[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 26. Mai 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8590
18. Wahlperiode 30.05.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink,
Elisabeth Scharfenberg, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8441 –
Belastung von Rentnerinnen und Rentnern mit niedrigen Einkommen in der
privaten Krankenversicherung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der privaten Krankenversicherung (PKV) sind systembedingt überwiegend
Menschen mit höheren Einkommen versichert. Dennoch fällt es einem Teil der
Versicherten in der PKV zunehmend schwerer, die erheblich steigenden
Krankenversicherungsbeiträge zu tragen. So wurden kürzlich Beitragssteigerungen
von bis zu 16,4 Prozent bei einzelnen Versicherern bekannt (DER TAGES-
SPIEGEL vom 3. März 2016). Experten kamen im Auftrag der
Bundesregierung bereits im Jahr 2010 zu dem Ergebnis, dass trotz Altersrückstellungen
sprunghafte Beitragssteigerungen in der PKV insbesondere für ältere
Versicherte möglich seien (IGES „Die Bedeutung von Wettbewerb im Bereich der
privaten Krankenversicherungen vor dem Hintergrund der erwarteten
demografischen Entwicklung“, Berlin 2010). Eine Untersuchung zeigte für langjährige
PKV-Bestandsversicherte Prämiensteigerungen von mehr als 200 Prozent im
Zeitraum von 1985 bis 2005 (Jacobs et al. Fairer Wettbewerb oder
Risikoselektion? Bonn 2006). Starke Beitragssteigerungen bei älteren Versicherten in der
privaten Krankenversicherung sind indes keine neue Entwicklung. Bereits
zwischen 1994 und 1996 beschäftigte sich auf Beschluss des Deutschen
Bundestages eine Unabhängige Kommission mit diesem Thema (Bundestagsdrucksache
13/4945). Schon damals diagnostizierten die Experten im Zeitraum von 1970
bis 1993 Steigerungen um durchschnittlich bis zu 928 Prozent bei den Beiträgen
älterer Versicherter (ebd. S. 15).
Die für die PKV augenscheinlich nicht unüblichen enormen
Prämiensteigerungen führen vor allem für ältere Versicherte mit einem niedrigen Einkommen zu
erheblichen Belastungen. Unter den PKV-Versicherten mit potentiell prekärer
Einkommenssituation (Einkommen unter 15 550 Euro) sind zu fast einem
Drittel Menschen über 60 Jahre vertreten (vgl. Haun: „Quo vadis, GKV und PKV.
Entwicklung der Erwerbs- und Einkommensstrukturen von Versicherten im
dualen System“ in Jacobs, Schulze, Hrsg.: Die Krankenversicherung der Zukunft.
Berlin 2013, S. 99). Auch Versicherte mit Anspruch auf staatliche Beihilfe, so
ein weiteres Ergebnis der Studie, befanden sich in einkommensschwacher,
prekärer Lage, fast die Hälfte von ihnen – überwiegend Frauen – im Alter von über
60 Jahren (Haun 2013 ebd.). Da verwundert es kaum, dass sich mehr als die
Hälfte der in der PKV versicherten Rentnerinnen und Rentner für ein Ende des
bislang zweigeteilten Krankenversicherungssystems und für einen einheitlichen
Krankenversicherungsmarkt nach dem Vorbild der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) ausspricht (WIdOmonitor 2/2012, S. 8).
Die Bundesregierung hält dennoch weiter an dem bestehenden zweigeteilten
Krankenversicherungssystem aus PKV und GKV fest. Das System habe sich
„bewährt“, meint etwa der Bundesminister für Gesundheit, Hermann Gröhe,
(vgl. Deutsches Ärzteblatt vom 20. Juni 2014). Auch der Patientenbeauftragte
der Bundesregierung, Staatssekretär Karl-Josef Laumann, lehnt eine
Weiterentwicklung des jetzigen zweigeteilten Systems aus PKV und GKV beispielsweise
zu einer Bürgerversicherung ab (vgl. Handelsblatt vom 4. März 2016). Bei einer
Bürgerversicherung würden sich die Beiträge an den wirtschaftlichen
Möglichkeiten der Versicherten und nicht wie heute in der PKV an deren Alter oder
Gesundheitszustand orientieren.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Private Krankenversicherung (PKV) hat eine vielschichtige
Versichertenstruktur. Nach einer Untersuchung des Wissenschaftlichen Instituts der PKV
(WIP) aus dem Jahr 2012 auf Grundlage der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe 2008 des Statistischen Bundesamtes (Finkenstädt und Keßler, Die
sozioökonomische Struktur der PKV-Versicherten – Ergebnisse der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe 2008) bilden die Beamten mit 24,7 Prozent den größten
Anteil an den Versicherten, gefolgt von den Pensionären (17,5 Prozent). Eine
weitere große Personengruppe in der PKV sind die Selbständigen und
Freiberufler (15,7 Prozent). Der Anteil der Arbeitnehmer in der PKV beträgt 11,6 Prozent.
Die übrigen 30 Prozent des PKV-Versichertenkollektivs bestehen aus Rentnern,
Studenten, Arbeitslosen und sonstigen Nichterwerbstätigen (z. B. Schüler, nicht
schulpflichtige Kinder, Hausfrauen, Sozialhilfeempfänger). Dementsprechend
unterschiedlich ist auch die Einkommensstruktur in der PKV: Nach den
Erkenntnissen des WIP (a. a. O.) verfügten 2008 ca. 22 Prozent aller über 18-jährigen
PKV-Versicherten über Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze.
Durch die Neugelungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes im Jahr 2007
wurde die Abgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung
maßgeblich verändert. Es gilt nunmehr der Grundsatz, dass jedes System für die
dauerhafte und bezahlbare Absicherung des in ihm versicherten Personenkreises
verantwortlich ist. Daraus folgt, dass beispielsweise im Fall finanzieller
Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts privat krankenversicherte Personen im
PKV-System verbleiben. Durch die rechtliche Konstruktion des Basistarifs ist
sichergestellt, dass die Betroffenen eine Absicherung auf dem Leistungsniveau der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) finanzieren können, ggf. übernimmt
der jeweilige Leistungsträger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) den Versicherungsbeitrag
vollständig.
Gesetzliche und private Krankenversicherung beruhen hinsichtlich der
Finanzierung auf grundlegend unterschiedlichen Prinzipien: Während die GKV auf dem
Solidarprinzip beruht und die Höhe der Beiträge maßgeblich vom Einkommen
und dem versicherungsrechtlichen Status der Versicherten abhängen, werden die
Prämien in der privatrechtlich organisierten PKV abhängig vom vereinbarten
Umfang des Versicherungsschutzes, vom Alter und vom Gesundheitszustand
beim Eintritt in die Versicherung kalkuliert. Das beinhaltet auch, dass bei
sinkenden Einkommen, beispielsweise im Rentenalter, der Versicherungsbeitrag in der
PKV anders als in der GKV nicht absinkt.
Die privaten Versicherungsunternehmen berechnen die Beiträge aus dem
durchschnittlichen Leistungsbedarf aller Versicherten einer Tarif-, Alters- und
Personengruppe. Sofern die Ausgaben über den ursprünglich kalkulierten Werten
liegen, muss das Unternehmen die entstehenden Fehlbeträge ausgleichen. Dies kann
nur durch eine Neukalkulierung des Tarifs und Anpassung der Beiträge an die
gestiegenen Ausgaben erreicht werden. Nach dem Grundsatz der
Gleichbehandlung, zu dem die Versicherer verpflichtet sind, können auch ältere und weniger
gut verdienende Versicherungsnehmer von einer Beitragsanpassung nicht
ausgenommen werden. Die Kostensteigerungen, die in den letzten Jahren auch im
Bereich der PKV zu beobachten waren, sind maßgeblich auf allgemeine
Leistungsausweitungen im Zusammenhang mit dem medizinisch-technischen Fortschritt
sowie den Anstieg der Lebenserwartung zurückzuführen. Diese Veränderungen
beeinflussen in gleichem Maße auch die Kostenentwicklung in der GKV. Daher
verlief die Beitragsentwicklung in der gesetzlichen und privaten
Krankenversicherung in den letzten Jahren sehr ähnlich. Die PKV-Beiträge stiegen zwischen
2008 und 2014 um rund 2,5 Prozent pro Jahr (s. die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/5956, S. 3, Antwort zu
Frage 5) und entwickelten sich damit in diesem Zeitraum etwas weniger
dynamisch als die Beiträge in der GKV.
Um den Beitragsanstieg in der PKV zu begrenzen, hat der Gesetzgeber
verschiedene Maßnahmen umgesetzt. So wurde insbesondere im Jahr 2000 zur
Stabilisierung der Beiträge im Alter ein gesetzlicher Zuschlag in Höhe von zehn Prozent
eingeführt. Zudem werden Überzinsen zur Vermeidung oder Begrenzung von
Prämienerhöhungen bzw. zur Prämienermäßigung im Alter verwendet.
Nach Angaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sind
aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase und der seit ihrem Beginn erfolgten
Anpassungen des Rechnungszinses auch die Beiträge von älteren Versicherten
angestiegen. Die BaFin geht jedoch davon aus, dass aufgrund der gegenwärtigen
gesetzlichen Regelungen im Branchendurchschnitt auf mittlere Sicht eine relative
Stabilisierung der Beitragsentwicklung für privat Krankenversicherte im Alter
prognostiziert werden kann (Jahresbericht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht 2015, S. 209).
Privat krankenversicherte Personen haben verschiedene Möglichkeiten,
steigenden Versicherungsbeiträgen aktiv zu begegnen: Gemäß § 204 des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) haben PKV-Versicherte einen Anspruch darauf, in einen
Tarif ihres Versicherungsunternehmens mit gleichartigem Versicherungsschutz
zu wechseln. Da die Versicherer oft neue Tarife auflegen, kann bereits der
Wechsel im selben Unternehmen zu einer Verringerung der Beitragslast führen. Der
Versicherer ist verpflichtet, seinen Kunden auf Anfrage die für ihn günstigsten
Tarife zu nennen. Auch ein Wechsel in den Basis- oder Standardtarif kann zu
einer Verringerung der Versicherungsprämie führen.
Die privaten Versicherungsunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, ihre
Versicherten hinsichtlich der komplexen Entscheidung über einen Tarifwechsel zu
beraten. Da diese Beratung in der Vergangenheit häufig nicht in befriedigendem
Maße erfolgte, ist die Branche der privaten Krankenversicherungsunternehmen
aktiv geworden und hat Leitlinien für einen transparenteren und
kundenfreundlicheren Tarifwechsel entwickelt, die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten sind.
1. Wie groß ist aktuell der Anteil der in der PKV versicherten Rentnerinnen
und Rentner?
Der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) hat keine
genauen Kenntnisse zur Anzahl der Rentnerinnen und Rentner in der PKV, da die
soziale Stellung der Versicherten von den Versicherungsunternehmen nicht
flächendeckend erfasst wird. Nach der Untersuchung des WIP im Jahr 2012
(a. a. O.) bildet die Gruppe der Rentnerinnen und Rentner etwa 7,5 Prozent des
PKV-Versichertenkollektivs. Auf die aktuelle Zahl der Vollversicherten in der
PKV umgerechnet, entspräche das rund 660 000 Rentnern. Zudem wurden vom
WIP 17,5 Prozent Pensionäre identifiziert. Das entspräche bei Anwendung auf
die aktuelle Zahl der Vollversicherten 1,55 Millionen Personen.
2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Einkommens- und
Geschlechtsverteilung der in der PKV versicherten Rentnerinnen und Rentner?
Hinsichtlich der Einkommens- und Geschlechterverteilung der in der PKV
versicherten Rentnerinnen und Rentner hat der PKV-Verband nur wenig Erkenntnisse,
da das Einkommen der Versicherten ebenso wenig von den
Versicherungsunternehmen erfasst wird wie die soziale Stellung. Nach der Untersuchung des WIP
aus dem Jahr 2012 (a. a. O.) erzielen 78 Prozent aller erwachsenen
Privatversicherten ein Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze. Dabei
bestreiten 4,1 Prozent der Versicherten in der PKV ihren überwiegenden
Lebensunterhalt aus einer Rente.
Die Alters- und Geschlechtsverteilung der privaten Vollversicherten insgesamt
lässt sich über Daten der privaten Pflege-Pflichtversicherung, die der
Bundesregierung vorliegen, näherungsweise bestimmen. Diese ergeben sich aus der
nachfolgenden Tabelle.
Quelle: PKV-Verband, Berechnungen des BMG
Ve rsiche rte de r priva te n Pfle ge pflichtve rsicherung nach Alte rsgruppen und Ge schle cht im Jahr 2014
darunter Beihilfeberechtigte
1 2 3 4 5 6
bis unter 15 6,7 6,4 13,1 6,0 5,7 11,7
15 bis unter 20 2,1 2,0 4,1 2,1 2,0 4,1
20 bis unter 25 1,9 1,6 3,4 2,5 2,2 4,7
25 bis unter 30 2,3 1,7 4,1 2,3 2,2 4,4
30 bis unter 35 2,9 2,1 5,0 2,2 2,8 5,0
35 bis unter 40 3,6 2,2 5,8 2,1 2,6 4,8
40 bis unter 45 4,9 2,8 7,6 2,5 3,2 5,7
45 bis unter 50 6,6 3,3 9,9 3,4 3,5 6,9
50 bis unter 55 6,3 3,4 9,7 4,0 3,8 7,8
55 bis unter 60 5,4 3,2 8,6 4,5 3,9 8,4
60 bis unter 65 4,8 3,2 8,0 4,6 4,3 8,9
65 bis unter 70 3,9 2,4 6,4 4,2 3,5 7,7
70 bis unter 75 3,7 2,4 6,0 4,4 3,4 7,8
75 bis unter 80 2,5 1,7 4,2 3,3 2,6 6,0
80 bis unter 85 1,1 0,9 2,0 1,5 1,5 3,0
85 bis unter 90 0,6 0,7 1,4 0,9 1,2 2,1
90 bis unter 95 0,2 0,4 0,6 0,3 0,6 0,9
95 unter älter 0,0 0,1 0,1 0,0 0,1 0,2
insgesamt 59,4 40,6 100,0 50,9 49,1 100,0
zusammen
in Prozent
Alter in Jahren
Männer Frauen zusammen
Männer Frauen
3. Wie erklärt sich die Bundesregierung die Tatsache, dass sich einer
Befragung des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) zufolge mehr als die
Hälfte aller in der PKV versicherten Rentnerinnen und Rentner für ein
einheitliches Krankenversicherungssystem nach dem Vorbild der gesetzlichen
Krankenversicherung ausspricht (WIdOmonitor 2/2012, S. 8)?
4. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache,
dass einer Befragung des WIdO zufolge die in der PKV versicherten
Rentnerinnen und Rentner im Vergleich zu anderen Gruppen
überdurchschnittlich mit ihrer Krankenversicherung unzufrieden sind (WIdOmonitor 2/2012,
S. 2)?
Die Fragen 3 und 4 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Aussagekraft der genannten Befragung des Wissenschaftlichen Instituts der
AOK (WIdO) ist aus Sicht der Bundesregierung hinsichtlich privat
krankenversicherter Rentnerinnen und Rentnern sehr begrenzt, weil lediglich 79 Personen
aus dieser Gruppe befragt wurden. Zudem ergeben andere repräsentative
Umfragen, wie beispielsweise der MLP Gesundheitsreport 2014, der in Kooperation mit
dem Institut für Demoskopie Allensbach durchgeführt wurde, hohe
Zufriedenheitswerte von privat krankenversicherten Personen.
5. a) Wie viele Versicherte sind aktuell (Stand: 2015) im Standardtarif und im
Basistarif in der PKV versichert, und wie viele sind davon Rentnerinnen
und Rentner (bitte jeweils nach Tarif darstellen)?
Nach Auskunft des PKV-Verbands waren im Jahr 2015 45 800 Personen im
Standardtarif und 29 400 im Basistarif versichert (vorläufige Zahlen). Der PKV-
Verband hat keine Kenntnisse darüber, wie groß der Anteil der Rentnerinnen und
Rentner in den Tarifen ist.
b) Wie hat sich die Zahl der im Standardtarif und im Basistarif Versicherten
seit dessen Einführung entwickelt (bitte jeweils nach Tarif und nach Jahren
aufschlüsseln), und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung
aus dieser Entwicklung?
Die Entwicklung der Versichertenzahl im Standard- und Basistarif seit deren
Einführung lässt sich der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Daraus lässt sich
ableiten, dass die Anzahl der privat krankenversicherten Personen, die auch bei
verringertem Einkommen im PKV-System verbleiben, stetig zugenommen hat.
Außerdem lässt sich den Zahlen entnehmen, dass Personen, die zuvor nicht
krankenversichert waren, eine Absicherung in der PKV gefunden haben. Beide
Entwicklungen bilden die gesetzgeberischen Richtungsentscheidungen der letzten Jahre
ab und zeigen, dass die PKV ihrem gesetzlichen Auftrag zur Gewährung einer
dauerhaften und bezahlbaren Absicherung im Krankheitsfall nachkommt.
Jahr Standardtarif Basistarif
2015 (vorläufig) 45.800 29.400
2014 45.500 28.700
2013 45.400 26.700
2012 43.500 30.200
2011 41.800 26.100
2010 40.200 21.000
2009 38.400 13.500
2008 36.500 -
2007 31.000 -
2006 24.800 -
2005 19.900 -
2004 15.100 -
2003 11.000 -
2002 7.900 -
2001 6.500 -
2000 5.800 -
1999 1.400 -
1998 1.200 -
1997 1.100 -
1996 1.000 -
1995 800 -
Quelle: PKV-Verband
c) Wie hat sich die Zahl der im Standardtarif und im Basistarif versicherten
Rentnerinnen und Rentner seit dessen Einführung entwickelt (bitte jeweils
nach Tarif und nach Jahren aufschlüsseln), und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dieser Entwicklung?
Auf die Antwort zu Frage 5a wird verwiesen.
d) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Alters-, Geschlechts-
und Einkommensverteilung der im Standardtarif und im Basistarif
versicherten Personen (bitte nach Tarif darstellen)?
Der Bundesregierung liegen Kenntnisse zur Alters- und Geschlechtsverteilung
der Versicherten im Basis- und Standtarif ohne Beihilfeanspruch im Jahr 2014
vor. Diese ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
6. a) Wie viele Versicherte sind aktuell (Stand: 2015) im Notlagentarif in der
PKV versichert, und wie viele sind davon Rentnerinnen und Rentner?
b) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Alters- und
Geschlechtsverteilung der im Notlagentarif Versicherten?
Nach Aussage des PKV-Verbands waren im Jahr 2015 115 800 Personen im
Notlagentarif versichert (vorläufige Zahlen). Über die Alters- und
Geschlechtsverteilung der im Notlagentarif versicherten Personen hat der PKV-Verband keine
Erkenntnisse.
7. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Anzahl sowie die Alters-
und Geschlechtsverteilung der nicht in einem Notlagentarif versicherten
Nichtzahler in der PKV?
Die Bundesregierung verfügt diesbezüglich über keine Kenntnisse. Auch der
PKV-Verband konnte dazu keine Informationen beitragen.
8. Zählen zu den Personen im Notlagentarif der PKV auch Beamte, Pensionäre
und deren Angehörige mit Anspruch auf staatliche Beihilfe, und wenn ja, um
wie viele Personen handelt es sich hierbei?
Nach Aussage des PKV-Verbands waren im Jahr 2015 8 300 Beamte, Pensionäre
bzw. Angehörige von Beamten mit Beihilfeanspruch im Notlagentarif versichert
(vorläufiger Wert). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
9. a) Wie hoch ist aktuell der durchschnittliche Beitrag im Notlagentarif?
Anders als im Basistarif wird der Versicherungsbeitrag im Notlagentarif in den
einzelnen Versicherungsunternehmen kalkuliert. Nach einer aktuellen Abfrage
des Bundesministeriums für Gesundheit bei einzelnen
Versicherungsunternehmen (keine vollständige Erfassung) liegt der durchschnittliche Beitrag der
Versicherten im Notlagentarif je nach Versicherungsunternehmen zwischen 76 und
102 Euro.
b) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Zahl der im
Notlagentarif Versicherten, deren Vertrag nach § 153 Absatz 2 Satz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) nur einen Teil der Behandlungskosten
abdeckt?
Zur Absicherung von säumigen privat krankenversicherten Personen mit
Beihilfeanspruch wird der Notlagentarif auch in Tarifvarianten mit einer Erstattung der
Behandlungskosten in Höhe von 20, 30 und 50 Prozent angeboten (§ 153
Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, VAG). Hinsichtlich der Zahl
der Versicherten im Notlagentarif mit Beilhilfeanspruch wird auf die Antwort zu
Frage 8 verwiesen.
10. Können mit den im Notlagentarif vorgesehenen Prämien
Altersrückstellungen aufgebaut werden?
Wenn nein, was bedeutet das für die Höhe der Prämien im Alter, wenn die
Versicherten aus finanziellen Gründen für einen längeren Zeitraum im
Notlagentarif verbleiben müssen?
Wenn ja, reichen diese Altersrückstellungen nach Auffassung der
Bundesregierung aus, um die Beitragslast im Alter zu reduzieren?
Für alle Versicherten im Notlagentarif wird eine einheitliche Prämie kalkuliert,
Alterungsrückstellungen werden nicht aufgebaut. Bereits vorhandene
Alterungsrückstellungen sind auf die zu zahlende Prämie anzurechnen, um den Aufbau
weiterer Beitragsschulden zu verhindern. Die bis zur Umstellung in den Notlagentarif
aufgebaute Alterungsrückstellung verfällt damit nicht. Gemäß § 193 Absatz 8
Satz 2 VVG ist der Versicherungsnehmer im Zuge der Umstellung in den
Notlagentarif in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der
Alterungsrückstellung für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen.
Nach Auskunft des PKV-Verbands ist die Gesamtzahl der Versicherten im
Notlagentarif seit 2014 relativ stabil. Dahinter steht jedoch ein dynamischer Ab- und
Zugang in den Tarif. Im Laufe des Jahres 2015 sind etwa 40 Prozent der
Versicherten aus dem Notlagentarif ausgeschieden. Diese Versicherten waren
durchschnittlich 9,5 Monate im Notlagentarif versichert. Die große Mehrheit dieser
Versicherten wechselte anschließend in ihren Ursprungstarif zurück. Nach
Auskunft des PKV-Verbands stellte sich die Entwicklung im Jahr 2014 ähnlich dar.
Diese Zahlen zeigen, dass die Absicht des Notlagentarifs, für privat
krankenversicherte Personen in einer vorübergehenden finanziellen Notlage eine
kostengünstige Absicherung des Krankheitsrisikos zu schaffen und ihnen die
Möglichkeit einer schnellen Rückkehr in den Ursprungstarif einzuräumen, in der Praxis
funktioniert.
11. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die durchschnittliche
Beitragshöhe für Rentnerinnen und Rentner in der PKV?
Die Bundesregierung verfügt diesbezüglich über keine Kenntnisse. Da die soziale
Stellung der PKV-Versicherten nicht erfasst wird, verfügt der PKV-Verband über
keine Informationen zum Versicherungsbeitrag der Rentnerinnen und Rentner.
Der PKV-Verband kann nach eigenen Angaben darüber hinaus auch keine
Angaben zum durchschnittlichen Versicherungsbeitrag im Verhältnis zur
Altersstruktur der Versicherten machen. Der Anteil der privat Versicherten, die eine Prämie
entrichten, die den Höchstbeitrag der GKV überschreitet, lag nach Angaben des
WIP im Jahr 2012 bei 0,5 Prozent der Versicherten.
12. Inwieweit ist nach Ansicht der Bundesregierung die Annahme der Stiftung
Warentest, nach der der PKV-Beitrag „im Rentenalter mindestens dreimal
so hoch ist wie bei Vertragsabschluss mit Mitte dreißig“ (Finanztest 5/2014,
S. 64) zutreffend?
Wenn die Bundesregierung diese Annahme für nicht zutreffend hält, auf
welcher Grundlage trifft sie diese Einschätzung?
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Annahme der Stiftung Warentest
in Einzelfällen zutreffend ist. Über die Hintergründe der Einschätzung der
Stiftung Warentest liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Gemäß
Zahlenbericht der privaten Krankenversicherung betrug der Ausgabenanstieg für
Krankheitskosten je Versicherten 2,66 Prozent im Jahr 2014 (Vorjahr: 4,89
Prozent). Diese Kostenentwicklung ist maßgeblich durch die allgemeine Teuerung
sowie die Teuerung durch den medizinischen Fortschritt bedingt. Legt man eine
durchschnittliche jährliche Steigerung von 3 Prozent zugrunde, so ergibt sich
alleine hierdurch über einen Zeitraum von 30 Jahren ein ca. 2,5-fach höherer
Beitrag im Vergleich zum Beitrag bei Vertragsschluss. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen in der Vorbemerkung zu den Beitragssteigerungen verwiesen.
13. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Empfehlung
der Stiftung Warentest für PKV-Versicherte bis zum Rentenalter einen
Betrag von mindestens 109 000 Euro bis maximal 220 000 Euro anzusparen,
um den im Alter höheren PKV-Beitrag ohne Leistungseinschränkungen
tragen zu können (Finanztest 5/2014, S. 64)?
Die Problematik höherer Beiträge der PKV im Alter wurde bereits Mitte der
1990er Jahre durch eine unabhängige Expertenkommission untersucht (vgl.
Bundestagsdrucksache 13/4945). Auf den Bericht der Kommission, aber auch auf die
diesem Bericht vorangegangenen Diskussionen ist letztlich die Einführung einer
Reihe gesetzlicher Maßnahmen zurückzuführen, um die im Alter
überdurchschnittlich starken Prämienerhöhungen zu dämpfen: In § 149 VAG ist geregelt,
dass (ab dem Jahr 2000) bis zum Alter von 60 Jahren auf die ermittelten Prämien
ein Zuschlag von 10 Prozent erhoben wird, der analog zu den
Alterungsrückstellungen verzinst und ab dem Alter von 65 Jahren ohne Abzug etwaiger Kosten zur
Begrenzung von Beitragsanpassungen eingesetzt werden soll. Ab einem Alter
von 80 Jahren können die Prämien, soweit entsprechende Mittel aus dem
Zuschlag in ausreichender Höhe vorhanden sind, sogar prämienmindernd eingesetzt
werden (§ 150 Absatz 3 Satz 2 VAG). Darüber hinaus wurde in § 150 Absatz 1
VAG festgelegt, dass für die Kranken- und Pflegeversicherung jährlich 90
Prozent des Überzinses auf die Summe der zum Ende des Geschäftsjahres
vorhandenen positiven Alterungsrückstellungen gutgeschrieben werden müssen. Mit
diesem Anteil wird im Wesentlichen der Anteil der allgemeinen Inflation an den
Kostensteigerungen abgefangen. Es ist im Ergebnis langfristig zu erwarten, dass
die gesetzgeberischen Maßnahmen zu einer deutlichen Dämpfung des
Beitragsanstiegs der Versicherten in der PKV beitragen.
Die Frage nach der Höhe der zusätzlich zu bildenden Mittel, die erforderlich
wären, um die Prämien im Alter unter keinen Umständen steigen zu lassen, hängt
von vielen Faktoren wie Eintrittsalter, Umfang des Versicherungsschutzes,
Annahme künftiger Kostensteigerungen, Steigerung der Lebenserwartung, etc. ab.
Eine allgemeingültige Aussage für den Einzelfall ist daher nicht möglich.
14. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die durchschnittlichen
Beitragssteigerungen für Rentnerinnen und Rentner in der PKV seit dem Jahr
1993?
15. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die durchschnittliche Höhe
der von Rentnerinnen und Rentnern in der PKV vereinbarten Selbstbehalte?
Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
16. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund
des im Alter ansteigenden medizinischen Versorgungsbedarfes aus der
Tatsache, dass fast die Hälfte der in der PKV versicherten Rentnerinnen und
Rentner ihren Versicherungsschutz reduziert und einen Tarif mit erhöhter
Selbstbeteiligung oder reduziertem Leistungsanspruch ausgewählt haben
(vgl. Befragung im Auftrag des WIdO, WIdOmonitor 2/2012, S. 4)?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
17. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, inwieweit PKV-
Versicherte und insbesondere in der PKV versicherte Rentnerinnen und Rentner
wegen der Belastung eines Selbstbehalts auf notwendige medizinische
Leistungen verzichten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand,
dass fast ein Drittel der PKV-Versicherten in prekärer Einkommenssituation
(Einkommen mit weniger als 15 000 Euro im Jahr und ohne Absicherung
durch höhere Einkommen anderer Haushaltsmitglieder) älter sind als
60 Jahre (vgl. Haun: „Quo vadis, GKV und PKV. Entwicklung der Erwerbs-
und Einkommensstrukturen von Versicherten im dualen System“ in Jacobs,
Schulze: Die Krankenversicherung der Zukunft, Berlin 2013. S. 99)?
Der Gesetzgeber hat der unterschiedlichen Versicherten- und
Einkommensstruktur in der PKV (siehe dazu die Vorbemerkung) Rechnung getragen: Mit der
Einführung des Basis- und Notlagentarifs wurden die gesetzlichen Voraussetzungen
geschaffen, um privat Krankenversicherte wirksam vor Überforderung durch die
Versicherungsbeiträge zu schützen. Durch die Konstruktion von Basis- und
Notlagentarif wird gewährleistet, dass auch finanziell hilfebedürftige Menschen,
Menschen in vorübergehenden finanziellen Notlagen, alte Menschen oder
Menschen mit schweren Vorerkrankungen im PKV-System ausreichend abgesichert
sind. Zudem bietet der Standardtarif für langjährige Versicherte unter bestimmten
Voraussetzungen eine kostengünstige Absicherung auf dem Leistungsniveau der
gesetzlichen Krankenversicherung.
19. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand,
dass sich entsprechend der vorgenannten Untersuchung auch privat
versicherte Senioren mit Beihilfeanspruch in prekärer Einkommenslage befinden?
Die Bundesregierung trägt lediglich für das Dienstrecht der Beamtinnen und
Beamten des Bundes die Verantwortung. Der Einfluss der Bundesregierung und
damit auch die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher auf das
Bundesrecht. Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Bundes ist ein
eigenständiges System der sozialen Sicherung. Die Gewährleistungspflicht des Staates
für die Alterssicherung der Beamtinnen und Beamten leitet sich aus Artikel 33
Absatz 5 des Grundgesetzes ab und beruht auf den verfassungsrechtlichen
Grundlagen der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Dazu gehört das
sog. Alimentationsprinzip, das nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts den Dienstherrn verpflichtet, Beamte und ihre Familien lebenslang
angemessen zu alimentieren. Das verfügbare Nettoeinkommen muss ihre
wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleisten.
Die durchschnittlichen monatlichen Ruhegehälter sind seit 2010 stetig moderat
angestiegen. Der o. a. alimentatorischen Fürsorgepflicht des Dienstherrn
entspricht gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung auch das Rechtsinstitut der
sog. Mindestversorgung zur Absicherung eines versorgungsrechtlichen
Existenzminimums. Die Mindestversorgung beträgt aktuell 1 588,47 Euro monatlich.
(Stand: 1. März 2015) und liegt damit über der mit von den Fragestellern
benannten Einkommensgrenze.
Das Beihilferecht des Bundes trägt mit dazu bei, dass bei den Beamtinnen und
Beamten des Bundes eine der Höhe nach verfassungsgemäße Versorgung diese
Grenze auch in krankheits- und pflegebedingten Ausnahmefällen nicht
unterschreitet. Beamtinnen und Beamte des Bundes unterliegen grundsätzlich nicht der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Sie
erhalten von ihrem Dienstherrn Beihilfeleistungen und decken den danach
verbleibenden Anteil ihrer Krankheitskosten in der Regel durch eine PKV ab (§ 193
Absatz 3 VVG). Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des
Bundes erhalten Beihilfen in Höhe von 70 Prozent der krankheitsbedingten
Aufwendungen. Sie sind damit verpflichtet, lediglich die verbleibenden 30 Prozent
durch eine Krankenversicherung abzusichern. Soweit der für die verbleibenden
30 Prozent zu entrichtende Beitrag in bestimmten Fällen 15 Prozent des
Einkommens übersteigt, kann der Anteil der Beihilfe auf 80 Prozent erhöht werden.
Damit lassen sich die Kosten der ergänzenden PKV um ein Drittel senken (§ 47
Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung).
Darüber hinaus stellt das Beihilferecht des Bundes durch weitere
Härtefallregelungen sicher, dass Beamtinnen und Beamte auch in besonderen
Ausnahmesituationen nicht mit erheblichen krankheits- und pflegebedingten Aufwendungen
belastet bleiben, die sie über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern können.
Es trägt damit dazu bei, dass eine der Höhe nach verfassungsgemäße
Alimentation auch in krankheits- und pflegebedingten Ausnahmefällen gewährleistet
bleibt.
20. a) Wie viele Versicherte im Basistarif zahlen aktuell (Stand: 2015) wegen
Hilfebedürftigkeit einen nach § 152 Absatz 4 Satz 1 VAG halbierten
Beitrag, und wie viele davon sind Rentnerinnen und Rentner?
b) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Alters- und
Geschlechtsverteilung der wegen Hilfebedürftigkeit mit einem halbierten
Beitrag im Basistarif Versicherten?
Nach Auskunft des PKV-Verbands hatten im Jahr 2015 fast 16 500 Versicherte
(vorläufige Zahlen) den Status der Hilfebedürftigkeit. Kenntnisse darüber, wie
viele Rentnerinnen und Rentner zu dieser Gruppe zählen, liegen dem PKV-
Verband nicht vor.
21. Welche Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Beitragshöhe zieht die
Bundesregierung aus dem Umstand, dass zwischen den Jahren 2009 und 2014 der
Anteil der Basistarif-Versicherten mit einem halbierten Beitragssatz auf mehr
als die Hälfte angestiegen ist (Auswertung auf
www.pkv-zahlenportal.de)?
Diese Entwicklung zeigt, dass sich die von der Bundesregierung mit der
Einführung der Versicherungspflicht angestrebte Lastenverteilung im
Krankenversicherungssystem realisiert. Privat krankenversicherte Personen, die hilfebedürftig im
Sinne des SGB II oder SGB XII werden, verbleiben nun im PKV-System. Dass
die Versichertengemeinschaft der PKV damit in begrenztem Umfang solidarische
Finanzierungselemente übernimmt, ist ausdrücklicher Sinn der entsprechenden
gesetzlichen Regelungen.
22. a) Bei wie vielen Versicherten im Basistarif beteiligt sich der zuständige
Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch an den
Beiträgen, und wie viele davon sind Rentnerinnen und Rentner?
b) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Alters- und
Geschlechtsverteilung der Versicherten im Basistarif, bei denen sich der
zuständige Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch an den Beiträgen beteiligt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
23. Bei wie vielen Versicherten im Standardtarif beteiligt sich der zuständige
Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch an den
zu zahlenden Beiträgen, und wie viele davon sind Rentnerinnen und
Rentner?
In der Regel sind finanziell hilfebedürftige Personen im Sinne des SGB II oder
SGB XII im Basistarif versichert. Sofern im Einzelfall der Beitrag im
Standardtarif niedriger ist als der halbierte Beitrag im Basistarif ist ein Verbleib im
Standardtarif auch bei Zahlung eines Zuschusses für den
Krankenversicherungsbeitrag durch den zuständigen SGB II- oder SGB XII-Träger möglich. Dem PKV-
Verband sind entsprechende Fälle jedoch nicht bekannt. Der Bundesregierung
liegen diesbezüglich keine weiteren Erkenntnisse vor.
24. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Gesamtsumme der
jährlichen Beteiligung der Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch an den Beiträgen von Versicherten in der privaten
Krankenversicherung?
Die Höhe der geleisteten Ausgaben der Träger nach dem SGB II ab dem Jahr
2011 können der untenstehenden Tabelle getrennt für gemeinsame Einrichtungen
und zugelassene kommunale Träger entnommen werden. Die Summen enthalten
auch Ausgaben für Zuschüsse zur freiwilligen GKV zur Vermeidung von
Hilfebedürftigkeit. Für den Bereich des SGB XII liegen der Bundesregierung keine
Daten vor.
Ausgaben für Zuschüsse zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung und für Zuschüsse zur privaten
sowie freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit (in Mio. Euro)
im Rechtskreis SGB II
2011 2012 2013 2014 2015
gemeinsame Einrichtungen 69 61 74 75 69
zugelassene kommunale Träger 8 14 17 17 nicht vorhanden
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Meldungen der zugelassenen kommunalen Träger zu Ausgaben.
25. a) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Anzahl der im
Basistarif versicherten Personen, die zur Reduzierung des Beitrags einen
Selbstbehalt vereinbart haben, und wie viele davon sind Rentnerinnen und
Rentner?
b) Wie viele Personen haben sich dabei für welchen der gesetzlich
bestimmten Selbstbehaltswerte entschieden (300, 600, 900 und 1 200 Euro)?
c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die durchschnittliche
Höhe des vereinbarten Selbstbehalts der im Basistarif versicherten
Personen (soweit sie über die Verteilung der Selbstbehaltswerte nichts weiß)?
Nach Auskunft des PKV-Verbands verfügten im Jahr 2014 298 Versicherte mit
Beihilfeanspruch und 550 Versicherte ohne Beihilfeanspruch über eine
Versicherung im Basistarif mit Selbstbehalt. Die Verteilung der vereinbarten Selbstbehalte
ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Aussagen zu Rentnerinnen und
Rentnern sind dem PKV-Verband nicht möglich.
Selbstbehaltsstufe Beihilfe-Versicherte Nicht-Beihilfe-
Versicherte
300 282 504
600 4 10
900 1 9
1200 11 27
Summe 298 550
Quelle: PKV-Verband
26. Werden die Kosten eines im jeweiligen Tarif festgelegten Selbstbehalts
hilfebedürftiger Versicherter durch die Träger nach dem Zweiten oder dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch übernommen?
Wenn ja, unter welchen Bedingungen?
Wenn nein, warum nicht?
Für die Übernahme der Kosten des im individuell gewählten PKV-Tarif
festgelegten Selbstbehalts durch die Träger der Leistungen nach dem SGB II oder nach
dem SGB XII besteht keine Rechtsgrundlage. Nach den gesetzlichen Regelungen
wird der monatliche Beitrag maximal in Höhe des bei Hilfebedürftigkeit
halbierten Beitrags zum Basistarif übernommen. Für Leistungsbeziehende in einem
Tarif mit Selbstbehalt besteht die Möglichkeit, in einen Basistarif zu wechseln.
27. a) Inwieweit können die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte von der in § 75
Absatz 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) bzw. in einer
Vereinbarung gemäß § 75 Absatz 3b SGB V enthaltenen Vergütungshöhe
für vom Standardtarif oder vom Basistarif umfasste ärztliche und
zahnärztliche Leistungen abweichen?
Für die Vergütung von im brancheneinheitlichen Basistarif versicherten
ärztlichen Leistungen gilt die nach § 75 Absatz 3b Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) getroffene Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung, dem Verband der privaten Krankenversicherung und den
Beihilfekostenträgern vom 28. Januar 2010 mit den dort vereinbarten
Vergütungssätzen. Abweichende Vereinbarungen einzelner Vertragsärztinnen und
Vertragsärzte sieht diese Vereinbarung nicht vor. Im Rahmen der ärztlichen
Behandlung von Basistarifversicherten sind die in der Vereinbarung vom 28. Januar 2010
festgelegten Vergütungssätze bei der Berechnung im Basistarif versicherter
ärztlicher Leistungen von den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten zugrunde zu
legen.
Für die Vergütung von im brancheneinheitlichen Standardtarif versicherten
ärztlichen Leistungen sowie für die Vergütung von im brancheneinheitlichen
Standardtarif oder Basistarif versicherten zahnärztlichen Leistungen gelten die in § 75
Absatz 3a Satz 2 SGB V festgelegten Gebührensätze der Gebührenordnung für
Ärzte bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte, bis zu denen die im Standardtarif
versicherten ärztlichen bzw. zahnärztlichen Leistungen von den Vertrags(zahn)
ärztinnen und Vertrags(zahn)ärzten berechnet werden dürfen. Abweichende
Vereinbarungen einzelner Vertrags(zahn)ärztinnen und Vertrags(zahn)ärzte sieht die
gesetzliche Regelung nicht vor.
b) Beteiligen sich die Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch in den Fällen an den zusätzlichen Kosten hilfebedürftiger
Versicherter, in denen die Vergütungshöhe der vom Standardtarif oder
vom Basistarif umfassten ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen über
der in § 75 Absatz 3a und 3b SGB V genannten Größenordnung liegt?
Wenn ja, unter welchen Bedingungen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Träger der Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII übernehmen bei privat
krankenversicherten Leistungsbeziehenden einen Zuschuss zum monatlichen
Beitrag bzw. die Tragung maximal in Höhe des bei Hilfebedürftigkeit halbierten
Beitrags zum Basistarif. Die Betroffenen haben die Möglichkeit, sich im
Basistarif zu versichern. Eine Beteiligung an zusätzlichen Behandlungskosten, wie in der
Fragestellung geschildert, sehen die Fürsorgesysteme der Grundsicherung für
Arbeitsuchende und der Lebensunterhaltsleistungen der Sozialhilfe weder für privat
krankenversicherte Leistungsbeziehende noch für Leistungsbeziehende, die in
der GKV versichert sind, vor.
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ISSN 0722-8333]