[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 5. August 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9366
18. Wahlperiode 09.08.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan Korte, Frank Tempel,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/9258 –
Einsätze von sogenannten stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern,
Funkzellenabfragen sowie Software zur Bildersuche im ersten Halbjahr 2016
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Halbjährlich fragen die Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE. beim
Bundesministerium des Innern, beim Bundesministerium der Finanzen und beim
Bundeskanzleramt nach den Zahlen von Einsätzen digitaler Fahndungsmethoden.
Hintergrund ist die zunehmende Überwachung und Analyse digitaler Verkehre,
die das Vertrauen in die Freiheit des Internets und der Telekommunikation
untergraben. Aus Antworten aus früheren Anfragen geht hervor, dass dies vor
allem den polizeilichen Bereich betrifft: Der Einsatz „stiller SMS“, sogenannter
„WLAN-Catcher“ und „IMSI-Catcher“ nimmt zu, die Ausgaben für
Analysesoftware steigen ebenfalls (Bundestagsdrucksachen 18/4130, 18/2257,
18/5645, 18/7285). Aus Sicht der Fragesteller sind diese Maßnahmen mitunter
gar nicht erlaubt, etwa der Einsatz „stiller SMS“. Denn Polizei und
Geheimdienste dürfen nur passiv die Kommunikation von Telefonen abhören, die
„stillen SMS“ werden aber von den Behörden erst erzeugt. Während die
Bundesregierung zwar Angaben zum Bundeskriminalamt und zur Bundespolizei macht,
bleiben Zahlen für den Zoll eingestuft. Hinsichtlich des
Bundesnachrichtendienstes unterbleibt jede Mitteilung.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt,
dass eine Beantwortung der Fragen 1, 2, 3, 4 und 5 in offener Form ganz oder
teilweise nicht erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind
geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der
Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Dienststellen des
Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden
stehen. Die Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte
Einzelheiten zu ihren technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen
Verfahrensweisen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf ihre
Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden gezogen werden.
Deshalb sind einzelne Informationen gemäß der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer
Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt. Dies betrifft im Einzelnen
ganz oder teilweise die Antworten zu den Fragen 1, 2, 3, 4 und 5.
Eine Beantwortung der Fragen 1, 2, 4 und 6 kann für den
Bundesnachrichtendienst nicht in offener Form erfolgen. Die erbetenen Auskünfte sind
geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der
Arbeitsweise und Methodik des Bundesnachrichtendienstes und insbesondere
seinen Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Der Schutz vor
allem der technischen Aufklärungsfähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes im
Bereich der Fernmeldeaufklärung stellt für die Aufgabenerfüllung des
Bundesnachrichtendienstes einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der
Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung
durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Eine
Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Fähigkeiten würde zu einer
wesentlichen Schwächung der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die
Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge
haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein.
Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden
zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache
gemäß VSA mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft.
Darüber hinaus kann eine Beantwortung der Fragen 6, 7 und 8 für den
Militärischen Abschirmdienst (MAD) und das Militärische Nachrichtenwesen nicht in
offener Form erfolgen. Die Abwägung des Aufklärungs- und Informationsrechts
der Fragesteller mit den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland
bzw. dem Staatswohl führt zu einer höheren Gewichtung der
Sicherheitsinteressen bzw. des Staatswohls. Detaillierte Angaben zu den technischen Fähigkeiten
und Methoden des MAD oder des Militärischen Nachrichtenwesens sind
lediglich für den parlamentarischen Bereich, nicht jedoch für die Kenntnisnahme einer
breiten Öffentlichkeit bestimmt. Eine solche Bekanntgabe würde der
Öffentlichkeit und damit möglicherweise fremden Nachrichtendiensten und Streitkräften
Informationen über Fähigkeiten und Methoden des MAD oder des Militärischen
Nachrichtenwesens offenlegen. Das würde dem staatlichen
Geheimhaltungsinteresse in diesen Bereichen evident widersprechen.
Die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen
als Verschlusssache gemäß VSA mit dem VS-Grad „VS-Vertraulich“ eingestuft.
1. Wie oft haben welche Bundesbehörden im ersten Halbjahr 2016 von
„WLAN-Catchern“ Gebrauch gemacht?
Im fragegegenständlichen Zeitraum hat das Bundeskriminalamt in zwei
strafprozessualen Ermittlungsverfahren „WLAN-Catcher“ eingesetzt; dabei handelt es
sich um ein Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim
Bundesgerichtshof (GBA) mit drei Betroffenen und ein Ermittlungsverfahren einer
Landesstaatsanwaltschaft mit einem Betroffenen.
Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuften
Antwortteil und auf den „VS – Geheim“** eingestuften Antwortteil gemäß der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „WLAN-Catcher“
eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen
bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)?
Der GBA setzt selbst keine „WLAN-Catcher“ ein. Die technische Umsetzung der
angeordneten Maßnahme erfolgt durch die mit den Ermittlungen betrauten
Polizeidienststellen. Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden in einem
Ermittlungsverfahren des GBA „WLAN-Catcher“ durch das Bundeskriminalamt
eingesetzt.
b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt
betroffen (bitte differenzieren in Informationsgewinnung,
Gefahrenabwehr und Strafverfolgung)?
Im Bereich der Strafverfolgung waren im fragegegenständlichen Zeitraum
insgesamt 4 Personen in 2 Ermittlungsverfahren von einem Einsatz von „WLAN-
Catchern“ betroffen.
c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden?
Die Benachrichtigung von Betroffenen obliegt den zuständigen
Staatsanwaltschaften. In den in der Antwort zu Frage 1b genannten Fällen, in denen „WLAN-
Catcher“ durch das Bundeskriminalamt in strafprozessualen
Ermittlungsverfahren eingesetzt wurden, sind die Betroffenen bislang nicht benachrichtigt worden.
In diesen Fällen handelt es sich um laufende Ermittlungsverfahren, in denen die
Gefährdung des Ermittlungszwecks einer Benachrichtigung derzeit noch
entgegensteht.
d) Welche Hard- und Software wird hierfür genutzt, und welche Änderungen
haben sich hierzu gegenüber dem Vorjahr ergeben
(Bundestagsdrucksachen 17/14714, 18/2257, 18/4130, 18/7285)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. zu Frage 1c auf Bundestagsdrucksache 18/4130 vom 26. Februar
2015 verwiesen. Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich keine
Änderungen im Sinne der Fragestellung ergeben.
* Das Bundesministerium des Innern hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Anlage ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern hat Teile der Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
e) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw.
Gefahren beitrugen?
Der Einsatz von „WLAN-Catchern“ erfolgt im Bereich der Strafverfolgung zur
Erforschung von Sachverhalten, die grundsätzlich als wesentlich für die
Aufklärung von Straftaten anzusehen sind, bspw. zur Ermittlung der
Kommunikationsmittel der Täter oder Teilnehmer einer Straftat. Im fragegegenständlichen
Zeitraum lagen der Entscheidung des zuständigen Gerichts über die Anordnung von
„WLAN-Catcher“-Einsätzen dabei Sachverhalte zu Straftaten von auch im
Einzelfall erheblicher Bedeutung zugrunde.
2. Welche Bundesbehörden haben im ersten Halbjahr 2016 wie oft „IMSI-
Catcher“ eingesetzt?
Im fragegegenständlichen Zeitraum haben das Bundeskriminalamt in 23 Fällen und
die Bundespolizei in 36 Fällen „IMSI-Catcher“ eingesetzt. Im Übrigen wird auf
den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuften Antwortteil und auf den
„VS – Geheim“** eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „IMSI-Catcher“
eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen
bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)?
Der GBA setzt selbst keine „IMSI-Catcher“ ein. Die technische Umsetzung der
angeordneten Maßnahmen erfolgt durch die mit den Ermittlungen betrauten
Polizeidienststellen. Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden in den
Ermittlungsverfahren des GBA „IMSI-Catcher“ durch das Bundeskriminalamt, die
Landeskriminalämter Berlin, Bayern, Baden-Württemberg Niedersachsen und
Nordrhein-Westfalen sowie das Polizeipräsidium Düsseldorf eingesetzt.
Die Zollverwaltung verfügt über keine eigenen IMSI-Catcher. Für Einsätze für
die Zollverwaltung wurde im Rahmen der Amtshilfe auf IMSI-Catcher des
Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei und verschiedener Landeskriminalämter
zurückgegriffen. Darüber hinaus wird auf den „VS – Geheim“** eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt
betroffen (bitte differenzieren in Informationsgewinnung,
Gefahrenabwehr und Strafverfolgung)?
Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden „IMSI-Catcher“
– in Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofs in 11 Ermittlungsverfahren des GBA gegen 15 betroffene
Personen,
* Das Bundesministerium des Innern hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Anlage ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern hat Teile der Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
– durch das Bundeskriminalamt in 23 strafprozessualen Ermittlungsverfahren
mit 32 betroffenen Personen,
– durch die Bundespolizei in 32 Ermittlungsverfahren (darunter 3
Amtshilfefälle für die Zollverwaltung) eingesetzt.
Bei der Bundespolizei wird die Anzahl betroffener Personen nicht statistisch
erfasst.
Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Darüber
hinaus liegen der Bundesregierung hierzu keine statistischen Informationen vor.
c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden?
In den in der Antwort zu Frage 2b genannten Fällen, in denen in Umsetzung
entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes „IMSI-
Catcher“ in Ermittlungsverfahren des GBA eingesetzt wurden, sind die
Betroffenen bislang nicht benachrichtigt worden. In all diesen Fällen handelt es sich um
laufende Ermittlungsverfahren, in denen die Gefährdung des Ermittlungszwecks
einer Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht.
Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Darüber
hinaus liegen der Bundesregierung hierzu keine statistischen Informationen vor.
d) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw.
Gefahren beitrugen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. zu Frage 2d auf Bundestagsdrucksache 18/7285 vom 15. Januar
2016 verwiesen.
e) Für welche deutschen Firmen bzw. Lizenznehmer ausländischer Produkte
wurden seitens der Bundesregierung im ersten Halbjahr 2016
Ausfuhrgenehmigungen für sogenannte IMSI-Catcher in welche
Bestimmungsländer erteilt?
Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden seitens der Bundesregierung keine
Ausfuhrgenehmigungen für sogenannte IMSI-Catcher erteilt.
* Das Bundesministerium des Innern hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Anlage ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
3. Wie hat sich die Zahl der vom Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik oder anderer zuständiger Bundesbehörden (auch in deren Auftrag)
aufgespürten „IMSI-Catcher“ bzw. ähnlichen Abhöranlagen für den
Mobilfunkverkehr im Regierungsviertel oder in räumlicher Nähe anderer
Bundesbehörden seit 2010 entwickelt, und in welchen Fällen konnten die Betreiber
der Anlagen durch Bundesbehörden ausfindig gemacht werden (bitte diese
Verantwortlichen jeweils benennen)?
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuften Antwortteil
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Welche Bundesbehörden sind derzeit technisch und rechtlich in der Lage, an
Mobiltelefone sogenannte „stille SMS“ zum Ausforschen des Standortes
ihrer Besitzerinnen und Besitzer oder dem Erstellen von Bewegungsprofilen
zu verschicken bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem Vorjahr
ergeben?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/7285 vom 15. Januar 2016
verwiesen. Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich hierzu keine
Änderungen ergeben.
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „stillen SMS“
eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen
bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. zu Frage 4a auf Bundestagsdrucksache 18/7285 vom 15. Januar
2016 verwiesen. Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich hierzu keine
Änderungen ergeben.
b) Wie viele „stille SMS“ haben diese Behörden in den letzten fünf Jahren
durch andere Behörden versenden lassen (bitte nach Halbjahren
darstellen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. zu Frage 4b auf Bundestagsdrucksache 18/7285 vom 15. Januar
2016 verwiesen. Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich hierzu keine
Änderungen ergeben.
c) Wie viele „stille SMS“ wurden von den jeweiligen Behörden im ersten
Halbjahr 2016 bzw. in deren Auftrag durch andere Behörden oder Firmen
insgesamt jeweils versandt (bitte bezüglich des Zollkriminalamts nach
den einzelnen Zollfahndungsämtern aufschlüsseln)?
Zeitraum BfV BKA BPOL
1. Halbjahr 2016 71.555 46.679 92.027
* Das Bundesministerium des Innern hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Anlage ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wurden im
fragegegenständlichen Zeitraum keine „Stillen SMS“ versendet. Im Übrigen wird auf
den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuften Antwortteil und auf den
„VS – Geheim“** eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
d) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils betroffen
(bitte differenzieren in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung)?
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuften Antwortteil
gemäß der Vorbemerkung verwiesen. Darüber hinaus können weitere Angaben
über die Anzahl betroffener Personen und Ermittlungsverfahren mangels
entsprechender statistischer Erfassungen nicht gemacht werden.
e) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. zu Frage 4e auf Bundestagsdrucksache 18/7285 vom 15. Januar
2016 verwiesen.
f) Welche Hard- und Software wird hierfür genutzt, und welche Änderungen
haben sich hierzu gegenüber dem Vorjahr ergeben (Drucksache
18/7285)?
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuften Antwortteil
und im Übrigen auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. zu Frage 4f auf Bundestagsdrucksache 18/7285 vom
15. Januar 2016 verwiesen. Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich hierzu
keine Änderungen ergeben.
g) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw.
Gefahren beitrugen?
Die sogenannte Stille SMS kann im Bereich der Strafverfolgung gemäß §§ 100a,
100b der Strafprozessordnung (StPO) im Falle schwerer Straftaten gemäß § 100a
Absatz 2 StPO bzw. im Bereich der Gefahrenabwehr gemäß § 20l des
Bundeskriminalamtgesetzes zur Abwehr dringender Gefahren als Ortungsimpuls auf das
von dem Betroffenen genutzte Mobilfunkendgerät versandt werden.
Dies erfolgt, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Betroffenen auf andere Weise wesentlich erschwert oder
aussichtslos wäre. Den Entscheidungen der zuständigen Gerichte über die
Anordnung entsprechender Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen lagen
Sachverhalte zu schweren Straftaten bzw. zur Abwehr dringender Gefahren
zugrunde. Der Ermittlung der Aufenthaltsorte der Täter oder Teilnehmer einer
solchen Straftat bzw. der Gefährder kommt daher grundsätzlich die Qualität
wesentlicher Erkenntnisse zu.
* Das Bundesministerium des Innern hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Anlage ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern hat Teile der Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 2d auf Bundestagsdrucksache 18/7285 vom
15. Januar 2016 verwiesen, deren Aussagen hier sinngemäß gelten.
5. Wie viele Maßnahmen der Funkzellenauswertung haben welche
Bundesbehörden im ersten Halbjahr 2016 vorgenommen (bitte wie auf
Bundestagsdrucksache 17/14714 beantworten)?
Vorbemerkung zu Frage 5
Zu Maßnahmen der Funkzellenauswertung werden innerhalb der Zollverwaltung
ausschließlich beim Zollkriminalamt Statistiken geführt. Folglich erfolgt die
Beantwortung der gesamten Frage 5 hinsichtlich der Zollverwaltung ausschließlich
bezogen auf den Zollfahndungsdienst.
Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden durch das Bundeskriminalamt eine
durch die Bundespolizei 38 und von den Behörden des Zollfahndungsdienstes
101 Funkzellenauswertungen durchgeführt. Hinsichtlich der Maßnahmen des
Bundeskriminalamtes im Auftrag des GBA wird auf die Antwort zu Frage 5a
verwiesen. Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“*
eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine Maßnahmen der
Funkzellenauswertung eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer
Behörden bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden
benennen)?
Der GBA führt selbst keine Funkzellenabfragen durch. Die technische
Umsetzung der angeordneten Abfragen erfolgt durch die mit den Ermittlungen betrauten
Polizeidienststellen.
Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden in den Ermittlungsverfahren des
GBA Funkzellenabfragen durch das Bundeskriminalamt und das
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz durchgeführt.
b) Wie viele Anschlüsse, Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils
insgesamt betroffen?
In Umsetzung von Beschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
wurden im fragegegenständlichen Zeitraum in 2 Ermittlungsverfahren des GBA
gegen 2 Betroffene Funkzellenabfragen durchgeführt.
Von der in der Antwort zu Frage 5 genannten Maßnahme des
Bundeskriminalamtes waren 19 Anschlüsse und 19 Personen in einem Ermittlungsverfahren
betroffen. Von den in der Antwort zu Frage 5 genannten Maßnahmen der
Bundespolizei waren 38 Ermittlungsverfahren betroffen. Weitere Angaben können
mangels statistischer Erfassung nicht gemacht werden.
* Das Bundesministerium des Innern hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Anlage ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden
(bitte differenzieren in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung)?
Die in den Ermittlungsverfahren des GBA (Antwort zu Frage 5a) Betroffenen
sind bisher nicht benachrichtigt worden. Es handelt sich jeweils um laufende
Ermittlungsverfahren, in denen die Gefährdung des Ermittlungszwecks einer
Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht. Weitere Angaben können mangels
statistischer Erfassung nicht gemacht werden.
d) Welche Funkzellenabfragen wurden vom Ermittlungsrichter des
Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof gestattet, und im Zusammenhang
mit welchen Ermittlungen fanden diese statt?
Auf den ersten Satz der Antwort zu Frage 5b wird verwiesen. Die Ermittlungen
betreffen jeweils den Tatvorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung im Ausland und damit zusammenhängende Straftaten.
e) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw.
Gefahren beitrugen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. zu Frage 2d auf Bundestagsdrucksache 18/7285 vom 15. Januar
2016 verwiesen, deren Aussagen hier sinngemäß gelten.
6. Inwiefern sind Bundesbehörden des Innern, der Verteidigung, der Finanzen
oder des Bundeskanzleramtes mittlerweile in der Lage, Mikrofone von
Mobiltelefonen aus der Ferne zu aktivieren um diese als Abhöreinrichtungen zu
nutzen, in welchem Umfang wird dies bereits genutzt, und welche Soft- oder
Hardware wird hierfür genutzt bzw. welche Änderungen haben sich
gegenüber dem Vorjahr ergeben?
Es wird auf den als „VS – Vertraulich“* eingestuften Antwortteil und auf den
„VS – Geheim“* eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung verwiesen.
Darüber hinaus haben sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen
zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 18/7285 vom 15. Januar 2016
ergeben, auf die in diesem Zusammenhang verwiesen wird.
* Das Bundesministerium des Innern hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ und „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
7. Welche Software zur computergestützten Bildersuche bzw. zu
Bildervergleichen haben polizeiliche oder geheimdienstliche Bundesbehörden im ersten
Halbjahr 2016 (auch testweise) beschafft, nach welchem Verfahren
funktioniert diese, wo wird diese jeweils genutzt bzw. welche Nutzung ist anvisiert,
welche konkreten Behörden bzw. deren Abteilungen sind bzw. wären
darüber zugriffsberechtigt, in welchen Ermittlungen kommen bzw. kämen diese
im Einzel- oder Regelfall zur Anwendung bzw. welche Änderungen haben
sich gegenüber dem Vorjahr ergeben?
Im Bundeskriminalamt wurde im fragegegenständlichen Zeitraum eine
Aktualisierung (Softwareupdate) einer bereits seit Jahren genutzten Software zum
Abgleich kinder-/jugendpornografischer Darstellungen und damit einhergehend ein
Erwerb weiterer Lizenzen für einen Mehrfachzugriff durchgeführt. Darüber
hinaus wird auf den als „VS – Vertraulich“* eingestuften Antwortteil gemäß der
Vorbemerkung verwiesen. Im Übrigen haben sich im fragegegenständlichen
Zeitraum keine Änderungen zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/7285
vom 15. Januar 2016 ergeben, auf die insofern sinngemäß verwiesen wird.
a) Welche Kosten sind für Tests oder Beschaffung entsprechender Software
entstanden?
Für die Beschaffung der in der Antwort zu Frage 7 genannten Lizenzen für
das Bundeskriminalamt sind im fragegegenständlichen Zeitraum Kosten i. H. v.
26 656 Euro (Brutto) entstanden. Darüber hinaus wird auf den als
„VS – Vertraulich“* eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
b) Auf welche Datensätze kann die etwaige, neu beschaffte Software
zugreifen, nach welchem Verfahren funktioniert diese, wo wird diese jeweils
genutzt, welche konkreten Behörden bzw. deren Abteilungen sind darüber
zugriffsberechtigt?
Bei der in der Antwort zu Frage 7 genannten Softwareaktualisierung im
Bundeskriminalamt handelt es sich um keine Neubeschaffung. Der Abgleich von kinder-
/jugend-pornografischen Dateien ist unverzichtbarer Bestandteil der
Sachbearbeitung im Bundeskriminalamt und ist dort grundsätzlich in allen Vorgängen
durchzuführen, in denen kinderpornografisches/jugendpornografisches Material
festgestellt wurde. Über die Abfrage in der Bildvergleichssammlung kann festgestellt
werden, ob es sich um neues oder bereits bekanntes und ggf. bereits identifiziertes
kinderpornografisches/jugendpornografisches Material handelt. So können
Doppelarbeit, unnötige Eingriffe (zum Beispiel durch Fahndungsmaßnahmen) und
eine erneute Viktimisierung der Opfer vermieden werden. Die abgefragten Bilder
werden in der beim Bundeskriminalamt zentral betriebenen
Bildvergleichssammlung gespeichert und stehen so unmittelbar für zukünftige Abfragen bereit. Ein
Zugriff beim Abgleich kinder-/jugendpornografischer Bilddateien auf das World
Wide Web (WWW) oder sonstige andere Datenbanken erfolgt nicht. Der
Abgleich erfolgt ausschließlich auf die in der Bildvergleichssammlung hinterlegten
Darstellungen. Zugriffsberechtigt sind lediglich Mitarbeiter der Zentralstelle zur
Bekämpfung von Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen
* Das Bundesministerium des Innern hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
beim Bundeskriminalamt. Darüber hinaus wird auf den als „VS – Vertraulich“*
eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
c) Inwiefern kann die Bundesregierung mitteilen, ob die Anwendung von
Software zur computergestützten Bildersuche bzw. zu Bildervergleichen
im Vergleich zum Vorjahr zu- oder abnimmt?
Im Vergleich zum Jahr 2014 ist 2015 bundesweit ein Rückgang der Recherchen
unter Einsatz der Gesichtserkennungssoftware (GES) von knapp 8 Prozent zu
verzeichnen. Im Jahr 2015 wurden insgesamt 16.773 GES-Recherchen durchgeführt.
Im Jahr 2014 waren es insgesamt 18 135 GES-Recherchen. Darüber hinaus wird
auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. zu Frage 7c auf Bundestagsdrucksache 18/5645 vom 24. Juli 2015
verwiesen, deren Aussagen hier sinngemäß gelten.
d) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw.
Gefahren beitrugen bzw. inwiefern lässt sich dies überhaupt rekonstruieren?
Im Bundeskriminalamt konnten im Jahr 2015 durch Recherchen im
Gesichtserkennungssystem und durch anschließende visuelle Verifizierung der
automatischen Suchergebnisse 82 Personen identifiziert werden. Bundesweit (mit
Ausnahme von Bremen und Schleswig-Holstein) betrug die Zahl der identifizierten
Personen 342.
Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 7d auf Bundestagsdrucksache 18/7285 vom
15. Januar 2016 verwiesen.
8. Welche Software welcher Hersteller kommt bei Bundesbehörden zur
kriminalpolizeilichen Vorgangsverwaltung und Fallbearbeitung zur Anwendung
(bitte nach Vorgangsbearbeitung, kriminalistische Fallbearbeitung
aufschlüsseln), bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem Vorjahr
ergeben?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 18/7285 vom 15. Januar 2016
verwiesen. Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich hierzu keine
Änderungen ergeben.
a) Welche Kosten sind Bundesbehörden im Einzelfall und unter
Berücksichtigung der Arbeitszeit innerhalb der Behörde für die Beschaffung,
Anpassung, den Service und Pflege der Software im ersten Halbjahr 2016
entstanden?
Im fragegegenständlichen Zeitraum sind
– im Bundeskriminalamt für das Fallbearbeitungssystem „b-case“ Kosten
in Höhe von 453 994,62 Euro (davon 309 780,90 Euro für die Pflege), für
die Gemeinsame Ermittlungs-Datei-(GED)-Zwischenlösung Pflegekosten
in Höhe von 85 000,00 Euro, für die Weiterentwicklung/Fehlerbehebung des
* Das Bundesministerium des Innern hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Fallbearbeitungssystems INPOL-Fall Aufwand in Höhe von ca. 177
Personentagen (unter der Annahme einer Aufwandsverteilung auf interne und
externe Mitarbeiter werden Kosten für externe Mitarbeiter in Höhe
von 1 000 Euro pro Personentag veranschlagt), für externe IT-
Dienstleistungen für das Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) Kosten in Höhe von
644 764,34 Euro angefallen,
– bei der Bundespolizei für die Beschaffung, Anpassung, den Service und die
Pflege von „@rtus Bund“ Kosten i. H. v. 305 000 Euro, für „b-case“ Kosten
in Höhe von 334 192,44 Euro angefallen,
– in der Zollverwaltung für die Beschaffung, Anpassung, den Service und
Pflege des IT-Systems „INZOLL“ Kosten in Höhe von 3 555 938,41 Euro,
für das IT-Verfahren „ZenDa-ProFiS“ Kosten in Höhe von 584 000 Euro
angefallen.
Die Kosten für die aufgewendete Arbeitszeit von Mitarbeitern der
Bundesbehörden, auch für intern entwickelte Systeme, können mangels hierzu geführter
Statistiken nicht angegeben werden.
b) Welche weiteren Produkte der Firma rola Security Solutions (auch
„Zusatzmodule“) wurden für welche Behörden und welche Einsatzzwecke
beschafft, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber Vorjahr
ergeben?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. zu den Fragen 8b und 8c auf Bundestagsdrucksache 18/5645 vom
24. Juli 2015 verwiesen. Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich hierzu
keine Änderungen ergeben.
c) Inwiefern und wofür werden Anwendungen von rola Security Solutions
auch bei In- und Auslandsgeheimdiensten der Bundesregierung genutzt,
bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem Vorjahr ergeben?
Es wird auf den als „VS – Vertraulich“* eingestuften Antwortteil gemäß der
Vorbemerkung verwiesen. Darüber hinaus haben sich im fragegegenständlichen
Zeitraum keine Änderungen zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 9c auf Bundestagsdrucksache 18/7285
vom 15. Januar 2016 ergeben, auf die insofern verwiesen wird.
9. Wie oft haben welche Bundesbehörden (auch des Bundeskanzleramtes) im
ersten Halbjahr 2016 Trojaner-Programme bzw. ähnliche
Überwachungssoftware eingesetzt oder einsetzen lassen?
a) Welche der verfügbaren Programme (etwa „Übergangslösung“, Trojaner
zur „Online-Durchsuchung“, Trojaner zur „Quellen-TKÜ“) kam dabei
jeweils zur Anwendung?
b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils betroffen
(bitte differenzieren in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung)?
c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden?
* Das Bundesministerium des Innern hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
d) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw.
Gefahren beitrugen?
Die Fragen 9, 9a bis 9d werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt,
dass eine Beantwortung teilweise nicht in offener Form erfolgen kann. Die
erbetene Frage nach der Anzahl der durch den Bundesnachrichtendienst eingesetzten
„Trojaner“ ist geheimhaltungsbedürftig. Die Antwort enthält Informationen zur
Arbeitsweise und zu der eingesetzten nachrichtendienstlichen Methodik des
Bundesnachrichtendienstes. Hier sind insbesondere die Aufklärungsaktivitäten des
Bundesnachrichtendienstes betroffen. Der Schutz vor allem der technischen
Aufklärungsfähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes stellt für die erfolgreiche
Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar und dient der
Aufrechterhaltung der Effektivität der Beschaffung von nachrichtendienstlich
relevanten Informationen. Der Schutz der Aufklärungsfähigkeit des
Bundesnachrichtendienstes dient daher dem Staatswohl. Es steht zu befürchten, dass durch das
Bekanntwerden der angefragten Informationen, ein Nachteil für die
Auftragserfüllung eintreten könnte. Bereits die Information ob bzw. in welchem Umfang der
Bundesnachrichtendienst „Trojaner“ einsetzt, kann zu einer wesentlichen
Schwächung der Aufgabenerfüllung führen.
Die Offenlegung dieser Informationen kann mithin die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen.
Aus diesem Grund sind die Informationen als Verschlusssache gemäß VSA mit
dem VS-Grad „Geheim“* eingestuft.
Die weitere Beantwortung der Frage betrifft solche Informationen, die in
besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form
nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung
wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen
wie das Staatswohl begrenzt. Mit einer substantiierten Beantwortung dieser
Fragen würden Einzelheiten zur Methodik des Bundesnachrichtendienstes benannt,
die die weitere Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung auf dem spezifischen
Gebiet der technischen Aufklärung gefährden würde.
Eine Bekanntgabe von Einzelheiten zu nachrichtendienstlichen Verfahren zur
Erhebung von Daten aus zugriffsgeschützten Bereichen von IT-Infrastrukturen im
Ausland im Rahmen der technischen Aufklärung würde weitgehende
Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten und damit mittelbar auch auf die
technische Ausstattung und das Aufklärungspotential des Bundesnachrichtendienstes
zulassen. Dadurch könnte die Fähigkeit des Bundesnachrichtendienstes,
nachrichtendienstliche Erkenntnisse im Wege der technischen Aufklärung zu
gewinnen, in erheblicher Weise negativ beeinflusst werden. Die Gewinnung von
Informationen durch technische Aufklärung ist für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes
jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich
zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die
Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Derartige Erkenntnisse
dienen insbesondere auch der Beurteilung der Sicherheitslage in den Einsatzge-
* Das Bundesministerium des Innern hat Teile der Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
bieten der Bundeswehr im Ausland. Ohne dieses Material wäre eine solche
Sicherheitsanalyse nur noch sehr eingeschränkt möglich, da das Sicherheitslagebild
zu einem nicht unerheblichen Teil aufgrund von Informationen, die durch die
technische Aufklärung gewonnen werden, erstellt wird. Das sonstige
Informationsaufkommen des Bundesnachrichtendienstes ist nicht ausreichend, um ein
vollständiges Bild zu erhalten und Informationsdefizite im Bereich der technischen
Aufklärung zu kompensieren.
Insofern birgt eine Offenlegung der angefragten Informationen die Gefahr, dass
Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu aus den vorgenannten Gründen im
hohen Maße schutzwürdigen spezifischen technischen Fähigkeiten des
Bundesnachrichtendienstes bekannt würden.
Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure
Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und technische Fähigkeiten des
Bundesnachrichtendienstes gewinnen. Dies würde folgenschwere Einschränkungen
der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des
Bundesnachrichtendienstes - die Sammlung und Auswertung von Informationen
über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die
Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 des BND-Gesetzes) nicht mehr
sachgerecht erfüllt werden könnte.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im
Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung für die
Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die
angefragten Inhalte beschreiben die technischen Fähigkeiten des
Bundesnachrichtendienstes so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem
begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann.
Dies gilt umso mehr, als sie Spezifika betreffen, deren technische Umsetzung nur
in einem bestimmten Verfahren erfolgen kann. Bei einem Bekanntwerden der
schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente
möglich.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, das das Staatswohl gegenüber
dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse
des Bundesnachrichtendienstes zurückstehen.
Im Übrigen wird auf den „VS – Geheim“* eingestuften Antwortteil gemäß der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
10. Welche technischen und organisatorischen Auswirkungen hat die Bündelung
der Telekommunikationsüberwachung und der Entwicklung operativer
Einsatztechnik in der Abteilung „Operative Einsatzunterstützung“
(Pressemitteilung des Bundeskriminalamts (BKA) vom 1. Juli 2016)?
Im Rahmen der zum 1. Juli 2016 umgesetzten neuen Organisationsstruktur des
Bundeskriminalamtes wurden die bis dato teilweise in unterschiedlichen
Abteilungen des Bundeskriminalamtes angesiedelten Bereiche der technischen und
nicht-technischen Einsatz- und Ermittlungsunterstützung im Bundeskriminalamt
in der Abteilung Operative Einsatz- und Ermittlungsunterstützung (OE)
zusammengeführt. Bestandteil der neuen Abteilung sind die technischen Gruppen
* Das Bundesministerium des Innern hat Teile der Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
„Technisch Operative Services“ (OE 1) und "Kompetenzzentrum
Informationstechnische Überwachung (CC ITÜ)" (OE 2), die bereits vor der Neuorganisation
als Gruppen KI 2 bzw. KI 4 gemeinsam in der Abteilung „Kriminalistisches
Institut“ angesiedelt waren.
a) Welche „Serviceleistungen“ im Bereich der
Kommunikationsüberwachung“ bietet das BKA den Polizeibehörden von Bund und Ländern
zukünftig „noch mehr an“?
Dem Bundeskriminalamt kommt insbesondere in Themenfeldern, die eine
besondere technische Spezialisierung bzw. besondere Ressourcen erfordern, auch als
Zentralstelle eine herausgehobene Rolle zu. Hierbei ist es Ziel, dass vorhandene
Ressourcen, soweit möglich auch im Rahmen von Kompetenzzentren bzw.
Kompetenzverbünden, gebündelt werden. Im Bereich der
Kommunikationsüberwachung verfolgt das Bundeskriminalamt vor diesem Hintergrund den Ansatz, die
Entwicklung von Software zur Durchführung von Quellen-TKÜ-Maßnahmen auf
mobilen Plattformen entsprechend der „Standardisierenden
Leistungsbeschreibung“ im Verbund mit einzelnen Bundesländern zu entwickeln.
b) Welche IT-Infrastruktur inklusive Speicherkapazitäten wurden für diese
„Serviceleistungen“ beim BKA errichtet?
Die für die durch Bundeskriminalamt und Bundespolizei genutzte TKÜ-Anlage
HERMES betriebene hoch verfügbare IT-Infrastruktur beruht im Wesentlichen
auf einer virtualisierten Server-Infrastruktur. Als zentrales Datenbanksystem wird
derzeit ORACLE eingesetzt. Die Eingangskomponenten sind als physikalische
Server konfiguriert. Der Zugriff der Anwender erfolgt über Terminal Server.
Derzeit stehen für die TKÜ-Anlage HERMES insgesamt 260 TB Speicher im Bereich
Langzeitarchiv, 119,5 TB im Bereich Online-Speicher und 30 TB im
Infrastruktur-Backup-Bereich zur Verfügung.
c) Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, inwiefern die
neuen „Serviceleistungen“ von den adressierten Polizeibehörden
nachgefragt werden?
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Verlagerung des
Kommunikationsverhaltens auf mobile, überwiegend verschlüsselte Kommunikation besteht bei den
Polizeien von Bund und Ländern ein Bedarf zur Entwicklung von Software zur
Durchführung von Quellen-TKÜ-Maßnahmen auf mobilen Plattformen.
d) Auf welche Weise wird die neue BKA-Abteilung „Zentrales
Informationsmanagement“ künftig dafür sorgen, dass Informationen „miteinander
verzahnt werden“ und hierfür die nationalen, europäischen und
internationalen Informationsmanagementsysteme verbessert werden?
Die Abteilung „Zentrales Informationsmanagement“ hat sich u. a. zum Ziel
gesetzt, mittels eines systematischen Ansatzes, ausgehend vom gesetzlichen
Auftrag des Bundeskriminalamtes, über eine genauere Betrachtung der
polizeifachlichen Prozesse, die Grundlage für die Entwicklung einer an den fachlichen
Bedürfnissen ausgerichteten Informationsarchitektur zu schaffen. Ein wesentlicher
Gesichtspunkt bei der Stärkung der nationalen, europäischen und internationalen
Informationsmanagementsysteme ist dabei die Verbesserung interoperabler
Datenbanken, also des Austausches von Daten zwischen Informationssystemen,
sowie medienbruchfreier und automatisierter Prozesse basierend auf einheitlichen
Austauschstandards.
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ISSN 0722-8333]