Umsetzung des EU-Türkei-Flüchtlingsabkommens
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Jan van Aken, Christine Buchholz, Sevim Dağdelen, Wolfgang Gehrcke, Annette Groth, Inge Höger, Andrej Hunko, Jan Korte, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Alexander Ulrich, Halina Wawzyniak, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im Einklang mit dem im November 2015 aufgestellten EU-Türkei-Aktionsplan schlossen die Mitglieder des Europäischen Rates am 17. und 18 März 2016 ein Abkommen mit der Türkei, um die „irreguläre Migration aus der Türkei in die EU“ zu begrenzen bzw. zu unterbinden (www.consilium.europa.eu/de/press/ pressreleases/2016/03/18-eu-turkey-statement/). Maßgeblicher Inhalt dieses Abkommens ist es, sämtliche Flüchtlinge in die Türkei zurückzuschieben, die ab dem 20. März 2016 von der Türkei aus nach Griechenland gelangen oder noch in türkischen Hoheitsgewässern aufgegriffen werden.
In Bezug auf syrische Flüchtlinge soll gelten, dass für jeden in die Türkei abgeschobenen syrischen Schutzsuchenden ein anderer, bereits in der Türkei aufhältiger syrischer Flüchtling in die EU einreisen darf – jedoch nur im Rahmen eines begrenzten Kontingentes. Dieses umfasst zunächst 18 000 Plätze und kann einmalig um 54 000 auf insgesamt 72 000 Plätze erweitert werden, es handelt sich dabei um eine Umwidmung von längst beschlossenen, aber noch nicht umgesetzten Aufnahme- bzw. Verteilungsplänen der EU. Zudem gilt diese Regel nur für solche Flüchtlinge, die zum Stichtag 29. November 2015 in der Türkei registriert worden waren (www.statewatch.org/news/2016/apr/eu-council-EU-Turkey-Standard- operating-procedures-resettlement-7462-16.pdf). Die anderen zurückgeschobenen Flüchtlinge sollen entweder in der Türkei um Asyl nachsuchen oder in ihre Herkunftsländer zurückkehren.
Im Gegenzug erklärte sich die EU dazu bereit, der Türkei bis zum Jahr 2018 insgesamt 6 Mrd. Euro an finanzieller Unterstützung zu zahlen, die nach offiziellen Angaben für die Versorgung und Unterbringung der Flüchtlinge in der Türkei und für die Förderung weiterer „Projekte für Personen, die vorübergehenden Schutz genießen“ (www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2016/03/18-eu- turkeystatement/) eingesetzt werden sollen. Im Anschluss an diese Zusage sollte eine erste Liste konkreter Projekte für Flüchtlinge, insbesondere Projekte in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Infrastruktur, Lebensmittelversorgung und sonstige Lebenshaltungskosten, gemeinsam bestimmt werden. Des Weiteren wurden der Türkei bis Juni 2016 die Wiederaufnahme der EU-Beitrittsverhandlungen mit einer Öffnung der Kapitel 17 und 33 sowie eine visumfreie Einreise in die EU für türkische Staatsangehörige zugesagt, wenn die 72 Kriterien einer entsprechenden Visa-Roadmap erfüllt sind.
Diverse Nichtregierungsorganisationen und Stimmen aus der Politik haben Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des Abkommens mit europäischem und internationalem Recht geäußert. Bereits Anfang März 2016 zeigte sich der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, mit Blick auf das anstehende Abkommen, „tief besorgt“ über jede Vereinbarung, die „das pauschale Zurückschicken von einem Land in ein anderes beinhaltet, ohne Anwendung des Asylrechts und internationalen Rechts“ (www.tagesschau.de/ausland/tuerkei-un-fluechtlinge-101.html). Auch der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCR), Said Raad al-Hussein, forderte die EU auf, das geplante Flüchtlingsabkommen mit der Türkei zu überdenken. Er äußerte insbesondere Bedenken wegen der möglichen „kollektiven und willkürlichen Abschiebungen“ von Flüchtlingen aus Griechenland in die Türkei. Solche Abschiebungen seien illegal und Einreisebeschränkungen ohne Feststellung der Umstände jedes Einzelnen stellten eine Verletzung internationalen und europäischen Rechts dar (www.tagesschau.de/ausland/tuerkei-un-fluechtlinge-101.html). Selbst die österreichische Innenministerin Johanna Mikl-Leitner stellte in diesem Zusammenhang in Frage, „ob wir unsere Werte letztendlich über Bord werfen“. Pro Asyl bezeichnete das Abkommen nach seinem Zustandekommen als „flüchtlingsfeindlichen Deal“ (www.proasyl.de/news/abschiebungen-und-haftlager-der- eutuerkei-deal-und-seine-verheerenden-folgen/). Der Direktor des deutschen Büros von Human Rights Watch, Wenzel Michalski, warf der EU Anfang April 2016 in einem Interview vor, sie gehe „sehenden Auges illegal vor, was die Türkei betrifft“. Sowohl die EU als auch die Türkei würden Menschenrechte mit Füßen treten (www.tagesschau.de/ausland/lesbos-michalski-101.html).
Bereits am 4. April 2016 begann die Umsetzung des Abkommens mit der Abschiebung von 202 Flüchtlingen in die Türkei, die vorgeblich keinen Antrag auf Asyl gestellt hatten oder sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt hätten. Danach gerieten die Rückschiebungen nach Medienberichten jedoch ins Stocken, unter anderem weil die Schutzsuchenden vermehrt in Griechenland Asyl beantragten, um ihrer Abschiebung in die Türkei zu entgehen. Am Freitag der ersten Woche nach Inkrafttreten des Abkommens erfolgten schließlich noch weitere Abschiebungen, sowohl im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens als auch im Rahmen eines zwischen Griechenland und der Türkei bestehenden Rückführungsabkommens. Insgesamt wurden in diesem Zeitraum 325 Schutzsuchende in die Türkei verbracht und im Gegenzug 74 syrische Flüchtlinge von der EU aufgenommen (www.zeit.de/politik/ausland/2016-04/eu-tuerkei-abkommen- fluechtlingerueckfuehrung-asylpolitik).
Im Rahmen der NATO-Mission in der Ägäis zur Überwachung der Flüchtlingsbewegungen werden nicht nur in Kooperation mit der europäischen Grenzschutzagentur Frontex Informationen über die örtlichen Schleusernetzwerke und Fluchtbewegungen gesammelt, sondern auch die in griechischen oder türkischen Hoheitsgewässern aufgefundenen Boote mit Schutzsuchenden der zuständigen Küstenwache gemeldet, damit diese aufgegriffen und entweder in die Türkei oder nach Griechenland verbracht werden können.
Um die Umsetzung des EU-Türkei-Abkommens auf nationaler Ebene rechtlich zu ermöglichen, hat das griechische Parlament am 8. April 2016 asylrechtliche Änderungen verabschiedet. Die ebenfalls zur Umsetzung erforderlichen Änderungen der Gesetzeslage in der Türkei stehen noch aus. Eine erste Analyse der griechischen Gesetzesänderungen (www.asylumineurope.org/news/04-04-2016/ greece-asylum-reform-wake-eu-turkey-deal) durch die Asylum Information Database (AIDA) hat ergeben, dass diese neue Regelung unter anderem legalisiert, dass neuankommende Flüchtlinge in den sogenannten hotspots von gravierenden Freiheitsbeschränkungen betroffen sind („subject to a restriction on the freedom of movement“). Diese gelten während der Zeit ihrer Aufnahme und Registrierung („during the reception and registration procedure“) oder sogar während ihres gesamten Asylverfahrens („their entire asylum procedure can be conducted within the Centre“). Zudem können laut der Analyse Asylgesuche unter anderem dann als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn der Schutzsuchende auf einen sogenannten ersten Asylstaat („first country of asylum“) oder einen sicheren Drittstaat verwiesen werden kann („safe third country“). In diesem Zusammenhang sind die Schutzstandards für Asylsuchende herabgesetzt worden („the guarantees applicable to the ‚first country of asylum‘ concept have been lowered by the new law“). So können künftig Asylgesuche von Flüchtlingen als unzulässig abgewiesen werden, wenn sie in der Türkei einen gewissen Schutzstatus erhalten haben. Dies ist unbeschadet dessen möglich, ob die Türkei objektiv die Kriterien eines sicheren Drittstaates erfüllt („asylum applications by persons who benefit from temporary protection in Turkey can be dismissed as inadmissable even if the country does not satisfy the criteris of a ‚safe third countryʻ“).
Abgesehen von den rechtlichen Voraussetzungen bestehen auch praktische Probleme und Hindernisse bei der Umsetzung des EU-Türkei-Abkommens, insbesondere was die Durchführung von Asylverfahren inklusive gerichtlicher Überprüfungen in Griechenland betrifft. Es herrscht vor allem ein Mangel an geschultem Personal, um die Asylbegehren zu bearbeiten (www.zeit.de/politik/ausland/2016- 04/lesbos-fluechtlinge-tuerkei-griechenland-asyl), aber auch an Dolmetscherinnen und Dolmetschern. Am 12. April 2016 teilte die griechische Regierungssprecherin Olga Gerovasili mit, dass die ersten Asyl-Sachbearbeiter auf den Ägäis-Inseln ihre Arbeit aufgenommen hätten und in zwei Wochen mit ersten Ergebnissen zu rechnen sei (www.europeonline-magazine.eu/athen-entscheidung-ueber- erste-asylantraege-in-zwei-wochen_449532.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen21
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass jedem Flüchtling, der in Griechenland ein Asylgesuch äußert, sowohl eine inhaltliche Asylprüfung als auch eine gerichtliche Überprüfung der Behördenentscheidung zusteht?
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich des vorgesehenen oder tatsächlichen zeitlichen Rahmens der Asylprüfungen inklusive einer gerichtlichen Überprüfung der Asylbescheide (bitte Dauer angeben oder nach Möglichkeit schätzen und dabei zwischen dem Behördenverfahren und dem gerichtlichen Überprüfungsverfahren differenzieren)?
b) In welchem Maß und auf welche Art und Weise ist nach Kenntnis der Bundesregierung für die Flüchtlinge in den sogenannten hotspots (wie z. B. Moria) der Zugang zu einer rechtlichen Beratung und zur Gerichtsbarkeit gewährleistet?
Wie viele Rechtsberater bzw. Rechtsanwälte stehen den Flüchtlingen dort zur Verfügung, um bei Widerspruchsverfahren zu helfen?
Inwiefern haben die Flüchtlinge einen Anspruch auf eine kostenlose Rechtsberatung bei Klagen gegen Widerspruchsbescheide?
Inwiefern und durch welche konkreten Mechanismen bzw. welche konkrete Unterstützung durch Deutschland und andere EU-Mitgliedstaaten ist nach Kenntnis der Bundesregierung gewährleistet, dass Schutzsuchenden in Griechenland sowohl ein behördliches Asylverfahren als auch dessen gerichtliche Überprüfung möglich ist?
a) Welche maßgeblichen Strukturen und Inhalte hat das in Griechenland durchgeführte Asylverfahren nach Kenntnis der Bundesregierung (falls möglich im Vergleich zum deutschen Asylsystem umreißen)?
b) Wie viele deutsche Fach- und Hilfskräfte sind nach Kenntnis der Bundesregierung vor Ort, in welchen Bereich sind sie für voraussichtlich welchen Zeitraum für welche konkreten Tätigkeiten eingesetzt, welche Kosten entstehen durch ihren Einsatz, und von wem werden diese Kosten in welcher Höhe getragen?
c) Inwiefern werden die von Deutschland entsandten Hilfskräfte über die Verfahren und ihre Aufgaben in Griechenland informiert, wie lange dauert ihre Vorbereitungszeit, und was beinhaltet die entsprechende Vorbereitung?
d) Wie viele sonstige europäischen Fach- und Hilfskräfte sind nach Kenntnis der Bundesregierung vor Ort, in welchen Bereich sind sie für voraussichtlich welchen Zeitraum für welche konkrete Tätigkeiten eingesetzt, welche Kosten entstehen durch ihren Einsatz, und von wem werden diese Kosten in welcher Höhe getragen?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Aussagen des Direktors des deutschen Büros von Human Rights Watch, Wenzel Michalski, der beklagt, dass die hotspots „im Prinzip zu Gefangenenlagern geworden“ seien, zu denen es „keinen Zugang für Menschenrechtler und Journalisten“ gibt, und dass Asylsuchende dort Informationen zum griechischen Asylsystem nur auf Griechisch bekämen – eine Sprache, die sie nicht verstehen, so dass das „Recht hier mit Füßen getreten“ werde (www.tagesschau.de/ausland/ lesbos-michalski-101.html)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Vereinbarkeit von EU-Recht mit der massiven Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge in den hotspots für unbestimmte Zeit während ihrer Asylverfahren, ohne dass es für diese Beschränkung einen konkreten, der betroffenen Person anzulastenden Grund (wie z. B. Fluchtgefahr) gibt (vgl. hierzu auch dpa-Meldung vom 19. April 2016, 13:35 Uhr)?
a) Inwiefern wären vergleichbare Regelungen in Deutschland rechtlich zulässig?
b) Welche Umstände und internationalen bzw. europäischen Rechtsgrundlagen rechtfertigen es nach Auffassung der Bundesregierung, Flüchtlinge während ihrer Registrierung und während ihres Asylverfahrens in geschlossenen Lagern unterzubringen und sie am Verlassen derselben zu hindern?
Wie schätzt die Bundesregierung das Risiko ein, dass die Unterbringungskapazitäten der hotspots an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen, wenn sich die Asylprüfungen über mehrere Wochen hinziehen und stetig weitere Flüchtlinge in Griechenland ankommen?
Welche Maßnahmen werden zur Vermeidung einer solchen Kapazitätsüberschreitung nach Kenntnis der Bundesregierung in Betracht gezogen oder wären hierzu geeignet und erforderlich?
Inwiefern vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass bei jedem einzelnen Asylbegehren individuell geprüft werden muss, ob für die betroffene Person im konkreten Einzelfall die Türkei einen sicheren Herkunfts- bzw. sicheren Drittstaat darstellt (bitte Position darstellen und begründen)?
Inwiefern sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung derzeit in Griechenland solche Prüfungen gewährleistet?
Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Asylverfahren für Schutzsuchende in der Türkei ausgestaltet, welche unterschiedlichen Verfahren gibt es für unterschiedliche Flüchtlingsgruppen, welchen Status und welche damit verbundenen Rechte können die jeweiligen Gruppen auf welcher Rechtsgrundlage jeweils erhalten, und welche Rechte haben die Schutzsuchenden während des Verfahrens (in Bezug auf Unterbringung und Versorgung, aber auch auf Abschiebungsschutz während des Verfahrens und effektiven Zugang zum Verfahren; bitte zu allen Fragen so konkret wie möglich antworten und dabei insbesondere auch zwischen syrischen und nichtsyrischen Flüchtlingen differenzieren)?
a) Inwiefern besteht nach Kenntnis der Bundesregierung für syrische Flüchtlinge in der Türkei die Möglichkeit, effektiven Schutz zu erhalten, und welche Rechte haben sie vor, während und nach ihrem Asylverfahren, auch vor dem Hintergrund der zuletzt bekanntgewordenen Massenabschiebungen an der türkisch-syrischen Grenze (www.amnesty.de/2016/ 4/1/tuerkei-schiebt-massenhaft-syrische-fluechtlinge-ab?destination=suche% 3Fwords%3DT%25C3%25BCrkei%26search_x%3D0%26search_y%3D0% 26search%3DSuchen%26form_id%3Dai_search_form_block, bitte ausführen und entsprechend differenzieren)?
b) Inwiefern besteht nach Kenntnis der Bundesregierung für nichtsyrische Flüchtlinge in der Türkei die Möglichkeit, effektiven Schutz zu erhalten, und welche Rechte haben sie während des Verfahrens (bitte ausführen und ggf. zwischen den entsprechenden Flüchtlingsgruppen differenzieren)?
c) Inwiefern ist dieser Schutz nach Auffassung der Bundesregierung nach internationalen und europäischen Standards ausreichend, insbesondere auch, um die Türkei im Einzelfall als einen „ersten“ oder „sicheren“ Drittstaat im Sinne der EU-Verfahrensrichtlinie anzusehen (bitte begründen)?
Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung an den ursprünglichen Plänen der türkischen Regierung festgehalten, nichtsyrische Flüchtlinge nach Möglichkeit in ihre Herkunftsländer abzuschieben (vgl. AFP-Meldung vom 9. März 2016, 8:23), und inwieweit verstoßen diese Pläne nach Auffassung der Bundesregierung gegen das in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Zurückweisungsverbot (bitte jeweils konkret mit Bezug auf die jeweilige internationale und EU- Rechtslage beantworten)?
Inwiefern und aus welchen Quellen ist die Bundesregierung über das Asylsystem in der Türkei und die dort vermeintlich geltenden Schutzstandards für Flüchtlinge informiert?
Was sind nach Kenntnis oder Einschätzung der Bundesregierung die maßgeblichen Mechanismen und Rechtsgrundlagen zur Gewährleistung des Flüchtlingsschutzes in der Türkei?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus Berichten von türkischen Menschenrechtsanwälten und -aktivisten über gravierende Mängel bei der Umsetzung dieser Rechtsgrundlagen und über erhebliche Mängel im Asylsystem (vgl. zu allen nachfolgenden Unterfragen auch: www.law.ox. ac.uk/research-subject-groups/centre-criminology/centreborder-criminologies/ blog/2016/03/turkey-safe-third), insbesondere im Hinblick auf
a) die Zustände und Vorfälle im Rückführungslager Askale, insbesondere auch im Dezember 2015 (unabhängige Organisationen berichteten von zahlreichen Verstößen gegen Menschenrechte und asylrechtliche Garantien, Folter und körperliche Misshandlung durch Polizeikräfte sowie illegale Abschiebungen, der Fall liegt der zuständigen türkischen Behörde vor);
b) die mangelnde Umsetzung des im Jahr 2013 neu eingeführten und 2014 in Kraft getretenen „Gesetzes über Ausländer und internationalen Schutz“ (http://madde14.org/english/index.php?title=Law_of_Foreigners_and_ International_Protection);
c) die mangelnden Kapazitäten und Erfahrungswerte bzw. der mangelnden Expertise der seit dem Jahr 2013 neu eingerichteten Generaldirektion für Migrationsfragen (Directorate General of Migration Management: www. goc.gov.tr/main/Eng_3);
d) zu den Mängeln im juristischen Bereich bzw. im Hinblick auf die gerichtliche Auseinandersetzung mit Asylbegehren, die daraus resultieren, dass Richter, Anwälte und andere juristische Fachkräfte erst seit Einführung des neuen Asylgesetzes („Gesetz über Ausländer und internationalen Schutz“) 2013 entsprechend geschult und vorbereitet werden?
Falls die Bundesregierung zu den obigen Fragen zum türkischen Asylsystem keine genauen Kenntnisse haben sollte, wie wäre das damit zu vereinbaren, dass sie sich für das EU-Türkei-Abkommen eingesetzt hat, welches im Kern vorsieht, dass alle Schutzsuchenden in die Türkei zurückverbracht werden sollen, was nach internationalem Recht verlangt, dass die zurückgewiesenen Schutzsuchenden in der Türkei eine reale Chance auf ein faires Prüfverfahren haben und in dieser Zeit auch menschenwürdig untergebracht und versorgt werden müssen (bitte ausführlich begründen)?
Welche Schritte muss die Türkei aus der Sicht der Bundesregierung bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung aus Sicht der Europäischen Kommission (bitte differenzieren) noch in rechtlicher und in praktischer Hinsicht (bitte differenzieren) vornehmen, um als „sicherer Drittstaat“ oder „erster Asylstaat“ (bitte differenzieren) im Sinne des EU-Rechts angesehen werden zu können (bitte ausführen)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus Berichten darüber, dass (vgl. zu allen nachfolgenden Unterfragen: www.proasyl.de/news/ prekaere-zustaende-inhaftierung-abschiebung-wie-unsicher-die-tuerkei- fuerfluechtlinge-ist/)
a) bei der ersten Abschiebung im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens auch 13 Asylsuchende gewesen sein sollen, deren Bitte um Asyl von den Behörden „vergessen“ worden sein sollen (nach einer AFP-Meldung vom 5. April 2016 sollen nach Angaben des UNHCR 13 Afghanen ihre Asylgesuche in dem „Durcheinander“ auf der Insel Chios nicht haben äußern können),
b) UNHCR-Bedienstete keinen Zugang zu den Abgeschobenen erhalten bzw. bekommen haben sollen,
c) weitere Mitglieder der türkischen Regierung (der Innen- und der Europaminister) Abschiebungen von nichtsyrischen Flüchtlingen angekündigt haben sollen?
Wenn, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 18 (Bundestagsdrucksache 18/8052, Seite 13) ausführt, gerade einmal 274 000 der rund drei Millionen Flüchtlinge in der Türkei in regulären bzw. staatlichen Flüchtlingscamps untergebracht sind und somit niemand – auch die Bundesregierung nicht – belastbare Kenntnisse zur Situation von neun Zehntel aller Flüchtlinge in der Türkei hat, wie lässt sich dann beurteilen, ob und inwiefern sämtlichen Flüchtlingen in der Türkei ausreichend Schutz, Unterkunft und ein faires Asylverfahren zukommt?
Inwiefern kann auf dieser Grundlage die Beurteilung vorgenommen werden, ob die Türkei für Flüchtlinge in der Theorie und in der Praxis ein sicherer Drittstaat ist?
Nach welchem Verteilungsschlüssel bzw. Verteilungssystem wird im Rahmen des „Eins-für-eins“-Programmes vorgegangen?
Wie gestaltet sich die konkrete Identifikation jener Personen, denen die Aufnahme in die EU gewährt wird?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass die Zahl der im Rahmen des „Eins-für-eins“-Programms aus der Türkei aufzunehmenden syrischen Flüchtlinge auf ein Gesamtkontingent von zunächst 72 000 Personen beschränkt ist und dass Aufnahmen im Rahmen von zwei von der EU längst beschlossenen Aufnahme- bzw. Umverteilungsprogrammen auf das mit der Türkei vereinbarte Aufnahmekontingent angerechnet werden können, so dass für die EU-Mitgliedstaaten durch das EU-Türkei-Abkommen keinerlei neue Aufnahmepflichten entstanden sind, wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17./18. März 2016 ausdrücklich festgehalten wurde?
Inwiefern ist es zutreffend, dass sich die Bundesregierung für die mittlerweile vereinbarte Regelung eingesetzt hat, dass enge Familienangehörige von anerkannten Flüchtlingen beim „Eins-für-Eins“-Programm angerechnet werden können?
Inwieweit wäre eine solche Einbeziehung in das Kontingent damit vereinbar, dass in diesen Fällen ohnehin ein durchsetzbarer Anspruch auf Familiennachzug unabhängig von humanitären Aufnahmeprogrammen besteht und die Türkei damit im Ergebnis in diesen Fällen überhaupt nicht zusätzlich entlastet wird?
Wie soll mit Schutzsuchenden verfahren werden, die von den im Rahmen der NATO-Mission in der Ägäis eingesetzten deutschen Schiffen aus Seenot geborgen werden, und inwiefern wird dabei deren Recht auf ein faires individuelles Asylverfahren inklusive einer gerichtlichen Überprüfung gewährleistet und durchgesetzt (vgl. hierzu auch: www.tagesschau.de/inland/marine- einsatz-bundestag-101.html)?
a) Haben Schiffe der Deutschen Marine im Rahmen dieses Einsatzes bereits Menschen aus Seenot gerettet, und wenn ja, in welchen Hoheitsgewässern, und wohin wurden sie gebracht?
b) Welche Anweisungen haben die Kapitäne der Schiffe der Deutschen Marine, wie sie mit aus Seenot Geretteten umgehen sollen, sofern diese in griechischen Hoheitsgewässern aufgegriffen wurden und den Wunsch äußern, in der Europäischen Union Schutz zu beantragen?
Ist die Bundesregierung immer noch der Auffassung (vgl. Plenarprotokoll 18/154, S. 15194, Anlage 18), dass es zur Wahrung des Zurückweisungsverbots nach Aufgriff von Schutzsuchenden auf einem deutschen NATO-Schiff genügen soll darauf hinzuweisen, dass die Türkei ebenfalls völkerrechtlich an das Zurückweisungsverbot gebunden ist, um unmittelbare Zurückschiebungen in die Türkei ohne Einzelfallprüfung zu rechtfertigen, oder gibt es nicht zuletzt eine EU-rechtliche Verpflichtung, die Sicherheit von Schutzsuchenden in der Türkei in einem einzelfallbezogenen, rechtsstaatlichen Verfahren inklusive einer unabhängigen gerichtlichen Überprüfung zu klären (vgl. hierzu auch www.tagesschau.de/inland/marine-einsatz-bundestag-101.html)?
Wurde mittlerweile, wie angekündigt, eine Liste von forderungswürdigen Programmen für Schutzsuchende in der Türkei ausgearbeitet, und wenn ja, welche Projekte finden sich auf dieser Liste, und welche Gelder sind in welchem Zeitraum für welche Projekte eingeplant?