Förderung des Mietwohnungsneubaus mittels steuerlicher Sonderabschreibungen
der Abgeordneten Dr. Axel Troost, Klaus Ernst, Caren Lay, Susanna Karawanskij, Kerstin Kassner, Jutta Krellmann, Thomas Lutze, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus (Bundestagsdrucksache 18/7736) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, in Gebieten mit angespannter Wohnungslage durch den Neubau von Mietwohnungen das Angebot an bezahlbarem Wohnraum auszuweiten. Zu diesem Zweck soll durch die Einführung eines neuen § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermöglicht werden, eine auf drei Jahre begrenzte Sonderabschreibung auf die Gebäude vorzunehmen. Konkret sieht die Regelung vor, dass in den ersten beiden Jahren der Anschaffung oder Herstellung bis zu 10 Prozent, im darauffolgenden Jahr maximal weitere 9 Prozent der Bemessungsgrundlage zusätzlich zur regulären linearen Abschreibung in Höhe von 2 Prozent pro Jahr geltend gemacht werden können. Die Bemessungsgrundlage bezieht sich auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und ist begrenzt auf maximal 2 000 Euro je m2 Wohnfläche. Zum Zwecke einer zielgerichteten Förderung ist eine Kappungsgrenze vorgesehen. Danach kann die Begünstigung nur in Anspruch genommen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 3 000 Euro je m2 Wohnfläche betragen. Weiterhin besteht eine zehnjährige Bindung zur entgeltlichen Nutzung als Mietwohnung. Die Regelung richtet sich sowohl an private als auch institutionelle Investoren.
Diese indirekte Subvention zur Förderung des Mietwohnungsneubaus wird im Gesetzentwurf von der Bundesregierung als alternativlos bezeichnet. Es bleibt offen, aus welchen Gründen direkte Subventionen, z. B. in Form von Investitionszulagen, auf ihre Eignung zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht geprüft worden sind. So profitieren z. B. steuerbefreite Wohnungsbaugenossenschaften überhaupt nicht von der steuerlichen Subvention. Auch enthält der Gesetzentwurf keine Aussagen, mit wie vielen neuen Mietwohnungen die Bundesregierung durch die Maßnahme rechnet. Es ist damit ungeklärt, inwieweit die Neuregelung überhaupt einen Beitrag zur Entspannung auf dem Mietwohnungsmarkt leisten kann oder ob die Neuregelung nur zu Mitnahmeeffekten führt. Nicht zuletzt die Änderungsvorschläge der Länder (Bundestagsdrucksache 18/8044) weisen darauf hin, dass die geplante Neuregelung nur schwer zu administrieren und zudem gestaltungsanfällig ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen29
Inwieweit existierten in der Vergangenheit ähnliche indirekte Förderinstrumente im Einkommensteuergesetz, die vergleichbar mit der nun beabsichtigten Sonderabschreibung nach § 7b EStG des Gesetzentwurfs sind (bitte darstellen)?
Warum befürwortet die Bundesregierung zur Förderung des Neubaus von Mietwohnungen eine indirekte Steuersubvention gegenüber einer direkten Förderung (bitte die Vorteile einer indirekten Förderung gegenüber einer direkten Förderung darstellen)?
Wie quantifiziert die Bundesregierung den Begriff „preiswerter (Miet-)Wohnungsneubau“ unter Abschnitt A „Problem und Ziel“ des Gesetzentwurfs (bitte begründen)?
Welche empirischen Erkenntnisse hat die Bundesregierung für die unter Abschnitt A „Problem und Ziel“ genannte Aussage des Gesetzentwurfs, dass für immer mehr Haushalte die Schwierigkeit besteht, eine bezahlbare Wohnung zu finden (bitte begründen)?
Aus welchen Gründen wurde nicht eine alternative direkte Förderung unter Abschnitt C „Alternativen“ des Gesetzentwurfs diskutiert und erörtert?
Welche Anzahl von zusätzlichen Mietwohnungsneubauten und welche Anzahl von zusätzlichen Mietwohnungen ist nach Ansicht der Bundesregierung in den Jahren 2016 bis 2022 erforderlich, damit die unter Abschnitt A „Problem und Ziel“ des Gesetzentwurfs festgestellte angespannte Wohnungslage beseitigt wird (bitte begründen und die empirischen Erkenntnisse darstellen)?
Wie quantifiziert die Bundesregierung die Begriffe „unteres und mittleres Mietpreissegment“ unter Abschnitt E.1 „Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger“ des Gesetzentwurfs (bitte begründen)?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die beabsichtigte Förderung nach § 7b EStG des Gesetzentwurfs einen Kannibalisierungseffekt in dem Sinne bewirkt, dass die Schaffung von neuem Mietwohnraum zu Lasten des sozialen Wohnungsbaus geht (bitte begründen)?
Mit wie vielen neuen Mietwohnungen rechnet die Bundesregierung durch die Einführung der Sonderabschreibung in den Jahren 2016 bis 2022 (bitte die Anzahl der Mietwohnungen, der Abschreibungsobjekte, der neu geschaffenen Wohnungsfläche insgesamt, differenziert nach Bundesländern und Jahren angeben sowie die Berechnung erläutern)?
Auf welche empirischen Erkenntnisse erstreckt sich die unter Frage 9 genannte Wirkungsweise der Sonderabschreibung (bitte begründen)?
Mit wie vielen neuen Mietwohnungen rechnet die Bundesregierung durch die Einführung der Sonderabschreibung in den Jahren 2016 bis 2022 unter Beachtung der Förderungsgrenzen nach den Vorschlägen der Länder auf Bundestagsdrucksache 18/8044 (bitte die Anzahl der Mietwohnungen, der Abschreibungsobjekte, der neu geschaffenen Wohnungsfläche insgesamt, differenziert nach Bundesländern und Jahren angeben sowie die Berechnung erläutern)?
Welche fiskalischen Mindereinnahmen ergeben sich aus der befristeten Einführung der geplanten Sonderabschreibung nach § 7b EStG des Gesetzentwurfs in den Jahren 2016 bis 2030 (bitte differenziert nach Jahren, Gebietskörperschaften und Steuerarten angeben)?
Mit welchem Erfüllungsaufwand rechnet die Bundesregierung für die Wirtschaft und die steuerpflichtigen Personen in den Jahren 2016 bis 2022 durch die Inanspruchnahme des § 7b EStG des Gesetzentwurfs (bitte die Anzahl an betroffenen Personen angeben)?
Welche empirischen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Höhe der Herstellungskosten von Wohnimmobilien in den Jahren 2010 bis 2015 (bitte differenziert nach Jahren angeben und unter gesondertem Ausweis der Kosten, die auf Grund und Boden entfallen)?
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung des Bundesrates (Nummer 1 auf Bundestagsdrucksache 18/8044) zu, dass nicht steuerbelastete öffentliche Wohnungsbaugesellschaften und Vermietungsgenossenschaften an der vorgesehenen Sonderabschreibung regelmäßig nicht partizipieren (bitte begründen)?
Inwieweit befürwortet die Bundesregierung den Einsatz von zusätzlichen Förderinstrumenten, damit auch nicht steuerbelastete Haushalte und Körperschaften einen Anreiz zur Schaffung von neuem Wohnraum erhalten (bitte begründen)?
Inwieweit befürwortet die Bundesregierung eine Ausweitung der beabsichtigten Förderung auch auf neu geschaffenen Wohnraum zur eigenen Nutzung (bitte begründen)?
Wie kann durch die Finanzverwaltung überprüft werden, dass der neu geschaffene Wohnraum nach § 7b Absatz 2 EStG des Gesetzentwurfs mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung oder der Herstellung zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken genutzt wird, insbesondere in Fällen einer zwischenzeitlichen Veräußerung (bitte begründen)?
Wie ermitteln sich die in § 7b Absatz 5 EStG des Gesetzentwurfs genannten Anschaffungs- und Herstellungskosten (bitte begründen)?
Inwieweit sind nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten bei der Förderobergrenze und der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen (bitte begründen)?
Inwieweit erfasst die Förderung nach § 7b EStG des Gesetzentwurfs auch bisher gewerblich genutzte Objekte, die in Mietwohnungen umgebaut oder umgewandelt werden (bitte begründen)?
Inwieweit erfasst die Förderung nach § 7b EStG des Gesetzentwurfs auch den Um- oder Ausbau bisher fremdvermieteter Objekte (bitte begründen)?
Nach welchen Grundsätzen ist die in § 7b Absatz 5 EStG des Gesetzentwurfs genannte Wohnfläche zu ermitteln, und wie ist hierbei sichergestellt, dass die Berechnung innerhalb der Länder einheitlich vollzogen wird (bitte begründen)?
Inwieweit kann ausgeschlossen werden, dass die beabsichtigte Neuregelung durch Mietverträge zwischen nahen Angehörigen zu nicht marktüblichen Mietpreisen missbräuchlich im Sinne des Gesetzeszwecks ausgenutzt wird (bitte begründen)?
In welchem Umfang entfällt nachträglich die gewährte Sonderabschreibung, wenn sich nach Anschaffung oder Herstellung die ursprünglich ermittelte Wohnfläche innerhalb der Zehn-Jahres-Frist, z. B. durch Umwidmungen der Nutzung, verringert (bitte begründen)?
In welchen Ländern wurden noch keine Rechtsverordnungen erlassen, die nach den §§ 556d, 558 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angespannte Wohnungsmärkte bzw. Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze ausweisen, und inwieweit geht in diesen Ländern die beabsichtigte Förderung ins Leere (bitte begründen)?
Inwieweit wurde bei der Europäischen Kommission um beihilferechtliche Genehmigung gebeten, und wie ist diesbezüglich der Sachstand?
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass infolge regionaler Unterschiede zwischen den Ländern, u. a. auch durch unterschiedliche Steuersätze bei der Grunderwerbsteuer, die Herstellungskosten für neue Wohnimmobilien sehr stark schwanken, so dass eine einheitliche Förderobergrenze, wie sie jetzt in § 7b EStG des Gesetzentwurfs beabsichtigt wird, zu keiner sachgerechten und zielgerichteten Förderung führt (bitte begründen)?
Inwieweit befürwortet die Bundesregierung die Förderung nach § 7b EStG an eine Mietpreisobergrenze zu koppeln, um dadurch einen zielgerichteten Mietwohnungsneubau für mittlere und untere Einkommensgruppen zu bewirken (bitte begründen)?