Verfahrenspraxis des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zur Anerkennung von Kriegsdienstverweigerungen aus Gewissensgründen
der Abgeordneten Katrin Kunert, Wolfgang Gehrcke, Frank Tempel, Jan van Aken, Christine Buchholz, Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Jan Korte, Michael Leutert, Dr. Alexander S. Neu, Kersten Steinke, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Seit Aussetzung der Wehrpflicht sind die Antragstellerinnen und Antragsteller von Kriegsdienstverweigerungen (KDV) in der Regel Soldatinnen und Soldaten, die in einem aktiven Dienstverhältnis mit der Bundeswehr stehen. Die unmittelbare Konfrontation mit militärischer Gewalt in Kampfeinsätzen führt bei vielen Soldatinnen und Soldaten zu einem inneren Gesinnungswandel, diese Einsätze aus Gewissensgründen zu verweigern. Denn das Risiko, töten zu müssen oder selbst getötet zu werden, stellt sich in Gefechtssituationen sehr konkret dar und wird häufig erst dann in seiner ganzen Tragweite begriffen.
Anders als Soldatinnen und Soldaten, die die Bundeswehr aus materiellen, familiären oder sonstigen Motiven verlassen, stellen Kriegsdienstverweigerinnen und Kriegsdienstverweigerer in der Bundeswehr mit ihrer ablehnenden Haltung die sittliche Rechtfertigung von militärischer Gewaltanwendung generell und nicht nur für sich selbst in Frage. Daraus resultiert ein Spannungsverhältnis zwischen der ethischen Grundnorm des uneingeschränkten Schutzes der Menschenwürde und dem Recht auf Leben (Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes – GG) sowie der Gewissensfreiheit (Artikel 4 Absatz 3 GG) einerseits und dem Bestandsinteresse der Streitkräfte (Artikel 87a GG) andererseits. Zudem nimmt der Bedarf in der Bundeswehr stetig zu, für die wachsende Zahl von Auslandseinsätzen geeignete Freiwillige zu rekrutieren. Angesichts dessen besteht nach Ansicht der Fragesteller ein Eigeninteresse der Bundeswehr, die Anerkennung von KDV nach Kräften zu verhindern oder mindestens zu verzögern, um Diskussionen über die ethische Rechtfertigung von militärischer Gewalt innerhalb der Streitkräfte möglichst zu unterbinden und weitere KDV-Anträge zu vermeiden.
In verschärfter Form offenbart sich dieses Problem im Bereich des Sanitätsdienstes, in dem der Kernauftrag des Soldaten, töten zu müssen, mit der ärztlichen Aufgabe, Leben zu retten und zu erhalten, unmittelbar aufeinander trifft. Vor diesem Hintergrund besitzt der Sanitätsdienst eine Schlüsselstellung für die Aufrechterhaltung der Kampfmoral der Truppe und steht daher unter dem besonderen Augenmerk der Bundeswehrführung, insbesondere dann, wenn Sanitätssoldatinnen und Sanitätssoldaten selbst den Kriegsdienst verweigern wollen.
Die Anträge auf KDV sind schriftlich oder zur Niederschrift bei den Karrierecentern der Bundeswehr zu stellen, die die Aufgaben der am 30. November 2012 aufgelösten Kreiswehrersatzämter übernommen haben. Die Anträge müssen von den Karrierecentern spätestens vier Wochen nach Eingang an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) übermittelt werden, das über die Berechtigung, den Kriegsdienst an der Waffe zu verweigern, entscheidet. Mit den Bestimmungen des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) wurden die vormaligen Regelungen des Wehrpflichtgesetzes (§§ 25, 26) zur umfassenden Gesinnungsprüfung abgeschafft, gerade um den Nachweis der Gewissensentscheidung zu vereinfachen. Das KDV-Verfahren beschränkt sich seitdem auf drei formalisierte Prüfschritte: 1. die Vollständigkeits- und Schlüssigkeitsprüfung der vorgebrachten Beweggründe im schriftlichen Verfahren (§ 5 KDVG), 2. die ergänzende schriftliche Anhörung nur bei aus dem tatsächlichen Vorbringen sich ergebenden Zweifeln an der Wahrhaftigkeit der Angaben (§ 6 Absatz 1 Satz 1 KDVG), 3. die sog. Vollprüfung in Form einer mündlichen Anhörung bei fortbestehenden Zweifeln, deren Durchführung im Ermessen der Behörde liegt (§ 6 Absatz 1 Satz 2 KDVG).
Mit dieser abgestuften Regelung ist die frühere, intensive persönliche Gewissensausforschung auf ein notwendiges Maß beschränkt, indem die weitere Anhörung von Zweifeln abhängig gemacht wird. Die Stellung der Antragstellerinnen und Antragsteller im KDV-Verfahren wird dadurch gestärkt, da verbliebene Zweifel ggf. noch in einer mündlichen Anhörung ausgeräumt werden können, bevor eine endgültige Entscheidung zu ihrem Nachteil erfolgt.
Demgegenüber ist das BAFzA in seiner Verfahrenspraxis jedoch spätestens seit dem 1. Juli 2011 davon abgerückt, mit den Antragstellerinnen und Antragstellern mündliche Anhörungen durchzuführen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/2356).
Mit dem ausnahmslosen Wegfall der mündlichen Anhörung ist den Betroffenen die Möglichkeit genommen, zur Abwendung einer endgültigen Ablehnung des KDV-Antrags die Plausibilität und innere Überzeugung ihrer Gewissensentscheidung nochmals persönlich vorzutragen und im Dialog mit der Behörde glaubhaft zu machen. Damit wird die Pflicht der Behörde, die Möglichkeiten der Sachaufklärung im Interesse eines möglichst effektiven Gewissensschutzes nach Artikel 4 Absatz 3 GG und im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 20 Absatz 3 GG bereits im behördlichen Prüfungsverfahren auszuschöpfen, in unzulässiger Weise eingeschränkt. Die Anerkennung einer KDV wird faktisch in das Belieben der Behörde gestellt, das von den Antragstellerinnen und Antragstellern kaum mehr durch persönliche Einwirkung auf das Verfahren beeinflusst werden kann, wenn die Behörde erst einmal Zweifel gefunden hat, die sich nach ihrer Auffassung aus der schriftlichen Darlegung nicht klären lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat bereits in seiner Rechtsprechung für die Vorgängerregelung des KDVG in der vom 7. Juli 1989 bis zum 31. Oktober 2003 geltenden Fassung entschieden, dass die Ablehnung eines KDV-Antrags, alleine auf der Grundlage der schriftlich eingereichten Begründung ohne vorherige Vollprüfung, d. h. ohne persönliche Anhörung, unzulässig und prozessual fehlerhaft im Sinne von § 132 Absatz 2 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist (vgl. Urteil vom 19. August 1992, BVerwG 6 C 25.90 – Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nummer 5; Beschluss vom 18. Februar 1994, BVerwG 6 B 41.93 – Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nummer 6 sowie Beschluss vom 7. September 1995, BVerwG 6 B 32/95).
Zudem kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) den KDV-Antragstellerinnen und Antragstellern der weitere Dienstverbleib und das Abwarten auf den Abschluss des KDV-Verfahrens – anstelle der sofortigen Dienstbeendigung aus Gründen des Gewissensschutzes von Verfassungswegen – nur zugemutet werden, wenn die Behörde das Verfahren mit maximalem Beschleunigungsinteresse durchführt (vgl. Beschluss vom 12. Oktober 1971, BVerfG 2BvR 65/71). Die gegenwärtige, oft sehr langwierige Verfahrenspraxis des BAFzA führt hingegen dazu, den Antragstellerinnen und Antragstellern einen geringeren Gewissensschutz zu gewähren, als dies im gerichtlichen Verfahren zwingend geboten ist. In Anbetracht der gerichtlichen Verfahrensdauer von in der Regel neun bis 16 Monaten wird nach Ansicht der Fragesteller die mögliche Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin bzw. Kriegsdienstverweigerer unter Verletzung von Artikel 4 Absatz 3 GG folglich unnötig und unzulässig verzögert.
Angesichts dessen stellt sich die Frage, welche Konsequenzen die Bundesregierung aus dem Auseinanderklaffen der Rechtsprechung des BVerwG bzw. des BVerfG einerseits sowie der konkreten Verfahrenspraxis des BAFzA andererseits und dem hieraus resultierenden Vollzugsdefizit beim Gewissensschutz nach Artikel 4 Absatz 3 GG zu ziehen gedenkt, um das grundgesetzlich geschützte Recht auf Kriegsdienstverweigerung in dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Umfang bereits in dem ihr unterstehenden behördlichen Verfahren effektiv zu gewährleisten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Wie viele Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin bzw. Kriegsdienstverweigerer (KDV-Anträge) wurden seit dem 30. Juni 2014 gestellt (bitte nach Monat/Jahr, Geschlecht und Dienstgrad aufschlüsseln)?
Wie viele dieser KDV-Anträge wurden seit dem 30. Juni 2014 von Sanitätssoldatinnen und Sanitätssoldaten gestellt (bitte nach Monat/Jahr und Geschlecht aufschlüsseln)?
Wie viele der seit dem 30. Juni 2014 beim BAFzA eingegangenen KDV-Anträge wurden bis zum heutigen Zeitpunkt a) anerkannt, b) abgelehnt, oder c) sind noch in Bearbeitung (bitte nach Monat/Jahr, absoluten Zahlen und Prozentangaben aufschlüsseln)?
Wie viele Beschäftigte stehen aktuell im BAFzA für die Bearbeitung von KDV-Anträgen mit welchem Zeitbudget pro Monat zur Verfügung?
Aus welchen Gründen wird seit dem 1. Juli 2011 generell auf die ergänzende mündliche Anhörung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 KDVG als mögliches Mittel der Sachverhaltsaufklärung bei in Einzelfällen noch bestehenden Zweifeln vor Entscheidung eines KDV-Antrags zum Nachteil der Antragstellerinnen und Antragsteller verzichtet (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/2356; bitte detailliert begründen)?
In wie vielen Fällen wurden im Zeitraum vom 1. November 2003 – dem Inkrafttreten der geänderten Fassung des KDVG – bis zum 1. Juli 2011 nach Kenntnis der Bundesregierung in Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin bzw. Kriegsdienstverweigerer vor dem BAFzA mündliche Anhörungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 KDVG mit den Antragstellerinnen und Antragstellern durchgeführt (bitte pro Jahr auflisten)?
Welche Position vertritt die Bundesregierung zu der in der Vorbemerkung der Fragesteller aufgeführten Rechtsprechung des BVerwG zur Notwendigkeit der persönlichen mündlichen Anhörung, und welche Konsequenzen hat sie im Hinblick auf die davon abweichende Verfahrenspraxis des BAFzA bei KDV-Anträgen daraus bislang gezogen bzw. gedenkt sie ggf. noch zu ziehen, um den Antragstellerinnen und Antragstellern vor einer endgültigen Entscheidung ihres KDV-Antrags die gesetzlich zur Sicherstellung eines effektiven Gewissensschutzes im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 GG vorgesehene, persönliche Darlegung ihrer Kriegsdienstverweigerungsgründe zu ermöglichen und die durch das Unterlassen der Vollprüfung mittels nichtöffentlicher Anhörungen verursachte Pflichtverletzung der Behörde zu beseitigen (bitte detailliert ausführen bzw. begründen)?
Welcher Rechtsweg steht den Betroffenen im Fall einer endgültigen Ablehnung ihres KDV-Antrags durch das BAFzA offen, in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. zur Anfechtung von ablehnenden Bescheiden des BAFzA unter Berufung auf die in der Vorbemerkung der Fragesteller aufgeführte Rechtsprechung des BVerwG, und in wie vielen Fällen konnten dabei die Antragstellerinnen und Antragsteller vor Gericht eine Anerkennung ihrer KDV erwirken (bitte pro Jahr auflisten)?
In wie vielen Fällen ist das BAFzA in seiner Verfahrenspraxis vorgelegten psychologischen Gutachten oder Stellungnahmen von Wehrmedizinerinnen und Wehrmedizinern, Militärgeistlichen oder Seelsorgern, die den zunächst freiwillig verpflichteten Antragstellerinnen und Antragstellern ihre Bewusstseinsumkehr bescheinigen und die Anerkennung der KDV empfehlen, bislang gefolgt, und in wie vielen Fällen war dies nicht der Fall (bitte erläutern)?
Wie viele Offiziere und Unteroffiziere wurden seit dem 30. Juni 2014 im Zusammenhang mit einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienst entlassen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 18/2356; bitte pro Monat je Jahr auflisten)?
In wie vielen Fällen wurden seit dem 30. Juni 2014 bei Offizieren bzw. Offiziersanwärtern, die als anerkannte Kriegsdienstverweigerer entlassen wurden, von der Bundeswehr in welcher Gesamthöhe Ausbildungskosten zurückverlangt, und in welchen Spannweiten bewegten sich die Rückforderungen?
In wie vielen Fällen wurden seit dem 30. Juni 2014 bei Unteroffizieren bzw. Unteroffiziersanwärtern, die als anerkannte Kriegsdienstverweigerer entlassen wurden, von der Bundeswehr in welcher Gesamthöhe Ausbildungskosten zurückverlangt, und in welchen Spannweiten bewegten sich die Rückforderungen?
In wie vielen Fällen wurden seit dem 30. Juni 2014 bei Mannschaften des Sanitätsdienstes des Heeres und der Marine, die als anerkannte Kriegsdienstverweigerer entlassen wurden, von der Bundeswehr in welcher Gesamthöhe Ausbildungskosten zurückverlangt, und in welchen Spannweiten bewegten sich die Rückforderungen?