[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. August 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9415
18. Wahlperiode 17.08.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel,
Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/9146 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2016
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur
Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist nur
wenig Beachtung finden. So ist kaum bekannt, dass die Anerkennungsquote bei
inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt als die offiziellen Zahlen
vermuten lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben,
die Bundestagsdrucksache 18/7625). Die so genannte bereinigte Schutzquote, bei
der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2015 bei
60,6 Prozent – und das, obwohl z. B. Flüchtlinge aus den Westbalkanländern zu
beinahe 100 Prozent abgelehnt werden. Hinzu kommen noch Anerkennungen,
die nach Überprüfung ablehnender Behördenentscheidungen von den Gerichten
ausgesprochen werden.
Bei 10 Prozent aller Asylsuchenden, in knapp 45 000 Fällen, stellte das BAMF
im Jahr 2015 ein Rückübernahmeersuchen nach der Dublin-Verordnung der
Europäischen Union (EU). In 5 436 Fällen wurde die Zuständigkeit Griechenlands
vermutet. Wegen der dortigen systemischen Mängel im Asyl- und
Aufnahmesystem gibt es jedoch seit dem Jahr 2011 einen Überstellungsstopp.
Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2015 vor allem an Ungarn gerichtet (32,5 Prozent),
danach folgten Italien, Bulgarien und Polen. Syrische Flüchtlinge stellen dabei
mit 21,4 Prozent die größte Betroffenengruppe dar, gefolgt von afghanischen
und irakischen Asylsuchenden. Den insgesamt 44 892 Dublin-Ersuchen im Jahr
2015 standen nur 3 597 tatsächliche Überstellungen gegenüber, das sind gerade
einmal 8 Prozent. Gemessen an den Zustimmungen der anderen EU-Staaten zur
Rückübernahme (29 699) betrug die so genannte Überstellungsquote 12,1
Prozent (in Bezug auf Ungarn 2 Prozent). Nicht selten verhindern Gerichte geplante
Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asylsystemen anderer
Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände (47,3 Prozent der
Rechtsschutzanträge gegen eine Überstellung nach Ungarn waren 2015 erfolgreich, in
Bezug auf Italien lag die Quote bei 26 Prozent). Manche Schutzsuchende
tauchen in ihrer Not eher unter, als sich gegen ihren Willen in ein Land überstellen
zu lassen, in dem sie ein unfaires Asylverfahren, unwürdige
Lebensbedingungen, rassistische Ablehnung, Obdachlosigkeit oder eine Inhaftierung fürchten.
Die geringe Überstellungsquote erklärt sich aber auch dadurch, dass einzelne
Mitgliedstaaten – wie etwa Ungarn – nur eine bestimmte Zahl von
Schutzsuchenden pro Tag aus allen anderen Dublin-Staaten zurücknehmen. Innerhalb
des BAMF wird für Dublin-Verfahren Personal gebunden, das aus Sicht der
Fragesteller weitaus sinnvoller in der regulären Asylprüfung eingesetzt werden
könnte. Eine reale Verteilungswirkung ist mit dem Dublin-System für
Deutschland nicht verbunden: Obwohl die immer komplexeren Dublin-Verfahren das
BAMF und die Gerichte zunehmend beschäftigen, reduzierte sich die Zahl der
Asylsuchenden in Deutschland durch Dublin-Überstellungen im Jahr 2015 im
Saldo (Gegenüberstellung der überstellten bzw. aufgenommenen
Schutzsuchenden) um gerade einmal 565 Personen – das sind 0,1 Prozent der insgesamt
442 000 registrierten Asylanträge.
Arbeitskapazitäten im BAMF könnten auch durch den Verzicht auf
automatische, anlasslose Widerrufsverfahren drei Jahre nach der Anerkennung
freigesetzt werden. Im Jahr 2015 kam es bei knapp 10 000 Widerrufsprüfungen in nur
3 Prozent aller Fälle zu einer Aberkennung des Schutzstatus. Für die
Betroffenen – politisch verfolgte und häufig traumatisierte Flüchtlinge – sind diese
Verfahren und die damit verbundene Unsicherheit sehr belastend.
Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2015 nach
offiziellen Angaben im Durchschnitt 5,2 Monate. Bei Herkunftsländern mit sehr
geringen Anerkennungsquoten ist die Verfahrensdauer infolge von
Beschleunigungsmaßnahmen kürzer. Umso länger dauern die Verfahren bei zahlreichen
Ländern mit guten Anerkennungschancen. So mussten Asylsuchende aus
Afghanistan, Eritrea, Iran und Somalia 13 bis 17 Monate auf eine
Behördenentscheidung warten, trotz einer bereinigten Schutzquote von jeweils über 75
Prozent. Die realen Asylverfahrensdauern liegen noch einmal deutlich über diesen
Werten, denn die Zeit vom ersten Asylgesuch bis zur formellen
Asylantragstellung wird bei den Angaben der Bundesregierung über die Verfahrensdauern
nicht berücksichtigt. Dabei beträgt diese Wartezeit bei einzelnen Außenstellen
des BAMF mehrere Monate (vgl. Plenarprotokoll 18/142, S. 13922 f.,
Anlage 13). Genaue Angaben hierzu kann die Bundesregierung nicht machen (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/5785, Antwort zu Frage 4d). Rein schriftliche
Anerkennungsverfahren bei syrischen Asylsuchenden dauerten im letzten Jahr nur
2,4 Monate, diese beschleunigten Verfahren soll es für ab dem 1. Januar 2016
registrierte Schutzsuchende nicht mehr geben. Ende 2015 waren 89 336
Asylverfahren seit mehr als 12 Monaten anhängig, die Zeit bis zur
Asylantragstellung ist dabei nicht berücksichtigt.
Vom Asyl-Flughafenverfahren waren im Jahr 2015 627 Asylsuchende
betroffen, unter ihnen 143 syrische Flüchtlinge. Im Ergebnis wurde 74 dieser
Asylsuchenden nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im
Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder
abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt.
31,1 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2015 waren Kinder.
3,2 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, bei denen die
bereinigte Gesamtschutzquote zwischen 91,7 und 95,6 Prozent lag.
Eine Sonderauswertung des Ausländerzentralregisters (AZR) (s. im Folgenden)
(vgl. Bundestagsdrucksache 18/7625, Antwort zu Frage 20) hat ergeben, dass
Klagen über angeblich zu niedrige „Rückführungsquoten“ rechtskräftig
ausreisepflichtiger Personen (etwa des Präsidenten der Bundespolizei Dr. Dieter
Romann in der Bild-Zeitung vom 1. März 2015: „weit unter zehn Prozent“)
irreführend sind. Eine solche Betrachtung berücksichtigt schon nicht, dass
weitaus mehr ausreisepflichtige Personen „freiwillig“ ausreisen als abgeschoben
werden. Zudem wird übersehen, dass ein Teil der rechtskräftig abgelehnten
Asylsuchenden sich mit guten Gründen weiterhin in Deutschland aufhalten darf:
So verfügten über 30 Prozent der im Jahr 2014 rechtskräftig abgelehnten, noch
aufhältigen Asylsuchenden Ende 2015 über einen Aufenthaltstitel, 56,5 Prozent
wurden aus unterschiedlichen Gründen geduldet.
1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a
des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes –
AufenthG –/in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –,
subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der
Entscheidungspraxis des BAMF im zweiten Quartal 2016, und wie lauten die Vergleichswerte
des vorherigen Quartals (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben
und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für
jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende
Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG/GFK, einen
subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz
zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der
Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung, internationaler
Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz, nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils
so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den
Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien und Türkei machen)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf
tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle (Nicht-)Entscheidungen (bitte
wie in Frage 1a differenzieren)?
Die Fragen 1a und 1b werden gemeinsam beantwortet.
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
2. Quartal 2016 Asylberechtigung Art 16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 I AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60 V/VII
AufenthG
Gesamtschutz
Quote
zu
Frage 1b
absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % in %
Herkunftsländer
gesamt
426 0,3 55.813 41,9 21.961 16,5 1.251 0,9% 79.451 59,6 71,4
davon
Syrien 136 0,2 40.903 66,8 18.592 30,4 120 0,2 59.751 97,5 99,9
Afghanistan 32 0,6 1.244 23,2 578 10,8 449 8,4 2.303 42,9 49,0
Irak 61 0,7 5.404 61,5 1.024 11,6 42 0,5 6.531 74,3 87,5
Iran 110 9,2 525 44,0 17 1,4 9 0,8 661 55,4 72,7
Eritrea 21 0,4 4.057 86,5 283 6,0 17 0,4 4.378 93,3 99,4
Pakistan 3 0,4 51 6,6 1 0,1 5 0,6 60 7,7 13,6
Russische Föd. 3 0,1 41 1,9 11 0,5 36 1,7 91 4,3 11,3
Nigeria 2 0,6 15 4,4 2 0,6 20 5,8 39 11,4 28,3
Albanien 1 0,0 1 0,0 25 0,2 21 0,2 48 0,5 0,6
Ungeklärt 12 0,5 1.380 57,9 579 24,3 13 0,5 1.984 83, % 94,0
Somalia 2 0,2 304 29,0 175 16,7 303 28,9 784 74,9 92,6
Gambia - - 3 2,3 2 1,6 3 2,3 8 6,2 17,0
Staatenlos 2 0,1 961 69,5 335 24,2 3 0,2 1.301 94,1 97,9
Libanon - - 23 7,1 13 4,0 2 0,6 38 11,7 18,4
Kosovo - - - - 2 0,0 33 0,5 35 0,6 0,7
Algerien 1 0,1 6 0,3 6 0,3 15 0,8 28 1,5 3,0
Türkei - - 11 4,0 2 0,7 5 1,8 18 6,5 12,9
Tunesien - - 3 0,5 - - 1 0,2 4 0,7 1,7
Marokko 1 0,1 27 1,8 9 0,6 5 0,3 42 2,8 5,5
1. Quartal 2016 Asylberechtigung Art 16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 I AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60 V/VII
AufenthG
Gesamtschutz Quote zu Frage 1b
absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % in %
Herkunftsländer
gesamt
497 0,3 92.080 61,3 1.335 0,9 870 0,6 94.782 63,1 71,0
davon
Syrien 239 0,3 73.830 97,5 573 0,8 117 0,2 74.759 98,7 100,0
Irak 67 0,9 6.171 80,6 258 3,4 42 0,5 6.538 85,4 95,0
Afghanistan 8 0,4 628 28,1 147 6,6 285 12,7 1.068 47,7 63,7
Ungeklärt 7 0,2 3.234 92,6 32 0,9 6 0,2 3.279 93,9 97,1
Iran 47 5,7 409 49,3 6 0,7 16 1,9 478 57,6 73,4
Albanien - - 2 0,0 23 0,2 14 0,1 39 0,3 0,3
Pakistan 1 0,1 54 5,7 3 0,3 7 0,7 65 6,9 9,1
Eritrea 63 1,1 5.586 94,9 33 0,6 3 0,1 5.685 96,6 99,3
Staatenlos 2 0,2 1.064 94,5 15 1,3 6 0,5 1.087 96,5 98,7
Serbien - - 3 0,0 - - 8 0,1 11 0,1 0,2
Moldau (Republik) - - 1 0,4 - - - - 1 0,4 0,5
sonst. asiat. Staatsang. - - 554 80,6 3 0,4 7 1,0 564 82,1 88,7
Kosovo - - 1 0,0 2 0,0 19 0,3 22 0,3 0,4
Russische Föderation - - 54 3,9 10 0,7 22 1,6 86 6,3 13,9
Mazedonien - - - - - - 11 0,2 11 0,2 0,3
Algerien - - 6 0,3 1 0,1 19 1,1 26 1,5 1,9
Marokko 3 0,2 13 1,0 - - 7 0,5 23 1,8 2,1
Türkei 2 0,9 11 4,8 1 0,4 3 1,3 17 7,5 14,5
Tunesien - - 3 0,6 - - - - 3 0,6 0,8
2. Quartal 2016 Quote zu Frage 1b
absolut in Prozent
Asylberechtigung 426 0,3 0,4
Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 55.813 41,9 50,2
Subsidiärer Schutz nach
§ 4 I Nr. 1 AsylG 139 0,1 0,1
§ 4 I Nr. 2 AsylG 883 0,7 0,8
§ 4 I Nr. 3 AsylG 20.856 15,6 18,7
§ 4 I AsylG Familienschutz 83 0,1 0,1
Summe subsidiärer Schutz 21.961 16,5 19,7
Abschiebungsverbot nach
§ 60 V AufenthG 981 0,7 0,9
§ 60 VII AufenthG 270 0,2 0,2
Summe Abschiebungsverbot 1.251 0,9 1,1
Gesamtschutz 79.451 59,6 71,4
1. Quartal 2016 Quote zu Frage 1b
absolut in Prozent
Asylberechtigung 497 0,3 0,4
Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 92.080 61,3 69,0
Subsidiärer Schutz nach
§ 4 I Nr. 1 AsylG 28 0,0 0,0
§ 4 I Nr. 2 AsylG 301 0,2 0,2
§ 4 I Nr. 3 AsylG 957 0,6 0,7
§ 4 I AsylG Familienschutz 49 0,0 0,0
Summe subsidiärer Schutz 28 0,0 0,0
Abschiebungsverbot nach
§ 60 V AufenthG 648 0,4 0,5
§ 60 VII AufenthG 222 0,1 0,2
Summe Abschiebungsverbot 870 0,6 0,7
Gesamtschutz 94.782 63,1 71,0
c) Welche näheren Angaben lassen sich machen (zumindest auf der
Grundlage von Einschätzungen fachkundiger Bediensteter, soweit keine
statistischen Angaben hierzu vorliegen sollten) zu der Herkunft und
Volkszugehörigkeit von Asylsuchenden, bei denen in der Statistik zum
Herkunftsland „staatenlos“ oder „ungeklärt“ vermerkt ist und die eine hohe
bereinigte Schutzquote aufweisen (im ersten Quartal 2016 98,7 bzw. 97,1
Prozent; bitte so genau wie möglich differenzieren, beispielhaft für das
Gesamtjahr 2015 bzw. das erste Halbjahr 2016)?
Die ganz überwiegende Anzahl der entsprechenden positiven Entscheidungen ist
in Verfahren von Antragstellern ergangen, die entweder nicht die syrische
Staatsangehörigkeit, aber auch nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates
besaßen, oder als Staatenlose geführt wurden, und bei denen Syrien als Land des
gewöhnlichen Aufenthalts belegt bzw. glaubhaft gemacht worden war, mit der
Folge, dass Syrien Prüfungsmaßstab für die vom Bundesamt vorzunehmende
asylrechtliche Prüfung war. Dies betraf regelmäßig als palästinensische,
kurdische oder arabische Volkszugehörige erfasste Antragsteller. Eine entsprechende
Aufgliederung kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Jahr 2015 darunter (nach Volkszugehörigkeit):
Staatsangehörigkeit Entscheidungen Gesamt Araber Kurden Palästinenser
Ungeklärt 12.166 3.401 1.439 6.500
Staatenlose 4.027 880 214 2.805
1. Halbjahr 2016 darunter (nach Volkszugehörigkeit):
Staatsangehörigkeit Entscheidungen Gesamt Araber Kurden Palästinenser
Ungeklärt 12.025 5.027 2.038 4.026
Staatenlose 3.157 1.034 146 1.900
2. Wie viele der Anerkennungen nach Artikel 16a GG bzw. nach § 60 Absatz 1
AufenthG/GFK im zweiten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal
beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung
(bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den
15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)?
Angaben im Sinne der Frage werden nur für Entscheidungen nach § 3 Absatz 1
des Asylgesetzes (AsylG) erfasst und können der folgenden Tabelle entnommen
werden, wobei für die Asylbewerber, deren Asylverfahren im schriftlichen
Verfahren entschieden werden, diese Merkmale nicht erfasst werden:
2. Quartal
2016
Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG
darunter:
Familienflüchtlingsschutz
nach § 26 V AsylG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung
davon
geschlechtsspez.
Verfolgung
davon
geschlechtsspez.
Verfolgung
55.813 1.695 20.015 965 6.691 1.050
darunter:
Syrien 40.903 1.037 15.375 566 2.079 230
Afghanistan 1.244 97 180 45 843 147
Irak 5.404 168 790 42 3.074 418
Iran 525 53 429 33 24 9
Eritrea 4.057 84 1.874 87 63 19
Pakistan 51 7 4 1 40 6
Russische Föd. 41 18 12 1 7 1
Nigeria 15 7 1 0 7 7
Albanien 1 1 0 0 0 0
Ungeklärt 1.380 31 501 74 105 32
Somalia 304 64 16 9 200 108
Gambia 3 0 0 0 3 3
Staatenlos 961 11 408 56 116 28
Libanon 23 12 4 0 2 1
Kosovo 0 0 0 0 0 0
1. Quartal 2016
Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG
darunter:
Familienflüchtlingsschutz nach
§ 26 V AsylG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung
davon
geschlechtsspez.
Verfolgung
Davon
geschlechtsspez.
Verfolgung
92.080 964 28.471 205 6.201 243
darunter:
Syrien 73.830 284 23.862 144 3.028 21
Irak 6.171 223 521 1 2.250 65
Afghanistan 628 112 50 2 450 47
Ungeklärt 3.234 37 444 2 45 0
Iran 409 55 317 30 29 2
Albanien 2 0 0 0 2 2
Pakistan 54 11 5 0 34 1
Eritrea 5.586 86 2.762 5 45 0
Staatenlos 1.064 7 182 4 31 1
Serbien 3 0 0 0 3 0
Moldau (Rep.) 1 1 0 0 0 0
sonst. asiat. St. 554 4 221 3 49 0
Kosovo 1 0 0 0 1 1
Russische Föd. 54 21 19 0 9 1
Mazedonien 0 0 0 0 0 0
3. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im zweiten Quartal 2016 bzw. im
vorherigen Quartal eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den
verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren
mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen
angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
2. Quartal
2016
eingeleitete
Widerrufsprüfverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
Subsidiärer
Schutz
kein
Widerruf/
Keine
Rücknahme
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
Herkunftsländer
gesamt
480 703 28 4,0 50 7,1 61 8,7 564 80,2
Irak 149 192 - - 7 3,6 1 0,5 184 95,8
Syrien 62 106 - - 9 8,5 2 1,9 95 89,6
Afghanistan 54 70 - - 4 5,7 17 24,3 49 70,0
Türkei 53 76 7 9,2 2 2,6 - - 67 88,2
Iran 26 40 3 7,5 7 17,5 1 2,5 29 72,5
Pakistan 17 14 - - - - - - 14 100,0
Ungeklärt 12 23 - - 9 39,1 1 4,3 13 56,5
Libanon 11 5 - - - - 3 60,0 2 40,0
Eritrea 9 9 - - 1 11,1 - - 8 88,9
Kosovo 8 19 6 31,6 3 15,8 3 15,8 7 36,8
Russische Föd. 7 22 1 4,5 1 4,5 11 50,0 9 40,9
Somalia 7 15 1 6,7 - - - - 14 93,3
Vietnam 6 7 - - 2 28,6 1 14,3 4 57,1
Aserbaidschan 5 12 - - - - 1 8,3 11 91,7
Serbien 4 9 5 55,6 - - - - 4 44,4
1. Quartal 2016 eingeleitete
Widerrufsprüfverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
Subsidiärer
Schutz
kein
Widerruf/
Keine
Rücknahme
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
Herkunftsländer
gesamt
949 590 21 3,6 31 5,3 17 2,9 521 88,3
Irak 241 171 - - 1 0,6 - - 170 99,4
Syrien 168 64 - - 5 7,8 1 1,6 58 90,6
Afghanistan 121 55 - - 1 1,8 8 14,5 46 83,6
Türkei 88 83 7 8,4 4 4,8 - - 72 86,7
Iran 52 31 2 6,5 8 25,8 - - 21 67,7
Russische Föd. 37 17 - - 1 5,9 1 5,9 15 88,2
Kosovo 28 29 6 20,7 - - - - 23 79,3
Aserbaidschan 23 5 - - 1 20,0 1 20,0 3 60,0
Ungeklärt 23 13 - - 4 30,8 - - 9 69,2
Pakistan 12 9 1 11,1 - - 2 22,2 6 66,7
Armenien 10 5 - - 3 60,0 1 20,0 1 20,0
Äthiopien 10 11 - - - - - - 11 100,0
Somalia 10 7 - - - - - - 7 100,0
Sri Lanka 10 2 - - - - - - 2 100,0
Staatenlos 10 1 - - - - - - 1 100,0
4. Wie lang war in Asylverfahren die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis
zu einer behördlichen Entscheidung im zweiten Quartal 2016 bzw. im
vorherigen Quartal, wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis
zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines
Gerichtsverfahrens, soweit vorliegend), und wie lang war die durchschnittliche
Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte
jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Erst- und
Folgeanträgen differenzieren)?
Zahlen zur Verfahrensdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung liegen für
das bisherige Jahr 2016 noch nicht vor. Die übrigen Angaben können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung in Monaten
2. Quartal 2016
Herkunftsländer gesamt 7,3
darunter:
Syrien 3,4
Afghanistan 12,7
Irak 5,1
Iran 19,4
Eritrea 13,3
Pakistan 20,5
Russische Föd. 16,5
Nigeria 18,5
Albanien 8,1
Ungeklärt 6,4
Somalia 21,9
Gambia 17,1
Staatenlos 5,6
Libanon 9,7
Kosovo 11,2
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung in Monaten
1. Quartal 2016
Herkunftsländer gesamt 6,0
darunter:
Syrien 2,5
Irak 5,4
Afghanistan 15,0
Ungeklärt 4,3
Iran 17,6
Albanien 7,0
Pakistan 18,9
Serbien 8,7
Eritrea 11,7
Staatenlos 4,8
Kosovo 9,6
Moldau 3,2
Mazedonien 8,3
Russische Föderation 16,2
sonst. asiat. Staatsangeh. 6,1
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung in Monaten
2. Quartal 2016
Gesamt 7,3
davon
Erstanträge 7,0
Folgeanträge 10,9
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung in Monaten
1. Quartal 2016
Gesamt 6,0
davon
Erstanträge 5,7
Folgeanträge 9,3
2. Quartal 2016
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten
Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten
Herkunftsländer gesamt 10,1
darunter:
Afghanistan 8,8
Albanien 9,5
Eritrea 13,0
Syrien 7,4
Algerien 12,2
Marokko 15,9
Ungeklärt 12,9
Pakistan 5,6
Somalia 18,1
Ägypten 13,0
Tunesien 10,8
Kosovo 10,9
Äthiopien 11,3
Iran 10,6
Serbien 11,5
1. Quartal 2016
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten
Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten
Herkunftsländer gesamt 7,0
darunter:
Syrien 4,9
Eritrea 9,9
Irak 6,1
Afghanistan 10,8
Albanien 6,7
Somalia 13,8
Ungeklärt 4,9
Staatenlos 5,5
Marokko 12,3
Guinea 20,4
sonst. asiat. Staatsangeh. 5,4
Algerien 10,8
Sudan (ohne Südsudan) 5,7
Iran 24,0
Ägypten 4,1
a) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren
(bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
2. Quartal 2016
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen
Entscheidung bei Dublin-Verfahren in Monaten
Herkunftsländer gesamt 3,2
darunter:
Syrien 3,1
Afghanistan 2,9
Irak 3,1
Iran 2,9
Eritrea 3,4
Pakistan 2,9
Russische Föd. 2,9
Nigeria 2,8
Albanien 4,3
Ungeklärt 2,6
Somalia 3,1
Gambia 3,3
Staatenlos 2,8
Libanon 3,7
Kosovo 3,3
1. Quartal 2016
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen
Entscheidung bei Dublin-Verfahren in Monaten
Herkunftsländer gesamt 3,6
darunter:
Syrien 2,6
Irak 4,3
Afghanistan 3,9
Ungeklärt 3,5
Iran 4,0
Albanien 1,6
Pakistan 3,9
Serbien 5,9
Eritrea 3,7
Staatenlos 2,5
Kosovo 2,4
Moldau -
Mazedonien 2,7
Russische Föderation 2,9
sonst. asiat. Staatsangeh. 2,8
b) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Asylverfahren, in
denen kein Ersuchen nach der Dublin-Verordnung gestellt wurde (bitte
auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
2. Quartal 2016
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei
Verfahren, in denen kein Ersuchen nach Dublin VO gestellt wurde in Monaten
Herkunftsländer gesamt 7,5
darunter:
Syrien 3,4
Afghanistan 13,2
Irak 5,2
Iran 20,7
Eritrea 13,6
Pakistan 23,2
Russische Föd. 28,0
Nigeria 23,7
Albanien 8,1
Ungeklärt 6,7
Somalia 22,8
Gambia 23,3
Staatenlos 5,6
Libanon 10,2
Kosovo 11,2
1. Quartal 2016
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei
Verfahren, in denen kein Ersuchen nach Dublin VO gestellt wurde in Monaten
Herkunftsländer gesamt 6,0
darunter:
Syrien 2,5
Irak 5,5
Afghanistan 17,3
Ungeklärt 4,3
Iran 19,2
Albanien 7,0
Pakistan 21,2
Serbien 8,7
Eritrea 11,9
Staatenlos 4,9
Kosovo 9,7
Moldau 3,2
Mazedonien 8,3
Russische Föderation 22,5
sonst. asiat. Staatsangeh. 6,2
c) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Dublin-
Verfahren, Folgeverfahren und die priorisierten Länder herausgerechnet werden
(bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben ohne Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro,
Serbien, Kosovo, Eritrea, Syrien und Irak sowie ohne Dublin- und Folgeverfahren
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
2. Quartal 2016
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
ohne Dublin- u. Folgeverfahren sowie ohne priorisierte Länder in Monaten
Herkunftsländer gesamt 14,2
darunter:
Afghanistan 13,0
Iran 20,6
Pakistan 23,8
Russische Föd. 29,1
Nigeria 23,5
Ungeklärt 6,6
Somalia 22,8
Gambia 23,4
Staatenlos 5,6
Libanon 9,4
sonst. asiat. Staatsangeh. 8,0
Türkei 19,3
Marokko 9,8
Armenien 19,9
Indien 15,4
Hinweis:
Die Priorisierung einzelner Herkunftsländer wurde im Laufe des zweiten Quartals
zurückgenommen (siehe hierzu auch Antwort zu Frage h). Aus Gründen der
statistischen Vergleichbarkeit zum Vorquartal sind die bisherigen Priorisierungen in
der Tabelle für das zweite Quartal 2016 noch enthalten.
1. Quartal 2016
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
ohne Dublin- u. Folgeverfahren sowie ohne priorisierte Länder in Monaten
Herkunftsländer gesamt 14,0
darunter:
Ungeklärt 4,2
Afghanistan 17,2
Algerien 14,3
Marokko 13,3
Staatenlos 4,8
Pakistan 21,5
Russische Föderation 23,6
Iran 19,4
sonst. asiat. Staatsangeh. 6,0
Somalia 22,1
Georgien 11,8
Senegal 21,8
Tunesien 13,2
Ägypten 25,9
Indien 20,1
d) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn nur Verfahren
berücksichtigt werden, in denen es eine inhaltliche Asylanhörung gab
(bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
2. Quartal 2016
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen
Entscheidung bei Verfahren mit inhaltlicher Asylanhörung
Gesamt 7,7
davon
Afghanistan 14,2
Albanien 8,0
Eritrea 10,6
Gambia 22,5
Irak 5,1
Iran 24,1
Kosovo 11,4
Libanon 9,5
Nigeria 26,2
Pakistan 26,7
Russische Föd. 31,6
Somalia 24,2
Staatenlos 5,4
Syrien 2,8
Ungeklärt 6,2
1. Quartal 2016
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
bei Verfahren mit inhaltlicher Asylanhörung
Gesamt 10,5
davon
Afghanistan 19,0
Albanien 7,0
Eritrea 15,9
Irak 7,9
Iran 21,8
Kosovo 9,8
Mazedonien 8,4
Moldau 1,1
Pakistan 23,5
Russische Föderation 26,3
Serbien 8,9
sonst. asiat. Staatsangeh. 6,9
Staatenlos 7,4
Syrien 3,7
Ungeklärt 9,7
e) Wie viele Personen wurden im EASY-System als Asylsuchende im zweiten
Quartal 2016 registriert, wie viele formelle Asylanträge waren es im
Vergleich hierzu (bitte beide Angaben auch nach Bundesländern, Monaten und
den 15 wichtigsten Herkunftsländern – in jedem Fall den sechs
Westbalkanländern, Algerien, Marokko, Tunesien und Türkei – differenzieren)?
Angaben zu im EASY-System (IT-Anwendung zur Erstverteilung der
Asylbegehrenden auf die Bundesländer) erfassten Asylsuchenden und zu formellen
Asylanträgen können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
2. Quartal 2016 EASY-Zugänge formelle Asylanträge (Erstanträge)
Insgesamt 48.557 193.535
davon
Baden-Württemberg 6.835 27.651
Bayern 8.083 26.939
Berlin 2.443 3.266
Brandenburg 1.468 6.100
Bremen 481 3.160
Hamburg 1.230 6.886
Hessen 3.571 8.888
Mecklenburg-Vorpommern 492 610
Niedersachsen 4.511 23.158
Nordrhein-Westfalen 10.296 46.796
Rheinland-Pfalz 2.351 8.196
Saarland 445 581
Sachsen 2.741 6.774
Sachsen-Anhalt 1.372 9.658
Schleswig-Holstein 1.657 9.553
Thüringen 581 5.265
Unbekannt 54
1. Quartal 2016 EASY-Zugänge formelle Asylanträge (Erstanträge)
Insgesamt 173.707 176.465
davon
Baden-Württemberg 23.350 28.795
Bayern 24.000 26.571
Berlin 9.369 17.434
Brandenburg 5.686 7.846
Bremen 1.774 2.880
Hamburg 4.691 5.493
Hessen 13.687 6.670
Mecklenburg-Vorpommern 3.482 3.974
Niedersachsen 17.341 15.035
Nordrhein-Westfalen 39.496 26.089
Rheinland-Pfalz 8.948 5.016
Saarland 2.359 4.545
Sachsen 5.717 9.476
Sachsen-Anhalt 5.177 4.498
Schleswig-Holstein 4.960 5.874
Thüringen 3.670 6.245
Unbekannt 24
Jahr 2016 EASY-Zugänge formelle Asylanträge (Erstanträge)
insgesamt 222.264 176.465
davon
Januar 2016 91.671 50.532
Februar 2016 61.428 66.127
März 2016 20.608 58.315
April 2016 15.941 59.680
Mai 2016 16.281 54.056
Juni 2016 16.335 73.033
2. Quartal 2016 EASY-Zugänge formelle Asylanträge (Erstanträge)
insgesamt 48.557 193.535
Syrien 8.024 74.708
Afghanistan 6.707 34.631
Irak 4.435 28.588
Iran 2.176 7.189
Eritrea 2.204 4.199
Pakistan 1.303 3.991
Russische Föd. 3.376 3.633
Nigeria 1.775 3.541
Albanien 1.057 3.477
Ungeklärt 206 3.460
Somalia 1.914 2.156
Gambia 1.140 1.560
Staatenlos 239 1.504
Libanon 369 1.349
Kosovo 380 1.306
Serbien 666 1.245
Mazedonien 582 1.064
Türkei 961 1.051
Marokko 551 976
Algerien 427 745
Montenegro 59 485
Bosnien und Herzegowina 229 395
Tunesien 135 237
1. Quartal 2016 EASY-Zugänge formelle Asylanträge (Erstanträge)
insgesamt 173.707 176.465
darunter:
Syrien 66.487 88.774
Irak 33.544 25.721
Afghanistan 32.287 20.162
Ungeklärt 700 8.382
Iran 7.014 4.433
Albanien 1.057 3.309
Pakistan 2.280 2.843
Eritrea 1.772 2.384
Staatenlos 349 1.617
Serbien 1.043 1.487
Moldau 1.347 1.455
sonst. asiat. Staatsangeh. 190 1.126
Kosovo 626 1.064
Russische Föderation 1.996 1.050
Mazedonien 632 902
Algerien 2.038 893
Marokko 2.122 627
Bosnien und Herzegowina 339 516
Türkei 1.002 456
Montenegro 69 289
Tunesien 275 210
f) Welche aktuellen Einschätzungen des BAMF gibt es dazu, wie viele im
EASY-System registrierte Asylsuchende noch keinen Asylantrag gestellt
haben, nicht in der vorgesehenen Aufnahmeeinrichtung angekommen
sind oder wie viele von ihnen sich vermutlich nicht mehr in Deutschland
aufhalten (bitte ausführen), und wie ist der aktuelle Stand bei der
Etablierung der AZR-Kerndatendatei (bitte darlegen, wie viele Personen mit
welchem Status bereits gespeichert wurden, wie die weiteren zeitlichen
Planungen sind usw.), und welche Probleme bei der praktischen Umsetzung
gibt es (bitte ausführen)?
Zu der Zahl der im EASY-System registrierten Asylsuchenden, die noch keinen
Asylantrag gestellt haben, können keine abschließenden Zahlen ermittelt werden,
da die Erfassung im EASY-System nicht namentlich erfolgt. Von den im EASY-
System registrierten Asylsuchenden sind nach Angaben des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) zwischen Januar und Juni 2016 etwa 8
Prozent nicht in der vorgesehenen Aufnahmeeinrichtung angekommen. Wie viele
Personen davon bzw. darüber hinaus Deutschland verlassen haben, kann nicht
beziffert werden.
Die bundesweite Einführung der einheitlichen Registrierungsstationen,
Kerndatensystem und Ankunftsnachweis konnte Ende Mai erfolgreich abgeschlossen
werden. Damit steht nun eine flächendeckende Infrastruktur zur frühzeitigen,
einheitlichen Registrierung von Schutzsuchenden zur Verfügung. Inzwischen
wurden mittels dieser Infrastruktur insgesamt etwa 114 000 Asylsuchende im
Kerndatensystem registriert und dabei rund 99 000 Ankunftsnachweise ausgestellt
(Stand 27. Juni 2016). Die bereits im Land befindlichen Schutzsuchenden, die
bisher nur in den jeweiligen Landessystemen registriert wurden, werden
spätestens mit Asylantragstellung auch im Kerndatensystem registriert. Nach
derzeitigen Planungen des BAMF sollen voraussichtlich im Herbst die (Nach-)
Registrierungen der bereits im Land befindlichen Schutzsuchenden im
Kerndatensystem abgeschlossen sein.
g) Wie lang sind derzeit die von den einzelnen BAMF-Außenstellen
eingeräumten Terminsetzungen zur Asylantragstellung, und in wie vielen
Außenstellen werden derzeit keine Termine zur Antragstellung vergeben,
weil diese über drei Monate betragen würden?
Die Terminsetzungen zur Antragstellung in den Außenstellen sind von
unterschiedlichen Faktoren abhängig, die auch kurzfristig stark variieren können,
bspw. Anzahl und Staatsangehörigkeit der aktuellen Zugänge, Stand der
nachzuholenden Entgegennahme von Asylanträgen aus den Vormonaten, einsetzbare
Personalressourcen und kurzfristige Schwerpunktbildung vor Ort, so dass keine
belastbare Aussage getroffen werden kann, welche Dauer für eine Terminsetzung
allgemein angenommen werden kann. In der Regel laden die Außenstellen bis zu
etwa acht Wochen im Voraus.
Grundsätzlich haben sich die Wartezeiten bis zur Antragstellung verkürzt, weil
das BAMF seine Kapazitäten zur Antragsannahme deutlich erweitert hat. So
konnte das BAMF im ersten Halbjahr 2016 bereits 396.947 Asylanträge
entgegennehmen, eine Steigerung um fast 121 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
h) Welche Verfahren werden derzeit prioritär bearbeitet, wie viele
Asylverfahren wurden im zweiten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal
prioritär bearbeitet (absolut bzw. anteilig an allen Verfahren, bitte auch nach
den priorisierten Gruppen auflisten), und wie lang ist derzeit im
Durchschnitt die ungefähre Dauer eines priorisierten Asylverfahrens?
Die Priorisierung einzelner Herkunftsländer wurde im Laufe des zweiten Quartals
zurückgenommen. Die Schwerpunksetzung bei der Verfahrensbearbeitung
unterliegt nun den einzelnen Standorten des Bundesamtes, um den unterschiedlichen
Gegebenheiten vor Ort effektiv Rechnung tragen zu können. Angaben zu
priorisierten Verfahren im ersten Quartal 2016 können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden:
1. Quartal 2016
Zugänge
(EA u. FA)
anteilig
aller
Zugänge
Entscheidungen
(EA u. FA)
anteilig aller
Entscheidungen
Verfahrensdauer in
Monaten
gesamt 181.405 - 150.233 - 6,0
gesamt priorisierte
Verfahren
129.832 71,6% 132.504 88,2% 9,1
davon:
Albanien 3.679 2,0% 14.567 9,7% 7,0
Bosnien u. Herzeg. 801 0,4% 2.763 1,8% 8,2
Kosovo 1.478 0,8% 6.881 4,6% 9,6
Mazedonien 1.415 0,8% 4.756 3,2% 8,3
Montenegro 337 0,2% 1.510 1,0% 7,3
Serbien 2.650 1,5% 9.179 6,1% 8,7
Syrien 89.292 49,2% 75.742 50,4% 2,5
Irak 25.942 14,3% 7.656 5,1% 5,4
Eritrea 2.422 1,3% 5.884 3,9% 11,7
Algerien** 932 0,5% 1.771 1,2% 13,8
Marokko** 655 0,4% 1.288 0,9% 12,8
Tunesien** 229 0,1% 507 0,3% 13,2
Hinweise: *Addition/Abgleich mit Vor(Monats)Listen ist wegen nachträglicher Veränderungen nicht möglich.
**Priorisierung erst seit 01.02.2016
i) Wie lang war im zweiten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal
durchschnittlich die Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden, und wie lang
war die durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen
Entscheidung (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Die Angaben (in Monaten) können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
2. Quartal 2016
Antragstellung bis
Anhörung
Anhörung bis
Entscheidung
Gesamt 4,6 3,4
darunter
Afghanistan 6,3 7,6
Albanien 6,4 2,7
Eritrea 7,4 3,0
Gambia 11,5 7,0
Irak 2,9 2,3
Iran 7,4 12,8
Kosovo 9,8 4,5
Libanon 4,3 4,2
Nigeria 8,0 13,4
Pakistan 10,2 15,1
Russische Föd. 16,8 22,3
Somalia 15,6 11,0
Staatenlos 3,5 2,1
Syrien 2,1 0,9
Ungeklärt 4,4 2,6
1. Quartal 2016
Antragstellung bis
Anhörung
Anhörung bis
Entscheidung
Gesamt 6,2 5,6
darunter
Afghanistan 7,6 11,0
Albanien 4,9 4,0
Eritrea 11,6 7,1
Irak 3,3 3,4
Iran 14,1 10,6
Kosovo 8,0 5,6
Mazedonien 5,8 5,4
Moldau 1,2 0,3
Pakistan 9,4 16,0
Russische Föderation 17,4 16,0
Serbien 5,8 5,1
sonst. asiat. Staatsangeh. 3,3 4,4
Staatenlos 3,5 3,8
Syrien 2,0 1,5
Ungeklärt 5,8 4,4
j) Wie hoch waren im zweiten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal der
Anteil rein schriftlicher Anerkennungsverfahren an allen Verfahren und
ihre absolute Zahl (insgesamt, aber auch in Bezug auf die Herkunftsländer
Syrien, Irak und Eritrea), und wie lang dauerten diese Verfahren
durchschnittlich (bitte nach Herkunftsländern auflisten)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
2. Quartal 2016 1. Quartal 2016*
Herkunftsland Anzahl absolut
Anteil schriftlicher
Verfahren
durchschnittl.
Bearbeitungsdauer in Tagen
Anzahl
absolut
Anteil schriftlicher
Verfahren
durchschnittl.
Bearbeitungsdauer in Tagen
Insgesamt 36.400 27,3% 5,5 85.567 57,0% 3,2
davon davon
Eritrea 3.011 64,2% 14,8 4.976 84,6% 11
Irak 3.970 45,2% 5,6 6.283 82,1% 5
Syrien 27.121 44,3% 4,4 69.744 92,1% 2,5
sonst. asiat.
Staatsangeh. 427 44,8% 7,1 431 62,8% 5,4
Staatenlos 679 49,1% 6,1 982 87,2% 4,3
Ungeklärt 1.192 50,0% 7,0 3.151 90,2% 3,7
*Abweichungen ggü. Antwort zu Frage 4j in BT-Drs. 18/8450 ergeben sich aufgrund nachträglicher Erfassungen.
k) Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren sind seit über drei, sechs,
zwölf, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn
am meisten betroffenen Herkunftsländer differenzieren), und wie ist der
aktuelle Stand der Bearbeitung von so genannten Altverfahren (seit
mindestens dem vorletzten Kalenderjahr anhängige Verfahren) im BAMF
(bitte im Detail darstellen)?
Angaben zu den anhängigen Verfahren sowie gesondert zu den sog. Altverfahren
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Anhängige Verf.
Stand: 30.06.2016
unter 3
Monate
über 3
Monate
über 6
Monate
über 12
Monate
über 15
Monate
über 18
Monate
über 24
Monate
über 36
Monate
Insgesamt
Gesamt 171.622 324.170 209.601 102.617 76.883 60.291 31.600 5.351 495.792
davon
Syrien 58.524 59.559 22.131 2.101 1.130 680 260 23 118.083
Afghanistan 33.923 61.985 37.619 13.464 9.509 7.293 4.013 619 95.908
Irak 27.198 38.162 16.638 3.446 2.080 1.449 474 103 65.360
Iran 7.204 11.479 7.060 3.728 2.820 2.294 1.380 318 18.683
Eritrea 3.728 9.488 7.557 4.180 3.420 2.933 734 20 13.216
Pakistan 3.983 15.337 12.354 7.311 5.882 5.069 3.359 794 19.320
Russische Föd. 3.516 7.066 6.370 4.687 3.933 3.361 2.323 799 10.582
Nigeria 3.534 9.574 8.660 6.488 5.005 3.992 2.167 295 13.108
Albanien 2.418 5.651 4.918 2.362 951 269 54 4 8.069
Ungeklärt 3.085 15.589 8.667 2.207 1.646 1.328 479 40 18.674
Anhängige Verfahren aus 2014 und früher 60.291
davon
Afghanistan 7.293
Pakistan 5.069
Somalia 4.117
Nigeria 3.992
Russische Föd. 3.361
Eritrea 2.933
Iran 2.294
Armenien 2.109
Ukraine 1.803
Gambia 1.713
l) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass in den Fällen, in
denen das Verfahren bereits mehr als 15 Monate andauert, gegen
Artikel 31 der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 verstoßen
wird (weil die nochmalige Fristverlängerung nach Artikel 31 Absatz 4
und die maximale Frist von 21 Monaten nach Artikel 31 Absatz 5 nur für
Fälle gilt, in denen eine Entscheidung wegen der „vorübergehenden
ungewissen Lage im Herkunftsstaat“ aufgeschoben wird – wenn nein, bitte
ausführlich begründen), welche konkreten Folgerungen ergeben sich aus
einer Überschreitung der in Artikel 31 der Verfahrensrichtlinie
festgelegten Höchstfristen im Allgemeinen, aber auch für den konkreten Einzelfall,
und inwieweit liegt es nahe, nach Ablauf der Höchstfristen des
verbindlichen EU-Rechts eine Aufenthaltserlaubnis aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit, Rechtsstaatlichkeit und Humanität zu erteilen – zumal der
offiziellen Verfahrensdauer die Wartezeit bis zur Ermöglichung einer
Asylantragstellung hinzugerechnet werden muss (bitte begründen)?
Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
gilt für die Regelungen des Artikels 31 Absätze 3 bis 5 eine Umsetzungsfrist bis
zum 20. Juli 2018. Die Frage eines möglichen Verstoßes gegen die in Artikel 31
der Verfahrensrichtlinie genannten Fristvorgaben stellt sich daher gegenwärtig
nicht.
5. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im zweiten
Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal eingeleitet (bitte in absoluten
Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die
Quote der auf EURODAC-Treffern – EURODAC: europäische Datenbank
zur Speicherung von Fingerabdrücken – basierenden Dublin-Verfahren
angeben; bitte auch nach den unterschiedlichen EURODAC-Treffern
differenzieren), und wie viele VIS-Treffer (VIS: Visa-Informationssystem) bei
Asylsuchenden gab es (bitte Gesamtzahl nennen und jeweils nach den fünf
wichtigsten Ausstellungsländern der Visa und den Herkunftsländern
differenzieren)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Asylerstanträge Übernahmeersuchen (ÜE) an die Mitgliedstaaten gesamt
Prozentualer
Anteil der ÜE
zu den
Asylerstanträgen
Prozentualer
Anteil der ÜE
mit EURODAC-
Treffer
2. Quartal 2016 193.535 13.282 6,9 67,8
1. Quartal 2016 176.465 10.747 6,1 69,6
Übernahmeersuchen mit EURODAC-Treffern
2. Quartal 2016 1. Quartal 2016
EURODAC-Treffer gesamt 9.003 7.480
davon EURODAC-Treffer
nach Artikel 9 EURODAC-Verordnung 7.222 6.267
nach Artikel 14 EURODAC-Verordnung 1.333 1.005
nach Artikel 17 EURODAC-Verordnung 448 208
Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer vor, werden
vorrangig die gemäß Artikel 9 der EURODAC-Verordnung vorhandenen Treffer
ausgewiesen.
VIS-Treffer im 2. Quartal 2016 VIS-Treffer im 1. Quartal 2016
VIS-Treffer gesamt 1.620 VIS-Treffer gesamt 1.712
davon: davon:
Ausstellendes Land Ausstellendes Land
Deutschland 342 Italien 321
Frankreich 284 Frankreich 307
Italien 276 Deutschland 294
Spanien 115 Spanien 141
Tschechische Republik 108 Tschechische Republik 119
VIS-Treffer im 2. Quartal 2016 VIS-Treffer im 1. Quartal 2016
VIS-Treffer gesamt 1.620 VIS-Treffer gesamt 1.712
davon: davon:
Herkunftsland Herkunftsland
Syrien 276 Syrien 331
Iran 173 Iran 212
Irak 119 Irak 156
Armenien 99 Georgien 129
Aserbaidschan 97 Ungeklärt 102
a) Welches waren in den benannten Zeiträumen die 15 am stärksten
betroffenen Herkunftsländer und welches die 15 am stärksten angefragten
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern,
Malta, Bulgarien und Ungarn sowie zu syrischen Asylsuchenden nennen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
2. Quartal 2016 Übernahmeersuchen
Herkunftsländer absolut in Prozent
Syrien 2.958 22,3
Russische Föd. 1.819 13,7
Afghanistan 1.654 12,5
Irak 1.607 12,1
Eritrea 623 4,7
Pakistan 499 3,8
Ungeklärt 406 3,1
Nigeria 338 2,5
Iran 311 2,3
Somalia 272 2,0
Tadschikistan 161 1,2
Ukraine 157 1,2
Marokko 156 1,2
Ghana 131 1,0
Äthiopien 128 1,0
1. Quartal 2016 Übernahmeersuchen
Herkunftsländer absolut in Prozent
Syrien 3.029 28,2
Irak 1.489 13,9
Afghanistan 971 9,0
Russische Föderation 724 6,7
Eritrea 367 3,4
Ungeklärt 356 3,3
Pakistan 352 3,3
Ukraine 313 2,9
Nigeria 307 2,9
Iran 213 2,0
Somalia 200 1,9
Algerien 180 1,7
Georgien 153 1,4
Gambia 150 1,4
Marokko 124 1,2
2. Quartal 2016 Übernahmeersuchen
ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
Ungarn 3.342 25,2
Polen 2.031 15,3
Italien 1.909 14,4
Bulgarien 1.272 9,6
Schweden 676 5,1
Spanien 545 4,1
Norwegen 492 3,7
Kroatien 450 3,4
Österreich 445 3,4
Schweiz 424 3,2
Frankreich 368 2,8
Niederlande 281 2,1
Belgien 225 1,7
Dänemark 220 1,7
Finnland 130 1,0
Zypern 34 0,3
Malta 18 0,1
Griechenland 0 0,0
1. Quartal 2016 Übernahmeersuchen
ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
Ungarn 3.224 30,0
Italien 1.652 15,4
Bulgarien 1.591 14,8
Polen 909 8,5
Spanien 588 5,5
Schweden 465 4,3
Österreich 410 3,8
Schweiz 310 2,9
Frankreich 291 2,7
Norwegen 210 2,0
Niederlande 199 1,9
Belgien 180 1,7
Tschechische Republik 117 1,1
Litauen 110 1,0
Kroatien 108 1,0
Zypern 44 0,4
Malta 13 0,1
Griechenland 0 0,0
b) Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit
eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland,
Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es
in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch
nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den jeweils fünf
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden im Statistiksystem beim BAMF
nach den in den folgenden Tabellen aufgeführten Kategorien erfasst:
2. Quartal
2016
1. Quartal
2016
Ablehnungen durch den
Mitgliedstaat gesamt 4.659 4.586
davon Ablehnungen
nach Artikel 6 Satz 2 Dublin II 1
nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 1 10
nach Artikel 8 Absatz 3 Dublin III 7
nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 22 22
nach Artikel 9 Dublin III 37 20
nach Artikel 10 Dublin III 22 23
nach Artikel 11 a) Dublin III 30 45
nach Artikel 11 b) Dublin III 7 10
nach Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 11 2
nach Artikel 16 Absatz 2 Dublin III 4 1
nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 37 16
nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III 5 19
nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 15 30
Zustimmungen des
Mitgliedstaates gesamt 6.038 6.606
davon Zustimmungen
nach Artikel 7 Dublin II
nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 2 2
nach Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 2
nach Artikel 9 Dublin III 3 1
nach Artikel 10 Dublin III 1 2
nach Artikel 11 a) Dublin III 23 14
nach Artikel 11 b) Dublin III 9 4
nach Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 1 2
nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 3 3
nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III 3 5
nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 6 7
2. Quartal 2016
Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung
eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaaten Herkunftsländer
Belgien 121 darunter:
Syrien 48
Irak 36
Afghanistan 24
Iran 5
Pakistan 2
Bulgarien 257 darunter:
Irak 173
Syrien 58
Afghanistan 20
Ungeklärt 3
Staatenlos 2
Dänemark 2 Iran 1
Staatenlos 1
Finnland 1 Irak 1
Frankreich 18 darunter:
Irak 5
Aserbaidschan 2
Afghanistan 2
Syrien 2
Iran 2
Griechenland 9.307 darunter:
Syrien 4.443
Irak 2.039
Afghanistan 1.802
Ungeklärt 203
Iran 196
Irland 1 Syrien 1
Italien 154 darunter:
Nigeria 37
Syrien 25
Eritrea 21
Ungeklärt 15
Somalia 10
Kroatien 41 Syrien 20
Afghanistan 9
Ungeklärt 8
Irak 3
Iran 1
2. Quartal 2016
Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung
eines nationalen Verfahrens führen
Litauen 3 Kirgistan 2
Tadschikistan 1
Malta 22 darunter:
Nigeria 7
Somalia 5
Syrien 5
Äthiopien 3
Indien 1
Niederlande 12 Syrien 9
Libyen 1
Sierra Leone 1
Vietnam 1
Norwegen 15 Afghanistan 11
Syrien 2
Irak 1
Ungeklärt 1
Österreich 107 darunter:
Syrien 61
Afghanistan 19
Irak 11
Pakistan 8
Eritrea 2
Polen 64 darunter:
Russische Föd. 46
Türkei 6
Ukraine 6
Syrien 3
Iran 2
Rumänien 9 Afghanistan 8
Pakistan 1
Schweden 29 darunter:
Syrien 16
Afghanistan 5
Irak 4
Libyen 2
Vietnam 1
Schweiz 6 Afghanistan 3
Algerien 1
Eritrea 1
Syrien 1
2. Quartal 2016
Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung
eines nationalen Verfahrens führen
Slowakische Republik 1 Iran 1
Slowenien 5 Syrien 5
Spanien 35 darunter:
Syrien 18
Ungeklärt 9
Ägypten 3
sonst. asiat. Staatsangehörigkeit 2
Algerien 1
Tschechische Republik 4 Vietnam 2
Libanon 1
Libyen 1
Ungarn 1.397 darunter:
Syrien 793
Afghanistan 258
Irak 164
Pakistan 52
Ungeklärt 45
Zypern 4 Syrien 2
Ungeklärt 2
Gesamt 11.615
1. Quartal 2016
Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung
eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaaten Herkunftsländer
Belgien 24 darunter:
Afghanistan 10
Syrien 9
Eritrea 1
Irak 1
Georgien 1
Bulgarien 172 darunter:
Irak 96
Syrien 59
Afghanistan 13
Ghana 1
Pakistan 1
Dänemark 1 Iran 1
Finnland 1 Irak 1
Frankreich 33 darunter:
Iran 7
Libanon 5
Russische Föderation 4
Syrien 3
Ägypten 3
Griechenland 9.737 darunter:
Syrien 5.414
Irak 1.824
Afghanistan 1.440
Iran 268
Ungeklärt 169
Vereinigtes Königreich 3 Afghanistan 3
Italien 88 darunter:
Syrien 19
Eritrea 18
Somalia 8
Nigeria 7
Irak 6
Kroatien 5 Syrien 3
Afghanistan 1
Iran 1
Litauen 10 Aserbaidschan 8
Irak 1
Tadschikistan 1
1. Quartal 2016
Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung
eines nationalen Verfahrens führen
Niederlande 9 Syrien 3
Armenien 2
Eritrea 2
Irak 2
Norwegen 6 Eritrea 3
Irak 1
Iran 1
Syrien 1
Österreich 107 darunter:
Syrien 55
Irak 26
Afghanistan 11
Ungeklärt 6
Pakistan 4
Polen 32 Russische Föderation 25
Tadschikistan 4
Kirgistan 2
Syrien 1
Rumänien 7 Irak 3
Syrien 2
Afghanistan 1
Iran 1
Schweden 13 Syrien 6
Albanien 3
Eritrea 2
Russische Föderation 1
Ungeklärt 1
Schweiz 2 Afghanistan 2
Slowakische Republik 4 Afghanistan 3
Irak 1
Spanien 37 Syrien 28
Georgien 3
Kamerun 3
sonst. asiat. Staatsangehörigkeit 2
Irak 1
Tschechische Republik 1 Irak 1
1. Quartal 2016
Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung
eines nationalen Verfahrens führen
Ungarn 2.131 darunter:
Syrien 1.375
Afghanistan 287
Irak 180
Ungeklärt 106
Pakistan 89
Zypern 1 Pakistan 1
Gesamt 12.424
c) Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den
benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern – in jedem
Fall auch Syrien – und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – in
jedem Fall auch Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta –
differenzieren), und wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des
BAMF, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
2. Quartal 2016 Überstellungen
Herkunftsländer absolut in Prozent
gesamt 853
darunter:
Russische Föd. 137 16,1
Syrien 79 9,3
Irak 57 6,7
Afghanistan 55 6,4
Pakistan 46 5,4
Gambia 37 4,3
Nigeria 35 4,1
Ukraine 33 3,9
Algerien 31 3,6
Marokko 26 3,0
Senegal 23 2,7
Guinea-Bissau 22 2,6
Eritrea 20 2,3
Georgien 20 2,3
Somalia 18 2,1
1. Quartal 2016 Überstellungen
Herkunftsländer absolut in Prozent
gesamt 924
darunter:
Russische Föderation 160 17,3
Irak 55 6,0
Gambia 51 5,5
Algerien 49 5,3
Ukraine 49 5,3
Afghanistan 46 5,0
Nigeria 42 4,5
Somalia 39 4,2
Marokko 36 3,9
Pakistan 36 3,9
Syrien 31 3,4
Eritrea 28 3,0
Georgien 26 2,8
Mali 21 2,3
Senegal 18 1,9
2. Quartal 2016 Überstellungen
an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 853
darunter:
Italien 261 30,6
Polen 138 16,2
Spanien 98 11,5
Ungarn 90 10,6
Frankreich 57 6,7
Schweden 46 5,4
Österreich 37 4,3
Belgien 28 3,3
Bulgarien 24 2,8
Schweiz 20 2,3
Niederlande 13 1,5
Norwegen 13 1,5
Dänemark 8 0,9
Tschechische Republik 5 0,6
Finnland 3 0,4
Malta 0 0,0
Zypern 0 0,0
Griechenland 0 0,0
1. Quartal 2016 Überstellungen
an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 924
darunter:
Italien 261 28,2
Polen 186 20,1
Ungarn 75 8,1
Frankreich 65 7,0
Österreich 58 6,3
Schweiz 46 5,0
Spanien 46 5,0
Belgien 41 4,4
Schweden 37 4,0
Bulgarien 24 2,6
Dänemark 21 2,3
Niederlande 17 1,8
Tschechische Republik 12 1,3
Litauen 8 0,9
Norwegen 6 0,6
Malta 5 0,5
Zypern 0 0,0
Griechenland 0 0,0
Zeitraum Überstellungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens
2. Quartal 2016 45
1. Quartal 2016 50
d) Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der
Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung
abgelehnt oder eingestellt oder als unbeachtlich betrachtet, ohne dass ein
Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten
und relativen Zahlen angeben), und wie viele Asylanträge wurden als
unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus
gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und weitere
Angaben zu den wichtigsten betroffenen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und dem dort gewährten Schutzstatus und der
Staatsangehörigkeit der Betroffenen machen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Zeitraum
Entscheidungen gesamt
davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit)
davon unzulässig
(nach § 27a AsylG)
davon
Einstellungen
davon kein weiteres
Verfahren durchzuführen
2. Quartal 2016 133.352 4.309 4.291 16 2
1. Quartal 2016 150.233 3.807 3.787 7 13
Zeitraum Entscheidungen gesamt davon Schutz im Mitgliedstaat
2. Quartal 2016 133.352 668
1. Quartal 2016 150.233 575
Die Entscheidungen über die Gewährung eines Schutzstatus in einem anderen
Land werden unabhängig davon getroffen, ob ein Dublin-Verfahren durchgeführt
wird. Deshalb ist die Zuordnung zu einem Land nicht möglich.
e) In wie vielen Fällen wurde in den genannten Zeiträumen bei
Asylsuchenden festgestellt, dass eigentlich Griechenland nach der Dublin-
Verordnung zuständig wäre (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenziert angeben), in wie vielen dieser Fälle wurde die
Zuständigkeit eines weiteren durchreisten Dublin-Mitgliedstaats als zuständiger
Viertstaat festgestellt, und um welche Staaten handelte es sich dabei
(soweit keine statistischen Daten hierzu vorliegen, bitte die Einschätzung
fachkundiger Bediensteter des BAMF wiedergeben)?
Bei 9.307 Personen hat Deutschland anstelle von Griechenland die Zuständigkeit
für die Durchführung der Asylverfahren übernommen. Die
Zuständigkeitskriterien nach Artikel 7 bis Artikel 15 Dublin III – Verordnung werden in allen Fällen
geprüft. Eine Bezifferung festgestellter Zuständigkeiten von Viertstaaten sowie
eine Aufteilung nach Staaten sind nicht möglich. Nach den vorliegenden
Erfahrungswerten reisen sehr viele Schutzsuchende über Bulgarien und Ungarn,
weniger häufig über Österreich und Rumänien weiter nach Deutschland. Schätzwerte
können hierzu nicht abgegeben werden. Die weiteren Angaben können den
folgenden Tabellen entnommen werden:
Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands
2. Quartal 2016
Herkunftsländer gesamt 9.307
darunter:
Syrien 4.443
Irak 2.039
Afghanistan 1.802
Ungeklärt 203
Iran 196
Pakistan 174
Libanon 90
Staatenlos 81
Marokko 52
Bangladesch 47
Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands
1. Quartal 2016
Herkunftsländer gesamt 9.737
darunter:
Syrien 5.414
Irak 1.824
Afghanistan 1.440
Iran 268
Ungeklärt 169
Staatenlos 139
Pakistan 105
Libanon 99
Marokko 70
sonst. asiat. Staatsangehörigkeit 46
f) Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen
(bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es in den
genannten Zeiträumen durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern
differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Etwaige
Überstellungsquoten ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweils erfolgten
Überstellungen zu den jeweiligen Zustimmungen.
2. Quartal
2016
Übernahmeersuchen an die
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen von
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Österreich 445 82 37 227 153 88
Belgien 225 94 28 327 231 175
Bulgarien 1.272 550 24 18 4
Schweiz 424 97 20 359 254 441
Zypern 34 11 1 4
Tschechische Republik 118 98 5 33 15 4
Dänemark 220 65 8 350 221 197
Estland 10 12 1
Spanien 545 456 98 2 2
Finnland 130 59 3 35 23 469
Frankreich 368 185 57 1.460 1.000 135
Griechenland 357 178 43
Kroatien 450 156 1 11 5 1
Ungarn 3.342 720 90 33 17 3
Irland 2 2 8 4
Island 2 29 18 3
Italien 1.909 1.115 261 80 60 1
Litauen 93 100 3
Luxemburg 12 3 1 91 78 39
Lettland 20 12 1 3 2 2
Malta 18 9 8 7
Niederlande 281 113 13 1.851 1.401 525
Norwegen 492 264 13 59 41 163
Polen 2.031 1.479 138 15 12 5
Portugal 15 9 3 7 5
Rumänien 45 10 2 4 4
Schweden 676 306 46 382 221 1.229
Slowenien 59 23 42 20 6
Slowakische Republik 11 7 4
Vereinigtes Königreich 33 12 1 372 90 19
Gesamt 13.282 6.038 853 6.178 4.067 3.553
1. Quartal
2016
Übernahmeersuchen an die
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen von
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Österreich 410 147 58 333 210 81
Belgien 180 117 41 1.170 730 299
Bulgarien 1.591 897 24 12 3 1
Schweiz 310 98 46 1.574 1.007 521
Zypern 44 2 5 5 2
Tschechische Republik 117 84 12 7 6 2
Dänemark 83 43 21 1.658 708 179
Estland 26 35 1 1 1
Spanien 588 377 46 4 3
Finnland 39 16 582 511 67
Frankreich 291 276 65 1.126 791 148
Griechenland 37 24 65
Kroatien 108 17 1 2 1
Ungarn 3.224 1.566 75 28 16 12
Irland 4 2 2 1
Island 1 16 10 2
Italien 1.652 1.582 261 18 7 2
Litauen 110 87 8
Luxemburg 5 2 4 175 86 56
Lettland 16 10 2
Malta 13 15 5 1 1 1
Niederlande 199 109 17 1.802 1.130 277
Norwegen 210 116 6 244 186 362
Polen 909 777 186 30 24 18
Portugal 11 7 1 3 3 1
Rumänien 46 9 4 2 1
Schweden 465 186 37 3.764 2.665 969
Slowenien 42 4 2 15 6 4
Slowakische Republik 12 13 1 1 1 1
Vereinigtes Königreich 41 12 227 125 21
Gesamt 10.747 6.606 924 12.839 8.262 3.091
g) Wie ist die Entwicklung in Bezug auf die Zahl und den Anteil von Dublin-
Verfahren und -entscheidungen bei syrischen Asylsuchenden im zweiten
Quartal 2016 (bitte nach Monaten differenzieren und wie in der Antwort
zu Frage 5h auf Bundestagsdrucksache 18/7625 darstellen)?
Die zahlenmäßige Entwicklung im ersten Quartal 2016 kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden.
Entwicklung Syrien im 2. Quartal 2016
Zugänge
Entscheidungen
davon
Dublin-
Entscheidungen
Dublin-
Entscheidungen
in %
anhängige
Verfahren
davon
Dublin-
Verfahren
anhängige
Dublin-
Verfahren
in %
Überstellungen
in andere
Mitgliedstaaten
April 25.891 20.927 237 1,1 103.313 7.273 7,0 8
Mai 21.651 16.836 244 1,4 111.401 6.832 6,1 32
Juni 24.605 23.103 291 1,3 118.083 5.569 4,7 35
h) Wie werden Verfahren statistisch erfasst, in denen zunächst eine formelle
Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylgesuchs wegen der
Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen der Dublin-Verordnung
getroffen wurde, eine Überstellung dann aber nicht erfolgte und die
Bundesrepublik Deutschland für die Asylprüfung zuständig wurde, gehen
diese Fälle faktisch doppelt in die Statistik ein als zwei Asylverfahren mit
unterschiedlichen Entscheidungen, um wie viele Fälle handelt es sich
etwa, und wie sind die statistischen Auswirkungen dieses Effekts für das
Jahr 2015 bzw. für das erste Halbjahr 2016 (bitte ausführen und zumindest
Einschätzungen fachkundiger Bediensteter des BAMF wiedergeben,
soweit keine statistisch gesicherten Daten vorliegen sollten)?
Wie wird verfahrensrechtlich mit diesen Fällen umgegangen (z. B.
Aufhebung, Rücknahme oder Umdeutung der ersten Entscheidung)?
Soweit Anträge als unzulässig abgelehnt wurden und ein neuer Bescheid im
nationalen Asylverfahren erstellt wird, wird der ursprüngliche Bescheid storniert. Es
zählt die zuletzt in diesem Asylverfahren getroffene Entscheidung in der Statistik.
Diese Fälle gehen nicht doppelt in die Statistik ein. Statistische Daten zu diesen
Fällen liegen nicht vor.
6. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2016 bzw. im vorherigen
Quartal nach § 14a Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) von
Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden
gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von
Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen
16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur
Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-
Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch
waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten
Gruppen?
Die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im
zweiten Quartal 2016 bei 94,7 Prozent (erstes Quartal 2016: 96,0 Prozent), bei
Unbegleiteten im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 87,4 Prozent (erstes Quartal
2016: 88,2 Prozent) und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 68,8 Prozent
(erstes Quartal 2016: 57,6 Prozent).
Die sog. „bereinigte Gesamtschutzquote“ bei unbegleiteten Minderjährigen unter
16 Jahren lag im zweiten Quartal 2016 bei 98,2 Prozent (erstes Quartal 2016:
98,0 Prozent), bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18
Jahren bei 94,3 Prozent (erstes Quartal 2016: 92,8 Prozent) und bei allen Personen
unter 18 Jahren bei 78,4 Prozent (erstes Quartal 2016: 64,8 Prozent).
Die weiteren Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Teilmengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge angegeben. Bei Anträgen nach
§ 14a Absatz 2 AsylG, die nur Kinder unter 16 Jahre betreffen, kann statistisch
nicht ausgewertet werden, ob ein Kind hier geboren oder eingereist ist.
2. Quartal 2016 1. Quartal 2016
absolut
Verhältnis zu
Asylerstanträgen
gesamt absolut
Verhältnis zu
Asylerstanträgen
gesamt
Asylerstanträge gesamt 193.535 176.465
Asylerstanträge von Minderjährigen
unter 18 Jahre insgesamt 64.705 33,4% 54.245 30,7%
Asylerstanträge von Minderjährigen
unter 16 Jahre 56.379 29,1% 49.500 28,1%
unbegleitete Minderjährige
unter 16 Jahre 1.593 0,8% 289 0,2%
Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 637 0,3% 207 0,1%
Asylerstanträge von Minderjährigen
von 16 bis unter 18 Jahre 8.326 4,3% 4.745 2,7%
unbegleitete Minderjährige
(16 bis unter 18 Jahre) 3.584 1,9% 444 0,3%
7. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im
zweiten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal einen Asylerstantrag gestellt
(bitte aufgliedern nach den wichtigsten Herkunftsländern und
Bundesländern), und welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten
Minderjährigen im genannten Zeitraum (bitte nach unterschiedlichem Schutzstatus
und den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden, wobei mit
Stand vom 30. Juni 2016 insgesamt 11 999 Asylanträge unbegleiteter
Minderjähriger für das erste Quartal 2016 nacherfasst wurden. Diese sind in den
nachstehenden Tabellen zum ersten Quartal 2016 enthalten:
Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
2. Quartal 2016
Herkunftsländer gesamt 5.177
darunter
Afghanistan 2.133
Syrien 1.707
Irak 483
Ungeklärt 197
Somalia 137
Eritrea 125
Iran 69
Pakistan 51
Gambia 42
Guinea 32
Äthiopien 26
Nigeria 19
Marokko 17
sonst. asiat. Staatsangeh. 13
Mali 12
Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
1. Quartal 2016
Herkunftsländer gesamt 12.732
darunter
Afghanistan 5.376
Syrien 4.437
Irak 932
Eritrea 420
Somalia 328
Ungeklärt 198
Pakistan 188
Iran 169
Gambia 80
Guinea 65
Albanien 54
Äthiopien 51
Bangladesch 45
Nigeria 36
Ägypten 34
Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
2. Quartal 2016
Bundesländer gesamt 5.177
davon
Baden-Württemberg 615
Bayern 561
Berlin 246
Brandenburg 185
Bremen 142
Hamburg 53
Hessen 363
Mecklenburg-Vorpommern 75
Niedersachsen 653
Nordrhein-Westfalen 1.048
Rheinland-Pfalz 237
Saarland 111
Sachsen 310
Sachsen-Anhalt 195
Schleswig-Holstein 231
Thüringen 151
Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
1. Quartal 2016
Bundesländer gesamt 12.732
davon
Baden-Württemberg 1.523
Bayern 1.880
Berlin 139
Brandenburg 334
Bremen 177
Hamburg 147
Hessen 1.156
Mecklenburg-Vorpommern 304
Niedersachsen 1.613
Nordrhein-Westfalen 2.653
Rheinland-Pfalz 611
Saarland 347
Sachsen 643
Sachsen-Anhalt 240
Schleswig-Holstein 601
Thüringen 364
2. Quartal 2016 Entscheidungen über Erstanträge
insgesamt
Anerkennung
als Asylberechtigt
(Art. 16a GG
u. Fam.Asyl)
Anerkennung
als Flüchtling
gem. § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot
gem. § 60 V/VII
AufenthG
Herkunftsländer gesamt 1.619 6 1.144 208 72
darunter
Afghanistan 215 - 67 19 60
Syrien 953 4 774 160 3
Irak 109 - 99 5 2
Ungeklärt 35 - 17 11 -
Somalia 13 - 7 - 1
Eritrea 170 2 144 8 -
Iran 4 - 1 - -
Pakistan 7 - - - -
Gambia 1 - - 1 -
Guinea 1 - 1 - -
Äthiopien 5 - - - 2
Nigeria - - - - -
Marokko 7 - - - -
sonst. asiat.
Staatsangeh.
15 - 13 2 -
Mali 1 - - - -
1. Quartal 2016 Entscheidungen über Erstanträge
insgesamt
Anerkennung
als Asylberechtigt
(Art. 16a GG
u. Fam.Asyl)
Anerkennung
als Flüchtling
gem. § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot
gem. § 60 V/VII
AufenthG
Herkunftsländer gesamt 1.280 12 1.037 36 71
darunter
Afghanistan 116 - 31 6 52
Syrien 633 8 593 18 8
Irak 186 1 180 2 -
Eritrea 188 3 177 2 1
Somalia 23 - 7 4 4
Ungeklärt 21 - 17 2 -
Pakistan 2 - - - -
Iran 3 - 3 - -
Gambia 1 - - - 1
Guinea 5 - 1 - 1
Albanien 28 - - - -
Äthiopien 3 - 1 - 2
Bangladesch 1 - - - -
Nigeria - - - - -
Ägypten 3 - - - -
1. Quartal 2016 Entscheidungen über Erstanträge
insgesamt
Anerkennung
als Asylberechtigt
(Art. 16a GG
u. Fam.Asyl)
Anerkennung
als Flüchtling
gem. § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot
gem. § 60 V/VII
AufenthG
Herkunftsländer gesamt 1.279 13 1.035 36 71
darunter
Syrien 632 8 592 18 8
Afghanistan 116 - 31 6 52
Ungeklärt 21 - 17 2 -
Irak 186 2 179 2 -
Eritrea 188 3 177 2 1
Somalia 23 - 7 4 4
Pakistan 2 - - - -
Albanien 28 - - - -
Iran 3 - 3 - -
sonst. asiat.
Staatsangeh.
5 - 5 - -
Staatenlos 20 - 20 - -
Tschad - - - - -
Ägypten 3 - - - -
ohne Angabe - - - - -
Gambia 1 - - - 1
8. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im zweiten Quartal 2016 bzw.
im vorherigen Quartal an welchen Grenzen durch die Bundespolizei
aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, und wie
viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach
den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben für das zweite Quartal 2016 und das vorherige Quartal können den
folgenden Tabellen entnommen werden.
2. Quartal 2016
nach Grenze
Anzahl
unbegleiteter
Minderjähriger
davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon Übergabe
an Jugendämter
Gesamt 1.725 149 5 1.568
Österreich 1.073 128 2 941
Schweiz 400 12 1 387
Frankreich 92 2 90
Tschechische Republik 52 52
Flughäfen 30 30
Dänemark 28 1 27
Belgien 21 21
Niederlande 13 6 1 6
Polen 7 1 5
Seehäfen 6 6
Luxemburg 3 3
1. Quartal 2016
nach Grenze
Anzahl
unbegleiteter
Minderjähriger
davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon Übergabe
an Jugendämter
Gesamt 3.652 309 5 3.289
Österreich 3.249 280 1 2.922
Frankreich 138 13 125
Seehäfen 89 2 87
Schweiz 61 2 3 54
Belgien 45 5 40
Dänemark 27 2 25
Flughäfen 17 2 14
Niederlande 9 3 6
Tschechische Republik 8 1 7
Polen 5 5
Luxemburg 4 4
2. Quartal 2016
Staatsangehörigkeit (Top-5)
Anzahl
unbegleiteter
Minderjähriger
davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon
Übergabe
an Jugendämter
Afghanistan 633 19 1 610
Somalia 351 48 303
Eritrea 243 30 1 212
Äthiopien 63 2 61
Gambia 63 9 54
1. Quartal 2016
Staatsangehörigkeit (Top-5)
Anzahl
unbegleiteter
Minderjähriger
davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon Übergabe
an Jugendämter
Afghanistan 1.568 160 1 1.379
Syrien 761 46 701
Irak 307 30 1 275
Somalia 281 1 278
Gambia 103 103
Etwaige Differenzen zwischen der Zahl der festgestellten Personen und den
aufgeführten Maßnahmen erklären sich aus sonstigen Maßnahmen der
Grenzbehörden, etwa die Übergabe an zur Abholung berechtigte Personen.
9. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2016 bzw. im vorherigen
Quartal als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben
differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils
in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
2. Quartal 2016 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich
unbegründet abgelehnt
Anteil an Ablehnungen
gesamt
insgesamt 31.808 25.371 79,8%
darunter
Syrien 51 9 17,6%
Afghanistan 2.396 149 6,2%
Irak 932 92 9,9%
Iran 248 39 15,7%
Eritrea 25 4 16,0%
Pakistan 380 163 42,9%
Russische Föd. 712 97 13,6%
Nigeria 99 40 40,4%
Albanien 7.900 7.812 98,9%
Ungeklärt 127 74 58,3%
Somalia 63 3 4,8%
Gambia 39 15 38,5%
Staatenlos 28 10 35,7%
Libanon 169 88 52,1%
Kosovo 4.737 4.683 98,9%
1. Quartal 2016 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich
unbegründet abgelehnt
Anteil an Ablehnungen
gesamt
insgesamt 38.757 35.213 90,9%
darunter:
Syrien 24 15 62,5%
Irak 341 74 21,7%
Afghanistan 608 28 4,6%
Ungeklärt 98 74 75,5%
Iran 173 23 13,3%
Albanien 12.138 12.078 99,5%
Pakistan 647 318 49,1%
Eritrea 41 5 12,2%
Staatenlos 14 12 85,7%
Serbien 5.764 5.609 97,3%
Moldau 201 195 97,0%
sonst. asiat. Staatsang. 72 52 72,2%
Kosovo 5.755 5.672 98,6%
Russische Föderation 532 131 24,6%
Mazedonien 3.315 3.269 98,6%
10. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im zweiten Quartal 2016
bzw. im vorherigen Quartal an welchen Flughafenstandorten mit welchem
Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten
Minderjährigen und zu den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden, wobei im
ersten und zweiten Quartal 2016 keine unbegleiteten Antragsteller unter 18 Jahren
erfasst wurden:
2. Quartal 2016 Entscheidungen innerhalb von
2 Tagen nach Antragstellung
Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt
73 47 26 0
davon
Frankfurt 73 47 26 0
München 0 0 0 0
1. Quartal 2016 Entscheidungen innerhalb von
2 Tagen nach Antragstellung
Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt
127 90 24 0
davon
Berlin 2 0 0 0
Frankfurt 119 90 24 0
Hamburg 4 0 0 0
München 2 0 0 0
Entscheidungen innerhalb von
2 Tagen nach Antragstellung
Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt
2. Quartal 2016 73 47 26 0
davon:
Kongo, Dem. Republik 14 6 9 -
Afghanistan 11 10 - -
Iran 9 8 - -
Pakistan 8 4 4 -
Syrien 6 5 - -
sonst. afrik. Staatsangeh. 4 4 - -
Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 3 2 1 -
Kamerun 3 1 2 -
Angola 2 - 2 -
Eritrea 2 2 - -
Entscheidungen innerhalb von
2 Tagen nach Antragstellung
Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt
1. Quartal 2016 127 90 24 0
davon:
Sri Lanka 28 20 8 0
Iran 28 28 0 0
Syrien 10 8 0 0
Armenien 8 8 0 0
Russische Föderation 6 2 4 0
Pakistan 6 6 0 0
Angola 6 0 6 0
Ägypten 4 0 0 0
Somalia 4 4 0 0
Afghanistan 4 2 0 0
11. Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im
Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2016 (bitte in der Differenzierung wie auf
Bundestagsdrucksache 18/6860 in der Antwort zu Frage 11 darstellen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Erst- und Folgeanträge
Januar –
Mai 2016
Klagen,
Berufungen,
Revisionen
Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsmittel
Asyl
Art. 16a
GG u.
Fam.Asyl
(GFK)
Flüchtlingsschutz
subsidiärer
Schutz
Abschiebungsverbot
Ablehnungen
sonst.
Verfahrenserledigungen
(z. B.
Rücknahmen)
abso-lut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
Herkunftsländer
gesamt
34.495 26.586 25 397 160 436 8.832 33,2 16.736 63,0 60.943
darunter
Albanien 6.314 6.289 0 0 10 26 2.495 39,7 3.758 59,8 7.812
Kosovo 4.443 4.088 0 0 4 34 1.837 44,9 2.213 54,1 6.813
Serbien 3.795 3.734 0 4 4 35 1.637 43,8 2.054 55,0 5.992
Syrien 3.712 1.087 1 17 0 136 8 0,7 925 85,1 5.788
Mazedonien
2.413 1.867 0 2 0 16 694 37,2 1.155 61,9 3.733
Russische
Föd.
1.585 1.289 5 21 8 13 249 19,3 993 77,0 5.281
Afghanistan
1.483 1.158 2 70 60 92 141 12,2 793 68,5 3.812
Irak 1.170 595 0 3 3 0 18 3,0 571 96,0 1.847
Bosnien
und
Herzegowina
972 624 0 0 0 7 247 39,6 370 59,3 1.489
Pakistan 774 592 3 87 0 7 236 39,9 259 43,8 1.426
Montenegro
733 425 0 0 0 1 162 38,1 262 61,6 1.067
Algerien 691 155 0 0 0 0 58 37,4 97 62,6 841
Georgien 480 381 0 0 0 3 123 32,3 255 66,9 1.075
Marokko 466 141 0 1 0 1 42 29,8 97 68,8 540
Senegal 401 74 0 1 0 0 44 59,5 29 39,2 444
Widerrufsverfahren
Januar – Mai 2016
eingelegte
Klagen,
Berufungen,
Revisionen
Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsmittel
Widerruf Art. 16a GG/
Flüchtlingseigenschaft/
subs. Schutz
kein
Widerruf
sonst.
Verfahrenserledigungen
(z. B. Rücknahmen)
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
Herkunftsländer
gesamt
56 60 27 45,0 4 6,7 29 48,3 313
darunter
Afghanistan 10 6 5 83,3 1 16,7 0 0,0 37
Armenien 3 0 0 0 0 4
Äthiopien 1 1 0 0,0 0 0,0 1 100,0 3
Bosnien und
Herzegowina
1 0 0 0 0 2
Georgien 1 1 1 100,0 0 0,0 0 0,0 2
Indien 1 0 0 0 0 3
Irak 2 1 0 0,0 0 0,0 1 100,0 44
Iran 6 4 1 25,0 0 0,0 3 75,0 20
Kosovo 2 9 2 22,2 1 11,1 6 66,7 28
Libanon 3 2 2 100,0 0 0,0 0 0,0 9
Liberia 1 0 0 0 0 1
Marokko 1 1 1 100,0 0 0,0 0 0,0 0
Nigeria 1 0 0 0 0 1
Pakistan 2 1 0 0,0 0 0,0 1 100,0 2
Russische Föd. 2 1 1 100,0 0 0,0 0 0,0 6
Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten
Verfahrensdauer Erst- und Folgeanträge: Verfahrensdauer Widerrufe:
Jan-Mai 2016 7,9 15,5
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublinverfahren
Jan. – Mai.2016 abgelehnt stattgegeben Gesamtentscheidungen
Belgien 92 10 102
Bulgarien 139 108 247
Finnland 9 5 14
Frankreich 116 13 129
Italien 531 134 665
Litauen 16
16
Malta 4 3 7
Niederlande 48 2 50
Norwegen 26 6 32
Österreich 55 6 61
Polen 760 76 836
Rumänien 11 1 12
Schweden 70 5 75
Schweiz 24 3 27
Slowenien
1 1
Spanien 205 17 222
Tschechische Republik 21
21
Ungarn 289 521 810
Großbritannien mit Nordirland 2
2
Portugal 12
12
Estland 9
9
Slowakische Republik 7 2 9
Kroatien 4
4
Dänemark u. Färöer 16 2 18
Lettland 7 1 8
Zypern 1
1
12. Wie viele Asylanhörungen und wie viele rein schriftliche Anhörungen gab
es im zweiten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal (bitte auch nach den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Anhörungen im 2. Quartal 2016 Anzahl
Herkunftsländer gesamt 76.895
darunter
Syrien 35.369
Afghanistan 6.656
Irak 9.825
Iran 1.142
Eritrea 2.332
Pakistan 1.063
Russische Föd. 481
Nigeria 330
Albanien 3.708
Ungeklärt 2.108
Somalia 636
Gambia 99
Staatenlos 825
Libanon 414
Kosovo 1.553
Anhörungen im 1. Quartal 2016 Anzahl
Herkunftsländer gesamt 30.688
darunter
Syrien 7.911
Irak 3.146
Afghanistan 2.220
Ungeklärt 655
Iran 652
Albanien 3.447
Pakistan 457
Serbien 1.370
Eritrea 643
Staatenlos 201
Kosovo 1.767
Moldau 307
Mazedonien 827
Russische Föderation 264
sonst. asiat. Staatsangeh. 241
Folgende Schriftliche Anhörungen sind im zweiten 2016 bzw. im ersten Quartal
2016 eingegangen:
Beim Bundesamt eingegangene Fragebögen
2. Quartal 2016 1. Quartal 2016*
Insgesamt: 36.400 85.567
Eritrea 3.011 4.976
Irak 3.970 6.283
Syrien 27.121 69.744
sonst. asiat. Staatsangeh. 427 431
Staatenlos 679 982
Ungeklärt 1.192 3.151
* Abweichungen gegenüber BT Drucksache 18/8450 ergeben sich wegen nachträglicher Erfassungen.
13. Wie waren die bereinigten Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei
Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen und der
Türkei im zweiten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Herkunftsland
2. Quartal 2016 1. Quartal 2016
Erstanträge
Folgeanträge
Gesamtschutz
Erstanträge
Folgeanträge
Gesamtschutz
absolut
bereinigt
In Prozent absolut
Bereinigt
in Prozent
Türkei 1.051 80 18 6,5% 456 94 17 14,5%
Algerien 745 34 28 1,5% 893 39 26 1,9%
Libyen 178 4 27 26,5% 233 7 20 30,3%
Marokko 976 32 42 2,8% 627 28 23 2,1%
Tunesien 237 10 4 0,7% 210 19 3 0,8%
Ägypten 433 11 49 16,2% 250 14 131 34,2%
14. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und
Bosnien und Herzegowina in den Monaten April, Mai und Juni 2016 gestellt
(bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen),
und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit welchem
Ergebnis beschieden?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Asylanträge
April 2016
Entscheidungen über Asylanträge April 2016
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
GG und
Famil.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz gem.
§ 3 I AsylG
Gewährung
von
subsidiärem
Schutz gem
§ 4 I AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes gem.
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(un
begr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrens
erledigungen
Serbien 684 459 225 3.012 - - - 2 1.564 1.446
davon
Roma
575 365 210 2.605 - - - 2 1.297 1.306
Kosovo 519 380 139 2.291 - - - 11 1.690 590
davon
Roma
198 143 55 475 - - - 3 355 117
Mazedonien
484 363 121 1.464 - - 1 - 765 698
davon
Roma
332 234 98 989 - - - - 446 543
Montenegro
155 134 21 199 - - - 4 143 52
davon
Roma
40 23 17 68 - - - - 51 17
Albanien 1.328 1.188 140 3.658 1 2 8 - 2.809 838
davon
Roma
117 101 16 338 - - - - 278 60
Bosnien-
Herzeg.
177 120 57 732 - - - 7 404 321
davon
Roma
99 56 43 408 - - - 1 213 194
Asylanträge
Mai 2016
Entscheidungen über Asylanträge Mai 2016
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
GG und
Famil.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz
gem.
§ 3 I AsylG
Gewährung
von
subsidiärem
Schutz gem
§ 4 I AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes gem.
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenser
ledigungen
Serbien 524 327 197 1.973 - - - 2 970 1.001
davon
Roma
417 238 179 1.685 - - - 1 781 903
Kosovo 547 434 113 1.856 1 - - 11 1.449 395
davon
Roma
126 93 33 407 - - - 3 307 97
Mazedonien 439 329 110 1.226 - - - 2 670 554
davon
Roma
262 184 78 781 - - - - 372 409
Montenegro 152 133 19 219 - - 3 2 156 58
davon
Roma
21 11 10 82 - - - 2 49 31
Albanien 1.095 943 152 2.766 - - 5 3 2.121 637
davon
Roma
74 46 28 126 - - - - 96 30
Bosnien-
Herzeg.
158 97 61 619 - - - 5 322 292
davon
Roma
116 61 55 343 - - - 5 145 193
Asylanträge Juni 2016 Entscheidungen über Asylanträge Juni 2016
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
GG und
Famil.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz
gem.
§ 3 I AsylG
Gewährung
von
subsidiärem
Schutz gem
§ 4 I AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes gem.
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenser
ledigungen
Serbien 623 417 206 2.564 - - 3 10 1.319 1.232
davon
Roma
488 297 191 2.269 - - 3 9 1.115 1.142
Kosovo 538 459 79 2.020 - - 2 10 1.544 464
davon
Roma
127 104 23 462 - - - 3 328 131
Mazedonien 532 340 192 1.812 - 2 1 4 1.036 769
davon
Roma
348 204 144 1.219 - 1 1 2 644 571
Montenegro 239 211 28 301 - - - 2 215 84
davon
Roma
28 20 8 54 - - - 2 39 13
Albanien 1.534 1.249 285 3.677 - 1 12 18 2.929 717
davon
Roma
87 58 29 228 - - 3 - 181 44
Bosnien-
Herzeg.
241 162 79 577 - 2 - 4 353 218
davon
Roma
132 79 53 302 - 2 - - 162 138
15. Wenn es in der Stellungnahme des BAMF auf Ausschussdrucksache
18(4)546 A heißt: „Die Länder haben große Schwierigkeiten, Asylsuchende
aus Marokko, Algerien und Tunesien überhaupt zur Antragstellung zu
bewegen und dem Bundesamt zuzuführen“ (S. 3), welche Daten und
Informationen liegen dieser Aussage zugrunde, und was ist hierunter konkret zu
verstehen (werden Betroffene z. B. nicht unter ihrer Meldeadresse erreicht und
was sind die mutmaßlichen Gründe hierfür, oder folgen sie einer
Terminsetzung zur Asylantragstellung nicht, und was sind die rechtlichen
Konsequenzen aus einem solchen Verhalten)?
Aus der in Bezug genommenen Ausschussdrucksache ergibt sich bereits, dass der
dortigen Aussage Informationen aus den Bundesländern zugrunde liegen.
Konkret bedeutet dies, dass Asylsuchende nicht zum vorgesehenen Termin ihrer
Asylantragstellung beim BAMF erscheinen. Die Gründe, die dazu führen, dass ein
Asylsuchender unentschuldigt nicht zu diesem Termin erscheint, sind dem
BAMF regelmäßig unbekannt. Ohne Asylantrag gibt es noch kein Asylverfahren,
sodass zu diesem Zeitpunkt keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen entstehen
können.
Wenn der Asylantragsteller im späteren Verfahren einer Aufforderung zur
Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachkommt, wird gemäß § 33 Absatz 2 Nummer 1
AsylG vermutet, dass er das Verfahren nicht betreibt. Dann gilt der Asylantrag
nach § 33 Absatz 1 AsylG als zurückgenommen.
16. Wenn es in der Stellungnahme des BAMF auf Ausschussdrucksache
18(4)546 A heißt: „Allein die Diskussion um die Einführung des Gesetzes
[zur Einstufung der Länder Algerien, Marokko und Tunesien als sichere
Herkunftsstaaten] hat ab dem Februar zu einer spürbaren Reduzierung bei den
Neuzugängen geführt“ (S. 1),
a) welche empirischen oder sonstigen Erkenntnisse liegen dem BAMF dazu
vor, dass ein Zusammenhang besteht zwischen der Diskussion in
Deutschland um die Gesetzesverschärfung und dem Entschluss von
Menschen in den drei Ländern, in Deutschland um Asyl nachzusuchen (bitte
konkret darlegen),
Die bereits in der in Bezug genommenen Ausschussdrucksache genannten
Registrierungszahlen nach dem Verteilungssystem EASY, belegen einen deutlichen
Rückgang ab Februar 2016 im Vergleich zu den Vormonaten.
b) hätte die Folge in dieser Denklogik dann nicht genau umgekehrt sein
müssen, dass mehr Menschen aus Algerien, Marokko und Tunesien in
Deutschland um Asyl nachsuchen, solange nämlich die diskutierte
Gesetzesverschärfung noch nicht in Kraft ist (Stichwort „Torschlusspanik“,
bitte ausführen),
Hierzu kann keine Aussage getroffen werden, da die Motive der Asylsuchenden,
zu welchem Zeitpunkt sie in das Bundesgebiet einreisen oder nicht, dem BAMF
regelmäßig unbekannt bleiben.
c) war nicht vielmehr die Schließung der so genannten Balkan-Route für
Geflüchtete, die nicht aus Syrien, dem Irak oder Afghanistan kommen, der
maßgebliche Grund dafür, warum die Zahl der in Deutschland neu
registrierten Personen aus diesen drei Ländern im Februar 2016 drastisch
zurückgegangen ist (bitte begründen)?
Zu der Frage, zu welchem Anteil die Schließung der Balkan-Route für den
Rückgang der Zahl der Asylsuchenden mitursächlich war, kann keine Aussage
getroffen werden.
17. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag der EU-Kommission zur
Änderung der Dublin-Verordnung (COM(2016) 270 vom 4. Mai 2016), und
welche Verhandlungspositionen wird sie dazu einnehmen, dass nach dem
Kommissionsvorschlag
a) keine Zuständigkeit des aktuellen Aufenthaltsstaates durch Fristablauf
mehr entstehen soll, was nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller vermehrt „refugees in orbit“ schaffen würde, was mit der Dublin-
Verordnung aber gerade verhindert werden sollte (bitte begründen),
b) kein Selbsteintrittsrecht der Mitgliedstaaten mehr vorgesehen ist, außer
zur Familienzusammenführung, angesichts des Umstands, dass es dann in
vielen Fallkonstellationen nicht mehr möglich wäre, eine humanitäre
Entscheidung zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland zu
treffen – wie es beispielsweise Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel Anfang
September 2015 angesichts der von Ungarn nach Österreich bzw.
Deutschland fliehenden syrischen Menschen getan hat – (bitte ausführen),
c) vor der Dublin-Prüfung zwingend eine Prüfung der Unzulässigkeit eines
Asylgesuchs vorzunehmen wäre mit der Folge, dass dann beispielsweise
kein Recht auf eine Familienzusammenführung mit bereits in der EU
lebenden engen Angehörigen mehr bestünde (bitte ausführen)
(bitte getrennt nach den Unterpunkten antworten)?
Die Fragen 17a bis 17c werden gemeinsam beantwortet.
Der Vorschlag der EU-Europäischen Kommission wird derzeit in den
Ratsgremien beraten. Die Bundesregierung prüft die Vorschläge der EU-Kommission zu
a) bis c) und hat noch keine abschließende Verhandlungsposition hierzu
eingenommen.
18. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, -entwicklung
und -planung im BAMF und zu unterstützenden Sondermaßnahmen,
insbesondere im Bereich der Asylprüfung, und welche Bedarfsplanung und
Forderungen gibt es im BAMF für das laufende Jahr, aber auch im Rahmen der
Haushaltsberatungen für das Jahr 2017?
Von den 7.300 Einstellungsmöglichkeiten im Jahr 2016 sind Stand 15. Juli derzeit
5.914 Vollzeitäquivalente (VZÄ) besetzt, es liegt darüber hinaus eine hohe Zahl
an Einstellungszusagen vor.
Weiterhin unterstützen von anderen Behörden abgeordnete Kräfte in einer
Größenordnung von ca. 2.010 VZÄ. Das BAMF hat damit seinen Personalkörper im
vergangenen halben Jahr um deutlich mehr als 50 Prozent erweitert.
Im Bereich Asyl war mit Stand 15. Juli 2016 ein Stammpersonal (VZÄ) von
1 488 Entscheidern und 2.420 Bürosachbearbeitern-Asylverfahrenssekretariat
(BSB-AVS) beschäftigt. Unter den o. g. von anderen Behörden abgeordneten
Kräften sind ca. 800 VZÄ Entscheider und 530 VZÄ BSB-AVS-Kräfte.
Da die parlamentarischen Beratungen noch nicht abgeschlossen sind, kann über
den konkreten Umfang des Personals für 2017 derzeit noch keine Aussage
getroffen werden.
19. Wie viele Entscheidungen des BAMF in den Jahren 2015 und 2016 wurden
einer internen Qualitätskontrolle unterzogen (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben), und wie viele Beanstandungen welcher Art gab es dabei
(bitte ausführen)?
Die Qualitätskontrolle in den Außenstellen, Ankunfts- und Entscheidungszentren
erfolgt mittels eines standardisierten Formulars, der sogenannten Kurzübersicht.
Eine automatisierte statistische Auswertung ist nicht möglich. Das zentrale
Referat für Qualitätssicherung im BAMF prüft ergänzend hierzu einzelne Verfahren
aufgrund von externen und internen Interventionen sowie in Form von
themenspezifischen Sichtungen (Audits). Je nach Art der Beanstandung erfolgt ggf. eine
Überarbeitung der zentralen Steuerungsinstrumente bzw. eine Korrektur im
Einzelfall. Exemplarische Beanstandungen sind mangelnde Sachverhaltsaufklärung,
Nichtberücksichtigung von besonderen, individuellen Gründen und
Infragestellen der Glaubhaftigkeitskriterien des Vorbringens. Im Jahr 2015 gab es 2 597
geprüfte Verfahren im Rahmen von Audits sowie 136 Einzelfallprüfungen. Im
bisherigen Jahr 2016 (Stand: 13. Juli 2016) waren es 3 364 geprüfte Verfahren im
Rahmen von Audits sowie 78 Einzelfallprüfungen. Die Zahl der darüber
hinausgehenden erfolgten Qualitätskontrollen in den Außenstellen, Ankunfts- und
Entscheidungszentren kann nicht beziffert werden.
Das BAMF hat ein neues Qualitätssicherungskonzept entwickelt, das auf die
gestiegene Zahl von Entscheidungen und Mitarbeitenden im Asylbereich reagiert,
und das in den nächsten Monaten umgesetzt wird. Künftig wird ergänzend zu
einer nachgehenden, stichprobenartigen Qualitätskontrolle von bereits
getroffenen Entscheidungen ein integriertes Qualitätsmanagementsystem mit den
Bereichen Personalrekrutierung und Schulung sowie den Verfahrensabläufen in den
Außenstellen/Ankunfts- und Entscheidungszentren eng verzahnt. Dies entspricht
auch den Empfehlungen des UNHCR zur Qualitätssicherung im Asylverfahren,
an welchen sich das BAMF orientiert.
20. Inwieweit treffen die Schilderungen in dem Artikel „So läuft das eben beim
Bamf“ vom 25. Juni 2016 in der „taz. die tageszeitung“ zu – und wie wird
dies jeweils bewertet –, wonach
a) Anhörerinnen und Anhörer beim BAMF ohne Bewerbungsgespräch per
E-Mail eingestellt worden sein sollen,
Die Bewerber und Bewerberinnen für eine ergänzende, sehr kurzfristige und in
der Regel auf sechs Monate beschränkte Unterstützung des BAMF beim
Rückstandsabbau u. a. als Anhörer wurden auf Grundlage ihrer einschlägigen
Bewerbungsunterlagen in ein Ranking überführt. Die Bewerber mit den besten
Ergebnissen wurden ausgewählt. Auf Bewerbungsgespräche wurde zugunsten der
Auswahl auf Aktenlage verzichtet. Das Vorgehen war – unter Berücksichtigung des
vorübergehenden Charakters des Projektes – mit den Personalräten abgestimmt.
b) Jura-Absolventinnen und -Absolventen durch einen Brief des Berliner
Justizsenators gebeten worden sein sollen, in der Wartezeit auf das
Referendariat beim BAMF zu arbeiten – Nachteile würden ihnen dadurch
nicht entstehen –, sie dann aber in mehreren Fällen einen negativen
Vermerk in der Personalakte erhielten und ein Verbot, für zwei Jahre im
Asylrecht zu arbeiten (mit der Begründung, dies sei in den Arbeitsverträgen
des BAMF so vorgesehen), und wenn dies zutrifft, wie ist die rechtliche
und inhaltliche Begründung hierfür,
Um das Gelingen der Personalhochlaufplanung zu gewährleisten, wurden auch
neue Rekrutierungswege beschritten. Dazu zählt u. a. die Gewinnung von Juristen
in Wartezeit auf eine Referendariatsstelle als Anhörende im Asylverfahren. In
den geschlossenen Verträgen war eine Nebenabrede enthalten, die jegliche, auch
nur abstrakte, also rein potentielle Gefahr der Beeinträchtigung der Interessen des
Bundesamtes verhindern soll („Interessenkollision“). Darin war auch eine
„Sperrklausel“ formuliert, die eine nachvertragliche anwaltliche Tätigkeit gegen das
BAMF ausschließt.
c) die Schulung für neu eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur
drei Wochen, statt sechs Monate, gedauert und ein Ausbilder das
Schulungsmaterial als „schlecht“ bezeichnet haben soll,
Das BAMF bildet für unterschiedliche Arbeitsplatzprofile aus (Anhörer – führen
ausschließlich Anhörungen durch; Entscheider – treffen nur Entscheidungen;
Vollentscheider -führen Anhörungen durch und entscheiden). Diese arbeitsteilige
Verfahrensorganisation ermöglicht eine auf die Kerninhalte zugeschnittene und
damit sehr konzentrierte Schulung. Anhörer erhalten eine dreiwöchige Schulung,
Entscheider vier Wochen, Vollentscheider fünf Wochen. Anschließend
hospitieren die Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer bei erfahrenen Entscheidern.
Ein zentrales E-Mailpostfach bietet Ansprechmöglichkeiten bei Fragen. Hinzu
kommt, dass zu Beginn ein erfahrener Entscheider die Anhörungen beaufsichtigt.
Ein Vergleich mit der früheren Situation, als die Einarbeitung mehrere Monate in
Anspruch nahm, ist nicht zielführend. Bei den damaligen Einarbeitungen, die
nicht in die o. g. Arbeitsfelder differenziert war, handelte es sich um keine als
Kompaktveranstaltung konzeptionell gestalteten Schulungen, sondern um ein
reines „Training on the Job“ durch einen bereits als Entscheider eingesetzten
Mitarbeiter. Die Einarbeitung war damit den Zufällen des Arbeitsanfalls ausgesetzt, die
den Arbeitsplatz des Einarbeiters bestimmten.
Die heutigen, vergleichsweise hohen Einstellungszahlen erlauben eine sehr
zielorientierte Qualifikation im Rahmen inhaltlich durchkonzeptionierter
Schulungsveranstaltungen; sie zeichnen sich u. a. durch eine beispielhafte Fallauswahl aus
und werden von für die Trainerfunktion ausgewählten Entscheidern durchgeführt.
Die erforderlichen Inhalte können in den Schulungen nachhaltig und in kurzer
Zeit vermittelt werden.
Neben den Unterrichtsveranstaltungen gibt es auch schriftliche Handreichungen.
Diese dienen dazu, die Inhalte zu vertiefen und ein Nachschlagen zu ermöglichen.
An diesen schriftlichen Unterlagen hat es bislang weder von Kursteilnehmern,
noch von Trainern Kritik gegeben. Trainer haben im Übrigen immer die
Möglichkeit, sich bei der Gestaltung der Unterrichtsmaterialien einzubringen,
insbesondere Verbesserungsvorschläge zu machen.
d) eine neue Angestellte in der zweiten Schulungswoche – ohne jede
Vorbereitung und Ankündigung – eine syrische Asylsuchende befragen und ihre
Glaubwürdigkeit habe beurteilen müssen, ohne dass sie zuvor gelernt
habe, wie dies geht (auf ihre Frage, warum ihr das nicht angekündigt
worden sei, habe die Ausbilderin erklärt: „So läuft das eben beim Bamf“),
Die in der Frage zitierte Darstellung entspricht nicht den Tatsachen der
Seminardurchführung in Berlin. Richtig ist, dass Teilnehmer auch realen
Anhörungssituationen beiwohnen. Bevor sie selbst eine Anhörung durchführen, hospitieren die
Kursteilnehmer zuvor immer bei erfahrenen Entscheidern. Hinzu kommt, dass sie
zu Beginn nur die Gesprächsführung mit dem Antragsteller bewältigen müssen.
Alle vorbereitenden Arbeiten sowie die technischen Aspekte während der
Anhörung (insbesondere die Verschriftlichung des Gesprächs) übernimmt ein
erfahrener Entscheider, der die Anhörung beaufsichtigt. Die Glaubhaftigkeitsbeurteilung
stellt einen zentralen Bestandteil in allen Schulungen dar. Es trifft insoweit nicht
zu, dass ein Teilnehmer die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens bewerten müsse,
ohne dass ihm hierzu zuvor Erkenntnisse der Aussagepsychologie vermittelt
worden wären.
e) vielen neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ohne
substantielle Begründung nach drei Wochen wieder gekündigt wurde (es habe
nur allgemein geheißen, sie hätten sich „nicht bewährt“), wobei ein
Betroffener berichtet, dass gerade den Personen gekündigt worden sei, die
sich in der Schulung kritisch geäußert hätten?
Innerhalb der sechswöchigen Probezeit ist im BAMF grundsätzlich immer eine
Bewährungsabfrage vorgesehen. So wurde die Außenstellenleitung in Absprache
mit den Trainern auch in diesem Fall gebeten, ihr Votum zur Eignung der neuen
Mitarbeiter abzugeben. In 17 Fällen war das Votum der Außenstellenleitung und
der Trainer negativ. Das Teilzeitbefristungsgesetz sieht Probezeitkündigungen
mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende vor. Davon wurde
hier Gebrauch gemacht.
21. Wie vielen im BAMF seit Mitte 2015 neu eingestellten Personen wurde
während oder nach der Probezeit wieder gekündigt, was lässt sich zu den
Gründen sagen, und wie viele haben mit welchem Ergebnis hiergegen geklagt
oder welche sonstigen Maßnahmen gegen die Kündigung ergriffen?
Für das Jahr 2015 hat das BAMF keine auswertbare Statistik über
Probezeitkündigungen geführt. Im Jahr 2016 wurde bis zum 30.Juni 2016 bisher insgesamt
166 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen während der Probezeit gekündigt. Das sind
weniger als sieben Prozent aller Einstellungen in diesem Zeitraum. Gründe waren
Nichtbewährung, Einträge im Führungszeugnis sowie Überschuldung. In diesem
Zeitraum kam es zu 38 Klageverfahren gegen Probezeitkündigungen, davon
wurde einer Klage stattgegeben, sechs Klagen wurden abgewiesen, zwei Klagen
zurückgenommen, sieben Verfahren durch Vergleich (Zahlung einer
geringfügigen Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes bei besonderen
Einzelfällen) abgeschlossen und 22 Verfahren sind weiterhin offen.
22. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von fachkundigen
Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer und
Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt (soweit möglich, bitte
auch nach Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Prinzip der Einheit von Anhörer und Entscheider erfolgt im Bundesamt
keine statistische Erfassung. Auf Grund der zu erledigenden Anzahl von
Asylanträgen wird im BAMF derzeit in vielen Fällen zur Verfahrensbeschleunigung
diese Verfahrensweise nicht angewendet, zumal diesem Prinzip eine besondere
Bedeutung grundsätzlich nur in den Fällen zukommen kann, in denen eine
ablehnende Entscheidung auf Grund unglaubhaften Sachvortrags erforderlich ist und
es auf den persönlichen Eindruck vom Antragsteller entscheidungserheblich
ankommt.
23. Wie lang war die Verfahrensdauer bei Asylsuchenden, die nicht aus Ländern
des Westbalkan kommen, im zweiten Quartal 2016 bzw. im vorherigen
Quartal, und wie hoch war in diesen Zeiträumen die bereinigte
Gesamtschutzquote in Bezug auf diese Länder (ohne Westbalkan)?
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
bei Asylsuchenden, die nicht aus Ländern des Westbalkans kommen (also ohne
Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien und
Kosovo), betrug im zweiten Quartal 2016 6,7 Monate und im ersten Quartal 2016
5,2 Monate. Die erfragte Quote von Asylsuchenden, die nicht aus den genannten
Ländern des Westbalkans kommen, betrug im zweiten Quartal 2016 87,6 Prozent
und im ersten Quartal 2016 91,5 Prozent.
24. Wie lange dauern derzeit im Durchschnitt nach Einschätzungen
fachkundiger Bediensteter des BAMF Asylanhörungen generell, wie lange dauern
diese jeweils bei Asylsuchenden aus den sechs Westbalkanländern, aus
Syrien und anderen wichtigen Herkunftsländern?
Zur Dauer der Anhörungen erfolgt im BAMF keine statistische Erfassung. Die
Dauer ist abhängig vom Umfang und der Komplexität des jeweiligen
Sachvortrags des einzelnen Antragstellers. Belastbare Einschätzungen sind insofern nicht
möglich.
25. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der
Ausländerbehörden welcher Bundesländer im zweiten Quartal 2016 bzw. im
vorherigen Quartal mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und inwieweit wirken sich
diesbezüglich die Neuregelungen durch das Asylpaket II zum Umgang mit
krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen aus – welche Änderungen,
konkreten Anweisungen und Verfahrensänderungen gab es diesbezüglich,
bzw. was ist gegebenenfalls noch geplant (bitte ausführen)?
Angaben zur Beteiligung des BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Stellungnahmen gem. § 72
Abs. 2 AufenthG
davon
positiv
davon
negativ
davon sonstige
(Abbruch u. a.)
2. Quartal 2016 202 53 53 96
davon
Baden-Württemberg 28 7 8 13
Bayern 10 1 1 8
Berlin 26 10 5 11
Bremen 14 4 7 3
Hamburg 18 4 2 12
Hessen 10 2 4 4
Mecklenburg-Vorpommern 2 1 1
Niedersachsen 13 2 4 7
Nordrhein-Westfalen 58 15 18 25
Rheinland-Pfalz 3 1 2
Saarland 4 1 3
Sachsen 11 6 1 4
Sachsen-Anhalt 2 2
Schleswig-Holstein 2 1 1
Thüringen 1 1
Stellungnahmen gem. § 72
Abs. 2 AufenthG
davon
positiv
davon
negativ
davon sonstige
(Abbruch u. a.)
2. Quartal 2016 202 53 53 96
darunter
Syrien 5 5
Afghanistan 9 3 1 5
Irak 1 1
Iran 8 3 5
Eritrea 1 1
Pakistan 1 1
Russische Föd. 8 5 3
Nigeria 3 1 2
Albanien 4 2 2
Ungeklärt 6 6
Stellungnahmen gem. § 72
Abs. 2 AufenthG
davon
positiv
davon
negativ
davon sonstige
(Abbruch u. a.)
1. Quartal 2016 171 27 50 94
davon
Baden-Württemberg
10 9 19
Bayern 3 3 23 29
Berlin 5 3 4 12
Bremen
1
1
Hamburg 1 2 5 8
Hessen 1 1 8 10
Niedersachsen 4 3 11 18
Nordrhein-Westfalen 11 18 30 59
Saarland 1 2
3
Sachsen 1
1 2
Schleswig-Holstein
7 2 9
Unbekannt
1 1
Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG
davon
positiv
davon
negativ
davon sonstige
(Abbruch u. a.)
1. Quartal 2016 171 27 50 94
darunter
Syrien 10 1 9
Irak 3 3
Afghanistan 12 1 1 10
Ungeklärt 3 3
Iran 7 1 3 3
Albanien 5 4 1
Pakistan 2 2
Eritrea 1 1
Staatenlos 0 0 0
Serbien 4 3 1
Beim Umgang mit krankheitsbedingten Abschiebungsverboten haben sich durch
das Asylpaket II in der Anwendungspraxis grundsätzlich keine Änderungen
ergeben. Die im neu gefassten § 60a Absatz 2c AufenthG formulierten Kriterien für
ärztliche Bescheinigungen entsprechen der bereits bestehenden
höchstrichterlichen Rechtsprechung. Diese Kriterien werden vom BAMF auch im Rahmen der
Prüfung des § 60 Absatz 7 AufenthG zugrunde gelegt.
26. Wie viele der in den Jahren 2014 und 2015 (bitte differenzieren) rechts- oder
bestandskräftig abgelehnten Asylbewerber waren nach Angaben des
Ausländerzentralregisters zuletzt noch in Deutschland aufhältig (bitte jeweils
differenzieren nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, Bundesländern und
dem jetzigen Aufenthaltsstatus)?
Zum Stichtag 30. Juni 2016 waren 35.046 Personen, deren Asylablehnung im Jahr
2014 inzwischen rechts- oder bestandskräftig wurde, noch (oder wieder) in
Deutschland aufhältig (aus dem Jahr 2015: 84.737). Differenzierungen nach
Hauptherkunftsstaaten, Bundesländern und Aufenthaltsstatus können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
2014 abgelehnte Asylanträge – aufhältig 35.046
darunter aus:
Serbien 9.750
Mazedonien 4.252
Bosnien-Herzegowina 2.782
Afghanistan 2.409
Kosovo 1.468
Albanien 1.463
Russische Föderation 1.267
Syrien 880
Pakistan 699
Georgien 680
2015 abgelehnte Asylanträge – aufhältig 84.737
darunter aus:
Albanien 21.876
Kosovo 19.142
Serbien 17.518
Mazedonien 6.299
Bosnien-Herzegowina 4.669
Afghanistan 1.633
Montenegro 1.397
Russische Föderation 1.240
Georgien 1.087
Pakistan 837
2014 abgelehnte Asylanträge – aufhältig 35.046
darunter in:
Baden-Württemberg 3.257
Bayern 3.607
Berlin 2.533
Brandenburg 710
Bremen 280
Hamburg 1.424
Hessen 1.549
Mecklenburg-Vorpommern 732
Niedersachsen 3.373
Nordrhein-Westfalen 10.936
Rheinland-Pfalz 1.118
Saarland 369
Sachsen 1.518
Sachsen-Anhalt 1.463
Schleswig-Holstein 853
Thüringen 1.300
unbekannt 24
2015 abgelehnte Asylanträge – aufhältig 84.737
darunter in:
Baden-Württemberg 8.196
Bayern 12.304
Berlin 5.149
Brandenburg 3.188
Bremen 570
Hamburg 2.878
Hessen 8.200
Mecklenburg-Vorpommern 1.151
Niedersachsen 7.175
Nordrhein-Westfalen 19.074
Rheinland-Pfalz 4.355
Saarland 529
Sachsen 4.792
Sachsen-Anhalt 3.543
Schleswig-Holstein 1.512
Thüringen 2.085
unbekannt 36
2014 abgelehnte Asylanträge – aufhältig 35.046
davon:
mit Duldung 9.031
mit Aufenthaltstitel 6.672
Aufenthaltsgestattung 1.946
ohne Aufenthaltsrecht / sonstiges 17.397
2015 abgelehnte Asylanträge – aufhältig 84.737
davon:
mit Duldung 14.848
mit Aufenthaltstitel 4.517
Aufenthaltsgestattung 5.287
ohne Aufenthaltsrecht / sonstiges 60.085
27. Welche Personengruppen genau werden im AZR erfasst, wenn von
rechtsoder bestandskräftig „abgelehnten Asylbewerbern“ die Rede ist (werden
z. B. Personen mit nationalem Abschiebungsschutz hier mit erfasst)?
Im Ausländerzentralregister (AZR) werden aktuell Personen mit einem
abgelehnten Asylantrag erfasst, deren Asylanträge rechts- oder bestandskräftig abgelehnt
wurden oder bei denen lediglich auf Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder
Absatz 7 Satz 1 des AufenthG (soweit rechts- oder bestandskräftig) entschieden
wurde.
28. Welche Angaben für das zweite Quartal 2016 lassen sich machen zu
überprüften (vor allem Ausweis-)Dokumenten und zum ungefähren Anteil
geoder verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die
Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und differenzieren nach
den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern), und wie ist die Einschätzung
fachkundiger Bediensteter des BAMF dazu, in welchem Umfang mit diesen
ge- oder verfälschten Dokumenten eine falsche Herkunft/
Staatsangehörigkeit vorgetäuscht werden sollte (bitte ausführen und nach Herkunftsstaaten
differenzieren)?
Eine Übersicht der geprüften Dokumente im zweiten Quartal 2016 sowie der
Bewertungen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Herkunftsland Geprüfte
Dokumente
Ohne
Beanstandung
Beanstandet Nicht abschließend
bewertbar
Syrien 79.731 78.041 885 805
Afghanistan 3.902 3.302 39 561
Irak 29.673 28.608 767 298
Ungeklärt 2.234 2.231 1 2
Iran 1.121 972 27 122
Eritrea 986 797 22 167
Pakistan 89 83 4 2
Albanien 107 107 0 0
Russ. Föderation 304 287 6 11
Nigeria 102 87 4 11
Sonstige HKL 4.394 4.054 109 231
Summe 122.643 118.569 1.864 2.210
Dokumente, die nach erfolgten Vorprüfungen wegen eines
Manipulationsverdachts einer vertieften Nachprüfung durch die Urkundensachverständigen
unterliegen, können der folgenden Aufstellung entnommen werden:
Herkunftsland Vertiefte Nachprüfung erforderlich
Syrien 3.143
Afghanistan 257
Irak 2.051
Ungeklärt 9
Iran, Isl. Republik 81
Eritrea 70
Pakistan 5
Albanien 4
Russ Föderation 8
Nigeria 7
Sonstige HKL 250
Summe 5.885
Erkenntnisse, in welchem Umfang mit diesen ge- bzw. verfälschten Dokumenten
eine falsche Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit vorgetäuscht werden sollte,
liegen nicht vor.
29. Wie ist die erste Tabelle in der Antwort zu Frage 24 auf
Bundestagsdrucksache 18/8450 zu interpretieren in Bezug auf den Umstand, dass
a) demnach 99,4 Prozent der überprüften syrischen Dokumente im ersten
Quartal 2016 nicht beanstandet wurden – während z. B. auf
Bundestagsdrucksache 18/7015 in der Antwort zu Frage 7 von 9 Prozent
beanstandeten Dokumenten aus Syrien die Rede ist – (bitte ausführen),
Die in der Antwort auf Bundestagsdrucksache 18/7015 angegebene
Fälschungsquote bezog sich auf Dokumente, die im Zuge stichprobenartiger Kontrollen vom
1. Januar 2015 bis 31. August 2015 in den Außenstellen als auffällig identifiziert
und daraufhin den Urkundensachverständigen des BAMF vorgelegt wurden. Mit
Einführung der flächendeckenden Prüfung aller vorgelegten Dokumente seit
Herbst 2015 verringerte sich der prozentuale Fälschungsanteil an allen
überprüften Dokumenten.
b) sowohl bei „insgesamt“ als auch bei „Afghanistan“ die Zahl der
Ergebnisse von der Zahl der geprüften Dokumente abweicht (Beispiel
Afghanistan: 4 515 Dokumente geprüft, 508 ohne Beanstandung, 4 beanstandet,
3 nicht abschließend bewertet) – bitte gegebenenfalls die korrekten Werte
nennen?
Bei den Abweichungen der Zahlen in der Tabelle 1, Zeile Afghanistan, Spalte 3
(Ohne Beanstandung) der Frage 24 aus BT 18/8450 handelt es sich um einen
Übertragungsfehler. Richtiger Wert in dieser Spalte ist 4 508.
30. Wie hoch ist die Zahl und der Anteil Asylsuchender, deren vom BAMF zum
Zeitpunkt der Entscheidung angenommene Staatsangehörigkeit bzw.
Herkunft von der zunächst von den Asylsuchenden selbst angegebenen
Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft abweicht (bitte nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren, und zwar sowohl hinsichtlich der 15
wichtigsten angegebenen bzw. der dann vom BAMF angenommenen
Staatsangehörigkeit/Herkunft; falls keine genauen Statistiken vorliegen sollten, bitte
zumindest eine Einschätzung fachkundiger Bundesbediensteter abgeben)?
Zur Änderung der Staatsangehörigkeit zwischen Entgegennahme des
Asylantrages und dem Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgt im BAMF keine statistische
Erfassung. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass eine Änderung
der Staatsangehörigkeit auf unterschiedlichen Faktoren beruhen kann, zumal die
überwiegende Anzahl von Asylsuchenden keine entsprechenden
Identitätsdokumente vorlegt. Neben der Feststellung des BAMF, dass die vom Ausländer
vorgetragene Staatsangehörigkeit unzutreffend ist, kommen die nachträgliche
Vorlage von Identitätsdokumenten und auch Verständigungsprobleme bei der
Erstaufnahme der Personalien in Betracht, die eine Änderung der Staatsangehörigkeit
erforderlich machen.
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ISSN 0722-8333]