[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. August 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9357
18. Wahlperiode 08.08.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Möhring, Sigrid Hupach,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/9254 –
Geschlechtergerechte Leistungsbeurteilung in der Bundesverwaltung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Es ist erklärtes Ziel der Bundesregierung, mehr Frauen in Führungspositionen
zu bringen und dabei im öffentlichen Dienst mit gutem Beispiel voranzugehen.
Welche Schwierigkeiten die Umsetzung dieses Ziels in der Praxis bereitet, hat
die Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zur Umsetzung
des neuen Bundesgleichstellungsgesetzes in den obersten Bundesbehörden vom
21. Dezember 2015 gezeigt (Bundestagsdrucksache 18/7139). Trotz eines
generellen Frauenüberhangs im öffentlichen Dienst ist eine deutliche Mehrheit der
Führungskräfte auf allen Ebenen nach wie vor männlich, der Frauenanteil
wächst ausgesprochen langsam.
Zahlreiche Studien legen nahe, dass strukturelle Gründe für die
Unterrepräsentanz weiblicher Führungskräfte im öffentlichen Dienst im Beförderungswesen
liegen. Für eine Beförderung einer Beamtin oder eines Beamten sind nach § 32
der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) ihre oder seine Eignung, Befähigung
und fachliche Leistung ausschlaggebend. Diese werden durch die dienstliche
Beurteilung festgestellt. Häufig werden Tarifbeschäftigte nach den gleichen
Verfahren beurteilt.
Obwohl die Einstellungsnoten von Frauen häufig gleich gut oder sogar besser
sind, werden sie in den Dienststellen insgesamt schlechter beurteilt als Männer.
Nach der von der Hans Böckler Stiftung herausgegebenen Studie zur
Beurteilung von Frauen und Männern im Polizeivollzugsdienst von 2013
(
www.boeckler.de/pdf/p_arbp_276.pdf) erhärten die statistischen Ergebnisse
„die Vermutung, dass das Geschlecht bei der Beurteilung eine Rolle spielt, und
begründen die Notwendigkeit, die Beurteilungsregelungen und die
Beurteilungspraxis näher zu analysieren.“
Durch die Quotierung der Noten werden die für eine Beförderung meist
benötigten Spitzennoten selten und zu überwiegendem Anteil an Männer vergeben.
Teilzeitbeschäftigte, die zum größten Teil weiblich sind, werden fast
durchgängig schlechter bewertet als Vollzeitbeschäftigte, obwohl das
Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) in § 18 ausdrücklich eine Benachteiligung auch bei der
dienstlichen Beurteilung durch eine Beeinträchtigung des beruflichen Aufstiegs
u. a. wegen Teilzeit- oder Telearbeit oder einer Beurlaubung auf Grund von
Familien- oder Pflegeaufgaben untersagt. Die darauf beruhende geringere zeitliche
Verfügbarkeit oder Präsenz am Arbeitsplatz in der Dienststelle darf also nicht
in die Beurteilung einfließen.
Als subjektive Bewertung stellt die dienstliche Beurteilung ein Einfallstor für
eine Beeinflussung durch Geschlechterstereotype dar, die zu einer
Benachteiligung von Frauen führen. So werden vermeintlich geschlechtsneutrale
Eigenschaften wie Durchsetzungsstärke, Flexibilität, Belastbarkeit, Souveränität,
Dynamik und strategisches Vorgehen mit Männern und Fleiß, Freundlichkeit,
Geduld und Einfühlungsvermögen mit Frauen assoziiert. Diese
geschlechtsstereotypen Eigenschaften werden nicht gleich gewertet sondern hierarchisiert
zugunsten der „männlichen“ Eigenschaften wahrgenommen. Gleichzeitig wird ein
„Verstoß“ gegen Geschlechterstereotype überwiegend negativ gewertet. So
wird dasselbe Verhalten bei einem Mann vielfach positiv als
„Durchsetzungsfähigkeit“, bei einer Frau dagegen negativ als „Dominanz“ wahrgenommen.
Eine weitere Verzerrung kann durch den so genannten Hierarchieeffekt
erfolgen, wonach die Ergebnisse der Leistungsbewertung immer besser werden, je
höher der oder die Beurteilte in der Hierarchie angesiedelt ist.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Fragesteller vertreten in der Vorbemerkung die Auffassung, dass
Spitzennoten in dienstlichen Beurteilungen selten und zudem überwiegend an Männer
vergeben werden. Des Weiteren wird unterstellt, dass Teilzeitbeschäftigte, die
überwiegend weiblich seien, fast durchgängig schlechter bewertet würden als
Vollzeitbeschäftigte und dass die dienstliche Beurteilung als subjektive Bewertung
ein Einfallstor für eine Beeinflussung durch Geschlechterstereotype darstelle, die
zu einer Benachteiligung von Frauen führe.
Die Bundesregierung teilt diese Annahmen nicht, zumal sie nicht belegt werden.
Aus den Abfragen innerhalb der Bundesverwaltung ergibt sich jedenfalls kein
solches Bild einer feststehenden und durchgängigen Benachteiligung von Frauen
gegenüber Männern oder Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten.
Insbesondere im Hinblick auf die Vergabe der Spitzennote in dienstlichen
Beurteilungen entspricht der Anteil der Frauen, an die die Spitzennote vergeben
wurde, in vielen obersten Bundesbehörden etwa dem Anteil der Frauen an den
beurteilten Beamten insgesamt oder überragt diesen sogar – teilweise in
signifikanter Weise (siehe hierzu Antwort zu Frage 23). Die Tatsache, dass zugleich in
anderen obersten Bundesbehörden der Anteil an Männern, an die die Spitzennote
vergeben wurde, in Relation zum Männeranteil an den beurteilten Beamten höher
liegt, ist Ausdruck eines ausgewogenen Beurteilungswesens in der obersten
Bundesverwaltung, das – unabhängig vom Geschlecht oder Arbeitszeitmodell –
leistungsorientiert und aufgabenbezogen wirkt.
Generellen geschlechtsspezifischen Benachteiligungen wird in den obersten
Bundesbehörden durch verschiedene Maßnahmen entgegengetreten, z. B. durch
Sensibilisierung im Hinblick auf Geschlechtergerechtigkeit im Rahmen von
Beurteilungskonferenzen der beurteilenden Führungskräfte und Schulungen. Insoweit
wird auf die Beantwortung der Einzelfragen verwiesen.
1. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das System der dienstlichen
Beurteilung im öffentlichen Dienst der Bundesverwaltung im Wesentlichen
sachdienlich ist (bitte begründen)?
Die Bundesregierung hält das System der dienstlichen Beurteilung für
sachdienlich. Dienstlichen Beurteilungen kommt regelmäßig eine hohe Belastbarkeit und
Aussagekraft zu. Sie sind nicht – wie in der Vorbemerkung der Fragesteller
angenommen – als rein subjektive Bewertung zu verstehen. Als strukturierte
Langzeitbeobachtung und Instrument der Personalentwicklung liefern sie anhand eines
einheitlichen Beurteilungsmaßstabs ein aussagefähiges Bild über die Eignung,
Befähigung und fachliche Leistung. Auf diese Weise wird eine Objektivierung
ermöglicht, die Grundlage für Beförderungsentscheidungen, die Besetzung
höherwertiger Funktionen und weitere Personalmaßnahmen sein kann. Diese
Vorgabe resultiert nicht zuletzt aus der Rechtsprechung, die anknüpfend an Artikel 33
Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) verlangt, dass Auswahlentscheidungen in der
Regel anhand dienstlicher Beurteilungen zu treffen sind.
2. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung im System der dienstlichen
Beurteilung die Gefahr einer Benachteiligung von weiblichen sowie
Teilzeitbeschäftigten (bitte begründen)?
Nein. Nach derzeitiger Praxis wird in der Umsetzung darauf hingewirkt, dass
entsprechend § 25 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und § 18 des
Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) keine Benachteiligung von weiblichen Beschäftigten
oder Teilzeitbeschäftigten eintritt. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den
Fragen 3, 17, 19 und 20 verwiesen.
3. Welche Maßnahmen sind der Bundesregierung bekannt, um die Gefahr der
Benachteiligung von weiblichen sowie Teilzeitbeschäftigten auszuschließen
oder sie zumindest zu reduzieren?
Als wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichbehandlung wird z. B.
in den Beurteilungsrichtlinien geregelt, dass die Vorgesetzten die Verwirklichung
der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Berufstätigkeit für Frauen und Männer zu fördern und
Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts, insbesondere Benachteiligungen von Frauen,
zu verhindern haben. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass
Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit, mobiles Arbeiten, die Teilnahme an flexiblen Arbeits- oder
Präsenzzeiten, eine bestehende Schwangerschaft, schwangerschafts- oder
mutterschaftsbedingte Abwesenheiten auf Grund mutterschutzrechtlicher
Beschäftigungsverbote sowie Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder
Pflegeaufgaben sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken dürfen.
Vor Beurteilungsdurchgängen werden die an der Beurteilung mitwirkenden
Führungskräfte (z. B. Erst-, Zwischen- und Zweitbeurteilende) ausdrücklich auf die
Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und die Verhinderung
von Benachteiligungen hingewiesen. In diese Besprechungen sind die
Hausleitung, die Gleichstellungsbeauftragte (§ 27 Absatz 1 Nummer 3 BGleiG), der
Personalrat und die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
eingebunden.
Zudem nimmt diese Thematik besonderen Raum in Schulungen für Beurteilende
im Vorfeld von Beurteilungsdurchgängen ein.
Ferner finden in einzelnen Ressorts auch für weibliche Beschäftigte interne
Schulungen statt, um eigene Positionen (auch im Beurteilungsverfahren) besser
durchsetzen zu können. In den Personalleitungstagungen der Ressorts wird zudem
regelmäßig die Leistungsbeurteilung erörtert. Dabei wird auch die
Geschlechtergerechtigkeit erörtert.
Ziel all dieser Maßnahmen ist es, gleichberechtigte Chancen für Frauen und
Teilzeitbeschäftigte zu erhalten bzw. noch weiter auszubauen.
4. Welche Untersuchungen sind der Bundesregierung zur Beurteilungs- und
Beförderungssituation von Frauen im öffentlichen Dienst mit welchen
Ergebnissen bekannt?
Literatur und Rechtsprechung werden regelmäßig – auch im Erfahrungsaustausch
innerhalb der Bundesregierung – ausgewertet. Dabei findet auch eine Sichtung
von Untersuchungen und Gutachten, wie z. B. dem „Rechtsgutachten zur Frage
der Zulässigkeit von Zielquoten für Frauen in Führungspositionen im öffentlichen
Dienst sowie zur Verankerung von Sanktionen bei Nichteinhaltung“ von
Prof. em. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier vom 20. Mai 2014, auf welches unter
Frage 7 Bezug genommen wird, statt.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Einfluss von
Geschlechterstereotypen sowie Teilzeit-, Hierarchie- und
Homosozialitätseffekten im Beurteilungs- und Beförderungswesen des öffentlichen Dienstes
im öffentlichen Dienst, und welche Untersuchungen hat sie in den letzten
zehn Jahren hierzu in den Bundesbehörden vorgenommen?
Der Bundesregierung sind diese Effekte bekannt. Um zu verhindern, dass diese
Effekte Einfluss auf Beurteilende und Beurteilungsverfahren haben, werden
Schulungen angeboten und im Zusammenhang mit Beurteilungsverfahren
Hinweise gegeben. Auf die Antworten zu Frage 3 sowie zu den Fragen 21 und 22
wird verwiesen.
6. Wie wirkt es sich auf die Untersuchbarkeit der geschlechtergerechten
Beurteilung aus, dass seit der Novellierung des Bundesgleichstellungsgesetzes im
Jahr 2015 die Spitzennoten bei den dienstlichen Beurteilungen von den
Dienststellen in der ressortübergreifenden Gleichstellungsstatistik nicht
mehr erfasst werden müssen?
Wie bewertet die Bundesregierung diesen Umstand?
Der Umstand, dass die Erfassung der Spitzennoten bei den dienstlichen
Beurteilungen von den Dienststellen in der ressortübergreifenden
Gleichstellungsstatistik nicht mehr erfasst werden müssen, wirkt sich auf die Untersuchbarkeit der
geschlechtergerechten Beurteilung nicht signifikant aus, da die
geschlechtergerechte Beurteilung nicht vom Frauen- und Männeranteil an Spitzenbeurteilungen
abhängt. Gerade die individuellen Besonderheiten von Spitzenleistungen
erschweren Rückschlüsse auf ein geschlechtergerechtes Beurteilungsverhalten und
können zu Fehleinschätzungen führen. Da Beurteilungen die Grundlage für den
beruflichen Aufstieg bilden, ist die Entwicklung bei Beförderungen und die
Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben ein wesentlich
aussagekräftigerer Indikator für die geschlechtergerechte Beurteilung.
7. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des ehemaligen Präsidenten des
Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier, wonach die hochgradig
ausdifferenzierte Beurteilungspraxis und die Verwaltungsrechtsprechung zum
Tatbestandsmerkmal „gleiche Qualifikation“ den Gleichstellungsauftrag des
Grundgesetzes in Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 konterkarieren (bitte
begründen)?
Zu wissenschaftlichen Gutachten nimmt die Bundesregierung im Rahmen
parlamentarischer Anfragen grundsätzlich keine Stellung.
8. Verfügen alle obersten Bundesbehörden über eigene Beurteilungsrichtlinien
(bitte die Beurteilungsrichtlinien aller obersten Bundesbehörden beifügen)?
Wenn nicht, welche Behörden sind diese, und weshalb fehlt eine
Beurteilungsrichtlinie?
Alle obersten Bundesbehörden verfügen über eigene Beurteilungsrichtlinien. Von
einer Beifügung der Beurteilungsrichtlinien wird abgesehen, da das
parlamentarische Fragerecht die Überlassung von Unterlagen nicht einschließt.
9. Wann wurden die aktuellen Fassungen der Beurteilungsrichtlinien der
obersten Bundesbehörden jeweils verabschiedet?
Die aktuellen Fassungen der Beurteilungsrichtlinien der obersten
Bundesbehörden sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Aufgrund von Vorgaben aus der
Rechtsprechung erfolgt eine regelmäßige Aktualisierung.
oberste Bundesbehörde Stand der Beurteilungsrichtlinie
BK 11. März 2010
AA 19. Mai 2016
BMAS 2. Juni 2014
BMBF 26. April 2012
BMEL 1. Oktober 2012
BMF 1. März 2014
BMFSFJ 15. August 2014
BMG 28. Juli 2016
BMI 24. Mai 2012
BMJV 1. Mai 2015
BMUB 2. März 2016
BMVg 17. Dezember 2014 (Zivilpersonal)
14. Dezember 2015 (Soldatinnen und Soldaten)
BMVI 1. Januar 2011
BMWi 27. Januar 2015
BMZ 26. Juni 2015
BKM 1. Juni 2014
BPA 14. Dezember 2010
10. Bestehen für die Beurteilungsrichtlinien der obersten Bundesbehörden
gemeinsame Richtlinien, Leitfäden, Muster oder ähnliches?
Wenn ja, wo sind diese veröffentlicht (falls sie nicht veröffentlicht sind, bitte
beifügen)?
Wenn nein, warum nicht?
Vorgaben für Beurteilungsrichtlinien enthalten § 21 BBG und §§ 48 bis 50 der
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
(BLV). Zudem lassen sich der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Bundeslaufbahnverordnung vom 19. Juli 2013 (GMBl. 2013, S. 848 ff.) einige Hinweise
zu dienstlichen Beurteilungen entnehmen.
Letztere ist auch auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern (BMI)
zu finden. Von einer Beifügung wird abgesehen, da diese allgemein zugänglich
sind und das parlamentarische Fragerecht die Überlassung von Unterlagen nicht
einschließt.
11. Waren die Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden an der
Erstellung der aktuell geltenden Beurteilungsrichtlinien beteiligt?
Wenn nein, warum nicht?
12. Waren die Gleichstellungsbeauftragten der jeweiligen obersten
Bundesbehörden oder ihre Vertreterinnen an den letzten Beurteilungskonferenzen oder
vergleichbaren Besprechungen, die die einheitliche Anwendung der
Beurteilungsrichtlinien zum Inhalt hatten, beteiligt?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 11 und 12 werden im Zusammenhang beantwortet.
Gemäß der gesetzlichen Vorgabe in § 27 Absatz 1 Nummer 3 BGleiG werden die
Gleichstellungsbeauftragten von der Dienststelle bei der Abfassung von
Beurteilungsrichtlinien sowie bei Besprechungen, die die einheitliche Anwendung dieser
Richtlinien in der Dienststelle sicherstellen sollen, beteiligt. Anhaltspunkte, dass
dieser Vorgabe in den obersten Bundebehörden nicht entsprochen wird, liegen
der Bundesregierung nicht vor.
13. Welche Haltung hat die Bundesregierung zu der Forderung des Deutschen
Juristinnenbundes e. V., in Beurteilungsrichtlinien auf eigenschaftsbezogene
Kriterien zu verzichten und ausschließlich ergebnis- und tätigkeitsbezogene
Beurteilungskriterien zur Anwendung zu bringen?
14. Enthalten einzelne Beurteilungsrichtlinien eigenschaftsbezogene Kriterien,
die stereotypisierende Interpretationsspielräume eröffnen (wie z. B.
Durchsetzungsfähigkeit, Leistungsbereitschaft, Belastbarkeit)?
a) Um die Beurteilungsrichtlinien welcher obersten Bundesbehörden
handelt es sich?
b) Wie lauten die eigenschaftsbezogenen Kriterien?
c) Wie wird jeweils versucht eine geschlechterdiskriminierende Anwendung
solcher Kriterien zu verhindern?
Die Fragen 13 und 14 werden im Zusammenhang beantwortet.
Nach Auffassung der Bundesregierung ist unklar, was unter
„eigenschaftsbezogenen“ Beurteilungskriterien (in Abgrenzung zu ergebnis- und
tätigkeitsbezogenen Beurteilungskriterien) verstanden werden soll, zumal der Begriff seitens der
Fragesteller nicht definiert wird.
Die in der Fragestellung als „eigenschaftsbezogene“ Kriterien beispielhaft
aufgezählten Kriterien der Durchsetzungsfähigkeit, Leistungsbereitschaft und
Belastbarkeit sind alle drei oder einzelne davon in den Beurteilungsrichtlinien folgender
oberster Bundesbehörden enthalten: BK, AA, BMAS, BMBF, BMEL, BMF,
BMFSFJ, BMG, BMI, BMVI, BKM, BMVg, BMWi. Diese Kriterien sollen
insbesondere auch das in Artikel 33 Absatz 2 GG vorgeschriebene Merkmal
„Befähigung“ als Kriterium für den Zugang zu öffentlichen Ämtern erfassen. Nach
Auffassung der Bundesregierung werden diese Kriterien in dienstlichen
Beurteilungen aber anhand von ergebnis- und tätigkeitsbezogenen Beobachtungen und
Feststellungen begründet. Etwaigen „stereotypisierenden
Interpretationsspielräumen“ wird durch die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen entgegengewirkt,
so dass geschlechterspezifische Rollenerwartungen und Wahrnehmungen die
Beurteilungen nicht beeinflussen. Der Bundesregierung liegen auch keine
Erkenntnisse dazu vor, dass die Gleichstellungsbeauftragten der obersten
Bundesbehörden Bedenken gegen die Erfassung dieser Kriterien in Beurteilungen geäußert
haben.
Sofern Beurteilungsrichtlinien entsprechende Kriterien enthalten, wird auf eine
diskriminierungsfreie Gestaltung und Durchführung des Beurteilungsverfahrens
mittels folgender beispielhaft genannter Maßnahmen hingewirkt. Hierzu sind alle
am Beurteilungsverfahren beteiligten Personen im Rahmen der von den
Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Besprechungen gehalten fortwährend zu prüfen,
ob und wie Beurteilungsfehler vermieden werden können. Führungskräfte
werden im Vorfeld von Beurteilungen gezielt auf mögliche Beurteilungsfehler (z. B.
Frau/Mann, Teilzeit/Vollzeit, „Präsenzkultur“) hingewiesen. Ergänzend wird auf
die Antworten zu den Fragen 3, 17 und 19 verwiesen.
Nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens werden die Beurteilungsergebnisse
ausgewertet, als Notenspiegel hausintern veröffentlicht und – falls sich daraus
Handlungsbedarf ergibt – prüfen Personalverwaltung,
Gleichstellungsbeauftragte, Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung welche Maßnahmen
zukünftig zu treffen sind.
15. Inwiefern werden die Ergebnisse der Beurteilungsrunden in den gemäß
§ 38 Absatz 3 Nummer 2 BGleiG zu erstellenden Gleichstellungsindizes
berücksichtigt?
Sollten sie nicht berücksichtigt werden, warum nicht?
§ 38 Absatz 3 Nummer 2 BGleiG i. V. m. § 38 Absatz 2 sieht keine Angaben im
Gleichstellungsindex zu Ergebnissen der Beurteilungsrunden vor. Die Ergebnisse
der Beurteilungsrunden sind allerdings Grundlage für den beruflichen Aufstieg,
der Gegenstand des Gleichstellungsindex ist und dementsprechend im ersten
Gleichstellungsindex, erschienen am 7. Juli 2016, behandelt wird.
16. Werden die Ergebnisse der Beurteilungsrunden Eingang in den Bericht zum
Bundesgleichstellungsgesetz nach § 39 BGleiG finden?
Wenn nicht, warum nicht?
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht
über die Situation der Frauen und Männer in den Dienststellen nach § 3
Nummer 5 BGleiG vor. Grundlage des Berichts werden die nach § 38 Absatz 1 und 2
BGleiG erhobenen Daten sein. Die Darstellung von Ergebnissen der
Beurteilungsrunden sieht der § 38 Absatz 1 und 2 BGleiG nicht vor.
Der Bericht wird darlegen, inwieweit die in § 1 BGleiG genannten Ziele erreicht
sind und das Gesetz angewandt worden ist. Dazu wird insbesondere die
Untersuchung gehören, wie die Gleichstellung von Frauen und Männern realisiert,
Benachteiligungen von Frauen verhindert beziehungsweise beseitigt und die
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit verbessert wurden. Der Bericht
wird zudem vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen einzelner Dienststellen
ausweisen.
17. Wie haben alle obersten Bundesbehörden nach ihren letzten
Beurteilungsrunden die Notenspiegel auf Geschlechtergerechtigkeit untersucht?
19. Was waren die Ergebnisse und Konsequenzen dieser Untersuchungen?
Die Fragen 17 und 19 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Notenspiegel werden hinsichtlich der in § 50 Absatz 4 BLV vorgegebenen
Anforderungen erstellt. Sie dienen unter anderem der Überprüfung der
Einhaltung der in § 25 BBG und § 18 BGleiG geregelten Benachteiligungsverbote.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass die vorgeschriebenen
Benachteiligungsverbote missachtet werden. Die seit Jahren stattfindende
Sensibilisierung der Beurteilenden (durch Hausleitung, Personalverwaltung,
Gleichstellungbeauftragte und Personalräte sowie Fortbildungen) wird fortgeführt, um
Benachteiligungen in der Bewertung von weiblichen und männlichen
Beschäftigten sowie Teilzeit- und Vollzeitkräften zu verhindern.
18. Werden in allen obersten Bundesbehörden Notenspiegel mit einer
gesonderten Ausweisung des Anteils an Frauen, Männern, Teilzeit- und
Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen erstellt und bekannt gegeben (bitte
beifügen)?
Wenn nicht, welche sind diese Behörden, und weshalb wird kein
Notenspiegel bekannt gegeben?
Entsprechend der Vorgabe in § 50 Absatz 4 BLV und § 2 Absatz 10 der
Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) geben die obersten Dienstbehörden das Ergebnis
eines Beurteilungsdurchgangs den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in
geeigneter Weise bekannt. Dabei wird regelmäßig auch der Anteil an Frauen,
Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils
gesondert ausgewiesen, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.
Von der Beifügung der Notenspiegel wird aus dem in der Antwort zu Frage 8
genannten Grund abgesehen.
20. Wie wird in den genannten Bundesministerien gewährleistet, dass jede
Beurteilerin und jeder Beurteiler bei der Erstellung der Beurteilung im Rahmen
einer selbstkritischen Reflexion überprüft, ob die vorgenommene Bewertung
den Anforderungen an eine diskriminierungsfreie Beurteilung entspricht und
insbesondere bezogen auf Frauen und Teilzeitbeschäftigte keine
Beurteilungsmängel vorliegen?
Gemäß § 50 Absatz 1 Satz 1 BLV und § 2 Absatz 3 SLV erfolgen dienstliche
Beurteilungen in der Regel von mindestens zwei Personen. Diese Vorgabe hat
den Sinn, einerseits durch die Beteiligung von Fachvorgesetzten ein Höchstmaß
an Erkenntnissen zur tatsächlich gezeigten Leistung und Befähigung zu gewinnen
und andererseits durch die abschließende Beurteilung höherer Vorgesetzter einen
einheitlichen Beurteilungsmaßstab und die Vergleichbarkeit sicherzustellen. Im
Übrigen wird auf die in den Antworten zu den Fragen 3, 17 und 19 dargestellten
Maßnahmen verwiesen.
21. Welche obersten Bundesbehörden bieten für die beurteilenden
Führungskräfte Schulungen für die Sensibilisierung in Gender-Aspekten an?
Ist die Teilnahme daran obligatorisch?
22. Wie viele Führungskräfte sind in den obersten Bundesbehörden jeweils mit
Beurteilungen betraut, und wie viele davon haben an Schulungen zu
Geschlechtersensibilität oder Diversity Management teilgenommen?
Die Fragen 21 und 22 werden im Zusammenhang beantwortet.
An der Erstellung von Beurteilungen wirken regelmäßig alle Beschäftigten mit
Vorgesetzteneigenschaft mit. Wie viele Beschäftigte mit
Vorgesetzteneigenschaft es in einer Behörde gibt, hängt maßgeblich auch von der Größe der
Behörde ab. Hinsichtlich der Zahl der Führungskräfte in den jeweiligen obersten
Bundesbehörden wird auf den Haushaltsplan verwiesen, dem sich in der Regel
die Zahl der entsprechenden Stellen für Referatsleitungen,
Unterabteilungsleitungen, Abteilungsleitungen etc. entnehmen lassen.
Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung (Lehrgruppe 4) bietet
regelmäßig Seminare an, mit denen Führungskräften eine höhere Kompetenz zur
Erstellung von Beurteilungen vermittelt werden soll. Diese Seminare richten sich
insbesondere an Führungskräfte, die zum ersten Mal in Beurteilungsverfahren
mitwirken. In diesen Seminaren wird auch für Gender-Aspekte sensibilisiert. Dieses
Schulungsangebot wird regelmäßig ressortübergreifend wahrgenommen.
Außerdem sehen Beurteilungsrichtlinien mehrerer Ressorts vor, dass Führungskräfte
vor Beurteilungsdurchgängen zu den Beurteilungsrichtlinien geschult werden.
Diese Schulungen schließen neben der Vermeidung von Beurteilungsfehlern auch
die Sensibilisierung für Gender-Aspekte mit ein.
23. Jeweils wie viele Beamtinnen und Beamte und Tarifbeschäftigte des höheren
Dienstes in den obersten Bundesbehörden erhielten in der jeweils letzten
Beurteilungsrunde die Bestnote, und wie hoch war gleichzeitig der Frauen- und
Männeranteil im höheren Dienst der jeweiligen Behörde (bitte nach
Geschlecht, Teilzeit- und Telearbeit aufschlüsseln)?
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sieht keine regelmäßige
Beurteilung von Tarifbeschäftigten nach einem besonderen System vor. Zumeist
werden Tarifbeschäftigte daher nur anlassbezogen (z. B. zur Prüfung einer
Weiterbeschäftigung) beurteilt. Eine gesonderte Auswertung ist daher nicht möglich.
Zur Wahrung der Anonymität der Beurteilungen wird die Vergabe der Noten
entsprechend der Vorgabe in § 50 Absatz 4 BLV mehrheitlich nur
laufbahngruppenübergreifend ausgewiesen, ohne weitere Aufschlüsselung auf einzelne
Laufbahngruppen. Aufgrund der teils geringen Fallzahlen von vergebenen Bestnoten in den
einzelnen obersten Bundesbehörden könnten bei einer weiteren Aufschlüsselung
nach Teilzeit- und Telearbeit Rückschlüsse auf einzelne Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter gezogen und so deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung
aus Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG verletzt werden. Da das aus
Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG abgeleitete
parlamentarische Fragerecht durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang
begrenzt ist, wurde nach einer Abwägung der betroffenen Verfassungsrechtsgüter
von einer Aufschlüsselung nach Teilzeit- und Telearbeit in den einzelnen
Behörden abgesehen.
Vor diesem Hintergrund wird in der folgenden Tabelle die Verteilung der
Spitzennote überwiegend laufbahngruppenübergreifend für alle Beamtinnen und
Beamten und aufgeschlüsselt nach Geschlecht sowie der Frauen- und Männeranteil
der beurteilten Beamten in der Behörde insgesamt dargestellt. Abweichende
Angaben sind mittels Fußnote kenntlich gemacht.
oberste
Bundesbehörde
Beamtinnen & Beamte mit Bestnote
(aufgeschlüsselt nach Geschlecht)
Frauen- und Männeranteil
(beurteilte Beamtinnen & Beamte)
in der Behörde insgesamt
BK1 keine Angabe keine Angabe
AA2 7,6 %, davon: 44,68 % Frauen und
55,32 % Männer
29,15 % Frauen und
70,85 % Männer
1 Wegen des regelmäßigen Personalaustausches zwischen den Bundesministerien und dem Bundeskanzleramt (Rotationsbeschluss der
Bundesregierung) sind regelmäßige dienstliche Beurteilungen nicht zweckmäßig. Beurteilungen werden erstellt, wenn dienstliche oder
persönliche Verhältnisse es erfordern.
2 Die hier angegebenen Werte beziehen sich auf Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes.
oberste
Bundesbehörde
Beamtinnen & Beamte mit Bestnote
(aufgeschlüsselt nach Geschlecht)
Frauen- und Männeranteil
(beurteilte Beamtinnen & Beamte)
in der Behörde insgesamt
BMAS3 10,5 %, davon: 45,75 % Frauen und
54,25 % Männer
55,9 % Frauen und
44,1 % Männer
BMBF4 0 % 64,98 % Frauen und
35,02 % Männer
BMEL 9,50 %, davon: 59,375 % Frauen und
40,625 % Männer
51,63 % Frauen und
48,37 % Männer
BMF5 19,4 %, davon: 45,6 % Frauen und
54,4 % Männer
49,6 % Frauen und
50,4 % Männer
BMFSFJ 8,1 % davon: 70,27 % Frauen und
29,73 % Männer
70,37 % Frauen und
29,63 % Männer
BMG6 2,5 %, davon: 69,2 % Frauen und
30,8 % Männer
61,9 % Frauen und
38,1 % Männer
BMI 1,36 %, davon: 36,36 % Frauen und
63,64 % Männer
40,89 % Frauen und
59 ,11 % Männer
BMJV 2,45 %, davon: 50,00 % Frauen und
50,00 % Männer
55,35 % Frauen und
44,65 % Männer
BMUB7 0 % 42,2 % Frauen und
57,8 % Männer
BMVg8 11,6 %; davon 17,1 % Frauen und
82,9 % Männer
31,4 % Frauen und
68,6 % Männer
BMVI 1,4 %, davon: 70 % Frauen und
30 % Männer
44,8 % Frauen und
55,2 % Männer
BMWi 1,69 %, davon: 55,6 % Frauen und
44,4 % Männer
39,5 % Frauen und
60,5 % Männer
BMZ 14 %, davon: 61,3 % Frauen und
38,7 % Männer
55,1 % Frauen und
44,9 % Männer
BKM 0 % 52,57 % Frauen und
47,43 % Männer
BPA 16,36 %, davon: 22,22 % Frauen und
77,78 % Männer
45,30 % Frauen und
54,70 % Männer
3 Im BMAS werden Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte gemeinsam regelbeurteilt. Die geführte statusgruppenübergreifende
statistische Auswertung beinhaltet somit sowohl die Beamtinnen und Beamten als auch die Tarifbeschäftigten.
4 Im BMBF werden Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte gemeinsam regelbeurteilt. Die geführte statusgruppenübergreifende
statistische Auswertung beinhaltet somit sowohl die Beamtinnen und Beamten als auch die Tarifbeschäftigten.
5 Die angegebenen Werte schließen Beurteilungen ein, bei denen aufgrund der geringen Größe der Vergleichsgruppe Quotierungen
unzulässig wären.
6 Entsprechend der Beurteilungsrichtlinie des BMG werden Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte gleichermaßen in
Regelbeurteilungsverfahren einbezogen.
7 Angaben beziehen sich auf die letzte Regelbeurteilungsrunde 2013 im BMU (vor Neuzuschnitt des Ressorts durch Übergang der
Abteilungen Bauen und Stadtentwicklung aus dem BMVBS). Eine Regelbeurteilungsrunde aller Beschäftigten wird erstmals nach dem
Neuzuschnitt des Ressorts in diesem Jahr erfolgen.
8 Die Angaben beziehen sich auf die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes, die in den letzten Regelbeurteilungsdurchgang
einzubeziehen waren.
24. Welche universitären Abschlussnoten hatten die in den letzten beiden Jahren
bei den obersten Bundesbehörden in den höheren Dienst neu eingestellten
Beschäftigten (bitte nach Geschlecht differenzieren)?
Neueinstellungen in den öffentlichen Dienst erfolgen gemäß Artikel 33 Absatz 2
GG nach dem Prinzip der Bestenauslese anhand von Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung. Vor diesem Hintergrund ist die statistische Erfassung der
universitären Abschlussnoten pauschal über alle Studienabschlüsse hinweg nicht
aussagekräftig und erfolgt daher nicht. Die Qualität des Abschlusses in einem
Studienfach kann vielmehr nur in Relation zu den anderen Absolventen des
gleichen Fachs beurteilt werden.
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ISSN 0722-8333]