Mietwohnungsbaus
umgesetzt werden sollen.
Darüber hinaus ist es Aufgabe der Länder, direkte Fördermaßnahmen zu
ergreifen, die z. B. unmittelbar dem sozialen Wohnungsbau oder nicht steuerbelasteten
öffentlichen Wohnungsbaugesellschaften und -genossenschaften zu Gute
kommen. Insoweit ist die Sonderabschreibung immer als flankierende – ergänzende –
Maßnahme zu verstehen.
1. Inwieweit existierten in der Vergangenheit ähnliche indirekte
Förderinstrumente im Einkommensteuergesetz, die vergleichbar mit der nun
beabsichtigten Sonderabschreibung nach § 7b EStG des Gesetzentwurfs sind (bitte
darstellen)?
Nach dem ehemaligen § 7b EStG konnten bis 1986 für selbstgenutztes
Wohneigentum im Rahmen einer pauschalierten Nutzungswertbesteuerung erhöhte
Absetzungen in Anspruch genommen werden. Bei Bauanträgen ab dem 28. Februar
1989 und einer Fertigstellung bis zum 1. Januar 1996 ermöglichten der ehemalige
§ 7k EStG Sonderabschreibungen für den sozialen Wohnungsbau und zeitgleich
der ehemalige § 7c erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur
Schaffung neuer Mietwohnungen.
2. Warum befürwortet die Bundesregierung zur Förderung des Neubaus von
Mietwohnungen eine indirekte Steuersubvention gegenüber einer direkten
Förderung (bitte die Vorteile einer indirekten Förderung gegenüber einer
direkten Förderung darstellen)?
Eine direkte Förderung z. B. mit einer Investitionszulage wurde im Vorfeld der
Erstellung des Gesetzentwurfs mit den Ländern diskutiert, fand aber keine
Mehrheit. Die finanziellen Auswirkungen einer Förderung durch eine indirekte
Steuersubvention wie z. B. eine Sonderabschreibung sind temporär, da sie sich durch
die späteren geringeren Abschreibungen wieder ausgleichen. Bei einer direkten
Förderung mit einer Zulage wären hingegen höhere Steuerausfälle zu erwarten,
da die direkte Förderung gewinnunabhängig wirkt und die dafür eingesetzten
Mittel nicht regenerierbar sind.
3. Wie quantifiziert die Bundesregierung den Begriff „preiswerter (Miet-)
Wohnungsneubau“ unter Abschnitt A „Problem und Ziel“ des Gesetzentwurfs
(bitte begründen)?
Für den Begriff „preiswert“ gibt es keine einheitliche Definition. Die
Wohnungsmärkte sind sehr unterschiedlich. In den Großstädten mit angespannten
Wohnungsmärkten und hohem Mietenniveau sind Mieterinnen und Mieter mit
höheren Wohnkosten belastet als in Orten mit entspanntem Wohnungsmarkt. Daher
kann es auch keine bundesweit einheitlichen Maßstäbe für preiswerten
Mietwohnungsneubau geben.
4. Welche empirischen Erkenntnisse hat die Bundesregierung für die unter
Abschnitt A „Problem und Ziel“ genannte Aussage des Gesetzentwurfs, dass
für immer mehr Haushalte die Schwierigkeit besteht, eine bezahlbare
Wohnung zu finden (bitte begründen)?
Dies zeigt sich in erster Linie an der Entwicklung der Neu- und
Wiedervermietungsmieten. Diese sind seit 2010 deutschlandweit jährlich um 3,3 Prozent
gestiegen. Dabei wiesen Großstädte wie z. B. Berlin, München und Stuttgart sowie
Universitätsstädte wie z. B. Würzburg, Ingolstadt und Göttingen deutlich höhere
Mietsteigerungen auf. Von einer solchen Entwicklung sind vor allem Haushalte
mit niedrigen und mittleren Einkommen betroffen. Die aktuelle Entwicklung
zeigt sich besonders bei der Wohnkostenbelastung der armutsgefährdeten
Haushalte. Sie hat sich bezogen auf das Einkommen von 35,1 Prozent (2010) auf
43,1 Prozent (2014) erhöht (siehe ausführlichen Wohngeld- und Mietenbericht
2014, Bundestagsdrucksache 18/6540).
5. Aus welchen Gründen wurde nicht eine alternative direkte Förderung unter
Abschnitt C „Alternativen“ des Gesetzentwurfs diskutiert und erörtert?
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder haben am 3. Dezember 2015 die Bundesregierung beauftragt, einen
Gesetzentwurf zu einer steuerlichen Abschreibungsregelung zur Förderung des
Mietwohnungsneubaus in Gebieten mit angespannter Wohnungslage zu erarbeiten.
6. Welche Anzahl von zusätzlichen Mietwohnungsneubauten und welche
Anzahl von zusätzlichen Mietwohnungen ist nach Ansicht der Bundesregierung
in den Jahren 2016 bis 2022 erforderlich, damit die unter Abschnitt A
„Problem und Ziel“ des Gesetzentwurfs festgestellte angespannte Wohnungslage
beseitigt wird (bitte begründen und die empirischen Erkenntnisse
darstellen)?
Die im Mai 2015 veröffentlichte Wohnungsmarktprognose 2030 des
Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) prognostizierte einen
Wohnungsneubaubedarf bis 2020 von rund 270 000 neuen Wohnungen pro Jahr.
Durch den zusätzlichen Bedarf aufgrund der erhöhten Zuwanderung und dem
Flüchtlingszuzug ist für die nächsten Jahre von einem Bedarf von mindestens
350 000 neuen Wohnungen pro Jahr auszugehen. Derzeit macht der
Mietwohnungsneubau laut Berechnungen der Bundesregierung auf Basis der amtlichen
Statistik etwas mehr als die Hälfte der Baugenehmigungen aus. Dieser Anteil
dürfte aufgrund der Sonderabschreibung zunehmen.
7. Wie quantifiziert die Bundesregierung die Begriffe „unteres und mittleres
Mietpreissegment“ unter Abschnitt E.1 „Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen
und Bürger“ des Gesetzentwurfs (bitte begründen)?
Es geht um Mietwohnungen, deren Miete sich Haushalte mit geringeren und
mittleren Einkommen – gegebenenfalls auch mit Unterstützung durch das Wohngeld
und die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der
Grundsicherung – leisten können.
8. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die beabsichtigte Förderung
nach § 7b EStG des Gesetzentwurfs einen Kannibalisierungseffekt in dem
Sinne bewirkt, dass die Schaffung von neuem Mietwohnraum zu Lasten des
sozialen Wohnungsbaus geht (bitte begründen)?
Der soziale Mietwohnungsbau wird genauso wie der frei finanzierte
Mietwohnungsbau durch die Sonderabschreibung gefördert. Deshalb gibt es keinen
Kannibalisierungseffekt.
9. Mit wie vielen neuen Mietwohnungen rechnet die Bundesregierung durch
die Einführung der Sonderabschreibung in den Jahren 2016 bis 2022 (bitte
die Anzahl der Mietwohnungen, der Abschreibungsobjekte, der neu
geschaffenen Wohnungsfläche insgesamt, differenziert nach Bundesländern und
Jahren angeben sowie die Berechnung erläutern)?
Die Bundesregierung rechnet durch die Einführung der Sonderabschreibung mit
folgender Anzahl an geförderten Mietwohnungen nach ihrem Zeitpunkt der
Fertigstellung:
2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Summe
9.000 65.000 101.000 112.000 55.000 10.000 0 352.000
Bei den Berechnungen wurde von folgender Verteilung der
Fertigstellungszeitpunkte nach dem Bauantrag bzw. der Bauanzeige ausgegangen:
10 Prozent im Antragjahr,
60 Prozent im ersten Folgejahr und
30 Prozent im zweiten Folgejahr.
Bei den Berechnungen wurde eine durchschnittliche Wohnfläche von 100 m²
unterstellt, was einer geschaffenen Wohnfläche von 35 Mio. m² Wohnfläche
entspricht. Angaben zur Zahl der geförderten Mietwohnungen nach Ländern liegen
nicht vor.
10. Auf welche empirischen Erkenntnisse erstreckt sich die unter Frage 9
genannte Wirkungsweise der Sonderabschreibung (bitte begründen)?
Die Bundesregierung hat auf Basis der Bautätigkeit und der Baugenehmigungen
der vergangenen Jahre, von Prognosen der Wirtschaftsforschungsinstitute sowie
der BBSR-Wohnungsmarktprognose 2030 eine Prognose der Baugenehmigungen
im Fördergebiet im Förderzeitraum 2016 bis 2018 mit und ohne
Sonderabschreibung erstellt.
11. Mit wie vielen neuen Mietwohnungen rechnet die Bundesregierung durch
die Einführung der Sonderabschreibung in den Jahren 2016 bis 2022 unter
Beachtung der Förderungsgrenzen nach den Vorschlägen der Länder auf
Bundestagsdrucksache 18/8044 (bitte die Anzahl der Mietwohnungen, der
Abschreibungsobjekte, der neu geschaffenen Wohnungsfläche insgesamt,
differenziert nach Bundesländern und Jahren angeben sowie die Berechnung
erläutern)?
Die Bundesregierung rechnet durch die Einführung der Sonderabschreibung unter
Herabsenkung der Baukostenobergrenze und der förderfähigen
Bemessungsgrundlage mit folgender Anzahl an geförderten Mietwohnungen nach ihrem
Zeitpunkt der Fertigstellung:
2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Summe
8.000 58.000 90.000 99.000 49.000 9.000 - 313.000
Für die Berechnung der Fallzahlen wurde – wie auf
Bundestagsdrucksache 18/8044 vorgeschlagen – eine Baukostenobergrenze von 2 600 Euro je m²
Wohnfläche und eine förderfähige Bemessungsgrundlage von höchstens
1 800 Euro je m² Wohnfläche berücksichtigt.
Bei den Berechnungen wurde von folgender Verteilung der
Fertigstellungszeitpunkte nach dem Bauantrag bzw. der Bauanzeige ausgegangen:
10 Prozent im Antragjahr,
60 Prozent im ersten Folgejahr und
30 Prozent im zweiten Folgejahr.
Bei den Berechnungen wurde eine durchschnittliche Wohnfläche von 100 m²
unterstellt, was einer geschaffenen Wohnfläche von 31 Mio. m² Wohnfläche
entspricht. Angaben zur Zahl der geförderten Mietwohnungen nach Ländern liegen
nicht vor.
12. Welche fiskalischen Mindereinnahmen ergeben sich aus der befristeten
Einführung der geplanten Sonderabschreibung nach § 7b EStG des
Gesetzentwurfs in den Jahren 2016 bis 2030 (bitte differenziert nach Jahren,
Gebietskörperschaften und Steuerarten angeben)?
Die finanziellen Auswirkungen der Sonderabschreibung nach § 7b EStG-E
können für die Jahre 2016 bis 2030 der beigefügten Anlage entnommen werden.
13. Mit welchem Erfüllungsaufwand rechnet die Bundesregierung für die
Wirtschaft und die steuerpflichtigen Personen in den Jahren 2016 bis 2022 durch
die Inanspruchnahme des § 7b EStG des Gesetzentwurfs (bitte die Anzahl an
betroffenen Personen angeben)?
Auf die Ausführungen im Gesetzentwurf in den Abschnitten E.1 und E.2 wird
verwiesen.
14. Welche empirischen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Höhe
der Herstellungskosten von Wohnimmobilien in den Jahren 2010 bis 2015
(bitte differenziert nach Jahren angeben und unter gesondertem Ausweis der
Kosten, die auf Grund und Boden entfallen)?
Es gibt keine amtliche Statistik, die die Baukosten systematisch erfasst. Eine
Zeitreihe mit Herstellungskosten von Wohnimmobilien in den Jahren 2010 bis 2015
in Jahresschritten liegt nicht vor. Daher wurden im Rahmen der Arbeiten zur
Baukostensenkungskommission verschiedene Auswertungen zur Höhe von
Baukosten durchgeführt und analysiert.
Zu den Herstellungskosten gehören die Baukostengruppen 300 bis 700 des
Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern (BKI):
300 Bauwerk, Baukonstruktion,
400 Bauwerk, technische Anlagen,
500 Außenanlagen,
600 Ausstattung und Kunstwerke,
700 Baunebenkosten.
Eine Auswertung von Baukosten aus der Perspektive von Bauherren und
Investoren mithilfe des BKI-Kostenplaners ergab für 33 Mehrfamilienhäuser im
mittleren Standard eine Steigerung der Kostengruppen 300 und 400 um jährlich
4,5 Prozent zwischen 1999 und 2014. Von 2002 bis 2013 stiegen die Kosten pro
m² Wohnfläche von 1 170 Euro auf 1 840 Euro. Dabei bestehen große regionale
Unterschiede. Der Baukostenindex des Statistischen Bundesamts kommt
zwischen 1999 und 2014 nur auf eine Steigerung von jährlich 2,1 Prozent, weil hier
Qualitätssteigerungen herausgerechnet werden. Die Kostengruppe 500 hängt im
besonderen Maße von den jeweiligen Bedingungen des konkreten Bauvorhabens
ab und schwankt sehr stark. Die Kosten lagen 2014 in einer Größenordnung von
70 bis 210 Euro je m² Wohnfläche. In der Kostengruppe 600 fallen in der Regel
nur geringe Kosten an.
Baunebenkosten der Kostengruppe 700 werden in der Regel in Abhängigkeit von
den Kosten der Gruppen 300 und 400 ausgewiesen, weil sie in einem
unmittelbaren Zusammenhang stehen. Sie bewegen sich in einer Spanne von rund 18 bis
24 Prozent der Summe der Kosten in den Gruppen 300 und 400. Kosten, die auf
Grund und Boden entfallen, gehören nicht zu den Herstellungskosten und fallen
daher nicht in die Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung.
15. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung des Bundesrates (Nummer 1
auf Bundestagsdrucksache 18/8044) zu, dass nicht steuerbelastete
öffentliche Wohnungsbaugesellschaften und Vermietungsgenossenschaften an der
vorgesehenen Sonderabschreibung regelmäßig nicht partizipieren (bitte
begründen)?
Die Bundesregierung stimmt dieser Auffassung zu. Eine steuerliche Förderung
mittels Sonderabschreibung wirkt nur, soweit auch eine Verringerung der
Steuerlasten beim jeweiligen Unternehmen/Investor tatsächlich eintritt.
16. Inwieweit befürwortet die Bundesregierung den Einsatz von zusätzlichen
Förderinstrumenten, damit auch nicht steuerbelastete Haushalte und
Körperschaften einen Anreiz zur Schaffung von neuem Wohnraum erhalten (bitte
begründen)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
17. Inwieweit befürwortet die Bundesregierung eine Ausweitung der
beabsichtigten Förderung auch auf neu geschaffenen Wohnraum zur eigenen Nutzung
(bitte begründen)?
Um die Systematik des heutigen Einkommensteuerrechts nicht zu durchbrechen,
sollte von einer Einführung einer besonderen Abschreibungsvorschrift für
selbstgenutzte Immobilien abgesehen werden. Nach den geltenden gesetzlichen
Regelungen können für im privaten Bereich angeschaffte Wirtschaftsgüter, die der
privaten Lebensführung und damit nicht der Erzielung von Einkünften dienen, keine
steuerlichen Abschreibungen vorgenommen werden.
18. Wie kann durch die Finanzverwaltung überprüft werden, dass der neu
geschaffene Wohnraum nach § 7b Absatz 2 EStG des Gesetzentwurfs
mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung oder der Herstellung zur entgeltlichen
Überlassung zu Wohnzwecken genutzt wird, insbesondere in Fällen einer
zwischenzeitlichen Veräußerung (bitte begründen)?
Der Nachweis erfolgt am Ende des zehnjährigen Nutzungszeitraums durch eine
Abfrage im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer bzw.
Körperschaftsteuer. Im Fall einer Veräußerung hat der Begünstigte für diesen Nachweis Sorge
zu tragen.
19. Wie ermitteln sich die in § 7b Absatz 5 EStG des Gesetzentwurfs genannten
Anschaffungs- und Herstellungskosten (bitte begründen)?
20. Inwieweit sind nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten bei der
Förderobergrenze und der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen (bitte
begründen)?
Die Fragen 19 und 20 werden zusammen beantwortet.
§ 7b Absatz 5 EStG-E bezieht sich ausschließlich auf die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der begünstigten Investition. Es gelten dieselben Grundsätze
wie bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die lineare Abschreibung.
Im Falle einer Anschaffung sind die Anschaffungskosten ggf. mittels einer
Kaufpreisaufteilung in einen Grund- und Bodenanteil sowie einen Gebäudeanteil
aufzuteilen. Für die Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten gelten
§ 255 des Handelsgesetzbuchs und die für die Einkommensbesteuerung
maßgebenden Grundsätze. Danach sind in die Ermittlung der auf ein Gebäude
entfallenden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten daher auch
Anschaffungsnebenkosten sowie nachträglich anfallende Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
einzubeziehen.
21. Inwieweit erfasst die Förderung nach § 7b EStG des Gesetzentwurfs auch
bisher gewerblich genutzte Objekte, die in Mietwohnungen umgebaut oder
umgewandelt werden (bitte begründen)?
22. Inwieweit erfasst die Förderung nach § 7b EStG des Gesetzentwurfs auch
den Um- oder Ausbau bisher fremdvermieteter Objekte (bitte begründen)?
Die Fragen 21 und 22 werden zusammen beantwortet.
Ausbau-/Umbau- bzw. Umwidmungsmaßnahmen werden durch den
Gesetzentwurf nicht erfasst. Es wurde bewusst eine „schlanke“ Regelung geschaffen, die
möglichst wenig administrativen Aufwand hervorruft.
23. Nach welchen Grundsätzen ist die in § 7b Absatz 5 EStG des Gesetzentwurfs
genannte Wohnfläche zu ermitteln, und wie ist hierbei sichergestellt, dass
die Berechnung innerhalb der Länder einheitlich vollzogen wird (bitte
begründen)?
Die Ermittlung der begünstigten Wohnfläche erfolgt nach den einheitlichen
Maßstäben der Wohnflächenverordnung. Die einheitliche Anwendung soll im
Verwaltungswege sichergestellt werden.
24. Inwieweit kann ausgeschlossen werden, dass die beabsichtigte Neuregelung
durch Mietverträge zwischen nahen Angehörigen zu nicht marktüblichen
Mietpreisen missbräuchlich im Sinne des Gesetzeszwecks ausgenutzt wird
(bitte begründen)?
Mietverträge zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt,
soweit sie einem Fremdvergleich standhalten. Beträgt das Entgelt für die
Überlassung einer Wohnung weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist
die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil
aufzuteilen. Die mit der Vermietung zusammenhängenden Aufwendungen sind
nur anteilig im Rahmen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung als
Werbungskosten abzugsfähig (§ 21 Absatz 2 EStG). Dies gilt auch für die im Gesetzentwurf
geplante Sonderabschreibung.
25. In welchem Umfang entfällt nachträglich die gewährte Sonderabschreibung,
wenn sich nach Anschaffung oder Herstellung die ursprünglich ermittelte
Wohnfläche innerhalb der Zehn-Jahres-Frist, z. B. durch Umwidmungen der
Nutzung, verringert (bitte begründen)?
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 18. März 2016
(Bundesratsdrucksache 67/16 (Beschluss)) gefordert, dass ein Verstoß gegen die
Nutzungsvoraussetzungen zur Rückgängigmachung der in Anspruch genommenen
Sonderabschreibungen führen soll. Die Bundesregierung unterstützt diese Forderung,
soweit die Rückgängigmachung nur für den Teil der geförderten Wohnfläche
erfolgt, für den die Nutzungsvoraussetzungen nicht eingehalten worden sind.
26. In welchen Ländern wurden noch keine Rechtsverordnungen erlassen, die
nach den §§ 556d, 558 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angespannte
Wohnungsmärkte bzw. Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze ausweisen, und
inwieweit geht in diesen Ländern die beabsichtigte Förderung ins Leere
(bitte begründen)?
In Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Sachsen-Anhalt wurden bisher
keine entsprechenden Rechtsverordnungen erlassen. Dabei handelt es sich mit
Ausnahme von Teilen der Ostseeküste von Mecklenburg-Vorpommern um
entspannte Wohnungsmärkte. Drei Küstengemeinden in Mecklenburg-Vorpommern
(Bad Doberan, Rostock und Greifswald) mit überdurchschnittlichem
Mietenniveau (Mietenstufe IV des Wohngelds) profitieren von der Sonderabschreibung.
Niedersachsen will laut Regierungserklärung vom März 2016 Mitte des Jahres
eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen. 24 Gemeinden und der Landkreis
Harburg liegen aufgrund ihrer Mietenstufe bereits im Fördergebiet.
27. Inwieweit wurde bei der Europäischen Kommission um beihilferechtliche
Genehmigung gebeten, und wie ist diesbezüglich der Sachstand?
Die Bundesregierung hat die Regelung bei der Europäischen Kommission aus
Gründen der Rechtssicherheit angemeldet. Das Verfahren ist noch nicht
abgeschlossen.
28. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass infolge regionaler
Unterschiede zwischen den Ländern, u. a. auch durch unterschiedliche
Steuersätze bei der Grunderwerbsteuer, die Herstellungskosten für neue
Wohnimmobilien sehr stark schwanken, so dass eine einheitliche Förderobergrenze,
wie sie jetzt in § 7b EStG des Gesetzentwurfs beabsichtigt wird, zu keiner
sachgerechten und zielgerichteten Förderung führt (bitte begründen)?
Eine einheitliche Förderobergrenze (förderfähige Bemessungsgrundlage) ist
sinnvoll. Sie trägt dazu bei, die Förderung zielgenau auf Investoren auszurichten, die
sich im preiswerten (Miet-)Wohnungsmarkt engagieren. Bei der Ausgestaltung
der Regelung ist berücksichtigt worden, dass die Baukosten regional
unterschiedlich ausfallen. Daher sieht der Gesetzentwurf nicht nur eine Förderobergrenze für
die Bemessungsgrundlage vor, sondern auch eine höhere absolute
Baukostenobergrenze, bei deren Überschreitung die Förderung insgesamt entfällt. Damit
wird ein Toleranzspielraum geschaffen, der unter anderem auch den regional
unterschiedlichen Baukosten Rechnung trägt (vgl. Gesetzesbegründung zu § 7b
Absatz 3 EStG-E). Diese Lösung ist rechtssicherer und für die Beteiligten in der
Praxis einfacher zu handhaben als regional unterschiedliche Grenzen.
29. Inwieweit befürwortet die Bundesregierung die Förderung nach § 7b EStG
an eine Mietpreisobergrenze zu koppeln, um dadurch einen zielgerichteten
Mietwohnungsneubau für mittlere und untere Einkommensgruppen zu
bewirken (bitte begründen)?
Die Bundesregierung lehnt die Einführung einer Sozialbindung wie z. B. die
Begrenzung der Miethöhe ab. Solche Regelungen würden zu extrem hohem
Verwaltungsaufwand über den gesamten Bindungszeitraum sowohl für die Bürgerinnen
und Bürger und die Unternehmen als auch für die Verwaltung führen und stünden
zudem in keinem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der Förderung. Die
Fördererwartung des aufgehobenen § 7k EStG, der eine Sozialbindung als
Tatbestandsvoraussetzung hatte, wurde bei weitem nicht erreicht.
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ISSN 0722-8333]