[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit vom 4. August 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9367
18. Wahlperiode 09.08.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Renate Künast, Nicole Maisch,
Uwe Kekeritz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/9277 –
Umsetzung des Sustainable Development Goal 12 – Nachhaltiger Konsum,
Unternehmensverantwortung in der Lieferkette und Verbraucheraspekte
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 25. September 2015 haben die Staats- und Regierungschefs auf dem UN-
Gipfel in New York die „Agenda 2030“, eine globale Agenda für Entwicklung
und Nachhaltigkeit, verabschiedet.
Die „Agenda 2030“ enthält 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable
Development Goals – SDGs) und 169 Unterziele, die den Staaten in den
kommenden 15 Jahren als Handlungsrahmen für die Gestaltung nachhaltiger
Entwicklung weltweit dienen sollen. Die weitgehenden Zielsetzungen der SDGs
ziehen sich damit durch alle Politikbereiche.
In Deutschland werden die SDGs in der Fortschreibung der nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie verankert. Im Entwurf zur Neuauflage der
Nachhaltigkeitsstrategie vom 30. Mai 2016 definiert die Bundesregierung das SDG-12-Ziel wie
folgt:
„SDG 12 zielt auf die notwendige Veränderung unserer Lebensstile und unserer
Wirtschaftsweise. Nachhaltiger Konsum und nachhaltige Produktion verlangen,
heute so zu konsumieren und zu produzieren, dass die Befriedigung der
berechtigten Bedürfnisse der derzeitigen und der zukünftigen Generationen unter
Beachtung der Belastbarkeitsgrenzen der Erde und der universellen
Menschenrechte nicht gefährdet wird. Dazu müssen Wachstum und Wohlstand so weit
wie möglich von der Inanspruchnahme natürlicher Ressourcen entkoppelt
werden.“
Außerdem weist die Bundesregierung den Industrieländern eine besondere
Verantwortung zu:
„Den Industrieländern kommt eine wichtige Rolle für die weltweite
Entwicklung nachhaltiger Konsum- und Produktionsmuster und für die Steigerung der
Ressourceneffizienz zu. Sie beeinflussen durch die enge Einbindung ihrer
Wirtschaft in globale Wertschöpfungs- und Lieferketten maßgeblich die
Produktionsmethoden in Industrie-, Schwellen- und Entwicklungsländern. Hieraus folgt
eine besondere Verantwortung der Industriestaaten für die damit verbundenen
ökonomischen, ökologischen und sozialen Auswirkungen in diesen Ländern.
Auch orientieren sich die Mittelschichten, die sich in Schwellen- und
Entwicklungsländern etablieren, häufig am Konsumverhalten in den Industrieländern,
so dass letzteren eine Vorbildfunktion für nachhaltigen Konsum zukommt“
(
www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/Nachhaltigkeit/
0-Buehne/2016-05-31-download-nachhaltigkeitsstrategie-entwurf.pdf?__blob
=publicationFile&v=4).
In ihrem im Februar 2016 vorgelegten „Nationalen Programm für nachhaltigen
Konsum“ beschreibt die Bundesregierung die aus ihrer Sicht relevanten
Handlungsfelder und übergreifenden Handlungsansätze. Hierzu zählen
gesellschaftliche Diskussion, Bildung, Verbraucherinformation, Öko- und Sozialzeichen,
Ökodesign, nachhaltige öffentliche Beschaffung und Forschung.
Laut Unterziel 12.6 sollen Unternehmen, insbesondere große und transnationale
Unternehmen, dazu ermutigt werden, nachhaltige Verfahren einzuführen und
Nachhaltigkeitsinformationen in ihre Berichterstattung aufzunehmen. Dieses
Ziel der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird in der Europäischen Union mit
der CSR-Richtlinie (CSR: Corporate Social Responsibility) verfolgt. Bis
Dezember 2016 muss die Bundesregierung die CSR-Richtlinie in nationales Recht
umsetzen. Durch diese Richtlinie sollen Offenlegungspflichten für große
Unternehmen eingeführt werden, so dass diese in Zukunft nicht nur über
ökonomische, sondern auch über ökologische und soziale Aspekte ihrer Tätigkeit
berichten sollen.
1. Mit welchen konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung konkret
sicherstellen, dass Deutschland als „Industrieland“ seiner Vorbildrolle im
Zusammenhang mit dem Ziel „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster
sicherstellen“ gerecht wird?
Die Bundesregierung ist sich ihrer Verantwortung und Vorbildrolle hinsichtlich
der Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 der Agenda 2030 bewusst. Daher hat
sie z. B. am 24. Februar 2016 als eines der ersten Staaten überhaupt ein Nationales
Programm für nachhaltigen Konsum verabschiedet. In dem Programm heißt es:
„Die Lebensstile, die sich in den Industrieländern durchgesetzt haben, stehen
einem nachhaltigen Konsum z. T. noch entgegen. Der Änderung des
Konsumverhaltens in den Industrieländern in Richtung Nachhaltigkeit kommt daher eine
besondere Bedeutung zu – sowohl mit Blick auf Umweltauswirkungen, die mit der
Erzeugung und nachfolgenden Entsorgung von Produkten verbunden sind, als
auch auf die Bedeutung, die das Konsumverhalten in den Industrieländern als
Rollenvorbild für wachsende Mittelschichten in Schwellen- und
Entwicklungsländern hat“ (Nationales Programm für nachhaltigen Konsum, S. 7).
Im Programm sind dazu unterteilt auf neun übergreifende Handlungsfelder und
sechs Bedürfnisfelder konkrete Maßnahmen aufgelistet, die das Ziel
„Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen“ unterstützen und weiter
voran bringen sollen.
Neben der Umsetzung in Deutschland unterstützt die Bundesregierung im
Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit auch Partnerländer bei der Förderung
nachhaltiger Konsum- und Produktionsmuster. Hierfür wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache
18/9368 verwiesen.
2. Mit welchen konkreten Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher, dass
sie bei ihrer Beschaffungspolitik mit gutem Beispiel vorangeht?
Um der Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung Rechnung zu tragen,
hat der Staatssekretärsausschuss für nachhaltige Entwicklung in seiner Sitzung
vom 30. März 2015 die Weiterentwicklung des Maßnahmenprogramms
Nachhaltigkeit vom 6. Dezember 2010 beschlossen. Mit Maßnahme 6 des Programms hat
sich die Bundesregierung auf eine weitere Ausrichtung der öffentlichen
Beschaffung am Leitprinzip einer nachhaltigen Entwicklung verständigt. Zur weiteren
Beantwortung wird auf die ausführliche Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 18 bis 20 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/9368
verwiesen.
3. Welche Verantwortung für eine Entwicklung hin zu nachhaltigen
Konsummustern sieht die Bundesregierung bei den Verbraucherinnen und
Verbrauchern, auch in Gewichtung mit anderen Akteuren, vor allem Unternehmen,
der Politik und der Wissenschaft?
Im Nationalen Programm für nachhaltigen Konsum heißt es dazu: „Deutlich mehr
Nachhaltigkeit beim Konsum ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Verantwortlich sind alle: öffentliche Hand, Handel, Industrie und jeder Einzelne. Eine
Abwälzung der Verantwortung allein auf die Verbraucherinnen und Verbraucher
darf nicht erfolgen, dennoch ist ihre engagierte Mitwirkung für eine erfolgreiche
Politikgestaltung unverzichtbar“ (S. 4).
Daher umfasst auch der Adressatenkreis des Nationalen Programms für
nachhaltigen Konsum nicht nur Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern alle
relevanten Akteure, wie Unternehmen und den Handel, die Zivilgesellschaft, die
Wissenschaft, Medien, Kommunen etc. sowie auch die öffentliche Hand in ihrer
Vorbildfunktion. Keiner Seite kann die alleinige Verantwortung für einen
nachhaltigen Konsum übertragen werden. Vielmehr muss hierbei vom Prinzip der geteilten
Verantwortung ausgegangen werden (Nationales Programm für nachhaltigen
Konsum, S. 5).
4. Welche Rolle spielen nach Ansicht der Bundesregierung (neben Effizienz
und Konsistenzmaßnahmen) Suffizienzmaßnahmen zur Förderung von
nachhaltigen Konsum- und Produktionsmustern, und mit welchen konkreten
Maßnahmen sollen suffiziente Konsum- und Produktionsmuster gestärkt
werden?
Die Bundesregierung ist sich der Tatsache bewusst, dass Effizienzgewinne, z. B.
durch energieeffiziente Produkte, nicht selten durch eine wachsende Nachfrage
geschmälert werden (Rebound-Effekt). „Effizienzgewinne – im Sinne eines
sinkenden spezifischen Energiebedarfs pro Produkt oder Dienstleistung – allein sind
daher nicht ausreichend, um die mit der Ressourceninanspruchnahme
verbundenen Wirkungen des Konsums einzudämmen“ (Nationales Programm für
nachhaltigen Konsum, S. 4).
Gleichzeitig ist es jedoch nicht die Aufgabe der Bundesregierung, den
Bürgerinnen und Bürgern ihren Konsum oder ihren Lebensstil vorzuschreiben. Die
Bundesregierung kann jedoch, und dies ist auch ein Ziel des Nationalen Programms
für nachhaltigen Konsum, eine Diskussion über nachhaltige Lebensstile anregen
und diese mit entsprechenden Rahmenbedingungen fördern.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Knowing-Doing-
Gap (die Kluft zwischen Wissen und Handeln) im Bereich des nachhaltigen
Konsums, und welche Erkenntnisse zu dessen Überwindung finden wie
Berücksichtigung in den verbraucherorientierten Vorschlägen der
Bundesregierung zum nachhaltigen Konsum?
Die Bundesregierung ist sich darüber bewusst, dass es häufig eine Diskrepanz
zwischen dem Umweltbewusstsein vieler Verbraucherinnen und Verbraucher
und ihrem tatsächlichen Handeln gibt. Ursachen für diese Kluft zwischen Wissen
und Handeln können sehr unterschiedlich sein und die aus Sicht der
Bundesregierung größten Hemmnisse sind im Nationalen Programm für nachhaltigen
Konsum (Kapitel 1.2) aufgelistet (siehe dazu auch Antwort zu Frage 6). Diese sind
auch in den konkreten Maßnahmen im Nationalen Programm für nachhaltigen
Konsum berücksichtigt, um Verbraucherinnen und Verbraucher zu mehr
nachhaltigem Handeln zu ermutigen und sie dabei zu unterstützen. Im Übrigen wird
hierzu auf die Antwort zu den Fragen 1, 6 und 7 in dieser Kleinen Anfrage sowie
auf die Antwort zu Frage 21 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache
18/9368 verwiesen. Darüber hinaus wird im Rahmen von Forschungsprojekten
untersucht, welche Ursachen die Diskrepanz zwischen Wissen und Handeln hat
und es werden mögliche Lösungsoptionen erarbeitet.
6. Welches sind aus Sicht der Bundesregierung die Hauptursachen für
nichtnachhaltiges Verhalten (von Verbraucherinnen und Verbrauchern, aber auch
von Unternehmen in ihren Entscheidungen), und was plant die
Bundesregierung konkret, um hier gegenzusteuern?
Die Hauptursachen für nichtnachhaltiges Verhalten von Verbraucherinnen und
Verbrauchern sowie Unternehmen sind unterschiedlich und hängen von
verschiedenen Faktoren sowie dem jeweiligen Handlungsfeld ab. Im Nationalen
Programm für nachhaltigen Konsum werden in Kapitel 1.2 die Hemmnisse für
nachhaltigen Konsum (S. 6 bis 7) genauer erläutert. Dazu gehören u. a.
Informationsdefizite aber auch Informationsüberlastung z. B. durch zu viele Kennzeichen;
Verhaltensroutinen und Pfadabhängigkeiten, mangelnde Verfügbarkeit von
(bezahlbaren) Alternativen sowie nichtnachhaltige Lebensstile und Normen. Im
Nationalen Programm für nachhaltigen Konsum sind konkrete Maßnahmen benannt,
die eine Veränderung hin zu nachhaltigen Verhalten und Konsum unterstützen
und fördern und dabei bei den verschiedenen Hemmnissen ansetzen.
7. Mit welchen konkreten gesetzlichen Maßnahmen will die Bundesregierung
den nachhaltigen Konsum für Verbraucher erleichtern (z. B. nachhaltige
Produkte besser kenntlich machen)?
Um nachhaltigen Konsum zu erreichen und diesen für die Verbraucherinnen und
Verbraucher zu erleichtern, bedarf es eines Instrumentenmix, der neben
regulierenden Maßnahmen auch Anreize und freiwillige Initiativen beinhaltet.
Hinsichtlich gesetzlicher Maßnahmen setzt sich die Bundesregierung z. B. im Rahmen der
beiden EU-Instrumente der Ökodesign-Richtlinie und der
Energieverbrauchskennzeichnung (EU-Energielabel) für ambitionierte Anforderungen ein. Bei der
Ökodesign-Richtlinie werden Anforderungen an die umweltgerechte und
energieeffiziente Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte gestellt. Und bei
der EU-Energieverbrauchskennzeichnung setzt sich die Bundesregierung bei der
aktuell laufenden Überarbeitung der Richtlinie dafür ein, die Wirksamkeit des
EU-Energielabels u. a. durch die Rückkehr zum A bis G-Label auch für die
Zukunft sicherzustellen.
8. In welcher Höhe stehen Haushaltsmittel in welchen Einzelplänen und
Haushaltstiteln für die Umsetzung des Nationalen Programms für nachhaltigen
Konsum zur Verfügung?
Für die Umsetzung des Nationalen Programms für nachhaltigen Konsum stehen
innerhalb der Bundesregierung bislang im Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) im Rahmen verschiedener
Umweltforschungsplan- (UFOPLAN) Vorhaben für 2016 derzeit Haushaltsmittel
von insgesamt ca. 1,2 Mio. Euro zur Verfügung. Da die Vergabeprozesse der
Vorhaben momentan noch nicht abgeschlossen sind, können keine Angaben über
die jeweilige genaue Höhe gemacht werden. Auch für 2017 sind weitere
UFOPLAN-Vorhaben zur Unterstützung der Umsetzung des Nationalen
Programms für nachhaltigen Konsum vorgesehen, über dessen Höhe jedoch auf
Grund der noch nicht finalisierten Haushaltsverhandlungen keine Angaben
gemacht werden können.
Weiterhin können durch die Förderprogramme des BMUB
(Verbändeprojektförderung, Nationale Klimaschutzinitiative, Internationale Klimaschutzinitiative)
Projekte und Initiativen unterstützt werden, die zur Umsetzung des Nationalen
Programms für nachhaltigen Konsum und gleichzeitig auch zur Reduzierung von
negativen Umweltauswirkungen (wie z. B. eine Minderung des CO2-Ausstoßes)
beitragen. Das BMUB überprüft derzeit, wie die Programme noch besser
aufeinander abgestimmt werden können, um bestmögliche Synergieeffekte für die
Unterstützung des nachhaltigen Konsums nutzen zu können. Zu derzeit laufenden
Vorhaben im Rahmen der Internationalen Klimaschutzinitiative siehe Antwort
der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache
18/9368.
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) finanziert
Beratungsvorhaben mit verschiedenen Laufzeiten, die sich u. a. mit Fragen der
Nachhaltigkeit in Wertschöpfungsketten, nachhaltiger Beschaffung, nachhaltigen
und entwaldungsfreien Agrarlieferketten, der Unterstützung der Arbeit des
Bündnisses für nachhaltige Textilien (Textilbündnis) und der Förderung nachhaltiger
Konsum- und Produktionsmuster in Partnerländern auseinandersetzen und somit
zur Umsetzung des Nationalen Programms für Nachhaltigen Konsum beitragen.
Das Auftragsvolumen dieser Vorhaben beträgt rund 30 Mio. Euro.
Aus dem Haushaltstitel „Internationale Zusammenarbeit mit Regionen zur
nachhaltige Entwicklung“ (IZR) finanziert das BMZ zudem mit 6 Mio. Euro das
Vorhaben „Qualitätscheck Nachhaltigkeitsstandards“ mit dem dazugehörigen Portal
„Siegelklarheit.de“. Das Vorhaben analysiert und vergleicht gängige Umwelt-
und Sozialsiegel und bietet den Verbraucherinnen und Verbrauchern bei der
Vielzahl der Siegel einen schnelleren und besseren Überblick. Über die Fortführung
und Planung weiterer Vorhaben können auf Grund der noch nicht finalisierten
Haushaltsverhandlungen zum jetzigen Zeitpunkt keine Angaben gemacht
werden.
a) Wie viel Geld steht für das geplante Kompetenzzentrum im
Umweltbundesamt zur Verfügung?
Das UFOPLAN Vorhaben mit der FKZ 3716 17 319 hat zum Ziel das
Kompetenzzentrum und seine Aufgaben zu unterstützen. Da das Vorhaben nach
derzeitigem Stand noch nicht vergeben wurde, können keine Angaben zur genauen
Höhe gemacht werden.
b) Wie viel Geld steht für das nationale Netzwerk „Nachhaltiger Konsum“
zur Verfügung?
Das Netzwerk Nachhaltiger Konsum soll voraussichtlich in das
Kompetenzzentrum integriert werden. Daher wird auf die Antwort zu Frage 8a verwiesen.
9. Wann wird das im Nationalen Programm für nachhaltigen Konsum
angekündigte Kompetenzzentrum im Umweltbundesamt eingerichtet?
Wie viele Personen werden dort mit voraussichtlich welchen Aufgaben
beschäftigt sein?
Hinsichtlich des Kompetenzzentrums für nachhaltigen Konsum befindet sich die
Bundesregierung momentan noch in der Abstimmung hinsichtlich der genauen
Struktur und Aufgabenaufteilung. Daher können derzeit keine Angaben zu
Personalstärke und Aufgabenbereichen gemacht werden.
10. Bis wann sollen die im Nationalen Programm angekündigten Indikatoren
und Benchmarks zu den Wirkungen des Konsums sowie zur besseren
Messbarkeit von Änderungen im Konsumverhalten entwickelt werden?
Für die Neuauflage der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie befinden sich
momentan zwei Indikatoren zu nachhaltigem Konsum in der Abstimmung, welche
Änderungen im Konsumverhalten konkret erfasst werden. Im Weiteren wird dazu
auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 18/9368 verwiesen.
11. Genügt es aus Sicht der Bundesregierung zur Erreichung von Ziel 12.6
(
www.un.org/depts/german/gv-70/a70-l1.pdf), dass im Rahmen des CSR-
Richtlinie-Umsetzungsgesetzes nur ca. 300 Unternehmen berichtspflichtig
werden (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 40
auf Bundestagsdrucksache 18/8052; bitte begründen)?
Welchem Anteil an Unternehmen entspricht dies, und warum werden die
Berichtspflichten nicht auf eine größere Anzahl von Unternehmen
ausgeweitet?
12. Wann wird die Bundesregierung den Gesetzentwurf zum CSR-Richtlinie-
Umsetzungsgesetz vorlegen?
Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat Anfang März
2016 den Referentenentwurf mit der Bitte um Stellungahme an Ressorts, Länder
und Verbände versandt. Derzeit wird auf Basis der Auswertung der zahlreichen
Stellungnahmen der Regierungsentwurf erarbeitet.
13. Welche konkreten Verbraucherbelange will die Bundesregierung mit in die
Berichtspflichten der künftig zu erstellenden Nachhaltigkeitsberichte
aufnehmen?
Entsprechend der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im
Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender
Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (sogenannte „CSR-
Richtlinie“) sieht der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und
für Verbraucherschutz vor, dass die nichtfinanzielle Erklärung mindestens
Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der
Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthalten muss. Der
Entwurf hält sich damit an die im Koalitionsvertrag enthaltene Vorgabe, EU-
Richtlinien 1:1 umzusetzen, sowie an den Bürokratieentlastungsbeschluss der
Bundesregierung (Dezember 2014). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die
Richtlinie – und damit auch deren Umsetzung – ausdrücklich auch der
Verbraucherinformation dient. Die auch zu diesem Punkt eingegangenen Stellungnahmen
werden derzeit geprüft.
In jedem Fall können Unternehmen die nichtfinanzielle Berichterstattung
freiwillig ausdehnen und dürften je nach Geschäftsmodell teilweise schon heute in ihren
Lageberichten entsprechende Ausführungen machen, etwa zum
Verbraucherdatenschutz.
14. Hält die Bundesregierung es für notwendig, dass zur
Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtete Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsberichte
überprüfen bzw. zertifizieren lassen?
a) Wenn ja, wie sollte diese Überprüfung bzw. Zertifizierung der
Nachhaltigkeitsberichte ausgestaltet sein?
b) Wenn nein, warum nicht?
15. Hält die Bundesregierung es für notwendig, Sanktionsmöglichkeiten und
Klageinstrumente bei Nichteinhaltung der Berichtspflichten festzulegen?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
16. Hält die Bundesregierung es für notwendig, dass sich die CSR-
Berichtspflichten an konkreten, bereits bestehenden und international anerkannten
Richtlinien und Rahmenwerken orientieren müssen?
a) Wenn ja, an welchen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 14 bis 16 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 11 und 12 wird verwiesen.
17. Mit welchen gesetzlichen Regelungen will die Bundesregierung
sicherstellen, dass in Zukunft die Produktions- und Lieferketten von Unternehmen
transparent werden?
Die sogenannte „CSR-Richtlinie“ deren Umsetzung die Bundesregierung derzeit
vorbereitet, soll sicherstellen, dass in Zukunft die Produktions- und Lieferketten
von Unternehmen transparenter werden. Zudem dient die von der
Bundesregierung angestrebte EU-Verordnung zu Konfliktmineralien einer stärkeren
Lieferketten-Transparenz. Bei dem Entwurf der EU-Verordnung zu sog.
Konfliktmineralien, mit der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für bestimmte Minerale und
Erze (Zinn, Tantal, Wolfram und Gold) aus Konflikt- und Hochrisikogebieten
eingeführt werden, haben sich EP, RAT und EU-KOM bei den
Trilogverhandlungen am 15. Juni 2016 auf Eckpunkte geeinigt. Ein Durchbruch konnte
insbesondere in der Kernfrage der Verbindlichkeit der Sorgfaltspflichten erzielt werden:
Sie sollen nunmehr verbindlich nur für den Upstream-Bereich (Mine bis zur
Hütte/Schmelze und damit Einbeziehung des Nadelöhrs der Rohstofflieferkette)
sowie die Einführer von Hüttenprodukten gelten. Die weitere Ausgestaltung
bleibt abzuwarten.
18. Mit welchen gesetzlichen Regelungen will die Bundesregierung
sicherstellen, dass die Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)
ebenso wie die international anerkannten Menschenrechtsabkommen und die
Kernbestandteile der internationalen Umweltabkommen zukünftig von
Unternehmen eingehalten werden?
Deutschland hat 85 ILO-Übereinkommen, darunter sämtliche ILO-
Kernarbeitsnormen, ratifiziert. Die ratifizierten Übereinkommen haben Gesetzesrang,
wurden in nationales Recht umgesetzt und finden Anwendung auf die Aktivitäten von
Unternehmen in Deutschland. Das nationale Recht sieht in der Regel auch
Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen vor.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung mit der Vergaberechtsreform 2016 die
Möglichkeiten von öffentlichen Auftraggebern gestärkt, die Beachtung
ökologischer und sozialer Aspekte auch in Bezug auf die Lieferkette (z. B. ILO-
Kernarbeitsnormen), vorzugeben. Entsprechende Vorgaben können Anreize für
Unternehmen setzen, internationale Standards zur Unternehmensverantwortung
einzuhalten.
Zudem kann die Umsetzung der sogenannten „CSR-Richtlinie“ mittelbar
bewirken, dass nichtfinanziellen Aspekten, wie Umwelt-, Sozial- und
Arbeitnehmerbelangen sowie der Achtung der Menschenrechte auch in der Lieferkette ein
stärkeres Gewicht in der Unternehmensführung beigemessen wird.
19. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber,
inwiefern freiwillige Vereinbarungen oder Selbstverpflichtungen zur
Einhaltung von sozialen und ökologischen Standards zu konkreten Verbesserungen
geführt haben (bitte mit Beispielen)?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen wissenschaftlichen Erkenntnisse
darüber vor, inwiefern freiwillige Vereinbarungen oder Selbstverpflichtungen zur
Einhaltung von sozialen und ökologischen Standards zu konkreten
Verbesserungen geführt haben.
20. Unter welchen Umständen hält die Bundesregierung gesetzliche Regelungen
für zielführender, auch vor dem Hintergrund möglicher
Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Unternehmen, die sich selbst verpflichten und denen,
die dies nicht tun?
Die Bundesregierung sieht nicht die Gefahr möglicher Wettbewerbsverzerrungen
zwischen Unternehmen, die sich freiwillig selbst verpflichten und solchen, die
dies nicht tun. Vielmehr liegt die Motivation von Unternehmen sich freiwillig
selbst zu verpflichten, meist gerade darin, dass sie hiervon u. a. im Bereich der
Kundenansprache, des Marketings aber auch des effizienten Ressourceneinsatzes
profitieren.
21. Erkennt die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer Position im
Verhandlungsprozess der EU-Konfliktmineralien-Verordnung an, dass auch in
anderen internationalen Lieferketten verbindliche Offenlegungsstandards
notwendig sind?
Die Bundesregierung hat bereits mit der Zustimmung zur sogenannten CSR-
Richtlinie andere verbindliche Offenlegungsstandards in Bezug auf internationale
Lieferketten unterstützt.
a) Wenn ja, mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung auf EU-
Ebene hinwirken, dass auch in anderen Lieferketten
Offenlegungsstandards implementiert werden?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 21a und 21b werden zusammen beantwortet.
Ein Beschluss der Bundesregierung, weitere Offenlegungsstandards auf EU-
Ebene zu implementieren, liegt nicht vor.
22. Wie bewertet die Bundesregierung unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten die
zunehmende Internationalisierung des Lebensmittelhandels, die im Rahmen
von Verhandlungen zu bilateralen EU-Handelsabkommen auch von der
Bundesregierung selbst vorangetrieben wird?
23. Bis zu welchem Grad hält die Bundesregierung eine Spezialisierung und
globale Arbeitsteilung im Bereich der landwirtschaftlichen Produktion für
ökologisch nachhaltig, und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus für ihre
Handels-, Agrar- und Verbraucherpolitik?
Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs
zusammen beantwortet.
Eine pauschale Beantwortung der beiden Fragen ist aufgrund der Vielzahl an
verschiedenen landwirtschaftlichen Produkten nicht möglich. Bestimmte
Lebensmittel, Futtermittel und landwirtschaftliche Rohstoffe können aus gegebenen
klimatischen Bedingungen in Deutschland und der Europäischen Union weder
nachhaltig noch in den nachgefragten Mengen angebaut werden. Sie stellen eine
Bereicherung unseres Angebots dar und können Marktzugang sowie
Einkommensmöglichkeiten für die dortigen Erzeuger schaffen. Die Bundesregierung setzt sich
in den Verhandlungen zu Freihandels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
neben dem Abbau von Handelshemmnissen auch für die Verankerung von
Menschenrechten, Umwelt- und Sozialstandards sowie Monitoringmechanismen ein.
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ISSN 0722-8333]