Geplante Regelungen zum Familiennachzug und Vermutungen zu „Scheinehen“, „Scheinlebenspartnerschaften“, „Zweckadoptionen“ und Zwangsverheiratungen
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, Karin Binder, Katja Kipping, Jan Korte, Elke Reinke, Dr. Kirsten Tackmann, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die vom Kabinett am 28. März 2007 beschlossene Novelle des Zuwanderungsgesetzes sieht umfangreiche Verschärfungen und Beschränkungen beim Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen und deutschen Staatsbürgern vor. Die umzusetzende EU-Richtlinie zur Familienzusammenführung (Richtlinie 2003/ 86/EG) verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland jedoch nicht, den Familiennachzug zu verschärfen. Die Gesetzesänderungen stehen in keinem bzw. nur bruchstückhaftem Zusammenhang mit der Richtlinie. Verschiedene Organisationen werfen der Bundesregierung vor, die geplanten Änderungen seien teilweise verfassungswidrig bzw. -bedenklich bzw. stünden nicht im Einklang mit der Richtlinie zur Familienzusammenführung (vgl. Stellungnahme Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e. V. vom 5. März 2007; Presseerklärung Pro Asyl vom 23. Februar 2007).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Auf welcher statistischen Grundlage betreffend den Familiennachzug infolge von sog. Zweckehen, Zweckadoptionen und Zwangsverheiratungen beruhen die geplanten Verschärfungen des Familiennachzugs?
Wie viele Visa zur Familienzusammenführung (für Ehen und Lebenspartnerschaften den Nachzug bitte getrennt angeben) wurden in den Jahren 1997 bis heute a) beantragt, b) abgelehnt, c) erteilt und wie viele davon führten d) zur tatsächlichen Einreise, e) zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland (bitte jeweils Zahlen differenziert nach Geschlecht des Antragstellers sowie zu den 15 stärksten Herkunftsländern und mindestens fünf afrikanischen Ländern angeben)?
Welche Gründe waren für die Ablehnungen in den Fällen der Frage 2 maßgeblich?
In wie vielen Fällen erfolgte eine Ablehnung insbesondere wegen a) des Verdachts einer sog. Zweckehe/Zwecklebenspartnerschaft (bitte getrennt angeben), b) ungenügenden Einkommens(-nachweisen), c) des Verdachts einer Zwangsheirat, d) des Verdachts einer sog. Zweckadoption (bitte jeweils Zahlen differenziert nach Geschlecht des Antragstellers sowie zu den 15 stärksten Herkunftsländern und mindestens fünf afrikanischen Ländern angeben)?
In wie vielen Fällen wurde eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 27 bis 30, 32 und 36 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) seit 1997 jährlich erteilt bzw. abgelehnt?
In wie vielen Fällen erfolgte eine Ablehnung insbesondere wegen a) des Verdachts einer sog. Zweckehe/Zwecklebenspartnerschaft (bitte getrennt angeben), b) ungenügenden Einkommens(-nachweisen), c) des Verdachts einer Zwangsverheiratung, d) des Verdachts einer sog. Zweckadoption (bitte jeweils Zahlen differenziert nach Geschlecht des Antragstellers sowie zu den 15 stärksten Herkunftsländern und mindestens fünf afrikanischen Ländern angeben)?
In wie vielen Fällen vermuteter sog. Zweckehen/-partnerschaften bzw. Zwangsheiraten wurden Strafverfahren gegen die ausländischen bzw. deutschen Ehe- bzw. Lebenspartnerinnen und Ehe- bzw. Lebenspartner mit welchen Ergebnissen seit 1997 jährlich eingeleitet?
Wie viele Klagen gegen versagte Visa zur Familienzusammenführung bzw. gegen versagte Aufenthaltserlaubnisse wurden seit 1997 jährlich mit welchem Ergebnis eingelegt?
Wie viele der Personen, die seit 1997 über den Nachzug zu Ehe- bzw. Lebenspartnerinnen und Ehe- bzw. Lebenspartnern nach Deutschland eingereist sind, waren a) unter 18 Jahre, b) über 18 Jahre (bitte getrennt nach Geschlecht und Jahren angeben)?
Welche Auswirkungen wird die geplante Neuregelung des § 27 AufenthG-E nach Ansicht der Bundesregierung auf den Familiennachzug bzw. die Prüfungspraxis der Behörden haben?
a) Wird mit § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG-E die Beweispflicht der Ausländerbehörden für den Nachweis einer vorliegenden sog. Zweckehe gegenüber der bisherigen Rechtslage und Entscheidungspraxis erhöht oder verringert (bitte begründen)?
b) Werden Überprüfungspraktiken wie getrennte Vernehmungen der Eheleute/Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner zu den Umständen des Kennenlernens, des Zusammenlebens usw. bzw. Befragungen von Nachbarinnen und Nachbarn und Wohnungsbesichtigungen bei Aufenthalterteilungen an binationalen Ehe- bzw. Lebenspartnerinnen und Ehe- bzw. Lebenspartner nach der Neuregelung verboten sein, solange nicht feststeht, dass ausschließlich eine sog. Zweckehe bzw. -partnerschaft vorliegt, oder wird es aufgrund der neuen Rechtsgrundlage verstärkt zu solchen Überprüfungspraktiken kommen (bitte begründen)?
c) Wie müssen (beispielhaft) tatsächliche Anhaltspunkte beschaffen sein, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1a Nr. 2 AufenthG-E an die begründete Annahme einer Zwangsehe entsprechen?
d) Wie wirkt sich der Umstand, „dass eine scharfe Trennung zwischen Zwangsverheiratungen und arrangierter Ehe nicht möglich ist“ (Begründung zu § 30 AufenthG-E), auf die Prüfungsmaßstäbe nach § 27 Abs. 1a Nr. 2 AufenthG-E aus?
Spielt die Zugehörigkeit zum islamischen Glauben bzw. die Herkunft aus einem islamisch geprägten Land bei der Beurteilung der Frage, ob nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG-E ein „erkennbar geringer Integrationsbedarf“ vorliegt bzw. ob ausländische Staatsangehörige sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben integrieren können, eine Rolle, und wenn ja, welche?
Ist der pauschale Verzicht auf den Nachweis von Sprachkenntnissen im Rahmen des Ehegattennachzugs nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG-E, d. h. bei Staatsangehörigen bestimmter Länder wie der USA, Australiens, Kanadas, Japans, der Republik Korea, Neuseelands und Israels, mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vereinbar bzw. warum wird pauschal davon ausgegangen, dass (alle) Staatsangehörige dieser Länder sich leichter integrieren als (alle) Staatsangehörigen der anderen Länder und deshalb der Nachweis bereits vorhandener Sprachkenntnisse entgegen des Regelsatzes verzichtbar sei (bitte begründen)?
Wie ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsbzw. -verfassungsgerichts zum Ehegattennachzug zu Deutschen und der Zulässigkeit seiner bei nicht gesichertem Lebensunterhalt (Sozialhilfebezug), und mit welchen Gründen rechtfertigt die Bundesregierung gegebenenfalls ein Abweichen von dieser Rechtsprechung?
Sieht die Bundesregierung die Gefahr einer deutschen Staatsangehörigkeit mit minderen Rechten, wenn nur bestimmten Deutschen (nämlich Eingebürgerten mit doppelter Staatsangehörigkeit) das Recht auf ein gemeinsames Eheleben massiv beschränkt wird (vgl. § 28 Abs. 1 AufenthG-E i. V. m. der entsprechenden Begründung des Gesetzentwurfs), falls die dauerhafte Lebensunterhaltssicherung ohne öffentliche Hilfe nicht nachgewiesen werden kann?