[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 3. Juni 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8692
18. Wahlperiode 07.06.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln),
Tom Koenigs, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8194 –
Menschenrechtliche Lage in Tunesien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 3. Februar 2016 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Einstufung
der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der
Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten beschlossen. Folge der
Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten ist die Beschränkung von
Verfahrensrechten, Rechtsschutzmöglichkeiten sowie sozialen und wirtschaftlichen Rechten
von Schutzsuchenden aus diesen Staaten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren Herkunftsstaaten“ nach wie vor für
falsch.
Bei der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten sind die Vorgaben des
Grundgesetzes und der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) einzuhalten.
Nach Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes muss „auf Grund der
Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse
gewährleistet [erscheinen], dass dort weder politische Verfolgung noch
unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“. Nach
Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum sicheren Herkunftsstaat
bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung
der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen
politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder
eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter
oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch
Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder
innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind“. Berichte zahlreicher
staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und Organisationen belegen, dass
diese Voraussetzungen in Tunesien nicht erfüllt sind (s. etwa Amnesty
International, Stellungnahme vom 2. Februar 2016 zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Bestimmung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere
Herkunftsstaaten, S. 10).
Menschenrechtliche Lage von religiösen Minderheiten
Vorbemerkung der Bundesregierung zu den religiösen Minderheiten in Tunesien
99 Prozent der tunesischen Bevölkerung sind muslimischen Glaubens, davon
etwa 99 Prozent Sunniten.
Auf der Insel Djerba sowie im südlichen Gebirgsland um Tataouine gibt es kleine
Gruppen von Ibaditen.
Autochthone Christinnen und Christen gibt es im Gebiet des heutigen Tunesien seit
dem 12. Jahrhundert nicht mehr. Die heute in Tunesien lebenden etwa 3 000
Christinnen und Christen sind fast ausschließlich ausländische Residentinnen und
Residenten (Experten, Diplomaten und Studenten), Ehepartnerinnen und Ehepartner
von muslimischen Tunesiern sowie einige Nachkommen der früheren
italienischen und französischen Siedlerinnen und Siedler aus dem 19. Jahrhundert. Die
Anzahl der tunesischen Konvertiten dürfte nach Schätzungen wenige Hundert
nicht überschreiten. Die überwiegende Mehrzahl der in Tunesien lebenden
Christinnen und Christen besitzt nicht die tunesische Staatsangehörigkeit.
Bis zur Unabhängigkeit Tunesiens 1956 zählte die teilweise seit der Antike im
Lande lebende, teilweise seit dem 16. Jahrhundert aus Spanien und Italien
eingewanderte jüdische Bevölkerung Tunesiens einige Zehntausende. Nach großen
Auswanderungswellen seither sind nur noch etwa 1 500 Jüdinnen und Juden im
Lande verblieben, der größte Teil auf der Insel Djerba. Sie besitzen durchweg die
tunesische Staatsangehörigkeit, ein kleiner Teil zusätzlich auch die französische,
die ihren Vorfahren in den Jahren vor der Unabhängigkeit von der französischen
Protektoratsmacht Frankreich verliehen wurde.
Weitere einheimische Religionen, auch Stammesreligionen, gibt es in Tunesien
nicht.
Artikel 6 der tunesischen Verfassung von 2014 garantiert die „Freiheit des
Gewissens und des Glaubens“.
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Christinnen und
Christen in Tunesien aus menschenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden gegen Christinnen und Christen christenfeindlich
motivierte Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor
solchen Straftaten?
Die Fragen 1 und 1a werden gemeinsam beantwortet.
Aus religiösen Motiven in Tunesien begangene Straftaten gegen Christinnen und
Christen sind der Bundesregierung nicht bekannt.
b) Inwiefern kommt es zu Zerstörungen, Beschädigungen und
Verunstaltungen von Kirchen und anderen christlichen Einrichtungen, und inwiefern
gehen die Behörden präventiv bzw. repressiv gegen solche Handlungen
vor?
Zerstörungen und andere Beeinträchtigungen von Kirchen und anderen
christlichen Einrichtungen in Tunesien sind der Bundesregierung nicht bekannt.
c) Inwiefern werden Christinnen und Christen beim Zugang zu öffentlichen
Leistungen benachteiligt?
Insofern in Tunesien lebende Christinnen und Christen nicht die tunesische
Staatsangehörigkeit besitzen, haben sie gegebenenfalls nur eingeschränkten
Zugang zu öffentlichen Leistungen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
d) Inwiefern werden Christinnen und Christen beim Zugang zu Arbeit,
Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr
benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher
Benachteiligung?
Religiös begründete Benachteiligungen in Tunesien lebender Christinnen und
Christen beim Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum sowie im privatrechtlichen
Rechtsverkehr sind der Bundesregierung nicht bekannt.
e) Inwiefern werden Missionierung und die Konversion zum Christentum
strafrechtlich bzw. anderweitig geahndet?
Eine Sanktionierung von Missionierung oder Konversion zum Christentum ist im
tunesischen Strafrecht nicht vorgesehen. Konversion kann aber durchaus
gesellschaftliche Ausgrenzung zur Folge haben. Strafbar sind gemäß der
Paragrafen 165 und 166 des tunesischen Strafgesetzbuchs die Störung religiöser
Handlungen und die Anwendung von Zwang in Form von Gewalt oder Drohungen bei
der Ausübung oder Nichtausübung einer Religion.
2. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Jüdinnen und Juden in
Tunesien aus menschenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden gegen Jüdinnen und Juden antisemitisch motivierte
Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor
solchen Straftaten?
Die Fragen 2 und 2a werden gemeinsam beantwortet.
Antisemitisch motivierte Straftaten gegen Jüdinnen und Juden sind der
Bundesregierung in jüngerer Zeit nicht bekannt geworden. Sie hat jedoch Kenntnis vom
Fall des Betreibers eines jüdischen Restaurants in La Goulette, der 2015 nach
eigenen Angaben von den tunesischen Sicherheitsbehörden vor möglichen
Übergriffen gewarnt worden und dem deshalb Personenschutz angeboten worden war.
b) Inwiefern kommt es zu Zerstörungen, Beschädigungen und
Verunstaltungen von jüdischen Einrichtungen, und inwiefern gehen die Behörden
präventiv bzw. repressiv gegen solche Handlungen vor?
Am 11. April 2002 verübte ein Selbstmord-Attentäter einen Sprengstoff-
Anschlag auf den Innenraum der jüdischen Synagoge „Al-Ghriba“ auf der Insel
Djerba, bei dem 19 ausländische Touristen getötet wurden. In der Nacht vom 11.
auf den 12. April 2002 verwüsteten offenbar politisch motivierte Täter die
Synagoge „Keren Yechoua“ in La Marsa, einem Vorort von Tunis. Die tunesische
Regierung hat die Übergriffe verurteilt und Unterstützung beim Wiederaufbau der
Synagogen geleistet. Die tunesischen Sicherheitsbehörden bewachen die noch in
Betrieb befindlichen Synagogen des Landes. Zur alljährlichen Pilgerfahrt zur
Synagoge auf Djerba werden hohe Sicherheitsvorkehrungen seitens der tunesischen
Behörden getroffen.
c) Inwiefern werden Jüdinnen und Juden beim Zugang zu öffentlichen
Leistungen benachteiligt?
Benachteiligungen von Jüdinnen und Juden mit tunesischer Staatsangehörigkeit
beim Zugang zu öffentlichen Leistungen sind der Bundesregierung nicht bekannt.
d) Inwiefern werden Jüdinnen und Juden beim Zugang zu Arbeit, Bildung,
Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr
benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher
Benachteiligung?
Religiös motivierte Benachteiligungen in Tunesien lebender Jüdinnen und Juden
beim Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum sowie im privatrechtlichen
Rechtsverkehr sind der Bundesregierung nicht bekannt.
e) Inwiefern wird die Konversion zum Judentum strafrechtlich bzw.
anderweitig geahndet?
Eine Sanktion der Konversion zum Judentum ist im tunesischen Strafrecht nicht
vorgesehen. Auch anderweitige Ahndungen sind der Bundesregierung nicht
bekannt.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Angehörigen anderer
nichtislamischer Religionsgemeinschaften in Tunesien aus
menschenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden gegen Angehörige anderer Religionsgemeinschaften
durch gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit motivierte Straftaten
begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen Straftaten?
b) Inwiefern werden Angehörige anderer Religionsgemeinschaften beim
Zugang zu öffentlichen Leistungen benachteiligt?
c) Inwiefern werden Angehörige anderer Religionsgemeinschaften beim
Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum und im sonstigen
privatrechtlichen Rechtsverkehr benachteiligt, und welchen Schutz bieten die
Behörden vor solcher Benachteiligung?
d) Inwiefern wird Religionsfreiheit von Angehörigen anderer
Religionsgemeinschaften gewährleistet, und inwiefern werden Angehörige anderer
Religionsgemeinschaften wegen ihres Glaubens bzw. wegen der
Ausübung ihrer Religion strafrechtlich bzw. anderweitig belangt?
e) Inwiefern werden Missionierung und die Konversion zu einem anderen
Glauben strafrechtlich bzw. anderweitig geahndet?
Die Fragen 3 bis 3e werden zusammengefasst beantwortet.
Andere nicht-islamische Religionsgemeinschaften sind in Tunesien nicht
verbreitet. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Inwiefern ist die interreligiöse bzw. interkonfessionelle Eheschließung in
Tunesien, insbesondere zwischen Muslimen und Nichtmuslimen, nach
Kenntnis der Bundesregierung rechtlich möglich?
Die Eheschließung zwischen einem muslimischen Mann und einer nicht-
muslimischen Frau, die einer anderen Buchreligion angehört, ist nach dem tunesischen
Gesetz ohne besondere, die Religion betreffende Maßnahmen möglich. Eine
muslimische Frau kann dagegen nur einen Muslim heiraten, wenngleich es für dieses
eherne Gewohnheitsrecht keine formelle Regelung im Personenstandsrecht gibt.
Falls ein nicht-muslimischer Partner nicht bereit ist, zum Islam überzutreten, ist
eine Eheschließung praktisch nicht möglich.
Im Ausland nach Ortsrecht geschlossene Ehen von tunesischen
Staatsangehörigen müssen binnen drei Monaten beim nächstgelegenen tunesischen Konsulat im
dortigen Heiratsregister registriert werden. Gemäß Verwaltungsverordnung des
tunesischen Außenministeriums dürfen allerdings die im Ausland geschlossenen
Ehen zwischen Ausländern und Tunesierinnen nur dann registriert werden, wenn
eine Bescheinigung über die Konversion des Ehemannes zum Islam vorgelegt
wird.
5. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung Gotteslästerung bzw.
Blasphemie in Tunesien strafbar, welche Handlungen werden von dem
Straftatbestand erfasst, und in wie vielen Fällen kam es seit dem Jahr 2012 zu
rechtskräftigen Verurteilungen?
Einen Blasphemie-Paragraphen gibt es im tunesischen Strafrecht nicht. Nach
Artikel 6 der tunesischen Verfassung schützt der Staat die Religionen und alles in diesem
Sinne Heilige („le Sacré“). Unter der Beschuldigung der „Störung der Öffentlichen
Ordnung“ kommt es zu Blasphemie-Anklagen und Verurteilungen, so zuletzt 2014
wegen einer Veröffentlichung von Mohammed-Karikaturen auf Facebook. Zu der
Anzahl von rechtskräftigen Verurteilungen liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
Menschenrechtliche Lage von Frauen, Jugendlichen und Kindern
6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Frauen und Mädchen in
Tunesien aus menschenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt geschützt?
b) Inwiefern werden Frauen beim Zugang zu öffentlichen Ämtern rechtlich
oder tatsächlich benachteiligt?
c) Inwiefern werden Frauen und Mädchen beim Zugang zu öffentlichen
Leistungen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt?
d) Inwiefern werden Frauen und Mädchen beim Zugang zu Arbeit, Bildung,
Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich
oder tatsächlich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden
vor solcher Benachteiligung?
Die Fragen 6 bis 6d werden zusammengefasst beantwortet.
Männer und Frauen sind seit dem Personalstatut von 1956, das durch die neue
tunesische Verfassung anerkannt wurde, gleichberechtigt (Artikel 21). Artikel 46
verpflichtet den Staat, Frauen vor Gewalt zu schützen. Das Wahlgesetz sieht eine
Listenaufstellung bei allen kandidierenden Parteien vor, bei der sich männliche
und weibliche Kandidaten abwechseln müssen, was zu einer Quote von 31 Prozent
weiblicher Parlamentarierinnen geführt hat, die über dem arabischen (17,8
Prozent) und auch europäischen Durchschnitt (25,3 Prozent) liegt. Dennoch sind
Frauen in der Regierung nur wenig vertreten. Kein Gouverneursposten wird von
einer Frau besetzt.
Eine rechtliche Benachteiligung von Frauen beim Zugang zu öffentlichen
Leistungen oder Arbeit, Bildung, Wohnraum liegt nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht vor. Auf dem Land sehen sich Frauen oft starken patriarchalen
Traditionen gegenüber, was ihre Teilhabe am öffentlichen Leben erschwert. Ebenso
verbreitet sind Erfahrungen von Frauen mit Gewalt und Belästigung im
öffentlichen Raum und am Arbeitsplatz.
Das tunesische Ministerium für Frauen, Familie und Kinder arbeitet an einem
Gesetzentwurf, der Gewalt gegen Frauen, auch in der Ehe, sanktionieren soll.
Dem zugrunde liegt eine nationale Strategie, die im Jahr 2008 in Zusammenarbeit
mit diversen VN-Organisationen ausgearbeitet worden war.
e) Welche Ungleichbehandlungen von Frauen und Mädchen einerseits und
Männern und Jungen andererseits sind nach Kenntnis der
Bundesregierung im tunesischen
Verfassungsrecht,
Vertragsrecht,
Familienrecht,
Erbrecht,
Strafrecht,
Verwaltungsrecht,
Prozessrecht
vorgesehen?
Die tunesische Regierung arbeitet daran, die verschiedenen Rechtsbereiche in
Einklang mit der neuen Verfassung aus dem Jahr 2014 zu bringen. Diese enthält
umfangreiche Garantien bürgerlicher und politischer sowie wirtschaftlicher,
sozialer und kultureller Grundrechte. Handlungsbedarf besteht im Straf-, Zivil-,
Erb- und Familienrecht. Im tunesischen Erbrecht gilt nach wie vor das aus dem
islamischen Recht stammende Prinzip, bei dem weibliche Nachkommen nur die
Hälfte des Anteils ihrer männlichen Geschwister erhalten. Bereits geändert wurde
die Rechtsvorschrift bei Ausreisen eines Elternteils mit Kindern: Musste bis vor
kurzem immer die Zustimmung des Vaters vorliegen, gilt nun die Zustimmung
eines sorgeberechtigten Elternteils als ausreichend.
7. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Kinder in Tunesien hinreichend
vor Gewalt geschützt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation?
Artikel 47 der tunesischen Verfassung garantiert Würde, Gesundheit, Pflege
sowie Bildung und Ausbildung von Kindern und verpflichtet den Staat, allen
Kindern ohne Diskriminierung und in ihrem besten Interesse umfassenden Schutz
zukommen zu lassen. Zur praktischen Umsetzung dieser Norm liegen der
Bundesregierung keine aktuellen Erkenntnisse vor. Der nächste Staatenbericht zur
Umsetzung der Verpflichtungen Tunesiens aus der VN-Konvention über die Rechte
des Kindes ist am 28. August 2017 fällig.
8. Wie viele Fälle der Zwangsverheiratung in Tunesien sind der
Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden, und inwiefern wurden diese
Fälle von den tunesischen Behörden strafrechtlich oder anderweitig verfolgt?
Belastbare Informationen zu Zwangsverheiratungen in Tunesien liegen der
Bundesregierung nicht vor. Tunesische Nichtregierungsorganisationen weisen auf
Fälle von „arrangierten Hochzeiten“ oder „Heiraten unter sozialem Druck“ hin.
Der für eine strafrechtliche Verfolgung erforderliche Nachweis, dass es sich um
eine Zwangsheirat handelt, wird in der Praxis nur schwer zu erbringen sein.
9. In wie vielen Fällen wurden Minderjährige in Tunesien seit dem Jahr 2012
verheiratet, und in wie vielen dieser Fälle waren beide Betroffenen
minderjährig?
Laut geltendem Personenstandsrecht müssen beide Verlobte bei der
Eheschließung volljährig sein (Artikel 5 Absatz I des tunesischen Personenstandsgesetzes).
Vor Vollendung der Volljährigkeit kann die Ehe nur mit richterlicher Erlaubnis
und bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe im Interesse zukünftiger
beider Ehegatten geschlossen werden. Nach Angaben des Kinderhilfswerks der
Vereinten Nationen (UNICEF) betrug der Anteil der im Zeitraum 2005 bis 2013
verheirateten Minderjährigen in Tunesien zwei Prozent.
10. In wie vielen Fällen sind tunesische Staatsangehörige nach Kenntnis der
Bundesregierung Opfer von Menschenhandel geworden (bitte nach
Geschlecht und Zweck des Menschenhandels – sexuelle Ausbeutung,
Arbeitsausbeutung, Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Organraub usw. –
aufschlüsseln), und inwiefern wurden diese Fälle von den Behörden
strafrechtlich oder anderweitig verfolgt?
Laut einer Pressemitteilung vom 14. April 2016 hat die Internationale Organisation
für Migration (IOM) seit 2012 67 Fälle von internationalem Menschenhandel in
Tunesien aufgedeckt und die Opfer betreut. Dabei soll es sich meist um ivorische
Staatsangehörige gehandelt haben, die im Umfeld der zeitweilig nach Tunis
verlegten Afrikanischen Entwicklungsbank nach Tunesien gekommen waren. Die
Dunkelziffer dürfte nach Einschätzung der Bundesregierung höher liegen.
Mit Unterstützung der IOM plant die tunesische Regierung eine umfassende
Gesetzesinitiative zur Bekämpfung des Menschenhandels in Tunesien. Ein
entsprechender Gesetzentwurf soll demnächst fertiggestellt und im Parlament beraten
werden. Im Rahmen der Vorarbeiten wurde 2013 eine umfangreiche Studie zum
Menschenhandel in Tunesien veröffentlicht, die auf der Internetseite von IOM
Tunis zu finden ist (
http://tunisia.iom.int/content/etude-exploratoire-sur-la-traite-
des-personnes-en-tunisie).
11. In wie vielen Fällen mussten Minderjährige in Tunesien seit dem Jahr 2012
entgegen völkerrechtlichen Vorgaben Kinderarbeit leisten, und in wie vielen
dieser Fälle waren die Betroffenen unter 14 Jahren alt?
Nach Angaben des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF) betrug
der Anteil der von Kinderarbeit betroffenen Kinder in Tunesien im Zeitraum 2005
bis 2013 zwei Prozent. Weitere Statistiken liegen der Bundesregierung zu diesem
Sachverhalt nicht vor.
Menschenrechtliche Lage von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen,
Transgendern und Intersexuellen (LSBTTI)
12. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation von
LSBTTI in Tunesien?
a) Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen
einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen unter Erwachsenen
seit dem Jahr 2012 verurteilt?
Die Fragen 12 und 12a werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung sind keine amtlichen Statistiken dazu bekannt, wie viele
Menschen in Tunesien seit 2012 wegen einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher
Handlungen auf der Grundlage des Artikels 230 des tunesischen Strafgesetzbuchs
verurteilt worden sind. Sie geht von einer mindestens zweistelligen Ziffer aus. Von den
Medien sowie Menschenrechtsorganisationen aufgegriffen wurden jüngst der Fall
„Marwan“ (September 2015) sowie der Fall von sechs Studierenden aus Kairouan
(Dezember 2015). In beiden Fällen reduzierte das Berufungsgericht
die verhängten Haftstrafen jeweils auf die Zeit der Untersuchungshaft. Die
EU-Delegation in Tunis nahm diese Fälle in Abstimmung mit den Botschaften der
örtlichen vertretenen EU-Mitgliedstaaten zum Anlass für Demarchen im tunesischen
Außenministerium. Auf Einladung des Auswärtigen Amts fand am 3. November
2015 eine Konferenz mit 16 Aktivistinnen und Aktivisten für die Rechte von
Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgendern und Intersexuellen
(LSBTTI) aus Ägypten, Algerien, Bahrain, Libanon, Libyen, Marokko, Oman,
Tunesien und Syrien statt. Auf der Konferenz berichteten sie über ihre persönlichen
Erfahrungen und ihre Arbeit. Unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Reise
waren jeweils zwei LSBTTI-Aktivisten aus Marokko, Algerien und Tunesien.
b) Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen LSBTTI sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2012
bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen
Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und
Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
c) Inwiefern werden LSBTTI beim Zugang zu öffentlichen Ämtern
rechtlich oder tatsächlich benachteiligt?
d) Inwiefern werden LSBTTI beim Zugang zu öffentlichen Leistungen
rechtlich oder tatsächlich benachteiligt?
e) Inwiefern haben LSBTTI tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung
bei akutem Behandlungsbedarf einerseits und chronischen Leiden
andererseits, inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe kostenlos, und inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung
der Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt?
f) Inwiefern werden LSBTTI beim Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum
und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich oder
tatsächlich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher
Benachteiligung?
Die Fragen 12b bis 12f werden zusammengefasst beantwortet.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die in diesen Fragen angesprochenen
Benachteiligungen und Diskriminierungen von LSBTTI in Tunesien häufig
vorkommen. Angaben zu Einzelfällen oder Statistiken liegen der Bundesregierung
hierzu nicht vor. Gezielte Maßnahmen der tunesischen Regierung zur Beseitigung
dieser gruppenspezifischen Nachteile sind nicht bekannt. Der Themenbereich ist
mit starken gesellschaftlichen Tabus belegt.
g) Welche Medien sind in Tunesien öffentlich verfügbar, die LSBTTI-
Themen ansprechen, und inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen
bzw. Gesetze bekannt, die geeignet bzw. bestimmt sind, die Redaktion
bzw. den Vertrieb solcher Medien zu unterbinden?
Die in der Antwort zu Frage 12a genannten Fälle von Verurteilungen junger
Tunesier zu Haft- und Geldstrafen wegen einvernehmlicher homosexueller
Handlungen, die Kritik von Nichtregierungsorganisationen an der Diskriminierung von
LSBTTI und die dadurch ausgelöste, begrenzte öffentliche Debatte werden vor
allem von tunesischen Onlinemedien, aber auch in den sozialen Netzwerken
relativ ausführlich dargestellt. Spezifische Maßnahmen oder Gesetze, die die
Redaktion oder den Vertrieb von Medien, die LSBTTI-Themen ansprechen, in
Tunesien einschränken würden, sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Menschenrechtliche Lage von weiteren sozialen Gruppen
13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Wohnungslosen in
Tunesien und insbesondere von minderjährigen Wohnungslosen aus
menschenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden gegen Wohnungslose durch gruppenbezogene
Menschenfeindlichkeit motivierte Straftaten begangen, und welchen Schutz
bieten die Behörden vor solchen Straftaten?
b) Inwiefern werden Wohnungslose beim Zugang zu öffentlichen
Leistungen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt?
c) Inwiefern werden Wohnungslose beim Zugang zu Arbeit, Bildung und
im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich oder tatsächlich
benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher
Benachteiligung?
Die Fragen 13 bis 13c werden zusammengefasst beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Lage von Wohnungslosen in
Tunesien vor. Die tunesische Familienministerin erklärte kürzlich gegenüber den
Medien, verstärkt gegen die Obdachlosigkeit von Kindern und Jugendlichen
vorzugehen.
14. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von drogenabhängigen
Menschen in Tunesien aus menschenrechtlicher Perspektive, und inwiefern
sind diese Menschen wegen bzw. im Zusammenhang mit ihrer Krankheit
straf- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen ausgesetzt?
In Tunesien werden Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, also
Drogenkonsum und Besitz, streng geahndet. Unabhängig von der festgestellten Menge
ist in jedem Fall mit Haftstrafen zu rechnen. Die entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen wurden vor Beginn der Demokratisierung 2011 häufig zur
Verfolgung von politisch aktiven Personen genutzt und gelten bis heute als
Hauptursache für die Überlastung tunesischer Haftanstalten. Die tunesische Regierung
hat den Reformbedarf in diesem Bereich erkannt und eine entsprechende
Gesetzesinitiative ergriffen, wonach insbesondere Ersttäter bei Drogenkonsum oder
Drogenbesitz für den Eigenbedarf künftig straffrei ausgehen sollen, sofern sie
sich freiwillig in medizinische, psychische oder soziale Behandlung begeben.
Menschenrechtliche Lage von politisch aktiven Menschen
15. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen in
Tunesien wegen ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen
Maßnahmen unterworfen wurden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese
Situation?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine entsprechenden statistischen Angaben
vor.
16. Inwiefern sind Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit in Tunesien
nach Kenntnis der Bundesregierung gewährleistet, welche Maßnahmen, die
die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit beschränken, sind der
Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt sie diese Situation?
Die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit ist in Tunesien seit der
Revolution vom Januar 2011 gewährleistet und in der Verfassung verankert.
Medienvertreter und Nichtregierungsorganisationen wie „Reporter ohne Grenzen“
befürchten eine Instrumentalisierung des im Juli 2015 verabschiedeten Anti-
Terrorgesetzes. Die Bundesregierung beobachtet die Situation aufmerksam, teilt insgesamt
jedoch die Einschätzung von „Reporter ohne Grenzen“, dass Tunesien innerhalb
der Region „Mittlerer Osten – Nordafrika“ mit deutlichem Abstand zu anderen
Ländern über das größte Maß an Meinungs-, Presse und Informationsfreiheit
verfügt.
17. Inwiefern droht die verfassungsrechtliche Vorschrift zu „Angriffen auf das
Heilige“ (Amnesty-Stellungnahme, S. 13) nach Auffassung der
Bundesregierung Verletzungen der völkerrechtlich verbürgten Meinungsfreiheit zu
legitimieren?
Artikel 31 der Verfassung von 2014 garantiert die Meinungs-, Presse- und
Informationsfreiheit in Tunesien. Artikel 6 der Verfassung stellt den Schutz vor
Angriffen auf alles, was im Sinne der gewährten Religionsfreiheit heilig ist (siehe
auch die Antwort zu Frage 5), als Verpflichtung des Staates auf eine Stufe mit der
Verbreitung der Werte von Toleranz und Mäßigung.
18. In wie vielen Fällen kam es in Tunesien nach Kenntnis der Bundesregierung
seit dem Jahr 2012 zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen Äußerungen
und Handlungen, die nach ihrer Einschätzung unter Berücksichtigung
völkerrechtlicher Vorgaben Ausübung der Meinungs-, Presse oder
Informationsfreiheit waren (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine entsprechenden statistischen Angaben
vor.
19. Inwiefern wird die Vereinigungsfreiheit in Tunesien nach Kenntnis der
Bundesregierung gewährleistet?
Die Vereinigungsfreiheit einschließlich der Gründung von politischen Parteien ist
in Tunesien seit der Revolution von 2011 gewährleistet und in Artikel 35 der
Verfassung verankert. Seit der Revolution wurden über 100 neue Parteien sowie
unzählige Nichtregierungsorganisationen gegründet.
20. Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von
Nichtregierungsorganisationen in Tunesien durch Gesetze bzw. hoheitliche Maßnahmen
bekannt?
Politisch motivierte Behinderungen der Arbeit von
Nichtregierungsorganisationen in Tunesien durch Gesetze oder hoheitliche Maßnahmen sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
21. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Sanktionen gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von
Nichtregierungsorganisationen bzw. zivilgesellschaftlichen Initiativen in Tunesien wegen der
fehlenden Registrierung der Organisation?
Die Gründung von Nichtregierungsorganisationen in Tunesien richtet sich nach
den Bestimmungen der Verordnung Nr. 88 vom 24. September 2011. Bei
Verstößen gegen ausgewählte Bestimmungen dieser Verordnung sieht Artikel 45
folgende Sanktionen vor: Aufforderung zur Abstellung des Missstands,
Suspendierung oder als letzte Stufe Auflösung der betreffenden
Nichtregierungsorganisation. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, in wie vielen Fällen
Nichtregierungsorganisationen seit Inkrafttreten der genannten Verordnung entsprechend
sanktioniert worden sind. Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen.
22. Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von unabhängigen
Gewerkschaften in Tunesien durch Gesetze bzw. hoheitliche Maßnahmen
bekannt?
Behinderungen der Arbeit von unabhängigen Gewerkschaften in Tunesien durch
Gesetze oder hoheitliche Maßnahmen sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Der Gewerkschaftsbund UGTT nimmt in aller Freiheit seine Aufgaben war und
engagierte sich ferner im Rahmen des „Nationalen Dialog-Quartetts“ erfolgreich
bei der Überwindung der politischen Krise von 2013, wofür er im Jahr 2015 mit
dem Nobelpreis für Frieden ausgezeichnet wurde. Daneben gibt es einige kleinere
Gewerkschaften, die ebenfalls ungehindert arbeiten können.
23. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Journalistinnen und Journalisten in Tunesien sind der
Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren
aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung
zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte jeweils nach Jahren
aufschlüsseln)?
Zu Übergriffen gegen Journalisten gibt es keine offiziellen Zahlen. Erhebungen
des tunesischen Zentrums für Pressefreiheit und der tunesischen
Journalistengewerkschaft für die Zeit ab 2012 sprechen von einigen hundert Fällen im Jahr. Die
Übergriffe erfolgten von Seiten der Sicherheitskräfte und auch von Bürgern. Zu
möglichen Strafverfahren hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse.
24. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker in Tunesien sind der
Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren
aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der
Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte jeweils nach Jahren
aufschlüsseln)?
Seit der Revolution von 2011 gab es bis auf eine Ausnahme in Tunesien nach
Kenntnis der Bundesregierung keine staatlichen Übergriffe mehr gegen Politiker
der Opposition. Im Jahr 2013 kam es zu einer Welle von Angriffen gegen
Oppositionspolitiker in deren Folge es zu zwei Ermordungen kam. Die Mordanschläge
gegen die Oppositionspolitiker Schukri Belaid und Mohamed Brahmi konnten bis
heute nicht aufgeklärt werden, ihre Urheber werden in islamistischen Kreisen
vermutet.
25. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Menschenrechtsaktivistinnen und Menschenrechtsaktivisten in
Tunesien sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden
(bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach
Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte
jeweils nach Jahren aufschlüsseln)?
Seit der Revolution von 2011 gab in Tunesien es nach Kenntnis der
Bundesregierung keine politisch motivierten staatlichen Übergriffe, Strafverfahren oder
Verurteilungen gegen Menschenrechtsaktivistinnen und Menschenrechtsaktivisten
mehr.
26. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Anwältinnen und Anwälte in Tunesien sind der
Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln),
und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)?
Seit der Revolution von 2011 gab es in Tunesien nach Kenntnis der
Bundesregierung keine politisch motivierten staatlichen Übergriffe, Strafverfahren oder
Verurteilungen gegen Anwältinnen und Anwälte mehr.
27. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter in Tunesien sind der
Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren
aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der
Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte jeweils nach Jahren
aufschlüsseln)?
Seit der Revolution von 2011 gab es in Tunesien nach Kenntnis der
Bundesregierung keine politisch motivierten staatlichen Übergriffe gegen
Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter mehr.
28. Inwiefern ist die Versammlungsfreiheit in Tunesien nach Auffassung der
Bundesregierung gewährleistet, und wie viele friedliche öffentliche
Versammlungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2012
nicht genehmigt oder aufgelöst?
Artikel 37 der Verfassung garantiert die Freiheit zu Versammlung und friedlicher
Demonstration. Davon hat die tunesische Zivilgesellschaft in den letzten Jahren
ausgiebig Gebrauch gemacht. Zu Einschränkungen der Versammlungsfreiheit
kam es im Rahmen des nach den drei Terroranschlägen im März, Juni und
November 2015 verhängten Ausnahmezustandes. Anlässlich der sozialen Unruhen
im Januar 2016 bekräftigte die Staats- und Regierungsführung ausdrücklich die
Legitimität friedlicher öffentlicher Versammlungen und Proteste und erteilte den
Sicherheitskräften Weisungen zu deeskalierendem Verhalten. Die Befürchtung
einiger Nichtregierungsorganisationen, dass das neue Anti-Terrorgesetz vom
Juli 2015 aufgrund der vagen Definition des Begriffs „Terrorismus“ zur
Verhinderung politischer Demonstrationen genutzt werden könnte, hat sich bisher nicht
bestätigt.
29. In wie vielen Fällen kam es in Tunesien nach Kenntnis der Bundesregierung
seit dem Jahr 2012 zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen der
Teilnahme an friedlichen öffentlichen Versammlungen (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Strafverfahren und Verurteilungen wegen der Teilnahme an friedlichen
öffentlichen Versammlungen seit 2012 in Tunesien sind der Bundesregierung nicht
bekannt.
Weitere Aspekte der menschenrechtlichen Lage in Tunesien
30. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
Jahr 2012 die Todesstrafe in Tunesien verhängt?
Das tunesische Strafgesetzbuch sieht die Todesstrafe für Mord, Vergewaltigung
mit Todesfolge sowie Landesverrat vor. Neue Straftatbestände, für die eine
Sanktionierung mit der Todesstrafe vorgesehen ist, wurden durch das am 7.
August 2015 in Kraft getretene Gesetz gegen Terrorismus und Geldwäsche
geschaffen. Eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Aufhebung der Todesstrafe
wurde in der Phase des demokratischen Übergangs seit 2011 diskutiert, jedoch
nie beschlossen. Die Todesstrafe wird de jure weiterhin verhängt, de facto jedoch
nicht vollstreckt. Nach Schätzungen von Amnesty International wurde die
Todesstrafe 2012 neunmal verhängt, 2013 fünfmal, 2014 zweimal und 2015 elfmal.
Eine amtliche Statistik ist der Bundesregierung hierzu nicht bekannt. Die letzte
Vollstreckung fand 1991 statt.
31. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass
Amnesty International und andere Organisationen den tunesischen Behörden
Folter bzw. unmenschliche und erniedrigende Behandlung, insbesondere in
Polizeigewahrsam und Justizvollzugsanstalten, vorwirft (Amnesty-
Stellungnahme, S. 13 und 14; Deutsches Institut für Menschenrechte e. V.,
Stellungnahme zum Referentenentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines
Gesetzes zur Bestimmung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere
Herkunftsstaaten“ (Bundestagsdrucksache 18/8039) vom 2. Februar 2016)?
Das Ausmaß von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung
durch tunesische Behörden ist nach einhelliger Einschätzung von Experten stark
zurückgegangen. Die Bundesregierung setzt sich gegenüber der tunesischen
Regierung gemeinsam mit anderen europäischen Partnern für die vollständige
Beendigung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ein und
mahnt zur Einhaltung der Menschenrechte auch im Rahmen der Terrorabwehr.
Die Bundesregierung unterstützt im Rahmen der Projektförderung
Nichtregierungsorganisationen, die sich gegen Folter und unmenschliche und erniedrigende
Behandlung in Tunesien einsetzen. Die tunesische Regierung erkennt das
Problem an, auch indem sie bekräftigt, gegen die Straflosigkeit in diesem Bereich
entschlossen vorzugehen.
32. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Ermittlungen im
Fall Mohamed Ali Snoussi, der nach Angaben von Amnesty International
(Stellungnahme, S. 14) im Jahr 2014 an den Folgen von Verletzungen starb,
die ihm möglicherweise durch die Polizei zugefügt wurden, und welche
Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie aus diesem Fall?
Die Bundesregierung zieht aus dem Fall Ali Snoussi und weiteren Fällen die
Schlussfolgerung, ihre Bemühungen zur Unterstützung des Vorgehens gegen
Folter und unmenschliche und erniedrigende Behandlung sowie andere
Menschenrechtsverletzungen in Tunesien entschlossen fortzusetzen.
33. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu unzulässiger
politischer Einflussnahme auf die Arbeit der Gerichte und
Strafverfolgungsbehörden in Tunesien?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor.
34. Inwiefern werden die Rechte von Beschuldigten in Strafverfahren in
Tunesien gewahrt?
Kapitel V der tunesischen Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz
sowie wesentliche Justizgrundrechte. Unter anderem garantiert Artikel 108 jeder
Person einen fairen Prozess, freien Zugang zur Justiz sowie Zugang zu
Prozesskostenhilfe für Bedürftige. In der Praxis stellt jedoch insbesondere Letzteres laut
Beobachtung von im Justizbereich tätigen Nichtregierungsorganisationen ein
Problem dar.
Insbesondere im Rahmen der polizeilichen Untersuchungshaft, welche aktuell
maximal neun, in Straftaten mit Verdacht auf Terrorismusbezug durch das am
7. August 2015 in Kraft getretene Antiterrorgesetz sogar bis zu 15 Tagen
betragen kann, ist der Zugang von Beschuldigten in einem Strafverfahren zu
rechtlichem Beistand problematisch. In dieser Zeit haben weder Anwalt noch Familie
Zugang zu den Verdächtigen. Eine Reform der tunesischen Strafprozessordnung
reduziert die polizeiliche Untersuchungshaft auf maximal vier Tage für Fälle
außerhalb des Terrorismusverdachts.
35. Ist die „illegale“ Ausreise in Tunesien nach Kenntnis der Bundesregierung
weiterhin strafbar, und inwiefern ist dies nach Auffassung der
Bundesrepublik Deutschland mit Artikel 13 Absatz 2 der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte und anderen völkerrechtlichen Vorgaben vereinbar?
Die Ein- und Ausreise nach oder aus Tunesien muss laut Gesetz Nr. 75-40 vom
14. Mai 1975 über die hierfür vom Innenministerium vorgesehenen
Grenzübergangsstellen erfolgen. Die illegale Ausreise tunesischer Staatsangehöriger ist
strafbar und wird gemäß Artikel 35 des Gesetzes mit einer Haftstrafe von 15
Tagen bis sechs Monaten und/oder mit einer Geldstrafe belegt.
Gemäß Artikel 29 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte kann das
Recht auf Ausreise Einschränkungen unterworfen werden, soweit diese
bestimmten Kriterien genügen und insbesondere verhältnismäßig sind.
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ISSN 0722-8333]