[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10. Mai 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8451
18. Wahlperiode 12.05.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulle Schauws, Luise Amtsberg,
Dr. Franziska Brantner, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8225 –
Integration geflüchteter Frauen und Mädchen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Geflüchtete Mädchen und Frauen sind besonders schutzbedürftig. Damit ihre
gesellschaftliche Integration gelingt, bedarf es spezifischer Angebote, die ihre
besondere Situation berücksichtigen und angemessen adressieren.
Die BAMF-Kurzanalyse (BAMF: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)
„Qualifikationsstruktur, Arbeitsmarktbeteiligung und Zukunftsorientierungen“
aus dem Jahr 2016 hat ergeben, dass sich nach Deutschland geflüchtete Frauen
in einer vergleichsweise schlechten Bildungssituation befinden. Sie haben
häufiger als Männer keine Schule besucht. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
gelingt ihnen nur in sehr geringem Ausmaß und deutlich seltener als
geflüchteten Männern.
Um das Zusammenleben erfolgreich zu gestalten, ist die gesellschaftliche und
berufliche Integration von Frauen und Mädchen unabhängig von Herkunftsland
und Bleibeperspektive von außerordentlicher Bedeutung. Integrationskurse,
Schule, Ausbildung und Erwerbsarbeit haben sich als Instrumente für eine
gelungene Integration bewährt, müssen aber fortentwickelt werden und an neue
Entwicklungen und die besondere Situation von geflüchteten Frauen und
Mädchen angepasst werden.
Aufarbeitung der Situation
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die spezifische Situation
von nach Deutschland geflüchteten Frauen und Mädchen, und worauf
basieren diese Kenntnisse?
Bisher liegen – wie für Flüchtlinge insgesamt – keine umfassenden Erkenntnisse
über die Lebenssituation von geflüchteten Frauen und Mädchen vor. Erste
konkrete Erkenntnisse sind in der Kurzanalyse des Forschungszentrums Migration,
Integration und Asyl des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge 01/2016
(BAMF-Kurzanalyse) enthalten, auf die in der Vorbemerkung der Fragesteller
hingewiesen wird.
Sie basiert auf dem Projekt „Integration von Asylberechtigten und anerkannten
Flüchtlingen“. Die bislang vorliegenden Erkenntnisse aus dieser Untersuchung
lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Bei den in der Kurzanalyse betrachteten Herkunftsländern Afghanistan, Irak und
Syrien machen Frauen jeweils etwa ein Drittel der Studienteilnehmer aus. Dabei
handelt es sich überwiegend um verheiratete Frauen, die mit ihrem Ehemann und
häufig auch mit Kindern im Haushalt leben.
Frauen aus den betrachteten Herkunftsländern weisen einen deutlich geringeren
schulischen und beruflichen Bildungsstand auf als Männer aus diesen Ländern.
Dies gilt insbesondere für Frauen aus dem Irak, die zu 35,1 Prozent keine Schule
besucht haben und bei denen 82 Prozent (noch) keine berufliche Qualifikation
erworben haben.
Auch das Ausmaß der Erwerbstätigkeit in Deutschland unterscheidet sich
signifikant zwischen männlichen und weiblichen Asylberechtigten und anerkannten
Flüchtlingen. Frauen sind in deutlich geringerem Maße am Arbeitsmarkt aktiv
(11,5 Prozent vs. 49,8 Prozent), was insbesondere wiederum für Frauen aus den
drei genannten Herkunftsländern gilt, wo der Anteil jeweils bei unter 10 Prozent
liegt. Die möglichen Ursachen dieser deutlichen Differenzen werden momentan
noch untersucht.
Die Mehrzahl der befragten geflüchteten Frauen möchte jedoch arbeiten, wenn
auch in etwas geringerem Ausmaß als Männer (über alle Herkunftsländer hinweg:
78,8 Prozent vs. 92,3 Prozent).
Ebenfalls ausgeprägt ist bei beiden Geschlechtern die dauerhafte Bleibe- und
Einbürgerungsabsicht in Deutschland. Jeweils über drei Viertel der afghanischen,
irakischen und syrischen Studienteilnehmerinnen äußern entsprechende
Absichten.
2. Plant die Bundesregierung, Studien für eine bessere Faktenlage über die
Lebenssituation von geflüchteten Frauen und Mädchen in Deutschland in
Auftrag zu geben, und wenn ja, wann, und mit welcher Fragestellung, und wenn
nein, warum nicht?
Das Forschungszentrum des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF-FZ) führt derzeit bereits Projekte zu Flüchtlingen durch, in denen auch
die Lebenssituation von Frauen und teilweise Mädchen betrachtet werden:
Projekt „Integration von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen“:
Die Ende des Jahres 2013 gestartete Studie „Integration von Asylberechtigten und
anerkannten Flüchtlingen“ hat das Ziel, die Lebenssituation von Asylberechtigten
und anerkannten Flüchtlingen ab 18 Jahren aus sechs Herkunftsländern
(Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Sri Lanka und Syrien) zu untersuchen. Es handelt sich
um die erste repräsentative Befragung von Flüchtlingen, die das Asylverfahren
mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen haben und wahrscheinlich dauerhaft
bleiben werden. Erhoben wurde in einer bundesweiten, schriftlichen Befragung
von knapp 3 000 Personen im Sommer 2014 neben allgemeinen
Integrationsindikatoren auch die Inanspruchnahme von Angeboten der Integrationsförderung,
wie Sprachkursen und Beratungsstellen. Erste Resultate im Rahmen einer im
Januar 2016 veröffentlichten Kurzanalyse zeigen u. a. eine relativ geringe
Erwerbsbeteiligung, aber eine hohe Dankbarkeit und Motivation der befragten Flüchtlinge
zur gesellschaftlichen Teilhabe in Deutschland. Die Vorlage des ausführlichen
Forschungsberichtes ist für Mitte 2016 geplant. Der Forschungsbericht wird
geschlechtsspezifische Differenzierungen zu allen weiteren in der Studie erhobenen
Sachverhalten enthalten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Projekt „IAB-BAMF-SOEP-Flüchtlingsstichprobe“:
Ein zweites großes, quantitativ ausgerichtetes Forschungsprojekt zur
Flüchtlingszuwanderung ist die Ende des Jahres 2015 gestartete IAB-BAMF-SOEP-
Flüchtlingsstichprobe. Dabei handelt es sich um ein Kooperationsprojekt des Instituts
für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB), der forschungsbasierten
Infrastruktureinrichtung Sozio-oekonomisches Panel (SOEP) am Deutschen Institut für
Wirtschaftsforschung Berlin (DIW) und des BAMF-FZ. Im Mittelpunkt steht die
Lebenssituation schutzsuchender Menschen in Deutschland, also auch von
Asylbewerbern im laufenden Verfahren, Personen mit subsidiärem Schutz, anderen
Schutzformen oder mit Duldung. Geplant ist eine zunächst auf drei Jahre
angelegte längsschnittliche Befragung von seit dem Jahr 2013 in Deutschland
angekommenen Schutzsuchenden. Sie soll verallgemeinerbare Daten zur Steuerung
und Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt und in das
Bildungssystem liefern. Darüber hinaus werden Informationen zur Sprache, zur
Wohnsituation, zur familiären Situation, zur gesellschaftlichen Partizipation und
zu Kontakten zu Deutschen sowie zur Herkunftsgruppe erhoben. Weiterhin steht
die Wirksamkeit von unterschiedlichen Förderprogrammen im Fokus. Die
besondere Situation von weiblichen Flüchtlingen wird ebenfalls Thema sein. Die erste
Befragungswelle mit rund 2 000 Zielpersonen wird im zweiten Quartal des Jahres
2016 ins Feld gehen, Ergebnisse werden im Jahr 2017 vorliegen.
Im Rahmen dieser Studie entsteht eine in Deutschland einzigartige, umfassende
Datenquelle zur Lebenssituation von Flüchtlingen.
Resettlement-Studie:
Ein weiteres, qualitatives Begleitforschungsprojekt zu sog. Resettlement-
Flüchtlingen wird seit 2014 im Auftrag des Bundesministeriums des Innern (BMI)
sowie des BAMF (Resettlement/Humanitäre Aufnahme) durchgeführt. Untersucht
werden mittels Leitfadeninterviews sowohl der Verfahrensablauf als auch der
Integrationsprozess der Flüchtlinge im Resettlement-Programm in der ersten Zeit
nach der Ankunft. Befragt werden insgesamt ca. 100 Personen, die in den Jahren
2012 und 2014 in Deutschland aufgenommen worden sind. Erste Ergebnisse (u. a.
zu aufenthaltsrechtlicher Situation, Wohnsituation, berufliche Orientierung und
Arbeitsmarktpartizipation, Spracherwerb und Rolle der Integrationsförderung vor
Ort) liefern ein umfassendes Bild zur Lebenssituation der Resettlement-
Flüchtlinge ca. eineinhalb Jahre nach ihrer Ankunft in Deutschland. Ergänzend zu den
zuvor beschriebenen quantitativen Erhebungen bietet diese Studie vertiefte
Erkenntnisse zu Lebenslage und Integrationsstrategien von geflüchteten Personen.
Die darauf basierenden praktischen Empfehlungen zur frühzeitigen
Integrationsförderung sind über die untersuchte Gruppe hinaus auch für andere Flüchtlinge
mit Bleibeperspektive relevant.
SoKo:
Dem BAMF stehen anonyme Daten aus den sog. SoKo-Befragungen (= „Soziale
Komponente“) zur Verfügung. Hierbei werden erwachsenen Antragstellern im
Rahmen ihrer Antragstellung über die asylrelevanten Stammdaten hinaus auf
freiwilliger Basis auch Fragen zu Schulbildung, Sprachkenntnissen und letzter
beruflicher Tätigkeit gestellt. Der größte Vorteil liegt in dem Volumen der Befragung:
Im Jahr 2015 machten über 220 000 Personen Angaben zu ihrer Schulbildung,
was rund 73 Prozent aller erwachsenen Antragsteller entspricht. Nachteile liegen
darin, dass Repräsentativität und Validität der Daten hinter rein
wissenschaftlichen Befragungen etwas zurückbleiben. Dennoch liefern die Angaben aus SoKo
Hinweise auf die Sozialstruktur der Asylbewerber, die anderweitig nicht
verfügbar sind. Geschlechtsspezifische Analysen sind auch hier möglich und geplant.
Im Übrigen hat der Gesetzgeber im Rahmen des
Datenaustauschverbesserungsgesetzes (§ 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2
Nummer 1) beschlossen, künftig im Ausländerzentralregister – AZR (§§ 15, 18a,
18b, 24a des Gesetzes über das Ausländerzentralregister [AZRG]) von allen
Asylerstantragstellern „Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen und
zum Zwecke der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung“ zu speichern, und zwar
zu a) Schulbildung, b) Studium, c) Ausbildung, d) Beruf und e) Sprachkenntnissen.
3. Welche Defizite hat die Bundesregierung bei der Integration von nach
Deutschland geflüchteten Frauen und Mädchen festgestellt, und wie reagiert
sie hierauf?
Gesicherte Erkenntnisse über die spezifische Situation der seit 2015 nach
Deutschland geflüchteten Frauen und Mädchen (Bildungshintergrund,
Arbeitsmarktqualifikationen, familiäre Situation; belastenden Erlebnisse,
Zukunftsorientierung) liegen der Bundesregierung noch nicht vor.
Da Frauen – vor allem aus muslimisch geprägten Kulturen – in Deutschland
oftmals mit Einschränkungen in der eigenen Lebensgestaltung und
Bewegungsfreiheit leben, bietet das BAMF, besonders um diese Personengruppe zu erreichen,
zudem seit langem im Rahmen der Projektförderung niederschwellige
Seminarmaßnahmen zur Integration ausländischer Frauen (sog. niederschwellige
Frauenkurse) an. Die Kurse, die Frauen ab Vollendung des 16. Lebensjahrs besuchen
können, orientieren sich an der Lebenswelt von Migrantinnen und
berücksichtigen deren individuellen Bedürfnisse. Sie unterscheiden sich in ihrer Zielsetzung
von den Sprach- und Orientierungskursen vor allem durch ihre
Niederschwelligkeit. Die Frauen sollen ermutigt werden, ihre Lebenssituation zu reflektieren,
realistische Perspektiven für die Zukunft zu entwickeln und erste Schritte aus einer
häufig als unbefriedigend erlebten Situation zu tun. Durch wohnortnahe
Angebote und geringen Zeitaufwand ist ein Kursbesuch auch für Mütter kleiner Kinder
möglich. Die niederschwelligen Frauenkurse haben auch Brückenfunktion zu
weiteren Integrationsfördermaßnahmen, die Frauen sollen motiviert werden,
weiterführende Integrationsangebote in Anspruch zu nehmen.
Seit Beginn des Jahres 2016 sind die Kurse generell für Asylbewerberinnen aus
den Herkunftsländern Iran, Irak, Syrien und Eritrea geöffnet.
4. Welche Screeningverfahren im Sinne der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU
werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit durchgeführt, um die
spezifischen Bedarfe von besonders schutzbedürftigen Frauen und Mädchen
im Rahmen der Erfassung als Asylsuchende und bei der Unterbringung in
Gemeinschaftsunterkünften zu erkennen, und inwiefern wird die
Bundesregierung diese Erkenntnisse bei den anstehenden Integrationsprozessen
berücksichtigen?
5. Wann beabsichtigt die Bundesregierung, die Regelungen für besonders
schutzbedürftige Flüchtlinge – hier insbesondere das Clearingverfahren zur
Feststellung des besonderen Schutzbedarfs –, die sich aus der EU-
Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU ergeben, in nationales Recht umzusetzen?
Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet.
Der Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen wird durch Artikel 21 der
Richtlinie 2013/33/EU festgelegt. Nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie
kann die Beurteilung der besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen bei
der Aufnahme in die bestehenden einzelstaatlichen Verfahren einbezogen
werden. Nach Artikel 22 Absatz 2 muss die in Absatz 1 vorgesehene Beurteilung
nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens erfolgen. Ein besonderes
Screeningverfahren oder Clearing-verfahren wird durch die Richtlinie demnach nicht
vorgeschrieben. Zuständig für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens sind die
Länder. Unbeschadet dessen prüft die Bundesregierung derzeit, ob noch
bundesrechtlicher Umsetzungsbedarf besteht. In Bezug auf das ausdifferenzierte
Clearingverfahren für unbegleitete minderjährige Ausländer wird ergänzend auf die
Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 65 bis 81 der Großen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/5564 vom
15. Juli 2015 verwiesen.
Integrationskurse
6. Wie viele Frauen haben seit dem Jahr 2015 an einem Integrationskurs
teilgenommen (bitte nach Bundesländern und Monaten aufschlüsseln)?
Die nachfolgenden Tabellen enthalten die neuen Kursteilnehmerinnen im Jahr 2015
nach Monaten und Bundesländern (Wohnort). Insgesamt haben 91 083 Frauen im
Jahr 2015 einen Integrationskurs neu begonnen. Für das Jahr 2016 liegen noch
keine Daten vor.
Januar Februar März April Mai Juni Juli
Baden-Württemberg 1.259 1.206 1.279 1.208 932 1.294 633
Bayern 1.207 1.032 1.307 1.111 898 1.133 746
Berlin 685 689 562 577 574 535 158
Brandenburg 54 65 106 48 69 82 21
Bremen 136 131 130 50 105 119 55
Hamburg 443 283 429 264 263 236 133
Hessen 624 665 843 622 568 723 418
Mecklenburg-Vorpommern 38 33 55 47 48 49 29
Niedersachsen 577 571 407 520 392 539 240
Nordrhein-Westfalen 2.020 2.037 1.772 1.578 1.487 1.315 342
Rheinland-Pfalz 368 293 328 288 317 377 173
Saarland 91 52 73 55 80 66 55
Sachsen 191 143 178 129 137 175 58
Sachsen-Anhalt 51 62 48 58 48 57 64
Schleswig-Holstein 192 163 214 145 162 198 53
Thüringen 110 107 55 75 128 102 46
Unbekannt 1.045 1.040 1.039 459 287 212 111
Summe 9.091 8.572 8.825 7.234 6.495 7.212 3.335
August September Oktober November Dezember Jahr 2015
Baden-Württemberg 181 2.069 1.657 1.486 356 13.560
Bayern 302 2.158 1.530 1.235 349 13.008
Berlin 341 875 529 580 130 6.235
Brandenburg 98 76 108 61 24 812
Bremen 33 158 106 165 56 1.244
Hamburg 186 363 248 300 96 3.244
Hessen 241 1.231 720 889 229 7.773
Mecklenburg-
Vorpommern
46 79 83 52 11 570
Niedersachsen 192 880 432 841 237 5.828
Nordrhein-Westfalen 2.427 2.536 1.730 1.915 573 19.732
Rheinland-Pfalz 117 635 211 473 168 3.748
Saarland 5 122 70 132 25 826
Sachsen 121 241 114 153 48 1.688
Sachsen-Anhalt 69 98 110 75 32 772
Schleswig-Holstein 152 301 159 180 83 2.002
Thüringen 50 116 134 75 19 1.017
Unbekannt 89 237 517 2.584 1.404 9.024
Summe 4.650 12.175 8.458 11.196 3.840 91.083
7. Wie viele seit dem Jahr 2015 nach Deutschland geflüchtete Frauen haben
einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs?
Einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs haben nach § 44
Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Ausländer, die sich dauerhaft im
Bundesgebiet aufhalten und erstmals einen der in § 44 AufenthG genannten
Aufenthaltstitel erhalten. Ein Teilnahmeanspruch besteht nicht bei erkennbar geringem
Integrationsbedarf, wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügt sowie bei Kindern, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige
Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen. Eine nach diesen Kriterien
anspruchsberechtigte Person erhält entweder eine Teilnahmeberechtigung/-
verpflichtung durch die Ausländerbehörde (ABH) oder bei Vorliegen eines
Leistungsbezugs nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch alternativ eine
Verpflichtung durch den Träger der Grundsicherung (TGS). Den Anteil der Frauen
innerhalb der im Jahr 2015 für diese Statusgruppen ausgesprochenen
Teilnahmeberechtigungen enthält die nachfolgende Tabelle:
Männlich Weiblich Summe
ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch TGS) 12.895 9.730 22.625
Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 11.470 8.248 19.718
Neuzuwanderer (verpflichtet durch ABH) 61.455 42.988 104.443
Dabei ist zu beachten, dass sich unter den ALG-II-Beziehern nur teilweise nach
§ 44 Absatz 1 AufenthG anspruchsberechtigte Personen befinden. Der genaue
Anteil wird statistisch nicht erfasst.
Wie viele der im Jahr 2015 aus den genannten Statusgruppen
teilnahmeberechtigten Frauen einen Fluchthintergrund aufweisen, ist nicht bekannt. Für
Asylbewerber bzw. Asylbewerberinnen aus Herkunftsländern mit guter
Bleibeperspektive wurden die Integrationskurse mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
im Oktober 2015 geöffnet.
Damit können sie im Rahmen verfügbarer Kursplätze gemäß § 44 Absatz 43
Satz 2 Nummer 1 AufenthG zur Teilnahme zugelassen werden. Einen rechtlichen
Anspruch auf Teilnahme haben nach § 44 Absatz 1 AufenthG Asylberechtigte
und anerkannt Schutzberechtigte.
a) Wie viele dieser Frauen nehmen derzeit an einem Integrationskurs teil
(bitte nach Bundesländern und Monaten aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
Aus den dort genannten Gründen können nur die Anteile der Frauen innerhalb der
neuen Kursteilnehmer des Jahres 2015 nach Statusgruppen und Bundesländern
ermittelt werden. Eine Aufschlüsselung nach Monaten ist wegen teilweise zu
kleiner Werte aus Datenschutzgründen nicht möglich.
Dabei ist zu beachten, dass sich unter den ALG-II-Beziehern nur teilweise nach
§ 44 Absatz 1 AufenthG anspruchsberechtigte Personen befinden. Der genaue
Anteil ist nicht bekannt.
Wie viele der im Jahr 2015 aus den genannten Statusgruppen
teilnahmeberechtigten Frauen unter den neuen Kursteilnehmern des Jahres 2015 einen
Fluchthintergrund aufweisen, ist ebenfalls nicht bekannt.
Für das Jahr 2016 liegen noch keine Daten hierzu vor.
Anzahl neuer Kursteilnehmer
2015
m w Summe
Baden-Württemberg ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch
TGS)
610 684 1.294
Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 419 413 832
Neuzuwanderer (verpflichtet durch ABH) 3.625 3.689 7.314
Summe 4.654 4.786 9.440
Bayern ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch
TGS)
1.066 773 1.839
Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 349 328 677
Neuzuwanderer (verpflichtet durch ABH) 4.136 3.804 7.940
Summe 5.551 4.905 10.456
Berlin ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch
TGS)
584 521 1.105
Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 285 237 522
Neuzuwanderer (verpflichtet durch ABH) 2.836 1.919 4.755
Summe 3.705 2.677 6.382
Brandenburg ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch
TGS)
121 90 211
Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 161 93 254
Neuzuwanderer (verpflichtet durch ABH) 340 268 608
Summe 622 451 1.073
Anzahl neuer Kursteilnehmer
2015
m w Summe
Bremen ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch
TGS)
86 74 160
Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 74 49 123
Anzahl der Kursteilnehmer
2015
m w Summe
Neuzuwanderer (verpflichtet durch ABH) 810 407 1.217
Summe 970 530 1.500
Hamburg ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch
TGS)
603 567 1.170
Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 252 189 441
Neuzuwanderer (verpflichtet durch ABH) 1.147 858 2.005
Summe 2.002 1.614 3.616
Hessen ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch
TGS)
670 576 1.246
Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 553 342 895
Neuzuwanderer (verpflichtet durch ABH) 2.711 2.224 4.935
Summe 3.934 3.142 7.076
Mecklenburg-
Vorpommern
ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch
TGS)
186 75 261
Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 116 75 191
Neuzuwanderer (verpflichtet durch ABH) 487 171 658
Summe 789 321 1.110
Niedersachsen ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch
TGS)
468 390 858
Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 333 288 621
Neuzuwanderer (verpflichtet durch ABH) 2.598 1.917 4.515
Summe 3.399 2.595 5.994
Nordrhein-Westfalen ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch
TGS)
2.429 2.011 4.440
Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 1.003 630 1.633
Neuzuwanderer (verpflichtet durch ABH) 7.623 6.089 13.712
Summe 11.055 8.730 19.785
Rheinland-Pfalz ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch
TGS)
271 196 467
Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 364 339 703
Neuzuwanderer (verpflichtet durch ABH) 1.404 978 2.382
Summe 2.039 1.513 3.552
Saarland ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch
TGS)
64 59 123
Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 84 157 241
Neuzuwanderer (verpflichtet durch ABH) 1.334 217 1.551
Summe 1.482 433 1.915
Anzahl neuer Kursteilnehmer
2015
m w Summe
Sachsen ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch
TGS)
136 105 241
Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 250 227 477
Neuzuwanderer (verpflichtet durch ABH) 643 408 1.051
Summe 1.029 740 1.769
Sachsen-Anhalt ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch
TGS)
79 36 115
Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 219 125 344
Anzahl der Kursteilnehmer
2015
m w Summe
Neuzuwanderer (verpflichtet durch ABH) 485 230 715
Summe 783 391 1.174
Schleswig-Holstein ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch
TGS)
207 148 355
Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 43 23 66
Neuzuwanderer (verpflichtet durch ABH) 1.380 817 2.197
Summe 1.630 988 2.618
Thüringen ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch
TGS)
153 119 272
Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 81 67 148
Neuzuwanderer (verpflichtet durch ABH) 440 285 725
Summe 674 471 1.145
Unbekannt ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch
TGS)
951 694 1.645
Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 379 317 696
Neuzuwanderer (verpflichtet durch ABH) 2.338 1.938 4.276
Summe 3.668 2.949 6.617
Summe ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch
TGS)
8.684 7.118 15.802
Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 4.965 3.899 8.864
Neuzuwanderer (verpflichtet durch ABH) 34.337 26.219 60.556
Summe 47.986 37.236 85.222
b) Wie viele dieser Frauen nehmen oder nahmen nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht an einem Integrationskurs teil, und aus welchen Gründen
(bitte nach Bundesländern und Monaten aufschlüsseln)?
Hierzu liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Bundestagsdrucksache 18/5606 vom 21. Juli 2015 wird verwiesen.
Zudem lassen sich aus der Integrationsgeschäftsdatei des BAMF die Gründe für
einen Nichteintritt oder einen Kursabbruch verpflichteter Teilnehmer nicht
entnehmen, da diese Gründe weder erhoben noch gespeichert werden dürfen.
Aussagen zu der Frage, wie viele Verpflichtete, die den Integrationskurs nicht
begonnen haben, bzw. dies ohne zureichende Begründung getan haben, können allein
die verpflichtenden Ausländerbehörden und Träger der Grundsicherung treffen
(vgl. Bundestagsdrucksache 17/5693).
8. Wie viele seit dem Jahr 2015 nach Deutschland geflüchtete Frauen wurden
zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
a) Wie viele dieser Frauen nehmen derzeit an einem Integrationskurs teil
(bitte nach Bundesländern und Monaten aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7a verwiesen.
b) Wie viele dieser Frauen nehmen und nahmen nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht an einem Integrationskurs teil, und aus welchen Gründen
(bitte nach Bundesländern und Monaten aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 7b wird verwiesen.
9. Wie viele seit dem Jahr 2015 nach Deutschland geflüchtete Frauen haben
einen nachrangigen Zugang zu den Integrationskursen, wie viele dieser
Frauen haben die Zulassung zu einem Integrationskurs beantragt, und wie
viele dieser Frauen nehmen derzeit an einem Integrationskurs teil (bitte nach
Bundesländern und Monaten aufschlüsseln)?
Seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 24. Oktober
2015 können auch Asylbewerber/innen mit guter Bleibeperspektive (Syrien, Irak,
Iran, Eritrea) sowie Geduldete mit einer Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG und Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG
im Rahmen verfügbarer Kursplätze auf Antrag zur Teilnahme am
Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 AufenthG zugelassen werden.
Bis zum 28. April 2016 haben 175 660 Personen auf Basis dieser Rechtsvorschrift
eine Zulassung zu einem Integrationskurs beantragt. Der Anteil der Frauen wird
im Rahmen der Antragstellung nicht statistisch erfasst, sondern erst bei
tatsächlichem Kursbeginn. Insgesamt haben 9 556 Personen (davon 1 697 Frauen) seit
Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes mit einem
Integrationskurs begonnen, allerdings ist zu berücksichtigen, dass aufgrund statistischer
Nacherfassungen die Zahl der neuen Teilnehmenden zum aktuellen Zeitpunkt
tatsächlich höher sein dürfte. Die Verteilung auf die Bundesländer zeigt die
nachfolgende Tabelle.
Eine Aufschlüsselung nach Monaten ist wegen teilweise zu kleiner Werte aus
Datenschutzgründen nicht möglich.
Kursbeginne Geschlecht
Bundesland m w Gesamtergebnis
BB 169 36 205
BE 903 196 1.099
BW 804 180 984
BY 1.518 278 1.796
HB 54 15 69
HE 751 173 924
HH 189 44 233
MV 87 26 113
NI 251 54 305
NW 1.024 243 1.267
RP 423 85 508
SH 467 89 556
SL 237 60 297
SN 305 77 382
ST 253 67 320
TH 424 74 498
Gesamtergebnis 7.859 1.697 9.556
10. In welcher Weise wird der Vermittlung von Grundwerten in den
Integrationskursen, zu denen die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die
Gewaltfreiheit gehören, ein nach Auskunft des Bundesministeriums des
Innern „hoher Stellenwert“ zugemessen (Tagesspiegel vom 6. März 2016)?
Der Integrationskurs schließt mit einem in der Regel 60 Unterrichtseinheiten
(UE) umfassenden Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der
Geschichte, Kultur und Rechtsordnung in Deutschland ab (Intensivkurs: 30 UE). In
der Integrationskursverordnung (IntV) werden diese Inhaltsbereiche in § 3
Absatz 1 Nummer 2 präzisiert und weiter definiert. Ziel des Orientierungskurses
ist demnach die Vermittlung „insbesondere auch der Werte des demokratischen
Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der
Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit.“
Im Curriculum für einen bundesweiten Orientierungskurs sind die Prinzipien der
Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie die Gewaltfreiheit als zu
behandelnde Inhalte mehrmals aufgeführt.
Gemäß dem Konzept für einen bundesweiten Integrationskurs sind die Kursträger
dazu angehalten, die Teilnehmenden bereits im Sprachkurs auf die
Themenbereiche des Orientierungskurses vorzubereiten. Im Rahmen der Integrationskurse
können Kursträger jederzeit inhaltliche Schwerpunkte setzen und somit auf
spezifische Wünsche und Bedürfnisse in der Kursgruppe eingehen.
11. Werden Informationen zu Rechten von Frauen und Mädchen im Rahmen der
Integrationskurse erläutert und vermittelt?
Wenn ja, in welchem Umfang?
Zu den konzeptionellen Grundlagen der Vermittlung von frauenspezifischen
Themen in Integrationskursen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
12. Ist das BAMF bei der Überarbeitung der Orientierungskurse im Hinblick auf
eine Intensivierung des Aspekts der Gleichberechtigung von Mann und Frau
bereits zu einem Ergebnis gekommen (Tagesspiegel vom 6. März 2016)?
Wenn ja, zu welchem?
Wenn nein, wann wird es ein Ergebnis geben?
Gemäß Eckpunktepapier des Koalitionsausschusses vom 13. April 2016 für das
neue Integrationsgesetz soll der Umfang des Orientierungskurses von 60 auf
100 UE erhöht werden und künftig schwerpunktmäßig Inhalte zur
Wertevermittlung enthalten. Der Aspekt der Gleichberechtigung von Mann und Frau wird
dabei einen hohen Stellenwert einnehmen.
13. Wer ist in die Überarbeitung der Orientierungskurse einbezogen, bzw.
welche nichtstaatlichen und staatlichen Stellen beraten das BAMF bei der
Überarbeitung?
Das BAMF hat die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg
mit der Überarbeitung des Curriculums für einen bundesweiten Orientierungskurs
beauftragt.
Ein überarbeitetes Curriculum für 100 UE wird dem BAMF bis Mitte Juni 2016
vorliegen. Falls beschlossen wird, den Orientierungskurs auf 100 UE zu
erweitern, wird die Neufassung des Curriculums der vom BMI eingerichteten
Bewertungskommission zur Begutachtung vorgelegt.
14. Wie hoch ist nach Kenntnis oder Einschätzung der Bundesregierung die
Anzahl der Menschen, die bereits bei ihrer Ankunft in Deutschland
a) in lateinischer Schrift,
b) in einer anderen Schrift alphabetisiert sind
(bitte mit der Schrift nach Jahren ab dem Jahr 2013 und für das Jahr 2016
nach Monaten, den zehn häufigsten Herkunftsstaaten sowie nach Geschlecht
und Relation zur Gesamtzahl der Menschen angeben)?
c) Falls der Bundesregierung dazu keine Daten vorliegen, warum nicht?
d) Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um die Daten
zu erhalten bzw. (fortlaufend) zu aktualisieren?
Die Fragen 14 bis 14d werden gemeinsam beantwortet.
Dem BAMF-FZ liegen hierzu noch keine Erkenntnisse vor. Im Rahmen der IAB-
BAMF-SOEP-Flüchtlingsstichprobe werden jedoch auch Informationen zu
schrift-sprachlichen Kenntnissen von Flüchtlingen erhoben, die darüber
Aufschluss geben können. Entsprechende Daten sind auch in der Studie „Integration
von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen“ enthalten, befinden sich
jedoch noch in der Auswertung.
15. Inwiefern sind die Daten zu den Fragen 14a und 14b nach Ansicht der
Bundesregierung für konkrete Integrationsmaßnahmen relevant, z. B. für die
Einteilung des Zugangs nach Sprachniveaus (bitte begründen)?
Das BAMF bietet bereits seit 2005 Alphabetisierungskurse für Zugewanderte an.
Durch das vom Goethe-Institut entwickelte Einstufungssystem für die
Integrationskurse ist gewährleistet, dass jede/r Zugewanderte in den für ihn/sie passenden
Kursabschnitt eingestuft und ihm/ihr die für ihn/sie passende Kursart empfohlen
wird. Nach Auffassung der Bundesregierung reicht das derzeitige Kursangebot
für die in Frage 14 aufgeführten Zielgruppen grundsätzlich aus. In Ergänzung
dazu wird derzeit ein Modul erarbeitet, welches sich speziell an die Gruppe der
Zweitschriftlerner richtet und somit zu einer noch besseren Außendifferenzierung
der Alphabetisierungskurse beitragen kann.
16. Wie viele geflüchtete Männer und Frauen nehmen an den Integrationskursen
in Teilzeit teil (bitte für die Jahre 2014, 2015 und in Monaten für das Jahr
2016 aufschlüsseln)?
Die Anzahl der männlichen bzw. weiblichen neuen Kursteilnehmer in
Vollzeitbzw. Teilzeitkursen der Jahre 2014 und 2015 enthält die nachfolgende Tabelle:
2014 2015
Teilzeit* Vollzeit Summe Teilzeit* Vollzeit Summe
Männlich 36.205 25.598 61.803 51.117 37.198 88.315
Weiblich 46.463 34.173 80.636 52.758 38.325 91.083
Summe 82.668 59.771 142.439 103.875 75.523 179.398
* unter 25 Wochenstunden
Wie viele der genannten Personen hiervon einen Fluchthintergrund aufweisen, ist
nicht bekannt. Für das Jahr 2016 liegen noch keine ausreichend belastbaren
statistischen Daten vor.
17. Wie viele Männer und Frauen nehmen in welcher Relation an den
Integrationskursen aufgrund von Kinderbetreuungsverpflichtungen in Teilzeit teil
(bitte für die Jahre 2014, 2015 und in Monaten für das Jahr 2016
aufschlüsseln)?
Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Nach Einführung eines Rechtsanspruchs
auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr zum
1. August 2013 wurde zum 30. September 2014 die Förderung der
integrationskursbegleitenden Kinderbetreuung eingestellt. Im Jahr 2014 waren
durchschnittlich pro Monat rund 1 800 Kinder in einer integrationskursbegleitenden
Kinderbetreuungsmaßnahme betreut worden.
Die Zahl der durchschnittlich in einem Monat betreuten Kinder in einer
integrationskursbegleitenden Kinderbetreuungsmaßnahme war seit dem Jahr 2011
kontinuierlich gesunken (2011: rd. 4 000; 2012: rd. 3 100; 2013: rd. 2 500). Es liegen
keine Erkenntnisse über die Gründe für diese Entwicklung vor.
18. Für wie viele Kinder wurde bei der Teilnahme von Müttern und Vätern an
einem Integrationskurs ein Betreuungsplatz angefragt (bitte nach Geschlecht
und den Jahren 2014, 2015 und 2016 aufschlüsseln)?
Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Auf die Antwort zu Frage 17 wird
verwiesen.
19. Für wie viele Kinder stehen Betreuungsplätze während der Teilnahme an
Integrationskursen zur Verfügung (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
20. In welcher Form werden die Kinder betreut, z. B. in Kitas, durch
qualifiziertes Fachpersonal o. Ä.?
21. Wie viele Mütter und Väter konnten aufgrund von fehlenden
Betreuungsmöglichkeiten bisher keinen Integrationskurs besuchen oder mussten ihre
Teilnahme verschieben (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 19, 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Das subsidiäre Betreuungsangebot von Kindern während der Integrationskurse
der Eltern wurde zum 30. September 2014 eingestellt. Dies erfolgte im Zuge des
zum 1. August 2013 eingeführten Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz in
einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege von Kindern ab dem
ersten Lebensjahr.
22. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Kommunen, Kreise
und kreisfreien Städte eine Kinderbetreuung für die Teilnahme an den
Integrationskursen außerhalb des Regelangebots finanzieren?
Wenn ja, hat die Bundesregierung Kenntnis über den Anteil der Frauen, die
dort einen Integrationskurs absolvieren?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
23. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die bis zum Jahr 2014 über das
BAMF finanzierte integrationskursbegleitende Kinderbetreuung gut und
ausreichend durch den Rechtsanspruch und die damit einhergehenden
staatlichen Regelangebote an Kitaplätzen und Tagesmüttern ersetzt wurde?
Belastbare gegenteilige Erkenntnisse liegen dazu nicht vor. Nach § 10 Absatz 2
der am 4. Mai 2016 durch das Bundeskabinett beschlossenen Verordnung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die berufsbegleitende
Sprachförderung soll das BAMF die Teilnahme an einem Kurs durch ein
Kinderbetreuungsangebot unterstützen, soweit in der Regel für drei betreuungsbedürftige
Kinder kein örtliches Angebot zur Verfügung steht. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 17 verwiesen.
24. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um möglichen
Vorbehalten der Eltern zu begegnen, die es aus ihren Herkunftsländern nicht gewohnt
sind, ihre Kinder außerhalb der Familie betreuen zu lassen?
Um den Zugang zu Regelbetreuungsangeboten zu ermöglichen und um
Vorbehalte der Eltern abzubauen, haben sich niedrigschwellige Betreuungsangebote,
sog. Brückenangebote bewährt. Es gibt in den Ländern unterschiedliche
Angebote, die Kindern vor dem Schuleintritt und ihren Familien den Zugang zur
institutionellen Kindertagesbetreuung erleichtern: Eltern-Kind-Gruppen, mobile
Angebote und Angebote in Kooperation mit Familienzentren, halboffene Gruppen,
Spielgruppen und ähnliche Angebote.
Im Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“
stellt die Zusammenarbeit mit den Familien ein Schwerpunkt-Thema dar. Das
Programm unterstützt seit Anfang 2016 die alltagsintegrierte sprachliche Bildung
in Kitas. Das Programm richtet sich hauptsächlich an Kindertageseinrichtungen,
die von einem überdurchschnittlich hohen Anteil von Kindern mit besonderem
sprachlichem Förderbedarf besucht werden, darunter viele Kinder mit
Fluchterfahrung.
Von 2016 bis 2019 stellt der Bund jährlich bis zu 100 Mio. Euro für die
Umsetzung des Programms zur Verfügung. Damit wurden rund 4 000 zusätzliche halbe
Fachkraftstellen in Kindertageseinrichtungen und in der Fachberatung geschaffen.
Bildung
25. Welche integrations- und bildungspolitischen Schlussfolgerungen und
Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass nach Deutschland
geflüchtete Frauen und Mädchen aufgrund ihres Geschlechts oft weniger bis
gar keine Bildung im Vergleich zu ihren männlichen Altersgenossen in
ihrem Herkunftsland genossen haben?
Der Bundesregierung liegen keine validen Daten zum Bildungsstand geflüchteter
Frauen und Mädchen im Vergleich zu männlichen Altersgenossen aus ihren
jeweiligen Herkunftsländern vor.
Um dem Integrationsgedanken Rechnung zu tragen, hält es die Bundesregierung
für geboten, in erster Linie Angebote vorzuhalten, die sich an Frauen und Männer
gleichermaßen richten. Ausnahmen davon bilden jedoch die speziell für Frauen
eingerichteten Frauenintegrationskurse nach § 13 Absatz 1 Satz 2 IntV und die
niederschwelligen Seminarmaßnahmen für ausländische Frauen. Sowohl für
Männer als auch für Frauen, denen in ihrem Heimatland aus den
unterschiedlichsten Gründen eine ausreichende Schulbildung verwehrt geblieben ist, werden die
960 UE umfassenden Alphabetisierungskurse nach § 13 Absatz 1 Satz 3 IntV
angeboten. In allen Integrationskursarten und damit auch im Alphabetisierungskurs
existiert darüber hinaus bei Bedarf jederzeit die Möglichkeit, nur aus Frauen
bestehende Teilnehmergruppen zusammenzustellen.
26. Inwiefern wird die Bundesregierung spezifische Angebote für die Integration
von Frauen und Mädchen schaffen, wie z. B. spezifische
Alphabetisierungskurse für Mädchen im schulfähigen Alter, und wie werden nach Kenntnis
bzw. Auffassung der Bundesregierung die Schulen bei der Alphabetisierung
von Mädchen unterstützt?
Zum ersten Teil der Frage wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
Die Schaffung konkreter Integrationsangebote und Bereitstellung ggf.
notwendiger Maßnahmen zur Alphabetisierung, insbesondere für Mädchen im
schulpflichtigen Alter, obliegt den Ländern. Die Alphabetisierung stellt neben der
Vermittlung der deutschen Sprache eine gesonderte Aufgabe dar.
In der Bildung hat die Genderforschung Tradition, angefangen bei der
spezifischen Mädchenförderung in den Schulen, beispielsweise in Bezug auf
Naturwissenschaften und Technik. Mittlerweile unterstreichen Auswertungen
koedukativer Bildungs- und Erziehungskonzepte den Erfolg dieser Maßnahmen
weitgehend. Heute, da die Sprachkompetenz sehr ins Blickfeld rückt, wird bereits über
Benachteiligung von Jungen in der schulischen Bildung gesprochen.
Zukunftsfähige Konzepte können sich also nicht schlicht auf Frauenförderung oder
Mädchenförderung konzentrieren, sondern müssen unterschiedliche Entwicklungen
und unterschiedliche Notwendigkeiten von Kindern und Jugendlichen beiderlei
Geschlechts in verschiedenen Altersphasen in Betracht ziehen. Neue Bildungs-
und Unterrichtskonzepte müssen mit den Unterschieden und der Individualität
zielgenauer umgehen als in der Vergangenheit.
27. Was hält die Bundesregierung vom Vorschlag der Beauftragten für
Migration, Flüchtlinge und Integration Staatsministerin Aydan Özoğuz,
Selbsthilfegruppen und Frauencafés anzubieten (AFP vom 7. März 2016)?
Der Vorschlag der Beauftragten zielt auf die besondere Förderung von
geflüchteten Frauen ab. Eine Flucht ist mit besonderen gesundheitlichen und zum Teil
lebensbedrohlichen Risiken verbunden. Neben fluchttypischen Gefahren und
Risiken kommen bei Frauen geschlechtsspezifische Risiken hinzu. Geflüchtete
Frauen haben häufig bereits im Herkunftsland Gewalt erfahren. Und auch nach
der Ankunft in Deutschland sind die Bedingungen, gerade für Frauen, oft
schwierig. Die Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration fördert daher im
Jahr 2016 Projekte zur Stärkung und Unterstützung geflüchteter Frauen sowie zur
Forschung zur Situation geflüchteter Frauen in Deutschland. Darüber hinaus
können solche Maßnahmen u. a. auch im Rahmen von bundesgeförderten
gemeinwesenorientierten Projekten vor Ort angestoßen werden.
28. Plant die Bundesregierung andere spezifische Angebote für die Integration
von Frauen und Mädchen zu schaffen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Aus Sicht der Bundesregierung ist es wichtig, den geflüchteten Frauen und Mädchen
Brücken zur Teilhabe am politischen und gesellschaftlichen Leben in
Deutschland zu bauen. Hierbei spielen die Migrantinnen(-selbst-)organisationen eine
wichtige Rolle. Die Bundesregierung fördert den Aufbau der bundesweiten,
herkunftsübergreifenden Dachorganisation der Migrantinnenorganisationen (DaMigra).
Im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ) führt die EAF Berlin (Europäische Akademie für Frauen in Politik und
Wirtschaft Berlin e. V.) im Jahr 2016 das Projekt „It’s our turn! Politik braucht
Vielfalt. Politik braucht Dich!“ durch. Ziel des Projekts ist eine Ermutigung zu
politischer Teilhabe von jungen Frauen durch bessere Kenntnis der politischen
Praxis und Mitbestimmung. Geflüchteten jungen Frauen soll eine bessere
Integration durch Erfahrungsaustausch ermöglicht werden. Das Projekt hat
Modellcharakter und soll auf andere Träger und Organisationen übertragbar sein.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 25 und 27 verwiesen. Die in
der Antwort zu Frage 25 erwähnten niederschwelligen Frauenkurse werden
fortgeführt.
29. Wird die Bundesregierung die Bundesländer bei der Aufgabe unterstützen,
das pädagogische Schulpersonal nicht nur unter dem Aspekt der
Interkulturalität, sondern auch unter dem Aspekt der Gendersensibilität aus- und
weiterzubilden?
30. Mit welchen Maßnahmen wird die Bundesregierung gemeinsam mit den
Bundesländern in den öffentlichen Bildungsinstitutionen die
Benachteiligung geflüchteter Schülerinnen nach Artikel 10 der UN-
Frauenrechtskonventionen auffangen?
Und wie sehen konkrete gendersensible Unterrichtskonzepte aus?
Die Fragen 29 und 30 werden gemeinsam beantwortet.
In Artikel 10 verpflichtet die UN-Frauenrechtskonvention die Vertragsstaaten, im
Bildungsbereich die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen. Aus-,
Fort- und Weiterbildung des pädagogischen Personals der Schulen obliegen
entsprechend unseres föderalen Systems ebenso den Ländern wie die Entwicklung
konkreter Unterrichtskonzepte.
Angebote zur reflektierten Koedukation und Gendersensibilität finden nach
Kenntnis der Bundesregierung Eingang in die Fortbildung für Lehrerinnen und
Lehrer.
31. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob und wo bestehende
Ergebnisse der gendersensiblen Didaktik-Forschung in die Praxis übernommen
werden?
Die Umsetzung didaktischer Konzepte in Einrichtungen des öffentlichen
Bildungswesens ist Angelegenheit der Länder. Nach Kenntnis der Bundesregierung
wurden in einzelnen Ländern Handreichungen für die gendersensible Arbeit an
Schulen erarbeitet, die u. a. Unterrichtsbeispiele und Hinweise auf Praxisprojekte
enthalten. Darüber hinaus finden Ansätze gendersensibler Didaktik in
Maßnahmen der Weiterbildung von Lehrenden an Hochschulen Eingang.
Arbeitsmarkt
32. Welche spezifischen Angebote plant die Bundesregierung wann und in
welchem Umfang für die Integration geflüchteter Frauen und Mädchen in den
Ausbildungs- und Arbeitsmarkt?
Eine erfolgreiche Arbeitsmarktintegration bietet Frauen unabhängig von ihrer
Lebens- und Familiensituation den Weg zu gesellschaftlicher Integration,
wirtschaftlicher Selbstständigkeit und Unabhängigkeit. Frauen und Mädchen sollen
daher ebenso wie Männer und Jungen an Maßnahmen zur Förderung der
Erwerbsaufnahme teilhaben. Frauen und insbesondere Mütter brauchen dabei besondere
Angebote der Unterstützung, damit sie an Erwerbsfähigkeit und -tätigkeit
herangeführt werden können. Der Ansatz des ESF-Bundesprogramms (Europäischer
Sozialfonds) „Stark im Beruf – Frauen mit Migrationshintergrund steigen ein“
bewährt sich auch für geflüchtete Frauen (s. Antwort zu den Fragen 33 und 34).
Die Arbeitsmarktintegration ist außerdem besonders für allein eingereiste Frauen
existenziell. Die Bundesregierung plant daher mit einem Projektstart spätestens
zum 1. September 2016 mit einer Projektlaufzeit von zwei Jahren ein
„Gleichstellungspolitisches Modellprogramm zur Arbeitsmarktintegration von
weiblichen Flüchtlingen, insbesondere Alleinreisender“. Es wird eine verstärkte
Berücksichtigung praktischer Kompetenzen (durch berufliche Tätigkeiten oder in
Form von unbezahlter Arbeit in Familie/Haushalt informell erworben)
beinhalten, da ca. 80 Prozent der Flüchtlinge über keine formalen Qualifikationen
verfügen. Der Feststellung von Kompetenzen und Potenzialen kommt daher eine
Schlüsselrolle bei der Arbeitsmarktintegration zu. Das geplante Modellprogramm
wird in Kooperation mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) und anderen Partnern
(z. B. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände – BDA)
durchgeführt, soll am Standort Berlin erprobt werden und ist auf den besonderen
Unterstützungsbedarf der Zielgruppe zugeschnitten.
Eine intensive Nachbetreuung soll Hürden nach erfolgter Ausbildungs- bzw.
Arbeitsaufnahme (Vereinbarkeitsprobleme, interkulturelle Fragen etc.) beseitigen
und den Integrationserfolg nachhaltig sichern. Eine Evaluation des Projektes ist
vorgesehen. Eine Zwischenevaluation ist für ca. September 2018 vorgesehen.
Die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die besondere Förderung von
Frauen ist sowohl im Rechtskreis SGB II als auch im Rechtskreis SGB III als
durchgängiges Prinzip zu verfolgen. In diesem Rahmen müssen auch die Belange
geflüchteter Frauen in der Integrationsarbeit der Agenturen für Arbeit und
Jobcentern besondere Berücksichtigung finden. Denn eine erfolgreiche
Arbeitsmarktintegration bietet Frauen unabhängig von ihrer Lebens- und
Familiensituation den Weg zu gesellschaftlicher Integration, wirtschaftlicher Selbstständigkeit
und individueller Unabhängigkeit.
Die Bundesregierung begrüßt daher, dass geflüchteten Frauen die Maßnahme
„Perspektive für geflüchtete Frauen“ zur Verfügung gestellt wird. Da diese
Maßnahme der beruflichen Orientierung dienen soll und das eigene Rollenverständnis
stark berührt, ist für einen Teil der geflüchteten Frauen ein solches
geschlechtsspezifisches Angebot sinnvoll.
Für Gestattete mit einer guten Bleibeperspektive, für Geduldete, die nicht einem
Beschäftigungsverbot unterliegen, und für Inhaber bestimmter humanitärer
Aufenthaltstitel soll der Zugang zu Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem
SGB III befristet bis Ende des Jahres 2018 und in Abhängigkeit vom
Aufenthaltsstatus vom Voraufenthalt erleichtert werden. Dies hilft auch jungen geflüchteten
Frauen und Mädchen.
33. Wann startet das Programm des Europäischen Sozialfonds (ESF) „Stark im
Beruf – Mütter mit Migrationshintergrund steigen ein“, und mit wie vielen
erreichten geflüchteten Müttern rechnet die Bundesregierung?
Das ESF-Bundesprogramm „Stark im Beruf“ ist am 1. Februar 2015 gestartet.
Rund 90 Projektstandorte unterstützen Mütter mit Migrationshintergrund auf dem
Weg in den Arbeitsmarkt. Durch das Programm werden Mütter mit
Zuwanderungsgeschichte zu allen arbeitsmarktrelevanten Fragen umfassend und
niederschwellig beraten und informiert.
Dies umfasst auch eine Kompetenzerfassung und ein Coaching; sie werden bei
der Vereinbarkeit von Beruf und Familie unterstützt; ihr (Wieder-)Einstieg wird
von der beruflichen Orientierung über den Beginn eines Praktikums, einer
Ausbildung bis zur ersten Phase einer Beschäftigung begleitet.
In der ersten Förderphase bis Ende des Jahres 2018 werden rd. 7 500 Mütter mit
Migrationshintergrund durch die Projekte bundesweit bei der Suche nach einem
Arbeits- oder Ausbildungsplatz unterstützt und beraten werden. Geflüchtete
Mütter sind bereits Teil der Zielgruppe – wenngleich ein quantitativ geringerer – und
werden von mindestens der Hälfte der Projekte mit adressiert.
Aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben ist eine Erhebung des
Flüchtlingsstatus im ESF-Programm nicht verpflichtend vorgesehen. Daher können keine
verlässlichen Aussagen über die Anzahl von Müttern mit Fluchtgeschichte getroffen
werden.
34. Welche Träger werden das ESF-Programm „Stark im Beruf – Mütter mit
Migrationshintergrund steigen ein“ umsetzen?
Das Programm wird bundesweit von rd. 90 Trägern umgesetzt. Unter diesen
befinden sich Bildungsträger, Migranten(-selbst-)organisationen, kommunale
Träger, Migrationsberatungen, Vereine und Unternehmen aus der Sozialwirtschaft.
„Stark im Beruf“ hat eine strategische Kooperation mit der BA angelegt. Jeder
Standort muss eine Kooperation mit einem Jobcenter/einer Agentur für Arbeit
vorweisen. Weitere für die Zielgruppe relevante Akteure wie Träger von
Integrations- und Sprachkursen, Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt,
Jugendämter, Gleichstellungsbeauftragte sowie Unternehmen werden von den
Projektträgern in die Umsetzung einbezogen. Die Liste der Projektträger und
Standorte ist auf der Internetseite
www.starkimberuf.de veröffentlicht.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]