[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
28. Juni 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8981
18. Wahlperiode 29.06.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn,
Dr. Valerie Wilms, Beate Müller-Gemmeke, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8798 –
Umsetzung des UN-Nachhaltigkeitsziels 1 – Armut in allen Formen und überall
beenden – auch in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im September 2015 verabschiedete die UN-Generalversammlung mit der
Agenda 2030 ihre Post-2015-Entwicklungsagenda, welche insgesamt 17 Ziele
für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDGs) mit
insgesamt 169 Unterzielen umfasst. Gemeinsam sollen die weltweiten
Herausforderungen einer nachhaltigen Entwicklung im Zusammenspiel von Sozialem,
Ökonomie und Ökologie in Angriff genommen werden. Diese SDGs gelten,
anders als die Millennium Development Goals (MDGs) für alle Länder
gleichermaßen und stellen aufgrund ihres umfassenden Charakters auch für
Industriestaaten eine große Herausforderung dar. Der zeitliche Horizont für die
Umsetzung in den einzelnen Ländern erstreckt sich auf die nächsten 15 Jahre. In
Deutschland werden die SDGs in der Fortschreibung der nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie (NHS) verankert. Aus sozialpolitischer Perspektive sind
insbesondere das Ziel 1 „Armut in allen Formen und überall beenden“ und die damit
verbundenen Unterziele von besonderer Bedeutung. Die UN-
Menschenrechtsgremien – konkret der UN-Ausschuss über wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte (UN-Sozialpaktausschuss) – CESCR hat explizite Empfehlungen
für Deutschland in Bezug auf das Ziel 1 abgegeben.
Die Umsetzung des SDG-Ziels 1 „Armut in allen Formen und überall beenden“
ist folglich von besonderem sozialpolitischem Interesse. Außerdem einzelne
Unterziele von Ziel 10, „Ungleichheit“, und Ziel 11, „Nachhaltige Städte und
Gemeinden, die einen sozialpolitischen Bezug“ haben. Nun liegt der erste
Entwurf der aktualisierten Nachhaltigkeitsstrategie für Deutschland vor. Die darin
aufgeführten Punkte, insbesondere im Hinblick auf das Ziel 1 und die damit
verbundenen Unterziele, haben hier nach Auffassung der Fragesteller bisher nur
einen allgemeineren Charakter.
1. Mit welchen konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung für
Deutschland das Ziel 1.2 erreichen, „bis 2030 den Anteil der Männer, Frauen und
Kinder jeden Alters, die in Armut in all ihren Dimensionen nach der
jeweiligen nationalen Definition leben, mindestens um die Hälfte [zu] senken“?
Wie der Entwurf des Fortschrittsberichts der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
(2016) ausführt, nimmt der Umsetzungsprozess der Agenda 2030 gerade erst
seinen Anfang: „Ein erster Schritt in Richtung einer stärkeren und thematisch
breiteren Steuerung erfolgt mit der vorliegenden Neuauflage der Strategie. Nicht alle
SDG-Unterziele können jedoch in das Managementkonzept der neu aufgelegten
Nachhaltigkeitsstrategie übernommen werden (Kapitel C). Voraussetzung für
eine umfassende, kohärente Umsetzung der SDGs ist ein kontinuierlicher
Überblick über Maßnahmen in allen Politikfeldern und durch alle Akteure, die
Beiträge zur Umsetzung leisten müssen. Schritte hierzu werden geprüft.“ (vgl.
Kapitel B.II.8).
Die vonseiten der Bundesregierung verfolgten Ansätze zur Erreichung des
Ziels 1.2 werden im Entwurf des Fortschrittsberichts (Kapitel C.III.1) skizziert
und nun sukzessive weiterentwickelt.
2. Welche Indikatoren und welche nationale Definition legt die
Bundesregierung diesem Ziel zu Grunde, und wie viele Menschen leben zurzeit nach
dieser Definition in Deutschland in Armut?
Die Messbarkeit der globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung, ihre
Überprüfung und die Vergleichbarkeit ihrer Umsetzung soll durch internationale
Indikatoren sichergestellt werden. Die „Inter-Agency Expert Group on SDG Indicators“
(IAEG-SDGs) erarbeitete auf Ebene der Vereinten Nationen ein erstes
Indikatiorenset mit rund 230 Indikatoren als Startpunkt für die Umsetzung der 17 Ziele
und 169 Unterziele.
Für Unterziel 1.2, das die Halbierung von Armut in allen Dimensionen nach der
jeweiligen nationalen Definition anstrebt, gibt es zwei Teilindikatoren. Zum
einen soll dieses Ziel anhand des Anteils der Bevölkerung, der unter der jeweiligen
nationalen Armutsgrenze lebt, nach Geschlecht und Alter gemessen werden. Zum
anderen soll der Anteil der Männer, Frauen und Kinder jeden Alters, die in Armut
in all ihren Dimensionen nach der jeweiligen nationalen Definition leben, erfasst
werden.
Derzeit hat die Bundesregierung noch keine nationale Definition zu diesem
UN-Ziel für nachhaltige Entwicklung festgelegt. Entsprechend können zum
gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussagen zu den zu Grunde liegenden nationalen
Indikatoren und der Anzahl der betroffenen Menschen getroffen werden.
3. Wie wird entschieden, für welche Bevölkerungsgruppen die Daten zur
Messung der NHS aufgeschlüsselt werden, wie es die Agenda 2030 verlangt?
Die Messung des Erreichungsgrads aller Nachhaltigkeitspostulate der deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie soll anhand eines in der Bundesregierung noch zu
konkretisierenden Indikatorensatzes erfolgen. Die Nachhaltigkeitspostulate werden
durch jeweils einen oder mehrere Indikatoren repräsentiert, wobei die Anzahl der
Indikatoren überschaubar bleiben soll. Bislang waren den 21
Nachhaltigkeitspostulaten 38 Indikatoren zugeordnet, im aktuellen Entwurf werden entlang der
17 Sustainable Development Goals und den Nachhaltigkeitspostulaten ca. 60
Indikatoren zugeordnet. Die Indikatoren werden u. a. unter den Gesichtspunkten
ausgewählt, dass sie sich inhaltlich zur Repräsentation des SDGs und
Nachhaltigkeitspostulats eignen, dass ausreichend lange und dichte Datenreihen
existieren, die möglichst alle zwei Jahre neue Daten berichten, dass sie international
vergleichbar oder identisch zur Verfügung stehen, statistischen
Qualitätsansprüchen genügen und sich politische Ziele (den angestrebten Targets der 2030-
Agenda entsprechend) für den jeweiligen Indikator herleiten und bestimmen
lassen. Die Aufschlüsselung u. a. nach Bevölkerungsgruppen bestimmt sich daher
ebenfalls zum einen durch Thematik und die politische Zielsetzung, zum anderen
durch statistische Optionen und Anforderungen. Vorbereitet werden die
Abstimmungen im interministeriellen Arbeitskreis (IMA) Nachhaltigkeitsindikatoren, in
dem alle Ressorts und das Statistische Bundesamt beratend vertreten sind, der
seine Vorschläge der UAL-AG Nachhaltige Entwicklung vorlegt. Dort ist das
Statistische Bundesamt ebenfalls beratend eingebunden. Die UAL-AG bereitet
dann Beschlüsse des Staatssekretärsausschusses Nachhaltige Entwicklung vor.
4. Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung innerhalb Deutschlands
das Ziel 1.4 erreichen, „dass alle Männer und Frauen, insbesondere die
Armen und Schwachen Zugang zu Grundeigentum und Verfügungsgewalt über
Grund und Boden und sonstigen Vermögensformen, Erbschaften haben“?
Hier ist zu differenzieren zwischen dem rechtlichen und dem ökonomischen
Zugang. Aus Sicht der Bundesregierung stellt das Ziel 1.4 auf den rechtlichen
Zugang ab, der in Deutschland für jede Person gewährleistet ist (vgl. Artikel 2
Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes). Innerhalb Deutschlands besteht
zur Erreichung des Unterziels 1.4 deshalb kein Handlungsbedarf.
5. Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung innerhalb Deutschlands
das Ziel 10.1 erreichen, „bis 2030 nach und nach ein über dem nationalen
Durchschnitt liegendes Einkommenswachstum der ärmsten 40 Prozent der
Bevölkerung [zu] erreichen und aufrecht[zu]erhalten“?
Zur Beantwortung der Frage wird auf Kapitel C.III.10 des Entwurfs des
Fortschrittsberichts der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2016 sowie auf die
einleitenden Erläuterungen in der Antwort zu Frage 1 verwiesen.
6. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren
das jährliche durchschnittliche Einkommenswachstum in Deutschland, und
wie hoch war das jährliche Einkommenswachstum der ärmsten 40 Prozent
der Bevölkerung?
Das durchschnittliche nominale Einkommenswachstum und das nominale
Einkommenswachstum der untersten 40 Prozent der Einkommensverteilung seit
2007 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Es liegen hierzu
ausschließlich Werte auf Basis der Erhebung Leben in Europa (EU-SILC) vor. Für
den Zeitraum vor dem Jahr 2007 sind diese nur eingeschränkt vergleichbar (siehe
Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 27. November 2009) und
werden nicht ausgewiesen. Die neuesten abrufbaren Daten wurden mit EU-SILC
2014 erhoben und beziehen sich auf die Einkommenssituation im Jahr 2013.
Tabelle: Entwicklung des äquivalenzgewichten Nettoeinkommens
7. Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung das Ziel 11.1 erreichen,
„bis 2030 den Zugang zu angemessenem, sicherem und bezahlbarem
Wohnraum für alle sicher[zu]stellen“?
Zur Ankurbelung des Wohnungsbaus, insbesondere im bezahlbaren Segment, hat
die Bundesregierung das Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen ins Leben
gerufen und die Wohnungsbau-Offensive beschlossen. Auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
„Wohnen und Leben in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 18/8570 wird
verwiesen.
8. Wie viele Menschen haben nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland zurzeit keinen Zugang zu angemessenem und bezahlbarem Wohnraum,
und wie viele sind von Wohnungslosigkeit betroffen?
Nach den Schätzungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V.
waren im Jahr 2014 ca. 335 000 Personen von Wohnungslosigkeit betroffen.
Soweit Personen wegen eines nicht vorhandenen oder nicht ausreichenden
Einkommens nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft Wohnkosten zu tragen, wird die
Bezahlbarkeit angemessenen Wohnraums im Rahmen der Grundsicherung und
des Wohngeldes durch die öffentliche Hand sichergestellt. Inwieweit über diese
Bevölkerungsgruppen hinaus Angemessenheit und Bezahlbarkeit verfügbarer
Wohnungen als nicht ausreichend eingeschätzt wird, kann quantitativ nicht
angegeben werden, weil es hierfür keine allgemein gültigen Beurteilungskriterien und
keine statistische Erfassung gibt.
9. Welche Schlussfolgerungen für ihre Politik zieht die Bundesregierung aus
den expliziten Vorschlägen des UN-Ausschusses über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte für Deutschland in Bezug auf
a) die im Pakt verankerten Rechte der einkommensschwachen
Bevölkerungsschichten und der benachteiligten und der am Rande der
Gesellschaft stehenden Bevölkerungsgruppen (UN-Sozialpaktausschuss, 2011,
E/C.12/DEU/CO/5, Nummer 21),
In Deutschland sind die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) so
ausgestaltet, dass sie den gesamten existenznotwendigen Bedarf decken. Der
Regelbedarf sichert zusammen mit den Leistungen für Unterkunft und Heizung
sowie ggf. den Mehrbedarfen, ausgewählten einmaligen Leistungen und den
Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche den Lebensunterhalt
für ein Leben in Würde. Zudem überprüft die Bundesregierung noch in diesem
Jahr das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der existenzsichernden
Lebensunterhaltsleistungen im Rahmen einer – gesetzlich vorgeschriebenen –
Neuermittlung auf Basis aktueller statistischer Daten erneut und wird auf Basis dieser
Neuberechnungen dem Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf vorlegen, der die
Höhe der existenzsichernden Leistungen ab dem Jahr 2017 neu festlegt.
Einkommensjahr 2008 2009 2010 2011 2012 2013 ∆2013-2007
Durchschnitt 0,6% 1,2% 0,4% 2,2% 2,0% 0,3% 1,1%
untere 40%* 2,0% 1,2% 0,7% 2,7% -0,1% 1,5% 1,3%
* ausgewiesen werden die Werte für die obere Dezilsgrenze des vierten Einkommensdezils
Quelle: Eurostat; Datenbasis: EU-SILC
b) die Empfehlung, über den Umfang und die Ursachen von
Wohnungslosigkeit Bericht zu erstatten und konkrete Maßnahmen zu deren
Bekämpfung zu treffen, sowie in diesem Zusammenhang Angaben über
Wohnungslosigkeit (nach Jahr, Geschlecht und Bundesland aufgeschlüsselte
Daten) zu machen (UN-Sozialpaktausschuss, 2011, E/C.12/DEU/CO/5,
Nummer 25),
Über den Umfang und die Ursachen von Wohnungslosigkeit wird regelmäßig im
Rahmen der Armuts- und Reichtumsberichterstattung der Bundesregierung
berichtet. Allerdings existiert in Deutschland keine bundesweite Statistik, aus
welcher der Umfang von Wohnungslosigkeit hervorgeht. Die Bundesregierung
verwendet hierfür die Daten der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe
e. V., die auf Schätzungen beruhen, und prüft momentan Schritte zur
Verbesserung der Datenlage.
Maßnahmen zur Bekämpfung von Wohnungsnotlagen werden bereits ergriffen.
So ist insbesondere das Wohngeld ein flächendeckendes Instrument, das
verhindert, dass Menschen obdachlos werden. Davon unabhängig sind die Gründe für
Obdachlosigkeit vielfältig und bedürfen regional spezifischer passgenauer
Maßnahmen, die in der Verantwortung der Länder und Kommunen stehen, die für die
Betreuung und Unterbringung von Wohnungs- und Obdachlosen sowie für die
soziale Wohnraumförderung zuständig sind.
Auf Bundesebene fördert die Bundesregierung im Rahmen der Jugendhilfe
gemäß § 83 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) seit Januar
2015 vier Modellprojekte speziell für Straßenkinder und -jugendliche. Dies
geschieht über den Innovationsfonds „Eigenständige Jugendpolitik des Kinder- und
Jugendplans des Bundes“. Hierzu gehört auch der fachliche Austausch mit den
Trägern der Projekte sowie mit jungen Menschen, die auf der Straße leben oder
gelebt haben. Ziel ist unter anderem, mehr Erkenntnisse über diese Zielgruppe
und ihren Unterstützungsbedarf zu gewinnen. Die Projekte werden vom
Deutschen Jugendinstitut (DJI) evaluiert. Das DJI hat ergänzend Ende 2015 ein
eigenes Forschungsprojekt gestartet, um die Zahl der Straßenkinder und -
jugendlichen zu ermitteln. Die Dunkelfeldforschung umfasst sowohl eine quantitative
Befragung von Straßenjugendlichen als auch eine Fachkräftebefragung. Mit ersten
Zahlen ist voraussichtlich im Herbst 2016 zu rechnen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
c) die Empfehlung zur fortlaufenden Überprüfung der Kinderarmut mit
besonderem Blick auf die Auswirkungen der diversen sozialen
Sicherungssysteme (Sozialpaktausschuss, 2011, E/C.12/DEU/CO/5, Nummer 21),
Die Armutsrisikoschwelle ist eine von der Existenzsicherung unabhängige
Kennziffer für die Einkommensverteilung. Grundlage für die Ermittlung der
Armutsrisikoquote ist das Konzept der relativen Einkommensarmut, bei dem es sich um
eine statistische Definition auf der Grundlage von zahlreichen normativen
Entscheidungen handelt. Sie liefert keine Information über individuelle Bedürftigkeit
im Sinne von existenzieller Not, sondern ist lediglich ein Indikator, der auf ein
mögliches Armutsrisiko hinweist. Eine fortlaufende Überprüfung der
Kinderarmut wird im Rahmen der Armuts- und Reichtumsberichterstattung der
Bundesregierung gewährleistet.
Demgegenüber werden zur Sicherung des Existenzminimums auf Basis
statistisch erhobener Konsumausgaben von Paaren mit einem Kind im
Niedrigeinkommensbereich mittels Verteilungsschlüsseln die Regelbedarfe für Kinder und
Jugendliche eigenständig ermittelt. Beim Regelbedarf handelt es sich um den Teil
des Existenzminimums, der insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege,
Hausrat, Haushaltsenergie – ohne Heizung und Warmwasser – sowie persönliche
Bedürfnisse des täglichen Lebens umfasst. Mit der Differenzierung der
auszuwertenden Daten in drei Altersgruppen wird dem sich mit dem Kindesalter
wandelnden Bedarf Rechnung getragen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss
vom 23. Juli 2014 bestätigt, dass diese Berechnungsmethode grundsätzlich
geeignet ist, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums
notwendigen Leistungen bedarfsgerecht zu ermitteln. Die Höhe der Regelbedarfe wird
in Jahren, für die keine statistisch basierte Neuermittlung auf der Grundlage von
Konsumausgaben erfolgt, jährlich fortgeschrieben. Neben den Regelbedarfen
werden bei Kindern, Jugendlichen und junge Erwachsenen seit dem Jahr 2011
deren spezifische Bildungs- und Teilhabebedarfe berücksichtigt. Insgesamt
gewährleisten die zu berücksichtigenden Bedarfe (neben Regelbedarf und den
spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfen auch Kosten der Unterkunft und
Heizung sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe und Sonderbedarfe), dass das sozio-
kulturelle Existenzminimum auch der Kinder gedeckt ist.
d) die Aufforderung, im Einklang mit internationalen Normen dafür zu
sorgen, dass Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Bezug auf den Zugang
zu beitragsunabhängigen sozialen Sicherungssystemen, zur
Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt Gleichbehandlung genießen, sowie die
Aufforderung, dafür zu sorgen, dass nationale Vorschriften betreffend
Wohnbedingungen, insbesondere betreffend Überbelegung, auf
Aufnahmezentren Anwendung finden (UN-Sozialpaktausschuss, 2011, E/C.12/
DEU/CO/5, Nummer 13),
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union tragen Sorge dafür, dass der
Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen
Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält. Dies geschieht, sofern die zuständige
Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat und die
Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann (Artikel 15 Absatz 1
der Richtlinie –RL– 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013). Diese Regelung hat Deutschland in nationales Recht
umgesetzt. Asylbewerbern kann grundsätzlich von der Ausländerbehörde nach drei
Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet mit Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit (BA) die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden.
Im Übrigen hat die Bundesregierung von der nach Artikel 15 Absatz 2 der
Richtlinie 2013/33/EU bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß der die
Mitgliedstaaten aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik Bürgern der Union,
Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und rechtmäßig aufhaltenden Drittstaatsangehörigen Vorrang einräumen
können. Die Bundesagentur für Arbeit prüft vor einer Zustimmung grundsätzlich,
ob für die von einem Asylsuchenden beabsichtigte Beschäftigung bevorrechtigte
Arbeitnehmer zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung). Die Vorrangprüfung
entfällt nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland sowie bei bestimmten
Beschäftigungen (bei hochqualifizierten Beschäftigungen, Berufsausbildungen,
Fachkräften in Engpassberufen und bestimmten Praktika), soweit ein
Arbeitsmarktzugang besteht.
Die Bundesregierung hat die Vorgaben aus dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 umgesetzt und eine verfassungskonforme
Neuregelung der Geldleistungen für Asylsuchende geschaffen. Mit dieser Neuregelung
wurden die Leistungssätze der Grundleistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) mit Wirkung zum 1. März 2015 transparent, sach- und
bedarfsgerecht festgesetzt und sind zukünftig regelmäßig fortzuschreiben.
Zugleich wurde ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe für alle
Kinder und Jugendliche im AsylbLG eingeführt. Weiterhin hat die Bundesregierung
mit Wirkung zum 1. März 2015 das Sachleistungsprinzip im AsylbLG zu
Gunsten von Geldleistungen eingeschränkt. Außerhalb von
Erstaufnahmeeinrichtungen gilt seither grundsätzlich ein Vorrang der Geldleistungen.
Mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren wurden die
Geldleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nach dem AsylbLG im
Wege einer wertenden Betrachtung neu festgesetzt; die Höhe dieser Leistungen
wurde dabei mit Wirkung zum 17. März 2016 – unter Beachtung der
verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Sicherung des Existenzminimums – gegenüber den
bis dahin geltenden Leistungssätzen durch eine Nichtberücksichtigung von
einzelnen Verbrauchsausgaben in angemessenem Umfang abgesenkt.
Soweit die durch die genannten Bundesgesetze neu festgesetzten
Grundleistungen nach dem AsylbLG von den Regelleistungen nach dem SGB II und dem
SGB XII abweichen, ist dies durch die besondere Bedarfssituation der
Leistungsberechtigten zu Beginn ihres Aufenthalts gerechtfertigt. In diesem Sinne hat auch
das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 – unter
Bezugnahme auch auf die Vorgaben des VN-Sozialpakts – eine abweichende
Versorgung von Personen mit begrenzter Aufenthaltsperspektive grundsätzlich für
zulässig erklärt. In Umsetzung dieses Urteils wurde die Dauer des
Grundleistungsbezugs von 48 auf 15 Monate seit Einreise reduziert. Asylsuchende haben
demnach grundsätzlich bereits nach 15 Monaten Anspruch auf Leistungen
entsprechend dem SGB XII (sog. „Analogleistungen“ nach § 2 Absatz 1 AsylbLG).
Asylsuchende erhalten nach den bestehenden Regelungen eine angemessene
gesundheitliche Versorgung. Diese ist auch nicht auf eine reine Notfallversorgung
beschränkt. Zwar umfasst der Anspruch grundsätzlich nur Leistungen zur
Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände (§ 4 Absatz 1 AsylbLG).
Dieser Anspruch wird allerdings ergänzt durch die Öffnungsklausel nach § 6
Absatz 1 AsylbLG. Nach dieser Vorschrift können „sonstige Leistungen“
insbesondere gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder
zur Deckung der besonderen Bedürfnisse von Kindern geboten ist. Das AsylbLG
eröffnet damit, um Einzelfällen gerecht zu werden, auch den Zugang zu einer über
den Leistungsumfang nach § 4 Absatz 1 AsylbLG hinausgehenden
Gesundheitsversorgung. Soweit europarechtlich oder verfassungsrechtlich geboten, vermittelt
diese Norm – im Wege der Ermessensreduzierung – auch einen zwingenden
Anspruch gerade für besonders vulnerable Gruppen. Denn insbesondere die
Aufnahme-RL 2013/33/EU vermittelt schutzbedürftigen Personen, zu denen auch
Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen und psychischen Störungen
oder Menschen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige Formen psychischer,
physischer oder sexueller Gewalt erlitten und daher besondere Bedürfnisse haben,
„einen Anspruch auf die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe,
einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung.“
Über diese Vorgaben reduziert sich das behördliche Ermessen in § 6 Absatz 1
AsylbLG für die von der Aufnahme-RL erfassten Fallgruppen aufgrund
europarechtskonformer Auslegung seit Ablauf der Umsetzungsfrist auf Null.
Im Übrigen ist die Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern im Jahr 2015 in
unterschiedlichen Punkten nachhaltig verbessert worden. So hat die mit Wirkung
zum 1. März 2015 eingeführte Verkürzung der „Wartefrist“ bis zum Übergang zu
Analogleistungen (entsprechend dem SGB XII) zur Folge, dass
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG seither grundsätzlich bereits nach 15 Monaten – wie die
Leistungsberechtigten nach dem SGB XII – auf dem Niveau der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) versorgt werden. Im Rahmen des
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes hat der Bundesgesetzgeber mit Wirkung zum 24.
Oktober 2015 außerdem den Impfschutz von Leistungsberechtigten nach dem
AsylbLG verbessert. Zugleich hat er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Beauftragung der gesetzlichen Krankenkassen mit der Gesundheitsversorgung
von Asylbewerbern in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts im Bundesgebiet
erleichtert; gesetzliche Krankenkassen können nun von den Ländern zu
Vereinbarungen verpflichtet werden, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen
von Asylbewerbern zu übernehmen, wobei dabei auch die Ausgabe einer
elektronischen Gesundheitskarte vereinbart werden kann.
e) die Empfehlung, die Methoden und Kriterien zur Bestimmung der Höhe
der Sozialleistungen zu überprüfen und die Tauglichkeit der Kriterien
regelmäßig zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Höhe der
Leistungen den Leistungsbezieherinnen und Leistungsbeziehern einen
angemessenen Lebensstandard ermöglicht, sowie die Aufforderung, rasch
wirksame Maßnahmen zu treffen, um jede weitere Diskriminierung bei der
Höhe der Leistungen der sozialen Sicherheit zwischen den östlichen und
westlichen Bundesländern zu unterbinden und in Fällen, in denen eine
solche Diskriminierung besteht, Abhilfe zu schaffen (UN-
Sozialpaktausschuss, 2011, E/C.12/DEU/CO/5, Nummer 22),
Die Bundesregierung hat das Verfahren zur Ermittlung der existenzsichernden
Lebensunterhaltsleistungen auf Basis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
aus dem Jahr 2010 überprüft und weiterentwickelt. Die Ermittlung der
existenzsichernden Leistungen wurde daraufhin in einem Gesetzgebungsverfahren
ausführlich diskutiert und vom Deutschen Bundestag beschlossen (Regelbedarfs-
Ermittlungsgesetz). Damit wurde die Höhe der existenzsichernden Leistungen ab
dem Jahr 2011 neu ermittelt. Zudem werden diese Leistungen seitdem jährlich
zum 1. Januar auf der Grundlage eines Mischindexes aus der Preis- und
Nettolohnentwicklung erhöht. Damit ist sichergestellt, dass der reale Wert der
Lebensunterhaltsleistung nicht sinkt und die Leistungsberechtigten an der
Wohlstandsentwicklung der Gesellschaft teilhaben.
Das Bundessozialgericht hat dieses Berechnungsverfahren bereits im Jahr 2012
geprüft und für rechtens erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat das
Berechnungsverfahren und die jährliche Erhöhung im Jahr 2014 als sachgerecht und
verfassungskonform bestätigt: „Zur Bestimmung der Höhe der Leistungen für den
Regelbedarf hat sich der Gesetzgeber mit dem Statistikmodell auf eine Methode
gestützt, die grundsätzlich geeignet ist, die zur Sicherung eines
menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen bedarfsgerecht zu bemessen“.
Dennoch überprüft die Bundesregierung noch in diesem Jahr das
Berechnungsverfahren im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Neuermittlung der
existenzsichernden Leistungen auf Basis aktueller statistischer Daten erneut und wird
auf Basis dieser Neuberechnungen einen Gesetzentwurf erarbeiten, um die Höhe
der existenzsichernden Leistungen ab dem Jahr 2017 neu festzulegen (siehe auch
Antwort zu Frage 9a).
Die unterschiedliche Höhe bei Leistungen zur sozialen Sicherheit in den neuen
und alten Ländern resultiert nicht aus der Zugehörigkeit zu einem bestimmten
Land, sondern ist die Folge einer über 40 Jahre dauernden vollständigen
staatlichen Trennung, in denen die Erwerbsbiografien in zwei unterschiedlichen
Gesellschaftsordnungen zurückgelegt worden sind. Noch vor der deutschen Einheit
hatte sich die demokratisch gewählte Volkskammer der DDR im Rahmen der
Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion verpflichtet, die
Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR zu schließen und die zuvor
entstandenen Ansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen.
Zugleich hat der DDR-Gesetzgeber die in dem Versorgungssystem des
Staatsapparates erworbenen Versorgungsansprüche gekürzt, soweit diese 1 500 Mark
überschritten. Diese Versorgungsansprüche hat die Bundesrepublik Deutschland
gemäß der im Einigungsvertrag verankerten Zahlbetragsgarantie als
besitzgeschützte Zahlbeträge übernommen, welche aufgrund der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgericht zusätzlich zu dynamisieren sind.
f) die Empfehlung, dafür zu sorgen, dass das Recht jedes Einzelnen auf eine
frei angenommene Beschäftigung seiner Wahl sowie das Recht auf
angemessenes Entgelt innerhalb des hiesigen
Arbeitslosenunterstützungssystems berücksichtigt wird (UN-Sozialpaktausschuss, 2011, E/C.12/DEU/
CO/5, Nummer 19)?
Leistungen der Arbeitsförderung, hierzu gehört auch die Arbeitsvermittlung,
sollen insbesondere die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt von
Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten fördern sowie unterwertiger
Beschäftigung entgegenwirken. An diesen Zielen orientieren sich die Agenturen für
Arbeit vor Ort im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit. Entsprechend versuchen sie,
auch Bezieher und Bezieherinnen von Arbeitslosengeld vorrangig gemäß ihrer
Qualifikation einzugliedern. Von den Leistungsbeziehenden wird allerdings
erwartet, dass sie, sofern eine berufliche Eingliederung im gewünschten Beruf oder
Tätigkeitsfeld nicht gelingt, bereit sind, auch eine zumutbare anderweitige
Beschäftigung aufzunehmen. Ein Aspekt der Zumutbarkeit ist dabei auch das
erzielbare Arbeitsentgelt. Nach den dafür maßgeblichen Regelungen ist eine
Beschäftigung nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich
niedriger wäre, als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrundeliegende
Entgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung von bis
zu 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten von bis zu 30 Prozent dieses
Arbeitsentgelts zumutbar. Ab dem siebten Monat der Arbeitslosigkeit ist eine
Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare
Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden
Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld. Dass
Arbeitslosengeldbeziehende im Interesse ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auch bereit
sein müssen, gewisse Entgelteinbußen hinzunehmen, können die beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Arbeitgeber, die mit ihren
Beiträgen die Leistungen der Arbeitslosenversicherung finanzieren, mit Recht
erwarten.
Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Grundsicherung für
Arbeitsuchende resultiert die Pflicht, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, aus dem Prinzip
der Subsidiarität staatlicher Leistungen. In erster Linie soll der erwerbsfähige
Leistungsberechtigte selbst für seinen Lebensunterhalt verantwortlich sein. Der
Staat soll ihn mit steuerfinanzierten Leistungen nur dann unterstützen, wenn der
erwerbsfähige Leistungsberechtigte selbst nicht in der Lage ist, die
Hilfebedürftigkeit zu überwinden. Dies führt jedoch keinesfalls dazu, dass der
Leistungsberechtigte jede Arbeit annehmen muss. Vielmehr wird durch die
Zumutbarkeitstatbestände sichergestellt, dass niemand eine unzumutbare Arbeit aufnehmen muss.
Die Zumutbarkeitskriterien gelten nicht nur für die Arbeitsaufnahme, sondern
auch für Maßnahmen der Eingliederung in Arbeit. Alle Zumutbarkeitsgründe
werden im Lichte der einschlägigen Grundrechte ausgelegt und angewandt.
Damit sind Verstöße gegen die Artikel 6 und 7 des VN-Sozialpakts ausgeschlossen.
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