[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 27. Mai 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8601
18. Wahlperiode 31.05.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe,
Beate Walter-Rosenheimer, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8465 –
Alkoholprävention in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Alkoholkonsum ist in Deutschland weit verbreitet und gesellschaftlich
akzeptiert wie kaum ein anderes Suchtmittel. Der durchschnittliche Pro-Kopf-
Alkoholkonsum hierzulande beträgt jährlich 9,6 Liter reinen Alkohol. 9,5 Millionen
Menschen konsumieren Alkohol in gesundheitlich riskantem Ausmaß, etwa
1,77 Millionen Menschen im Alter von 18 bis 64 Jahren sind an einer
Alkoholanhängigkeit erkrankt, weitere 1,61 Millionen Menschen begehen einen
Alkoholmissbrauch (vgl. Drogen- und Suchtbericht 2015). Jedes Jahr sterben
74 000 Menschen an den direkten und indirekten Folgen ihres Alkoholkonsums
(vgl. Pressemitteilung der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e. V. (DHS)
vom 6. April 2016).
Die gesundheitlichen Gefahren durch Alkoholkonsum werden in unserer
Gesellschaft häufig verharmlost oder unterschätzt. Die Wirkung von Alkohol wird
von einem großen Teil der Konsumentinnen und Konsumenten als angenehm
empfunden. Gesundheitliche Risiken des Konsums werden dabei ausgeblendet,
problematisches Konsumverhalten nicht als solches erkannt.
Bei der Prävention von Alkoholabhängigkeit und riskantem Konsum setzt die
Bundesregierung bisher fast ausschließlich auf Aufklärungsmaßnahmen mit
Verhaltensappellen, insbesondere auf Kampagnen wie „
www.kenn-dein-limit.de“.
Die Studie „Alcohol in Europe“ im Auftrag der Europäischen Kommission aus
dem Jahr 2006 zeigt allerdings, dass Aufklärungs- und Bildungsmaßnahmen
allein nur wenig bewirken. Auch in der Nationalen Strategie zur Drogen- und
Suchtpolitik von 2012 konzentrierte sich die Bundesregierung hauptsächlich auf
Informations- und Aufklärungskampagnen sowie Forschungs- und
Prüfaufträge. Konkrete gesetzliche Regelungen und Maßnahmen, insbesondere im
Bereich der Verhältnisprävention, fehlen aus Rücksichtnahme auf die Interessen
der Alkohol- und Spirituosenindustrie.
Die DHS veröffentlichte bereits 1998 und (in einer überarbeiteten Auflage)
2008 einen „Aktionsplan Alkohol“, der politische Handlungsfelder aufzeigt.
Auch auf EU-Ebene wurde die Erarbeitung einer neuen EU-weiten
Alkoholstrategie angestrebt. Der EU-Kommissar für Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit Vytenis Andriukaitis kündigte im letzten Jahr jedoch an, dass die Kommission
keine neue EU-Alkoholstrategie veröffentlichen werde, woraufhin mehrere
Nichtregierungsorganisationen aus dem Gesundheitsbereich ihre Arbeit im
europäischen Forum für Alkohol und Gesundheit (EAFH) aus Protest niederlegten (vgl.
EurActiv.de, 2015,
www.euractiv.de/section/gesundheit-und-verbraucherschutz/
news/ngos-verlassen-europaisches-alkoholforum-aus-protest-gegen-brussel/).
Seither ist keine Weiterentwicklung einer EU-Alkoholstrategie in Sicht.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zu den wichtigsten Zielen der Gesundheitspolitik der Bundesregierung zählt die
Reduzierung des missbräuchlichen Konsums von Alkohol. Dabei sind in den
letzten Jahren einige Erfolge erzielt worden. Der Alkoholkonsum ist insgesamt
betrachtet rückläufig, auch unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen nimmt der
regelmäßige Alkoholkonsum (d. h. mindestens einmal pro Woche) nach den
Ergebnissen der Drogenaffinitätsstudie der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung (BZgA) von 2015 weiterhin kontinuierlich ab. Von den 12- bis 17-
Jährigen geben aktuell 10 Prozent (2005: 18,6 Prozent) und von den 18- bis 25-
Jährigen 33,6 Prozent (2005: 40,5 Prozent) an, dass sie regelmäßig Alkohol trinken.
Etwa jeder Dritte im Alter von 12 bis 17 Jahren sagt, dass er oder sie im Leben
noch nie Alkohol getrunken hat. Auch die Verbreitung des Rauschtrinkens geht
teilweise zurück, gleichwohl geben 15,9 Prozent der männlichen und 12,5
Prozent der weiblichen Jugendlichen an, dass sie sich mindestens einmal im Monat
in einen Rausch trinken, bei den 18- bis 25-Jährigen sind es bei den Männern
44,6 Prozent und bei den Frauen 32,9 Prozent. Die Zahl der stationär
untergebrachten Jugendlichen mit akuter Alkoholintoxikation war in den beiden letzten
Jahren erfreulicherweise rückläufig.
Diese Entwicklungen zeigen, dass die Maßnahmen der Bundesregierung zur
Reduzierung des missbräuchlichen Alkoholkonsums greifen. Neben einer
konsequenten Umsetzung des Jugendschutzgesetzes bedarf es aus Sicht der
Bundesregierung weiterhin gezielter Präventionsaktivitäten, um generell dem Konsum
alkoholischer Getränke unter Minderjährigen sowie problematischen
Konsummustern vorzubeugen. Wichtig ist in diesem Bereich eine nachhaltige Aufklärungs-
und Informationsarbeit. Die Prävention von Suchterkrankungen ist eine
Querschnittsaufgabe im aktuellen Präventionsgesetz; mit dem Verweis auf das
Gesundheitsziel „Alkoholkonsum reduzieren“ wird die Alkoholprävention explizit
als ein Schwerpunkt benannt. Einzelheiten zu verschiedenen
Präventionsmaßnahmen für den Bereich Alkohol sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums
für Gesundheit und der Drogenbeauftragten der Bundesregierung sowie auf der
Homepage der für Präventionsmaßnahmen im Bereich Sucht zuständigen BZgA
dargestellt.
1. Welche politischen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Tatsache, dass die letzte EU-Strategie zur Bekämpfung von
Alkoholmissbrauch 2013 nach sieben Jahren auslief und es bisher keine neue EU-weite
Alkoholstrategie gibt?
Die im Rahmen der EU-Alkoholstrategie zur begleitenden Umsetzung und
Koordinierung eingerichteten Gremien „Committee on National Alcohol Policy and
Action“ (CNAPA) und „European Alcohol and Health Forum“ (EAHF) setzen
unverändert die Ziele der EU-Alkoholstrategie um. Im September 2014 wurde
der „Aktionsplan zum jugendlichen Trinken und Rauschtrinken (2014 – 2016)“
als Beitrag zur Unterstützung der Ziele der EU-Alkoholstrategie verabschiedet.
Im Dezember 2014 wurde seitens des CNAPA-Gremiums das Rahmendokument
„Aufruf der Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission zur Erarbeitung
einer neuen und übergreifenden Strategie gegen Alkoholmissbrauch und
alkoholbezogene Schäden“ veröffentlicht. Mit den im Dezember 2015 verabschiedeten
Ratsschlussfolgerungen „Towards a European approach on the reduction of
alcohol related harm“ wurde die Europäische Kommission aufgefordert, bis Ende
2016 eine umfassende neue EU-Alkoholstrategie vorzulegen. Dieses Ziel deckt
sich mit den im Frühjahr 2015 erhobenen Forderungen des Europäischen
Parlaments. Mit Bezug auf die o. g. Ratsschlussfolgerungen vertritt die
Bundesregierung die Auffassung, dass es zielführend ist, zunächst die weiteren Schritte der
Europäischen Kommission bis Ende 2016 abzuwarten.
2. Wird sich die Bundesregierung für die Erarbeitung einer EU-
Alkoholstrategie einsetzen?
Wenn nein, warum nicht?
3. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine gesonderte EU-
Alkoholstrategie nicht notwendig ist, sondern die Alkoholabhängigkeit auch im Rahmen
einer größeren EU-Strategie zu chronischen Erkrankungen ausreichend
berücksichtigt werden kann?
Wenn ja, warum?
Die Fragen 2 und 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
4. Wie hoch sind die jährlichen Ausgaben der gesetzlichen
Krankenversicherungen für die Behandlung von Alkoholerkrankungen und
Folgeerkrankungen durch riskanten Alkoholkonsum in den letzten fünf Jahren (bitte nach
Jahr, Diagnose, Therapieart, Kosten aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Untersuchungen zu den jährlichen Ausgaben
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für die Behandlung von
Alkoholerkrankungen aufgeschlüsselt nach Diagnose und Therapieart vor.
Gemäß den Ergebnissen einer Studie zu den medizinischen Kosten schädlichen
Alkohol- und Tabakkonsums in Deutschland anhand von GKV-Routinedaten
verursacht der schädliche Alkoholkonsum für die GKV pro Quartal und Fall Kosten
in Höhe von zwischen 660 und 800 Euro (Effertz, Verheyen & Linder, 2014).
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes liegen die Fallzahlen im
vollstationären Krankenhausbereich für die Jahre 2010 bis 2014, aufgeschlüsselt nach den
Hauptdiagnosen gemäß ICD-10 im Zusammenhang mit Alkohol, jährlich
zwischen etwa 392 000 und 402 000 Fällen. Tabelle 1 enthält die vollständige
Übersicht der Diagnosen mit den jeweiligen Fallzahlen in den Jahren 2010 bis 2014.
Dabei ist zu beachten, dass in diesen Fallzahlen die Behandlungen im ambulanten
Bereich nicht enthalten sind.
5. a) Teilt die Bundesregierung die Position, dass die Einrichtung von
sogenannten Trinkerräumen, insbesondere bei obdachlosen Menschen, die
einen riskanten Alkoholkonsum praktizieren bzw. an einer
Alkoholabhängigkeit erkrankt sind, zur Prävention bzw. Schadensminderung beitragen
kann (vgl. die 5. Internationale Konferenz zu Alkohol und Harm
Reduction (Schadensminderung), Fachhochschule Frankfurt am Main, 2013)?
Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wie wird die Bundesregierung die Einrichtung von
Trinkerräumen unterstützen?
Die Fragen 5a und 5b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Gemäß der 2012 verabschiedeten Nationalen Strategie zur Drogen- und
Suchtpolitik 2012 zählen Maßnahmen zur Schadensreduzierung zu den bewährten
Grundlagen der deutschen Suchtpolitik. Mangels ausreichender Untersuchungen zu den
Effekten von „Trinkerräumen“ in Deutschland muss es nach Ansicht der
Bundesregierung derzeit offen bleiben, ob solche Maßnahmen zur Reduzierung von
alkoholbedingten Schäden beitragen können. Die Entscheidung über die
Einrichtung von sog. „Trinkerräumen“ fällt in die Zuständigkeit der Länder und
Kommunen. Die Bundesregierung sieht dazu derzeit keine
Unterstützungsnotwendigkeit.
6. a) Teilt die Bundesregierung die Feststellung im „Aktionsplan Alkohol“ der
DHS, dass „[d]ie besondere Ausrichtung von Werbung, Marketing und
Sponsoring auf junge Menschen und auf die Erschließung weiterer neuer
Zielgruppen, wie z. B. Frauen, [..] deutlich [macht], wie wichtig es ist,
hier wirksame Regulierungen einzuführen“ (Aktionsplan Alkohol, DHS,
2008, S. 4), und sieht sie diesbezüglich gesetzgeberischen
Handlungsbedarf?
Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden
Gesetzentwurf zur stärkeren Begrenzung von Werbung, Marketing und
Sponsoring vorlegen, und welche konkreten Regelungen will sie vorschlagen?
Die Fragen 6a und 6b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass gesetzliche wie auch freiwillige
Regulierungen der Werbung für alkoholische Getränke auf nationaler und
europäischer Ebene sinnvoll sind, um schädlichen Alkoholkonsum zu reduzieren.
Deshalb gelten bereits folgende Regulierungen:
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet irreführende
und belästigende Werbung.
Für Telemedien und Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) bestimmt der
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, dass sich Werbung für alkoholische Getränke
weder an Minderjährige richten noch durch die Art der Darstellung diese
besonders ansprechen oder beim Genuss von Alkohol darstellen darf.
Werbefilme und Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische
Getränke werben, dürfen nach § 11 Absatz 5 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG)
bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur nach 18.00 Uhr vorgeführt werden.
Nach § 7 Absatz 10 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) dürfen Werbung und
Teleshopping für alkoholische Getränke den übermäßigen Genuss solcher
Getränke nicht fördern.
Auf europäischer Ebene enthält die Richtlinie über audiovisuelle
Mediendienste (Richtlinie 2010/13/EU, kurz AVMD-RL) Beschränkungen für
Werbung für alkoholische Getränke im Fernsehen und bei audiovisuellen
Mediendiensten auf Abruf (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 22 AVMD-RL).
Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert-
und gesundheitsbezogene Angaben (sogenannte Health-Claims-Verordnung)
dürfen in der Werbung für alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt
von mehr als 1,2 Volumenprozent keine nährwert- oder gesundheitsbezogenen
Angaben gemacht werden.
Darüber hinaus ist in Deutschland ein Mechanismus der Selbstkontrolle der
Wirtschaft etabliert. Werbende Unternehmen, Medien, Handel und Agenturen
müssen die Verhaltensregeln des Deutschen Werberats über die kommerzielle
Kommunikation für alkoholhaltige Getränke beachten. Danach ist bspw. alles
zu unterlassen, was als Aufforderung zum Missbrauch alkoholhaltiger
Getränke gedeutet werden könnte. Besondere Bestimmungen dienen der
Sicherung des Jugendschutzes. Beispielsweise soll die kommerzielle
Kommunikation für alkoholhaltige Getränke nicht in Medien erfolgen, deren redaktioneller
Teil sich mehrheitlich an Kinder und/oder Jugendliche richtet oder es sollen
keine trinkenden oder zum Trinken auffordernde Kinder und Jugendliche in
den Werbemaßnahmen gezeigt werden. Personen, die in der Werbung gezeigt
werden, müssen – auch vom optischen Eindruck her – mindestens junge
Erwachsene sein.
Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung im Bereich der
Alkoholwerbung derzeit keinen weiteren, über die o. g. bestehenden Regulierungen
hinausgehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
7. a) Teilt die Bundesregierung die Aussage im „Aktionsplan Alkohol“ der
DHS, dass „Preiserhöhungen durch Besteuerung von Alkoholika sowie
die Reduzierung der Verfügbarkeit von Alkohol [..] nachweislich die
größten Effekte auf die Reduzierung des Alkoholkonsums haben und [..]
daher die wichtigsten staatlichen Steuerungsinstrumente sind“
(Aktionsplan Alkohol, DHS, 2008, S. 5)?
Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden
Gesetzentwurf zur stärkeren Besteuerung und Reduzierung der Verfügbarkeit
von alkoholischen Getränken vorlegen, und welche konkreten
Regelungen will sie vorschlagen?
Die Fragen 7a und 7b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Infolge des Branntweinmonopolabschaffungsgesetzes vom 21. Juni 2013 tritt das
Branntweinmonopolgesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Die
darin enthaltenen branntweinsteuerrechtlichen Vorschriften wurden im
Alkoholsteuergesetz, das am 1. Januar 2018 vollständig in Kraft tritt, neu geregelt. Der
Gesetzgeber hat in diesem Gesetz die bestehenden Steuersätze auf Alkohol auch
für die Zeit nach dem 31. Dezember 2017 bestätigt.
Die meisten Verbrauchsteuerarten sind EU-weit harmonisiert. Die Richtlinie
92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der
Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke regelt die
Mindeststeuersätze für Alkohol und alkoholische Getränke, Zwischenerzeugnisse, Wein und
Bier. Dabei werden zur Steuerermittlung abhängig von der Art des zu
besteuernden Produktes unterschiedliche Bemessungsgrundlagen herangezogen (je hl
reinen Alkohols für Alkohol und alkoholische Getränke, je hl des Erzeugnisses für
Zwischenerzeugnisse und Wein, je hl/Grad Plato bzw. je hl/Grad Alkohol des
Fertigerzeugnisses für Bier). Ein einheitlicher Steuersatz je Liter Reinalkohol
würde somit nicht der Systematik der gültigen EU-Richtlinie entsprechen.
Es ist davon auszugehen, dass auch bei alkoholischen Getränken ein
Zusammenhang zwischen Preisen und Konsumverhalten besteht. Insofern könnte eine
Anhebung der Steuern auf Alkohol zumindest bei preissensiblen
Verbrauchergruppen zu einer Verringerung des Konsums beitragen, sofern eine höhere
Steuerbelastung auch tatsächlich einen höheren (Einzelhandels-)Preis nach sich zieht.
Allerdings sind die Preise nur ein Faktor neben anderen, die das Verhalten
beeinflussen.
Zur Verringerung schädlichen Alkoholkonsums sind in Deutschland derzeit
folgende Regelungen zur Reduzierung der Verfügbarkeit von Alkohol in Kraft:
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) sieht für die Abgabe von Alkohol an Kinder
und Jugendliche klare Regelungen vor.
Nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 JuSchG dürfen Branntwein und
branntweinhaltige Getränke an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, nach § 9 Absatz 1
Nummer 2 JuSchG andere alkoholische Getränke, wie zum Beispiel Wein und
Bier, an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren in Gaststätten,
Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit weder abgegeben noch darf ihnen der
Verzehr gestattet werden.
Die Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes obliegt den in den Ländern
zuständigen Behörden. Zuwiderhandlungen können gemäß § 28 Absatz 1
Nummer 11 JuSchG mit einem Bußgeld bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
Das Gaststättengesetz (§ 6 GastG) regelt, dass in Gaststätten mindestens ein
alkoholfreies Getränk höchstens genauso teuer sein darf wie das günstigste
alkoholhaltige Getränk (so genannter Apfelsaft-Paragraph).
Der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ hat am 23./24. Mai 2007 die
Möglichkeit eines Verbots von Flatrate-Partys auf Grundlage von § 5 GastG
betont. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im August 2007 diese
Auffassung gerichtlich bestätigt. Einzelne Gaststättengesetze der Länder (z. B.
Bremen) enthalten ein explizites Flatrate-Party-Verbot.
Das Land Baden-Württemberg hat im März 2010 eine Regelung eingeführt,
die den Verkauf von Alkohol zwischen 22 und 5 Uhr in Tankstellen und
Supermärkten untersagt.
Darüber hinaus gelten Konsumeinschränkungen durch begründete lokale
Alkoholverbotszonen sowie ein Alkoholverbot in einigen öffentlichen
Nahverkehrsmitteln, insbesondere bei privaten Verkehrsbetrieben.
Neben einer effektiven Kontrolle dieser Regelungen bedarf es einer nachhaltigen
Sensibilisierungs-, Aufklärungs- und Informationsarbeit. Die Aktion
„Jugendschutz: Wir halten uns daran!“, die das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMFSFJ) gemeinsam mit Jugendschutz-, Einzelhandels-,
Gastronomie- und Tankstellenverbänden durchführt, sensibilisiert bspw. für die
Einhaltung geltender jugendschutzrechtlicher Bestimmungen.
Im Bereich der Reduzierung der Verfügbarkeit von Alkohol plant die
Bundesregierung keine weiteren Regelungen.
8. a) Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der DHS, einen
einheitlichen Steuersatz für den Liter Reinalkohol einzuführen (Aktionsplan
Alkohol, DHS, 2008, S. 5)?
Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden
Gesetzentwurf vorlegen?
9. a) Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der DHS, dass der
Steuersatz für Alkohol an sich verändernde Lebenshaltungskosten angepasst
werden sollte, damit Alkohol im Vergleich zu anderen Konsumgütern
nicht billiger wird (Aktionsplan Alkohol, DHS, 2008, S. 6)?
Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden
Gesetzentwurf vorlegen?
Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 7b wird verwiesen.
10. a) Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der DHS, dass das
Abgabealter für alle alkoholhaltigen Getränke auf das vollendete 18.
Lebensjahr heraufgesetzt werden soll (Aktionsplan Alkohol, DHS, 2008, S. 6)?
Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden
Gesetzentwurf vorlegen?
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) sieht für die Abgabe von Alkohol an Kinder
und Jugendliche klare Regelungen vor. Nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 JuSchG
dürfen Branntwein und branntweinhaltige Getränke an Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren, nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 JuSchG andere alkoholische
Getränke, wie z. B. Wein und Bier, an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren in
Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit weder abgegeben
noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Zuwiderhandlungen von
Veranstaltern und Gewerbetreibenden können gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 10
JuSchG mit einem Bußgeld bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
Die Bundesregierung nimmt die Gefährdung von Kindern und Jugendlichen
durch den Konsum von alkoholischen Getränken sehr ernst. Ein effektiver Schutz
ist daher von erheblicher Bedeutung. Neben der Wahrnehmung der elterlichen
Verantwortung und einer konsequenten Umsetzung und effektiven Kontrolle des
Jugendschutzgesetzes bedarf es aus Sicht der Bundesregierung sinnvoller
Präventionsaktivitäten, um generell dem Konsum alkoholischer Getränke unter
Minderjährigen vorzubeugen.
Statt des Vorschlages, das Abgabealter für alle alkoholhaltigen Getränke auf das
vollendete 18. Lebensjahr heraufzusetzen, hält es die Bundesregierung für
erfolgversprechender, junge Menschen zu einem verantwortungsbewussten Umgang
mit Alkohol anzuhalten. Wichtig ist in diesem Bereich eine nachhaltige
Aufklärungs- und Informationsarbeit. Zu diesem Zweck werden bundesweite Projekte
geschaffen, die sich ausdrücklich an Kinder und Jugendliche richten. Einzelheiten
zu den verschiedenen Präventionsmaßnahmen für den Bereich Alkohol finden
sich auf der Internetseite der Bundesregierung unter
www.drogenbeauftragte.de
oder auf der Homepage der für Präventionsmaßnahmen im Bereich Sucht
zuständigen BZgA sowie auf den Internetseiten der Alkoholkampagnen der BZgA unter
www.null-alkohol-voll-power.de, www.kenn-dein-limit.info und
www.kenn-dein-
limit.de.
11. Wie hoch ist in den letzten fünf Jahren der Anteil der jugendlichen bzw.
angeblich jugendlichen Testeinkäuferinnen und Testeinkäufern, die trotz
Abgabeverbot nach dem Jugendschutzgesetz alkoholische Getränke in
Supermärkten, Tankstellen o. Ä. erwerben konnten (bitte nach Jahr, Bundesland,
Alkoholart, Art des Abgabeortes, Anzahl der Testeinkäufe, Anzahl der
gesetzeswidrigen Alkoholabgaben aufschlüsseln)?
Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes obliegt
den in den Ländern zuständigen Behörden. Ermächtigungsgrundlagen für die
Durchführung von Kontrollen der zuständigen Verwaltungsbehörde befinden
sich im jeweiligen Landesrecht. Wie die Behörden vor Ort ihre Kontrollen im
Einzelnen gestalten, ist dem Landesrecht vorbehalten.
Bundesweite Erkenntnisse zur Einhaltung der Jugendschutzvorschriften und zu
Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 28 des Jugendschutzgesetzes liegen nicht
vor.
12. a) Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag, des
Präventionsprogramms „Kenn deine Gramm“ neben der Angabe der
Alkoholkonzentration in Prozentvolumen eine zusätzliche Angabe der Grammzahl Alkohol
pro Milliliter alkoholhaltiger Flüssigkeit auf dem Flaschenetikette
anzugeben?
Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden
Gesetzentwurf vorlegen?
Die Fragen 12a und 12b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine Pflicht zur Angabe des Alkoholgehalts von Alkoholerzeugnissen in Gramm
widerspricht den harmonisierten Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe k und Anhang XII Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (sog.
Lebensmittel-Informationsverordnung; LMIV), nach denen der vorhandene
Alkoholgehalt bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent in „% vol.“ anzugeben ist.
Die Europäische Kommission ist nach Artikel 16 Absatz 4 der LMIV
aufgefordert, einen Bericht zu verschiedenen Aspekten der Kennzeichnung von
alkoholischen Getränken vorzulegen, wobei auch der Notwendigkeit der Kohärenz mit
anderen einschlägigen Politiken der Union Rechnung zu tragen ist. Dieser noch
nicht vorliegende Bericht sollte zunächst abgewartet werden.
13. a) Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der DHS, für
alkoholhaltige Lebensmittel eine Kennzeichnung vorzuschreiben, die auf
alkoholische Bestandteile hinweist und Schwangere vor dem Konsum der
alkoholhaltigen Lebensmittel warnt (vgl. Aktionsplan Alkohol, DHS, 2008,
S. 19)?
Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden
Gesetzentwurf vorlegen?
Die Fragen 13a und 13b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) sieht keine entsprechenden
Pflichtkennzeichnungen vor. Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr
als 1,2 Volumenprozent muss der Alkoholgehalt gekennzeichnet werden.
Alkoholhaltige Zutaten sind bei vorverpackten Lebensmitteln in der Regel im
Zutatenverzeichnis aufgeführt, wenn nicht schon die Bezeichnung des Lebensmittels auf
den Alkohol hinweist. Bei lose abgegebenen Lebensmitteln steht
Verkaufspersonal zur Verfügung, das bei Bedarf Auskunft über die Zutaten geben kann. Eine
Kennzeichnung des „natürlichen“ Alkoholgehalts von Lebensmitteln hält das
dazu im Jahr 2011 befragte Max Rubner-Institut für nicht sinnvoll und nicht
praktikabel.
14. a) Unterstützt die Bundesregierung die Empfehlung des Drogen- und
Suchtrates, die Promillegrenze im Straßenverkehr abzusenken, zunächst auf
0,2 Promille (vgl. Empfehlungen des Drogen- und Suchtrates an die
Drogenbeauftragte der Bundesregierung für ein Nationales Aktionsprogramm
zur Alkoholprävention, 2008, S. 10)?
Wenn nein, wieso nicht?
b) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden
Gesetzentwurf vorlegen?
Die Fragen 14a und 14b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine Senkung der Obergrenze der Blutalkoholkonzentration von 0,5 auf 0,2
Promille ist nicht geplant. Die derzeitigen Regelungen haben sich bewährt. Die
Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren mit der Senkung der Promillegrenze
für Verkehrsordnungswidrigkeiten auf 0,5 Promille (1998) und dem
Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen im Jahr 2007 das Instrumentarium
zur Bekämpfung von Alkohol im Straßenverkehr erheblich verbessert.
15. a) Wie viele Verkehrsunfälle gab es in den letzten fünf Jahren unter
Alkoholeinfluss (bitte nach Jahr, Bundesland, und Verkehrsmittel
aufschlüsseln)?
b) In wie vielen Fällen führten diese Verkehrsunfälle zum Tod mindestens
eines Verkehrsteilnehmers bzw. einer Verkehrsteilnehmerin (bitte nach
Jahr, Bundesland, Verkehrsmittel und Anzahl der Verkehrstoten
aufschlüsseln)?
Die Fragen 15a und 15b werden zusammenfassend in der anliegenden Tabelle 2
beantwortet.
Da die Unfallzahlen für das Jahr 2015 vom Statistischen Bundesamt (StBA) noch
nicht abschließend ausgewertet und publiziert worden sind, werden die
entsprechenden Zahlen für die Jahre 2010 bis 2014 nach Bundesländern dargestellt. Eine
zusätzliche Aufschlüsselung nach Verkehrsmittel bzw. Art der
Verkehrsbeteiligung ist nur mit einer zeit- und kostenintensiven Sonderauswertung des StBA
möglich. Dies war im Rahmen der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur
Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.
Eine Zuordnung der Unfalltoten zu einzelnen Unfallereignissen ist im Rahmen
der amtlichen Statistik nicht möglich. Daher weist der rechte Teil der anliegenden
Tabelle 2 jeweils die insgesamt bei Alkoholunfällen getöteten Personen aus und
nicht die Anzahl der Unfälle mit Todesfolge.
16. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den volkswirtschaftlichen Schaden,
der in den letzten fünf Jahren durch Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss
entstanden ist?
Die volkswirtschaftlichen Gesamtunfallkosten für Unfälle unter Alkoholeinfluss
betrugen in den Jahren 2010 bis 2014 insgesamt 7,77 Mrd. Euro. Dabei wurden
als Berechnungsgrundlage die Anzahl der Unfälle und Verunglückten unter
Alkoholeinfluss laut amtlicher Statistik des Statistischen Bundesamts und die
jährlichen Unfallkostensätze laut Berechnungsmodell der Bundesanstalt für
Straßenwesen herangezogen. Die aktuellsten Kostensätze und detaillierte Unfallzahlen
liegen zurzeit für das Jahr 2014 vor.
17. a) Wie viele polizeilich registrierte Straftaten wurden in den letzten fünf
Jahren unter Alkoholeinfluss begangen (bitte nach Bundesland und Art des
Delikts aufschlüsseln)?
Eine aggregierte Aufstellung der Angaben in dem erbetenen
Aufschlüsselungsgrad war in der für die Beantwortung der Frage zur Verfügung stehenden Zeit
nicht möglich.
b) In wie vielen dieser Fälle kam es zur Schädigungen Dritter (bitte nach
Bundesland, Art des Delikts und Anzahl der Geschädigten aufschlüsseln)?
c) In wie vielen Fällen verlief die Schädigung Dritter tödlich (bitte
Bundesland, Art der Straftat, Anzahl der Straftaten, Anzahl der tödlich
Geschädigten auflisten)?
Die Fragen 17b und 17c werden gemeinsam beantwortet.
Hier lassen sich auf Basis der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) keine
konkreten Zahlen ermitteln, da die PKS lediglich eine Opfererfassung in Fällen der
Gefährdung bzw. Schädigung höchstpersönlicher Rechtsgüter vorsieht, nicht aber
eine umfängliche Erfassung der Anzahl von Geschädigten.
18. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den volkswirtschaftlichen Schaden,
der in den letzten fünf Jahren durch Straftaten, die unter Alkoholeinfluss
begangen wurden, entstanden ist?
Eine vollständige Antwort ist hierzu nicht möglich. Aussagen zu Schäden durch
Straftaten von unter Alkoholeinfluss stehenden Tatverdächtigen bspw. zu
Sachbeschädigung oder Körperverletzung sind auf Basis der Polizeilichen
Kriminalstatistik (PKS) mangels Schadenerfassung nicht möglich.
Die PKS erfasst aber vollendete Eigentums- und Vermögensdelikte, bei denen
mindestens ein Tatverdächtiger unter Alkoholeinfluss gehandelt hat. Die dadurch
entstandene Schadenssumme in den Jahren 2011 bis 2015 liegt bei 103 368 834 Euro.
Berichtsjahr
Aufgeklärte Fälle, verübt unter
Alkoholeinfluss mit Schadenserfassung
Schadenssumme
in Euro
2011 55 089 22 676 322
2012 55 141 25 204 764
2013 52 790 19 813 077
2014 52 082 17 461 361
2015 48 983 18 213 310
Bei der Bewertung der Zahlen sind jedoch die Erfassungsregeln der PKS zu
berücksichtigen. In der PKS stellt der Schaden grundsätzlich den Geldwert
(Verkehrswert) des rechtswidrig erlangten Gutes dar, bei den Vermögensdelikten ist
unter Schaden die Wertminderung des Vermögens zu verstehen. Der Schaden
wird bei den im Straftatenkatalog der PKS explizit gekennzeichneten
Straftatengruppen erfasst (siehe
www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/
PolizeilicheKriminalstatistik/2014/Standardtabellen/straftatenkatalog__pdf,
templateId=raw,property=publicationFile.pdf/straftatenkatalog__pdf.pdf –
Schadenerfassung nur dann, wenn unter Spalte „Schaden“ ein „S“ vermerkt ist) und
nur dann, wenn die Tat vollendet ist. Falls kein Schaden feststellbar ist, gilt ein
symbolischer Schaden von einem Euro. Dies gilt auch, wenn bei einem
vollendeten Vermögensdelikt nur eine Vermögensgefährdung eingetreten ist. Wenn ein
Betrugsschaden gleichzeitig ein Insolvenzschaden ist, ist der volle Schaden bei
den Insolvenzstraftaten zu erfassen. Beim dazugehörigen Betrugsdelikt ist
dagegen ein Schaden von einem Euro zu erfassen.
Grundsätzlich muss berücksichtigt werden, dass die in der PKS erfassten Schäden
nicht dem angefragten „volkswirtschaftlichen“ Schaden entsprechen. Zur
Berechnung wären weitere Faktoren einzubeziehen, die unter anderem auch mittelbare
Schäden umfassen. Eine Quantifizierbarkeit ist hier jedoch oftmals nicht gegeben,
Auswirkungen auf die ökonomischen Aktivitäten bzw. Einbußen der
unterschiedlichen Wirtschaftssubjekte sind nicht bestimmbar.
Anlage
Tabelle 1
Aus dem Krankenhaus entlassene vollstationäre
Patienten (einschl. Sterbe- und Stundenfälle) –
Alkoholbedingte Krankheiten
2010 2011 2012 2013 2014
Hauptdiagnose
E24.4 Alkoholinduziertes Pseudo-Cushing-Syndrom 1 5 3 1 2
E52 Pellagra (alkoholbedingt) 0 3 3 1 1
F10.0 Psychische und Verhaltensstörungen durch
Alkohol: Akute Intoxikation
115.436 116.517 121.595 116.503 118.562
F10.1 Psychische und Verhaltensstörungen durch
Alkohol: Schädlicher Gebrauch
5.532 5.634 5.508 5.134 5.127
F10.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch
Alkohol: Abhängigkeitssyndrom
137.151 139.616 142.981 143.275 143.242
F10.3 Psychische und Verhaltensstörungen durch
Alkohol: Entzugssyndrom
57.352 59.599 58.472 57.679 58.376
F10.4 Psychische und Verhaltensstörungen durch
Alkohol: Entzugssyndrom mit Delir
10.193 9.673 8.811 8.532 8.122
F10.5 Psychische und Verhaltensstörungen durch
Alkohol: Psychotische Störung
1.585 1.454 1.377 1.309 1.231
F10.6 Psychische und Verhaltensstörungen durch
Alkohol: Amnestisches Syndrom
3.374 3.366 3.690 3.212 3.341
F10.7 Psychische und Verhaltensstörungen durch
Alkohol: Restzustand und verzögert auftretende
psychotische Störung
1.831 1.659 1.613 1.507 1.394
F10.8 Psychische und Verhaltensstörungen durch
Alkohol: Sonstige psychische und
Verhaltensstörungen
636 636 654 778 838
F10.9 Psychische und Verhaltensstörungen durch
Alkohol: Nicht näher bezeichnete psychische und
Verhaltensstörung
267 317 333 275 267
G31.2 Degeneration des Nervensystems durch Alkohol 758 656 600 573 558
G62.1 Alkohol-Polyneuropathie 1.478 1.539 1.633 1.561 1.531
G72.1 Alkoholmyopathie 37 25 33 25 31
I42.6 Alkoholische Kardiomyopathie 349 362 335 300 305
K29.2 Alkoholgastritis 731 757 695 647 683
K70.0 Alkoholische Fettleber 509 616 564 582 625
K70.1 Alkoholische Hepatitis 1.827 1.816 1.743 1.802 1.685
K70.2 Alkoholische Fibrose und Sklerose der Leber 158 114 150 136 156
K70.3 Alkoholische Leberzirrhose 32.300 32.671 32.313 32.598 33.147
K70.4 Alkoholisches Leberversagen 2.555 2.442 2.522 2.282 2.300
K70.9 Alkoholische Leberkrankheit, nicht näher
bezeichnet
307 337 320 293 290
Aus dem Krankenhaus entlassene vollstationäre
Patienten (einschl. Sterbe- und Stundenfälle) –
Alkoholbedingte Krankheiten
2010 2011 2012 2013 2014
K85.2 Alkoholinduzierte akute Pankreatitis 11.680 11.924 12.203 12.045 12.414
K86.0 Alkoholinduzierte chronische Pankreatitis 3.027 2.852 2.786 2.619 2.823
O35.4 Betreuung der Mutter bei (Verdacht auf)
Schädigung des Feten durch Alkohol
9 5 7 6 6
P04.3 Schädigung des Feten und Neugeborenen durch
Alkoholkonsum der Mutter
6 16 16 11 9
Q86.0 Alkohol-Embryopathie (mit Dysmorphien) 12 7 9 14 11
R78.0 Nachweis von Alkohol im Blut 1 0 1 1 1
T51.0 Toxische Wirkung: Äthanol 1.765 1.497 956 800 693
T51.9 Toxische Wirkung: Alkohol, nicht näher
bezeichnet
1.109 1.201 884 719 712
Summe 391.976 397.316 402.810 395.220 398.483
Quelle: Statistisches Bundesamt (H 1 – Gesundheit)
Tabelle 2
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]