[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit vom 14. Juli 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9199
18. Wahlperiode 18.07.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Jan Korte,
Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/8946 –
Freizeitfischerei in Schutzgebieten von Nord- und Ostsee
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Eine Vielzahl internationaler Abkommen verpflichten die Unterzeichnerstaaten
zur Bewahrung der Meeresumwelt. Dazu gehören das Seerechtsübereinkommen
der Vereinten Nationen (UN-SRÜ-Artikel 192 und Artikel 194 Absatz 5), die
Europäische Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) und die Europäische Richtlinie 92/43/EWG zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat- bzw. FFH-Richtlinie). Zur Umsetzung der
letztgenannten EU-Richtlinien hat die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2004
acht ausgewählte Gebiete nach Artikel 4 Absatz 1 der FFH-Richtlinie und zwei
Gebiete nach Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee an die Europäische
Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemeldet (Meldung vom 25. Mai
2004). Zu den rechtlich bindenden Vereinbarungen zählen auch Maßnahmen
zum Schutz empfindlicher Ökosysteme und Lebensräume gefährdeter oder vom
Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten im Meer. Auch die EU-
Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL, Richtlinie 2008/56/EG) fordert in
Artikel 13 die Mitgliedstaaten auf, räumliche Schutzmaßnahmen für ein
gemeinsames und repräsentatives Netzwerk von geschützten Meeresgebieten
aufzubauen.
Es ist allgemein anerkannt, dass weder Nord- noch Ostsee sich derzeit in einem
guten ökologischen Zustand befinden. Verantwortlich für den Rückgang von
Arten und Lebensräumen sind nach Aussage der Bundesregierung die immer
noch stattfindende flächendeckende Fischerei, der hohe Eintrag von Nähr- und
Schadstoffen in die Gewässer, der Abbau mariner Rohstoffe sowie der
Klimawandel (vgl. „Berichte – Umsetzung EU-MSRL in Deutschland“ sowie „BfN:
Nationaler Bericht 2013 gemäß FFH-Richtlinie“). Es finden auch nach wie vor
regelmäßig erhebliche Störungen und Einträge durch militärische Übungen
statt, wie aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. „Belastung der Ökosysteme Nord- und Ostsee durch die
Bundeswehr“ auf Bundestagsdrucksache 18/2963 hervorgeht. Um die negativen
ökologischen Auswirkungen einzudämmen, sind die Einrichtung geschützter
Meeresgebiete und die Umsetzung der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie in der
deutschen AWZ nach Auffassung der Fragesteller dringend geboten. Es ist
geplant, dass insgesamt sechs nach der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie
ausgewiesene Gebiete der Nordsee („Doggerbank“ – 1 700 km², „Borkum Riffgrund“
– 625 km² und „Sylter Außenriff – Östliche Bucht“ – 5 600 km²) und der Ostsee
(„Fehmarnbelt“ – 280 km², „Kadetrinne“ – 100 km² und „Pommersche Bucht –
Rönnebank“– 2 090 km²) den rechtlich abgesicherten Status eines
Naturschutzgebietes (NSG) erhalten. Dazu wurden Schutzgebietsverordnungen aufgestellt,
die aktuell in der Diskussion sind. Um für die Nord- und Ostsee sowohl den
Schutz bedrohter Arten und Lebensräume als auch eine schonende und
nachhaltige Nutzung mariner Ressourcen zu sichern, sind aus Sicht der Fragesteller
Nutzungsbeschränkungen notwendig. Die derzeit vorgesehenen
Einschränkungen betreffen vorwiegend die Freizeitfischerei.
1. Durch welche konkreten Maßnahmen werden nach Einschätzung der
Bundesregierung die vorgelegten Verordnungsentwürfe für sechs
Naturschutzgebiete in der AWZ zur Verbesserung des Zustandes von Nord- und Ostsee
wirksam beitragen, und wie begründet sie diese Erwartung?
Mit der Unterschutzstellung der acht FFH-Gebiete in sechs
Schutzgebietsverordnungen (der Verordnungsentwurf „Pommersche Bucht – Rönnebank“ enthält drei
FFH-Gebiete) werden europarechtliche Verpflichtungen umgesetzt.
Schutzgegenstand und Schutzzweck des jeweiligen Gebietes werden damit definiert.
Damit wird der Maßstab für die anfallenden Verträglichkeitsprüfungen festgelegt.
Zudem werden für einen wirksamen Schutz der Schutzgebiete in Nord- und
Ostsee die völker-, europa- und bundesrechtlich zulässigen Verbote bestimmter
Nutzungen, wie z. B. die Errichtung von Bauwerken und Anlagen sowie die
Errichtung und der Betrieb von Aquakulturen geregelt. Der Bau und der Betrieb
bestimmter Anlagen wird einem präventiven Zulassungsverfahren unterworfen. Die
Zuständigkeiten des Bundesamtes für Naturschutz und die Zusammenarbeit mit
den zuständigen Fachbehörden werden konkretisiert. Außerdem wird das
Verfahren zur Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für die Schutzgebiete geregelt.
Zusammenfassend betrachtet stellen die Schutzgebietsverordnungen einen
zentralen Baustein des Meeresschutzes in der Nord- und Ostsee dar.
2. Wie begründet die Bundesregierung, dass für die Schifffahrt in den
Verordnungen pauschale Ausnahmen von Restriktionen gewährt werden, obwohl
schifffahrtsbedingte Restriktionen von Küstenstaaten nach Artikel 211 SRÜ
ausdrücklich erlassen werden können?
Beschränkungen der Schifffahrt sind in Schutzgebietsverordnungen für den
Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß § 57 Absatz 3
Nummer 1, Halbsatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unzulässig. Die
Verordnungsermächtigung berücksichtigt damit die Freiheit der Schifffahrt gemäß
Artikel 58 Absatz 1 und 87 Absatz 1 Seerechtsübereinkommen (SRÜ), die nur nach
Maßgabe des SRÜ eingeschränkt werden darf. Nach § 57 Absatz 3 Nummer 1,
Halbsatz 2 BNatSchG bleiben der Artikel 211 Absatz 6 SRÜ und die weiteren die
Schifffahrt betreffenden völkerrechtlichen Regelungen unberührt. Die
schifffahrtsrelevanten naturschutzrechtlichen Hoheitsbefugnisse des Küstenstaates in
der AWZ werden dabei zunächst durch Artikel 211 Absatz 5 SRÜ konkretisiert.
Der Küstenstaat ist daher an die im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-
Organisation (IMO) mit den dort entwickelten Verfahren angenommenen Regeln
und Normen, soweit allgemein anerkannt, gebunden. In der IMO wird
kontinuierlich das völkerrechtliche Regelwerk zum Meeresumweltschutz fortentwickelt,
z. B. im Rahmen des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung
der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) oder des Internationalen
Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und
Sedimenten von Schiffen. Die zur Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften und
die behördlichen Durchführungsmaßnahmen bestehen außerhalb der
vorliegenden Verordnung und bleiben unberührt. Auch nach Artikel 211 Absatz 6 SRÜ
kann der Küstenstaat naturschutzrechtliche Rechtsvorschriften nicht unilateral
auf die Schifffahrt anderer Staaten anwenden. Neben der Erfüllung der
einschlägigen völkerrechtlichen Tatbestände des Absatzes 6 hat auch hier die IMO als die
für die internationale Seeschifffahrt zuständige Organisation das
Entscheidungsmonopol. Eine Entscheidung der IMO ist nur mit Zustimmung aller betroffenen
Staaten und nur unter Wahrung der vorgeschriebenen internationalen Verfahren
herbeizuführen.
3. Aus welchen Gründen wird das Landen von Wasserflugzeugen auf dem
Meer oder von Helikoptern auf Plattformen nicht eingeschränkt, obwohl dies
nach Völkerrecht für Küstenstaaten ausdrücklich möglich ist (bitte die
Antwort begründen)?
Einschränkungen des Luftverkehrs sind nach der geltenden
Verordnungsermächtigung in § 57 Absatz 3 Nummer 1, Halbsatz 1 BNatSchG unzulässig. Auch
Landungen von Wasserflugzeugen oder Helikoptern zählen zum Luftverkehr und
können daher in den Schutzgebietsverordnungen nicht wirksam eingeschränkt
werden. Dass das Völkerrecht den Staaten lediglich die Freiheit des Überflugs
gewährleistet, erweitert nicht den Handlungsspielraum des Verordnungsgebers,
der nur im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung tätig werden kann.
4. Wie begründet die Bundesregierung ihre Erwartung, dass die Schutzziele der
Gebiete über das Verbot der Freizeitangelfischerei in den Verordnungen
erreicht werden können?
Die Unterschutzstellung unterliegt europarechtlichen Anforderungen. Demnach
sind in den AWZ-Schutzgebieten unter anderem die Nahrungsgrundlagen sowie
die natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und
Verbreitungsmuster der von den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen geschützten marinen
Säugetierarten Schweinswale, Kegelrobben und Seehunde wiederherzustellen
und deren Lebensräume zu schützen. Die Bundesregierung wertet zurzeit die
Stellungnahmen der Länder und Verbände zu den sechs
Schutzgebietsverordnungsentwürfen mit dem enthaltenen Freizeitfischereiverbot aus. Die Meinungsbildung
der Bundesregierung dazu ist noch nicht abgeschlossen.
5. Wie begründet die Bundesregierung, dass dies nur mit Beschränkungen der
Freizeitangelfischerei erreicht werden kann?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
6. Welche alternativen Nutzungsmöglichkeiten wurden für die
Freizeitangelfischerei geprüft, und aus welchen naturschutzfachlichen Gründen verworfen
(bitte eine ausführliche sachliche und zeitliche Auflistung sowie
Begründung beifügen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
7. Wie wird die Bundesregierung Managementkonzepte für die
Freizeitangelfischerei, die den einzelnen Naturschutzgebieten angepasst sind, in die
Verordnungen integrieren, um die Freizeitangelfischerei als naturnahe
touristische Aktivität mit ihrem hohen Erholungswert zu erhalten?
Bis wann wird dies geschehen?
Soll dies nicht geschehen, warum nicht?
Die Verordnungsentwürfe der Schutzgebiete in der AWZ der deutschen Nord-
und Ostsee werden derzeit im Lichte der vorangegangenen Länder- und
Verbändeanhörung im Ressortkreis abgestimmt.
Das Inkrafttreten der Schutzgebietsverordnungen ist für das Jahr 2016
vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
8. Wird die Bundesregierung zeitlich befristete Schutzgebietsverordnungen in
Kraft setzen, um nach den nötigen Ergänzungen und Vertiefungen der
bisherigen maritimen Monitoringprogramme des Bundes die Ergebnisse in die
Verordnung einfließen zu lassen?
Wenn nein, warum nicht?
Eine zeitliche Befristung der Geltungsdauer der Schutzgebietsverordnung wird
nicht vorgesehen, da das europäische Naturschutzrecht zu einem dauerhaften
Schutz der Natura-2000-Gebiete verpflichtet. Erforderliche Änderungen und
Ergänzungen sind stets möglich.
9. In welchem Umfang haben die übrigen Ostsee-Anrainerstaaten
Schutzgebiete in ihren jeweiligen AWZ (Anteile an der jeweiligen AWZ)
ausgewiesen, mit welchen Einschränkungen für welche Nutzungen bzw.
Personenkreise, und welche Regelungen wurden dort für die Angelfischerei
getroffen?
In der Ostsee haben nach Kenntnis der Bundesregierung Schweden und
Dänemark mit dem nach Artikel 11 und 18 der Verordnung über die gemeinsame
Fischereipolitik vorgesehenen Prozess für die Festlegung von Beschränkungen der
Berufsfischerei begonnen. Durch einen delegierten Rechtsakt der Kommission
verbindlich festgelegt sind bisher nur kleinere Gebiete in Dänemark, weitere
Gebiete befinden sich noch im Verfahren. Es ist davon auszugehen, dass sich die
Festlegung von Maßnahmen noch über mehrere Jahre hinziehen wird. In einem
Natura-2000-Gebiet in der schwedischen AWZ (Bratten) ist ebenfalls eine
Regulierung der Freizeitfischerei vorgesehen.
10. Welche Hauptforderungen sieht die Bundesregierung hinsichtlich des in
Vorbereitung befindlichen Antrages an die Europäische Union nach
Artikel 11 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik zu
Fischereimanagementmaßnahmen für die Schutzgebiete in der deutschen AWZ?
Der deutsche Entwurf für eine „gemeinsame Empfehlung“ für das
Fischereimanagement in den Natura-2000-Gebieten der Nordsee sieht folgende
Fischereibeschränkungen für die Berufsfischerei vor:
15 Prozent der Fläche der Deutschen AWZ soll für alle mobilen
grundberührenden Fanggeräte (einschließlich der Krabbenfischerei) gesperrt werden.
Weitere 7 Prozent der Fläche sollen für mobile grundberührende Fanggeräte
mit Ausnahme der Krabbenfischerei gesperrt werden.
11 Prozent der Deutschen AWZ sollen ganzjährig für Stellnetze gesperrt
werden, weitere 9 Prozent sollen über 8 Monate/Jahr gesperrt werden.
Auf weiteren 8 Prozent soll die Stellnetzfischerei weiter erlaubt, aber auf dem
derzeitigen Stand „eingefroren“ werden.
0,1 Prozent sollen für jegliche Fischereitechniken gesperrt werden.
Bei der Festlegung der Fischereiausschlussgebiete wurden im Wesentlichen
Gebiete mit geringer bis sehr geringer Fischereiintensität ausgewählt, um die
potentiellen Verluste für die Fischerei zu minimieren.
Der Entwurf sieht weiterhin spezifische Kontrollmaßnahmen für diese Gebiete
vor.
11. Bis wann wird die Bundesregierung den Antrag zu
Fischereimanagementmaßnahmen bei der Europäischen Union einreichen, und ab wann sollen
welche Maßnahmen durchgeführt werden?
Der nach Artikel 11 und 18 der Verordnung über die gemeinsame Fischereipolitik
vorgesehene Prozess für die Festlegung von Beschränkungen der Berufsfischerei
sieht die Vorlage eines Entwurfs einer „gemeinsamen Empfehlung“ vor, der den
fischereilich betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegt und mit diesen abgestimmt
werden muss. Nur wenn alle betroffenen Mitgliedstaaten zustimmen, wird diese
„gemeinsame Empfehlung“ der Kommission vorgelegt, die die Maßnahmen dann
mit einem delegierten Rechtsakt verbindlich macht. Der Vorschlag für die
deutschen Schutzgebiete der Nordsee wurde den betreffenden Mitgliedstaaten bereits
übermittelt und befindet sich im Abstimmungsprozess. Vorschläge für die Ostsee
werden zurzeit vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
(BMEL) und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit (BMUB) gemeinsam entwickelt und sollen im Laufe des Jahres
fertiggestellt und an die Mitgliedstaaten übermittelt werden.
12. Warum legt die Bundesregierung keine grundsätzlichen Einschränkungen
für Projekte zur Energieerzeugung und zur Gewinnung von Bodenschätzen
innerhalb der Schutzgebiete fest, obwohl davon auszugehen ist, dass diese
geeignet sind, das Naturschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen?
Bei der Erklärung von Natura-2000-Gebieten zu geschützten Teilen von Natur
und Landschaft im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und
des Festlandsockels sind gemäß § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG
Beschränkungen bei der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind sowie bei der
Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nur nach Prüfung im Einzelfall
gemäß § 34 BNatSchG zulässig. Gemäß § 34 Absatz 2 BNatSchG ist ein Projekt
unzulässig, wenn es zu erheblichen Beeinträchtigungen führen kann. Abweichend
davon darf ein Projekt nur dann zugelassen werden, wenn es aus zwingenden
Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist und zumutbare
Alternativen nicht gegeben sind.
Diese engen Voraussetzungen gewährleisten, dass Belange des Naturschutzes
umfangreich in die Abwägung einbezogen werden, in eng begrenzten
Ausnahmefällen aber gegenüber dem überwiegend öffentlichen Interesse, einschließlich
sozialer und wirtschaftlicher Art, zurückstehen können. Eine solche Entscheidung
ergeht im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz, § 58 Absatz 1 Satz 2
BNatSchG.
13. Warum legt die Bundesregierung grundsätzliche Einschränkungen bzw.
Verbote für die Freizeitangelfischerei fest, obwohl sie davon ausgeht, dass
diese zurzeit gar nicht oder nur in sehr geringem Maße stattfindet?
Welche Alternativen zu diesen Maßnahmen wurden mit welchem Ergebnis
von wem und wie finanziert geprüft?
Zur Frage der Festlegung von Verboten für die Freizeitfischerei ist die
Abstimmung innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Der Umfang der
Freizeitfischerei in den AWZ-Schutzgebieten ist derzeit in der Tat sehr
unterschiedlich, jedoch insbesondere in der Ostsee keineswegs nur gering ausgeprägt
(siehe Antwort zu Frage 18). Naturschutzgebietsverordnungen können aber auch
Handlungen verbieten, die zum Zeitpunkt des Erlasses noch nicht ausgeübt
werden.
14. Wodurch konkret gefährdet aus Sicht der Bundesregierung die
Angelfischerei den Schutzzweck der Schutzgebiete hinsichtlich der charakteristischen
Morphodynamik, Hydrodynamik beim Wasseraustausch zwischen Nord-
und Ostsee, der Makrophytenbestände, der artenreichen Kies-, Grobsand-
und Schillgründe und der Bestände und Lebensräume von Schweinswalen
und Seehunden?
Wer hat das mit welcher Finanzierung und welchem Ergebnis geprüft (bitte
einzeln erläutern)?
Zur Frage der Festlegung von Verboten für die Freizeitfischerei ist die
Abstimmung innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.
15. Wie schätzt die Bundesregierung das Störungspotenzial in Hinblick auf die
Seevögel in den Schutzgebieten durch den Sportbootverkehr ein, und wer
hat das mit welchem Ergebnis und welcher Finanzierung geprüft?
Das Störungspotential des Sportbootverkehrs in Bezug auf das Schutzgut
Seevögel, insbesondere in den ausgewiesenen Vogelschutzgebieten wird als hoch
eingeschätzt. Viele der geschützten Seevogelarten, wie Stern- und Prachttaucher,
reagieren empfindlich auf Störungen durch jeglichen Schiffsverkehr und werden
von ihren Nahrungsgründen und Rastbereichen vertrieben. Sie zeigen z. T.
Fluchtdistanzen von mehr als 2 Kilometern. Der Sportbootverkehr entzieht sich
allerdings wegen der völkerrechtlich gewährleisteten Freiheit der Schifffahrt der
Regelungsbefugnis des nationalen Gesetzgebers. Die Beeinträchtigungen durch
den Schiffs- und Bootsverkehr auch mit kleineren seegehenden
Wasserfahrzeugen wurde daher lediglich im Zusammenhang mit Untersuchungen zur
Freizeitfischerei geprüft. Der Sportbootverkehr durch Freizeitfischer wird dabei als
besonders relevanter Störfaktor bewertet, weil Gebiete aufgesucht werden, die
neben bestehenden Schifffahrtsrouten liegen und die Aufenthaltsdauer der Boote zu
Angelzwecken im Schutzgebiet in der Regel länger sind als bei anderen
Sportbooten. Ein besonderes Störpotential weist nach den Ergebnissen der Studie das
so genannte Schleppangeln („Trolling“) auf, wobei eine oder mehrere Angelruten
hinter einem fahrenden Boot geschleppt werden.
Die wissenschaftlichen Daten wurden im Rahmen eines Forschungsvorhabens
des Forschungs- und Technologiezentrum Westküste (FTZ, Büsum) im Auftrag
des Bundesamtes für Naturschutz erhoben. Das Forschungsvorhaben wurde mit
Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit (BMUB) finanziert.
16. Wie schätzt die Bundesregierung die wirtschaftlichen Auswirkungen eines
Verbotes der Freizeitangelfischerei auf regionale Fischereibetriebe und das
Gast- und Beherbergungsgewerbe ein?
Wer hat das mit welchem Ergebnis und welcher Finanzierung geprüft?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
17. Welche Formen der Freizeitfischerei werden in den betroffenen
Schutzgebieten der AWZ von Nord- und Ostsee betrieben (bitte aufzählen und
erläutern)?
In den küstennahen Schutzgebieten wird das Kutterangeln, Bootsangeln und
Trollingangeln ausgeübt. Da es für die Freizeitfischer keine Verpflichtung gibt,
Meldungen zu ihren Angelorten zu machen, ist eine exakte Zuordnung des Aufwands
der Angelmethoden zu den Schutzgebieten nicht möglich. Aus Beprobungsdaten
des Thünen-Instituts für Ostseefischerei lässt sich ableiten, dass einzelne
Schutzgebiete (insbesondere in der Ostsee) von deutschen Angelkuttern genutzt werden.
In den Schutzgebieten der Nordsee spielt die Freizeitfischerei nahezu keine Rolle.
18. Wie hoch sind die Entnahmemengen durch die Freizeitfischerei aus den
Schutzzonen der AWZ von Nord- und Ostsee, und um welche Fischarten
handelt es sich vornehmlich (bitte mit Quellenangabe)?
In Bezug auf die Freizeitfischerei führt das Thünen-Institut für Ostseefischerei
bereits seit dem Jahr 2002 Erhebungen in Nord- und Ostsee durch. Signifikante
Entnahmemengen wurden dabei insbesondere für Dorsch in der Ostsee
festgestellt. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind die Entnahmemengen in der Nordsee
vernachlässigbar. Die Daten für Anglerdorschfänge in der Ostsee liegen aufgeteilt
nach Fangmethoden und ICES-Unterdivisionen vor (2005 bis 2015), d. h. eine
exakte Zuordnung von Fangmengen zu den Schutzgebieten ist nicht möglich. Die
Bundesregierung kann daher keine Angaben über die geschätzten Fänge in den
Schutzgebieten machen, sondern lediglich über die Fangmengen in der deutschen
Freizeitfischerei.
19. Wie werden die Daten zur Entnahme von Fischen durch die Freizeitfischerei
in Nord- und Ostsee erfasst, und wie werden diese von wem ausgewertet?
Das Thünen-Institut für Ostseefischerei erhebt seit dem Jahr 2003 Daten der
Freizeitfischerei in Nord- und Ostsee und wertet diese aus. Die Erhebung der Daten
erfolgt in mehreren Stufen: (1) Umfrage per Brief/Telefon (Fangtagebücher) für
den Aufwand, (2) Vor-Ort-Beprobung (Daten von ganzen Angeltagen aus einer
Stichprobe von Häfen und Stränden) für den Einheitsfang, (3) Längenverteilung
der Dorsche anhand von Stichproben aus der Freizeitfischerei und (4) Längen-
Gewichts-Beziehungen aus der kommerziellen Fischerei für die Umrechnung von
Stück in Biomasse (Strehlow et al. 2012). Zudem wurde im Jahr 2014 vom
Thünen-Institut für Ostseefischerei eine deutschlandweite Telefonbefragung von
50 000 Haushalten durchgeführt, die vom Landesamt für Landwirtschaft,
Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern (LALLF M-V)
kofinanziert wurde.
20. Wie hoch war die Entnahmemenge durch die berufsmäßige Fischerei in den
Jahren 2010 bis 2015 in den Schutzgebieten der AWZ von Nord- und Ostsee
(bitte nach Jahren und Schutzgebieten auflisten und Quelle angeben)?
Rechtsgrundlage für die Meldung von Fangmengen sind die
Durchführungsverordnungen zur Gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union. Die
verpflichtenden Meldungen sind nicht positionsgenau, sondern erfolgen auf Basis
sog. statistischer Rechtecke (Kantenlänge 0,5° x 1° geogr. Breite x Länge,
entsprechend ca. 30 x 35 sm). Daher ist eine genaue Zuordnung von Fangmengen zu
den einzelnen Schutzgebieten der AWZ von Nord- und Ostsee nicht möglich.
Regulären Zugang zu gebietsgenauen Fangmengen anderer Länder hat die
Bundesregierung nicht. Die Bundesregierung kann daher keine Angaben über die
Gesamtfangmengen in den Schutzgebieten machen, sondern lediglich über die
Fangmengen deutscher Fangschiffe.
Da die statistischen Rechtecke deutlich größer als die ausgewiesenen
Schutzgebieten sind, kann ebenfalls keine Angabe über deutsche Fänge in den jeweiligen
Schutzgebieten gemacht werden (siehe Abbildung 1).
Im Rahmen der Forschungsaktivitäten des Thünen-Instituts sind allerdings für die
Jahre 2005 bis 2008 im Rahmen eines EU-Forschungsprojektes Schätzungen der
Fangmengen in den Natura-2000-Gebieten der Nordsee für die beteiligten
Nationen Dänemark, Niederlande und Deutschland gemacht worden. Diese stellen die
einzigen systematischen auf die Natura-2000-Gebiete und damit auch auf die
Schutzgebiete bezogenen Abschätzungen von Fangmengen dar. Sie sind
allerdings auf die dort vorherrschenden Zielarten Scholle, Seezunge und
Nordseegarnele beschränkt. Erweitert wurde die Information durch einen Datensatz für die
dänische Sandaalfischerei. Daten zu anderen pelagischen Fischereien (im
Freiwasser), insbesondere auf Sprotte und Hering, sind in den mehrjährigen
Datensätzen nicht enthalten. Für die Ostsee gibt es solche Schätzungen nicht. Aufgrund
der zur Verfügung stehenden Daten ergeben sich die in der nachfolgenden Tabelle
aufgeführten Zahlen:
Fang in Tonnen (Plattfische [Scholle, Seezunge], Nordseegarnelen [Krabben],
Sandaal) pro Natura-2000-Gebiet, Jahr und Gerät (und Ziel) für Fahrzeuge aus
Deutschland, Dänemark und den Niederlanden
Gebiet
Jahr
Gerät, Ziel
Fang
(Tonnen)
Borkum-Riffgrund
2005 1820.547
Baumkurre, Garnelen 2.789
Baumkurre, Plattfische 107.525
Kiemennetze, Plattfische 0.109
Schleppnetze, Plattfische 4.195
Schleppnetze, Sandaal 1705.929
2006 622.630
Baumkurre, Garnelen 9.003
Baumkurre, Plattfische 88.733
Kiemennetze, Plattfische 0.579
Schleppnetze, Plattfische 0.302
Schleppnetze, Sandaal 524.013
2007 75.558
Baumkurre, Garnelen 10.259
Baumkurre, Plattfische 61.664
Kiemennetze, Plattfische 3.468
Schleppnetze, Plattfische 0.167
2008 1220.773
Baumkurre, Garnelen 13.223
Baumkurre, Plattfische 97.253
Kiemennetze, Plattfische 1.302
Schleppnetze, Plattfische 0.368
Schleppnetze, Sandaal 1108.626
Doggerbank
2005 3108.033
Baumkurre, Plattfische 177.579
Kiemennetze, Plattfische 0.088
Schleppnetze, Plattfische 51.073
Schleppnetze, Sandaal 2879.293
2006 12595.258
Baumkurre, Plattfische 82.466
Kiemennetze, Plattfische 0.538
Schleppnetze, Plattfische 67.522
Schleppnetze, Sandaal 12444.731
2007 2253.605
Baumkurre, Plattfische 5.560
Kiemennetze, Plattfische 0.153
Schleppnetze, Plattfische 18.695
Schleppnetze, Sandaal 2229.198
2008 5139.010
Baumkurre, Plattfische 57.525
Kiemennetze, Plattfische 0.300
Schleppnetze, Plattfische 39.419
Schleppnetze, Sandaal 5041.766
Sylter Außenriff
2005 15111.302
Baumkurre, Garnelen 2049.716
Baumkurre, Plattfische 587.567
Kiemennetze, Plattfische 0.656
Schleppnetze, Plattfische 153.175
Schleppnetze, Sandaal 12320.187
2006 6515.978
Baumkurre, Garnelen 1415.924
Baumkurre, Plattfische 668.524
Kiemennetze, Plattfische 0.137
Schleppnetze, Plattfische 160.160
Schleppnetze, Sandaal 4271.234
2007 4822.767
Baumkurre, Garnelen 2921.274
Baumkurre, Plattfische 685.483
Kiemennetze, Plattfische 0.275
Schleppnetze, Plattfische 107.406
Schleppnetze, Sandaal 1108.328
2008 3087.297
Baumkurre, Garnelen 1771.929
Baumkurre, Plattfische 510.488
Kiemennetze, Plattfische 0.016
Schleppnetze, Plattfische 96.879
Schleppnetze, Sandaal 707.986
Vogelschutzgebiet Östliche Deutsche Bucht
2005 12592.078
Baumkurre, Garnelen 2500.404
Baumkurre, Plattfische 31.667
Kiemennetze, Plattfische 0.015
Schleppnetze, Plattfische 16.758
Schleppnetze, Sandaal 10043.234
2006 5643.400
Baumkurre, Garnelen 1958.650
Baumkurre, Plattfische 35.856
Schleppnetze, Plattfische 8.716
Schleppnetze, Sandaal 3640.178
2007 4883.831
Baumkurre, Garnelen 3710.808
Baumkurre, Plattfische 48.049
Kiemennetze, Plattfische 0.275
Schleppnetze, Plattfische 16.370
Schleppnetze, Sandaal 1108.328
2008 3183.218
Baumkurre, Garnelen 2372.796
Baumkurre, Plattfische 56.170
Schleppnetze, Plattfische 23.813
Schleppnetze, Sandaal 730.439
21. Welche Fischbestände gelten in der Nord- und Ostsee derzeit als überfischt?
Welche Fischbestände befinden sich in einem guten Zustand?
Bei welchen Fischbeständen wird die fehlende Datengrundlage wann
vorliegen?
Als „überfischt“ betrachtet die Bundesregierung alle vom Internationalen Rat für
Meeresforschung (ICES) nach dem Ansatz des höchstmöglichen Dauerertrags
(MSY) begutachteten Bestände, die mit einer fischereilichen Sterblichkeit (F)
befischt werden, die über dem Referenzpunkt FMSY liegt. Bestände mit einer
Laicherbestandsbiomasse gleich oder größer einem bestimmten Referenzwert (MSY
Btrigger) wurden als „in gutem Zustand“ befindlich eingestuft. Nach den
aktuellen ICES-Daten von 2016 waren in Nord- und Ostsee von den 35 Beständen mit
diesem MSY-Referenzwert 25 in „gutem Zustand“. 13 Bestände wiesen eine
fischereiliche Sterblichkeit über FMSY auf. In der Ostsee wurden bei sieben
Beständen mit verfügbaren Daten zur Fischereiintensität im Jahr 2015 von drei
Beständen noch nicht das Nachhaltigkeitsziel erreicht (F>FMSY). Hierbei handelt
es sich um Westdorsch, Sprotte und Hering im Rigaer Meerbusen. Für die Sprotte
erwartet der ICES allerdings, dass die fischereiliche Sterblichkeit bereits im Laufe
des Jahres 2016 auf ein Niveau sinkt, das den maximalen Dauerertrag sicherstellt.
In der Nordsee wurde das Nachhaltigkeitsziel (F>FMSY) bei folgenden
Beständen noch nicht erreicht: Blauer Wittling, Kabeljau (Gebiete IIIaW, IV, VIId),
Kaisergranat in den Farn Deeps (FU 6), Kaisergranat im Firth of Forth (FU 8),
Makrele, Seezunge im östlichen Ärmelkanal (Division VIId), Steinbutt,
Tiefseegarnele im Fladen Grund (Division IVa), Wittling (Gebiete IV und VIId) und
Wolfsbarsch (Gebiete IVbc, VIIa, VIId-h). Für viele Bestände lag kein FMSY
bzw. Biomassenreferenzpunkt vor. Diese Auswahl beinhaltet nicht alle
vorkommenden Fischbestände in der Nord- und Ostsee. Bestände ohne Referenzpunkte
gehören meist zu den sog. datenlimitierten Beständen. Der ICES arbeitet derzeit
an einem Ansatz, um Referenzpunkte für diese Bestände zu bestimmen. Die
Bundesregierung unterstützt diesen Prozess. Eine Vorhersage, wann diese
Referenzpunkte für die Ost- und Nordseebestände verfügbar sein werden, ist nicht
möglich.
22. Wie und von wem soll nach Auffassung der Bundesregierung das Verbot der
Freizeitfischerei in den Schutzgebieten der AWZ von Nord- und Ostsee
kontrolliert werden?
Mit welchem finanziellen und personellen Aufwand rechnet sie, und woraus
werden die dafür notwendigen Mittel bezogen?
Die Durchführung der Vorschriften der Schutzgebietsverordnungen obliegt nach
§ 58 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG dem Bundesamt für Naturschutz, soweit nicht
Teilaufgaben zur Ausführung auf andere Bundesbehörden übertragen werden.
Die zuständige Behörde überwacht nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 BNatSchG
die Einhaltung der Vorschriften und trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die im
Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen.
23. Wird sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene für ein Verbot der
berufsmäßigen Fischerei in ausgewiesenen Naturschutzgebieten der AWZ
von Nord- und Ostsee einsetzen?
Mit welchen Initiativen will sie ein Verbot bzw. Einschränkungen der
berufsmäßigen Fischerei in den Schutzzonen erreichen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 10 und 11 verwiesen.
24. Wie und in welchem Maß findet Schiffsverkehr in den betroffenen
Schutzgebieten der AWZ von Nord- und Ostsee statt, und welchen Einfluss hat dies
auf die Erreichung der Schutzziele (bitte begründen und einzeln auflisten)?
Die betroffenen Schutzgebiete überlappen die wichtigsten Schifffahrtsrouten in
Teilgebieten. Die Verkehrsbewegungen finden zwar überwiegend, jedoch nicht
ausschließlich auf den dort international eingerichteten
Verkehrstrennungsgebieten und Schifffahrtswegen statt. Für Verkehrsbewegungen in den AWZ-
Schutzgebieten können keine Statistiken vorgelegt werden. Die Bundesregierung geht
davon aus, dass die Erreichung der Schutzziele der betroffenen Schutzgebiete
durch den in der deutschen AWZ von Nord- und Ostsee stattfindenden
Schiffsverkehr nicht gefährdet wird.
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