[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 5. Juli 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9130
18. Wahlperiode 08.07.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Matthias Gastel,
Stephan Kühn (Dresden), weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8799 –
Havarie des Frachters Purple Beach in der deutschen Nordsee (weitere Nachfrage
zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf
Bundestagsdrucksachen 18/5573 und 18/6759)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Havarie des unter anderem mit Düngemitteln beladenen Frachters Purple
Beach war bereits Grund für eine Kleine Anfrage zum Geschehen und eine
Kleine Anfrage mit Nachfragen zu den Antworten der Bundesregierung. Im Mai
2015 war ein Düngemittelfrachter nach beginnender Selbsterwärmung der
Ladung und anschließenden Bekämpfungsmaßnahmen evakuiert worden.
Trotz der Antworten der Bundesregierung bleiben Fragen offen, die unter
anderem die Rauchentwicklung, die Gründe für das Abwarten der staatlichen
Einsatzkräfte, das Fluten des Laderaums mit Seewasser sowie die Luftmessungen
und Warnhinweise an die Bevölkerung betreffen. So ist anhand der vom
gemeinsamen Havariekommando des Bundes und der Küstenländer
(Havariekommando) veröffentlichten Luftbilder und der darauf erkennbaren Tiefgänge der
Purple Beach nach Auffassung der Fragesteller erkennbar, dass erst nach dem
30. Mai 2015 erhebliche Mengen Seewasser eingeleitet wurden, obwohl laut
Angaben der Bundesregierung auf Anweisung des Havariestabes „von
Feuerwehrkräften vom 27. Mai 2015 bis zum 29. Mai 2015 (mit Unterbrechung)
6 500 Tonnen Seewasser in den Laderaum 3 eingeleitet“
(Bundestagsdrucksache 18/6759) wurden.
Das umgehende, zielführende und fachgerechte Handeln der Zuständigen ist bei
einer Havarie – ob auf See, im Revier oder im Hafen – entscheidend für den
Einsatzerfolg und damit für die Sicherheit von Mensch und Umwelt.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat in ihren Antworten zu den Kleinen Anfragen auf den
Bundestagsdrucksachen 18/5573 und 18/6759 durchgehend dargestellt, dass zu
den Ursachen der Brandentwicklung derzeit nur Vermutungen angestellt werden
können. Der Abschluss der Untersuchung der Bundesstelle für
Seeunfalluntersuchung (BSU) muss abgewartet werden, um fundierte Kenntnisse zu haben. Die
Bundesregierung weist darauf hin, dass zahlreiche Fragen der Kleinen Anfrage
daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden können. Es ist aus
Sicht der Bundesregierung nicht zielführend, vor Abschluss der Untersuchungen
durch die BSU einseitig auf einzelne mögliche Ursachen abzustellen. Dies gilt
insbesondere hinsichtlich einer von den Fragestellern offensichtlich
angenommenen Selbsterwärmung einer Teilladung.
1. Wie viel Seewasser war nach Kenntnis der Bundesregierung für das Fluten
der von der Selbsterwärmung betroffenen Teilladung Düngemittel, d. h. des
Unterraums des Laderaums 3, mit Seewasser aufgrund welcher und von wem
durchgeführten Berechnungen erforderlich?
2. Welche Tiefgangveränderung war nach Kenntnis der Bundesregierung durch
ein Fluten dieses Laderaumes von wem für welche Tiefgangmarkierung
(vorne, mittschiffs und achtern) vor Beginn der Maßnahme berechnet
worden?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Emergency Response Service des DNV GL (ERS) hat in enger Abstimmung
mit dem Hersteller des Düngemittels, der Reederei und dem Havariekommando
unterschiedliche Varianten für den Laderaum 3 analysiert. So u. a. eine
Teilflutung des Unterraumes (Durchdringung der Düngemittelladung unter
Berücksichtigung des Sättigungsfaktors des Ladungsgutes (rd. 2 000 t Wasser)), Flutung bis
zum Zwischendeck bzw. eine vollständige Flutung des gesamten Laderaumes zur
Vermeidung freier Oberflächen. Die Analyse schloss eine Tiefgangskalkulation
mit ein.
3. Wie viel Seewasser war nach Kenntnis der Bundesregierung für das Fluten
des gesamten, mit Ladung gefüllten Laderaums 3, d. h. Unterraum und
Zwischendeck, mit Seewasser aufgrund welcher, von wem und mit welcher
erwarteten Veränderung des vorderen und achteren Tiefgangs durchgeführten
Berechnungen erforderlich?
Für eine vollständige Flutung des Laderaumes 3 wurden rund 6 100 t Seewasser
ermittelt. Diesem Ladefall entsprachen nach den Berechnungen des ERS die
folgenden Tiefgänge:
Vorne: 12,00 m
Achtern: 11,30 m.
4. Welche mit Wasser gefüllte Laderaumseite zeigt nach Kenntnis der
Bundesregierung aus welcher Blickrichtung das durch das Havariekommando auf
dessen Homepage mit dem Titel „Das Löschwasser in Luke zwei“
veröffentlichte Bild IMG_2164.JPG, und wann wurde dieses Bild aufgenommen?
Laderaum 2 Backbord, Blickrichtung von vorne nach hinten vom 5. Juni 2015.
5. Wie erklärt die Bundesregierung, dass nach den vom Havariekommando im
Internet veröffentlichten Luftbildern im Zeitraum 26. Mai bis 30. Mai 2015
keine deutliche Tiefgangzunahme erkennbar ist, obwohl laut Angaben der
Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/6759) auf Anweisung des
Havariestabes „von Feuerwehrkräften vom 27. Mai 2015 bis zum 29. Mai 2015
(mit Unterbrechung) 6 500 Tonnen Seewasser in den Laderaum 3
eingeleitet“ wurden?
Die Einleitung von Seewasser fand bis zum frühen Morgen des 31. Mai 2015 und
nicht, wie auf Bundestagsdrucksache 18/6759 irrtümlich angegeben, bis zum
29. Mai 2015 statt. Die Zunahme des Tiefgangs erstreckte sich daher über einen
längeren Zeitraum.
6. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von wem, mit Zustimmung
welcher Reedereivertreter aus welchem Grund, mit welchem Ergebnis und
mit welcher Pumprate (m³/h) welche Menge Seewasser über welche
Zugangsmöglichkeit in welchen Laderaum der Purple Beach eingeleitet?
Am 27. Mai 2015 wurde vom Havariestab angeordnet, 20 m³ Seewasser in kurzen
Stößen über die Einstiege in den Laderaum 3 zu leiten, um mögliche Reaktionen
abzuwarten. Verantwortliche Reedereivertreter waren im Havariestab und daher
kontinuierlich über alle Vorgehensschritte informiert.
7. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch welche
staatliche Gefahrenabwehr- oder Bergungsmaßnahme, in welcher Höhe, aus
welchem Grund durch welches Einsatzpersonal oder welches Einsatzmittel auf
Reede, während der Begleitung der Verschleppung nach Wilhelmshaven und
während der Begleitung und Überwachung der reedereiseitigen Maßnahmen
während der Liegezeit in Wilhelmshaven entstanden?
Eine vollständige Kostenaufstellung liegt noch nicht vor, da die Prüfung einiger
Einzelrechnungen noch andauert.
8. Welche dieser Kosten wurden welchem Verursacher wann und von wem mit
welchem Ergebnis in Rechnung gestellt?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Als Sicherheit für Ansprüche des
Havariekommandos liegt ein „Letter of Undertaking“ der Versicherung des
Schiffes vor.
9. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung „im Rahmen der
Verfolgung der Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland […] ein
Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Wertgutachtens von Schiff und Ladung“
von wem, mit welchem nach welcher Bearbeitungsdauer und welchem von
wem zu tragenden Kostenaufwand wann und von wem vorgelegten Ergebnis
beauftragt?
Der Auftrag für ein Wertgutachten wurde am 2. Juni 2015 durch das
Havariekommando vergeben. Die Kosten des Gutachtens gehen zunächst zu Lasten des
Havariekommandos und werden später dem Verursacher in Rechnung gestellt.
Das Gutachten liegt noch nicht vor.
10. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Vorermittlungen der
zuständigen Wasserschutzpolizei dazu geführt, dass die Staatsanwaltschaft am
Landgericht Oldenburg ein förmliches Ermittlungsverfahren wegen
möglicher Straftaten eingeleitet hat?
Wenn ja, gegen wen ermittelt die Staatsanwalt aus welchem Grund, und
wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
11. Welche Erkenntnisse liegen nach Kenntnis der Bundesregierung aus
welchen Schiffshavarien vor, die sich wann, wo und mit welchem Ergebnis
ereigneten, bei denen bei einer Selbsterwärmung einer Düngemittelladung eine
„Verschärfung der Gefahrenlage, da das sich in großen Mengen bildende
heiße Gas nicht abgeleitet [wurde] und somit eine starke Erhitzung und
Druckzunahme in der Ladeluke“ (Bundestagsdrucksache 18/6759) entstand?
12. Wie lässt sich nach Kenntnis der Bundesregierung eine solche Verschärfung
der Gefahrenlage durch welche Maßnahme vermeiden?
Die Fragen 11 und 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat hierzu im zuständigen Unterausschuss der IMO eine
Ausarbeitung der Gefahren, Unfälle und Untersuchungen eingereicht. Die
Beratungen hierzu stehen noch aus.
13. Wie kann nach Kenntnis der Bundesregierung „der Einsatz von
Kohlendioxid (Gas-Feuerlöschanlage) […] die Gefahrenlage verschärfen und ein
(explosionsartiges) Bersten des Verschlusses der Ladeluken herbeiführen“
(Bundestagsdrucksache 18/6759)?
Durch den mit der Einleitung von CO2 verbundenen Verschlusszustand im
Laderaum können die großen Mengen Gas, die sich bei einer Selbstzersetzung bilden,
nicht abgeführt werden. Die Gasbildung wird durch den Druck nicht verringert.
Dadurch entsteht ein starker Druckaufbau, für den die Konstruktion nicht
ausgelegt ist.
14. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung durch internationale
Schiffssicherheits- und Schiffbauvorschriften, Richtlinien, Warnhinweise,
Verfahrensanweisungen oder andere Maßnahmen ausgeschlossen, dass der Einsatz
von Kohlendioxid (Gas-Feuerlöschanlage) bei einer Schiffshavarie zu einer
Verschärfung der Gefahrenlage führt?
Fest eingebaute Feuerlöschanlagen sind Sicherheitseinrichtungen, die in
Deutschland und in den EU-Staaten der europäischen Schiffsausrüstungsrichtlinie (MED)
unterliegen und somit im Rahmen einer Konformitätsbewertung einen hohen
Sicherheitsstandard nachweisen müssen. Hinsichtlich der Anwendung von CO2 als
Feuerlöschmittel wird in dem einschlägigen Ladungs-Code (IMSBC-Code) bzw.
im EmS-Leitfaden (Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche
Güter befördern) explizit für eine Ladung auf die Nichtwirksamkeit von CO2 als
Löschmittel hingewiesen: „Die fest eingebaute Gas-Feuerlöschanlage des
Schiffes ist nicht geeignet.“ Hersteller-Betriebsvorschriften der jeweiligen, fest
eingebauten Gas-Feuerlöschanlage sollen Personenschäden verhindern. Die
Anwendung dieser Sicherheitsmaßgaben wird auf Seeschiffen durch den ISM-Code
(ISM: International Safety Management) verbindlich vorgeschrieben.
15. Zu welchem Zeitpunkt wurde nach Kenntnis der Bundesregierung mit der
Evakuierung der Besatzung am 26. Mai 2015 begonnen, auf welche
Wasserfahrzeuge mit welchem Schiffsnamen wurden wie viele
Besatzungsmitglieder evakuiert, und zu welchem Zeitpunkt war die Evakuierung
abgeschlossen?
Die Besatzung wurde am Morgen des 26. Mai 2015 vom Kapitän zum Verlassen
des Schiffes aufgefordert. Sie wurde auf die umliegenden Rettungseinheiten von
der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (MELLUM) und der Deutschen
Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (BERNHARD GRUBEN) evakuiert,
und anschließend wurden 23 Besatzungsmitglieder und ein Passagier per
Helikopter auf die Küstenkrankenhäuser verteilt.
16. Aus welchem Grund wurde nach Kenntnis der Bundesregierung „am
Morgen des 26. Mai 2015 durch Auslösen des Generalalarms vom Kapitän zum
Verlassen des Schiffes aufgefordert“ (Bundestagsdrucksache 18/6759),
dessen Signal aus einer Folge von sieben kurzen Tönen und einem langen Ton
besteht, obwohl dafür das Signal „Verlassen des Schiffes“, bestehend aus
fortlaufend abwechselnd einem kurzen und einem langen Ton, international
üblich ist?
Der Bundesregierung liegen hierzu zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine
Erkenntnisse vor. Der Abschluss der Seeunfalluntersuchung der BSU bleibt abzuwarten.
17. Aus welchem Grund wurde nach Kenntnis der Bundesregierung zu welchem
Zeitpunkt von welchen Fahrzeugen mit welchem von wem erteilten Auftrag
und welchem Ergebnis mit „einem massiven Wassereinsatz“
(Pressemitteilung Nr. 5 des Havariekommandos) begonnen?
18. Aus welchem Grund wurde nach Kenntnis der Bundesregierung nicht zu
einem früheren Zeitpunkt mit „einem massiven Wassereinsatz“ begonnen?
Die Fragen 17 und 18 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der dargestellte Wassereinsatz am 27. Mai 2016 diente in erster Linie dazu, die
in der Nacht vom 26. Mai 2015 auf den 27. Mai 2015 entstandene massive
weithin feststellbare Rauchgaswolke niederzuschlagen und einzudämmen. Dies
erfolgte unmittelbar am Morgen des 27. Mai 2015 nach Herstellung des
Gasschutzverschlusszustandes bei Tageslicht ab 08:56 Uhr. Die Maßnahme wurde von den
Fahrzeugen NEUWERK und NORDIC ausgeführt. Das Niederschlagen der
massiven Rauchgaswolke war erfolgreich.
Da der Unterraum des Laderaumes 3, in dem sich die reagierende Ladung befand,
unter der Wasseroberfläche lag, war ein nennenswerter Kühleffekt durch die
Maßnahme nicht erwartet worden und ist auch nicht eingetreten.
19. Welche explosiven Stoffe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung vom
eingesetzten Fact-Finding-Team (Bundestagsdrucksache 18/6759) mit
welchem Messverfahren in welcher Konzentration zu welchem Zeitpunkt im
Bereich der Ladeluke 3 gemessen und über den On-Scene-Coordinator an
den Havariestab weitergeleitet?
Bei den verwendeten Messgeräten handelt es sich um Multiwarnmessgeräte zur
Eigensicherung der Einsatzkräfte, welche gleichzeitig mehrere Gase, darunter
auch brennbare Gase messen. Bei der Erreichung von Grenzwerten löst das Gerät
einen Alarm aus, der im konkreten Einsatzfall zur vorsorglichen Evakuierung der
eingesetzten Kräfte führte. Die Überwachung begann mit Eintreffen der ersten
Brandbekämpfungseinheit an Deck im Bereich der Ladeluke 3 und wurde
kontinuierlich durchgeführt. Gegen 08:15 Uhr wurde der Alarm des Warngerätes an
den HAST übermittelt und die Evakuierung des Havaristen eingeleitet. Auf die
Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 18/6759 wird verwiesen.
20. Wie begründet die Bundesregierung die Annahme, dass es zu einer
Vermischung der von einer Selbsterwärmung betroffenen Ladung NPK-Dünger
mit anderen chemischen Substanzen gekommen war oder kommen konnte,
so dass weiterhin „eine Reaktionsgefahr mit anderen chemischen Substanzen
bestand“ (Bundestagsdrucksache 18/6759)?
In einer erwärmten Masse eines nicht selbstzersetzungsfähigen Düngemittels
kann bei Überschreitung der Energieschwelle eine Selbstzersetzung beginnen.
Für diese chemische Reaktion gibt es nach vorliegenden Informationen auch
Stoffe, die die Reaktionsschwelle senken. Hierzu gehören u. a.
Mineralöle/Schmieröle/Hydrauliköle und Kupfermetalle. Das Sicherheitsdatenblatt gibt
im u. a. Abschnitt 10 Auskunft über die Reaktivität des Düngers mit
verschiedenen anderen Substanzen.
21. Zu welchem Ergebnis führte nach Kenntnis der Bundesregierung die
Einleitung von CO2 in einen von Selbsterwärmung betroffenen Laderaum durch
die Besatzung?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu den
Fragen 11 und 12 verwiesen.
22. Welche Maßnahmen verhindern oder beenden nach Kenntnis der
Bundesregierung die Selbsterwärmung einer Ladung NPK-Dünger?
Durch Senkung der Energie im Kernbereich der chemischen Zersetzung, z. B.
durch das Kühlen mit Wasser von außen oder das Fluten des Laderaumes mit
Wasser, kann eine Selbsterwärmung gestoppt werden. Diese Maßnahmen sind im
Sicherheitsdatenblatt explizit beschrieben.
23. Welche Maßnahmen waren nach Kenntnis der Bundesregierung der
Besatzung mit den an Bord vorhandenen Mitteln zur Beobachtung der
Selbsterwärmung sowie der Wirkung der CO2-Einleitung möglich, welche dieser
Maßnahmen wurde von der Besatzung zu welchem Zeitpunkt mit welchem
Ergebnis durchgeführt, und welche dieser Maßnahmen wurden von der
Besatzung aus welchem Grund nicht durchgeführt?
24. Aus welchem Grund hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Besatzung
nach dem Einleiten von zunächst 46 Flaschen CO2 um 18:31 Uhr und
weiteren 8 Flaschen 30 Minuten später (Bundestagsdrucksache 18/6759) diese
Maßnahme nicht weitergeführt, obwohl ihr ein Vorrat von mindestens 86
weiteren Flaschen zur Verfügung stand?
Die Fragen 23 und 24 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine
Erkenntnisse vor. Der Abschluss der Seeunfalluntersuchung durch die BSU bleibt
abzuwarten.
25. Wie begründet die Bundesregierung ihre Aussage „die Flutung mit CO2 des
Laderaumes 3 hat nicht dazu geführt, die chemische Reaktion der Ladung
aufzuhalten“, obwohl auf dem vom Havariekommando im Internet
veröffentlichten Luftbild mit dem Titel „Nr. 4“, nach Angaben der Metadaten des
Bildes am 26. Mai 2015 um 06:18 Uhr aufgenommen, keine
Rauchentwicklung erkennbar ist?
Bedingt durch den Verschlusszustand, der für das Einleiten von CO2 seitens der
Besatzung hergestellt wurde, haben sich die aggressiven Gase im Laderaum
angesammelt und aufgestaut. Diese angesammelten Gase haben sich zu einem
späteren Zeitpunkt nach außen hin entspannt.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache
18/6759 sowie die Antworten zu den Fragen 6 a bis 6c auf Bundestagsdrucksache
18/5573 verwiesen.
26. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von der ersteintreffenden
Brandbekämpfungseinheit (BBE) in den zum betroffenen Laderaum 3
benachbarten Laderäumen 2 und 4 Messungen der Wandtemperatur
durchgeführt?
Wenn ja, an welchen Stellen (Unterraum oder Zwischendeck,
Außenwänden, Tankdecke oder Trennschott zum Laderaum 3), mit welchem
Messverfahren, mit welcher Messtoleranz und mit welchem Messergebnis in Grad
Celsius, und wenn nein, warum nicht?
Die Messungen erfolgten im Bereich des Zwischendecks.
Verwendete Geräte
Ferntemperaturmessgerät:
Hersteller: Fa. Fluke
Typ: 26 Max
Wärmebildkamera:
Hersteller: FLIR Systems
Typ: K 55
Die Gerätespezifikationen einschl. der Messtoleranzen sind der im Internet
verfügbaren Spezifikation des Herstellers zu entnehmen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 18/6759
verwiesen.
27. Wo befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung an Bord der Purple
Beach in der Nähe welcher Laderäume welche Brennstoffvorratstanks
welcher Bauweise (Seiten- oder Doppelbodentanks) mit welchem Volumen?
Entsprechend dem Generalplan befinden sich an Bord der PURPLE BEACH
folgende Brennstoffvorratstanks:
Bezeichnung des Tanks Tankinhalt Position im Schiff relativ zum
Laderaum
Volumen des
Tanks
No.2 – DB TK PS HFO (= Schweröl) Im Doppelboden unter Laderaum 2 277,7 m³
No.2 – DB TK SB HFO Im Doppelboden unter Laderaum 2 277,7 m³
No.3 – DB TK PS HFO Im Doppelboden unter Laderaum 3 315,6 m³
No.3 – DB TK SB HFO Im Doppelboden unter Laderaum 3 315,6 m³
No.4 – DB TK PS HFO Im Doppelboden unter Laderaum 4 315,6 m³
Bezeichnung des Tanks Tankinhalt Position im Schiff relativ zum
Laderaum
Volumen des
Tanks
No.4 – DB TK SB HFO Im Doppelboden unter Laderaum 4 315,6 m³
No.5 – DB TK FWD. PS HFO Im Doppelboden unter Laderaum 5 160,2 m³
No.5 – DB TK FWD. SB HFO Im Doppelboden unter Laderaum 5 160,2 m³
No.5 – DB TK AFT. PS HFO Im Doppelboden unter Laderaum 5 90,9 m³
No.5 – DB TK AFT. SB HFO Im Doppelboden unter Laderaum 5 90,9 m³
Storage TK 10-13 P Diesel Oil Seitentank im Maschinenraum 110,0 m³
Storage TK 10-13 S Diesel Oil Seitentank im Maschinenraum 110,0 m³
Storage TK 29-36 S Diesel Oil Seitentank im Maschinenraum 105,7 m³
28. Welchen Füllgrad (Angabe in m³ oder Prozent) und welche Temperatur
(Angabe in Grad Celsius) hatten nach Kenntnis der Bundesregierung die in
diesen Tanks gelagerten Schwerölvorräte am 25. Mai 2015?
Temperaturmessungen in den Tanks konnten aufgrund der Randbedingungen von
den Einsatzkräften nicht vorgenommen werden.
Entsprechend den Angaben der Besatzung der PURPLE BEACH befanden sich
am 25. Mai 2015 in den Vorratstanks folgende Schwerölmengen:
Bezeichnung des Tanks Füllgrad des Tanks
No.2 – DB TK PS 150 t
No.2 – DB TK SB 190 t
No.3 – DB TK PS 300 t
No.3 – DB TK SB 300 t
No.4 – DB TK PS 150 t
No.4 – DB TK SB 150 t
No.5 – DB TK FWD. PS 3,1 t
No.5 – DB TK FWD. SB 3,1 t
No.5 – DB TK AFT. PS 1,8 t
No.5 – DB TK AFT. SB 1,8 t
29. Welche Verbindung bestand nach Kenntnis der Bundesregierung in welcher
Weise (z. B. Riss, Mannloch, Rohrleitung), wo, aus welchem Grund und seit
wann zwischen den beiden Laderäumen 2 und 3, die „für diesen Schiffstyp
unüblich und auch aus den Schiffsplänen nicht ersichtlich sind“ und über die
eingeleitetes Seewasser vom Laderaum 3 in den Laderaum 2 gelangte?
30. Welche Kenntnis hatte nach Kenntnis der Bundesregierung die
Schiffsführung des M/V Purple Beach von dieser Verbindung?
Die Fragen 29 und 30 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine
Erkenntnisse vor. Der Abschluss der Seeunfalluntersuchung der BSU bleibt abzuwarten.
31. Welche Folgen hat nach Kenntnis der Bundesregierung eine solche
Verbindung für die Seetüchtigkeit, das Erlöschen der Klasse (Zulassung für den
Ladungstransport) und den Versicherungsschutz des M/V Purple Beach?
Der Bundesregierung liegen hierüber keine Erkenntnisse vor.
32. Wie viel des eingeleiteten Seewassers gelangte nach Kenntnis der
Bundesregierung mit welchen Auswirkungen für Festigkeit, Stabilität sowie
Änderung des vorderen und hinteren Tiefgangs über diese Verbindung aus dem
Laderaum 3 in den Laderaum 2?
Am Morgen des 31. Mai 2016 betrug der mittlere Wasserstand über dem Boden
des Laderaumes 2 (Unterraum) unter Berücksichtigung der Trimmlage rund
4,5 m (visuelle Messung durch die BBE unter Vollschutz). Die Füllstände der
beiden in Verbindung stehenden Laderäume haben sich dann im Folgenden
kontinuierlich weiter angeglichen.
Vom ERS des DNV GL wurde diese Belastungssituation umfassend rechnerisch
analysiert. Demnach war die Festigkeit des Havaristen auch im ungünstigsten Fall
nicht als kritisch einzustufen.
Um Schäden durch Wasserschlag in den Laderäumen 2 und 3 zu vermeiden,
wurde vom DNV GL die zulässigen Seegangsbedingungen auf 3 m Wellenhöhe
limitiert.
33. In welchem Zeitraum (Datum, Uhrzeit) war nach Kenntnis der
Bundesregierung ein Bürgertelefon eingerichtet worden?
34. Wie viele Anrufe gingen nach Kenntnis der Bundesregierung bei diesem
Bürgertelefon ein?
35. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Anrufe von Bürgern bei diesem
Bürgertelefon von bearbeitenden Mitarbeitern dokumentiert?
Wenn ja, welche Anrufinformationen werden nach welchem Verfahren wie
anhand welcher Vordrucke von wem dokumentiert, und wenn nein, warum
nicht?
Die Fragen 33 bis 35 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Ein Bürgertelefon wurde im Havariekommando vom 27. Mai 2015, 13 Uhr, bis
zum 30. Mai 2015, 9:00 Uhr, eingerichtet. Hierbei wurden vor allem am 27. und
28. Mai 2015 Anfragen in beträchtlicher Anzahl bearbeitet. Das
Havariekommando dokumentiert keine Anrufinformationen. Das Bürgertelefon des
Havariekommandos ist ein weiterer Informationskanal für die Bürger und dient nicht der
Datenerhebung.
Im Weiteren wird verwiesen auf die Antwort zu Frage 22 auf
Bundestagsdrucksache 18/5573 und auf die Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache
18/6759.
36. Welche Angaben über Windgeschwindigkeit, Windstärke und Windrichtung
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum 27. Mai 2015
00:00 Uhr bis 28. Mai 2015 24:00 Uhr im stündlichen Abstand von den
Stationen des Deutschen Wetterdienstes in Norderney, Helgoland und Cuxhaven
gemeldet?
Es wird auf die als Anlage beigefügte Übersicht des Deutschen Wetterdienstes
verwiesen.
37. Welchen Messbereich in ppm haben nach Kenntnis der Bundesregierung mit
welcher Messtoleranz (Standardabweichung) in Prozent die verwendeten
Messröhrchen, mit denen nach Angaben der Bundesregierung von den ABC-
Zügen der Feuerwehren „an Land auf nitrose Gase, Chlor, Chlorwasserstoff,
Schwefeldioxid und Ammoniak gemessen“ wurde?
Nach Herstellerangaben (Fa. Siegrist und Fa. Dräger) Standardabweichung
jeweils +/-10-15 Prozent:
Messbereiche:
nitrose Gase = 5-100 ppm
Chlor = 0,5-8 ppm
Chlorwasserstoff = 1-20 ppm
Schwefeldioxid = 5-100 ppm
Ammoniak = 5-100 ppm.
38. Welche Geruchsbelästigungen durch nitrose Gase, Chlor, Chlorwasserstoff,
Schwefeldioxid und Ammoniak wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
von den ABC-Zügen der Feuerwehren, die diese Messungen durchführten,
zu welchem Zeitpunkt an welchem Standort in welcher Stärke gemeldet?
Es wurden keine Geruchsbelästigungen durch die ABC-Züge der Feuerwehren
gemeldet.
39. Welche Kenntnisse lagen nach Kenntnis der Bundesregierung über durch bei
dem M/V Purple Beach austretende nitrose Gase, Chlor, Chlorwasserstoff,
Schwefeldioxid und Ammoniak mögliche Gesundheitsschäden für die
Bevölkerung in Cuxhaven (Richtung zum Ankerplatz: etwa 284 Grad,
Entfernung zum Ankerplatz: ca. 44,2 Seemeilen), Wremen (304 Grad, 44,4
Seemeilen), Bremerhaven (308 Grad, 50 Seemeilen), Langen (304 Grad, 48,2
Seemeilen), Nordenhamm (313 Grad, 50 Seemeilen), Tettens (329 Grad, 30
Seemeilen), Burhave (312 Grad, 43 Seemeilen), Tossens (316 Grad, 41
Seemeilen), Eckwarder Hörnung (320 Grad, 41,6 Seemeilen), Varel (329 Grad,
46,5 Seemeilen), Wilhelmshaven (324 Grad, 40 Seemeilen), Wangerooge-
Ost (313 Grad, 24 Seemeilen), Harlesiel (330 Grad, 24,4 Seemeilen),
Neuharlingsiel (339 Grad, 23,2 Seemeilen), Bensersiel (350 Grad, 23,5
Seemeilen) und Helgoland (244 Grad, 16,3 Seemeilen) vor?
Nach Vorliegen der Messergebnisse und nach Beurteilung durch die Fachberater
Medizin und Chemie war eine Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung an der
Küste zu jeder Zeit auszuschließen.
40. Aus welchem Grund wurde nach Kenntnis der Bundesregierung nicht auf
den nordfriesischen Inseln, in Nordfriesland und Dithmarschen von den
ABC-Zügen der dort stationierten Feuerwehren auf bei dem M/V Purple
Beach austretende nitrose Gase, Chlor, Chlorwasserstoff, Schwefeldioxid
und Ammoniak gemessen?
Aufgrund der während der Einsatzlage vorherrschenden Windrichtung war ein
Verdriften der Schadstoffwolke in Richtung der genannten Küstenbereiche
auszuschließen.
41. Aus welchem Grund wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bei der
Selbsterwärmung der Ladung auf dem Frachter Purple Beach nicht nach dem
bei dem Motorschiff Patricia S im März 2008 in Brunsbüttel angewandten
Verfahren vorgegangen, bei dem sich nach den Pressemitteilungen (PM) des
Havariekommandos „vermutlich ölhaltige Bohrspäne entzündet und einen
Schwelbrand verursacht“ (PM Nr. 3 vom 7. März 2008) hatte, „den
betroffenen Laderaum des Schiffes mit CO2 geflutet“ und „die Außenhaut des
Schiffes […] sowohl von der Land- als auch von der Wasserseite gekühlt“ (PM
Nr. 2 vom 7. März 2008), „der betroffene Laderaum des Schiffes zweimal
mit CO2 geflutet“ wurde und „die Patricia S […] ihre Reise nach Pasajes in
Nordspanien fortsetzen“ (PM Nr. 4 vom 8. März 2008) konnte?
Die Ladung der PATRICIA S ist nicht mit der Ladung der PURPLE BEACH
vergleichbar, da es sich bei der Ladung der PATRICIA S um ein deklariertes
Gefahrgut der Klasse 4.2 „Selbstentzündliche Stoffe“ handelt. Die einschlägigen
Gefahrguttransportvorschriften geben bei diesem Gefahrgut im Vergleich zum
NPK-Dünger eine unterschiedliche Vorgehensweise vor.
Bei PATRICIA S handelte es sich um ein Metallbrandgeschehen, das Sauerstoff
benötigt, in der Anfangsphase mit einer sehr moderaten Temperaturerhöhung, bei
der kühlende Maßnahmen und der Einsatz von CO2 die Brandreaktion beenden
konnten.
Bei PURPLE BEACH hingegen war die Reaktionsenergie bei Eintreffen der
Einsatzkräfte so hoch, dass es bereits zu einer Zersetzungsreaktion ohne
Sauerstoffbedarf mit einem massiven Austritt an Reaktionsgasen gekommen ist. Diese
Selbstzersetzungsreaktion lässt sich gemäß Sicherheitsdatenblatt nur noch durch
den Einsatz großer Mengen Wasser kontrollieren (siehe hierzu auch die Antwort
zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 18/6759 und die Antworten zu den
Fragen 6 a bis 6c auf Bundestagsdrucksache 18/5573).
42. Welche durch wen zu tragenden Kosten entstanden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Ereignis auf der Patricia S durch
den Einsatz von welchen staatlichen Einsatzmitteln und Einsatzkräften, den
Verlust und die Entsorgung welcher durch Löschwasser beschädigter
Ladung sowie die Entsorgung von kontaminiertem Löschwasser aus dem von
der Selbsterhitzung betroffenen Laderaum?
Es wurden dem verantwortlichen Eigentümer der PATRICIA S 193 004,06 Euro
an staatlichen Einsatzkosten in Rechnung gestellt.
Über die von der Reederei in eigener Verantwortung in Auftrag gegebenen
Leistungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
43. Für welche Zeitdauer (bitte Angaben in Stunden machen) musste nach
Kenntnis der Bundesregierung die Patricia S aufgrund des Ereignisses im
März 2008 ihre Reise unterbrechen und zur Durchführung von
Gegenmaßnahmen einen Notliegeplatz nutzen?
Das Ereignis wurde dem MLZ des Havariekommandos am 7. März 2008 um
08:05 Uhr als „Schiffsbrand in der Südschleuse Brunsbüttel“ gemeldet.
Das Weiterfahrtverbot der SBG (heute Berufsgenossenschaft Verkehr,
Dienststelle Schiffssicherheit) wurde am 8. März 2008 um 23:00 Uhr aufgehoben. Das
Schiff hat dann gegen 1:25 Uhr am 9. März 2008 Brunsbüttel verlassen.
44. Bis wann wird der Untersuchungsbericht der BSU (Bundesstelle für
Seeunfalluntersuchung) nach Kenntnis der Bundesregierung voraussichtlich der
Öffentlichkeit vorgelegt?
Die BSU hat nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Seesicherheits-
Untersuchungsgesetzes (SUG) innerhalb von 12 Monaten einen Untersuchungsbericht vorzulegen. Ist
es ihr innerhalb dieser Frist nicht möglich, den endgültigen Untersuchungsbericht
zu erstellen, veröffentlicht sie nach § 28 Absatz 1 Satz 2 SUG einen
Zwischenbericht. Diesen Zwischenbericht hat die BSU am 25. Mai 2016 veröffentlicht. Die
Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, wann der endgültige
Untersuchungsbericht vorgelegt wird.
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www.satzweiss.com
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www.printsystem.de
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www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]