[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 17. Juni 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8847
18. Wahlperiode 21.06.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Wöllert,
Sabine Zimmermann (Zwickau), Katja Kipping, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/8671 –
Verbesserungsmöglichkeiten durch sektorenübergreifende gesundheitliche
Versorgung und Bedarfsplanung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das deutsche Gesundheitssystem ist wie „kaum ein anderes in den reichen
Ländern der Welt durch eine wechselseitige, historisch gewachsene Abschottung
der Versorgungsbereiche gekennzeichnet“ (Rosenbrock, R., Gerlinger, T.:
Gesundheitspolitik; Hogrefe, 2014, S. 393). Allerdings: „Integration war und ist
kein vorrangiges Ziel“ der dort tätigen Akteure, „sowohl Leistungserbringer als
auch Kostenträger […] orientieren sich stark an ihren finanziellen
Eigeninteressen. Die Verbreitung von Wettbewerbsmechanismen in der GKV […] und der
dadurch erhöhte ökonomische Handlungsdruck haben dieses Verhalten weiter
verstärkt“ (ebd.: 409, GKV – gesetzliche Krankenversicherung).
Die Folge ist eine „ineffiziente Konkurrenz“ mit gravierenden Wirkungen auf
die Versorgung, u. a. „Behandlungsfehler, unkoordinierte (Mehrfach-)
Diagnostik und Therapie, […] unangemessene Mengenausweitungen, nicht
bedarfsgerechte Konzentration der Angebote auf wirtschaftlich attraktive Leistungen“
etc. (Pressekonferenz zum „Krankenhaus-Report 2016“, Statement von
Prof. Ferdinand Gerlach).
Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im
Gesundheitswesen weist ferner auf „die teilweise gefährdete Versorgungssituation
insbesondere in strukturschwachen, ländlichen Regionen“ hin. Auch „drohen innerhalb
des Bundesgebietes zunehmende Schieflagen zwischen Ballungsgebieten und
der Fläche“ (
www.svr-gesundheit.de/?id=498).
Der Aufgabe, die bisher getrennte ambulante und stationäre Bedarfsplanung
weiterzuentwickeln zu einer integrierten, alle Bereiche der gesundheitlichen
und pflegerischen Versorgung umfassenden Bedarfsermittlung und -planung
(Bundestagsdrucksache 18/4187), haben sich die bisherigen Bundesregierungen
aus Sicht der Fragesteller nicht ausreichend angenommen.
„Auf die Schnittstellenprobleme“ zumindest zwischen stationärem und
ambulantem Sektor wurde stattdessen „mit Einzellösungen reagiert“
(Pressekonferenz zum „Krankenhaus-Report 2016“, Statement von Martin Litsch). Die
so entstandenen 19 ambulanten Versorgungsformen (Krankenhaus-Report
2016: 5) folgen „jedoch keinem übergeordneten Konzept“ (ebd.: XVI). Laut
aktuellem „Krankenhaus-Report“ bestehen „ein klares Steuerungsdefizit“ (ebd.)
sowie ein „hoher Grad an Intransparenz, sei es hinsichtlich Leistungsgeschehen,
Vergütung, Einbettung in die Versorgung“ (ebd.: V). Besonders gravierend sei,
dass für ambulante Krankenhausfälle mit Ausnahme der Ermächtigungen eine
„sektorenübergreifende Qualitätssicherung […] – trotz des gesetzlichen
Auftrags – bislang nicht umgesetzt worden ist“ (ebd.: 24).
Für „erstklassige Versorgungsstrukturen“, die die Bevölkerung laut
Patientenbeauftragtem der Bundesregierung, Karl-Josef Laumann, „von der Politik“
erwartet (ÄrzteZeitung, 29. Januar 2016), besteht daher dringender
Handlungsbedarf. Dies hat offenbar auch Bundesgesundheitsminister Gröhe verstanden: „es
wird höchste Zeit, Brücken zu bauen.“ (Ärzte Zeitung, 9. März 2016) „Wir
brauchen […] eine bessere Verzahnung von ambulanter und stationärer
Behandlung“ (Deutsches Ärzteblatt, 18. März 2016).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Nach Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) hängt die
Qualität der medizinischen Versorgung wesentlich davon ab, dass ein kontinuierlicher
fach- und sektorenübergreifender Behandlungsverlauf erfolgt. Kooperation und
Koordination auf unterschiedlichen Ebenen, über Fach- und Sektorengrenzen
hinweg sind ein Schlüssel, die medizinische Versorgung zu verbessern und vor
dem Hintergrund der demographischen Entwicklung ihre Leistungsfähigkeit zu
bewahren. Der Verzahnung von Schnittstellen und der Förderung von
Kooperation und Koordination im Gesundheitswesen misst das BMG eine hohe
Bedeutung bei. Daher hatten die Gesundheitsreformen der letzten Jahre u. a. stets auch
das Ziel, durch Stärkung des Wettbewerbs und gezielte gesetzliche Maßnahmen
das Zusammenwirken über Sektorengrenzen hinweg zu fördern. Schwerpunkte
dieser Maßnahmen bildeten zum einen die zunehmende Öffnung der
Krankenhäuser für ambulante Behandlungen, auch, um einer Unterversorgung zu
begegnen, sowie die Stärkung einer besonderen, verschiedene Leistungsbereiche
übergreifenden Versorgung der Versicherten (§ 140a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – SGB V). Außerdem hat das BMG zur umfassenden Analyse der
Schnittstellenproblematik den Sachverständigenrat zur Begutachtung der
Entwicklung im Gesundheitswesen mit der Erstellung eines entsprechenden
Sondergutachtens beauftragt, das mit dem Titel „Wettbewerb an der Schnittstelle
zwischen ambulanter und stationärer Gesundheitsversorgung“ 2012 vorgelegt
worden ist.
Einen besonderen Beitrag zum Abbau der Sektorengrenzen wird der in dieser
Legislaturperiode eingerichtete Innovationsfonds leisten. Mit den Mitteln dieses
Fonds sollen insbesondere Vorhaben gefördert werden, die eine Verbesserung der
sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel haben und ein hinreichendes
Potenzial aufweisen, dauerhaft in die Versorgung übernommen zu werden.
Das BMG wird dem Gesetzgeber auch in Zukunft Regelungen vorschlagen für
eine kontinuierliche und bedarfsorientierte Weiterentwicklung der ambulanten
und stationären Versorgung mit dem Ziel der Verbesserung von Qualität und
Wirtschaftlichkeit der gesundheitlichen Versorgung, des Abbaus von
Ineffizienzen, der Stärkung bewährter sektorenübergreifender Strukturen und der
Vermeidung von Steuerungsdefiziten. Im Mittelpunkt stehen hierbei die umfassenden
Behandlungsbedürfnisse insbesondere älterer, chronisch und mehrfachkranker
Patientinnen und Patienten. Nach Auffassung des BMG kann auf diese Weise
auch kurzfristig wechselnden gesundheitlichen Bedarfslagen bestmöglich
Rechnung getragen werden.
I. Sektorenübergreifende Versorgung
1. Wie definiert die Bundesregierung sektorenübergreifende Versorgung?
Der Begriff „sektorenübergreifende Versorgung“ bezeichnet im weitesten Sinne
Versorgungsstrukturen, in denen ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte,
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken sowie andere zur Versorgung der
Versicherten berechtigte Leistungserbringer kooperieren und ihre Leistungen
koordinieren. Im Wesentlichen geht es um die Schnittstelle zwischen ambulanter
und stationärer Versorgung bzw. um die Zusammenarbeit zwischen
vertragsärztlicher, vertragszahnärztlicher Versorgung und der Krankenhausversorgung.
2. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Forschung zur
Frage, wie sich der Nutzen für Patientinnen und Patienten bei der
Behandlung aus einer Hand darstellt, im Vergleich zu einer in stationäre und
ambulante Versorgung aufgespaltenen Struktur?
Es ist allgemein anerkannter Wissensstand, dass die Vernetzung verschiedener
Leistungserbringer und die sektorenübergreifende Zusammenarbeit insbesondere
für komplexe und multimodale Behandlungsprozesse gut geeignet sind. Hierzu
zählen z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, onkologische und rheumatische
Erkrankungen oder Diabetes. Patientinnen und Patienten sind eingebunden in eine
organisierte Behandlungskette, in der ihnen die jeweils zu beteiligenden
Spezialisten zur Verfügung stehen. Unnötige Belastungen und Doppel- und
Mehrfachuntersuchungen werden vermieden; häufig können Liegezeiten in
Krankenhäusern verkürzt werden. Die Übergänge von ambulanter, stationärer und
rehabilitativer Versorgung sind koordiniert, lange Wartezeiten entfallen. Durch
standardisierte Nachuntersuchungen nach Abschluss der stationären und rehabilitativen
Behandlung werden Folgeerkrankungen vermieden oder eingeschränkt.
Die Verbesserung der Erkenntnislage zur Weiterentwicklung der Versorgung in
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist auch Ziel des Innovationsfonds
beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Die rechtlichen Grundlagen für
den Innovationsfonds sind mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz)
geschaffen worden. Für die Förderung der praxisnahen Versorgungsforschung stehen von
2016 bis 2019 jährlich 75 Mio. Euro zur Verfügung. Die Forschungsvorhaben
sollen von hoher praktischer Relevanz sein und eine besondere Nähe zur
praktischen Patientenversorgung aufweisen. Im Rahmen der Förderung des
Innovationsfonds können auch Forschungsvorhaben zur sektorenübergreifenden
Versorgung gefördert werden.
3. Inwiefern begrüßt die Bundesregierung Schritte, mit denen die Sektoren der
gesundheitlichen Versorgung stärker integriert werden bzw. mit denen die
Grenzen der Bereiche der gesundheitlichen Versorgung durchlässiger
gestaltet werden können?
Welche weiteren Schritte in Richtung einer stärker sektorenübergreifenden
Versorgung plant die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode?
Wie bereits in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargelegt, misst das BMG
der Verzahnung von Schnittstellen und der Förderung von Kooperation und
Koordination im Gesundheitswesen eine hohe Bedeutung bei. Aus diesem Grund
sind allein in der laufenden Legislaturperiode folgende Regelungen zur Stärkung
der sektorenübergreifenden Versorgung in Kraft getreten:
Einführung eines Zweitmeinungsverfahrens; zur Erbringung der
Zweitmeinung sind auch zugelassene Krankenhäuser berechtigt (§ 27b SGB V),
Einführung von Terminservicestellen, die gegebenenfalls einen ambulanten
Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten haben
(§ 75 Absatz 1a SGB V),
verbindlichere Ausgestaltung der Kooperation zwischen Kassenärztlichen
Vereinigungen und zugelassenen Krankenhäusern bei der Organisation der
ambulanten Notfallversorgung (§ 75 Absatz 1b SGB V),
weitere Öffnung des Versorgungsbereichs der ambulanten
spezialfachärztlichen Versorgung (§ 116b SGB V),
weitere Öffnung der Teilnahme der Hochschulambulanzen an der
vertragsärztlichen Versorgung (§ 117 SGB V),
Weiterentwicklung der strukturierten Behandlungsprogramme, insbesondere
für die Behandlung von Rückenleiden und Depressionen (§ 137f SGB V).
Außerdem ist im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische
Leistungen (PsychVVG) vorgesehen, dass für psychisch kranke Menschen eine
stationsäquivalente Behandlung im häuslichen Umfeld durch stationäre
Einrichtungen ermöglicht wird. Die Einrichtungen können dabei auch Leistungserbringer
des ambulanten Versorgungsbereichs mit der Erbringung von Teilleistungen
beauftragen.
Schließlich hat der Gesetzgeber mit dem Innovationsfonds ein wichtiges
Instrument geschaffen, um die Stärkung der sektorenübergreifenden Versorgung
voranzutreiben. Ein wesentliches Ziel des Innovationsfonds ist es, die
Gesundheitsversorgung insbesondere durch eine Verbesserung der
sektorenübergreifenden Versorgung weiterzuentwickeln. Dazu fördert der Innovationsfonds mit
225 Mio. Euro jährlich insbesondere Vorhaben, die eine Verbesserung der
sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel haben und hinreichendes Potential
aufweisen, dauerhaft in die Versorgung aufgenommen zu werden. Bei der
Antragstellung ist in der Regel eine Krankenkasse zu beteiligen. Damit soll der Bezug
der geförderten Vorhaben zur Versorgung in der GKV und die Voraussetzung für
eine spätere Überführung der Vorhaben in die Versorgung gewährleistet werden.
II. Integration ambulanter und stationärer Versorgung
4. Welche Formen ambulanter Behandlung im Krankenhaus gibt es derzeit
nach Kenntnis der Bundesregierung, und seit wann existieren diese jeweils?
Die verschiedenen Formen der Krankenhausbehandlung werden in § 39 Absatz 1
Satz 1 SGB V benannt. Danach wird Krankenhausbehandlung vollstationär,
teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kommt es für die
Abgrenzung einer stationären Behandlung von einer ambulanten Behandlung darauf
an, in welchem Umfang der Patient die Infrastruktur des Krankenhauses in
Anspruch nimmt. Dementsprechend ist vollstationäre Behandlung im Sinne einer
physischen und organisatorischen Eingliederung in das spezifische
Versorgungssystem eines Krankenhauses insbesondere dann gegeben, wenn sie sich nach dem
Behandlungsplan des Krankenhausarztes in der Vorausschau zeitlich über
mindestens einen Tag und eine Nacht erstreckt (BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 –
B 3 KR 17/06 R –, SozR 4-2500 § 39 Nummer 8, SozR 4-5565 § 2 Nummer 1).
Wegen der Maßgeblichkeit des Behandlungsplans liegt eine stationäre
Behandlung auch dann vor, wenn der Patient oder die Patientin nach Durchführung eines
Eingriffs oder einer sonstigen Behandlungsmaßnahme über Nacht verbleiben
sollte, aber gegen ärztlichen Rat auf eigenes Betreiben das Krankenhaus noch am
selben Tag wieder verlässt (Beispiel eines sog. Stundenfalls in BSG, Urteil vom
4. März 2004 – B 3 KR 4/03 R –, SozR 4-2500 § 39 Nummer 1, BSGE 92, 223-
232, SozR 4-7610 § 291 Nummer 1, SozR 4-2500 § 115b Nummer 1).
Teilstationäre Behandlung ist eine Form der stationären Behandlung. Auch bei
der teilstationären Behandlung wird die medizinisch-organisatorische
Infrastruktur eines Krankenhauses benötigt, allerdings ohne dass eine ununterbrochene
Anwesenheit des Patienten im Krankenhaus notwendig ist (BSG, Urteil vom
4. März 2004 – B 3 KR 4/03 R –, SozR 4-2500 § 39 Nummer 1, BSGE 92, 223-
232, SozR 4-7610 § 291 Nummer 1, SozR 4-2500 § 115b Nummer 1). Als Annex
zur vollstationären Krankenhausbehandlung gehört auch die vor- und
nachstationäre Behandlung zur stationären Behandlung im weiteren Sinne (BSG, Urteil
vom 10. März 2010 – B 3 KR 15/08 R-, SozR 4-2500 § 115a Nummer 1, SozR
4-5565 § 17 Nummer 1).
Vor diesem Hintergrund lassen sich folgende Formen ambulanter
Leistungserbringung im Krankenhaus unterscheiden:
Ambulante Leistungserbringung im
Krankenhaus
Inkrafttreten
Erbringung von Zweitmeinungen durch zugelassene
Krankenhäuser (§ 27b SGB V)
23. Juli 2015
Ambulante Behandlung via Terminservicestellen
(§ 75 Absatz 1a SGB V)
23. Juli 2015
Notfallbehandlung (§ 76 Absatz 1 Satz 2 SGB V)
Ambulante Behandlung im Rahmen des
Notdienstes durch Einbindung der Notfallambulanzen von
Krankenhäusern auf Grund von
Kooperationsvereinbarungen mit Kassenärztlichen Vereinigungen
(§ 75 Absatz 1b SGB V)
1. Januar 1989
1. Januar 2016
Ambulantes Operieren im Krankenhaus
(§ 115b SGB V)
1. Januar 1993
Ermächtigung wegen besonderer Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden oder Kenntnisse (§ 116 SGB V)
1. Januar 2004
Ermächtigung bei Unterversorgung oder zusätzlichem
lokalen Versorgungsbedarf (§ 116a SGB V)
1. Januar 2004 als Kann-Regelung,
23. Juli 2015 als Muss-Regelung
Ambulante Behandlung im Krankenhaus
(§ 116b SGB V a.F.)
1. Januar 2004
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (§ 116b SGB V) 1. Januar 2012
Ermächtigung von Hochschulkliniken
(§ 117 SGB V)
1. Januar 1989 in dem für Forschung und
Lehre erforderlichen Umfang;
23. Juli 2015 ergänzend für Personen, die
wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer
Erkrankung der Untersuchung oder
Behandlung durch Hochschulambulanzen bedürfen.
Ermächtigung zur psychiatrischen und
psychosomatischen Versorgung (§ 118 SGB V)
1. Januar 2000;
Vorläuferregelung seit 1. Januar 1989
Ermächtigung zur geriatrischen Versorgung
(118a SGB V)
1. Januar 2013
Ermächtigung zur sozialpädiatrischen Behandlung von
Kindern (§ 119 SGB V)
1. Januar 1989
Ermächtigung zur Behandlung von Erwachsenen mit
geistiger Behinderung oder schweren
Mehrfachbehinderungen (§ 119c SGB V)
23. Juli 2015
Strukturierte Behandlungsprogramme (Disease Management
Programme nach § 137f SGB V)
10. Dezember 2001
Besondere Versorgung (§ 140a SGB V) 1. Januar 2000; 1. Januar 2004;
23. Januar 2015
5. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung vor über die Entwicklung
seit Einführung der jeweiligen Versorgungsform hinsichtlich der Anzahl der
Fälle, des Finanzvolumens, ggf. der Anzahl der erbringenden Einrichtungen,
ggf. zu Fragen von Unter- oder Überversorgung und dem Modus der
jeweiligen Mengensteuerung (bitte, wenn möglich, nach Bundesländern bzw.
KV-Bezirk aufschlüsseln; KV – Kassenärztliche Vereinigung) für
a) die ermächtigten Krankenhausärztinnen und -ärzte,
b) die pseudostationäre Behandlung (Aufnahme- und Entlassungstag sind
identisch, ohne dass hierfür Tod nach der Aufnahme, Verlegung in ein
anderes Krankenhaus oder Entlassung gegen ärztlichen Rat ursächlich
sind; vgl. Krankenhaus-Report 2016: 5),
c) die ambulanten Operationen im Krankenhaus nach § 115b des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V),
d) die vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus nach § 115a
SGB V,
e) die ambulante Behandlung im Krankenhaus bei Unterversorgung nach
§ 116a SGB V,
f) die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (alt)
sowie die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b
SGB V (neu),
g) die Hochschulambulanzen nach § 117 SGB V,
h) die sozialpädiatrischen Zentren nach § 120 Absatz 2 SGB V bzw. ab
2013 nach § 119 SGB V,
i) die pädiatrischen Spezialambulanzen nach § 120 Absatz 1a SGB V,
j) die psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 SGB V,
k) die geriatrischen Institutsambulanzen nach § 118a SGB V,
l) die strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V,
m) die vormals integrierte, jetzt besondere Versorgung nach § 140a
SGB V,
n) die teilstationäre Behandlung nach § 39 SGB V,
o) die Versorgung durch die Notfallambulanzen nach § 75 SGB V?
Die in den amtlichen Statistiken der GKV erfassten Leistungsausgaben und
Fallzahlen der in den Fragen 5a bis 5o genannten Versorgungsformen können den
folgenden Tabellen entnommen werden:
Tabelle 1: Leistungsausgaben in Mio. Euro (GKV-Statistik KJ 1 / KV 45)
*) Vorläufige Finanzergebnisse des ersten bis vierten Quartals 2015
**) Für die Integrierte Versorgung war eine Anschubfinanzierung vorgesehen. In den Jahren bis 2010 konnten daraus insgesamt 1,43 Mrd.
Euro für die IV-Finanzierung entnommen werden. Gemäß § 140 d SGB V a.F. konnten die Gesamtvergütungen an Ärzte und die
Krankenhausrechnungen 2004 bis 2006 zum Zwecke der Anschubfinanzierung um bis zu 1 Prozent gekürzt werden.)
Schlüssel Bezeichnung 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004
4620
Ambulantes Operieren im Krankenhaus
(§ 115 b SGB V)
2,4 10,8 18,5 29,3 42,9 62,7 84,2 105,9 131,3 160,2 211,0 357,4
4610
+ 4613
Vor‐ und nachstationäre Krankenhaus‐
behandlung (einschl. psychiatrische)
5,3 51,5 100,8 80,1 54,1 80,8 105,8 137,1 168,0 202,4 198,2 167,1
4030
Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b
SGB V a.F. und Ambulante spezialfachärztliche
Versorgung in Krankenhäusern nach § 116b SGB V
1,8
4033
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
durch Vertragsärzte nach § 116b SGB V
4036
Ärztliche Behandlung in Hochschulambulanzen
nach § 117 SGB V
5430
Behandlung in sozialpädiatrischen Zentren
nach § 119 SGB V
63,7 71,2 75,4 82,1 88,9 91,6 106,9
5440
Behandlung in psychiatrischen
Institutsambulanzen nach § 118 SGB V
50,1 61,4 82,9 96,4 108,6 144,2 198,7
5443
Behandlung in geriatrischen
Institutsambulanzen nach § 118 a SGB V
4040
Ärztliche Leistungsausgaben im Rahmen
strukturierter Behandlungsprogramme
4043
Ambulante ärztliche Behandlung gemäß
§ 137f Abs. 7 SGB V
5810 Medizinische Vorsorgeleistungen ‐ DMP 0,0 0,4 1,5
5830
Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation ‐
DMP
0,0 0,3 11,8
57XX,
5870‐5890
Integrierte Versorgung** 40,8 53,6 128,8
4660
Teilstationäre Behandlung in Dialysestationen
(ohne 5763 bis 5765)
145,7 152,4 127,0
Schlüssel Bezeichnung 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015*
4620
Ambulantes Operieren im Krankenhaus
(§ 115 b SGB V)
400,3 458,5 536,5 599,3 627,1 618,7 617,0 598,0 595,1 612,1 634,4
4610
+ 4613
Vor‐ und nachstationäre Krankenhaus‐
behandlung (einschl. psychiatrische)
168,8 194,5 226,9 259,0 287,4 303,4 330,9 358,4 380,7 397,1 393,1
4030
Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b
SGB V a.F. und Ambulante spezialfachärztliche
Versorgung in Krankenhäusern nach § 116b SGB V
2,9 5,4 7,0 9,2 36,6 99,2 146,8 180,3 169,4 174,2 201,7
4033
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
durch Vertragsärzte nach § 116b SGB V
1,4 0,3 1,6
4036
Ärztliche Behandlung in Hochschulambulanzen
nach § 117 SGB V
490,3 536,1 550,3
5430
Behandlung in sozialpädiatrischen Zentren
nach § 119 SGB V
114,2 126,8 141,9 150,7 164,4 165,9 186,3 195,4 188,5 205,2 217,8
5440
Behandlung in psychiatrischen
Institutsambulanzen nach § 118 SGB V
223,1 265,5 308,6 339,7 386,6 401,8 423,4 472,6 475,2 523,4 573,6
5443
Behandlung in geriatrischen
Institutsambulanzen nach § 118 a SGB V
0,0 0,0 0,4
4040
Ärztliche Leistungsausgaben im Rahmen
strukturierter Behandlungsprogramme
514,2 583,0 602,3 636,8 655,1 685,1 696,5
4043
Ambulante ärztliche Behandlung gemäß
§ 137f Abs. 7 SGB V
0,0 0,1 0,1
5810 Medizinische Vorsorgeleistungen ‐ DMP 1,5 2,2 2,1 2,1 1,3 0,8 0,4 1,5 1,4 1,2 0,8
5830
Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation ‐
DMP
6,3 19,7 34,6 38,9 21,4 19,9 21,8 19,0 20,5 21,3 14,9
57XX,
5870‐5890
Integrierte Versorgung** 237,8 417,7 618,5 665,3 1126,6 1332,7 1405,0 1464,3 1532,9 1654,2 1693,8
4660
Teilstationäre Behandlung in Dialysestationen
(ohne 5763 bis 5765)
148,4 136,4 160,3 153,5 155,4 162,2 157,1 163,4 169,1 209,6 245,7
Tabelle 2: Fallzahlen in Tsd. (GKV-Statistik KG 2)
Differenziertere oder darüber hinausgehende Angaben zu den in den Fragen 5a
bis 5o genannten Versorgungsformen werden in den amtlichen Statistiken der
GKV nicht erfasst.
Auch zu der Zahl der erbringenden Einrichtungen liegen dem BMG keine
flächendeckenden, nach gesetzlicher Ermächtigung differenzierte Daten vor. Die
Ermächtigungstatbestände sehen in der Regel als Voraussetzung vor, dass eine
ausreichende ärztliche Versorgung ohne die Leistungserbringung durch die
ermächtigten Ärzte oder Einrichtungen nicht sichergestellt wird oder dass aufgrund
von Art, Schwere und Komplexität der Erkrankung die Diagnostik bzw.
Behandlung in einer spezialisierten Einrichtung erforderlich ist. Dadurch soll eine am
Versorgungsbedarf orientierte Ermächtigung sichergestellt werden.
Im Einzelnen ist zu den Fragen 5a bis 5o Folgendes zu sagen:
a) die ermächtigten Krankenhausärztinnen und -ärzte,
Den auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
veröffentlichten Gesundheitsdaten zur vertragsärztlichen Versorgung sind folgende Zahlen zu
ermächtigten Ärztinnen und Ärzten und Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten zu entnehmen:
2006 11 353
2007 11 230
2008 10 887
2009 10 529
2010 10 242
2011 10 105
2012 9 864
2013 9 752
2014 9 683
2015 9 596
Aus dem im Zeitverlauf feststellbaren Rückgang der Ermächtigungszahlen
können keine Rückschlüsse auf die Versorgung gezogen werden, da die
Versorgungssituation sich aus der Gesamtschau der zugelassenen Vertragsärztinnen und -ärzte
ergibt.
Schlüssel Bezeichnung 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
12999
Ambulantes Operieren im Krankenhaus
(§ 115 b SGB V)
909,2 1.019,3 1.145,7 1.324,4 1.340,8 1.435,0 1.583,4 1.801,2 1.663,1 1.675,1 1.591,7
09999
+11999
Vor‐ und nachstationäre
Krankenhausbehandlung
1.713,9 1.844,9 2.157,8 2.491,4 2.658,8 2.884,4 3.144,8 3.463,4 3.884,6 4.329,8 4.601,3
34999 Ambulante Behandlung im Krankenhaus 8,6 7,5 8,1 11,1 18,6 79,0 154,0 315,5 573,9
38999 Behandlungsfälle in Hochschulambulanzen 3.548,8 3.774,8
33000
Krankenhausbehandlung bei Integrierter
Versorgung
6,6 8,0 99,5 111,0 133,6 164,5 151,9 177,7 174,6 171,2 182,2
b) die pseudostationäre Behandlung (Aufnahme- und Entlassungstag sind
identisch, ohne dass hierfür Tod nach der Aufnahme, Verlegung in ein
anderes Krankenhaus oder Entlassung gegen ärztlichen Rat ursächlich
sind; vgl. Krankenhaus-Report 2016: 5),
Bei der sogenannten pseudostationären Behandlung handelt es sich nicht um eine
gesetzlich geregelte Form ambulanter Krankenhausbehandlung. Angaben zur
Fallzahl und zum Finanzvolumen werden daher in der amtlichen GKV-Statistik
nicht erfasst.
c) die ambulanten Operationen im Krankenhaus nach § 115b des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V),
Zum Finanzvolumen und zur Fallzahl ambulanter Operationen im Krankenhaus
wird auf die Tabellen vor der Antwort zu Frage 5a verwiesen. Mengensteuernde
Wirkungen ergeben sich daraus, dass der Katalog ambulant durchführbarer
Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe zwischen dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu vereinbaren ist, aus der Verpflichtung
der Krankenkassen zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der Möglichkeit,
Regelungen über ein gemeinsames Budget zur Vergütung ambulanter
Operationsleistungen der Krankenhäuser und der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
vorzusehen.
d) die vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus nach § 115a
SGB V,
Zum Finanzvolumen und zur Fallzahl vor- und nachstationärer Behandlungen im
Krankenhaus wird auf die Tabellen vor der Antwort Frage zu 5a verwiesen.
Mengensteuernde Wirkungen ergeben sich insbesondere aus der gesetzlichen
Begrenzung der Dauer der vor- und nachstationären Behandlung auf grundsätzlich drei
Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären
Krankenhausbehandlung und auf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach
Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung.
e) die ambulante Behandlung im Krankenhaus bei Unterversorgung nach
§ 116a SGB V,
Es wird auf die Ausführungen vor der Antwort zu Frage 5a verwiesen.
f) die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (alt)
sowie die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b
SGB V (neu),
Hinsichtlich der ambulanten Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V alt
sowie der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V neu
(ASV) wird auf die Tabelle vor der Antwort zu Frage 5a sowie auf die Antwort
der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/7530 verwiesen (Antwort zu
Frage 1 hinsichtlich der Patientinnen und Patienten in der ASV, Antwort zu den
Fragen 7 bis 9 hinsichtlich der finanziellen Entwicklung, Antwort zu den Fragen
10 bis 12 hinsichtlich der Teilnahmeanzeigen der erbringenden Einrichtungen
bzw. Teams, Antwort zu Frage 14 hinsichtlich der erbringenden Teams mit ASV-
Berechtigung differenziert nach KV-Bezirken).
In der ASV besteht grundsätzlich freier Zugang für Leistungserbringer, die die
jeweils in der einschlägigen Richtlinie des G-BA festgelegten Anforderungen der
ASV erfüllen und nachweisen können.
g) die Hochschulambulanzen nach § 117 SGB V,
Zu den Ausgaben für die Hochschulambulanzen und zur Zahl der
Behandlungsfälle in Hochschulambulanzen wird auf die Tabellen vor der Antwort zu Frage 5a
verwiesen. Diese wurden erstmals seit 2013 in der Rechnungslegung der GKV
erfasst.
In jedem Bundesland wird die konkrete Ausgestaltung der Vergütung der
Hochschulambulanzen jeweils regional- bzw. klinikspezifisch zwischen den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich
mit den jeweiligen Universitätsklinika vereinbart (§ 120 Absatz 2 Satz 2 SGB V).
Zudem sind für die Hochschulambulanzen bislang in der Regel
Fallzahlobergrenzen bezogen auf den erforderlichen Umfang der ambulanten ärztlichen
Leistungen für Forschung und Lehre vereinbart worden. Mit dem GKV-
Versorgungsstärkungsgesetz wurden die Aufgaben der Hochschulambulanzen um eine
Behandlungsermächtigung für Patienten ergänzt, die wegen Art, Schwere oder
Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch die
Hochschulambulanz bedürfen. Bei der Vergütung der Leistungen der
Hochschulambulanzen sind nach dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz die vereinbarten
bundeseinheitlichen Grundsätze zur Vergütungsstruktur und zur
Leistungsdokumentation zu berücksichtigen (§ 120 Absatz 2 Satz 4 SGB V).
h) die sozialpädiatrischen Zentren nach § 120 Absatz 2 SGB V bzw. ab
2013 nach § 119 SGB V,
Zum Finanzvolumen der Behandlung in sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) wird
auf Tabelle 1 vor der Antwort zu Frage 5a verwiesen. Die Ausgaben für die SPZ
wurden erstmals seit 2013 in der Rechnungslegung der GKV erfasst. In der
amtlichen GKV-Statistik wird die Anzahl der Fälle nicht erfasst.
Die Leistungen der gemäß § 119 SGB V ermächtigten SPZ werden nach den mit
Wirkung zum 1. Januar 1989 in Kraft getretenen und bislang fortgeltenden
Regelungen des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) unmittelbar von den
Krankenkassen vergütet. In jedem Bundesland wird die konkrete Ausgestaltung der
Vergütung der SPZ jeweils regional- bzw. krankenhausspezifisch zwischen den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und
einheitlich mit den jeweiligen Krankenhäusern oder den sie vertretenden Vereinigungen
im Land vereinbart (§ 120 Absatz 2 Satz 2 SGB V). Die Vergütung erfolgt in der
Regel über Quartalspauschalen je Fall. Die Vergütung muss die
Leistungsfähigkeit der SPZ bei wirtschaftlicher Betriebsführung gewährleisten.
i) die pädiatrischen Spezialambulanzen nach § 120 Absatz 1a SGB V,
In der amtlichen GKV-Statistik werden die Anzahl der Fälle und die
Finanzvolumen der pädiatrischen Spezialambulanzen nicht erfasst.
Gemäß dem zum 25. März 2009 in Kraft getretenen
Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) sollen die Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit dem jeweiligen Krankenhausträger
fall- oder einrichtungsbezogene Pauschalen für die Leistungen der pädiatrischen
Spezialambulanzen vereinbaren, wenn diese erforderlich sind, um die
Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die auf Überweisung erfolgt, angemessen zu
vergüten. Die Pauschalen ergänzen die Vergütung, die die Krankenhausträger aus
der Gesamtvergütung von den Kassenärztlichen Vereinigungen für die im
Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen der ermächtigten
Krankenhausärzte erhalten.
j) die psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 SGB V,
Zum Ausgabenvolumen der GKV für die ermächtigten psychiatrischen
Institutsambulanzen (PIA) wird auf Tabelle 1 vor der Antwort zu Frage 5a verwiesen.
Die Ausgaben für die PIA wurden erstmals seit 2013 in der Rechnungslegung der
GKV erfasst. In der amtlichen GKV-Statistik wird die Anzahl der Fälle der PIA
nicht erfasst.
Die Leistungen der PIA werden weiterhin unmittelbar von den Krankenkassen
vergütet. In jedem Bundesland wird die konkrete Ausgestaltung der Vergütung
der PIA jeweils regional- bzw. krankenhausspezifisch zwischen den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit
den jeweiligen Krankenhäusern oder den sie vertretenden Vereinigungen im Land
vereinbart (§ 120 Absatz 2 Satz 2 SGB V). Die Vergütung erfolgt in der Mehrheit
der Länder über Quartalspauschalen je Fall. Ein Drittel der Länder wendet eine
Art Einzelleistungsvergütung an. Die Vergütung muss die Leistungsfähigkeit der
PIA bei wirtschaftlicher Betriebsführung gewährleisten.
k) die geriatrischen Institutsambulanzen nach § 118a SGB V,
In der amtlichen GKV-Statistik wird die Anzahl der Behandlungsfälle in
geriatrischen Institutsambulanzen (GIA) nicht erfasst. Zum Finanzvolumen ist darauf
hinzuweisen, dass der Bewertungsausschuss infolge der gesetzlichen Regelung
zur Ermächtigung der GIA zur ambulanten spezialisierten geriatrischen
Diagnostik die Aufnahme von abrechnungsfähigen Leistungen zur spezialisierten
geriatrischen Diagnostik und Versorgung in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab
(EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 beschlossen hat. Aussagekräftige Angaben
zu den Finanzvolumen der in GIA erbrachten Leistungen liegen vor diesem
Hintergrund zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Das BMG hat die Kassenärztliche
Bundesvereinigung im Januar 2016 um Informationen zur Zahl der
Ermächtigungsanträge nach § 118a SGB V gebeten. Die Abfrage hat ergeben, dass mit
Stand vom 26. Februar 2016 bundesweit 23 Anträge auf Ermächtigung gestellt
wurden, von denen bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag positiv beschieden wurde.
Die übrigen Verfahren waren noch nicht abgeschlossen.
l) die strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V,
Seit ihrer Einführung hat sich die Anzahl der an den strukturierten
Behandlungsprogrammen (DMP) teilnehmenden Versicherten kontinuierlich entwickelt.
Gemäß der amtlichen Statistik KM6 (Stand Mai 2016) nehmen an den Programmen
aktuell insgesamt über 6,7 Millionen Versicherte teil. Derzeit gibt es Programme
für sechs Krankheiten mit folgenden Teilnehmerzahlen:
Diabetes mellitus Typ 2: 3 599 441,
Diabetes mellitus Typ 1: 183 107,
Koronare Herzkrankheit (KHK): 1 540 585,
Asthma bronchiale: 766 249,
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD): 508 676,
Brustkrebs: 106 479.
Eine „Mengensteuerung“ ist für die DMPs nicht vorgesehen, da es sich um
freiwillige Angebote der gesetzlichen Krankenkassen für besondere
Versorgungsformen handelt, die eine sektorenübergreifende, koordinierte, evidenzbasierte
Behandlung beinhalten und an denen die Versicherten freiwillig teilnehmen können.
m) die vormals integrierte, jetzt besondere Versorgung nach § 140a
SGB V,
Zu den Ausgaben für integrierte Versorgung und zur Zahl der Fälle von
Krankenhausbehandlung bei integrierter Versorgung wird auf die Tabellen vor der
Antwort zu Frage 5a verwiesen. Darüber hinaus liegen valide statistische Angaben
über das Vertragsgeschehen im Bereich des § 140a SGB V nicht vor.
n) die teilstationäre Behandlung nach § 39 SGB V,
Zum Finanzvolumen und zur Fallzahl teilstationärer Behandlungen im
Krankenhaus wird auf die Tabellen vor der Antwort Frage zu 5a verwiesen. In der
amtlichen GKV-Statistik werden nur die Ausgaben für teilstationäre Behandlung in
Dialysestationen erfasst. Insoweit wird auf die Tabelle 1 vor der Antwort zu
Frage 5a verwiesen.
o) die Versorgung durch die Notfallambulanzen nach § 75 SGB V?
In der amtlichen GKV-Statistik werden die Anzahl der Fälle und die
Finanzvolumen der Notfallambulanzen als Teil der vertragsärztlichen Gesamtvergütung der
Kassenärztlichen Vereinigungen nicht gesondert erfasst.
Auf Anfrage des BMG wurden im Februar 2014 von der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung für den Bereich der ambulanten Notfallversorgung durch
Krankenhäuser und andere Ärzte für die Jahre 2009 bis 2012 Zahlen zu den
Behandlungsfällen sowie zum abgerechneten Leistungsbedarf in der jeweiligen
Kassenärztlichen Vereinigung (mit Ausnahme von Bremen) übermittelt.
Anzahl der ambulanten Behandlungsfälle im Notfall im Krankenhaus und durch
andere Ärztinnen und Ärzte:
Abgerechneter Leistungsbedarf aller Leistungen nach der Euro-
Gebührenordnung im Notfall durch Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus und andere
Ärztinnen und Ärzte (in Euro):
6. Wie bewertet die Bundesregierung diese Datenlage, und bis wann wird die
Bundesregierung Schritte zu ihrer Verbesserung unternehmen?
Nach Auffassung des BMG ist bei der Frage, ob Regelungen zur Datenerhebung
und Datenübermittlung eingeführt werden sollen, immer abzuwägen zwischen
der durch die Datenerhebung und -übermittlung bewirkten höheren Transparenz
und dem hierdurch entstehenden bürokratischen Aufwand für die Beteiligten.
Soweit die Erhebung zusätzlicher Daten für die Verbesserung von Qualität und
KH u. andere Ärzte 2009 2010 2011 2012
Schleswig-Holstein 248.446 236.773 251.095 250.741
Hamburg 202.837 252.987 277.052 252.584
Bremen
Niedersachsen 777.393 771.814 816.329 816.333
Westfalen-Lippe 1.060.940 1.035.635 1.028.689 1.027.629
Nordrhein 1.232.599 1.194.283 1.250.422 1.266.180
Hessen 566.773 573.113 621.377 642.625
Rheinland-Pfalz 404.947 389.155 335.026 355.899
Baden-Württemberg 982.288 945.828 997.495 1.026.865
Bayern 634.867 1.002.174 1.082.352 1.127.575
Berlin 630.327 601.760 599.063 640.963
Saarland 115.598 115.264 122.773 118.669
Mecklenburg-Vorp. 160.302 164.428 169.581 165.684
Brandenburg 303.830 287.581 297.905 296.669
Sachsen-Anhalt 269.293 262.437 274.692 275.247
Thüringen 189.519 184.207 190.807 194.852
Sachsen 585.287 557.343 576.940 585.209
Bund 8.365.246 8.574.782 8.891.598 9.043.724
KH u. andere Ärzte 2009 2010 2011 2012
Schleswig-Holstein 7.105.593 6.873.995 7.208.873 7.196.535
Hamburg 5.539.008 7.538.031 8.429.473 7.899.698
Bremen
Niedersachsen 23.956.017 24.299.489 25.615.473 25.859.161
Westfalen-Lippe 27.701.529 27.320.149 27.066.436 27.482.752
Nordrhein 31.982.621 31.721.887 33.202.229 34.070.176
Hessen 15.719.202 16.286.435 17.889.554 19.048.471
Rheinland-Pfalz 13.222.785 13.018.978 10.817.469 11.493.627
Baden-Württemberg 32.420.039 32.116.133 33.308.716 34.992.643
Bayern 20.712.480 31.961.953 34.592.817 36.692.620
Berlin 19.680.212 19.550.452 19.610.629 21.411.255
Saarland 3.091.342 2.997.298 3.173.854 3.159.122
Mecklenburg-Vorp. 4.322.252 4.567.124 4.672.482 4.654.729
Brandenburg 9.169.836 9.107.214 9.107.500 9.051.039
Sachsen-Anhalt 7.510.532 7.527.852 7.881.879 7.937.373
Thüringen 6.684.452 6.757.765 6.824.259 7.046.867
Sachsen 18.982.616 18.443.629 18.443.598 18.833.475
Bund 247.800.516 260.088.384 267.845.241 276.829.543
Wirtschaftlichkeit der Versorgung erforderlich ist, wird das BMG dem
Gesetzgeber entsprechende Regelungen vorschlagen. Handlungsbedarf zur
Weiterentwicklung von Schritten zur Verbesserung der Darstellungen der ambulanten
Krankenhausleistungen im Kontenrahmen sieht das BMG derzeit nicht.
Auf folgende Einzelfragen ist besonders hinzuweisen:
Zur Bewertung der ASV liegen der Bundesregierung noch keine
abschließenden Ergebnisse vor, denn der erstmalige Berichtszeitraum der gemäß § 116b
Absatz 9 SGB V gesetzlich vorgesehenen Evaluation u. a. der Auswirkungen
auf die Patientenversorgung läuft derzeit noch (bis zum 31. März 2017, vgl.
auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur ambulanten spezialärztlichen Versorgung auf
Bundestagsdrucksache 18/7530).
Die o. g. Daten zu den strukturierten Behandlungsprogrammen zeigen, dass sich
die auf eine Verbesserung des Behandlungsablaufs und der Qualität der
medizinischen Versorgung chronisch Kranker gerichteten Programme in der
Versorgung etabliert und bewährt haben. Sie werden kontinuierlich weiterentwickelt.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) wurde dem G-BA die
Aufgabe übertragen, die Anforderungen an die Ausgestaltung der strukturierten
Behandlungsprogramme in seinen Richtlinien zu regeln, und mit dem GKV-
Versorgungsstärkungsgesetz wurde er zudem beauftragt, insbesondere auch für die
Behandlung von Rückenleiden und Depressionen jeweils entsprechende
Richtlinien zu erlassen.
7. Für welche der 18 ambulanten Krankenhausleistungen, für die es bislang
keine Qualitätssicherung gibt, plant die Bundesregierung derzeit
Maßnahmen zur Einführung einer solchen?
Dem BMG ist die Zahl von 18 ambulanten Krankenhausleistungen nicht bekannt.
Die Antwort bezieht sich daher auf die in der Antwort zu Frage 4 aufgeführten
ambulanten Krankenhausleistungen.
Soweit die ambulante Leistungserbringung im Krankenhaus in die
vertragsärztliche Versorgung einbezogen ist, gelten die hierfür maßgeblichen Regelungen zur
Qualitätssicherung. Gleiches gilt für die Qualitätsanforderungen zur
Durchführung der Verträge zur besonderen Versorgung (§ 140a Absatz 2 Satz 5 SGB V).
Im Übrigen sind Regelungen zur Qualitätssicherung entweder vom G-BA zu
beschließen (§ 116b Absatz 4 Satz 4, § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB V)
oder die Qualitätssicherung ist Aufgabe der Krankenkassen (§ 115b Absatz 2
Satz 5 SGB V). Bedarf für die Einführung weiterer Maßnahmen zur
Qualitätssicherung ambulanter Krankenhausleistungen besteht daher nicht.
8. Bis wann wird die Bundesregierung Eckpunkte für ein übergeordnetes
Konzept zur Gestaltung ambulanter Krankenhausleistungen erarbeiten
hinsichtlich einer einheitlichen Bedarfsplanung ambulanter Leistungen, definierter
Innovationsregeln, einheitlicher Vergütung identischer Leistungen und der
Qualitätssicherung?
9. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus den Feststellungen des
„Krankenhaus-Reports 2016“ zu den Problemen bei den ambulanten
Krankenhausleistungen?
Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das BMG wird dem Gesetzgeber auch in Zukunft Regelungen zur
kontinuierlichen Weiterentwicklung der sektorenübergreifenden Versorgung mit dem Ziel
der Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der gesundheitlichen
Versorgung vorschlagen. Dabei wird es auch die Feststellungen des Krankenhaus-
Reports 2016 als Hintergrundinformationen berücksichtigen. Aus Sicht des BMG
ist auch zu prüfen, ob und inwieweit identische ambulante ärztliche Leistungen
in unterschiedlichen Rechtsformen in Höhe und Systematik aufgrund der
vorgesehenen unterschiedlichen Verträge divergierend vergütet werden, welche
Auswirkungen damit verbunden sein können und inwiefern sich daraus ein
Handlungsbedarf ergibt.
Soweit in der Frage 8 ein übergeordnetes Konzept für definierte
Innovationsregeln angesprochen ist, wird darauf hingewiesen, dass für die Einführung von
innovativen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bereits differenzierte
gesetzliche Rahmenbedingungen bestehen (mit den §§ 135, 137c und 137e SGB V),
die zuletzt durch das mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz eingeführte
Bewertungsverfahren nach § 137h SGB V folgerichtig weiterentwickelt wurden.
10. Wie ist der Kenntnisstand der Bundesregierung zum Umfang ambulant-
sensitiver Krankenhausfälle (Krankenhausfälle, die durch effektive und
zeitnahe ambulante Behandlung potenziell reduziert werden können) in
Deutschland, und welche Maßnahmen sind nach wissenschaftlichem
Kenntnisstand geeignet, diesen Umfang in Deutschland zu reduzieren?
Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus diesen Erkenntnissen
für die Integration der ambulanten mit der stationären Versorgung?
Die Ergebnisse der Evaluierung von Maßnahmen des GKV-
Versorgungsstrukturgesetzes gemäß § 221b Absatz 2 SGB V – alt – basieren unter anderem auf dem
vom BMG beim IGES-Institut GmbH in Auftrag gegebenen
Forschungsvorhaben (
www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/dateien/Publikationen/
Forschungsberichte/2014/2014_3/140808_Forschungsbericht-IGES-Institut-
Versorgung-Aerzte.pdf). Das Vorhaben beinhaltet in Kapitel 2 eine Analyse auf
Basis des Konzepts der „Ambulant-sensitiven Krankenhausfälle“ (ASK). Dabei
handelt es sich um Krankenhauseinweisungen, die aufgrund entsprechender
Diagnosen und Rahmenbedingungen als vermeidbar gelten, wenn eine optimierte
vertragsärztliche Versorgung vorhanden ist. Die diesbezüglichen Analysen
belegen einen signifikanten Zusammenhang zwischen einer erhöhten Anzahl
vermeidbarer Krankenhauseinweisungen bei ASK-Fällen und niedriger
Facharztdichte. Aufgrund dessen geht das BMG davon aus, dass bei Optimierung der
vertragsärztlichen Versorgung Effizienzpotenziale an der Schnittstelle zum
Krankenhausbereich realisierbar sind.
Dies wird bestätigt durch die Ergebnisse einer im Krankenhausreport 2016
wiedergegebenen Studie, wonach die Studienteilnehmer insbesondere eine
Verbesserung der intra- und intersektoralen kontinuierlichen Versorgung für geeignet
hielten, ambulant-sensitive Krankenhausfälle zu vermeiden (Sundmacher/Schüttig:
„Krankenhausaufenthalte infolge ambulant-sensitiver Diagnosen in
Deutschland“, Krankenhaus-Report 2016, Stuttgart 2016).
III. Sektorenübergreifende Bedarfsplanung
11. Inwiefern hält die Bundesregierung eine sektorenübergreifende
Bedarfsplanung grundsätzlich für wünschenswert?
Das BMG hält eine stärker sektorenübergreifende Sichtweise bei der
Bedarfsplanung grundsätzlich für wünschenswert, da sie zur Verbesserung von Qualität und
Wirtschaftlichkeit der gesundheitlichen Versorgung beitragen kann. Mit dem
GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurden daher die sektorenübergreifenden
Verantwortlichkeiten im Rahmen der ambulanten Bedarfsplanung bereits deutlich
gestärkt. So haben die Länder ein Mitberatungsrecht bei der Bedarfsplanungs-
Richtlinie des G-BA erhalten. Die Mitberatung umfasst auch das Recht,
Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen, und das Recht zur
Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Ein Mitberatungsrecht besteht auch in den
Landesausschüssen sowie den erweiterten Landesausschüssen, in denen die für
die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden beratend
mitwirken. Schließlich kann nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen für
den Bereich eines Landes ein gemeinsames Gremium gebildet werden, das aus
Vertretern des Landes, der Kassenärztlichen Vereinigung, der Landesverbände
der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen und der
Landeskrankenhausgesellschaft sowie weiterer Beteiligter besteht und Empfehlungen zu
sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben kann.
12. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung zur Verknüpfung von
Daten der Krankenhausplanung mit den Daten der ambulanten Bedarfsplanung?
Im Bereich der stationären Versorgung ist die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes auf die Regelung der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und die
Regelung der Krankenhauspflegesätze beschränkt (Artikel 74 Absatz 1
Nummer 19a des Grundgesetzes). Damit sind bundesgesetzliche Regelungen zur
Krankenhausplanung grundsätzlich ausgeschlossen, sofern diese Regelungen
nicht notwendig sind für Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der
Krankenhäuser oder als Bestandteil des Pflegesatzrechts.
13. Inwiefern hielte es die Bundesregierung für bundesrechtlich zulässig, wenn
der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), wie von dessen unparteiischem
Vorsitzenden Prof. Josef Hecken befürwortet, Krankenhäuser zu klassischen
EBM-Konditionen (EBM – einheitlicher Bewertungsmaßstab) formal in
die ambulante Bedarfsplanung integrieren würde (vgl. ÄrzteZeitung,
1. Dezember 2015) werden?
Das BMG führt die Rechtsaufsicht über den G-BA. In diesem Rahmen prüft es
die Rechtmäßigkeit der Richtlinien und Beschlüsse des G-BA. Das BMG sieht
vor diesem Hintergrund keinen Anlass, die im angeführten Zeitungsartikel
wiedergegebene Äußerung des unparteiischen Vorsitzenden des G-BA zu bewerten.
14. Wären gegebenenfalls gesetzgeberische Maßnahmen notwendig, um
Schritte hin zu einer sektorenübergreifenden Bedarfsplanung zu gehen?
Falls ja welche?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. Zur Beteiligung der Länder an der
ambulanten Bedarfsplanung im SGB V wird auf die Antwort zu Frage 11
verwiesen.
15. Welchen Handlungsbedarf zur Erreichung einer sektorenübergreifenden
Bedarfsplanung sieht die Bundesregierung angesichts der Einschätzung von
Prof. Josef Hecken, der zufolge die doppelte Facharztschiene in
strukturschwachen Gebieten nicht mehr aufrechtzuerhalten sei, weil „keine Ärzte
mehr […] in die ambulante Versorgung mehr [zu] bekommen“ sind (Ärzte-
Zeitung, 1. Dezember 2015)?
16. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag der Aufhebung der
doppelten Facharztschiene?
Sollte diese ggf. nur für strukturschwache Gebiete gelten?
Wenn ja, warum?
Die Fragen 15 und 16 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Um die ambulante ärztliche Versorgung auch in Gebieten, in denen sich nicht
ausreichend Ärztinnen und Ärzte für eine Niederlassung interessieren, weiterhin
sicherzustellen, wurden mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz die
Möglichkeiten der Krankenhäuser zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung
verbessert. Hat ein Landesausschuss festgestellt, dass in einem Planungsbereich eine
ärztliche Unterversorgung oder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf
besteht, bietet § 116a SGB V nicht mehr nur die Möglichkeit, zugelassene
Krankenhäuser auf deren Antrag zur Teilnahme an der ambulanten ärztlichen Versorgung
zu ermächtigen, sondern verpflichtet die Zulassungsausschüsse, eine
Ermächtigung auszusprechen. Der Versorgungsbeitrag der durch Ermächtigung an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte ist entsprechend
der Vorgaben der Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA im Rahmen der
Bedarfsplanung für die vertragsärztliche Versorgung bei der Berechnung des
Versorgungsgrades zu berücksichtigen.
17. Welche Informationen liegen der Bundesregierung vor, inwieweit die
Länder einer stärker sektorenübergreifenden Bedarfsplanung positiv
gegenüberstehen, und welche Schritte sind in dieser Hinsicht nach Kenntnis der
Bundesregierung in den letzten beiden Jahren in den einzelnen Ländern
vollzogen worden?
Dem BMG liegen keine flächendeckenden Informationen zur Haltung der Länder
gegenüber einer stärker sektorenübergreifenden Bedarfsplanung und zu der Frage
vor, welche Schritte in dieser Hinsicht einzelne Länder in den letzten Jahren
vollzogen haben.
18. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über den Zusammenhang
zwischen ambulantem und stationärem Behandlungsbedarf vor?
Nach Auffassung des BMG stellen der ambulante und der stationäre
Behandlungsbedarf keine unveränderlichen Größen dar. Die Frage, welche
Krankheitsbilder stationär behandelt werden müssen und welche ambulant behandelt werden
können, wird wesentlich vom medizinischen Fortschritt beeinflusst (sogenannte
Ambulantisierung der Medizin). Dieser Umstand ist bei der Bedarfsplanung zu
berücksichtigen.
19. Welche Möglichkeiten der Weiterentwicklung des gemeinsamen
Landesgremiums nach § 90a SGB V zum Zweck sektorenübergreifender
Bedarfsplanung sieht die Bundesregierung?
§ 90a Absatz 1 SGB V sieht vor, dass nach Maßgabe landesrechtlicher
Bestimmungen für den Bereich eines Landes ein gemeinsames Gremium gebildet
werden kann, das aus Vertretern des Landes, der Kassenärztlichen Vereinigung, der
Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen und der
Landeskrankenhausgesellschaft sowie weiterer Beteiligter besteht. Das gemeinsame
Landesgremium kann Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen
abgeben. Mit dem Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung
(Krankenhausstrukturgesetz) wurde ergänzend klargestellt, dass sich solche
Empfehlungen auch auf Maßnahmen im Zusammenhang mit einer
sektorenübergreifenden Notfallversorgung beziehen können. Bevor über die Notwendigkeit
weiterer Änderungen entschieden werden kann, ist zunächst abzuwarten, in welchem
Umfang von der Einrichtung des Gremiums Gebrauch gemacht wird und wie sich
die Arbeit des gemeinsamen Landesgremiums auf die Versorgungslandschaft
auswirkt.
20. Wann wird die Bundesregierung in den gemeinsamen Landesgremien nach
§ 90a SGB V auch Patientenvertretungen gesetzlich als Pflichtmitglieder
aufnehmen?
Die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und
Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen
maßgeblichen Organisationen haben ein Mitberatungsrecht im gemeinsamen
Landesgremium nach § 90a SGB V sowie das Recht zur Anwesenheit bei der
Beschlussfassung (§ 140f Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 SGB V). Eine darüber
hinausgehende Regelung zur Beteiligung der nach § 140f SGB V maßgeblichen
Organisationen im gemeinsamen Landesgremium ist derzeit nicht beabsichtigt.
21. Welche Erfahrungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur bzw.
aus der Arbeit mit Regionalbudgets?
Welche Schritte wurden von der Bundesregierung bislang zur (ggf. weiteren)
Erprobung von Regionalbudgets gegangen, bzw. welche Schritte sind dazu
in Planung (s. Antrag der Fraktion DIE LINKE. „Wohnortnahe
Gesundheitsversorgung durch bedarfsorientierte Planung sichern“,
Bundestagsdrucksache 18/4187, S. 4)?
Eine sektorenübergreifende Leistungserbringung mit entsprechender
Vergütungsform wird mit dem geltenden Recht in Modellvorhaben zur
Weiterentwicklung der Versorgung gemäß §§ 63 ff. SGB V sowie in Verträgen zu besonderen
Versorgungsformen gemäß § 140a SGB V ermöglicht. Gemäß dem durch das
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz novellierten § 140a Absatz 1 Satz 2 SGB V
können Verträge der Krankenkassen über eine besondere Versorgung der
Versicherten wie bisher eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende
Versorgung vorsehen. Derzeit werden zudem auf der Grundlage des § 64b SGB V
(Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen) rund 15 verschiedene
Modellvorhaben in acht Bundesländern u. a. zu sog. regionalen
Psychiatriebudgets nach einem standardisierten Verfahren evaluiert und dabei mit der
Regelversorgung verglichen. Aufbauend auf den Ergebnissen der wissenschaftlichen
Auswertung der Modellvorhaben gemäß § 65 SGB V beziehungsweise auf Grundlage
der gemäß § 140a Absatz 2 Satz 4 SGB V nachzuweisenden Wirtschaftlichkeit
der Verträge zur besonderen Versorgung kann bedarfsgerecht eine
Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen geprüft werden.
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ISSN 0722-8333]