Probleme der vorläufigen Anwendung von CETA (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/8583)
der Abgeordneten Klaus Ernst, Wolfgang Gehrcke, Annette Groth, Andrej Hunko, Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, Katrin Kunert, Thomas Lutze, Niema Movassat, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Dr. Axel Troost, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Am 5. Juli 2016 will die EU-Kommission dem Rat ihren Vorschlag für einen Beschluss zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung von CETA übermitteln. Grundkritik an der vorläufigen Anwendung ist, dass durch das vorläufige Inkrafttreten einiger Vertragsteile bereits Fakten geschaffen werden, bevor die Abstimmung in den nationalen Parlamenten stattgefunden hat. Auch der Bundestagspräsident Dr. Norbert Lammert rief im Rahmen der Plenardebatte am 17. Mai 2016 dazu auf, „mit aller möglichen Sorgfalt zwei Dinge auseinander[zu]halten, nämlich zum einen die Frage, was von solchen Abkommen überhaupt zu halten ist – darüber gibt es Streit; dieser ist fraglos zulässig –, und zum anderen die Frage, ob für ein ausverhandeltes Abkommen eine mögliche Zustimmung der Bundesregierung zum vorläufigen Inkraftsetzen eines Teils dieses Abkommens ohne Zustimmung des Bundestages erfolgen kann und erfolgen soll.“
Nachdem die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/8583 „Probleme der vorläufigen Anwendung von CETA“ einige Fragen offenlässt, erfolgen hier einige Nachfragen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Welche Bereiche wurden beim Freihandelsabkommen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits vorläufig angewendet, und welche wurden von der vorläufigen Anwendung ausgenommen (bitte einzeln auflisten)?
Wurden beim o. g. Abkommen Bestimmungen zu Portfolioinvestitionen, der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen und dem Arbeitsschutz von der vorläufigen Anwendung ausgenommen?
Sieht die Bundesregierung die unter Frage 2 genannten Bestimmungen in der alleinigen Zuständigkeit der EU?
Warum will die Bundesregierung angesichts der Streitigkeiten mit der EU-Kommission bzgl. der Rechtsnatur von CETA (vgl. DER SPIEGEL vom 11. Juni 2016) nicht darauf bestehen, dass das Gutachten zum Abkommen mit Singapur abgewartet wird – etwa indem zuvor keinem Ratsbeschluss zu CETA zugestimmt wird – (siehe Fragestunde des Deutschen Bundestages am 11. Mai 2016, Mündliche Frage 15: „Zur Ratifizierung von CETA wurde vom Vertreter der Bundesregierung ausgeführt, dass die nächsten Schritte zur Unterzeichnung, vorläufigen Anwendung und Ratifizierung zügig erfolgen sollen.“; Plenarprotokoll 18/169), insbesondere mit Blick darauf, dass die Bundesregierung selbst davon ausgeht, „dass dieses Verfahren eine mittelbare Präzedenzwirkung auch für andere Freihandelsabkommen haben könnte“ (Schriftliche Frage 6 des Abgeordneten Klaus Ernst auf Bundestagsdrucksache 18/6301)?
Welche Probleme könnten nach Ansicht der Bundesregierung auftreten?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass sie die zeitlichen Abläufe zu CETA mitbeeinflussen kann – etwa wann sie im Rat frühestens einem Beschluss zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung von CETA zustimmen würde – und wie ist in diesem Zusammenhang die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 („Wird die Entscheidung über die vorläufige Anwendung getroffen, bevor der EuGH im Rahmen des Gutachtenverfahrens zum EU-Singapur-Abkommen eine Positionierung darüber gegeben hat, welche Vertragsteile mitgliedsstaatliche Kompetenzen betreffen?“) der Kleinen Anfrage der Fraktion die LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/8583 zu werten („Die Bundesregierung kann derzeit nicht vorhersagen, wann der EuGH das von der Europäischen Kommission beantragte Gutachten zum EU-Singapur-Freihandelsabkommen abgeben wird.“)?
Kann die Bundesregierung zusichern, dass sie keinem CETA-Abkommen zustimmen wird, das als EU-only-Abkommen eingestuft wurde (bitte begründen)?
Welche Bereiche in CETA sind nach Auffassung der Bundesregierung EU-only Teile und bedenkenlos vorläufig anwendbar (bitte explizit und einzeln listen, und nicht wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/8583)?
Wie lautet der voraussichtliche Zeitplan bei CETA (siehe Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/8275 – bitte fehlende Zeitangaben in der Antwort ergänzen und auch informelle Treffen anführen)?
Wie verhält sich die Bundesregierung dazu, dass – die gemischte Natur von CETA vorausgesetzt – ein ablehnendes Votum in einem EU-Mitgliedstaat sozusagen durch eine langfristige vorläufige Anwendung der „EU-only-Bestimmungen“ umgangen werden kann (vgl. Gutachten des WD PE 6 – 3000 – 19/16)?
Warum verschweigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie diese Möglichkeit in den den Fragestellern vorliegenden Antworten auf Bürgermails, wonach das gesamte Abkommen nicht zu Stande käme, wenn Bundestag und Bundesrat ihm nicht zustimmten?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die nationalen Parlamente bei CETA als gemischtem Abkommen über den gesamten Vertrag abstimmen – insbesondere mit Blick darauf, dass laut dem Europäischen Gerichtshof keine Trennung in von den nationalen Parlamenten abzustimmenden Teile und andere zulässig ist (Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 26. März 2009, Rechtssache C 13/07: „121. Schon einzelne Teilaspekte eines Abkommens, für die der Gemeinschaft intern die Zuständigkeit fehlt, „infizieren“ das Abkommen als Ganzes und machen es insgesamt von der einvernehmlichen Zustimmung der Mitgliedstaaten abhängig.“)?
Was unternimmt die Bundesregierung in dieser Hinsicht konkret, um möglichen gegenteiligen Auffassungen der Europäischen Kommission zu begegnen?