BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Probleme beim Familiennachzug von Flüchtlingen in Griechenland und zu subsidiär Schutzberechtigten

Visumanträge auf Familiennachzug nach Deutschland von in Griechenland aufhältigen Geflüchteten, Antragsverfahren für Flüchtlinge auf ostägäischen Inseln nach Infrafttreten des EU-Türkei-Flüchtlingsabkommens, Bearbeitungskapazität der deutschen Botschaft in Athen; Familienzusammenführung bzw. Übernahmeersuchen Griechenlands im Rahmen der Dublin-Verordnung, Unterstützung der Aufnahme Geflüchteter aus Griechenland; Asylentscheidungen und Art des gewährten Schutzstatus seit 2016, vermehrte Erteilung subsidiären Schutzes bei syrischen Flüchtlingen; Prognosen des BAMF bzgl. des zu erwartenden Familiennachzugs<br /> (insgesamt 19 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

28.07.2016

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/895722.06.2016

Probleme beim Familiennachzug von Flüchtlingen in Griechenland und zu subsidiär Schutzberechtigten

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Jan Korte, Katrin Kunert, Harald Petzold (Havelland), Dr. Petra Sitte, Halina Wawzyniak, Birgit Wöllert, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die deutsche Botschaft in Athen informiert auf ihrer Internetseite darüber, dass Flüchtlinge, die nach dem 20. März 2016 in Griechenland angekommen sind und sich auf einer der griechischen Inseln befinden, einen Antrag auf Erteilung von Einreisevisa für den Familiennachzug nur dann stellen können, wenn es ihnen „möglich ist, nach Athen zu reisen“ – Schutzsuchende werden nach Inkrafttreten des EU-Türkei-Abkommens jedoch auf den Inseln interniert oder für die Dauer eines Asylverfahrens festgehalten – , im Übrigen bleibe die Möglichkeit einer Familienzusammenführung im Rahmen des Dublin-Systems nach einer Asylantragstellung in Griechenland (http://m.griechenland.diplo.de/Vertretung/griechenland/ de/04/Visabestimmungen/Fragen__und__Antworten__zum__Familiennachzug__ von__Fluechtlingen.html). Es ist jedoch unklar, inwieweit griechische Behörden auf diese Möglichkeit aufmerksam machen und Asylsuchende gezielt nach familiären Anknüpfungspunkten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union fragen. Zum anderen ist die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, zumindest auf dem griechischen Festland in der Praxis erheblich eingeschränkt, die obligatorische Anmeldung über Skype funktioniert zumeist nicht.

Die Flüchtlingsräte der Bundesländer und PRO ASYL forderten mit einer Pressemitteilung vom 10. Juni 2016 die Aufnahme von Transitflüchtlingen aus Griechenland, die dort zum Teil unter menschenunwürdigen Verhältnissen untergebracht seien. Unter ihnen befänden sich auch viele Geflüchtete mit Angehörigen in Deutschland. Während ein politischer Wille fehle, diesem Elend in Griechenland ein Ende zu setzen – bis Mitte März 2016 habe Deutschland im Rahmen des EU-Verteilungsbeschlusses von 27 500 zugesagten Personen gerade einmal 57 aus Italien und Griechenland aufgenommen –, hätten sich Initiativen in vielen Städten und Kommunen zusammengeschlossen, um ihre Aufnahmebereitschaft zu erklären und um eine legale Aufnahme von Geflüchteten aus Griechenland zu fordern (siehe auch: www.attac.de/uploads/media/Appell-_Zuege_der_Hoffnung_-April2016.pdf). Im März hatte bereits der Ministerpräsident Thüringens, Bodo Ramelow, angesichts freier Aufnahmekapazitäten die Aufnahme von 1 000 bis 2 000 Geflüchteten aus Griechenland durch Thüringen im Rahmen einer europäischen Kontingentlösung vorgeschlagen und die Bundesregierung um entsprechende Unterstützung gebeten (SPIEGEL ONLINE vom 25. März 2016: „Ramelow will bis zu 2000 Flüchtlinge nach Thüringen holen“).

Die Bundesregierung hat demgegenüber den Familiennachzug zu so genannten subsidiär Schutzberechtigten mit dem zweiten Asylpaket für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt. In der Praxis ist festzustellen, dass seit Inkrafttreten dieser gesetzlichen Neuregelung die Gewährung lediglich subsidiären Schutzes deutlich zugenommen hat. Dies zeigt sich anhand der monatlichen Statistiken des Bundesministeriums des Innern zu Asylentscheidungen, aber noch deutlicher, wenn nur Entscheidungen nach einer persönlichen Anhörung betrachtet werden, denn nur in diesen Fällen (und nicht in rein schriftlichen Verfahren) ist die Erteilung subsidiären Schutzes möglich: Syrische Asylsuchende erhielten nach einer persönlichen Anhörung von Januar bis April 2016 zu 27,6 Prozent nur noch einen subsidiären Schutzstatus (vgl. Plenarprotokoll 18/172, S. 16996, Anlage 12).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Wie viele Visaanträge zum Familiennachzug nach Deutschland von in Griechenland aufhältigen Geflüchteten wurden im Jahr 2016 gestellt (bitte, soweit möglich, nähere Angaben zum zeitlichen Verlauf, zur Staatsangehörigkeit und zum Aufenthaltsstatus der Antragstellenden machen)?

2

Auf welchem Weg können Flüchtlinge, die nach dem 20. März 2016 nach Griechenland gekommen sind und sich auf einer der ostägäischen Inseln befinden, eine Familienzusammenführung nach Deutschland beantragen?

3

Inwieweit setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass Schutzsuchende, die sich auf den ostägäischen Inseln befinden (sei es, dass sie inhaftiert sind, sei es, dass sie die Insel nicht verlassen dürfen, solange keine positive Entscheidung in einem Asylverfahren erfolgt ist) und die einem Anspruch auf Familienzusammenführung mit in Deutschland lebenden Angehörigen geltend machen, nach Athen reisen können, um einen entsprechenden Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen, und wie soll dies ganz praktisch erfolgen?

4

In welchem Umfang hat die deutsche Botschaft in Athen Kapazitäten zur Bearbeitung entsprechender Anträge auf Familienzusammenführung, bzw. inwieweit ist daran gedacht, diese Kapazitäten aufzustocken angesichts der Vielzahl von Geflüchteten mit familiären Bindungen nach Deutschland?

5

Unter welchen Bedingungen ist eine Familienzusammenführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens möglich (bitte zu wahrende Fristen, etwaige Antragserfordernisse, betroffene Personengruppen und unterschiedliche Konstellationen usw. ausführen), und wie genau ist das diesbezügliche Verfahren generell bzw. konkret in Griechenland (bitte zur Beantwortung auch die Kenntnisse und Kontakte der im Rahmen der EU-Unterstützungsmission in Griechenland eingesetzten deutschen Bediensteten nutzen)?

a) Wie werden Asylsuchende darauf hingewiesen, dass eine Familienzusammenführung mit Angehörigen in anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen des Dublin-Verfahrens möglich ist, und in welchem Umfang geschieht dies?

b) Wie ist der zeitliche Ablauf solcher Verfahren, in denen eine Familienzusammenführung im Rahmen der Dublin-Verordnung angestrebt wird, und wie lange dauert im Schnitt ein solches Verfahren insgesamt bis zur Einreise nach Deutschland?

6

Inwieweit besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Gefahr, dass durch den Ablauf von Fristen im Dublin-Verfahren Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, so dass eine beabsichtigte Familienzusammenführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht mehr möglich ist und damit nur noch zeitlich verzögert erfolgen kann?

7

Wie viele Ersuchen griechischer Behörden auf Übernahme im Rahmen des Dublin-Systems gab es seit Anfang des Jahres 2016, wie vielen Ersuchen wurde stattgegeben, und wie viele Überstellungen nach Deutschland sind erfolgt (bitte jeweils im Monatsverlauf darstellen und Angaben zu den wichtigsten Herkunftsländern machen)?

8

Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele dieser Übernahmeersuchen in Bezug auf Flüchtlinge gestellt wurden, die in den so genannten Hotspots bzw. auf den griechischen Ägäisinseln bzw. auf griechischem Festland leben (bitte zur Beantwortung auch die Kenntnisse und Kontakte der im Rahmen der EU-Unterstützungsmission in Griechenland eingesetzten deutschen Bediensteten nutzen)?

9

Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, in wie vielen dieser Fälle eine Familienzusammenführung angestrebt wurde bzw. letztlich ermöglicht bzw. abgelehnt wurde (bitte zur Beantwortung auch die Kenntnisse und Kontakte der im Rahmen der EU-Unterstützungsmission in Griechenland eingesetzten deutschen Bediensteten nutzen)?

10

Inwiefern hält es die Bundesregierung für angemessen, wenn in einem den Fragestellern bekannt gewordenen Einzelfall die deutsche Botschaft in Athen als „Alternative“ die Möglichkeit genannt hat, „freiwillig in die Türkei zurückzukehren“, um dort einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen?

11

Inwieweit ist der Verweis auf eine Familienzusammenführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens für Geflüchtete, die auf dem griechischen Festland leben, weiterführend angesichts der erheblichen Probleme, überhaupt einen Asylantrag stellen zu können, da Termine per Skype-Anruf kaum zu erhalten sind (vgl. Mündliche Frage 34 in der Fragestunde am 27. April 2016 auf Plenarprotokoll 18/166, wobei die Bundesregierung auf die konkrete Frage nach Kenntnissen zu den Problemen mit der Skype-Anmeldung keine Antwort gegeben hat, was an dieser Stelle nachgeholt werden sollte)?

12

Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, die Aufnahme von Geflüchteten aus Griechenland zu unterstützen, wenn Kommunen oder Initiativen oder Einzelpersonen in Deutschland dazu bereit erklären, eine konkrete Zahl von Personen aufzunehmen (bitte begründen)?

13

Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, die Aufnahme von Geflüchteten aus Griechenland zu unterstützen, wenn Bundesländer sich dazu bereit erklären, ein bestimmtes Kontingent aufzunehmen (bitte begründen)?

14

Wie kann die Bundesregierung behaupten (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 34 in der Fragestunde am 27. April 2016 auf Plenarprotokoll 18/166), Deutschland stehe zu seiner Verpflichtung einer Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Griechenland und Italien, wenn von den im Oktober 2015 zugesagten 17 000 Übernahmen bis April 2016 nur 57 realisiert wurden, und in welchen zeitlichen Schritten und mit Kontingenten welcher Größenordnung will Deutschland in Zukunft diese Verpflichtung konkret umsetzen?

15

Wie waren die Asylentscheidungen (bitte in absoluten und relativen Zahlen, Angaben zu Entscheidungen und zu den gewährten Schutzstatus – Asyl, Genfer Flüchtlingskonvention, subsidiärer Schutz, Abschiebungsschutz, Ablehnungen, formelle Entscheidungen – machen) seit Anfang Januar 2016 in Fällen, in denen Asylsuchende persönlich angehört wurden (bitte zusätzlich nach Monaten sowie nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren; zu syrischen und afghanischen Flüchtlingen, bitte auch den genauen Monatsverlauf des Anteils subsidiären bzw. Flüchtlingsschutzes aufzeigen)?

16

Wie erklärt die Bundesregierung, dass der Anteil subsidiären Schutzes bei syrischen Asylsuchenden (nach einer persönlichen Anhörung) vom Januar bis April 2016 bei 27,6 Prozent lag (vgl. Plenarprotokoll 18/172, S. 16996, Anlage 12), während dieser Anteil im dritten Quartal 2014, d. h. vor Einführung schriftlicher Verfahren bei syrischen Asylsuchenden bei 13,4 Prozent lag (vgl. Bundestagsdrucksache 18/3055, Antwort zu Frage 1b)?

17

Was entgegnet die Bundesregierung der Auffassung von PRO ASYL (vgl. Meldung auf www.proasyl.de vom 19. Mai 2016: „Neue Asylpraxis beim BAMF: Immer mehr Syrerinnen und Syrer kriegen ‚nur‘ subsidiären Schutz“, dort ist ein entsprechendes rechtspolitisches Papier verlinkt), wonach die vermehrte Erteilung subsidiären Schutzes der Rechtsprechung in Deutschland widerspreche (wonach alle rückkehrenden Asylsuchenden mit Verfolgung und Folter rechnen müssten, weil ihnen aufgrund ihrer Flucht eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte) und die Passerteilungspraxis durch das syrische Regime nicht so interpretiert werden könne, dass keine Verfolgung bei einer Rückkehr mehr zu befürchten sei, weil das syrische Regime unter anderem ein finanzielles Interesse an den Passerteilungen habe (vgl. rechtspolitisches Papier S. 3 f. mit weiteren Nachweisen)?

18

Was entgegnet die Bundesregierung der Auffassung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR: „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic Update IV“, November 2015, HCR/PC/SYR/01), wonach syrische Flüchtlinge meist die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen wegen einer wohl begründeten Angst vor Verfolgung durch die unterschiedlichen politischen Akteure in Syrien (a. a. O., S. 22, Nummer 36), wobei der UNHCR in diesem Zusammenhang die verstärkte Erteilung von Flüchtlings-, statt nur subsidiärem Schutz für syrische Flüchtlinge durch die EU-Mitgliedstaaten ausdrücklich begrüßte (ebd.)?

19

Warum hat die Bundesregierung bei ihrer Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 18/7323 im Januar 2016 (danach, wie viele Familienangehörige je Flüchtling einen Anspruch auf Nachzug geltend machen und wie sich Einschätzungen des damaligen Leiters des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge – BAMF, Dr. Manfred Schmidt, begründen ließen, auf jeden Flüchtling kämen drei Familienangehörige) nicht darauf hingewiesen, wie die „Süddeutsche Zeitung“ am 8. Juni 2016 berichtete, dass nach internen Prognosen des BAMF vom November 2015 (die laut Agenturmeldung der KNA vom 8. Juni 2016 nach Auskunft des Bundesinnenministeriums diesem auch vorlagen) dieser Nachzugsfaktor auf 0,9 bis 1,2 geschätzt wurde bzw. aktuell eher noch niedriger geschätzt wird (vgl. z. B. Meldung der AFP vom 8. Juni 2016; bitte auch in Hinblick auf das verfassungsrechtlich verankerte Fragerecht der Abgeordneten im Detail ausführen, warum diese Kenntnisse nicht angegeben wurden)?

a) Wie ist die Aussage des damaligen Leiters des BAMF, Dr. Manfred Schmidt, der öffentlich einen Nachzugsfaktor von 3 behauptet hatte, vor dem Hintergrund der jetzt bekannt gewordenen, sehr viel niedrigeren internen Einschätzung des BAMF, zu erklären, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung im Nachhinein aus den damaligen falschen Einschätzungen des Leiters des BAMF, und warum wurde dem öffentlich nicht entgegengetreten, wenn dem Bundesinnenministerium die anders lautenden internen Einschätzungen des BAMF doch bekannt waren (bitte ausführen)?

b) Warum hat die Bundesregierung nicht bereits anlässlich der parlamentarischen Anfrage erklärt, dass es diesbezüglich „keinen Grund für Hysterie oder Panikmache“ gäbe (Auswärtiges Amt laut dpa vom 8. Juni 2016), und muss die Kritik des Auswärtigen Amts (AFP vom 8. Juni 2016) an Äußerungen „vermeintlicher Experten“, die teilweise „aus Gründen der politischen Manipulation“ realitätsferne, höhere Schätzungen für den Familiennachzug verbreitet hätten, nicht genauso für die Äußerungen des damaligen BAMF-Chefs Dr. Manfred Schmidt gelten (bitte ausführen)?

c) Wann und bei welcher Gelegenheit hat der Bundesminister des Innern Dr. Thomas de Maizière öffentlich und insbesondere im Deutschen Bundestag welche Aussagen zur ungefähren Höhe des zu erwartenden Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen gemacht, und inwieweit stützte er sich dabei auf Äußerungen des damaligen BAMF-Chefs Dr. Manfred Schmidt bzw. auf die dem Bundesministerium vorliegenden internen Prognosen (bitte ausführen), und wie bewertet es der Bundesinnenminister gegebenenfalls im Nachhinein, wenn er falsche Einschätzungen zum Familiennachzug öffentlich abgegeben haben sollte?

d) Inwieweit spielte die nach heutiger Ansicht der Bundesregierung übertriebene Einschätzung des damaligen BAMF-Chefs Dr. Manfred Schmidt zum zu erwartenden Familiennachzug eine Rolle für die kurz danach vorgenommene gesetzliche Aussetzung des Nachzugsanspruchs zu subsidär schutzberechtigten Flüchtlingen durch das so genannte zweite Asylpaket, und warum wurden die dem Bundesinnenministerium nach eigener Auskunft vorliegenden internen Einschätzungen nicht im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens publik gemacht, obwohl diese Einschätzungen für die parlamentarische und gesellschaftliche Debatte zu den geplanten Verschärfungen als Sachinformationen nach Ansicht der Fragesteller wichtig gewesen wären?

Berlin, den 22. Juni 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen