[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 14. Juni 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8810
18. Wahlperiode 16.06.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink,
Kordula Schulz-Asche, Dr. Harald Terpe, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8605 –
Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe und Stärkung ihrer
Vertretung in den Gremien der Selbstverwaltung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Gesundheitsbezogene Selbsthilfegruppen bieten vielen Betroffenen Halt und
Orientierung. Mit ihren Angeboten eröffnen sie allen Bürgerinnen und Bürgern
wichtige Beratungs- und Unterstützungsangebote. Hier bietet sich ihnen die
Möglichkeit, von Expertenwissen aus eigener Betroffenheit zu profitieren und
in einen Erfahrungsaustausch über den praktischen Umgang mit der Krankheit
oder der Behinderung zu treten. Durch die so gewonnenen Informationen
werden die Betroffenen befähigt, ihre Interessen gegenüber Behandlerinnen und
Behandlern zu vertreten und mit den Behandlungsempfehlungen kompetent
umzugehen. In den gesundheitsbezogenen Selbsthilfegruppen weisen Gespräche
über die eigenen Gefühle, die Probleme im täglichen Leben oder einfach die
Möglichkeit des geselligen Beisammenseins einen Weg aus der sozialen
Isolation.
Darüber hinaus wirken Selbsthilfeorganisationen gemäß § 140f des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) an der Wahrnehmung der Interessen der
Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und Menschen mit
Behinderung in Fragen, die die Versorgung betreffen, mit. In dieser Funktion
leisten die maßgeblichen gesundheitsbezogenen Selbsthilfeorganisationen
einen unersetzlichen Beitrag, um das Interessendreieck im Gesundheitswesen
zwischen Kostenträgern, Leistungserbringern und Patientinnen und Patienten
abzubilden. Der Umfang der sich hier stellenden Aufgaben hat in den letzten
Jahren kontinuierlich zugenommen. Mittlerweile sitzen die
Selbsthilfeorganisationen nicht nur im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), im Institut für
Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), im Institut für
Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) mit am
Tisch, sondern sind u. a. auch in der Ethikkommission und in den Gremien auf
Länderebene präsent. Patientenvertreter und Patientenvertreterinnen müssen
nicht nur einen hohen Koordinations- und Verwaltungsaufwand leisten, sie
müssen sich fortlaufend bilden, um in den Gremien oftmals komplizierte
gesundheitspolitische Vorgänge im Interesse der Patientinnen und Patienten zu
begleiten.
Angesichts der gestiegenen Verantwortung geben die Selbsthilfeorganisationen
jedoch verstärkt zu bedenken, dass sich diese nur unzureichend in den
Förderzuwendungen widerspiegelt und eine Wahrnehmung der zugewiesenen
Aufgaben zunehmend erschwere.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die gesundheitliche Selbsthilfe bietet den Betroffenen im Umgang mit den
körperlichen und seelischen Folgen von Krankheit und Behinderung Unterstützung
an. Wissen, das die ehrenamtlich tätigen Mitglieder durch ihre persönliche
Krankheitsgeschichte sammeln konnten, geben sie weiter und leisten damit einen
entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität anderer Betroffener.
Selbsthilfe ist ein positives Beispiel zur Wahrnehmung von Eigenverantwortung
sowie der Stärkung der Gesundheitskompetenz. Darüber hinaus ist die Selbsthilfe
beratend im Gesundheitswesen eingebunden und trägt dazu bei, die
gesundheitliche Versorgung noch stärker an den Bedarfen und Bedürfnissen von Patientinnen
und Patienten auszurichten. Die gesundheitliche Selbsthilfe ist damit ein
unverzichtbarer Teil im Gesundheits- und Sozialwesen unseres Landes geworden.
Die Bundesregierung hat – aufbauend auf der Kompetenz der gesundheitlichen
Selbsthilfe – deren Anliegen in den vergangenen Jahren verstärkt bei der
Gestaltung der Versorgung mit einbezogen. So haben ihre maßgeblichen Verbände
schon seit dem Jahr 2005 ein Mitberatungsrecht im Gemeinsamen
Bundesausschuss, das sie sehr engagiert wahrnehmen. Ebenso wurde in der Pflege eine
entsprechende unmittelbare Beteiligung der Betroffenenverbände an
Vereinbarungen und Richtlinien eingeführt.
Auch mit dem Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention
(Präventionsgesetz – PrävG) vom 17. Juli 2015 wurde die Arbeit der
Selbsthilfegruppen, -kontaktstellen und-organisationen nochmals gestärkt. Der Gesetzgeber
hat darin festgelegt, die Ausgaben der Krankenkassen und ihrer Verbände zur
Förderung von Selbsthilfegruppen und -organisationen sowie
Selbsthilfekontaktstellen ab dem Jahr 2016 je Versicherten auf 1,05 Euro zu erhöhen (§ 20h
Absatz 3 Satz 1 Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V). Damit stehen für die
Förderung der gesundheitlichen Selbsthilfe seit diesem Jahr ca. 74 Mio. Euro zur
Verfügung. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass mit dieser finanziellen
Ausstattung die Weiterentwicklung der gesundheitlichen Selbsthilfe
sichergestellt werden kann. Diese Förderung der gesundheitlichen Selbsthilfegruppen,
Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen ist im internationalen
Vergleich beispiellos.
Umfang, Art und Finanzierung der Selbsthilfe
1. Wie viele Selbsthilfegruppen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland, und wie hat sich diese Zahl in den letzten 20 Jahren entwickelt
(bitte nach Bundesland und Themengebiet des Engagements aufschlüsseln)?
Im Gesundheitsbericht für Deutschland des Robert Koch-Instituts – RKI (2015)
wird von derzeit 70 000 bis 100 000 Selbsthilfegruppen mit rund drei Millionen
Engagierten ausgegangen (Robert Koch-Institut (Hrsg.) (2015) Gesundheit in
Deutschland, 5.10 Selbsthilfe. Gesundheitsberichterstattung des Bundes. RKI,
Berlin, S. 369–374;
www.rki.de). Die Ergebnisse des Telefonischen
Gesundheitssurveys des RKI aus dem Jahre 2003 zeigen, dass rund 9 Prozent der 18-Jährigen
und Älteren im Laufe ihrer Lebensgeschichte schon einmal an einer
Selbsthilfegruppe teilgenommen haben; bei Menschen mit einem potenziell erhöhten Bedarf
an Selbsthilfeaktivitäten (z. B. mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen)
waren dies sogar 13 Prozent. Im Jahre 1985 wurde in den alten Ländern von rund
25 000 Gruppen mit 1 Million Mitgliedern ausgegangen. In den darauffolgenden
zehn Jahren erfolgte ein sehr dynamischer Anstieg auf ca. 60 000 Gruppen in den
alten und weiteren ca. 7 500 Gruppen in den neuen Ländern mit insgesamt
ca. 2,65 Millionen Beteiligten. Genauere Zahlen hierzu gibt es jedoch nicht, da
viele Selbsthilfegruppen nicht als Verein organisiert oder an
Selbsthilfeorganisationen angeschlossen sind. Daher ist auch eine weitere Untergliederung nicht
möglich.
2. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Größe der
Selbsthilfegruppen und -organisationen in Deutschland verteilt, und wie hat sich diese in
den letzten 20 Jahren entwickelt (bitte die Durchschnittsgröße, den Median,
sowie in absoluten Zahlen in den Kategorien bis 10, 20, 30, 40, 50, 60, 70,
80, 90, 100, 200, 300, 400, 500, 600, 700, 800, 900, 1000, 5000 und mehr
als 10 000 Mitglieder angeben)?
Die Größe der Selbsthilfegruppen und -organisationen ist sehr unterschiedlich
und wird von verschiedenen Faktoren mit beeinflusst wie z. B. Krankheitsbild
und Angebot. Erste, im Buchband „Selbsthilfe und Selbsthilfeunterstützung in
Deutschland“ Hrsg.: Christopher Kofahl, Frank Schulz-Nieswandt, Marie-Luise
Dirks, veröffentlichte Ergebnisse der vom Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) finanzierten Studie „Gesundheitsbezogene Selbsthilfe in Deutschland –
Entwicklungen, Wirkungen, Perspektiven“ (SHILD), die von 2012 bis 2017 vom
Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, der Medizinischen Hochschule
Hannover sowie der Universität Köln durchgeführt wird, lassen einige Rückschlüsse
zu. Bezogen auf Selbsthilfegruppen liegt die Mitgliederzahl beispielsweise in
Hamburg zwischen 4 und 790 Personen (durchschnittliche Anzahl 39, Median
13), in Sachsen zwischen 3 und 310 Personen (durchschnittliche Anzahl 27,
Median 13). Dachverbände oder bundesweite Selbsthilfeorganisationen haben bis zu
rund 50 000 Mitglieder (natürliche Personen). Dies waren durchschnittlich
1 891 Personen mit einem Median von 385. Bei der Befragung von Mitgliedern
stellte sich heraus, dass teilweise eine unterschiedliche Einschätzung vorlag, ob
es sich um eine Selbsthilfegruppe und/oder -organisation handelt. Von daher
geben diese Zahlen lediglich eine Orientierung.
3. Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Schwerpunkt der
Tätigkeiten der Selbsthilfegruppen dar?
Gesundheitsbezogene Selbsthilfegruppen sind freiwillige Zusammenschlüsse
von betroffenen Menschen. Im Mittelpunkt steht die gemeinsame Bewältigung
einer Krankheit oder Behinderung. Die Mitglieder können selbst betroffen oder
Angehörige sein. Zu den wesentlichen Aufgaben der Selbsthilfegruppen gehört
die Erhöhung des Wissens über die Erkrankung bei den Betroffenen, die
Befähigung der Mitglieder, selbstständiger damit umzugehen sowie das Wissen über die
Erkrankung bei anderen Betroffenen zu erhöhen. Die Selbsthilfearbeit in den
Gruppen wird von den Betroffenen getragen, d. h. „von Betroffenen für
Betroffene“.
In der durch das BMG initiierte Studie SHILD werden Selbsthilfegruppen nach
dem Schwerpunkt ihrer Aktivitäten gefragt. Sie charakterisieren sich selbst am
ehesten zwischen den Polen „gesundheitlich-medizinische Themen“ und „soziale
Themen“ liegend. Daraus wird erkennbar, dass eine eindeutige Zuordnung im
Bereich der Selbsthilfe nicht immer möglich ist, da gesundheitliche Probleme mit
psychosozialen und sozialen Belastungen einhergehen können. Befragungen zu
den Zielen haben ergeben, dass bei den Selbsthilfegruppen Ziele wie Hilfe bei der
Krankheitsbewältigung (mehr als 90 Prozent), Wissenssteigerung und
Einstellungsänderung bei anderen Betroffenen und Familienmitgliedern sowie die
Kooperation mit Fachleuten (mehr als 80 Prozent) dominieren.
Nach Kenntnis der Bundesregierung richtet sich ein Großteil der Aktivitäten von
Selbsthilfegruppen auf die Information und die gegenseitige Unterstützung der
Betroffenen, wie beispielsweise durch Erfahrungsaustausch in der Gruppe über
den praktischen Umgang mit der Krankheit. Aktivitäten, die über die
Gruppenarbeit hinausgehen und Fachleute einbeziehen, wie z. B. Beratung und Information
für andere Betroffene, Austausch mit Personen, die beruflich mit der Erkrankung
beschäftigt sind sowie die Planung und Umsetzung von Informationsangeboten
stellen einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt dar.
4. Welche Angebote (Beratung, Patientenschulungen, Funktionstraining etc.)
halten die Selbsthilfegruppen und -organisationen nach Kenntnis der
Bundesregierung für ihre organisierten Mitglieder sowie alle Bürgerinnen und
Bürger vor?
Wie in der Antwort zu Frage 3 beschrieben, sind die Angebote von
Selbsthilfegruppen sehr heterogen und hängen von vielen Faktoren ab, wie z. B. der
Erkrankung und Behinderung, dem Verbreitungsgrad, den Mitgliedern, den örtlichen
Selbsthilfeunterstützungen und auch deren eigenem Selbstverständnis. Dies gilt
grundsätzlich auch für die Arbeit und die Angebote von
Selbsthilfeorganisationen, die sich als Zusammenschlüsse, zumeist auf Bundes- oder Landesebene,
verstehen und auf ein bestimmtes Krankheitsbild ausgerichtet sind.
Die vielfältigen Aktivitäten von Selbsthilfegruppen und -organisationen richten
sich sowohl an die Betroffenen selbst, deren Angehörige oder dienen der
allgemeinen Information der Öffentlichkeit. Für Multiplikatorinnen und
Multiplikatoren sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden spezielle Schulungen oder
Seminare zu verschiedenen thematischen Schwerpunkten durchgeführt. Andere
Angebote wiederum sind internetbasiert und stehen allen Interessierten zur
Verfügung. So haben insbesondere die bundesweit tätigen Selbsthilfeorganisationen
eine Webseite mit den relevanten Informationen einschließlich der Bereitstellung
von Materialien, die nicht nur für Mitglieder, sondern für alle Interessierten
zugänglich sind. Auch werden von vielen Organisationen regelmäßig
Veranstaltungen zu unterschiedlichen Aspekten und Fragestellungen angeboten. Zum Teil
bestehen auch Sprechstunden, Beratungstelefone u. Ä., an die sich Betroffene
wenden und eine entsprechende Hilfe und Unterstützung erhalten können.
Auch die Bundesregierung unterstützt diese Aktivitäten. So stellt das BMG z. B.
im Rahmen von Projektförderungen jährlich rund 1,6 Mio. Euro als Zuschüsse
zur Förderung der gesundheitlichen Selbsthilfe und zur Förderung von
Maßnahmen zur selbstbestimmten Lebensgestaltung behinderter Menschen zur
Verfügung. Damit werden verschiedene Schwerpunkte verfolgt wie die Beteiligung der
Selbsthilfe im Gesundheitswesen, Verbreitung der Wissensbasis durch die
Bekanntmachung von positiven Ansätzen, die Weiterentwicklung der Selbsthilfe,
die Sicherung der Qualität in der Selbsthilfe sowie Verbindung von Selbsthilfe
und Prävention. Derzeit werden insgesamt 16 Maßnahmen von verschiedenen
bundesweiten Verbänden gefördert.
5. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung
a) insgesamt,
Zahlen zu den insgesamt hauptamtlich in der Selbsthilfe Beschäftigten sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
b) im Durchschnitt und im Median
hauptamtlich bei Organisationen der Selbsthilfe beschäftigt?
Im Rahmen der vom BMG finanzierten Studie SHILD wurde auch dieser Frage
nachgegangen und insgesamt 243 Organisationen auf Bundes- und Landesebene
befragt. Insgesamt waren dabei pro Organisation 3,8 Personen hauptamtlich
beschäftigt; 2,7 davon auf Vollzeitstellen. Nähere Angaben sind in der folgenden
Tabelle ersichtlich:
Merkmale der
Selbsthilfeorganisationen
Dachverband/
Bundesorganisation
(N=167)
Landesorganisation
(N=72)
Gesamt
(N=243)
Hauptamtliche
Anzahl; Median
(Min. – Max.)
Vollzeitstellen;
Median
(Min. – Max.)
4,8; 1 (0-231)
3,4; 0,2 (0-171)
1,8; 0 (0-13)
1,1; 0 (0-12,3)
3,8; 1 (0-231)
2,7; 0 (0-171)
Zu berücksichtigen ist hier, dass sich bei der SHILD-Studie vorwiegend die
größeren Selbsthilfeorganisationen beteiligt haben, bei denen wiederum aufgrund
ihrer Struktur von einer größeren Mitarbeiterzahl auszugehen ist.
6. a) Wie viele Selbsthilfekontaktstellen gibt es, und wie sind diese auf das
Bundesgebiet verteilt?
b) Sieht die Bundesregierung hier Verbesserungsbedarf, und wenn ja,
welchen?
Die Nationale Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung
von Selbsthilfegruppen (NAKOS) als Einrichtung der Deutschen
Arbeitsgemeinschaft für Selbsthilfegruppen e. V. (DAG SHG) führt in unregelmäßigen
Abständen Studien zur Art und zum Umfang der Selbsthilfe durch. Laut „NAKOS
Studien/Selbsthilfe im Überblick/Zahlen und Fakten 2015“ existieren demnach in
Deutschland 296 Selbsthilfekontaktstellen und -unterstützungsstellen. Diese
wiederum unterhalten zusätzlich 46 Außenstellen, so dass an 342 Orten
entsprechende Angebote bestehen. Diese sind wie folgt auf die Länder verteilt:
Land Anzahl
Einrichtungen
Baden-Württemberg 33
Bayern 30
Berlin 18
Brandenburg 22
Bremen 3
Hamburg 3
Hessen 21
Mecklenburg-Vorpommern 9
Niedersachsen 43
Nordrhein-Westfalen 47
Rheinland-Pfalz 7
Saarland 1
Sachsen 10
Sachsen-Anhalt 14
Schleswig-Holstein 14
Thüringen 21
Damit besteht in Deutschland in allen Bundesländern ein Angebot an
Selbsthilfekontaktstellen. Da viele Anfragen und Kontakte über Beratungstelefone oder
elektronisch erfolgen, sieht die Bundesregierung eine ausreichende Abdeckung
mit Selbsthilfekontaktstellen in den Bundesländern. Die entsprechenden
Informationen stehen darüber hinaus auch online, z. B. in der NAKOS-Datenbank
„Selbsthilfeadressen finden“ zur Verfügung (
www.nakos.de).
7. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Verhältnis von
Fehlbedarfsfinanzierung zu Festbetragsfinanzierung in der Selbsthilfeförderung
durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände?
Die Selbsthilfeförderung ist eine gesetzliche Aufgabe der Krankenkassen und
ihrer Verbände gemäß § 20h SGB V. Im Rahmen dieser Regelung hat der GKV-
Spitzenverband in einem Leitfaden die Grundsätze zur Umsetzung der
Selbsthilfeförderung auf Bundes-, Landes- und Ortsebene festgelegt (Leitfaden zur
Selbsthilfeförderung. Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der
Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 17. Juni 2013).
Dort werden die Inhalte und Verfahren der Förderung definiert, was unter
anderem zur einheitlichen Rechtsanwendung und zur Erhöhung der Transparenz des
Förderverfahrens beiträgt. Dies bezieht sich sowohl auf die
kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung (Pauschalförderung) als auch auf die
krankenkassenindividuelle Förderung (Projektförderung). Die Fördergrundsätze werden in
Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene sowie
unter beratender Beteiligung der Vertretungen der für die Wahrnehmung der
Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen
(Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer
Erkrankung und ihren Angehörigen e. V./BAG SELBSTHILFE, Der PARITÄTI-
SCHE – Gesamtverband e. V., Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen
e. V./DAG SHG, Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V./DHS) bei Bedarf
weiterentwickelt und angepasst.
In diesem Leitfaden ist auch die Finanzierungsart festgelegt. Dementsprechend
ist bei der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung eine
Vollfinanzierung ausgeschlossen. Vielmehr wird die Förderung als Teilfinanzierung gewährt,
wobei die Förderung vorrangig als Festbetrag (Festbetragsfinanzierung) erfolgen
soll. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann dies als Fehlbedarf
(Fehlbedarfsfinanzierung) oder anteilig als Anteilsfinanzierung gewährt werden. Bei der
krankenkassenindividuellen Förderung wiederum sieht der Leitfaden vor, dass die
Fördermittel als Teilfinanzierung gewährt werden. Die Förderung wird vorrangig
als Fehlbedarf gewährt. Alternativ kann die Förderung auch als Festbetrag oder
anteilig als Anteilsfinanzierung bereitgestellt werden.
Darüber hinaus wird in einem „Gemeinsamen Rundschreiben der ‚Verbände der
Krankenkassen auf Bundesebene‘ zur Förderung der
Selbsthilfebundesorganisationen gemäß § 20h SGB V“, das unter Beteiligung der für die Wahrnehmung der
Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen erstellt wird,
zeitnah über das aktuelle Antragsverfahren informiert. Das Gemeinsame
Rundschreiben für das Jahr 2016 ist seit Oktober 2015 öffentlich zugänglich. Weiterhin
stehen auch die für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen
Spitzenorganisationen den Selbsthilfegruppen und -organisationen beratend zur
Seite.
Damit stehen den Beteiligten – nach Kenntnis der Bundesregierung –
ausführliche Informationen und Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung. Nähere
Informationen, insbesondere zu dem Verhältnis von Fehlbedarfs- zur
Festbetragsfinanzierung, liegen nicht vor.
8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Fehlbedarfsfinanzierung im Hinblick
auf Zweckmäßigkeit und Planungssicherheit auf Seiten der
Selbsthilfegruppen und -organisationen?
Um die Fördermittel ausgewogen, zweckentsprechend und transparent vergeben
zu können, ist aus der Sicht der Bundesregierung die Gewährung von
Förderungen als Fehlbedarfsfinanzierung (vorrangig bei Projektförderungen)
gerechtfertigt. Der Leitfaden zur Selbsthilfeförderung sieht vor, dass das Förderverfahren –
unabhängig von der gewählten Finanzierungsart – spätestens drei Monate nach
Ablauf der Antragsfrist und dem Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen
durch die Krankenkassen und/oder ihre Verbände abgeschlossen werden muss.
Damit besteht auch für die Selbsthilfegruppen und -organisationen eine
Planungssicherheit.
Es wird auch auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
9. a) Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Anhaltswerte oder andere
Instrumente, um den Personalbedarf bei den Selbsthilfegruppen und -
organisationen mit Blick auf den Förderbedarf festzustellen?
b) Wenn ja, inwiefern werden diese genutzt?
Aufgrund der unterschiedlichen Organisationsgrade und Arbeitsweisen von
Selbsthilfegruppen sind allgemeine und universell anwendbare Instrumente kein
geeignetes Mittel, um den konkreten Personalbedarf in Selbsthilfegruppen und
-organisationen festzustellen. Ein Alleinstellungsmerkmal der Selbsthilfe ist
gerade die eigenständige Festlegung und Organisation ihrer Arbeitsstrukturen und -
weisen. Eine einheitliche und universell anwendbare Ausgestaltung ist bei dieser
Vielfalt nicht erkennbar und würde dem heterogenen Charakter der Selbsthilfe,
der Unterstützung von Betroffenen für Betroffene, entgegenstehen.
10. a) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Art der
Verbuchung der Selbsthilfeförderung seitens der gesetzlichen Krankenkassen
im Hinblick auf eine Verbuchung nach Konto 513 (Förderung von
Selbsthilfeorganisationen, -gruppen und -kontaktstellen durch Zuschuss) oder
Konto 514 („ohne Zuschuss“) vor?
b) Plant die Bundesregierung den Erlass einer Rechtsverordnung, um die
Verwendung des Kontos 514 enger zu definieren oder dieses gänzlich zu
schließen und so einer zweckfremden Verwendung der
Selbsthilfeförderung für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit vorzubeugen?
Für beide Kontenarten gibt es verbindliche Buchungsbestimmungen, die nach
Kenntnis der Bundesregierung von den gesetzlichen Krankenkassen eingehalten
werden. Die Buchungsbestimmung zu der Kontoart 513 lautet: „Zu buchen sind
hier ausschließlich Zuschüsse zur Förderung von Selbsthilfegruppen, -
organisationen und -kontaktstellen nach § 20h SGB V. Nicht hier zu buchen sind Personal-
und Sachkosten (siehe auch KA 514).“ Die Buchungsbestimmungen zu der
Kontenart 514 lautet: „Zu buchen sind hier ausschließlich Personal- und Sachkosten
zur Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen nach
§ 20 h SGB V (Selbsthilfeträger); soweit die Krankenkasse eigenes Personal und
eigene Sachmittel den Selbsthilfeträgern zur Verfügung stellt, sind die Kosten
entsprechend dem zeitlichen Umfang der Inanspruchnahme zu buchen. Hierbei
muss es sich um eine echte Aufgabenübertragung handeln. Kosten, die allein
durch die Beratung der Selbsthilfeträger entstehen, sind nicht hier zu buchen.
Aufwendungen für Beratung und Aufklärung über Rechte und Pflichten nach dem
SGB zählen zu den allgemeinen Aufgaben einer Krankenkasse und sind unter der
Kontenklasse 7 zu buchen. Nicht hier zu buchen sind Zuschüsse (vgl. hierzu
KA 513).“ In den Bestimmungen wird deutlich, dass die allgemeine Aufklärung
der Versicherten durch die Krankenkassen und Maßnahmen der allgemeinen
Öffentlichkeitsarbeit bei den Verwaltungskosten (Kontenklasse 7) zu buchen sind.
Da die Bestimmungen, welche Ausgaben in der Kontenart 514 gebucht werden
dürfen, sehr ausführlich sind, plant die Bundesregierung keine Änderung der
Bestimmungen und auch keine Streichung dieser Kontenklasse. Der
Bundesregierung ist nicht bekannt, dass in der Kontenart 514 Ausgaben für Maßnahmen
der Öffentlichkeitsarbeit gebucht würden.
11. Wie hoch bemessen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die von den
Selbsthilfegruppen und -organisationen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
eingebrachten finanziellen Eigenmittel, und aus welchen Quellen speisen
sich diese Mittel?
In der durch das BMG unterstützten Studie SHILD wurde auch nach der
Inanspruchnahme finanzieller Hilfen durch die Selbsthilfegruppen und -
organisationen in den letzten zwei Jahren gefragt.
Demnach haben 64 Prozent der Befragten von Selbsthilfegruppen Mittel von
Kranken- und Pflegekassen, 35 Prozent von kommunalen oder Landesbehörden/-
ämtern (öffentliche Hand), 28 Prozent von privaten Spendern/Stiftungen, 5
Prozent von pharmazeutischen Firmen oder Hilfsmittelherstellern und 30 Prozent
sonstige finanzielle Hilfen in Anspruch genommen. Im Durchschnitt gaben die
Gruppen finanzielle Mittel in Höhe von ca. 1 760 Euro an. Circa 22 Prozent davon
stammen aus Beiträgen der Mitglieder. Gefragt danach, ob die zur Verfügung
stehenden Mittel für ihre Gruppen ausreichen, bejaht dies eine Mehrheit von 68
Prozent.
Bei den Selbsthilfeorganisationen haben 88 Prozent Mittel aus Kranken- und
Pflegekassen erhalten, 75 Prozent von privaten Spenden/Stiftungen, 39 Prozent
von der öffentlichen Hand, 26 Prozent von pharmazeutischen Firmen oder Heil-
und Hilfsmittelherstellern und 46 Prozent sonstige finanzielle Hilfen. Im
Durchschnitt gaben die Organisationen finanzielle Mittel in Höhe von ca. 220 000 Euro
an. Rund 40 Prozent davon stammen aus Zuwendungen oder Beiträgen der
Mitglieder. Die finanziellen Mittel variieren mit der Größe und Existenzdauer der
Organisation. Es lässt sich feststellen, dass die Finanzierung von
Selbsthilfeorganisationen die Heterogenität der Selbsthilfe abbildet. So gibt es Organisationen,
die sich gänzlich nur aus Mitgliedsbeiträgen finanzieren, während andere
wiederum keine Beiträge von ihren Mitgliedern erheben. Allerdings ist die
Mischfinanzierung das am häufigsten anzutreffende Modell.
12. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über Art und Ausmaß des im Rahmen
der Selbsthilfe geleisteten ehrenamtlichen Engagements?
Der aktuelle Freiwilligensurvey 2014 liefert Daten über das in Deutschland
geleistete freiwillige Engagement, wobei der Begriff des „freiwilligen
Engagements“ laut Freiwilligensurvey 2014 als Oberbegriff für unterschiedliche Formen
des Engagements – darunter auch Selbsthilfe und Engagement in
gesundheitlichen Fragen – dient (Freiwilligensurvey 2014) –
www.bmfsfj.de/Redaktion
BMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Freiwilligensurvey-2014-Langfassung,
property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf%29.
13. Welche Steuerungsinstrumente existieren nach Kenntnis der
Bundesregierung, um ehrenamtliches Engagement im Rahmen der
gesundheitsbezogenen Selbsthilfe zu fördern?
Die Bundesregierung sieht es als ihre Aufgabe, bürgerschaftliches Engagement
mit guten Rahmenbedingungen zu unterstützen, nachhaltig zu fördern und die
Anerkennungskultur weiter zu stärken. Dies schließt auch die gesundheitliche
Selbsthilfe ein.
Am 6. Oktober 2010 hat das Bundeskabinett die nationale Engagementstrategie
der Bundesregierung beschlossen. Die Engagementstrategie unterstreicht die
Bedeutung der gesundheitlichen Selbsthilfe, die mit ihren Angeboten einen
entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität von chronisch Kranken und
Menschen mit Behinderung leistet. Die gesundheitsbezogene Selbsthilfe
ermöglicht einen intensiven Erfahrungsaustausch, gegenseitige Unterstützung und
umfassende Information, die Betroffenen zu einer besseren individuellen
Krankheitsbewältigung verhilft. Das bürgerschaftliche Engagement wird durch die
Selbsthilfeorganisationen wesentlich verstärkt. Ziel der Engagementstrategie ist
es, auch die Selbsthilfe weiter zu stärken und als wichtige Säule zu verankern.
Die Bundesregierung ist durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom
19. März 2009 aufgefordert, in jeder Legislaturperiode einen wissenschaftlichen
Bericht vorzulegen, der von einer unabhängigen Expertenkommission im Auftrag
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
erstellt wird. Der Bericht für die 18. Legislaturperiode wird den Stand der
Aktivitäten sowie die aktuellen Entwicklungen zum bürgerschaftlichen Engagement
beschreiben und Handlungsempfehlungen für die Förderung einer nachhaltigen
Engagementpolitik aussprechen. Der Bericht wird den Titel „Demografischer
Wandel und bürgerschaftliches Engagement: Der Beitrag des Engagements zur
lokalen Entwicklung“ tragen.
Darüber hinaus bietet die Selbsthilfe ebenfalls verschiedene Unterstützungen an,
um Interessierte zur Teilnahme zu motivieren und Gruppengründungen zu
befördern. Ein Beispiel ist die Initiative „In-Gang-Setzer“, bei der freiwillig Engagierte
beim Start von neuen Gruppen oder sensiblen Gruppenphasen unterstützend
begleiten.
14. a) Von welchen öffentlichen Stellen beziehen Selbsthilfegruppen, -
organisationen, -kontaktstellen und Dachorganisationen nach Kenntnis der
Bundesregierung neben den gesetzlichen Krankenkassen und ihren
Verbänden noch Mittel zur Selbsthilfeförderung?
b) Wie ist diese Förderung nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils
ausgestaltet?
c) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Summe dieser
Fördermittel, und wie ist sie auf die einzelnen Selbsthilfegruppen, -
organisationen, -kontaktstellen und Dachorganisationen verteilt?
Neben den Krankenkassen und ihren Verbänden erhalten Selbsthilfegruppen,
-organisationen und -kontaktstellen sowie Dachorganisationen auch finanzielle
Unterstützung durch die öffentliche Hand (Bund, Länder und Kommunen), durch
die soziale Pflegeversicherung (im Rahmen des § 45d Elftes Sozialgesetzbuch –
SGB XI), die gesetzliche Rentenversicherung und durch die Träger der
medizinischen Rehabilitation.
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse zur Ausgestaltung der Förderung
durch sämtliche öffentliche Stellen vor. Da es sich neben den gesetzlichen
Förderregelungen bei der Förderung durch die öffentliche Hand um eine freiwillige
Leistung handelt, sind die Förderpraxis und der Förderumfang uneinheitlich
ausgestaltet. Verschiedene Bundesressorts unterstützen die Selbsthilfe. So stellt das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) der BAG SELBSTHILFE
jährlich bis zu 40 000 Euro für zielgruppenorientierte Maßnahmen im Bereich der
medizinischen Rehabilitation als Zuschüsse für Projekte zur Verfügung. Das
BMG wiederum engagiert sich ebenfalls im Rahmen der in Antwort zu Frage 4
beschriebenen Projektförderung. Des Weiteren stellt auch das BMFSFJ
Haushaltsmittel zur Verfügung.
Weiterhin gibt eine durch das BMG unterstützte Studie der NAKOS
„Selbsthilfeförderung durch die Bundesländer in Deutschland im Jahr 2013“ einen groben
Überblick über die Leistungen, die durch die einzelnen Länder erbracht werden.
Dennoch bleibt festzuhalten, dass die Auswertung der vorhandenen Daten nicht
umfassend erfolgt. Die erhobenen Fördermittel lassen damit auch keine
Rückschlüsse auf verschiedene Adressaten wie Selbsthilfegruppen,
Selbsthilfekontaktstellen, Selbsthilfeorganisationen oder Dachorganisationen zu.
Ebenso sei auch darauf verwiesen, dass teilweise die Selbsthilfegruppen, -
organisationen und -kontaktstellen selbst ihre Finanzierung veröffentlichen und damit
für Transparenz sorgen.
15. Wie hat sich das Verhältnis der, von Krankenkassen und ihren Verbänden
bereitgestellten, Fördermitteln zu, von anderer Seite bereitgestellten,
Fördermitteln seit Beginn der gesetzlich geregelten Selbsthilfeförderung entwickelt
(bitte nach einzelnen Kostenträgern bzw. Untergruppen aufschlüsseln)?
Die Fördermittel der Krankenkassen und ihrer Verbände für die gesundheitliche
Selbsthilfe sind kontinuierlich gestiegen. Die folgende Grafik verdeutlicht dies ab
dem Jahr 2000:
Quelle: BMG, GKV-Statistiken KV45/KJ1
Mit dem Präventionsgesetz sind die Fördermittel für Selbsthilfegruppen,
Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen auf 1,05 Euro je Versicherten
erhöht worden. Damit stehen der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe ab dem Jahr
2016 insgesamt 74 Mio. Euro als Fördermittel zur Verfügung.
Über die von anderer Seite bereitgestellten Fördermittel gibt es wenig
vergleichbare Veröffentlichungen. Deshalb hat NAKOS eine vom BMG initiierte
Übersicht über die Selbsthilfeförderung durch die Bundesländer in Deutschland im
Jahr 2013 vorgenommen
www.nakos.de/data/Fachpublikationen/2014/NAKOS-
Studien-04.pdf). Dabei ergab ein Vergleich der jährlichen Fördervolumina
erhebliche Unterschiede zwischen den Ländern.
16. Inwiefern beteiligen sich die Träger der privaten Krankenversicherung an
der Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe?
Im Bereich der Krankenversicherung leistet der Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) keine Förderung der gesundheitsbezogenen
Selbsthilfe. Dem PKV-Verband liegen keine Informationen dazu vor, in welchem
Umfang einzelne private Krankenversicherungsunternehmen
Selbsthilfeorganisationen fördern. Die Bundesregierung hat diesbezüglich keine weiteren
Kenntnisse.
Im Bereich der Förderung der Selbsthilfe in der Pflege nach § 45d SGB XI
beteiligen sich die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführen, an der dort vorgesehenen Förderung des Auf- und
Ausbaus von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die
9,5
15,7
21,5
24,2
26,4 27,1
27,5
28,9
38,5
39,5 39,7 39,5
41,1
42,8 43,2
45,3
0,0
5,0
10,0
15,0
20,0
25,0
30,0
35,0
40,0
45,0
50,0
2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
A
u
sg
ab
e
n
in
M
io
. E
u
ro
Jahr
Förderung von Selbsthilfegruppen, ‐organisationen und ‐
kontaktstellen in Mio. Euro
Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem
allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. Nach
Auskunft des PKV-Verbands beteiligt sich die private Krankenversicherung im
Rahmen des § 45d SGB XI an dieser Förderung im Jahr 2016 mit einer
Fördersumme in Höhe von 802 800 Euro.
17. a) Welchen Weiterentwicklungsbedarf sieht die Bundesregierung anlässlich
der, im Rahmen der bereits publizierten Berichte des SHILD-Projektes
(SHILD: Gesundheitsbezogene Selbsthilfe in Deutschland –
Entwicklungen, Wirkungen, Perspektiven), identifizierten Problemfelder der
Selbsthilfegruppen und -organisationen im Bereich Selbstorganisation,
Gewinnung neuer, insbesondere junger, Mitglieder, Nutzung der technischen
Entwicklungen, Aktivierung von Mitgliedern für besondere Aufgaben
etc.?
b) Wie hoch schätzt die Bundesregierung den hierfür erforderlichen
Förderbedarf ein?
Die SHILD-Studie besteht aus insgesamt drei Modulen. Die bereits
abgeschlossenen Module 1 und 2 umfassten die Entwicklung und Durchführung einer
umfassenden Struktur- und Bedarfsanalyse der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe in
Deutschland. Die Ergebnisse der Bestandsanalyse wurden im Buchband
„Selbsthilfe und Selbsthilfeunterstützung in Deutschland“, Hrsg. Christopher Kofahl,
Frank Schulz-Nieswandt, Marie-Luise Dirks, veröffentlicht und den an der Studie
beteiligten Selbsthilfeorganisationen, Selbsthilfekontaktstellen und weiteren
Unterstützern mit einem Begleitwort des Bundesgesundheitsministers kostenfrei zur
Verfügung gestellt. In dem derzeit durchgeführten Modul 3 werden, aufbauend
auf den Ergebnissen der Module 1 und 2, die unmittelbaren Wirkungen der
Selbsthilfe bei den Betroffenen und Angehörigen chronisch kranker Menschen in
den Blick genommen. Anhand der vier Indikationsgebiete Diabetes mellitus
Typ 2, Prostata-Krebs, Multiple Sklerose und Betreuende sowie pflegende
Angehörige von Menschen mit Demenz sollen die Wirkungen der Selbsthilfe nicht nur
im Vorher-Nachher-Vergleich, sondern auch mit Vergleichsgruppen von
Betroffenen, die die Selbsthilfe nicht in Anspruch nehmen, analysiert werden. Die
Studie wird Ende 2017 abgeschlossen.
Die bisherigen Ergebnisse der SHILD-Studie belegen, dass die gesundheitliche
Selbsthilfe in Deutschland einen hohen Stellenwert hat. Selbsthilfeorganisationen
sind heute nicht mehr aus der Gesundheitsversorgung wegzudenken. Als
kompetente Kooperationspartner werden sie bei Fragen der Krankheitsbewältigung und
der Weiterentwicklung der ambulanten, stationären und rehabilitativen
Versorgung geschätzt. Zudem sind die für die Wahrnehmung der Interessen der
Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene
maßgeblichen Organisationen z. B. durch ein Mitberatungsrecht im G-BA vertreten.
Schlussfolgerungen zu einem Bedarf an der Weiterentwicklung der
gesundheitlichen Selbsthilfe kann die Bundesregierung erst nach Vorliegen und Auswertung
der gesamten Projektergebnisse vorlegen.
18. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Über- bzw.
Unterschreitung des Plan-Soll-Verhältnisses für Leistungen der
Selbsthilfeförderungen durch die Krankenkassen nach § 20h SGB V in den Jahren 2010 bis
2015
a) bezogen auf die kassenartübergreifende Gemeinschaftsforderung und die
krankenkassenindividuelle Förderung insgesamt,
b) bezogen auf die kassenartübergreifende Gemeinschaftsförderung,
c) bezogen auf die krankenkassenindividuelle Förderung auf Bundesebene,
d) bezogen auf die krankenkassenindividuelle Förderung auf Landes- und
Ortsebene, und
e) falls es zu einer Über- oder Unterschreitung gekommen ist, wie ist diese
nach Einschätzung der Bundesregierung zu erklären
(bitte nach absoluten Zahlen und relativ zur jeweils insgesamt zur Verfügung
gestellten Plan- und Fördersumme aufschlüsseln)?
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die amtlichen Daten zu den GKV-Ausgaben
für die Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen,
getrennt nach Kassenarten, und die sich daraus ergebenden rechnerischen
Überbzw. Unterschreitungen der entsprechenden Sollwerte. Für das Jahr 2015 werden
die vorläufigen Finanzergebnisse des ersten bis vierten Quartals zugrunde gelegt,
da die endgültigen Finanzergebnisse für das Jahr 2015 erst Mitte Juni 2016
vorliegen.
Aus den Tabellen ergeben sich, bezogen auf die Jahre 2010–2015, insgesamt
relativ geringe Über- oder Unterschreitungen der entsprechenden Sollwerte.
Darüber hinaus gehende Differenzierungen nach kassenartenübergreifender und
kassenindividueller Förderung sowie nach Bundesländern und Ortsebene sind der
amtlichen Statistik nicht zu entnehmen.
Tabelle 1: Ausgaben der GKV für Selbsthilfeförderung absolut in Tsd. Euro
2010 2011 2012 2013 2014
1.-4.
Quartal
2015
Förderung von Selbsthilfegruppen, -
organisationen und -kontaktstellen -
nur Zuschuss -
Bund 37.196 37.579 39.465 41.272 40.626 43.715
Förderung von Selbsthilfegruppen, -
organisationen und -kontaktstellen -
ohne Zuschuss
Bund
2.463 1.909 1.594 1.556 2.533 1.596
Ausgaben GKV insgesamt 39.659 39.488 41.059 42.828 43.159 45.311
Veränderungsrate absolut 0,4% -0,4% 4,0% 4,3% 0,8% 5,4%
Tabelle 2: Ausgaben der Kassenarten für Selbsthilfeförderung absolut in Tsd. Euro
2010 2011 2012 2013 2014
1.-4. Quartal
2015
VdEK 13.914 13.572 15.117 15.711 15.602 17.287
AOK 13.804 13.927 14.461 15.167 15.561 15.733
BKK 7.189 7.387 6.457 7.092 7.194 7.599
IKK 3.345 3.103 3.440 3.342 3.278 3.217
KBS 900 1.015 1.099 1.056 1.080 994
LKK 506 483 486 460 445 481
Tabelle 3: Vergleich der Ist- und Sollwerte je Versicherten in Cent
2010 2011 2012 2013 2014
1.-4. Quartal
2015
Sollwert je Versicherten in Cent
57 57 59 61 62 64
Ist-Werte je Versicherten in Cent
GKV 57 57 59 61 61 64
VdEK 56 55 59 60 59 65
AOK 57 57 59 62 64 64
BKK 55 58 55 61 62 65
IKK 63 57 63 61 60 59
KBS 53 58 63 61 62 58
LKK 62 61 63 62 62 69
Tabelle 4: Ausschöpfquote der Sollwerte
2010 2011 2012 2013 2014
1.-4. Quartal
2015
GKV 99,68% 99,48% 99,84% 100,50% 99,04% 100,10%
VdEK 98,87% 96,74% 99,54% 98,99% 95,35% 101,28%
AOK 100,50% 100,79% 100,74% 102,40% 103,13% 100,35%
BKK 95,84% 101,12% 93,91% 100,00% 99,51% 101,35%
IKK 109,94% 100,23% 106,78% 100,55% 97,05% 92,52%
KBS 92,55% 102,27% 106,16% 99,38% 100,52% 90,49%
LKK 109,23% 107,33% 107,46% 101,37% 99,33% 107,64%
19. In welchem Umfang haben die Krankenkassen nach Kenntnis der
Bundesregierung von ihrem Recht Gebrauch gemacht, der kassenartübergreifenden
Gemeinschaftsförderung einen, über den 50-prozentigen Pflichtanteil
hinausgehenden, Anteil der Gesamtfördermittel nach § 20h SGB V zur
Verfügung zu stellen und damit den Anteil der kassenindividuellen Förderung zu
verringern (bitte nach Landes- und Ortsebene differenzieren)?
Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass mindestens 50 Prozent für die
kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung jährlich verausgabt werden sollen. Die
übrigen Mittel können die Krankenkassen im Rahmen der
krankenkassenindividuellen Projektförderung zur Verfügung stellen. Die nicht-verausgabten Mittel
fließen im Folgejahr zusätzlich der Gemeinschaftsförderung zu. Damit ist
sichergestellt, dass das festgelegte Gesamtvolumen auch verausgabt und der Selbsthilfe
zu Gute kommt. Der Bundesregierung liegen keine Zahlen vor, in welchem
Umfang dies erfolgt.
20. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung zu den Kriterien der Entscheidung
über das Ob und die Höhe der Bewilligung von krankenkassenindividuellen
Fördermitteln durch die Krankenkassen?
Im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung des GKV-Spitzenverbandes sind die
Grundsätze der krankenkassenindividuelle Förderung festgelegt. Darin sind die
Höhe, Aufbringung und Verteilung der Fördermittel, die Transparenz über die
Höhe der zur Verfügung stehenden Fördermittel, die Transparenz über die
verausgabten krankenkassenindividuellen Fördermittel sowie die nicht verausgabten
Fördermittel eines Förderjahres geregelt. So sollen die Krankenkassen und ihre
Verbände über die Höhe der für das nächste Förderjahr zur Verfügung stehenden
krankenkassenindividuellen Fördermittel auf geeignete Weise, z. B. über das
Internet, informieren. Ebenso sind Förderschwerpunkte rechtzeitig transparent zu
machen. Des Weiteren ist festgelegt, dass das Förderverfahren spätestens drei
Monate nach Ablauf der Antragsfrist und dem Vorliegen vollständiger
Antragsunterlagen durch die Krankenkassen und/oder ihrer Verbände abgeschlossen sein
soll.
21. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, in welchem Ausmaß und
Umfang Fördermittel der gesetzlichen Krankenkassen oder ihrer Verbände
im Rahmen der projektbezogenen Förderung, anstelle einer
Vorfinanzierung, erst nach Umsetzung des Projekts geleistet werden und sieht die
Bundesregierung hier Handlungsbedarf im Hinblick auf die Ermöglichung von
Planungssicherheit auf Seiten der Selbsthilfegruppen und -organisationen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
22. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Transparenz und
Fördergerechtigkeit bei der Vergabe der Fördermittel zu erhöhen?
Im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung des GKV-Spitzenverbandes werden
sowohl für die sog. Pauschal- als auch für die Projektförderung Grundsätze zur
Transparenz über die Vergabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel als auch
über die verausgabten Fördermittel beschrieben. So veröffentlicht die „GKV-
Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene“ die Höhe der für die
Pauschalförderung auf Bundesebene im Folgejahr zur Verfügung stehenden
Fördermittel (aufgegliedert nach Kassenarten) in ihrem jährlichen Herbstrundschreiben.
Im Rahmen der Projektförderung informieren wiederum die Krankenkassen und
ihre Verbände über die Höhe der für das nächste Förderjahr zur Verfügung
stehenden krankenkassenindividuellen Fördermittel. Auch geben sie im Vorjahr
bekannt, wenn sie keine krankenkassenindividuelle Förderung durchführen und die
Mittel somit der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung zur
Verfügung stehen.
Der Leitfaden kann jederzeit überarbeitet und aktualisiert werden, wobei die vier
Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe
maßgeblichen Spitzenorganisationen in beratender Funktion zu beteiligen sind. Darüber
hinaus werden konkrete Informationen jährlich in dem öffentlich zugänglichen
Gemeinsamen Rundschreiben zur Verfügung gestellt.
Derzeit sieht die Bundesregierung keinen weitergehenden Handlungsbedarf.
23. Wie viele und welche Schwerpunkte existieren nach Kenntnis der
Bundesregierung im Bereich der kassenindividuellen Förderung?
Mit der krankenkassenindividuellen Förderung sollen zeitlich, inhaltlich
begrenzte und zielorientierte Maßnahmen und Aktivitäten gefördert werden, die
klar von Routineaufgaben abgrenzbar sind. Diese Projekte können auch
mehrbzw. überjährig sein. Die Krankenkassen und ihre Verbände können
Förderschwerpunkte festlegen, die auf bestimmte Zielgruppen ausgerichtet sein können.
Diese müssen rechtzeitig transparent gemacht werden. Nähere Ausführungen
finden sich auch hierfür im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung.
Es wird auch auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
24. Wie verteilt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Höhe der
bewilligten Fördermittel pro Förderantrag in der krankenkassenindividuellen
Förderung auf Bundes-, Landes- und Ortsebene?
Für die krankenkassenindividuelle Förderung werden jährlich maximal 50
Prozent der insgesamt nach § 20h SGB V aufzubringenden Fördermittel zur
Verfügung gestellt. Diese Mittel sind insbesondere als Aufwendungen für zeitlich
begrenzte Aktivitäten vorgesehen (sog. Projektförderung) und sollen im besonderen
Maße dazu beitragen, im Rahmen der Selbsthilfearbeit die Situation der
Betroffenen und ihrer Angehörigen zu verbessern und deren gesundheitliche Ressourcen
zu stärken. Die jeweilige Krankenkasse gestaltet die Förderung inhaltlich und
strukturell in eigener Verantwortung. Dabei können die Krankenkassen auch
eigene Schwerpunktsetzungen verfolgen und gemeinsam mit der Selbsthilfe in
Projekten umsetzen. Dementsprechend sind auch die Anträge individuell zu stellen.
Die bewilligten Fördermittel pro Förderantrag in der krankenkassenindividuellen
Förderung hängen daher wesentlich von der Schwerpunksetzung der einzelnen
Krankenkassen und ihrer Verbände ab.
Deshalb liegen der Bundesregierung auch keine weiterführenden Kenntnisse über
die Höhe der jeweils bewilligten kassenindividuellen Fördermittel pro
Förderantrag vor.
25. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Förderanträge bei
verschiedenen Krankenkassen eine Selbsthilfegruppe bzw. -organisation
durchschnittlich zur Finanzierung eines Projektes stellt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. Zur kassenindividuellen
Förderung liegen keine weitergehenden Informationen vor.
26. Wie verteilt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Höhe der
bewilligten Fördermittel pro Förderantrag in der Gemeinschaftsförderung auf
Bundes-, Landes- und Ortsebene?
Im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung des GKV-Spitzenverbandes ist die
Verteilung der Fördermittel aus der kassenartenübergreifenden
Gemeinschaftsförderung (Pauschalförderung) auf die jeweiligen Förderebenen (Bundes-, Landes-
und örtliche Ebene) festgelegt. Dementsprechend stellen die Krankenkassen und
ihre Verbände für die Pauschalförderung auf Bundesebene mindestens 20 Prozent
der Mittel für die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung zur
Verfügung. Für die Pauschalförderung der Landes- und örtlichen Ebene stehen
demgemäß 80 Prozent der Mittel aus der kassenartenübergreifenden
Gemeinschaftsförderung zur Verfügung. Diese Mittel sind unter Berücksichtigung der
landesspezifischen Selbsthilfestrukturen auf die Landesorganisationen der Selbsthilfe,
Selbsthilfekontaktstellen und örtlichen Selbsthilfegruppen aufzuteilen. Dabei
muss sichergestellt werden, dass die örtlichen Selbsthilfegruppen mindestens
20 Prozent erhalten.
Darüber hinaus veröffentlicht der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) im
Namen aller Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene für die
kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung – ergänzt um die
krankennkassenindividuellen Förderdaten – seit 2008 jedes Jahr die geförderten Selbsthilfeorganisationen
auf Bundesebene und benennt die jeweiligen Förderhöhen (
www.vdek.com/
vertragspartner/Selbsthilfe).
Ebenso werden dort Übersichten über die Pauschalförderung der
Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen durch die
gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände auf der Bundesebene und in den Ländern
aus den Jahren 2014 und 2015 transparent gemacht.
27. a) Wie lange dauert nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich ein
Verfahren zur Bearbeitung eines Förderantrags aus der
Selbsthilfeförderung gemäß § 20h SGB V?
b) Sieht die Bundesregierung Verbesserungsbedarf beim Vergabeverfahren
der Selbsthilfeförderung gemäß § 20h SGB V?
Der Leitfaden zur Selbsthilfeförderung sieht im Antragsverfahren für die
kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung und kassenindividuelle Förderung
eine Frist von drei Monaten nach Ablauf der Antragsfrist und dem Vorliegen der
vollständigen Antragsunterlagen für das Bewilligungsverfahren vor. Der
Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, inwieweit dieser Zeitraum
unter- oder überschritten wird. Durch die Beteiligung der maßgeblichen
Spitzenorganisationen der Selbsthilfe im Vergabeverfahren fließen deren praktischen
Erfahrungen bei der Festlegung der Fördergrundsätze mit ein. Ein Handlungsbedarf
wird derzeit nicht gesehen.
28. Welche Fort- und Weiterbildungsprogramme existieren nach Kenntnis der
Bundesregierung auf Bundes- und Länderebene zur Unterstützung von
Mitgliedern von Selbsthilfegruppen und -organisationen bei der Bewältigung
ihrer Aufgaben in den Selbsthilfegruppen oder -organisationen?
Die systematische und umfassende Qualifizierung der in der Selbsthilfe
Engagierten durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen gewinnt zunehmend an
Bedeutung. Dies drückt sich exemplarisch in den Angeboten zur Fort- und
Weiterbildung, Schulungen u. ä. aus. Hier setzen auch unterschiedliche Maßnahmen der
Bundesregierung an. So fördert beispielsweise das BMG im Rahmen des
Haushaltstitels „Zuschüsse und Beiträge an zentrale Einrichtungen und Verbände des
Gesundheitswesens“ u. a. Schriften, Seminare und Veranstaltungen der BAG-
SELBSTHILFE und ihrer Mitgliedsorganisationen in Höhe von jährlich
rd. 270 000 Euro. Auch bei thematischen Schwerpunkten wie der
Nachwuchsgewinnung und dem Umgang mit dem Generationenwechsel werden Aspekte der
Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von
Gruppenleiterinnen und -leitern in Schulungen, Fort- und Weiterbildungen aufgegriffen. So erhält
z. B. der Bundesverband Aphasie seit 2014 Unterstützung in Höhe von
rd. 150 000 Euro für die Projekte „Ich bin gefragt“ und „Sind wir alle gleich“, die
sich mit den Bedürfnissen junger Menschen in Bezug zur Selbsthilfe
auseinandersetzen. Diese Erkenntnisse sind krankheitsübergreifend auch für andere
Selbsthilfeverbände nutzbar. Auch der Interessensverband Selbstbestimmt Leben
erhält Zuwendungen in Höhe von rd. 100 000 Euro für seine Projekte im Rahmen
der Aus- und Weiterbildung von Empowerment-Trainerinnen und Trainern und
der Entwicklung von entsprechenden Ausbildungs-Handbüchern für die Nutzung
in den Selbsthilfegruppen. Beim BMFSFJ wird z. B. die Jahrestagung der
Deutschen Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. (DAG SHG) e. V. mit dem
Titel „Von gestern nach morgen, von hier nach dort – Selbsthilfeunterstützung im
demografischen Wandel“ mit 21 085 Euro gefördert.
29. Wie viele dieser Fort- und Weiterbildungsprogramme wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung durch die öffentliche Hand oder aus Mitteln der
gesetzlichen Krankenversicherung gefördert, und mit welchem finanziellen
Aufwand?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie viele Fort- und Weiterbildungen
durch die öffentliche Hand oder von den gesetzlichen Krankenkassen konkret
gefördert werden. Aufgrund der heterogenen Strukturen und Angebote ist ein
solcher Gesamtüberblick nicht zu erlangen.
Mitarbeit in den Gremien der Selbstverwaltung
30. In welchen Gremien auf Bundes- und Landesebene und in welcher Zahl sind
Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter nach Kenntnis der
Bundesregierung an den Beratungen beteiligt?
Auf Bundesebene entsenden die nach § 140f SGB V maßgeblichen
Patientenorganisationen derzeit ungefähr 250 Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter
in die Gremien des G-BA. Die Zahl der sachkundigen Personen soll dabei jeweils
höchstens der Zahl der von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
entsandten Mitglieder in diesen Gremien entsprechen (§ 140f Absatz 2 Satz 3
SGB V). Auf Landesebene sind Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter in
mehreren Gremien beteiligt. Dazu zählen gemäß § 140f Absatz 3 SGB V der
Landesausschuss (§ 90 SGB V) sowie der erweiterte Landesausschuss (§ 116b
Absatz 3 SGB V), das gemeinsame Landesgremium (§ 90a SGB V) und
entsprechend den Vorgaben in § 140f Absatz 3 SGB V der Zulassungsausschuss (§ 96
SGB V) und der Berufungsausschuss (§ 97 SGB V). Die Anzahl der
sachkundigen Personen soll in diesen Gremien höchstens der Zahl der von den
Krankenkassen entsandten Mitglieder entsprechen (§ 140f Absatz 3 Satz 3 SGB V). Für
die Landesausschüsse und die erweiterten Landesausschüsse können daher bis zu
neun Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter benannt werden. Für die
Berufungs- und Zulassungsausschüsse gibt es keine gesetzliche Vorgabe, wie viele
Vertreter der Krankenkassen bestellt werden sollen. Sie sollen lediglich in
gleicher Zahl in den Ausschüssen vertreten sein wie die Vertreter der Ärzte. Insofern
bildet die Zahl der Ärztevertreter bzw. der Krankenkassenvertreter die
Obergrenze für die Zahl der Patientenvertreter. Konkrete Zahlen über die Anzahl der
Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter auf Landesebene liegen der
Bundesregierung nicht vor.
31. Über welche Befugnisse verfügen die Patientenvertreterinnen und
Patientenvertreter bei der Teilnahme in den genannten Gremien?
Die maßgeblichen Organisationen haben nach § 140f SGB V im G-BA sowie in
den entsprechenden Landesausschüssen ein Mitberatungsrecht. Sie benennen
hierzu die sachkundigen Personen. Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das
Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Bei Beschlüssen des G-BA
nach § 56 Absatz 1, § 92 Absatz 1 Satz 2, § 116b Absatz 4, § 135b Absatz 2
Satz 2, den §§ 136 bis 136b, 136d, 137a, 137b, 137c und 137f haben die
Organisationen das Recht, Anträge zu stellen. Entscheidungen über die Einrichtung einer
Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch einen
Unterausschuss des G-BA sind nur im Einvernehmen mit den benannten Personen zu
treffen.
32. a) In welcher Form werden die Patientenvertreterinnen und
Patientenvertreter bei ihrer Beteiligung an den genannten Gremien auf Bundesebene,
über die Unterstützung ihrer entsendenden Organisation hinaus,
unterstützt?
b) In welcher Form werden die Patientenvertreterinnen und
Patientenvertreter bei ihrer Teilnahme an den genannten Gremien auf Landesebene, über
die Unterstützung ihrer entsendenden Organisation hinaus, unterstützt?
Die sachkundigen Personen erhalten gemäß § 140f Absatz 5 SGB V Reisekosten
nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach den Vorschriften des Landes über
Reisekostenvergütung, Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender
Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten Buches sozialgesetzbuch (SGB IV) sowie
einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen
Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) für jeden Kalendertag einer Sitzung. Der Anspruch
richtet sich gegen die Gremien, in denen sie als sachkundige Personen
mitberatend tätig sind. Darüber hinaus werden die nach der
Patientenbeteiligungsverordnung genannten oder anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen
Personen bei der Durchführung ihres Mitberatungsrechtes vom G-BA durch geeignete
Maßnahmen organisatorisch und inhaltlich unterstützt. Der G-BA hat dazu eine
Stabsstelle Patientenbeteiligung mit derzeit sieben Stellen eingerichtet. Die
Unterstützung erfolgt im Weiteren insbesondere durch Organisation von
Fortbildungen und Schulungen, Aufbereitung von Sitzungsunterlagen, koordinatorische
Leitung des Benennungsverfahrens auf Bundesebene und bei der Ausübung des
in § 140f Absatz 2 Satz 5 SGB V genannten Antragsrechts.
Auf Landesebene erfolgt eine Unterstützung des Mitberatungsrechtes durch die
Landesausschüsse nach § 90 SGB V. Die Unterstützung erstreckt sich
insbesondere auf die Übernahme von Reisekosten, Aufwandsentschädigung und
Verdienstausfall entsprechend § 140f Absatz 5 SGB V für jährlich bis zu sechs
Koordinierungs- und Abstimmungstreffen, auf Fortbildungen und Schulungen der
sachkundigen Personen sowie auf die Durchführung des Benennungsverfahrens.
33. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Umsetzungsstand des § 140f
Absatz 7 SGB V?
Das BMG hat Anfang Mai 2016 ein Schreiben zum Umsetzungsstand des § 140f
Absatz 7 SGB V an die Länder versandt. Es enthält Fragen zum tatsächlichen
Umsetzungsstand, dem finanziellen Aufwand, zum Angebot von eigenen
Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen, ob ein Kostenausgleich von anderen
Ausschüssen zum Landesausschuss hin stattfindet, welche Personen und
Organisationen konkret unterstützt wurden und welche Schwierigkeiten bei der Umsetzung
entstanden sind. Die Antworten stehen noch aus.
34. Welche finanziellen Mittel stehen, nach Kenntnis der Bundesregierung, den
in den Gremien auf Bundes- und Länderebene beteiligten Organisationen für
die Koordination und Verwaltung, der durch diese Beteiligung entstehenden
Aufgaben, sowie für die Bildung und Fortbildung der entsandten
Vertreterinnen und Vertreter zur Verfügung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 32 bezüglich der Unterstützungsleistungen der maßgeblichen
Organisationen und benannten sachkundigen Personen verwiesen.
35. Inwiefern ist nach Einschätzung der Bundesregierung die
Koordinationsarbeit für die Patientenarbeit im Wege der Selbsthilfeförderung nach § 20h
SGB V
a) als Pauschalförderung,
b) als Projektförderung förderfähig, und
c) sieht die Bundesregierung hier Verbesserungsbedarf?
Eine Regelung für einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung für die
Koordination der Patientenbeteiligung durch die in der Patientenbeteiligungsverordnung
genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen wird derzeit
geprüft.
Finanzierung durch Dritte
36. Welchen Kenntnisstand hat die Bundesregierung über den Umfang
finanzieller Zuwendungen von nichtstaatlicher Seite, wie beispielsweise
pharmazeutischen Unternehmen oder anderen Unternehmen der
Gesundheitswirtschaft an Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 38 verwiesen.
37. Bei welchen Krankheiten bzw. Indikationen liegen nach Kenntnis der
Bundesregierung die Schwerpunkte der Selbsthilfeförderung durch
Unternehmen der Gesundheitswirtschaft?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu den Fragen 38 bis 42 verwiesen.
38. Welche Transparenzvorschriften gibt es, mit denen Selbsthilfegruppen die
Herkunft der von ihnen aufgebrachten Eigenmittel offenlegen müssen?
39. a) Sieht die Bundesregierung die bestehenden Regelungen für ausreichend
an, um eine Unabhängigkeit der Selbsthilfeaktivitäten von
wirtschaftlichen Interessen zu gewährleisten?
Wenn ja, wieso?
b) Falls nicht, wie will die Bundesregierung diesem Umstand abhelfen?
40. Sind der Bundesregierung Interessenkonflikte bei den in die
Selbstverwaltung einbezogenen Patientenvertreterinnen und Patientenvertretern bekannt
geworden?
41. a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit von
Selbstverpflichtungen der Akteure der Selbsthilfe, um eine Unabhängigkeit der
Selbsthilfeaktivitäten von wirtschaftlichen Interessen zu gewährleisten?
b) Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit von Monitoring-
Stellen bei den Dachverbänden der Selbsthilfe, um eine Unabhängigkeit der
Selbsthilfeaktivitäten von wirtschaftlichen Interessen zu gewährleisten?
42. Sieht die Bundesregierung weiteren Handlungsbedarf, um Ratsuchenden
mehr Transparenz über die finanziellen Beziehungen von für sie relevanten
Selbsthilfegruppen und -organisationen zu ermöglichen?
Die Fragen 38 bis 42 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Selbsthilfe kann ihre Aufgaben nur dann glaubwürdig vertreten, wenn sie ihre
Unabhängigkeit und Neutralität gegenüber den Betroffenen, ihren Mitgliedern
und den anderen Akteuren im Gesundheitswesen wahrt. Daher haben die
verschiedenen Beteiligten unterschiedliche Maßnahmen initiiert, um diesem
Anspruch gerecht zu werden.
Es gibt etliche Aktivitäten, die dies verdeutlichen. So haben zum Beispiel die
BAG SELBSTHILFE und Der Paritätische Wohlfahrtsverband e. V.
(Paritätischer Gesamtverband) Leitsätze der Selbsthilfe für die Zusammenarbeit mit
Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Organisationen und
Wirtschaftsunternehmen, insbesondere im Gesundheitswesen, entwickelt. Diese, für die
Mitgliedsverbände verbindlichen Leitsätze fordern inhaltliche Neutralität von
Informationen, Empfehlungen und sonstigen Produkten. Sie beschreiben auch das
Verfahren für die Verwendung des Vereinsnamens oder Logos
(Kommunikationsrechte) bei Veranstaltungen, bei Publikationen oder im Internet und das
Verfahren im Falle einer finanziellen Zuwendung (Sponsoringvereinbarung,
Transparenz). Es wird zudem die Unterstützung der Forschung, insbesondere die
Beteiligung an klinischen Studien für die Mitgliedsverbände beschrieben. Es wurde
ein so genanntes Monitoring-Verfahren etabliert, um den Mitgliedsverbänden zur
Klärung von Zweifelsfällen und Detailfragen zur Seite zu stehen und um
leitsatzwidriges Verhalten zu verfolgen. Mit der Einrichtung von sog. Monitoring-
Ausschüssen wird es den Selbsthilfeorganisationen ermöglicht, Prüfbitten
einzureichen oder auch Beanstandungen zu überprüfen.
Darüber hinaus wird ein Muster zur Selbstauskunft über die Einnahmen von
Wirtschaftsunternehmen aus dem Gesundheitswesen, welches Geld- und
Sachspenden, Sponsoringverträge sowie Einnahmen aus Vermögensverwaltung abfragt,
zur Verfügung gestellt.
Auch andere Verbände haben Leitlinien zur Transparenz der Zusammenarbeit mit
Wirtschaftsunternehmen herausgegeben. So hat die Deutsche
Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. (DAG SHG) Leitlinien zur Zusammenarbeit mit
Wirtschaftsunternehmen und Empfehlungen zum Umgang mit Sponsoring und
Spenden im Selbsthilfebereich verfasst.
Zur Unterstützung der Selbsthilfeverbände bei der Wahrung von
Selbstbestimmung und Vermeidung von Interessenskonflikten wurde zudem mit Förderung
des BMG durch NAKOS eine Praxishilfe „Transparenz und Unabhängigkeit in
der Selbsthilfe“ entwickelt und herausgegeben.
Bei der Selbsthilfeförderung durch die gesetzlichen Krankenkassen ist über deren
Leitfaden zur Selbsthilfeförderung geregelt, dass Selbsthilfegruppen,
Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen eine Erklärung zur Wahrung von
Neutralität und Unabhängigkeit zum Umgang mit Wirtschaftsunternehmen
verbindlich unterschreiben müssen. Die Erklärung behandelt fünf Aspekte:
Autonomie der Selbsthilfe, Transparenz, Datenschutz, Information, Veranstaltungen.
Danach ist Voraussetzung, dass zur Wahrung der Autonomie keine überwiegende
Finanzierung durch Wirtschaftsunternehmen erfolgt, dass Unterstützungen von
und Kooperationen mit Wirtschaftsunternehmen transparent behandelt und dass
Werbung und Informationen von Wirtschaftsunternehmen kenntlich gemacht
werden. Weiterhin wird auf die Bestimmungen des Datenschutzes bei Weitergabe
von personenbezogenen Daten hingewiesen und darauf, dass unmittelbare oder
mittelbare Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen ausgeschlossen sind
– in Publikationen gleichermaßen wie bei Veranstaltungen. Die Erklärung ist
Bestandteil des Förderantrags. Mit der Unterschrift dokumentieren die Antrag
stellenden Organisationen die Kenntnisnahme des Textes und verpflichten sich
zugleich zur Einhaltung der Grundsätze. Viele Selbsthilfeverbände weisen bereits
auf ihren Internetauftritten auf das Bestehen dieser Verpflichtung hin. Zudem hat
der vdek zur Thematik eine aktualisierte Broschüre „Ungleiche Partner“
herausgegeben.
Es ist der Bundesregierung bewusst, dass eine der Herausforderungen für die
Selbsthilfe in der Schaffung von Transparenz über die Herkunft der Fördermittel
liegt. Nur so kann das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Selbsthilfeaktivitäten
bewahrt werden. Weitere Herausforderungen liegen in der Wahrung der
Unabhängigkeit gegenüber fördernden Unternehmen und in der Vermeidung von
Interessenkonflikten. Die exemplarisch dargestellten Leitlinien, Verfahren und
weitere Aktivitäten sind daher wichtige Schritte, um die Glaubwürdigkeit der
Selbsthilfe zu erhalten. Bei den verschiedenen Beteiligten scheint die erforderliche
Sensibilität vorhanden zu sein. Jedoch müssen auch weiterhin gemeinsame
Anstrengungen unternommen werden, um ein Höchstmaß an Transparenz und
Unabhängigkeit zu erzielen. Die Bundesregierung hält diesen Weg für zielführend.
Interessenskonflikte bei den in die Selbstverwaltung einbezogenen
Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter sind der Bundesregierung nicht bekannt.
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ISSN 0722-8333]