[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 10. August 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9377
18. Wahlperiode 11.08.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffi Lemke, Annalena Baerbock,
Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/9288 –
Kontrollen und Falschdeklarationen im Holzhandel
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
„Illegaler Holzeinschlag ist ein weit verbreitetes Problem von großer
internationaler Bedeutung. Er bedroht die Wälder in erheblichem Maße, da er zur
Entwaldung und zur Schädigung der Wälder beiträgt, die rund 20 % der weltweiten
CO2-Emissionen verursachen; er bedroht die biologische Vielfalt […].
Außerdem trägt er zu Wüstenbildung und Bodenerosion bei und kann die Folgen von
extremen Wetterereignissen und von Überschwemmungen verschärfen.
Darüber hinaus hat er soziale, politische und wirtschaftliche Folgen, die Fortschritte
in Bezug auf verantwortungsvolle Staatsführung häufig zunichtemachen und die
Lebensgrundlagen der vom Wald abhängigen örtlichen
Bevölkerungsgemeinschaften bedrohen, und er kann mit bewaffneten Konflikten in Verbindung
gebracht werden“ – so drastisch beschreibt die EU das Problem des illegalen
Holzeinschlags und -handels (Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vom 20. Oktober
2010, EUTR, Erwägungsgrund 3).
Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und INTERPOL
schätzen den Markt für Umweltverbrechen auf 91 bis 258 Milliarden Dollar im Jahr.
Und diese Verbrechen an der Umwelt werden immer lukrativer. Die größte Rolle
nimmt hier der illegale Handel mit Holz ein, sein Volumen wird auf 50 bis 152
Milliarden Dollar im Jahr geschätzt (
www.tagesspiegel.de/weltspiegel/
umweltverbrechen-das-milliardengeschaeft-mit-den-nashoernern/13723556.html).
International, europaweit und national widmen sich zahlreiche Gesetze,
Verordnungen, Abkommen und Aktionspläne den Problemen des illegalen
Holzhandels, der illegalen Rodung und flächenmäßigen Zerstörung von wertvollen
Ökosystemen.
Mit einer Ende 2015/Anfang 2016 durchgeführten Stichprobenuntersuchung
verschiedener Holzprodukte wollte die Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN prüfen, wie es um die Kennzeichnung von Holzprodukten und deren
Rechtmäßigkeit steht. Die Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
stellte in diesem Rahmen fest, dass übermäßig viele der gekauften Produkte
große Fragezeichen in Bezug auf ihre korrekte Kennzeichnung und damit auch
Legalität aufwiesen. So waren in dieser Stichprobe nicht nur Produkte zu finden,
deren Bestandteile komplett oder teilweise falsch ausgezeichnet waren, sondern
auch Hölzer, die streng unter CITES (Übereinkommen über den internationalen
Handel mit gefährdeten frei lebenden Tieren und Pflanzen) geschützt sind. Es
ist schwer nachzuvollziehen, wie eine gesetzlich vorgeschriebene
Sorgfaltspflicht eingehalten werden kann und eine Rückverfolgbarkeit des Holzes auf
ihren legalen Ursprung möglich sein soll, wenn der Händler von einer falschen
Holzart ausgeht. Die weiteren mühsamen Nachforschungen bei den
Unternehmen selbst, dem Bundesamt für Naturschutz (BfN), der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und den zuständigen Regierungspräsidien
ergaben keine oder nur dürftige Antworten auf die offenen Fragen.
Weitergehend wurden einige Produkte dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
gemeldet.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und -handels ist ein wichtiger Teil
der von der Bundesregierung unterstützten internationalen Maßnahmen zum
Schutz, zur Erhaltung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder weltweit.
Die konsumentenseitigen Maßnahmen dienen dabei der Unterstützung der
Erzeugerländer bei ihren notwendigen eigenen Anstrengungen zur Verbesserung der
Regierungsführung und der Kontrollen der Holznutzung. Sie dienen aber auch dem
Schutz der heimischen Forst-und Holzwirtschaft, die die Wälder nach hohen
Standards nachhaltig bewirtschaftet, vor konkurrierenden Produkten aus Raubbau.
Die EU-Holzhandelsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 995/2010, European
Timber Regulation (EUTR)) ist seit März 2013 anzuwenden. In kaum einem
anderen Produktbereich liegt ein der Verordnung (EU) NR. 995/2010
vergleichbares Instrument zum Schutz vor Inverkehrbringen von Erzeugnissen aus illegalen
oder ungeklärten Quellen vor.
Deutschland mit seinem Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG), seinen
Kontrollbehörden, der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (BLE) und
den zuständigen Landesbehörden, sowie seinem Kompetenzzentrum für
Holzherkünfte am Thünen-Institut (TI) gehört zu den Mitgliedstaaten, die die Verordnung
seit 2013 beispielhaft umsetzen und stellt somit einen Vorreiter in diesem
wichtigen EU Prozess dar.
In Deutschland ist eine effektive Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
sichergestellt. Das im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft (BMEL) im Jahr 2013 gegründete TI-Kompetenzzentrum für
Holzherkünfte in Hamburg, mit seinen weltweit führenden Methoden zur Holzerkennung,
leistet einen entscheidenden Beitrag, Falschdeklarationen bei Holzarten und
Holzherkünften aufzudecken. Das Kompetenzzentrum ist inzwischen zentrale
Anlaufstelle für Behörden, Holzhandel, Verbraucher und
Naturschutzorganisationen – nicht nur aus Deutschland sondern auch EU-weit.
Es gibt derzeit keine soliden Hinweise, dass die Umsetzung der Verordnung (EU)
Nr. 995/2010 in Deutschland nicht funktioniert. Vielmehr zeigt der Anstieg der
Untersuchungen am Kompetenzzentrum für Holzherkünfte, insbesondere bei den
von der Wirtschaft aus eigenem Interesse vorgelegten Holzproben, sehr
eindrucksvoll, dass sich das von der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 angestrebte
Verhalten der Marktteilnehmer bereits verändert hat. Genau das war und ist das Ziel
der Verordnung mit ihrem Sorgfaltspflichtansatz. Dies bestätigen auch die
Kontrollen durch die BLE. In den meisten Fällen bisher festgestellter Verstöße
handelt es sich um Fälle der Informationsdarstellung/-bereitstellung oder
Dokumentation der Risikobewertung, die oftmals mit Hinweisschreiben geklärt werden
können.
Wie im Evaluierungsbericht der Europäischen Kommission zur Umsetzung der
Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vermerkt, einzig die verzögerte Umsetzung in
einer Reihe von Mitgliedstaaten dürfte die Gesamtwirkung der Verordnung
bislang beeinträchtigt haben. Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund und
mit Verweis auf die Wettbewerbsnachteile für die deutsche Wirtschaft den Druck
auf die Kommission und die säumigen Mitgliedstaaten seit 2013 stets
aufrechterhalten. Die angedrohten Vertragsverletzungsverfahren haben inzwischen alle
Mitgliedstaaten zum Handeln gebracht.
Im Rahmen der Evaluierung zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
wurde seitens der Europäischen Kommission des Weiteren festgehalten, dass eine
grundsätzliche Änderung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aktuell nicht
notwendig ist. Eine mögliche Erweiterung des Anhangs der Verordnung um weitere
Holzprodukte wird allerdings diskutiert und von der Europäischen Kommission
im Rahmen einer Folgeabschätzung bis Ende 2016 geprüft. Auch dafür hat
die Bundesregierung sich entsprechend eingesetzt und konkrete Vorschläge für
eine mögliche Konsolidierung des Produktanhangs der Verordnung (EU)
Nr. 995/2010 eingebracht.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeiten, beispielsweise des
Verbands Sozialer Wettbewerb, in Fällen unlauterer
Wettbewerbshandlungen (beispielsweise von Falsch-/Fehldeklarationen bei Holzprodukten)
Unterlassungserklärungen einzufordern und dass bei Wiederholungen Strafen
i. H. v. 10 000 Euro fällig werden können (
www.wwf.de/2016/februar/
holzschwindel-bei-daenisches-bettenlager/), und seine Bedeutung
insbesondere für den Holzhandel und Verbraucherschutz?
2. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit wettbewerbsrechtlicher
Mittel (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG), um gegen
Falsch- und Fehldeklarationen von Holzprodukten vorzugehen?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bietet ein wirksames
Instrumentarium, um Mitbewerber, sonstige Marktteilnehmer sowie die
Verbraucherinnen und Verbraucher vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu
schützen.
Eine Falsch- oder Fehldeklaration von Holzprodukten kann eine Irreführung über
wesentliche Merkmale der Ware nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 UWG
darstellen. Ist eine Werbeaussage irreführend, können hiergegen gemäß § 8 Absatz 3
UWG jeder Mitbewerber sowie weitere Stellen und Einrichtungen – etwa die
Verbraucherzentralen, die Wettbewerbszentrale oder der Verband Sozialer
Wettbewerb e. V. – mittels Abmahnung oder gerichtlichen Unterlassungsanträgen
vorgehen. Bei mindestens fahrlässigem Handeln besteht zudem nach § 9 UWG ein
Schadensersatzanspruch der Mitbewerber, bei vorsätzlichem Handeln kommt
eine Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG in Betracht.
Der von einer Abmahnung betroffene Marktteilnehmer kann eine aufgrund einer
Zuwiderhandlung begründete Wiederholungsgefahr insbesondere durch die
Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten
Unterlassungserklärung ausräumen. Hierin verpflichtet er sich vertraglich zur Unterlassung der
unlauteren geschäftlichen Handlung und im Falle der Zuwiderhandlung zur Zahlung
einer Vertragsstrafe. Ob und gegebenenfalls inwieweit entsprechende gesetzliche
oder vertragliche Ansprüche bestehen, hängt von den konkreten Umständen des
jeweiligen Einzelfalls ab.
3. Wie bewertet die Bundesregierung die praktische Wirksamkeit der im
Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) festgeschriebenen Möglichkeiten für
Sanktionen und Strafen vor dem Hintergrund, dass in der Praxis bisher
lediglich Geldbußen in einer Höhe von 50 Euro verhängt wurden (siehe
Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 18/8203 der
Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/7982)?
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Diskrepanz in der Höhe der Strafen
bspw. nach dem UWG im Vergleich zu den verhängten Strafen im HolzSiG
(i. H. v. bisher maximal 50 Euro, s. o.)?
Sieht die Bundesregierung hier den Bedarf, beim HolzSiG in Bezug auf seine
Sanktionen nachzubessern und Veränderungen vorzunehmen?
5. Wie bewertet die Bundesregierung die nationale Umsetzung der EUTR
durch das HolzSiG in Bezug auf die in der EUTR geforderten „wirksamen,
angemessenen und abschreckenden Sanktionen“ (EUTR, Erwägungsgrund
27) vor dem Hintergrund, dass in Deutschland bisher Geldbußen i. H. v. 50
Euro ausgesprochen wurden?
Sieht die Bundesregierung hier Änderungsbedarf, und wenn nein, warum
nicht?
Die Fragen 3 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) sieht zur Ahndung von
Verstößen neben Strafvorschriften insbesondere Bußgeldvorschriften vor. Hiernach
können Ordnungswidrigkeiten in bestimmten Fällen mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
zwanzigtausend Euro geahndet werden (vgl. § 7 Absatz 5 HolzSiG).
Bußgelder sind durch die zuständigen Stellen grundsätzlich in Ausübung des
ihnen eingeräumten Ermessens im Einzelfall auf der Grundlage der gesetzlich
vorgesehenen Zumessungskriterien festzusetzen. Bei der Zumessung der
Geldbuße müssen vor allem die allgemeinen Grundsätze nach § 17 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) beachtet werden. Grundlage für die Zumessung
der Geldbuße sind danach die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der
Vorwurf, der den Täter trifft. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die
Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf
bis fünfundfünfzig Euro erheben oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld
erteilen (vgl. § 56 OWiG).
Die BLE nimmt im Falle bußgeldbewehrter Verstöße gegen das Holzhandels-
Sicherungs-Gesetz die Zumessung von Verwarnungsgeldern und Geldbußen unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Falles anhand der
gesetzlich festgelegten allgemeinen Grundsätze sowie der besonderen Maßstäbe
nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vor. Bei nicht
gravierenden Erstverstößen kann es nach den Umständen des Falles sachgerecht sein,
den betroffenen Marktteilnehmer zunächst im Rahmen einer Verwarnung auf
seinen Verstoß hinzuweisen und ihm für den Fall eines erneuten Verstoßes eine
Geldbuße anzudrohen. Bei Nachkontrollen nach festgestellten Verstößen wurden
durch die BLE bislang keine Zweitverstöße festgestellt. Wenn ein solcher Fall
eintritt, sind je nach Sachlage des Falles angesichts des Bußgeldrahmens nach
dem Holzhandels-Sicherungs-Gesetz durchaus Geldbußen in der Größenordnung
der von den Fragestellern angesprochenen Vertragsstrafe denkbar.
Die Bundesregierung hält die Sanktionsmöglichkeiten nach dem Holzhandels-
Sicherungs-Gesetz weiterhin für ausreichend (siehe Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/8203, Antwort zu Frage 9), auch mit Blick auf die
Anforderungen an mitgliedstaatliche Sanktionen nach Artikel 19 der Verordnung (EU)
Nr. 995/2010. Entscheidendes Indiz für die praktische Wirksamkeit sind aus Sicht
der Bundesregierung die tatsächlich erzielten Veränderungen im Marktverhalten.
Wie die Bundesregierung in der Vorbemerkung sowie in der Antwort zu Frage 9
der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/8203 bereits ausgeführt hat, gibt es Hinweise, dass sich das
Verhalten der Marktteilnehmer verändert, wie von der Verordnung (EU)
Nr. 995/2010 mit ihrem Sorgfaltspflichtansatz angestrebt. Die Anzahl und die
Höhe der verhängten Strafen sind dagegen keine ausschlaggebenden Indikatoren
für die praktische Wirksamkeit.
Aus Sicht der Bundesregierung sind die von den Fragestellern in Bezug
genommenen Vertragsstrafen auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage nicht mit
staatlichen Sanktionen wie Geldbußen und Geldstrafen vergleichbar, insbesondere weil
unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Bei solchen Vertragsstrafen handelt es
sich um ein zivilrechtliches Instrument zur Durchsetzung eines unverfälschten
Wettbewerbs.
In erster Linie besteht die Funktion von vertraglichen Unterwerfungserklärungen
darin, den Unterlassungsschuldner dadurch zur Einhaltung der von ihm
versprochenen Unterlassungspflicht zu bewegen, dass er aufgrund der versprochenen
Strafe vor weiteren Verstößen zurückschreckt. Daneben dienen sie auch der
Schadenspauschalierung in Bezug auf zukünftige Rechtsverletzungen. Die Frage, wie
hoch eine Vertragsstrafe bemessen sein muss und darf, lässt sich nicht allgemein,
sondern nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen
Einzelfalls beantworten. Dabei ist auf die Schwere und das Ausmaß der
begangenen Zuwiderhandlung, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das
Verschulden des Verletzers sowie auf Art und Größe des Unternehmens des
Schuldners abzustellen. Im Falle der von den Fragestellern angesprochenen
Vertragsstrafe erklärt sich der betroffene Marktteilnehmer nach einem festgestellten
Wettbewerbsverstoß zur Zahlung für den Fall bereit, dass ihm ein weiterer Verstoß
nachgewiesen wird. Die Strafe wird somit nicht bereits bei Feststellung des
erstmaligen, sondern erst bei wiederholtem Verstoß fällig.
6. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, dass die BLE die
Unterzeichnung von Unterlassungserklärungen, Klagen vor Gericht oder
Geldstrafen nach dem UWG veranlasste?
Verfolgt die BLE diesen Weg, und wenn nein, warum nicht?
Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 HolzSiG obliegt der BLE die
Durchführung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes und der Verordnung (EU)
Nr. 995/2010 soweit Holz oder Holzprodukte betroffen sind, die aus einem
Drittstaat in den EU-Binnenmarkt eingeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union nach Deutschland gebracht werden.
Es ist nicht Aufgabe der BLE, gegen unlautere geschäftliche Handlungen nach
dem UWG vorzugehen. Das deutsche Wettbewerbsrecht ist nach seiner
Konzeption grundsätzlich auf privatrechtliche Durchsetzung aufgrund privater Initiative
ausgelegt, und soll es Mitbewerbern sowie den in § 8 Absatz 3 UWG genannten
sonstigen Stellen und Einrichtungen ermöglichen, die Einhaltung der Regeln
eines lauteren Wettbewerbs sicherzustellen.
Beide Systeme ergänzen einander in sinnvoller Weise.
7. Wie bewertet die Bundesregierung, dass bei einer Stichprobenuntersuchung
der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN von 21 Produkten zehn
Produkte in Bezug auf ihre Kennzeichnung und daher auch Nachverfolgbarkeit
der Legalität fragwürdig waren (vgl. Studie: Tropenholz aus
Regenwaldzerstörung im Einkaufswagen? – Eine Untersuchung von Holz-Stichproben,
www.gruene-bundestag.de/fileadmin/media/gruenebundestag_de/themen_az/
biologische_vielfalt/Studie_Holzstichprobe.pdf)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, insbesondere
mit Blick auf die von der BLE durchgeführte Anzahl von Kontrollen,
verhängten Sanktionen, Belehrungen und Verwarnungen (bitte Anzahl von
Kontrollen, verhängten Sanktionen und ihrer Höhe, Belehrungen und
Verwarnungen in den letzten Jahren aufführen)?
Der Vorgang unterstreicht die Bedeutung des eigens für die nach der Verordnung
(EU) Nr. 995/2010 und Holzhandels-Sicherungs-Gesetz vorgegebenen
Sorgfaltspflichten und Kontrollaufgaben eingerichteten TI-Kompetenzzentrums für
Holzherkünfte, das inzwischen im großen Umfang Holzartenbestimmungen für die
Kontrollbehörden, Wirtschaftsbetriebe (Eigenkontrollen) und Verbände
durchführt und auch zur besseren Rechtsdurchsetzung des Washingtoner
Artenschutzabkommens (CITES) im Bereich Holzarten genutzt wird.
Bei der genannten Stichprobenuntersuchung handelte es sich um ein
vergleichsweise kleines Probenkollektiv mit Schwerpunkt auf Ramin-Leisten (sieben der
21 Muster). Der Handel mit der CITES-geschützten Holzart Ramin beschränkt
sich in einem sehr geringen Umfang auf wenige Produktgruppen (Details siehe
Antwort zu Frage 14) und erfordert den Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr, um
legal in der EU vermarkten zu dürfen (Artikel 8 Absatz 5 VO -EG- Nr. 338/97).
Acht der untersuchten Produkte (Pinselstiele, Bleistift-Schaft, Vogelhäuser,
Kerzenständer) unterliegen nicht der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und somit nicht
den Kontrollen durch die BLE. Diese Produkte werden aber regelmäßig von
Handelsunternehmen im Rahmen von freiwilligen Eigenkontrollen am
Kompetenzzentrum für Holzherkünfte analysiert (siehe Antwort zu Frage 8), um Angaben
über die verwendeten Hölzer zu kontrollieren bzw. bereitstellen zu können. In
diesen Produkten konnten, mit Ausnahme einer dünnen Sperrholzlage eines
Vogelhauses, keine Tropenhölzer oder CITES-geschützte Hölzer festgestellt
werden.
Die weiteren Prüfmuster (drei Bilderrahmen und eine Siebdruckplatte), die der
Verordnung (EU) Nr. 995/2010 unterliegen, werden im Bericht als
„unverdächtig“ eingestuft.
Mit Ausnahme der Ramin-Leisten, für die die CITES-Dokumente noch überprüft
werden müssen, zeigen die untersuchten Produkte keine Verstöße gegen die
Verordnung (EU) Nr. 995/2010 bzw. keine Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten.
Im Jahr 2015 wurden von der BLE 154 Unternehmen geprüft und insgesamt 198
Prüfungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 durchgeführt. Dabei
wurden neben 127 Verstößen gegen die Registrierungspflicht 66 materielle
Verstöße gegen das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz festgestellt. Davon wurden in
28 Fällen Verwarnungen erteilt und in zehn Fällen vollziehbare Anordnungen
erlassen. In den übrigen Fällen wurden Belehrungen ausgesprochen. Für das Jahr
2016 sind Prüfungen in derselben Größenordnung geplant. Bislang wurden
61 Marktteilnehmer geprüft. In 27 Fällen wurden Verstöße festgestellt, die in
15 Fällen durch Verwarnungen und in zwölf durch vollziehbare Anordnungen
geahndet wurden.
8. Wie bewertet die Bundesregierung, dass bei der o. g.
Stichprobenuntersuchung der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN von 21
Produkten mehrere falsch deklarierte Holzprodukte nicht unter die EUTR fallen
(beispielsweise Vogelhäuschen) und hier dementsprechend keine
Sorgfaltspflicht angewendet und nachgewiesen werden muss?
Wie bewertet die Bundesregierung dies mit Blick auf den
Verbraucherschutz?
Die Dienstleistungen des TI-Kompetenzzentrums für Holzherkünfte werden auch
im großen Umfang von Handelsunternehmen genutzt, die Warenmuster wie z. B.
Kinderspielzeuge, Musikinstrumente, Küchenutensilien, Werkzeuggriffe,
Holzkohle etc. prüfen lassen, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen
(siehe auch Antwort zu Frage 12). Die regelmäßigen Prüfungen
(Holzartenbestimmungen für mehrere hundert Muster der aufgeführten Produktgruppen in
einem Jahr) liefern detaillierte Erkenntnisse in Bezug auf die verwendeten Hölzer,
die allgemein zur Verfügung gestellt werden und damit nicht nur der
holzwirtschaftlichen Praxis, sondern auch dem Verbraucherschutz dienen.
Die Ergebnisse dieser Analysen werden darüber hinaus in Bezug auf die
Verwendung von „sensiblen Hölzern“ (CITES-Hölzer und Tropenhölzer, die nach der
IUCN-Liste als gefährdet eingestuft werden) ausgewertet. Das TI hat z. B.
detaillierte Informationen für die Vorbereitung von CITES-Listungen gefährdeter
Wirtschaftsbaumarten (aktuell: Dalbergia spp., Guibourtia spp. und Pterocarpus
erinaceus) für das Bundesamt für Naturschutz (BfN) ausgearbeitet, die während
der diesjährigen CITES-Vertragsstaatenkonferenz behandelt werden. Die
aufgeführten Hölzer werden unter anderem für Musikinstrumente verarbeitet, die nicht
der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 unterliegen.
Ein aktuelles Beispiel für die Erfüllung von „freiwilligen“ Sorgfaltspflichten ist
das Beispiel Holzkohle. Die Entwicklung einer verlässlichen Prüfmethode zur
Bestimmung der verwendeten Hölzer führt gegenwärtig zu einer sehr starken
Nachfrage und Prüfaufträgen am TI-Kompetenzzentrum für Holzherkünfte.
9. Sieht die Bundesregierung weiterhin den Bedarf, die Produktpalette unter
der EUTR zu erweitern (siehe Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 10 und 11 der Kleinen Anfrage, Bundestagsdrucksache 18/756: „Die im
Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 enthaltene Liste der der
Verordnung unterworfenen Produkte beurteilt die Bundesregierung als noch nicht
ausreichend. Sie enthält zwar bereits viele wichtige Holzprodukte, aber auch
einige bedeutende Lücken, wie die in der Frage 10 genannten Produkte“),
und welche konkreten Schritte wurden dafür bereits unternommen oder sind
geplant?
Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 deckt bereits rund 90 Prozent des gesamten
Volumens an eingeführten Holzprodukten ab. Eine wertmäßige Betrachtung führt
zu einer Abdeckung von 74 Prozent.
Die Bundesregierung befürwortet dennoch weiter die Prüfung einer möglichen
Konsolidierung des Produkteanhangs der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, unter
anderem um aufgetretene Inkonsistenzen und mögliche
Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Für einen entsprechenden Beschluss in den
Schlussfolgerungen des Rats für Landwirtschaft und Fischerei zur Verordnung (EU) Nr. 995/2010
vom 28. Juni 2016 hat sich Deutschland, unterstützt von einigen gleichgesinnten
Mitgliedstaaten und der EU-Kommission, erfolgreich eingesetzt. Dort wird auch
die Durchführung von so genannten Impact Assessments, in denen Auswirkungen
von möglichen Produktgruppenerweiterungen auf die Wirtschaft und den
illegalen Holzeinschlag untersucht werden, unterstützt.
Bisher nicht abgedeckte Mengen konzentrieren sich auf wenige marktrelevante
Produkte. Danach stehen unter den nicht abgedeckten Produkte Holzkohle mit
23 Prozent und „Waren aus Holz anderweitig nicht genannt (a.n.g.)“ mit elf
Prozent an vorderster Stelle und machen somit ein Drittel (34 Prozent) aller nicht
abgedeckten marktrelevanten Produkte aus. Die EU-Kommission wurde vor
diesem Hintergrund gebeten, die nachfolgenden Ansätze bei der Durchführung der
geplanten Folgeabschätzung zu berücksichtigen:
– Die Prüfung des „Umkehransatzes“, das heißt die grundsätzliche
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 auf alle Holzprodukte mit im
Anhang definierten Ausnahmen (z. B. für Produkte mit nur unwesentlichen
Anteilen aus Holz), um bisher bestehende Inkonsistenzen in der Produktliste
weitestgehend zu eliminieren.
– Die Prüfung der Aufnahme von Holzkohle und „Waren aus Holz a.n.g.“ (KN
Code 4421). Aufgrund ihrer großen Bedeutung sollten diese beiden
Produktgruppen, insbesondere aber das „Sammelbecken“ „Waren aus Holz a.n.g.“,
für eine Aufnahme in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 näher
betrachtet werden. Unter Produktgruppe 4421 wäre zudem zu prüfen, um
welche Produkte mit welchen Anteilen es sich genau handelt.
– Die Prüfung der Aufnahme von Druckerzeugnissen (Kapitel 49), da diese –
neben Altpapier – zu den wichtigsten bisher nicht abgedeckten Produkten
zählen (8 Prozent).
– Die Prüfung der Aufnahme von WPC (wood plastic composites)-Produkten.
Dies ist insbesondere ein wichtiges Anliegen der Holzindustrie, wie eine
eigens durchgeführte Anhörung von Verbänden zutage brachte. Es wird davon
ausgegangen, dass WPC-Produkte durch innovative Produktneuheiten
zukünftig weitere Märkte erobern und an Bedeutung gewinnen werden. Da
diese Produkte wesentliche Holzanteile enthalten, gilt es mögliche
Wettbewerbsverzerrungen gegenüber den Holzprodukten, die der Verordnung (EU)
Nr. 995/2010 unterliegen, zu vermeiden.
– Die Aufnahme von sonstigen Produkten (wie z. B. Waren aus den KN Code
4404; 4417; 4419 und 9401), die bisher zu nicht nachvollziehbaren
Inkonsistenzen bei der Produktabdeckung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
geführt haben.
Es sind nun zunächst die Ergebnisse der Folgeabschätzung abzuwarten, die
seitens der Kommission für Herbst 2016 in Aussicht gestellt sind.
10. Wie setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass Lücken im
Produktportfolio der EUTR geschlossen werden, insbesondere mit Blick auf die
schwache Formulierung im Draft Council Decision des Rats für Landwirtschaft
und Fischerei (17. Juni 2016) und im Bericht der Europäischen Kommission
zur Umsetzung der EUTR (Evaluation of Regulation (EU) No 995/2010 of
the European Parliament and of the Council of 20 October 2010 laying down
the obligations of operators who place timber and timber products on the
market – the EU Timber Regulation – vom Februar 2016?
Auf die Antworten zu den Fragen 9 und 11 wird verwiesen.
11. Wie bewertet die Bundesregierung den EU-Bericht zur EUTR (Bericht der
Europäischen Kommission zur Umsetzung der EUTR, Evaluation of
Regulation (EU) No 995/2010 of the European Parliament and of the Council of
20 October 2010 laying down the obligations of operators who place timber
and timber products on the market – the EU Timber Regulation – von
Februar 2016)?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?
Die Bundesregierung unterstützt die Schlussfolgerungen des Rats für
Landwirtschaft und Fischerei zur Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vom 28. Juni 2016 (s.
Paragraph 20-26) zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010.
Generell kann festgehalten werden, dass die EU, insbesondere durch die
Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aber auch in Verbindung mit den Verhandlungen zu den
Freiwilligen Partnerschaftsabkommen gegen den illegalen Holzeinschlag (VPAs),
wichtige Signale im internationalen Umfeld gesetzt und vielerorts einen
Bewusstseinswandel herbeigeführt hat. Trotz einer in manchen EU-Mitgliedstaaten bisher
eher schwachen Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zeigen sich erste
positive Ergebnisse, wie ein stärkeres Bewusstsein der allgemeinen
Öffentlichkeit und der Marktteilnehmer in der EU für das Problem des illegalen
Holzeinschlags und ein schrittweiser Wandel im Verhalten der Marktteilnehmer. Diese
positiven Effekte gilt es weiter auszubauen.
Eine stringente und möglichst einheitliche Anwendung der Verordnung (EU)
Nr. 995/2010 über die ganze EU hinweg, um a) weitere mögliche Importe und
den Konsum von illegalen Holzprodukten in Europa zu unterbinden und b)
Wettbewerbsverzerrungen für die deutsche Wirtschaft zu vermeiden, wurde mehrfach
von der Bundesregierung gefordert und gegenüber der Kommission und vor allem
den säumigen Mitgliedstaaten vorgebracht. Dieser wichtige Aspekt ist nun auch
in o. a. Ratsschlussfolgerungen festgehalten.
Um eine einheitliche Umsetzung der Verordnung in der EU schnellstmöglich zu
erreichen, bietet Deutschland anderen Mitgliedstaaten entsprechende
Unterstützungsleistungen an, zum Beispiel im Rahmen einer kooperativen
Zusammenarbeit und des gemeinsamen Austauschs im Forest Law Enforcement Governance
and Trade (FLEGT)-Ausschuss der Europäischen Kommission sowie der
Möglichkeit der Nutzung des TI-Kompetenzzentrums für Holzherkünfte.
Anzeichen, dass die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 bereits zu einem Rückgang
des illegalen Holzeinschlages weltweit beiträgt, sind bisher allerdings nur bedingt
nachweisbar. Der Erfolg der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 i. V. m. dem EU
FLEGT Aktionsplan hängt auf dieser Ebene stark ab vom Erfolg der laufenden
Abstimmungen mit anderen Abnehmerländern wie den USA, Australien, China,
Japan und Vietnam über gleichgerichtete Maßnahmen.
12. Wie will die Bundesregierung Fällen von Falsch-/Fehldeklaration von
Holzarten bei Produkten in Zukunft begegnen, insbesondere da bestimmte
Holzarten für bestimmte Anwendungen (bspw. im Außenbereich) aufgrund ihrer
Eigenschaften (nicht) geeignet sind?
Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals auf dem Binnenmarkt
in den Verkehr bringen, sind laut Verordnung (EU) Nr. 995/2010 verpflichtet
sicherzustellen, dass es sich um Holz und Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag
handelt. Sie sind in diesem Zusammenhang zur Einhaltung bestimmter
Sorgfaltspflichten verpflichtet. Die Sorgfaltspflichtregelung beinhaltet unter anderem
Informationen zur Art und Herkunft des Holzes. Zur Prüfung der korrekten
Deklaration der Produkte werden bei Kontrollen durch die BLE entsprechende
Warenproben zur Bestimmung der im Produkt enthaltenen Holzarten genommen.
Grundsätzlich zeigt eine Abweichung der festgestellten von der in den
Lieferdokumenten des Marktteilnehmers aufgeführten Holzart einen Fehler in der
Sorgfaltspflicht auf. Einem solchen festgestellten Fehler geht die BLE im Rahmen der
Kontrollen stets nach. Zum einen wird der Marktteilnehmer zur Stellungnahme
aufgefordert, zum anderen werden die Experten des TI-Kompetenzzentrums für
Holzherkünfte um Stellungnahme zur möglichen Ursache gebeten. Ob es sich um
einen grundlegenden Mangel im Sorgfaltspflichtsystem des Marktteilnehmers
handelt oder um mutwillige Falschdeklaration, ist im Einzelfall zu entscheiden.
Wichtig jedoch ist in einem solchen Fall, das Sorgfaltspflichtsystem so
anzupassen, dass dieser Fehler nach Möglichkeit zukünftig nicht mehr vorkommen kann.
Beim TI-Kompetenzzentrum für Holzherkünfte konnte bei den vom Holzhandel
selbst zu Prüfzwecken eingesandten zunehmenden Proben festgestellt werden,
dass die Anzahl der aufgedeckten Falschdeklarationen, die einen möglichen
Hinweis auf illegale Holznutzung liefert, seit Anwendbarkeit der Verordnung (EU)
Nr. 995/2010 abgenommen hat.
Unabhängig von der Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und des
Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes liefert die von der Bundesregierung
veranlasste Tätigkeit des Kompetenzzentrums für Holzherkünfte umfassende
Hilfestellungen für Wirtschaft und Verbraucher und trägt damit ganz erheblich zum
Verbraucherschutz vor Falschdeklarationen bei (s. auch Vorbemerkung der
Bundesregierung und die Antwort zu Frage 8).
13. Wie bewertet die Bundesregierung die (teilweise) falsche Kennzeichnung
von Holzarten auf Produkten durch Unternehmen, auch wenn eine
Kennzeichnung hier nicht vorgeschrieben ist?
Wie können Verbraucher sicher sein, nicht in ihrem Kauf getäuscht zu
werden, wenn eine Holzart nicht (korrekt) deklariert ist, und welchen
Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung hier?
Falschkennzeichnungen können unlautere geschäftliche Handlungen und
Verbrauchertäuschungen darstellen und können in Einzelfällen, so bei
unwissentlicher Verwendung ungeeigneter Holzarten für bestimmte Zwecke, auch zu
Folgeschäden führen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über den Vorerwerb von
Raminholz vor (bitte nach Jahr und Menge aufschlüsseln)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Plausibilität von Aussagen, wonach
es sich bei vorgefundenem Raminholz um Holz aus Vorerwerb handelt,
wenn hierüber keinerlei Unterlagen mehr als Nachweis vorgehalten werden
müssen?
Der legale Handel mit „Ramin-Holz“ der Gattung Gonystylus spp. (Ramin) wird
nach dem Washingtoner Übereinkommen CITES und seiner Umsetzung in der
EU, der Verordnung (EG) Nr. 338/97, geregelt. Im Einklang mit der Verordnung
(EG) 338/97 gilt eingeführtes Holz für die Zwecke der Verordnung (EU)
995/2010 als legal geschlagen (Artikel 3 Satz 2 Verordnung (EU) 995/2010).
Aufgrund des Schutzstatus von Ramin nach der Verordnung (EG) 338/97* war
zunächst nur eine Einfuhrmeldung, schließlich eine Einfuhrgenehmigung
erforderlich.
Das Thünen-Institut für Holzforschung hat im Auftrag des BfN im Jahr 2010 eine
umfassende Studie (incl. Internetrecherche) zur Verwendung der CITES-
geschützten Holzart Ramin (Gonystylus spp.) in Deutschland durchgeführt (Titel:
„Gutachtenerstellung über die Kontrolle von Holzprodukten aus der CITES-
geschützten Holzart Ramin Gonystylus spp.“). Die Ergebnisse der umfangreichen
Recherchen und holzanatomischen Untersuchungen liefern eine wichtige
Grundlage für aktuelle Kontrollen der CITES-geschützten Holzart Ramin. Die
wichtigsten Ergebnisse der Studie sind nachfolgend zusammengefasst:
1. Die Auswertung der umfangreichen Holzartenbestimmungen zeigt, dass nur
im geringen Umfang Produkte aus der CITES-geschützten Holzart Ramin
(Gonystylus spp.) auf dem deutschen Markt gehandelt werden. Die
Verarbeitung und Verwendung von Ramin konzentriert sich dabei im
Wesentlichen auf den Fachhandel von hochwertigen Profilleisten, die in vielen Fällen
auch eindeutig als Ramin deklariert werden. Als wichtigstes
Substitutionsholz, das in einigen Fällen auch „falsch“ als Ramin deklariert wird, kommen
Hölzer der Gattung Pterygota (Verbreitung im tropischen Afrika und Asien)
im Markt vor.
2. Die Untersuchungen haben weiterhin gezeigt, dass der Handelsname Ramin
eine hohe Qualität und Wertschöpfung der Produkte suggeriert, was auf die
guten technologischen Eigenschaften und die sehr gute Bearbeitbarkeit des
Holzes zurückgeführt werden muss. In der Praxis werden daher qualitativ
hochwertige (Spezial-)Produkte (z. B. Bootshaken oder Queues) häufig als
Ramin deklariert, die jedoch aus anderen, i. d. R. minderwertigen Hölzern
bestehen. Falschdeklarationen konnten noch für weitere Warengruppen
(v. a. Leisten, Bilderrahmen) anhand der abgebildeten makroskopischen
Holztextur der Produkte festgestellt werden.
3. Die Verwendung von Ramin in Pinselstielen beschränkt sich ausschließlich
auf sog. Markenhersteller/-produkte im oberen Preissegment. Der Nachweis
von Ramin gestaltet sich hierbei aufwendig, da die Stiele in vielen Fällen
farblich lackiert sind und aus unterschiedlichen Hölzern bestehen. Da an die
Stiele von Pinseln keine hohen physikalisch-mechanischen Anforderungen
gestellt werden, kann Ramin durch zahlreiche „einheimische“ Holzarten
(z. B. Birke, Pappel) substituiert werden, wie sie ausschließlich in den
Produkten der Baumärkte und Discounter verarbeitet wurden.
4. Für die Herstellung von handelsüblichen Bilderrahmen (Standardformate in
Baumärkten und Fotoshops) wird Ramin fast vollständig durch Holzarten
wie Abachi (= Triplochiton scleroxylon) oder Kiri (= Paulownia tomentosa)
sowie durch Holzwerkstoffe (MDF - Faserplatten) ersetzt. Dagegen kann
nicht ausgeschlossen werden, dass Ramin weiterhin für sehr hochwertige
Rahmen (Spezialanfertigungen) mit aufwendigen Profilierungen verarbeitet
wird, was den bereits beschriebenen Fachhandel umfasst.
Weitere Recherchen und Kontrollen in Bezug auf den Handel mit der geschützten
Holzart Ramin werden die Ergebnisse der Studie berücksichtigen.
* Schutz-Historie: seit dem 6. August 2001: Anhang III CITES/Anhang C VO(EG) 338/97 seit dem 22. August 2005: Anhang B VO(EG)
338/97.
15. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus dem Vorgehen von zuständigen Behörden auf Landesebene, den
Nachweis der Holzhandelskette vom Direkteinführer bis zum betroffenen Händler
anhand einer alleinigen Prüfung von Dokumenten – beispielsweise mit einer
Einfuhrgenehmigung in die EU und einem entsprechenden
Exportdokument – zu führen?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über das von den Fragestellern
beschriebene Vorgehen vor. Im Übrigen obliegt, soweit Holz oder Holzprodukte
betroffen sind, die aus einem Drittstaat in den EU-Binnenmarkt eingeführt oder
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland
verbracht werden, die Durchführung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes und der
Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (vgl. § 1 Absatz 2 HolzSiG) der BLE und nicht
den Landesbehörden.
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ISSN 0722-8333]