[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 3. Juni 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8694
18. Wahlperiode 07.06.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln),
Tom Koenigs, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8192 –
Menschenrechtliche Lage in Algerien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 3. Februar 2016 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Einstufung
der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der
Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten beschlossen. Folge der
Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten ist die Beschränkung von
Verfahrensrechten, Rechtsschutzmöglichkeiten sowie sozialen und wirtschaftlichen Rechten
von Schutzsuchenden aus diesen Staaten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren Herkunftsstaaten“ nach wie vor für
falsch.
Bei der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten sind die Vorgaben des
Grundgesetzes und der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) einzuhalten.
Nach Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes muss „auf Grund der
Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse
gewährleistet [erscheinen], dass dort weder politische Verfolgung noch
unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“. Nach
Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum sicheren Herkunftsstaat
bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung
der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen
politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder
eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter
oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch
Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder
innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind“. Berichte zahlreicher
staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und Organisationen belegen, dass
diese Voraussetzungen in Algerien nicht erfüllt sind (s. etwa Amnesty
International, Stellungnahme vom 2. Februar 2016 zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Bestimmung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere
Herkunftsstaaten, S. 10).
Menschenrechtliche Lage von ethnischen Minderheiten
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der Kabylen und Tuaregs in
Algerien aus menschenrechtlicher Perspektive?
Eine nach Bevölkerungsgruppen diskriminierende algerische Gesetzgebung
existiert nach Ansicht der Bundesregierung nicht. Die Kabylen haben ihre kulturelle
Identität weitgehend erhalten, die nach der Verfassung Bestandteil der
algerischen Identität ist. Kabylen finden sich in Schlüsselpositionen der Regierung wie
auch in angesehenen Positionen in allen Bereichen der Gesellschaft. Spannungen
zwischen Regierung und Kabylenorganisationen haben sich seit 2004 deutlich
verringert. Das Tamazight, die gemeinsame Berbersprache, wurde im Jahr 2002
zunächst zur „nationalen Sprache“, mit Inkrafttreten der geänderten Verfassung
am 7. März 2016 auch zur Amtssprache erklärt.
Die nomadisch lebenden Tuareg bilden eine zahlenmäßig kleine Gruppe, über
ethnisch motivierte Benachteiligungen durch die algerische Regierung liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Menschenrechtliche Lage von religiösen Minderheiten
Vorbemerkung der Bundesregierung zu religiösen Minderheiten in Algerien
Die algerische Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion. Nach Artikel 36
Satz 2 der algerischen Verfassung ist die Freiheit der Religionsausübung
gewährleistet, sofern dadurch nicht gegen anderes Recht verstoßen wird, wie etwa das
Verbot der Missionierung. Diskriminierung aus religiösen Gründen ist verboten.
98 bis 99 Prozent der algerischen Bevölkerung sind malekitisch-sunnitische
Moslems. In Algerien leben zudem geschätzte 20 000 bis 100 000 Christinnen und
Christen, davon sind etwa die Hälfte Ausländer (12 000 bis 15 000 römisch-
katholisch, bis zu 30 000 evangelisch, 1 000 bis 1 500 ägyptische Kopten,
Mitglieder evangelikaler Gruppierungen). Jüdischen Glaubens sind etwa 200 Personen.
Zu der Anzahl von Schiiten liegen keine belastbaren Zahlenangaben vor. Die der
Schia zugerechnete Gruppe der Ibaditen umfasst 25 000 bis 30 000 Mitglieder.
2. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Christinnen und
Christen in Algerien aus menschenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden gegen Christinnen und Christen christenfeindlich
motivierte Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor
solchen Straftaten?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu christenfeindlich motivierten
Straftaten vor. Der algerische Minister für religiöse Angelegenheiten, Mohamed
Aissa, erklärte bei seinem Amtsantritt 2014, er sei „der Minister aller religiöser
Angelegenheiten, nicht nur der muslimischen.“ Die algerischen Behörden sind
gehalten, alle Straftaten, unabhängig vom Glauben des Opfers, zu verfolgen.
b) Inwiefern kommt es zu Zerstörungen, Beschädigungen und
Verunstaltungen von Kirchen und anderen christlichen Einrichtungen, und inwiefern
gehen die Behörden präventiv bzw. repressiv gegen solche Handlungen
vor?
In den zurückliegenden Jahren sind christliche Friedhöfe aus der französischen
Kolonialzeit mehrfach geschändet und Kreuze aus Eisen entfernt worden,
letzteres offenbar vor allem, um das Metall wirtschaftlich zu nutzen. Vereinzelt
konnten die mutmaßlichen Täter verhaftet werden. Kirchen, insbesondere an
prominenten Orten, werden durch Sicherheitskräfte geschützt.
c) Inwiefern werden Christinnen und Christen beim Zugang zu öffentlichen
Leistungen benachteiligt?
Im Einzelfall kann es für Christinnen und Christen beim Zugang zu öffentlichen
Leistungen zu Benachteiligungen kommen. So ist der Fall einer
schwerbehinderten Person bekannt, die zum christlichen Glauben übergetreten war und vom
Erhalt der Sozialhilfe ausgeschlossen wurde. Ein Grund für derartige
Benachteiligungen dürfte mangelnde Toleranz durch Einzelpersonen sein.
d) Inwiefern werden Christinnen und Christen beim Zugang zu Arbeit,
Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr
benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher
Benachteiligung?
In Einzelfällen kann es zu Benachteiligungen von Christinnen und Christen
kommen, siehe auch die Antwort zu Frage 2c. Eltern von Kindern christlichen
Glaubens sorgen sich trotz verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots aus
religiösen Gründen vor Stigmatisierung und Benachteiligung, wenn ihre Kinder aus
dem islamischen Religionsunterricht austreten.
e) Inwiefern werden Missionierung und die Konversion zum Christentum
strafrechtlich bzw. anderweitig geahndet?
Missionierung ist nach algerischem Recht verboten, sie kann mit einer Geldstrafe
zwischen 4 000 und 8 000 Euro und mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünf Jahren
bestraft werden. Auch der Versuch der Missionierung ist strafbar. Zur strafrechtlichen
Verfolgung von Konversion liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Jüdinnen und Juden in
Algerien aus menschenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden gegen Jüdinnen und Juden antisemitisch motivierte
Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen
Straftaten?
Über antisemitisch motivierte Straftaten liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor. Die zuständigen Behörden sind gehalten, gegen jegliche
Straftaten einzuschreiten.
b) Inwiefern kommt es zu Zerstörungen, Beschädigungen und
Verunstaltungen von jüdischen Einrichtungen, und inwiefern gehen die Behörden
präventiv bzw. repressiv gegen solche Handlungen vor?
c) Inwiefern werden Jüdinnen und Juden beim Zugang zu öffentlichen
Leistungen benachteiligt?
d) Inwiefern werden Jüdinnen und Juden beim Zugang zu Arbeit, Bildung,
Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr
benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher
Benachteiligung?
Die Fragen 3b bis 3d werden zusammengefasst beantwortet.
Benachteiligungen von Jüdinnen und Juden beim Zugang zu Arbeit, Bildung,
Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
e) Inwiefern wird die Konversion zum Judentum strafrechtlich bzw.
anderweitig geahndet?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2e verwiesen.
4. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Angehörigen anderer,
nichtislamischer Religionsgemeinschaften in Algerien aus
menschenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden gegen Angehörige anderer Religionsgemeinschaften
durch gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit motivierte Straftaten
begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen Straftaten?
b) Inwiefern werden Angehörige anderer Religionsgemeinschaften beim
Zugang zu öffentlichen Leistungen benachteiligt?
c) Inwiefern werden Angehörige anderer Religionsgemeinschaften beim
Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen
Rechtsverkehr benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor
solcher Benachteiligung?
d) Inwiefern wird Religionsfreiheit von Angehörigen anderer
Religionsgemeinschaften gewährleistet, und inwiefern werden Angehörige anderer
Religionsgemeinschaften wegen ihres Glaubens bzw. wegen der
Ausübung ihrer Religion strafrechtlich bzw. anderweitig belangt?
e) Inwiefern werden Missionierung und die Konversion zu einem anderen
Glauben strafrechtlich bzw. anderweitig geahndet?
Die Fragen 4 bis 4e werden zusammengefasst beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind andere, nichtislamische
Religionsgemeinschaften in Algerien nicht verbreitet.
5. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Mozabitinnen und
Mozabiten in Algerien aus menschenrechtlicher Perspektive?
Zwischen Mozabiten und Arabern bestehen soziale Spannungen mit
gegenseitigen Vorwürfen von Abgrenzung, verhinderter Integration und in der Talebene
Mzab auch von territorialer Bedrängung. Im Juli 2015 eskalierten diese
Spannungen in der Oasenstadt Ghardaia (etwa 100 000 Einwohner). Bei tätlichen
Auseinandersetzungen gab es Pressemeldungen zufolge binnen 24 Stunden 25 Tote
sowie etwa 100 Verletzte. Premierminister Abdelmalek Sellal und zwei Minister
begaben sich nach den blutigen Auseinandersetzungen nach Ghardaia und sagten
zu, alles zu unternehmen, um eine Wiederholung von Konflikten zu vermeiden.
Ferner kündigte die Regierung Förderprogramme für die Region an, um durch
eine wirtschaftliche Stärkung den allgemeinen Lebensstandard zu verbessern und
damit gesellschaftliches Konfliktpotenzial zu entschärfen.
6. Inwiefern ist die interreligiöse bzw. interkonfessionelle Eheschließung in
Algerien, insbesondere zwischen Muslimen und Nichtmuslimen, nach
Kenntnis der Bundesregierung rechtlich möglich?
Die Eheschließung eines muslimischen Manns mit einer nichtmuslimischen Frau
ist rechtlich unproblematisch, solange die Frau einer monotheistischen Religion
angehört. Die Eheschließung einer muslimischen Frau mit einem
nichtmuslimischen Mann ist nicht möglich. In der Praxis gibt es jedoch eine erhebliche Zahl
von Eheschließungen in solchen Konstellationen auf Grundlage einer von einer
Moschee stammenden, leicht erhältlichen Bescheinigung, welche den Übertritt
des Mannes zum Islam bekundet. Bei sonstigen interreligiösen oder
interkonfessionellen Eheschließungen sind der Bundesregierung keine rechtlichen
Hindernisse bekannt.
7. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung Gotteslästerung bzw.
Blasphemie in Algerien strafbar, welche Handlungen werden von dem
Straftatbestand erfasst, und in wie vielen Fällen kam es seit dem Jahr 2012 zu
rechtskräftigen Verurteilungen?
Blasphemie wird gemäß Artikel 144 des Strafgesetzbuchs mit drei Monaten bis
zu fünf Jahren Haft beziehungsweise einer Geldstrafe zwischen 400 und 800 Euro
bestraft. Tathandlungen sind Beleidigung des Propheten und der Gesandten
Gottes, Herabwürdigung von Lehre und Glaubenssätzen des Islam, und zwar durch
Schrift, Zeichnung, Erklärung oder andere Mittel. Es gibt keine veröffentlichten
Statistiken zu entsprechenden Straftaten.
Menschenrechtliche Lage von Frauen, Jugendlichen und Kindern
8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Frauen und Mädchen in
Algerien aus menschenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt geschützt?
Frauen und Mädchen werden durch Strafrechtsnormen wie Tatbestände der
Körperverletzung, der Kindesmisshandlung und dem Verbot der Vergewaltigung
(nicht in der Ehe) geschützt. In den letzten zwei Jahren erlassene Strafnormen
betreffen neben Kindesentführungen auch die Vergewaltigung von Kindern,
Inzest und Kinderprostitution. Zum Schutz von Mädchen wird auf die Antwort zu
Frage 9 verwiesen. Seit Januar 2016 ist ein von Nichtregierungsorganisationen
lange gefordertes Gesetz zum Schutz von Frauen in Kraft, das neben häuslicher
Gewalt auch die sexuelle Belästigung von Frauen in der Öffentlichkeit unter
Strafe stellt. Der Strafrahmen sieht mehrjährige Freiheitsstrafen vor. Wird durch
die Tat (auch unvorsätzlich) der Tod der Frau verursacht, ist eine lebenslängliche
Freiheitsstrafe vorgesehen. Staatspräsident Abd al-Aziz Bouteflika hat zum
Internationalen Frauentag 2015 gefordert, mehr Einrichtungen zum Schutz der Frauen
in Algerien zu schaffen.
b) Inwiefern werden Frauen beim Zugang zu öffentlichen Ämtern rechtlich
oder tatsächlich benachteiligt?
Eine rechtliche Benachteiligung existiert nach Kenntnis der Bundesregierung
nicht. Gemäß dem neuen Artikel 31 der am 7. März 2016 revidierten Verfassung
unterstützt der Staat die Beförderung von Frauen auf Führungspositionen in
öffentlichen Einrichtungen und privaten Unternehmen. Die algerische Regierung
ist bemüht, den Anteil von Frauen auch in höheren akademischen Funktionen,
etwa bei Richterinnen, Ärztinnen und Lehrerinnen, zu steigern. Laut offiziellen
Angaben sind mittlerweile über 40 Prozent der Richter und Anwälte weiblich, bei
Lehrern die Mehrheit. Zur Wahl der Nationalversammlung im Mai 2012 wurde
eine gesetzliche Frauenquote von 30 Prozent für repräsentative politische
Versammlungen eingeführt; diese wird auch auf Ebene der Verwaltungsbezirke
beachtet. Der ersten, im Anschluss an die Präsidentschaftswahl 2014 eingesetzten
Regierung, gehörten sieben Ministerinnen und beigeordnete Ministerinnen an,
aktuell sind es vier.
c) Inwiefern werden Frauen und Mädchen beim Zugang zu öffentlichen
Leistungen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt?
Rechtliche Diskriminierungen bei Leistungen wie Gesundheitsversorgung, Rente
und weiteren Leistungen sind der Bundesregierung nicht bekannt.
d) Inwiefern werden Frauen und Mädchen beim Zugang zu Arbeit, Bildung,
Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich
oder tatsächlich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden
vor solcher Benachteiligung?
Eine rechtliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen beim Zugang zu
Bildung ist der Bundesregierung nicht bekannt. Laut Frauen- und Kinderrechts-
Nichtregierungsorganisationen ist die Gleichbehandlung der Geschlechter bei der
Primarschulbildung landesweit verwirklicht. In der Sekundarschulbildung gibt es
wie an den Hochschulen (naturwissenschaftliche Studiengänge eingeschlossen)
einen deutlich höheren Anteil von Frauen als Männern. Nach Angaben von
Nichtregierungsorganisationen sind allerdings lediglich etwa 20 Prozent der Frauen
berufstätig, vor allem in geringer qualifizierten Beschäftigungen. Der relative Anteil
arbeitsloser Frauen ist doppelt so hoch wie der arbeitsloser Männer.
Der Staat fördert gemäß dem neuen Verfassungsartikel 54 die Verwirklichung
von Wohnungsbau und unternimmt Anstrengungen im Rahmen einer rechtlichen
Selbstverpflichtung nach Satz 2, den Zugang benachteiligter Gruppen zu einer
Wohnung zu erleichtern. Bei staatlichen Wohnungsbaugesellschaften soll ein
Prozent der neu gebauten oder freiwerdenden Wohnungen alleinerziehenden
Müttern vorbehalten sein; der tatsächliche Bedarf soll jedoch höher sein. Es gibt
Hinweise darauf, dass alleinstehende Frauen bei der Wohnungssuche faktisch
benachteiligt werden, vor allem in ländlichen Regionen. Diskriminierte Frauen und
Mädchen können sich an die staatliche beratende Menschenrechtskommission
wenden, die als Vermittler zwischen zuständigen Stellen fungiert.
e) Welche Ungleichbehandlungen von Frauen und Mädchen einerseits und
Männern und Jungen andererseits sind nach Kenntnis der
Bundesregierung im algerischen
‐ Verfassungsrecht,
‐ Vertragsrecht,
‐ Familienrecht,
‐ Erbrecht,
‐ Strafrecht,
‐ Verwaltungsrecht,
‐ Prozessrecht
vorgesehen?
Artikel 29 der algerischen Verfassung verbietet jede Diskriminierung aufgrund
des Geschlechts. Allerdings sind Frauen im Familienrecht benachteiligt, etwa bei
elterlicher Sorge einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kinder
und des Scheidungsfolgenrechts. Frauen ist die Herbeiführung der Scheidung
auch gegen den Willen des Mannes möglich. Im algerischen Erbrecht stehen
Frauen gegenüber männlichen Erben nur hälftige Ansprüche zu. Aus dem
Strafrecht, dem Verwaltungsrecht und dem Prozessrecht ist der Bundesregierung keine
diskriminierende Bestimmung bekannt. Zu Ungleichbehandlungen im
Vertragsrecht liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
9. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Kinder in Algerien hinreichend
vor Gewalt geschützt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation?
Gewalt gegen Kinder wird von der staatlichen Menschenrechtskommission
kritisiert. Der in der revidierten Verfassung erweiterte Artikel 58 bestimmt, dass
neben Familie und Gesellschaft auch der Staat die Rechte der Kinder schützt („Der
Staat nimmt sich der verlassenen Kinder an. Das Gesetz ahndet die Gewalt gegen
Kinder.“) Bereits im August 2015 war das Gesetz „zum Schutz der Kindheit“
verabschiedet worden. Darin vorgesehen ist auch die Schaffung einer Behörde für
den Kinderschutz, die sich neben der Sicherstellung einer angemessenen
Versorgung auch dem Schutz vor Gewalt zu widmen hat.
10. Wie viele Fälle der Zwangsverheiratung in Algerien sind der
Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden, und inwiefern wurden diese
Fälle von den Behörden strafrechtlich oder anderweitig verfolgt?
Zu Zwangsverheiratungen sind der Bundesregierung keine Statistiken bekannt.
Nichtregierungsorganisationen gehen davon aus, dass diese vor allem in
entlegenen ländlichen Regionen noch eine erhebliche Bedeutung haben, während sie in
Algier und anderen großen Städten stark an Relevanz verloren haben.
11. In wie vielen Fällen wurden Minderjährige in Algerien seit dem Jahr 2012
verheiratet, und in wie vielen dieser Fälle waren beide Betroffenen
minderjährig?
Der Bundesregierung sind hierzu keine statistischen Angaben bekannt. Das
gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 16 Jahre. Ausnahmen sind
unter engen Voraussetzungen mit richterlicher Ermächtigung möglich.
12. In wie vielen Fällen sind algerische Staatsangehörige nach Kenntnis der
Bundesregierung Opfer von Menschenhandel geworden (bitte nach
Geschlecht und Zweck des Menschenhandels – sexuelle Ausbeutung,
Arbeitsausbeutung, Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Organraub usw. –
aufschlüsseln), und inwiefern wurden diese Fälle von den algerischen Behörden
strafrechtlich oder anderweitig verfolgt?
Die staatliche Menschenrechtskommission berichtet über zunehmende Fälle von
Kindesentführungen, auch im Zusammenhang mit wirtschaftlicher oder sexueller
Ausbeutung. In den Jahren von 2012 bis 2013 sind nach Angaben der
Kommission 31 Fälle angezeigt worden, von einer weit höheren Dunkelziffer sei
auszugehen. Laut Nichtregierungsorganisationen soll der inneralgerische
Menschenhandel weitgehend aus Subsahara-Ländern stammende Frauen sowie Kinder
betreffen.
13. In wie vielen Fällen mussten Minderjährige in Algerien seit dem Jahr 2012
entgegen völkerrechtlichen Vorgaben Kinderarbeit leisten, und in wie vielen
dieser Fälle waren die Betroffenen unter 14 Jahren alt?
Kinderarbeit ist laut der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) stark mit dem
sehr großen informellen Sektor der algerischen Volkswirtschaft verbunden und
soll häufig armutsbedingte Aushilfskräfte in der Landwirtschaft sowie
Straßenhändler, Haushaltshilfen und Arbeitskräfte auf Baustellen betreffen.
Arbeitsminister Mohamed El Ghazi erklärte im Juni 2015, die Zahl der in Algerien
arbeitenden Kinder repräsentiere 0,5 Prozent der bei Arbeitsinspektionen
angetroffenen Arbeitskräfte. Im Jahr 2010 bezifferte der algerische Verband für
Gesundheitsförderung die Anzahl arbeitender Kinder mit 250 000 bis 300 000. Die
überarbeitete algerische Verfassung verbietet die Beschäftigung von Kindern unter
16 Jahren.
Menschenrechtliche Lage von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen,
Transgendern und Intersexuellen (LSBTTI)
14. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation von
LSBTTI in Algerien, und warum geht sie auf diese Situation in der
Begründung ihres Gesetzentwurfs zur Bestimmung von Algerien, Marokko und
Tunesien als sichere Herkunftsstaaten nicht ein?
a) Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen
einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen unter Erwachsenen
seit dem Jahr 2012 verurteilt?
Homosexuelle Handlungen werden durch Artikel 333 Absatz 2 und Artikel 338
des algerischen Strafgesetzbuchs erfasst. Statistische Angaben zu Verurteilungen
werden generell nicht veröffentlicht. Von einer Anwendung der strafrechtlichen
Bestimmungen ist auszugehen. Laut Aussagen von
Nichtregierungsorganisationen ist eine förmliche Registrierung von Interessengruppen für Lesben, Schwule,
Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle (LSBTTI) nicht
möglich.
b) Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen LSBTTI sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2012
bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen
Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und
Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Nach Aussagen einer in Algerien tätigen Nichtregierungsorganisation ist in
Einzelfällen von gewaltsamen Übergriffen durch Teile der Bevölkerung auf LSBTTI
auszugehen. Auf LSBTTI wird auch gesellschaftlicher Druck ausgeübt.
c) Inwiefern werden LSBTTI beim Zugang zu öffentlichen Ämtern rechtlich
oder tatsächlich benachteiligt?
d) Inwiefern werden LSBTTI beim Zugang zu öffentlichen Leistungen
rechtlich oder tatsächlich benachteiligt?
e) Inwiefern haben LSBTTI tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher
Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf einerseits und chronischen Leiden
andererseits, inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der
Angehörigen dieser Gruppe kostenlos, und inwiefern wird bei der gesundheitlichen
Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht
gewahrt?
f) Inwiefern werden LSBTTI beim Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum
und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich oder
tatsächlich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher
Benachteiligung?
Die Fragen 14c bis 14f werden zusammengefasst beantwortet.
LSBTTI zeigen sich kaum öffentlich. Die gesundheitliche Versorgung in
Algerien ist in staatlichen Krankenhäusern grundsätzlich kostenlos. Zur Frage der
Respektierung der ärztlichen Schweigepflicht und zur Benachteiligung beim Zugang
zu Arbeit, Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr
liegen keine Informationen vor.
Die Bundesregierung thematisiert im Rahmen ihres regelmäßigen Dialogs mit
algerischen öffentlichen Stellen regelmäßig Menschenrechtsfragen, darunter auch
die Rechte von LSBTTI, und fordert Verbesserung.
g) Welche Medien sind in Algerien öffentlich verfügbar, die LSBTTI-
Themen ansprechen, und inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen
bzw. Gesetze bekannt, die geeignet bzw. bestimmt sind, die Redaktion
bzw. den Vertrieb solcher Medien zu unterbinden?
Seit November 2014 existiert ein im Internet gratis abrufbares, mehrmals jährlich
erscheinendes, algerisches Magazin namens „El Shad“ („Der Schwule“), das den
Anspruch erhebt, im Maghreb zu LSBTTI-Themen fortlaufend zu informieren.
Auch die Frauen- und Modezeitschrift „Dzeriet“ hat wiederholt über LSBTTI-
Themen berichtet. Über unterbindende Maßnahmen liegen der Bundesregierung
keine Informationen vor.
Menschenrechtliche Lage von weiteren sozialen Gruppen
15. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Wohnungslosen in
Algerien und insbesondere von minderjährigen Wohnungslosen aus
menschenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden gegen Wohnungslose durch gruppenbezogene
Menschenfeindlichkeit motivierte Straftaten begangen, und welchen Schutz
bieten die Behörden vor solchen Straftaten?
b) Inwiefern werden Wohnungslose beim Zugang zu öffentlichen
Leistungen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt?
c) Inwiefern werden Wohnungslose beim Zugang zu Arbeit, Bildung und im
sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich oder tatsächlich
benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher
Benachteiligung?
Die Fragen 15 bis 15c werden zusammengefasst beantwortet.
Das umfangreiche staatliche Wohnungsbauprogramm gilt in den Augen der
Bevölkerung als wichtigste Maßnahme der algerischen Regierung, die bis 2019 die
bestehende Unterversorgung beseitigen will. Zu Straftaten gegen Wohnungslose
sind der Bundesregierung keine veröffentlichten Zahlen bekannt. Für die
Arbeitsaufnahme ist eine Meldebescheinigung erforderlich, die Wohnungslose in der
Regel nicht besitzen. Es gibt teils staatlich finanzierte Organisationen, wie den
Algerischen Roten Halbmond, die sich um Wohnungslose kümmern. Die staatliche
Fürsorgepflicht endet für minderjährige Wohnungslose mit Erreichen des 16.
Lebensjahrs.
16. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von drogenabhängigen
Menschen in Algerien aus menschenrechtlicher Perspektive, und inwiefern
sind diese Menschen wegen bzw. im Zusammenhang mit ihrer Krankheit
straf- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen ausgesetzt?
Drogenabhängigkeit ist ein großes Problem, dem die algerische Regierung seit
Jahren mit einem übergreifenden Ansatz aus Repression, Behandlung und
Präventionsmaßnahmen zu begegnen versucht. Drogenabhängige sind straf- und
ordnungsrechtlichen Maßnahmen ausgesetzt. Die Regierung nimmt sich des Themas
ministerien- und behördenübergreifend an, wobei ein spezielles „nationales Büro
zur Bekämpfung von Drogenabhängigkeit“ die Arbeit koordiniert.
Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagnen finden regelmäßig vor Ort in verschiedenen
Gemeinden, auch an vielen Schulen, statt. Einrichtungen zur Therapie von
Drogenabhängigen finden sich im gesamten Land. Dort wird mit einer Reihe von
international erprobten Ansätzen wie Substitutionstherapien sowie mittels Beratern
gearbeitet.
Menschenrechtliche Lage von politisch aktiven Menschen
17. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen in
Algerien wegen ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen
Maßnahmen unterworfen wurden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese
Situation?
Politische Betätigung ist in Algerien grundsätzlich ohne staatliche
Einschränkungen möglich. Aktivitäten, die sich gegen die Würde und die Souveränität des
Staates richten, werden von staatlichen Stellen eingeschränkt und gegebenenfalls
strafrechtlich sanktioniert.
18. Inwiefern sind Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit in Algerien nach
Kenntnis der Bundesregierung gewährleistet, welche Maßnahmen, die die
Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit beschränken, sind der
Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt sie diese Situation?
Die Pressefreiheit hat in Algerien Verfassungsrang, Einschränkungen bei der
Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit bestehen aber fort. Die
meisten Zeitungen sind auf staatliche Druckereien sowie auf Anzeigen und
Werbung der staatlichen Werbe- und Verlagsgesellschaft angewiesen. Seit Oktober
2014 sehen sich Journalisten einem verstärkten staatlichen Druck gegenüber
kritischen Pressestimmen ausgesetzt. Ein Gesetz über audiovisuelle Medien, das
diesen Sektor auch für private Betreiber öffnet, ist 2014 in Kraft getreten.
Wenngleich das Gesetz grundsätzlich ein Fortschritt ist, enthält es jedoch verschiedene
Einschränkungen wie staatliche Eingriffsmöglichkeiten und bleibt damit hinter
den Erwartungen an eine volle Öffnung des audiovisuellen Mediensektors
zurück. Im Internet entfaltet sich in den letzten Jahren langsam eine Netz- und
Bloggerszene (unabhängige Nachrichtenagenturen wie tsa-algérie.com; Facebook-
und Twitter-Profile einzelner Journalisten). Im Internet findet keine
systematische Zensur oder Beschränkung statt. Im Jahr 2009 wurde durch die
Verabschiedung des Gesetzes gegen Cyberkriminalität die Möglichkeit der Überwachung
elektronischer Kommunikation geschaffen. Die Verfassungsrevision von 2016
hat einen neuen Artikel eingeführt, der die Pressefreiheit festschreibt: „Die
Freiheit der geschriebenen und audiovisuellen Presse und der Informationsnetze wird
garantiert. Sie wird durch keine Form der Vorzensur eingeschränkt. Diese
Freiheit darf nicht missbraucht werden, um die Würde, Freiheiten und Rechte anderer
zu beeinträchtigen. Die Verbreitung von Informationen, Ideen, Bildern und
Meinungen in aller Freiheit wird im Rahmen des Rechts und des Respekts der
religiösen, moralischen und kulturellen Konstanten und Werte der Nation garantiert.“
19. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in Algerien
seit dem Jahr 2012 zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen Äußerungen
und Handlungen, die nach ihrer Einschätzung unter Berücksichtigung
völkerrechtlicher Vorgaben Ausübung der Meinungs-, Presse oder
Informationsfreiheit waren (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Zu Strafverfahren oder Verurteilungen gibt es keine veröffentlichten Zahlen.
Wiederholt wurden etwa gegenüber Bloggern und Bloggerinnen, Betreibern
kritischer Netz-Seiten und Netz-Karikaturisten unter Berufung auf das existierende
Presse-Strafrecht (unter anderem weit ausgelegte Beleidigungs- und
Verunglimpfungstatbestände; Tatbestand „Aufruf zum Terrorismus“) Verfahren eingeleitet,
die jedoch in vielen Fällen eingestellt wurden.
20. Inwiefern war die Abschaltung des Senders Al-Atlas TV am 12. März 2014
(Amnesty-Stellungnahme, S. 10) nach Auffassung der Bundesregierung
vereinbar mit der völkerrechtlich verbürgten Meinungs-, Presse- und
Informationsfreiheit?
Genaue Hintergründe der Abschaltung sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Der Regierung zufolge soll Al Atlas TV eine bestimmte, für den Sendebetrieb
erforderliche Lizenz nicht besessen haben. Die Bundesregierung setzt sich für
vollständige Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit ein.
21. Inwiefern verletzt die Verurteilung von Youcef Ouled Dada (Amnesty-
Stellungnahme, S. 10) nach Auffassung der Bundesregierung die
Menschenrechte des Betroffenen?
Pressemeldungen zufolge wurde Youcef Ouled Dada am 10. Juni 2014 zu zwei
Jahren Haft wegen „Verletzung des nationalen Interesses“ und „Schmähung einer
öffentlichen Einrichtung“ sowie Geldstrafe dafür verurteilt, dass er ein Video ins
Netz gestellt hatte, das die algerische Polizei während gewalttätiger
Auseinandersetzungen in der Provinz Ghardaia bei einem Diebstahl in einem Laden zeigt. Das
Urteil sei in zweiter Instanz bestätigt worden. Bei Zugrundelegung des
vorstehenden Sachverhalts ist von einer Verletzung vor allem der Meinungsfreiheit
auszugehen.
22. Inwiefern wird die Vereinigungsfreiheit nach Kenntnis der Bundesregierung
gewährleistet?
Das Wirksamwerden der in der Verfassung garantierten Vereinigungsfreiheit wird
aufgrund des im Januar 2012 in Kraft getretenen Vereinigungsgesetzes, das nicht
nur politische Vereinigungen von einer Legalisierung abhängig macht,
reglementiert. Organisationen der Zivilgesellschaft klagen über rechtliche und
bürokratische Beschränkungen durch das Gesetz, das ihre Arbeit erschwere sowie dem
Eingriff und der Kontrolle des Staates unterwerfe. Auch nach Antragstellung und
Beibringung geforderter Unterlagen würden Gruppen nicht selten in einem Status der
Illegalität belassen, indem der Antrag nicht beantwortet, teils nicht quittiert werde.
Eine externe Unterstützung der nach allgemeiner Auffassung strukturell
schwachen algerischen Zivilgesellschaft wird durch einen Erlaubnisvorbehalt für
Projektgelder internationaler Geber an Vereinigungen enger Kontrolle unterworfen.
23. Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von
Nichtregierungsorganisationen in Algerien durch Gesetze bzw. hoheitliche Maßnahmen
bekannt?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.
24. In wie vielen Fällen kam es in Algerien nach Kenntnis der Bundesregierung
zu Sanktionen gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von
Nichtregierungsorganisationen bzw. zivilgesellschaftlichen Initiativen wegen der
fehlenden Registrierung der Organisation?
Über Sanktionen gegenüber Mitarbeitern von Nichtregierungsorganisationen
wegen fehlender Registrierung ist der Bundesregierung nichts bekannt.
25. Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von unabhängigen
Gewerkschaften in Algerien durch Gesetze bzw. hoheitliche Maßnahmen
bekannt?
Im Jahr 1990 wurde per Gesetz die Grundlage für die Zulassung unabhängiger
Gewerkschaften geschaffen. Danach ist 30 Tage nach Einreichung notwendiger
Unterlagen die Erteilung einer legalisierenden Bescheinigung vorgesehen. In der
Praxis wurden Anträge auf Anerkennung teils über Jahre nicht beantwortet und
die Gewerkschaften damit in einem Status der Illegalität belassen. Daneben wird
von Gewerkschaftsvertretern die Beschränkung der Versammlungsfreiheit
kritisiert.
26. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Journalistinnen und Journalisten in Algerien sind der
Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren
aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung
zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
27. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Oppositionspolitikerinnen und Oppositionspolitiker in
Algerien sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden (bitte
nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis
der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
28. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Menschenrechtsaktivistinnen und Menschenrechtsaktivisten in
Algerien sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden
(bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach
Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
29. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Anwältinnen und Anwälte in Algerien sind der
Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln),
und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
30. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter in Algerien sind der
Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren
aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der
Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Die Fragen 26 bis 30 werden zusammengefasst beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine systematischen Erfassungen zu Übergriffen
gegen Journalisten, Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten, Anwälte
und Gewerkschafter sowie mit diesen im Kontext stehenden Strafverfahren vor.
Nach Schilderungen von Nichtregierungsorganisationen und Vertretern der
Zivilgesellschaft kommt es zu Einschüchterungen von Journalisten,
Oppositionspolitikern, Menschenrechtsaktivisten, politisch oppositionellen Anwälten und
Gewerkschaftern.
31. Inwiefern ist die Versammlungsfreiheit in Algerien nach Auffassung der
Bundesregierung gewährleistet, und wie viele friedliche öffentliche
Versammlungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2012
nicht genehmigt oder aufgelöst?
Laut dem neuen Artikel 41 der algerischen Verfassung ist die „Freiheit der
friedlichen Versammlung dem algerischen Staatsbürger garantiert im Rahmen des
Gesetzes, das die Modalitäten ihrer Ausübung regelt.“ Die Versammlungsfreiheit ist
jedoch de facto und de iure weiterhin eingeschränkt. In Algier besteht auch nach
Aufhebung des Ausnahmezustands im Februar 2011 unter Berufung auf ein
Dekret aus dem Jahr 2001 weiterhin ein generelles Demonstrationsverbot. Ein Recht
auf spontane Demonstrationen wird in Algerien nicht anerkannt. Zu nicht
genehmigten oder aufgelösten öffentlichen Versammlungen sind der Bundesregierung
keine statistischen Erfassungen bekannt.
32. In wie vielen Fällen kam es in Algerien nach Kenntnis der Bundesregierung
seit dem Jahr 2012 zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen der
Teilnahme an friedlichen öffentlichen Versammlungen (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen der Teilnahme an friedlichen
öffentlichen Versammlungen sind der Bundesregierung keine statistischen
Angaben bekannt.
33. Inwiefern verletzt die Verurteilung von Mohand Kadi und Moez Benncir
wegen Teilnahme an einer unbewaffneten Versammlung zur Störung der
öffentlichen Ordnung (Amnesty-Stellungnahme, S. 10) nach Auffassung der
Bundesregierung die Menschenrechte der Betroffenen?
Pressemeldungen zufolge sind am Rande einer Demonstration der
oppositionellen Bewegung Barakat am 16. April 2014 in Algier der Algerier Mohand Kadi
und der Tunesier Moez Benncir in polizeilichen Gewahrsam genommen worden.
Beide seien im Mai 2014 zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen
des Tatbestands der „Unbewaffneten Zusammenrottung zur Störung der
öffentlichen Ruhe“ verurteilt worden. Beide hätten bestritten, an der nach algerischem
Recht illegalen Demonstration teilgenommen zu haben. Die Verurteilung von
Kadi sei von der Berufungsinstanz aufrechterhalten worden. Die maßgebliche
Tatfrage, ob Kadi und Benncir an der Demonstration teilgenommen haben, kann
von der Bundesregierung nicht beurteilt werden.
Weitere Aspekte der menschenrechtlichen Lage in Algerien
34. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
Jahr 2012 in Algerien die Todesstrafe verhängt?
Die Todesstrafe wurde nach Angaben von Amnesty International im Jahr 2015 in
62 Fällen verhängt, 2014 in mindestens 16 Fällen, 2013 in mindestens 40 und
2012 in mindestens 153 Fällen. Staatspräsident Abd al-Aziz Bouteflika hat
mehrfach von seinem Begnadigungsrecht Gebrauch gemacht und Todesstrafen in
lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt. Im September 1993 wurde zum letzten
Mal ein Todesurteil in Algerien vollstreckt. Seit diesem Zeitpunkt gilt ein
wiederholt bekräftigtes De-facto-Moratorium. Mehrfache inneralgerische Debatten
der zurückliegenden Jahre belegen, dass Bestrebungen der Regierung, die
Todesstrafe auch formal abzuschaffen, auf den heftigen Widerstand islamisch-
konservativer Kreise stoßen würden.
35. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu unzulässiger
politischer Einflussnahme auf die Arbeit der Gerichte und
Strafverfolgungsbehörden in Algerien?
Die revidierte Verfassung sieht explizit die Gewaltentrennung und die
Unabhängigkeit der Justiz vor. Die Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern ist in der
Praxis nicht immer gewährleistet.
36. Inwiefern werden die Rechte von Beschuldigten in Strafverfahren in
Algerien gewahrt?
Änderungen der im März 2016 in Kraft getretenen Verfassung stärken die Rechte
von Beschuldigten auch hinsichtlich der anwaltlichen Vertretung. Praktische
Auswirkungen dieser rechtlichen Änderungen bleiben abzuwarten.
37. Ist die algerische Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung landesweit
und insbesondere in Algier, Oran, Constantine, Tamanrasset und im Süden
des Landes in der Lage, angemessenen Schutz vor bewaffneten Gruppen zu
gewährleisten?
Die algerische Regierung ist nach eigenen Angaben in der Lage, die innere
Sicherheit auf mehr als 80 Prozent des Territoriums des flächenmäßig größten
Staates Afrikas permanent sicherzustellen. Dazu gehören insbesondere die Großstädte
Algier, Oran und Constantine sowie Tamanrasset im Süden des Landes. Gegen
Angriffe von bewaffneten, terroristischen Gruppen gewährleisten Polizei, Militär
und Gendarmerie Schutz. Anschläge richten sich in aller Regel gegen die
Sicherheitskräfte. Die im Nordosten des Landes gelegene Kabylei ist Rückzugs- und
Operationsgebiet verschiedener terroristischer Gruppierungen und insofern das
Haupteinsatzgebiet der algerischen Sicherheitskräfte im Antiterrorkampf.
38. Ist die „illegale“ Ausreise in Algerien nach Kenntnis der Bundesregierung
weiterhin strafbar, und inwiefern ist dies nach Auffassung der
Bundesrepublik Deutschland mit Artikel 13 Absatz 2 der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte und anderen völkerrechtlichen Vorgaben vereinbar?
Die illegale Ausreise ist auf Grundlage eines 2009 beschlossenen Gesetzes
weiterhin strafbar. In der Praxis gibt es nach Aussagen von Anwälten gelegentlich
Verfahren, die nicht selten mit Bewährungsstrafen endeten. Ein von Medien
begleiteter Prozess endete im August 2012 mit einem Freispruch. Wie aus
Artikel 29 Absatz 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte folgt, kann auch
das Recht auf Ausreise nach Artikel 13 Absatz 2 Einschränkungen unterworfen
werden, soweit diese bestimmten Kriterien genügen und insbesondere
verhältnismäßig sind.
39. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von Freedom House, dass es
sich bei Algerien um einen „unfreien“ Staat handelt (
https://freedom-
house.org/country/algeria), und welche Schlussfolgerungen und
Konsequenzen zieht sie daraus?
Algerien ist laut seiner Verfassung eine „demokratische Volksrepublik“, mit den
Staatsprinzipien demokratischer Regierungsführung und sozialer Gerechtigkeit.
Der Staatspräsident nimmt eine starke Stellung ein und wird alle fünf Jahre direkt
gewählt. Seit Ende des Bürgerkriegs befindet sich Algerien in einer
demokratischen Transition. Im Anschluss an eine Verfassungsänderung im Dezember 2008
und dem „Arabischen Frühling“ 2011 in Tunesien hob Präsident Abd al-Aziz
Bouteflika im Februar 2011 den Ausnahmezustand auf. Die jüngste
Verfassungsänderung stärkte eine Vielzahl von Bürgerrechten. Mit der Gewährleistung einer
beachtlichen sozialen Grundsicherung mit freier Gesundheitsversorgung,
Bildung, Subventionierung von Grundnahrungsmitteln, Elektrizität, Treibstoffen
und sehr umfangreichem staatlichen Wohnungsbauprogramm hat Algerien
deutliche Fortschritte erzielt. Dennoch bleiben Defizite insbesondere bei der
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit bestehen.
Die Bundesregierung verfolgt gegenüber Algerien einen politischen Dialog mit
staatlichen Repräsentanten und Vertretern der Zivilgesellschaft in
unterschiedlichen Formaten. Dabei spielen auch Fragen der Menschen- und Bürgerrechte eine
wichtige Rolle. Auch im Rahmen der EU findet im Rahmen der seit Oktober 2012
bestehenden EU-Menschenrechtsstrategie ein regelmäßiger Dialog statt.
Zur Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
40. Aus welchen Quellen speist sich die Auffassung der Bundesregierung, dass
staatliches Handeln in Frankreich nur ausnahmsweise überprüfbar ist
(Begründung zum Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 18/8039, S. 7)
angesichts dessen, dass der Conseil d’État schon am 19. Februar 1875 den
Anträgen des „commissaire du gouvernement“ (Regierungskommissar) gefolgt
ist, wonach es nicht ausreiche, dass eine von der Regierung oder einem ihrer
Vertreter getroffene Entscheidung im Rat der Minister beraten worden oder
durch ein politisches Interesse begründet sei, um den außerordentlichen
Charakter zu begründen, der sie jenseits und über jegliche gerichtliche
Überprüfung stelle (vgl. CE, 19. Februar 1875, Prince Napoléon, Rec. 155, concl.
David, in: Long u. a., Les grands arrêts de la jurisprudence administrative,
16e édition 2007, S. 16, 17), und die Theorie des einer gerichtlichen
Überprüfung entzogenen „acte de gouvernement“ (Regierungsakt) auch unter
dem Einfluss der Rechtsweggarantie der Europäischen
Menschenrechtskonvention mittlerweile nur noch für die Beziehungen zwischen
Verfassungsorganen und bestimmte Aspekte der Außenbeziehungen der Französischen
Republik relevant ist?
Gemäß der Gesetzesbegründung zu Bundestagsdrucksache 18/8039 vom 6. April
2016, S. 10 folgt das algerische Rechtssystem formal im Wesentlichen dem
französischen Vorbild. Damit ist keine Beurteilung der französischen Rechtspraxis
verbunden.
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ISSN 0722-8333]